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{'item': 'G310 2309814-1'}

Obsah (9)§ 18Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2025 GeschäftszahlG310 2309814-1 Spruch, G310 2309814-1/4Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat du

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 28.02.2025 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde der Beschwerdeführerin (BF) ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Brasilien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), ihr

§ 55

Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen sie

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 28.02.2025 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde der Beschwerdeführerin (BF) ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Brasilien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), ihr

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen sie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, um zu verhindern, dass sie sich ihren Aufenthalt weiterhin durch illegale Beschäftigung finanziere, ohne dies zu konkretisieren. Gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, wobei hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter Verweis auf die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vorgebracht wird, dass das BFA nicht konkret dargelegt habe, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort zu erfolgen habe. Die BF sei strafgerichtlich unbescholten und habe das Land unverzüglich freiwillig wieder verlassen. Die BF ist am XXXX .2025 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Die BF ist am römisch 40 .2025 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Feststellungen: Die BF ist eine am XXXX .1998 geborener brasilianische Staatsangehörige mit einem gültigen brasilianischen Reisepass. Sie spricht Portugiesisch. Sie hat keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Seit 2022 lebt sie in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), wo sich auch ihr Vater aufhält. Ihr wurde eine von XXXX .2022 bis XXXX .2024 gültige Aufenthaltsgenehmigung für die VAE erteilt. Die BF führt dort ein eigenes Unternehmen. Sie ist ledig und hat keine Sorgepflichten.Die BF ist eine am römisch 40 .1998 geborener brasilianische Staatsangehörige mit einem gültigen brasilianischen Reisepass. Sie spricht Portugiesisch. Sie hat keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Seit 2022 lebt sie in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), wo sich auch ihr Vater aufhält. Ihr wurde eine von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2024 gültige Aufenthaltsgenehmigung für die VAE erteilt. Die BF führt dort ein eigenes Unternehmen. Sie ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet liegen nicht vor. Auch im Sozialversicherungsdatenauszug sind keine Eintragungen die BF betreffend ersichtlich. Ein Aufenthaltstitel wurde von ihr bislang nicht beantragt. Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Laut Einreisestempel reiste die BF am XXXX .2025 über den Luftweg nach Österreich ein. Am XXXX .2025 wurde sie im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle bei der Ausübung illegaler Wohnungsprostitution betreten und wurde deswegen auch angezeigt.Laut Einreisestempel reiste die BF am römisch 40 .2025 über den Luftweg nach Österreich ein. Am römisch 40 .2025 wurde sie im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle bei der Ausübung illegaler Wohnungsprostitution betreten und wurde deswegen auch angezeigt. Im Zuge der mit der BF am 31.01.2025 aufgenommen Niederschrift gestand sie ein, mehrmals der Prostitution nachgegangen zu sein, um sich Geld für ein Studium zu verdienen. Sie habe nicht gewusst, dass es illegal sei. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben der BF vor der Polizei und dem BFA, der oben angeführten Anzeige, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (siehe VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Das BFA muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Das BFA muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Das BFA begründete die im Rahmen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorzunehmende Interessenabwägung hier nicht, sondern begnügte sich mit allgemein gehaltenen Textbausteinen zur illegalen Beschäftigung, ohne auf den vorliegenden Einzelfall Bezug zu nehmen, wonach die BF laut den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen bei der illegalen Prostitutionsausübung betreten worden sei und somit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und die Volksgesundheit darstelle. Da die Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht nachvollziehbar ist, ist Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids rechtswidrig und ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Da die Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht nachvollziehbar ist, ist Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids rechtswidrig und ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2309814.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.