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{'item': 'G314 2300317-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2025 GeschäftszahlG314 2300317-1 Spruch, G314 2300317-1/9EG314 2300317-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Serbien und von Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Serbien und von Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien und von Kroatien mit serbischer Muttersprache, dem in Österreich weder ein Aufenthaltstitel erteilt noch eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde, wurde im Bundesgebiet mehrmals strafgerichtlich verurteilt. Im XXXX verhängte das Landesgericht XXXX gegen ihn rechtskräftig eine zweijährige Freiheitsstrafe wegen Suchtgiftdelikten. Daraufhin erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit dem Bescheid vom XXXX 2019, Zl. XXXX , ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Der BF war von XXXX 2019 bis XXXX 2020 im Bundesgebiet in Untersuchungs- bzw. Strafhaft und reiste nach der Haftentlassung am XXXX 2020 auf seinen Wunsch hin nach Serbien aus, nachdem gemäß § 133a StVG vom weiteren Strafvollzug abgesehen worden war.Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien und von Kroatien mit serbischer Muttersprache, dem in Österreich weder ein Aufenthaltstitel erteilt noch eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde, wurde im Bundesgebiet mehrmals strafgerichtlich verurteilt. Im römisch 40 verhängte das Landesgericht römisch 40 gegen ihn rechtskräftig eine zweijährige Freiheitsstrafe wegen Suchtgiftdelikten. Daraufhin erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit dem Bescheid vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 , ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Der BF war von römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 im Bundesgebiet in Untersuchungs- bzw. Strafhaft und reiste nach der Haftentlassung am römisch 40 2020 auf seinen Wunsch hin nach Serbien aus, nachdem gemäß Paragraph 133 a, StVG vom weiteren Strafvollzug abgesehen worden war. In der Folge reiste der BF entgegen dem Aufenthaltsverbot erneut in das Bundesgebiet ein, wo er am XXXX 2023 festgenommen und in der Folge in der Justizanstalt XXXX angehalten wurde. Am XXXX wurde er durch das Landesgericht XXXX wegen Suchtgiftdelikten und des Gebrauchs fremder Ausweise rechtskräftig zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das BFA erließ gegen ihn aufgrund dieser Verurteilung mit dem Bescheid vom XXXX 2024, Zl. XXXX , ein weiteres, mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. In der Folge reiste der BF entgegen dem Aufenthaltsverbot erneut in das Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 2023 festgenommen und in der Folge in der Justizanstalt römisch 40 angehalten wurde. Am römisch 40 wurde er durch das Landesgericht römisch 40 wegen Suchtgiftdelikten und des Gebrauchs fremder Ausweise rechtskräftig zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das BFA erließ gegen ihn aufgrund dieser Verurteilung mit dem Bescheid vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , ein weiteres, mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Mit den Beschlüssen des Landesgerichts XXXX vom XXXX und vom XXXX zu AZ XXXX wurde die Auslieferung des BF zur Strafvollstreckung bzw. Strafverfolgung nach Serbien aufgrund von zwei serbischen Auslieferungsersuchen für nicht zulässig erklärt.Mit den Beschlüssen des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 und vom römisch 40 zu AZ römisch 40 wurde die Auslieferung des BF zur Strafvollstreckung bzw. Strafverfolgung nach Serbien aufgrund von zwei serbischen Auslieferungsersuchen für nicht zulässig erklärt. Am XXXX 2024 beantragte der BF, der damals noch in der Justizanstalt XXXX angehalten wurde, internationalen Schutz. Am XXXX 2024 wurde seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts durchgeführt. Befragt zu Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er in Serbien um sein Leben fürchte, weil er dort verdächtigt worden sei, kurz vor den Wahlen 2022 einen Laptop aus der Parteizentrale der Opposition gestohlen zu haben. Er sei wegen eines anderen Delikts in Haft gewesen, dann aber überraschend entlassen worden und vermute, dass er überwacht und ausspioniert wird. Er habe große Angst, aus einem anderen Land nach Serbien abgeschoben zu werden. Am römisch 40 2024 beantragte der BF, der damals noch in der Justizanstalt römisch 40 angehalten wurde, internationalen Schutz. Am römisch 40 2024 wurde seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts durchgeführt. Befragt zu Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er in Serbien um sein Leben fürchte, weil er dort verdächtigt worden sei, kurz vor den Wahlen 2022 einen Laptop aus der Parteizentrale der Opposition gestohlen zu haben. Er sei wegen eines anderen Delikts in Haft gewesen, dann aber überraschend entlassen worden und vermute, dass er überwacht und ausspioniert wird. Er habe große Angst, aus einem anderen Land nach Serbien abgeschoben zu werden. Mit Schreiben vom XXXX 2024 informierte das BFA den BF darüber, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil er Bürger der Europäischen Union sei. Gleichzeitig wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments (Heimreisezertifikat – HRZ) für den BF mit Kroatien eingeleitet, weil er zwar über einen gültigen serbischen Reisepass, aber lediglich über einen XXXX abgelaufenen kroatischen Personalausweis verfügte. Von einer Abschiebung nach Serbien wurde nach der Entscheidung, dass die Auslieferung nach Serbien nicht zulässig sei, Abstand genommen. Am XXXX 2024 stimmte Kroatien mündlich der Ausstellung eines HRZ für den BF zu. Ein Termin zur Ausstellung des HRZ wurde aufgrund der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde abgesagt.Mit Schreiben vom römisch 40 2024 informierte das BFA den BF darüber, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil er Bürger der Europäischen Union sei. Gleichzeitig wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments (Heimreisezertifikat – HRZ) für den BF mit Kroatien eingeleitet, weil er zwar über einen gültigen serbischen Reisepass, aber lediglich über einen römisch 40 abgelaufenen kroatischen Personalausweis verfügte. Von einer Abschiebung nach Serbien wurde nach der Entscheidung, dass die Auslieferung nach Serbien nicht zulässig sei, Abstand genommen. Am römisch 40 2024 stimmte Kroatien mündlich der Ausstellung eines HRZ für den BF zu. Ein Termin zur Ausstellung des HRZ wurde aufgrund der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde abgesagt. Mit dem Bescheid vom XXXX 2024, Zl. XXXX , ordnete das BFA über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG an. Mit dem Bescheid vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , ordnete das BFA über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG an. Am XXXX 2024 wurde der BF nach dem Vollzug der offenen Freiheitsstrafen aus der Justizanstalt XXXX entlassen und zum Vollzug der Schubhaft in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Am römisch 40 2024 wurde der BF nach dem Vollzug der offenen Freiheitsstrafen aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen und zum Vollzug der Schubhaft in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Am XXXX 2024 wurde er vor dem BFA zu dem Antrag auf internationalen Schutz vernommen. Befragt zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Kroatien gab er an, dass er seit vielen Jahren nicht mehr in Kroatien gewesen sei und dort niemanden habe. Er sei in Serbien zur Fahndung ausgeschrieben worden und dies sei auch an Interpol übermittelt worden. Bei einer Ausreise nach Kroatien befürchte er, dort festgenommen und nach Serbien ausgeliefert zu werden. Auch in anderen EU-Staaten bestünde die Gefahr, dass er in Auslieferungshaft genommen und nach Serbien ausgeliefert würde. Österreich sei das einzige Land, dass ihm Schutz vor der Auslieferung nach Serbien geboten habe. Am römisch 40 2024 wurde er vor dem BFA zu dem Antrag auf internationalen Schutz vernommen. Befragt zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Kroatien gab er an, dass er seit vielen Jahren nicht mehr in Kroatien gewesen sei und dort niemanden habe. Er sei in Serbien zur Fahndung ausgeschrieben worden und dies sei auch an Interpol übermittelt worden. Bei einer Ausreise nach Kroatien befürchte er, dort festgenommen und nach Serbien ausgeliefert zu werden. Auch in anderen EU-Staaten bestünde die Gefahr, dass er in Auslieferungshaft genommen und nach Serbien ausgeliefert würde. Österreich sei das einzige Land, dass ihm Schutz vor der Auslieferung nach Serbien geboten habe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gestützt auf das Protokoll Nr. 24 zum Vertrag von Lissabon über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden kurz als „Asylprotokoll“ bezeichnet) zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Asylprotokoll als unionsrechtliches Primärrecht unmittelbar anwendbar sei. Es würde keiner der darin genannten Gründe vorliegen, der die Berücksichtigung und Zulassung des Antrags des BF auf internationalen Schutz zur Bearbeitung rechtfertigen würde. Das Verfahren habe nicht ergeben, dass sein Herkunftsstaat Kroatien Grundrechte iSd Art 15 EMRK suspendiert habe, dass ein Verfahren gemäß Art 7 Abs 1 EUV eingeleitet oder ein Beschluss nach dieser Bestimmung oder nach Art 7 Abs 2 EUV gefasst worden sei. Eine Prüfung des vom BF erstatteten Vorbringens im Lichte der Anforderungen für eine individuelle Einzelprüfung nach lit. d des Asylprotokolls habe nicht ergeben, dass die Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit seines Antrags nicht zutreffen könnte. Er habe keine Angaben gemacht, die in begründeter und nachvollziehbarer Weise zur Widerlegung dieser Vermutung geeignet gewesen wären. Disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung führt das BFA noch aus, dass Kroatien über entsprechende Rechtsschutzeinrichtungen verfüge, an die sich der BF auch tatsächlich wenden könnte. Bei einer allfälligen Verletzung seiner Rechte in Kroatien könne er sich auch an die Europäischen Gerichtshöfe wenden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gestützt auf das Protokoll Nr. 24 zum Vertrag von Lissabon über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden kurz als „Asylprotokoll“ bezeichnet) zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Asylprotokoll als unionsrechtliches Primärrecht unmittelbar anwendbar sei. Es würde keiner der darin genannten Gründe vorliegen, der die Berücksichtigung und Zulassung des Antrags des BF auf internationalen Schutz zur Bearbeitung rechtfertigen würde. Das Verfahren habe nicht ergeben, dass sein Herkunftsstaat Kroatien Grundrechte iSd Artikel 15, EMRK suspendiert habe, dass ein Verfahren gemäß Artikel 7, Absatz eins, EUV eingeleitet oder ein Beschluss nach dieser Bestimmung oder nach Artikel 7, Absatz 2, EUV gefasst worden sei. Eine Prüfung des vom BF erstatteten Vorbringens im Lichte der Anforderungen für eine individuelle Einzelprüfung nach Litera d, des Asylprotokolls habe nicht ergeben, dass die Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit seines Antrags nicht zutreffen könnte. Er habe keine Angaben gemacht, die in begründeter und nachvollziehbarer Weise zur Widerlegung dieser Vermutung geeignet gewesen wären. Disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung führt das BFA noch aus, dass Kroatien über entsprechende Rechtsschutzeinrichtungen verfüge, an die sich der BF auch tatsächlich wenden könnte. Bei einer allfälligen Verletzung seiner Rechte in Kroatien könne er sich auch an die Europäischen Gerichtshöfe wenden. Der Bescheid ist mit XXXX 2024 datiert. Die Urschrift enthält den Namen und die (leserliche) Unterschrift der genehmigenden Organwalterin. Darunter befindet sich die Fußzeile „Seite 16 von 16“. Im Anschluss ist die mit XXXX 2024 datierte Amtssignatur durch eine Bildmarke und den Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde, dargestellt; dazu findet sich ein Verweis auf die Homepage, auf der sich nähere Angaben zur Verifizierung der Authentizität des Dokuments finden. Bei Ausdrucken des Bescheids befindet sich die Darstellung der Amtssignatur auf einem gesonderten Blatt ohne Seitenzahl. Der Bescheid samt Amtssignatur wurde am XXXX 2024 als eine pdf-Datei per E-Mail an das Polizeianhaltezentrum XXXX mit der Bitte um Ausfolgung an den BF übermittelt. Ein Ausdruck davon wurde von ihm dort noch am selben Tag übernommen. Der Bescheid ist mit römisch 40 2024 datiert. Die Urschrift enthält den Namen und die (leserliche) Unterschrift der genehmigenden Organwalterin. Darunter befindet sich die Fußzeile „Seite 16 von 16“. Im Anschluss ist die mit römisch 40 2024 datierte Amtssignatur durch eine Bildmarke und den Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde, dargestellt; dazu findet sich ein Verweis auf die Homepage, auf der sich nähere Angaben zur Verifizierung der Authentizität des Dokuments finden. Bei Ausdrucken des Bescheids befindet sich die Darstellung der Amtssignatur auf einem gesonderten Blatt ohne Seitenzahl. Der Bescheid samt Amtssignatur wurde am römisch 40 2024 als eine pdf-Datei per E-Mail an das Polizeianhaltezentrum römisch 40 mit der Bitte um Ausfolgung an den BF übermittelt. Ein Ausdruck davon wurde von ihm dort noch am selben Tag übernommen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er beantragt, „das Bestehen eines Nichtbescheides fest[zu]stellen und diesen zurückzuweisen sowie die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen ordentlichen Bescheides an das Bundesamt zurück[zu]verweisen“. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die ihm zugestellte Bescheidausfertigung nicht den Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG genüge, weil sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung enthalte. Der Bescheid sei ihm gegenüber nicht rechtswirksam erlassen worden. Eine Amtssignatur sei zwar „mit einem separaten Blatt“ mitversendet worden, ihr Datum stimme jedoch nicht mit dem Bescheiddatum überein und das Blatt mit der Amtssignatur habe keine Seitenzahl, sodass eine Zuordnung zu dem Bescheid nicht möglich sei. Die Beschwerde richte sich somit gegen einen „Nichtbescheid“. Sollte ein „ordentlicher“ Bescheid vorgelegt werden, bringt der BF vor, dass die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz allein aufgrund des Umstands, dass der Antragsteller Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates sei, nicht zulässig sei. Das Landesgericht XXXX habe festgestellt, dass er in der Vergangenheit in Serbien Opfer von Polizeigewalt und einer erniedrigenden, Art 3 EMRK verletzenden Behandlung geworden sei. Bei einer Abschiebung nach Kroatien drohe ihm von dort die Auslieferung nach Serbien und damit einhergehend eine Verletzung von Art 3 EMRK. Das BFA treffe eine Ermittlungspflicht, um zu beurteilen, ob der Antrag auf internationalen Schutz auf seine Begründetheit hin zu prüfen sei und damit im Sinne des Einzigen Artikels des Asylprotokolls „berücksichtigt“ werden müsse. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er beantragt, „das Bestehen eines Nichtbescheides fest[zu]stellen und diesen zurückzuweisen sowie die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen ordentlichen Bescheides an das Bundesamt zurück[zu]verweisen“. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die ihm zugestellte Bescheidausfertigung nicht den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genüge, weil sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung enthalte. Der Bescheid sei ihm gegenüber nicht rechtswirksam erlassen worden. Eine Amtssignatur sei zwar „mit einem separaten Blatt“ mitversendet worden, ihr Datum stimme jedoch nicht mit dem Bescheiddatum überein und das Blatt mit der Amtssignatur habe keine Seitenzahl, sodass eine Zuordnung zu dem Bescheid nicht möglich sei. Die Beschwerde richte sich somit gegen einen „Nichtbescheid“. Sollte ein „ordentlicher“ Bescheid vorgelegt werden, bringt der BF vor, dass die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz allein aufgrund des Umstands, dass der Antragsteller Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates sei, nicht zulässig sei. Das Landesgericht römisch 40 habe festgestellt, dass er in der Vergangenheit in Serbien Opfer von Polizeigewalt und einer erniedrigenden, Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung geworden sei. Bei einer Abschiebung nach Kroatien drohe ihm von dort die Auslieferung nach Serbien und damit einhergehend eine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Das BFA treffe eine Ermittlungspflicht, um zu beurteilen, ob der Antrag auf internationalen Schutz auf seine Begründetheit hin zu prüfen sei und damit im Sinne des Einzigen Artikels des Asylprotokolls „berücksichtigt“ werden müsse. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 07.10.2024 einlangte, und beantragt, sie als unbegründet abzuweisen. Mit dem Erkenntnis vom 09.10.2024, W154 2300164-1, gab das BVwG der Schubhaftbeschwerde des BF Folge. Gleichzeitig wurde der Schubhaftbescheid vom XXXX 2024 aufgehoben, ausgesprochen, dass seine Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2024 rechtwidrig sei und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das BFA ohne erkennbaren Grund während der Anhaltung des BF in Strafhaft bis zur Asylantragstellung keine Schritte zur Außerlandesbringung gesetzt habe, sodass die Anordnung der und die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig seien, was auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlage. Mit dem Erkenntnis vom 09.10.2024, W154 2300164-1, gab das BVwG der Schubhaftbeschwerde des BF Folge. Gleichzeitig wurde der Schubhaftbescheid vom römisch 40 2024 aufgehoben, ausgesprochen, dass seine Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2024 rechtwidrig sei und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das BFA ohne erkennbaren Grund während der Anhaltung des BF in Strafhaft bis zur Asylantragstellung keine Schritte zur Außerlandesbringung gesetzt habe, sodass die Anordnung der und die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig seien, was auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlage. Der BF wurde daraufhin aus der Schubhaft entlassen und meldete am XXXX 2024 einen Hauptwohnsitz in XXXX an. Am XXXX 2024 wurde er in XXXX festgenommen und am XXXX 2024 in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen diverser Straftaten (§§ 15, 105 Abs 1 StGB; §§ 15, 127 StGB; § 229 Abs 1 StGB) rechtskräftig zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er zunächst in der Justizanstalt XXXX und seit XXXX 2025 in der Justizanstalt XXXX verbüßt. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX , eine bedingte Entlassung ist frühestens ab XXXX möglich. Das BFA übermittelte dem BVwG im Dezember 2024 und im Jänner 2025 Informationen zu dieser neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilung des BF. Der BF wurde daraufhin aus der Schubhaft entlassen und meldete am römisch 40 2024 einen Hauptwohnsitz in römisch 40 an. Am römisch 40 2024 wurde er in römisch 40 festgenommen und am römisch 40 2024 in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen diverser Straftaten (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB; Paragraphen 15, 127, StGB; Paragraph 229, Absatz eins, StGB) rechtskräftig zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er zunächst in der Justizanstalt römisch 40 und seit römisch 40 2025 in der Justizanstalt römisch 40 verbüßt. Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 , eine bedingte Entlassung ist frühestens ab römisch 40 möglich. Das BFA übermittelte dem BVwG im Dezember 2024 und im Jänner 2025 Informationen zu dieser neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilung des BF. Am XXXX 2025 teilte die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, die den BF bis dahin im Beschwerdeverfahren vertreten hatte, dem BVwG die Beendigung des Vertretungsverhältnisses mit.Am römisch 40 2025 teilte die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, die den BF bis dahin im Beschwerdeverfahren vertreten hatte, dem BVwG die Beendigung des Vertretungsverhältnisses mit. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG im vorliegenden Bescheidbeschwerdeverfahren und im bereits abgeschlossenen Schubhaftbeschwerdeverfahren. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeiten des BF ergeben sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung. Im Schubhaftbeschwerdeverfahren wurden (damit übereinstimmend) Kopien des Datenblatts seines serbischen Reisepasses und seines ( XXXX abgelaufenen) kroatischen Personalausweises vorgelegt.Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeiten des BF ergeben sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung. Im Schubhaftbeschwerdeverfahren wurden (damit übereinstimmend) Kopien des Datenblatts seines serbischen Reisepasses und seines ( römisch 40 abgelaufenen) kroatischen Personalausweises vorgelegt. Muttersprachliche Serbischkenntnisse des BF wurden von ihm ebenfalls bei der Erstbefragung angegeben und sind glaubhaft, zumal eine Verständigung mit Dolmetschern für diese Sprache offenbar problemlos möglich war. Anhaltspunkte für die Erteilung eines österreichischen Aufenthaltstitels oder für die Beantragung oder Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ergeben sich weder aus den Angaben des BF noch aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich sind im Strafregister dokumentiert. Die gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbote ergeben sich aus dem IZR; sie sind auch im Erkenntnis des BVwG im Schubhaftbeschwerdeverfahren angeführt. Die Ausreise des BF gemäß § 133a StVG im XXXX kann ebenfalls dem IZR entnommen werden. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich sind im Strafregister dokumentiert. Die gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbote ergeben sich aus dem IZR; sie sind auch im Erkenntnis des BVwG im Schubhaftbeschwerdeverfahren angeführt. Die Ausreise des BF gemäß Paragraph 133 a, StVG im römisch 40 kann ebenfalls dem IZR entnommen werden. Die Festnahme des BF am XXXX sowie die anschließende Anhaltung in der Justizanstalt XXXX ergibt sich aus der im Schubhaftbeschwerdeverfahren vorgelegten Vollzugsinformation. Damit steht im Einklang, dass er laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) von XXXX 2023 bis XXXX 2024 mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt XXXX gemeldet war.Die Festnahme des BF am römisch 40 sowie die anschließende Anhaltung in der Justizanstalt römisch 40 ergibt sich aus der im Schubhaftbeschwerdeverfahren vorgelegten Vollzugsinformation. Damit steht im Einklang, dass er laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) von römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet war. Der Umstand, dass die Auslieferung des BF nach Serbien vom Landesgericht XXXX für nicht zulässig erklärt wurde, geht aus seinen Angaben im Asylverfahren sowie aus dem Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2024 hervor. Den Akten des Schubhaftbeschwerdeverfahrens sind Auszüge des Protokolls der öffentlichen Verhandlung über die Zulässigkeit der Auslieferung vom XXXX und eines Beschlusses, wonach diese für nicht zulässig erklärt wurde, zu entnehmen.Der Umstand, dass die Auslieferung des BF nach Serbien vom Landesgericht römisch 40 für nicht zulässig erklärt wurde, geht aus seinen Angaben im Asylverfahren sowie aus dem Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2024 hervor. Den Akten des Schubhaftbeschwerdeverfahrens sind Auszüge des Protokolls der öffentlichen Verhandlung über die Zulässigkeit der Auslieferung vom römisch 40 und eines Beschlusses, wonach diese für nicht zulässig erklärt wurde, zu entnehmen. Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren mit Kroatien basieren auf der entsprechenden Eintragung im IZR sowie auf der Stellungnahme des BFA vom XXXX 2024 im Schubhaftbeschwerdeverfahren.Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren mit Kroatien basieren auf der entsprechenden Eintragung im IZR sowie auf der Stellungnahme des BFA vom römisch 40 2024 im Schubhaftbeschwerdeverfahren. Die Wohnsitzmeldung des BF in XXXX ab XXXX wird anhand des ZMR festgestellt. Seine neuerliche Festnahme und Verurteilung ergibt sich aus den vom BFA nachträglich dem BVwG übermittelten Urkunden, den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten seit XXXX laut ZMR sowie aus dem Strafregister. Die Strafzeiten und der frühestmögliche Termin für eine bedingte Entlassung sind dem Schreiben der Justizanstalt XXXX vom XXXX zu entnehmen.Die Wohnsitzmeldung des BF in römisch 40 ab römisch 40 wird anhand des ZMR festgestellt. Seine neuerliche Festnahme und Verurteilung ergibt sich aus den vom BFA nachträglich dem BVwG übermittelten Urkunden, den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten seit römisch 40 laut ZMR sowie aus dem Strafregister. Die Strafzeiten und der frühestmögliche Termin für eine bedingte Entlassung sind dem Schreiben der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 zu entnehmen. Rechtliche Beurteilung: Die in der Beschwerde behaupteten Mängel des angefochtenen Bescheids liegen nicht vor. § 18 Abs 4 AVG normiert, dass jede schriftliche Ausfertigung eines Bescheids die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden enthalten muss. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten, an deren Stelle eine entsprechende Beglaubigung der Kanzlei treten kann.Paragraph 18, Absatz 4, AVG normiert, dass jede schriftliche Ausfertigung eines Bescheids die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden enthalten muss. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten, an deren Stelle eine entsprechende Beglaubigung der Kanzlei treten kann. Zu den Merkmalen, die in allen schriftlichen Ausfertigungen von behördlichen Erledigungen enthalten sein müssen, zählt neben der Bezeichnung der Behörde und dem Namen des oder der Genehmigenden, die hier nicht angezweifelt werden, das Erfordernis einer Fertigung gemäß § 18 Abs 4 zweiter bis letzter Satz AVG, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Die Pflicht zur Angabe des Datums, an dem der Bescheid genehmigt wurde, ist für den Eintritt der Rechtswirkungen dagegen im Allgemeinen ohne Bedeutung (siehe VwGH 12.09.2012, 2010/08/0197). Zu den Merkmalen, die in allen schriftlichen Ausfertigungen von behördlichen Erledigungen enthalten sein müssen, zählt neben der Bezeichnung der Behörde und dem Namen des oder der Genehmigenden, die hier nicht angezweifelt werden, das Erfordernis einer Fertigung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, zweiter bis letzter Satz AVG, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Die Pflicht zur Angabe des Datums, an dem der Bescheid genehmigt wurde, ist für den Eintritt der Rechtswirkungen dagegen im Allgemeinen ohne Bedeutung (siehe VwGH 12.09.2012, 2010/08/0197). Der Bescheid wurde dem BF in Form eines Ausdrucks eines mit einer Amtssignatur iSd § 19 E-GovG versehenen elektronischen Dokuments zugestellt. Gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz AVG müssen derartige Ausfertigungen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Sie brauchen weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung (siehe VwGH 20.12.2023, Ra 2022/08/0032). Eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung muss nicht noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen (vgl. VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG §18 Rz 26). Die in der Beschwerde behaupteten Mängel der Amtssignatur (vom Bescheiddatum abweichendes Datum, Darstellung der Amtssignatur, die sich bei dem Ausdruck auf einem gesonderten Blatt ohne Seitenzahl befindet) sind unschädlich, zumal § 19 Abs 3 E-GovG nicht entnommen werden kann, dass sich die (die Amtssignatur darstellende) Bildmarke an einer bestimmten Stelle des Dokuments befinden muss (vgl. VwGH 07.09.2021, Ra 2020/15/0062). Im Übrigen äußert auch der BF keine konkreten Zweifel an der Genehmigung des Bescheids durch eine dazu befugte Organwalterin oder an der Authentizität der Erledigung.Der Bescheid wurde dem BF in Form eines Ausdrucks eines mit einer Amtssignatur iSd Paragraph 19, E-GovG versehenen elektronischen Dokuments zugestellt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz AVG müssen derartige Ausfertigungen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Sie brauchen weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung (siehe VwGH 20.12.2023, Ra 2022/08/0032). Eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung muss nicht noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen vergleiche VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG §18 Rz 26). Die in der Beschwerde behaupteten Mängel der Amtssignatur (vom Bescheiddatum abweichendes Datum, Darstellung der Amtssignatur, die sich bei dem Ausdruck auf einem gesonderten Blatt ohne Seitenzahl befindet) sind unschädlich, zumal Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG nicht entnommen werden kann, dass sich die (die Amtssignatur darstellende) Bildmarke an einer bestimmten Stelle des Dokuments befinden muss vergleiche VwGH 07.09.2021, Ra 2020/15/0062). Im Übrigen äußert auch der BF keine konkreten Zweifel an der Genehmigung des Bescheids durch eine dazu befugte Organwalterin oder an der Authentizität der Erledigung. Hat die Behörde – wie hier - einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe zuletzt VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210). Diese ist hier nicht zu beanstanden. Kroatien, der Herkunftsstaat des BF, ist ein Mitgliedstaat der EU iSd § 2 Abs 1 Z 18 AsylG und damit gemäß § 19 Abs 1 BFA-VG und dem Einzigen Artikel des Asylprotokolls ein sicherer Herkunftsstaat.Kroatien, der Herkunftsstaat des BF, ist ein Mitgliedstaat der EU iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, AsylG und damit gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BFA-VG und dem Einzigen Artikel des Asylprotokolls ein sicherer Herkunftsstaat. Das Asylprotokoll ist in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar anwendbar, legt jedoch die verfahrensrechtlichen Modalitäten seiner Anwendung nicht fest. Lit. d des Einzigen Artikels des Asylprotokolls lässt (über die hier jedenfalls nicht vorliegenden Tatbestände der lit. a bis c hinaus) eine individuelle Einzelfallprüfung des Schutzansuchens eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates zu. Dabei wird von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist; der Asylwerber kann diese Vermutung jedoch entkräften, indem er mit näherer Begründung darlegt, warum er sich nicht des Schutzes des Herkunftsstaates – und insbesondere der dortigen Gerichte – bedienen kann, um einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention zu entgehen. Ein Unionsbürger hat bei Stellung eines Antrags auf Asyl in Österreich daher zum einen die in § 19 Abs 1 BFA-VG festgeschriebene gesetzliche Vermutung, wonach ein Mitgliedstaat der EU ein sicherer Herkunftsstaat ist, zu widerlegen. Zum anderen hat er die Vermutung von lit. d des Einzigen Artikels des Asylprotokolls, wonach der Antrag offensichtlich unbegründet ist und er sich des Schutzes des Herkunftsstaates bedienen könnte, zu entkräften. Dabei trifft ihn eine nähere Begründungspflicht (siehe VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001). Das Asylprotokoll ist in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar anwendbar, legt jedoch die verfahrensrechtlichen Modalitäten seiner Anwendung nicht fest. Lit. d des Einzigen Artikels des Asylprotokolls lässt (über die hier jedenfalls nicht vorliegenden Tatbestände der Litera a bis c hinaus) eine individuelle Einzelfallprüfung des Schutzansuchens eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates zu. Dabei wird von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist; der Asylwerber kann diese Vermutung jedoch entkräften, indem er mit näherer Begründung darlegt, warum er sich nicht des Schutzes des Herkunftsstaates – und insbesondere der dortigen Gerichte – bedienen kann, um einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention zu entgehen. Ein Unionsbürger hat bei Stellung eines Antrags auf Asyl in Österreich daher zum einen die in Paragraph 19, Absatz eins, BFA-VG festgeschriebene gesetzliche Vermutung, wonach ein Mitgliedstaat der EU ein sicherer Herkunftsstaat ist, zu widerlegen. Zum anderen hat er die Vermutung von Litera d, des Einzigen Artikels des Asylprotokolls, wonach der Antrag offensichtlich unbegründet ist und er sich des Schutzes des Herkunftsstaates bedienen könnte, zu entkräften. Dabei trifft ihn eine nähere Begründungspflicht (siehe VwGH 16.05.2024, Ro 2023/19/0001). Hier befürchtet der BF, von Kroatien aus aufgrund von serbischen Auslieferungsersuchen nach Serbien ausgeliefert zu werden, wo ihm eine Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen soll, weil er dort nach seinen Angaben vor der nunmehrigen Einreise in das Bundesgebiet aufgrund einer (ihm unter Umständen nur unterstellten) oppositionellen Gesinnung Opfer von Polizeigewalt geworden sei. Diese Befürchtung ist aber offenbar unbegründet, weil Art 9 der kroatischen Verfassung die Auslieferung kroatischer Staatsangehöriger untersagt und Kroatien daher weder die Auslieferung noch die Durchlieferung eigener Staatsangehöriger bewilligt. Es besteht daher für den BF als kroatischen Staatsangehörigen von vornherein keine Gefahr, aus Kroatien nach Serbien ausgeliefert zu werden. Dabei macht es auch keinen Unterschied, dass er neben der kroatischen auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, auch wenn Serbien um seine Auslieferung ersucht, da nach der Rechtsprechung des EuGH die doppelte Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates und eines Drittstaates dem Betroffenen nicht die Freiheiten nehmen kann, die er als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates aus dem Unionsrecht herleitet (siehe EuGH 07.07.1992, Micheletti ua, C-369/90). Hier befürchtet der BF, von Kroatien aus aufgrund von serbischen Auslieferungsersuchen nach Serbien ausgeliefert zu werden, wo ihm eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen soll, weil er dort nach seinen Angaben vor der nunmehrigen Einreise in das Bundesgebiet aufgrund einer (ihm unter Umständen nur unterstellten) oppositionellen Gesinnung Opfer von Polizeigewalt geworden sei. Diese Befürchtung ist aber offenbar unbegründet, weil Artikel 9, der kroatischen Verfassung die Auslieferung kroatischer Staatsangehöriger untersagt und Kroatien daher weder die Auslieferung noch die Durchlieferung eigener Staatsangehöriger bewilligt. Es besteht daher für den BF als kroatischen Staatsangehörigen von vornherein keine Gefahr, aus Kroatien nach Serbien ausgeliefert zu werden. Dabei macht es auch keinen Unterschied, dass er neben der kroatischen auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, auch wenn Serbien um seine Auslieferung ersucht, da nach der Rechtsprechung des EuGH die doppelte Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates und eines Drittstaates dem Betroffenen nicht die Freiheiten nehmen kann, die er als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates aus dem Unionsrecht herleitet (siehe EuGH 07.07.1992, Micheletti ua, C-369/90). Kroatien ist als EU-Mitgliedstaat ein sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht (siehe VwGH 10.10.2022, Ra 2022/18/0076). Der BF hat keine konkreten Umstände aufgezeigt, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass seine Rechte im Fall seiner Rückführung dorthin in einer nach dem AsylG bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention maßgeblichen Weise verletzt werden könnten. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass und aus welchen Gründen die kroatischen Behörden sich in seinem konkreten Fall über das im Verfassungsrang stehende Verbot der Auslieferung eigener Staatsangehöriger hinwegsetzen würden. Es gibt im Vorbringen des BF keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden Kroatiens nicht willens oder nicht in der Lage wären, ihn als kroatischen Staatsangehörigen vor der befürchteten Auslieferung nach Serbien zu schützen. Er kann sich vielmehr durchaus des wirksamen Schutzes der kroatischen Behörden bedienen, um dies zu verhindern. Kroatien ist als EU-Mitgliedstaat ein sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht (siehe VwGH 10.10.2022, Ra 2022/18/0076). Der BF hat keine konkreten Umstände aufgezeigt, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass seine Rechte im Fall seiner Rückführung dorthin in einer nach dem AsylG bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention maßgeblichen Weise verletzt werden könnten. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass und aus welchen Gründen die kroatischen Behörden sich in seinem konkreten Fall über das im Verfassungsrang stehende Verbot der Auslieferung eigener Staatsangehöriger hinwegsetzen würden. Es gibt im Vorbringen des BF keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden Kroatiens nicht willens oder nicht in der Lage wären, ihn als kroatischen Staatsangehörigen vor der befürchteten Auslieferung nach Serbien zu schützen. Er kann sich vielmehr durchaus des wirksamen Schutzes der kroatischen Behörden bedienen, um dies zu verhindern. Daher ist der Antrag des BF auf internationalen Schutz nicht auf seine Begründetheit hin zu prüfen und muss damit im Sinne des Einzigen Artikels des Asylprotokolls nicht „berücksichtigt“ werden. Der angefochtene Bescheid ist somit nicht zu beanstanden. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil schon der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des BF zurückzuweisen war. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des BF zurückzuweisen war. Die Revision zuzulassen, weil (soweit überblickbar) keine Rechtsprechung des VwGH zu der über den vorliegenden Einzelfall hinaus relevanten Frage vorliegt, ob Anträge auf internationalen Schutz von Unionsbürgern, bei denen der Antragsteller die Vermutung von lit. d des Einzigen Artikels des Asylprotokolls, wonach der Antrag offenbar unbegründet ist und er sich des Schutzes seines Herkunftsstaates bedienen könnte, nicht entkräftet hat, als unzulässig zurückzuweisen sind (etwa unmittelbar auf Grundlage des Asylprotokolls) oder ob auch über solche Anträge eine meritorischen Entscheidung ergehen muss. Die Revision zuzulassen, weil (soweit überblickbar) keine Rechtsprechung des VwGH zu der über den vorliegenden Einzelfall hinaus relevanten Frage vorliegt, ob Anträge auf internationalen Schutz von Unionsbürgern, bei denen der Antragsteller die Vermutung von Litera d, des Einzigen Artikels des Asylprotokolls, wonach der Antrag offenbar unbegründet ist und er sich des Schutzes seines Herkunftsstaates bedienen könnte, nicht entkräftet hat, als unzulässig zurückzuweisen sind (etwa unmittelbar auf Grundlage des Asylprotokolls) oder ob auch über solche Anträge eine meritorischen Entscheidung ergehen muss. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2300317.1.00

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