RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2025 GeschäftszahlI423 2309860-1 Spruch, I423 2309860-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit am 09.08.2024 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte der Erwachsenenvertreter für die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Beitragspflicht des ORF-Beitrags und damit verbundenen Abgaben und gab einen Einpersonenhaushalt an. Unter Punkt 4 des Antragsformulars wurde als Anspruchsvoraussetzung der „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen […]“ angekreuzt. Dem Antrag legte wurden eine Bestätigung über die Haushaltsgemeinschaft, eine Verständigung über die Leistungshöhe der SVS und der Beschluss des BG XXXX über die Bestellung des Erwachsenenvertreters für die Beschwerdeführerin beigelegt.Mit am 09.08.2024 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte der Erwachsenenvertreter für die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Beitragspflicht des ORF-Beitrags und damit verbundenen Abgaben und gab einen Einpersonenhaushalt an. Unter Punkt 4 des Antragsformulars wurde als Anspruchsvoraussetzung der „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen […]“ angekreuzt. Dem Antrag legte wurden eine Bestätigung über die Haushaltsgemeinschaft, eine Verständigung über die Leistungshöhe der SVS und der Beschluss des BG römisch 40 über die Bestellung des Erwachsenenvertreters für die Beschwerdeführerin beigelegt. Mit Schreiben vom 22.10.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Fehlen erforderlicher Unterlagen mit und wurde sie aufgefordert, Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und Unterlagen zur Einkommensberechnung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen. Das Schreiben wurde an die Beschwerdeführerin selbst adressiert, genauso wie der zurückweisende Bescheid vom 13.01.2025, GZ: XXXX , nachdem keine Unterlagen nachgereicht wurden.Das Schreiben wurde an die Beschwerdeführerin selbst adressiert, genauso wie der zurückweisende Bescheid vom 13.01.2025, GZ: römisch 40 , nachdem keine Unterlagen nachgereicht wurden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Erwachsenenvertreter eingebrachte Beschwerde vom 22.01.2025, in der der Erwachsenenvertreter angibt, weitere Unterlagen am 29.10.2024 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt zu haben. Am 07.03.2025 folgte eine weitere Eingabe per E-Mail durch die AK XXXX an die belangten Behörde, mit der zugleich die Vollmacht bekannt gegeben wurde, mit der sich der Erwachsenenvertreter von Mag. Mader, einem Mitarbeiter der AK XXXX , vertreten lässt.Am 07.03.2025 folgte eine weitere Eingabe per E-Mail durch die AK römisch 40 an die belangten Behörde, mit der zugleich die Vollmacht bekannt gegeben wurde, mit der sich der Erwachsenenvertreter von Mag. Mader, einem Mitarbeiter der AK römisch 40 , vertreten lässt. Am 27.03.2025 legte die belangten Behörde die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit dem am 09.08.2024 Antragsformular beantragte der Erwachsenenvertreter für die Beschwerdeführerin die von der Beitragspflicht des ORF-Beitrags und damit verbundenen Abgaben. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 22.10.2024 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, fehlende Unterlagen nachzureichen. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 13.01.2025, der ebenso an die Beschwerdeführerin selbst adressiert ist, wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag zurück; die Zurückweisung wurde mit der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages begründet. Dem Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin ist der Bescheid im Original zugegangen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw. von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Dass der Erwachsenenvertreter den Bescheid erhalten haben muss, ergibt sich daraus, dass er sonst ohne Kenntnis über den Bescheid nicht die Beschwerde vom 22.01.2025 erheben hätte können. Es ist davon auszugehen, dass der Erwachsenenvertreter bei sorgfältiger Ausübung seiner Funktion den Briefkasten seiner Schutzbefohlenen an ihrem Hauptwohnsitz leert und wie im Beschluss des BG XXXX angeführt, sie unter anderem vor Ämtern, Behörden, sowie beim Abschluss von Rechtsgeschäften vertritt. Dazu gehört auch, die von Behörden übermittelten Poststücke zu öffnen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass er diesen Pflichten nicht nachkäme – im Gegenteil zeigt er den nötigen Einsatz, indem er das Verfahren über Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht des ORF-Beitrags durch Beschwerdeerhebung und Beratung durch die AK weiterführt.Dass der Erwachsenenvertreter den Bescheid erhalten haben muss, ergibt sich daraus, dass er sonst ohne Kenntnis über den Bescheid nicht die Beschwerde vom 22.01.2025 erheben hätte können. Es ist davon auszugehen, dass der Erwachsenenvertreter bei sorgfältiger Ausübung seiner Funktion den Briefkasten seiner Schutzbefohlenen an ihrem Hauptwohnsitz leert und wie im Beschluss des BG römisch 40 angeführt, sie unter anderem vor Ämtern, Behörden, sowie beim Abschluss von Rechtsgeschäften vertritt. Dazu gehört auch, die von Behörden übermittelten Poststücke zu öffnen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass er diesen Pflichten nicht nachkäme – im Gegenteil zeigt er den nötigen Einsatz, indem er das Verfahren über Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht des ORF-Beitrags durch Beschwerdeerhebung und Beratung durch die AK weiterführt.
- Rechtliche Beurteilung: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den Bescheid fehlerhaft zugestellt hat, nämlich an die Beschwerdeführerin selbst, obwohl das Vertretungsverhältnis bereits bei der Antragstellung durch Übermittlung des Beschlusses über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters bekannt gegeben wurde. Da dem Vertreter der Bescheid aber im Original zugegangen sein muss, ist die mangelhafte Zustellung geheilt (vgl. VwGH 27.09.2023, Ra 2021/01/0195). Da dem Vertreter der Bescheid aber im Original zugegangen sein muss, ist die mangelhafte Zustellung geheilt vergleiche VwGH 27.09.2023, Ra 2021/01/0195). Zu Spruchpunkt A): 3.
- Wird ein Antrag von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Im vorliegenden Fall ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Anbringens der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde wegen der (angeblichen) Nichterbringung der mit dem Mängelbehebungsauftrag geforderten Nachweise zu Recht erfolgte. 3.
- Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.
- Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Eine Behörde darf nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 31.01.2012, 2009/05/0044).Eine Behörde darf nur dann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des Paragraph 13, AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 31.01.2012, 2009/05/0044). Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen (VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0212).Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen (VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0212). 3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthalten die §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung, auf die § 3 Abs. 5 RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist, keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre. Die Anordnung in § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung, die „gemäß § 50 erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass darin keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der belangten Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte. Dies erhellt auch bereits aus § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung, der angesichts der grundsätzlichen Anwendbarkeit des AVG im Verfahren der belangten Behörde zur Einhebung der Rundfunkgebühren und im Befreiungsverfahren überflüssig wäre, wenn eine Aufforderung bereits aufgrund § 13 Abs. 3 AVG zulässig und geboten wäre (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; 18.12.2017, Ro 2016/15/0042; 09.06.2010, 2006/17/0161).3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthalten die Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung, auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist, keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre. Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung, die „gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass darin keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der belangten Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte. Dies erhellt auch bereits aus Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung, der angesichts der grundsätzlichen Anwendbarkeit des AVG im Verfahren der belangten Behörde zur Einhebung der Rundfunkgebühren und im Befreiungsverfahren überflüssig wäre, wenn eine Aufforderung bereits aufgrund Paragraph 13, Absatz 3, AVG zulässig und geboten wäre (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; 18.12.2017, Ro 2016/15/0042; 09.06.2010, 2006/17/0161). Da sich die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin sohin auf keine verbesserungsfähigen Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG bezog, war die Zurückweisung nicht berechtigt und der angefochtene Bescheid aufzuheben.Da sich die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin sohin auf keine verbesserungsfähigen Mängel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG bezog, war die Zurückweisung nicht berechtigt und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Damit ist das Administrativverfahren wieder unerledigt und von der belangten Behörde inhaltlich zu entscheiden, wobei sie bestehende Vertretungsverhältnisse zu beachten haben wird. 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die vorliegende Entscheidung folgt der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die vorliegende Entscheidung folgt der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I423.2309860.1.00