Obsah (18)
§ 28Art 133§ 45§ 39Art. 130§ 6§ 43§ 17§ 27§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 2§ 3§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2025 GeschäftszahlL515 2303741-1 Spruch, L515 2303741-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") unter Beifügung medizinischer Befunde die Ausstellung eines Behindertenpasses.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") unter Beifügung medizinischer Befunde die Ausstellung eines Behindertenpasses. I.
- Anhand der vorgelegten Beweismittel wurde am 19.06.2024 (vidiert am 26.06.2024) ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung (nachfolgend „GdB“) von 30 v.H. römisch eins.
- Anhand der vorgelegten Beweismittel wurde am 19.06.2024 (vidiert am 26.06.2024) ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung (nachfolgend „GdB“) von 30 v.H. I.
- Mit Schreiben vom 26.06.2024 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme blieb ungenützt. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 26.06.2024 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme blieb ungenützt. I.
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 14.08.2024, OB: XXXX wurde der Antrag der bP, mit der Erläuterung, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, abgewiesen.römisch eins.
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 14.08.2024, OB: römisch 40 wurde der Antrag der bP, mit der Erläuterung, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, abgewiesen. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob die bP innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese wie folgt:römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob die bP innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese wie folgt: „… Der geschätzten Einschätzung der Sachverständigen liegt lediglich der temporär nächstgelegene Vorfall nicht aber meine Krankengeschichte zugrunde. Leider habe ich - ich ging nicht davon aus, dass mir meine Gesundheit derartige Aufgaben aufbürdet - die wahrscheinlich für mich notwendigen medizinischen Berichte zuhause archiviert. Es liegen jedoch weit mehr, meinen Alltag beeinflussende Faktoren in meiner medizinischen Historie. Ein Trümmerbruch des linken Handgelenks, ein Bruch des
- Mittelhandknochens inkl. Kahnbein. Zwei Lungenembolien und ein doppelter Bandscheibenvorfall. All diese Faktoren gehen mit einer – auch versicherungstechnisch anerkannten - dauernden Invalidität unterschiedlichen Höhen einher, sind in Ihrem Gutachten jedoch mit keiner Silbe erwähnt. In der ELGA sind diese Daten doch zu erheben - wurde diese Gesundheitsakte nicht eben für solche Notwendigkeiten eingeführt? Aus Ihren Aufstellungen gehen steuerliche Erleichterungen hervor, welche ich aufgrund der derzeitigen Einstufung von 30% nur berechtigt wäre in Anspruch zu nehmen, wobei als Rechtfertigung der beantragte Behindertenausweis vonnöten wäre. … Ich, … , ersuche Sie hiermit, meinen Antrag einer erneuten Prüfung zu unterziehen und mir einen entsprechenden neuen Bescheid – bzw. Einen, in tatsächlich zutreffender Höhe bestimmten – Behindertenausweis zu übermitteln…“ I.
- Im Beschwerdevorentscheidungsverfahren erfolgte eine, durch die bB in Auftrag gegebene, Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (FA für Chirurgie, Allgemeinmediziner) mit dem Ergebnis (SV-Gutachten vom 03.11.2024 [vidiert am 04.11.2024]), dass die Hauptdiagnose, Koronare Herzerkrankung mit der Pos.Nr. 05.05.02 bewertet werde und sich daraus ein Grad der Behinderung von 30 v.H. erschließe.römisch eins.
- Im Beschwerdevorentscheidungsverfahren erfolgte eine, durch die bB in Auftrag gegebene, Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (FA für Chirurgie, Allgemeinmediziner) mit dem Ergebnis (SV-Gutachten vom 03.11.2024 [vidiert am 04.11.2024]), dass die Hauptdiagnose, Koronare Herzerkrankung mit der Pos.Nr. 05.05.02 bewertet werde und sich daraus ein Grad der Behinderung von 30 v.H. erschließe. Festgestellt wurde ferner, dass keine weiteren Erkrankungen bzw. Funktionseinschränkungen zur Einstufung gereichen würden, es sich keine wesentlichen Verschlechterungen im gesundheitlichen Gesamtzustand ergeben würden und aus medizinischen Gründen eine höhere Einschätzung nicht vorgenommen werden könne. I.
- Mit Schreiben vom 05.11.2024 wurde der bP das eingeholte Sachverständigengutachten samt Untersuchung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 05.11.2024 wurde der bP das eingeholte Sachverständigengutachten samt Untersuchung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. I.7.
- Eine Stellungnahme der bP mitsamt Konvolut medizinischer Befunde langte am 20.11.2024 bei der bB ein, welche auszugsweise wie folgt lautete:römisch eins.7.
- Eine Stellungnahme der bP mitsamt Konvolut medizinischer Befunde langte am 20.11.2024 bei der bB ein, welche auszugsweise wie folgt lautete: „… Als Beilage kann ich Ihnen nun den Großteil der Krankenakten seit dem Jahr 2000 – vertrauensvoll im Original - mit der Bitte, meine Situation erneut einer Prüfung zu urte-ziehen, übermitteln. Meine Lebensqualität hat sich durch die doch nicht unerheblichen Krankheiten sukzessive nach unter entwickelt, was ich - wie bereits bei meinem Erstantrag angeführt - auch dokumentiert wissen möchte. Auf Grund der Einstufung des Herzinfarkts (30%) erschließt sich mir nicht, dass zwei Lungenembolien, sin prophylaktischer Stent und ein operierter doppelter Bandscheibenvorfall sowie die massive Fraktur im Kiefer zu keiner weiteren Bewertung führen kann. Die laufenden Einschränkungen hätte ich beim Parteiengehör versucht darzulegen. (Ausmusterung beim Heer, Risikozuschläge bei Versicherungen, Abgabe des Tauchscheins, deutlich geminderte Stressresistenz, verschiedene krankheitsbedingte Arbeitsplatzwechsel, uvm.) Ich ersuche, sofern das auch durch Ihre Experten bewertbar ist, die für mich täglich wahrgenommenen und nur seit Jahrzehnten ertragenen Einschränkungen im Alltag auf die Höhe von 50% anzuheben und Mittels Ausstellung des Behindertenausweis i.d.H. auch zu dokumentieren. Eine Ausstellung einer Parkkarte wird meinerseits dezidiert nicht angestrebt, da ich - auch Dank laufender Physiotherapie - gut genug zu Fuß bin. …“ I.
- Eine Beschwerdevorentscheidung durch die bB wurde nicht erlassen. Die bB legte die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.12.2024 zur Entscheidung vor. Die Beschwerdevorlage langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
- Eine Beschwerdevorentscheidung durch die bB wurde nicht erlassen. Die bB legte die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.12.2024 zur Entscheidung vor. Die Beschwerdevorlage langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am31.3.2025 beschloss der erkennende Senat im Umlauf, die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.
- Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am31.3.2025 beschloss der erkennende Senat im Umlauf, die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die bP ist österreichischer Staatsangehöriger und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.
- Die beiden Sachverständigengutachten vom 19.06.2024 (vidiert am 26.06.2024) und 03.11.2024 (vidiert am 04.11.2024) weisen nachfolgenden relevanten Inhalt auf und werden zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben: 1.2.
- Medizinisches Aktengutachten vom 19.06.2024: „[…] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ärztlicher Entlassungsbericht Rehazentrum XXXX 29.08.2023: Koronare 2-Gefäß Erkrankung (CAG 10.07.2023 bei instabiler AP: LAD gutes Ergebnis nach PCI/Stenting, RCA medial hochgradige Stenose - 1 x DES + Ballonangioplastie), (CAG 03.09.2021: LAD - PTCA und DES), Z.n. Pulmonalembolie 2000 und 2013, Hyperlipidämie, Hyperlipoproteinämie, Hyperurikämie, Adipositas, Nikotinabusus, Arterielle HypertonieÄrztlicher Entlassungsbericht Rehazentrum römisch 40 29.08.2023: Koronare 2-Gefäß Erkrankung (CAG 10.07.2023 bei instabiler AP: LAD gutes Ergebnis nach PCI/Stenting, RCA medial hochgradige Stenose - 1 x DES + Ballonangioplastie), (CAG 03.09.2021: LAD - PTCA und DES), Z.n. Pulmonalembolie 2000 und 2013, Hyperlipidämie, Hyperlipoproteinämie, Hyperurikämie, Adipositas, Nikotinabusus, Arterielle Hypertonie Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: orale Medikation: ThromboAss 100mg, Plavix 75mg, Ramipril 5mg, Nustendi 180mg/10mg Koronarangiografie am 10.07.2023 und am 03.09.2021 Stationäre Rehabilitation im Rehazentrum Großgmain Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Koronare 2-Gefäß Erkrankung Unterer Rahmensatz bei guter Leistungsfähigkeit in der Ergometrie und echokardiografisch guter systolischer Linksventrikel-Funktion nach zweimaliger CAG mit Stenting der LAD und Stenting + Ballonangioplastie der RCA. Pos.Nr. 05.05.02, GdB 30 % 2) Hypertonie, Leichte Hypertonie Adäquate Blutdruckeinstellung unter Monotherapie mit Ramipril. Pos.Nr. 05.01.01, GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Gesundheitsstörung 1 bestimmt den GdB. Die GS 2 steigert aufgrund von relativer Geringfügigkeit nicht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Pulmonalembolie 2000 und 2013: aktuell kein Hinweis auf Lungenfunktionseinschränkungen, keine weiteren Befunde Adipositas: BMI < 40 Hyperlipidämie, Hyperlipoproteinämie Hyperurikämie Nikotinabusus … Erstgutachten … Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.
- GdB: 30 v.H. …“ 1.2.
- Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 03.11.2024: „… Anamnese: Es liegt ein Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses vor-Beschwerdevorentscheidung. Die Untersuchung findet am 17.10.2024 in der Zeit von 10:30-11:00 statt. Das Gutachten wird nach den Richtlinien der EVO, den vorliegenden Befunden und einer eingehenden klinischen Untersuchung erstellt. Die im Antrag angeführte Erkrankung bzw. Diagnose zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung: 1.) Koronare Herzerkrankung. Aktenmäßiges Vorgutachten (EVO), Arzt für Allgemeinmedizin, 06/2024, GdB: 30 %, DZ, ZE: D
- Aktenmäßiges Vorgutachten (EVO), Arzt für Allgemeinmedizin, 06 aus 2024,, GdB: 30 %, DZ, ZE: D
- Die im Vorgutachten (EVO) angeführten Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung: 1) Koronare 2-Gefäßerkrankung-Zustand nach 2x Stent-Implantation-30 %. 2.) Arterielle Hypertonie-10 %. Operationen: Zustand nach 2x Stent-Implantation
(2022), Zustand nach Bandscheiben-OP (L4/L5 und L5/S1), Zustand nach Kieferfraktur (OK plus UK)-Osteosynthese in situ, Derzeitige Beschwerden: Der Patient kommt alleine und ohne Gehbehelfe mit dem Motorrad zur Untersuchung. Er berichtet dass er derzeit keine wesentlichen Beschwerden habe. Bezüglich der Wirbelsäule sei er in Physiotherapie. Auch von kardialer Seite sei er derzeit beschwerdefrei. Die Mobilität ist nicht eingeschränkt-1 Stockwerk kann er überwinden. Er möchte unbedingt einen Behindertenpass haben, da er dann steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen kann. Ich habe Ihnen aufgeklärt, dass er bei einem GdB von unter 50 % unter Vorlage des Gutachtens beim Finanzamt die Steuererleichterungen beanspruchen kann. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Thrombo ASS, Ramipril, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Aktenmäßiges Vorgutachten (EVO), Arzt für Allgemeinmedizin, 06/2024, GdB: 30 %, DZ, ZE: D
- Aktenmäßiges Vorgutachten (EVO), Arzt für Allgemeinmedizin, 06 aus 2024,, GdB: 30 %, DZ, ZE: D
- Einspruch zum Parteiengehör, 08/2024.Einspruch zum Parteiengehör, 08 aus 2024,. … Ärztlicher Entlassungsbericht, RHZ-Großgmain, 08/
- Ärztlicher Entlassungsbericht, RHZ-Großgmain, 08 aus 2023,. Diagnosen: 1.) Koronare Herzerkrankung (KHK)-Koronare 2-Gefäßerkrankung. 2.) Zustand nach 2x Pulmonalembolie (2000/2003). 2.) Zustand nach 2x Pulmonalembolie (2000 aus 2003,). 3.) Koronarangiographie am 10.07.2023 bei instabiler AP-LAD proximal: Gutes Ergebnis nach PCA/Stenting. 4.) RCA proximal: Medial hochgradige Stenose-1x DES + Ballonangioplastie ad RCA medial. 5.) Z.n. Stenting der LAD sowie der RCA. 6.) Koronarangiographie vom 03.09.2021: 7.) LAD proximal hochgradige Stenose - PTCA und DES. Klinischer Status – Fachstatus: Kopf/ Hals: HNAP: frei, nicht druckschmerzhaft, SD: tastbar, frei verschieblich, LK: keine pathologischen Lymphknoten tastbar, Sehen: altersgemäß, Hören: altersgemäß, Zahnstatus: saniert, Thorax/ Lunge: knöcherner Thorax seitengleich, VA, Lungenbasen frei verschieblich, keine pathologischen RG's auskultierbar, Herz: HT rein, rhythmisch, normofrequent, Abdomen: Bauchdecke weich, über dem Thoraxniveau gelegen, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Bruchpforten geschlossen, Leber und Milz nicht tastbar, Wirbelsäule: achsengerechte Stellung, FBA: 10 cm, Lasegue: beidseits negativ, Dreh-und Kippbewegung in der LWS endlagig nicht eingeschränkt, nicht schmerzhaft, KS und DS entlang der gesamten Wirbelsäule nicht auslösbar, aktives Abheben beider unteren Extremitäten von der Unterlage bis 45° möglich, Obere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden oberen Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, Nacken-und Schürzengriff beidseits durchführbar, Untere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden unteren Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, Neurologischer Status: derzeit keine sensiblen und motorischen Ausfälle vorhanden, Gefäßstatus: periphere Gefäße beiderseits gut tastbar, Haut: altersgemäße Hautstruktur, blande Narbe im LWS-Bereich, Nikotin: 0, Alkohol: gelegentlich, Gesamtmobilität – Gangbild: Die Gesamtmobilität ist nicht eingeschränkt-Gehstrecke von 300-400 m ist möglich. Einbeinstand beidseits durchführbar. Zehen-und Fersengang beidseits möglich. Das Gangbild ist normalschrittig und sicher. Status Psychicus: Patient allseits orientiert. Antrieb normal. Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich gegeben. Duktus kohärent. Keine pathologischen Denkinhalte verifizierbar. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Koronare Herzerkrankung (KHK)-Zustand nach Stent-Implantation-Zustand nach instabiler Angina pectoris- Arterielle Hypertonie. Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 30 %-Derzeit keine Einschränkung der kardialen Leistungsbreite bzw. AP-Symptomatik vorhanden. Pos. Nr. 05.05.02, GdB 30 % Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Position 1 als Hauptdiagnose-KHK-ergibt auch den Gesamtgrad der Behinderung von insgesamt 30 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Derzeit liegen keine weiteren Erkrankungen bzw. Funktionseinschränkungen zur Einstufung vor. Bewegungsapparat/Lunge (1 Trümmerbruch des linken Handgelenks-1 Bruch des
- Mittelhandknochens inkl. Kahnbein-2 Lungenembolien und ein doppelter Bandscheibenvorfall): Hier konnten bei der klinischen Untersuchung keine einstufungsrelevanten Funktionseinschränkungen festgestellt werden. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum aktenmäßigen Vorgutachten haben sich keine wesentlichen Verschlechterungen im gesundheitlichen Gesamtzustand ergeben. Eine höhere Einschätzung kann aus medizinischen Gründen nicht vorgenommen werden. … X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand … X ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerialrömisch zehn ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial … X Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.07.römisch zehn Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.
- GdB: 30 v.H. Begründung: D3: Koronare Herzerkrankung (KHK), 30 %. Osteosynthesematerial: Verplattung nach Oberkiefer-und Unterkieferfraktur. Derzeit liegen keine weiteren Indikationen zur Eintragung oben angeführter Zusatzeintragungen bzw. Diäten vor. […]“
- Beweiswürdigung: 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der zweifelsfrei feststehenden Aktenlage. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten vom 26.06.2024 und 04.11.2024 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die im Verfahren vor der bB eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedürfen nach der Rechtsprechung des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung. Im gegenständlichen Fall holte die bB zum einen auf Basis eines Aktengutachten unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde sowie im Beschwerdevorentscheidungsverfahren auf Basis einer klinischen Untersuchung in Summe zwei Sachverständigengutachten ein, wobei beide Gutachten zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. gelangten. Das seitens der bB eingeholte Aktengutachten vom 26.06.2024 zeigt den Gesundheitszustand der bP zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung der bB im Lichte des BBG bzw. der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise auf, ist ausführlich begründet, schlüssig und weist keine Widersprüche auf. Im Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen und wurden alle relevanten, von der bP zum damaligen Zeitpunkt beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Der bP wurde zum Aktengutachten Parteiengehör eingeräumt und im Zuge dessen eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen, welche die bP ungenutzt verstreichen ließ. Sodann erließ die bB gegenständlichen Bescheid. Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens veranlasste die bB ein weiteres Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Allgemeinmedizin und Chirurgie, welches am 04.11.2024 erging und der bP mit Schreiben vom 05.11.2024 in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde. Eine Stellungnahme langte am 20.11.2024 bei der bB ein. Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass zwei Lungenembolien, ein prophylaktischer Stent und ein operierter doppelter Bandscheibenvorfall sowie die massive Fraktur im Kiefer keiner Bewertung zugeführt worden seien. Aufgrund der Einschränkungen sei aus Sicht der bP der Grad der Behinderung auf 50 v.H. anzuheben und mittels Ausstellung eines Behindertenpasses zu dokumentieren. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Sachverständigengutachten vom 04.11.2024 auf einer jüngeren, aktuelleren und breiteren Befundlage fußt und eine persönliche Untersuchung mitumfasst. Jenes jüngst eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten zeigt den aktuellen Gesundheitszustand der bP im Lichte des BBG bzw. der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise auf, ist ausführlich begründet, schlüssig und weist keine Widersprüche auf. Die in der Stellungnahme zum Parteiengehör festgehaltenen Beschwerden wurden im Sachverständigengutachten aufgezeigt und mitberücksichtigt. Im Gutachten erfolgte eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den „derzeitigen Beschwerden“ der bP auf Seite 2 und findet sich unter der Rubrik „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)“ ebenfalls auf Seite 2 des Gutachtens eine ausführliche Zusammenfassung der von der bP beigebrachten, relevanten Befunde. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden vom Sachverständigen im Rahmen einer klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Angaben der bP und der vorgelegten Befunde erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet (Seite 4 des Gutachtens). Einziges und somit führendes Leiden ist demzufolge die koronare Herzerkrankung, welche mit dem unteren Rahmensatz der Pos.Nr. 05.05.02 „Herzerkrankung mit keiner bis geringer Einschränkung der Herzleistung mit signifikante Herzkranzgefäßverengung (Intervention) und abgelaufenem Myokardinfarkt; Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA II) Erfolgreiche Gefäßaufdehnung/Stent-Implantation oder Bypass- Operation“ in der Höhe von 30 % nachvollziehbar eingeschätzt wurde. Berücksichtigt wurden dabei der Zustand nach der Stent-Implantation sowie der Zustand nach instabiler Angina pectoris. Die arterielle Hypertonie wurde ebenfalls in die Beurteilung miteinbezogen. Begründend wurde angeführt, dass derzeit keine Einschränkung der kardialen Leistungsbreite bzw. AP-Symptomatik vorhanden sei.Einziges und somit führendes Leiden ist demzufolge die koronare Herzerkrankung, welche mit dem unteren Rahmensatz der Pos.Nr. 05.05.02 „Herzerkrankung mit keiner bis geringer Einschränkung der Herzleistung mit signifikante Herzkranzgefäßverengung (Intervention) und abgelaufenem Myokardinfarkt; Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA römisch zwei) Erfolgreiche Gefäßaufdehnung/Stent-Implantation oder Bypass- Operation“ in der Höhe von 30 % nachvollziehbar eingeschätzt wurde. Berücksichtigt wurden dabei der Zustand nach der Stent-Implantation sowie der Zustand nach instabiler Angina pectoris. Die arterielle Hypertonie wurde ebenfalls in die Beurteilung miteinbezogen. Begründend wurde angeführt, dass derzeit keine Einschränkung der kardialen Leistungsbreite bzw. AP-Symptomatik vorhanden sei. Ergänzend darf von Seiten des ho. Gerichts angemerkt werden, dass um die nächst höhere Positionsnummer zu erreichen, eine mäßig bis mittelgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion (maximal NYHA III) und klinisch bereits ein Zeichen einer Herzinsuffizienz vorliegen müsste. Auch die Belastbarkeit müsste deutlich eingeschränkt sein. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen der bP lassen darauf nicht schließen, sodass eine höhere Einstufung dieses Leidens ausscheidet und schlüssig mit dem dafür vorgesehenen Rahmensatz bewertet wurde.Ergänzend darf von Seiten des ho. Gerichts angemerkt werden, dass um die nächst höhere Positionsnummer zu erreichen, eine mäßig bis mittelgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion (maximal NYHA römisch drei) und klinisch bereits ein Zeichen einer Herzinsuffizienz vorliegen müsste. Auch die Belastbarkeit müsste deutlich eingeschränkt sein. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen der bP lassen darauf nicht schließen, sodass eine höhere Einstufung dieses Leidens ausscheidet und schlüssig mit dem dafür vorgesehenen Rahmensatz bewertet wurde. Ausdrücklich festgehalten wird, dass im Bewegungsapparat und an der Lunge (1 Trümmerbruch des linken Handgelenks - 1 Bruch des
- Mittelhandknochens inkl. Kahnbein - 2 Lungenembolien und ein doppelter Bandscheibenvorfall) keine einstufungsrelevanten Funktionseinschränkungen im Rahmen der klinischen Untersuchung festgestellt werden konnten, folglich auch keinen Grad der Behinderung erreichen. Das Sachverständigengutachten weist auch nachvollziehbar darauf hin, dass die Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie und Herzerkrankungen (GdB: 30 v.H.) im Sinne von Mehrfachaufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vorliegen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befunden sowie der Besichtigung der in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel, entspricht der festgestellten Funktionseinschränkung. Dem klinischen Fachstatus zufolge sind die Herztöne rein, rhythmisch, normofrequent; eine achsengerechte Stellung der Wirbelsäule gegeben, Lasegue-Zeichen beidseits negativ, Dreh- und Kippbewegung in der Lendenwirbelsäule endlagig nicht eingeschränkt, nicht schmerzhaft und ein aktives Abheben beider unteren Extremitäten bis 45° möglich. Der klinische Status der Extremitäten ist unauffällig, alle großen Gelenke sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden. Zum Gangbild wird festgehalten, dass die Gesamtmobilität nicht eingeschränkt ist, sich als normalschrittig und sicher darstellt. Einbeinstand, Zehen- und Fersengang sind beidseits möglich. Aus ho. Sicht wurden im gegenständlichen Gutachten alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde sowie Angaben berücksichtigt. Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird das Gutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Im Rahmen der Stellungnahme zum jüngsten Sachverständigengutachten legte die bP ein Konvolut an medizinischen Unterlagen seit dem Jahr 2000 vor. Hervorzuheben ist, dass aus dem Antragsformular der bB zur Ausstellung eines Behindertenpasses ausdrücklich ergeht, dass ‚die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen durch aktuelle medizinische Unterlagen (nicht älter als 2 Jahre) in Kopie nachzuweisen sind‘, weshalb ältere Befundungen – sofern nicht überdies vom Sachverständigen auf Seite 2 aufgezeigt wurden (2x Pulmonalembolie 2000/2003 bzw. 2013; Koronarangiographie aus 2021; Trümmerfraktur aus Verkehrsunfall 2000) - keine Berücksichtigung finden müssen. Angemerkt sei dazu, dass für die gegenständliche Beurteilung der aktuelle Gesundheitszustand respektive die gegenwärtigen Funktionseinschränkungen ausschlaggebend sind und nicht die in der Vergangenheit liegenden Beschwerden, zumal von einer Heilung bzw. Besserung von gesundheitlichen Problemen ausgegangen werden darf. Im Rahmen der Stellungnahme zum jüngsten Sachverständigengutachten legte die bP ein Konvolut an medizinischen Unterlagen seit dem Jahr 2000 vor. Hervorzuheben ist, dass aus dem Antragsformular der bB zur Ausstellung eines Behindertenpasses ausdrücklich ergeht, dass ‚die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen durch aktuelle medizinische Unterlagen (nicht älter als 2 Jahre) in Kopie nachzuweisen sind‘, weshalb ältere Befundungen – sofern nicht überdies vom Sachverständigen auf Seite 2 aufgezeigt wurden (2x Pulmonalembolie 2000 aus 2003, bzw. 2013; Koronarangiographie aus 2021; Trümmerfraktur aus Verkehrsunfall 2000) - keine Berücksichtigung finden müssen. Angemerkt sei dazu, dass für die gegenständliche Beurteilung der aktuelle Gesundheitszustand respektive die gegenwärtigen Funktionseinschränkungen ausschlaggebend sind und nicht die in der Vergangenheit liegenden Beschwerden, zumal von einer Heilung bzw. Besserung von gesundheitlichen Problemen ausgegangen werden darf. Sofern die bP in der Beschwerde darauf hinweist, dass die bB aus dem elektronischen Gesundheitsakt (ELGA) sämtliche Daten erheben hätte können, wird hervorgehoben, dass
Gesundheitstelematikgesetz (GTelG 2012) neben der Patientin oder dem Patienten bestimmte ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter Zugriff auf ELGA-Daten haben. Die bB sowie der gegenständliche Zweck zählen nicht hinzu. Darüber hinaus ist
§ 45Abs. 1 BBG der Antrag unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei der b
B einzubringen. Die erforderlichen Nachweise werden im Antragsformular aufgelistet und sind durch die bP vorzulegen, sofern diese nicht bereits bei der bB aufliegen. Der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist (vgl. VwGH vom 25.05.2005, 2004/09/0030). Ebenso sei auch darauf hingewiesen, dass eine Partei
§ 39Abs.
2a AVG von sich aus ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann. Kommt eine Partei dieser Obliegenheit im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist dieser Umstand im Rahmen der freien Beweiswürdigung – idR zum Nachteil der Partei – auszulegen. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die bB bzw. das ho. Gericht nicht von der Existenz eines weiteren entscheidungsrelevanten Vorbringens bzw. weiterer entscheidungsrelevanter Bescheinigungsmittel ausgehen muss und sich bei der Entscheidungsfindung auf parate Quellen beschränken konnte.Sofern die bP in der Beschwerde darauf hinweist, dass die bB aus dem elektronischen Gesundheitsakt (ELGA) sämtliche Daten erheben hätte können, wird hervorgehoben, dass
Gesundheitstelematikgesetz (GTelG 2012) neben der Patientin oder dem Patienten bestimmte ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter Zugriff auf ELGA-Daten haben. Die bB sowie der gegenständliche Zweck zählen nicht hinzu. Darüber hinaus ist
Paragraph 45, Absatz eins, BBG der Antrag unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei der bB einzubringen. Die erforderlichen Nachweise werden im Antragsformular aufgelistet und sind durch die bP vorzulegen, sofern diese nicht bereits bei der bB aufliegen. Der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist vergleiche VwGH vom 25.05.2005, 2004/09/0030). Ebenso sei auch darauf hingewiesen, dass eine Partei
Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG von sich aus ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann. Kommt eine Partei dieser Obliegenheit im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist dieser Umstand im Rahmen der freien Beweiswürdigung – idR zum Nachteil der Partei – auszulegen. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die bB bzw. das ho. Gericht nicht von der Existenz eines weiteren entscheidungsrelevanten Vorbringens bzw. weiterer entscheidungsrelevanter Bescheinigungsmittel ausgehen muss und sich bei der Entscheidungsfindung auf parate Quellen beschränken konnte. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Weder in der Beschwerdeschrift noch in den Stellungnahmen der bP waren substantiierte Anhaltspunkte zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Zumal die bP unsubstantiiert vorbringt, einen GdB von 50% zu haben, darf der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass es der bP unbenommen bleibt, anhand neu aufgetretenen, gesundheitlichen Einschränkungen eine erneute Prüfung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice anzustreben. Seitens des ho. Gerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden sachverständigen Ausführungen. Da diese auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen, werden sie in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
dem jüngst eingeholten, - und der bP mittels Parteiengehör vorgehaltenen - Sachverständigengutachten vom 03.11.2024 (vidiert am 04.11.2024) - als objektivem Amtssachverständigengutachten aufgrund der Ermittlung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen – ist den Ausführungen der bB zu folgen und somit davon auszugehen, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. beträgt. Im Lichte der oa. Ausführungen ist dem Vorbringen der bP und den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten kein Anhaltspunkt zu entnehmen, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass
§ 43Abs.
1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
§ 43Abs.
1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass
Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45Abs.
4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 45Abs.
5 BBG entsendet der Österreichische Behindertenrat (§ 8ff BBG) die Vertretung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen. Für jede Vertretung ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet der Österreichische Behindertenrat (Paragraph 8 f, f, BBG) die Vertretung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen. Für jede Vertretung ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Sachverständigengutachten vom 03.11.2024 (vidiert am 04.11.2024) wurde der bP im Zuge des Parteiengehörs durch die bB übermittelt. Eine Stellungnahme dazu langte am 20.11.2024 bei der bB ein. Diesbezüglich darf auf den Verfahrensgang und auf die Beweiswürdigung verwiesen werden.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
§ 1
Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.
Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
§ 1
der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch § 1 Abs. 2 BBG).
Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch Paragraph eins, Absatz 2, BBG).
§ 2Abs.
1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2Abs.
2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
§ 2Abs.
3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3Abs.
1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
§ 3Abs.
2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3Abs.
3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
§ 3Abs.
4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4Abs.
1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
§ 4Abs.
2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Das angeführte Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren sowie die vorgelegten Befunde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die vom ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Gegenständlich waren die gesundheitlichen Beschwerden unter die Positionsnummer 05.05.02 (Koronare Herzkrankheit - Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung Signifikante Herzkranzgefäßverengung [Intervention] Abgelaufener Myokardinfarkt; 30 - 40%) einzuordnen und in diesem Zusammenhang vom unteren Rahmensatz (Linksventrikelfunktion gut erhalten [maximal NYHA II] Erfolgreiche Gefäßaufdehnung/Stent-Implantation) - 30 v.H. - auszugehen. Jener Grad der Behinderung reicht noch nicht zur Ausstellung eines Behindertenpasses aus (notwendig wären 50 v.H.); die Beschwerde war daher abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände ein neuer Antrag der bP beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände ein neuer Antrag der bP beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie in gegenständlicher Entscheidung ausgeführt wurde, wurde das hierfür jüngst eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch substantiierte Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde bzw. Stellungnahme keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 46 BBG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 46, BBG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bB erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reichen jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).Da die oa. Kriterien erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bB erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reichen jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Zum allfälligen Erfordernis einer Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde bzw. Stellungnahme nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies – so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Letztlich sei auch angeführt, dass es sich bei der Zuordnung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu einer Pos.Nr. der Anlage der Einschätzungsverordnung und der damit einhergehenden Festlegung des Grades der Behinderung nicht um einen Akt der Sachverhaltsfeststellung, sondern um einen nicht dem Parteiengehör unterliegenden Akt der rechtlichen Beurteilung handelt. 3.6.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr mit der Einrichtung des ho. Gerichts keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L515.2303741.1.00