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{'item': 'W121 2297424-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2025 GeschäftszahlW121 2297424-1 Spruch, W121 2297424-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer ohne Angabe triftiger Gründe geweigert habe, an der vom Arbeitsmarktservice am XXXX angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme „ XXXX “ teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer ohne Angabe triftiger Gründe geweigert habe, an der vom Arbeitsmarktservice am römisch 40 angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme „ römisch 40 “ teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er bei dem Termin am XXXX nicht erschienen sei, da seine schwangere Frau gesundheitlich so angeschlagen gewesen wäre, dass sie sich nicht um den gemeinsamen, XXXX Sohn habe kümmern können. Somit habe er sich um beide kümmern müssen und habe sich bereits am XXXX von der Arbeitsuche abgemeldet. Er habe angegeben, dass ihm zu diesem Zeitpunkt keine andere Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden sei, da seine Frau unter Blutungen gelitten habe und sie gemeinsam mit dem Kind nach XXXX hätten fahren müssen, um die Ursache ärztlich abklären zu lassen. Am XXXX , also dem Tag, an dem der Termin gewesen wäre, habe sich der Zustand seiner Frau weiters verschlechtert, sodass er befürchtet habe, das ungeborene Kind zu verlieren. Aus diesem Grund habe er es als unmöglich erachtet, alleine mit XXXX unterwegs zu sein, zumal auch die Abklärung des Gesundheitszustandes seines Sohnes noch ausständig gewesen sei.Das AMS habe dies jedoch nicht berücksichtigt und ihn trotz dieser Umstände sowie der Betreuungspflicht gegenüber seinem Sohn als nicht erschienen gewertet und die Situation als unbegründetes Fernbleiben vom Termin beurteilt.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er bei dem Termin am römisch 40 nicht erschienen sei, da seine schwangere Frau gesundheitlich so angeschlagen gewesen wäre, dass sie sich nicht um den gemeinsamen, römisch 40 Sohn habe kümmern können. Somit habe er sich um beide kümmern müssen und habe sich bereits am römisch 40 von der Arbeitsuche abgemeldet. Er habe angegeben, dass ihm zu diesem Zeitpunkt keine andere Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden sei, da seine Frau unter Blutungen gelitten habe und sie gemeinsam mit dem Kind nach römisch 40 hätten fahren müssen, um die Ursache ärztlich abklären zu lassen. Am römisch 40 , also dem Tag, an dem der Termin gewesen wäre, habe sich der Zustand seiner Frau weiters verschlechtert, sodass er befürchtet habe, das ungeborene Kind zu verlieren. Aus diesem Grund habe er es als unmöglich erachtet, alleine mit römisch 40 unterwegs zu sein, zumal auch die Abklärung des Gesundheitszustandes seines Sohnes noch ausständig gewesen sei.Das AMS habe dies jedoch nicht berücksichtigt und ihn trotz dieser Umstände sowie der Betreuungspflicht gegenüber seinem Sohn als nicht erschienen gewertet und die Situation als unbegründetes Fernbleiben vom Termin beurteilt. Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt habe, indem er am XXXX um 11:00 Uhr nicht zum Ersttermin beim XXXX erschienen sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine schwangere Ehefrau krank gewesen sei und deswegen nicht auf den gemeinsamen Sohn habe aufpassen können, könne mangels Vorlage eines diesbezüglichen Nachweises kein Glauben geschenkt werden, zumal eine Krankschreibung der Ehefrau nicht vorliegen würde und sie sogar arbeiten gewesen sei. Das AMS gehe davon aus, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers die Kinderbetreuung am XXXX übernehmen hätte können. Es sei somit dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, an diesem Termin teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt habe, indem er am römisch 40 um 11:00 Uhr nicht zum Ersttermin beim römisch 40 erschienen sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine schwangere Ehefrau krank gewesen sei und deswegen nicht auf den gemeinsamen Sohn habe aufpassen können, könne mangels Vorlage eines diesbezüglichen Nachweises kein Glauben geschenkt werden, zumal eine Krankschreibung der Ehefrau nicht vorliegen würde und sie sogar arbeiten gewesen sei. Das AMS gehe davon aus, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers die Kinderbetreuung am römisch 40 übernehmen hätte können. Es sei somit dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, an diesem Termin teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass seine Gattin zum fraglichen Zeitpunkt schwanger gewesen sei und sich gesundheitlich nicht wohlgefühlt habe. Sie habe am XXXX die Einschätzung einer Hebamme eingeholt, die keinen akuten Notfall festgestellt habe, woraufhin seine Frau am darauffolgenden Dienstag selbstständig einen Arzt aufgesucht habe. Nach seinen Angaben habe seine Ehefrau aufgrund der Schwangerschaft, der Belastung durch zwei ausgeübte Berufe, den Umzugsstress sowie die Betreuung des gemeinsamen Sohnes mental sehr gelitten und sich kurz vor einem Burnout befunden. Sie habe daher versucht, ihre Dienste zu reduzieren, um sich zu entlasten, während er die Betreuung des gemeinsamen Sohnes vollständig übernommen habe. Der Beschwerdeführer habe betont, dass die morgendliche Routine sowie die Versorgung des Kindes allein an ihm gelegen sei und er die Betreuung über einen längeren Zeitraum ohne fremde Hilfe aufrechterhalten habe, bis Unterstützung durch Familienangehörige eingetroffen sei. Letztlich bleibe seiner Darstellung zufolge die Tatsache bestehen, dass er aufgrund seiner Betreuungspflichten nicht verfügbar gewesen sei.Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass seine Gattin zum fraglichen Zeitpunkt schwanger gewesen sei und sich gesundheitlich nicht wohlgefühlt habe. Sie habe am römisch 40 die Einschätzung einer Hebamme eingeholt, die keinen akuten Notfall festgestellt habe, woraufhin seine Frau am darauffolgenden Dienstag selbstständig einen Arzt aufgesucht habe. Nach seinen Angaben habe seine Ehefrau aufgrund der Schwangerschaft, der Belastung durch zwei ausgeübte Berufe, den Umzugsstress sowie die Betreuung des gemeinsamen Sohnes mental sehr gelitten und sich kurz vor einem Burnout befunden. Sie habe daher versucht, ihre Dienste zu reduzieren, um sich zu entlasten, während er die Betreuung des gemeinsamen Sohnes vollständig übernommen habe. Der Beschwerdeführer habe betont, dass die morgendliche Routine sowie die Versorgung des Kindes allein an ihm gelegen sei und er die Betreuung über einen längeren Zeitraum ohne fremde Hilfe aufrechterhalten habe, bis Unterstützung durch Familienangehörige eingetroffen sei. Letztlich bleibe seiner Darstellung zufolge die Tatsache bestehen, dass er aufgrund seiner Betreuungspflichten nicht verfügbar gewesen sei. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Eine Behördenvertreterin nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Eine Behördenvertreterin nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Am XXXX langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am römisch 40 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom XXXX in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis.Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom römisch 40 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Seit XXXX bezieht der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit XXXX steht er in Bezug von Notstandshilfe. Seit römisch 40 bezieht der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit römisch 40 steht er in Bezug von Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und XXXX von XXXX , welche am XXXX und am XXXX geboren wurden. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und römisch 40 von römisch 40 , welche am römisch 40 und am römisch 40 geboren wurden. In der Betreuungsvereinbarung vom XXXX wurde unter anderem festgelegt, dass der Beschwerdeführer eine Teil- bzw. Vollzeitstelle sucht und für diese Zeit die Betreuungspflichten geregelt sind. Der Beschwerdeführer wurde in der Betreuungsvereinbarung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG sowohl hinsichtlich der Vereitelung eines Dienstverhältnisses als auch der Weigerung der Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme informiert. In der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 wurde unter anderem festgelegt, dass der Beschwerdeführer eine Teil- bzw. Vollzeitstelle sucht und für diese Zeit die Betreuungspflichten geregelt sind. Der Beschwerdeführer wurde in der Betreuungsvereinbarung über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG sowohl hinsichtlich der Vereitelung eines Dienstverhältnisses als auch der Weigerung der Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme informiert. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom AMS über das eAMS-Konto die Einladung zum „ XXXX “ übermittelt, welche der Beschwerdeführer noch am selben Tag zur Kenntnis nahm und las. Im Einladungsschreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer insbesondere darüber informiert, dass er sich zwecks Vereinbarung eines Erstgesprächs umgehend telefonisch mit der im Schreiben genannten Ansprechperson des Projekts in Verbindung setzen solle. In der Folge wurde ein Termin für den XXXX um 11:00 Uhr vereinbart.Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS über das eAMS-Konto die Einladung zum „ römisch 40 “ übermittelt, welche der Beschwerdeführer noch am selben Tag zur Kenntnis nahm und las. Im Einladungsschreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer insbesondere darüber informiert, dass er sich zwecks Vereinbarung eines Erstgesprächs umgehend telefonisch mit der im Schreiben genannten Ansprechperson des Projekts in Verbindung setzen solle. In der Folge wurde ein Termin für den römisch 40 um 11:00 Uhr vereinbart. Der Beschwerdeführer ist zum Erstgespräch am XXXX um 11:00 Uhr beim „ XXXX “ nicht erschienen. Dies begründete er damit, dass er aufgrund der Erkrankung seiner Frau die Kinderbetreuung für seinen XXXX übernehmen habe müssen.Der Beschwerdeführer ist zum Erstgespräch am römisch 40 um 11:00 Uhr beim „ römisch 40 “ nicht erschienen. Dies begründete er damit, dass er aufgrund der Erkrankung seiner Frau die Kinderbetreuung für seinen römisch 40 übernehmen habe müssen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war XXXX nicht erkrankt.Die Ehefrau des Beschwerdeführers war römisch 40 nicht erkrankt. Der Beschwerdeführer war an diesem Tag in der Lage den Termin wahrzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Am XXXX meldete sich der Beschwerdeführer beim AMS vom Leistungsbezug ab und am XXXX wieder an.Am römisch 40 meldete sich der Beschwerdeführer beim AMS vom Leistungsbezug ab und am römisch 40 wieder an. Der Beschwerdeführer steht seit dem XXXX in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis.Der Beschwerdeführer steht seit dem römisch 40 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes und aufgrund des persönlichen Eindruckes im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers sowie zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS. Die Betreuungsvereinbarung vom XXXX liegt im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer über die rechtlichen Konsequenzen einer Vereitelung bzw. einer Weigerung an der Kursteilnahme informiert worden ist, ergibt sich aus dem Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom XXXX .Die Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 liegt im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer über die rechtlichen Konsequenzen einer Vereitelung bzw. einer Weigerung an der Kursteilnahme informiert worden ist, ergibt sich aus dem Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 . Die Feststellung zum Einladungsschreiben am XXXX stützt sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Schreiben und ist unstrittig.Die Feststellung zum Einladungsschreiben am römisch 40 stützt sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Schreiben und ist unstrittig. Unstrittig ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer zum Erstgespräch am XXXX um 11:00 Uhr nicht erschienen ist.Unstrittig ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer zum Erstgespräch am römisch 40 um 11:00 Uhr nicht erschienen ist. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, die Teilnahme am Erstgespräch wäre ihm nicht möglich gewesen, da es seiner Frau am selben Tag gesundheitlich nicht gut gegangen sei und er demnach für die Betreuung seines Sohnes verantwortlich gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass seiner eigenen Darstellung zufolge seine Ehefrau an diesem Tag dennoch arbeitsfähig gewesen sei und ihrer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand der Ehefrau nicht derart beeinträchtigt gewesen sein kann, dass eine Betreuung des gemeinsamen Kindes durch sie ausgeschlossen gewesen wäre. Vielmehr hätte es dem Beschwerdeführer zugemutet werden können, das Erstgespräch am XXXX wahrzunehmen, zumal es sich dabei um einen zeitlich begrenzten Termin gehandelt hat, der planbar gewesen wäre. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, die Teilnahme am Erstgespräch wäre ihm nicht möglich gewesen, da es seiner Frau am selben Tag gesundheitlich nicht gut gegangen sei und er demnach für die Betreuung seines Sohnes verantwortlich gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass seiner eigenen Darstellung zufolge seine Ehefrau an diesem Tag dennoch arbeitsfähig gewesen sei und ihrer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand der Ehefrau nicht derart beeinträchtigt gewesen sein kann, dass eine Betreuung des gemeinsamen Kindes durch sie ausgeschlossen gewesen wäre. Vielmehr hätte es dem Beschwerdeführer zugemutet werden können, das Erstgespräch am römisch 40 wahrzunehmen, zumal es sich dabei um einen zeitlich begrenzten Termin gehandelt hat, der planbar gewesen wäre. Zwar weist die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer vorgelegte eine Zeitbestätigung der Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vor, dass die damals noch schwangere Ehefrau des Beschwerdeführers am XXXX von 18:30 Uhr bis 19:00 Uhr in der Ordination anwesend war, jedoch vermag diese Bestätigung den geltend gemachten Verhinderungsgrund nicht zu stützen. Da das für den Beschwerdeführer vorgesehene Erstgespräch beim „ XXXX “ am selben Tag um 11:00 Uhr stattfand und somit ein erheblicher zeitlicher Abstand zum ärztlichen Behandlungstermin der Ehefrau bestand, wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, den Termin am XXXX wahrzunehmen. Vielmehr war dem Beschwerdeführer die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten nach § 10 AlVG trotz der privaten Belastungen zumutbar.Zwar weist die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer vorgelegte eine Zeitbestätigung der Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vor, dass die damals noch schwangere Ehefrau des Beschwerdeführers am römisch 40 von 18:30 Uhr bis 19:00 Uhr in der Ordination anwesend war, jedoch vermag diese Bestätigung den geltend gemachten Verhinderungsgrund nicht zu stützen. Da das für den Beschwerdeführer vorgesehene Erstgespräch beim „ römisch 40 “ am selben Tag um 11:00 Uhr stattfand und somit ein erheblicher zeitlicher Abstand zum ärztlichen Behandlungstermin der Ehefrau bestand, wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, den Termin am römisch 40 wahrzunehmen. Vielmehr war dem Beschwerdeführer die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten nach Paragraph 10, AlVG trotz der privaten Belastungen zumutbar. Angesichts dieser Umstände kann der behauptete Betreuungsbedarf nicht als ausreichend gewichtiger Hinderungsgrund anerkannt werden, der eine Abwesenheit vom verpflichtenden Erstgespräch am XXXX rechtfertigen würde.Angesichts dieser Umstände kann der behauptete Betreuungsbedarf nicht als ausreichend gewichtiger Hinderungsgrund anerkannt werden, der eine Abwesenheit vom verpflichtenden Erstgespräch am römisch 40 rechtfertigen würde. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar eine kurzfristige Abmeldung vom Leistungsbezug vorgenommen habe, diese jedoch nicht geeignet ist, seine Mitwirkungspflichten im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme zu erfüllen oder eine Sanktion gemäß § 10 AlVG abzuwenden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Abmeldung lediglich dem Zweck diente, den Eintritt einer Sanktion zu verhindern, ohne dass tatsächlich ein erheblicher und dauerhafter Hinderungsgrund vorgelegen wäre. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschwerdeführer keinerlei Initiative ergriffen habe, um den versäumten Termin am XXXX – nach seiner Wiederanmeldung beim AMS am XXXX – nachzuholen oder sich dort zumindest zu erkundigen, ob und inwieweit ein Nachholtermin möglich gewesen wäre. Gerade dieses fehlende Bemühen spricht deutlich gegen eine ernsthafte Arbeitsbereitschaft und verdeutlicht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers vielmehr auf die Vermeidung negativer Folgen im Leistungsbezug ausgerichtet war, ohne die ihm obliegenden Pflichten zur aktiven Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen tatsächlich zu erfüllen.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar eine kurzfristige Abmeldung vom Leistungsbezug vorgenommen habe, diese jedoch nicht geeignet ist, seine Mitwirkungspflichten im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme zu erfüllen oder eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG abzuwenden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Abmeldung lediglich dem Zweck diente, den Eintritt einer Sanktion zu verhindern, ohne dass tatsächlich ein erheblicher und dauerhafter Hinderungsgrund vorgelegen wäre. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschwerdeführer keinerlei Initiative ergriffen habe, um den versäumten Termin am römisch 40 – nach seiner Wiederanmeldung beim AMS am römisch 40 – nachzuholen oder sich dort zumindest zu erkundigen, ob und inwieweit ein Nachholtermin möglich gewesen wäre. Gerade dieses fehlende Bemühen spricht deutlich gegen eine ernsthafte Arbeitsbereitschaft und verdeutlicht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers vielmehr auf die Vermeidung negativer Folgen im Leistungsbezug ausgerichtet war, ohne die ihm obliegenden Pflichten zur aktiven Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen tatsächlich zu erfüllen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit keine zu berücksichtigenden Einwendungen gegen die Wiedereingliederungsmaßnahme vorgebracht und keine Gründe für eine Nachsicht geltend gemacht und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  4. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. § 7 AlVG zählt die Anspruchsvoraussetzungen auf, die eine Person erfüllen muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur derjenige, der arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft hat. Zudem muss die Person der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Was unter Verfügbarkeit (im weiteren Sinn) zu verstehen ist, wird in Abs. 2 näher ausgeführt. Der Arbeitsvermittlung steht nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (objektive Verfügbarkeit), arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Das in § 7 Abs. 3 AlVG formulierte „Dem Arbeitsmarkt objektiv zur Verfügung stehen“ bezieht sich auf die faktische, überwiegend nach objektiven Merkmalen bestimmte Verfügbarkeit und ist unabhängig von der persönlichen Erklärung des Arbeitslosen (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 7, Rz 157 ff). § 7 Abs. 3 regelt die Verfügbarkeit im engeren Sinne. Gemäß § 7 Abs. 7 AlVG gelten Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten
  3. Lebensjahr schon dann als verfügbar, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Wochenstunden bereithalten. Die Verfügbarkeit muss auch zur Teilnahme an Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt (zB Nach- und Umschulungen) gegeben sein. Beim Vorliegen von Betreuungspflichten wird es für die Bejahung der Verfügbarkeit aber grundsätzlich ausreichend sein, wenn im Falle einer Beschäftigungsmöglichkeit die Betreuung von anderen Personen übernommen werden kann. Grundsätzlich ist ein nur eingeschränkt verfügbarer Arbeitsloser aber verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren für eine volle Herstellung der Verfügbarkeit Sorge zu tragen. 3.
  4. Paragraph 7, AlVG zählt die Anspruchsvoraussetzungen auf, die eine Person erfüllen muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur derjenige, der arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft hat. Zudem muss die Person der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Was unter Verfügbarkeit (im weiteren Sinn) zu verstehen ist, wird in Absatz 2, näher ausgeführt. Der Arbeitsvermittlung steht nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (objektive Verfügbarkeit), arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Das in Paragraph 7, Absatz 3, AlVG formulierte „Dem Arbeitsmarkt objektiv zur Verfügung stehen“ bezieht sich auf die faktische, überwiegend nach objektiven Merkmalen bestimmte Verfügbarkeit und ist unabhängig von der persönlichen Erklärung des Arbeitslosen vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu Paragraph 7,, Rz 157 ff). Paragraph 7, Absatz 3, regelt die Verfügbarkeit im engeren Sinne. Gemäß Paragraph 7, Absatz 7, AlVG gelten Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr schon dann als verfügbar, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Wochenstunden bereithalten. Die Verfügbarkeit muss auch zur Teilnahme an Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt (zB Nach- und Umschulungen) gegeben sein. Beim Vorliegen von Betreuungspflichten wird es für die Bejahung der Verfügbarkeit aber grundsätzlich ausreichend sein, wenn im Falle einer Beschäftigungsmöglichkeit die Betreuung von anderen Personen übernommen werden kann. Grundsätzlich ist ein nur eingeschränkt verfügbarer Arbeitsloser aber verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren für eine volle Herstellung der Verfügbarkeit Sorge zu tragen. Im vorliegenden Fall konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer das Erstgespräch am 19.03.2024 als Wiedereingliederungsmaßnahme möglich ist. 3.
  6. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern – erforderlichenfalls – auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, uva).3.
  7. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern – erforderlichenfalls – auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln vergleiche VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, uva). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Der befristete Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.Der befristete Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt. Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn
(1)es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
(2)feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
(3)das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
(4)der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0023 mHa VwGH 15.11.2000,. 96/08/0042).Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren vergleiche VwGH 14.11.2012, 2010/08/0023 mHa VwGH 15.11.2000,. 96/08/0042). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Einladungsschreibens selbst von einer möglichen Kursteilnahme ausgegangen ist. Zudem ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 2020 – mit kurzen Unterbrechungen – im Bezug von Notstandshilfe befunden hat. Dass bisherige Vermittlungsversuche erfolglos blieben, war dem Beschwerdeführer damit bekannt. Im gegenständlichen Fall erfolgte auch eine wirksame Zuweisung der Maßnahme, da der Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom XXXX zur Teilnahme am „Forstprojekt Stockerau“ aufgefordert wurde und dieses Schreiben auch erhalten hat. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Betreuungsvereinbarung über die Konsequenzen der Weigerung an einer Kursteilnahme aufgeklärt. Die Beschwerdeführer hat eine Verweigerungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt, indem er an der ihm zugewiesenen Maßnahme am XXXX nicht teilgenommen hat. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Einladungsschreibens selbst von einer möglichen Kursteilnahme ausgegangen ist. Zudem ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 2020 – mit kurzen Unterbrechungen – im Bezug von Notstandshilfe befunden hat. Dass bisherige Vermittlungsversuche erfolglos blieben, war dem Beschwerdeführer damit bekannt. Im gegenständlichen Fall erfolgte auch eine wirksame Zuweisung der Maßnahme, da der Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom römisch 40 zur Teilnahme am „Forstprojekt Stockerau“ aufgefordert wurde und dieses Schreiben auch erhalten hat. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Betreuungsvereinbarung über die Konsequenzen der Weigerung an einer Kursteilnahme aufgeklärt. Die Beschwerdeführer hat eine Verweigerungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG gesetzt, indem er an der ihm zugewiesenen Maßnahme am römisch 40 nicht teilgenommen hat. Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241). Zum „Vereiteln“ des Erfolges der Maßnahme im Sinne des § 10 AlVG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung nur ein für deren Nichtzustandekommen ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes, somit vorsätzliches Verhalten gilt (vgl. VwGH 03.07.2002, 2002/08/0036). Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist somit ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (vgl. VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241). Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt werden kann vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241). Zum „Vereiteln“ des Erfolges der Maßnahme im Sinne des Paragraph 10, AlVG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung nur ein für deren Nichtzustandekommen ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes, somit vorsätzliches Verhalten gilt vergleiche VwGH 03.07.2002, 2002/08/0036). Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist somit ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes vergleiche VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern vergleiche VwGH 15.03.2005, 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241). 3.
  1. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ in § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien, vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung, soweit sie der Sache nach in Betracht kommen – zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, 2001/08/0224).3.
  2. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien, vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung, soweit sie der Sache nach in Betracht kommen – zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH vom 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, 2001/08/0224). Grundsätzlich können Betreuungspflichten sohin ohne die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Im gegenständlichen Fall liegt aber, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, kein wichtiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG vor. Der Beschwerdeführer konnte eine Erkrankung seiner Ehefrau nicht glaubhaft machen. Im gegenständlichen Fall lag sohin kein wichtiger Grund vor, der den Beschwerdeführer berechtigt hätte, die Teilnahme an der Maßnahme zu verweigern. Grundsätzlich können Betreuungspflichten sohin ohne die strengen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG berücksichtigt werden vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Im gegenständlichen Fall liegt aber, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, kein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG vor. Der Beschwerdeführer konnte eine Erkrankung seiner Ehefrau nicht glaubhaft machen. Im gegenständlichen Fall lag sohin kein wichtiger Grund vor, der den Beschwerdeführer berechtigt hätte, die Teilnahme an der Maßnahme zu verweigern. In einer Gesamtschau ist somit ein sanktionierbarer Tatbestand gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG nicht auszugehen ist. In einer Gesamtschau ist somit ein sanktionierbarer Tatbestand gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG nicht auszugehen ist. 3.
  3. Zur Rechtsfolge der Vereitelung bzw. Verweigerung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von sechs Wochen (insgesamt 42 Tagen) erweist sich als zulässig. 3.
  4. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Es haben sich – wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert – im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte, so konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zeitnah ein Dienstverhältnis angetreten hat. Zwar ist der Beschwerdeführer seit dem XXXX wieder in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis, eine zeitliche Nähe zur Sperrfrist, welche mit 29.04.2024 endet, ist darin jedenfalls nicht zu erkennen.Es haben sich – wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert – im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte, so konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zeitnah ein Dienstverhältnis angetreten hat. Zwar ist der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 wieder in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis, eine zeitliche Nähe zur Sperrfrist, welche mit 29.04.2024 endet, ist darin jedenfalls nicht zu erkennen. 3.
  5. Ergebnis: Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des bescheidmäßig ausgesprochenen Verlust der Notstandshilfe nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts Neues hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W121.2297424.1.00

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