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{'item': 'W123 2169162-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2025 GeschäftszahlW123 2169162-2 Spruch, W123 2169162-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2024, Zl. 1110158509/240902035, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2024, Zl. 1110158509/240902035, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 01.04.2016 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 21.07.2017, Zl. 1110158509/160465348, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sowie ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 21.07.2017, Zl. 1110158509/160465348, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sowie ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2019 mit Erkenntnis vom 18.07.2019, Zl. W211 2169162-1/9E, ab.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2019 mit Erkenntnis vom 18.07.2019, Zl. W211 2169162-1/9E, ab. Begründend wurde dort auszugsweise, insbesondere betreffend die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe, Folgendes festgehalten: „Wenn die Behörde vorbringt, dass die Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei fraglich sei, so ist zuzustimmen, dass es keine objektiven Hinweise auf eine Clanzugehörigkeit zu den Madhiban gibt. Andererseits ergaben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Hinweise darauf, dass die beschwerdeführende Partei nicht dem von ihr behaupteten Clan bzw. jener Volksgruppe angehört. Da im Endeffekt auch die Feststellung der Zugehörigkeit zur Minderheit der Madhiban kein anderes rechtliches Ergebnis herbeiführen kann, konnte eine diesbezügliche Feststellung erfolgen. Die Feststellung zum Aufenthalt der Familienangehörigen in Äthiopien und Somalia, sowie, dass sie mit diesen in regelmäßigem Kontakt steht, beruht auf den diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). […] 2.
  6. Die beschwerdeführende Partei brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Diskriminierung als Madhiban, zu einer Auseinandersetzung mit und Bedrohung durch ihren ehemaligen Arbeitgeber folgendes vor (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll): „R: Können Sie mir möglichst detailliert den konkreten Grund schildern, wieso Sie Somalia verlassen haben? P: Ich war Träger. Es ist mir schlecht gegangen, dann habe ich Probleme bekommen. Man hat es mir schwer gemacht, wegen meiner Arbeit. Manchmal wurde ich bezahlt und manchmal nicht. Man hat mich diskriminiert und rassistisch behandelt. Am Ende konnte ich das nicht mehr ertragen. Dann habe ich mich mit dem Mann gestritten. Ich sagte: „Ich gehe nicht ohne meiner Bezahlung“. Wir haben verbal gestritten. Sein Cousin hat das gehört. Er hat mir dann mit einer Metallstange auf den Kopf geschlagen. Ich bin zu Boden gefallen und habe das Bewusstsein verloren. Ich habe viel Blut verloren. Ich wurde nicht zum Arzt gebracht. Sie haben mich zurückgelassen; ich wurde von anderen dann nach Hause gebracht. Nach einer Woche haben die Angehörigen des Mannes meine Familie angegriffen. Sie haben dann meiner Familie Probleme gemacht, meiner Frau wurde die Hand gebrochen. Das war der Grund, weshalb ich geflüchtet bin. Ich habe Drohungen erhalten, wie ich es wagen konnte mit dem Mann zu streiten. Deshalb ist das ganze passiert. Sie haben mich dann weiter bedroht, ich konnte das nicht ertragen. Deshalb bin ich geflüchtet. Nachdem ich ungefähr 7 Monate aus Somalia ausgereist bin, ist meine Familie auch weggegangen. Ich war damals ca. 4 Monate in Österreich, genau kann ich mich nicht erinnern. R: Können Sie mir mehr über die Familie erzählen, von der Sie bedroht wurden? P: Sie waren Hawiye, Abgaal. Was wollen Sie wissen? R: Sie haben sie doch offenbar gekannt. Erzählen Sie mir etwas über sie. P: Der Mann war wie ein Vermittler. Er hat die Träger zu den Autos gebracht. Er war für die Ein- und Ausladung der Waren verantwortlich. R: Das heißt, Sie kannten ihn von der Arbeit? P: Ja, gut gekannt haben wir uns nicht. R: Wo waren Sie, als Ihre Familie angegriffen wurde? P: Ich war im Haus. Ich war verletzt. R: Was ist bei diesem Angriff bzw. Überfall auf Ihre Familie genau passiert? P: Ich wurde nach Hause gebracht, weil ich davor verletzt war. Acht Tage später wurde meine Familie dann angegriffen. R wiederholt die Frage. P: Es war laut. Die Nachbarn sind gekommen, um zu sehen was passiert. Meiner Frau wurde die Hand gebrochen. Die Nachbarn sind gekommen und haben dann die Leute getrennt. R: Wer waren die Angreifer konkret? P: Es waren fünf Personen. Vier Frauen und ein Bursche, er war ca. 14 Jahre alt. Das waren Angehörige des Mannes. R: Sie haben gesagt, dass Sie weiterhin bedroht wurden. Was für Drohungen waren das genau? P: Nachdem meiner Familie Probleme gemacht wurden, wurde ich telefonisch bedroht. Ich habe Anrufe bekommen, wie ich es wagen konnte mit dem Mann zu streiten. Solche Sachen hat man mir gesagt. […]“ Es ist beweiswürdigend voranzustellen, dass die beschwerdeführende Partei bei ihrer Erstbefragung nicht erwähnte, von der Familie ihres ehemaligen Arbeitgebers konkret bedroht worden zu sein. Dort brachte sie vor, dass es in Somalia keine Arbeit und Bürgerkrieg gebe und sie Arbeit suche; sie habe grundsätzlich im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach Somalia keine Befürchtungen. In den weiteren Einvernahmen bzw. in der Verhandlung meinte die beschwerdeführende Partei, sie sei bei der Erstbefragung betrunken bzw. „nicht ganz normal“ gewesen zu sein. Dennoch ist bemerkenswert, dass in der Erstbefragung eine konkrete Gefährdung nicht erwähnt wurde. Wenn jedoch von einer Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu den Madhiban ausgegangen werden soll, ist es nicht unplausibel, dass die beschwerdeführende Partei mit einem Arbeitsvermittler wegen zurückgehaltener Bezahlung Streit hatte und auch von diesem bzw. einem Verwandten von diesem im Streit verletzt wurde. Das diesbezügliche Vorbringen findet in den allgemeinen Länderinformationen insoferne Deckung, wonach Angehörige der Madhiban in der somalischen Gesellschaft immer noch zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind, und ist somit als glaubhaft anzusehen. Weniger nachvollziehbar erscheinen die Angaben einer darüber hinausgehenden Bedrohung der beschwerdeführenden Partei durch die Familie des Arbeitsvermittlers; zum einen ist bereits nicht mehr ganz verständlich, welche Motivation hinter einem solchen Verhalten der Abgal-Familie gesteckt haben soll – in jenem Streit gingen der Arbeitsvermittler und sein Cousin bereits als Sieger hervor; wieso darüber hinaus Drohungen ausgesprochen werden sollten, bleibt unklar. Damit kann nicht jedenfalls von einem Zusammenhang zwischen einem allfälligen Streit der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei mit Frauen und einem Kind jener Abgal-Familie mit einer allfälligen Bedrohung der beschwerdeführenden Partei selbst durch die Familie des Arbeitsvermittlers ausgegangen werden. Für das Fehlen einer entsprechenden nachhaltigen Bedrohung durch jene Abgal-Familie spricht weiter, dass die Frau und die Kinder der beschwerdeführenden Partei Somalia erst sieben Monate nach deren Ausreise verlassen haben sollen, und außerdem über Probleme der Mutter und der Geschwister der beschwerdeführenden Partei mit jener Familie seit der Ausreise der beschwerdeführenden Partei nichts berichtet wurde. Es wird an dieser Stelle nicht übersehen, dass Angehörige vor allem der Gabooye bzw. Madhiban marginalisiert bleiben. Auch weiterhin berichten Minderheitenvertreter über die Schwierigkeiten, welchen ihre Gruppen bei der Integration in die somalische Gesellschaft ausgesetzt sind. Eine aktive Verfolgung findet allerdings nicht statt. Die Madhiban leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Dabei kommt es zu keiner systemischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte, wiewohl es vorkommt, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird. Aus den Länderberichten geht hervor, dass wenngleich die Madhiban teils schwerer Diskriminierung ausgesetzt sind, sich ihre Situation heute im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert hat. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe oder Misshandlungen hinsichtlich der Gabooye. Damit erscheinen die Berichte der beschwerdeführenden Partei über grundsätzliche Probleme am Arbeitsmarkt als Madhiban jedenfalls nachvollziehbar. Dennoch geht aus den relevanten Länderinformationen im Grundsatz eine leichte und schrittweise Verbesserung der Situation und Stellung der Madhiban insgesamt hervor, weshalb von einer systemischen Gefährdung der Minderheit wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit nicht ausgegangen werden kann. Damit können betreffend die beschwerdeführende Partei weder konkrete und individuelle Gründe für eine noch bestehende Gefährdung im Falle einer Rückkehr durch eine Abgal-Familie, noch allgemeine Gründe wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt werden.“
  7. Mit Aktenvermerk vom 13.01.2021 sei die belangte Behörde von der Anklageerhebung aufgrund §§ 142, 143 Abs. 1
  8. Fall, 143 Abs. 2
  9. Fall StGB durch die Staatsanwaltschaft Wien in Kenntnis gesetzt worden.
  10. Mit Aktenvermerk vom 13.01.2021 sei die belangte Behörde von der Anklageerhebung aufgrund Paragraphen 142, 143, Absatz eins,
  11. Fall, 143 Absatz 2,
  12. Fall StGB durch die Staatsanwaltschaft Wien in Kenntnis gesetzt worden.
  13. Mit Aktenvermerk vom 13.01.2021 sei gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden, zumal aufgrund der Anklageerhebung aufgrund §§ 142, 143 Abs. 1
  14. Fall, 143 Abs. 2
  15. Fall StGB der Aberkennungstatbestand einer Verurteilung aufgrund eines Verbrechens zu prüfen gewesen sei. Dieses sei aber gemäß § 38 AVG zur Klärung einer Vorfrage unterbrochen worden.
  16. Mit Aktenvermerk vom 13.01.2021 sei gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden, zumal aufgrund der Anklageerhebung aufgrund Paragraphen 142, 143, Absatz eins,
  17. Fall, 143 Absatz 2,
  18. Fall StGB der Aberkennungstatbestand einer Verurteilung aufgrund eines Verbrechens zu prüfen gewesen sei. Dieses sei aber gemäß Paragraph 38, AVG zur Klärung einer Vorfrage unterbrochen worden.
  19. Am 23.03.2021 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Aberkennungsverfahren sei weitergeführt worden.
  20. Am 23.03.2021 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Aberkennungsverfahren sei weitergeführt worden.
  21. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2021, Zl. 1110158509/210048038, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 21.07.2017, Zl. 1110158509/160465348, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt sowie ihm die mit Bescheid vom 26.06.2020, Zl. 1110158509/160465348, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt sowie gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und festgestellt, dass nach § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei. Ihm wurde zudem gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zu freiwilligen Ausreise in der Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
  22. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2021, Zl. 1110158509/210048038, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 21.07.2017, Zl. 1110158509/160465348, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt sowie ihm die mit Bescheid vom 26.06.2020, Zl. 1110158509/160465348, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt sowie gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und festgestellt, dass nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei. Ihm wurde zudem gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zu freiwilligen Ausreise in der Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde dort auszugsweise betreffend die Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr Folgendes festgehalten: „Mit Bescheid vom 21.07.2017 wurde Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Eine gegen Spruchpunkt I eingebrachte Beschwerde wurde gem. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2019, Zahl W211 2169162-1/9E als unbegründet abgewiesen. Auch wurde jene im Bescheid vom 21.07.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheiden vom 08.07.2018 und 26.06.2020 jeweils um weitere zwei Jahre verlängert.„Mit Bescheid vom 21.07.2017 wurde Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Eine gegen Spruchpunkt römisch eins eingebrachte Beschwerde wurde gem. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2019, Zahl W211 2169162-1/9E als unbegründet abgewiesen. Auch wurde jene im Bescheid vom 21.07.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheiden vom 08.07.2018 und 26.06.2020 jeweils um weitere zwei Jahre verlängert. Als Grund für Ihre seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Bescheid vom 21.07.2017 folgendes angeführt: „Was aber Sie als Einzelperson betrifft, so ist das Bundesamt zur Auffassung gelangt, dass Sie im Fall der Rückkehr nach Somalia die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, welche den Grundsätzen der EMRK zuwiderlaufen würde, bestünde. Jedoch nur weil Sie angeblich über keine Kernfamilie für einen gesicherten Wiedereinstieg in einer sicheren Stadt wie Mogadischu verfügen und es nicht auszuschließen ist, dass Sie einer Minderheit angehören.“ (Bescheid vom 21.07.2017 S. 52). Auch wurde durch Ihre Angaben bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2019 bestätigt, dass sich Ihre Frau und auch Ihre Kinder in Äthiopien aufhalten würden: „R: Wer von Ihren Verwandten und Familienangehörigen lebt noch in Somalia und wo? P: Meine Mutter und Geschwister sind in Mogadischu. Mein Vater ist gestorben. Meine Frau und meine Kinder sind nicht mehr in Somalia, sie sind in Äthiopien, in XXXX im Flüchtlingslager.P: Meine Mutter und Geschwister sind in Mogadischu. Mein Vater ist gestorben. Meine Frau und meine Kinder sind nicht mehr in Somalia, sie sind in Äthiopien, in römisch 40 im Flüchtlingslager. R: Mit wem haben Sie Kontakt? P: Manchmal kontaktiere ich meine Frau und Kinder. Die anderen Familienangehörigen kontaktieren mich auch, aber nicht oft.“ (Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG S. 5). Aus diesem Grund wurde bei Prüfung der letzten Verlängerung Ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung seitens der Asylbehörde davon ausgegangen, dass Sie nach wie vor schutzbedürftig wären, zumal Sie in sicheren Regionen, bzw. Bundesstaaten Somalias über unzureichende familiäre Anknüpfpunkte verfügen würden. Im Aktenvermerk zu Ihrem letzten Verlängerungsverfahrens findet sich folgende Rechtfertigung: […] (vgl. Aktenvermerk zu Ihrem letzten Verlängerungsverfahren vom 23.06.2020)vergleiche Aktenvermerk zu Ihrem letzten Verlängerungsverfahren vom 23.06.2020) Als Grundlage der Entscheidung für den Bescheid vom 21.07.2017 wurden die landeskundlichen Feststellungen vom 25.4.2016, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.6.2017 herangezogen. Als Grundlage der Entscheidung über Ihren letzten Verlängerungsantrag wurden die landeskundlichen Feststellungen vom 17.09.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 20.11.2019 herangezogen. Dadurch wird belegt, dass bis zu Ihrer Einvernahme am 08.04.2021 keinerlei Indiz für das Existieren eines familiären Umfeldes im Bundesstaat Puntland erkennbar war. Nunmehr konnte durch Ihre Aussagen bei der Einvernahme am 08.04.2021 festgestellt werden, dass sich sowohl Ihre Ehefrau und Ihre Kinder als auch Ihre Mutter und Ihre Schwester im Bundesstaat Puntland aufhalten würden (vgl. Protokoll Ihrer Einvernahme vom 08.04.2021 S. 4f). Auch gaben Sie an, dass sich Ihre Angehörigen seit dem Jahr 2017 im Bundesstaat Puntland befinden:Dadurch wird belegt, dass bis zu Ihrer Einvernahme am 08.04.2021 keinerlei Indiz für das Existieren eines familiären Umfeldes im Bundesstaat Puntland erkennbar war. Nunmehr konnte durch Ihre Aussagen bei der Einvernahme am 08.04.2021 festgestellt werden, dass sich sowohl Ihre Ehefrau und Ihre Kinder als auch Ihre Mutter und Ihre Schwester im Bundesstaat Puntland aufhalten würden vergleiche Protokoll Ihrer Einvernahme vom 08.04.2021 S. 4f). Auch gaben Sie an, dass sich Ihre Angehörigen seit dem Jahr 2017 im Bundesstaat Puntland befinden: „LA: Welche familiären Anküpfungspunkte haben Sie in Mogadishu? VP: Meine Frau und meine Kinder flüchteten nach Äthiopien und kehrten im Jahr 2017 nach Somalia, genauer nach Puntland zurück. Von meinem Bruder kenne ich den Aufenthaltsort nicht.“ (Protokoll Ihrer Einvernahme vom 08.04.2021 S. 4) Daraus ergibt sich, dass Sie im Zuge Ihrer Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2019 unwahre Angaben tätigten. Damals befanden sich laut Ihren Angaben lediglich Ihre Mutter und Ihre Schwester in Mogadishu, Ihre Kernfamilie hätten sich hingegen in Äthiopien aufgehalten: „R: Wer von Ihren Verwandten und Familienangehörigen lebt noch in Somalia und wo? P: Meine Mutter und Geschwister sind in Mogadischu. Mein Vater ist gestorben. Meine Frau und meine Kinder sind nicht mehr in Somalia, sie sind in Äthiopien, in XXXX im Flüchtlingslager.P: Meine Mutter und Geschwister sind in Mogadischu. Mein Vater ist gestorben. Meine Frau und meine Kinder sind nicht mehr in Somalia, sie sind in Äthiopien, in römisch 40 im Flüchtlingslager. R: Mit wem haben Sie Kontakt? P: Manchmal kontaktiere ich meine Frau und Kinder. Die anderen Familienangehörigen kontaktieren mich auch, aber nicht oft.“ (Protokoll Ihrer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 15.05.2019 S. 5) Dies rechtfertigt auch die Vorgangsweise der Asylbehörde bei Durchführen des Verlängerungsverfahrens am 23.06.
  23. Durch Ihr Vorenthalten der Information, dass Sie seit dem Jahr 2017 Angehörige in einem als sicher zu klassifizierendem Bundesstaat verfügen, führte zu einer, aus heutiger Sicht ungerechtfertigten Verlängerung Ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Wäre nämlich bekannt gewesen, dass Sie im Bundesstaat Puntland über Ihre Kernfamilie verfügen, hätte bereits im Juni 2020 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und mit einem verfahrensabschließenden Bescheid entsprechend entschieden werden müssen. Das gegenwärtige Aberkennungsverfahren wurde zwar aufgrund der Verhängung von Untersuchungshaft durch die Staatsanwaltschaft Wien und Ihre Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt eingeleitet, zumal eine Verurteilung aufgrund eines Verbrechens laut Anklageschrift zu erwarten war, nunmehr wird dieses Verfahren jedoch aufgrund des Aberkennungstatbestandes nach §9 Abs. 1 geführt, da festgestellt werden muss, dass die Zuerkennungsvoraussetzungen des Bescheides vom 21.07.2017 nicht mehr vorliegen. Sekundär stellt Ihre rechtskräftige Verurteilung aufgrund eines Verbrechens einen weiteren Aberkennungstatbestand dar, zumal auch diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden müssen.Das gegenwärtige Aberkennungsverfahren wurde zwar aufgrund der Verhängung von Untersuchungshaft durch die Staatsanwaltschaft Wien und Ihre Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt eingeleitet, zumal eine Verurteilung aufgrund eines Verbrechens laut Anklageschrift zu erwarten war, nunmehr wird dieses Verfahren jedoch aufgrund des Aberkennungstatbestandes nach §9 Absatz eins, geführt, da festgestellt werden muss, dass die Zuerkennungsvoraussetzungen des Bescheides vom 21.07.2017 nicht mehr vorliegen. Sekundär stellt Ihre rechtskräftige Verurteilung aufgrund eines Verbrechens einen weiteren Aberkennungstatbestand dar, zumal auch diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden müssen. Es musste demnach der Bundesstaat Puntland geprüft werden, ob dieser für Ihre Rückkehr in Frage kommt. Gemäß den landeskundlichen Feststellungen vom 30.03.2021, welche Grundlage dieses Bescheides sind, wurde festgestellt, dass Puntland jener Bundesstaat ist, welcher unter somalischen Bundesstaaten die größte Autonomie aufweist, gänzlich unabhängig von der Bundesregierung in Mogadishu agiert und seine Verwaltungsfähigkeiten seit seiner Entstehung signifikant verbessert hat. Es haben sich somit stabile staatliche Strukturen etabliert. Diese Strukturen sind entsprechend ausgeprägt, dass Puntland als der stabilste und am meisten entwickelte Bundesstaat Somalias gilt. Auch die Sicherheitslage ist keineswegs mit jener von Süd-/Zentralsomalia vergleichbar, auch wird in den landeskundlichen Feststellungen angeführt, dass es keine relevanten größeren Streitpunkte gibt und in Puntland Stammesmilizen eine untergeordnete Rolle spielen (vgl. landeskundliche Feststellungen Sicherheitslage in Puntland).Es musste demnach der Bundesstaat Puntland geprüft werden, ob dieser für Ihre Rückkehr in Frage kommt. Gemäß den landeskundlichen Feststellungen vom 30.03.2021, welche Grundlage dieses Bescheides sind, wurde festgestellt, dass Puntland jener Bundesstaat ist, welcher unter somalischen Bundesstaaten die größte Autonomie aufweist, gänzlich unabhängig von der Bundesregierung in Mogadishu agiert und seine Verwaltungsfähigkeiten seit seiner Entstehung signifikant verbessert hat. Es haben sich somit stabile staatliche Strukturen etabliert. Diese Strukturen sind entsprechend ausgeprägt, dass Puntland als der stabilste und am meisten entwickelte Bundesstaat Somalias gilt. Auch die Sicherheitslage ist keineswegs mit jener von Süd-/Zentralsomalia vergleichbar, auch wird in den landeskundlichen Feststellungen angeführt, dass es keine relevanten größeren Streitpunkte gibt und in Puntland Stammesmilizen eine untergeordnete Rolle spielen vergleiche landeskundliche Feststellungen Sicherheitslage in Puntland). Daraus abgeleitet bedeutet dies, dass aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit zu dem Madhibaan-Clan kein Rückkehrhindernis besteht. Sie äußerten bei Ihrer Einvernahme am 08.04.2021 zwar Bedenken aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit, doch beweisen die Angaben der landeskundlichen Feststellungen und die Existenz Ihrer Angehörigen, dass eine Weiterführung des Lebens einer Madhibaan-Familie im Bundesstaat Puntland realistisch ist und diese Ihnen somit auch zugemutet werden kann. Die Stadt Garoowe wird sogar als „nahezu frei von al Shabaab“ (ebd.) beschrieben. Zur Erreichbarkeit des Bundesstaates Puntland wurden Sie am 08.04.2021 befragt, wobei Sie angaben, dass dieser Bundesstaat von Hargeysa, Somaliland aus zu erreichen wäre. Zumal Linienflüge via Istanbul nach Hargeysa verkehren und eine Weiterreise von Hargeysa aus über das sichere Gebiet von Somaliland möglich ist, konnte festgestellt werden, dass der Bundesstaat Puntland sicher und unproblematisch zu erreichen ist. […] Wie bereits begründet, stellt Ihr straffälliges Verhalten einen sekundären Aberkennungstatbestand dar, zumal als primärer Aberkennungstatbestand §9 Abs. 1 Z. 1 vorliegt, da die Gründe Ihrer seinerzeitigen Zuerkennung nicht mehr vorliegen.Wie bereits begründet, stellt Ihr straffälliges Verhalten einen sekundären Aberkennungstatbestand dar, zumal als primärer Aberkennungstatbestand §9 Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt, da die Gründe Ihrer seinerzeitigen Zuerkennung nicht mehr vorliegen. Es konnte im Zuge der Führung Ihres Aberkennungsverfahrens nicht festgestellt werden, dass Sie aktuell landesweit in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung oder einer realen Gefahr im Sinne der Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur GFK 3 ausgesetzt wären. Weder konnte eine ernsthafte Bedrohung Ihres Lebens oder Ihrer Unversehrtheit, infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes festgestellt werden, noch haben Sie eine solche Bedrohung glaubwürdig vorgebracht. Es erscheint durch die Existenz eines familiären Auffangnetzes im Bundesstaat Puntland eine Rückkehr realistisch. Auch leiden Sie an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Aufgrund Ihres Alters, Ihrer Sprachkenntnisse, Ihres Gesundheitszustandes, Ihrer Ausbildung und Ihrer Arbeitsfähigkeit kann Ihnen jedenfalls zugemutet werden, Ihre Lebensbedürfnisse in Somalia, genauer im sicheren Bundesstaat Puntland zu befriedigen, bzw. dorthin zurückzukehren und einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Jenes Bedrohungspotential, welchen Sie im Falle einer Rückkehr in den Bundesstaat Puntland ausgesetzt wären, weicht von jenem der Durchschnittsbevölkerung nicht ab. Auch wurde Ihre Madhibaan-Clanzugehörigkeit berücksichtigt, was ebenfalls nicht zur Identifizierung eines Rückkehrhindernis führte. Ihre Kernfamilie lebt seit 2017 im Bundesstaat Puntland, auch stehen Sie in Kontakt zu dieser (letzter Kontakt im November 2020), was belegt, dass in Ihrer Clanzugehörigkeit kein Rückkehrhindernis zu sehen ist. Es konnte im Zuge der Führung Ihres Aberkennungsverfahrens nicht festgestellt werden, dass Sie aktuell landesweit in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung oder einer realen Gefahr im Sinne der Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur GFK 3 ausgesetzt wären. Weder konnte eine ernsthafte Bedrohung Ihres Lebens oder Ihrer Unversehrtheit, infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes festgestellt werden, noch haben Sie eine solche Bedrohung glaubwürdig vorgebracht. Es erscheint durch die Existenz eines familiären Auffangnetzes im Bundesstaat Puntland eine Rückkehr realistisch. Auch leiden Sie an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Aufgrund Ihres Alters, Ihrer Sprachkenntnisse, Ihres Gesundheitszustandes, Ihrer Ausbildung und Ihrer Arbeitsfähigkeit kann Ihnen jedenfalls zugemutet werden, Ihre Lebensbedürfnisse in Somalia, genauer im sicheren Bundesstaat Puntland zu befriedigen, bzw. dorthin zurückzukehren und einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Jenes Bedrohungspotential, welchen Sie im Falle einer Rückkehr in den Bundesstaat Puntland ausgesetzt wären, weicht von jenem der Durchschnittsbevölkerung nicht ab. Auch wurde Ihre Madhibaan-Clanzugehörigkeit berücksichtigt, was ebenfalls nicht zur Identifizierung eines Rückkehrhindernis führte. Ihre Kernfamilie lebt seit 2017 im Bundesstaat Puntland, auch stehen Sie in Kontakt zu dieser (letzter Kontakt im November 2020), was belegt, dass in Ihrer Clanzugehörigkeit kein Rückkehrhindernis zu sehen ist. Ihre Abschiebung nach Somalia wird aufgrund der dargelegten objektiven und subjektiven Begebenheiten als zulässig erachtet.“
  24. Am 10.06.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es eigentlich keinen neuen Grund gebe, außer dass sein Onkel mütterlicherseits von der Volksgruppe „Hawiye“ im Jahr 2022 wegen ihm umgebracht worden sei. Sein Onkel habe ihm damals geholfen, dass er hierherkommen habe können und er habe auch seine Familie in das Nachbarland Äthiopien gebracht, damit sie alle in Sicherheit gewesen wären. Momentan seien sie jedoch wieder nach Somalia zurückgegangen, jedoch weit weg von Mogadischu. Bei einer Rückkehr in seine Heimat sei er sicher, dass ihn die Volksgruppe „Hawiye“ umbringen würde, genauso wie seinen Onkel. Somalia sei wie ein Dschungel. Die großen Volksgruppen hätten mehr Rechte als die kleinen Volksgruppen. Er habe keine Volksgruppe, welche ihn gegen die großen Volksgruppen schützen könne. Bei der Behörde habe er auch keine Rechte. Bei der Behörde habe er auch keine Rechte, weil bei der Behörde alle bei den großen Volksgruppen seien.
  25. Die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde fand am 19.06.2024 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er in Österreich Schutz brauche und es nicht seine Absicht gewesen sei, diesen zu verlieren. Er könne nicht nach Somalia zurück. Er habe erfahren, dass sein Onkel im Jahr 2022 umgebracht worden sei, weil er ihn damals finanziell unterstützt habe. Dieselben Personen würden auch ihn bei einer Rückkehr umbringen wollen.
  26. Die belangte Behörde wies mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 57 keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz (Spruchpunkt III.).
  27. Die belangte Behörde wies mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.).
  28. Mit Schriftsatz vom 15.07.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren weiterhin aufrecht seien und eine allgemein schlechte Versorgungs- sowie Sicherheitslage in Somalia hinzukomme und sich diese auch in der Heimatregion des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung wesentlich verschlechtert habe. Weiters fehle es dem angefochtenen Bescheid an jeglicher Auseinandersetzung mit aktuellen und auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezogenen Länderfeststellungen und -berichten, insbesondere betreffend die Versorgungslage. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft, da diese im angefochtenen Bescheid nur eine halbe Seite betrage und eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Länderberichtslage nicht erfolgt sei. Außerdem stelle die Ermordung des Onkels des Beschwerdeführers im Jahr 2022, weil er den Beschwerdeführer finanziell unterstützt habe, eine neue Entwicklung dar. Die belangte Behörde habe zum Tod des Onkels auch keine ausreichenden Fragen gestellt. Gegenständlich sei jedenfalls von einem neuen objektiven Sachverhalt auszugehen und dem Beschwerdeführer hätte internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG, in eventu, subsidiärer Schutz gewährt werden müssen.
  29. Mit Schriftsatz vom 15.07.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren weiterhin aufrecht seien und eine allgemein schlechte Versorgungs- sowie Sicherheitslage in Somalia hinzukomme und sich diese auch in der Heimatregion des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung wesentlich verschlechtert habe. Weiters fehle es dem angefochtenen Bescheid an jeglicher Auseinandersetzung mit aktuellen und auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezogenen Länderfeststellungen und -berichten, insbesondere betreffend die Versorgungslage. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft, da diese im angefochtenen Bescheid nur eine halbe Seite betrage und eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Länderberichtslage nicht erfolgt sei. Außerdem stelle die Ermordung des Onkels des Beschwerdeführers im Jahr 2022, weil er den Beschwerdeführer finanziell unterstützt habe, eine neue Entwicklung dar. Die belangte Behörde habe zum Tod des Onkels auch keine ausreichenden Fragen gestellt. Gegenständlich sei jedenfalls von einem neuen objektiven Sachverhalt auszugehen und dem Beschwerdeführer hätte internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG, in eventu, subsidiärer Schutz gewährt werden müssen.
  30. Am 06.03.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Leben in Somalia, zu seinen Gründen für die Ausreise aus Somalia, seinen Rückkehrbefürchtungen und seinem Leben in Österreich befragt wurde. Sein Rechtsvertreter wurde darauf hingewiesen, dass die Länderinformation der Staatendokumentation zu Somalia vom 16.01.2025 (Version 7) der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Dieser führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Clanangehörigkeit asylrelevante Verfolgung zu erleiden habe. Ferner gebe es in Mogadischu immer noch eine starke Präsenz der Al Shabaab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  31. Feststellungen 1.
  32. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört der Volksgruppe der Madhiban, Subclan Mohammed Barre, an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Somali. Er stammt aus somalischen Hauptstadt Mogadischu. In seiner Heimat besuchte der Beschwerdeführer die Koranschule und war als Schneider sowie als Lastenträger bzw. Hilfsarbeiter tätig. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Sie leben, ebenso wie seine Mutter und eine Schwester, in XXXX in Puntland. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt in Garowe, der Hauptstadt von Puntland. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Ehefrau, seiner Mutter und seinen beiden Schwestern in Puntland. Ferner leben drei weitere Schwestern, ebenso wie ein Bruder nach wie vor in Somalia. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Weiters leben auch Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers in Somalia. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in Mogadischu, dessen Ermordung dort nicht festgestellt werden konnte.Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Sie leben, ebenso wie seine Mutter und eine Schwester, in römisch 40 in Puntland. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt in Garowe, der Hauptstadt von Puntland. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Ehefrau, seiner Mutter und seinen beiden Schwestern in Puntland. Ferner leben drei weitere Schwestern, ebenso wie ein Bruder nach wie vor in Somalia. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Weiters leben auch Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers in Somalia. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in Mogadischu, dessen Ermordung dort nicht festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 01.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 18.07.2019 ab. Das Erkenntnis wurde in zweiter Instanz rechtskräftig und der Beschwerdeführer erhob dagegen kein Rechtsmittel.Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 01.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 18.07.2019 ab. Das Erkenntnis wurde in zweiter Instanz rechtskräftig und der Beschwerdeführer erhob dagegen kein Rechtsmittel. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt sowie ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt sowie gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und festgestellt, dass nach § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei. Ihm wurde zudem gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zu freiwilligen Ausreise in der Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Ein Rechtsmittel wurde dagegen nicht erhoben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt sowie ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt sowie gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und festgestellt, dass nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei. Ihm wurde zudem gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zu freiwilligen Ausreise in der Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Ein Rechtsmittel wurde dagegen nicht erhoben. Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge am im Jänner 2024 freiwillig nach Deutschland. Am 10.06.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
  33. Der Beschwerdeführer konnte seit der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 18.07.2019 sowie des Bescheides vom 21.07.2017 kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Fluchtvorbringen glaubhaft dartun. Sein Status als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm zu Recht aberkannt. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. im Beschwerdeschriftsatz, wonach seine alten Gründe fortbestünden, nun aber sein Onkel von den Personen, vor denen der Beschwerdeführer damals geflohen sei, umgebracht worden sei, weil er ihn damals finanziell unterstützt habe und die Situation noch schlimmer geworden sei, bezieht sich der Beschwerdeführer (im Hinblick auf die Bedrohungssituation) auf einen Sachverhalt, der bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2019 berücksichtigt wurde, sodass damit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt dargetan wurde bzw. auch keine Hinweise für eine Änderung der Rechtslage gegeben sind. 1.
  34. Der Beschwerdeführer konnte ferner seit der Rechtskraft der Entscheidungen der belangten Behörde vom 21.07.2017 sowie vom 18.07.2019, mit der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, nicht glaubhaft dartun, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in Somalia aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Somalia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Zudem könnte er Unterstützung seiner in Puntland lebenden Familie erhalten. 1.
  35. In Österreich leben keine Familienangehörigen oder sonstige enge Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Er kann keine nennenswerten integrationsbegründenden Merkmale im Bundesgebiet vorweisen. 1.
  36. Der Beschwerdeführer ist zudem auch strafgerichtlich in Erscheinung getreten und wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.03.2021, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Denn er hat sich am 30.06.2020 schuldig gemacht einer Person mit einer Weinflasche gegen den Kopf zu schlagen und ihm daraufhin die dadurch zerbrochene Glasflasche mehrfach ins Gesicht zu drücken, wodurch diese Person einen Bluterguss unter der Spinnenhaut rechts, eine Rissquetschwunde an der Stirn rechts mit einem Fremdkörper, einen offenen Kieferbruch, mehrfache Rissquetschwunden im Gesicht und am linken Ohr sowie eine Verletzung des oberen Schneidezahnes, absichtlich zugefügt hat. Als Milderungsgründe wurden das teilweise Geständnis, das zwar reumütig erfolgt sei, sich aber nur auf eine bedingt vorsätzlich herbeigeführte schwere Körperverletzung bezogen und nicht die Absichtlichkeit mitumfasst habe, sowie der bisher ordentliche Lebenswandel berücksichtigt.1.
  37. Der Beschwerdeführer ist zudem auch strafgerichtlich in Erscheinung getreten und wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.03.2021, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Denn er hat sich am 30.06.2020 schuldig gemacht einer Person mit einer Weinflasche gegen den Kopf zu schlagen und ihm daraufhin die dadurch zerbrochene Glasflasche mehrfach ins Gesicht zu drücken, wodurch diese Person einen Bluterguss unter der Spinnenhaut rechts, eine Rissquetschwunde an der Stirn rechts mit einem Fremdkörper, einen offenen Kieferbruch, mehrfache Rissquetschwunden im Gesicht und am linken Ohr sowie eine Verletzung des oberen Schneidezahnes, absichtlich zugefügt hat. Als Milderungsgründe wurden das teilweise Geständnis, das zwar reumütig erfolgt sei, sich aber nur auf eine bedingt vorsätzlich herbeigeführte schwere Körperverletzung bezogen und nicht die Absichtlichkeit mitumfasst habe, sowie der bisher ordentliche Lebenswandel berücksichtigt. 1.
  38. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 16.01.2025: Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:10 Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNGA 23.8.2024). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 23.8.2024). Al Shabaab bleibt weiterhin die größte Bedrohung für Frieden und Sicherheit in Somalia (UNSC 28.10.2024; vgl. HIPS 7.5.2024). Die Gruppe führt komplexe Angriffe gegen Regierungskräfte und ATMIS, aber auch gegen Zivilisten und Wirtschaftstreibende durch (UNSC 28.10.2024). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut UN verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2024 und 2023 wie folgt: Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNGA 23.8.2024). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 23.8.2024). Al Shabaab bleibt weiterhin die größte Bedrohung für Frieden und Sicherheit in Somalia (UNSC 28.10.2024; vergleiche HIPS 7.5.2024). Die Gruppe führt komplexe Angriffe gegen Regierungskräfte und ATMIS, aber auch gegen Zivilisten und Wirtschaftstreibende durch (UNSC 28.10.2024). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut UN verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2024 und 2023 wie folgt: (UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023; UNSC 15.6.2023) Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 7.8.2024) sowie Lower Shabelle und Lower Juba (FSNAU/IPC 23.9.2024a). Seit Dezember 2023 verstärkt al Shabaab ihre Aktivitäten in Lower Shabelle, Bay (UNSC 2.2.2024) und Bakool. In diesen drei Regionen sind jene Positionen bzw. Orte hart umkämpft, von denen aus größere Räume kontrolliert werden können. Das beste Beispiel dafür ist der seit Monaten andauernde Kampf um Goof Gaduud Burey in der Nähe von Baidoa (BMLV 7.8.2024). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Sicherheitskräfte sind fragmentiert, es mangelt ihnen an Kapazitäten, weiteres Gebiet zu erobern. Die Offensive der Jahre 2022 und 2023 konnte nur unter Zuhilfenahme lokaler Milizen durchgeführt werden - und trotzdem wurden die meisten der damals eingenommenen Gebiete wieder verloren (Sahan/SWT 5.1.2024). Gleichzeitig hat das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Bundesregierung hat es nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 7.8.2024). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 7.8.2024; vgl. BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Bundesregierung hat es nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 7.8.2024). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 7.8.2024; vergleiche BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024). Armee und Schutztruppe (ATMIS) als relevanter Faktor: ATMIS wurde im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, im Dezember 2023 um 3.000 Mann und im Juni 2024 um weitere 2.
  39. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.). Eine Nachfolgemission für ATMIS steht im Raum (BMLV 7.8.2024). [siehe auch Ausländische Kräfte] ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete (ACAPS 17.8.2023). Die Bundesarmee ist aber überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vgl. UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. römisch fünf. a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete (ACAPS 17.8.2023). Die Bundesarmee ist aber überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). Mit Unterstützung einer Nachfolgemission von ATMIS sowie externen Partnern (etwa der Türkei, UN und EU) wird demnach das Halten von Mogadischu möglich sein (BMLV 7.8.2024). Schlussendlich gibt eine Quelle an, dass größere Städte - z. B. Mogadischu, Kismayo, Baidoa - aufgrund der dort gegebenen Massierung an Mannschaften und Gerät nicht von al Shabaab eingenommen werden können; dahingegen geht diese Quelle davon aus, dass die Gruppe nach einem Abzug von ATMIS wieder weite Teile des ländlichen Raumes zurückgewinnen wird können (Sahan/SWT 6.3.2024). Eine andere Quelle geht davon aus, dass Baidoa oder Kismayo nur gehalten werden können, wenn Äthiopien bzw. Kenia ihre dort stationierten Kontingente aufrechterhalten (BMLV 7.8.2024). Macawiisley-Offensive: Unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen gelang es der Regierung in einer großen Offensive seit August 2022 erstmals, al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 23.8.2024). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Im Rahmen der Offensive konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022; Sahan/SWT 13.9.2023), und zwar in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug. Die Gruppe verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 7.8.2024). Macawiisley-Offensive: Unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen gelang es der Regierung in einer großen Offensive seit August 2022 erstmals, al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 23.8.2024). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Im Rahmen der Offensive konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vergleiche Economist 3.11.2022; Sahan/SWT 13.9.2023), und zwar in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug. Die Gruppe verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 7.8.2024). Allerdings hat die Offensive ab Mitte 2024 Rückschläge erlitten, einige Orte und Gebiete gingen wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vgl. AA 23.8.2024). Auch in der Vergangenheit ist es der somalischen Regierung nicht gelungen, grundlegende staatliche Kernaufgaben in den befreiten Gebieten wahrzunehmen, sodass al Shabaab sich nach Rückzug immer wieder neu aufstellen und Gebiete zurückerobern konnte. Dieses Phänomen ist nun erneut zu beobachten und kostet die Regierung Unterstützung bei den Clanmilizen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Die Rückschläge sind u. a. auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um eroberte Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024).Allerdings hat die Offensive ab Mitte 2024 Rückschläge erlitten, einige Orte und Gebiete gingen wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vergleiche AA 23.8.2024). Auch in der Vergangenheit ist es der somalischen Regierung nicht gelungen, grundlegende staatliche Kernaufgaben in den befreiten Gebieten wahrzunehmen, sodass al Shabaab sich nach Rückzug immer wieder neu aufstellen und Gebiete zurückerobern konnte. Dieses Phänomen ist nun erneut zu beobachten und kostet die Regierung Unterstützung bei den Clanmilizen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Die Rückschläge sind u. a. auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um eroberte Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v. a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt (ACLED 15.9.2023). Gleichzeitig zwingt die Unfähigkeit der Regierung, die Kontrolle über gewonnene Gebiete aufrechtzuerhalten und eine starke Präsenz aufzubauen, lokale Clans zu Friedensabkommen mit al Shabaab, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten (HI 4.2023; vgl. ACLED 15.9.2023; BMLV 7.8.2024). Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v. a. Habr Gedir / Mohamud Hirab, Murusade und Abgal / Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023; vgl. BMLV 7.8.2024). Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z. B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 7.8.2024).Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v. a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt (ACLED 15.9.2023). Gleichzeitig zwingt die Unfähigkeit der Regierung, die Kontrolle über gewonnene Gebiete aufrechtzuerhalten und eine starke Präsenz aufzubauen, lokale Clans zu Friedensabkommen mit al Shabaab, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten (HI 4.2023; vergleiche ACLED 15.9.2023; BMLV 7.8.2024). Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v. a. Habr Gedir / Mohamud Hirab, Murusade und Abgal / Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023; vergleiche BMLV 7.8.2024). Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z. B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 7.8.2024). Spannungen in neu eroberten Gebieten haben zudem teils zu Kampfhandlungen zwischen Clans geführt (AQ21 11.2023). Der Konkurrenzkampf zwischen den Clans um die Kontrolle über befreite Gebiete in Teilen von HirShabelle löste wochenlange angespannte Auseinandersetzungen und in einigen Fällen tödliche Zusammenstöße aus (Sahan/SWT 9.8.2023). Aktueller Trend: Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 4.7.2024; vgl. Sahan/SWT 3.7.2023). Es kam zu zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Ab Jänner 2023 hat die Bundesarmee zwar 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt. Davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Von Jänner 2023 bis April 2024 musste die Armee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor - die im Zuge der Offensive breit eingesetzt worden ist - ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen, während der Abzug von ATMIS weiter fortschreitet. Tatsächlich gibt es aber keine Truppen, die ATMIS ersetzen könnten. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können (BMLV 4.7.2024).Aktueller Trend: Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 4.7.2024; vergleiche Sahan/SWT 3.7.2023). Es kam zu zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Ab Jänner 2023 hat die Bundesarmee zwar 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt. Davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Von Jänner 2023 bis April 2024 musste die Armee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor - die im Zuge der Offensive breit eingesetzt worden ist - ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen, während der Abzug von ATMIS weiter fortschreitet. Tatsächlich gibt es aber keine Truppen, die ATMIS ersetzen könnten. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können (BMLV 4.7.2024). Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Die Sicherheitslage in Mogadischu ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass al Shabaab Angriffe auf Behörden und ihre Unterstützer verübt. Zugleich stecken hinter der Gewalt in der Stadt neben al Shabaab auch Regierungskräfte, der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISS) und Unbekannte (BMLV 7.8.2024). In der Stadt befinden sich die Polizei, die Präsidentengarde, die Bundesarmee, die National Intelligence and Security Agency (NISA), private Sicherheitskräfte und Clanmilizen in unterschiedlichem Umfang im Einsatz (Sahan/SWT 6.9.2023). Nichtstaatliche Sicherheitskräfte, darunter Clanmilizen, üben trotz wiederholter Versuche, sie auf Linie zu bringen, erheblichen Einfluss in der Stadt aus. Die Teile dieser Patchwork-Sicherheitsarchitektur konkurrieren regelmäßig um Checkpoints und den Zugang zu Ressourcen (Sahan/SWT 6.9.2023). Dabei konnten aufgrund der verbesserten Lage zuletzt etliche Checkpoints innerhalb der Stadt abgebaut werden (BMLV 4.7.2024). Insgesamt durchläuft die Sicherheitslage Mogadischus eine positive Entwicklung (AQSOM 4 6.2024). Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Kämpfe war (BBC 18.1.2021; vgl. Sahan/SWT 18.1.2022). 2011 war Mogadischu eine halb entleerte Ruinenstadt, Einschusslöcher, zerstörte Häuser und Milizen in Kampfwagen prägten das Bild. Es gab keinerlei staatliche Dienste (Sahan/SWT 18.1.2022). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021) und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und ATMIS (PGN 28.6.2024). Die Sicherheitslage hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Allgemeinen verbessert (Sahan/SWT 6.9.2023). V. a. unter der aktuellen Regierung wurde al Shabaab aus der Stadt weitgehend abgedrängt (ÖB Nairobi 11.1.2024). Immer neue Teile von Mogadischu werden wieder aufgebaut. Es herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) - auch in ganze neue Stadtteile an der Peripherie (AQSOM 4 6.2024). Nun ist Mogadischu eine pulsierende Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren. Der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll mit Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser sind aus dem Boden geschossen. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Sechs Banken und Dutzende internationaler Firmen haben in Mogadischu eine Niederlassung eröffnet. Es gibt Investitionsmöglichkeiten, und es sind neue Arbeitsplätze entstanden (Sahan/SWT 18.1.2022; vgl. TEV/Odour 24.6.2024). Händler können ihre Waren auf den Markt bringen, und überhaupt können die Menschen relativ frei zirkulieren (ÖB Nairobi 11.1.2024). Die Stimmung der Menschen in der Stadt ist laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 relativ positiv. Dies hat mit den Bemühungen der Regierung im Kampf gegen al Shabaab zu tun (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan/SWT 8.6.2022).Insgesamt durchläuft die Sicherheitslage Mogadischus eine positive Entwicklung (AQSOM 4 6.2024). Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Kämpfe war (BBC 18.1.2021; vergleiche Sahan/SWT 18.1.2022). 2011 war Mogadischu eine halb entleerte Ruinenstadt, Einschusslöcher, zerstörte Häuser und Milizen in Kampfwagen prägten das Bild. Es gab keinerlei staatliche Dienste (Sahan/SWT 18.1.2022). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021) und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und ATMIS (PGN 28.6.2024). Die Sicherheitslage hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Allgemeinen verbessert (Sahan/SWT 6.9.2023). römisch fünf. a. unter der aktuellen Regierung wurde al Shabaab aus der Stadt weitgehend abgedrängt (ÖB Nairobi 11.1.2024). Immer neue Teile von Mogadischu werden wieder aufgebaut. Es herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) - auch in ganze neue Stadtteile an der Peripherie (AQSOM 4 6.2024). Nun ist Mogadischu eine pulsierende Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren. Der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll mit Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser sind aus dem Boden geschossen. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Sechs Banken und Dutzende internationaler Firmen haben in Mogadischu eine Niederlassung eröffnet. Es gibt Investitionsmöglichkeiten, und es sind neue Arbeitsplätze entstanden (Sahan/SWT 18.1.2022; vergleiche TEV/Odour 24.6.2024). Händler können ihre Waren auf den Markt bringen, und überhaupt können die Menschen relativ frei zirkulieren (ÖB Nairobi 11.1.2024). Die Stimmung der Menschen in der Stadt ist laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 relativ positiv. Dies hat mit den Bemühungen der Regierung im Kampf gegen al Shabaab zu tun (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan/SWT 8.6.2022). Gleichzeitig bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen. In Mogadischu besteht aber kein Risiko, von der Gruppe zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 7.8.2024). Laut einer Quelle gibt es für normale Bewohner kein echtes Sicherheitsproblem. Dieses beschränkt sich demnach auf Ausländer, Personen, die für diese Ausländer arbeiten und allenfalls jene, die für die Regierung arbeiten (ÖB Nairobi 11.1.2024). Noch im Jahr 2022 sind Quellen davon ausgegangen, dass Mogadischu im Falle eines Abzugs von ATMIS die Rückkehr von al Shabaab drohte (Robinson/TGO 27.1.2022; vgl. Meservey/RCW 22.11.2021). Nun aber geben mehrere Quellen an, dass diese Gefahr nicht (mehr) zu sehen ist (Sahan/SWT 1.9.2024; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023; Think/STDOK/SEM 4.2023; BMLV 7.8.2024). Eine Quelle erklärt, dass ein rascher Zusammenbruch des Staates nur noch dann zu erwarten ist, wenn jegliche externe Unterstützung eingestellt wird (BMLV 1.12.2023). Doch selbst bei einem vollständigen und ersatzlosen Abzug von ATMIS ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung Mogadischu halten wird können - wenn sie alle verfügbaren Kräfte dort zusammenzieht (BMLV 4.7.2024).Noch im Jahr 2022 sind Quellen davon ausgegangen, dass Mogadischu im Falle eines Abzugs von ATMIS die Rückkehr von al Shabaab drohte (Robinson/TGO 27.1.2022; vergleiche Meservey/RCW 22.11.2021). Nun aber geben mehrere Quellen an, dass diese Gefahr nicht (mehr) zu sehen ist (Sahan/SWT 1.9.2024; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023; Think/STDOK/SEM 4.2023; BMLV 7.8.2024). Eine Quelle erklärt, dass ein rascher Zusammenbruch des Staates nur noch dann zu erwarten ist, wenn jegliche externe Unterstützung eingestellt wird (BMLV 1.12.2023). Doch selbst bei einem vollständigen und ersatzlosen Abzug von ATMIS ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung Mogadischu halten wird können - wenn sie alle verfügbaren Kräfte dort zusammenzieht (BMLV 4.7.2024). Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden verbessert (BMLV 7.8.2024). Die Regierung hat in Maßnahmen investiert, um das Risiko komplexer Angriffe durch al Shabaab in der Stadt zu reduzieren (UNSC 28.10.2024). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt seit 2017 weiter verbessert (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle der FFM ist die Lage heute ähnlich wie 2017, jedenfalls aber besser als etwa 2012-2014 (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass sich die Sicherheitslage in Mogadischu im Jahr 2023 gegenüber 2022 verbessert hat, und auch besser ist als 2016 oder 2017 (BMLV 14.9.2023). Auch eine anonymisierte Quelle betont im März 2024, dass sich die Sicherheitslage in Mogadischu in den Vormonaten verbessert hat - gerade im Vergleich zu dem Jahrzehnt davor (AQSOM 1 3.2024). Eine weitere Quelle vom Oktober 2023 erklärt, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt verbessert hat (RD 26.10.2023). In einem Jahresbericht zum Jahr 2023 wird vermerkt, dass sich die Lage in Mogadischu in diesem Jahr wesentlich verbessert hat (HIPS 7.5.2024). Mehrere lokale Quellen der norwegischen COI-Einheit beschrieben im Mai 2022 die Sicherheitsentwicklungen in der Stadt als positiv. Jedenfalls ist die Zahl an Vorfällen und Todesopfern in den vergangenen Jahren relativ stabil geblieben. Diesbezüglich muss zudem berücksichtigt werden, dass gleichzeitig die Zahl an Einwohnern deutlich gestiegen ist (Landinfo 8.9.2022). So hat UNFPA die Einwohnerzahl im Jahr 2014 mit 1,65 Millionen angegeben (UNFPA 10.2014), während die Zahl im Jahr 2022 auf fast 2,9 Millionen geschätzt wird (IPC 13.12.2022). Laut Vereinten Nationen leben in Mogadischu nun mehr als 900.000 IDPs (Sahan/SWT 6.9.2023). Eine neuere Quelle erklärt, dass sich die Sicherheitslage mit der Überdehnung der somalischen Sicherheitskräfte im Umland von Mogadischu verschlechtert hat. Mehrere Stützpunkte wurden hier von ATMIS an lokale Kräfte übergeben. Dies hat zu einem Anstieg an Angriffen und Anschlägen durch al Shabaab in Mogadischu geführt (Sahan/SWT 1.9.2024). Auch eine andere Quelle erklärt im August 2024, dass die Angriffe von al Shabaab in der Vorstadt eine alarmierende Intensität erreicht haben. Die Gruppe nützt dabei die Schwächung der äußeren Verteidigungslinien der Stadt aus (TSD 22.8.2024). Sicherheitskräfte: Die Stadt hat 17 Bezirke und mehrere sogenannte Residential Areas, die noch nicht zu Bezirken gemacht worden sind. Mit ca. 18.000 Mann verfügt die Stadt über ausreichend Sicherheitskräfte (Sahan/SWT 7.11.2022) - davon sind 5.000-6.000 Polizisten. In jedem Bezirk gibt es eine Polizeistation (Sahan/SWT 6.9.2023). Eine weitere Quelle nennt diese Zahlen plausibel (BMLV 7.8.2024). Seit April 2023 wird eine neue paramilitärische Einheit in Mogadischu eingesetzt (BMLV 7.8.2024; vgl. RD 10.4.2023). Dabei handelt es sich um in Uganda ausgebildete Kräfte (JOWH 10.4.2023). Diese Militärpolizei - eine Einheit der Bundesarmee - wurde mit der Stabilisierung Mogadischus beauftragt (FTL 14.4.2023; vgl. JOWH 10.4.2023). Der Einsatz der 3.000-3.500 Mann der Militärpolizei ist ein massiver Beitrag für die Sicherheitslage in der Stadt. Die Einheit kümmert sich u. a. um die militärische Sicherung von Mogadischu (BMLV 7.8.2024). Truppen an Checkpoints werden nunmehr häufiger rotiert, was die Möglichkeiten von al Shabaab (Stichwort: Bestechung) reduziert (AQSOM 1 3.2024; vgl. UNSC 28.10.2024).Sicherheitskräfte: Die Stadt hat 17 Bezirke und mehrere sogenannte Residential Areas, die noch nicht zu Bezirken gemacht worden sind. Mit ca. 18.000 Mann verfügt die Stadt über ausreichend Sicherheitskräfte (Sahan/SWT 7.11.2022) - davon sind 5.000-6.000 Polizisten. In jedem Bezirk gibt es eine Polizeistation (Sahan/SWT 6.9.2023). Eine weitere Quelle nennt diese Zahlen plausibel (BMLV 7.8.2024). Seit April 2023 wird eine neue paramilitärische Einheit in Mogadischu eingesetzt (BMLV 7.8.2024; vergleiche RD 10.4.2023). Dabei handelt es sich um in Uganda ausgebildete Kräfte (JOWH 10.4.2023). Diese Militärpolizei - eine Einheit der Bundesarmee - wurde mit der Stabilisierung Mogadischus beauftragt (FTL 14.4.2023; vergleiche JOWH 10.4.2023). Der Einsatz der 3.000-3.500 Mann der Militärpolizei ist ein massiver Beitrag für die Sicherheitslage in der Stadt. Die Einheit kümmert sich u. a. um die militärische Sicherung von Mogadischu (BMLV 7.8.2024). Truppen an Checkpoints werden nunmehr häufiger rotiert, was die Möglichkeiten von al Shabaab (Stichwort: Bestechung) reduziert (AQSOM 1 3.2024; vergleiche UNSC 28.10.2024). Allerdings reicht die gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um Aktivitäten der al Shabaab gänzlich zu unterbinden (BMLV 7.8.2024). Auch eine weitere Quelle vertritt die Ansicht, dass die somalischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, der von al Shabaab ausgehenden Bedrohung für die gesamte Region Benadir entgegenzutreten (UNSC 10.10.2022). Unter den Sicherheitskräften herrscht mangelnde Koordination und Kommunikation, dafür aber Korruption. Und gleichzeitig erschweren fehlende Personalausweise und Register (etwa für Fahrzeuge) und Adressen die Sicherheitskontrolle (Sahan/SWT 7.11.2022). Zudem ist die Polizei nicht unbedingt effizient und diszipliniert (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) und gleichzeitig überfordert. Sie musste in den vergangenen Jahren mit einem wachsenden Drogenmilieu und Bandenwesen sowie mit al Shabaab und einer zunehmenden Politisierung der Sicherheitskräfte unter dem Ex-Präsident Farmaajo kämpfen. Seit der Stationierung der o. g. von Uganda ausgebildeten Kräfte gibt es aber zunehmend Versuche, z. B. illegale Checkpoints zu räumen (Sahan/SWT 6.9.2023). Die Sicherheitskräfte können zudem nun großteils jene Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte. Zuvor verfügte die Bundesregierung nicht flächendeckend über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums. Die diesbezügliche Lage hat sich gebessert (BMLV 7.8.2024). Mit Stand 2020 berichtet die finnische COI-Einheit: Die Bewohner haben eine hohe Hemmschwelle, um sich an die Polizei zu wenden. Das Vertrauen ist gering (FIS 7.8.2020b). Die Fähigkeit der Behörden, bei kleineren Delikten wie etwa Diebstahl zu intervenieren, ist derart gering, dass Menschen keinen Nutzen darin sehen, Anzeige zu erstatten. Hat eine Person Angst vor al Shabaab, dann kann ein Hilfesuchen bei der Polizei - aufgrund der Unterwanderung selbiger - die Gefahr noch verstärken. Die Polizei ist auch nicht in der Lage, Menschen bei gegebenen Schutzgeldforderungen seitens al Shabaab zu unterstützen (FIS 7.8.2020b; vgl. BMLV 7.8.2024). Nach neueren Angaben ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei aufgrund der neu eingesetzten Kräfte gestiegen. Auch wenn diese streng genommen der Bundesarmee angehören, heben sie das Ansehen der Sicherheitskräfte. Sowohl Polizei als auch Bundesarmee bleiben aber weiterhin von al Shabaab unterwandert (BMLV 1.12.2023).Mit Stand 2020 berichtet die finnische COI-Einheit: Die Bewohner haben eine hohe Hemmschwelle, um sich an die Polizei zu wenden. Das Vertrauen ist gering (FIS 7.8.2020b). Die Fähigkeit der Behörden, bei kleineren Delikten wie etwa Diebstahl zu intervenieren, ist derart gering, dass Menschen keinen Nutzen darin sehen, Anzeige zu erstatten. Hat eine Person Angst vor al Shabaab, dann kann ein Hilfesuchen bei der Polizei - aufgrund der Unterwanderung selbiger - die Gefahr noch verstärken. Die Polizei ist auch nicht in der Lage, Menschen bei gegebenen Schutzgeldforderungen seitens al Shabaab zu unterstützen (FIS 7.8.2020b; vergleiche BMLV 7.8.2024). Nach neueren Angaben ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei aufgrund der neu eingesetzten Kräfte gestiegen. Auch wenn diese streng genommen der Bundesarmee angehören, heben sie das Ansehen der Sicherheitskräfte. Sowohl Polizei als auch Bundesarmee bleiben aber weiterhin von al Shabaab unterwandert (BMLV 1.12.2023). Al Shabaab kontrolliert in Mogadischu schon seit Jahren keine Gebiete mehr (MBZ 6.2023; vgl. AQ21 11.2023), unterhält aber ein beachtliches Netzwerk an Mitgliedern und Informanten (MBZ 6.2023). Das Ausmaß der Präsenz der Gruppe im Stadtgebiet ist sehr unterschiedlich (BMLV 7.8.2024). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 7.8.2024; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023, Landinfo 8.9.2022). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (BMLV 7.8.2024). Kaxda (ein neuer Bezirk am Nordrand der Stadt) gilt laut einer Quelle als Brutstätte militanter Aktivität (TSD 20.9.2023). Die Gruppe verfügt in Mogadischu über keine nennenswerte institutionelle Präsenz. Trotzdem erhebt die Gruppe den Zakat (islamische Steuer) von Unternehmen in der Stadt. Zudem macht al Shabaab ihre Präsenz insofern bemerkbar, dass sie ihre Form der "Moral" umsetzt. So tötete die Gruppe beispielsweise Anfang März 2023 zehn Personen, denen der Verkauf von Drogen in den Stadtbezirken Yaqshiid und Dayniile vorgeworfen worden war (Sahan/SWT 6.9.2023).Al Shabaab kontrolliert in Mogadischu schon seit Jahren keine Gebiete mehr (MBZ 6.2023; vergleiche AQ21 11.2023), unterhält aber ein beachtliches Netzwerk an Mitgliedern und Informanten (MBZ 6.2023). Das Ausmaß der Präsenz der Gruppe im Stadtgebiet ist sehr unterschiedlich (BMLV 7.8.2024). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 7.8.2024; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023, Landinfo 8.9.2022). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (BMLV 7.8.2024). Kaxda (ein neuer Bezirk am Nordrand der Stadt) gilt laut einer Quelle als Brutstätte militanter Aktivität (TSD 20.9.2023). Die Gruppe verfügt in Mogadischu über keine nennenswerte institutionelle Präsenz. Trotzdem erhebt die Gruppe den Zakat (islamische Steuer) von Unternehmen in der Stadt. Zudem macht al Shabaab ihre Präsenz insofern bemerkbar, dass sie ihre Form der "Moral" umsetzt. So tötete die Gruppe beispielsweise Anfang März 2023 zehn Personen, denen der Verkauf von Drogen in den Stadtbezirken Yaqshiid und Dayniile vorgeworfen worden war (Sahan/SWT 6.9.2023). Bei allen Möglichkeiten, über welche al Shabaab verfügt, so hat die Gruppe in Mogadischu kein freies Spiel. Regierungskräfte sind in allen Bezirken der Stadt präsent – etwa mit Checkpoints; und es werden Razzien durchgeführt. Die Anzahl an Mitgliedern, Unterstützern und Ressourcen in Mogadischu sind begrenzt, und daher muss al Shabaab diesbezügliche Prioritäten setzen (Landinfo 8.9.2022). Quellen der FFM Somalia 2023 erklären: Al Shabaab ist weiter abgedrängt worden und daher kommen komplexe Angriffe seltener vor (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). An den Kontrollpunkten an Straßen wird ein großer Aufwand bei Durchsuchungen betrieben (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). In Dayniile sind keine Flaggen der al Shabaab mehr zu sehen. Die Polizei ist nun in der ganzen Stadt vertreten – auch an der Peripherie (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Teils antworten Menschen in der Stadt nicht mehr auf Anrufe durch al Shabaab (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Üblicherweise galt, dass al Shabaab jede Person töten konnte, die sie töten wollte. Nunmehr gilt dies laut einer Quelle nicht mehr uneingeschränkt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die Fähigkeiten von al Shabaab, sich in der Stadt zu bewegen und Menschen gezielt zu töten, durch Sicherheitsmaßnahmen eingeschränkt worden sind (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Der Austausch des Personals an den Checkpoints der Regierung hat zur Einschränkung der Fähigkeiten von al Shabaab erheblich beigetragen. Zuvor bestochene und/oder infiltrierte Checkpoints wurden so für die Gruppe wertlos. Laut Expertenmeinung herrscht ein Krieg um Mogadischu, der nicht unbedingt mit Kugeln geführt wird. Die Bundesregierung versucht al Shabaab mit Maßnahmen - Checkpoints, Einschränkung der Finanzoperationen, Bekämpfung der Justiz von al Shabaab - von ihren "steuerlichen" Pfründen in der Stadt zu entkoppeln. Al Shabaab wiederum setzt sich dagegen zur Wehr. Dieser Kampf ist noch nicht entschieden (AQ21 11.2023). So geht die Gruppe nach der Installation von Überwachungskameras nicht mehr in persona auf dem Bakara-Markt "Steuern" eintreiben; doch hat sie diese Aktivität schlicht auf elektronische Möglichkeiten und Wege ausgelagert (BMLV 4.7.2024). Allerdings geht al Shabaab seit Oktober 2024 brutal gegen Personen vor, welche Überwachungskameras des Staates installiert haben (SMN 30.11.2024; vgl. Halqabsi 29.10.2024).Bei allen Möglichkeiten, über welche al Shabaab verfügt, so hat die Gruppe in Mogadischu kein freies Spiel. Regierungskräfte sind in allen Bezirken der Stadt präsent – etwa mit Checkpoints; und es werden Razzien durchgeführt. Die Anzahl an Mitgliedern, Unterstützern und Ressourcen in Mogadischu sind begrenzt, und daher muss al Shabaab diesbezügliche Prioritäten setzen (Landinfo 8.9.2022). Quellen der FFM Somalia 2023 erklären: Al Shabaab ist weiter abgedrängt worden und daher kommen komplexe Angriffe seltener vor (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). An den Kontrollpunkten an Straßen wird ein großer Aufwand bei Durchsuchungen betrieben (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). In Dayniile sind keine Flaggen der al Shabaab mehr zu sehen. Die Polizei ist nun in der ganzen Stadt vertreten – auch an der Peripherie (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Teils antworten Menschen in der Stadt nicht mehr auf Anrufe durch al Shabaab (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Üblicherweise galt, dass al Shabaab jede Person töten konnte, die sie töten wollte. Nunmehr gilt dies laut einer Quelle nicht mehr uneingeschränkt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die Fähigkeiten von al Shabaab, sich in der Stadt zu bewegen und Menschen gezielt zu töten, durch Sicherheitsmaßnahmen eingeschränkt worden sind (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Der Austausch des Personals an den Checkpoints der Regierung hat zur Einschränkung der Fähigkeiten von al Shabaab erheblich beigetragen. Zuvor bestochene und/oder infiltrierte Checkpoints wurden so für die Gruppe wertlos. Laut Expertenmeinung herrscht ein Krieg um Mogadischu, der nicht unbedingt mit Kugeln geführt wird. Die Bundesregierung versucht al Shabaab mit Maßnahmen - Checkpoints, Einschränkung der Finanzoperationen, Bekämpfung der Justiz von al Shabaab - von ihren "steuerlichen" Pfründen in der Stadt zu entkoppeln. Al Shabaab wiederum setzt sich dagegen zur Wehr. Dieser Kampf ist noch nicht entschieden (AQ21 11.2023). So geht die Gruppe nach der Installation von Überwachungskameras nicht mehr in persona auf dem Bakara-Markt "Steuern" eintreiben; doch hat sie diese Aktivität schlicht auf elektronische Möglichkeiten und Wege ausgelagert (BMLV 4.7.2024). Allerdings geht al Shabaab seit Oktober 2024 brutal gegen Personen vor, welche Überwachungskameras des Staates installiert haben (SMN 30.11.2024; vergleiche Halqabsi 29.10.2024). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Gruppe in Mogadischu aktiv Deserteure sucht und liquidiert (Landinfo 8.9.2022; vgl. BMLV 7.8.2024). Laut einer Quelle rekrutiert al Shabaab in der Stadt auch keine neuen Mitglieder (Landinfo 8.9.2022). Nach Angaben einer anderen Quelle ist aufgrund des massiven Bevölkerungsanstiegs und der zahlreichen Jugendlichen ohne Auskommen für al Shabaab ohnehin ein großes Rekrutierungspotenzial gegeben, das auch genutzt wird (BMLV 7.8.2024).Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Gruppe in Mogadischu aktiv Deserteure sucht und liquidiert (Landinfo 8.9.2022; vergleiche BMLV 7.8.2024). Laut einer Quelle rekrutiert al Shabaab in der Stadt auch keine neuen Mitglieder (Landinfo 8.9.2022). Nach Angaben einer anderen Quelle ist aufgrund des massiven Bevölkerungsanstiegs und der zahlreichen Jugendlichen ohne Auskommen für al Shabaab ohnehin ein großes Rekrutierungspotenzial gegeben, das auch genutzt wird (BMLV 7.8.2024). Die Zahl an Hit-and-Run-Angriffen auf Checkpoints der Sicherheitskräfte, die in der zweiten Jahreshälfte 2023 gestiegen ist, ist 2024 wieder gesunken. Al Shabaab ist aber nicht aus der Stadt verschwunden und verübt weiterhin gezielte Anschläge auf Regierungseinrichtungen und deren Vertreter bzw. auf Ziele im öffentlichen Raum, z. B. am 14.7.2024 auf das Top Coffee Restaurant zum Zeitpunkt des Fußball-EM-Finales mit neun Toten und mindestens 20 Verwundeten oder am 2.8.2024 am Lido Beach mit mindestens 32 Toten und 62 Verwundeten (BMLV 7.8.2024; vgl. UNSC 28.10.2024). Die Gruppe verbreitet auch weiterhin Angst (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Mogadischu ist eine Großstadt und steht zur Infiltrierung offen. Es ist schwer auszumachen, wer zu al Shabaab gehört und wer nicht (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe ist in der Lage, jede Person in Mogadischu ausfindig zu machen. Demnach herrscht bei den Bürgern die Angst, dass jederzeit etwas passieren könnte (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Ein Mitarbeiter einer internationalen NGO gibt an, dass er und Kollegen Drohanrufe bekommen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).Die Zahl an Hit-and-Run-Angriffen auf Checkpoints der Sicherheitskräfte, die in der zweiten Jahreshälfte 2023 gestiegen ist, ist 2024 wieder gesunken. Al Shabaab ist aber nicht aus der Stadt verschwunden und verübt weiterhin gezielte Anschläge auf Regierungseinrichtungen und deren Vertreter bzw. auf Ziele im öffentlichen Raum, z. B. am 14.7.2024 auf das Top Coffee Restaurant zum Zeitpunkt des Fußball-EM-Finales mit neun Toten und mindestens 20 Verwundeten oder am 2.8.2024 am Lido Beach mit mindestens 32 Toten und 62 Verwundeten (BMLV 7.8.2024; vergleiche UNSC 28.10.2024). Die Gruppe verbreitet auch weiterhin Angst (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Mogadischu ist eine Großstadt und steht zur Infiltrierung offen. Es ist schwer auszumachen, wer zu al Shabaab gehört und wer nicht (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe ist in der Lage, jede Person in Mogadischu ausfindig zu machen. Demnach herrscht bei den Bürgern die Angst, dass jederzeit etwas passieren könnte (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Ein Mitarbeiter einer internationalen NGO gibt an, dass er und Kollegen Drohanrufe bekommen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe kann immer noch große Anschläge in Mogadischu durchführen (UNSC 28.10.2024) oder etwa den Sitz des Präsidenten (Villa Somalia) mit Mörsern beschießen. Und es gibt auch weiterhin gezielte Attentate (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) und Anschläge auf Regierungstruppen und ATMIS (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Mit einem komplexen Anschlag auf das SYL Hotel in der Nachbarschaft der Villa Somalia hat den Willen und die Kapazität von al Shabaab unter Beweis gestellt. Dieser Angriff hat die relative Ruhe in der Stadt beendet und geht mit den Rückschlägen der Bundeskräfte in Zentralsomalia einher (Sahan/SWT 15.3.2024). Al Shabaab ist also auch weiterhin in der Stadt aktiv. Die Gruppe hat zahlreiche Informanten innerhalb der Sicherheitskräfte (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023), auch relevante Verwaltungsstrukturen gelten als unterwandert (Landinfo 8.9.2022; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab verlangt von Geschäftsleuten in der Stadt die Zahlung von "Steuern" (Mohamed/VOA 9.11.2022; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zwischen Mai und Juli 2022 erhielten auch zahlreiche Besitzer von gemauerten oder mehrstöckigen Häusern eine Zahlungsaufforderung von al Shabaab. Dabei liegt die jährliche Abgabe zwischen 100 und 300 US-Dollar. Zudem wird die Errichtung von Häusern besteuert. Für Zahlungsverzögerungen drohen Strafzahlungen (Mohamed/VOA 9.11.2022). Al Shabaab ist auch im Jahr 2024 in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben und die Bevölkerung einzuschüchtern (BMLV 7.8.2024).Al Shabaab ist also auch weiterhin in der Stadt aktiv. Die Gruppe hat zahlreiche Informanten innerhalb der Sicherheitskräfte (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche INGO-C/STDOK/SEM 4.2023), auch relevante Verwaltungsstrukturen gelten als unterwandert (Landinfo 8.9.2022; vergleiche INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab verlangt von Geschäftsleuten in der Stadt die Zahlung von "Steuern" (Mohamed/VOA 9.11.2022; vergleiche Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zwischen Mai und Juli 2022 erhielten auch zahlreiche Besitzer von gemauerten oder mehrstöckigen Häusern eine Zahlungsaufforderung von al Shabaab. Dabei liegt die jährliche Abgabe zwischen 100 und 300 US-Dollar. Zudem wird die Errichtung von Häusern besteuert. Für Zahlungsverzögerungen drohen Strafzahlungen (Mohamed/VOA 9.11.2022). Al Shabaab ist auch im Jahr 2024 in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben und die Bevölkerung einzuschüchtern (BMLV 7.8.2024). Laut dem niederländischen Außenministerium sind folgende Personen in Mogadischu einem erhöhten Risiko von Gewalt durch al Shabaab ausgesetzt: Regierungsvertreter, Politiker und Behördenvertreter, in- und ausländische Sicherheitskräfte; die genannten Gruppen stellen die Hauptziele von Angriffen von al Shabaab dar. Daneben werden auch Wahldelegierte, Wirtschaftstreibende, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, NGO-Bedienstete und Clanälteste, die sich zur Regierung bekennen, zu Zielen (MBZ 6.2023). Zivilisten: Die Gruppe ist weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen (BMLV 7.8.2024). Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["Officials"] (UNSC 6.10.2021; vgl. BMLV 7.8.2024). "Normale" Zivilisten stellen im Allgemeinen kein Ziel von Angriffen der al Shabaab dar (MBZ 6.2023; vgl. Landinfo 8.9.2022; BMLV 7.8.2024). Sie leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 7.8.2024). Allerdings kann ein "in Verbindung stehen" auch schon gegeben sein, wenn etwa Geschäftsleute - wie von der Regierung gefordert - an ihren Geschäften Videokameras installieren. Alleine im Oktober und November 2024 sind 37 Personen in Zusammenhang mit der Installation von sogenannten CCTV-Kameras getötet worden (SMN 30.11.2024).Zivilisten: Die Gruppe ist weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen (BMLV 7.8.2024). Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["Officials"] (UNSC 6.10.2021; vergleiche BMLV 7.8.2024). "Normale" Zivilisten stellen im Allgemeinen kein Ziel von Angriffen der al Shabaab dar (MBZ 6.2023; vergleiche Landinfo 8.9.2022; BMLV 7.8.2024). Sie leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 7.8.2024). Allerdings kann ein "in Verbindung stehen" auch schon gegeben sein, wenn etwa Geschäftsleute - wie von der Regierung gefordert - an ihren Geschäften Videokameras installieren. Alleine im Oktober und November 2024 sind 37 Personen in Zusammenhang mit der Installation von sogenannten CCTV-Kameras getötet worden (SMN 30.11.2024). Das größte Risiko für Zivilisten, die nicht mit der Regierung in Verbindung stehen, besteht darin, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.8.2024; vgl. AQSOM 4 6.2024). Denn al Shabaab nimmt zivile Opfer in Kauf und greift immer wieder stark frequentierte Örtlichkeiten an (MBZ 6.2023). Dabei handelt es sich i.d.R. um solche Orte, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z. B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (Landinfo 8.9.2022). Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab. Die Hauptziele der Gruppe befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (BMLV 7.8.2024). Insgesamt widmet die Gruppe Zufallsopfern aber wenig Aufmerksamkeit. Sie erachtet bei Angriffen getötete Zivilisten als Märtyrer (Landinfo 8.9.2022). Das größte Risiko für Zivilisten, die nicht mit der Regierung in Verbindung stehen, besteht darin, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.8.2024; vergleiche AQSOM 4 6.2024). Denn al Shabaab nimmt zivile Opfer in Kauf und greift immer wieder stark frequentierte Örtlichkeiten an (MBZ 6.2023). Dabei handelt es sich i.d.R. um solche Orte, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z. B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (Landinfo 8.9.2022). Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab. Die Hauptziele der Gruppe befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (BMLV 7.8.2024). Insgesamt widmet die Gruppe Zufallsopfern aber wenig Aufmerksamkeit. Sie erachtet bei Angriffen getötete Zivilisten als Märtyrer (Landinfo 8.9.2022). Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (BMLV 7.8.2024; vgl. FIS 7.8.2020b). Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (BMLV 7.8.2024; vergleiche FIS 7.8.2020b). Auf die Frage nach den größten Gefahren im täglichen Leben in Mogadischu erklärt eine Quelle der FFM Somalia 2023: Erstens Erpressung durch al Shabaab; die Gruppe versucht immer, an Geld zu kommen. Daher besteht immer das Risiko, von ihr einen Drohanruf oder eine bedrohliche Textnachricht zu erhalten. Zweitens besteht für einen Durchschnittsbürger zwar kein Risiko, gezielt angegriffen zu werden; aber natürlich besteht immer das Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine andere Quelle nennt dieses Risiko (wrong Place, wrong Time). Demnach werden Normalbürger nicht angegriffen. Es muss immer ein bestimmtes Interesse an einer Person herrschen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt zu bedenken, dass man sich in Mogadischu nicht so leicht verstecken, nicht einfach isolieren kann. Man besucht die Familie, geht auf den Markt oder ins Spital etc. Personen sind demnach einfach aufzuspüren (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Zum Ziel werden jene, die für die Regierung arbeiten. Diese Personen brauchen geeigneten Schutz. Auch Journalisten tragen ein höheres Risiko, insbesondere jene, die sich kritisch zu al Shabaab geäußert haben. Üblicherweise wird gezielt eine Person angegriffen, nicht aber deren Familienmitglieder (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Bewegungsfreiheit: Die Menschen wissen um die Gefahr bestimmter Örtlichkeiten und versuchen daher, diese (zu bestimmten Uhrzeiten) zu meiden (AQSOM 4 6.2024). Clanälteste, Bundes- und Bundesstaatsminister sowie Abgeordnete können sich in der Stadt nicht ohne Leibwächter frei bewegen (Gov Som 2022, S. 99). Nach neueren Angaben gibt es nun weniger Checkpoints als früher. Präsident Hassan Sheikh Mohamud hat die Auflösung der meisten innerstädtischen Checkpoints angeordnet. Die verbliebenen befinden sich an neuralgischen Punkten der Stadt, etwa in den Bereichen wichtiger Infrastruktur wie der Villa Somalia, des Parlamentsgebäudes oder dem Flughafen. An den Einfallstraßen wird jedes Fahrzeug kontrolliert. Insgesamt wird an diesen Straßensperren professioneller vorgegangen als noch vor einigen Jahren. Größere Einschränkungen gibt es aktuell nur mehr bei besonderen Anlässen - dies wird mittlerweile aber im Vorfeld angekündigt (BMLV 7.8.2024). Die Zugehörigkeit zu einem starken Clan oder Verbindungen zu mächtigen Personen in der Stadt können an Checkpoints oder beim Zusammentreffen mit Regierungskräften von Vorteil sein. Als starke Clans erachtet werden in Mogadischu v. a. die Hawiye / Abgaal und die Hawiye / Habr Gedir (Landinfo 8.9.2022; vgl. AQSOM 4 6.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Mogadischu hinsichtlich der Clanzugehörigkeit generell als kosmopolitisch erachtet werden kann. Eine Rolle spielt der Clan allerdings bei sozialen Angelegenheiten, bei Eheschließungen, beim Ringen um Macht, in der Politik (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt können sich Menschen in Mogadischu aber unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit frei bewegen und sich niederlassen (FIS 7.8.2020b; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) - wenn sie unbewaffnet sind (AQSOM 4 6.2024). Die Mittelschicht verwendet häufig das Service von Tuk-Tuks, die Ärmeren gehen zu Fuß oder verwenden Busse (TANA/ACRC 9.3.2023).Die Zugehörigkeit zu einem starken Clan oder Verbindungen zu mächtigen Personen in der Stadt können an Checkpoints oder beim Zusammentreffen mit Regierungskräften von Vorteil sein. Als starke Clans erachtet werden in Mogadischu v. a. die Hawiye / Abgaal und die Hawiye / Habr Gedir (Landinfo 8.9.2022; vergleiche AQSOM 4 6.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Mogadischu hinsichtlich der Clanzugehörigkeit generell als kosmopolitisch erachtet werden kann. Eine Rolle spielt der Clan allerdings bei sozialen Angelegenheiten, bei Eheschließungen, beim Ringen um Macht, in der Politik (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt können sich Menschen in Mogadischu aber unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit frei bewegen und sich niederlassen (FIS 7.8.2020b; vergleiche INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) - wenn sie unbewaffnet sind (AQSOM 4 6.2024). Die Mittelschicht verwendet häufig das Service von Tuk-Tuks, die Ärmeren gehen zu Fuß oder verwenden Busse (TANA/ACRC 9.3.2023). Quellen der FFM Somalia 2023 berichten: Einige Checkpoints werden von NISA kontrolliert (z. B. am Flughafen); innerhalb der Stadt aber meist von der Polizei. Die neu eingesetzte Militärpolizei unterhält Kontrollpunkte in den Vororten und an Einfallstraßen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Für normale Bürger gibt es hinsichtlich der Bewegungsfreiheit allgemein keine Probleme in Mogadischu (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Clan oder Geschlecht spielen hier keine Rolle (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Frauen können sich auch problemlos alleine bewegen, nur spät in der Nacht könnte es hier zu Sicherheitsproblemen kommen. Insgesamt haben alle Menschen die gleichen Probleme: Die Freiheit wird manchmal durch Straßensperren massiv eingeschränkt – etwa an Feiertagen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) oder wenn wichtige Delegationen in der Stadt sind. Wenn gerade kein besonderer Anlass gegeben ist, gibt es für beide Geschlechter und alle Clans Bewegungsfreiheit (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle fragen Polizisten an Checkpoints häufig um ein Trinkgeld, um die Bezahlung ihres Essens, um Zigaretten. Tatsächlich werden aber nur Autos – und hier meist die Fahrer – kontrolliert, Fußgänger und Tuk-Tuks können passieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine andere Quelle erklärt, dass an Checkpoints Passagiere in Tuk-Tuks problemlos passieren können und - wenn überhaupt - nur der Fahrer befragt wird (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).Quellen der FFM Somalia 2023 berichten: Einige Checkpoints werden von NISA kontrolliert (z. B. am Flughafen); innerhalb der Stadt aber meist von der Polizei. Die neu eingesetzte Militärpolizei unterhält Kontrollpunkte in den Vororten und an Einfallstraßen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Für normale Bürger gibt es hinsichtlich der Bewegungsfreiheit allgemein keine Probleme in Mogadischu (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Clan oder Geschlecht spielen hier keine Rolle (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Frauen können sich auch problemlos alleine bewegen, nur spät in der Nacht könnte es hier zu Sicherheitsproblemen kommen. Insgesamt haben alle Menschen die gleichen Probleme: Die Freiheit wird manchmal durch Straßensperren massiv eingeschränkt – etwa an Feiertagen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) oder wenn wichtige Delegationen in der Stadt sind. Wenn gerade kein besonderer Anlass gegeben ist, gibt es für beide Geschlechter und alle Clans Bewegungsfreiheit (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle fragen Polizisten an Checkpoints häufig um ein Trinkgeld, um die Bezahlung ihres Essens, um Zigaretten. Tatsächlich werden aber nur Autos – und hier meist die Fahrer – kontrolliert, Fußgänger und Tuk-Tuks können passieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine andere Quelle erklärt, dass an Checkpoints Passagiere in Tuk-Tuks problemlos passieren können und - wenn überhaupt - nur der Fahrer befragt wird (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Gewaltkriminalität: Es gibt Bandenwesen und Straßenkriminalität. Teile von Karaan, Heliwaa und Yaqshiid bzw. alle Ränder der Stadt sind hoher Kriminalität ausgesetzt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Für Zivilisten besteht nach wie vor die Sorge vor Raubüberfällen und Gewalt, insbesondere nachts. Dabei ist die Ermordung von Raubopfern keine Seltenheit. Dies steht insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufstieg von Jugendbanden (bekannt als "Ciyaal Weero", d. h. "aggressive Kinder") seit 2021 (Sahan/SWT 6.9.2023; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Diese Gangs haben ursprünglich Passagiere von Tuk-Tuks (Bajaj) tyrannisiert. Sie haben geraubt, was die Menschen gerade bei sich hatten (Sahan/SWT 27.7.2022). Viele Gang-Mitglieder nehmen auch Drogen oder trinken Alkohol (Sahan/SWT 27.7.2022; vgl. Sahan/SWT 29.8.2022). Ciyaal Weero verüben Raub, Erpressung und Gewalt (HIPS 7.5.2024). Den Gangs werden auch andere Verbrechen vorgeworfen, darunter sexuelle Übergriffe (Sahan/SWT 6.9.2023; vgl. Sahan/SWT 27.7.2022), Raubüberfälle und Morde (Sahan/SWT 27.7.2022). Gleichzeitig sind Jugendgangs nach Gebieten organisiert und reklamieren verschiedene Teile der Stadt für sich (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/SWT 29.8.2022), was zu weiterer Gewalt führt (Sahan/SWT 29.8.2022). Mit zunehmender Ausbreitung haben sie begonnen, sich gegenseitig zu bekämpfen (Sahan/SWT 27.7.2022). Die Regierung hat Nachtpatrouillen eingeführt, um der Sache entgegenzutreten (HIPS 7.5.2024).Gewaltkriminalität: Es gibt Bandenwesen und Straßenkriminalität. Teile von Karaan, Heliwaa und Yaqshiid bzw. alle Ränder der Stadt sind hoher Kriminalität ausgesetzt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Für Zivilisten besteht nach wie vor die Sorge vor Raubüberfällen und Gewalt, insbesondere nachts. Dabei ist die Ermordung von Raubopfern keine Seltenheit. Dies steht insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufstieg von Jugendbanden (bekannt als "Ciyaal Weero", d. h. "aggressive Kinder") seit 2021 (Sahan/SWT 6.9.2023; vergleiche INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Diese Gangs haben ursprünglich Passagiere von Tuk-Tuks (Bajaj) tyrannisiert. Sie haben geraubt, was die Menschen gerade bei sich hatten (Sahan/SWT 27.7.2022). Viele Gang-Mitglieder nehmen auch Drogen oder trinken Alkohol (Sahan/SWT 27.7.2022; vergleiche Sahan/SWT 29.8.2022). Ciyaal Weero verüben Raub, Erpressung und Gewalt (HIPS 7.5.2024). Den Gangs werden auch andere Verbrechen vorgeworfen, darunter sexuelle Übergriffe (Sahan/SWT 6.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 27.7.2022), Raubüberfälle und Morde (Sahan/SWT 27.7.2022). Gleichzeitig sind Jugendgangs nach Gebieten organisiert und reklamieren verschiedene Teile der Stadt für sich (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Sahan/SWT 29.8.2022), was zu weiterer Gewalt führt (Sahan/SWT 29.8.2022). Mit zunehmender Ausbreitung haben sie begonnen, sich gegenseitig zu bekämpfen (Sahan/SWT 27.7.2022). Die Regierung hat Nachtpatrouillen eingeführt, um der Sache entgegenzutreten (HIPS 7.5.2024). In Mogadischu kommt es mitunter auch zu Landkonflikten, z. B. im August 2023 in Xamar Weyne. Dort wurden in Folge von Gewalt auch mehrere Menschen vertrieben (Sahan/Gedo 7.8.2023). Bei manchen Vorfällen ist unklar, von wem oder welcher Gruppe die Gewalt ausgegangen ist; Täter und Motiv bleiben unbekannt. Es kommt zu Rachemorden zwischen Clans, zu Gewalt aufgrund wirtschaftlicher Interessen oder aus politischer Motivation. Lokale Wirtschaftstreibende haben in der Vergangenheit auch schon al Shabaab engagiert, um Auftragsmorde durchzuführen (FIS 7.8.2020b). Islamischer Staat in Somalia (ISS): Der sogenannte ISS ist in Mogadischu kaum präsent (BMLV 4.7.2024). Im Jahr 2023 bekannte sich der ISS zu folgenden gewalttätigen Aktionen in Mogadischu und Umland: am 6.
  40. Anschlag mit einem Sprengsatz auf einen Polizisten in Dayniile; 12.
  41. Anschlag mit einem Sprengsatz auf einen Behördenvertreter; 3.
  42. Anschlag mit einem Sprengsatz auf Polizisten; 3.
  43. Anschlag mit einem Sprengsatz auf ATMIS; 9.
  44. Anschlag mit einem Sprengsatz auf die Polizei; 27.
  45. Anschlag mit einem Sprengsatz auf einen Geheimdienstmitarbeiter (TSD 12.11.2023). Der ISS verfügt in Mogadischu über begrenzten Einfluss (Landinfo 8.9.2022), kann aber Schutzgeld erpressen (TSD 12.11.2023). Vorfälle: In Benadir/Mogadischu leben nach Angaben einer Quelle 2,874.431 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2022 insgesamt 105 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "Violence against Civilians"). Bei 94 dieser 105 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2023 waren es 88 derartige Vorfälle (davon 81 mit je einem Toten) (ACLED 12.1.2024). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und Violence against Civilians ergeben sich für 2023 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): 3,06; 2023 waren besonders die Bezirke Dayniile (67 Vorfälle), Dharkenley

(41), Wadajir/Medina
(29), Hodan
(28)und Yaqshiid
(25), in geringerem Ausmaß die Bezirke und Hawl Wadaag
(15), Heliwaa
(13)und Karaan
(13)von tödlicher Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2023 v. a. in den Bezirken Dayniile (13 Vorfälle) sowie in Dharkenley
(15), Wadajir/Medina
(15)und Yaqhshiid
(13)von gegen sie gerichteter, tödlicher Gewalt betroffen (ACLED 12.1.2024). In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2023 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "Violence against Civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt [Anm.: Wardhiigleey wird nunmehr auch öfter mit dem neuen Namen, Warta Nabadda, benannt]: ACLED 12.1.2024, ACLED 12.1.2024 ACLED 12.1.2024ris-attachment://hauptdokument.img3is.png, ACLED 12.1.2024 ACLED 12.1.2024ris-attachment://hauptdokument.img5is.png , ACLED 12.1.2024 Puntland (Bari, Nugaal, Teile von Mudug) Letzte Änderung 2025-01-16 14:11 Zu Auseinandersetzungen im Grenzgebiet zu Somaliland (v. a. Sool) siehe Sicherheitslage - Somaliland und Unterkapitel. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist Puntland im Wesentlichen stabil (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Puntland bietet ein Grundmaß an Sicherheit (BS 2024), die Lage ist in den größeren Teilen des Landes ruhig (BMLV 4.7.2024). Die Regierung kontrolliert alle städtischen Zentren, und die Sicherheitskräfte haben ihre operative und nachrichtendienstliche Wirksamkeit bei der Zerschlagung terroristischer Netzwerke unter Beweis gestellt (EPC 24.5.2024). Clanmilizen spielen eine untergeordnete Rolle, wenngleich sie weiterhin präsent sind (AA 23.8.2024). Die wichtigsten Clans sind in das staatliche Gefüge Puntlands eingebunden - auch in die im Proporz besetzten Sicherheitskräfte (BMLV 7.8.2024). Allerdings sind die Grenzen im Süden und Nordwesten nicht klar definiert. Dies führt mitunter zu kleineren Scharmützeln (AA 23.8.2024). Generell sind die Städte in Puntland sicherer als ländliche Gegenden. So konnte etwa die Wählerregistrierung in den östlichen Bezirken nur unter Beteiligung der Sicherheitskräfte durchgeführt werden (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Im Juni 2023 kam es in Garoowe zu Kampfhandlungen zwischen Clan- und Sicherheitskräften [siehe weiter unten] (Sahan/SWT 26.6.2023). Fallweise kommt es auch in Puntland zu Anschlägen durch al Shabaab und den sogenannten Islamischen Staat in Somalia (ISS) - insbesondere in und um Bossaso (AA 23.8.2024). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Personen in Garoowe und Bossaso vor al Shabaab einigermaßen sicher, die Gruppe kann dort [Zitat] 'nicht einfach machen, was sie will' - auch wenn es zu Drohungen kommt (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle bestätigt diese Informationen. Allerdings wird demnach der ISS in Bossaso immer präsenter (BMLV 7.8.2024). Garoowe: In Garoowe gibt es hinsichtlich al Shabaab wenig nennenswerte Vorfälle, die Stadt wird als nahezu frei von al Shabaab beschrieben (BMLV 7.8.2024). Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass Garoowe relativ stabil (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) bzw. eine sichere Stadt ist (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle erklärt, dass sich die Sicherheitslage in Garoowe aber verschlechtert hat und die Lage dort schlechter bewertet wird als etwa in Hargeysa. Für internationale Mitarbeiter sind die Auflagen in Garoowe jedenfalls größer, lokale Mitarbeiter bewegen sich frei (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Wegen der innenpolitischen Auseinandersetzungen kam es 2023 wiederholt zu bewaffneten Auseinandersetzungen in der Stadt (v. a. zwischen unterschiedlichen Teilen der Streit- und Sicherheitskräfte), denen auch Zivilisten zum Opfer gefallen sind (BMLV 1.12.2023). Im Feber 2024 berichten die Vereinten Nationen, dass in Garoowe wieder Ruhe eingekehrt ist (UNSC 2.2.2024). Eine Quelle bestätigt, dass die Lage in Garoowe ruhig ist (BMLV 4.7.2024). Bossaso: Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Bossaso nicht als stabil zu bezeichnen ist (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle ist Bossaso generell sicher (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Es kommt dort aber zu gezielten Attentaten (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Researcher/STDOK/SEM 4.2023) und zu Angriffen auf Unternehmen. Einige gezielte Tötungen stehen direkt mit Geldforderungen in Zusammenhang. Insgesamt agiert al Shabaab hier aber nicht so systematisch wie im Süden, dafür mischt hier auch der ISS mit (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle handelt es sich bei vielen Toten um Opfer eines Kleinkrieges zwischen al Shabaab und dem ISS (BMLV 4.7.2024). Die Regierung versucht hier - bislang erfolglos - entgegenzuwirken (BMLV 7.8.2024). Zudem ist es 2022 in Bossaso zu Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften gekommen. Dieser Konflikt ist zwar vorbei, er kann aber jederzeit wieder ausbrechen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Bossaso: Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Bossaso nicht als stabil zu bezeichnen ist (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle ist Bossaso generell sicher (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Es kommt dort aber zu gezielten Attentaten (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Researcher/STDOK/SEM 4.2023) und zu Angriffen auf Unternehmen. Einige gezielte Tötungen stehen direkt mit Geldforderungen in Zusammenhang. Insgesamt agiert al Shabaab hier aber nicht so systematisch wie im Süden, dafür mischt hier auch der ISS mit (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle handelt es sich bei vielen Toten um Opfer eines Kleinkrieges zwischen al Shabaab und dem ISS (BMLV 4.7.2024). Die Regierung versucht hier - bislang erfolglos - entgegenzuwirken (BMLV 7.8.2024). Zudem ist es 2022 in Bossaso zu Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften gekommen. Dieser Konflikt ist zwar vorbei, er kann aber jederzeit wieder ausbrechen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Zu Galkacyo siehe Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug) Al Shabaab kontrolliert in Puntland keine relevanten Gebiete, sondern ist nur in wenigen, schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten (AA 23.8.2024; vgl. MBZ 6.2023; PGN 28.6.2024; INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) - namentlich in einem kleinen Bereich in den Bergen süd-östlich von Bossaso, in den östlichen al-Madow-Bergen bzw. in kleinen Teilen der Regionen Bari und Sanaag (UNSC 28.10.2024). Von dort aus unternimmt die Gruppe - meist kleinere - Operationen ins Umland. Manchmal sickern Insurgenten nach Bossaso ein, wo sie in gewissem Ausmaß auch tatsächlich eine Bedrohung darstellen und wo es öfters v. a. zu kleineren Anschlägen kommt. Zumindest in Bossaso treibt al Shabaab auch Steuern ein. Insgesamt haben sich Präsenz und Aktivitäten der Gruppe in Puntland in den letzten Jahren nicht verändert. Al Shabaab verfügt in Puntland über finanzielle Netzwerke sowie über Möglichkeiten zur Rekrutierung, Propaganda und Indoktrination. Beim Einheben von Steuern in Bossaso konkurriert al Shabaab mit dem ISS [siehe unten] und verliert gegenüber dieser zweiten Gruppe an Terrain (BMLV 7.8.2024). Gleichzeitig schwächen sich die zwei Gruppen in Puntland gegenseitig, indem sie sich bekämpfen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/SWT 30.8.2024).Al Shabaab kontrolliert in Puntland keine relevanten Gebiete, sondern ist nur in wenigen, schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten (AA 23.8.2024; vergleiche MBZ 6.2023; PGN 28.6.2024; INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) - namentlich in einem kleinen Bereich in den Bergen süd-östlich von Bossaso, in den östlichen al-Madow-Bergen bzw. in kleinen Teilen der Regionen Bari und Sanaag (UNSC 28.10.2024). Von dort aus unternimmt die Gruppe - meist kleinere - Operationen ins Umland. Manchmal sickern Insurgenten nach Bossaso ein, wo sie in gewissem Ausmaß auch tatsächlich eine Bedrohung darstellen und wo es öfters v. a. zu kleineren Anschlägen kommt. Zumindest in Bossaso treibt al Shabaab auch Steuern ein. Insgesamt haben sich Präsenz und Aktivitäten der Gruppe in Puntland in den letzten Jahren nicht verändert. Al Shabaab verfügt in Puntland über finanzielle Netzwerke sowie über Möglichkeiten zur Rekrutierung, Propaganda und Indoktrination. Beim Einheben von Steuern in Bossaso konkurriert al Shabaab mit dem ISS [siehe unten] und verliert gegenüber dieser zweiten Gruppe an Terrain (BMLV 7.8.2024). Gleichzeitig schwächen sich die zwei Gruppen in Puntland gegenseitig, indem sie sich bekämpfen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Sahan/SWT 30.8.2024). Generell ist al Shabaab in Puntland mangels Ressourcen und Kapazitäten in ihren Aktivitäten eingeschränkt (BMLV 7.8.2024; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) - auch wenn die Gruppe dort über die relevanten Vorgänge informiert ist (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hat Puntland bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (Schwartz/HO 12.9.2021). In manchen Gemeinden treibt die Gruppe Schutzgeld ein (Sahan/SWT 30.8.2024).Generell ist al Shabaab in Puntland mangels Ressourcen und Kapazitäten in ihren Aktivitäten eingeschränkt (BMLV 7.8.2024; vergleiche IO-D/STDOK/

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