RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2025 GeschäftszahlW131 2309544-1 Spruch, W131 2309544-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinh
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- In dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren brachte die ASt 20.03.2025 nach Amtsstundenende, protokolliert und zugewiesen am 21.03.2025 zur Aktenzahl W131 2309544, einen Schriftsatz ein, in dem insb auch ein mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV) verbundener Nachprüfungsantrag enthalten war, in welchem vom Wortlaut her nur die Nichtigerklärung einer Ausscheidensentscheidung zu Lasten der ASt beantragt wurde. [Nicht enthalten in dieser Eingabe war das Begehren auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung.] Derart ist der vorbeschriebene Nachprüfungsantrag beim BVwG zur Verfahrenszahl W131 2309544-2 zugeweisen; und der vorbeschriebene eV - Antrag mit dem im obigen Spruch beschriebenen Begehren zur Verfahrenszahl W131 2309544-
- Nach einem diesbezüglichen Hinweis des BVwG auf eine denkmögliche Auslegungsfrage dieser ersten Eingabe, insb zwecks gebotener Abklärung des Parteiwillens iSd § 13 AVG, verfasste die ASt am 21.03.2025 nach Amtsstundenende, protokolliert und zugewiesen beim BVwG am 24.03.02025 zur Aktenzahl W131 2309632 eine weitere Eingabe, in welcher die ASt dann ausdrücklich auch die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung begehrte. In dieser weiteren Eingabe ist wiederum auch ein weiterer ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung enthalten, über den - bereits hier klargestellt - gesondert entschieden werden wird.
- Nach einem diesbezüglichen Hinweis des BVwG auf eine denkmögliche Auslegungsfrage dieser ersten Eingabe, insb zwecks gebotener Abklärung des Parteiwillens iSd Paragraph 13, AVG, verfasste die ASt am 21.03.2025 nach Amtsstundenende, protokolliert und zugewiesen beim BVwG am 24.03.02025 zur Aktenzahl W131 2309632 eine weitere Eingabe, in welcher die ASt dann ausdrücklich auch die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung begehrte. In dieser weiteren Eingabe ist wiederum auch ein weiterer ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung enthalten, über den - bereits hier klargestellt - gesondert entschieden werden wird. Derart ist der zweite Nachprüfungsantrag nunmehr auch ausdrücklich gegen die Zuschlagsentscheidung beim BVwG zur Verfahrenszahl W131 2309632-2 zugewiesen; und der vorbeschriebene zweite eV - Antrag zur Verfahrenszahl W131 2309632-
- Die AG trat, mittlerweile vertreten durch die Finanzprokuratur, in einer bislang verfassten Eingabe zur Erteilung allgemeiner Vergabeverfahrensauskünfte und zur Stellungnahme zum eV - Antrag der Erlassung einer einstweiligen Verfügung klar entgegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der vorstehende Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Zusätzlich wird festgestellt, dass die Stillhaltefrist gemäß § 144 Abs 1 BVergG gegenständlich am 21.03.2025 endete.Zusätzlich wird festgestellt, dass die Stillhaltefrist gemäß Paragraph 144, Absatz eins, BVergG gegenständlich am 21.03.2025 endete.
- Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten des BVwG zu den Aktenzahlen W131 2309544 und W131 2309632, den bislang vorgelegten auftraggeberseitigen Vergabeunterlagen und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Gemäß § 328 Abs 1 iVm § 327 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen eV - Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.
- Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 327, BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen eV - Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden. Formalrechtlich voranzustellen ist weiters, dass betreffend die für ASt am 20.03.2025 nach Amtsstundenende eingebrachten und 21.03.2025 zur Aktenzahl W131 2309544 gerichtlich protokollierten und zugewiesenen Rechtsschutzbegehren die gerichtlichen Handlungspflichten gemäß § 19 Abs 2 BVwGG am 21.03.2025 zu laufen begannen; und weiters betreffend die für die ASt am 21.03.2025 nach Amtsstundenende eingebrachten und am 24.03.2025 zur Aktenzahl W131 2309632 gerichtlich zugewiesenen Rechtsschutzbegehren der ASt (- das sind insb das Begehren auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und ein zweiter eV - Antrag -) die gerichtlichen Handlungspflichten gemäß § 19 Abs 2 BVwGG erst am 24.03.2025 zu laufen begannen.Formalrechtlich voranzustellen ist weiters, dass betreffend die für ASt am 20.03.2025 nach Amtsstundenende eingebrachten und 21.03.2025 zur Aktenzahl W131 2309544 gerichtlich protokollierten und zugewiesenen Rechtsschutzbegehren die gerichtlichen Handlungspflichten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, BVwGG am 21.03.2025 zu laufen begannen; und weiters betreffend die für die ASt am 21.03.2025 nach Amtsstundenende eingebrachten und am 24.03.2025 zur Aktenzahl W131 2309632 gerichtlich zugewiesenen Rechtsschutzbegehren der ASt (- das sind insb das Begehren auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und ein zweiter eV - Antrag -) die gerichtlichen Handlungspflichten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, BVwGG erst am 24.03.2025 zu laufen begannen. 3.
- Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 350 Abs 1 BVergG 2018 (=BVergG) zu prüfen, ob der ASt insb in Relation insb zur angefochtenen Ausscheidensentscheidung die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG nicht offensichtlich fehlen. 3.
- Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist gemäß Paragraph 350, Absatz eins, BVergG 2018 (=BVergG) zu prüfen, ob der ASt insb in Relation insb zur angefochtenen Ausscheidensentscheidung die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG nicht offensichtlich fehlen. 3.
- Diese Grobprüfung iZm dem gegenständlichen Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich ergibt nunmehr wie folgt: 3.2.
- Teilt ein vergaberechtsgebundener Auftraggeber eine Ausscheidens- und eine Zuschlagsentscheidung gemeinsam mit, können diese beiden gemäß § 2 Z 15 lit a BVergG gesondert anfechtbaren Auftraggeber - Entscheidungen gemäß § 342 Abs 2 BVergG in einer gemeinsamen Nachprüfungseingabe mit jeweiligen Nichtigerklärungsbegehren angefochten werden. 3.2.
- Teilt ein vergaberechtsgebundener Auftraggeber eine Ausscheidens- und eine Zuschlagsentscheidung gemeinsam mit, können diese beiden gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, BVergG gesondert anfechtbaren Auftraggeber - Entscheidungen gemäß Paragraph 342, Absatz 2, BVergG in einer gemeinsamen Nachprüfungseingabe mit jeweiligen Nichtigerklärungsbegehren angefochten werden. Sie müssen aber umgekehrt nicht in einem verbundenen Nachprüfungsantrag angefochten werden. 3.2.
- In der im Rahmen dieser BVwG - Entscheidung zu bewertenden verfahrenseinleitenden Eingabe vom protokolliert und zugewiesen nach § 17 BVwGG am 21.03.2025 hat die ASt ausdrücklich nur die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung begehrt. Nicht ausdrücklich enthalten war darin das Begehren auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten einer Konkurrentin der ASt. 3.2.
- In der im Rahmen dieser BVwG - Entscheidung zu bewertenden verfahrenseinleitenden Eingabe vom protokolliert und zugewiesen nach Paragraph 17, BVwGG am 21.03.2025 hat die ASt ausdrücklich nur die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung begehrt. Nicht ausdrücklich enthalten war darin das Begehren auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten einer Konkurrentin der ASt. 3.2.
- Insoweit ergibt daher die gemäß § 13 AVG iVm § 333 BVergG gebotene objektive Bewertung der Anträge der ASt, wie am 21.03.2025 bei BVwG zugewiesen, dass die Zuschlagsentscheidung, über welche die AG die Auftragsvergabe zu Gunsten einer Konkurrentin der ASt als vorgesehen mitteilte, vorerst unangefochten blieb.3.2.
- Insoweit ergibt daher die gemäß Paragraph 13, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG gebotene objektive Bewertung der Anträge der ASt, wie am 21.03.2025 bei BVwG zugewiesen, dass die Zuschlagsentscheidung, über welche die AG die Auftragsvergabe zu Gunsten einer Konkurrentin der ASt als vorgesehen mitteilte, vorerst unangefochten blieb. 3.2.
- Damit war Nachprüfungsantrag, gerichtet nur gegen die Ausscheidensentscheidung zu Lasten der ASt, wie am 21.03.2025 iSd § 19 Abs 2 BVwGG beim BVwG zugewiesen, offensichtlich nicht geeignet, die Vertragsabschlusschance und damit das Interesse am Vertragsabschluss iSd § 342 Abs 1 BVergG zu wahren.3.2.
- Damit war Nachprüfungsantrag, gerichtet nur gegen die Ausscheidensentscheidung zu Lasten der ASt, wie am 21.03.2025 iSd Paragraph 19, Absatz 2, BVwGG beim BVwG zugewiesen, offensichtlich nicht geeignet, die Vertragsabschlusschance und damit das Interesse am Vertragsabschluss iSd Paragraph 342, Absatz eins, BVergG zu wahren. 3.2.4.
- Diese Sichtweise wird wertend zB insb auch durch § 354 Abs 4 BVergG bestätigt, wonach die ASt mangels Beantragung der Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, protokolliert und zugewiesen gemäß §§ 17 und 19 Abs 2 BVwGG am 21.03.2025 innerhalb der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts, nachträglich bereits deshalb keinen zulässigen Feststellungsantrag einbringen dürfte, der wiederum Voraussetzung für jedweden Schadenersatzanspruch iZm allfälligen Verletzungen des BVergG zu lasten der ASt wäre - § 373 Abs 2 BVergG.3.2.4.
- Diese Sichtweise wird wertend zB insb auch durch Paragraph 354, Absatz 4, BVergG bestätigt, wonach die ASt mangels Beantragung der Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, protokolliert und zugewiesen gemäß Paragraphen 17 und 19 Absatz 2, BVwGG am 21.03.2025 innerhalb der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts, nachträglich bereits deshalb keinen zulässigen Feststellungsantrag einbringen dürfte, der wiederum Voraussetzung für jedweden Schadenersatzanspruch iZm allfälligen Verletzungen des BVergG zu lasten der ASt wäre - Paragraph 373, Absatz 2, BVergG. 3.2.4.
- Ratione legis hat (-te) damit maW die ASt umgekehrt jedenfalls alles zu tun, was ihr gemäß dem BVergG möglich ist, um ihre Auftragschance zu wahren. Unterlässt die ASt erforderliche vergabespezifische Anträge, wie hier in Rechtsschutzeingaben innerhalb der Amtsstunden des BVwG am 21.03.2025 die Beantragung auch der Nichtigerklärung der zu ihren Lasten ergangenen Zuschlagsentscheidung, fehlt der ASt am 21.03.2025 ausweislich ihrer bis dahin bei der Rechtsschutzeinrichtung als Rechtssachen iSd § 17 BVwGG zugewiesenen Prozesserklärungen das für den Nachprüfungsantrag gemäß § 342 Abs 1 BVergG erforderliche Interesse am Vertragsabschluss evident, also offensichtlich iSd § 350 Abs 1 BVergG. 3.2.4.
- Ratione legis hat (-te) damit maW die ASt umgekehrt jedenfalls alles zu tun, was ihr gemäß dem BVergG möglich ist, um ihre Auftragschance zu wahren. Unterlässt die ASt erforderliche vergabespezifische Anträge, wie hier in Rechtsschutzeingaben innerhalb der Amtsstunden des BVwG am 21.03.2025 die Beantragung auch der Nichtigerklärung der zu ihren Lasten ergangenen Zuschlagsentscheidung, fehlt der ASt am 21.03.2025 ausweislich ihrer bis dahin bei der Rechtsschutzeinrichtung als Rechtssachen iSd Paragraph 17, BVwGG zugewiesenen Prozesserklärungen das für den Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, BVergG erforderliche Interesse am Vertragsabschluss evident, also offensichtlich iSd Paragraph 350, Absatz eins, BVergG. 3.2.
- Damit war der am 21.03.2025 von der ASt zur Verfahrenszahl W131 2309544-1 protokollierte und zugewiesene eV - Antrag, der gemeinsam nur mit dem Nachprüfungsantrag gegen die Ausscheidensentscheidung gestellt worden war, mit diesem Beschluss zurückzuweisen. 3.2.5.
- Dass insoweit zulässige eV - Anträge nach BVergG immer nur zur Absicherung bestimmter Anträge auch Nichtigerklärung gemäß § 342 Abs 1 BVerG gestellt werden können, ergibt sich dabei bereits aus § 350 Abs 1 BVergG, wo als Zulässigkeitsvoraussetzung für den eV - Antrag normiert ist, dass dem eV - Antragsteller die Antragslegitimationsvoraussetzungen des § 342 Abs 1 BVergG und damit insb das Interesse am Vertragsabschluss nicht offensichtlich fehlen dürfen. 3.2.5.
- Dass insoweit zulässige eV - Anträge nach BVergG immer nur zur Absicherung bestimmter Anträge auch Nichtigerklärung gemäß Paragraph 342, Absatz eins, BVerG gestellt werden können, ergibt sich dabei bereits aus Paragraph 350, Absatz eins, BVergG, wo als Zulässigkeitsvoraussetzung für den eV - Antrag normiert ist, dass dem eV - Antragsteller die Antragslegitimationsvoraussetzungen des Paragraph 342, Absatz eins, BVergG und damit insb das Interesse am Vertragsabschluss nicht offensichtlich fehlen dürfen. 3.2.5.
- Einer Bieterin wie der gegenständlich sogar anwaltlich vertretenen ASt, die vergabespezifische Rechtsschutzanträge trotz diesbezüglicher Möglichkeit (noch) nicht gestellt hat, um die Auftragschance im Vergabeverfahren zu wahren, wird man gemäß § 350 Abs 1 BVergG eben kein erkennbares schutzwürdiges Vertragsabschlussinteresse nach § 342 Abs 1 BVergG zubilligen können.3.2.5.
- Einer Bieterin wie der gegenständlich sogar anwaltlich vertretenen ASt, die vergabespezifische Rechtsschutzanträge trotz diesbezüglicher Möglichkeit (noch) nicht gestellt hat, um die Auftragschance im Vergabeverfahren zu wahren, wird man gemäß Paragraph 350, Absatz eins, BVergG eben kein erkennbares schutzwürdiges Vertragsabschlussinteresse nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG zubilligen können. 3.3.
- Verfahrensrechtlich konnte die vorliegende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgen, da die hier gebotene Zurückweisung des eV - Antrags gemäß § 339 Abs 1 Z 2 BVerG auf Basis der eindeutigen Aktenlage erfolgte, zumal über den weiteren eV - Antrag der ASt, wie am 21.03.2025 nach Amtsstundenende gemeinsam mit der dann auch begehrten Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung gestellt und am 24.03.2025 beim BVwG dann protokolliert sowie zugewiesen, gesondert zu entscheiden sein wird.3.3.
- Verfahrensrechtlich konnte die vorliegende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgen, da die hier gebotene Zurückweisung des eV - Antrags gemäß Paragraph 339, Absatz eins, Ziffer 2, BVerG auf Basis der eindeutigen Aktenlage erfolgte, zumal über den weiteren eV - Antrag der ASt, wie am 21.03.2025 nach Amtsstundenende gemeinsam mit der dann auch begehrten Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung gestellt und am 24.03.2025 beim BVwG dann protokolliert sowie zugewiesen, gesondert zu entscheiden sein wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133Abs 4 B-VG i
Vm § 25a Abs 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung auf Basis des eindeutigen Gesetzeswortlauts bei eindeutigem Sachverhalt erfolgte und daher nicht revisibel ist.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GG nicht zulässig, weil die Entscheidung auf Basis des eindeutigen Gesetzeswortlauts bei eindeutigem Sachverhalt erfolgte und daher nicht revisibel ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W131.2309544.1.00