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{'item': 'W137 2254660-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133Art. 4§ 6§ 27§ 17Art. 130§ 31§ 73§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2025 GeschäftszahlW137 2254660-1 Spruch, W137 2254660-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 16.11.2020 erhob XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragstellerin vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung unter Verweis auf ihre Angaben in ihren E-Mails vom 16.09.2020 sowie 12.10.2020 zum Verfahren vor der Datenschutzbehörde zur GZ. D.124.
  2. In diesen beiden E-Mails wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gegen ihren Willen ihr Haus fotografiert und die Bilder im Verfahren zur GZ. D.124.2849 u.a. an die Datenschutzbehörde weitergeleitet habe. Auch habe er behauptet, dass er ihr Grundstück mit einer Videoüberwachungsanlage überwachen würde. Ferner habe der Beschwerdeführer ihr Grundstück sowie die auf ihrem Grundstück angebrachten Videokameras eigenmächtig fotografiert und Anfang Oktober habe er u.a. dem Bauunternehmer, der ihre Einfassungsmauer zum Grundstück des Beschwerdeführers errichtet habe, angeboten, eine umfassende Fotodokumentation von dem Bauvorhaben zur Verfügung zu stellen.
  3. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 16.11.2020 erhob römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragstellerin vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen römisch 40 (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung unter Verweis auf ihre Angaben in ihren E-Mails vom 16.09.2020 sowie 12.10.2020 zum Verfahren vor der Datenschutzbehörde zur GZ. D.124.
  4. In diesen beiden E-Mails wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gegen ihren Willen ihr Haus fotografiert und die Bilder im Verfahren zur GZ. D.124.2849 u.a. an die Datenschutzbehörde weitergeleitet habe. Auch habe er behauptet, dass er ihr Grundstück mit einer Videoüberwachungsanlage überwachen würde. Ferner habe der Beschwerdeführer ihr Grundstück sowie die auf ihrem Grundstück angebrachten Videokameras eigenmächtig fotografiert und Anfang Oktober habe er u.a. dem Bauunternehmer, der ihre Einfassungsmauer zum Grundstück des Beschwerdeführers errichtet habe, angeboten, eine umfassende Fotodokumentation von dem Bauvorhaben zur Verfügung zu stellen.
  5. Nach der Einräumung von Parteiengehör gab der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 21.01.2021 im Wesentlichen an, dass es einerseits keine fix montierten Kameras auf seinem Grundstück gäbe und andererseits, dass die angefertigten Fotos nur zwecks Dokumentation der Videoüberwachung der mitbeteiligten Partei im Verfahren zur GZ. D124.2849 angefertigt und der Datenschutzbehörde übermittelt worden seien. Betreffend die angesprochenen übermittelten Fotos an den Bauunternehmer handle es sich um die Darstellung des Grundes der mitbeteiligten Partei nach den ersten Bauarbeiten, wobei diese Fotos als Beweisfotos dienen würden, die auch die Bezirkshauptmannschaft XXXX (BH), die zuständige Baubehörde und ein Sachverständiger erhalten hätten, weil ein Bauunternehmen im Auftrag der mitbeteiligten Partei direkt an der Grundstücksgrenze Grabungen durchgeführt habe und dabei ein Teil seines Grundstückes abgerutscht sei. Weiters seien die Bauarbeiten als Gartengestaltung dargelegt worden, obwohl eine Stützmauer direkt an der Grundstücksgrenze errichtet worden sei (das Verfahren sei noch am Laufen).
  6. Nach der Einräumung von Parteiengehör gab der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 21.01.2021 im Wesentlichen an, dass es einerseits keine fix montierten Kameras auf seinem Grundstück gäbe und andererseits, dass die angefertigten Fotos nur zwecks Dokumentation der Videoüberwachung der mitbeteiligten Partei im Verfahren zur GZ. D124.2849 angefertigt und der Datenschutzbehörde übermittelt worden seien. Betreffend die angesprochenen übermittelten Fotos an den Bauunternehmer handle es sich um die Darstellung des Grundes der mitbeteiligten Partei nach den ersten Bauarbeiten, wobei diese Fotos als Beweisfotos dienen würden, die auch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (BH), die zuständige Baubehörde und ein Sachverständiger erhalten hätten, weil ein Bauunternehmen im Auftrag der mitbeteiligten Partei direkt an der Grundstücksgrenze Grabungen durchgeführt habe und dabei ein Teil seines Grundstückes abgerutscht sei. Weiters seien die Bauarbeiten als Gartengestaltung dargelegt worden, obwohl eine Stützmauer direkt an der Grundstücksgrenze errichtet worden sei (das Verfahren sei noch am Laufen).
  7. Mit Stellungnahme vom 16.03.2021 bestritt die mitbeteiligte Partei, dass sie jemals behauptet habe, es würde sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers eine fix montierte Kamera befinden. Der Beschwerdeführer gestehe jedoch vollumfänglich ein, von ihrem Grundstück Fotos angefertigt und sie an Dritte weitergegeben zu haben. Die Gartengestaltung – eine Einfriedung von Betonfertigelementen als Einfriedungsmauer – stehe mit vorstehenden Verfahren in keinerlei Zusammenhang, sei in völliger Übereinstimmung mit den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften erfolgt und sei seitens der Baubehörde auch nicht beanstandet worden. Sofern der Beschwerdeführer sich nunmehr nach behördlich beanstandungsfreier Fertigstellung an wen auch immer wenden möchte, rechtfertige dies jedenfalls nicht die Anfertigung und Weitergabe von Fotos von ihrem Grundstück.
  8. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens holte die Datenschutzbehörde von beiden Parteien weitere schriftliche Stellungnahmen ein.
  9. Mit Bescheid vom 31.03.2022, GZ. D124.3265, 2022-0.167.640, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde teilweise statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er seine Datenschutzbeschwerde vom 31.07.2020 (GZ. D124.2849) samt Beweismitteln per E-Mail in „cc“ auch an die BH (E-Mail-Adresse: „ XXXX “) übermittelt habe (Spruchpunkt 1.a.) sowie indem er mit dem Bau der Einfriedungsmauer im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten der mitbeteiligten Partei zumindest dem Bauunternehmen XXXX (Whats-App Kontakt „ XXXX “ bzw. E-Mail Adresse „ XXXX ) offengelegt habe (Spruchpunkt 1.b.).
  10. Mit Bescheid vom 31.03.2022, GZ. D124.3265, 2022-0.167.640, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde teilweise statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er seine Datenschutzbeschwerde vom 31.07.2020 (GZ. D124.2849) samt Beweismitteln per E-Mail in „cc“ auch an die BH (E-Mail-Adresse: „ römisch 40 “) übermittelt habe (Spruchpunkt 1.a.) sowie indem er mit dem Bau der Einfriedungsmauer im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten der mitbeteiligten Partei zumindest dem Bauunternehmen römisch 40 (Whats-App Kontakt „ römisch 40 “ bzw. E-Mail Adresse „ römisch 40 ) offengelegt habe (Spruchpunkt 1.b.). In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde hinsichtlich der Spruchpunkte 1.a. und 1.b. im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen: Die Verfahrensparteien würden an angrenzenden Grundstücken wohnen und seien u.a. aufgrund des Baus einer Einfriedungsmauer der mitbeteiligten Partei an der Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer in einem Nachbarschaftskonflikt. Die Einfriedungsmauer sei von der Bauverwaltung XXXX als nicht bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig angesehen worden, womit der Beschwerdeführer trotz unmittelbarer Nachbarschaft keine baurechtlichen Einwendungen erheben habe können. Die Einfriedungsmauer sei von der Bauverwaltung römisch 40 als nicht bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig angesehen worden, womit der Beschwerdeführer trotz unmittelbarer Nachbarschaft keine baurechtlichen Einwendungen erheben habe können. Zur Dokumentation der Baustelle sowie zur Erhebung einer Datenschutzbeschwerde wegen Behaupteter Videoüberwachung seitens der mitbeteiligten Partei, habe der Beschwerdeführer Bild- bzw. Videoaufnahmen angefertigt (bei der Datenschutzbehörde anhängig unter GZ. D124.2849). Auf diesen sei die mitbeteiligte Partei jedoch nicht abgebildet, sondern nur Teile ihrer Liegenschaft, Teile ihres Wohnhauses sowie ihre Kamerakonstruktionen; jeweils in Bezug auf die Baustelle bzw. die Einfriedungsmauer oder die behauptete Videoüberwachung durch die mitbeteiligte Partei. Der Beschwerdeführer habe am 31.07.2020 bei der Datenschutzbehörde eine Datenschutzbeschwerde gegen die mitbeteiligte Partei eingebracht (GZ. D124.2849), wobei er im Anhang Fotografien übermittelt habe, die die Liegenschaft der Beschwerdeführerin, Teile ihres Hauses sowie eine Kamerakonstruktion auf einer Fensterbank hinter einem Fenster zeigen würden. Diese Datenschutzbeschwerde samt Anhang sei auch an die E-Mail-Adresse der BH in „cc“ übermittelt worden. Zur Errichtung der Einfriedungsmauer habe die mitbeteiligte Partei das Bauunternehmen „ XXXX “ beauftragt, der die Bauarbeiten im April 2020 durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe von der Baustelle ein Konvolut von Lichtbildern angefertigt, auf dem neben der Einfriedungsmauer, die Liegenschaft der mitbeteiligten Partei und zum Teil auch ihr Wohnhaus zu sehen sei. Zur Errichtung der Einfriedungsmauer habe die mitbeteiligte Partei das Bauunternehmen „ römisch 40 “ beauftragt, der die Bauarbeiten im April 2020 durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe von der Baustelle ein Konvolut von Lichtbildern angefertigt, auf dem neben der Einfriedungsmauer, die Liegenschaft der mitbeteiligten Partei und zum Teil auch ihr Wohnhaus zu sehen sei. Der Beschwerdeführer habe ohne Auftrag und Einwilligung der mitbeteiligten Partei in Whats-App Korrespondenz sowie E-Mail Korrespondenz mit dem Bauunternehmen das Lichtbildkonvolut an dieses übermittelt, um direkt mit dem Bauunternehmen die Liegenschaft des Beschwerdeführers betreffende Auswirkungen des Baus der Einfriedungsmauer abzuklären. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes: Die Datenübermittlungen (Whats-App Nachrichten und E-Mails) seien aufgrund der Verknüpfung mit dem Namen der mitbeteiligten Partei als Verarbeitung bzw. Verwendung personenbezogener Daten

Art. 4Z 1 DSGVO zu werten.

Hingegen gelte dies nicht für die festgestellten Datenerhebungen (Video bzw. Fotos von Teilen der Liegenschaft bzw. Teilen des Wohnhauses der mitbeteiligten Partei, jedoch nicht die mitbeteiligte Partei selbst). Die Datenübermittlungen (Whats-App Nachrichten und E-Mails) seien aufgrund der Verknüpfung mit dem Namen der mitbeteiligten Partei als Verarbeitung bzw. Verwendung personenbezogener Daten

Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO zu werten.

Hingegen gelte dies nicht für die festgestellten Datenerhebungen (Video bzw. Fotos von Teilen der Liegenschaft bzw. Teilen des Wohnhauses der mitbeteiligten Partei, jedoch nicht die mitbeteiligte Partei selbst). Zu den Übermittlungen an die Datenschutzbehörde: Die per E-Mail eingebrachte Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 31.07.2020 sei in „cc“ auch an die allgemeine E-Mail-Adresse der BH gerichtet, obwohl der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits Auskunft darüber erhalten habe, dass die Datenschutzbehörde und nicht die BH die hierfür zuständige Behörde sei. Daher stelle diese Datenübermittlung eine Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung der mitbeteiligten Partei dar. Zu den Übermittlungen an die XXXX : Zu den Übermittlungen an die römisch 40 : Für die Datenschutzbehörde sei nicht ersichtlich, inwiefern die gegenständlichen Datenübermittlungen an das von der mitbeteiligten Partei beauftragte Bauunternehmen dem Zweck der – vom Beschwerdeführer behaupteten – Beweissicherung zu dienen geeignet seien, auch liege kein anderes berechtigtes Interesse vor und sei ein solches auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Darüber hinaus habe die mitbeteiligte Partei in derartige Übermittlungen nicht eingewilligt. Daher sei eine diesbezügliche Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung der mitbeteiligten Partei festzustellen gewesen.

  1. In der gegen die Spruchpunkte 1.a. und 1.b. dieses Bescheides fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Er sei der Auffassung, dass er sowohl durch die Übermittlung seiner Datenschutzbeschwerde vom 31.07.2020 an die BH sowie als auch durch die Übermittlung der gegenständlichen Fotos der Liegenschaft bzw. des Hauses der mitbeteiligten Partei an das Bauunternehmen die mitbeteiligte Partei nicht in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe. Da es sich bei der BH um eine Behörde handle, sie bereits in den Fall involviert gewesen sei und auch schon im Vorhinein die Beweismittel erhalten habe, sei diese Behörde von ihm aufgrund des aufsichtsbehördlichen Beschwerdeverfahrens zur VZ: BHBL-I-4105.12-2/2019 bei der Übermittlung seiner Datenschutzbeschwerde vom 31.07.2020 an die Datenschutzbehörde in „cc“ gesetzt worden. Dies habe insbesondere zur Wahrung seiner Anrainerrechte gedient, weil die mitbeteiligte Partei durch Unterlassung des Anbringens einer Absturzsicherung eine Gefahrensituation für seine Kinder geschaffen habe. Weiters habe das zuständige Bauunternehmen es pflichtwidrig unterlassen, eine Absturzsicherung anzubringen. Zur Wahrung seiner Anrainerrechte und insbesondere zur Sicherung der körperlichen Unversehrtheit seiner Kinder seien Fotos an das Bauunternehmen geschickt worden. Hingegen habe er keine persönlichen Daten der mitbeteiligten Partei an das Bauunternehmen übermittelt, die ihr nicht ohnehin aufgrund der Auftragserteilung bereits bekannt gewesen seien.
  2. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 02.05.2022 (hg eingelangt am 04.05.2022) wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darin wurde im Wesentlichen auf den Bescheid verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wohnt an der Adresse XXXX . Der Beschwerdeführer wohnt an der Adresse römisch 40 . Die mitbeteiligte Partei ist an der Adresse XXXX wohnhaft. Die mitbeteiligte Partei ist an der Adresse römisch 40 wohnhaft. Die beiden Verfahrensparteien sind Nachbarn, die sich u.a. aufgrund des Baus einer Einfriedungsmauer der mitbeteiligten Partei an der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft des Beschwerdeführers in einem Nachbarschaftskonflikt befinden. Der Beschwerdeführer hat Bild- und Videoaufnahmen von Teilen der Liegenschaft, von Teilen des Wohnhauses sowie von Kamerakonstruktionen der mitbeteiligten Partei angefertigt und diese gemeinsam mit dem Namen der mitbeteiligten Partei am 31.07.2020 per E-Mail an die Datenschutzbehörde sowie „cc“ an die BH übermittelt. Diese Übermittlung an die BH erfolgte in Zusammenhang mit (zumindest) einem anderen dort anhängigen Verfahren. Zur Errichtung der Einfriedungsmauer an der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft des Beschwerdeführers hatte die mitbeteiligte Partei das Bauunternehmen XXXX beauftragt. Diese Bauarbeiten wurden im April 2020 durchgeführt. Zur Errichtung der Einfriedungsmauer an der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft des Beschwerdeführers hatte die mitbeteiligte Partei das Bauunternehmen römisch 40 beauftragt. Diese Bauarbeiten wurden im April 2020 durchgeführt. In der Folge nahm der Beschwerdeführer von der Baustelle mehrere Lichtbilder auf, auf denen neben der Einfriedungsmauer Teile der Liegenschaft sowie auf anderen Fotos neben der Einfriedungsmauer auch Teile des Wohnhauses der mitbeteiligten Partei zu sehen sind und übermittelte diese Bilder per Whats-App Nachrichten sowie per E-Mails an das oben genannte Bauunternehmen. Dies nach beziehungsweise allenfalls gleichzeitig mit der Übermittung an die BH beziehungsweise die Baubehörde. Eine Zustimmung der mitbeteiligten Partei zur Datenübermittlung lag nicht vor. Der Zweck dieser Übermittlung bestand darin, die die Liegenschaft des Beschwerdeführers betreffende Auswirkungen des Baus der Einfriedungsmauer abzuklären und Beweise im Zusammenhang mit der Einfriedungsmauer zu sichern.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde sowie dem Gerichtsakt. Die Feststellungen zu den Wohnadressen sowie zum von der mitbeteiligten Partei beauftragten Bau einer Einfriedungsmauer an der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei. Dass der Beschwerdeführer Bild- und Videoaufnahmen von Teilen der Liegenschaft, Teilen vom Wohnhaus sowie von Kamerakonstruktionen der mitbeteiligten Partei angefertigt und diese gemeinsam mit dem Namen der mitbeteiligten Partei am 31.07.2020 E-Mail an die Datenschutzbehörde sowie an die BH übermittelt hat, folgt aus der vom Beschwerdeführer selbst eingebrachten Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde zur GZ. D124.2849 und ist unstrittig. Die Feststellungen zu den Übermittlungen der Lichtbilder sowie des Namens der mitbeteiligten Partei an das Bauunternehmen durch den Beschwerdeführer gründen sich auf den vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgelegten Screenshots sowie E-Mails. Sie sind überdies unstrittig, was auch für die fehlende Einwilligung der mitbeteiligten Partei zur Datenübermittlung gilt. Hinsichtlich des Zwecks der Übermittlungen hat der Beschwerdeführer glaubhafte Angaben gemacht.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

§ 27

DSG Senatszuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  2. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
  3. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; 3.-
  4. (…)
  5. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; 8.-
  6. (…) 3.
  7. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
  1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
  2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig. Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7)Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.
(8)Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9)Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.
(10)In die Entscheidungsfrist

§ 73AVG werden nicht eingerechnet:

(10)In die Entscheidungsfrist

Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.
  3. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO. 3.
  4. Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Unter schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind in diesem Zusammenhang nicht nur unschwer als personenbezogene erkennbare Angaben, wie etwa Name, Geschlecht, Adresse oder der Wohnort einer Person zu verstehen, sondern auch beispielsweise Werturteile und damit schlechthin personenbezogene Informationen. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt verarbeitete Daten als auch manuelle Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig. 3.
  5. Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Unter schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind in diesem Zusammenhang nicht nur unschwer als personenbezogene erkennbare Angaben, wie etwa Name, Geschlecht, Adresse oder der Wohnort einer Person zu verstehen, sondern auch beispielsweise Werturteile und damit schlechthin personenbezogene Informationen. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt verarbeitete Daten als auch manuelle Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig. Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch

§ 1Abs.

1 DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch

Paragraph eins, Absatz eins, DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. 3.

  1. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 16.11.2020 geltend gemacht, sie sei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, weil der Beschwerdeführer ihr Grundstück sowie ihr Haus fotografiert und die Aufnahmen anschließend an die Datenschutzbehörde, an die BH und an ein Bauunternehmen übermittelt habe. Mit den angefochtenen Spruchpunkten 1.a. und 1.b. des Bescheides gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde teilweise statt und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer personenbezogene Daten der mitbeteiligten Partei einerseits in seiner Datenschutzbeschwerde zur GZ. D124.2829 wissentlich an die hierfür unzuständige BH (Spruchpunkt 1.a.) und andererseits ohne berechtigtes Interesse an ein Bauunternehmen (Spruchpunkt 1.b.) übermittelt habe. In der daraufhin erhobenen Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1.a. und 1.b. gab der Beschwerdeführer vor allem an, dass einerseits die Übermittlung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei an die BH der Wahrung seiner Anrainerrechte gedient habe. Andererseits sei vor allem dem für die Errichtung der Mauer zuständigen Bauunternehmen die ihr übermittelten personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei bereits bekannt gewesen, weswegen er die mitbeteiligte Partei nicht in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe. Im gegenständlichen Fall wurde mit dem Versand der E-Mails sowie der Whats-App Nachrichten, die den Namen der mitbeteiligten Partei enthielten, unstrittig eine Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO durchgeführt. Im gegenständlichen Fall wurde mit dem Versand der E-Mails sowie der Whats-App Nachrichten, die den Namen der mitbeteiligten Partei enthielten, unstrittig eine Verarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO durchgeführt. Der Zweck der Übermittlung bestand (grundsätzlich) darin, seine „Anrainerrechte“, nämlich die die Liegenschaft des Beschwerdeführers betreffende Auswirkungen des Baus der Einfriedungsmauer abzuklären und in diesem Zusammenhang Beweise zu sichern. 3.7.
  2. Zu den Übermittlungen an die BH (Spruchpunkt 1.a. des Bescheides): Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Art. 6 DSGVO angeführten Rechtsgründe in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Art. 6 DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk u.a., Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48).Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Artikel 5, DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Artikel 6, DSGVO angeführten Rechtsgründe in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Artikel 6, DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk u.a., Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48). Ein Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG kann auch von Seiten einer – wie im vorliegenden Fall – Privatperson zulässig sein. Dabei können sich Beschränkungen dieses Anspruchs aus Abs. 2 leg. cit. ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]2 § 1, Rz 39 [Stand 01.02.2022, rdb.at]).Ein Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG kann auch von Seiten einer – wie im vorliegenden Fall – Privatperson zulässig sein. Dabei können sich Beschränkungen dieses Anspruchs aus Absatz 2, leg. cit. ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]2 Paragraph eins,, Rz 39 [Stand 01.02.2022, rdb.at]). Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz [Art. 5 Abs. 1 lit a], Grundsatz der Zweckbindung [Art. 5 Abs. 1 lit b], Grundsatz der Datenminimierung [Art. 5 Abs. 1 lit. c], Grundsatz der Richtigkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. d], Grundsatz der Speicherbegrenzung [Art. 5 Abs. 1 lit. e], Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. f], Grundsatz der Rechenschaftspflicht [Art. 5 Abs. 2], vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 5 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz ["Art". 5 Absatz eins, lit a], Grundsatz der Zweckbindung ["Art". 5 Absatz eins, lit b], Grundsatz der Datenminimierung ["Art". 5 Absatz eins, lit. c], Grundsatz der Richtigkeit ["Art". 5 Absatz eins, lit. d], Grundsatz der Speicherbegrenzung ["Art". 5 Absatz eins, lit. e], Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit ["Art". 5 Absatz eins, lit. f], Grundsatz der Rechenschaftspflicht ["Art". 5 Absatz 2 ],, vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 5, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art. 5 Rz 8f).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f). Im vorliegenden Fall kommt lediglich der Rechtfertigungstatbestand nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Frage, zumal weitere in Frage kommende Rechtsgrundlagen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 DSGVO für die Verarbeitung nicht ersichtlich sind und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde.Im vorliegenden Fall kommt lediglich der Rechtfertigungstatbestand nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Frage, zumal weitere in Frage kommende Rechtsgrundlagen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, DSGVO für die Verarbeitung nicht ersichtlich sind und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestattet die Verarbeitung demnach unter drei kumulativen Voraussetzungen: a) Wahrnehmung eines berechtigten Interesses; b) Erforderlichkeit der Verarbeitung und c) kein Überwiegen der Rechte und Freiheiten anderer (vgl. Urteil des EuGH vom 11.12.2019, Rs C-708/18, Rz 36 mwN).Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gestattet die Verarbeitung demnach unter drei kumulativen Voraussetzungen: a) Wahrnehmung eines berechtigten Interesses; b) Erforderlichkeit der Verarbeitung und c) kein Überwiegen der Rechte und Freiheiten anderer vergleiche Urteil des EuGH vom 11.12.2019, Rs C-708/18, Rz 36 mwN). Hierzu hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Datenschutzbeschwerde vom 31.07.2020 auch an die BH übermittelt hat, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt bewusst war, dass diese die hierfür unzuständige Behörde ist. Somit scheitert die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Datenübermittlung bereits sowohl an der Wahrnehmung eines berechtigten Interesses als auch an der Erforderlichkeit der Übermittlung. 3.7.2. Zu den Übermittlungen an das Bauunternehmen (Spruchpunkt 1.b. des Bescheides):

der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. § 1 Abs. 1 S 2 DSG schließt die Verletzung eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses der Betroffenen bei »allgemein verfügbaren Daten« ausdrücklich aus (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum DSG § 1 Rz 114, Stand 01.01.2020). Die generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten ist mit den Bestimmungen der DSGVO allerdings nicht vereinbar. Die Tatsache, dass diese personenbezogenen Daten bereits zum Teil öffentlich zugänglich sind, bedeutet nicht, dass das Datenschutzregime dafür nicht gelten würde. Der Datenschutz für bereits veröffentlichte Daten unterscheidet sich grundsätzlich nicht vom Schutzumfang von sonstigen personenbezogener Daten (wie oben, Rz 115 je mwN).Paragraph eins, Absatz eins, S 2 DSG schließt die Verletzung eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses der Betroffenen bei »allgemein verfügbaren Daten« ausdrücklich aus vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum DSG Paragraph eins, Rz 114, Stand 01.01.2020). Die generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten ist mit den Bestimmungen der DSGVO allerdings nicht vereinbar. Die Tatsache, dass diese personenbezogenen Daten bereits zum Teil öffentlich zugänglich sind, bedeutet nicht, dass das Datenschutzregime dafür nicht gelten würde. Der Datenschutz für bereits veröffentlichte Daten unterscheidet sich grundsätzlich nicht vom Schutzumfang von sonstigen personenbezogener Daten (wie oben, Rz 115 je mwN). Wie aus dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 DSG erhellt, sind die Bestimmungen der DSGVO zur Auslegung des DSG (und damit zur Auslegung des Grundrechts auf Geheimhaltung) heranzuziehen, soweit nicht der Anwendungsbereich des

  1. Hauptstücks erfüllt ist. In einem rezenten Erkenntnis im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung durch ein Immobilienunternehmen hat der VwGH in diesem Sinne ausgesprochen, dass im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts die in § 1 Abs. 1 zweiter Satz DSG normierte Beschränkung, wonach eine Datenverarbeitung vom Schutzbereich ausgenommen ist, wenn es sich um allgemein verfügbare Daten handelt, unangewendet zu bleiben hat: „Anders als die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 zweiter Satz DSG enthalten weder Art. 8 GRC (Schutz personenbezogener Daten) noch die DSGVO eine Ausnahme für Daten, die allgemein verfügbar bzw. öffentlich zugänglich sind. Der EuGH hat – zu der dem Grunde nach vergleichbaren unionsrechtlichen Rechtslage vor der DSGVO – eine allgemeine Ausnahme von der Anwendung der (damals noch) Richtlinie 95/46/EG zugunsten veröffentlichter Daten ausdrücklich abgelehnt, weil dies die Richtlinie weitgehend leerlaufen lassen würde (siehe EuGH 16.12.2008, C-73/07, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, Rn. 48 f). Dies kann für die DSGVO nicht anders beurteilt werden (siehe zur Vergleichbarkeit der jeweiligen Bestimmungen über den Anwendungsbereich EuGH 20.10.2022, C-306/21, Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie", Rz. 37). Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist somit in einem Fall, der in den Anwendungsbereich der DSGVO und daher des Unionsrechts fällt, eine Datenverarbeitung auch dann nicht vom Recht auf Schutz personenbezogener Daten ausgenommen, wenn es sich um allgemein verfügbare Daten im Sinn des § 1 Abs. 1 zweiter Satz DSG handeln sollte.“ (vgl. VwGH 01.02.2024, Ro 2021/04/0016). Wie aus dem Wortlaut von Paragraph 4, Absatz eins, DSG erhellt, sind die Bestimmungen der DSGVO zur Auslegung des DSG (und damit zur Auslegung des Grundrechts auf Geheimhaltung) heranzuziehen, soweit nicht der Anwendungsbereich des
  2. Hauptstücks erfüllt ist. In einem rezenten Erkenntnis im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung durch ein Immobilienunternehmen hat der VwGH in diesem Sinne ausgesprochen, dass im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts die in Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz DSG normierte Beschränkung, wonach eine Datenverarbeitung vom Schutzbereich ausgenommen ist, wenn es sich um allgemein verfügbare Daten handelt, unangewendet zu bleiben hat: „Anders als die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz DSG enthalten weder Artikel 8, GRC (Schutz personenbezogener Daten) noch die DSGVO eine Ausnahme für Daten, die allgemein verfügbar bzw. öffentlich zugänglich sind. Der EuGH hat – zu der dem Grunde nach vergleichbaren unionsrechtlichen Rechtslage vor der DSGVO – eine allgemeine Ausnahme von der Anwendung der (damals noch) Richtlinie 95/46/EG zugunsten veröffentlichter Daten ausdrücklich abgelehnt, weil dies die Richtlinie weitgehend leerlaufen lassen würde (siehe EuGH 16.12.2008, C-73/07, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, Rn. 48 f). Dies kann für die DSGVO nicht anders beurteilt werden (siehe zur Vergleichbarkeit der jeweiligen Bestimmungen über den Anwendungsbereich EuGH 20.10.2022, C-306/21, Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie", Rz. 37). Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist somit in einem Fall, der in den Anwendungsbereich der DSGVO und daher des Unionsrechts fällt, eine Datenverarbeitung auch dann nicht vom Recht auf Schutz personenbezogener Daten ausgenommen, wenn es sich um allgemein verfügbare Daten im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz DSG handeln sollte.“ vergleiche VwGH 01.02.2024, Ro 2021/04/0016). Für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 GRC garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (vgl. EuGH 04.07.2023, C-252/21, Meta Platforms u.a., Rn. 108). Der EuGH hat in diesem Zusammenhang etwa davon gesprochen, dass die Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen zu erfolgen hat, was zur Verwirklichung des berechtigten Interesses "unbedingt notwendig" ist (vgl. EuGH 04.07.2023, C-252/21, Rn. 126), bzw. dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten auf das "absolut Notwendige" beschränken müssen (vgl. EuGH 17.06.2021, C-597/19, M.I.C.M., Rn. 110).Für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Artikel 7 und 8 GRC garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen vergleiche EuGH 04.07.2023, C-252/21, Meta Platforms u.a., Rn. 108). Der EuGH hat in diesem Zusammenhang etwa davon gesprochen, dass die Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen zu erfolgen hat, was zur Verwirklichung des berechtigten Interesses "unbedingt notwendig" ist vergleiche EuGH 04.07.2023, C-252/21, Rn. 126), bzw. dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten auf das "absolut Notwendige" beschränken müssen vergleiche EuGH 17.06.2021, C-597/19, M.I.C.M., Rn. 110). Gegenständlich ist der Name der mitbeteiligten Partei zwar nicht öffentlich zugänglich, jedoch bringt der Beschwerdeführer hierzu vor, dass ihre personenbezogenen Daten der Baufirma bereits bekannt seien, weil sie zuvor von der mitbeteiligten Partei mit der Errichtung einer Mauer beauftragt worden sei. Wenn nach unionsrechtskonformer Auslegung sogar allgemein zugängliche Daten nicht grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 DSG ausgenommen sind, müsste dies umso mehr für personenbezogene Daten gelten, die öffentlich nicht zugänglich, aber einer Person möglicherweise bekannt sind. Es handelt sich hierbei dabei um eine Verarbeitung

Art. 4Z 2 DSGVO, die stets eines Erlaubnistatbestandes nach Art.

6, 9 oder 10 DSGVO bedarf. Gegenständlich ist der Name der mitbeteiligten Partei zwar nicht öffentlich zugänglich, jedoch bringt der Beschwerdeführer hierzu vor, dass ihre personenbezogenen Daten der Baufirma bereits bekannt seien, weil sie zuvor von der mitbeteiligten Partei mit der Errichtung einer Mauer beauftragt worden sei. Wenn nach unionsrechtskonformer Auslegung sogar allgemein zugängliche Daten nicht grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, DSG ausgenommen sind, müsste dies umso mehr für personenbezogene Daten gelten, die öffentlich nicht zugänglich, aber einer Person möglicherweise bekannt sind. Es handelt sich hierbei dabei um eine Verarbeitung

Artikel 4

, Ziffer 2, DSGVO, die stets eines Erlaubnistatbestandes nach Artikel 6, 9, oder 10 DSGVO bedarf. Zu Recht führte die belangte Behörde hierzu aus, dass die Rechtmäßigkeit der insofern gegebenen Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfen ist. Zu Recht führte die belangte Behörde hierzu aus, dass die Rechtmäßigkeit der insofern gegebenen Verarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu prüfen ist. Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz der personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ermöglicht die Verarbeitung personenbezogener Daten in „Gleichordnungsverhältnissen“ unter Privaten, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Diese berechtigten Interessen stellen dann keine ausreichende Begründung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dar, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ermöglicht die Verarbeitung personenbezogener Daten in „Gleichordnungsverhältnissen“ unter Privaten, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Diese berechtigten Interessen stellen dann keine ausreichende Begründung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dar, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der EuGH hat zur inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Vorgängerbestimmung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Art. 7 lit. f DS-RL) ein Prüfschema vorgegeben, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist:Der EuGH hat zur inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Vorgängerbestimmung des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO (Artikel 7, Litera f, DS-RL) ein Prüfschema vorgegeben, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist:

  1. Vorliegen eines berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einem Dritten wahrgenommen wird;
  2. Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und
  3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art. 6 DSGVO, Rz. 49, 50).
  4. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO, Rz. 49, 50). Der Beschwerdeführer bezog sich hinsichtlich der Übermittlung von Fotos der Liegenschaft und des Wohnhauses der mitbeteiligten Partei zusammen mit deren Namen an das Bauunternehmen auf den Zweck der Beweissicherung. Dieser ist im Zusammenhang mit allfälligen Mängeln/Gefahren in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einfriedungsmauer grundsätzlich gegeben. Wendet man die dargestellten Kriterien des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf den konkreten Fall an, ist zunächst festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Übermittlung diese Lichtbilder an die Baufirma bereits den zuständigen (Bau-)Behörden übermittelt worden waren. Hinsichtlich der Lichtbilder, die (auch) das mehrere Meter entfernte Wohnhaus der mitbeteiligten Partei zeigen, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, wieso diese hinsichtlich der Beweissicherung bezüglich allfälliger Mängel/Gefahren im Zusammenhang mit der Einfriedungsmauer – und insbesondere der Übermittlung an die Baufirma – erforderlich sind. Wendet man die dargestellten Kriterien des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO auf den konkreten Fall an, ist zunächst festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Übermittlung diese Lichtbilder an die Baufirma bereits den zuständigen (Bau-)Behörden übermittelt worden waren. Hinsichtlich der Lichtbilder, die (auch) das mehrere Meter entfernte Wohnhaus der mitbeteiligten Partei zeigen, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, wieso diese hinsichtlich der Beweissicherung bezüglich allfälliger Mängel/Gefahren im Zusammenhang mit der Einfriedungsmauer – und insbesondere der Übermittlung an die Baufirma – erforderlich sind. 3.
  5. Im Ergebnis bleibt, wie bereits die Datenschutzbehörde richtig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer durch die unrechtmäßigen Übermittlungen von personenbezogenen Daten im oben beschriebenen Umfang an die BH sowie an das Bauunternehmen die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG abzuweisen. 3.9.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.9.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Der Beschwerdeführer hat gegenständlich keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich

§ 24Abs. 1 Vw

GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abzusehen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W137.2254660.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.