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{'item': 'W137 2289435-1'}

Obsah (10)Art. 133Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 59§ 17§ 31§ 28§ 13

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2025 GeschäftszahlW137 2289435-1 Spruch, W137 2289435-1/8E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 06.03.2023 brachte XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) bei der belangten Behörde eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ein. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde damit, dass nach behaupteter Löschung seine E-Mail-Adresse durch die Beschwerdeführerin, diese zumindest am 17.05.2022 durch deren Auftragsverarbeiterin verwendet worden sei und sie damit gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO verstoßen habe.
  2. Am 06.03.2023 brachte römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) bei der belangten Behörde eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ein. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde damit, dass nach behaupteter Löschung seine E-Mail-Adresse durch die Beschwerdeführerin, diese zumindest am 17.05.2022 durch deren Auftragsverarbeiterin verwendet worden sei und sie damit gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO verstoßen habe.
  3. Mit Bescheid vom 19.02.2024, Zl. D124.1338/23, 2023-0.683.761, gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, es habe keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung stattgefunden, da die E-Mail-Adresse der mitbeteiligten Partei in Bezug auf die beteiligten Rechtsträger nie „geheim“ i.S.d. § 1 DSG gewesen sei.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die römisch 40 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, es habe keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung stattgefunden, da die E-Mail-Adresse der mitbeteiligten Partei in Bezug auf die beteiligten Rechtsträger nie „geheim“ i.S.d. Paragraph eins, DSG gewesen sei.
  6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts dem erkennenden Gericht vor und beantragte die Beschwerde abzuweisen.
  7. Mit Schriftsatz vom 21.03.2025 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie ihre Beschwerde zurückziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 21.03.2025, eingelangt am selben Tag, ihre Beschwerde zurückgezogen.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus dem Gerichtsakt und ist unstrittig. Die Zurückziehung der Beschwerde erfolgte durch den bevollmächtigten (berufsmäßigen) Vertreter der Beschwerdeführerin.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.1

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

§ 27Abs.

2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 3.3.

§ 13Abs.

7 AVG, der

§ 17Vw

GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.3.3.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der

Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K6 ff.). Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür z.B. auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K9 f.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 7, VwGVG, K6 ff.). Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür z.B. auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 7, VwGVG, K9 f.). Eine Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen, dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 28 VwGVG mit Verweis auf Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022: „Hinsichtlich der […] erteilten Bewilligung lag das Rechtsschutzbedürfnis der Amtsrevisionswerberin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde […] hingegen zwar noch vor, es war aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses weggefallen. Das Beschwerdeverfahren wäre insoweit vom Verwaltungsgericht einzustellen und nicht zurückzuweisen gewesen.“).Eine Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen, dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 28, VwGVG mit Verweis auf Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022: „Hinsichtlich der […] erteilten Bewilligung lag das Rechtsschutzbedürfnis der Amtsrevisionswerberin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde […] hingegen zwar noch vor, es war aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses weggefallen. Das Beschwerdeverfahren wäre insoweit vom Verwaltungsgericht einzustellen und nicht zurückzuweisen gewesen.“). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.03.2025, eingelangt am selben Tag, ihre Beschwerde zurückgezogen, womit einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen ist. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Damit erwächst der angefochtene Bescheid in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.03.2025, eingelangt am selben Tag, ihre Beschwerde zurückgezogen, womit einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen ist. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Damit erwächst der angefochtene Bescheid in Rechtskraft. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W137.2289435.1.00

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