Obsah (22)
§ 52§§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 51§ 13§ 55§§ 26§ 46§ 18§ 53§ 120§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 6§ 9Art. 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2025 GeschäftszahlW142 1428067-2 Spruch, W142 1428067-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 52FPG i
Vm § 9 Abs. 3 BF-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BF-VG auf Dauer unzulässig ist. II.
§§ 54Abs. 1 Z 2 und 55 Abs. 2 Asyl
G 2005 idgF wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei.
Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2 und 55 Absatz 2, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren: 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.07.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab.
§ 10Abs 1 Asyl
G wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.07.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht eine Beschwerde. 1.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.05.2013, Zl. C20 428.067-1/2012/3E, wurde die Beschwerde
§§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.1.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.05.2013, Zl. C20 428.067-1/2012/3E, wurde die Beschwerde
Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des BVwG erwuchs in Rechtskraft. 1.
- Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. 1.
- Am 16.07.2013 fand vor dem Fremdenpolizeilichen Büro der Landespolizeidirektion Wien eine niederschriftliche Einvernahme des BF zum Thema „Einvernahme – Verwaltungsstrafverfahren – Ausreiseverpflichtung – HZ“ statt. Darin wurde dem BF vorgehalten, dass sein Asylverfahren seit 15.05.2013 rechtskräftig negativ sei und eine asylrechtliche Ausweisung gegen bestehe. Der BF gab dazu an: „aber es wurde bereits ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt worden. Ich bin aber bereit die Formblätter auszufüllen, ich besitze kein Dokument, ich beziehe keine Grundversorgung und verdiene als Zeitungszusteller 530,- Euro.“ Dem BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass für ihn ein Heimreisezertifikat beantragt werde und infolgedessen eine Abschiebung vorgesehen sei. 1.
- Das Fremdenpolizeiliche Büro der Landespolizeidirektion Wien ersuchte am 19.07.2013 das Bundesministerium für Inneres, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zu veranlassen. 1.
- Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 14.08.2015 wurde ausgesprochen, dass der BF als Fremder nach Erlassung einer asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und sich am 18.03.2015 noch unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er habe dadurch § 10 Abs. 7 AsylG iVm §§ 52, 120 Abs. 1a FPG verletzt. Gegen den BF wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 500, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und vier Stunden, verhängt.1.
- Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 14.08.2015 wurde ausgesprochen, dass der BF als Fremder nach Erlassung einer asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und sich am 18.03.2015 noch unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er habe dadurch Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraphen 52, 120, Absatz eins a, FPG verletzt. Gegen den BF wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 500, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und vier Stunden, verhängt. 1.
- Am 31.03.2017 teilte der Magistrat der Stadt Wien dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit, dass der BF am 29.03.2017 das freie Gewerbe: „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“, angemeldet habe und ersuchte um Bekanntgabe, ob die vom BF vorgelegte Aufenthaltsberechtigungskarte
§ 51Asyl
G vom 25.07.2012 noch gültig sei und ob sich der BF rechtmäßig in Österreich aufhalten dürfe.1.8. Am 31.03.2017 teilte der Magistrat der Stadt Wien dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit, dass der BF am 29.03.2017 das freie Gewerbe: „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“, angemeldet habe und ersuchte um Bekanntgabe, ob die vom BF vorgelegte Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG vom 25.07.2012 noch gültig sei und ob sich der BF rechtmäßig in Österreich aufhalten dürfe. 1.
- Am 20.04.2017 und am 12.07.2017 urgierte der Magistrat der Stadt Wien beim BFA und ersuchte neuerlich um Bekanntgabe, ob die vom BF vorgelegte Aufenthaltsberechtigungskarte noch gültig sei und ob sich der BF rechtmäßig in Österreich aufhalten dürfe. 1.
- Am 18.07.2019 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF zum Thema „Ausreiseregelung, Identitätsfeststellung“ in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Hindi statt. Dabei wurde ihm im Wesentlichen vorgehalten, dass er bisher keine Bemühungen unternommen habe, seiner Ausreisepflicht nachzukommen. Dem BF wurde mitgeteilt, dass bei der indischen Botschaft die Ausstellung eines Ersatzdokumentes beantragt worden sei. Der BF gab dazu an, dass er bei der Botschaft vorgesprochen habe. Er habe jedoch keine Dokumente, die seine Identität nachweisen könnten, weswegen ihm kein Reisepass ausgestellt werde. Er habe sich nicht an eine Rückkehrorganisation gewandt, um seine Ausreise vorzubereiten. Er sei nicht bereit, auszureisen. Er habe Probleme in Indien und könne daher nicht in sein Heimatland zurückkehren. Es habe ihm auch niemand gesagt, dass er ausreisen solle. Dem BF wurde vorgehalten, dass seine Asylgründe bereits rechtskräftig geprüft worden seien und ihm seine Ausreisepflicht (auch) in der letzten Einvernahme vor dem BFA zur Kenntnis gebracht worden sei. Der BF wurde dazu aufgefordert, sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu bemühen und ein Rückkehrberatungsgespräch zu führen. 1.
- Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 17.11.2021 wurde ausgesprochen, dass der BF als Fremder nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und sich am 17.11.2021 noch unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er habe dadurch § 120 Abs. 1a iVm § 52 Abs. 8 FPG verletzt. Gegen den BF wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 500, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und vier Stunden, verhängt.1.
- Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 17.11.2021 wurde ausgesprochen, dass der BF als Fremder nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und sich am 17.11.2021 noch unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er habe dadurch Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 8, FPG verletzt. Gegen den BF wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 500, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und vier Stunden, verhängt. 1.
- Am 22.04.2022 teilte das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, dem BFA mit, dass im Zuge einer Kontrolle vom 17.11.2021 sämtliche Firmen in einer Auftragskette einer genaueren Untersuchung unterzogen worden seien. Dabei sei auch die Firma des BF mit Firmensitz in Wien überprüft worden. Der BF führe als Ein-Personen Unternehmer im Auftrag der Firma XXXX Apothekenlieferungen durch. Laut Aussage des Geschäftsführers der XXXX sei der Sub-Unternehmer-Vertrag mit dem BF nach wie vor aufrecht. Eine EKIS Abfrage habe ergeben, dass gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden sei.1.
- Am 22.04.2022 teilte das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, dem BFA mit, dass im Zuge einer Kontrolle vom 17.11.2021 sämtliche Firmen in einer Auftragskette einer genaueren Untersuchung unterzogen worden seien. Dabei sei auch die Firma des BF mit Firmensitz in Wien überprüft worden. Der BF führe als Ein-Personen Unternehmer im Auftrag der Firma römisch 40 Apothekenlieferungen durch. Laut Aussage des Geschäftsführers der römisch 40 sei der Sub-Unternehmer-Vertrag mit dem BF nach wie vor aufrecht. Eine EKIS Abfrage habe ergeben, dass gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden sei. 1.
- Mit Ladungsbescheid vom 03.05.2023 wurde der BF aufgefordert, in der Angelegenheit „Aufenthalt und Ausreise“ persönlich am 10.05.2023 an der angegebenen Adresse zu erscheinen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Ladungsbescheid wurde
§ 13Abs. 2 Vw
GVG ausgeschlossen.1.13. Mit Ladungsbescheid vom 03.05.2023 wurde der BF aufgefordert, in der Angelegenheit „Aufenthalt und Ausreise“ persönlich am 10.05.2023 an der angegebenen Adresse zu erscheinen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Ladungsbescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. 1.
- Im Bericht des BFA vom 10.05.2023 betreffend die Identitätsfeststellung durch eine indische Delegation wurde angegeben, dass der BF nicht habe interviewt werden können. Der Ladungsbescheid habe dem BF nicht zugestellt werden können. 1.
- Mit Ladungsbescheid vom 06.06.2023, zugestellt am 10.06.2023 an die Rechtsvertretung des BF, wurde der BF aufgefordert, in der Angelegenheit „Aufenthalt und Ausreise“ persönlich am 14.06.2023 am angegebenen Ort zu erscheinen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Ladungsbescheid wurde
§ 13Abs. 2 Vw
GVG ausgeschlossen.1.15. Mit Ladungsbescheid vom 06.06.2023, zugestellt am 10.06.2023 an die Rechtsvertretung des BF, wurde der BF aufgefordert, in der Angelegenheit „Aufenthalt und Ausreise“ persönlich am 14.06.2023 am angegebenen Ort zu erscheinen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Ladungsbescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. 1.
- Mit Schreiben vom 13.06.2023 teilte die Rechtsvertretung des BF dem BFA mit, dass es nicht möglich gewesen sei, den BF so kurzfristig zu erreichen. Weiters wurde mitgeteilt, dass im Fall des BF die Vollmacht nicht aufrechterhalten werden könne und wurde ersucht, den BF direkt anzuschreiben. 1.
- Am 20.06.2023 übermittelte die nunmehrige Rechtsvertretung des BF dem BFA eine Vollmacht. 1.
- Mit Ladungsbescheid vom 29.06.2023, zugestellt am 04.07.2023 durch eigenhändige Übernahme durch den BF, wurde der BF aufgefordert, in der Angelegenheit „Aufenthalt und Ausreise“ persönlich am 12.07.2023 am angegebenen Ort zu erscheinen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Ladungsbescheid wurde
§ 13Abs. 2 Vw
GVG ausgeschlossen.1.18. Mit Ladungsbescheid vom 29.06.2023, zugestellt am 04.07.2023 durch eigenhändige Übernahme durch den BF, wurde der BF aufgefordert, in der Angelegenheit „Aufenthalt und Ausreise“ persönlich am 12.07.2023 am angegebenen Ort zu erscheinen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Ladungsbescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
- Gegenständliches Verfahren: 2.
- Der BF stellte am 19.06.2023 einen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“)“
§ 55Abs. 2 Asyl
G
- Im Antragsformular wurde im Wesentlichen angegeben, dass der BF ein Einkommen in der Höhe von € 1.500,- aus einer selbständigen Beschäftigung habe.2.
- Der BF stellte am 19.06.2023 einen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“)“
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005. Im Antragsformular wurde im Wesentlichen angegeben, dass der BF ein Einkommen in der Höhe von € 1.500,- aus einer selbständigen Beschäftigung habe. Vorgelegt wurden folgende Unterlagen: - Arbeitsrechtlicher Vorvertrag (Einstellungszusage) der XXXX vom 30.04.2023 (Lieferservice-Betrieb; Tätigkeit als Essenszusteller; Abschluss des Arbeitsvertrages ab Ausstellung des Aufenthaltstitels; Entlohnung von € 1.629,- brutto; 38,5 Wochenstunden; Dauerbeschäftigung)- Arbeitsrechtlicher Vorvertrag (Einstellungszusage) der römisch 40 vom 30.04.2023 (Lieferservice-Betrieb; Tätigkeit als Essenszusteller; Abschluss des Arbeitsvertrages ab Ausstellung des Aufenthaltstitels; Entlohnung von € 1.629,- brutto; 38,5 Wochenstunden; Dauerbeschäftigung) - Arbeitsrechtlicher Vorvertrag (Einstellungszusage) der XXXX vom 29.05.2023 (Lieferservice-Betrieb, Tätigkeit als Essenszusteller; Abschluss des Arbeitsvertrages ab Ausstellung des Aufenthaltstitels; Entlohnung von € 1.629,- brutto; 38,5 Wochenstunden; Dauerbeschäftigung)- Arbeitsrechtlicher Vorvertrag (Einstellungszusage) der römisch 40 vom 29.05.2023 (Lieferservice-Betrieb, Tätigkeit als Essenszusteller; Abschluss des Arbeitsvertrages ab Ausstellung des Aufenthaltstitels; Entlohnung von € 1.629,- brutto; 38,5 Wochenstunden; Dauerbeschäftigung) - Wohnbestätigung - Gebietsbetreuungsvertrag vom 01.07.2016, abgeschlossen zwischen der XXXX und dem BF („Nachweis der Aufenthaltsberechtigung: Aufenthaltsberechtigungskarte, 25.07.2012, 11207755226“)- Gebietsbetreuungsvertrag vom 01.07.2016, abgeschlossen zwischen der römisch 40 und dem BF („Nachweis der Aufenthaltsberechtigung: Aufenthaltsberechtigungskarte, 25.07.2012, 11207755226“) - Von der XXXX als Auftraggeber am 01.07.2016 unterschriebene Aufforderung
§§ 26Abs. 6 Ausl
BG an den BF als Auftragnehmer (Sub-Unternehmer), bekanntzugeben, ob er bei der Auftragsausführung Ausländer im Sinne des AuslBG beschäftige und die Aufforderung zur Vorlage der erforderlichen Berechtigungen im Falle einer solchen Beschäftigung - Von der römisch 40 als Auftraggeber am 01.07.2016 unterschriebene Aufforderung
Paragraphen 26, Absatz 6, AuslBG an den BF als Auftragnehmer (Sub-Unternehmer), bekanntzugeben, ob er bei der Auftragsausführung Ausländer im Sinne des AuslBG beschäftige und die Aufforderung zur Vorlage der erforderlichen Berechtigungen im Falle einer solchen Beschäftigung - Vom BF als Auftragnehmer am 01.07.2016 unterschriebene Erklärung, dass bei der Ausführung der beauftragten Werkleistungen keine Ausländer im Sinne des AuslBG beschäftigt werden - Versicherungsdatenauszug des BF - Samaritercard des Samariterbunds - Zeugnis des Grünen Kreuzes über die Teilnahme des BF an einer Unterweisung der lebensrettenden Sofortmaßnahmen in der Dauer von 6 Stunden. - Gutschriften der XXXX für März, April und Mai 2023- Gutschriften der römisch 40 für März, April und Mai 2023 2.
- Am 08.07.2023 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF seit über 12 Jahren im Bundesgebiet befinde. Während seines gesamten Aufenthaltes habe er sich um eine sprachliche, soziale und berufliche Integration bemüht. Er habe sich gute Deutschkenntnisse angeeignet, sei unbescholten, wohne in einer ortsüblichen Unterkunft und arbeitet bei XXXX , ein Arbeitsvorvertrag sei bereits vorgelegt worden. Der BF sei krankenversichert, selbsterhaltungsfähig sowie arbeitswillig. Er habe im Verfahren des BFA mitgewirkt und habe seine Identität nie verschleiert. Auf behördliche Ladungen sei er mehrmals erschienen. Eine „intensive Integration“ des BF sei daher gegeben.2.
- Am 08.07.2023 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF seit über 12 Jahren im Bundesgebiet befinde. Während seines gesamten Aufenthaltes habe er sich um eine sprachliche, soziale und berufliche Integration bemüht. Er habe sich gute Deutschkenntnisse angeeignet, sei unbescholten, wohne in einer ortsüblichen Unterkunft und arbeitet bei römisch 40 , ein Arbeitsvorvertrag sei bereits vorgelegt worden. Der BF sei krankenversichert, selbsterhaltungsfähig sowie arbeitswillig. Er habe im Verfahren des BFA mitgewirkt und habe seine Identität nie verschleiert. Auf behördliche Ladungen sei er mehrmals erschienen. Eine „intensive Integration“ des BF sei daher gegeben. 2.
- Am 05.12.2023 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF zum Thema „Prüfung Erlassung aufenthaltsbeendende Maßnahme – Parteiengehör“ in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Hindi statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass seine Muttersprache Hindi sei. Auf die Frage, ob er Deutsch spreche, gab er an: „Ich verstehe Deutsch, aber spreche es nicht gut. Alltägliche Dinge gehen gut“. 2013 habe er einmal einen kostenlosen Sprachkurs in einer pakistanischen Moschee gemacht. Das Zertifikat habe er nicht mehr. Auf die Frage, warum er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, gab er an: „Ich war öfter bei der indischen Botschaft und habe mich darüber informiert, welche Möglichkeiten ich habe, um nach Indien zurückzukehren. Ich habe mich auch beim Verein für Menschenrechte erkundigt. Meine Freunde aus Indien haben mir auch mitgeteilt, dass der Grundstücksstreit, wegen dem ich geflohen bin, immer noch nicht erledigt ist. Dann kam Corona“. Er habe sich seit dem Jahr 2012 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Er verfüge über keinen gültigen Reisepass. Er habe nur seinen österreichischen Führerschein. Auf die Frage, ob er sich bei der Vertretungsbehörde um die Ausstellung eines Reisedokuments bemüht habe, gab er an, dass er mehrmals gefragt habe, und die Information erhalten habe, dass Personen mit einer weißen Karte keinen Pass bekämen. Er werde immer weggeschickt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, dass er verheiratet sei und drei Kinder sowie eine Enkeltochter habe, die in Indien lebten. Die Kinder seien groß genug, um den Haushalt selbst zu führen und für die Ehefrau des BF zu sorgen. Er telefoniere alle ein bis zwei Monate mit seiner Familie. Er habe noch weitere Verwandte in Indien, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe. Zu seinem Aufenthalt in Österreich gab er an, er sei als Zusteller für Apotheken tätig und trage auch regelmäßig Zeitungen aus. Er sei auf Werkvertragsbasis tätig. Er habe sich als Selbständiger bei der SVA angemeldet und brauche deshalb keine Arbeitserlaubnis für seine Tätigkeit. Er beziehe keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er sei im Bundesgebiet ausreichend krankenversichert. Als Zeitungsausträger sei er seit fast acht Jahren tätig. Als Zusteller für Apotheken sei er seit der Corona-Pandemie tätig. Seine Freizeit verbringe er mit seinen Freunden, die ihm auch ein Empfehlungsschreiben geschrieben hätten. Er sei ab und an seit 2019 im Samariterbund tätig. Einmal in zwei bis drei Monaten helfe er bei der Ersten Hilfe. Auch bei Veranstaltungen helfe er aus. Er habe in Indien zehn Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Oberstufe besucht. Auf die Frage, warum er erst jetzt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt habe, gab er an: „Weil ich jetzt seit über 10 Jahren da bin und glaube es ist besser, wenn ich hier bleibe. Außerdem gehe ich bald in die Pension, da wünsche ich mir nach Indien gehen zu können, um zu sehen, wie die Lage ist. Aber ich möchte meine Pension hier verbringen, weil ich schon so lange hier bin“. Im Bundesgebiet habe er keine Lebensgefährtin. Er leide an keiner schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit. Auf die Frage, was gegen seine Rückkehr nach Indien spreche, gab er an: „Das Problem, wegen dem ich Indien verlassen habe, ist immer noch nicht gelöst“. Der BF legte folgende Unterlagen vor: - Vier Empfehlungsschreiben von Freunden - Ein Reisepass eines österreichischen Staatsangehörigen - Depot-Rahmenvereinbarung vom 01.06.2016, abgeschlossen zwischen der XXXX und dem BF („Nachweis der Aufenthaltsberechtigung: Aufenthaltsberechtigungskarte, 25.07.2012, 11207755226“) und Auftragsbedingungen- Depot-Rahmenvereinbarung vom 01.06.2016, abgeschlossen zwischen der römisch 40 und dem BF („Nachweis der Aufenthaltsberechtigung: Aufenthaltsberechtigungskarte, 25.07.2012, 11207755226“) und Auftragsbedingungen - Österreichischer Führerschein des BF in Kopie 2.
- Mit Stellungnahme vom 05.12.2023 wurde ergänzend ausgeführt, dass der BF einen „großen Freundschaftskreis“ aufgebaut habe und vier Empfehlungsschreiben von österreichischen Staatsbürgern vorgelegt habe. Er helfe seit vier Jahren beim Verein Samariterbund. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Zeitungszusteller und seiner zwei Einstellungszusagen sei seine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben. Hierdurch sei die Prognose bezüglich der beruflichen Integration eine günstige. Der BF habe in Österreich einen nicht unbedeutenden Teil seines Lebens verbracht. Er habe zwar noch Angehörige im Heimatland, allerdings besteht zu diesen nur mehr ein sporadischer Kontakt. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass ein über 10-jähriger, überwiegend rechtmäßiger Aufenthalt – möge dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein – den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen könne. 2.
- Am 01.08.2024 ersuchte das BFA den Verein Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs um Auskunft, ob der BF ehrenamtlich – und wenn ja, in welchem Ausmaß und seit wann – beim Samariterbund tätig sei 2.
- Mit Schreiben vom 01.08.2024 teilte der Samariterbund dem BFA mit dass der BF Spender sei und im Jahr 2019 eine Spende in der Höhe von € 10 und im Jahr 2024 eine Spende in der Höhe von € 120 getätigt habe. 2.
- Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.08.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach (gemeint: Indien) zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).2.7. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.08.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach (gemeint: Indien) zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Zur Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde begründend ausgeführt, dass der BF illegal ins Bundesgebiet eingereist sei und am 25.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Lediglich ein Jahr seines Aufenthaltes sei rechtmäßig gewesen. Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 03.05.2013 sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig. Trotz Kenntnis seiner Ausreiseverpflichtung sei er beharrlich im Bundesgebiet verblieben. Er führe kein Familienleben in Österreich. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich. Er sei lediglich als Spender beim Arbeiter Samariterbund Österreich registriert. Eine Integration durch aktive Teilnahme an einem Vereinsleben liege jedoch nicht vor. Trotz seines langjährigen Aufenthalts spreche der BF kein Deutsch und habe keine Integrationsprüfungen abgelegt. In seinem Herkunftsstaat würden seine Angehörigen leben, zu denen er Kontakt habe. Er sei strafrechtlich unbescholten. Sein unrechtmäßiger Aufenthalt habe jedoch mehrfach zu einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 120 Abs. 1a FPG geführt. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts führe der BF ein gewisses Privatleben im Bundesgebiet. Dieses werde aber durch den Umstand relativiert, dass sämtliche Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden seien, als der BF bereits zur Ausreise verpflichtet gewesen sei. Weiters habe er selbst angegeben, dass er nach der Arbeit seine Freizeit meistens alleine zuhause verbringe. Den Empfehlungsschreiben lasse sich entnehmen, dass seine Freunde hauptsächlich aus der indischen Community stammen würden. Angesichts seines rechtswidrigen Aufenthalts sei er nicht zur Ausübung einer erwerbsmäßigen Beschäftigung berechtigt. Seine sozialversicherungsrechtliche Meldung und die einkommenssteuerrechtliche Erfassung seien in einer zukunftsorientierten Betrachtung in Bezug auf den gegebenenfalls zu erteilenden Aufenthaltstitel zwar zu berücksichtigen. Bei der Frage der zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit des BF sei jedoch auch sein hohes Alter und seine Angabe, demnächst in Pension gehen zu wollen, zu berücksichtigen. Auch vor dem Hintergrund der vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorverträge sei nicht von einer langfristigen Selbsterhaltungsfähigkeit des BF auszugehen. Die Abschiebung des BF nach Indien sei zulässig, weil in Indien nach wie vor Familienangehörige des BF leben würden und es dem BF zuzumuten sei, sich mit Hilfe seines Familienverbandes wieder in Indien einzugliedern und sich das Fortkommen zu sichern, wie es ihm auch vor seiner Ausreise möglich gewesen sei. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der BF zweimal wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bestraft worden sei. Weiters habe er in Kenntnis seiner Ausreiseverpflichtung die Eintragung als Einzelunternehmer im Unternehmensregister bewirkt und habe unter Vorlage seiner ungültigen Aufenthaltsberechtigungskarte ein Gewerbe angemeldet habe. Weiters habe er unter Vorlage einer „Samaritercard“ behauptet, für den Arbeiter Samariterbund Österreich ehrenamtlich tätig zu sein, wobei er die behauptete Integrationsleistung tatsächlich nicht erbringe. Ein Einreiseverbot sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die Dauer von 3 Jahren sei angemessen und verhältnismäßig.Zur Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wurde begründend ausgeführt, dass der BF illegal ins Bundesgebiet eingereist sei und am 25.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Lediglich ein Jahr seines Aufenthaltes sei rechtmäßig gewesen. Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 03.05.2013 sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig. Trotz Kenntnis seiner Ausreiseverpflichtung sei er beharrlich im Bundesgebiet verblieben. Er führe kein Familienleben in Österreich. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich. Er sei lediglich als Spender beim Arbeiter Samariterbund Österreich registriert. Eine Integration durch aktive Teilnahme an einem Vereinsleben liege jedoch nicht vor. Trotz seines langjährigen Aufenthalts spreche der BF kein Deutsch und habe keine Integrationsprüfungen abgelegt. In seinem Herkunftsstaat würden seine Angehörigen leben, zu denen er Kontakt habe. Er sei strafrechtlich unbescholten. Sein unrechtmäßiger Aufenthalt habe jedoch mehrfach zu einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG geführt. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts führe der BF ein gewisses Privatleben im Bundesgebiet. Dieses werde aber durch den Umstand relativiert, dass sämtliche Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden seien, als der BF bereits zur Ausreise verpflichtet gewesen sei. Weiters habe er selbst angegeben, dass er nach der Arbeit seine Freizeit meistens alleine zuhause verbringe. Den Empfehlungsschreiben lasse sich entnehmen, dass seine Freunde hauptsächlich aus der indischen Community stammen würden. Angesichts seines rechtswidrigen Aufenthalts sei er nicht zur Ausübung einer erwerbsmäßigen Beschäftigung berechtigt. Seine sozialversicherungsrechtliche Meldung und die einkommenssteuerrechtliche Erfassung seien in einer zukunftsorientierten Betrachtung in Bezug auf den gegebenenfalls zu erteilenden Aufenthaltstitel zwar zu berücksichtigen. Bei der Frage der zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit des BF sei jedoch auch sein hohes Alter und seine Angabe, demnächst in Pension gehen zu wollen, zu berücksichtigen. Auch vor dem Hintergrund der vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorverträge sei nicht von einer langfristigen Selbsterhaltungsfähigkeit des BF auszugehen. Die Abschiebung des BF nach Indien sei zulässig, weil in Indien nach wie vor Familienangehörige des BF leben würden und es dem BF zuzumuten sei, sich mit Hilfe seines Familienverbandes wieder in Indien einzugliedern und sich das Fortkommen zu sichern, wie es ihm auch vor seiner Ausreise möglich gewesen sei. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der BF zweimal wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bestraft worden sei. Weiters habe er in Kenntnis seiner Ausreiseverpflichtung die Eintragung als Einzelunternehmer im Unternehmensregister bewirkt und habe unter Vorlage seiner ungültigen Aufenthaltsberechtigungskarte ein Gewerbe angemeldet habe. Weiters habe er unter Vorlage einer „Samaritercard“ behauptet, für den Arbeiter Samariterbund Österreich ehrenamtlich tätig zu sein, wobei er die behauptete Integrationsleistung tatsächlich nicht erbringe. Ein Einreiseverbot sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die Dauer von 3 Jahren sei angemessen und verhältnismäßig. 2.8. Mit Verfahrensanordnung vom 24.08.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass er
§ 52Abs.
2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 15.09.2023 in Anspruch zu nehmen.2.8. Mit Verfahrensanordnung vom 24.08.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass er
Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 15.09.2023 in Anspruch zu nehmen. 2.
- Am 13.09.2023 übermittelte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen dem BFA das Rückkehrberatungsprotokoll vom 12.09.
- Darin wurde als Ergebnis des Gesprächs angeführt, dass der BF nicht rückkehrwillig sei und er dafür die unzureichende wirtschaftliche Versorgungslage im Herkunftsstaat angegeben habe. 2.
- Gegen den Bescheid des BFA vom 12.08.2024 erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Es wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge unrichtiger Tatsachenfeststellungen und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Festgestellt werden hätte müssen, dass der BF sich seit 2012 durchgehend in Österreich aufhalte. Er habe der Behörde einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorgelegt. Ihm sei es trotz seines Alters gelungen, einen potentiellen Dienstgeber zu finden. Er beziehe keinerlei finanzielle Zuwendungen durch die Republik Österreich, sondern bestreite seinen Unterhalt durch Zeitungszustellung. Er sei selbständig versichert und strafrechtlich unbescholten. Er habe zahlreiche Empfehlungsschreiben vorgelegt. Er habe mittlerweile einen großen Bekanntenkreis in Österreich und könne sich sehr gut auf Deutsch unterhalten. Hätte das BFA entsprechenden Feststellungen getroffen, hätte ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt werden können und wäre dem BF ein Aufenthaltstitel erteilt werden müssen. Es bestehe weder ein Grund für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF, noch sei die Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbotes erforderlich. 2.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2024, Zl. W142 1428067-2/4Z, wurde der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2024, Zl. W142 1428067-2/4Z, wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 2.
- Am 14.01.2025 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Hindi statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie das BFA teilnahmen. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[…] R: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut? R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Alles ist in Ordnung. R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen ein typischer Tag aussieht? BF: Ich rede zwar Deutsch in der Arbeit, aber es ist so viel. R: Können Sie es mir nicht auf Deutsch erzählen? BF: Was soll ich sagen? R: Ich weiß nicht, wie Ihr Tag aussieht. Erzählen Sie mir von Ihrem Tag. BF (auf Deutsch): Ich morgen Wake up. Then see someboy anrufen. Pause. BF setzt in seiner Muttersprache fort: Dann gehe ich auch ein Mal kurz spazieren. R: Können Sie nicht mehr auf Deutsch über Ihren Tag erzählen? BF: Nur das durch die Arbeit. Also das mit dem Schreiben oder Lesen, oder Sprechen verstehe ich nicht, aber ich kann es schon verstehen. R: Wie geht es Ihnen? BF lächelt. R: Verstehen Sie mich? Wie geht es Ihnen? Können Sie die Frage auf Deutsch nicht beantworten? BF: Little. Little. R: Aus welchem Grund wird in der Beschwerde geschrieben, dass sich der BF sehr gut auf Deutsch unterhalten könne? BFV: Ich habe die Information vom Dolmetscher bekommen. R: Von welchem Dolmetscher? Wie können Sie die Information vom Dolmetscher bekommen? Haben Sie sich nicht über die Deutschkenntnisse des BF überzeugt? BFV: Der Dolmetscher ist bei mir geringfügig beschäftigt. R: Was bedeutet das? Was hat das mit den Deutschkenntnissen des BF zu tun? BFV: Das ist das, was er mir gesagt hat, bevor ich den BF das
- Mal persönlich gesehen habe. R: Haben Sie nicht versucht, sich mit dem BF in deutscher Sprache zu unterhalten? BFV: Nein. Meistens habe ich auf Englisch mit dem BF gesprochen. R: Sie sind 2012 nach Österreich eingereist. Was haben Sie genau ab 2012 in Österreich gemacht? Was haben Sie beispielsweise gearbeitet? BF: Anfänglich habe ich die Zeitungsarbeit gemacht. Ich habe Zeitungen und Reklame verteilt. R: Wie lange haben Sie diese Arbeit gemacht? BF: Letztes Jahr 4 Monate lang. Seit eineinhalb Jahren gibt es Schwierigkeiten. R: Welche Schwierigkeiten meinen Sie? BF: Weil ich damals gestürzt bin und die Arbeit verließ. Dann habe ich dieses „Settlement“ gemacht und ich warte nun auf das Ergebnis. R: Was meinen Sie mit „Settlement“? BF: Das, was ich hier jetzt beantragt habe, das meine ich. Deshalb habe ich temporär einmal da und einmal dort gearbeitet. R: Sie haben gesagt, dass Sie anfänglich Zeitungsarbeit geleistet haben. Wie lange, wie viele Jahre, haben Sie Zeitungsarbeit geleistet? BF: 9 Jahre. R: Was meinen Sie mit: „Letztes Jahr, 4 Monate lang“? Was haben Sie letztes Jahr 4 Monate lang gearbeitet? BF: Letztes Jahr habe ich bis zu 4 Monate gearbeitet. Das ist nur eine temporäre Arbeit, einmal ist jemand krank oder fällt aus und dann werde ich eingesetzt. R: Arbeiten Sie derzeit? BF: Nein. Wenn mich jemand ruft, also, wenn jemand krank wird, dann gehe ich. Eine dauerhafte Beschäftigung würde bereitstehen, aber dafür bräuchte man eine Anmeldung, was bei mir nicht geht. R: Wenn jemand krank wird, dann springen Sie ein. Sind Sie dann Zeitungszusteller? Welche Arbeit verrichten Sie? BF: Das mit der Zeitung ist schon beendet. Ich stürzte deswegen. R: Welche Arbeit verrichten Sie dann, wenn Sie gerufen werden? BF: Ich fahre. R: Sie sind ein Zusteller. Was stellen Sie zu? BF: Derjenige, der krank wird, den ersetze ich und ich helfe temporär aus. R: Was stellen Sie zu? BF: Apotheke. Ich stelle für ein Apotheken-Unternehmen zu. R: Wie heißt dieses Apotheken-Unternehmen? BF: XXXX . Ab und zu gehe ich temporär dorthin. BF: römisch 40 . Ab und zu gehe ich temporär dorthin. R: Haben Sie hier in Österreich Verwandte? BF: Nein. Niemanden. Freunde habe ich. Es wurden Freunde. R: Handelt es sich bei Ihren Freunden auch um indische Staatsangehörige? BF: Indische Staatsangehörige, also Reisepassbesitzer. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF: Fernsehen und Zeit vertreiben. Manchmal gehe ich auch in die Stadt spazieren. R: Wenn Sie eine Aufenthaltsberechtigung hätten, bei wem könnten Sie arbeiten, wo Sie angemeldet werden würden? BF: Es gibt da sehr viele Leute, die mich beibehalten wollen. R: Um welche Leute handelt es sich? BF: Punjab-Leute, die mich auch für diese Arbeit einstellen wollen, für die Apotheken-Arbeit und als Zusteller. R: Um welche Punjab-Leute handelt es sich? Können Sie diese namentlich nennen? Um welche Unternehmen handelt es sich? BF: Z.B. XXXX , oder XXXX , ein weiterer heißt XXXX . Viele sind unter den Spitznamen bekannt, z.B. XXXX BF: Z.B. römisch 40 , oder römisch 40 , ein weiterer heißt römisch 40 . Viele sind unter den Spitznamen bekannt, z.B. römisch 40 R: Welche Unternehmen haben diese Personen? BF: Sie sind alle bei XXXX . Sonst wurde auch bereits bei der Zustellung gefragt. Der XXXX ist bei XXXX . Auch von XXXX wird für Zustellung angefragt. BF: Sie sind alle bei römisch 40 . Sonst wurde auch bereits bei der Zustellung gefragt. Der römisch 40 ist bei römisch 40 . Auch von römisch 40 wird für Zustellung angefragt. R: Sie persönlich sind von XXXX angefragt worden, damit Sie zustellen? R: Sie persönlich sind von römisch 40 angefragt worden, damit Sie zustellen? BF: Ja. Täglich werde ich angerufen und bekomme Nachrichten. R: Woher haben diese Ihre Telefonnummer? BF: XXXX hat die Nummer. Er ist der Supervisor von dort und macht auch die Verträge. Bei ihm habe ich 8, 9 Jahre bereits gearbeitet. BF: römisch 40 hat die Nummer. Er ist der Supervisor von dort und macht auch die Verträge. Bei ihm habe ich 8, 9 Jahre bereits gearbeitet. R: Bei diesen namentlich genannten Personen XXXX , handelt es sich um Zusteller bzw. Fahrer? R: Bei diesen namentlich genannten Personen römisch 40 , handelt es sich um Zusteller bzw. Fahrer? BF: Sie sind alle von XXXX . Sie haben jeweils ihre 20 Touren. XXXX hat zusätzlich auch die Arbeit von XXXX . BF: Sie sind alle von römisch 40 . Sie haben jeweils ihre 20 Touren. römisch 40 hat zusätzlich auch die Arbeit von römisch 40 . R: Sie sind normale Fahrer? BF: Ja. Fahrer. Jeder hat jeweils 20 Fahrzeuge. R: 20 Fahrzeuge oder Touren? Wie kann ein Fahrer 20 Fahrzeuge haben? BF: Diese Leute haben jeweils ihre eigenen großen Unternehmen. R: Wie hängt das mit XXXX zusammen? Arbeiten diese nicht für XXXX als Zusteller? R: Wie hängt das mit römisch 40 zusammen? Arbeiten diese nicht für römisch 40 als Zusteller? BF: Nicht direkt. Sie haben jeweils ihre 20 Touren und ihre eigenen Fahrzeuge. Manche haben vielleicht 20, manche 10 oder
- Sie haben auch ihre eigenen Fahrzeuge. Sie stellen das Fahrzeug und die Arbeit zur Verfügung. R: Wie heißen deren Unternehmen? BF: XXXX hat die XXXX hat so etwas XXXX hat über den Namen seines Vaters die XXXX . BF: römisch 40 hat die römisch 40 hat so etwas römisch 40 hat über den Namen seines Vaters die römisch 40 . R: Haben Sie irgendwelche Lohnzettel, die Sie vorlegen können? BF: Nein. Jetzt bekomme ich so etwas nicht. Das ist nur eine temporäre Arbeit. R: Wie viel Geld haben Sie monatlich zur Verfügung? BF: Wenn ich kontinuierlich arbeiten würde, dann wären es 1.
- R: Netto oder Brutto? BF: Als Ganzes, inklusive samstags. Ich habe es so von einer anderen Person erfahren. Ich würde auch so etwas dann bekommen. R: Wie viel Geld haben Sie monatlich zur Verfügung? BF: Jetzt ist es gerade sehr schwierig. Ich gehe für temporär hin und bekomme manchmal 20 oder 30 Euro. R: Werden Sie unterstützt bezüglich Ihres Lebensunterhaltes? Gibt Ihnen jemand Geld? BF: Mir? R: Natürlich. Sie sind unsere Hauptperson. BF: Ich habe es nicht verstanden. R: Sie müssen auch für Essen und Wohnung bezahlen. Wer unterstützt Sie? BF: Nein. 200-300 Euro habe ich im Monat, aber nur manchmal, temporär. Ja. Ich werde unterstützt, sei es für die Wohnung oder für das Essen. R: Wer unterstützt Sie? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Aus welchem Grund unterstützt Sie XXXX ? R: Aus welchem Grund unterstützt Sie römisch 40 ? BF: Er ist ein Freund von früher. Als ich früher die Arbeit als Zeitungszusteller machte, habe ich ihn kennengelernt. R: Seit wann werden Sie von XXXX unterstützt? R: Seit wann werden Sie von römisch 40 unterstützt? BF: Es ist nun schon eineinhalb Jahre her. R: Seit eineinhalb Jahren werden Sie von XXXX unterstützt? R: Seit eineinhalb Jahren werden Sie von römisch 40 unterstützt? BF: Arbeiten mehr oder weniger. R: Sie müssen arbeiten? Das meinen Sie mit Unterstützung? BF: Wenn jemand krank wird, dann gehe ich für ihn hin. R: Wenn Sie arbeiten, dann bekommen Sie Geld. Das meinen Sie jetzt mit Unterstützung? BF: Wenn ich keine Arbeit habe, dann bitte ich ihn um Hilfe. R: Haben Sie jemals in Österreich einen Deutschkurs besucht? BF: Ich war einmal bei einem Pakistani in der XXXX . Das ist in einer Moschee, 2 Monate lang war ich dort für einen Grundkurs. Es war kostenlos im
- Bezirk. Das war
- Ich hatte damals überhaupt keine Ahnung, er hat mir viel gelehrt. BF: Ich war einmal bei einem Pakistani in der römisch 40 . Das ist in einer Moschee, 2 Monate lang war ich dort für einen Grundkurs. Es war kostenlos im
- Bezirk. Das war
- Ich hatte damals überhaupt keine Ahnung, er hat mir viel gelehrt. R: Seitdem haben Sie keinen Deutschkurs besucht? BF: Ich war dort nicht. Beim Anschauen habe ich Schwierigkeiten. Deswegen lerne ich durch das Hören. R: Sie sehen schlecht? Meinen Sie das? BF: Wie? Durch das Sehen und Hören lerne ich, oder dem Fernsehen. Wenn ich etwas nicht verstehe, dann frage ich nach. R: „Beim Anschauen habe ich Schwierigkeiten“. Was meinen Sie damit? BF: Ich meine beim Lesen mit den kleinen Buchstaben. R: Haben Sie nach wie vor Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Indien? BF: Selten. Ab und zu. Zu einem festlichen Anlass oder so. R: Aus welchem Grund möchten Sie nicht zu Ihrer Familie nach Indien? Dort haben Sie Ihre Kinder und ein Enkelkind. BF: Die Kinder sind schon fast erwachsen. R: Sie haben gesagt in der Einvernahme vom
- Dezember 2023, „sie sind alle schon ein wenig wütend, weil ich hier bin“. Aus welchem Grund gehen Sie nicht zu Ihrer Familie nach Indien? BF: Ich bin wegen des Problems ausgereist. Sie sind wütend, weil ich so draußen bin. R: Was meinen Sie mit: „weil ich so draußen bin“? BF: Weil ich von der Familie weit entfernt und getrennt bin, deswegen. R: Wie viele Enkelkinder haben Sie in Indien? BF: Eines. Ich habe 3 Kinder. R: Wenn Sie hier in Österreich in Pension sind, möchten Sie dann nach Indien zurück? BF: Nein. Ich werde einer Arbeit nachgehen. Dort würde man gleich anrufen wegen des Problems und nachfragen. R: Aus welchem Grund haben Sie in der Einvernahme vom 05.12.2023 gesagt: „Außerdem gehe ich bald in Pension, da wünsche ich mir nach Indien gehen zu können, um zu sehen, wie die Lage ist“? BF: Ich werde es mir anschauen gehen wollen, aber wenn das Problem nach wie vor besteht, dann werde ich mich dementsprechend bewegen. Ich werde anrufen und diesbezüglich nachfragen. R: Was meinen Sie mit: „Dann werde ich mich dementsprechend bewegen“? BF: Wenn das Problem besteht, dann bleibe ich hier. Ansonsten werde ich es mir anschauen gehen. R: Wen rufen Sie an, um nachzufragen? BF: Denjenigen, der auch dasselbe Problem wie ich hatte, nur jedoch dem nicht entweichen konnte, oder jemand anderen. R: Wann haben Sie das letzte Mal mit Ihrer Ehefrau telefoniert? BF: Eineinhalb oder zwei Monate ist es schon her. Also 40 oder 50 Tage. R: Wo befindet sich derzeit Ihre Familie? BF: Im Dorf. R: Meinen Sie XXXX mit Ihrem Dorf? R: Meinen Sie römisch 40 mit Ihrem Dorf? BF: Ja, genau. R: Haben Sie sonst Unterlagen, die Sie gerne vorlegen möchten? BF: Nein, sonst habe ich nichts. Ich habe durch das andauernde Ändern nichts mehr. R: Was meinen Sie mit: „durch das andauernde Ändern“? BF: Zweimal, dreimal wurde das Zimmer („room“) getauscht. Dadurch sind die Papiere verloren gegangen. R: Wo bzw. bei wem wohnen Sie derzeit? BF: In der XXXX . Das ist ein XXXX , der ein Visum hat und in einem Hotel arbeitet. BF: In der römisch 40 . Das ist ein römisch 40 , der ein Visum hat und in einem Hotel arbeitet. R: Wie viel bezahlen Sie für Ihr Zimmer? BF: Früher zahlte ich
- Derzeit zahle ich manchmal etwas, manchmal nichts. R: Vom Staat bekommen Sie keine Unterstützung? BF: Nein. Mir hat für das niemand eine Idee gegeben. R: Haben Sie einen Reisepass? BF: Nein. Ich hatte diesen verloren, ich führte das bereits früher an. R: Aus welchem Grund versuchen Sie nicht, einen neuen Reisepass zu bekommen? BF: Ich habe sehr viel, habe ich aber nicht. R: Aus welchem Grund haben Sie keinen Reisepass bekommen? BF: Es sind schon 12 Jahre her. Es wurde viel Geld ausgegeben, dem Typen,… R: Was meinen Sie mit: „dem Typen,…“? BF: Ich habe andere Leute, die in Beziehung zu ihm stehen, gefragt, aber man erreicht ihn nicht. R: Wen wollen Sie erreichen? BF: In Indien oder hier? R: Ich weiß nicht, wen Sie meinen. BF: Nein. Ich rufe Leute an, wegen des Typen, der den Reisepass damals machte. R: Wo befindet sich dieser „Typ“? BF: Ich weiß es nicht. Er war in Gujrat. R: Was ist Gujrat? BF: Ich war dort, bevor ich hierherkam. Gujrat ist der Name eines Bundesstaates. R: Aus welchem Grund versuchen Sie nicht in Österreich einen Reisepass von der indischen Botschaft zu bekommen? BF: Dort war ich. Sie waren auch da, am „Gürtel“, um ein Interview zu machen. Es wurde alles gesagt, aber es funktioniert nicht. R: Aus welchem Grund bekommen Sie keinen Reisepass? Woran scheitert es? BF: Es ist eine Agent to Agent Sache. Es funktioniert nicht. R: Besitzen Sie Personaldokumente? Haben Sie eine Geburtsurkunde? BF: Ich habe gefragt, als der Antrag für das Visum gemacht wurde. Man sagte mir, dass das jetzt so nicht geht, weil die Person dort vor Ort sein muss. R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: Danke. Erörtert werden folgende Berichte: o) LIB der Staatendokumentation, Indien, Version 8, vom 28.11.2023 o) Landkarte R: Möchten Sie etwas zur Situation im Heimatland des BF angeben? BFV: Danke. R: Möchten Sie etwas angeben? BF: Nein. Bitte könnten Sie mir eine Karte geben, damit ich einer Arbeit nachgehen kann. […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger Indiens. Seine Identität steht nicht fest. Der BF bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus. Der BF spricht muttersprachlich Hindi. Weiters spricht er Telugu und Tamil. Er ist im Dorf XXXX , Bundesstaat Andhra Pradesh (Indien) geboren und aufgewachsen. Danach zog er nach Bili Mora im Bundesstaat Gujarat, wo er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern bis zu seiner Ausreise lebte. Er besuchte von 1967 bis 1975 die Grundschule. Danach half er seinem Vater in der Landwirtschaft, arbeitete auf Baustellen und in einer Sägemühle.Er ist im Dorf römisch 40 , Bundesstaat Andhra Pradesh (Indien) geboren und aufgewachsen. Danach zog er nach Bili Mora im Bundesstaat Gujarat, wo er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern bis zu seiner Ausreise lebte. Er besuchte von 1967 bis 1975 die Grundschule. Danach half er seinem Vater in der Landwirtschaft, arbeitete auf Baustellen und in einer Sägemühle. In Indien leben (insbesondere) die Ehefrau, der Sohn und die beiden Töchter des BF, mit denen er regelmäßig in Kontakt steht. Der BF reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 25.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamts vom 03.07.2012
§§3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asyl
G abgewiesen wurde. Der BF wurde
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.05.2013, Zl. C20 428.067-1/2012/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde
§§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Der BF reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 25.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamts vom 03.07.2012
§§3Absatz eins und 8 Absatz eins, Asyl
G abgewiesen wurde. Der BF wurde
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.05.2013, Zl. C20 428.067-1/2012/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Der BF verblieb nach rechtskräftiger Rückkehrentscheidung im österreichischen Staatsgebiet, kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seither unrechtmäßig in Österreich auf. Mit Strafverfügung der LPD Wien vom 14.08.2015 wurde über den BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Verwaltungsstrafe
§ 10Abs. 7 Asyl
G iVm §§ 52, 120 Abs. 1a FPG in der Höhe von € 500.- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 4 Stunden) verhäng.Mit Strafverfügung der LPD Wien vom 14.08.2015 wurde über den BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Verwaltungsstrafe
Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraphen 52, 120, Absatz eins a, FPG in der Höhe von € 500.- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 4 Stunden) verhäng. Mit Strafverfügung der LPD Wien vom 17.11.2017 wurde über den BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Verwaltungsstrafe
§ 120Abs. 1a i
Vm § 52 Abs. 8 FPG in der Höhe von € 500.- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 4 Stunden) verhäng.Mit Strafverfügung der LPD Wien vom 17.11.2017 wurde über den BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Verwaltungsstrafe
Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 8, FPG in der Höhe von € 500.- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 4 Stunden) verhäng. Am 19.06.2023 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gem. § 55 Abs. 2 AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 12.08.2024 gem. § 55 AsylG abgewiesen.
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG, stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG [gemeint: nach Indien] zulässig sei und gewährte
§ 55Abs.
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF.
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Am 19.06.2023 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 12.08.2024 gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG [gemeint: nach Indien] zulässig sei und gewährte
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2024, Zl W142 1428067-2/4Z, wurde der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2024, Zl W142 1428067-2/4Z, wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der BF lebt nunmehr seit rund 12 Jahren und neun Monaten in Österreich, wobei er seit 05.07.2012 durchgehend in Wien gemeldet ist. Er kommt seit der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verfügte in Österreich niemals über ein Aufenthaltsrecht außer der ihm während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz zukommenden vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Der BF meldete am 01.01.2013 das freie Gewerbe XXXX an und verlängerte das Gewerbe mehrmals (zuletzt gültig von 08.03.2023 bis 04.06.2024). Der BF arbeitete seit 2013 (mit Unterbrechungen) als Zeitungszusteller. Zuletzt arbeitete er als Zusteller für Apotheken. Bei den ausgeübten Tätigkeiten des BF handelte bzw. handelt es sich um keine erlaubte Erwerbstätigkeit. Aktuell arbeitet der BF nur unregelmäßig.Der BF meldete am 01.01.2013 das freie Gewerbe römisch 40 an und verlängerte das Gewerbe mehrmals (zuletzt gültig von 08.03.2023 bis 04.06.2024). Der BF arbeitete seit 2013 (mit Unterbrechungen) als Zeitungszusteller. Zuletzt arbeitete er als Zusteller für Apotheken. Bei den ausgeübten Tätigkeiten des BF handelte bzw. handelt es sich um keine erlaubte Erwerbstätigkeit. Aktuell arbeitet der BF nur unregelmäßig. Er war von 31.01.2013 bis 31.03.2013, von 01.08.2014 bis 30.09.2014, von 01.04.2017 bis 31.10.2022 und von 08.03.2023 bis 30.06.2024 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger angemeldet. Er verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 30.04.2023 und über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 29.05.2023 (jeweils Lieferservice-Betriebe; Tätigkeit als Essenszusteller; Abschluss des Arbeitsvertrages ab Ausstellung des Aufenthaltstitels; Entlohnung von € 1.629,- brutto; 38,5 Wochenstunden; Dauerbeschäftigung). Der BF bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist selbsterhaltungsfähig. In Österreich verfügt der BF über keine Verwandten und über keine familiären Beziehungen. Er konnte in Österreich Freundschaften knüpfen. Er besitzt einen österreichischen Führerschein. Der BF spendete im Jahr € 10 und im Jahr 2024 € 120 an den Verein Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs. Der BF verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse und hat keine Deutschprüfung absolviert. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Volksgruppen-zugehörigkeit und zu den Sprachkenntnissen des BF, seiner Herkunft, seinen Lebensumständen im Herkunftsland (insbesondere Schulbildung und Arbeitserfahrung) und zu seinen Familienangehörigen ergeben sich aus den eigenen gleichbleibenden Angaben des BF während des Verfahrens und den Feststellungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.05.2013, Zl. C20 428.067-1/2012/3E. Der BF brachte zu keinem Zeitpunkt unbedenkliche indische Identitätsdokumente (wie etwa einen Reisepass oder Personalausweis) in Vorlage, sodass seine Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. Dass die Ehefrau, der Sohn und die beiden Töchter des BF nach wie vor in Indien leben und er mit diesen regelmäßig in Kontakt steht, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften und aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 8 bis 9 Verhandlungsprotokoll). Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF ins Bundesgebiet und zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Der negative Ausgang des Asylverfahrens sowie der weitere Lauf der Verfahren (Verbleib des BF im Bundesgebiet, der gegenständlich gestellte Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, der diesen Antrag negativ erledigende Bescheid des BFA sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht) ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF ins Bundesgebiet und zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Der negative Ausgang des Asylverfahrens sowie der weitere Lauf der Verfahren (Verbleib des BF im Bundesgebiet, der gegenständlich gestellte Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, der diesen Antrag negativ erledigende Bescheid des BFA sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht) ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Dass der BF nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet verblieben ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass ihm kein Aufenthaltstitel oder sonstiges Aufenthaltsrecht erteilt wurde und er nach wie vor noch im Bundesgebiet aufhältig ist. Die Feststellungen zu den beiden über den BF verhängten Verwaltungsstrafen aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt (AS 217 f). Die Feststellung zu seinem nunmehr rund 12 Jahre und neun Monate dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Zeitraum, der seit Stellung des Asylantrages vergangen ist. Die durchgehende melderechtliche Erfassung ist aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlich. Aus dem unstrittig negativ entschiedenen Asylverfahren bzw. dem negativ entschiedenen Verfahren zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels ergibt sich die seitherige Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes. Dass der BF gesund ist, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben während des Verfahrens, zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 2 Verhandlungsprotokoll). Aus diesem Grund steht es auch fest, dass der BF arbeitsfähig ist, zumal nichts Gegenteiliges hervorgekommen oder seitens des BF geltend gemacht wurde. Der BF arbeitete zudem (mit Unterbrechungen) im Bundesgebiet als Zeitungszusteller und als Zusteller für Apotheken. Die Feststellung, dass der BF arbeitswillig ist, ergibt sich (auch) aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Darin gab er insbesondere an: „Eine dauerhafte Beschäftigung würde bereitstehen, aber dafür bräuchte man eine Anmeldung, was bei mir nicht geht“ (S. 4 Verhandlungsprotokoll). Am Ende der Verhandlung gab er an: „Bitte könnten Sie mir eine Karte geben, damit ich einer Arbeit nachgehen kann“ (S. 11 Verhandlungsprotokoll). Die Anmeldungen des freien Gewerbes in Österreich ergeben sich unter anderem aus dem Auszug aus dem Gewerberegister vom 10.03.2025 (OZ 2). Dass der BF zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit nicht berechtigt war bzw. ist, ergibt sich aus dem illegalen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bzw. der mangelnden Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dass der BF aktuell nur unregelmäßig einer Beschäftigung nachgeht, folgt aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 4 Verhandlungsprotokoll: „R: Arbeiten Sie derzeit? BF: Nein. Wenn mich jemand ruft, also, wenn jemand krank wird, dann gehe ich“). Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF als Zeitungszusteller und Apothekenzusteller im Bundesgebiet ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und den eigenen Angaben des BF. Die Anmeldungen als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger bei der Sozialversicherung der Selbständigen ergeben sich aus den Eintragungen im AJ-WEB-Auskunftssystem (OZ 2). Die beiden arbeitsrechtlichen Vorverträge legte der BF im Zuge seiner Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vor (AS 165 und 166).Die beiden arbeitsrechtlichen Vorverträge legte der BF im Zuge seiner Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor (AS 165 und 166). Dass der BF aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungs-System. Dass der BF selbsterhaltungsfähig ist, folgt aus seiner langjährigen Erwerbstätigkeit in Österreich und der Tatsache, dass er keine Grundversorgung in Anspruch nimmt. Dass der BF in Österreich über keine Verwandten bzw. sonstigen familiären Beziehungen verfügt, folgt aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren (zuletzt AS 211 f). Gegenteiliges wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Die Feststellung, wonach der BF Freundschaften im Bundesgebiet knüpfen konnte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben während des Verfahrens in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben seiner Freunde (AS 192 f). Vor dem BFA gab der BF zu seiner Freizeitgestaltung an: „Das bisschen an Freizeit, die ich habe, treffe ich mich mit Freunden. Wir gehen essen und etwas trinken“ (AS 212). Dass der BF einen österreichischen Führerschein besitzt, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Kopie seines Führerscheines (AS 208). Dass der BF an den Verein Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs spendete, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren und aus der diesbezüglichen Mitteilung des Vereins an das BFA (AS 215). Von den geringen Deutschkenntnissen des BF konnte sich die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen. Er legte keinerlei Zeugnisse über absolvierte Deutschprüfungen vor und gab auf Nachfrage, ob er jemals in Österreich einen Deutschkurs besucht habe, an, dass er „einmal“ für zwei Monate im Jahr 2013 einen kostenlosen Deutschkurs besucht habe (S. 8 Verhandlungsprotokoll). Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Strafregister (OZ 2).
- Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A)
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme aller Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 15.9.2021, Ra 2021/17/0059, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme aller Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 15.9.2021, Ra 2021/17/0059, mwN). Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua, mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. […] (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. […] (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). Wird einem Fremden sowohl ein Beherrschen der deutschen Sprache als auch in der Vergangenheit ausgeübte Erwerbstätigkeiten und das Vorhandensein von Einstellungszusagen zugestanden, kann keine Rede davon sein, dass er sich überhaupt nicht integriert hätte; dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; vgl. E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Wird einem Fremden sowohl ein Beherrschen der deutschen Sprache als auch in der Vergangenheit ausgeübte Erwerbstätigkeiten und das Vorhandensein von Einstellungszusagen zugestanden, kann keine Rede davon sein, dass er sich überhaupt nicht integriert hätte; dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; vergleiche E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Der BF hält sich seit Juni 2012, sohin seit rund 12 Jahren und zehn Monaten, in Österreich auf, wobei er durchgehend in Wien gemeldet ist. Entsprechend der oben dargestellten ständigen Judikatur des VwGH ist bei einer derart langen Aufenthaltsdauer regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Der BF meldete am 01.01.2013 (erstmals) ein Gewerbe an (zuletzt gültig von 08.03.2023 bis 04.06.2024) und arbeitete einen großen Teil seiner Zeit in Österreich als Zeitungs- und als Apothekenzusteller. Er war – mit Unterbrechungen – bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemeldet und kann zwei arbeitsrechtliche Vorverträge vorweisen. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist arbeitsfähig, arbeitswillig und selbsterhaltungsfähig. Er konnte in Österreich Freundschaften knüpfen und besitzt einen österreichischen Führerschein. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass der BF die in Österreich verbrachte Zeit gänzlich ungenützt ließ, um sich sozial und beruflich zu integrieren – auch wenn seine Deutschkenntnisse nach dem Eindruck des BVwG in der mündlichen Verhandlung als schwach eingeschätzt wurden (siehe VwGH 18.12.2023, Ra 2022/17/0207). Zudem hat der Beschwerdeführer auch kein derartiges maßgebliches Fehlverhalten gesetzt, aufgrund dessen von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen wäre (wie beispielsweise auch Entzug vor Ausreise durch Untertauchen; vgl. zum Ganzen VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0005).Zudem hat der Beschwerdeführer auch kein derartiges maßgebliches Fehlverhalten gesetzt, aufgrund dessen von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen wäre (wie beispielsweise auch Entzug vor Ausreise durch Untertauchen; vergleiche zum Ganzen VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0005). Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens des BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien auf Dauer für unzulässig zu erklären.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens des BF im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien auf Dauer für unzulässig zu erklären.
§ 54Abs. 1 Asyl
G werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt; 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
- „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
- „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Im gesamten Verfahren sind keine Umstände dahingehend hervorgekommen, dass der BF das Modul I der Integrationsvereinbarung
§ 9Abs. 4 Int
G erfüllt hätte, zumal er keine Deutschprüfung absolviert hat. Zudem geht der BF zum Entscheidungszeitpunkt keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird. Der BF arbeitet aktuell nur unregelmäßig. Die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ kommt daher nicht in Betracht.Im gesamten Verfahren sind keine Umstände dahingehend hervorgekommen, dass der BF das Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt hätte, zumal er keine Deutschprüfung absolviert hat. Zudem geht der BF zum Entscheidungszeitpunkt keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird. Der BF arbeitet aktuell nur unregelmäßig. Die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ kommt daher nicht in Betracht. Im Ergebnis ist dem BF
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Aufgrund dessen verlieren die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ersatzlos aufzuheben waren.Im Ergebnis ist dem BF
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Aufgrund dessen verlieren die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ersatzlos aufzuheben waren. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W142.1428067.2.00