RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2025 GeschäftszahlW161 2296266-1 Spruch, W161 2296266-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Mon
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 19.10.2023 einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge: ÖB Teheran). Darin wurde ausgeführt, dass ihrem Ehemann, XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, in Österreich mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 17.08.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 19.10.2023 einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge: ÖB Teheran). Darin wurde ausgeführt, dass ihrem Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, in Österreich mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 17.08.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Im Befragungsformular wurde bei der Rubrik Religionsbekenntnis (der BF) „keine Religion“ angegeben. Die Ehe mit der Bezugsperson sei am XXXX in XXXX geschlossen worden. Es habe im Herkunftsstaat oder einem Drittstaat ein gemeinsames Familienleben zwischen der BF und der Bezugsperson existiert, dieses sei in einem gemeinsamen Haushalt geführt worden. Das Familienverhältnis sei weiterhin aufrecht und werde mittels regelmäßigen Anrufen und Video-Calls geführt. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden. Im Befragungsformular wurde bei der Rubrik Religionsbekenntnis (der BF) „keine Religion“ angegeben. Die Ehe mit der Bezugsperson sei am römisch 40 in römisch 40 geschlossen worden. Es habe im Herkunftsstaat oder einem Drittstaat ein gemeinsames Familienleben zwischen der BF und der Bezugsperson existiert, dieses sei in einem gemeinsamen Haushalt geführt worden. Das Familienverhältnis sei weiterhin aufrecht und werde mittels regelmäßigen Anrufen und Video-Calls geführt. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden. Bei einer persönlichen Vorsprache am 03.12.2023 bei der ÖB Teheran legte die BF insbesondere das Befragungsformular, ihre Geburtsurkunde bzw. „ID-Card“, einen Heiratsvertrag sowie eine Kopie der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme der Bezugsperson im Asylverfahren vor.
- Das BFA teilte in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 23.01.2024 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei. Die behauptete Ehe widerspreche dem ordre public.
- Das BFA teilte in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 23.01.2024 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei. Die behauptete Ehe widerspreche dem ordre public. In der Stellungnahme vom 14.01.2023 führte das BFA weiter aus, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorlägen. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Es fehle daher die Eigenschaft der Familienangehörigen im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG
- Die geschlossene Ehe sei nachweislich eine Stellvertreterehe, die dem Grundsatz des ordre public widerspreche und nicht mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung vereinbar sei. Die BF sei bei der Eheschließung am XXXX vor dem Gericht in XXXX von ihrem Vater vertreten worden, obwohl die BF zu diesem Zeitpunkt bereits das
- Lebensjahr vollendet gehabt habe. Die Zweifel am Bestehen der Angehörigeneigenschaft würden auch durch gravierende Ungereimtheiten in den Angaben der Bezugsperson vom 03.08.2023 untermauert werden. Es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass ein Asylwerber seinen Chatverlauf mit seiner angeblichen Ehefrau bis zum Tag der Einvernahme vor dem BFA löschen müsste, damit die Zimmerkollegen ihn nicht einsehen könnten. Da die Bezugsperson ihr Mobiltelefon bei der Einvernahme mit einem Kennwort habe entsperren müssen, sei die diesbezügliche Rechtfertigung der Bezugsperson zum Fehlen weiterer vor dem 03.08.2023 liegender Protokolle völlig unglaubhaft und in keiner Weise nachvollziehbar, zumal es den Zimmerkollegen sicher nicht möglich gewesen wäre, ohne das Kennwort in den Chatverlauf Einsicht zu nehmen. Die Bezugsperson habe bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme (im Asylverfahren) angegeben, ohne Bekenntnis („keine Religion“) zu sein. Später habe sie ausgeführt, dass zwei traditionelle Hochzeiten durchgeführt worden wären, da die BF Schiitin, die Bezugsperson hingegen Sunnit sei. Aus der iranischen Heiratsurkunde gehe hingegen vor, dass die Bezugsperson Schiit sei. Die Bezugsperson habe zudem in ihrer niederschriftlichen Einvernahme (im Asylverfahren) angegeben, dass ihr Vater und ihre Mutter die Zeugen bei der Hochzeit gewesen seien – die in der iranischen Heiratsurkunde angeführten Zeugen seien jedoch weder der Vater noch die Mutter der Bezugsperson. In der Stellungnahme vom 14.01.2023 führte das BFA weiter aus, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorlägen. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Es fehle daher die Eigenschaft der Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG
- Die geschlossene Ehe sei nachweislich eine Stellvertreterehe, die dem Grundsatz des ordre public widerspreche und nicht mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung vereinbar sei. Die BF sei bei der Eheschließung am römisch 40 vor dem Gericht in römisch 40 von ihrem Vater vertreten worden, obwohl die BF zu diesem Zeitpunkt bereits das
- Lebensjahr vollendet gehabt habe. Die Zweifel am Bestehen der Angehörigeneigenschaft würden auch durch gravierende Ungereimtheiten in den Angaben der Bezugsperson vom 03.08.2023 untermauert werden. Es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass ein Asylwerber seinen Chatverlauf mit seiner angeblichen Ehefrau bis zum Tag der Einvernahme vor dem BFA löschen müsste, damit die Zimmerkollegen ihn nicht einsehen könnten. Da die Bezugsperson ihr Mobiltelefon bei der Einvernahme mit einem Kennwort habe entsperren müssen, sei die diesbezügliche Rechtfertigung der Bezugsperson zum Fehlen weiterer vor dem 03.08.2023 liegender Protokolle völlig unglaubhaft und in keiner Weise nachvollziehbar, zumal es den Zimmerkollegen sicher nicht möglich gewesen wäre, ohne das Kennwort in den Chatverlauf Einsicht zu nehmen. Die Bezugsperson habe bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme (im Asylverfahren) angegeben, ohne Bekenntnis („keine Religion“) zu sein. Später habe sie ausgeführt, dass zwei traditionelle Hochzeiten durchgeführt worden wären, da die BF Schiitin, die Bezugsperson hingegen Sunnit sei. Aus der iranischen Heiratsurkunde gehe hingegen vor, dass die Bezugsperson Schiit sei. Die Bezugsperson habe zudem in ihrer niederschriftlichen Einvernahme (im Asylverfahren) angegeben, dass ihr Vater und ihre Mutter die Zeugen bei der Hochzeit gewesen seien – die in der iranischen Heiratsurkunde angeführten Zeugen seien jedoch weder der Vater noch die Mutter der Bezugsperson.
- Am 12.02.2024 wurde der BF von der ÖB Teheran die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.
- Am 22.02.2024 brachte die BF durch ihre Vertreterin eine Stellungnahme ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass die Bezugsperson der kurdischen Minderheit im Iran angehöre und im Iran als Sunnitin gelte, sie sich selbst jedoch als konfessionslos ansehe. Die BF sei Schiitin. Das Ehepaar habe sich im Jahr XXXX während des Studiums kennen und lieben gelernt. Nach ungefähr drei bis vier Jahren Beziehung hätten sie die Eltern über den gemeinsamen Wunsch, eine Ehe einzugehen und die Beziehung zu legalisieren, unterrichtet. Während die Eltern der Bezugsperson dies toleriert hätten, hätten die Eltern der BF aufgrund der unterschiedlichen Konfessionen die Zustimmung zur Eheschließung versagt. Die BF habe auf ihrem Wunsch, die Bezugsperson zu ehelichen, beharrt und damit den Zorn insbesondere ihres älteren Bruders auf sich gezogen, der sie daraufhin XXXX aufgesucht und ihr den Arm gebrochen habe – ein diesbezügliches Foto werde vorgelegt. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass die Bezugsperson der kurdischen Minderheit im Iran angehöre und im Iran als Sunnitin gelte, sie sich selbst jedoch als konfessionslos ansehe. Die BF sei Schiitin. Das Ehepaar habe sich im Jahr römisch 40 während des Studiums kennen und lieben gelernt. Nach ungefähr drei bis vier Jahren Beziehung hätten sie die Eltern über den gemeinsamen Wunsch, eine Ehe einzugehen und die Beziehung zu legalisieren, unterrichtet. Während die Eltern der Bezugsperson dies toleriert hätten, hätten die Eltern der BF aufgrund der unterschiedlichen Konfessionen die Zustimmung zur Eheschließung versagt. Die BF habe auf ihrem Wunsch, die Bezugsperson zu ehelichen, beharrt und damit den Zorn insbesondere ihres älteren Bruders auf sich gezogen, der sie daraufhin römisch 40 aufgesucht und ihr den Arm gebrochen habe – ein diesbezügliches Foto werde vorgelegt. Das Ehepaar habe am XXXX dennoch traditionell im Haus der Bezugsperson geheiratet. Bei dieser Feier seien die Familie der Bezugsperson sowie Freunde und Bekannte (ungefähr 50 Personen) anwesend gewesen. Die Familie der BF habe die Zustimmung zur Ehe nach wie vor verweigert und habe an dieser Feier nicht teilgenommen. Ein Hochzeitsfoto, dass das Ehepaar bei dieser Eheschließung am XXXX darstelle, werde ebenfalls vorgelegt. Das Ehepaar habe am römisch 40 dennoch traditionell im Haus der Bezugsperson geheiratet. Bei dieser Feier seien die Familie der Bezugsperson sowie Freunde und Bekannte (ungefähr 50 Personen) anwesend gewesen. Die Familie der BF habe die Zustimmung zur Ehe nach wie vor verweigert und habe an dieser Feier nicht teilgenommen. Ein Hochzeitsfoto, dass das Ehepaar bei dieser Eheschließung am römisch 40 darstelle, werde ebenfalls vorgelegt. Durch die Vermittlungsversuche der Familie der Bezugsperson und den Wunsch der BF, sich insbesondere mit ihrem Vater auszusöhnen, hätten sie dessen Zustimmung im Zusammenhang mit der staatlichen Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe erwirkt und ihn zu diesem Zweck nach XXXX eingeladen. Am XXXX hätten die Familien der BF und der Bezugsperson vorab einen Ehevertrag aufgesetzt, in dem die Bedingungen für die Hochzeit inkl. der obligatorischen Brautgabe festgesetzt worden wären. Dieses Dokument trage die persönlichen Unterschriften des Ehepaars neben jenen ihrer Familien. Dieser Hochzeitsvertrag sei schließlich am XXXX (im persischen Kalender: XXXX ) vor einem Standesbeamten in XXXX registriert worden. Um die staatlichen Einschränkungen interkonfessioneller Ehen zu umgehen und den Vater der BF milde zu stimmen, habe die Bezugsperson ihre Konfession in der entsprechenden Urkunde als Schiit anführen lassen. Der Vater der BF habe daraufhin die Registrierungsurkunde als Zeuge unterzeichnet und die Behörde verlassen. Daneben habe ein Freund des Ehepaars und ein Zeuge der Behörde sowie das Ehepaar persönlich die Registrierungsurkunde unterschrieben. Eine Feier nach dieser standesamtlichen Registrierung habe nicht stattgefunden. In diesem Zusammenhang werde auf den Ehevertrag vom XXXX sowie die Registrierungsurkunde vom XXXX verwiesen. Durch die Vermittlungsversuche der Familie der Bezugsperson und den Wunsch der BF, sich insbesondere mit ihrem Vater auszusöhnen, hätten sie dessen Zustimmung im Zusammenhang mit der staatlichen Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe erwirkt und ihn zu diesem Zweck nach römisch 40 eingeladen. Am römisch 40 hätten die Familien der BF und der Bezugsperson vorab einen Ehevertrag aufgesetzt, in dem die Bedingungen für die Hochzeit inkl. der obligatorischen Brautgabe festgesetzt worden wären. Dieses Dokument trage die persönlichen Unterschriften des Ehepaars neben jenen ihrer Familien. Dieser Hochzeitsvertrag sei schließlich am römisch 40 (im persischen Kalender: römisch 40 ) vor einem Standesbeamten in römisch 40 registriert worden. Um die staatlichen Einschränkungen interkonfessioneller Ehen zu umgehen und den Vater der BF milde zu stimmen, habe die Bezugsperson ihre Konfession in der entsprechenden Urkunde als Schiit anführen lassen. Der Vater der BF habe daraufhin die Registrierungsurkunde als Zeuge unterzeichnet und die Behörde verlassen. Daneben habe ein Freund des Ehepaars und ein Zeuge der Behörde sowie das Ehepaar persönlich die Registrierungsurkunde unterschrieben. Eine Feier nach dieser standesamtlichen Registrierung habe nicht stattgefunden. In diesem Zusammenhang werde auf den Ehevertrag vom römisch 40 sowie die Registrierungsurkunde vom römisch 40 verwiesen. Der Vorhalt, wonach gegenständlich eine Stellvertreterehe vorliege, sei rechtlich unhaltbar sowie falsch. Im Iran komme eine Ehe als zivilrechtlicher Vertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande – es würden keine Formvorschriften betreffend die Eheschließung existieren. Art. 10 des iranischen Personenstandsgesetzes sowie Art. 20 des iranischen Gesetzes zum Schutz der Familie würden die Registrierung einer Eheschließung vorschreiben, nicht jedoch im Sinne einer konstitutiven Voraussetzung für die Wirksamkeit. Die Eintragung wirke nur deklaratorisch und erhöhe schlichtweg die Beweisbarkeit der Ehe bei Rechtsgeschäften. Die eigentliche Hochzeit habe im Beisein des Ehepaars traditionell im Familienkreis – wie von der Bezugsperson im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme (im Asylverfahren) vorgebracht – stattgefunden und sei damit bereits gültig gewesen. Die Eintragung der Ehe sei aus einem anderen Motiv, nämlich der Aussöhnung der BF insbesondere mit ihrem Vater, erfolgt. Die Registrierungsurkunde vom XXXX trage selbstverständlich auch die Unterschrift des Vaters der BF, jedoch lediglich auf Seite 3 betreffend die Richtigkeit der personenbezogenen Angaben der BF sowie seine Zustimmung zur erstmaligen Eheschließung, zudem auf Seite 17 und als Zeuge auf Seite
- Die übrigen Seiten der Registrierungsurkunde mit Ausnahme der Seite 3 seien hingegen sowohl von der BF als auch der Bezugsperson persönlich unterzeichnet worden. Nach den Vorschriften des iranischen Rechts zum Eherecht, das nur auf Schiiten anwendbar sei, bedürfe es der Zustimmung eines Brautvaters zur erstmaligen Vermählung der Tochter unabhängig von deren Geschäftsfähigkeit, Ehemündigkeit und des Alters und zwar als Ehevormund. Die Registrierungsurkunde hätte sonst nicht ausgestellt werden dürfen. Angesichts des Umstandes, dass das Ehepaar nach den islamrechtlichen Vorschriften zu jenem Zeitpunkt bereits traditionell und somit gültig verheiratet gewesen sei, hätte es einer Registrierung gar nicht bedurft. Es sei jedoch der legitime Wunsch des Ehepaars gewesen, den Segen des Brautvaters zu erhalten und auf diesem Weg Frieden zu schließen. Die Eltern der Bezugsperson seien bei der Registrierung nicht anwesend gewesen, folglich hätten sie die Registrierungsurkunde nicht unterschrieben. Sie hätten allerding die in ihrem Haus zuvor stattgefundene traditionelle Eheschließung bezeugt. Auf diese traditionelle Eheschließung habe die Bezugsperson bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme (im Asylverfahren) „abgezielt“. Darauf sei nicht eingegangen worden, obwohl die Bezugsperson wahrheitsgemäß angegeben habe, dass es zwei Hochzeiten gegeben habe. Die Bezugsperson habe sich schlicht auf die in islamisch geprägten Staaten übliche Praxis, eine traditionelle Zeremonie im Familien- und Freundeskreis im Beisein eines islamischen Geistlichen abzuhalten und zu einem späteren Zeitpunkt eine behördliche Registrierung und damit die Erfüllung der staatlichen Rechtsvorschriften folgen zu lassen, bezogen.Der Vorhalt, wonach gegenständlich eine Stellvertreterehe vorliege, sei rechtlich unhaltbar sowie falsch. Im Iran komme eine Ehe als zivilrechtlicher Vertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande – es würden keine Formvorschriften betreffend die Eheschließung existieren. Artikel 10, des iranischen Personenstandsgesetzes sowie Artikel 20, des iranischen Gesetzes zum Schutz der Familie würden die Registrierung einer Eheschließung vorschreiben, nicht jedoch im Sinne einer konstitutiven Voraussetzung für die Wirksamkeit. Die Eintragung wirke nur deklaratorisch und erhöhe schlichtweg die Beweisbarkeit der Ehe bei Rechtsgeschäften. Die eigentliche Hochzeit habe im Beisein des Ehepaars traditionell im Familienkreis – wie von der Bezugsperson im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme (im Asylverfahren) vorgebracht – stattgefunden und sei damit bereits gültig gewesen. Die Eintragung der Ehe sei aus einem anderen Motiv, nämlich der Aussöhnung der BF insbesondere mit ihrem Vater, erfolgt. Die Registrierungsurkunde vom römisch 40 trage selbstverständlich auch die Unterschrift des Vaters der BF, jedoch lediglich auf Seite 3 betreffend die Richtigkeit der personenbezogenen Angaben der BF sowie seine Zustimmung zur erstmaligen Eheschließung, zudem auf Seite 17 und als Zeuge auf Seite
- Die übrigen Seiten der Registrierungsurkunde mit Ausnahme der Seite 3 seien hingegen sowohl von der BF als auch der Bezugsperson persönlich unterzeichnet worden. Nach den Vorschriften des iranischen Rechts zum Eherecht, das nur auf Schiiten anwendbar sei, bedürfe es der Zustimmung eines Brautvaters zur erstmaligen Vermählung der Tochter unabhängig von deren Geschäftsfähigkeit, Ehemündigkeit und des Alters und zwar als Ehevormund. Die Registrierungsurkunde hätte sonst nicht ausgestellt werden dürfen. Angesichts des Umstandes, dass das Ehepaar nach den islamrechtlichen Vorschriften zu jenem Zeitpunkt bereits traditionell und somit gültig verheiratet gewesen sei, hätte es einer Registrierung gar nicht bedurft. Es sei jedoch der legitime Wunsch des Ehepaars gewesen, den Segen des Brautvaters zu erhalten und auf diesem Weg Frieden zu schließen. Die Eltern der Bezugsperson seien bei der Registrierung nicht anwesend gewesen, folglich hätten sie die Registrierungsurkunde nicht unterschrieben. Sie hätten allerding die in ihrem Haus zuvor stattgefundene traditionelle Eheschließung bezeugt. Auf diese traditionelle Eheschließung habe die Bezugsperson bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme (im Asylverfahren) „abgezielt“. Darauf sei nicht eingegangen worden, obwohl die Bezugsperson wahrheitsgemäß angegeben habe, dass es zwei Hochzeiten gegeben habe. Die Bezugsperson habe sich schlicht auf die in islamisch geprägten Staaten übliche Praxis, eine traditionelle Zeremonie im Familien- und Freundeskreis im Beisein eines islamischen Geistlichen abzuhalten und zu einem späteren Zeitpunkt eine behördliche Registrierung und damit die Erfüllung der staatlichen Rechtsvorschriften folgen zu lassen, bezogen. In der niederschriftlichen Einvernahme (im Asylverfahren) habe die Bezugsperson am 03.08.2023 die bereits zuvor gleichlautend gemachten Angaben zum Namen und Alter der BF bestätigt. Sie habe darauf hingewiesen, dass ein täglicher Kontakt zur BF bestehe. Der Vorhalt, dass sich der Chat-Verlauf jedoch lediglich bis zum 03.08.2023 nachverfolgen lasse, lasse sich „technisch“ erklären. Zu jenem Zeitpunkt habe die Bezugsperson eine Gemeinschaftsunterkunft bewohnt. Um im Zimmer, dass die Bezugsperson und andere Bewohner geteilt hätten, Musik auf einen Bluetooth-Lautsprecher abspielen und hören zu können, habe die Bezugsperson das Programm „YouTube“ benutzt. Bekanntermaßen könne dieses nur bei einem entsperrten und aktivierten Bildschirm genützt werden, andernfalls eine kostenpflichtige Version nötig wäre oder eine wesentlich aufwendigere Nutzung über bestimme Browser. Aus diesem Grund und um die Privatsphäre zu wahren, habe die Bezugsperson den Nachrichtenverlauf mit der BF jeweils gelöscht. Der Nachrichtenverlauf liege auf dem Mobiltelefon der BF jedoch vor. Das Ehepaar sei bereits vor der Hochzeit, während ihres gemeinsamen Familienlebens sowie auch in der Zeit nach der Flucht der Bezugsperson ständig in Kontakt gewesen. Darüber hinaus seien sowohl die BF als auch die Bezugsperson im Besitz hunderter Familienfotos aus all den genannten Lebensphasen wie Studium, Hochzeit und Eheleben. Dieser Umstand könne dem vorgelegten Chat- und Anrufverlauf, den vorgelegten Fotos sowie den Nachweisen der diesbezüglichen Metadaten exemplarisch entnommen werden.
- Nach Übermittlung der von der BF abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA der ÖB Teheran am 09.03.2024 mit, dass die negative Stellungnahme aufrecht bleibe.
- Mit Bescheid vom 20.03.2024 verweigerte die ÖB Teheran – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG
- Mit Bescheid vom 20.03.2024 verweigerte die ÖB Teheran – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
- Der Antrag der BF sei dem BFA zugeleitet worden, das nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall nicht wahrscheinlich sei. Näheres könne der beiliegenden Stellungnahme des BFA entnommen werden. Das BFA habe auch nach Prüfung der von der BF erstatteten Stellungnahme mitgeteilt, dass durch ihr Vorbringen nicht unter Beweis habe gestellt werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 16.04.2024 eingebrachte Beschwerde, in der das Vorbringen in der Stellungnahme der BF vom 22.02.2024 wiederholt und zudem vorgebracht wird, dass dem Bescheid eine genauere Begründung und eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen dieser Stellungnahme nicht zu entnehmen sei. Es habe zudem den Anschein, dass sich die erkennende Behörde nicht mit den zitierten Formvorschriften bezüglich Eheschließungen im Iran auseinandergesetzt habe. Die Annahme einer Stellvertreterehe sei zudem nicht begründet worden; weder hätten die BF oder die Bezugsperson diesbezüglich etwas vorgebracht, noch würde sich ein solcher Umstand aus den vorgelegten Unterlagen ergeben. Weiters wurde Folgendes vorgebracht: „Nichts anderes bedeutet im Übrigen die Eintragung des Notars auf der Registrierungsurkunde zur Initiierung der Eheschließung – der Eheschluss habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt ohne die Mitwirkung der Behörde (und daher „durch Dritte“) stattgefunden. Wäre er nur an der Standesbehörde selbst geschlossen worden, wären die entsprechenden Geistlichen oder Familienangehörigen dort genannt worden.“
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.07.2024, eingelangt am 25.07.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche Verfahrensakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF stellte am 19.10.2023 einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der ÖB Teheran. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, genannt; er sei der Ehemann der BF.Die BF stellte am 19.10.2023 einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der ÖB Teheran. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, genannt; er sei der Ehemann der BF. XXXX reiste illegal in Österreich ein und stellte am 26.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 17.08.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 reiste illegal in Österreich ein und stellte am 26.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 17.08.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Das BFA teilte in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 23.01.2024 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei. Diese Wahrscheinlichkeitsprognose wurde vom BFA auch nach der Stellungnahme der BF aufrechterhalten. Das BFA teilte in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 23.01.2024 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei. Diese Wahrscheinlichkeitsprognose wurde vom BFA auch nach der Stellungnahme der BF aufrechterhalten. Dem Antrag der BF lagen mehrere Schriftstücke bei. Die vorgelegte Geburtsurkunde bzw. „ID Card“ enthält eine Anmerkung, wonach die BF mit der Bezugsperson verheiratet sei – als Eheschließungsdatum wurde der XXXX festgehalten. Der vorgelegten Heiratsurkunde lässt sich als Eheschließungsdatum der XXXX sowie folgender Passus entnehmen: „Die persönlichen Angaben derjenigen, die die Eheschließung initiiert haben / Seitens des Ehemannes: durch Dritte durchgeführt worden / Seitens der Ehefrau: durch Dritte durchgeführt worden“. Die Bezugsperson wird in der Heiratsurkunde als „Schiit“ angeführt. Die Bezugsperson gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren am 03.08.2023 an, am XXXX (nach dem gregorianischen Kalender: XXXX ) traditionell sowie standesamtlich geheiratet zu haben. Sie hätten zwei Mal traditionell geheiratet, da die BF Schiitin und die Bezugsperson Sunnitin sei.Dem Antrag der BF lagen mehrere Schriftstücke bei. Die vorgelegte Geburtsurkunde bzw. „ID Card“ enthält eine Anmerkung, wonach die BF mit der Bezugsperson verheiratet sei – als Eheschließungsdatum wurde der römisch 40 festgehalten. Der vorgelegten Heiratsurkunde lässt sich als Eheschließungsdatum der römisch 40 sowie folgender Passus entnehmen: „Die persönlichen Angaben derjenigen, die die Eheschließung initiiert haben / Seitens des Ehemannes: durch Dritte durchgeführt worden / Seitens der Ehefrau: durch Dritte durchgeführt worden“. Die Bezugsperson wird in der Heiratsurkunde als „Schiit“ angeführt. Die Bezugsperson gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren am 03.08.2023 an, am römisch 40 (nach dem gregorianischen Kalender: römisch 40 ) traditionell sowie standesamtlich geheiratet zu haben. Sie hätten zwei Mal traditionell geheiratet, da die BF Schiitin und die Bezugsperson Sunnitin sei. Die BF wurde von der ÖB Teheran nicht zu den Umständen der vorgebrachten Eheschließung, zur Geburtsurkunde bzw. „ID Card“ sowie zur Heiratsurkunde befragt – es fand keine diesbezügliche Einvernahme statt. Eine Einvernahme der Bezugsperson (in Österreich) zu den Umständen der vorgebrachten Eheschließung, zur Geburtsurkunde bzw. „ID Card“ der BF sowie zur Heiratsurkunde fand ebenfalls nicht statt.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Teheran sowie den darin enthaltenen – von der BF vorgelegten – Unterlagen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).“ „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „§ 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) lauten wie folgt: § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- (aufgehoben)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- (aufgehoben)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ „§ 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„§ 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- Im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- Im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten wie folgt: „§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.„§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ „§ 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) lauten wie folgt: „§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.“ „§ 16.
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
- Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
- Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004-5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004-5). Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft bzw. liegen solche zur Behebung berechtigende gravierende Ermittlungslücken im Sinne des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG – unter Berücksichtigung der für das gegenständliche Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen – fallgegenständlich vor:Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft bzw. liegen solche zur Behebung berechtigende gravierende Ermittlungslücken im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG – unter Berücksichtigung der für das gegenständliche Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen – fallgegenständlich vor: Die ÖB Teheran hat in Bindung an die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA den Einreiseantrag der BF abgelehnt. Die geschlossene Ehe sei nachweislich eine Stellvertreterehe, die dem Grundsatz des ordre public widerspreche und nicht mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung vereinbar sei. Die BF sei bei der Eheschließung am XXXX vor dem Gericht in XXXX von ihrem Vater vertreten worden, obwohl die BF zu diesem Zeitpunkt bereits das
- Lebensjahr vollendet gehabt habe. Die Zweifel am Bestehen der Angehörigeneigenschaft würden auch durch gravierende Ungereimtheiten in den Angaben der Bezugsperson vom 03.08.2023 untermauert werden. Es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass ein Asylwerber seinen Chatverlauf mit seiner angeblichen Ehefrau bis zum Tag der Einvernahme vor dem BFA löschen müsste, damit die Zimmerkollegen ihn nicht einsehen könnten. Die Bezugsperson habe bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme (im Asylverfahren) angegeben, ohne Bekenntnis („keine Religion“) zu sein. Später habe sie ausgeführt, dass zwei traditionelle Hochzeiten durchgeführt worden wären, da die BF Schiitin, die Bezugsperson hingegen Sunnitin sei. Aus der iranischen Heiratsurkunde gehe hingegen vor, dass die Bezugsperson Schiitin sei. Die Bezugsperson habe zudem in ihrer niederschriftlichen Einvernahme (im Asylverfahren) angegeben, dass ihr Vater und ihre Mutter die Zeugen bei der Hochzeit gewesen seien – die in der iranischen Heiratsurkunde angeführten Zeugen seien jedoch weder der Vater noch die Mutter der Bezugsperson.Die ÖB Teheran hat in Bindung an die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA den Einreiseantrag der BF abgelehnt. Die geschlossene Ehe sei nachweislich eine Stellvertreterehe, die dem Grundsatz des ordre public widerspreche und nicht mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung vereinbar sei. Die BF sei bei der Eheschließung am römisch 40 vor dem Gericht in römisch 40 von ihrem Vater vertreten worden, obwohl die BF zu diesem Zeitpunkt bereits das
- Lebensjahr vollendet gehabt habe. Die Zweifel am Bestehen der Angehörigeneigenschaft würden auch durch gravierende Ungereimtheiten in den Angaben der Bezugsperson vom 03.08.2023 untermauert werden. Es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass ein Asylwerber seinen Chatverlauf mit seiner angeblichen Ehefrau bis zum Tag der Einvernahme vor dem BFA löschen müsste, damit die Zimmerkollegen ihn nicht einsehen könnten. Die Bezugsperson habe bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme (im Asylverfahren) angegeben, ohne Bekenntnis („keine Religion“) zu sein. Später habe sie ausgeführt, dass zwei traditionelle Hochzeiten durchgeführt worden wären, da die BF Schiitin, die Bezugsperson hingegen Sunnitin sei. Aus der iranischen Heiratsurkunde gehe hingegen vor, dass die Bezugsperson Schiitin sei. Die Bezugsperson habe zudem in ihrer niederschriftlichen Einvernahme (im Asylverfahren) angegeben, dass ihr Vater und ihre Mutter die Zeugen bei der Hochzeit gewesen seien – die in der iranischen Heiratsurkunde angeführten Zeugen seien jedoch weder der Vater noch die Mutter der Bezugsperson. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen, des Vorbringens der BF und den Angaben der Bezugsperson sind Einvernahmen der BF und der Bezugsperson zur Beurteilung, ob eine Eheschließung zu den vorgebrachten Daten überhaupt stattgefunden hat, unumgänglich. Eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der BF und der Bezugsperson ist ohne diesbezügliche Einvernahmen nicht möglich. Schließlich brachte die BF im Rahmen ihrer Stellungnahme erstmals vor, dass eine traditionelle Eheschließung am XXXX stattgefunden habe. Die vorgelegte Geburtsurkunde bzw. „ID Card“ führt zudem als Eheschließungsdatum – widersprüchlich zum Vorbringen der BF – den XXXX an. In der vorgelegten Heiratsurkunde wird die Bezugsperson dann – wahrheitswidrig – als „Schiit“ angeführt und enthält diese zudem folgenden Passus: „Die persönlichen Angaben derjenigen, die die Eheschließung initiiert haben / Seitens des Ehemannes: durch Dritte durchgeführt worden / Seitens der Ehefrau: durch Dritte durchgeführt worden“. Das in der Beschwerde diesbezüglich neu erstattete Vorbringen („Nichts anderes bedeutet im Übrigen die Eintragung des Notars auf der Registrierungsurkunde zur Initiierung der Eheschließung – der Eheschluss habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt ohne die Mitwirkung der Behörde (und daher „durch Dritte“) stattgefunden. Wäre er nur an der Standesbehörde selbst geschlossen worden, wären die entsprechenden Geistlichen oder Familienangehörigen dort genannt worden.“) ist nicht geeignet, diese Eintragung nachvollziehbar zu erklären.Unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen, des Vorbringens der BF und den Angaben der Bezugsperson sind Einvernahmen der BF und der Bezugsperson zur Beurteilung, ob eine Eheschließung zu den vorgebrachten Daten überhaupt stattgefunden hat, unumgänglich. Eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der BF und der Bezugsperson ist ohne diesbezügliche Einvernahmen nicht möglich. Schließlich brachte die BF im Rahmen ihrer Stellungnahme erstmals vor, dass eine traditionelle Eheschließung am römisch 40 stattgefunden habe. Die vorgelegte Geburtsurkunde bzw. „ID Card“ führt zudem als Eheschließungsdatum – widersprüchlich zum Vorbringen der BF – den römisch 40 an. In der vorgelegten Heiratsurkunde wird die Bezugsperson dann – wahrheitswidrig – als „Schiit“ angeführt und enthält diese zudem folgenden Passus: „Die persönlichen Angaben derjenigen, die die Eheschließung initiiert haben / Seitens des Ehemannes: durch Dritte durchgeführt worden / Seitens der Ehefrau: durch Dritte durchgeführt worden“. Das in der Beschwerde diesbezüglich neu erstattete Vorbringen („Nichts anderes bedeutet im Übrigen die Eintragung des Notars auf der Registrierungsurkunde zur Initiierung der Eheschließung – der Eheschluss habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt ohne die Mitwirkung der Behörde (und daher „durch Dritte“) stattgefunden. Wäre er nur an der Standesbehörde selbst geschlossen worden, wären die entsprechenden Geistlichen oder Familienangehörigen dort genannt worden.“) ist nicht geeignet, diese Eintragung nachvollziehbar zu erklären. Damit im Zusammenhang stehend könnte sich auch eine eingehende Prüfung in Bezug auf die Unbedenklichkeit der vorgelegten Urkunden als erforderlich erweisen. Der Wahrscheinlichkeitsprognose (und Rückmeldung des BFA zur Stellungnahme der BF) lässt sich darüber hinaus keine Auseinandersetzung mit den iranischen Rechtsvorschriften zur Eheschließung entnehmen, obwohl gemäß § 16 Abs. 2 IPR-Gesetz die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen ist bzw. die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung genügt. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen, des Vorbringens der BF und der Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren hätten Ermittlungen durchgeführt werden müssen, um beurteilen zu können, ob die vorgebrachte Eheschließung nach den iranischen Rechtsvorschriften auch rechtswirksam zustande gekommen sein sollte. Es wurde schließlich vorgebracht, dass die BF am XXXX traditionell sowie nachfolgend am XXXX behördlich geheiratet habe, die Zustimmung des Vaters der BF bei der traditionellen Eheschließung nicht vorgelegen habe sowie dass die BF und die Bezugspersonen unterschiedlichen Strömungen des Islams angehören würden. Es wurden keine Ermittlungen dahingehend durchgeführt, ob die Vorgehensweise, zuerst traditionell sowie dann behördlich zu heiraten, im Iran üblich sowie rechtswirksam ist, wie sich eine anfänglich fehlende Zustimmung des Brautvaters auf die Wirksamkeit der Eheschließung auswirkt bzw. ob ein diesbezüglicher Mangel heilen kann und wie eine Eheschließung zwischen einer Schiitin und einem Sunniten durchzuführen ist bzw. ob eine solche möglich ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ausländische Recht in einem (grundsätzlich amtswegigen) Ermittlungsverfahren festzustellen ist; die Feststellung des Inhalts ausländischen Rechts –samt dessen Auslegung und Anwendung - ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen (vgl. VwGH 20.01.2025, Ra 2024/20/0765; 20.3.2024, Ra 2021/20/0069; 19.1.2022, Ra 2021/20/0310).Der Wahrscheinlichkeitsprognose (und Rückmeldung des BFA zur Stellungnahme der BF) lässt sich darüber hinaus keine Auseinandersetzung mit den iranischen Rechtsvorschriften zur Eheschließung entnehmen, obwohl gemäß Paragraph 16, Absatz 2, IPR-Gesetz die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen ist bzw. die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung genügt. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen, des Vorbringens der BF und der Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren hätten Ermittlungen durchgeführt werden müssen, um beurteilen zu können, ob die vorgebrachte Eheschließung nach den iranischen Rechtsvorschriften auch rechtswirksam zustande gekommen sein sollte. Es wurde schließlich vorgebracht, dass die BF am römisch 40 traditionell sowie nachfolgend am römisch 40 behördlich geheiratet habe, die Zustimmung des Vaters der BF bei der traditionellen Eheschließung nicht vorgelegen habe sowie dass die BF und die Bezugspersonen unterschiedlichen Strömungen des Islams angehören würden. Es wurden keine Ermittlungen dahingehend durchgeführt, ob die Vorgehensweise, zuerst traditionell sowie dann behördlich zu heiraten, im Iran üblich sowie rechtswirksam ist, wie sich eine anfänglich fehlende Zustimmung des Brautvaters auf die Wirksamkeit der Eheschließung auswirkt bzw. ob ein diesbezüglicher Mangel heilen kann und wie eine Eheschließung zwischen einer Schiitin und einem Sunniten durchzuführen ist bzw. ob eine solche möglich ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ausländische Recht in einem (grundsätzlich amtswegigen) Ermittlungsverfahren festzustellen ist; die Feststellung des Inhalts ausländischen Rechts –samt dessen Auslegung und Anwendung - ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen vergleiche VwGH 20.01.2025, Ra 2024/20/0765; 20.3.2024, Ra 2021/20/0069; 19.1.2022, Ra 2021/20/0310). Die BF und die Bezugsperson werden daher zu den Umständen der vorgebrachten Eheschließung, zur Geburtsurkunde bzw. „ID Card“ sowie zur Heiratsurkunde zu befragen sein. Zudem sind die maßgeblichen Rechtsvorschriften des iranischen Rechts bezüglich Eheschließungen zu ermitteln und die in den Einvernahmen erstatteten Angaben der BF und der Bezugsperson vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen zu beurteilen, um neben der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Eheschließung auch ihre (etwaige) Rechtswirksamkeit feststellen zu können. Die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Anforderungen und damit einhergehenden Feststellungen können unter Berücksichtigung des Akteninhalts und den bislang erfolgten Ermittlungen im Entscheidungszeitpunkt nicht durchgeführt bzw. getroffen werden. Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen des § 11a FPG bzw. des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es ist daher mit der Behebung und der Zurückverweisung des gegenständlichen Bescheides vorzugehen.Die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Anforderungen und damit einhergehenden Feststellungen können unter Berücksichtigung des Akteninhalts und den bislang erfolgten Ermittlungen im Entscheidungszeitpunkt nicht durchgeführt bzw. getroffen werden. Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen des Paragraph 11 a, FPG bzw. des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es ist daher mit der Behebung und der Zurückverweisung des gegenständlichen Bescheides vorzugehen. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W161.2296266.1.00