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{'item': 'W173 2277708-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 15b§ 99§ 9§ 2§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 4§ 91§ 54§ 53§ 308§ 14

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2025 GeschäftszahlW173 2277708-1 Spruch, W173 2277708-1/5E IM NAMEN DER REPUBIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision zu Spruchpunkt A.) 1.) und A.) 2.) ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Zur Vorgeschichte: 1.
  2. XXXX , GI i.R., geb. am XXXX , absolvierte vom 01.09.1977 bis 28.02.1981 bei der XXXX eine dreieinhalbjährige Lehrlingsausbildung zum Maschinenschlosser. Danach war er als Maschinenschlosser tätig, absolvierte seinen Wehrdienst und übte verschiedene Berufe in der Privatwirtschaft aus. 1.
  3. römisch 40 , GI i.R., geb. am römisch 40 , absolvierte vom 01.09.1977 bis 28.02.1981 bei der römisch 40 eine dreieinhalbjährige Lehrlingsausbildung zum Maschinenschlosser. Danach war er als Maschinenschlosser tätig, absolvierte seinen Wehrdienst und übte verschiedene Berufe in der Privatwirtschaft aus. 1.
  4. Ab 01.09.1988 wurde er in ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zum Bund als Bundesgendarm übernommen. Er stieg vom Wachmeister bis zum Gruppeninspektor auf. 1.2.
  5. Mit Bescheid des Landesgendarmariekommandos für XXXX vom 06.10.1988 wurden dem BF zwischen der Vollendung seines 18.Lebensjahres (03.06.1980) und dem Beginn seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeiten (01.09.1988) unbedingt 1 Jahr, 9 Monate und 18 Tage sowie bedingt 6 Jahre, 2 Monate und 17 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1.2.
  6. Mit Bescheid des Landesgendarmariekommandos für römisch 40 vom 06.10.1988 wurden dem BF zwischen der Vollendung seines 18.Lebensjahres (03.06.1980) und dem Beginn seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeiten (01.09.1988) unbedingt 1 Jahr, 9 Monate und 18 Tage sowie bedingt 6 Jahre, 2 Monate und 17 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1.
  7. Auf Grund des Antrags des BF vom 05.06.2019 wurde von seiner Dienstbehörde, der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge PLD XXXX ), mit Bescheid vom 07.11.2019 festgestellt, vom 01.07.2002 bis zum dem, dem Einlangen seines Antrages folgenden Monatsersten, dem 30.06.2019, 177 Schwerarbeitsmonate gem. § 15b Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (in der Folge BDG 1979) aufzuweisen. 1.
  8. Auf Grund des Antrags des BF vom 05.06.2019 wurde von seiner Dienstbehörde, der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge PLD römisch 40 ), mit Bescheid vom 07.11.2019 festgestellt, vom 01.07.2002 bis zum dem, dem Einlangen seines Antrages folgenden Monatsersten, dem 30.06.2019, 177 Schwerarbeitsmonate gem. Paragraph 15 b, Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (in der Folge BDG 1979) aufzuweisen. 1.
  9. Am 17.07.2019 stellte der BF im Hinblick auf die 2.Dienstrechtsnovelle 2019 an das LPD XXXX einen Antrag auf Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters. Dazu verwies er auf seinen bereits im April 2010 gestellten Antrag, der rechtswidrig abgewiesen worden sei. Mit Bescheid vom 05.02.2021, Zl XXXX , hat die Dienstbehörde des BF (LPD XXXX ) festgestellt, sein Besoldungsdienstalter betrage zum Ablauf des 28.02.2015 10.648,8334 Tagen damit mit 29 Jahren, 2 Monate und 1 Tag. Hingewiesen wurde darauf, im Hinblick auf den Vorrückungsstichtag vom 17.03.1984 ergebe sich zum Vergleichsstichtag mit 14.03.1984 eine Differenz von 3 Tagen, sodass sich sein Besoldungsdienstalter um 3 Tage verbessere. 1.
  10. Am 17.07.2019 stellte der BF im Hinblick auf die 2.Dienstrechtsnovelle 2019 an das LPD römisch 40 einen Antrag auf Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters. Dazu verwies er auf seinen bereits im April 2010 gestellten Antrag, der rechtswidrig abgewiesen worden sei. Mit Bescheid vom 05.02.2021, Zl römisch 40 , hat die Dienstbehörde des BF (LPD römisch 40 ) festgestellt, sein Besoldungsdienstalter betrage zum Ablauf des 28.02.2015 10.648,8334 Tagen damit mit 29 Jahren, 2 Monate und 1 Tag. Hingewiesen wurde darauf, im Hinblick auf den Vorrückungsstichtag vom 17.03.1984 ergebe sich zum Vergleichsstichtag mit 14.03.1984 eine Differenz von 3 Tagen, sodass sich sein Besoldungsdienstalter um 3 Tage verbessere. 1.
  11. Gegen den BF wurden mehrere Disziplinarverfahren eingeleitet. Es wurde über den BF auf Grund eines Verdachts einer Dienstpflichtverletzung im Rahmen seiner Streifenkommandantentätigkeit im Grenzkontrolldienst am Grenzübergang XXXX am 20.10.2020 eine vorläufige Suspendierung verhängt. Diese mündete in eine Entlassung als Disziplinarstrafe. Diese Entlassung wurde nach einer Bekämpfung im Rechtsweg schließlich vom Bundesverwaltungsgericht nach der mündlichen Verkündung in der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses vom 11.07.2022 (W136 2244033-1/46E) in eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsgehälter umgewandelt. Es wurde über den BF auf Grund eines Verdachts einer Dienstpflichtverletzung im Rahmen seiner Streifenkommandantentätigkeit im Grenzkontrolldienst am Grenzübergang römisch 40 am 20.10.2020 eine vorläufige Suspendierung verhängt. Diese mündete in eine Entlassung als Disziplinarstrafe. Diese Entlassung wurde nach einer Bekämpfung im Rechtsweg schließlich vom Bundesverwaltungsgericht nach der mündlichen Verkündung in der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses vom 11.07.2022 (W136 2244033-1/46E) in eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsgehälter umgewandelt. Im Jahr 2021 wurde gegen den BF auf Grund des Verdachts einer außerdienstlichen Begehung einer Straftat in Form seiner Übergriffe gegen seine 20-jährige Freundin sowie ihrer Nötigung ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet. Der BF wurde wegen des Verdachts der Begehung einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung vom Dienst suspendiert. Vom LG XXXX wurde der BF am 09.08.2021 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung seiner 20-jährigen Freundin zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Im Hinblick darauf wurde in der Folge wegen einer außerdienstlicher Verletzung seiner Dienstpflichten über den BF mit dem Disziplinarerkenntnis vom 20.07.2022 eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.600,-- verhängt, wobei eine Abstattung in 30 Monatsraten bewilligt wurde. Die über den BF verhängte Suspendierung wurde behoben. Im Jahr 2021 wurde gegen den BF auf Grund des Verdachts einer außerdienstlichen Begehung einer Straftat in Form seiner Übergriffe gegen seine 20-jährige Freundin sowie ihrer Nötigung ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet. Der BF wurde wegen des Verdachts der Begehung einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung vom Dienst suspendiert. Vom LG römisch 40 wurde der BF am 09.08.2021 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung seiner 20-jährigen Freundin zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Im Hinblick darauf wurde in der Folge wegen einer außerdienstlicher Verletzung seiner Dienstpflichten über den BF mit dem Disziplinarerkenntnis vom 20.07.2022 eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.600,-- verhängt, wobei eine Abstattung in 30 Monatsraten bewilligt wurde. Die über den BF verhängte Suspendierung wurde behoben. 1.
  12. Mit an die LPD XXXX gerichtetem Schreiben vom 27.06.2021 ersuchte der BF um frühzeitige Versetzung in den Ruhestand. Dieses Schreiben übersandte der BF auch der belangten Behörde. Sie stützte sich darauf, infolge Unzuständigkeit dieses Schreiben an die Dienstbehörde des BF weiterzuleiten.1.
  13. Mit an die LPD römisch 40 gerichtetem Schreiben vom 27.06.2021 ersuchte der BF um frühzeitige Versetzung in den Ruhestand. Dieses Schreiben übersandte der BF auch der belangten Behörde. Sie stützte sich darauf, infolge Unzuständigkeit dieses Schreiben an die Dienstbehörde des BF weiterzuleiten. 1.
  14. Mit an seine Dienstbehörde gerichtetem Schreiben vom 03.05.2022 erklärte der BF, mit Ablauf des 31.08.2022 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen. Dazu bezog er sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2022, Ra 2021/09/0234, wonach seine Entlassung aus dem Exekutivdienst aufgehoben worden sei. Es sei ihm

dem Bescheid des LPD XXXX vom 07.11.2019 möglich, in den Ruhestand versetzt zu werden. Im Schreiben vom 20.05.2022 habe seine Dienstbehörde dazu auf § 15b Abs. 5 leg.cit. verwiesen. Sein Antrag werde im Hinblick auf das laufende Disziplinarverfahrens in Evidenz gehalten werden. 1.7. Mit an seine Dienstbehörde gerichtetem Schreiben vom 03.05.2022 erklärte der BF, mit Ablauf des 31.08.2022 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen. Dazu bezog er sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2022, Ra 2021/09/0234, wonach seine Entlassung aus dem Exekutivdienst aufgehoben worden sei. Es sei ihm

dem Bescheid des LPD römisch 40 vom 07.11.2019 möglich, in den Ruhestand versetzt zu werden. Im Schreiben vom 20.05.2022 habe seine Dienstbehörde dazu auf Paragraph 15 b, Absatz 5, leg.cit. verwiesen. Sein Antrag werde im Hinblick auf das laufende Disziplinarverfahrens in Evidenz gehalten werden. 1.8. Mit Schreiben der LPD XXXX vom 22.12.2022 wurde der BF im Hinblick auf seine Erklärung vom 03.05.2022, gem. § 15b BDG 1979 mit Ablauf des 31.08.2022 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen, darüber informiert, infolge der am 16.12.2022 eingelangten Mitteilung zum rechtskräftigen Abschlusses seines Disziplinarverfahrens mit Aufhebung seiner Suspendierung am 22.08.2022

§ 15bleg.cit.

mit Ablauf des 31.12.2022 in den Ruhestand versetzt zu werden. Die Voraussetzung dafür würden von ihm erfüllt. Hingewiesen wurde darauf, dass seine Gesamtpension durch die belangte Behörde bemessen und bekannt gegeben werde. Die Unterlangen dazu würden der Pensionsbehörde übermittelt werden. 1.8. Mit Schreiben der LPD römisch 40 vom 22.12.2022 wurde der BF im Hinblick auf seine Erklärung vom 03.05.2022, gem. Paragraph 15 b, BDG 1979 mit Ablauf des 31.08.2022 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen, darüber informiert, infolge der am 16.12.2022 eingelangten Mitteilung zum rechtskräftigen Abschlusses seines Disziplinarverfahrens mit Aufhebung seiner Suspendierung am 22.08.2022

Paragraph 15 b, leg.cit. mit Ablauf des 31.12.2022 in den Ruhestand versetzt zu werden. Die Voraussetzung dafür würden von ihm erfüllt. Hingewiesen wurde darauf, dass seine Gesamtpension durch die belangte Behörde bemessen und bekannt gegeben werde. Die Unterlangen dazu würden der Pensionsbehörde übermittelt werden. 1.

  1. Das von der belangten Behörde übermittelte Formblatt mit dem Pensionsstichtag 01.01.2023 füllte der BF unbeeinsprucht aus. Mit Schreiben vom 18.01.2023 informierte die belangte Behörde den BF, dass sich auf Grund des Bescheides vom 05.02.2021, Zl XXXX , im Hinblick auf die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages eine Verbesserung von drei Tagen ergeben habe, die bei der Versetzung in den Ruhestand berücksichtigt werden würden. 1.
  2. Das von der belangten Behörde übermittelte Formblatt mit dem Pensionsstichtag 01.01.2023 füllte der BF unbeeinsprucht aus. Mit Schreiben vom 18.01.2023 informierte die belangte Behörde den BF, dass sich auf Grund des Bescheides vom 05.02.2021, Zl römisch 40 , im Hinblick auf die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages eine Verbesserung von drei Tagen ergeben habe, die bei der Versetzung in den Ruhestand berücksichtigt werden würden.
  3. Zum Beschwerdeverfahren: 2.
  4. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge belangte Behörde) stellte mit Bescheid vom 25.05.2023, XXXX , fest, dem BF gebühre ab 01.01.2023 eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in der Höhe von monatlich brutto 2.594,
  5. Diese setze sich zusammen aus dem Ruhegenuss von € 1.446,47, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von € 44,46, einer Nebengebührenzulage von € 503,98, einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (in der Folge APG) von € 580,17 und einem Frühstarterbonus von € 19,
  6. Mit seiner Versetzung in den Ruhestand

§ 15b

BDG 1979 am 01.01.2023 erfülle er die Voraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG

  1. Es sei in die Aktivbesoldung und die relevanten Teile des Personalaktes Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien übernommen und der Berechnung zugrunde gelegt worden, die den beiliegenden Berechnungsblättern als Bestandteil der Bescheidbegründung entnommen werden könnten. In diesen wurde Nachfolgendes auszugsweise ausgeführt: 2.
  2. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge belangte Behörde) stellte mit Bescheid vom 25.05.2023, römisch 40 , fest, dem BF gebühre ab 01.01.2023 eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in der Höhe von monatlich brutto 2.594,
  3. Diese setze sich zusammen aus dem Ruhegenuss von € 1.446,47, einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von € 44,46, einer Nebengebührenzulage von € 503,98, einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (in der Folge APG) von € 580,17 und einem Frühstarterbonus von € 19,
  4. Mit seiner Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 15 b, BDG 1979 am 01.01.2023 erfülle er die Voraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965. Es sei in die Aktivbesoldung und die relevanten Teile des Personalaktes Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien übernommen und der Berechnung zugrunde gelegt worden, die den beiliegenden Berechnungsblättern als Bestandteil der Bescheidbegründung entnommen werden könnten. In diesen wurde Nachfolgendes auszugsweise ausgeführt: „……………………. Name: XXXX Name: römisch 40 Versicherungsnummer: XXXX Versicherungsnummer: römisch 40 Ruhestand mit Ablauf: 31.12.2022 (§ 15b BDG 1979)Ruhestand mit Ablauf: 31.12.2022 (Paragraph 15 b, BDG 1979) Anfallsdatum: 01.01.2023 Parallelrechnung

§ 99Abs.

2 PG 1965:Parallelrechnung

Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965: Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung

§ 9

PG 1965Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung

Paragraph 9, PG 1965 24Jahre und 4 Monate ergibt: a)für Zeiten bis 31.12.2003: für 10 Jahre 50,00 % für 13 Jahre je 2,00% 26,00 % für 4 Monate je 0,167% 0,668 % b)für Zeiten ab 1.1.2004 für 1 Jahr 1,429% 1,429 % Ruhebezug nach dem PG 1965 (gerundet) 78,10 % vom Ruhegenuss € 1.446.4778,10 % vom Erhöhungsbetrag § 90a PG 1965 € 44,46 78,10% von der Nebengebührenzulage € 503,98 (gerundet) 78,10 % vom Ruhegenuss € 1.446.47, 78,10 % vom Erhöhungsbetrag , Paragraph 90 a, PG 1965 € 44,46 , 78,10% von der Nebengebührenzulage € 503,98 Pension nach dem APG (100 - 78,10) 21,90% von der Pension nach dem APG € 580,17100% Frühstarterbonus € 19,57 Gesamtpension € 2.594,65(100 - 78,10) 21,90% von der Pension nach dem APG € 580,17, 100% Frühstarterbonus € 19,57 , Gesamtpension € 2.594,65 Ruhegenuss € 1.852,07 Nebengebührenzulage € 645,30 Erhöhungsbetrag (§ 90a PG 1965) € 56,93Erhöhungsbetrag (Paragraph 90 a, PG 1965) € 56,93 Ruhebezug € 2.554,30 Ermittlungsgrundlagen für den Ruhebezug nach dem PG 1965 1.Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PG 1965): 1.Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (Paragraph 6, PG 1965): Jahre Monat Tage Gesamtdienstzeit bis 31.12.2003 23 4 5 Gesamtdienstzeit ab 01.01.2004 19 0 0 Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit insgesamt 42 4 5 Davon: Ruhegenussvordienstzeiten Dienstbehörde: Landesgendarmeriekommando für XXXX Anrechnungsart vor 2004 nach 2003Landesgendarmeriekommando für römisch 40 Anrechnungsart vor 2004 nach 2003 Bescheid: 06.10.1988 J M T J M T Aktenzahl: 82001/40-5/88 unbedingt 1 9 18bedingt 6 2 17Aktenzahl: 82001/40-5/88 unbedingt 1 9 18, bedingt 6 2 17 Ruhegenussfähige Beamtendienstzeiten Datum von Datum bis Ausmaß Typ 01.09.1988 31.12.2022 100,00% Vollbeschäftigung 2.Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 4 iVm §91 Abs.3 PG 1965): € 2.519,142.Ruhegenussberechnungsgrundlage (Paragraph 4, in Verbindung mit §91 Absatz 3, PG 1965): € 2.519,14

  1. Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 PG 1965):
  2. Ruhegenussbemessungsgrundlage (Paragraph 5, PG 1965): Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2022 Ablauf des Monats, in dem das 65.Lebensjahr vollendet wird 30.06.2027 Anzahl der Kürzungsmonate 54 Monate Abschlag 0,12 % pro Monat Bemessungsgrundlage (voll): 80,00% der Ruhegenussberechnungsgrundlage Kürzung -6,48% der Ruhegenussberechnungsgrundlage Bemessungsgrundlage (mindestens 62,00%): 73,52% der Ruhegenussberechnungsgrundlage € 1.852,07
  3. Ausmaß des Ruhegenusses (§ 7 iVm § 88 und 90 PG 1965):
  4. Ausmaß des Ruhegenusses (Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 88 und 90 PG 1965): …………………………….“ 2.
  5. Mit Schriftsatz vom 26.06.2023 erhob der BF, vertreten durch RA Mag.Dr. Hans Herwig Toriser, Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.05.
  6. Der Bescheid werde in folgendem Umfang bekämpft: 2.2.1.Es seien seine Zeit, die er während seiner Lehrlingsausbildung zum Maschinenschlosser bei den XXXX (in der Folge XXXX ) vom 01.09.1977 bis 28.02.1981) verbracht habe, bei den Vordienstzeiten nicht berücksichtigt worden. Die belangte Behörde habe dazu den Sachverhalt nicht hinreichend erhoben. Wesentliche Eckpunkte insbesondere im Hinblick auf die 2.Dienstrechtsnovelle zur Ermittlung seines Vorrückungsstichtages würden fehlen. Es seien ungeachtet seines Antrags vor seinem 18.Geburtstag liegende Zeiten (Lehrlingsausbildung bei der XXXX ) vom 01.09.1977 bis 28.02.1981 (04.06.1980 – Erreichung des
  7. Lebensjahres) nicht angerechnet worden. Die Berechnung seiner Gesamtpension sei im Hinblick auf den Vorrückungsstichtag daher nicht korrekt erfolgt. Die österreichische Rechtslage sei dazu europarechtswidrig. Bei finanziellen Vorteilen seien Zeiten für seinen Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen. Er habe bereits mit 17.04.2010 einen Antrag auf Anrechnung von Zeiten vor seinem 18.Lebensjahres und auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages gestellt. Er habe den diesbezüglichen Abweisungsbescheid im Rechtsmittelweg bekämpft. 2.2.1.Es seien seine Zeit, die er während seiner Lehrlingsausbildung zum Maschinenschlosser bei den römisch 40 (in der Folge römisch 40 ) vom 01.09.1977 bis 28.02.1981) verbracht habe, bei den Vordienstzeiten nicht berücksichtigt worden. Die belangte Behörde habe dazu den Sachverhalt nicht hinreichend erhoben. Wesentliche Eckpunkte insbesondere im Hinblick auf die 2.Dienstrechtsnovelle zur Ermittlung seines Vorrückungsstichtages würden fehlen. Es seien ungeachtet seines Antrags vor seinem 18.Geburtstag liegende Zeiten (Lehrlingsausbildung bei der römisch 40 ) vom 01.09.1977 bis 28.02.1981 (04.06.1980 – Erreichung des
  8. Lebensjahres) nicht angerechnet worden. Die Berechnung seiner Gesamtpension sei im Hinblick auf den Vorrückungsstichtag daher nicht korrekt erfolgt. Die österreichische Rechtslage sei dazu europarechtswidrig. Bei finanziellen Vorteilen seien Zeiten für seinen Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen. Er habe bereits mit 17.04.2010 einen Antrag auf Anrechnung von Zeiten vor seinem 18.Lebensjahres und auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages gestellt. Er habe den diesbezüglichen Abweisungsbescheid im Rechtsmittelweg bekämpft. Auch gegen den Bescheid der LPD XXXX vom 07.11.2019 zur Anrechnung von Schwerarbeitsmonaten habe er ein Rechtsmittel erhoben. Die Entscheidung dazu sei noch offen. Lediglich in einem formlosen Schreiben der belangten Behörde sei mitgeteilt worden, sein Vorrückungsstichtag habe sich um 3 Tage verbessert. Er habe aber 3,5 Jahre Lehrzeit bei der XXXX verbracht und sei anschließend noch ein halbes Jahr dort beschäftigt gewesen. Es würden daraus Vordienstzeiten in einer Summe von 4 Jahren resultieren. Die belangte Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, sodass von einem relevanten Verfahrensfehler in der gegenständlichen Fallkonstellation auszugehen sei. Seinem Antrag auf Verbesserung seines Stichtages sowie auf Nachzahlung des Differenzbetrages sei Folge zu geben. Der angefochtene Bescheid sei nicht nur rechts- sondern infolge Gleichheitswidrigkeit auch verfassungswidrig. Zudem sei auch gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzesänderung verstoßen worden. Auch gegen den Bescheid der LPD römisch 40 vom 07.11.2019 zur Anrechnung von Schwerarbeitsmonaten habe er ein Rechtsmittel erhoben. Die Entscheidung dazu sei noch offen. Lediglich in einem formlosen Schreiben der belangten Behörde sei mitgeteilt worden, sein Vorrückungsstichtag habe sich um 3 Tage verbessert. Er habe aber 3,5 Jahre Lehrzeit bei der römisch 40 verbracht und sei anschließend noch ein halbes Jahr dort beschäftigt gewesen. Es würden daraus Vordienstzeiten in einer Summe von 4 Jahren resultieren. Die belangte Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, sodass von einem relevanten Verfahrensfehler in der gegenständlichen Fallkonstellation auszugehen sei. Seinem Antrag auf Verbesserung seines Stichtages sowie auf Nachzahlung des Differenzbetrages sei Folge zu geben. Der angefochtene Bescheid sei nicht nur rechts- sondern infolge Gleichheitswidrigkeit auch verfassungswidrig. Zudem sei auch gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzesänderung verstoßen worden. 2.2.2.Für seinen Pensionsantritt sei im angefochtenen Bescheid nicht der Ablauf des 31.08.2022 maßgebend gewesen. Vielmehr sei er trotz seines Antrages erst mit Ablauf des Jahres 2022 in den Ruhestand versetzt worden. Dem Bescheid vom 07.11.2019 der LPD XXXX zufolge hätte er bereits zum von ihm beantragten Zeitpunkt

den Bestimmungen des § 15b BDG 1979 (Schwerarbeiterregelung) in den Ruhestand versetzt werden können. Neben der Vollendung des 60.Lebensjahres und des Vorliegens von 504 Monaten (42 Jahren) an ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeiten weise er 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonaten vor dem Ruhestandstermin auf. 2.2.2.Für seinen Pensionsantritt sei im angefochtenen Bescheid nicht der Ablauf des 31.08.2022 maßgebend gewesen. Vielmehr sei er trotz seines Antrages erst mit Ablauf des Jahres 2022 in den Ruhestand versetzt worden. Dem Bescheid vom 07.11.2019 der LPD römisch 40 zufolge hätte er bereits zum von ihm beantragten Zeitpunkt

den Bestimmungen des Paragraph 15 b, BDG 1979 (Schwerarbeiterregelung) in den Ruhestand versetzt werden können. Neben der Vollendung des 60.Lebensjahres und des Vorliegens von 504 Monaten (42 Jahren) an ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeiten weise er 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonaten vor dem Ruhestandstermin auf. Er beantrage daher,

  1. seine Vordienstzeiten, die er bei den XXXX im Rahmen seiner Lehrlingsausbildung zum Maschinenschlosser mit anschließender dortiger Tätigkeit als Maschinenschlosser vom 01.09.1077 bis 28.08.1981 absolviert habe, bei der Berechnung seiner Gesamtpension mit zu berücksichtigen und anzurechnen,
  2. seinen Pensionsantritt bereits mit 31.08.2022 festzusetzen und
  3. ihm die daraus resultierenden Differenzbeträge auszubezahlen. Er beantrage daher,
  4. seine Vordienstzeiten, die er bei den römisch 40 im Rahmen seiner Lehrlingsausbildung zum Maschinenschlosser mit anschließender dortiger Tätigkeit als Maschinenschlosser vom 01.09.1077 bis 28.08.1981 absolviert habe, bei der Berechnung seiner Gesamtpension mit zu berücksichtigen und anzurechnen,
  5. seinen Pensionsantritt bereits mit 31.08.2022 festzusetzen und
  6. ihm die daraus resultierenden Differenzbeträge auszubezahlen. 2.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung, vom 16.08.2023, XXXX , wurde von der belangten Behörde
  8. der Antrag des BF zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten vor Vollendung seines 18.Lebensjahres abgewiesen und
  9. der Antrag des BF zum Stichtag seiner Ruhestandsversetzung mangels Verfahrensgegenstands und Unzuständigkeit

§ 2Abs.

6 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (in der Folge DVG) zurückgewiesen. 2.

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung, vom 16.08.2023, römisch 40 , wurde von der belangten Behörde
  2. der Antrag des BF zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten vor Vollendung seines 18.Lebensjahres abgewiesen und
  3. der Antrag des BF zum Stichtag seiner Ruhestandsversetzung mangels Verfahrensgegenstands und Unzuständigkeit

Paragraph 2, Absatz 6, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (in der Folge DVG) zurückgewiesen. 2.3.

  1. Die belangte Behörde bezog sich dabei eingangs auf die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 1 PG 1965 und die Judikatur des Verwaltungsgerichts, wonach allein die tatsächliche Besoldung bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage maßgebend sei. Das Besoldungsdienstalter des BF sei mit Bescheid des LPD XXXX vom 05.02.2021 rechtkräftig festgesetzt worden. Diese besoldungsrechtliche Stellung sei bei der Bemessung der Gesamtpension berücksichtigt worden. Anders als den zu übernehmenden, tatsächlichen von der Dienstbehörde ermittelten besoldungsrechtlichen Status sei die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten bei der Bemessung seines Ruhegenusses zu beurteilen. Maßgebend dafür seien die Bestimmungen der §§ 6, 53 und 54 PG
  2. Der bereits vor dem 01.05.1995 in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft und seither ununterbrochen in einem öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis stehenden BF erfülle die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 PG
  3. Damit seien Zeiten vor Vollendung des 18.Lebensjahres zur Gänze nicht bei den in § 6 Abs. 1 leg.cit. definierten, ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeiten zu berücksichtigen. Ihm seien mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für XXXX vom 06.10.1988 zwischen seiner Vollendung des
  4. Lebensjahres (03.06.1980) und dem Beginn seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeiten (01.09.1988) unbedingt 1 Jahr, 9 Monate und 18 Tage und bedingt 6 Jahre, 2 Monate und 17 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden. Bei der bedingten Anrechnung seien auch nur Zeiten vom 04.06.1980 bis zum 28.02.1981 (8 Monate und 27 Tage) erfasst. Beim BF sei daher zur Gänze die ruhegenussfähigen Vordienstzeiten bei der Ruhegenussermittlung berücksichtigen worden. Zeiten vor Vollendung des 18.Lebensjahres seien bei der Berechnung des Ruhegenusses nicht anzurechnen. Der EuGH habe die Rechtskonformität der Bestimmung des § 54 Abs. 2 lit.a PG 1965 zum Ausschluss von Zeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18.Lebensjahres zurückgelegt habe, von seinen anrechenbaren Ruhegenussvordienstzeiten bei der Berechnung des Ruhegenusses mit den Bestimmungen der Europäischen Union [RL 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie)] bestätigt. Dies gelte auch für den Verwaltungsgerichtshof. Der Ruhebezug des BF sei auf Basis der tatsächlichen Besoldung und der anrechenbaren Ruhegenussvordienstzeiten rechtskonform ermittelt worden. 2.3.
  5. Die belangte Behörde bezog sich dabei eingangs auf die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 und die Judikatur des Verwaltungsgerichts, wonach allein die tatsächliche Besoldung bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage maßgebend sei. Das Besoldungsdienstalter des BF sei mit Bescheid des LPD römisch 40 vom 05.02.2021 rechtkräftig festgesetzt worden. Diese besoldungsrechtliche Stellung sei bei der Bemessung der Gesamtpension berücksichtigt worden. Anders als den zu übernehmenden, tatsächlichen von der Dienstbehörde ermittelten besoldungsrechtlichen Status sei die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten bei der Bemessung seines Ruhegenusses zu beurteilen. Maßgebend dafür seien die Bestimmungen der Paragraphen 6, 53 und 54 PG
  6. Der bereits vor dem 01.05.1995 in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft und seither ununterbrochen in einem öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis stehenden BF erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, PG
  7. Damit seien Zeiten vor Vollendung des 18.Lebensjahres zur Gänze nicht bei den in Paragraph 6, Absatz eins, leg.cit. definierten, ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeiten zu berücksichtigen. Ihm seien mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für römisch 40 vom 06.10.1988 zwischen seiner Vollendung des
  8. Lebensjahres (03.06.1980) und dem Beginn seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeiten (01.09.1988) unbedingt 1 Jahr, 9 Monate und 18 Tage und bedingt 6 Jahre, 2 Monate und 17 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden. Bei der bedingten Anrechnung seien auch nur Zeiten vom 04.06.1980 bis zum 28.02.1981 (8 Monate und 27 Tage) erfasst. Beim BF sei daher zur Gänze die ruhegenussfähigen Vordienstzeiten bei der Ruhegenussermittlung berücksichtigen worden. Zeiten vor Vollendung des 18.Lebensjahres seien bei der Berechnung des Ruhegenusses nicht anzurechnen. Der EuGH habe die Rechtskonformität der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, PG 1965 zum Ausschluss von Zeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18.Lebensjahres zurückgelegt habe, von seinen anrechenbaren Ruhegenussvordienstzeiten bei der Berechnung des Ruhegenusses mit den Bestimmungen der Europäischen Union [RL 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie)] bestätigt. Dies gelte auch für den Verwaltungsgerichtshof. Der Ruhebezug des BF sei auf Basis der tatsächlichen Besoldung und der anrechenbaren Ruhegenussvordienstzeiten rechtskonform ermittelt worden. 2.3.
  9. Im Hinblick auf den Stichtag zur Ruhestandsversetzung verwies die belangte Behörde auf § 2 Abs. 6 DVG
  10. Daraus ergebe sich, dass die Pensionsbehörde weder bei Ausscheiden des BF während des Dienststandes zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten bei Gründen, die auf Tatsachen vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis beruhen, noch bei allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten in diesem Fall zuständig sei. Außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Pensionsbehörde liege nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Ruhestandsversetzung selbst. Sie falle in den Zuständigkeitsbereich der für den BF im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand zuständigen Dienstbehörde. Die belangte Behörde bezog sich in der Folge auf das Schreiben der LPD XXXX , wonach nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Disziplinarverfahrens in Verbindung mit der Aufhebung seiner Suspendierung seine Versetzung in den Ruhestand

§ 15bBDG 1979 mit Ablauf des Monats Dezember 2022 rechtswirksam sei.

Die Feststellung zur Höhe seiner Gesamtpension habe dazu zu diesem von der Dienstbehörde vorgegebenen Zeitpunkt zu erfolgen. Die diesbezügliche Beschwerde sei in diesem Punkt daher mangels Zuständigkeit zurückzuweisen. 2.3.

  1. Im Hinblick auf den Stichtag zur Ruhestandsversetzung verwies die belangte Behörde auf Paragraph 2, Absatz 6, DVG
  2. Daraus ergebe sich, dass die Pensionsbehörde weder bei Ausscheiden des BF während des Dienststandes zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten bei Gründen, die auf Tatsachen vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis beruhen, noch bei allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten in diesem Fall zuständig sei. Außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Pensionsbehörde liege nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Ruhestandsversetzung selbst. Sie falle in den Zuständigkeitsbereich der für den BF im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand zuständigen Dienstbehörde. Die belangte Behörde bezog sich in der Folge auf das Schreiben der LPD römisch 40 , wonach nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Disziplinarverfahrens in Verbindung mit der Aufhebung seiner Suspendierung seine Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 15 b, BDG 1979 mit Ablauf des Monats Dezember 2022 rechtswirksam sei. Die Feststellung zur Höhe seiner Gesamtpension habe dazu zu diesem von der Dienstbehörde vorgegebenen Zeitpunkt zu erfolgen. Die diesbezügliche Beschwerde sei in diesem Punkt daher mangels Zuständigkeit zurückzuweisen. 2.

  1. Mit Schriftsatz vom 04.09.2023 beantragte der BF die Vorlage seiner Rechtssache an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung. Ergänzend ging der BF auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, und des EuGHs vom 20.04.2023, C-650/21 zur Altersdiskriminierung aufgrund der unterschiedlichen Behandlung von vergleichbaren Zeiten vor und nach Vollendung des 18.Lebensjahres ein. Danach wären Haushaltserwägungen und administrative Erwägungen für sich gesehen keine Rechtsfertigungsgründe für eine Ungleichbehandlung iSv Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/
  2. Bei Fehlen von ausreichenden Rechtsfertigungsgründen wären den vom alten Besoldungssystem benachteiligten Beamten im Hinblick auf die Berücksichtigung der vor Vollendung des 18.Lebensjahres zurückgelegten Vordienstzeiten die gleichen Vorteile zu gewähren, wie den von diesem System begünstigten Beamten. Es könnten Zeiten vor dem 18.Lebensjahr hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit nicht anders beurteilt werden, als Zeiten derselben Qualität, die nach dem 18.Lebensjahr erworben worden seien. Andernfalls liege eine relevante Altersdiskriminierung vor. Die Altersdiskriminierung habe auch die belangte Behörde außer Acht gelassen. Da von einer Einheitlichkeit des Verfahrens auszugehen sei, sei die belangte Behörde auch für die Festlegung des Stichtags zuständig. Außerdem liege eine Aktenwidrigkeit vor, da sein Disziplinarverfahren bereits am 03.06.2022 mit mündlicher Verkündung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts (W136 2244033-1/46E) abgeschlossen und damit wirksam geworden sei. Sein Pensionsantritt sei daher mit Ablauf des 31.08.2022 festzusetzen. Seiner Beschwerde sei Folge zu geben. Die Vordienstzeiten in Form seiner Lehre als Maschinenschlosser bei der XXXX , Lehrwerkstätte in XXXX , die er vom 01.09.1977 bis 28.02.1981 erworben habe, seien in vollen Ausmaß bei der Ruhegenussberechnung zu berücksichtigen und zu berechnen. Sein Pensionsantritt sei bereits mit Ablauf des 31.08.2022 festzusetzen. Der daraus resultierende Differenzbetrag sei ihm auszubezahlen. 2.
  3. Mit Schriftsatz vom 04.09.2023 beantragte der BF die Vorlage seiner Rechtssache an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung. Ergänzend ging der BF auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, und des EuGHs vom 20.04.2023, C-650/21 zur Altersdiskriminierung aufgrund der unterschiedlichen Behandlung von vergleichbaren Zeiten vor und nach Vollendung des 18.Lebensjahres ein. Danach wären Haushaltserwägungen und administrative Erwägungen für sich gesehen keine Rechtsfertigungsgründe für eine Ungleichbehandlung iSv Artikel 6, Absatz eins, der RL 2000/
  4. Bei Fehlen von ausreichenden Rechtsfertigungsgründen wären den vom alten Besoldungssystem benachteiligten Beamten im Hinblick auf die Berücksichtigung der vor Vollendung des 18.Lebensjahres zurückgelegten Vordienstzeiten die gleichen Vorteile zu gewähren, wie den von diesem System begünstigten Beamten. Es könnten Zeiten vor dem 18.Lebensjahr hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit nicht anders beurteilt werden, als Zeiten derselben Qualität, die nach dem 18.Lebensjahr erworben worden seien. Andernfalls liege eine relevante Altersdiskriminierung vor. Die Altersdiskriminierung habe auch die belangte Behörde außer Acht gelassen. Da von einer Einheitlichkeit des Verfahrens auszugehen sei, sei die belangte Behörde auch für die Festlegung des Stichtags zuständig. Außerdem liege eine Aktenwidrigkeit vor, da sein Disziplinarverfahren bereits am 03.06.2022 mit mündlicher Verkündung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts (W136 2244033-1/46E) abgeschlossen und damit wirksam geworden sei. Sein Pensionsantritt sei daher mit Ablauf des 31.08.2022 festzusetzen. Seiner Beschwerde sei Folge zu geben. Die Vordienstzeiten in Form seiner Lehre als Maschinenschlosser bei der römisch 40 , Lehrwerkstätte in römisch 40 , die er vom 01.09.1977 bis 28.02.1981 erworben habe, seien in vollen Ausmaß bei der Ruhegenussberechnung zu berücksichtigen und zu berechnen. Sein Pensionsantritt sei bereits mit Ablauf des 31.08.2022 festzusetzen. Der daraus resultierende Differenzbetrag sei ihm auszubezahlen. 2.
  5. Am 05.09.2023 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 2.
  6. Mit Schriftsatz vom 29.02.2024 legte der BF weitere Unterlagen zum Beweis dafür vor, dass er bereits mit Ablauf des 31.08.2022 hätte in Pension versetzt werden müssen. Er habe zu diesem Zeitpunkt bereits alle für die Ruhestandsversetzung vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt. Abermals bezog sich der BF auf die oben zitierte Judikatur des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, und wiederholte seine im Vorlageantrag gestellten Anträge. 2.
  7. Mit E-Mail vom 18.02.2025 übermittelte der BF einen Link zum Thema „Vorrückungsstichtag und Neufestsetzung“, verfasst von Auf-Personalvertretung der Polizei von Oberösterreich vom 06.09.
  8. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: 1.
  9. XXXX , GI i.R., geb. am XXXX , absolvierte vom 01.09.1977 bis 28.02.1981 bei der XXXX eine dreieinhalbjährige Lehrlingsausbildung zum Maschinenschlosser. Danach übte er seinen Beruf als Maschinenschlosser aus, absolvierte seinen Wehrdienst und war anschließend in der Privatwirtschaft tätig. 1.
  10. römisch 40 , GI i.R., geb. am römisch 40 , absolvierte vom 01.09.1977 bis 28.02.1981 bei der römisch 40 eine dreieinhalbjährige Lehrlingsausbildung zum Maschinenschlosser. Danach übte er seinen Beruf als Maschinenschlosser aus, absolvierte seinen Wehrdienst und war anschließend in der Privatwirtschaft tätig. 1.
  11. Am 01.09.1988 wurde er in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund als Bundesgendarm übernommen. Er stieg vom Wachmeister bis zum Gruppeninspektor auf. Der BF optierte am 01.01.1995 vom Dienstklassensystem in die Besoldungsgruppe Exekutivdienst. Zuletzt versah er seinen Dienst in der Polizeiinspektion XXXX . Seine Dienstbehörde ist die Landespolizeidirektion XXXX . 1.
  12. Am 01.09.1988 wurde er in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund als Bundesgendarm übernommen. Er stieg vom Wachmeister bis zum Gruppeninspektor auf. Der BF optierte am 01.01.1995 vom Dienstklassensystem in die Besoldungsgruppe Exekutivdienst. Zuletzt versah er seinen Dienst in der Polizeiinspektion römisch 40 . Seine Dienstbehörde ist die Landespolizeidirektion römisch 40 . 1.
  13. Das Besoldungsdienstalter des BF zum Ablauf des 28.02.2015 beträgt 10.648,8334 Tagen und somit 29 Jahren, 2 Monate und 1 Tag. Im Hinblick auf den Vorrückungsstichtag vom 17.03.1984 ergibt sich zum Vergleichsstichtag mit 14.03.1984 eine Differenz von 3 Tagen, sodass sich sein Besoldungsdienstalter um 3 Tage verbessert. Die belangte Behörde hat auf Grund des Bescheides der LPD XXXX vom 05.02.2021, Zl XXXX , zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages des BF die Verbesserung von drei Tagen übernommen und bei der der Berechnung der Gesamtpension berücksichtigt. 1.
  14. Das Besoldungsdienstalter des BF zum Ablauf des 28.02.2015 beträgt 10.648,8334 Tagen und somit 29 Jahren, 2 Monate und 1 Tag. Im Hinblick auf den Vorrückungsstichtag vom 17.03.1984 ergibt sich zum Vergleichsstichtag mit 14.03.1984 eine Differenz von 3 Tagen, sodass sich sein Besoldungsdienstalter um 3 Tage verbessert. Die belangte Behörde hat auf Grund des Bescheides der LPD römisch 40 vom 05.02.2021, Zl römisch 40 , zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages des BF die Verbesserung von drei Tagen übernommen und bei der der Berechnung der Gesamtpension berücksichtigt. 1.
  15. Der BF hat zwischen der Vollendung seines 18.Lebensjahres (03.06.1980) und dem Beginn seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeiten (01.09.1988) unbedingt 1 Jahr, 9 Monate und 18 Tage sowie bedingt 6 Jahre, 2 Monate und 17 Tage erworben. 1.
  16. Der BF verfügt vom 30.06.2019 an, über 177 Schwerarbeitsmonate gem. § 15b BDG
  17. 1.
  18. Der BF verfügt vom 30.06.2019 an, über 177 Schwerarbeitsmonate gem. Paragraph 15 b, BDG
  19. 1.
  20. Der BF wurde gem. § 15b BDG 1979 von seiner Dienstbehörde mit Ablauf des 31.12.2022 in den Ruhestand versetzt. Seine Dienstbehörde übermittelte der belangten Behörde in der Folge die Unterlagen zur Ermittlung der Gesamtpension des BF. Die belangte Behörde hat den sich daraus ergebenden Pensionsstichtag des BF mit 01.01.2023 übernommen. 1.
  21. Der BF wurde gem. Paragraph 15 b, BDG 1979 von seiner Dienstbehörde mit Ablauf des 31.12.2022 in den Ruhestand versetzt. Seine Dienstbehörde übermittelte der belangten Behörde in der Folge die Unterlagen zur Ermittlung der Gesamtpension des BF. Die belangte Behörde hat den sich daraus ergebenden Pensionsstichtag des BF mit 01.01.2023 übernommen. 1.
  22. Das von der belangten Behörde übermittelte Formblatt mit dem Pensionsstichtag 01.01.2023 füllte der BF aus. Die belangte Behörde hat auf Grund des Bescheides der LPD XXXX vom 05.02.2021, Zl XXXX , zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages des BF eine Verbesserung von drei Tagen übernommen und bei der der Berechnung der Gesamtpension berücksichtigt. 1.
  23. Das von der belangten Behörde übermittelte Formblatt mit dem Pensionsstichtag 01.01.2023 füllte der BF aus. Die belangte Behörde hat auf Grund des Bescheides der LPD römisch 40 vom 05.02.2021, Zl römisch 40 , zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages des BF eine Verbesserung von drei Tagen übernommen und bei der der Berechnung der Gesamtpension berücksichtigt. 1.
  24. Dem BF gebührt ab 01.01.2023 eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto 2.594,
  25. Sie setze sich zusammen aus dem Ruhegenuss von € 1.446,47, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von € 44,46, einer Nebengebührenzulage von € 503,98, einer anteiligen Pension nach dem APG von € 580,17 und einem Frühstarterbonus von € 19,57.1.
  26. Dem BF gebührt ab 01.01.2023 eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto 2.594,
  27. Sie setze sich zusammen aus dem Ruhegenuss von € 1.446,47, einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von € 44,46, einer Nebengebührenzulage von € 503,98, einer anteiligen Pension nach dem APG von € 580,17 und einem Frühstarterbonus von € 19,
  28. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen des Sachverhaltes ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt und sind insoweit unbestritten, als nicht die in der gegenständlichen Fallkonstellation offenen Rechtsfragen erfasst sind. Diese betreffen die Frage der Berücksichtigung der Lehrzeit bei den XXXX sowie den Pensionsstichtag des BF. Dazu wird auf die rechtlichen Ausführungen unter dem anschließenden Punkt
  29. „Rechtliche Beurteilung“ verwiesen.Die obigen Feststellungen des Sachverhaltes ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt und sind insoweit unbestritten, als nicht die in der gegenständlichen Fallkonstellation offenen Rechtsfragen erfasst sind. Diese betreffen die Frage der Berücksichtigung der Lehrzeit bei den römisch 40 sowie den Pensionsstichtag des BF. Dazu wird auf die rechtlichen Ausführungen unter dem anschließenden Punkt
  30. „Rechtliche Beurteilung“ verwiesen.
  31. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im PG 1965 ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen. In der gegenständlichen Fallkonstellation ist keine Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im PG 1965 ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen. In der gegenständlichen Fallkonstellation ist keine Senatszuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A.
  2. (Abweisung der Beschwerde) Der BF wurde mit Ablauf des 31.12.2022 in den Ruhestand versetzt. Der Anspruch auf Ruhebezug gebührte erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, somit am 01.01.
  3. Für die Bemessung des Ruhebezuges ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 27.6.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der am 01.01.2023 geltenden Fassung anzuwenden. Der BF wurde mit Ablauf des 31.12.2022 in den Ruhestand versetzt. Der Anspruch auf Ruhebezug gebührte erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, somit am 01.01.
  4. Für die Bemessung des Ruhebezuges ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.6.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der am 01.01.2023 geltenden Fassung anzuwenden. Die folgenden Verweise auf die Bestimmungen des PG 1965 und des BDG 1979 beziehen sich – ausgenommen jene zur Berechnung des Vergleichsruhebezuges nach den am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen – daher jeweils auf die am 01.01.2023 geltende Fassung. Die Bestimmungen des DVG 1984 beziehen sich auf die Fassung zum Zeitpunkt der Entscheidung der Dienstbehörde (VwGH 13.11.2013, 2012/12/0130; 16.09.2010, 2010/12/0103). 3.1.
  5. Maßgebliche Bestimmungen des PG 1965 und des DVG 1984 Pensionsgesetz 1965 PG 1965 Anspruch auf Ruhegenuß § 3.

(1)Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.Paragraph 3,
(1)Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2)Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Ruhegenußermittlungsgrundlagen § 3a. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Paragraph 3 a, Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Ruhegenussberechnungsgrundlage

§ 4Abs.

1 Z 1 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, in der Fassung dieser Ziffer nach der durch die Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, mit Wirksamkeit vom

  1. Jänner 2014 erfolgten Novellierung ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage in der Form zu ermitteln, dass für jeden nach dem
  2. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, in der Fassung dieser Ziffer nach der durch die Dienstrechts-Novelle 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, mit Wirksamkeit vom

  1. Jänner 2014 erfolgten Novellierung ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage in der Form zu ermitteln, dass für jeden nach dem
  2. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.

§ 4Abs.

1 Z 2 sind die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren

den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.

§ 4Abs.

1 Z 3 ist ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, sind die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren

den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten.,

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ist ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind

§ 91Abs.

3 oder

Z 4 oder Z 5 weniger als und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind

Paragraph 91, Absatz 3, oder

Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate. ……………………… Ruhegenußbemessungsgrundlage § 5.

(1)80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.Paragraph 5,
(1)80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2)Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.
(2a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Absatz 2 und der Paragraphen 90 a, Absatz eins und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2b)Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 236b BDG 1979 ist Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.
(2b)Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 236 b, BDG 1979 ist Absatz 2, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.
(3)Bleibt der Beamte nach Vollendung seines
  1. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des
  2. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(4)Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn
  1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder
  2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.
(4)Eine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt, wenn,
  1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder,
  2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (Paragraphen 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Absatz 2, rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Absatz 2, statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den Paragraphen 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresentschädigungsgesetz – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.
(5)Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten. Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit § 6.
(1)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen ausa) der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
  1. b)den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
  2. c)den angerechneten Ruhestandszeiten,
  3. d)den zugerechneten Zeiträumen,
  4. e)den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.Paragraph 6,
(1)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus,
  1. a)der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,,
  2. b)den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,,
  3. c)den angerechneten Ruhestandszeiten,,
  4. d)den zugerechneten Zeiträumen,,
  5. e)den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2)Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
  1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
  2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2)Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit,
  1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und,
  2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2a)Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
(2b)Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
(2b)Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit. (Anm.: Abs. 2c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)Anmerkung, Absatz 2 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)
(3)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt. ABSCHNITT VIIIABSCHNITT römisch acht ANRECHNUNG VON RUHEGENUSSVORDIENSTZEITEN, ANRECHNUNG IM RUHESTAND VERBRACHTER ZEITEN Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten § 53.
(1)Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.Paragraph 53,
(1)Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Absatz 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.
(2)Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:
  1. a)die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,
  2. b)die als Lehrkraft an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,
  3. c)die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,
  4. d)die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,
  5. e)die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,
  6. f)die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges,
  7. g)die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,
  8. h)die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,
  9. i)die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,
  10. j)die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,
  11. k)die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,
  12. l)die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,
  13. m)die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften,
  14. n)die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG.
(2)Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:,
  1. a)die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,,
  2. b)die als Lehrkraft an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,,
  3. c)die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,,
  4. d)die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146,,
  5. e)die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,,
  6. f)die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges,,
  7. g)die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,,
  8. h)die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,,
  9. i)die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,,
  10. j)die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,,
  11. k)die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,,
  12. l)die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,,
  13. m)die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften,,
  14. n)die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG.
(2a)Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er

§ 54Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

(2a)Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er

Paragraph 54, Absatz 3, von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

(3)Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können angerechnet werden:
  1. a)die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,
  2. b)die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,
  3. c)die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.
(3)Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können angerechnet werden:,
  1. a)die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,,
  2. b)die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,,
  3. c)die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.
(4)Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden.
(4)Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können auch andere als die in den Absatz 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden.
(5)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit ist unzulässig.
(6)Die Dienstbehörde hat die Ruhegenußvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen. Bei Universitätsassistenten hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Definitivstellung anzurechnen. Bei Militärpersonen auf Zeit hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Überstellung in ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzurechnen. Ausschluß der Anrechnung und Verzicht § 54.
(1)Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.Paragraph 54,
(1)Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2)Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:a) die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für

§ 53Abs.

2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;b) die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge

(2)Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:, a) die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für

Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;, b) die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.

(3)Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.
(4)Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(5)Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge

§ 308Abs.

3 ASVG, § 172 Abs. 3 GSVG oder § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.

(5)Absatz 2, Litera a, zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die Paragraph 88, Absatz eins, nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge

Paragraph 308, Absatz 3, ASVG, Paragraph 172, Absatz 3, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 3, BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.

(6)Zeiten

§ 53Abs. 2 lit. d sind abweichend von Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.

(6)Zeiten

Paragraph 53, Absatz 2, Litera d, sind abweichend von Absatz 2, Litera a, auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist. (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,) Übergangsbestimmungen zu den Novellen BGBl. Nr. 297/1995 und BGBl. I Nr. 142/2000Übergangsbestimmungen zu den Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, § 88.

(1)Die §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem
  1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  2. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre.
  3. § 8 Abs. 1 und § 20 Abs. 1, jeweils in der bis zum Ablauf des
  4. April 1995 geltenden Fassung, sind weiter anzuwenden.Paragraph 88,
(1)Die Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 20 Absatz eins, sind auf Beamte, die vor dem
  1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:,
  2. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, zehn Jahre.,
  3. Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz eins,, jeweils in der bis zum Ablauf des
  4. April 1995 geltenden Fassung, sind weiter anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne des ersten Satzes.
(2)Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(2)Für die Anwendung des Absatz eins, sind die im Paragraph 113, Absatz 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(3)Ist am
  1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des
  2. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
  3. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
  4. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
  5. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),
  6. für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder
  7. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)
(3)Ist am
  1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des,
  2. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,,
  3. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,,
  4. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,,
  5. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (Paragraph 60 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956),,
  6. für die außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) oder,
  7. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (Paragraph 140, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Beamte längstens bis zum Ende des nach den Z 1 bis 6 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden. Auf Beamte, die zwischen
  8. Mai und
  9. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist § 5 Abs. 2 und 3 in der bis
  10. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Beamte längstens bis zum Ende des nach den Ziffer eins bis 6 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die Paragraphen 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden. Auf Beamte, die zwischen
  11. Mai und
  12. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist Paragraph 5, Absatz 2 und 3 in der bis
  13. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4)§ 6 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des
  1. April 1995 geltenden Fassung ist
  2. auf Beamte, die vor dem
  3. Mai 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, weiterhin anzuwenden,
  4. auf Beamte, die in der Zeit vom
  5. Mai 1995 bis
  6. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist.
(4)Paragraph 6, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des
  1. April 1995 geltenden Fassung ist,
  2. auf Beamte, die vor dem
  3. Mai 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, weiterhin anzuwenden,,
  4. auf Beamte, die in der Zeit vom
  5. Mai 1995 bis
  6. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist.
(5)Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995.
(6)Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab
  1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage und ab
  2. Jänner 2012 als Ansprüche auf Kinderzuschuss.
(7)Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem
  1. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem
  2. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem
  3. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die §§ 42 bis 45 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am
  4. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(7)Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem
  1. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem
  2. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem
  3. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die Paragraphen 42 bis 45 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am
  4. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) Zu den §§ 2 bis 6 AVGZu den Paragraphen 2 bis 6 AVG § 2.
(1)Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.Paragraph 2,
(1)Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.
(2)Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörden zuständig.
(3)Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten, denen, soweit in den Abs. 3b bis 8 nicht anderes bestimmt ist, die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der ihnen angehörenden Beamtinnen und Beamten zukommt.
(3)Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten, denen, soweit in den Absatz 3 b bis 8 nicht anderes bestimmt ist, die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der ihnen angehörenden Beamtinnen und Beamten zukommt.
(3a)Abweichend von Abs. 2 und 3 können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer Dienstbehörde

Abs. 2 oder 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienstbehörde nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.

(3a)Abweichend von Absatz 2 und 3 können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer Dienstbehörde

Absatz 2, oder 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienstbehörde nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.

(3b)In Dienstrechtsangelegenheiten einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet, sowie einer Beamtin oder eines Beamten einer nachgeordneten Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.
(4)Die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Das Recht der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Bediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat im Namen der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört, zu entscheiden.
(5)Welche Dienstbehörde im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. Sofern es sich um die Begründung eines Dienstverhältnisses handelt, ist für die Zuständigkeit jene Dienststelle maßgebend, bei der er die Anstellung anstrebt. Ist die Dienststelle nicht gleichzeitig Dienstbehörde, so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.
(6)Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt.
(6a)Für Bundesbedienstete, für deren Pensionsaufwand ein Land aufzukommen hat, ist in allen Dienstrechtsangelegenheiten die Dienstbehörde im Sinne des Abs. 6 erster Satz zuständig.
(6a)Für Bundesbedienstete, für deren Pensionsaufwand ein Land aufzukommen hat, ist in allen Dienstrechtsangelegenheiten die Dienstbehörde im Sinne des Absatz 6, erster Satz zuständig.
(7)Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, so hat die

Abs. 2 bis 3b zuständige Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird.

(7)Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, so hat die

Absatz 2 bis 3 b zuständige Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird.

(8)Die Abs. 2 bis 3b sind auch in den Fällen der Abs. 6 und 6a anwendbar.
(8)Die Absatz 2 bis 3 b sind auch in den Fällen der Absatz 6 und 6 a anwendbar.
(9)Läßt sich nach den Vorschriften der Abs. 1 bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln, so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des Bundes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zuständig.
(9)Läßt sich nach den Vorschriften der Absatz eins bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln, so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des Bundes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zuständig. 3.1.
  1. Antrag, die Vordienstzeiten bei der XXXX , Lehrwerkstätte in XXXX als Lehrling zum Maschinenschlosser vom 01.09.1977 bis 28.02.1981 (04.06.1980 – Erreichung des 18.Lebensjahres) im Ausmaß von 4 Jahren bei der Berechnung zu berücksichtigen und miteinzurechnen3.1.
  2. Antrag, die Vordienstzeiten bei der römisch 40 , Lehrwerkstätte in römisch 40 als Lehrling zum Maschinenschlosser vom 01.09.1977 bis 28.02.1981 (04.06.1980 – Erreichung des 18.Lebensjahres) im Ausmaß von 4 Jahren bei der Berechnung zu berücksichtigen und miteinzurechnen 3.1.2.
  3. Vordienstzeiten in Verbindung mit der besoldungsrechtlichen Stellung und ihre Auswirkungen auf den Ruhegenuss Durch die Dienstrechts-Novelle 2013 kommt es bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht mehr auf den - aufgrund der besoldungsrechtlichen Stellung - gebührenden Aktivbezug an, sondern es ist vielmehr die tatsächliche Besoldung maßgebend (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/12/0014). Dabei handelt es sich nicht um ein Frage, die die Pensionsbehörde eigenständig zu beurteilen hätte. Die Pensionsbehörde hat ihrer Bemessung vielmehr die tatsächliche Besoldung zugrunde zu legen und nicht selbständig eine allenfalls gebührende Besoldung zu ermitteln [vgl. dazu ferner auch VwGH 24.2.2010, 2009/12/0121, zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach § 115d Abs. 2 Z 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984].Dabei handelt es sich nicht um ein Frage, die die Pensionsbehörde eigenständig zu beurteilen hätte. Die Pensionsbehörde hat ihrer Bemessung vielmehr die tatsächliche Besoldung zugrunde zu legen und nicht selbständig eine allenfalls gebührende Besoldung zu ermitteln [vgl. dazu ferner auch VwGH 24.2.2010, 2009/12/0121, zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 2, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984]. Resultiert aus der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF eine frühere Vorrückung in die jeweils höhere Gehaltsstufe, ergeben sich in der Folge für den BF auch monatlich höhere Bezüge. In einer solchen Fallkonstellation würde auch eine Nachzahlung gebühren, über deren Höhe die Dienstbehörde des BF zu entscheiden hat. Wie sich bereits aus der obigen Verfahrensgangschilderungen (Punkt I.) in Zusammenhalt mit den Feststellungen (Punkt II.1.) ergibt, stellte der BF bereits im April 2010 einen Antrag auf Neufestsetzung seines Besoldungsdienstaltes, der seiner Ansicht nach rechtswidrig abgewiesen worden ist. Darauf nahm der BF auch Bezug als er sich im Hinblick auf die 2.Dienstrechtsnovelle 2019 wieder an seine Dienstbehörde (LPD XXXX ) mit einem Antrag auf Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters wandte. Im zum späteren Antrag ergangenen Bescheid der Dienstbehörde des BF (LPD XXXX ) vom 05.02.2021, Zl XXXX , wurde festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des BF zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10.648,8334 Tagen zu beziffern und damit mit 29 Jahren, 2 Monate und 1 Tag festzulegen ist. Daraus resultiert zum Vergleichsstichtag mit 14.03.1984 eine Differenz von 3 Tagen, sodass sich sein Besoldungsdienstalter um 3 Tage verbessert. Wie sich bereits aus der obigen Verfahrensgangschilderungen (Punkt römisch eins.) in Zusammenhalt mit den Feststellungen (Punkt römisch zwei.1.) ergibt, stellte der BF bereits im April 2010 einen Antrag auf Neufestsetzung seines Besoldungsdienstaltes, der seiner Ansicht nach rechtswidrig abgewiesen worden ist. Darauf nahm der BF auch Bezug als er sich im Hinblick auf die 2.Dienstrechtsnovelle 2019 wieder an seine Dienstbehörde (LPD römisch 40 ) mit einem Antrag auf Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters wandte. Im zum späteren Antrag ergangenen Bescheid der Dienstbehörde des BF (LPD römisch 40 ) vom 05.02.2021, Zl römisch 40 , wurde festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des BF zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10.648,8334 Tagen zu beziffern und damit mit 29 Jahren, 2 Monate und 1 Tag festzulegen ist. Daraus resultiert zum Vergleichsstichtag mit 14.03.1984 eine Differenz von 3 Tagen, sodass sich sein Besoldungsdienstalter um 3 Tage verbessert. Die belangte Behörde hat auch noch im an den BF gerichteten Antwortschreiben vom 18.01.2023 ausdrücklich auf diesen Bescheid der Dienstbehörde Bezug genommen, den BF darüber informierte und darauf hingewiesen, dass diese 3 Tage bei seiner Versetzung in den Ruhestand berücksichtigt werden. Der BF sah darin offensichtliche keine Probleme und brachte dazu im Anschluss an das Antwortschreiben keine Einwendungen etwa dergestalt vor, dass seine 3,5-jährige Lehrzeit bei den XXXX vom 01.09.1977 bis 28.02.1981 (04.06.1980 – Erreichen des
  4. Lebensjahres) rechtwidrig nicht angerechnet worden wäre und eine Europarechtswidrigkeit vorliegen würde. Angemerkt wird, dass der BF in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde vom 26.06.2023 lediglich von einem formlosen Schreiben der belangten Behörde spricht. Die belangte Behörde hat auch noch im an den BF gerichteten Antwortschreiben vom 18.01.2023 ausdrücklich auf diesen Bescheid der Dienstbehörde Bezug genommen, den BF darüber informierte und darauf hingewiesen, dass diese 3 Tage bei seiner Versetzung in den Ruhestand berücksichtigt werden. Der BF sah darin offensichtliche keine Probleme und brachte dazu im Anschluss an das Antwortschreiben keine Einwendungen etwa dergestalt vor, dass seine 3,5-jährige Lehrzeit bei den römisch 40 vom 01.09.1977 bis 28.02.1981 (04.06.1980 – Erreichen des
  5. Lebensjahres) rechtwidrig nicht angerechnet worden wäre und eine Europarechtswidrigkeit vorliegen würde. Angemerkt wird, dass der BF in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde vom 26.06.2023 lediglich von einem formlosen Schreiben der belangten Behörde spricht. Dieser von der Dienstbehörde ermittelte besoldungsrechtliche Status wurde auch bei der Berechnung des Ruhegenusses des BF von der belangten Behörde übernommen. Wie sich bereits aus der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 1 PG 1965 expressis verbis ergibt, ist die tatsächliche Besoldung für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage maßgebend. Davon geht auch der Verwaltungsgerichtshof aus, wie eindeutig aus seiner oben zitierten Judikatur abzuleiten ist. Die belangte Behörde als Pensionsbehörde hat nicht selbständig eine allenfalls gebührende Besoldung zu ermitteln (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 24.2.2010, 2009/12/0121). Dieser von der Dienstbehörde ermittelte besoldungsrechtliche Status wurde auch bei der Berechnung des Ruhegenusses des BF von der belangten Behörde übernommen. Wie sich bereits aus der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 expressis verbis ergibt, ist die tatsächliche Besoldung für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage maßgebend. Davon geht auch der Verwaltungsgerichtshof aus, wie eindeutig aus seiner oben zitierten Judikatur abzuleiten ist. Die belangte Behörde als Pensionsbehörde hat nicht selbständig eine allenfalls gebührende Besoldung zu ermitteln vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 24.2.2010, 2009/12/0121). Es kann daher im Hinblick auf den von der Dienstbehörde ermittelten besoldungsrechtlichen Status, den die belangte Behörde der Ruhegenussberechnung zugrundgelegt hat, keine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht der belangten Behörde und auch kein verfahrensrelevanter Verfahrensfehler erkannt werden. Einen solchen hat der BF in seiner Beschwerde vom 26.06.2023 zwar vorgebracht. Es ist in der Vorgangsweise der belangten Behörde weder eine Gesetzes- oder eine Verfassungswidrigkeit, noch ein Verstoß gegen das Verbot zur Rückwirkung von Gesetzesänderungen oder gegen europarechtliche Bestimmungen ersichtlich. Daran ändert auch nichts die vom BF in seiner Beschwerde vom 26.06.2023 bzw. seiner Stellungnahme vom 04.09.2023 zitierte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (20.04.2023, C-650/21) und das dazu ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (18.07.2023, Ra 2020/12/0068). Sie bezieht sich auf die Vorgangsweise der Dienstbehörde in Zusammenhang mit der Errechnung des Besoldungsdienstalters und allfälliger Nachzahlungen. Daran ändert auch nichts die vom BF in seiner Beschwerde vom 26.06.2023 bzw. seiner Stellungnahme vom 04.09.2023 zitierte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (20.04.2023, C-650/21) und das dazu ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (18.07.2023, Ra 2020/12/0068). Sie bezieht sich auf die Vorgangsweise der Dienstbehörde in Zusammenhang mit der Errechnung des Besoldungsdienstalters und allfälliger Nachzahlungen. , Der BF verkennt, dass erst auf Grund der infolge der Judikatur nachträglichen Änderung der Rechtslage und der dazu dienstbehördlich ergangenen Entscheidung die belangte Behörde als Pensionsbehörde auf Basis dieser Grundlagen von Amts wegen über die Frage zu entscheiden hat, ob es damit zu einer für die Pensionsbemessung relevanten Bemessungsgrundlagen kommt, die in eine höhere Gesamtpension für den BF mündet (vgl VwGH 09.05.2018, Ra 2018/12/0014). Der BF verkennt, dass erst auf Grund der infolge der Judikatur nachträglichen Änderung der Rechtslage und der dazu dienstbehördlich ergangenen Entscheidung die belangte Behörde als Pensionsbehörde auf Basis dieser Grundlagen von Amts wegen über die Frage zu entscheiden hat, ob es damit zu einer für die Pensionsbemessung relevanten Bemessungsgrundlagen kommt, die in eine höhere Gesamtpension für den BF mündet vergleiche VwGH 09.05.2018, Ra 2018/12/0014). Die Gefahr einer Versäumung der im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre betragenden absoluten Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags (§ 69 Abs. 2 AVG iVm § 14 Abs. 4 DVG) würde auch nicht bestehen. Im Falle einer nachträglichen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und einer sich daraus ergebenden Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung durch die Dienstbehörde, ändert sich, wenn dies - unter Rücksicht auf die Verjährungsbestimmungen – zu einer Nachzahlung führt, dadurch auch die tatsächliche Besoldung in den von der Nachzahlung betroffenen Monaten (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/12/0014). Die Gefahr einer Versäumung der im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre betragenden absoluten Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags (Paragraph 69, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, DVG) würde auch nicht bestehen. Im Falle einer nachträglichen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und einer sich daraus ergebenden Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung durch die Dienstbehörde, ändert sich, wenn dies - unter Rücksicht auf die Verjährungsbestimmungen – zu einer Nachzahlung führt, dadurch auch die tatsächliche Besoldung in den von der Nachzahlung betroffenen Monaten (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/12/0014). Damit wäre jedoch die Rechtskraft des gegenständlich angefochtenen Feststellungsbescheids der belangten Behörde über die gebührende Gesamtpension des BF durchbrochen (siehe zu den Grenzen der Rechtskraft und dem Ende der Feststellungswirkung VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025, Rn. 90 und 132, mwN; 24.2.2010, 2009/12/0121). Neu entstandenen Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhalts die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheids nicht entgegensteht (VwGH 21.9.2000, 98/20/0564, mwN). Nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht Aufgabe der belangten Behörde - auch nicht des Bundesverwaltungsgerichts – eine allenfalls gebührende Besoldung des BF zu ermitteln. Es ist für die belangte Behörde und auch für das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung nach wie vor die tatsächliche Besoldung des BF für die Berechnung seiner Gesamtpension maßgebend. Dementsprechend kommt es auch zu keiner Änderung bei der Pensionsberechnung. Als Grundlage für die Pensionsberechnung zog die belangte Behörde zu Recht die von der Dienstbehörde übermittelten Unterlagen zur besoldungsrechtlichen Stellung des BF heran. Eine allfällige diesbezügliche Neubemessung ist für die belangte Behörde in der gegenständlichen Fallkonstellation – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - jedenfalls nicht geboten. 3.1.2.
  6. Anrechnung von Vordienstzeiten in Verbindung mit der Ruhegenussfähigkeit und ihre Auswirkungen auf den Ruhegenuss

dem Bescheid des Landesgendarmariekommandos für XXXX vom 06.10.1988, Zl. 82001/04-5/88, wurden dem BF zwischen der Vollendung seines 18.Lebensjahres (03.06.1980) und dem Beginn seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeiten (01.09.1988) unbedingt 1 Jahr, 9 Monate und 18 Tage sowie bedingt 6 Jahre, 2 Monate und 17 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

dem Bescheid des Landesgendarmariekommandos für römisch 40 vom 06.10.1988, Zl. 82001/04-5/88, wurden dem BF zwischen der Vollendung seines 18.Lebensjahres (03.06.1980) und dem Beginn seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeiten (01.09.1988) unbedingt 1 Jahr, 9 Monate und 18 Tage sowie bedingt 6 Jahre, 2 Monate und 17 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Wenn der BF nunmehr in seiner Beschwerde vom 26.06.2023 und in seinem Vorlageantrag vom 04.09.2023 die Rechtsmeinung vertritt, dem BF wären bei den Ruhegenussvordienstzeiten auch vor der Vollendung seines 18.Lebensjahres liegende Zeit anzurechnen (seine Lehrjahre bei der XXXX beginnend mit 01.09.1997), so ist ihm vorerst entgegenzuhalten, dass er damals die Form der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten im Bescheid vom 06.10.1988 offensichtlich als rechtskonform bewertete. Andernfalls hätte er bei bestehendem Zweifel dagegen ein Rechtsmittel im Hinblick darauf erhoben, dass Zeiten vor seinem 18.Lebensjahr (die mit 01.09.1977 beginnende dreieinhalbjährige Lehrzeit bei der XXXX für seine Lehrlingsausbildung als Maschinenschlosser) nicht zur Gänze berücksichtigt worden seien. Wenn der BF nunmehr in seiner Beschwerde vom 26.06.2023 und in seinem Vorlageantrag vom 04.09.2023 die Rechtsmeinung vertritt, dem BF wären bei den Ruhegenussvordienstzeiten auch vor der Vollendung seines 18.Lebensjahres liegende Zeit anzurechnen (seine Lehrjahre bei der römisch 40 beginnend mit 01.09.1997), so ist ihm vorerst entgegenzuhalten, dass er damals die Form der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten im Bescheid vom 06.10.1988 offensichtlich als rechtskonform bewertete. Andernfalls hätte er bei bestehendem Zweifel dagegen ein Rechtsmittel im Hinblick darauf erhoben, dass Zeiten vor seinem 18.Lebensjahr (die mit 01.09.1977 beginnende dreieinhalbjährige Lehrzeit bei der römisch 40 für seine Lehrlingsausbildung als Maschinenschlosser) nicht zur Gänze berücksichtigt worden seien. Soweit der BF in seiner Beschwerde vom 26.06.2023 und in seinem Vorlageantrag vom 04.09.2023 seine Rechtsmeinung dazu auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (20.04.2023, C-650/21) bzw. der dazu ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (20.04.2023, Ra 2020/12/0068) zu stützen versucht, kann er damit keinesfalls überzeugen. Die zitierte Judikatur bezog sich nämlich ausschließlich auf die Bestimmungen zur Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung und deren Europarechtskonformität (EuGH 20.04.2023, C-650/21; dem folgend VwGH 20.04.2023, Ra 2020/12/0068). Die

  1. Dienstrechtsnovelle 2019 hat eine Änderung hinsichtlich der Berücksichtigung von Zeiten, die vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegt wurden, bei der Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe nach sich gezogen. Nach § 169f Gehaltsgesetz 1956 (GehG) ist bei Beamten, die die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllen, die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen von der Dienstbehörde bescheidmäßig neu festzusetzen. Durch die Ermittlung eines Vergleichsstichtages wird dabei die besoldungsrechtliche Stellung unter Berücksichtigung von Zeiten, die vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegt wurden, durch die Dienstbehörde neu festgesetzt. Dies führt gegebenenfalls zu einem verbesserten Vorrückungsstichtag und zu Nachzahlungen. Die
  4. Dienstrechtsnovelle 2019 hat eine Änderung hinsichtlich der Berücksichtigung von Zeiten, die vor Vollendung des
  5. Lebensjahres zurückgelegt wurden, bei der Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe nach sich gezogen. Nach Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) ist bei Beamten, die die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllen, die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen von der Dienstbehörde bescheidmäßig neu festzusetzen. Durch die Ermittlung eines Vergleichsstichtages wird dabei die besoldungsrechtliche Stellung unter Berücksichtigung von Zeiten, die vor Vollendung des
  6. Lebensjahres zurückgelegt wurden, durch die Dienstbehörde neu festgesetzt. Dies führt gegebenenfalls zu einem verbesserten Vorrückungsstichtag und zu Nachzahlungen. Mit seiner auf die zitierten Judikate des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes gestützten Rechtsmeinung verkennt der BF aber offensichtlich, dass die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung von Beamten (Gehaltsgesetz, in der Folg GehG) auf völlig anderen gesetzlichen Bestimmungen beruht, als die für die Ermittlung der ruhegenussfähigen Vordienstzeiten bei Beamten (§ 6, 53, 54, 88 Abs.1 PG 1965). Mit seiner auf die zitierten Judikate des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes gestützten Rechtsmeinung verkennt der BF aber offensichtlich, dass die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung von Beamten (Gehaltsgesetz, in der Folg GehG) auf völlig anderen gesetzlichen Bestimmungen beruht, als die für die Ermittlung der ruhegenussfähigen Vordienstzeiten bei Beamten (Paragraph 6, 53, 54, 88, Absatz eins, PG 1965). Die Bestimmungen zur Ermittlung von ruhegenussfähigen Vordiensten bei Beamten wurden allerdings auch schon vom Europäischen Gerichtshof einer Prüfung auf ihre Europarechtskonformität unterzogen [vgl EuGH 16.06.2016, C-150/15; ebenso VwGH 09.06.2016, 2016/12/0001 zu § 54 Abs. 2 lit.a PG 1965 und RL des Rates vom 27.11.2000, 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie), Altersdiskriminierung von Beamten]. Es wurde auch deren Europarechtskonformität bestätigt. Gerade diese zuletzt zitierten Entscheidungen beziehen sich auf die Frage, ob Zeiten, die vor der Vollendung des 18.Lebensjahres liegen, bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Vordienstzeiten und in der Folge für die Berechnung des Ruhegenusses zu berücksichtigen sind. Auch wenn keine Berücksichtigung von den Zeiten vor Vollendung des 18.Lebensjahres

den genannten Bestimmungen unter den gegebenen Rahmenbedingungen bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Vordienstzeiten zu erfolgen hat, wurde die Europarechtskonformität bestätigt. Die Bestimmungen zur Ermittlung von ruhegenussfähigen Vordiensten bei Beamten wurden allerdings auch schon vom Europäischen Gerichtshof einer Prüfung auf ihre Europarechtskonformität unterzogen [vgl EuGH 16.06.2016, C-150/15; ebenso VwGH 09.06.2016, 2016/12/0001 zu Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, PG 1965 und RL des Rates vom 27.11.2000, 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie), Altersdiskriminierung von Beamten]. Es wurde auch deren Europarechtskonformität bestätigt. Gerade diese zuletzt zitierten Entscheidungen beziehen sich auf die Frage, ob Zeiten, die vor der Vollendung des 18.Lebensjahres liegen, bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Vordienstzeiten und in der Folge für die Berechnung des Ruhegenusses zu berücksichtigen sind. Auch wenn keine Berücksichtigung von den Zeiten vor Vollendung des 18.Lebensjahres

den genannten Bestimmungen unter den gegebenen Rahmenbedingungen bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Vordienstzeiten zu erfolgen hat, wurde die Europarechtskonformität bestätigt. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der sich in der Rechtssache C-150/15 konkret mit der Frage der Vereinbarkeit des § 54 Abs. 2 lit a PG 1965 mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom

  1. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) auseinander zu setzen hatte. Er ist dabei zu dem Schluss gelangte, dass die besagte Regelung (§ 54 Abs. 2 lit.a PG 1965) der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie nicht entgegensteht (vgl. auch das daraufhin ergangene Erkenntnis des VwGH vom 09.06.2016, Zl. 2016/12/0001). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der sich in der Rechtssache C-150/15 konkret mit der Frage der Vereinbarkeit des Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, PG 1965 mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
  2. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) auseinander zu setzen hatte. Er ist dabei zu dem Schluss gelangte, dass die besagte Regelung (Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, PG 1965) der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie nicht entgegensteht vergleiche auch das daraufhin ergangene Erkenntnis des VwGH vom 09.06.2016, Zl. 2016/12/0001). Von der belangten Behörde wurden auch zu Recht – wie von der Dienstbehörde - vor dem 18.Lebensjahres liegende Zeiten, die der BF ab dem 01.09.1977 bei der XXXX absolviert hat, bei den ermittelten ruhegenussfähigen Vordienstzeiten nicht berücksichtigt und daher bei der Pensionsberechnung außer Acht gelassen. Das Argument des BF in seinem Vorlageantrag vom 04.09.2023, es handle sich doch um eine vom BF bei einer öffentlichen Gebietskörperschaft XXXX absolvierten Lehre ab 01.09.1978, geht in der gegenständlichen Fallkonstellation ins Leere. Anders als bei dem im Zuge der
  3. Dienstrechtsnovelle neu festzusetzenden Besoldungsdienstalters ist bei der Bemessung des Ruhegenusses eine Anrechnung von solchen Zeiten, die vor Vollendung des
  4. Lebensjahres erworben wurden, aufgrund des unionsrechtskonformen Ausschlusses in § 54 Abs. 2 lit a PG 1965 nicht zulässig.Von der belangten Behörde wurden auch zu Recht – wie von der Dienstbehörde - vor dem 18.Lebensjahres liegende Zeiten, die der BF ab dem 01.09.1977 bei der römisch 40 absolviert hat, bei den ermittelten ruhegenussfähigen Vordienstzeiten nicht berücksichtigt und daher bei der Pensionsberechnung außer Acht gelassen. Das Argument des BF in seinem Vorlageantrag vom 04.09.2023, es handle sich doch um eine vom BF bei einer öffentlichen Gebietskörperschaft römisch 40 absolvierten Lehre ab 01.09.1978, geht in der gegenständlichen Fallkonstellation ins Leere. Anders als bei dem im Zuge der
  5. Dienstrechtsnovelle neu festzusetzenden Besoldungsdienstalters ist bei der Bemessung des Ruhegenusses eine Anrechnung von solchen Zeiten, die vor Vollendung des
  6. Lebensjahres erworben wurden, aufgrund des unionsrechtskonformen Ausschlusses in Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, PG 1965 nicht zulässig. Dem am XXXX geborenen BF wurden daher zu Recht mit Bescheid des Landesgendarmariekommandos für XXXX vom 06.10.1988, Zl. 82001/04-5/88, mit der Vollendung seines 18.Lebensjahres (03.06.1980) und dem Beginn seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeiten (01.09.1988) unbedingt 1 Jahr, 9 Monate und 18 Tage sowie bedingt 6 Jahre, 2 Monate und 17 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Diese Ermittlung der Ruhegenussvordienstzeiten wurde auch von der belangten Behörde übernommen. Dies ergibt sich auch aus den einen Bestandteil der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides vom 25.05.2023 bildenden Berechnungsblättern [siehe dazu die oben zitierten Ausführungen unter dem Punkt „Ermittlungsgrundlagen für den Ruhebezug nach dem PG 1965“, 1.Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten (§ 6 PG 1965)]. Zutreffend wurde darin weiters die ruhegenussfähigen Beamtendienstzeiten vom 01.09.1988 [Aufnahme des BF in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) bis zum 31.12.2022 mitberechnet (Ablauf der Aktivzeit des BF und bevorstehende Ruhestandsversetzung mit 01.01.2023)]. Dem am römisch 40 geborenen BF wurden daher zu Recht mit Bescheid des Landesgendarmariekommandos für römisch 40 vom 06.10.1988, Zl. 82001/04-5/88, mit der Vollendung seines 18.Lebensjahres (03.06.1980) und dem Beginn seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeiten (01.09.1988) unbedingt 1 Jahr, 9 Monate und 18 Tage sowie bedingt 6 Jahre, 2 Monate und 17 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Diese Ermittlung der Ruhegenussvordienstzeiten wurde auch von der belangten Behörde übernommen. Dies ergibt sich auch aus den einen Bestandteil der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides vom 25.05.2023 bildenden Berechnungsblättern [siehe dazu die oben zitierten Ausführungen unter dem Punkt „Ermittlungsgrundlagen für den Ruhebezug nach dem PG 1965“, 1.Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten (Paragraph 6, PG 1965)]. Zutreffend wurde darin weiters die ruhegenussfähigen Beamtendienstzeiten vom 01.09.1988 [Aufnahme des BF in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) bis zum 31.12.2022 mitberechnet (Ablauf der Aktivzeit des BF und bevorstehende Ruhestandsversetzung mit 01.01.2023)]. Dementsprechend kam es auch zu keiner Änderung in den der Pensionsberechnung zugrundliegenden Berechnungsgrundlagen im Hinblick auf die ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeiten, die eine allfällige Neubemessung zur Folge hätte. 3.1.2.
  7. Festlegung des Pensionsantritts mit Ablauf des 31.08.2022 Im Rahmen der ergänzenden Urkundenvorlage des BF vom 29.2.2024 legte der BF dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem auch ein Schreiben der belangten Behörde vom 24.08.2021 vor. Dieses betraf ein Antwortschreiben der belangten Behörde zum Ansuchen des BF um Einleitung des Pensionierungsverfahrens. In diesem Antwortschreiben stellte die belangte Behörde gegenüber dem BF in Abgrenzung des Zuständigkeitsbereiches zwischen der Dienstbehörde und der Pensionsbehörde klar, sein Ansuchen um Einleitung des Pensionierungsverfahrens sowie das Ruhestandsversetzungsverfahren selbst ist nicht vom Kompetenzbereich der Pensionsbehörde umfasst. Es fällt in den Zuständigkeitsbereich seiner Dienstbehörde, auf Grund des ermittelten Leistungskalküls eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14BDG vorzunehmen.

Der BF brachte keine Einwendungen gegen diese Kompetenzabgrenzung im Antwortschreiben der belangten Behörde vor.Es verwundert daher in diesem Zusammenhang, dass der BF nunmehr im seinem Vorlageantrag vom 04.09.2023 die Meinung vertritt, dass im Sinne der Einheitlichkeit des Verfahrens die belangte Behörde auch für die Festlegung seines Pensionsstichtages zuständig ist. Der BF verkennt nunmehr offensichtlich, dass die Frage der Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der Dienstbehörde und der Pensionsbehörde nicht auf dem Prinzip der Einheitlichkeit des Verfahrens zu lösen ist. , Im Rahmen der ergänzenden Urkundenvorlage des BF vom 29.2.2024 legte der BF dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem auch ein Schreiben der belangten Behörde vom 24.08.2021 vor. Dieses betraf ein Antwortschreiben der belangten Behörde zum Ansuchen des BF um Einleitung des Pensionierungsverfahrens. In diesem Antwortschreiben stellte die belangte Behörde gegenüber dem BF in Abgrenzung des Zuständigkeitsbereiches zwischen der Dienstbehörde und der Pensionsbehörde klar, sein Ansuchen um Einleitung des Pensionierungsverfahrens sowie das Ruhestandsversetzungsverfahren selbst ist nicht vom Kompetenzbereich der Pensionsbehörde umfasst. Es fällt in den Zuständigkeitsbereich seiner Dienstbehörde, auf Grund des ermittelten Leistungskalküls eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Paragraph 14, BDG vorzunehmen. Der BF brachte keine Einwendungen gegen diese Kompetenzabgrenzung im Antwortschreiben der belangten Behörde vor., Es verwundert daher in diesem Zusammenhang, dass der BF nunmehr im seinem Vorlageantrag vom 04.09.2023 die Meinung vertritt, dass im Sinne der Einheitlichkeit des Verfahrens die belangte Behörde auch für die Festlegung seines Pensionsstichtages zuständig ist. Der BF verkennt nunmehr offensichtlich, dass die Frage der Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der Dienstbehörde und der Pensionsbehörde nicht auf dem Prinzip der Einheitlichkeit des Verfahrens zu lösen ist. Für die Abgrenzung des Zuständigkeitsbereichs der Dienstbehörde sind vielmehr die Bestimmung des § 2 DVG maßgebend. Die Kompetenzbereichsabgrenzung zwischen der Dienstbehörde als Aktivbehörde und der Pensionsbehörde ist in § 2 Abs. 6 DVG geregelt. § 2 Abs. 6 erster Satz leg.cit. bringt dabei klar zum Ausdruck, dass für Dienstrechtsverfahren, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand herrühren, die Aktivdienstbehörde (und nicht die Pensionsbehörde) zuständig ist (vgl. VwGH, 20.12.2022, Ra 2021/12/0023, hier: für einen auf § 23 GehG und nicht auf

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