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{'item': 'W198 2298657-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 24§ 68Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 12§ 25§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2025 GeschäftszahlW198 2298657-1 Spruch, W198 2298657-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) vom 24.07.2024 wurde

§ 24Abs. 2 Al

VG der Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 18.04.2024 bis 30.06.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.364,78 verpflichtet.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) vom 24.07.2024 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 18.04.2024 bis 30.06.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.364,78 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er für März 2024 bei der Firma XXXX vollversichert angemeldet worden sei und anschließend beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei somit nicht arbeitslos, so lange die geringfügige Beschäftigung bestehen bleibe und kein Monat Pause dazwischenliege.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er für März 2024 bei der Firma römisch 40 vollversichert angemeldet worden sei und anschließend beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei somit nicht arbeitslos, so lange die geringfügige Beschäftigung bestehen bleibe und kein Monat Pause dazwischenliege.

  1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.07.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er nicht gewusst habe, dass er im März Vollzeit beschäftigt gewesen sei, da er an einem Feiertag gearbeitet habe. Im März wäre er (auch) bei der XXXX beschäftigt gewesen. Er verstehe nicht, was das mit dem AMS zu tun habe. Er hätte in Rücksprache mit seiner Betreuerin gekündigt. Ab 01.08.2024 sei er nicht mehr bei der Firma XXXX beschäftigt. Er habe es nicht mit Absicht gemacht. Er werde in Zukunft besser aufpassen.
  2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.07.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er nicht gewusst habe, dass er im März Vollzeit beschäftigt gewesen sei, da er an einem Feiertag gearbeitet habe. Im März wäre er (auch) bei der römisch 40 beschäftigt gewesen. Er verstehe nicht, was das mit dem AMS zu tun habe. Er hätte in Rücksprache mit seiner Betreuerin gekündigt. Ab 01.08.2024 sei er nicht mehr bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Er habe es nicht mit Absicht gemacht. Er werde in Zukunft besser aufpassen.
  3. Ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.09.2024 (einlangend) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Direkte Weiterleitung der Beschwerde).
  4. Am 11.02.2025 erging eine telefonische Nachfrage bei der belangten Behörde, ob im gegenständlichen Verfahren eine Bescheiderlassung

§ 68AVG vorgesehen sei.

Die Sachbearbeiterin der belangten Behörde verneinte dies.4. Am 11.02.2025 erging eine telefonische Nachfrage bei der belangten Behörde, ob im gegenständlichen Verfahren eine Bescheiderlassung

Paragraph 68, AVG vorgesehen sei. Die Sachbearbeiterin der belangten Behörde verneinte dies. 5. Mit Schreiben 12.02.2025 übermittelte die belangte Behörde die Gehaltszettel der Firma XXXX für die Abrechnungsmonate Februar 2024 bis Juli 2024 und gab eine Äußerung zum Anruf des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich eines Aufhebungsbescheides

§ 68AVG ab.5.

Mit Schreiben 12.02.2025 übermittelte die belangte Behörde die Gehaltszettel der Firma römisch 40 für die Abrechnungsmonate Februar 2024 bis Juli 2024 und gab eine Äußerung zum Anruf des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich eines Aufhebungsbescheides

Paragraph 68, AVG ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand von 16.01.2024 bis 15.04.2024 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX Der Beschwerdeführer stand von 16.01.2024 bis 15.04.2024 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 Von 16.04.2024 bis 17.04.2024 erhielt der Beschwerdeführer von der Firma XXXX eine Urlaubsersatzleistung.Von 16.04.2024 bis 17.04.2024 erhielt der Beschwerdeführer von der Firma römisch 40 eine Urlaubsersatzleistung. Von 03.09.2023 bis 28.08.2024 war der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX beschäftigt. Die Beschäftigung war geringfügig vereinbart.Von 03.09.2023 bis 28.08.2024 war der Beschwerdeführer bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Die Beschäftigung war geringfügig vereinbart. Am 16.04.2024 hat sich der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde arbeitslos gemeldet und einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung 16.04.2024 gestellt. Das Arbeitslosengeld wurde dem Beschwerdeführer ab dem 18.04.2024 zuerkannt. Von 16.04.2024 bis 17.04.2024 ruhte die Leistung aufgrund der Urlaubsersatzleistung. Aufgrund einer Abfrage der belangten Behörde beim Dachverband der Sozialversicherungsträger am 23.07.2024 wurde festgestellt, dass beim geringfügigen Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma XXXX eine Umspeicherung auf ein vollversichertes Dienstverhältnis vom 01.03.2024 bis 31.03.2024 durchgeführt wurde. Die Änderung ergab sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum vom Dienstgeber eine Feiertagszulage ausbezahlt erhalten hat, welches als Entgeltbestandteil zum Gehalt zählt und sein Einkommen in diesem Zeitraum dadurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat.Aufgrund einer Abfrage der belangten Behörde beim Dachverband der Sozialversicherungsträger am 23.07.2024 wurde festgestellt, dass beim geringfügigen Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma römisch 40 eine Umspeicherung auf ein vollversichertes Dienstverhältnis vom 01.03.2024 bis 31.03.2024 durchgeführt wurde. Die Änderung ergab sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum vom Dienstgeber eine Feiertagszulage ausbezahlt erhalten hat, welches als Entgeltbestandteil zum Gehalt zählt und sein Einkommen in diesem Zeitraum dadurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat. Ab 01.04.2024 war der Beschwerdeführer beim selben Dienstgeber XXXX – ohne ein Monat zu unterbrechen – wieder geringfügig beschäftigt.Ab 01.04.2024 war der Beschwerdeführer beim selben Dienstgeber römisch 40 – ohne ein Monat zu unterbrechen – wieder geringfügig beschäftigt. Am 23.07.2024 wurde der Leistungsbezug mit der Begründung geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber eingestellt. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom 16.04.2024 seine geringfügige Beschäftigung angeführt. Er hat nicht gemeldet, dass er im März 2024 an einem Feiertag gearbeitet hat. Die Nachzahlung der Feiertagszulage in Höhe von € 124,31 für den Monat März 2024 erfolgte im Monat April
  2. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer beim Dienstgeber XXXX von 03.09.2023 bis 29.02.2024 geringfügig, von 01.03.2024 bis 31.03.2024 vollversicherungspflichtig sowie von 01.04.2024 bis 28.08.2024 neuerlich geringfügig beschäftigt war.Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer beim Dienstgeber römisch 40 von 03.09.2023 bis 29.02.2024 geringfügig, von 01.03.2024 bis 31.03.2024 vollversicherungspflichtig sowie von 01.04.2024 bis 28.08.2024 neuerlich geringfügig beschäftigt war.
  3. Beweiswürdigung: Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. Die vollversicherte Beschäftigung bei der Firma XXXX von 16.01.2024 bis 15.04.2024 ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf und ist unstrittig. Ebenso, dass der Beschwerdeführer von 16.04.2024 bis 17.04.2024 von der Firma XXXX eine Urlaubsersatzleistung erhalten hat.Die vollversicherte Beschäftigung bei der Firma römisch 40 von 16.01.2024 bis 15.04.2024 ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf und ist unstrittig. Ebenso, dass der Beschwerdeführer von 16.04.2024 bis 17.04.2024 von der Firma römisch 40 eine Urlaubsersatzleistung erhalten hat. Die geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers beim Dienstgeber Firma XXXX seit 03.09.2023 ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf und ist unstrittig. Die geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers beim Dienstgeber Firma römisch 40 seit 03.09.2023 ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf und ist unstrittig. Die Feststellung, dass dieses geringfügige Dienstverhältnis für den Zeitraum von 01.03.2024 bis 31.03.2024 nachträglich in eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung umgewandelt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im März 2024 an einem Feiertag gearbeitet hat und daher eine Feiertagszulage erhalten hat. Wie die belangte Behörde in der Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 12.02.2025 (OZ 5) darlegt, hat der Beschwerdeführer für März 2024 eine Feiertagszulage in der Höhe von € 124,31 erhalten, welche als Entgeltbestandteil zum Gehalt zählt. Der Beschwerdeführer hat aufgrund dieser Feiertagszulage im März 2024 ein Einkommen von insgesamt € 627,12 (Beitragsgrundlage) erzielt und dadurch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 (Jahr 2024) überschritten. Laut der im Akt (OZ 5) befindlichen Gehaltsverrechnung erfolgte im Monat April 2024 die Nachzahlung der Feiertagszulage für den Monat März
  4. Wie sich aus dem Versicherungsverlauf ergibt, hat der Beschwerdeführer ab 01.04.2024 und somit ohne Unterbrechung im Anschluss an die vollversicherungspflichtige Beschäftigung im März 2024 wieder geringfügig beim selben Dienstgeber– Firma XXXX – gearbeitet.Wie sich aus dem Versicherungsverlauf ergibt, hat der Beschwerdeführer ab 01.04.2024 , und somit ohne Unterbrechung im Anschluss an die vollversicherungspflichtige , Beschäftigung im März 2024 wieder geringfügig beim selben Dienstgeber, – Firma römisch 40 – gearbeitet. Der oben angeführte Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom 16.04.2024 liegt ebenfalls im Akt ein und ergeben sich daraus unzweifelhaft die darin vom Beschwerdeführer getätigten Angaben. Der Beschwerdeführer hat im Antrag zwar angegeben, dass er geringfügig beschäftigt ist. Er hat aber nicht vorgebracht, dass er im März an einem Feiertag gearbeitet hat. In der Beschwerde rechtfertigte er sich damit, dass er nicht gewusst habe, dass er im März Vollzeit beschäftigt gewesen sei, da er an einem Feiertag gearbeitet habe. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass auf der Gehaltsabrechnung vom 25.04.2024 eindeutig hervorgeht, dass er für den Monat einen Feiertagszuschlag erhalten hat und dadurch sein Lohn über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Spätestens nach Erhalt dieser Gehaltsverrechnung hätte er dies der belangten Behörde mitteilen müssen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Schloßhofer Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Schloßhofer Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 12Al

VG gelten Personen als arbeitslos, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze ist Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben, weshalb in dem Fall kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht.

Paragraph 12, AlVG gelten Personen als arbeitslos, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze des , Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze ist Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben, weshalb in dem Fall kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht. Den Feststellungen folgend stand der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.03.2024 bis 31.03.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber Firma XXXX , aus welchem er ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen hat. Den Feststellungen folgend stand der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.03.2024 bis 31.03.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber Firma römisch 40 , aus welchem er ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen hat. Der Beschwerdeführer war sohin von 01.03.2024 bis 31.03.2024 nicht arbeitslos im Sinne von § 12 AlVG.Der Beschwerdeführer war sohin von 01.03.2024 bis 31.03.2024 nicht arbeitslos im Sinne von Paragraph 12, AlVG. Im Anschluss an das vollversicherte Dienstverhältnis war der Beschwerdeführer von 01.04.2024 bis 28.08.2024 bei demselben Dienstgeber geringfügig beschäftigt.

§ 12Abs. 3 lit. h Al

VG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Problematisch erscheint die Anwendung dieses Ausschlusstatbestandes, wenn schon deshalb keine missbräuchliche Gestaltung vorliegen kann, weil das vorherige Dienstverhältnis zwar über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen ist, aber keine ausreichende Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht erreicht hat. Der VwGH hat diese Auffassung bisher nicht geteilt und – auf den „eindeutigen Wortlaut“ abstellend – § 12 Abs. 3 lit h auch im Anschluss an solche der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnisse angewendet, die nur aus einem achtstündigen „Schnuppertag“ bestanden oder einen kurzen Ferialjob dargestellt bzw. weniger als einen Monat gedauert haben. Auch dass vor der vollversicherten Beschäftigung bereits ein geringfügiges Dienstverhältnis vorlegen hat, ist unbeachtlich (Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 12 AlVG Rz 52; Stand 1.12.2023, rdb.at).Problematisch erscheint die Anwendung dieses Ausschlusstatbestandes, wenn schon deshalb keine missbräuchliche Gestaltung vorliegen kann, weil das vorherige Dienstverhältnis zwar über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen ist, aber keine ausreichende Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht erreicht hat. Der VwGH hat diese Auffassung bisher nicht geteilt und – auf den „eindeutigen Wortlaut“ abstellend – Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, auch im Anschluss an solche der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnisse angewendet, die nur aus einem achtstündigen „Schnuppertag“ bestanden oder einen kurzen Ferialjob dargestellt bzw. weniger als einen Monat gedauert haben. Auch dass vor der vollversicherten Beschäftigung bereits ein geringfügiges Dienstverhältnis vorlegen hat, ist unbeachtlich (Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 12, AlVG Rz 52; Stand 1.12.2023, rdb.at). Dazu hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 16.02.2011, 2008/08/0028, dargelegt, dass § 12 Abs. 3 lit. h AlVG weder darauf abstellt, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beim selben Dienstgeber auch schon vor Aufnahme der vollversicherten Beschäftigung bestanden hat, noch darauf, ob während der daran anschließenden geringfügigen Beschäftigung zunächst kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, weil ein weiterer die Arbeitslosigkeit ausschließender Tatbestand des § 12 Abs. 3 AlVG vorliegt.Dazu hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 16.02.2011, 2008/08/0028, dargelegt, dass Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG weder darauf abstellt, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beim selben Dienstgeber auch schon vor Aufnahme der vollversicherten Beschäftigung bestanden hat, noch darauf, ob während der daran anschließenden geringfügigen Beschäftigung zunächst kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, weil ein weiterer die Arbeitslosigkeit ausschließender Tatbestand des Paragraph 12, Absatz 3, AlVG vorliegt. Im gegenständlichen Fall bestand bereits vor der vollversicherten Beschäftigung ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber. Dies ist aber – der Rechtsprechung des VwGH folgend – unbeachtlich. Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nach Beendigung seines vollversicherten Dienstverhältnisses am 31.03.2024 bei demselben Dienstgeber ab 01.04.2024 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist, steht fest, dass nach sozialversicherungsrechtlicher Beendigung des vorhergehenden vollversicherten Dienstverhältnisses nicht die für eine neuerliche Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld gesetzlich vorgesehene Frist von mindestens einen Monat eingehalten wurde. Der Beschwerdeführer war daher auch ab 01.04.2024 nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG. Der Beschwerdeführer war daher auch ab 01.04.2024 nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG. Die Zuerkennung von Arbeitslosengeld für den verfahrensrelevanten Zeitraum 18.04.2024 bis 30.06.2024 war daher nicht begründet. Wenn die Zuerkennung von Arbeitslosengeld gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen. Der Widerruf des Arbeitslosengeldes für die genannten Zeiträume erfolgte somit zu Recht.Die Zuerkennung von Arbeitslosengeld für den verfahrensrelevanten Zeitraum 18.04.2024 bis 30.06.2024 war daher nicht begründet. Wenn die Zuerkennung von Arbeitslosengeld gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Der Widerruf des Arbeitslosengeldes für die genannten Zeiträume erfolgte somit zu Recht. Zur Rückforderung ist wie folgt auszuführen:

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Zu einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gehört auch eine Arbeitszeiterhöhung bzw. die Leistung von Mehrarbeit (vgl. VwGH 23.2.2014, Ra 2014/08/0061).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Zu einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gehört auch eine Arbeitszeiterhöhung bzw. die Leistung von Mehrarbeit vergleiche VwGH 23.2.2014, Ra 2014/08/0061). Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom 16.04.2024 zwar die geringfügige Beschäftigung gemeldet. Er hat aber die Leistung von Mehrarbeit (nämlich das Arbeiten an einem Feiertag) im März 2024 nicht bekannt gegeben. Er verletzte sohin seine Meldeverpflichtung

§ 50Abs. 1 Al

VG.Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom 16.04.2024 zwar die geringfügige Beschäftigung gemeldet. Er hat aber die Leistung von Mehrarbeit (nämlich das Arbeiten an einem Feiertag) im März 2024 nicht bekannt gegeben. Er verletzte sohin seine Meldeverpflichtung

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG. Die unterlassene Meldung seiner Mehrarbeit im März 2024, die zu seiner Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze geführt hat, stellt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse iSd § 50 Abs. 1 AlVG dar, die der Beschwerdeführer dem AMS melden hätte müssen. Die unterlassene Meldung seiner Mehrarbeit im März 2024, die zu seiner Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze geführt hat, stellt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse iSd Paragraph 50, Absatz eins, AlVG dar, die der Beschwerdeführer dem AMS melden hätte müssen. Der Vorsatz muss sich auf die Verletzung der Meldepflicht beziehen, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen, zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mit dem „System AMS“ vertraut ist. Er hat zuletzt im März 2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, in welchen er auf seine Meldepflicht aufmerksam gemacht wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bewusst ist, dass jegliches Einkommen und jegliche Mehrleistung einen Einfluss auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe haben kann und dass man daher auch verpflichtet ist, jegliches (auch geringfügiges) Einkommen und jegliche Mehrleistung (Arbeiten an einem Feiertag) zu melden. Der Beschwerdeführer kam seiner Meldeverpflichtung

§ 50Abs. 1 Al

VG sohin nicht nach. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass der Leistungsempfänger über detaillierte Kenntnisse des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verfügt und weiß, welche Rechtsfolgen an seine (unterlassene) Meldung geknüpft sind. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass das Arbeiten an einem Feiertag zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen kann, dies eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse darstellt und Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld haben kann. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die nicht vorgenommene Meldung eine Verletzung der Meldeverpflichtung

§ 50Abs. 1 Al

VG zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129).Der Beschwerdeführer kam seiner Meldeverpflichtung

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG sohin nicht nach. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass der Leistungsempfänger über detaillierte Kenntnisse des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verfügt und weiß, welche Rechtsfolgen an seine (unterlassene) Meldung geknüpft sind. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass das Arbeiten an einem Feiertag zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen kann, dies eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse darstellt und Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld haben kann. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die nicht vorgenommene Meldung eine Verletzung der Meldeverpflichtung

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG zumindest billigend in Kauf genommen hat vergleiche VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129). Nach dem offenkundigen Zweck der Widerrufs- und Rückforderungsnorm kommt es auch nicht darauf an, dass ein die Leistung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können. Ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug ist bei Verwirklichung dieses Tatbestandes überhaupt ohne Belang (vgl. Seitz in Sdoutz/ Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz,

  1. Lfg (Oktober 2024), § 25 AlVG, Rz 524). Daher spielt es auch keine Rolle, ob die Angaben des Arbeitslosen in einem früheren Antragsformular die Behörde zu einem späteren Zeitpunkt und aus Anlass einer späteren Geltendmachung (zB von Notstandshilfe) zu Rückfragen hätten veranlassen sollen (VwGH 23.2.2000, 99/08/0141).Nach dem offenkundigen Zweck der Widerrufs- und Rückforderungsnorm kommt es auch nicht darauf an, dass ein die Leistung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können. Ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug ist bei Verwirklichung dieses Tatbestandes überhaupt ohne Belang vergleiche Seitz in Sdoutz/ Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  2. Lfg (Oktober 2024), Paragraph 25, AlVG, Rz 524). Daher spielt es auch keine Rolle, ob die Angaben des Arbeitslosen in einem früheren Antragsformular die Behörde zu einem späteren Zeitpunkt und aus Anlass einer späteren Geltendmachung (zB von Notstandshilfe) zu Rückfragen hätten veranlassen sollen (VwGH 23.2.2000, 99/08/0141). Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass er im März Vollzeit beschäftigt gewesen sei, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er spätestens mit Erhalt der Lohnabrechnung vom 25.04.2024 von der Auszahlung des Feiertagszuschlages für März 2024 Kenntnis hatte und dies der belangten Behörde melden hätte müssen. Ein Leistungsbezieher hat dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann zu melden, wenn diese seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 26.11.2008, 2005/08/0149). Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet (VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139; 20.09.2006, 2005/08/0146; 07.09.2020, Ra 2016/08/0062). Ein Leistungsbezieher hat dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann zu melden, wenn diese seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 26.11.2008, 2005/08/0149). Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet (VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139; 20.09.2006, 2005/08/0146; 07.09.2020, Ra 2016/08/0062). Die Rückforderung des in den verfahrensrelevanten Zeiträumen bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.364,78 erweist sich somit als berechtigt. Die Höhe des Rückforderungsbetrages wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet bzw. brachte er keine Einwände dagegen vor. Der angefochtene Bescheid wurde dem Grunde, nicht jedoch der Höhe nach bestritten. Die im Bescheid genannten, verfahrensrelevanten Widerrufs- und Rückforderungszeiträume wurden ebenfalls nicht bestritten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2298657.1.00

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