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{'item': 'W226 2309169-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 31§ 88§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2025 GeschäftszahlW226 2309169-1 Spruch, W226 2309169-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHA

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Dem BF wurde laut Aktenlage mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2024 der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt und wurde zugleich dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. Am 10.07.2024 stellte der BF nunmehr einen Antrag auf Aufstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG. Im vorliegenden - rudimentären – Verwaltungsakt befindet sich das diesbezügliche Antragsformular, in welchem auf Seite 2 vom BF angekreuzt wurde, dass er den Status des subsidiär Schutzberechtigten habe und aus sonstigen Gründen keinen Reisepass seines Herkunftsstaates erlangen könne. Am 10.07.2024 stellte der BF nunmehr einen Antrag auf Aufstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Im vorliegenden - rudimentären – Verwaltungsakt befindet sich das diesbezügliche Antragsformular, in welchem auf Seite 2 vom BF angekreuzt wurde, dass er den Status des subsidiär Schutzberechtigten habe und aus sonstigen Gründen keinen Reisepass seines Herkunftsstaates erlangen könne.
  2. Ohne erkennbaren weiteren Verfahrensschritt wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.10.2024 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG ab. Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF „bewusst falsche Angaben“ gemacht habe, da er „nachweislich im Besitz eines afghanischen Reisepasses“ sei. Der BF habe wissentlich unter Angabe einer falschen Information einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt. Die belangte Behörde gelange zu dieser Feststellung „aufgrund des gesamten Inhaltes des BFA-Aktes“ des BF. Laut Aktenlage sei der BF im Besitz eines afghanischen Reisepasses und habe „diesen im Zuge des INT-Verfahrens auch vorgelegt.“ Somit stehe ihm kein Fremdenpass gem. § 88 Abs. 2a FPG zu.
  3. Ohne erkennbaren weiteren Verfahrensschritt wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.10.2024 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF „bewusst falsche Angaben“ gemacht habe, da er „nachweislich im Besitz eines afghanischen Reisepasses“ sei. Der BF habe wissentlich unter Angabe einer falschen Information einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt. Die belangte Behörde gelange zu dieser Feststellung „aufgrund des gesamten Inhaltes des BFA-Aktes“ des BF. Laut Aktenlage sei der BF im Besitz eines afghanischen Reisepasses und habe „diesen im Zuge des INT-Verfahrens auch vorgelegt.“ Somit stehe ihm kein Fremdenpass gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG zu. In der äußerst kurz gehaltenen rechtlichen Beurteilung, in welcher einzig Judikatur des VwGH aus den Jahren 2000 und 2003 wiedergegeben wurde, verwies die belangte Behörde darauf, dass Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen sind, es sei denn, das zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Solche Gründe seien „vom BF nicht in Vorlage gebracht worden“. Die Ausstellung eines Fremdenpasses eröffne die Möglichkeit zu reisen und Österreich übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den „Gastländern.“ Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab. Bei der Versagung eines Reisepasses sei auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen, dies müsse in gleicher Weise auch für die Versagung eines Fremdenpasses gelten.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei er primär darauf hinwies, dass der angefochtene Bescheid unrichtig sei, da er gar nicht im Besitz eines afghanischen Reisepasses sei. Die Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung sei nicht verständlich, es sei auch nicht ausgeführt, wie die Behörde zu den entsprechenden Feststellungen gelangt sei, der bloße Verweis auf den Akteninhalt entbehre jedenfalls jeglicher Nachvollziehbarkeit. Der BF verwies darüber hinaus – im Übrigen zutreffend – darauf, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in einer ihm nicht verständlichen Sprache übersetzt sei – vermutlich kurdisch. Der gegenständliche Bescheid weise somit erhebliche Mängel auf.
  5. Die am 19.12.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde wurde erst am 10.03.2025 in Form einer Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Nebst allgemeinen Ausführungen zum Verfahrensgang und der Schilderung diverser Zustellprobleme führt die belangte Behörde in der Stellungnahme aus, dass die afghanische Botschaft seit der Machtübernahme der Taliban problemlos Reisedokumente ausstelle, sofern der afghanische Staatsbürger jemals einen Reisepass besessen habe oder besitze. Dies sei beim BF der Fall. Sollte eine Ausstellung in Österreich nicht möglich sein, so die belangte Behörde in der Stellungnahme, könne der BF eine Bestätigung der Vertretungsbehörde darüber erhalten und werde dann auch von der Botschaft darauf hingewiesen, dass eine Ausstellung über Afghanistan bzw. über Deutschland erfolgen könne. Eine solche Bestätigung habe der BF nicht beibringen können, er habe auch nach erfolgter Beratung keinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit der Laufzeit von maximal einem Jahr gestellt, um mit diesem Dokument nach Deutschland reisen zu können, um sich dort den afghanischen Reisepass ausstellen zu lassen. Es sei darüber hinaus aus Sicht der belangten Behörde fraglich, ob der BF nun im Besitz eines Reisepasses ist oder dieser „tatsächlich beim Flughafen in XXXX einbehalten“ worden sei, und wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  6. Die am 19.12.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde wurde erst am 10.03.2025 in Form einer Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Nebst allgemeinen Ausführungen zum Verfahrensgang und der Schilderung diverser Zustellprobleme führt die belangte Behörde in der Stellungnahme aus, dass die afghanische Botschaft seit der Machtübernahme der Taliban problemlos Reisedokumente ausstelle, sofern der afghanische Staatsbürger jemals einen Reisepass besessen habe oder besitze. Dies sei beim BF der Fall. Sollte eine Ausstellung in Österreich nicht möglich sein, so die belangte Behörde in der Stellungnahme, könne der BF eine Bestätigung der Vertretungsbehörde darüber erhalten und werde dann auch von der Botschaft darauf hingewiesen, dass eine Ausstellung über Afghanistan bzw. über Deutschland erfolgen könne. Eine solche Bestätigung habe der BF nicht beibringen können, er habe auch nach erfolgter Beratung keinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit der Laufzeit von maximal einem Jahr gestellt, um mit diesem Dokument nach Deutschland reisen zu können, um sich dort den afghanischen Reisepass ausstellen zu lassen. Es sei darüber hinaus aus Sicht der belangten Behörde fraglich, ob der BF nun im Besitz eines Reisepasses ist oder dieser „tatsächlich beim Flughafen in römisch 40 einbehalten“ worden sei, und wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Beschwerdeausführungen sind – wie sich aus dem von der belangten Behörde angeforderten Bescheid des BFA vom 10.05.2024, Zl. 1343187601-230352475 ergibt, zutreffend. Tatsächlich wurde der BF im Zuge seines Asylverfahrens am 17.01.2024 zu Dokumenten befragt, insbesonders ob dieser über eine Tazkira, einen afghanischen Führerschein und einen Reisepass verfüge. Der BF bestätigte dabei, einen Reisepass beantragt zu haben. Auf die Frage, wo sich dieser Reisepass befinde, führte der BF aus, dass ein Bekannter eigentlich den Reisepass nach Deutschland habe mitbringen wollen, aber am Flughafen in XXXX „haben sie den Reisepass weggenommen und gesagt, man darf nicht mit zwei Reisepässen reisen.“ Der BF bestätigte dabei, einen Reisepass beantragt zu haben. Auf die Frage, wo sich dieser Reisepass befinde, führte der BF aus, dass ein Bekannter eigentlich den Reisepass nach Deutschland habe mitbringen wollen, aber am Flughafen in römisch 40 „haben sie den Reisepass weggenommen und gesagt, man darf nicht mit zwei Reisepässen reisen.“ Offensichtlich legte der BF im weiteren Zug des Asylverfahrens ein Foto einer Seite eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen Reisedokumentes vor. Offensichtlich legte der BF im weiteren Zug des Asylverfahrens ein Foto einer Seite eines am römisch 40 ausgestellten und bis römisch 40 gültigen Reisedokumentes vor. Der BF schildert somit eindeutig im Rahmen des inhaltlichen Asylverfahrens, dass ihm vor der Ausreise ein Reisedokument ausgestellt worden sei, er dieses Reisedokument erkennbar nicht nach Österreich mitgenommen habe und dieses Reisedokument am Flughafen von XXXX einem Bekannten, der dieses Dokument nach Deutschland habe mitbringen wollen „weggenommen“ worden sei. Der BF schildert somit eindeutig im Rahmen des inhaltlichen Asylverfahrens, dass ihm vor der Ausreise ein Reisedokument ausgestellt worden sei, er dieses Reisedokument erkennbar nicht nach Österreich mitgenommen habe und dieses Reisedokument am Flughafen von römisch 40 einem Bekannten, der dieses Dokument nach Deutschland habe mitbringen wollen „weggenommen“ worden sei. Die beweiswürdigenden Überlegungen und die Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.10.2024 sind somit aktenwidrig, da der BF nach eigenen Angaben eben nicht im Besitz eines afghanischen Reisepasses ist, da dieser am Flughafen von XXXX einer anderen Person abgenommen worden sein soll. Inwieweit diese Ausführungen zutreffend sind, inwieweit der BF diesbezüglich bewusst falsche Angaben tätige, warum es der Familie offensichtlich im Asylverfahren möglich gewesen sein sollte, ein Foto eines beschlagnahmten Reisepass in weiterer Folge zu übermitteln ect., mit all diesen Aspekten hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Ohne aber die näheren Umstände der „Beschlagnahmung“ des Reisedokumentes, welche der BF zumindest behauptet hat, zu beurteilen, konnte die belangte Behörde nicht würdigen, ob dem BF die Möglichkeit offensteht, sich dieses eigene Reisedokument nunmehr übermitteln zu lassen, bzw. ob dem BF die Möglichkeit offensteht, über eine Auslandsvertretung von Afghanistan sich erneut ein neues Reisedokument ausstellen zu lassen. Auf diese Möglichkeit verweist die belangte Behörde im Rahmen der Aktenvorlage vom 10.03.2025, im angefochtenen Bescheid finden sich dazu jedoch überhaupt keine Ausführungen. Die beweiswürdigenden Überlegungen und die Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.10.2024 sind somit aktenwidrig, da der BF nach eigenen Angaben eben nicht im Besitz eines afghanischen Reisepasses ist, da dieser am Flughafen von römisch 40 einer anderen Person abgenommen worden sein soll. Inwieweit diese Ausführungen zutreffend sind, inwieweit der BF diesbezüglich bewusst falsche Angaben tätige, warum es der Familie offensichtlich im Asylverfahren möglich gewesen sein sollte, ein Foto eines beschlagnahmten Reisepass in weiterer Folge zu übermitteln ect., mit all diesen Aspekten hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Ohne aber die näheren Umstände der „Beschlagnahmung“ des Reisedokumentes, welche der BF zumindest behauptet hat, zu beurteilen, konnte die belangte Behörde nicht würdigen, ob dem BF die Möglichkeit offensteht, sich dieses eigene Reisedokument nunmehr übermitteln zu lassen, bzw. ob dem BF die Möglichkeit offensteht, über eine Auslandsvertretung von Afghanistan sich erneut ein neues Reisedokument ausstellen zu lassen. Auf diese Möglichkeit verweist die belangte Behörde im Rahmen der Aktenvorlage vom 10.03.2025, im angefochtenen Bescheid finden sich dazu jedoch überhaupt keine Ausführungen.
  7. Beweiswürdigung: Der angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem außer Zweifel stehenden und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. In Bezug auf die Feststellung des Unterlassens der notwendigen Ermittlungen seitens der belangten Behörde wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde: 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss,

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Behebung der Bescheide und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
  3. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). 3.2.
  5. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Wie dargestellt hat sich die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung mit der Frage, ob der BF nunmehr im Besitz eines afghanischen Reisepasses ist oder diesen zumindest von Angehörigen aus der Heimat übermitteln lassen kann, nicht ausreichend auseinandergesetzt. In der angefochtenen Entscheidung finden sich keine diesbezüglichen nachvollziehbaren Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen, die wenigen diesbezüglichen Überlegungen der belangten Behörde sind in einem auffallenden Widerspruch zu den Angaben im Rahmen seiner Einvernahme im Asylverfahren, wo er wie dargestellt die Behauptung aufgestellt hat, dass der Reisepass am Flughafen von Kabul einem Bekannten „weggenommen“ worden sei. Nähere Überlegungen zum weiteren Schicksal dieses Reisedokumentes, ob dieses wieder erlangbar wäre, warum dieses in weiterer Folge in Form eines Fotos von Angehörigen übermittelt werden konnte etc. finden sich in der kurz gehaltenen Entscheidung der belangten Behörde vom 15.10.2024 nicht. Insofern die belangte Behörde im Rahmen der Aktenvorlage auf die Möglichkeit des BF verweist, dieser könne auch über eine Vertretungsbehörde in Österreich oder in anderen Ländern sich ein neues Reisedokument ausstellen lassen, ist festzuhalten, dass sich nachvollziehbare Überlegungen dazu im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht befinden. Die belangte Behörde verweist in der angefochtenen Entscheidung vom 15.10.2024 einzig auf Entscheidungen des VwGH aus den Jahren 2000 und 2003, die sich mit der konkreten Rechtsfrage jedoch nur am Rande befassen. Da die belangte Behörde somit auf die aktuelle Judikatur der Höchstgerichte überhaupt nicht eingeht, im Rahmen der Aktenvorlage jedoch ausführt, dass der BF, sollte eine Ausstellung des Reisepasses in Österreich nicht möglich sein, eine Bestätigung der Vertretungsbehörde darüber erhalten kann und er werde dann von der Botschaft auch darauf hingewiesen, dass eine Ausstellung über Afghanistan bzw. über Deutschland erfolgen kann, ist auf die aktuelle Judikatur des VwGH zu genau dieser Frage zu verweisen, welche die belangte Behörde im vorgesetzten Verfahren zu berücksichtigen haben wird. Der VwGH führt in seiner aktuellen Rechtsprechung, zuletzt im Erkenntnis vom
  6. Februar 2025, Ra 2024/21/0078-11 aus wie folgt: „

§ 88Abs.

2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Die Bestimmung ist vor dem Hintergrund der entsprechenden unionsrechtlichen Regelung, nämlich Art. 25 Abs. 2 der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU), auszulegen (vgl. dazu sinngemäß VwGH 27.6.2024, Ra 2023/21/0163, Rn. 10, wonach die Bestimmungen über Konventionsreisepässe im Einklang mit Art. 25 Abs. 1 der Statusrichtlinie auszulegen sind).

dem hier maßgeblichen Art. 25 Abs. 2 der Statusrichtlinie sind Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Nach den Gesetzesmaterialien zum FNG-Anpassungsgesetz, mit dem (in Abänderung der bisherigen Bestimmung des § 88 Abs. 2 Z 2 FPG) der Abs. 2a in den § 88 FPG mit Wirksamkeit ab

  1. Jänner 2014 eingefügt wurde, sollte damit Art. 25 Abs. 2 der Statusrichtlinie umgesetzt werden, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt werde, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden könne (so die ErläutRV 2144 BlgNR
  2. GP 25). Eine weitere Ausnahme von diesem Rechtsanspruch besteht für den Fall, dass die subsidiär Schutzberechtigten - wie es die Richtlinie formuliert - einen nationalen Pass erhalten können.„

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Die Bestimmung ist vor dem Hintergrund der entsprechenden unionsrechtlichen Regelung, nämlich Artikel 25, Absatz 2, der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU), auszulegen vergleiche dazu sinngemäß VwGH 27.6.2024, Ra 2023/21/0163, Rn. 10, wonach die Bestimmungen über Konventionsreisepässe im Einklang mit Artikel 25, Absatz eins, der Statusrichtlinie auszulegen sind).

dem hier maßgeblichen Artikel 25, Absatz 2, der Statusrichtlinie sind Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Nach den Gesetzesmaterialien zum FNG-Anpassungsgesetz, mit dem (in Abänderung der bisherigen Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) der Absatz 2 a, in den Paragraph 88, FPG mit Wirksamkeit ab

  1. Jänner 2014 eingefügt wurde, sollte damit Artikel 25, Absatz 2, der Statusrichtlinie umgesetzt werden, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt werde, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden könne (so die ErläutRV 2144 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 25). Eine weitere Ausnahme von diesem Rechtsanspruch besteht für den Fall, dass die subsidiär Schutzberechtigten - wie es die Richtlinie formuliert - einen nationalen Pass erhalten können. Das scheint das BVwG zu verkennen, wenn es zu dieser Tatbestandsvoraussetzung bloß die negative Feststellung trifft, es könne nicht festgestellt werden, dass die Revisionswerberin nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Gleiches gilt für die beweiswürdigenden Ausführungen, dass sich keine Hinweise ergeben hätten, warum es der Revisionswerberin nicht möglich sein solle, sich bei der nigerianischen Botschaft in Wien um die Ausstellung eines Reisepasses zu bemühen und nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihr (dann) durch die nigerianische Botschaft in Wien kein Reisedokument ausgestellt werde. Richtig ist zwar, dass den Antragsteller insofern eine Mitwirkungspflicht trifft, dass er die Erlangung eines nationalen Reisepasses versuchen muss, es sei denn die Beschaffung eines solchen Dokuments ist ihm nicht zumutbar oder (von vornherein) unmöglich, etwa weil er nicht im Besitz hierfür notwendiger Dokumente ist und sie auch nicht besorgen kann oder weil die Botschaft des Herkunftsstaates aus sonstigen, nicht in der Sphäre des Antragstellers liegenden Gründen die Ausstellung eines nationalen Reisepasses verweigert. Diese Mitwirkungspflicht hat aber nicht zur Konsequenz, dass den subsidiär schutzberechtigten Antragsteller die Beweispflicht und Beweislast für das Nichtvorliegen des - als Ausnahme vom grundsätzlich bestehenden Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses konzipierten - Versagungstatbestandes trifft. Das scheint das BVwG zu verkennen, wenn es zu dessen Vorliegen keine ausdrücklichen positiven Feststellungen trifft, sondern die aus den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen negativen Annahmen ableitbare „non-liquet-Situation“ zu Lasten der Revisionswerberin wertet. Schon deshalb hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Zur Vollständigkeit ist in Bezug auf die oben wiedergegebene Begründung des BVwG fallbezogen aber noch Folgendes festzuhalten: Zwar stellt die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd § 88 Abs. 2a FPG eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bekämpft werden kann (siehe etwa VwGH 27.7.2023, Ra 2021/21/0363, Rn. 10, mwN).Zwar stellt die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG bekämpft werden kann (siehe etwa VwGH 27.7.2023, Ra 2021/21/0363, Rn. 10, mwN). Allerdings mangelt es im vorliegenden Fall an einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage, weil das BVwG seine Feststellung, wonach die Revisionswerberin nicht versucht habe, bei der nigerianischen Botschaft ein Reisedokument zu erlangen, auf eine mangelhafte und unvertretbare Beweiswürdigung stützte (zum Maßstab für die Prüfung der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof siehe etwa VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0056, Rn. 12, mwN). Denn das BVwG gründete diese Feststellung lediglich auf die beweiswürdigende Erwägung, dass die Revisionswerberin einen Besuch bei der nigerianischen Botschaft nicht habe (offenbar gemeint: durch eine aktuelle schriftliche Bestätigung der Botschaft) „belegen“ können. Die Glaubwürdigkeit der von der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben, sie habe die nigerianische Botschaft im September 2023 aufgesucht, wo ihr erklärt worden sei, dass Bestätigungen über die Nichtausstellung von Reisepässen nicht mehr ausgestellt würden, unterzog das BVwG hingegen überhaupt keinen beweiswürdigenden Erwägungen, die schon deshalb als mangelhaft anzusehen sind. Das gilt auch für die nicht weiter begründete Unterstellung, eine solche „Begründung der Botschaft“ sei „unplausibel“. Im Übrigen greift es zu kurz, auf einen schriftlichen Nachweis für das erfolglose Aufsuchen der Botschaft abzustellen, denn der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass weder dem FPG noch der FPG-DV eine Bestimmung zu entnehmen ist, die für die Erstattung eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses besondere Angaben oder gar die Beibringung irgendwelcher Unterlagen anordnet (vgl. dazu schon VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). Dem widerspricht somit auch die vom BFA im Bescheid vom
  3. September 2023 vertretene Meinung, die Revisionswerberin hätte schon mit dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses „entsprechende Bestätigungen (übersetzt und beglaubigt)“, ausgestellt von der Botschaft, vorlegen müssen, in denen aktuell die „endgültige Unmöglichkeit“ der Ausstellung eines heimatstaatlichen Reisedokuments bestätigt werde. Vielmehr kann ein Nachweis für die Erfüllung der diesbezüglichen Mitwirkungspflicht auf jede andere taugliche Weise erbracht werden. Daher hätte das Verwaltungsgericht die Angaben der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung zum Aufsuchen der Botschaft und zur Verweigerung der Ausstellung eines nigerianischen Reisedokuments und einer entsprechenden Bestätigung - wie in der Revision zu Recht bemängelt wird - einer amtswegigen Prüfung auf ihre Glaubwürdigkeit zu unterziehen gehabt und sie mit nachvollziehbaren Argumenten unter diesem Gesichtspunkt bewerten müssen, wobei etwa auch eine diesbezügliche Anfrage bei der nigerianischen Botschaft oder in Bezug auf deren generelle Praxis allenfalls auch beim Bundesministerium für Inneres in Betracht gekommen wäre (vgl. zu Letzterem erneut VwGH 27.7.2023, Ra 2021/21/0363, nunmehr Rn. 11). Deshalb hat das BVwG das angefochtene Erkenntnis auch mit einem relevanten Begründungsmangel belastet.“Im Übrigen greift es zu kurz, auf einen schriftlichen Nachweis für das erfolglose Aufsuchen der Botschaft abzustellen, denn der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass weder dem FPG noch der FPG-DV eine Bestimmung zu entnehmen ist, die für die Erstattung eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses besondere Angaben oder gar die Beibringung irgendwelcher Unterlagen anordnet vergleiche dazu schon VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). Dem widerspricht somit auch die vom BFA im Bescheid vom
  4. September 2023 vertretene Meinung, die Revisionswerberin hätte schon mit dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses „entsprechende Bestätigungen (übersetzt und beglaubigt)“, ausgestellt von der Botschaft, vorlegen müssen, in denen aktuell die „endgültige Unmöglichkeit“ der Ausstellung eines heimatstaatlichen Reisedokuments bestätigt werde. Vielmehr kann ein Nachweis für die Erfüllung der diesbezüglichen Mitwirkungspflicht auf jede andere taugliche Weise erbracht werden. Daher hätte das Verwaltungsgericht die Angaben der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung zum Aufsuchen der Botschaft und zur Verweigerung der Ausstellung eines nigerianischen Reisedokuments und einer entsprechenden Bestätigung - wie in der Revision zu Recht bemängelt wird - einer amtswegigen Prüfung auf ihre Glaubwürdigkeit zu unterziehen gehabt und sie mit nachvollziehbaren Argumenten unter diesem Gesichtspunkt bewerten müssen, wobei etwa auch eine diesbezügliche Anfrage bei der nigerianischen Botschaft oder in Bezug auf deren generelle Praxis allenfalls auch beim Bundesministerium für Inneres in Betracht gekommen wäre vergleiche zu Letzterem erneut VwGH 27.7.2023, Ra 2021/21/0363, nunmehr Rn. 11). Deshalb hat das BVwG das angefochtene Erkenntnis auch mit einem relevanten Begründungsmangel belastet.“ Aus den dargelegten Gründen und da die belangte Behörde erkennbar die aktuelle Rechtsprechung des VwGH verkannt hat, ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Die belangte Behörde verkennt zudem, das im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG nicht der Fremde „Gründe in Vorlage zu bringen“, vielmehr die Behörde entgegenstehende Gründe festzustellen hat.Aus den dargelegten Gründen und da die belangte Behörde erkennbar die aktuelle Rechtsprechung des VwGH verkannt hat, ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Die belangte Behörde verkennt zudem, das im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht der Fremde „Gründe in Vorlage zu bringen“, vielmehr die Behörde entgegenstehende Gründe festzustellen hat. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstig en Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstig en Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W226.2309169.1.00

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