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{'item': 'W242 2258871-2'}

Obsah (23)§ 22a§ 35Art. 133§ 24§ 46§ 56§ 4§ 10§ 52§ 8§ 34§ 55§ 31§ 4a§ 13§ 77§ 7Art. 130§ 40§§ 51§ 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2025 GeschäftszahlW242 2258871-2 Spruch, W242 2258871-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG i

Vm §§ 40 Abs. 1 Z 1, 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 02.03.2025, 21:30 Uhr, sowie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 02.03.2025, 21:30 Uhr, bis 03.03.2025, 12:15 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer eins, 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 02.03.2025, 21:30 Uhr, sowie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 02.03.2025, 21:30 Uhr, bis 03.03.2025, 12:15 Uhr, für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 08.12.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009 wurde der Antrag abgewiesen und mit einer asylrechtlichen Ausweisung verbunden. Gegen diesen Bescheid BF erhob der BF Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren wurde letztlich vom Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 20.07.2012

§ 24Asyl

G eingestellt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 08.12.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009 wurde der Antrag abgewiesen und mit einer asylrechtlichen Ausweisung verbunden. Gegen diesen Bescheid BF erhob der BF Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren wurde letztlich vom Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 20.07.2012

Paragraph 24, AsylG eingestellt.

  1. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 25.11.2010 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
  2. Am 06.08.2014 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit Schriftsatz vom 05.01.2015 wurde ein Antrag an das Bundesverwaltungsgericht auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 14.01.2015 (GZ: XXXX ) wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.
  4. Mit Schriftsatz vom 05.01.2015 wurde ein Antrag an das Bundesverwaltungsgericht auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 14.01.2015 (GZ: römisch 40 ) wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.
  5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2017 (GZ XXXX ) wurde der Antrag über die Fortsetzung des vom Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 20.07.2012 eingestellten Verfahrens auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen. Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, dass die zweijährige Frist zur Fortsetzung abgelaufen sei, weswegen der (Folge-)Antrag vom 06.08.2014 nur als neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz betrachtet werden könne und das Ermittlungsverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) durchzuführen sei.
  6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2017 (GZ römisch 40 ) wurde der Antrag über die Fortsetzung des vom Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 20.07.2012 eingestellten Verfahrens auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen. Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, dass die zweijährige Frist zur Fortsetzung abgelaufen sei, weswegen der (Folge-)Antrag vom 06.08.2014 nur als neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz betrachtet werden könne und das Ermittlungsverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) durchzuführen sei.
  7. Mit Bescheid vom 22.09.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.08.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt II.). Zugleich erteilte es dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
  8. Mit Bescheid vom 22.09.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.08.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich erteilte es dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
  9. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2020 (GZ: XXXX schriftlich ausgefertigt am 25.07.2020, als unbegründet abgewiesen.
  10. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2020 (GZ: römisch 40 schriftlich ausgefertigt am 25.07.2020, als unbegründet abgewiesen.
  11. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2020 wurde dem BF

§ 46Abs.

2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 08.10.2020 wahrzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).8. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2020 wurde dem BF

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 08.10.2020 wahrzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). 9. Der BF stellte am 08.10.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005 und einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses

§ 4Abs. 1 Z 2 und 3 Asyl

G-DV. Mit Schreiben vom 13.01.2021 legte der BF eine nigerianische Geburtsbestätigung im Original vor und stellte erneut einen Antrag auf Mängelheilung.9. Der BF stellte am 08.10.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 und einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV. Mit Schreiben vom 13.01.2021 legte der BF eine nigerianische Geburtsbestätigung im Original vor und stellte erneut einen Antrag auf Mängelheilung.

  1. Laut einem Bericht über die Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde am 08.10.2020 sei der BF als nigerianischer Staatsbürger identifiziert worden und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) sei zugestimmt worden.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 04.01.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde gegen den BF

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI). Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.11. Mit Bescheid des BFA vom 04.01.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. 12. Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2022 wurde dem BF

§ 46Abs.

2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 25.08.2022 wahrzunehmen. Dabei seien der in Rede stehende Bescheid und die im Besitz des BF befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).12. Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2022 wurde dem BF

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 25.08.2022 wahrzunehmen. Dabei seien der in Rede stehende Bescheid und die im Besitz des BF befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). 13. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.02.2023 (GZ: XXXX statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos.13. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.02.2023 (GZ: römisch 40 statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos. 14. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.11.2023 (GZ: XXXX wurde

§ 8i

Vm § 28 Abs. 1 VwGVG festgestellt, dass beim BF die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte iSd § 54 NAG vorliegen würden. Auf Antrag des BF vom 30.08.2022 sei ihm eine Aufenthaltskarte auszustellen.14. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.11.2023 (GZ: römisch 40 wurde

Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG festgestellt, dass beim BF die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte iSd Paragraph 54, NAG vorliegen würden. Auf Antrag des BF vom 30.08.2022 sei ihm eine Aufenthaltskarte auszustellen. 15. Am 02.03.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG. Gegen den BF würden seit 09.02.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bestehen. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und auch nicht greifbar, zumal er nicht im ZMR gemeldet sei.15. Am 02.03.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Gegen den BF würden seit 09.02.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bestehen. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und auch nicht greifbar, zumal er nicht im ZMR gemeldet sei.

  1. Der BF wurde am 02.03.2025, um 21:30 Uhr festgenommen.
  2. Am 03.03.2025 wurde der BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen. Der BF gab im Wesentlichen an, er sei im Jänner 2024 beim Meldeamt gewesen, um sich anzumelden. Ihm sei jedoch mitgeteilt worden, dass seine Adresse überprüft werden müsse. Da er in der Folge nicht mehr kontaktiert worden wäre, sei er davon ausgegangen, dass er amtlich gemeldet sei. Er wohne seit dem Jahr 2022 mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt. Er habe einen österreichischen Aufenthaltstitel und einen nigerianischen Reisepass. Er sei von seiner Ehefrau finanziell abhängig.
  3. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde der BF aus der Haft entlassen.
  4. Am 03.03.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde wendet sich gegen die Festnahme und Anhaltung des BF. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF mit einer namentlich genannten slowakischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Sie würden im gemeinsamen Haushalt leben und die Ehegattin sei in Österreich beschäftigt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.11.2023 sei festgestellt worden, dass beim BF die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte iSd § 54 NAG vorlägen und dem BF eine Aufenthaltskarte auszustellen sei. Am Abend des 02.03.2025 sei der BF in Wien von der Polizei kontrolliert und auf Anordnung des BFA festgenommen worden. Er sei am 03.03.2025 gegen Mittag einvernommen und anschließend aus der Anhaltung entlassen worden. Der BF habe anlässlich der Kontrolle der Polizei seine gültige Aufenthaltskarte vorgewiesen. Wenn eine solche das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht auch nur bescheinige, sei der Aufenthalt bis zum Abschluss eines Verfahrens

§ 55Abs.

3 NAG

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG rechtmäßig. Der Behörde hätte – weil sie dafür federführend sei – ein Verfahren nach § 55 Abs. 3 NAG bekannt sein müssen. Da ein solches nicht eingeleitet gewesen sei, habe die Behörde von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgehen müssen und die Festnahme aufgrund rechtswidrigen Aufenthaltes nicht anordnen dürfen. Selbst wenn ein rechtswidriger Aufenthalt vorgelegen wäre, wären die Festnahme und die Anhaltung nicht rechtmäßig gewesen, denn nach einer Überprüfung des Wohnsitzes des BF hätte diesem eine Ladung zur Einvernahme ausgehändigt werden können. Weiters wäre die Behörde verpflichtet gewesen, den BF am selben Tag einzuvernehmen, sodass die Anhaltung über Nacht auch wegen zu langer Dauer unrechtmäßig gewesen sei. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.11.2023 wurde vorgelegt.19. Am 03.03.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde wendet sich gegen die Festnahme und Anhaltung des BF. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF mit einer namentlich genannten slowakischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Sie würden im gemeinsamen Haushalt leben und die Ehegattin sei in Österreich beschäftigt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.11.2023 sei festgestellt worden, dass beim BF die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte iSd Paragraph 54, NAG vorlägen und dem BF eine Aufenthaltskarte auszustellen sei. Am Abend des 02.03.2025 sei der BF in Wien von der Polizei kontrolliert und auf Anordnung des BFA festgenommen worden. Er sei am 03.03.2025 gegen Mittag einvernommen und anschließend aus der Anhaltung entlassen worden. Der BF habe anlässlich der Kontrolle der Polizei seine gültige Aufenthaltskarte vorgewiesen. Wenn eine solche das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht auch nur bescheinige, sei der Aufenthalt bis zum Abschluss eines Verfahrens

Paragraph 55, Absatz 3, NAG

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig. Der Behörde hätte – weil sie dafür federführend sei – ein Verfahren nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG bekannt sein müssen. Da ein solches nicht eingeleitet gewesen sei, habe die Behörde von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgehen müssen und die Festnahme aufgrund rechtswidrigen Aufenthaltes nicht anordnen dürfen. Selbst wenn ein rechtswidriger Aufenthalt vorgelegen wäre, wären die Festnahme und die Anhaltung nicht rechtmäßig gewesen, denn nach einer Überprüfung des Wohnsitzes des BF hätte diesem eine Ladung zur Einvernahme ausgehändigt werden können. Weiters wäre die Behörde verpflichtet gewesen, den BF am selben Tag einzuvernehmen, sodass die Anhaltung über Nacht auch wegen zu langer Dauer unrechtmäßig gewesen sei. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.11.2023 wurde vorgelegt. 20. Am 04.03.2025 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF sei am 02.03.2025, um 20:45 Uhr von Beamten des SPK bei einer Personenkontrolle betreten worden. Da gegen den BF ein Einreiseverbot bestanden habe, sei ein illegaler Aufenthalt festgestellt worden. Gegen den BF sei ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG erlassen worden. Um 21:40 Uhr sei der Genannte festgenommen und um 23:31 Uhr in das PAZ eingeliefert worden. Die Unterlagen seien der RD Wien von Beamten des PAZ am 03.03.2025 in der Früh übergeben worden. Eine in der Folge durchgeführte Wohnsitzüberprüfung habe ergeben, dass der BF nicht gemeldet gewesen sei. Um 11:35 Uhr sei der BF niederschriftlich einvernommen worden. Es habe sich herausgestellt, dass der BF an der genannten Adresse wohnhaft, aber nicht gemeldet sei. Nachdem festgestellt worden sei, dass der BF über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, sei der BF um 12:15 Uhr entlassen worden. Der Beschwerde werde entgegengehalten, dass der Journaldienst der RD Wien am 02.03.2025 um 22:00 Uhr beendet und der BF erst danach eingeliefert worden sei. Daher habe die Einvernahme erst am 03.03.2025 stattfinden können. Der BF sei an der Unterkunftsadresse nicht gemeldet gewesen und habe sich sohin ohne aufrechte Meldung in Wien aufgehalten. Weder aus der Anzeige vom 02.03.2025 noch aus der Anfrage an das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sei ersichtlich, dass der BF über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. In der IZR-Anfrage vom 03.03.2025 scheine der Aufenthaltstitel hingegen auf. Dem BF sei die Aufenthaltskarte abgeleitet von der Ehefrau ausgestellt worden. Da er bereits seit längerer Zeit nicht gemeldet gewesen sei, hätte das Aufenthaltsrecht

§ 55Abs. 3 NAG i

Vm § 66 Abs. 1 FPG überprüft werden müssen, wobei zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Zwangsmaßnahmen gesetzt werden könnten. Die Überprüfung sei zeitnah durchgeführt worden und der BF sei in der Folge sofort aus der Haft entlassen worden.20. Am 04.03.2025 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF sei am 02.03.2025, um 20:45 Uhr von Beamten des SPK bei einer Personenkontrolle betreten worden. Da gegen den BF ein Einreiseverbot bestanden habe, sei ein illegaler Aufenthalt festgestellt worden. Gegen den BF sei ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen worden. Um 21:40 Uhr sei der Genannte festgenommen und um 23:31 Uhr in das PAZ eingeliefert worden. Die Unterlagen seien der RD Wien von Beamten des PAZ am 03.03.2025 in der Früh übergeben worden. Eine in der Folge durchgeführte Wohnsitzüberprüfung habe ergeben, dass der BF nicht gemeldet gewesen sei. Um 11:35 Uhr sei der BF niederschriftlich einvernommen worden. Es habe sich herausgestellt, dass der BF an der genannten Adresse wohnhaft, aber nicht gemeldet sei. Nachdem festgestellt worden sei, dass der BF über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, sei der BF um 12:15 Uhr entlassen worden. Der Beschwerde werde entgegengehalten, dass der Journaldienst der RD Wien am 02.03.2025 um 22:00 Uhr beendet und der BF erst danach eingeliefert worden sei. Daher habe die Einvernahme erst am 03.03.2025 stattfinden können. Der BF sei an der Unterkunftsadresse nicht gemeldet gewesen und habe sich sohin ohne aufrechte Meldung in Wien aufgehalten. Weder aus der Anzeige vom 02.03.2025 noch aus der Anfrage an das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sei ersichtlich, dass der BF über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. In der IZR-Anfrage vom 03.03.2025 scheine der Aufenthaltstitel hingegen auf. Dem BF sei die Aufenthaltskarte abgeleitet von der Ehefrau ausgestellt worden. Da er bereits seit längerer Zeit nicht gemeldet gewesen sei, hätte das Aufenthaltsrecht

Paragraph 55, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, FPG überprüft werden müssen, wobei zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Zwangsmaßnahmen gesetzt werden könnten. Die Überprüfung sei zeitnah durchgeführt worden und der BF sei in der Folge sofort aus der Haft entlassen worden.

  1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2025 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, um eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  2. Am 06.03.2025 langte die Stellungnahme des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe sich nach Begründung eines Wohnsitzes mit seiner Ehegattin im Juli 2022 an der angegebenen Adresse angemeldet. Im Juni 2023 dürfte er aufgrund einer erfolglosen Überprüfung seiner Anwesenheit in der Wohnung amtlich abgemeldet worden sein. Als er davon Kenntnis erlangt habe, hätte er sich am 03.05.2024 neuerlich angemeldet. Aus der Niederschrift des Magistrats Wien von diesem Tag ergebe sich, dass der ausgefüllte Meldezettel vorgelegen sei. Damit wäre die Anmeldung

§ 4aAbs. 1 Melde

G erfolgt. Dass der Magistrat die Anmeldung nicht verdatet habe, sei nicht dem BF zuzurechnen, daher werde ihm die Nichtmeldung von der Behörde zu Unrecht vorgeworfen. Dem BF sei es auch nicht zuzurechnen, dass der Behörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die Wiener Niederlassungsbehörde unbekannt geblieben sei. Dass kein Einreiseverbot mehr bestanden habe, hätte die Behörde wissen müssen, denn der Vertreter des BF habe der Behörde die Eheschließung unter Vorlage der Heiratsurkunde in der Beschwerde vom 24.08.2022 gegen den Ladungsbescheid vom 18.08.2022 mitgeteilt. Dabei sei auch die Wohnanschrift bekanntgegeben worden. Auch die Nichtlöschung des Einreiseverbots aus dem Fremdeninformationssystem sei sohin nicht dem BF zuzurechnen.22. Am 06.03.2025 langte die Stellungnahme des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe sich nach Begründung eines Wohnsitzes mit seiner Ehegattin im Juli 2022 an der angegebenen Adresse angemeldet. Im Juni 2023 dürfte er aufgrund einer erfolglosen Überprüfung seiner Anwesenheit in der Wohnung amtlich abgemeldet worden sein. Als er davon Kenntnis erlangt habe, hätte er sich am 03.05.2024 neuerlich angemeldet. Aus der Niederschrift des Magistrats Wien von diesem Tag ergebe sich, dass der ausgefüllte Meldezettel vorgelegen sei. Damit wäre die Anmeldung

Paragraph 4 a, Absatz eins, MeldeG erfolgt. Dass der Magistrat die Anmeldung nicht verdatet habe, sei nicht dem BF zuzurechnen, daher werde ihm die Nichtmeldung von der Behörde zu Unrecht vorgeworfen. Dem BF sei es auch nicht zuzurechnen, dass der Behörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die Wiener Niederlassungsbehörde unbekannt geblieben sei. Dass kein Einreiseverbot mehr bestanden habe, hätte die Behörde wissen müssen, denn der Vertreter des BF habe der Behörde die Eheschließung unter Vorlage der Heiratsurkunde in der Beschwerde vom 24.08.2022 gegen den Ladungsbescheid vom 18.08.2022 mitgeteilt. Dabei sei auch die Wohnanschrift bekanntgegeben worden. Auch die Nichtlöschung des Einreiseverbots aus dem Fremdeninformationssystem sei sohin nicht dem BF zuzurechnen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte in Österreich zwei letztlich erfolglose Anträge auf internationalen Schutz. Das Beschwerdeverfahren betreffend den ersten negativ beschiedenen Antrag wurde vom Asylgerichtshof eingestellt. Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid betreffend den zweiten Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Nach einem Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.09.2020 nahm der BF einen Interviewtermin durch eine Delegation der Nigerianischen Botschaft am 08.10.2020 wahr. Im Zuge dieses Termins wurde der BF als nigerianischer Staatsbürger identifiziert und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) wurde zugestimmt. Der BF stellte am 08.10.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005, der durch das BFA mit Bescheid vom 04.01.2022 abgewiesen wurde. Zudem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Dieser Bescheid erwuchs am 09.02.2022 in Rechtskraft.Der BF stellte am 08.10.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, der durch das BFA mit Bescheid vom 04.01.2022 abgewiesen wurde. Zudem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Dieser Bescheid erwuchs am 09.02.2022 in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2022 wurde dem BF

§ 46Abs.

2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG in Spruchpunkt I. aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Konkreten habe er den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 25.08.2022 wahrzunehmen. Dabei seien der in Rede stehende Bescheid und die im Besitz des BF befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen.Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2022 wurde dem BF

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG in Spruchpunkt römisch eins. aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Konkreten habe er den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 25.08.2022 wahrzunehmen. Dabei seien der in Rede stehende Bescheid und die im Besitz des BF befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid legte der BF Kopien seines nigerianischen Reisepasses, ausgestellt in Österreich am 29.03.2022 und gültig bis 28.03.2027, eines Auszuges aus der italienischen Heiratsurkunde („estratto dell’atto di matrimonio“) sowie des Personalausweises seiner Ehegattin vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2023 (GZ: XXXX ) wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.08.2022 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2023 (GZ: römisch 40 ) wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.08.2022 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.11.2023 (GZ: XXXX wurde

§ 8i

Vm § 28 Abs. 1 VwGVG festgestellt, dass beim BF die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte iSd § 54 NAG vorliegen würden. Auf Antrag des BF vom 30.08.2022 sei ihm eine Aufenthaltskarte auszustellen.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.11.2023 (GZ: römisch 40 wurde

Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG festgestellt, dass beim BF die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte iSd Paragraph 54, NAG vorliegen würden. Auf Antrag des BF vom 30.08.2022 sei ihm eine Aufenthaltskarte auszustellen. 1.

  1. Der BF ist seit 01.06.2022 mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Der BF hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfügt über eine Aufenthaltskarte iSd § 54 NAG, gültig von 13.11.2023 bis 13.11.2028.1.
  2. Der BF ist seit 01.06.2022 mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Der BF hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfügt über eine Aufenthaltskarte iSd Paragraph 54, NAG, gültig von 13.11.2023 bis 13.11.
  3. Der BF wohnt weiterhin an der letzten im ZMR aufscheinenden Adresse. Nach einer behördlichen Abmeldung erschien der BF am 03.05.2024 bei einem Magistratischen Bezirksamt und legte einen Meldezettel zur Anmeldung seiner Adresse vor. Dem BF wurde mitgeteilt, dass vor der Eintragung seiner Anmeldung im Zentralen Melderegister seine Unterkunftnahme an der genannten Adresse überprüft werden müsse und die Eintragung mit dem soeben angeführten Datum erfolgen würde, wenn sich die Unterkunftnahme bestätigen würde. Im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages war noch keine Eintragung im ZMR erfolgt. Der BF war im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages nicht ordnungsgemäß gemeldet, seine Ehegattin hingegen war an der gemeinsamen Wohnadresse gemeldet. 1.
  4. Der BF wurde am 02.03.2025 um 20:45 Uhr durch Polizeibeamte der LPD Wien einer fremdenrechtlichen Personenkontrolle unterzogen. Der BF wies sich dabei mit seiner Aufenthaltskarte „EU-Familienangehöriger“, gültig von 13.11.2023 bis 13.11.2028, aus. Nach telefonischer Rücksprache mit dem BFA-Journal wurde ein Festnahmeauftrag erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen würden und die Vorführung vor das Bundesamt nicht aus anderen Gründen erfolge. Gegen den BF würden seit 09.02.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bestehen und es könne nicht festgestellt werden, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen wäre. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und auch nicht greifbar, zumal er nicht im ZMR gemeldet sei und auch sonst nicht an die Behörde herangetreten sei.Nach telefonischer Rücksprache mit dem BFA-Journal wurde ein Festnahmeauftrag erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen würden und die Vorführung vor das Bundesamt nicht aus anderen Gründen erfolge. Gegen den BF würden seit 09.02.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bestehen und es könne nicht festgestellt werden, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen wäre. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und auch nicht greifbar, zumal er nicht im ZMR gemeldet sei und auch sonst nicht an die Behörde herangetreten sei. Am 02.03.2025 um 21:30 Uhr wurde der BF festgenommen und um 23:31 Uhr in das PAZ eingeliefert. Am 03.03.2025 um 12:00 Uhr erfolgte die Anordnung, dass der BF wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes nach sofortiger Ausfolgung seiner Effekten zu entlassen sei. Der BF befand sich bis 03.03.2025, 12:15 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages lagen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass weiterhin eine Ausreiseverpflichtung des BF bestehen würde.

  1. Beweiswürdigung 2.
  2. Die Feststellungen zu den Vorverfahren beruhen auf dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2017 (GZ: XXXX ) und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2023 (GZ: XXXX in Verbindung mit einem IZR-Auszug.2.
  3. Die Feststellungen zu den Vorverfahren beruhen auf dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2017 (GZ: römisch 40 ) und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2023 (GZ: römisch 40 in Verbindung mit einem IZR-Auszug. 2.
  4. Dass der BF seit 01.06.2022 mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt, wurde vom BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 03.03.2025 glaubhaft angegeben und – wie sich aus der Niederschrift ergibt – im Zuge einer Nachschau der LPD Wien an der Adresse der Ehefrau des BF von dieser bestätigt. Zudem stellte das Verwaltungsgericht Wien in seinem Erkenntnis vom 13.11.2023 (GZ: XXXX ) – das im Akt aufliegt – fest, dass der BF mit der angeführten Person verheiratet sei und keine Scheinehe vorliege.2.
  5. Dass der BF seit 01.06.2022 mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt, wurde vom BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 03.03.2025 glaubhaft angegeben und – wie sich aus der Niederschrift ergibt – im Zuge einer Nachschau der LPD Wien an der Adresse der Ehefrau des BF von dieser bestätigt. Zudem stellte das Verwaltungsgericht Wien in seinem Erkenntnis vom 13.11.2023 (GZ: römisch 40 ) – das im Akt aufliegt – fest, dass der BF mit der angeführten Person verheiratet sei und keine Scheinehe vorliege. Es steht fest, dass der BF über eine Aufenthaltskarte iSd § 54 NAG, gültig von 13.11.2023 bis 13.11.2028, verfügt, da im Akt eine Kopie der Aufenthaltskarte und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.11.2023 erliegt sowie dies aus einem aktuellen IZR-Auszug hervorgeht. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 13.11.2023 wurde ausgesprochen,

§ 8i

Vm 28 Abs. 1 VwGVG werde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte iSd § 54 NAG vorlägen. Dem BF sei aufgrund seines Antrags eine Aufenthaltskarte auszustellen.Es steht fest, dass der BF über eine Aufenthaltskarte iSd Paragraph 54, NAG, gültig von 13.11.2023 bis 13.11.2028, verfügt, da im Akt eine Kopie der Aufenthaltskarte und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.11.2023 erliegt sowie dies aus einem aktuellen IZR-Auszug hervorgeht. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 13.11.2023 wurde ausgesprochen,

Paragraph 8, in Verbindung mit 28 Absatz eins, VwGVG werde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte iSd Paragraph 54, NAG vorlägen. Dem BF sei aufgrund seines Antrags eine Aufenthaltskarte auszustellen. Die Feststellung, dass der BF weiterhin an der letzten im ZMR aufscheinenden Adresse wohnt, beruht auf seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 03.03.2025 in Verbindung mit der Tatsache, dass die Ehefrau des BF an dieser Adresse angetroffen wurde und der vom BF vorgelegten Niederschrift des Magistratischen Bezirksamtes vom 03.05.2024, wonach der BF an diesem Tag vor dieser Behörde erschienen sei und einen Meldezettel zur Anmeldung dieser Adresse vorgelegt habe. Die weiteren diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus dieser Niederschrift. Dass der BF im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages nicht ordnungsgemäß gemeldet war, seine Ehegattin hingegen schon, ergibt sich aus ZMR-Auszügen betreffend den BF und seine Ehegattin. 2.3. Die Feststellungen zur Personenkontrolle, zum Festnahmeauftrag, zur Festnahme, zur Anhaltung und zur Entlassung ergeben sich aus der Meldung der LPD, dem Festnahmeauftrag, dem Anhaltsprotokoll, einer Auskunft aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI und dem Entlassungsschein. Dass sich der BF bei der Personenkontrolle mit seiner Aufenthaltskarte auswies, ergibt sich aus der unzweifelhaften Aktenlage und wurde vom BFA auch nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Festnahme und Anhaltung des BF (Spruchpunkt I.):3.1. Zur Festnahme und Anhaltung des BF (Spruchpunkt römisch eins.): 3.1.1. Zuständigkeit:

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch die Anhaltungen nach § 40 Abs. 1 BFA-VG (siehe VwGH 25.04.2017, Ro 2016/01/0005).

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch die Anhaltungen nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG (siehe VwGH 25.04.2017, Ro 2016/01/0005). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die gegenständliche Beschwerde zuständig. 3.1.
  3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: §§ 22a, 34 und 40 BFA-VG lauten auszugsweise:Paragraphen 22 a, 34 und 40 BFA-VG lauten auszugsweise: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. […]“ „Festnahmeauftrag § 34.

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder Auflagen

§§ 56Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oderParagraph 34,

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder 4.wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4.wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat. […]“ „Festnahme § 40.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt. [...]“ 3.1.
  3. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis des Festnahmeauftrages

§ 40Abs. 1 Z 1 BFA-VG 2014 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG 2014 vollzogenen Festnahme und Anhaltung kommt es darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).3.1.3. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis des Festnahmeauftrages

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG 2014 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG 2014 vollzogenen Festnahme und Anhaltung kommt es darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Die Festnahme eines Fremden und seine anschließende Anhaltung erweisen sich als rechtswidrig, wenn nicht erkennbar ist, dass es notwendig gewesen wäre, den Fremden zu dem in § 40 Abs. 1 BFA-VG ausschließlich genannten Zweck, nämlich zur Vorführung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor das BFA, festzunehmen (VwGH 23.5.2024, Ra 2023/21/0104; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0063; ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR 24. GP 25, wonach der

§ 34Abs.

1 BFA-VG vorgesehene kurzfristige Eingriff in die persönliche Freiheit für die "Überprüfung des Sachverhaltes und die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen" erforderlich sei) (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0021).Die Festnahme eines Fremden und seine anschließende Anhaltung erweisen sich als rechtswidrig, wenn nicht erkennbar ist, dass es notwendig gewesen wäre, den Fremden zu dem in Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ausschließlich genannten Zweck, nämlich zur Vorführung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor das BFA, festzunehmen (VwGH 23.5.2024, Ra 2023/21/0104; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0063; ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 25, wonach der

Paragraph 34, Absatz eins, BFA-VG vorgesehene kurzfristige Eingriff in die persönliche Freiheit für die "Überprüfung des Sachverhaltes und die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen" erforderlich sei) vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0021). 3.1.4. Im gegenständlichen Fall durfte das BFA ex ante betrachtet nicht mit gutem Grund annehmen, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen könnten. Mit Bescheid des BFA vom 04.01.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 18.08.2022 wurde bereits dargelegt, dass der BF seine Ehegattin am 01.06.2022 geheiratet habe und wurden Kopien eines Auszuges aus der italienischen Heiratsurkunde („estratto dell’atto di matrimonio“) sowie des Personalausweises seiner Ehegattin vorgelegt. Dies wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2023 (GZ: W180 2258871-1) auch dargelegt, sohin musste das BFA von diesen Umständen auch Kenntnis erlangt haben. Zwar ging aus dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Melderegister vom 02.03.2025 nicht hervor, dass der BF über einen Aufenthaltstitel verfügte, allerdings wies sich der BF im Rahmen der polizeilichen Kontrolle mit seiner Aufenthaltskarte aus. Die Aufenthaltskarte enthält die Information, dass der BF über einen Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“ verfügt, das Ausstellungsdatum, 13.11.2023, und die Information, dass der nationale Aufenthaltstitel bis 13.11.2028 gültig ist. Im gegenständlichen Fall waren im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme erkennbar, dass der BF nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen würde bzw. er unrechtmäßig aufhältig sein könnte. Insbesondere waren dem BFA keine Umstände iSd § 55 Abs. 2 NAG bekannt.

§ 55Abs.

2 NAG kann der Fortbestand der Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 NAG oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden. Hiezu ist vollständigkeitshalber auch anzuführen, dass die Eintragung des Aufenthaltstitels in das IZR weder Aufgabe des BF ist noch er diese von sich aus vornehmen könnte, insofern kann die Nichteintragung dem BF jedenfalls nicht vorgeworfen werden.Zwar ging aus dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Melderegister vom 02.03.2025 nicht hervor, dass der BF über einen Aufenthaltstitel verfügte, allerdings wies sich der BF im Rahmen der polizeilichen Kontrolle mit seiner Aufenthaltskarte aus. Die Aufenthaltskarte enthält die Information, dass der BF über einen Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“ verfügt, das Ausstellungsdatum, 13.11.2023, und die Information, dass der nationale Aufenthaltstitel bis 13.11.2028 gültig ist. Im gegenständlichen Fall waren im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme erkennbar, dass der BF nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen würde bzw. er unrechtmäßig aufhältig sein könnte. Insbesondere waren dem BFA keine Umstände iSd Paragraph 55, Absatz 2, NAG bekannt.

Paragraph 55, Absatz 2, NAG kann der Fortbestand der Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, NAG oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden. Hiezu ist vollständigkeitshalber auch anzuführen, dass die Eintragung des Aufenthaltstitels in das IZR weder Aufgabe des BF ist noch er diese von sich aus vornehmen könnte, insofern kann die Nichteintragung dem BF jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Thematik der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes im Gegensatz zu einem Aufenthaltsverbot Folgendes ausgeführt (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, vgl. auch VwGH 21.06.2022, Ra 2022/22/0058):Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Thematik der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes im Gegensatz zu einem Aufenthaltsverbot Folgendes ausgeführt (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, vergleiche auch VwGH 21.06.2022, Ra 2022/22/0058): Bei Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot einerseits sowie bei einem Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen. Eine Rückkehrentscheidung ergeht gegen Drittstaatsangehörige und verpflichtet diese zur Ausreise in deren Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, und ein Einreiseverbot enthält die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Aufenthaltsverbot ist dagegen jene aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kommt und verpflichtet lediglich zum Verlassen des Bundesgebietes. Angesichts des demnach unterschiedlichen normativen Gehalts der erwähnten Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, sind sie nicht „austauschbar“. Die Transformation eines Einreiseverbotes in ein Aufenthaltsverbot, wenn der betroffene Fremde EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger wird, kommt daher nicht in Betracht. Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, etwa durch Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174). Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher – gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts – eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen.Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, etwa durch Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174). Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005 normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher – gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts – eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen. Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (vgl. EuGH Schlussanträge der Generalanwältin

  1. Oktober 2017, Rs. C-82/16, K.A. ua).Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt vergleiche EuGH Schlussanträge der Generalanwältin
  2. Oktober 2017, Rs. C-82/16, K.A. ua). In der genannten Entscheidung vom 14.11.2017 führte der Verwaltungsgerichtshof betreffend einen Antrag auf Aufhebung eines verhängten Einreiseverbotes aus, dass ein solcher Aufhebungsantrag nicht zielführend sein könne, denn entweder seien Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Anbetracht des erlangten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ohnehin schon gegenstandslos geworden, oder es habe, wenn ein solches Aufenthaltsrecht nicht vorliegt, – mittels Bescheid – eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot an deren Stelle zu treten. Wenn die Eheschließung und damit die Berufung auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erst nach der Rechtskraft der Aufenthaltsbeendigung erfolgte, so dürfe das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof zufolge seiner Entscheidung keine aufrechte Rückkehrentscheidung zugrunde legen (VwGH 21.06.2022, Ra 2022/22/0058). Auf diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht auch bereits im Erkenntnis vom 23.02.2023 (GZ: 2258871-1) hingewiesen. Dass der Bescheid des BFA vom 18.08.2022 vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos behoben wurde, geht im Übrigen auch aus dem IZR-Auszug vom 02.03.2025 hervor. Angesichts der angeführten Rechtsprechung und der Tatsache, dass sich der BF mit einer gültigen Aufenthaltskarte auswies, hätte das BFA im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages nicht davon ausgehen dürfen, dass die Rückkehrentscheidung und das daran anknüpfende Einreiseverbot weiterhin bestehen und konnte keinesfalls mit gutem Grund annehmen, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen. Wenn das BFA in der Stellungnahme anführt, dass das erteilte Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen des § 55 Abs. 3 NAG iVm § 66 Abs. 1 FPG hätte überprüft werden müssen, weil der BF bereits längere Zeit ohne Meldung und der Aufenthaltstitel nicht im IZR eingetragen gewesen sei, ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass für eine derartige Überprüfung eine Festnahme und Anhaltung des BF erforderlich gewesen wäre. Die Ehegattin des BF war ordnungsgemäß an der gemeinsamen Wohnadresse gemeldet. An dieser Adresse hätte etwa eine polizeiliche Nachschau durchgeführt werden können, die im Übrigen während der Anhaltung des BF auch durchgeführt wurde. Das BFA hätte die Überprüfung jedenfalls auch ohne eine Festnahme des BF durchführen können. Insofern erweisen sich die Festnahme und die anschließende Anhaltung auch nicht als verhältnismäßig. Auch aus diesem Grund waren die Festnahme und die Anhaltung des BF rechtswidrig.Wenn das BFA in der Stellungnahme anführt, dass das erteilte Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, FPG hätte überprüft werden müssen, weil der BF bereits längere Zeit ohne Meldung und der Aufenthaltstitel nicht im IZR eingetragen gewesen sei, ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass für eine derartige Überprüfung eine Festnahme und Anhaltung des BF erforderlich gewesen wäre. Die Ehegattin des BF war ordnungsgemäß an der gemeinsamen Wohnadresse gemeldet. An dieser Adresse hätte etwa eine polizeiliche Nachschau durchgeführt werden können, die im Übrigen während der Anhaltung des BF auch durchgeführt wurde. Das BFA hätte die Überprüfung jedenfalls auch ohne eine Festnahme des BF durchführen können. Insofern erweisen sich die Festnahme und die anschließende Anhaltung auch nicht als verhältnismäßig. Auch aus diesem Grund waren die Festnahme und die Anhaltung des BF rechtswidrig. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Festnahme des BF am 02.03.2025, 21:30 Uhr, sowie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 02.03.2025, 21:30 Uhr, bis 03.03.2025, 12:15 Uhr, für rechtswidrig zu erklären. 3.
  3. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt II.):3.
  4. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.): § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: „§ 35

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet: „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als

§ 35Vw

GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl vom BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattzugeben war, ist der BF die obsiegende Partei.Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl vom BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattzugeben war, ist der BF die obsiegende Partei. In der Beschwerde stellte der BF den Antrag, ihm Schriftsatz-, allfälligen Verhandlungsaufwand sowie die Eingabegebühr zu Handen seines Vertreters zuzusprechen. Dem BF gebührt

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Zudem gebührt ihm auch Kostenersatz in der Höhe von EUR 30,00 für die

§ 2Abs. 1 Bu

LVwG-EGebV entrichtete Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336; VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093). Ihm gebühren daher insgesamt EUR 767,60.Dem BF gebührt

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Zudem gebührt ihm auch Kostenersatz in der Höhe von EUR 30,00 für die

Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV entrichtete Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336; VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093). Ihm gebühren daher insgesamt EUR 767,60. Dem BFA gebührt als unterlegener Partei

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG hingegen kein Kostenersatz.Dem BFA gebührt als unterlegener Partei

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hingegen kein Kostenersatz. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft für rechtswidrig zu erklären ist, weshalb eine mündliche Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W242.2258871.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.