Vm §§ 40 Abs. 1 Z 1, 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 02.03.2025, 21:30 Uhr, sowie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 02.03.2025, 21:30 Uhr, bis 03.03.2025, 12:15 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer eins, 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 02.03.2025, 21:30 Uhr, sowie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 02.03.2025, 21:30 Uhr, bis 03.03.2025, 12:15 Uhr, für rechtswidrig erklärt. II.
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 08.12.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009 wurde der Antrag abgewiesen und mit einer asylrechtlichen Ausweisung verbunden. Gegen diesen Bescheid BF erhob der BF Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren wurde letztlich vom Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 20.07.2012
G eingestellt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 08.12.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009 wurde der Antrag abgewiesen und mit einer asylrechtlichen Ausweisung verbunden. Gegen diesen Bescheid BF erhob der BF Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren wurde letztlich vom Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 20.07.2012
Paragraph 24, AsylG eingestellt.
2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 08.10.2020 wahrzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).8. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2020 wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 08.10.2020 wahrzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). 9. Der BF stellte am 08.10.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 und einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses
G-DV. Mit Schreiben vom 13.01.2021 legte der BF eine nigerianische Geburtsbestätigung im Original vor und stellte erneut einen Antrag auf Mängelheilung.9. Der BF stellte am 08.10.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 und einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV. Mit Schreiben vom 13.01.2021 legte der BF eine nigerianische Geburtsbestätigung im Original vor und stellte erneut einen Antrag auf Mängelheilung.
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde gegen den BF
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria
Weiters wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI). Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.11. Mit Bescheid des BFA vom 04.01.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde gegen den BF
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. 12. Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2022 wurde dem BF
2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 25.08.2022 wahrzunehmen. Dabei seien der in Rede stehende Bescheid und die im Besitz des BF befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).12. Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2022 wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 25.08.2022 wahrzunehmen. Dabei seien der in Rede stehende Bescheid und die im Besitz des BF befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). 13. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.02.2023 (GZ: XXXX statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos.13. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.02.2023 (GZ: römisch 40 statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos. 14. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.11.2023 (GZ: XXXX wurde
Vm § 28 Abs. 1 VwGVG festgestellt, dass beim BF die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte iSd § 54 NAG vorliegen würden. Auf Antrag des BF vom 30.08.2022 sei ihm eine Aufenthaltskarte auszustellen.14. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.11.2023 (GZ: römisch 40 wurde
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG festgestellt, dass beim BF die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte iSd Paragraph 54, NAG vorliegen würden. Auf Antrag des BF vom 30.08.2022 sei ihm eine Aufenthaltskarte auszustellen. 15. Am 02.03.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG. Gegen den BF würden seit 09.02.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bestehen. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und auch nicht greifbar, zumal er nicht im ZMR gemeldet sei.15. Am 02.03.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Gegen den BF würden seit 09.02.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bestehen. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und auch nicht greifbar, zumal er nicht im ZMR gemeldet sei.
3 NAG
1 Z 2 FPG rechtmäßig. Der Behörde hätte – weil sie dafür federführend sei – ein Verfahren nach § 55 Abs. 3 NAG bekannt sein müssen. Da ein solches nicht eingeleitet gewesen sei, habe die Behörde von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgehen müssen und die Festnahme aufgrund rechtswidrigen Aufenthaltes nicht anordnen dürfen. Selbst wenn ein rechtswidriger Aufenthalt vorgelegen wäre, wären die Festnahme und die Anhaltung nicht rechtmäßig gewesen, denn nach einer Überprüfung des Wohnsitzes des BF hätte diesem eine Ladung zur Einvernahme ausgehändigt werden können. Weiters wäre die Behörde verpflichtet gewesen, den BF am selben Tag einzuvernehmen, sodass die Anhaltung über Nacht auch wegen zu langer Dauer unrechtmäßig gewesen sei. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.11.2023 wurde vorgelegt.19. Am 03.03.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde wendet sich gegen die Festnahme und Anhaltung des BF. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF mit einer namentlich genannten slowakischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Sie würden im gemeinsamen Haushalt leben und die Ehegattin sei in Österreich beschäftigt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.11.2023 sei festgestellt worden, dass beim BF die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte iSd Paragraph 54, NAG vorlägen und dem BF eine Aufenthaltskarte auszustellen sei. Am Abend des 02.03.2025 sei der BF in Wien von der Polizei kontrolliert und auf Anordnung des BFA festgenommen worden. Er sei am 03.03.2025 gegen Mittag einvernommen und anschließend aus der Anhaltung entlassen worden. Der BF habe anlässlich der Kontrolle der Polizei seine gültige Aufenthaltskarte vorgewiesen. Wenn eine solche das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht auch nur bescheinige, sei der Aufenthalt bis zum Abschluss eines Verfahrens
Paragraph 55, Absatz 3, NAG
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig. Der Behörde hätte – weil sie dafür federführend sei – ein Verfahren nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG bekannt sein müssen. Da ein solches nicht eingeleitet gewesen sei, habe die Behörde von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgehen müssen und die Festnahme aufgrund rechtswidrigen Aufenthaltes nicht anordnen dürfen. Selbst wenn ein rechtswidriger Aufenthalt vorgelegen wäre, wären die Festnahme und die Anhaltung nicht rechtmäßig gewesen, denn nach einer Überprüfung des Wohnsitzes des BF hätte diesem eine Ladung zur Einvernahme ausgehändigt werden können. Weiters wäre die Behörde verpflichtet gewesen, den BF am selben Tag einzuvernehmen, sodass die Anhaltung über Nacht auch wegen zu langer Dauer unrechtmäßig gewesen sei. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.11.2023 wurde vorgelegt. 20. Am 04.03.2025 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF sei am 02.03.2025, um 20:45 Uhr von Beamten des SPK bei einer Personenkontrolle betreten worden. Da gegen den BF ein Einreiseverbot bestanden habe, sei ein illegaler Aufenthalt festgestellt worden. Gegen den BF sei ein Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG erlassen worden. Um 21:40 Uhr sei der Genannte festgenommen und um 23:31 Uhr in das PAZ eingeliefert worden. Die Unterlagen seien der RD Wien von Beamten des PAZ am 03.03.2025 in der Früh übergeben worden. Eine in der Folge durchgeführte Wohnsitzüberprüfung habe ergeben, dass der BF nicht gemeldet gewesen sei. Um 11:35 Uhr sei der BF niederschriftlich einvernommen worden. Es habe sich herausgestellt, dass der BF an der genannten Adresse wohnhaft, aber nicht gemeldet sei. Nachdem festgestellt worden sei, dass der BF über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, sei der BF um 12:15 Uhr entlassen worden. Der Beschwerde werde entgegengehalten, dass der Journaldienst der RD Wien am 02.03.2025 um 22:00 Uhr beendet und der BF erst danach eingeliefert worden sei. Daher habe die Einvernahme erst am 03.03.2025 stattfinden können. Der BF sei an der Unterkunftsadresse nicht gemeldet gewesen und habe sich sohin ohne aufrechte Meldung in Wien aufgehalten. Weder aus der Anzeige vom 02.03.2025 noch aus der Anfrage an das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sei ersichtlich, dass der BF über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. In der IZR-Anfrage vom 03.03.2025 scheine der Aufenthaltstitel hingegen auf. Dem BF sei die Aufenthaltskarte abgeleitet von der Ehefrau ausgestellt worden. Da er bereits seit längerer Zeit nicht gemeldet gewesen sei, hätte das Aufenthaltsrecht
Vm § 66 Abs. 1 FPG überprüft werden müssen, wobei zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Zwangsmaßnahmen gesetzt werden könnten. Die Überprüfung sei zeitnah durchgeführt worden und der BF sei in der Folge sofort aus der Haft entlassen worden.20. Am 04.03.2025 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF sei am 02.03.2025, um 20:45 Uhr von Beamten des SPK bei einer Personenkontrolle betreten worden. Da gegen den BF ein Einreiseverbot bestanden habe, sei ein illegaler Aufenthalt festgestellt worden. Gegen den BF sei ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen worden. Um 21:40 Uhr sei der Genannte festgenommen und um 23:31 Uhr in das PAZ eingeliefert worden. Die Unterlagen seien der RD Wien von Beamten des PAZ am 03.03.2025 in der Früh übergeben worden. Eine in der Folge durchgeführte Wohnsitzüberprüfung habe ergeben, dass der BF nicht gemeldet gewesen sei. Um 11:35 Uhr sei der BF niederschriftlich einvernommen worden. Es habe sich herausgestellt, dass der BF an der genannten Adresse wohnhaft, aber nicht gemeldet sei. Nachdem festgestellt worden sei, dass der BF über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, sei der BF um 12:15 Uhr entlassen worden. Der Beschwerde werde entgegengehalten, dass der Journaldienst der RD Wien am 02.03.2025 um 22:00 Uhr beendet und der BF erst danach eingeliefert worden sei. Daher habe die Einvernahme erst am 03.03.2025 stattfinden können. Der BF sei an der Unterkunftsadresse nicht gemeldet gewesen und habe sich sohin ohne aufrechte Meldung in Wien aufgehalten. Weder aus der Anzeige vom 02.03.2025 noch aus der Anfrage an das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sei ersichtlich, dass der BF über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. In der IZR-Anfrage vom 03.03.2025 scheine der Aufenthaltstitel hingegen auf. Dem BF sei die Aufenthaltskarte abgeleitet von der Ehefrau ausgestellt worden. Da er bereits seit längerer Zeit nicht gemeldet gewesen sei, hätte das Aufenthaltsrecht
Paragraph 55, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, FPG überprüft werden müssen, wobei zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Zwangsmaßnahmen gesetzt werden könnten. Die Überprüfung sei zeitnah durchgeführt worden und der BF sei in der Folge sofort aus der Haft entlassen worden.
G erfolgt. Dass der Magistrat die Anmeldung nicht verdatet habe, sei nicht dem BF zuzurechnen, daher werde ihm die Nichtmeldung von der Behörde zu Unrecht vorgeworfen. Dem BF sei es auch nicht zuzurechnen, dass der Behörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die Wiener Niederlassungsbehörde unbekannt geblieben sei. Dass kein Einreiseverbot mehr bestanden habe, hätte die Behörde wissen müssen, denn der Vertreter des BF habe der Behörde die Eheschließung unter Vorlage der Heiratsurkunde in der Beschwerde vom 24.08.2022 gegen den Ladungsbescheid vom 18.08.2022 mitgeteilt. Dabei sei auch die Wohnanschrift bekanntgegeben worden. Auch die Nichtlöschung des Einreiseverbots aus dem Fremdeninformationssystem sei sohin nicht dem BF zuzurechnen.22. Am 06.03.2025 langte die Stellungnahme des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe sich nach Begründung eines Wohnsitzes mit seiner Ehegattin im Juli 2022 an der angegebenen Adresse angemeldet. Im Juni 2023 dürfte er aufgrund einer erfolglosen Überprüfung seiner Anwesenheit in der Wohnung amtlich abgemeldet worden sein. Als er davon Kenntnis erlangt habe, hätte er sich am 03.05.2024 neuerlich angemeldet. Aus der Niederschrift des Magistrats Wien von diesem Tag ergebe sich, dass der ausgefüllte Meldezettel vorgelegen sei. Damit wäre die Anmeldung
Paragraph 4 a, Absatz eins, MeldeG erfolgt. Dass der Magistrat die Anmeldung nicht verdatet habe, sei nicht dem BF zuzurechnen, daher werde ihm die Nichtmeldung von der Behörde zu Unrecht vorgeworfen. Dem BF sei es auch nicht zuzurechnen, dass der Behörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die Wiener Niederlassungsbehörde unbekannt geblieben sei. Dass kein Einreiseverbot mehr bestanden habe, hätte die Behörde wissen müssen, denn der Vertreter des BF habe der Behörde die Eheschließung unter Vorlage der Heiratsurkunde in der Beschwerde vom 24.08.2022 gegen den Ladungsbescheid vom 18.08.2022 mitgeteilt. Dabei sei auch die Wohnanschrift bekanntgegeben worden. Auch die Nichtlöschung des Einreiseverbots aus dem Fremdeninformationssystem sei sohin nicht dem BF zuzurechnen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 2005, der durch das BFA mit Bescheid vom 04.01.2022 abgewiesen wurde. Zudem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Dieser Bescheid erwuchs am 09.02.2022 in Rechtskraft.Der BF stellte am 08.10.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, der durch das BFA mit Bescheid vom 04.01.2022 abgewiesen wurde. Zudem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Dieser Bescheid erwuchs am 09.02.2022 in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2022 wurde dem BF
2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG in Spruchpunkt I. aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Konkreten habe er den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 25.08.2022 wahrzunehmen. Dabei seien der in Rede stehende Bescheid und die im Besitz des BF befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG ausgeschlossen.Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2022 wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG in Spruchpunkt römisch eins. aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Konkreten habe er den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 25.08.2022 wahrzunehmen. Dabei seien der in Rede stehende Bescheid und die im Besitz des BF befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid legte der BF Kopien seines nigerianischen Reisepasses, ausgestellt in Österreich am 29.03.2022 und gültig bis 28.03.2027, eines Auszuges aus der italienischen Heiratsurkunde („estratto dell’atto di matrimonio“) sowie des Personalausweises seiner Ehegattin vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2023 (GZ: XXXX ) wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.08.2022 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2023 (GZ: römisch 40 ) wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.08.2022 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.11.2023 (GZ: XXXX wurde
Vm § 28 Abs. 1 VwGVG festgestellt, dass beim BF die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte iSd § 54 NAG vorliegen würden. Auf Antrag des BF vom 30.08.2022 sei ihm eine Aufenthaltskarte auszustellen.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.11.2023 (GZ: römisch 40 wurde
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG festgestellt, dass beim BF die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte iSd Paragraph 54, NAG vorliegen würden. Auf Antrag des BF vom 30.08.2022 sei ihm eine Aufenthaltskarte auszustellen. 1.
1 FPG vorliegen würden und die Vorführung vor das Bundesamt nicht aus anderen Gründen erfolge. Gegen den BF würden seit 09.02.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bestehen und es könne nicht festgestellt werden, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen wäre. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und auch nicht greifbar, zumal er nicht im ZMR gemeldet sei und auch sonst nicht an die Behörde herangetreten sei.Nach telefonischer Rücksprache mit dem BFA-Journal wurde ein Festnahmeauftrag erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen würden und die Vorführung vor das Bundesamt nicht aus anderen Gründen erfolge. Gegen den BF würden seit 09.02.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bestehen und es könne nicht festgestellt werden, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen wäre. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und auch nicht greifbar, zumal er nicht im ZMR gemeldet sei und auch sonst nicht an die Behörde herangetreten sei. Am 02.03.2025 um 21:30 Uhr wurde der BF festgenommen und um 23:31 Uhr in das PAZ eingeliefert. Am 03.03.2025 um 12:00 Uhr erfolgte die Anordnung, dass der BF wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes nach sofortiger Ausfolgung seiner Effekten zu entlassen sei. Der BF befand sich bis 03.03.2025, 12:15 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages lagen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass weiterhin eine Ausreiseverpflichtung des BF bestehen würde.
Vm 28 Abs. 1 VwGVG werde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte iSd § 54 NAG vorlägen. Dem BF sei aufgrund seines Antrags eine Aufenthaltskarte auszustellen.Es steht fest, dass der BF über eine Aufenthaltskarte iSd Paragraph 54, NAG, gültig von 13.11.2023 bis 13.11.2028, verfügt, da im Akt eine Kopie der Aufenthaltskarte und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.11.2023 erliegt sowie dies aus einem aktuellen IZR-Auszug hervorgeht. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 13.11.2023 wurde ausgesprochen,
Paragraph 8, in Verbindung mit 28 Absatz eins, VwGVG werde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte iSd Paragraph 54, NAG vorlägen. Dem BF sei aufgrund seines Antrags eine Aufenthaltskarte auszustellen. Die Feststellung, dass der BF weiterhin an der letzten im ZMR aufscheinenden Adresse wohnt, beruht auf seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 03.03.2025 in Verbindung mit der Tatsache, dass die Ehefrau des BF an dieser Adresse angetroffen wurde und der vom BF vorgelegten Niederschrift des Magistratischen Bezirksamtes vom 03.05.2024, wonach der BF an diesem Tag vor dieser Behörde erschienen sei und einen Meldezettel zur Anmeldung dieser Adresse vorgelegt habe. Die weiteren diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus dieser Niederschrift. Dass der BF im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages nicht ordnungsgemäß gemeldet war, seine Ehegattin hingegen schon, ergibt sich aus ZMR-Auszügen betreffend den BF und seine Ehegattin. 2.3. Die Feststellungen zur Personenkontrolle, zum Festnahmeauftrag, zur Festnahme, zur Anhaltung und zur Entlassung ergeben sich aus der Meldung der LPD, dem Festnahmeauftrag, dem Anhaltsprotokoll, einer Auskunft aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI und dem Entlassungsschein. Dass sich der BF bei der Personenkontrolle mit seiner Aufenthaltskarte auswies, ergibt sich aus der unzweifelhaften Aktenlage und wurde vom BFA auch nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Festnahme und Anhaltung des BF (Spruchpunkt I.):3.1. Zur Festnahme und Anhaltung des BF (Spruchpunkt römisch eins.): 3.1.1. Zuständigkeit:
1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. […]“ „Festnahmeauftrag § 34.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4.wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat. […]“ „Festnahme § 40.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG 2014 vollzogenen Festnahme und Anhaltung kommt es darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).3.1.3. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis des Festnahmeauftrages
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG 2014 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG 2014 vollzogenen Festnahme und Anhaltung kommt es darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Die Festnahme eines Fremden und seine anschließende Anhaltung erweisen sich als rechtswidrig, wenn nicht erkennbar ist, dass es notwendig gewesen wäre, den Fremden zu dem in § 40 Abs. 1 BFA-VG ausschließlich genannten Zweck, nämlich zur Vorführung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor das BFA, festzunehmen (VwGH 23.5.2024, Ra 2023/21/0104; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0063; ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR 24. GP 25, wonach der
1 BFA-VG vorgesehene kurzfristige Eingriff in die persönliche Freiheit für die "Überprüfung des Sachverhaltes und die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen" erforderlich sei) (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0021).Die Festnahme eines Fremden und seine anschließende Anhaltung erweisen sich als rechtswidrig, wenn nicht erkennbar ist, dass es notwendig gewesen wäre, den Fremden zu dem in Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ausschließlich genannten Zweck, nämlich zur Vorführung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor das BFA, festzunehmen (VwGH 23.5.2024, Ra 2023/21/0104; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0063; ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 25, wonach der
Paragraph 34, Absatz eins, BFA-VG vorgesehene kurzfristige Eingriff in die persönliche Freiheit für die "Überprüfung des Sachverhaltes und die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen" erforderlich sei) vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0021). 3.1.4. Im gegenständlichen Fall durfte das BFA ex ante betrachtet nicht mit gutem Grund annehmen, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen könnten. Mit Bescheid des BFA vom 04.01.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 18.08.2022 wurde bereits dargelegt, dass der BF seine Ehegattin am 01.06.2022 geheiratet habe und wurden Kopien eines Auszuges aus der italienischen Heiratsurkunde („estratto dell’atto di matrimonio“) sowie des Personalausweises seiner Ehegattin vorgelegt. Dies wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2023 (GZ: W180 2258871-1) auch dargelegt, sohin musste das BFA von diesen Umständen auch Kenntnis erlangt haben. Zwar ging aus dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Melderegister vom 02.03.2025 nicht hervor, dass der BF über einen Aufenthaltstitel verfügte, allerdings wies sich der BF im Rahmen der polizeilichen Kontrolle mit seiner Aufenthaltskarte aus. Die Aufenthaltskarte enthält die Information, dass der BF über einen Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“ verfügt, das Ausstellungsdatum, 13.11.2023, und die Information, dass der nationale Aufenthaltstitel bis 13.11.2028 gültig ist. Im gegenständlichen Fall waren im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme erkennbar, dass der BF nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen würde bzw. er unrechtmäßig aufhältig sein könnte. Insbesondere waren dem BFA keine Umstände iSd § 55 Abs. 2 NAG bekannt.
2 NAG kann der Fortbestand der Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts bei einer Meldung
3 und 54 Abs. 6 NAG oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden. Hiezu ist vollständigkeitshalber auch anzuführen, dass die Eintragung des Aufenthaltstitels in das IZR weder Aufgabe des BF ist noch er diese von sich aus vornehmen könnte, insofern kann die Nichteintragung dem BF jedenfalls nicht vorgeworfen werden.Zwar ging aus dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Melderegister vom 02.03.2025 nicht hervor, dass der BF über einen Aufenthaltstitel verfügte, allerdings wies sich der BF im Rahmen der polizeilichen Kontrolle mit seiner Aufenthaltskarte aus. Die Aufenthaltskarte enthält die Information, dass der BF über einen Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“ verfügt, das Ausstellungsdatum, 13.11.2023, und die Information, dass der nationale Aufenthaltstitel bis 13.11.2028 gültig ist. Im gegenständlichen Fall waren im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme erkennbar, dass der BF nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen würde bzw. er unrechtmäßig aufhältig sein könnte. Insbesondere waren dem BFA keine Umstände iSd Paragraph 55, Absatz 2, NAG bekannt.
Paragraph 55, Absatz 2, NAG kann der Fortbestand der Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts bei einer Meldung
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, NAG oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden. Hiezu ist vollständigkeitshalber auch anzuführen, dass die Eintragung des Aufenthaltstitels in das IZR weder Aufgabe des BF ist noch er diese von sich aus vornehmen könnte, insofern kann die Nichteintragung dem BF jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Thematik der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes im Gegensatz zu einem Aufenthaltsverbot Folgendes ausgeführt (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, vgl. auch VwGH 21.06.2022, Ra 2022/22/0058):Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Thematik der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes im Gegensatz zu einem Aufenthaltsverbot Folgendes ausgeführt (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, vergleiche auch VwGH 21.06.2022, Ra 2022/22/0058): Bei Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot einerseits sowie bei einem Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen. Eine Rückkehrentscheidung ergeht gegen Drittstaatsangehörige und verpflichtet diese zur Ausreise in deren Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, und ein Einreiseverbot enthält die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Aufenthaltsverbot ist dagegen jene aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kommt und verpflichtet lediglich zum Verlassen des Bundesgebietes. Angesichts des demnach unterschiedlichen normativen Gehalts der erwähnten Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, sind sie nicht „austauschbar“. Die Transformation eines Einreiseverbotes in ein Aufenthaltsverbot, wenn der betroffene Fremde EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger wird, kommt daher nicht in Betracht. Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, etwa durch Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174). Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher – gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts – eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen.Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, etwa durch Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174). Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005 normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher – gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts – eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen. Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (vgl. EuGH Schlussanträge der Generalanwältin
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als
GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl vom BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattzugeben war, ist der BF die obsiegende Partei.Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl vom BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattzugeben war, ist der BF die obsiegende Partei. In der Beschwerde stellte der BF den Antrag, ihm Schriftsatz-, allfälligen Verhandlungsaufwand sowie die Eingabegebühr zu Handen seines Vertreters zuzusprechen. Dem BF gebührt
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Zudem gebührt ihm auch Kostenersatz in der Höhe von EUR 30,00 für die
LVwG-EGebV entrichtete Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336; VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093). Ihm gebühren daher insgesamt EUR 767,60.Dem BF gebührt
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Zudem gebührt ihm auch Kostenersatz in der Höhe von EUR 30,00 für die
Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV entrichtete Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336; VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093). Ihm gebühren daher insgesamt EUR 767,60. Dem BFA gebührt als unterlegener Partei
GVG hingegen kein Kostenersatz.Dem BFA gebührt als unterlegener Partei
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hingegen kein Kostenersatz. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft für rechtswidrig zu erklären ist, weshalb eine mündliche Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W242.2258871.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.