RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2025 GeschäftszahlW246 2256853-1 Spruch, W246 2256853-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Oberstaatsanwalt), beantragte mit Schreiben vom 25.
- und 20.07.2021 die bescheidmäßige Erhöhung seines Besoldungsdienstalters nach § 169h Abs. 1 Z 1 GehG um die bei der Festsetzung seines Vorrückungsstichtags nicht berücksichtigten Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter (01.10.1999 bis 30.06.2000, 03.07.2000 bis 30.09.2002 und 15.02.2005 bis 24.07.2006) und als Rechtsanwalt (25.
- bis 31.12.2006). Dabei traf er nähere Ausführungen zu den von ihm als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt konkret geleisteten Tätigkeiten, welche aus seiner Sicht mit den vom ihm in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Staatsanwalt ausgeübten Tätigkeiten überwiegend ident seien.
- Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Oberstaatsanwalt), beantragte mit Schreiben vom 25.
- und 20.07.2021 die bescheidmäßige Erhöhung seines Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer eins, GehG um die bei der Festsetzung seines Vorrückungsstichtags nicht berücksichtigten Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter (01.10.1999 bis 30.06.2000, 03.07.2000 bis 30.09.2002 und 15.02.2005 bis 24.07.2006) und als Rechtsanwalt (25.
- bis 31.12.2006). Dabei traf er nähere Ausführungen zu den von ihm als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt konkret geleisteten Tätigkeiten, welche aus seiner Sicht mit den vom ihm in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Staatsanwalt ausgeübten Tätigkeiten überwiegend ident seien.
- Mit E-Mail vom 13.04.2022 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft XXXX (in der Folge: die Behörde) die leitende Staatsanwältin XXXX um Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten, was mit ihrem Schreiben vom 02.05.2022 erfolgte.
- Mit E-Mail vom 13.04.2022 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 (in der Folge: die Behörde) die leitende Staatsanwältin römisch 40 um Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten, was mit ihrem Schreiben vom 02.05.2022 erfolgte.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 169h Abs. 1 GehG als unbegründet ab. Dazu führte die Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer mit dem seinen Vorrückungsstichtag festsetzenden Bescheid vom 14.09.2012 seine Zeiten als Rechtsanwalt im Höchstausmaß von fünf Jahren (01.01.2007 bis 31.12.2011) nach § 12 Abs. 3 Z 1 leg.cit. angerechnet worden seien, wobei keine Anrechnung für seine vor dem 01.01.2007 geleisteten Zeiten als Rechtsanwalt und als Rechtsanwaltsanwärter erfolgt sei. Nach Gegenüberstellung der im Zuge der Berufstätigkeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter / Rechtsanwalt und als Staatsanwalt in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten und nach Gegenüberstellung der Berufsbilder eines Rechtsanwaltsanwärters / Rechtsanwaltes und eines Staatsanwalts legte die Behörde mit näherer Begründung dar, warum es sich aus ihrer Sicht dabei um keine gleichwertigen Berufstätigkeiten iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c) leg.cit. handle. Eine Erhöhung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers um die als Rechtsanwaltsanwärter / Rechtsanwalt geleisteten Zeiten könne mangels Vorliegens von Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit daher nicht vorgenommen werden. Der Antrag sei daher abzuweisen.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG als unbegründet ab. Dazu führte die Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer mit dem seinen Vorrückungsstichtag festsetzenden Bescheid vom 14.09.2012 seine Zeiten als Rechtsanwalt im Höchstausmaß von fünf Jahren (01.01.2007 bis 31.12.2011) nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit. angerechnet worden seien, wobei keine Anrechnung für seine vor dem 01.01.2007 geleisteten Zeiten als Rechtsanwalt und als Rechtsanwaltsanwärter erfolgt sei. Nach Gegenüberstellung der im Zuge der Berufstätigkeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter / Rechtsanwalt und als Staatsanwalt in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten und nach Gegenüberstellung der Berufsbilder eines Rechtsanwaltsanwärters / Rechtsanwaltes und eines Staatsanwalts legte die Behörde mit näherer Begründung dar, warum es sich aus ihrer Sicht dabei um keine gleichwertigen Berufstätigkeiten iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c,) leg.cit. handle. Eine Erhöhung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers um die als Rechtsanwaltsanwärter / Rechtsanwalt geleisteten Zeiten könne mangels Vorliegens von Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit daher nicht vorgenommen werden. Der Antrag sei daher abzuweisen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin trat er den im Bescheid getroffenen Darlegungen der Behörde zur aus ihrer Sicht nicht vorliegenden Gleichwertigkeit der Berufstätigkeiten eines Rechtsanwaltsanwärters / Rechtsanwaltes und eines Staatsanwaltes mittels näherer Ausführungen entgegen.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 05.07.2022 vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Schreiben vom 03.04.2024 eine mündliche Verhandlung für den 05.06.2024 an, die in der Folge aufgrund von beim Verwaltungsgerichtshof zu gleichgelagerten Sachverhalten anhängigen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31.05.2024 abberaumt wurde.
- Mit Schreiben vom 06.03.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht gegenüber den Parteien aus, dass nach der nunmehr vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.02.2025, Ro 2023/12/0071; 10.02.2025, Ro 2023/12/0070; 04.09.2024, Ro 2023/12/0051) mangels Gleichwertigkeit der Berufstätigkeiten eines Rechtsanwaltsanwärters und eines Staatsanwaltes die vom Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter geleisteten Zeiten nicht auf sein Besoldungsdienstalter anzurechnen seien und aufgrund der Gleichwertigkeit der Berufstätigkeiten eines Rechtsanwaltes und eines Staatsanwaltes die von ihm als Rechtsanwalt geleisteten Zeiten auf sein Besoldungsdienstalter anzurechnen seien. Im Ergebnis wäre das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers daher nach § 169h Abs. 1 Z 1 GehG um die von ihm vom 25.
- bis 31.12.2006 als Rechtsanwalt geleisteten Zeiten (160 Tage) zu erhöhen. Das Bundesverwaltungsgericht gab den Parteien Gelegenheit, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben vom 06.03.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht gegenüber den Parteien aus, dass nach der nunmehr vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.02.2025, Ro 2023/12/0071; 10.02.2025, Ro 2023/12/0070; 04.09.2024, Ro 2023/12/0051) mangels Gleichwertigkeit der Berufstätigkeiten eines Rechtsanwaltsanwärters und eines Staatsanwaltes die vom Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter geleisteten Zeiten nicht auf sein Besoldungsdienstalter anzurechnen seien und aufgrund der Gleichwertigkeit der Berufstätigkeiten eines Rechtsanwaltes und eines Staatsanwaltes die von ihm als Rechtsanwalt geleisteten Zeiten auf sein Besoldungsdienstalter anzurechnen seien. Im Ergebnis wäre das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers daher nach Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer eins, GehG um die von ihm vom 25.
- bis 31.12.2006 als Rechtsanwalt geleisteten Zeiten (160 Tage) zu erhöhen. Das Bundesverwaltungsgericht gab den Parteien Gelegenheit, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
- Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 14.03.2025 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung. Dabei führte er aus, dass die beabsichtigte Anrechnung von seinen als Rechtsanwalt im Zeitraum vom 25.
- bis 31.12.2006 im Ausmaß von insgesamt 160 Tagen geleisteten Zeiten korrekt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer bestand am 21.11.2011 die Richteramtsprüfung in Form der mündlichen Ergänzungsprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg. Daraufhin wurde er mit Wirksamkeit vom 01.01.2012 auf eine Planstelle eines Staatsanwaltes der Staatsanwaltschaft XXXX ernannt, womit er seit diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht. 1.
- Der Beschwerdeführer bestand am 21.11.2011 die Richteramtsprüfung in Form der mündlichen Ergänzungsprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg. Daraufhin wurde er mit Wirksamkeit vom 01.01.2012 auf eine Planstelle eines Staatsanwaltes der Staatsanwaltschaft römisch 40 ernannt, womit er seit diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht. Er war in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses als Staatsanwalt tätig, wobei er vom 01.
- bis 30.04.2012 mit der Führung einer Abteilung für allgemeine Strafsachen und mit der Aufsicht über eine BA-Abteilung sowie vom 01.
- bis 30.06.2012 mit der Führung einer Abteilung in der Sondergruppe für Wirtschaftsstrafsachen betraut war. Die Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses als Staatsanwalt auszuüben hatte, stellten sich wie folgt dar: Prüfung von Berichten der Kriminalpolizei und sonstiger Anzeigen, Treffen von Entscheidungen betreffend Einleitung, Einstellung, diversionelle Erledigung oder Abbrechen von Ermittlungsverfahren, Führen von Ermittlungsverfahren und Leitung derselben in Kooperation mit der Kriminalpolizei, Treffen von mit Grundrechtseingriffen verbundenen Anordnungen, Verfassen von Anklageschriften und Strafanträgen, Bearbeitung des Akteneinlaufs, Führung von staatsanwaltschaftlichen Tagebüchern und Ermittlungsakten, Aufbereitung von Rechtsfragen, Durchführung von Recherchetätigkeiten, Ausübung der Aufsicht über einen Bezirksanwalt, Erstattung von Berichten an die Oberstaatsanwaltschaft sowie Mitwirkung an Hauptverhandlungen am Landesgericht für Strafsachen XXXX als Sitzungsvertreter.Er war in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses als Staatsanwalt tätig, wobei er vom 01.
- bis 30.04.2012 mit der Führung einer Abteilung für allgemeine Strafsachen und mit der Aufsicht über eine BA-Abteilung sowie vom 01.
- bis 30.06.2012 mit der Führung einer Abteilung in der Sondergruppe für Wirtschaftsstrafsachen betraut war. Die Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses als Staatsanwalt auszuüben hatte, stellten sich wie folgt dar: Prüfung von Berichten der Kriminalpolizei und sonstiger Anzeigen, Treffen von Entscheidungen betreffend Einleitung, Einstellung, diversionelle Erledigung oder Abbrechen von Ermittlungsverfahren, Führen von Ermittlungsverfahren und Leitung derselben in Kooperation mit der Kriminalpolizei, Treffen von mit Grundrechtseingriffen verbundenen Anordnungen, Verfassen von Anklageschriften und Strafanträgen, Bearbeitung des Akteneinlaufs, Führung von staatsanwaltschaftlichen Tagebüchern und Ermittlungsakten, Aufbereitung von Rechtsfragen, Durchführung von Recherchetätigkeiten, Ausübung der Aufsicht über einen Bezirksanwalt, Erstattung von Berichten an die Oberstaatsanwaltschaft sowie Mitwirkung an Hauptverhandlungen am Landesgericht für Strafsachen römisch 40 als Sitzungsvertreter. 1.
- Der Beschwerdeführer war vor seiner Ernennung zum Staatsanwalt vom 01.10.1999 bis 30.06.2000 in der Rechtsanwaltskanzlei XXXX , vom 03.07.2000 bis 30.09.2002 in der Rechtsanwaltskanzlei XXXX und vom 15.02.2005 bis 24.07.2006 für die XXXX jeweils als Rechtsanwaltsanwärter sowie vom 25.07.2006 bis 31.12.2011 für die XXXX als Rechtsanwalt tätig. Dabei übte der Beschwerdeführer folgende Tätigkeiten aus: Verfassen von Schriftsätzen (wie insbesondere von Rechtsmitteln), Verrichtung von Gerichtsverhandlungen, Aktenstudium und Rechtsrecherche sowie Aktenverwaltung. Die Schwerpunkte des Beschwerdeführers waren bei seinen Berufstätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter in den Rechtsanwaltskanzleien XXXX und XXXX in Straf- und Zivilrechtssachen und bei seinen Berufstätigkeiten für die XXXX im streitigen Verfahren („dispute resolution“) in Wirtschaftsrechts- und Wirtschaftsstrafrechtssachen gelegen.1.
- Der Beschwerdeführer war vor seiner Ernennung zum Staatsanwalt vom 01.10.1999 bis 30.06.2000 in der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 , vom 03.07.2000 bis 30.09.2002 in der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 und vom 15.02.2005 bis 24.07.2006 für die römisch 40 jeweils als Rechtsanwaltsanwärter sowie vom 25.07.2006 bis 31.12.2011 für die römisch 40 als Rechtsanwalt tätig. Dabei übte der Beschwerdeführer folgende Tätigkeiten aus: Verfassen von Schriftsätzen (wie insbesondere von Rechtsmitteln), Verrichtung von Gerichtsverhandlungen, Aktenstudium und Rechtsrecherche sowie Aktenverwaltung. Die Schwerpunkte des Beschwerdeführers waren bei seinen Berufstätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter in den Rechtsanwaltskanzleien römisch 40 und römisch 40 in Straf- und Zivilrechtssachen und bei seinen Berufstätigkeiten für die römisch 40 im streitigen Verfahren („dispute resolution“) in Wirtschaftsrechts- und Wirtschaftsstrafrechtssachen gelegen. 1.
- Mit Bescheid der Behörde vom 14.09.2012 wurde aus Anlass der Ernennung des Beschwerdeführers auf eine Planstelle als Staatsanwalt sein Vorrückungsstichtag mit 01.07.1997 festgesetzt. Dabei wurden die Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt in Österreich vom 01.01.2007 bis 31.12.2011 (fünf Jahre) als Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 3 Z 1 GehG berücksichtigt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1.
- Mit Bescheid der Behörde vom 14.09.2012 wurde aus Anlass der Ernennung des Beschwerdeführers auf eine Planstelle als Staatsanwalt sein Vorrückungsstichtag mit 01.07.1997 festgesetzt. Dabei wurden die Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt in Österreich vom 01.01.2007 bis 31.12.2011 (fünf Jahre) als Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, GehG berücksichtigt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt dahingehend einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. das Zeugnis über die bestandene Richteramtsprüfung vom 21.11.2011, das Ernennungsschreiben vom 23.11.2011 betreffend die Planstelle eines Staatsanwaltes, den Antrag vom 20.07.2021, die Stellungnahmen der leitenden Staatsanwältin vom 09.07.2012 und 02.05.2022, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde sowie den Bescheid der Behörde vom 14.09.2012 betreffend die Festsetzung des Vorrückungsstichtages).Die unter Pkt. römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt dahingehend einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. das Zeugnis über die bestandene Richteramtsprüfung vom 21.11.2011, das Ernennungsschreiben vom 23.11.2011 betreffend die Planstelle eines Staatsanwaltes, den Antrag vom 20.07.2021, die Stellungnahmen der leitenden Staatsanwältin vom 09.07.2012 und 02.05.2022, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde sowie den Bescheid der Behörde vom 14.09.2012 betreffend die Festsetzung des Vorrückungsstichtages).
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde (soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrags auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters um die vom 25.
- bis 31.12.2006 als Rechtsanwalt geleisteten Zeiten richtet) und Abweisung der – zulässigen – Beschwerde (soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters um die als Rechtsanwaltsanwärter geleisteten Zeiten richtet): 3.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 155/2024, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt: 3.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt: „Besoldungsdienstalter § 12.
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt. Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten 1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
- a)bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
- b)bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
- c)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
- aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und
- bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist; für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist; 2. – 4. […]
(3)–
(8)[…] […] Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 169h.
(1)Bei Beamtinnen und Beamten, Paragraph 169 h,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
- deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem
- Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder
- deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem
- Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,
- deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem
- Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Ziffer eins, oder der Feststellung nach Ziffer 2, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 32, BGBl. I Nr. 153/2020) Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 32,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)
(4)Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Abs. 1 ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(4)Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Absatz eins, ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(5)Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom
- Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 eingerechnet.“
(5)Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, nicht in die Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, eingerechnet.“ 3.2. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 04.09.2024, Ro 2023/12/0051, zur Frage der Anrechnung von Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter bei dort in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses absolvierten Zeiten als Richteramtsanwärter Folgendes aus: Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 461 BlgNR 27. GP, 9 f.) ergibt sich, dass der Regelung des § 12 Abs. 2 Z 1a GehG die Absicht zugrunde liegt, den Anforderungen des Unionsrechts, wonach „identische bzw. gleichwertige Berufserfahrung“ als Vordienstzeiten voll anzurechnen sind, nachzukommen. Im Gesetzeswortlaut kommt dies betreffend Berufstätigkeiten, für die nicht außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist (lit. a)) und abgesehen vom Lehrberuf (lit. b)), dadurch zum Ausdruck, dass die Bestimmung (lit. c)) – ohne weitere Einschränkungen – auf „Aufgaben“ abstellt, die einander zu mindestens 75% „entsprechen“ müssen und dass für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 461 BlgNR 27. GP, 9 f.) ergibt sich, dass der Regelung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG die Absicht zugrunde liegt, den Anforderungen des Unionsrechts, wonach „identische bzw. gleichwertige Berufserfahrung“ als Vordienstzeiten voll anzurechnen sind, nachzukommen. Im Gesetzeswortlaut kommt dies betreffend Berufstätigkeiten, für die nicht außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist (Litera a,)) und abgesehen vom Lehrberuf (Litera b,)), dadurch zum Ausdruck, dass die Bestimmung (Litera c,)) – ohne weitere Einschränkungen – auf „Aufgaben“ abstellt, die einander zu mindestens 75% „entsprechen“ müssen und dass für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Für den anzustellenden Vergleich der Vortätigkeit und der in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitraumes s. die ausdrückliche Anordnung in § 12 Abs. 2 Z 1a letzter Satz GehG) ist auf den Inhalt der jeweils im Einzelfall konkret wahrgenommenen Aufgaben abzustellen. Eine lediglich abstrakte und – allenfalls ausschließlich – anhand des jeweiligen „Berufsbildes“ orientierte Beurteilung kommt vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage nicht in Betracht. So mag es zwar für die Berufe des Richters und des Rechtsanwaltes gesetzlich normierte Berufsbilder geben; allerdings ist § 12 Abs. 2 Z 1a lit.
- c)leg.cit. gegenüber den abstrakt auf bestimmte Berufe abstellenden Tatbeständen des § 12 Abs. 2 Z 1a lit.
- a)und
- b)leg.cit. als Auffangtatbestand konzipiert, dessen Anwendbarkeit nicht auf jeweils einen Beruf (mit einem inhaltsgleichen abstrakten Berufsbild), der gleichermaßen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und davor ausgeübt wurde, beschränkt ist. Für den anzustellenden Vergleich der Vortätigkeit und der in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitraumes s. die ausdrückliche Anordnung in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, letzter Satz GehG) ist auf den Inhalt der jeweils im Einzelfall konkret wahrgenommenen Aufgaben abzustellen. Eine lediglich abstrakte und – allenfalls ausschließlich – anhand des jeweiligen „Berufsbildes“ orientierte Beurteilung kommt vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage nicht in Betracht. So mag es zwar für die Berufe des Richters und des Rechtsanwaltes gesetzlich normierte Berufsbilder geben; allerdings ist Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c,) leg.cit. gegenüber den abstrakt auf bestimmte Berufe abstellenden Tatbeständen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a,) und
- b)leg.cit. als Auffangtatbestand konzipiert, dessen Anwendbarkeit nicht auf jeweils einen Beruf (mit einem inhaltsgleichen abstrakten Berufsbild), der gleichermaßen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und davor ausgeübt wurde, beschränkt ist. Für die Klärung der Frage, ob jene Aufgaben, die der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, jenen, die er in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter wahrzunehmen hatte, iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit.
- c)GehG gleichwertig sind, ist gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a lit.
- c)sublit.
- aa)leg.cit. erforderlich, dass die Aufgaben, die der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, zu mindestens 75% jenen „entsprechen“, mit denen er in dem genannten Zeitraum als Richteramtsanwärter betraut war.Für die Klärung der Frage, ob jene Aufgaben, die der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, jenen, die er in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter wahrzunehmen hatte, iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c,) GehG gleichwertig sind, ist gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c,) Sub-Litera, a, a,) leg.cit. erforderlich, dass die Aufgaben, die der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, zu mindestens 75% jenen „entsprechen“, mit denen er in dem genannten Zeitraum als Richteramtsanwärter betraut war. Bei dem Aufgabenvergleich (hier die Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und eines Richteramtsanwärters) nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit.
- c)GehG kommt es nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie (Strafrecht oder Zivilrecht) der Revisionswerber jeweils tätig geworden ist. Es mag zwar zutreffen, dass sich strafrechtliche Regelungen auf der einen und zivilrechtliche Regelungen auf der anderen Seite hinsichtlich ihrer Zielrichtung und ihres Zwecks in gewisser Hinsicht unterscheiden. Allerdings ist nicht zu sehen, dass die Methoden der Rechtsanwendung in diesen Rechtsbereichen in einem solchen Ausmaß voneinander abwichen, dass die Rechtsanwendung in dem einen Rechtsbereich nicht der Rechtsanwendung in dem anderen Rechtsbereich entspräche. Dass die Rechtsanwendung als Rechtsanwaltsanwärter in einem Rechtsgebiet mit der Rechtsanwendung in jedem anderen Gebiet qualitativ „gleichwertig“ ist, zeigt sich auch daran, dass – unabhängig davon, in welchen Rechtsmaterien die erforderliche Berufserfahrung überwiegend erworben wurde – der Rechtsanwaltsanwärter nach Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung und – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gemäß § 8 Abs. 1 RAO das Recht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten und somit in sämtlichen Rechtsbereichen erwirbt. Dass der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter überwiegend im Bereich des Zivilrechts tätig war, während er in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit als Richteramtsanwärter vornehmlich mit dem Strafrecht befasst war, steht somit einer Qualifikation der jeweils wahrgenommenen Aufgaben als einander entsprechend iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit.
- c)sublit.
- aa)GehG nicht entgegen.Bei dem Aufgabenvergleich (hier die Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und eines Richteramtsanwärters) nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c,) GehG kommt es nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie (Strafrecht oder Zivilrecht) der Revisionswerber jeweils tätig geworden ist. Es mag zwar zutreffen, dass sich strafrechtliche Regelungen auf der einen und zivilrechtliche Regelungen auf der anderen Seite hinsichtlich ihrer Zielrichtung und ihres Zwecks in gewisser Hinsicht unterscheiden. Allerdings ist nicht zu sehen, dass die Methoden der Rechtsanwendung in diesen Rechtsbereichen in einem solchen Ausmaß voneinander abwichen, dass die Rechtsanwendung in dem einen Rechtsbereich nicht der Rechtsanwendung in dem anderen Rechtsbereich entspräche. Dass die Rechtsanwendung als Rechtsanwaltsanwärter in einem Rechtsgebiet mit der Rechtsanwendung in jedem anderen Gebiet qualitativ „gleichwertig“ ist, zeigt sich auch daran, dass – unabhängig davon, in welchen Rechtsmaterien die erforderliche Berufserfahrung überwiegend erworben wurde – der Rechtsanwaltsanwärter nach Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung und – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO das Recht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten und somit in sämtlichen Rechtsbereichen erwirbt. Dass der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter überwiegend im Bereich des Zivilrechts tätig war, während er in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit als Richteramtsanwärter vornehmlich mit dem Strafrecht befasst war, steht somit einer Qualifikation der jeweils wahrgenommenen Aufgaben als einander entsprechend iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c,) Sub-Litera, a, a,) GehG nicht entgegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und eines Richteramtsanwärters einander aufgrund der unterschiedlichen Funktionen, die der Berufsgruppe der Richter bzw. Staatsanwälte auf der einen Seite und jener der Rechtsanwälte auf der anderen Seite abstrakt im rechtsstaatlichen Gefüge zukommen, nicht entsprächen. Zwar trifft es zu, dass Richter „dem Gesetz“ und „der Objektivität“ verpflichtet sind, während Rechtsanwälte in erster Linie die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen haben. Allerdings erfordert sowohl die Tätigkeit eines Richters als auch jene eines Rechtsanwaltes jeweils die Kenntnis der objektiven Rechtslage und damit einhergehend die Durchführung entsprechender Recherchetätigkeiten. Sowohl Richter als auch Rechtsanwälte haben zudem jeweils eine vollständige Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und dessen „objektive“ rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen. Der Richter hat diese Beurteilung sodann der von ihm zu treffenden „objektiv richtigen“ Entscheidung zu Grunde zu legen; für den Rechtsanwalt ist eine „objektiv richtige“ Beurteilung Voraussetzung dafür, dass er eine Risikoabschätzung eines (allfälligen) Rechtsstreites vornehmen und in der Folge seine Argumentation (z.B. in den einzubringenden Anträgen und Schriftsätzen) – auch unter Vorwegnahme möglicher Gegenargumente – im Interesse seines Mandanten gestalten kann. Dass bei dem Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Richter auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht voneinander entsprechenden Aufgaben iSd § 12 Abs. 1 Z 1a lit.
- c)GehG auszugehen wäre.Es ist nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und eines Richteramtsanwärters einander aufgrund der unterschiedlichen Funktionen, die der Berufsgruppe der Richter bzw. Staatsanwälte auf der einen Seite und jener der Rechtsanwälte auf der anderen Seite abstrakt im rechtsstaatlichen Gefüge zukommen, nicht entsprächen. Zwar trifft es zu, dass Richter „dem Gesetz“ und „der Objektivität“ verpflichtet sind, während Rechtsanwälte in erster Linie die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen haben. Allerdings erfordert sowohl die Tätigkeit eines Richters als auch jene eines Rechtsanwaltes jeweils die Kenntnis der objektiven Rechtslage und damit einhergehend die Durchführung entsprechender Recherchetätigkeiten. Sowohl Richter als auch Rechtsanwälte haben zudem jeweils eine vollständige Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und dessen „objektive“ rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen. Der Richter hat diese Beurteilung sodann der von ihm zu treffenden „objektiv richtigen“ Entscheidung zu Grunde zu legen; für den Rechtsanwalt ist eine „objektiv richtige“ Beurteilung Voraussetzung dafür, dass er eine Risikoabschätzung eines (allfälligen) Rechtsstreites vornehmen und in der Folge seine Argumentation (z.B. in den einzubringenden Anträgen und Schriftsätzen) – auch unter Vorwegnahme möglicher Gegenargumente – im Interesse seines Mandanten gestalten kann. Dass bei dem Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Richter auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht voneinander entsprechenden Aufgaben iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins a, Litera c,) GehG auszugehen wäre. In seinem Beschluss vom 10.02.2025, Ro 2023/12/0070, hält der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Anrechnung von Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter bei in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses absolvierten Zeiten als Richter Folgendes fest: § 12 Abs. 2 Z 1a lit.
- c)GehG normiert nach seinem eindeutigen Wortlaut als Voraussetzung der Anrechnung der von dieser Bestimmung erfassten Zeiten einer Berufstätigkeit zwei Erfordernisse, die kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen müssen die mit dieser vorherigen Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben „zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist“ (sublit. aa)) und zum anderen muss „für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich“ sein (sublit. bb)). Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 2 Z 1a leg.cit. beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, reicht bereits die Nichterfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen als tragfähige Begründung dafür, dass eine Anrechnung von Zeiten nach dieser Bestimmung ausscheidet. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c,) GehG normiert nach seinem eindeutigen Wortlaut als Voraussetzung der Anrechnung der von dieser Bestimmung erfassten Zeiten einer Berufstätigkeit zwei Erfordernisse, die kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen müssen die mit dieser vorherigen Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben „zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist“ (Sub-Litera, a, a,)) und zum anderen muss „für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich“ sein (Sub-Litera, b, b,)). Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, leg.cit. beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, reicht bereits die Nichterfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen als tragfähige Begründung dafür, dass eine Anrechnung von Zeiten nach dieser Bestimmung ausscheidet. Für die Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter genügt nach der Rechtsanwaltsordnung – als Ausbildungserfordernis – der Abschluss „eines Studiums des österreichischen Rechts“ (vgl. § 30 Abs. 1 iVm § 3 RAO). Dass die Zeiten der Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter angesichts dessen nicht als Zeiten zu qualifizieren sind, für welche „eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ wie jener erforderlich ist, wie für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Richters, folgt bereits daraus, dass § 26 Abs. 1 RStDG für die Berufstätigkeit eines Richters neben dem – als Aufnahmeerfordernis für den richterlichen Vorbereitungsdienst normierten – Abschluss eines entsprechenden Studiums (§ 2 Abs. 4 leg.cit.) grundsätzlich auch die Ablegung der Richteramtsprüfung erfordert (zu Möglichkeiten wie der wechselseitigen Anrechnung von Berufsprüfungen s. zudem das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 523/1987 idF BGBl. I Nr. 111/2007).Für die Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter genügt nach der Rechtsanwaltsordnung – als Ausbildungserfordernis – der Abschluss „eines Studiums des österreichischen Rechts“ vergleiche Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, RAO). Dass die Zeiten der Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter angesichts dessen nicht als Zeiten zu qualifizieren sind, für welche „eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ wie jener erforderlich ist, wie für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Richters, folgt bereits daraus, dass Paragraph 26, Absatz eins, RStDG für die Berufstätigkeit eines Richters neben dem – als Aufnahmeerfordernis für den richterlichen Vorbereitungsdienst normierten – Abschluss eines entsprechenden Studiums (Paragraph 2, Absatz 4, leg.cit.) grundsätzlich auch die Ablegung der Richteramtsprüfung erfordert (zu Möglichkeiten wie der wechselseitigen Anrechnung von Berufsprüfungen s. zudem das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,). Mit Erkenntnis vom 13.02.2025, Ro 2023/12/0071, hob der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf weitere Judikate ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, in dem es u.a. geleistete Zeiten der dortigen Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin mit solchen als Staatsanwältin als nicht gleichwertig iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit.
- c)GehG erachtet hatte.Mit Erkenntnis vom 13.02.2025, Ro 2023/12/0071, hob der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf weitere Judikate ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, in dem es u.a. geleistete Zeiten der dortigen Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin mit solchen als Staatsanwältin als nicht gleichwertig iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c,) GehG erachtet hatte. 3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.3.1. Nach § 169h Abs. 1 Z 1 GehG ist bei Beamten, deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a leg.cit. bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung iSd § 169h Abs. 1 Z 1 leg.cit. nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter sind die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen; eine Berufstätigkeit ist u.a. dann gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte betraut ist, und für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist, wobei für den Vergleich jener Arbeitsplatz maßgebend ist, mit dem der Beamte in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses überwiegend betraut war (§ 12 Abs. 2 Z 1a lit.
- c)sublit.
- aa)und
- bb)leg.cit.).3.3.1. Nach Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer eins, GehG ist bei Beamten, deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, leg.cit. bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung iSd Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter sind die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen; eine Berufstätigkeit ist u.a. dann gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte betraut ist, und für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist, wobei für den Vergleich jener Arbeitsplatz maßgebend ist, mit dem der Beamte in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses überwiegend betraut war (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c,) Sub-Litera, a, a,) und
- bb)leg.cit.). 3.3.2. Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid der Behörde vom 14.09.2012 im Rahmen der erstmaligen Festsetzung seines Vorrückungsstichtags die im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2011 als Rechtsanwalt geleisteten Zeiten auf sein Besoldungsdienstalter angerechnet (s. oben unter Pkt. II.1.3.). Mit seinem mit Schreiben vom 25.05. und 20.07.2021 gestellten Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Erhöhung seines Besoldungsdienstalters nach § 169h Abs. 1 Z 1 GehG um die von ihm als Rechtsanwaltsanwärter (01.10.1999 bis 30.06.2000, 03.07.2000 bis 30.09.2002 und 15.02.2005 bis 24.07.2006) und als Rechtsanwalt (25.07. bis 31.12.2006) geleisteten Zeiten. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid ab, dagegen richtet sich die vorliegende, in vollem Umfang erhobene Beschwerde. Im gegenständlichen Verfahren ist somit nach § 169h Abs. 1 Z 1 leg.cit. zu prüfen, ob hinsichtlich der von der Behörde nicht angerechneten Zeiten seiner Berufstätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt im Vergleich zu seiner Berufstätigkeit als Staatsanwalt Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit iSd § 12 Abs. 2 Z 1a leg.cit. vorliegen.3.3.2. Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid der Behörde vom 14.09.2012 im Rahmen der erstmaligen Festsetzung seines Vorrückungsstichtags die im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2011 als Rechtsanwalt geleisteten Zeiten auf sein Besoldungsdienstalter angerechnet (s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.3.). Mit seinem mit Schreiben vom 25.05. und 20.07.2021 gestellten Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Erhöhung seines Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer eins, GehG um die von ihm als Rechtsanwaltsanwärter (01.10.1999 bis 30.06.2000, 03.07.2000 bis 30.09.2002 und 15.02.2005 bis 24.07.2006) und als Rechtsanwalt (25.07. bis 31.12.2006) geleisteten Zeiten. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid ab, dagegen richtet sich die vorliegende, in vollem Umfang erhobene Beschwerde. Im gegenständlichen Verfahren ist somit nach Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. zu prüfen, ob hinsichtlich der von der Behörde nicht angerechneten Zeiten seiner Berufstätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt im Vergleich zu seiner Berufstätigkeit als Staatsanwalt Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, leg.cit. vorliegen. Nach der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die typischerweise mit den Berufstätigkeiten eines Rechtsanwaltsanwärters und eines Richteramtsanwärters sowie die typischerweise mit den Berufstätigkeiten eines Rechtsanwalts und eines Richters / Staatsanwalts verbundenen Aufgaben im Wesentlichen als gleichwertig anzusehen, womit als Rechtsanwaltsanwärter ausgeübte Zeiten bei in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses geleisteten Zeiten als Richteramtsanwärter sowie als Rechtsanwalt ausgeübte Zeiten bei in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses geleisteten Zeiten als Richter / Staatsanwalt als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit iSd § 12 Abs. 2 Z 1a GehG zu beurteilen sind (s. dazu im Detail oben unter Pkt. II.3.2.). Eine Erhöhung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers um die von ihm als Rechtsanwaltsanwärter geleisteten Zeiten ist schon aufgrund der in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit als Staatsanwalt (und eben nicht als Richteramtsanwärter) mangels Vorliegens einer dafür erforderlichen „Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ (lediglich Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften für den Richteramtsanwärter, demgegenüber zusätzlich erfolgreiche Ablegung / Anrechnung der Richteramtsprüfung für den Richter / Staatsanwalt) nicht vorzunehmen (§ 12 Abs. 2 Z 1a lit.
- c)sublit.
- b)GehG) (s. dazu auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.03.2025). Demgegenüber sind die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Berufstätigkeit als Rechtsanwalt absolvierten und bisher nicht angerechneten Zeiten (25.07. bis 31.12.2006, 160 Tage), in denen jedenfalls zu mindestens 75% Aufgaben ausgeführt wurden, die den in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses als Staatsanwalt zu erledigenden Aufgaben entsprochen haben, (s. die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen und die unter Pkt. II.3.2. dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit.
- c)sublit.
- a)leg.cit. zu beurteilen.Nach der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die typischerweise mit den Berufstätigkeiten eines Rechtsanwaltsanwärters und eines Richteramtsanwärters sowie die typischerweise mit den Berufstätigkeiten eines Rechtsanwalts und eines Richters / Staatsanwalts verbundenen Aufgaben im Wesentlichen als gleichwertig anzusehen, womit als Rechtsanwaltsanwärter ausgeübte Zeiten bei in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses geleisteten Zeiten als Richteramtsanwärter sowie als Rechtsanwalt ausgeübte Zeiten bei in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses geleisteten Zeiten als Richter / Staatsanwalt als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG zu beurteilen sind (s. dazu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.). Eine Erhöhung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers um die von ihm als Rechtsanwaltsanwärter geleisteten Zeiten ist schon aufgrund der in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit als Staatsanwalt (und eben nicht als Richteramtsanwärter) mangels Vorliegens einer dafür erforderlichen „Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ (lediglich Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften für den Richteramtsanwärter, demgegenüber zusätzlich erfolgreiche Ablegung / Anrechnung der Richteramtsprüfung für den Richter / Staatsanwalt) nicht vorzunehmen (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c,) sublit.
- b)GehG) (s. dazu auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.03.2025). Demgegenüber sind die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Berufstätigkeit als Rechtsanwalt absolvierten und bisher nicht angerechneten Zeiten (25.07. bis 31.12.2006, 160 Tage), in denen jedenfalls zu mindestens 75% Aufgaben ausgeführt wurden, die den in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses als Staatsanwalt zu erledigenden Aufgaben entsprochen haben, (s. die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen und die unter Pkt. römisch zwei.3.2. dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c,) sublit.
- a)leg.cit. zu beurteilen. 3.3.3. Der Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrags auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters um die vom 25.07. bis 31.12.2006 geleisteten Zeiten als Rechtsanwalt richtet, mit der im Spruch erfolgten Maßgabe nach § 169h Abs. 1 Z 1 GehG Folge zu geben. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters um die als Rechtsanwaltsanwärter geleisteten Zeiten richtet, ist sie abzuweisen.3.3.3. Der Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrags auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters um die vom 25.07. bis 31.12.2006 geleisteten Zeiten als Rechtsanwalt richtet, mit der im Spruch erfolgten Maßgabe nach Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer eins, GehG Folge zu geben. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters um die als Rechtsanwaltsanwärter geleisteten Zeiten richtet, ist sie abzuweisen. 3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im gegenständlichen Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W246.2256853.1.00