Obsah (12)
§ 30Art 133§ 31§ 4§ 9§ 1§ 6§ 7§ 8§ 11§ 10a§ 45RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2025 GeschäftszahlW258 2134678-1 Spruch, W258 2134678-1/132E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich
§ 30
Abs 2, 4, 6 und 6a DSG 2000 ausüben,a) die Befugnisse
Paragraph 30, Absatz 2, 4, 6 und 6 a DSG 2000 ausüben,
- b)die belangte Behörde auffordern, die Empfehlung vom XXXX GZ XXXX öffentlich zu widerrufen, gänzlich zurückzunehmen und einem neuen Ermittlungsverfahren unterziehen,
- b)die belangte Behörde auffordern, die Empfehlung vom römisch 40 GZ römisch 40 öffentlich zu widerrufen, gänzlich zurückzunehmen und einem neuen Ermittlungsverfahren unterziehen,
- c)Rechtsbelehrungen an die mitbeteiligte Partei und ihren berufsmäßigen Parteienvertreter erteilten und
- d)dem Verwaltungsdirektor der mitbeteiligten Partei untersagen, von extern mittels VPN auf Krankendaten und extramurale Bereiche wie auf die Drogenambulanz in XXXX und auf die Psychiatrie Tagesklinik zuzugreifend) dem Verwaltungsdirektor der mitbeteiligten Partei untersagen, von extern mittels VPN auf Krankendaten und extramurale Bereiche wie auf die Drogenambulanz in römisch 40 und auf die Psychiatrie Tagesklinik zuzugreifen werden mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Beschwerde vom 09.06.2016, über Mangelbehebungsauftrag vom 13.06.2016 verbessert mittels Schreiben vom 01.07.2016, erhob die Beschwerdeführerin (in Folge kurz „BF“)
§ 31
DSG 2000 Beschwerde gegen die mitbeteiligte Partei wegen Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten.Mit Beschwerde vom 09.06.2016, über Mangelbehebungsauftrag vom 13.06.2016 verbessert mittels Schreiben vom 01.07.2016, erhob die Beschwerdeführerin (in Folge kurz „BF“)
Paragraph 31, DSG 2000 Beschwerde gegen die mitbeteiligte Partei wegen Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten. Die BF brachte sinngemäß vor, sie führe gegen die mitbeteiligte Partei wegen datenschutzrechtlicher Verstöße mehrere Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge kurz „Verfahren“). Die mitbeteiligte Partei habe Korrespondenzen und Verfahrensinhalte der Verfahren rechtswidrig an den hierzu nicht berechtigten Verwaltungsdirektor des XXXX weitergeleitet, der diese Informationen wiederum rechtswidrig an seine Kanzleikraft, den Datenschutzbeauftragen und von den Verfahren betroffene Mitarbeiter des XXXX weitergeleitet habe. Der Kompetenzbereich eines Verwaltungsdirektors umfasse nämlich ausschließlich die Wirtschaftsführung, zur Führung von Verwaltungsverfahren sei er nicht befugt. Die Weiterleitung der Verfahrensdaten an den Verwaltungsdirektor, der auch ihr weisungsbefugter personalverantwortlicher Vorgesetzter sei, verletze daher ebenso ihr Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten, wie die durch ihn veranlasste Weiterleitung der Verfahrensdaten an Dritte. Richtigerweise hätte der Gemeindeverband für Verwaltungsverfahrensangelegenheiten einen beruflichen Parteienvertreter bevollmächtigen müssen. Die BF beantragte sinngemäß die Feststellung dieser Rechtsverletzung.Die BF brachte sinngemäß vor, sie führe gegen die mitbeteiligte Partei wegen datenschutzrechtlicher Verstöße mehrere Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge kurz „Verfahren“). Die mitbeteiligte Partei habe Korrespondenzen und Verfahrensinhalte der Verfahren rechtswidrig an den hierzu nicht berechtigten Verwaltungsdirektor des römisch 40 weitergeleitet, der diese Informationen wiederum rechtswidrig an seine Kanzleikraft, den Datenschutzbeauftragen und von den Verfahren betroffene Mitarbeiter des römisch 40 weitergeleitet habe. Der Kompetenzbereich eines Verwaltungsdirektors umfasse nämlich ausschließlich die Wirtschaftsführung, zur Führung von Verwaltungsverfahren sei er nicht befugt. Die Weiterleitung der Verfahrensdaten an den Verwaltungsdirektor, der auch ihr weisungsbefugter personalverantwortlicher Vorgesetzter sei, verletze daher ebenso ihr Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten, wie die durch ihn veranlasste Weiterleitung der Verfahrensdaten an Dritte. Richtigerweise hätte der Gemeindeverband für Verwaltungsverfahrensangelegenheiten einen beruflichen Parteienvertreter bevollmächtigen müssen. Die BF beantragte sinngemäß die Feststellung dieser Rechtsverletzung. Die BF stellte darüber hinaus ua die Anträge, die belangte Behörde möge der mitbeteiligten Partei auftragen, Datenverwendungen durch Unbefugte zu unterlassen, die Weiterführung der Datenverwendung von Amts wegen untersagen und hinsichtlich der erfolgten Weiterleitungen von Verfahrensdaten Sanktionen aussprechen. Mit Schreiben vom 04.07.2016 übermittelte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die Schreiben der BF und forderte sie auf, binnen vier Wochen dazu Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 11.07.2016 brachte der Verwaltungsdirektor im Wesentlichen vor, die Vorwürfe seien unberechtigt. Angelegenheiten des Datenschutzes seien jedenfalls Verwaltungsangelegenheiten und würden daher in seinen Kompetenzbereich fallen. Da seine Sekretärin den Korrespondenzakt führe, benötige sie die Korrespondenz. Ebenso nehme seine Sekretärin die Post entgegen und leite sie weiter. Auch der Datenschutzbeauftragte benötige Kenntnis über den Beschwerdegegenstand, zumal er dem Verwaltungsdirektor beratend und unterstützend zur Seite stehe. Weiters sei es eine Selbstverständlichkeit, einem Mitarbeiter, dem ein regelwidriges Verhalten unterstellt werde, Informationen über diesen Vorwurf zu geben. Darüber hinaus sei die Beschwerde mutwillig. Mit Schreiben vom 08.08.2016 brachte die BF zur Stellungnahme des Verwaltungsdirektors im Wesentlichen vor wie bisher und führte ergänzend zusammengefasst aus, die Stellungnahme stamme nicht vom Beschwerdegegner. Abermals seien Verfahrensinhalte an ihre Arbeitskollegen weitergeleitet worden. Weiters greife der Verwaltungsdirektor völlig unzulässig in den Kompetenzbereich des Datenschutzbeauftragten ein und die Information des Datenschutzbeauftragten über den Verlauf anhängiger Verwaltungsverfahren sei unzulässig. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerde soweit begehrt wurde, „entsprechende Sanktionen“ auszusprechen, „eine Unterlassung der Datenverwendung durch Unbefugte zu erwirken“ sowie „wegen Gefahr in Verzug und wegen wesentlicher unmittelbarer Gefährdung meiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen die Weiterführung der Datenverwendung vorläufig von Amts wegen anhand eines Mandatsbescheides zu untersagen“, zurück und im Übrigen ab. Die Zurückweisung erfolge mangels gesetzlicher Grundlage. Begründend führte die belangte Behörde zum abweisenden Spruchteil aus, der Verwaltungsdirektor sei vom Obmann des Beschwerdegegners ermächtigt, sachliche Stellungnahmen in Angelegenheiten des Datenschutzes abzugeben und diese Befugnis sei auch in § 16 Tir KAG enthalten, wonach dem Verwaltungsdirektor die Behandlung wirtschaftlicher, administrativer, technischer und personeller Angelegenheiten obliege. Die Beiziehung von Mitarbeitern des Verwaltungsdirektors für die Erledigung dieser Angelegenheiten sei zulässig und nicht überschießend; ebenso die Befassung der Personen, die Gegenstand von Beschuldigungen seien. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde die Beschwerde soweit begehrt wurde, „entsprechende Sanktionen“ auszusprechen, „eine Unterlassung der Datenverwendung durch Unbefugte zu erwirken“ sowie „wegen Gefahr in Verzug und wegen wesentlicher unmittelbarer Gefährdung meiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen die Weiterführung der Datenverwendung vorläufig von Amts wegen anhand eines Mandatsbescheides zu untersagen“, zurück und im Übrigen ab. Die Zurückweisung erfolge mangels gesetzlicher Grundlage. Begründend führte die belangte Behörde zum abweisenden Spruchteil aus, der Verwaltungsdirektor sei vom Obmann des Beschwerdegegners ermächtigt, sachliche Stellungnahmen in Angelegenheiten des Datenschutzes abzugeben und diese Befugnis sei auch in Paragraph 16, Tir KAG enthalten, wonach dem Verwaltungsdirektor die Behandlung wirtschaftlicher, administrativer, technischer und personeller Angelegenheiten obliege. Die Beiziehung von Mitarbeitern des Verwaltungsdirektors für die Erledigung dieser Angelegenheiten sei zulässig und nicht überschießend; ebenso die Befassung der Personen, die Gegenstand von Beschuldigungen seien. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde der BF vom 02.09.2016, hg eingelangt am 05.09.2016, in der sie im Wesentlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Begründend führte die BF auf das Wesentlichste zusammengefasst aus: Der Verwaltungsdirektor der mitbeteiligten Partei dürfe für sie datenschutzrechtliche behördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren weder bearbeiten noch führen. Erstens dürfe sich die mitbeteiligte Partei nur durch ihre Organe oder durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten lassen. Zweitens bestehe hierfür keine rechtliche Grundlage, insbesondere auch nicht in § 16 Tir KAG. Drittens gäbe es hierfür keine gültige Ermächtigung der mitbeteiligten Partei, weil die Ermächtigung vom 11.01.2016 erst nachträglich ausgestellt worden sei und daher keine Wirkung auf den Zeitraum vor ihrer Erstellung entfalten könne, sie lediglich zu sachlichen Stellungnahmen in Angelegenheiten des Datenschutzes, nicht aber zur Führung oder Bearbeitung von behördlichen oder gerichtlichen Verfahren berechtige, sie die Anforderungen an eine gültige Vollmacht nicht erfülle und die mitbeteiligte Partei ohnehin nicht befugt sei, eine solche Berechtigung auszustellen. Dies zeige auch die – ebenfalls unzulässige – erweiterte Ermächtigung der mitbeteiligten Partei vom 27.04.2016, die offenbar nur deswegen als erforderlich gesehen worden sei, weil die Ermächtigung vom 11.01.2016 nicht ausreichend gewesen sei. Letztens sei für die Einsicht in Gesundheitsdaten auch für die Zwecke der Verteidigung von Rechtsansprüchen das gelindeste Mittel zu wählen; Einsicht wäre daher beispielsweise durch den Datenschutzbeauftragen oder einen Arzt zu nehmen, der die Befunddaten bereits kenne, der die verfahrensrelevanten Informationen aus den Gesundheitsdaten herausfiltern und an einen beruflichen Parteienvertreter weitergeben könnte; dies müsse auch für die Führung der datenschutzrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelten.Der Verwaltungsdirektor der mitbeteiligten Partei dürfe für sie datenschutzrechtliche behördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren weder bearbeiten noch führen. Erstens dürfe sich die mitbeteiligte Partei nur durch ihre Organe oder durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten lassen. Zweitens bestehe hierfür keine rechtliche Grundlage, insbesondere auch nicht in Paragraph 16, Tir KAG. Drittens gäbe es hierfür keine gültige Ermächtigung der mitbeteiligten Partei, weil die Ermächtigung vom 11.01.2016 erst nachträglich ausgestellt worden sei und daher keine Wirkung auf den Zeitraum vor ihrer Erstellung entfalten könne, sie lediglich zu sachlichen Stellungnahmen in Angelegenheiten des Datenschutzes, nicht aber zur Führung oder Bearbeitung von behördlichen oder gerichtlichen Verfahren berechtige, sie die Anforderungen an eine gültige Vollmacht nicht erfülle und die mitbeteiligte Partei ohnehin nicht befugt sei, eine solche Berechtigung auszustellen. Dies zeige auch die – ebenfalls unzulässige – erweiterte Ermächtigung der mitbeteiligten Partei vom 27.04.2016, die offenbar nur deswegen als erforderlich gesehen worden sei, weil die Ermächtigung vom 11.01.2016 nicht ausreichend gewesen sei. Letztens sei für die Einsicht in Gesundheitsdaten auch für die Zwecke der Verteidigung von Rechtsansprüchen das gelindeste Mittel zu wählen; Einsicht wäre daher beispielsweise durch den Datenschutzbeauftragen oder einen Arzt zu nehmen, der die Befunddaten bereits kenne, der die verfahrensrelevanten Informationen aus den Gesundheitsdaten herausfiltern und an einen beruflichen Parteienvertreter weitergeben könnte; dies müsse auch für die Führung der datenschutzrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelten. Auch der Datenschutzbeauftragte der mitbeteiligten Partei wäre nicht zu befassen gewesen. Erstens dürfe er nur in seinem Fachgebiet handeln, eine Einsicht in Verfahrensunterlagen sei hierfür nicht erforderlich. Zweitens dürfe er den Verwaltungsdirektor in datenschutzrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren auch nicht beraten, weil der Verwaltungsdirektor diese Verfahren weder bearbeiten noch führen dürfe. Letzens, weil die belangte Behörde auch selbst – obwohl sie von dem Datenschutzbeauftragten der mitbeteiligten Partei gewusst habe – den Datenschutzbeauftragten umgangen habe, indem sie in anderen Verwaltungsverfahren den Verwaltungsdirektor und nicht den Datenschutzbeauftragten zu Stellungnahmen aufgefordert habe. Auch die Sekretärin des Verwaltungsdirektors wäre mangels Rechtsgrundlage ebenso wenig zu befassen gewesen, wie die von den von ihr angestrengten Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren betroffen Ärzte. Die Befragung der Ärzte als Zeugen rechtfertige auch nicht eine Besprechung zwischen ua dem Verwaltungsdirektor, dem Datenschutzbeauftragen und den Zeugen oder die Weiterleitung von Verhandlungsprotokollen an die Zeugen. Die Zurückweisung der Anträge der BF sei unzulässig, weil die belangte Behörde diesbezüglich von Amts wegen einschreiten hätte müssen. Die BF beantrage ua das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu der Beschwerde stattzugeben, die Befugnisse
§ 30
Abs 2, 4, 6 und 6a DSG 2000, dh ua Datenanwendungen zu prüfen, eine Hausdurchsuchung durchzuführen, Empfehlungen abzugeben und die Weiterführung mit Bescheid untersagen, Abhilfebefugnisse ausüben sowie der belangten Behörde auftragen, ihre Empfehlung vom XXXX zur GZ XXXX öffentlich zu widerrufen, gänzlich zurückzunehmen und einem neuen Ermittlungsverfahren zu unterziehen.Die BF beantrage ua das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu der Beschwerde stattzugeben, die Befugnisse
Paragraph 30, Absatz 2, 4, 6 und 6 a DSG 2000, dh ua Datenanwendungen zu prüfen, eine Hausdurchsuchung durchzuführen, Empfehlungen abzugeben und die Weiterführung mit Bescheid untersagen, Abhilfebefugnisse ausüben sowie der belangten Behörde auftragen, ihre Empfehlung vom römisch 40 zur GZ römisch 40 öffentlich zu widerrufen, gänzlich zurückzunehmen und einem neuen Ermittlungsverfahren zu unterziehen. Mit Schriftsatz vom 12.09.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor und führte zur Beschwerde im Wesentlichen aus, ein Verfahren nach § 31 DSG 2000 sei antragsgebunden und der Beschwerdegegenstand könne daher nicht beliebig erweitert werden. Einige der Anträge würden nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde und des erkennenden Gerichts fallen. Verfahrenspartei sei immer der XXXX gewesen, der Verwaltungsdirektor sei – in Hinblick auf das Schreiben vom 11.01.2016 – befugt, behördliche Schreiben für ihn zu beantworten. Mangels Übermittlungen
§ 4Z 12 DSG 2000 erfolgte keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.
Im Übrigen werde auf die Begründung des bekämpften Bescheids verwiesen.Mit Schriftsatz vom 12.09.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor und führte zur Beschwerde im Wesentlichen aus, ein Verfahren nach Paragraph 31, DSG 2000 sei antragsgebunden und der Beschwerdegegenstand könne daher nicht beliebig erweitert werden. Einige der Anträge würden nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde und des erkennenden Gerichts fallen. Verfahrenspartei sei immer der römisch 40 gewesen, der Verwaltungsdirektor sei – in Hinblick auf das Schreiben vom 11.01.2016 – befugt, behördliche Schreiben für ihn zu beantworten. Mangels Übermittlungen
Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000 erfolgte keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Im Übrigen werde auf die Begründung des bekämpften Bescheids verwiesen. Mit Schriftsatz vom 22.12.2016 brachte die BF vor, entgegen der Angabe der belangten Behörde sei die mitbeteiligte Partei nicht Verfahrenspartei gewesen und seien Schriftstücke der Behörde nicht ausschließlich an sie adressiert worden, weil im Verwaltungsverfahren keine Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei, sondern nur vom Verwaltungsdirektor eingelangt seien. Auch aus der Anstaltsordnung des XXXX ergebe sich, dass dem Verwaltungsdirektor keine Vertretungsbefugnis oder Parteienrechte zukommen würden. Der Verwaltungsdirektor nehme überdies auch außerhalb des Krankenhauses mittels VPN-Zugriff auf sensible Krankendaten Einsicht. Schließlich beantragte die BF ergänzend, das erkennende Gericht möge die mitbeteiligte Partei und ihren Rechtsvertreter belehren, dass Verfahrensteile nicht dem Verwaltungsdirektor weiterzuleiten sind und dem Verwaltungsdirektor untersagen, auf sensible Daten und Verfahrenskorrespondenzen der BF zuzugreifen und mittels externem VPN-Zugriff ua auf Krankendaten zuzugreifen.Mit Schriftsatz vom 22.12.2016 brachte die BF vor, entgegen der Angabe der belangten Behörde sei die mitbeteiligte Partei nicht Verfahrenspartei gewesen und seien Schriftstücke der Behörde nicht ausschließlich an sie adressiert worden, weil im Verwaltungsverfahren keine Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei, sondern nur vom Verwaltungsdirektor eingelangt seien. Auch aus der Anstaltsordnung des römisch 40 ergebe sich, dass dem Verwaltungsdirektor keine Vertretungsbefugnis oder Parteienrechte zukommen würden. Der Verwaltungsdirektor nehme überdies auch außerhalb des Krankenhauses mittels VPN-Zugriff auf sensible Krankendaten Einsicht. Schließlich beantragte die BF ergänzend, das erkennende Gericht möge die mitbeteiligte Partei und ihren Rechtsvertreter belehren, dass Verfahrensteile nicht dem Verwaltungsdirektor weiterzuleiten sind und dem Verwaltungsdirektor untersagen, auf sensible Daten und Verfahrenskorrespondenzen der BF zuzugreifen und mittels externem VPN-Zugriff ua auf Krankendaten zuzugreifen. Mit Schriftsatz vom 19.05.2017 beantragte die BF ua in Hinblick auf das hg Erkenntnis zum Parallelverfahren zur AZ W214 2129442-1, in dem die belangte Behörde unvollständige Verfahrensakten vorgelegt habe, den Verwaltungsakt auf Vollständigkeit zu prüfen und (erstmals) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 15.09.2017 stellte die BF ua diverse Beweis- und verfahrensleitende Anträge. Mit Verfügung des hg Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.06.2018 wurde die Rechtssache der hg Gerichtsabteilung W227 abgenommen und neu zugewiesen. Mit Erkenntnis vom 10.09.2018, W258 2134678-1/10E, wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab. Die weiteren Anträge der Revisionswerberin, das erkennende Gericht möge (a) die Befugnisse
§ 30
Abs 2, 4, 6 und 6a DSG 2000 ausüben, (
- b)die belangte Behörde auffordern, die Empfehlung vom 23. Mai 2016 öffentlich zu widerrufen, gänzlich zurückzunehmen und einem neuen Ermittlungsverfahren zu unterziehen, (
- c)Rechtsbelehrungen an die mitbeteiligte Partei und ihren berufsmäßigen Parteienvertreter erteilen, und (
- d)dem Verwaltungsdirektor der mitbeteiligten Partei zu untersagen, von extern mittels VPN auf Krankendaten und extramurale Bereiche, wie auf die Drogenambulanz in XXXX und auf die Psychiatrie Tagesklinik, zuzugreifen, wurden mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Die ordentliche Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.Mit Erkenntnis vom 10.09.2018, W258 2134678-1/10E, wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab. Die weiteren Anträge der Revisionswerberin, das erkennende Gericht möge (
- a)die Befugnisse
Paragraph 30, Absatz 2, 4, 6 und 6 a DSG 2000 ausüben, (
- b)die belangte Behörde auffordern, die Empfehlung vom 23. Mai 2016 öffentlich zu widerrufen, gänzlich zurückzunehmen und einem neuen Ermittlungsverfahren zu unterziehen, (
- c)Rechtsbelehrungen an die mitbeteiligte Partei und ihren berufsmäßigen Parteienvertreter erteilen, und (
- d)dem Verwaltungsdirektor der mitbeteiligten Partei zu untersagen, von extern mittels VPN auf Krankendaten und extramurale Bereiche, wie auf die Drogenambulanz in römisch 40 und auf die Psychiatrie Tagesklinik, zuzugreifen, wurden mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Die ordentliche Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig. Mit Erkenntnis des VwGH vom 25.01.2023, Ra 2019/04/0052 wurde das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der VwGH zusammengefasst aus, dass die BF die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerügt und Tatsachenfragen aufgeworfen habe, die einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedurft hätten. Am 24.05.2023 sowie – nach Erlass der präjudiziellen Entscheidungen des VfGH V5/2022 und V156/2022 zur Zulässigkeit der Anstaltsordnung XXXX am 07.03.2024, wurde am 07.06.2024, 17.07.2024 und 07.11.2024 über die Angelegenheit mündlich verhandelt.Am 24.05.2023 sowie – nach Erlass der präjudiziellen Entscheidungen des VfGH V5/2022 und V156/2022 zur Zulässigkeit der Anstaltsordnung römisch 40 am 07.03.2024, wurde am 07.06.2024, 17.07.2024 und 07.11.2024 über die Angelegenheit mündlich verhandelt. Im zweiten Rechtsgang brachte die Beschwerdeführerin (soweit verfahrensrelevant und sinngemäß) ergänzend vor, der Senat sei unrichtig zusammengesetzt, weil die Rechtssache unzulässigerweise der zuvor zuständigen Gerichtsabteilung W227 abgenommen worden sei. Frau XXXX seien als in die kollegiale Führung kooptiertes Mitglied Inhalte die Beschwerdeführerin betreffende Verfahren weitergegeben worden. Die Kooptierung sei rechtswidrig, was auch die Datenweitergabe rechtswidrig mache. Weiters habe der Datenschutzbeauftrage im Rahmen der Bearbeitung von durch sie erhobenen Vorwürfen rechtswidrig einen sie betreffenden gynäkologischen Befund ausgehoben.Im zweiten Rechtsgang brachte die Beschwerdeführerin (soweit verfahrensrelevant und sinngemäß) ergänzend vor, der Senat sei unrichtig zusammengesetzt, weil die Rechtssache unzulässigerweise der zuvor zuständigen Gerichtsabteilung W227 abgenommen worden sei. Frau römisch 40 seien als in die kollegiale Führung kooptiertes Mitglied Inhalte die Beschwerdeführerin betreffende Verfahren weitergegeben worden. Die Kooptierung sei rechtswidrig, was auch die Datenweitergabe rechtswidrig mache. Weiters habe der Datenschutzbeauftrage im Rahmen der Bearbeitung von durch sie erhobenen Vorwürfen rechtswidrig einen sie betreffenden gynäkologischen Befund ausgehoben. Außerdem sei der Senatsvorsitzende aus näher genannten Gründen befangen. Die mitbeteiligte Partei entgegnete hinsichtlich der Weiterleitung des Verhandlungsprotokolls ua, dass es sich um eine öffentliche Verhandlung gehandelt habe, weshalb die Weiterleitung zulässig sein müsse. Beweis wurden aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, den hg Akt AZ W214 2007810-1, das Bestätigungsschreiben der mitbeteiligten Partei vom 11.01.2016 (Datenschutzbeschwerde vom 09.06.2016, OZ 1, S 38, Beilage ./3) und den Dienstvertrag vom 22.12.2009 (Stellungnahme und Urkundenvorlage der mitbeteiligten Partei vom 05.08.2024, OZ 90, Beilage ./1) sowie die Einvernahme von XXXX als Partei und XXXX als Zeugen.Beweis wurden aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, den hg Akt AZ W214 2007810-1, das Bestätigungsschreiben der mitbeteiligten Partei vom 11.01.2016 (Datenschutzbeschwerde vom 09.06.2016, OZ 1, S 38, Beilage ./3) und den Dienstvertrag vom 22.12.2009 (Stellungnahme und Urkundenvorlage der mitbeteiligten Partei vom 05.08.2024, OZ 90, Beilage ./1) sowie die Einvernahme von römisch 40 als Partei und römisch 40 als Zeugen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Der folgende Sachverhalt steht fest: XXXX ist Verwaltungsdirektor des XXXX . XXXX ist die Sekretärin des Verwaltungsdirektors. XXXX ist Leiter der IT-Abteilung und Datenschutzbeauftragter, XXXX und XXXX sind Ärzte des XXXX . römisch 40 ist Verwaltungsdirektor des römisch 40 . römisch 40 ist die Sekretärin des Verwaltungsdirektors. römisch 40 ist Leiter der IT-Abteilung und Datenschutzbeauftragter, römisch 40 und römisch 40 sind Ärzte des römisch 40 . Die BF hat mehrere datenschutzrechtliche Verfahren (in Folge kurz „Verfahren“) gegen die mitbeteiligte Partei angestrengt, in welchen ua XXXX (vormals XXXX ), XXXX und XXXX , Ärzte des XXXX , vorgeworfen worden ist, unbefugt auf Gesundheitsdaten der BF zugegriffen zu haben, die für die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Bezirkskrankenhaus verwendet worden sind.Die BF hat mehrere datenschutzrechtliche Verfahren (in Folge kurz „Verfahren“) gegen die mitbeteiligte Partei angestrengt, in welchen ua römisch 40 (vormals römisch 40 ), römisch 40 und römisch 40 , Ärzte des römisch 40 , vorgeworfen worden ist, unbefugt auf Gesundheitsdaten der BF zugegriffen zu haben, die für die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Bezirkskrankenhaus verwendet worden sind. Die Verfahren werden vom Verwaltungsdirektor für und mit Wissen der mitbeteiligten Partei bearbeitet. Der Verwaltungsdirektor gibt in den Verfahren auch mit Wissen und Willen der mitbeteiligten Partei Stellungnahmen gegenüber der belangten Behörde ab. Sowohl der Verwaltungsdirektor als auch die mitbeteiligte Partei sind der Ansicht, dass die Aufgaben des Verwaltungsdirektors, als wirtschaftlicher Leiter, auch die Bearbeitung der datenschutzrechtlichen Agenden des XXXX umfassen. Der Dienstvertrag des Verwaltungsdirektors sieht keine Einschränkungen im Hinblick auf die Bearbeitung von Verwaltungsverfahren vor.Die Verfahren werden vom Verwaltungsdirektor für und mit Wissen der mitbeteiligten Partei bearbeitet. Der Verwaltungsdirektor gibt in den Verfahren auch mit Wissen und Willen der mitbeteiligten Partei Stellungnahmen gegenüber der belangten Behörde ab. Sowohl der Verwaltungsdirektor als auch die mitbeteiligte Partei sind der Ansicht, dass die Aufgaben des Verwaltungsdirektors, als wirtschaftlicher Leiter, auch die Bearbeitung der datenschutzrechtlichen Agenden des römisch 40 umfassen. Der Dienstvertrag des Verwaltungsdirektors sieht keine Einschränkungen im Hinblick auf die Bearbeitung von Verwaltungsverfahren vor. Hinsichtlich der Führung der Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin erhielt der Verwaltungsdirektor keine gesonderten (seine Kompetenzen einschränkenden) Weisungen. Im Zuge der Bearbeitung der Verfahren übermittelt der Verwaltungsdirektor bezughabende E-Mails und Schriftstücke an seine Sekretärin zur Führung der Korrespondenzakten und –archive und die Sekretärin versendet und übernimmt bezughabende Postsendungen. Der Datenschutzbeauftrage ist gleichzeitig IT-Leiter und unterstützt und berät den Verwaltungsdirektor in technischen Fragen sowie in Angelegenheiten des Datenschutzes im Allgemeinen und bei der Bearbeitung der Verfahren im Besonderen. Insbesondere hat der Verwaltungsdirektor im Zuge der Bearbeitung der Verfahren ● am 08.05.2014 eine E-Mail an Dres XXXX und XXXX mit der Information gesendet, wonach die BF Beschwerde an die Datenschutzbehörde erhoben habe, weil mit den Benutzerkennungen der beiden Ärzte ungerechtfertigt auf ihre Krankenakte zugegriffen worden sei zusammen mit Überlegungen zu den möglichen Ursachen für diese Zugriffe und mit Bitte um Rückmeldung (./11 und ./12), am 08.05.2014 eine E-Mail an Dres römisch 40 und römisch 40 mit der Information gesendet, wonach die BF Beschwerde an die Datenschutzbehörde erhoben habe, weil mit den Benutzerkennungen der beiden Ärzte ungerechtfertigt auf ihre Krankenakte zugegriffen worden sei zusammen mit Überlegungen zu den möglichen Ursachen für diese Zugriffe und mit Bitte um Rückmeldung (./11 und ./12), ● die Rückmeldung der Dres XXXX und XXXX , jeweils vom 09.05.2014, am selben Tag an seine Sekretärin weitergeleitet (./11 und ./12), die Rückmeldung der Dres römisch 40 und römisch 40 , jeweils vom 09.05.2014, am selben Tag an seine Sekretärin weitergeleitet (./11 und ./12), ● am 09.05.2014 eine E-Mail an den Datenschutzbeauftragen gesendet, um ihn über die Rückmeldungen der Dres XXXX und XXXX zu informieren und die E-Mail in Kopie an seine Sekretärin gesendet (./13), am 09.05.2014 eine E-Mail an den Datenschutzbeauftragen gesendet, um ihn über die Rückmeldungen der Dres römisch 40 und römisch 40 zu informieren und die E-Mail in Kopie an seine Sekretärin gesendet (./13), ● am 15.05.2014 eine E-Mail an XXXX mit einer Zusammenfassung des mit ihm in Sachen Datenschutzbeschwerdeverfahren der BF geführten Gesprächs gesendet und sie in Kopie an seine Sekretärin und den Datenschutzbeauftragen gesendet (./14), am 15.05.2014 eine E-Mail an römisch 40 mit einer Zusammenfassung des mit ihm in Sachen Datenschutzbeschwerdeverfahren der BF geführten Gesprächs gesendet und sie in Kopie an seine Sekretärin und den Datenschutzbeauftragen gesendet (./14), ● am 15.05.2014 eine Zusammenfassung der Rückmeldung von XXXX an die Datenschutzbehörde und in Kopie an seine Sekretärin und an den Datenschutzbeauftragen gesendet (./15), am 15.05.2014 eine Zusammenfassung der Rückmeldung von römisch 40 an die Datenschutzbehörde und in Kopie an seine Sekretärin und an den Datenschutzbeauftragen gesendet (./15), ● am 03.02.2016 eine E-Mail mit einer Äußerung bezüglich einer Stellungnahme der BF in einem hg anhängigen Datenschutz-Verfahren an die BF und in Kopie an seine Sekretärin, den Datenschutzbeauftragten und den Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei gesendet (in Folge kurz Rechtsvertreter) (./16), ● am 01.02.2016 eine Stellungnahme an die belangte Behörde und in Kopie an seine Sekretärin, den Datenschutzbeauftragten und den Rechtsvertreter gesendet (./17 und ./18) und ● am 04.08.2015 eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht und in Kopie an seine Sekretärin, den Datenschutzbeauftragten und den Obmann der mitbeteiligten Partei gesendet (./19). Die mitbeteiligte Partei hat im Zuge der Bearbeitung der Verfahren insbesondere ● datenschutzrechtliche Ansuchen der BF vom 04.05.2016 bzgl des XXXX zur Bearbeitung an den Verwaltungsdirektor weitergeleitet (./7 und ./8) und datenschutzrechtliche Ansuchen der BF vom 04.05.2016 bzgl des römisch 40 zur Bearbeitung an den Verwaltungsdirektor weitergeleitet (./7 und ./8) und ● sämtliche Korrespondenz des hg Verfahrens, AZ W214 2007810-1 an den Verwaltungsdirektor weitergeleitet. Der Datenschutzbeauftragte hat zur Klärung der Vorwürfe etwaiger unrechtmäßiger Zugriffe auf Befunde der Beschwerdeführerin im Auftrag des Verwaltungsdirektors interne Erhebungen durchgeführt und dabei in Unterlagen betreffend behördliche Verfahren der mitbeteiligten Partei mit der Beschwerdeführerin Einsicht genommen. Dabei ua in einen Bildschirmausdruck, der von der Beschwerdeführerin in zumindest einem Verfahren vorgelegt worden ist. Darauf ist ein zum Teil geschwärzter medizinischer Befund der Beschwerdeführerin (in Folge „Bildschirmausdruck“) ersichtlich. Der Datenschutzbeauftragte hat dem Verwaltungsdirektor über das Ergebnis seiner Erhebungen mit E-Mail vom 18.05.2016 berichtet (Schriftsatz BF vom 05.06.2024, OZ 68, Beilage ./184). Der E-Mail war der Bildschirmausdruck beigefügt. Darüber hinaus fand zur Vorbereitung der im Zuge des hg Verfahrens, AZ W214 2007810-1, am 27.04.2016 anberaumten Beschwerdeverhandlung, eine Besprechung mit dem Verwaltungsdirektor, dem Datenschutzbeauftragten, dem Rechtsvertreter und den Dres XXXX und XXXX statt. In dieser Besprechung wurde grundsätzlich Organisatorisches zur Verhandlung erörtert. Weiters wurde Herrn XXXX über seinen Wunsch anhand von Zugriffslisten mitgeteilt, wann er auf die Daten der Beschwerdeführerin zugegriffen haben soll.Darüber hinaus fand zur Vorbereitung der im Zuge des hg Verfahrens, AZ W214 2007810-1, am 27.04.2016 anberaumten Beschwerdeverhandlung, eine Besprechung mit dem Verwaltungsdirektor, dem Datenschutzbeauftragten, dem Rechtsvertreter und den Dres römisch 40 und römisch 40 statt. In dieser Besprechung wurde grundsätzlich Organisatorisches zur Verhandlung erörtert. Weiters wurde Herrn römisch 40 über seinen Wunsch anhand von Zugriffslisten mitgeteilt, wann er auf die Daten der Beschwerdeführerin zugegriffen haben soll. Weiters hat der Verwaltungsdirektor das Verhandlungsprotokoll der hg öffentlichen Beschwerdeverhandlung vom 27.04.2016, GZ W214 2007810-1/80Z, an die Zeugen XXXX , XXXX und XXXX weitergeleitet, um ihre darin enthaltene Zeugenaussage auf allfällige Unrichtigkeiten zu prüfen (von der BF als ./21 bis 33 bezeichnet). In dem Protokoll waren die Aussagen der Zeugen (in der Reihenfolge ihrer Einvernahme) XXXX und XXXX und die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere Vorbringen der Beschwerdeführerin, enthalten. In der Verhandlung vom 27.04.2016 wurde beschlossen, den Parteien den Entwurf des Verhandlungsprotokolls zu versenden und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, auf allfällige Unrichtigkeiten im Protokoll hinzuweisen.Weiters hat der Verwaltungsdirektor das Verhandlungsprotokoll der hg öffentlichen Beschwerdeverhandlung vom 27.04.2016, GZ W214 2007810-1/80Z, an die Zeugen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 weitergeleitet, um ihre darin enthaltene Zeugenaussage auf allfällige Unrichtigkeiten zu prüfen (von der BF als ./21 bis 33 bezeichnet). In dem Protokoll waren die Aussagen der Zeugen (in der Reihenfolge ihrer Einvernahme) römisch 40 und römisch 40 und die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere Vorbringen der Beschwerdeführerin, enthalten. In der Verhandlung vom 27.04.2016 wurde beschlossen, den Parteien den Entwurf des Verhandlungsprotokolls zu versenden und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, auf allfällige Unrichtigkeiten im Protokoll hinzuweisen. Der Status der Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin wurden weiters im Rahmen eines Führungskräfte „Jour Fixe“, der dem Austausch zwischen dem Gemeindeverband und der Krankenanstalt dient, zwischen dem Gemeindeverband und der Führung des Krankenhauses erörtert. Inhaltliche Details wurden dabei keine ausgetauscht. Teilnehmer waren der Obmann des Gemeindeverbandes, seine beiden Stellvertreter und die kollegiale Führung des Krankenhauses, ie der ärztliche Direktor, der Pflegedirektor sowie Frau XXXX , inzwischen Stellvertreterin des Verwaltungsdirektors, als kooptiertes Mitglied. Der Status der Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin wurden weiters im Rahmen eines Führungskräfte „Jour Fixe“, der dem Austausch zwischen dem Gemeindeverband und der Krankenanstalt dient, zwischen dem Gemeindeverband und der Führung des Krankenhauses erörtert. Inhaltliche Details wurden dabei keine ausgetauscht. Teilnehmer waren der Obmann des Gemeindeverbandes, seine beiden Stellvertreter und die kollegiale Führung des Krankenhauses, ie der ärztliche Direktor, der Pflegedirektor sowie Frau römisch 40 , inzwischen Stellvertreterin des Verwaltungsdirektors, als kooptiertes Mitglied. 2. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den einzelnen Funktionen und Funktionsträgern bei der mitbeteiligten Partei gründen auf dem Verwaltungsakt, insbesondere auf das Bestätigungsschreiben der mitbeteiligten Partei vom 11.01.2016 (./3) und dem Dienstvertrag vom 22.12.2009 (Stellungnahme und Urkundenvorlage der mitbeteiligten Partei vom 05.08.2024, OZ 90, Beilage ./1). Die Feststellungen zu den von der BF angestrengten Verwaltungsverfahren gründen auf der Angabe der Beschwerdeführerin in ihrer Bescheidbeschwerde, in der sie diverse datenschutzrechtliche Verfahren (zurückreichend bis 2013) aufzählt (OZ 1, Bescheidbeschwerde vom 02.09.2016, S 4 f), die im Wesentlichen durch den Zeugen XXXX bestätigt worden sind (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, OZ 70, S 8); hinsichtlich des Inhalts der Vorwürfe auf den hg Akt AZ W214 2007810-1.Die Feststellungen zu den von der BF angestrengten Verwaltungsverfahren gründen auf der Angabe der Beschwerdeführerin in ihrer Bescheidbeschwerde, in der sie diverse datenschutzrechtliche Verfahren (zurückreichend bis 2013) aufzählt (OZ 1, Bescheidbeschwerde vom 02.09.2016, S 4 f), die im Wesentlichen durch den Zeugen römisch 40 bestätigt worden sind (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, OZ 70, S 8); hinsichtlich des Inhalts der Vorwürfe auf den hg Akt AZ W214 2007810-1. Dass der Verwaltungsdirektor mit Wissen und Willen der mitbeteiligten Partei die Verfahren geführt, Stellungnahmen ggü der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht abgegeben hat und die mitbeteiligte Partei und der Verwaltungsdirektor der Meinung sind, dass zu den Aufgaben des Verwaltungsdirektors auch datenschutzrechtliche Agenden gehören, ergibt sich aus Aussage des Obmanns der mitbeteiligten Partei („Das macht der Verwaltungsdirektor […] [D]as betrifft auch Datenschutzverfahren […] Er hat den Auftrag von mir bekommen und zwar schon 2015, wie das begonnen hat. Die Verfahren mit der Frau XXXX reichen noch weiter zurück. […] Das Jahr kann ich jetzt nicht sagen, wie das Ganze begonnen hat. War das 2012?“, Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, OZ 70, S 30 f), dem Bestätigungsschreiben der mitbeteiligten Partei vom 11.01.2016 (./3), der Aussage des Verwaltungsdirektors, wonach er die Verfahren führe und die mitbeteiligte Partei davon wisse und das wolle (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, OZ 70, S 8) und der damit übereinstimmenden Stellungnahme des Verwaltungsdirektors vom 11.07.2016 zur GZ DSB-D122.542/0004-DSB/2016.Dass der Verwaltungsdirektor mit Wissen und Willen der mitbeteiligten Partei die Verfahren geführt, Stellungnahmen ggü der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht abgegeben hat und die mitbeteiligte Partei und der Verwaltungsdirektor der Meinung sind, dass zu den Aufgaben des Verwaltungsdirektors auch datenschutzrechtliche Agenden gehören, ergibt sich aus Aussage des Obmanns der mitbeteiligten Partei („Das macht der Verwaltungsdirektor […] [D]as betrifft auch Datenschutzverfahren […] Er hat den Auftrag von mir bekommen und zwar schon 2015, wie das begonnen hat. Die Verfahren mit der Frau römisch 40 reichen noch weiter zurück. […] Das Jahr kann ich jetzt nicht sagen, wie das Ganze begonnen hat. War das 2012?“, Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, OZ 70, S 30 f), dem Bestätigungsschreiben der mitbeteiligten Partei vom 11.01.2016 (./3), der Aussage des Verwaltungsdirektors, wonach er die Verfahren führe und die mitbeteiligte Partei davon wisse und das wolle (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, OZ 70, S 8) und der damit übereinstimmenden Stellungnahme des Verwaltungsdirektors vom 11.07.2016 zur GZ DSB-D122.542/0004-DSB/2016. Entgegen der Ansicht der BF, räumt die mitbeteiligte Partei in ihrem Schreiben vom 11.01.2016 (Beilage ./3) dem Verwaltungsdirektor nicht (erst) mit 11.01.2016 eine Befugnis ein, für die mitbeteiligte Partei datenschutzrechtliche Stellungnahmen abzugeben, sondern legt ihre Rechtsanschauung dar, wonach die Funktion des Verwaltungsdirektors eines Bezirkskrankenhauses die Abgabe datenschutzrechtlicher Stellungnahmen – und damit implizit auch die Bearbeitung datenschutzrechtlicher Agenden – beinhaltet; die mitbeteiligte Partei geht in diesem Schreiben daher davon aus, dass der Verwaltungsdirektor seit seiner Bestellung am 01.01.2005 befugt war, datenschutzrechtliche Stellungnahmen abzugeben und datenschutzrechtliche Agenden zu bearbeiten, ohne dass es hierfür einer gesonderten Vollmacht bedurft hätte. Die von der BF (nicht näher ausgeführten) Widersprüche in der Aussage des Obmanns sind nicht ersichtlich (vgl OZ 84, S 61; OZ 109, S 6 ff). Insbesondere ist auch die Angabe des Obmanns der mitbeteiligten Partei „Ja. Er hat den Auftrag von mir bekommen und zwar schon 2015, wie das begonnen hat“ (OZ 70, S 30) auch nicht einschränkend (iSv erst seit 2015) zu verstehen, sondern bloß bestätigend, dass dieser bereits immer schon zur Führung derartiger Verfahren berechtigt war, zumal der Obmann nach Rückfrage durch die Beschwerdeführerin klargestellt hat, dass es bereits war, „wie das Ganze begonnen hat“, dh bereits mit den ersten Verfahren, die die Beschwerdeführerin betroffen haben, und die Jahreszahl spontan korrigiert hat (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, OZ 70, S 31).Die von der BF (nicht näher ausgeführten) Widersprüche in der Aussage des Obmanns sind nicht ersichtlich vergleiche OZ 84, S 61; OZ 109, S 6 ff). Insbesondere ist auch die Angabe des Obmanns der mitbeteiligten Partei „Ja. Er hat den Auftrag von mir bekommen und zwar schon 2015, wie das begonnen hat“ (OZ 70, S 30) auch nicht einschränkend (iSv erst seit 2015) zu verstehen, sondern bloß bestätigend, dass dieser bereits immer schon zur Führung derartiger Verfahren berechtigt war, zumal der Obmann nach Rückfrage durch die Beschwerdeführerin klargestellt hat, dass es bereits war, „wie das Ganze begonnen hat“, dh bereits mit den ersten Verfahren, die die Beschwerdeführerin betroffen haben, und die Jahreszahl spontan korrigiert hat (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, OZ 70, S 31). Entgegen der Ansicht der BF ändert die (zusätzliche) Bestellung eines Rechtsanwaltes, bzw die Ladung als Zeuge in einem anderen Verfahren daran nichts (siehe OZ 31, S 49 ff, 75 ff, 82), zumal sich aus der Bestellung eines Rechtsanwaltes bzw der Einvernahme des Verwaltungsdirektors als Zeugen statt als Partei keine Aussage über seine – hier relevante – interne Befugnis, die Krankenanstalt betreffende Verwaltungsverfahren zu führen, ableiten lässt. Von der Aufnahme der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin gestellten (Beweis-)Anträge, etwa diverse Ausbildungsnachweise des Verwaltungsdirektors und gesonderte Vollmachten vorzulegen oder den Leiter der belangten Behörde einzuvernehmen (siehe OZ 6, S 5, Antrag 2 und 4; OZ 31, S 5, Antrag 4, Beweisantrag S 34, 50, 123 und 128; OZ 84, S 60, Antrag 48
(1)), konnte abgesehen werde, weil sie an sich nicht geeignet sind, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (VwGH 17.12.2024, Ra 2023/10/0373, Rz 18). Die Feststellungen zum Inhalt des Dienstvertrages des Verwaltungsdirektors ergeben sich aus der Einsicht in die „Vereinbarung über die Betrauung mit der Funktion des Verwaltungsdirektors […]“, in dem unter Punkt VI. hinsichtlich der Kompetenzen des Verwaltungsdirektors auf die rechtlichen Grundlagen verwiesen wird; Einschränkungen werden nicht vorgenommen (Stellungnahme und Urkundenvorlage der mitbeteiligten Partei vom 05.08.2024, OZ 90, Beilage ./1, Punkt VI.).Die Feststellungen zum Inhalt des Dienstvertrages des Verwaltungsdirektors ergeben sich aus der Einsicht in die „Vereinbarung über die Betrauung mit der Funktion des Verwaltungsdirektors […]“, in dem unter Punkt römisch sechs. hinsichtlich der Kompetenzen des Verwaltungsdirektors auf die rechtlichen Grundlagen verwiesen wird; Einschränkungen werden nicht vorgenommen (Stellungnahme und Urkundenvorlage der mitbeteiligten Partei vom 05.08.2024, OZ 90, Beilage ./1, Punkt römisch sechs.). Von einer Vorlage einer von der Beschwerdeführerin geforderten ungeschwärzten Kopie des Dienstvertrags bzw sonstiger Nebenbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Tätigkeitskataloge, „alle Abwicklungen mit Behörden“ und sämtlicher diesbezüglichen Beschlüsse des Gemeindeverbandes konnte mangels Relevanz abgesehen werden, zumal die Kompetenzen des Verwaltungsdirektors und etwaige Einschränkungen in Punkt VI. des Dienstvertrags geregelt werden, der dem Gericht ungeschwärzt vorgelegt worden ist, und diesbezügliche Nebenabreden nicht ersichtlich sind. Von einer Vorlage einer von der Beschwerdeführerin geforderten ungeschwärzten Kopie des Dienstvertrags bzw sonstiger Nebenbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Tätigkeitskataloge, „alle Abwicklungen mit Behörden“ und sämtlicher diesbezüglichen Beschlüsse des Gemeindeverbandes konnte mangels Relevanz abgesehen werden, zumal die Kompetenzen des Verwaltungsdirektors und etwaige Einschränkungen in Punkt römisch sechs. des Dienstvertrags geregelt werden, der dem Gericht ungeschwärzt vorgelegt worden ist, und diesbezügliche Nebenabreden nicht ersichtlich sind. Im Übrigen laufen die diesbezüglichen Mutmaßungen der BF, ohne hierfür konkrete Anhaltspunkte zu liefern bzw ohne konkret anzuführen, was sie in den geforderten Schriftstücken zu finden gedenke (vgl Bescheidbeschwerde, S 18, 29; OZ 31, S 51 Beweisantrag; OZ 93, S 39-45, Antrag 56; OZ 103, S 6 ff; bzw die (Beweis-)Anträge 56, 60, 61, 65; OZ 103, Antrag 60, 61 samt Ergänzung), auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Gericht nicht verpflichtet ist (VwGH 25.10.2024, Ra 2024/02/0185, Rn 12). Selbiges gilt für den Antrag auf neuerliche Einvernahme des Obmanns der mitbeteiligten Partei bzw zwei ehemaliger Verwaltungsdirektoren zur nicht näher erläuterten „Klärung der Tatsachenfragen“ bzw zur Klärung widersprüchlichen Angaben (OZ 109, Antrag 64, 65), zumal es dem erkennenden Gericht obliegt, etwaige Widersprüche im Rahmen der Beweiswürdigung zu würdigen.Im Übrigen laufen die diesbezüglichen Mutmaßungen der BF, ohne hierfür konkrete Anhaltspunkte zu liefern bzw ohne konkret anzuführen, was sie in den geforderten Schriftstücken zu finden gedenke vergleiche Bescheidbeschwerde, S 18, 29; OZ 31, S 51 Beweisantrag; OZ 93, S 39-45, Antrag 56; OZ 103, S 6 ff; bzw die (Beweis-)Anträge 56, 60, 61, 65; OZ 103, Antrag 60, 61 samt Ergänzung), auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Gericht nicht verpflichtet ist (VwGH 25.10.2024, Ra 2024/02/0185, Rn 12). Selbiges gilt für den Antrag auf neuerliche Einvernahme des Obmanns der mitbeteiligten Partei bzw zwei ehemaliger Verwaltungsdirektoren zur nicht näher erläuterten „Klärung der Tatsachenfragen“ bzw zur Klärung widersprüchlichen Angaben (OZ 109, Antrag 64, 65), zumal es dem erkennenden Gericht obliegt, etwaige Widersprüche im Rahmen der Beweiswürdigung zu würdigen. Dass der Verwaltungsdirektor keine (seine Kompetenzen einschränkenden) Weisungen erhalten hat, gründet in den übereinstimmenden Angaben der Zeug:innen XXXX und XXXX „Nein, es gab nur eine Anweisung, dass für juristische Rückfragen der Rechtsanwalt XXXX zu befassen ist.“ (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, OZ 70, S 9, 17, 20, 30).Dass der Verwaltungsdirektor keine (seine Kompetenzen einschränkenden) Weisungen erhalten hat, gründet in den übereinstimmenden Angaben der Zeug:innen römisch 40 und römisch 40 „Nein, es gab nur eine Anweisung, dass für juristische Rückfragen der Rechtsanwalt römisch 40 zu befassen ist.“ (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, OZ 70, S 9, 17, 20, 30). Die Feststellungen zu den Aufgaben der Sekretärin des Verwaltungsdirektors gründen auf den nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen XXXX (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, S 9) und der Zeugin XXXX („Die Aktenablage. Darunter ist zu verstehen, dass ich eingehende Schriftstücke in Ordnern abgelegt habe. Und nach Anforderung Aktenstücke herausgesucht habe.“ (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, S 17)); es ist allgemein nachvollziehbar, dass eine leitende Funktion ihr zur administrativen Unterstützung beigegebene Mitarbeiter:innen für derartigen Tätigkeiten auch heranzieht.Die Feststellungen zu den Aufgaben der Sekretärin des Verwaltungsdirektors gründen auf den nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen römisch 40 (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, S 9) und der Zeugin römisch 40 („Die Aktenablage. Darunter ist zu verstehen, dass ich eingehende Schriftstücke in Ordnern abgelegt habe. Und nach Anforderung Aktenstücke herausgesucht habe.“ (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, S 17)); es ist allgemein nachvollziehbar, dass eine leitende Funktion ihr zur administrativen Unterstützung beigegebene Mitarbeiter:innen für derartigen Tätigkeiten auch heranzieht. Die Feststellungen zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten gründen in seinen Angaben in der hg Verhandlung („IT-Leiter und Datenschutzbeauftragter des XXXX “ (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, S 19), „Dann werden noch Fragen an mich gerichtet, die technischer Natur sind. Etwa wie ein System funktioniert.“, „Wenn es Richtung Datenschutz ist, bin ich der erste Ansprechpartner.“ (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, S 20, 22), die vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Aufgaben eines Datenschutzbeauftragen, nämlich die Leitung in Angelegenheiten des Datenschutzes zu beraten, und eines IT-Leiters nachvollziehbar ist und mit den Angaben des Zeugen XXXX übereinstimmen („Aber sicher wird es der Datenschutzbeauftragte gewesen sein und meine Sekretärin.“, Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, S 9)Die Feststellungen zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten gründen in seinen Angaben in der hg Verhandlung („IT-Leiter und Datenschutzbeauftragter des römisch 40 “ (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, S 19), „Dann werden noch Fragen an mich gerichtet, die technischer Natur sind. Etwa wie ein System funktioniert.“, „Wenn es Richtung Datenschutz ist, bin ich der erste Ansprechpartner.“ (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, S 20, 22), die vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Aufgaben eines Datenschutzbeauftragen, nämlich die Leitung in Angelegenheiten des Datenschutzes zu beraten, und eines IT-Leiters nachvollziehbar ist und mit den Angaben des Zeugen römisch 40 übereinstimmen („Aber sicher wird es der Datenschutzbeauftragte gewesen sein und meine Sekretärin.“, Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, S 9) Die Feststellungen zu den einzelnen Korrespondenzen in den Verfahren und ihrer Weiterleitungen gründen auf die von der BF vorgelegten – jeweils mit Beilagennummer zitierten – unbedenklichen Urkunden. Entgegen der Ansicht der BF ist aus diesen vorgelegten Unterlagen (insbesondere ./11, ./12 und ./14) nicht ersichtlich, dass den Ärzten mehr als grundsätzliche „Informationen zum Vorwurf“, Überlegungen zu den möglichen Ursachen für diese Zugriffe sowie die Bitte um Rückmeldung mitgeteilt wurden (vgl OZ 1, Bescheidbeschwerde vom 02.09.2016, S 7).Die Feststellungen zu den einzelnen Korrespondenzen in den Verfahren und ihrer Weiterleitungen gründen auf die von der BF vorgelegten – jeweils mit Beilagennummer zitierten – unbedenklichen Urkunden. Entgegen der Ansicht der BF ist aus diesen vorgelegten Unterlagen (insbesondere ./11, ./12 und ./14) nicht ersichtlich, dass den Ärzten mehr als grundsätzliche „Informationen zum Vorwurf“, Überlegungen zu den möglichen Ursachen für diese Zugriffe sowie die Bitte um Rückmeldung mitgeteilt wurden vergleiche OZ 1, Bescheidbeschwerde vom 02.09.2016, S 7). Die Feststellungen zur Prüfung bestimmter Vorwürfe durch den Datenschutzbeauftragten und zum Inhalt der Berichterstattung an den Verwaltungsdirektor bzw zum in der Berichterstattung enthaltenen Screenshot eines medizinischen Befundes betreffend die Beschwerdeführerin, gründen auf dem Auszug aus der E-Mail vom 18.05.2016, 16:43 Uhr (OZ 114, Beilage ./4 bzw OZ 68, Beilage ./184) und der Aussage des Zeugen XXXX („Hintergrund der E-Mail war, ich habe Herrn XXXX eine Erklärung zu dem Zugriff auf dieses Dokument geliefert.“; Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, OZ 70, S 20). Dass der Screenshot aus den Verfahrensakten stammt bzw. von der Beschwerdeführerin in zumindest einem Verfahren vorgelegt worden ist, gründet einerseits in den am Bildschirmausdruck beigefügten Beilagennummerierungen „./CU, ./63 und ./451“, die typischerweise dann aufgebracht werden, wenn die Urkunden in einem behördlichen Verfahren vorgelegt werden oder worden sind. Andererseits wird diese Annahme vom als wahr unterstellten Vorbringen der Beschwerdeführerin gestützt, wonach sie den Bildschirmausdruck mit Schriftsatz vom 18.01.2016, dh vier Monate vor der Berichterstattung des Datenschutzbeauftragten an den Verwaltungsdirektor, in einem anderen Verfahren vor der Datenschutzbehörde vorgelegt habe (Schriftsatz BF vom 05.06.2024, OZ 68, S 8).Die Feststellungen zur Prüfung bestimmter Vorwürfe durch den Datenschutzbeauftragten und zum Inhalt der Berichterstattung an den Verwaltungsdirektor bzw zum in der Berichterstattung enthaltenen Screenshot eines medizinischen Befundes betreffend die Beschwerdeführerin, gründen auf dem Auszug aus der E-Mail vom 18.05.2016, 16:43 Uhr (OZ 114, Beilage ./4 bzw OZ 68, Beilage ./184) und der Aussage des Zeugen römisch 40 („Hintergrund der E-Mail war, ich habe Herrn römisch 40 eine Erklärung zu dem Zugriff auf dieses Dokument geliefert.“; Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, OZ 70, S 20). Dass der Screenshot aus den Verfahrensakten stammt bzw. von der Beschwerdeführerin in zumindest einem Verfahren vorgelegt worden ist, gründet einerseits in den am Bildschirmausdruck beigefügten Beilagennummerierungen „./CU, ./63 und ./451“, die typischerweise dann aufgebracht werden, wenn die Urkunden in einem behördlichen Verfahren vorgelegt werden oder worden sind. Andererseits wird diese Annahme vom als wahr unterstellten Vorbringen der Beschwerdeführerin gestützt, wonach sie den Bildschirmausdruck mit Schriftsatz vom 18.01.2016, dh vier Monate vor der Berichterstattung des Datenschutzbeauftragten an den Verwaltungsdirektor, in einem anderen Verfahren vor der Datenschutzbehörde vorgelegt habe (Schriftsatz BF vom 05.06.2024, OZ 68, S 8). Die Feststellungen zur Besprechung zur Vorbereitung auf die mündliche Beschwerdeverhandlung am 27.04.2016 zur hg AZ W214 2007810-1 gründen auf den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen XXXX und XXXX in der Verhandlung vom 27.04.2016 und 20.06.2016 im Verfahren W214 2007810-1 („Der Ablauf wurde besprochen, wie das organisatorisch ist […] Mich hat interessiert, was konkret mein Zugriff war. Eine Datei wurde ganz kurz von mir geöffnet. Die Anreisemodalitäten wurden besprochen (Zug, Auto).“, ZV XXXX , GZ W214 2007810-1/80Z S 22 und „Inhalt war, wer die Anreisekosten übernimmt, ob die Abwesenheit als Dienstzeit gilt, ob man als Zeuge auf Unterlagen zurückgreifen darf. [Der Datenschutzbeauftragte] hat die aktuellen Protokollauszüge mitgenommen, um sie [dem Rechtsvertreter] zur Verfügung zu stellen. Dabei haben wir ([der Datenschutzbeauftragte] und ich) mitgeteilt, dass der Zugriff von XXXX nicht an dem Termin stattgefunden hat, an den wir gedacht hatten.“, ZV XXXX , W214 2007810-1/105Z S 8) und der damit übereinstimmenden neuerlichen Aussage des Zeugen XXXX in der hg Verhandlung („Es wurde auch Organisatorisches besprochen. […] Mir war unklar, worum es geht. […] Ich habe dann die Information bekommen, an welchem Tag das gewesen sein soll.“, ZV XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, OZ 70, S 26) sowie der damit nicht im Widerspruch stehenden Aussage des Zeugen XXXX („Ich weiß, dass wir ausgemacht haben, wie man da hinkommt.“, Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, OZ 70, S 22).Die Feststellungen zur Besprechung zur Vorbereitung auf die mündliche Beschwerdeverhandlung am 27.04.2016 zur hg AZ W214 2007810-1 gründen auf den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen römisch 40 und römisch 40 in der Verhandlung vom 27.04.2016 und 20.06.2016 im Verfahren W214 2007810-1 („Der Ablauf wurde besprochen, wie das organisatorisch ist […] Mich hat interessiert, was konkret mein Zugriff war. Eine Datei wurde ganz kurz von mir geöffnet. Die Anreisemodalitäten wurden besprochen (Zug, Auto).“, ZV römisch 40 , GZ W214 2007810-1/80Z S 22 und „Inhalt war, wer die Anreisekosten übernimmt, ob die Abwesenheit als Dienstzeit gilt, ob man als Zeuge auf Unterlagen zurückgreifen darf. [Der Datenschutzbeauftragte] hat die aktuellen Protokollauszüge mitgenommen, um sie [dem Rechtsvertreter] zur Verfügung zu stellen. Dabei haben wir ([der Datenschutzbeauftragte] und ich) mitgeteilt, dass der Zugriff von römisch 40 nicht an dem Termin stattgefunden hat, an den wir gedacht hatten.“, ZV römisch 40 , W214 2007810-1/105Z S 8) und der damit übereinstimmenden neuerlichen Aussage des Zeugen römisch 40 in der hg Verhandlung („Es wurde auch Organisatorisches besprochen. […] Mir war unklar, worum es geht. […] Ich habe dann die Information bekommen, an welchem Tag das gewesen sein soll.“, ZV römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, OZ 70, S 26) sowie der damit nicht im Widerspruch stehenden Aussage des Zeugen römisch 40 („Ich weiß, dass wir ausgemacht haben, wie man da hinkommt.“, Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, OZ 70, S 22). Die Weiterleitung des Verhandlungsprotokolls an die Zeugen gründet auf seine zur hg GZ W214 2007810-1/91Z eingebrachten Korrekturvorschläge zum Verhandlungsprotokoll und der nachvollziehbaren Aussage des Zeugen XXXX („Es gab eine Aufforderung des BVwG, Stellung zum Protokoll zu beziehen. Ich habe daher das Protokoll an die Zeugen weitergeleitet. Sie müssen verstehen, das Gericht hat damals anders protokolliert, als jetzt hier Sie. Man hat nicht gewusst, was protokolliert worden ist. Man wurde aufgefordert, schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Und das kann nur der, der gefragt worden ist.“ (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, OZ 70, S 10)) die sich mit dem Protokoll der von ihm erwähnten Verhandlung (GZ W214 2007810-1/80Z, S 46) und im Wesentlichen mit den Aussagen der weiteren Zeugen (ZV XXXX „Ja. Ich weiß aber nicht, in welchem Umfang.“ deckt. Vor diesem Hintergrund konnte der – Jahre später – getätigten Aussage des Zeugen XXXX , dass er das damalige Protokoll erst jetzt bekommen habe, bzw es ihm nicht erinnerlich sei, nicht gefolgt werden (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, OZ 70, S 27).Die Weiterleitung des Verhandlungsprotokolls an die Zeugen gründet auf seine zur hg GZ W214 2007810-1/91Z eingebrachten Korrekturvorschläge zum Verhandlungsprotokoll und der nachvollziehbaren Aussage des Zeugen römisch 40 („Es gab eine Aufforderung des BVwG, Stellung zum Protokoll zu beziehen. Ich habe daher das Protokoll an die Zeugen weitergeleitet. Sie müssen verstehen, das Gericht hat damals anders protokolliert, als jetzt hier Sie. Man hat nicht gewusst, was protokolliert worden ist. Man wurde aufgefordert, schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Und das kann nur der, der gefragt worden ist.“ (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, OZ 70, S 10)) die sich mit dem Protokoll der von ihm erwähnten Verhandlung (GZ W214 2007810-1/80Z, S 46) und im Wesentlichen mit den Aussagen der weiteren Zeugen (ZV römisch 40 „Ja. Ich weiß aber nicht, in welchem Umfang.“ deckt. Vor diesem Hintergrund konnte der – Jahre später – getätigten Aussage des Zeugen römisch 40 , dass er das damalige Protokoll erst jetzt bekommen habe, bzw es ihm nicht erinnerlich sei, nicht gefolgt werden (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, OZ 70, S 27). Der Inhalt des Protokolls ergibt sich aus einer Einschau in das Verhandlungsprotokoll (GZ W214 2007810-1/80Z; hinsichtlich der Feststellungen zur Möglichkeit, Korrekturen zum Protokoll einzubringen, aus S 46 des Protokolls). Die Öffentlichkeit der hg Beschwerdeverhandlung zur AZ W214 2007810-1, am 27.04.2016 gründet in Seite 2 des Verhandlungsprotokolls. Die Feststellungen zum „Jour Fixe“ und zur Rolle von Frau XXXX gründen in der in sich schlüssigen Angabe des Obmanns der mitbeteiligten Partei (PV XXXX , S 32 f). Ein regelmäßiger Austausch zwischen der Krankenanstalt und ihrem Träger auf einer allgemeinen Ebene ist nachvollziehbar. Die Feststellungen zum „Jour Fixe“ und zur Rolle von Frau römisch 40 gründen in der in sich schlüssigen Angabe des Obmanns der mitbeteiligten Partei (PV römisch 40 , S 32 f). Ein regelmäßiger Austausch zwischen der Krankenanstalt und ihrem Träger auf einer allgemeinen Ebene ist nachvollziehbar. Den weiteren Beweisanträgen der Beschwerdeführerin war nicht zu folgen: Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (VwGH 17.12.2024, Ra 2023/10/0373, Rn 18). Maßgeblich ist die Frage, ob der Verwaltungsdirektor behördliche Verfahren, die die von ihm verwaltete Krankenanstalt betreffen, intern bearbeiten und in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin selbst verwenden und an bestimmt genannte Personen zur Bearbeitung weitergeben darf. Dafür kommt es auf die Beweistatsachen die auf die Zulässigkeit des Verhaltens des Vertreters der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde abzielen ebenso wenig an, wie etwaige Ausbildungen der kollegialen Führung oder die Frage der Rechtmäßigkeit einer Kooptierung in die kollegiale Führung (vgl etwa OZ 6, S 5 Antrag 3; OZ 31, Beweisantrag S 34, 38, 47, 56, 58 und 119, Antrag 6; OZ 36, S 10, Antrag 20; OZ 93, S 10, (Beweis-)Antrag 52; OZ 115, S 25, Antrag 66.a; OZ 124, S 101, Antrag 69; vgl OZ 115, S 47, Antrag 67.a., 67.b.; OZ 124, S 101, Antrag 69) bzw die Beischaffung des Verfahrensaktes des Kontroll- und Ombudsmannverfahrens, die auf einen nicht verfahrensgegenständlichen „Wiederruf“ einer darin enthaltenen Aussage abzielt (Bescheidbeschwerde vom 02.09.2016, OZ 1, S 38 f, Antrag 7.; OZ 125, S 12, Antrag 73). Maßgeblich ist die Frage, ob der Verwaltungsdirektor behördliche Verfahren, die die von ihm verwaltete Krankenanstalt betreffen, intern bearbeiten und in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin selbst verwenden und an bestimmt genannte Personen zur Bearbeitung weitergeben darf. Dafür kommt es auf die Beweistatsachen die auf die Zulässigkeit des Verhaltens des Vertreters der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde abzielen ebenso wenig an, wie etwaige Ausbildungen der kollegialen Führung oder die Frage der Rechtmäßigkeit einer Kooptierung in die kollegiale Führung vergleiche etwa OZ 6, S 5 Antrag 3; OZ 31, Beweisantrag S 34, 38, 47, 56, 58 und 119, Antrag 6; OZ 36, S 10, Antrag 20; OZ 93, S 10, (Beweis-)Antrag 52; OZ 115, S 25, Antrag 66.a; OZ 124, S 101, Antrag 69; vergleiche OZ 115, S 47, Antrag 67.a., 67.b.; OZ 124, S 101, Antrag 69) bzw die Beischaffung des Verfahrensaktes des Kontroll- und Ombudsmannverfahrens, die auf einen nicht verfahrensgegenständlichen „Wiederruf“ einer darin enthaltenen Aussage abzielt (Bescheidbeschwerde vom 02.09.2016, OZ 1, S 38 f, Antrag 7.; OZ 125, S 12, Antrag 73). Selbiges gilt für die Beischaffung sämtlicher seit 2013 bei der belangten Behörde anhängigen bzw einzelner Verfahrensakte, weil zwar die Anzahl der geführten Verfahren für das Verfahren, nicht aber der konkrete Inhalt der Verfahrensakte relevant ist (Bescheidbeschwerde vom 02.09.2016, OZ 1, S 38 f, Antrag 6.; OZ 4, S 11 f, Antrag 3.). Den entsprechenden Beweisanträgen war daher nicht zu entsprechen (VwGH 17.12.2024, Ra 2023/10/0373, Rn 18). Sofern die BF verschiedene Zeugen beantragt hat, um sie allgemein zur unzulässigen Weitergabe ihrer sensiblen Daten zu befragen, ohne näher auszuführen – und ohne Anhaltspunkte im bisherigen Ermittlungsverfahren – inwiefern sie (insbesondere der Rezeptionist der Krankenanstalt bzw die dortige Betriebsärztin) darin involviert gewesen seien oder nähere Kenntnis davon haben sollen (OZ 6, S 6, Antrag 8), stellt das einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (VwGH 25.10.2024, Ra 2024/02/0185, Rn 12). Die Beurteilung der Aussagen der Parteien und der Zeugen obliegt im Rahmen der Beweiswürdigung dem erkennenden Gericht. Dem Antrag auf neuerliche Ladung sämtlicher Verfahrensparteien und Zeugen, weil sie bei ihren mündlichen Einvernahmen nicht ausreichend vorbereitet gewesen wären (OZ 84, S 52, 62, Antrag 46 und 48
(2)) war daher ebenfalls nicht zu entsprechen.
- Rechtlich folgt daraus: Zu A): Die Beschwerde ist zum Teil unzulässig und zum Teil nicht berechtigt. Zu A1) Abweisung der (Bescheid-)Beschwerde: 3.
- Zur Zulässigkeit der (Bescheid-)Beschwerde:
§ 9Abs 1 Vw
GVG hat eine Beschwerde ua die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht streng formal zu interpretieren, sofern der Gegenstand des Verfahrens – wenn auch nach Auslegung des Vorbringens iSd §§ 6 und 7 ABGB – zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung, zu erkennen ist (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/12/0010). Es genügt, wenn das Rechtsmittel der Partei vor dem Verwaltungsgericht erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037).
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde ua die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht streng formal zu interpretieren, sofern der Gegenstand des Verfahrens – wenn auch nach Auslegung des Vorbringens iSd Paragraphen 6 und 7 ABGB – zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung, zu erkennen ist (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/12/0010). Es genügt, wenn das Rechtsmittel der Partei vor dem Verwaltungsgericht erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037). Die BF wiederholt in ihrer (Bescheid-)Beschwerde vom 05.09.2016 im Wesentlichen den bereits in der (Administrativ-)Beschwerde vorgebrachten Sachverhalt und bringt Argumente gegen die Begründung des bekämpften Bescheids vor. Aus diesem Vorbringen ist eindeutig erkennbar, dass sich die BF gegen die Ab- bzw Zurückweisung ihrer (Administrativ-)Beschwerde ausspricht und eine inhaltliche Entscheidung durch das erkennende Gericht im Sinne der Anträge in ihrer (Administrativ-)Beschwerde anstrebt. Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde erweist sich somit – in Bezug auf diesen interpretativ ermittelten Hauptantrag – als zulässig. 3.
- Zur anwendbaren Rechtslage: Der Verwaltungsgerichtshof hat im ersten Rechtsgang ausgesprochen, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses der gegenständlichen Vorgänge abzustellen ist. Es ist daher die Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO und des DSG und somit für die Vorgänge bis zum 09.11.2015 das DSG 2000 BGBl I 165/1999 idF BGBl I 83/2023 und nach dem 09.11.2015 idF BGBl I 132/2023 anzuwenden. Da sich die Änderungen lediglich auf § 28 Abs 2 DSG 2000 beziehen, der nicht verfahrensgegenständlich ist, wird im Folgenden auf eine Differenzierung der beiden Rechtslagen des DSG 2000 nach den einzelnen Vorgängen verzichtet.Der Verwaltungsgerichtshof hat im ersten Rechtsgang ausgesprochen, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses der gegenständlichen Vorgänge abzustellen ist. Es ist daher die Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO und des DSG und somit für die Vorgänge bis zum 09.11.2015 das DSG 2000 Bundesgesetzblatt Teil eins, 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2023, und nach dem 09.11.2015 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 132 aus 2023, anzuwenden. Da sich die Änderungen lediglich auf Paragraph 28, Absatz 2, DSG 2000 beziehen, der nicht verfahrensgegenständlich ist, wird im Folgenden auf eine Differenzierung der beiden Rechtslagen des DSG 2000 nach den einzelnen Vorgängen verzichtet. 3.
- Zur Berechtigung der Beschwerde: Die BF bringt sinngemäß und auf das Wesentliche zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei hätte den Verwaltungsdirektor nicht mit der Führung von (datenschutzrechtlichen) behördlichen oder gerichtlichen Verfahren betrauen dürfen, weil der Kompetenzbereich eines Verwaltungsdirektors ausschließlich die Wirtschaftsführung umfasse. Die Weiterleitung von Korrespondenzen und Inhalten der von ihr angestrengten Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht an den Verwaltungsdirektor verletze daher ebenso ihr Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten, wie die durch ihn veranlasste Weiterleitung der Verfahrensdaten an Dritte. Richtigerweise hätte der Gemeindeverband für Verwaltungsverfahrensangelegenheiten einen beruflichen Parteienvertreter bevollmächtigen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. 3.3.
- Zur grundsätzlichen Berechtigung der mitbeteiligten Partei, datenschutzrechtliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu bearbeiten bzw allgemeine Informationen über behördliche und gerichtliche Verfahren betreffend die von ihr betriebene Krankenanstalt mit ihrer kollegialen Führung auszutauschen:
§ 1
Abs 1 DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig (§ 1 Abs 2 DSG 2000).Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig (Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000).
§ 6
Abs 1 DSG 2000, in dem die Grundsätze von Datenverwendungen geregelt werden, dürfen Daten ua nur verwendet werden, soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind und über diesen Zweck nicht hinausgehen.
Paragraph 6, Absatz eins, DSG 2000, in dem die Grundsätze von Datenverwendungen geregelt werden, dürfen Daten ua nur verwendet werden, soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind und über diesen Zweck nicht hinausgehen.
§ 7
Abs 1 DSG 2000 dürfen (personenbezogene) Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 dürfen (personenbezogene) Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
§ 8
Abs 1 Z 4 DSG 2000 sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. Nach § 8 Abs 3 Z 5 DSG 2000 sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen aus den Gründen des § 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000 ua dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. Nach Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, DSG 2000 sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 ua dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden. Hinsichtlich sensibler Daten, das sind Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben (§ 4 Z 2 DSG 2000), sieht § 9 Z 9 DSG 2000 gleichlautend vor, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen dann nicht verletzt werden, wenn ihre Verwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden.Hinsichtlich sensibler Daten, das sind Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben (Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000), sieht Paragraph 9, Ziffer 9, DSG 2000 gleichlautend vor, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen dann nicht verletzt werden, wenn ihre Verwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden. Die gegenständlichen Verarbeitungsvorgänge dienen der Führung diverser behördlicher und gerichtlicher Verfahren in welchen die mitbeteiligte Partei Partei ist. Sie sind daher grundsätzlich durch § 8 Abs 1 Z 4 iVm § 8 Abs 3 Z 5 DSG 2000 bzw § 9 Z 9 DSG 2000 gedeckt. Die gegenständlichen Verarbeitungsvorgänge dienen der Führung diverser behördlicher und gerichtlicher Verfahren in welchen die mitbeteiligte Partei Partei ist. Sie sind daher grundsätzlich durch Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, DSG 2000 bzw Paragraph 9, Ziffer 9, DSG 2000 gedeckt. Entgegen der Ansicht der BF ist in diesen Fällen keine Interessensabwägung vorzunehmen, weil in den Fällen des § 8 Abs 3 DSG 2000 jedenfalls keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sind (vgl Jahnel, Datenschutzrecht 2010, 4/62); das gilt ebenso für die Verwendung sensibler Daten dh in Fällen des § 9 Z 9 DSG 2000. Da die Verarbeitung nicht auf dem Erlaubnistatbestand der Zustimmung beruht (vgl § 8 Abs 1 Z 1 DSG 2000), ist auch der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte „Widerruf“ bezüglich Datenverwendungen durch den Verwaltungsdirektor (Bescheidbeschwerde vom 02.09.2016, OZ 1, 4 f und 22 f) ohne Bedeutung.Entgegen der Ansicht der BF ist in diesen Fällen keine Interessensabwägung vorzunehmen, weil in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 3, DSG 2000 jedenfalls keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sind vergleiche Jahnel, Datenschutzrecht 2010, 4/62); das gilt ebenso für die Verwendung sensibler Daten dh in Fällen des Paragraph 9, Ziffer 9, DSG 2000. Da die Verarbeitung nicht auf dem Erlaubnistatbestand der Zustimmung beruht vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000), ist auch der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte „Widerruf“ bezüglich Datenverwendungen durch den Verwaltungsdirektor (Bescheidbeschwerde vom 02.09.2016, OZ 1, 4 f und 22 f) ohne Bedeutung. 3.3.2. Zur Frage, ob die mitbeteiligte Partei den Verwaltungsdirektor zur Führung behördlicher und verwaltungsgerichtlicher Verfahren betrauen darf: Als juristische Person bedarf die mitbeteiligte Partei für ihr Handeln natürlicher Personen. Grundsätzlich obliegt es der mitbeteiligten Partei als Auftraggeber der Datenverarbeitung (§ 4 Z 4 DSG 2000), zu bestimmen, wen sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben beizieht. Als juristische Person bedarf die mitbeteiligte Partei für ihr Handeln natürlicher Personen. Grundsätzlich obliegt es der mitbeteiligten Partei als Auftraggeber der Datenverarbeitung (Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000), zu bestimmen, wen sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben beizieht. Einschränkungen können sich aber aus den Vorschriften ergeben, die ihre Aufgaben sowie interne und externe Organisation definieren oder näher ausgestalten. Da Daten
§ 7
Abs 1 DSG 2000 nur verarbeitet werden dürfen, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind, würde ein Verstoß gegen diese Vorschriften die Datenverwendung unzulässig machen.Einschränkungen können sich aber aus den Vorschriften ergeben, die ihre Aufgaben sowie interne und externe Organisation definieren oder näher ausgestalten. Da Daten
Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 nur verarbeitet werden dürfen, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind, würde ein Verstoß gegen diese Vorschriften die Datenverwendung unzulässig machen. Die Beschwerdeführerin wäre daher dann in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt, wenn die mitbeteiligte Partei, den Verwaltungsdirektor entgegen den einschlägigen Vorschriften mit der Führung von datenschutzrechtlichen Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren betraut hätte. Ein derartiger Verstoß liegt nicht vor: Die – hinsichtlich des Tatzeitpunkts relevanten – Rechtsgrundlagen für die Organe und ihre Kompetenzen betreffend den Gemeindeverband und die Bezirkskrankenhäuser finden sich im Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl I 1/1957, idF BGBl I 32/2014 bzw für Vorfälle nach dem 23.02.2016 idF BGBl I 3/2016(in Folge kurz „KAKuG“), im Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl 5/1958, idF LGBl 152/2013 bzw für Vorfälle nach dem 02.07.2014 idF LGBl 104/2014 (in Folge kurz „Tir KAG“) und im Tiroler Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz idF LGBl 100/2010 (in Folge kurz „Tir BKH-GVG“).Die – hinsichtlich des Tatzeitpunkts relevanten – Rechtsgrundlagen für die Organe und ihre Kompetenzen betreffend den Gemeindeverband und die Bezirkskrankenhäuser finden sich im Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2014, bzw für Vorfälle nach dem 23.02.2016 in der Fassung BGBl römisch eins 3/2016(in Folge kurz „KAKuG“), im Tiroler Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt 5 aus 1958,, in der Fassung Landesgesetzblatt 152 aus 2013, bzw für Vorfälle nach dem 02.07.2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2014, (in Folge kurz „Tir KAG“) und im Tiroler Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz in der Fassung Landesgesetzblatt 100 aus 2010, (in Folge kurz „Tir BKH-GVG“). Da sich die geänderte Rechtslage nur auf nicht entscheidungsrelevante Bestimmungen bezieht, konnte im Folgenden auf eine Differenzierung der jeweiligen Rechtslagen des KAKuG und des Tir KAG nach den einzelnen Vorgängen verzichtet werden. Zu den Organen des Gemeindeverbandes und ihren Kompetenzen:
§ 1
lit b Tir BKH-GVG obliegt der mitbeteiligten Partei als Anstaltsträger die Erhaltung, die allfällige Erweiterung und der Betrieb der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt XXXX . Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 1 Abs 4 Tir BKH-GVG).
Paragraph eins, Litera b, Tir BKH-GVG obliegt der mitbeteiligten Partei als Anstaltsträger die Erhaltung, die allfällige Erweiterung und der Betrieb der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt römisch 40 . Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph eins, Absatz 4, Tir BKH-GVG). Ihre Organe sind ua der Gemeindeverbandsobmann (§ 2 lit d Tir BKH-GVG) und der Gemeindeverbandsausschuss (§ 2 lit b Tir BKH-GVG).Ihre Organe sind ua der Gemeindeverbandsobmann (Paragraph 2, Litera d, Tir BKH-GVG) und der Gemeindeverbandsausschuss (Paragraph 2, Litera b, Tir BKH-GVG). Dem Gemeindeverbandsobmann obliegt dabei ua die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten (§ 7 Abs 8 lit d
- Fall Tir BKH-GVG). Er hat sich bei der Besorgung seiner Aufgaben der Geschäftsstelle zu bedienen, deren Leiter er ist (§ 9 Tir BKH-GVG).Dem Gemeindeverbandsobmann obliegt dabei ua die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten (Paragraph 7, Absatz 8, Litera d,
- Fall Tir BKH-GVG). Er hat sich bei der Besorgung seiner Aufgaben der Geschäftsstelle zu bedienen, deren Leiter er ist (Paragraph 9, Tir BKH-GVG). Dem Gemeindeverbandsausschuss obliegt insbesondere die Überwachung der Vollziehung in allen Angelegenheiten des Betriebes der Krankenanstalt mit Ausnahme der unter die ärztliche Verantwortung fallenden Fragen der Krankenbehandlung (§ 4 Abs 3 Tir BKH-GVG). Der Verwaltungsleiter, der ärztliche Leiter, der Leiter des Pflegedienstes der Krankenanstalt sowie ein vom Betriebsrat (von den Betriebsräten) entsandter Vertreter gehören dem Gemeindeverbandsausschuss mit beratender Stimme an (§ 4 Abs 2 Tir BKH-GVG).Dem Gemeindeverbandsausschuss obliegt insbesondere die Überwachung der Vollziehung in allen Angelegenheiten des Betriebes der Krankenanstalt mit Ausnahme der unter die ärztliche Verantwortung fallenden Fragen der Krankenbehandlung (Paragraph 4, Absatz 3, Tir BKH-GVG). Der Verwaltungsleiter, der ärztliche Leiter, der Leiter des Pflegedienstes der Krankenanstalt sowie ein vom Betriebsrat (von den Betriebsräten) entsandter Vertreter gehören dem Gemeindeverbandsausschuss mit beratender Stimme an (Paragraph 4, Absatz 2, Tir BKH-GVG). Zu den Organen des Bezirkskrankenhauses und ihren Kompetenzen:
§ 11Abs 1 KAKu
G, der mit der Überschrift „Wirtschaftsführung und Wirtschaftsaufsicht“ betitelt ist, ist für jede Krankenanstalt eine hiefür geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Durch die Landesgesetzgebung sind Vorschriften über die Verwaltung und Wirtschaftsführung der Krankenanstalten zu erlassen (§ 11 Abs 3 KAKuG).
Paragraph 11, Absatz eins, KAKuG, der mit der Überschrift „Wirtschaftsführung und Wirtschaftsaufsicht“ betitelt ist, ist für jede Krankenanstalt eine hiefür geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Durch die Landesgesetzgebung sind Vorschriften über die Verwaltung und Wirtschaftsführung der Krankenanstalten zu erlassen (Paragraph 11, Absatz 3, KAKuG). Die entsprechende landesgesetzliche Regelung findet sich – soweit hier relevant – in § 16 Abs 1 Tir KAG. Demnach ist für jede Krankenanstalt von ihrem Träger eine geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten (Verwaltungsleiter) und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Bei bettenführenden Krankenanstalten führt der Verwaltungsleiter die Bezeichnung „Verwaltungsdirektor“. Der Verwaltungsleiter übt seine Tätigkeit als gegenüber dem Gemeindeverbandsobmann weisungsgebundenes, berufsmäßig bestelltes Organ aus; er ist für seine Tätigkeit den Organen des Gemeindeverbandes verantwortlich (Erläut zu § 1 Tir BKH-GVG, LGBl 32/1984).Die entsprechende landesgesetzliche Regelung findet sich – soweit hier relevant – in Paragraph 16, Absatz eins, Tir KAG. Demnach ist für jede Krankenanstalt von ihrem Träger eine geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten (Verwaltungsleiter) und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Bei bettenführenden Krankenanstalten führt der Verwaltungsleiter die Bezeichnung „Verwaltungsdirektor“. Der Verwaltungsleiter übt seine Tätigkeit als gegenüber dem Gemeindeverbandsobmann weisungsgebundenes, berufsmäßig bestelltes Organ aus; er ist für seine Tätigkeit den Organen des Gemeindeverbandes verantwortlich (Erläut zu Paragraph eins, Tir BKH-GVG, Landesgesetzblatt 32 aus 1984,).
§ 6Abs 1 und 5 KAKu
G wird der innere Betrieb einer Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt) durch die Anstaltsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf. Die Landesgesetzgebung hat nähere Vorschriften über den Inhalt der Anstaltsordnung zu erlassen.
§ 10a
Abs 1 Tir KAG hat die Anstaltsordnung einer bettenführenden Krankenanstalt nähere Bestimmungen über die kollegiale Führung der Anstalt durch den ärztlichen Leiter, den verantwortlichen Leiter des Pflegedienstes und den Verwaltungsleiter zu enthalten.
Paragraph 6, Absatz eins und 5 KAKuG wird der innere Betrieb einer Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt) durch die Anstaltsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf. Die Landesgesetzgebung hat nähere Vorschriften über den Inhalt der Anstaltsordnung zu erlassen.
Paragraph 10 a, Absatz eins, Tir KAG hat die Anstaltsordnung einer bettenführenden Krankenanstalt nähere Bestimmungen über die kollegiale Führung der Anstalt durch den ärztlichen Leiter, den verantwortlichen Leiter des Pflegedienstes und den Verwaltungsleiter zu enthalten. Aufgabe der Anstaltsordnung ist es auch, eine klare Abgrenzung der Befugnisse des Verwaltungsleiters gegenüber den Befugnissen der Organe des Gemeindeverbandes vorzunehmen (Erläut zu § 1 Tir BKH-GVG, LGBl 32/1984). Aufgabe der Anstaltsordnung ist es auch, eine klare Abgrenzung der Befugnisse des Verwaltungsleiters gegenüber den Befugnissen der Organe des Gemeindeverbandes vorzunehmen (Erläut zu Paragraph eins, Tir BKH-GVG, Landesgesetzblatt 32 aus 1984,). Auszug aus der Anstaltsordnung Allgemeines öffentliches XXXX vom XXXX , genehmigt mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom XXXX : Auszug aus der Anstaltsordnung Allgemeines öffentliches römisch 40 vom römisch 40 , genehmigt mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom römisch 40 : „§ 1 Betriebsform und Vertretung nach außen 1) und 2) […] 3) Die Vertretung der Krankenanstalt nach außen erfolgt, nach Absprache in der Anstaltsleitung, durch den Verwaltungsdirektor, soweit sie nicht den Organen des Rechtsträgers vorbehalten ist. § 4 Paragraph 4, Anstaltsleitung 1) […] 2) Die Anstaltsleitung besteht aus der ärztlichen Leitung (Ärztlicher Dienst), der Verwaltungsleitung (Verwaltungsdirektor) und der Leitung des Pflegedienstes (Pflegedirektion). […] § 5 Paragraph 5, Aufgaben der Anstaltsleitung 1) Die Mitglieder der Anstaltsleitung sind ihm Rahmen der kollegialen Führung zur engen Zusammenarbeit verpflichtet […] 2) Der Anstaltsleitung kommen insbesondere folgende Aufgaben zu: […]
- Die Überprüfung eingegangener Beschwerden und die Einleitung der notwendigen Maßnahmen zur Abstellung von Unzukömmlichkeiten.
- Die Sorge um die Einhaltung aller geltenden gesetzlichen Bestimmungen, betreffend die Anstalt als solche, die Bediensteten und Patienten. […] § 7Paragraph 7 Die Leitung des Verwaltungsdienstes (Verwaltungsdirektor) 1) Der Verwaltungsdirektor ist verantwortlicher Leiter der personellen, wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten der Krankenanstalt, soweit die Anstaltsordnung nicht ausdrücklich andere Zuständigkeitsregelungen trifft. 2) […]“ Auszug aus der geltenden Fassung der Anstaltsordnung Allgemeines öffentliches XXXX vom XXXX , genehmigt mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom XXXX :Auszug aus der geltenden Fassung der Anstaltsordnung Allgemeines öffentliches römisch 40 vom römisch 40 , genehmigt mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom römisch 40 : „§ 1 Betriebsform und Vertretung nach außen 1) und 2) […] 3) Die Vertretung der Krankenanstalt nach außen erfolgt, nach Absprache in der Anstaltsleitung, durch den Verwaltungsdirektor, soweit sie nicht den Organen des Rechtsträgers vorbehalten ist. […] § 4 Paragraph 4, Kollegiale Führung 1) […] 2) Die kollegiale Führung besteht aus der ärztlichen Leitung (Ärztlicher Dienst), der Verwaltungsleitung (Verwaltungsdirektor) und der Leitung des Pflegedienstes (Pflegedirektion). 3) […] § 5 Paragraph 5, Aufgaben der Anstaltsleitung 1) Die Mitglieder der Anstaltsleitung sind ihm Rahmen der Kollegialen Führung zur engen Zusammenarbeit verpflichtet […] 2) […]
- Die Überprüfung eingegangener Beschwerden und die Einleitung der notwendigen Maßnahmen zur Abstellung von Unzukömmlichkeiten.
- Die Sorge um die Einhaltung aller geltenden gesetzlichen Bestimmungen, betreffend die Anstalt als solche, die Bediensteten und Patienten. § 7Paragraph 7 Die Leitung des Verwaltungsdienstes (Verwaltungsdirektor) 1) Der Verwaltungsdirektor ist verantwortlicher Leiter der personellen, wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten der Krankenanstalt, soweit die Anstaltsordnung nicht ausdrücklich andere Zuständigkeitsregelungen trifft. 2) […] § 12Paragraph 12 Beschwerdemanagement Einlangende Beschwerden von Patienten, deren Angehörigen bzw. Vertrauenspersonen (schriftlich, mündlich, telefonisch etc.) sind nach Erfassen der relevanten Daten umgehend unter Einhaltung des Dienstweges der Verwaltungsdirektion zur Kenntnis zu bringen. Der Verwaltungsdirektor hat bei Bedarf eine Stellungnahme der betroffenen Führungskräfte einzuholen und bei berechtigten Beschwerden in Zusammenarbeit mit der Kollegialen Führung geeignete Maßnahmen zu veranlassen. […]“ Zum Zusammenspiel zwischen den Organen des Gemeindeverbandes und der Krankenanstalt: Aus den Vorschriften ergibt sich ein Zusammenspiel zwischen den Organen des Gemeindeverbandes einerseits und den Organen der jeweiligen Krankenanstalt andererseits. Während dem Gemeindeverbandsobmann die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten des Gemeindeverbands gehört, obliegt dem Verwaltungsdirektor die Wirtschaftsführung und Wirtschaftsaufsicht über die Krankenanstalt, welche die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten der Krankenanstalt umfasst. Er ist dabei einerseits ua dem Gemeindeverbandsobmann weisungsgebunden, gehört aber andererseits dem Gemeindeverbandsausschuss mit beratender Stimme an, dem die Überwachung der Vollziehung in allen Angelegenheiten des Betriebes der Krankenanstalt obliegt. Die jeweils zitierten Anstaltsordnungen, die sich – soweit verfahrensrelevant – nur in der Bezeichnung des Führungsorgans, als „Anstaltsleitung“ einerseits und als „kollegiale Führung“ andererseits, sowie in § 12, wonach in der geltenden Fassung, ausdrücklich geregelt wird, wie mit Beschwerden umzugehen ist, geändert haben, grenzen die Aufgabenbereiche der beiden Organe ab und bestimmen die Aufgaben des Verwaltungsdirektors genauer. Als Teil der Anstaltsleitung bzw kollegialen Führung ist er für die Überprüfung eingegangener Beschwerden und die Einleitung der notwendigen Maßnahmen zur Abstellung von Unzukömmlichkeiten zuständig, ebenso für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Abs 2 Z 4 f der jeweiligen Anstaltsordnung). Die jeweils zitierten Anstaltsordnungen, die sich – soweit verfahrensrelevant – nur in der Bezeichnung des Führungsorgans, als „Anstaltsleitung“ einerseits und als „kollegiale Führung“ andererseits, sowie in Paragraph 12,, wonach in der geltenden Fassung, ausdrücklich geregelt wird, wie mit Beschwerden umzugehen ist, geändert haben, grenzen die Aufgabenbereiche der beiden Organe ab und bestimmen die Aufgaben des Verwaltungsdirektors genauer. Als Teil der Anstaltsleitung bzw kollegialen Führung ist er für die Überprüfung eingegangener Beschwerden und die Einleitung der notwendigen Maßnahmen zur Abstellung von Unzukömmlichkeiten zuständig, ebenso für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, f der jeweiligen Anstaltsordnung). Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin bestehen gegen die Anstaltsordnungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal sie Rechtsakte des Privatrechts und keine Verordnungen sind (VfGH 07.03.2024, V156/2022 und V5/2022). Sie widersprechen auch nicht dem Tir BKH-GVG, zumal die Kompetenz zur internen Führung von Verwaltungsverfahren im Tir BKH-GVG nicht ausdrücklich einem der Organe des Gemeindeverbandes zugewiesen wird und es nach § 1 Tir BKH-GVG auch Aufgabe der Anstaltsordnung ist, eine klare Abgrenzung der Befugnisse des Verwaltungsleiters gegenüber den Befugnissen der Organe des Gemeindeverbandes vorzunehmen. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin bestehen gegen die Anstaltsordnungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal sie Rechtsakte des Privatrechts und keine Verordnungen sind (VfGH 07.03.2024, V156/2022 und V5/2022). Sie widersprechen auch nicht dem Tir BKH-GVG, zumal die Kompetenz zur internen Führung von Verwaltungsverfahren im Tir BKH-GVG nicht ausdrücklich einem der Organe des Gemeindeverbandes zugewiesen wird und es nach Paragraph eins, Tir BKH-GVG auch Aufgabe der Anstaltsordnung ist, eine klare Abgrenzung der Befugnisse des Verwaltungsleiters gegenüber den Befugnissen der Organe des Gemeindeverbandes vorzunehmen. Für eine – wie die Beschwerdeführerin meint (vgl ua Bescheidbeschwerde vom 02.09.2016, OZ 1, S 18 ff, 31; OZ 31, S 54) – einschränkende Auslegung der in § 16 Abs 1 Tir KAG und der jeweiligen Anstaltsordnung festgelegten Kompetenzen des Verwaltungsdirektors, nämlich der wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten, findet sich im Gesetz und in der jeweiligen Anstaltsordnung keine Grundlage. Im Gegenteil sprechen der im Titel zu § 11 KAKuG verwendete Begriff „Wirtschaftsaufsicht“, die Verantwortlichkeit des Verwaltungsdirektors als Teil der Anstaltsleitung bzw kollegialen Führung für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, worin auch eine Abhilfebefugnis enthalten ist, und seine Befugnis, die Krankenanstalt nach außen zu vertreten, für eine weite Interpretation seiner Befugnisse.Für eine – wie die Beschwerdeführerin meint vergleiche ua Bescheidbeschwerde vom 02.09.2016, OZ 1, S 18 ff, 31; OZ 31, S 54) – einschränkende Auslegung der in Paragraph 16, Absatz eins, Tir KAG und der jeweiligen Anstaltsordnung festgelegten Kompetenzen des Verwaltungsdirektors, nämlich der wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten, findet sich im Gesetz und in der jeweiligen Anstaltsordnung keine Grundlage. Im Gegenteil sprechen der im Titel zu Paragraph 11, KAKuG verwendete Begriff „Wirtschaftsaufsicht“, die Verantwortlichkeit des Verwaltungsdirektors als Teil der Anstaltsleitung bzw kollegialen Führung für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, worin auch eine Abhilfebefugnis enthalten ist, und seine Befugnis, die Krankenanstalt nach außen zu vertreten, für eine weite Interpretation seiner Befugnisse. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: Im gegenständlichen Fall war die mitbeteiligte Partei, ein Gemeindeverband iSd § 1 Tir BKH-GVG, Beschwerdegegner in einem datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs 2 DSG
- Inhalt der Beschwerde war der Zugriff auf Daten, die für den Betrieb des Bezirkskrankenhauses verwendet worden sind, durch Mitarbeiter:innen, die im XXXX tätig waren. Die Verfahren wurden vom Verwaltungsdirektor des Bezirkskrankenhauses bearbeitet, der hierfür sämtliche Verfahrensunterlagen erhalten hat, eigene Erhebungen angestellt hat, indem er die betroffenen Personen zu den Vorwürfen befragt hat, Verfahrensunterlagen seiner Sekretärin zur Aktenführung weitergeleitet hat und sich mit dem Datenschutzbeauftragten des Bezirkskrankenhauses ausgetauscht hat.Im gegenständlichen Fall war die mitbeteiligte Partei, ein Gemeindeverband iSd Paragraph eins, Tir BKH-GVG, Beschwerdegegner in einem datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Paragraph 31, Absatz 2, DSG
- Inhalt der Beschwerde war der Zugriff auf Daten, die für den Betrieb des Bezirkskrankenhauses verwendet worden sind, durch Mitarbeiter:innen, die im römisch 40 tätig waren. Die Verfahren wurden vom Verwaltungsdirektor des Bezirkskrankenhauses bearbeitet, der hierfür sämtliche Verfahrensunterlagen erhalten hat, eigene Erhebungen angestellt hat, indem er die betroffenen Personen zu den Vorwürfen befragt hat, Verfahrensunterlagen seiner Sekretärin zur Aktenführung weitergeleitet hat und sich mit dem Datenschutzbeauftragten des Bezirkskrankenhauses ausgetauscht hat. Die Führung der datenschutzrechtlichen Verfahren betrifft damit einerseits Angelegenheiten, die zur laufenden Geschäftsführung des Gemeindeverbands gehören, zumal der Gemeindeverband Beschwerdegegner der Verfahren gewesen ist. Sie betrifft aber auch administrative Angelegenheiten der Krankenanstalt, zumal die Beschwerde Datenverwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Bezirkskrankenhauses betrifft. Für ersteres ist der Gemeindeverbandsobmann, für letzteres der Verwaltungsdirektor zuständig. Vor diesem Hintergrund kann kein Verstoß gegen die maßgeblichen Organisationsvorschriften erkannt werden, wenn der Verwaltungsdirektor in die Bearbeitung datenschutzrechtlicher Verfahren involviert ist, die Datenverwendungen im Rahmen des Betriebs des von ihm geleiteten Bezirkskrankenhauses betreffen. Seine Einbindung erweist sich vor dem Hintergrund einer effizienten Verfahrensführung auch als erforderlich (§ 6 Abs 1 Z 3 DSG 2000), zumal der Verwaltungsdirektor unmittelbar mit den Vorgängen und den handelnden Personen in dem vom ihm verwalteten Krankenhaus vertraut ist.Vor diesem Hintergrund kann kein Verstoß gegen die maßgeblichen Organisationsvorschriften erkannt werden, wenn der Verwaltungsdirektor in die Bearbeitung datenschutzrechtlicher Verfahren involviert ist, die Datenverwendungen im Rahmen des Betriebs des von ihm geleiteten Bezirkskrankenhauses betreffen. Seine Einbindung erweist sich vor dem Hintergrund einer effizienten Verfahrensführung auch als erforderlich (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, DSG 2000), zumal der Verwaltungsdirektor unmittelbar mit den Vorgängen und den handelnden Personen in dem vom ihm verwalteten Krankenhaus vertraut ist. Da der Verwaltungsdirektor auch weder gegen den Willen oder Anordnungen der mitbeteiligten Partei verstoßen hat, noch in seinem Dienstvertrag seine durch die Anstaltsordnung bzw das Gesetz eingeräumten Befugnisse eingeschränkt werden, erweist sich die interne Bearbeitung der datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren durch den Verwaltungsdirektor als zulässig. 3.3.
- Zur Weiterleitung von Inhalten der Verwaltungsverfahren durch den Verwaltungsdirektor: Der Verwaltungsdirektor hat seine Sekretärin zur Verwaltung von Post und E-Mailsendungen sowie zur Aktenverwaltung hinsichtlich der Verfahren der BF eingesetzt. Dagegen bestehen keine Bedenken; es obliegt letztlich einer leitenden Funktion wie dem Verwaltungsdirektor, ob und welche Gehilfen er zur Erfüllung seiner Aufgaben beizieht. Die administrative Unterstützung ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl ua Bescheidbeschwerde vom 02.09.2016, OZ 1, S 5, 16 ff; OZ 31, S 55) – auch erforderlich (§ 6 Abs 1 Z 3 DSG 2000), zumal es der administrativen Leitung einer großen Organisationseinheit, wie einem Bezirkskrankenhaus, unmöglich wäre, sämtliche administrativen Vorgänge selbst vorzunehmen. Diese Überlegungen sind auch durch das Gesetz gedeckt, wonach für jede Krankenanstalt von ihrem Träger neben dem Verwaltungsdirektor auch das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen ist (§ 16 Abs 1 Tir KAG). Gegen organisationsrechtliche Vorschriften hat er mit der Beiziehung seiner Sekretärin dabei nicht verstoßen. Einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage, wonach ein Verwaltungsdirektor eine Sekretärin für die Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben beiziehen darf, bedarf es entgegen der Ansicht der BF (S 24 der Bescheidbeschwerde) nicht.Der Verwaltungsdirektor hat seine Sekretärin zur Verwaltung von Post und E-Mailsendungen sowie zur Aktenverwaltung hinsichtlich der Verfahren der BF eingesetzt. Dagegen bestehen keine Bedenken; es obliegt letztlich einer leitenden Funktion wie dem Verwaltungsdirektor, ob und welche Gehilfen er zur Erfüllung seiner Aufgaben beizieht. Die administrative Unterstützung ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vergleiche ua Bescheidbeschwerde vom 02.09.2016, OZ 1, S 5, 16 ff; OZ 31, S 55) – auch erforderlich (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, DSG 2000), zumal es der administrativen Leitung einer großen Organisationseinheit, wie einem Bezirkskrankenhaus, unmöglich wäre, sämtliche administrativen Vorgänge selbst vorzunehmen. Diese Überlegungen sind auch durch das Gesetz gedeckt, wonach für jede Krankenanstalt von ihrem Träger neben dem Verwaltungsdirektor auch das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen ist (Paragraph 16, Absatz eins, Tir KAG). Gegen organisationsrechtliche Vorschriften hat er mit der Beiziehung seiner Sekretärin dabei nicht verstoßen. Einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage, wonach ein Verwaltungsdirektor eine Sekretärin für die Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben beiziehen darf, bedarf es entgegen der Ansicht der BF (S 24 der Bescheidbeschwerde) nicht. Selbiges gilt für die Beiziehung des Datenschutzbeauftragten. Es obliegt letztlich dem Verwaltungsdirektor zu entscheiden, von wem er zur Erfüllung seiner Aufgaben Unterstützung benötigt. Dass er im Zusammenhang mit der Führung datenschutzrechtlicher Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren eine in Datenschutzfragen kompetente Person, nämlich den Datenschutzbeauftragten des betroffenen Bezirkskrankenhauses, beratend beigezogen hat, stößt ebenso wenig auf Bedenken, wie die Tatsache, dass der Datenschutzbeauftragte – den für eine spezifische und effiziente Beratung erforderlichen – Einblick in die Verfahrensunterlagen bekommen hat. Sie erweist sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl ua OZ 1, S 17 ff; OZ 31, S 55) – auch als erforderlich (§ 6 Abs 1 Z 3 DSG 2000), zumal der Datenschutzbeauftragte über das datenschutzrechtliche Fachwissen verfügt, das für die Beurteilung eines datenschutzrechtlichen Sachverhalts erforderlich ist.Selbiges gilt für die Beiziehung des Datenschutzbeauftragten. Es obliegt letztlich dem Verwaltungsdirektor zu entscheiden, von wem er zur Erfüllung seiner Aufgaben Unterstützung benötigt. Dass er im Zusammenhang mit der Führung datenschutzrechtlicher Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren eine in Datenschutzfragen kompetente Person, nämlich den Datenschutzbeauftragten des betroffenen Bezirkskrankenhauses, beratend beigezogen hat, stößt ebenso wenig auf Bedenken, wie die Tatsache, dass der Datenschutzbeauftragte – den für eine spezifische und effiziente Beratung erforderlichen – Einblick in die Verfahrensunterlagen bekommen hat. Sie erweist sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vergleiche ua OZ 1, S 17 ff; OZ 31, S 55) – auch als erforderlich (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, DSG 2000), zumal der Datenschutzbeauftragte über das datenschutzrechtliche Fachwissen verfügt, das für die Beurteilung eines datenschutzrechtlichen Sachverhalts erforderlich ist. Daran kann auch der Einwand der BF nichts ändern, dass der Datenschutzbeauftragte nicht beizuziehen gewesen sei, weil ihn die Behörde, indem sie mit dem Verwaltungsdirektor und nicht mit dem Datenschutzbeauftragten kommuniziert habe, übergangen habe; die Frage, wen die belangte Behörde bei der mitbeteiligten Partei kontaktiert steht nämlich mit der Frage, an wen sich die mitbeteiligte Partei bei datenschutzrechtlichen Problemen wenden darf, in keinem Zusammenhang. Auch die Befassung der in den Verfahren der BF involvierten Ärzte ist unbedenklich. So ist es für die ordnungsgemäße Führung eines behördlichen Verfahrens, in dem es letztlich um ein angebliches Fehlverhalten der Ärzte geht, erforderlich, die betroffenen Personen von den Vorwürfen in Kenntnis zu setzen und sie dazu zu befragen. Nichts Anderes hat der Verwaltungsdirektor getan. Auch die Durchführung einer Vorbesprechung mit diesen Ärzten, zur Vorbereitung einer hg Verhandlung, um allgemeine organisatorische Fragen und Fragen zu den Anschuldigungen zu klären, ist – entgegen der Ansicht der BF (vgl ua OZ 1, S 25; OZ 31, S 72 f; 89 ff) – für eine effiziente Verfahrensführung erforderlich. Auch die Befassung der in den Verfahren der BF involvierten Ärzte ist unbedenklich. So ist es für die ordnungsgemäße Führung eines behördlichen Verfahrens, in dem es letztlich um ein angebliches Fehlverhalten der Ärzte geht, erforderlich, die betroffenen Personen von den Vorwürfen in Kenntnis zu setzen und sie dazu zu befragen. Nichts Anderes hat der Verwaltungsdirektor getan. Auch die Durchführung einer Vorbesprechung mit diesen Ärzten, zur Vorbereitung einer hg Verhandlung, um allgemeine organisatorische Fragen und Fragen zu den Anschuldigungen zu klären, ist – entgegen der Ansicht der BF vergleiche ua OZ 1, S 25; OZ 31, S 72 f; 89 ff) – für eine effiziente Verfahrensführung erforderlich. 3.3.
- Die sonstigen Einwände der BF konnten an dieser Beurteilung nichts ändern: Wenn die BF in ihrem Schriftsatz vom 22.12.2016 sinngemäß ausführt, dass in § 116 Tiroler Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 jene Datenarten aufgeführt sind, die der Dienstgeber über seine Mitarbeiter verarbeiten darf und sich in diesen Aufzählungen keine sensiblen Daten über medizinische Befunde finden würden, übersieht sie, dass die mitbeteiligte Partei – durch den Verwaltungsdirektor – die Informationen über die behördlichen und gerichtlichen Verfahren nicht zum Zwecke der Personalführung verarbeitet, sondern zum Zwecke der Verteidigung von Rechten; das Tiroler Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 steht der Verarbeitung von Daten über behördliche oder gerichtliche Verfahren daher nicht entgegen.Wenn die BF in ihrem Schriftsatz vom 22.12.2016 sinngemäß ausführt, dass in Paragraph 116, Tiroler Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 jene Datenarten aufgeführt sind, die der Dienstgeber über seine Mitarbeiter verarbeiten darf und sich in diesen Aufzählungen keine sensiblen Daten über medizinische Befunde finden würden, übersieht sie, dass die mitbeteiligte Partei – durch den Verwaltungsdirektor – die Informationen über die behördlichen und gerichtlichen Verfahren nicht zum Zwecke der Personalführung verarbeitet, sondern zum Zwecke der Verteidigung von Rechten; das Tiroler Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 steht der Verarbeitung von Daten über behördliche oder gerichtliche Verfahren daher nicht entgegen. Inwieweit die Kompetenzen des Verwaltungsdirektors davon abhängen, ob ein Datenschutzbeauftragten bestellt ist (OZ 1, Bescheidbeschwerde vom 02.09.2016, S 30) oder § 16 Abs 4 Tir KAG die Möglichkeit einräumt, auf einen Verwaltungsdirektor zu verzichten (Administrativ-Beschwerde S 4), ist nicht nachvollziehbar.Inwieweit die Kompetenzen des Verwaltungsdirektors davon abhängen, ob ein Datenschutzbeauftragten bestellt ist (OZ 1, Bescheidbeschwerde vom 02.09.2016, S 30) oder Paragraph 16, Absatz 4, Tir KAG die Möglichkeit einräumt, auf einen Verwaltungsdirektor zu verzichten (Administrativ-Beschwerde S 4), ist nicht nachvollziehbar. Die BF bringt in ihrer Bescheidbeschwerde weiters sinngemäß vor, in einem Parallelverfahren sei ausgeführt worden, dass für die Einsicht in Befunddaten – auch für die Zwecke der Verteidigung von Rechten – das gelindeste Mittel zu wählen sei. Denkbar wäre, dass nicht der Verwaltungsdirektor, sondern entweder der Datenschutzbeauftragte oder der Arzt, der die Krankengeschichte kennt, Einsicht in die Patientendaten nehmen und die für das Verfahren wesentlichen Informationen ausfiltern könne. Dies müsse auch für das gegenständliche Verfahren gelten (Bescheidbeschwerde vom 02.09.2016, S 32 ff, OZ 1). Dem ist nicht zu folgen. Die beschriebene Vorgehensweise bezog sich darauf, wie aus den Patientenakten der BF, unter möglichster Schonung ihres Rechts auf Datenschutz, die Informationen ermittelt werden können, die für das jeweilige Verwaltungsverfahren bzw Verwaltungsgerichtliche Verfahren von Relevanz sind. Im hg Verfahren geht es aber nicht um die Frage, inwieweit der Verwaltungsdirektor Patientenakten einsehen kann, sondern darum, ob er über den Ablauf und Inhalt der Verwaltungsverfahren bzw Verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bescheid wissen darf, diese federführend betreuen darf und in diesem Zuge, diese Informationen – soweit erforderlich – an Dritte weitergeben darf. Die Verfahrensakten enthalten dabei nur mehr jene sensiblen Gesundheitsinformationen, die in einem vorherigen Schritt als relevant erkannt und in das Verfahren eingebracht worden sind. Auch das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Rechtsgutachten (OZ 31, Beilage ./123, S 173) kann die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin nicht stützen, bezieht es sich doch im Wesentlichen auf die Frage, welche Organe die Entlassung eine:r Dienstnehmer:in der Krankenanstalt aussprechen dürfen, nicht aber, wer befugt ist, intern Verwaltungsverfahren zu führen. Auf die Einwände der BF hinsichtlich der „Ermächtigung“ des Verwaltungsdirektors durch die mitbeteiligte Partei (./3) war nicht weiter einzugehen, weil sich die Befugnis des Verwaltungsdirektors für die mitbeteiligte Partei datenschutzrechtliche behördliche und gerichtliche Verfahren zu bearbeiten bereits aus dem Gesetz, der jeweiligen Anstaltsordnung und seinem Dienstvertrag ableitet. 3.3.
- Zur Übermittlung eines Verhandlungsprotokolls an die Zeugen: Anderes gilt hinsichtlich der Weiterleitung des Protokolls der hg öffentlichen Beschwerdeverhandlung vom 27.04.2016, GZ W214 2007810-1/80Z, an die Zeugen XXXX und XXXX . Zwar wurde der mitbeteiligten Partei vom Senat die Möglichkeit eingeräumt, auf allfällige Unrichtigkeiten im Entwurf des Verhandlungsprotokolls hinzuweisen und mag es zur Verteidigung der eigenen Rechtsansicht sinnvoll sein, in Nutzung dieser Möglichkeit auch die Zeugen mit der Protokollierung ihrer eigenen Aussage zu konfrontieren. Es war hierfür aber nicht erforderlich, den Zeugen das gesamte Verhandlungsprotokoll zu übermitteln, das die Aussage jeweils aller anderen Zeugen und das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung enthalten hat. Indem die mitbeteiligte Partei dennoch das gesamte Verhandlungsprotokoll an die Zeugen XXXX und XXXX weitergeleitet hat, hat sie gegen den in § 6 Abs 1 Z 3 DSG 2000 normierten Grundsatz der Datenminimierung verstoßen und damit die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 DSG 2000) verletzt.Anderes gilt hinsichtlich der Weiterleitung des Protokolls der hg öffentlichen Beschwerdeverhandlung vom 27.04.2016, GZ W214 2007810-1/80Z, an die Zeugen römisch 40 und römisch 40 . Zwar wurde der mitbeteiligten Partei vom Senat die Möglichkeit eingeräumt, auf allfällige Unrichtigkeiten im Entwurf des Verhandlungsprotokolls hinzuweisen und mag es zur Verteidigung der eigenen Rechtsansicht sinnvoll sein, in Nutzung dieser Möglichkeit auch die Zeugen mit der Protokollierung ihrer eigenen Aussage zu konfrontieren. Es war hierfür aber nicht erforderlich, den Zeugen das gesamte Verhandlungsprotokoll zu übermitteln, das die Aussage jeweils aller anderen Zeugen und das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung enthalten hat. Indem die mitbeteiligte Partei dennoch das gesamte Verhandlungsprotokoll an die Zeugen römisch 40 und römisch 40 weitergeleitet hat, hat sie gegen den in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, DSG 2000 normierten Grundsatz der Datenminimierung verstoßen und damit die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, DSG 2000) verletzt. Da die ebenfalls in der Beschwerdeverhandlung vom 27.04.2016 einvernommenen Zeugen XXXX und XXXX , wie zuvor ausgeführt, auf die Verfahrensdaten zugreifen dürfen, war diesbezüglich keine Rechtsverletzung festzustellen.Da die ebenfalls in der Beschwerdeverhandlung vom 27.04.2016 einvernommenen Zeugen römisch 40 und römisch 40 , wie zuvor ausgeführt, auf die Verfahrensdaten zugreifen dürfen, war diesbezüglich keine Rechtsverletzung festzustellen. Das Argument der mitbeteiligten Partei, dass die Verhandlung öffentlich gewesen sei und die Weiterleitung des Protokolls daher keine Datenschutzverletzung darstellen könne, vermag nicht zu überzeugen. So ist der Öffentlichkeit nicht bekannt, was in dem Protokoll niedergeschrieben worden ist, weil eine Kontrolle des Protokolls während der öffentlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall nicht erfolgt ist. Hinzu kommt, dass die Zeugen
§ 45Abs 1 Vw
GVG bis zu ihrer Einvernahme gerade nicht an der Verhandlung teilnehmen dürfen und dem Zeugen XXXX daher die Aussage des vor ihm einvernommenen Zeugen XXXX und beiden Zeugen das vor ihrer Einvernahme erstatte Vorbringen der Beschwerdeführerin trotz der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht bekannt gewesen sein durften. Der mitbeteiligten Partei ist zwar zuzugestehen, dass es einen organisatorischen Aufwand bedeutet, die jeweiligen Zeugenaussagen aus den Verhandlungsprotokollen herauszukopieren, der vor dem Hintergrund der Vielzahl an Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin beachtlich ist; er ist aber keinesfalls derart groß, dass die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei ernsthaft beeinträchtigt bzw unzumutbar wäre.Das Argument der mitbeteiligten Partei, dass die Verhandlung öffentlich gewesen sei und die Weiterleitung des Protokolls daher keine Datenschutzverletzung darstellen könne, vermag nicht zu überzeugen. So ist der Öffentlichkeit nicht bekannt, was in dem Protokoll niedergeschrieben worden ist, weil eine Kontrolle des Protokolls während der öffentlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall nicht erfolgt ist. Hinzu kommt, dass die Zeugen
Paragraph 45, Absatz eins, VwGVG bis zu ihrer Einvernahme gerade nicht an der Verhandlung teilnehmen dürfen und dem Zeugen römisch 40 daher die Aussage des vor ihm einvernommenen Zeugen römisch 40 und beiden Zeugen das vor ihrer Einvernahme erstatte Vorbringen der Beschwerdeführerin trotz der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht bekannt gewesen sein durften. Der mitbeteiligten Partei ist zwar zuzugestehen, dass es einen organisatorischen Aufwand bedeutet, die jeweiligen Zeugenaussagen aus den Verhandlungsprotokollen herauszukopieren, der vor dem Hintergrund der Vielzahl an Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin beachtlich ist; er ist aber keinesfalls derart groß, dass die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei ernsthaft beeinträchtigt bzw unzumutbar wäre. Da die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde in diesem Punkt abgewiesen hat, war der Bescheid der belangten Behörde spruchgemäß abzuändern. 3.3.6. Zum Jour Fixe des Gemeindeverbandes und der Krankenanstalt: Der Informationsaustausch über anhängige Verwaltungsverfahren betreffend die Beschwerdeführerin zwischen den Obleuten der mitbeteiligten Partei und der Führung der Krankenanstalt in Form eines Jour Fixes, im Allgemeinen und die Beiziehung eines kooptierten Mitglieds zu diesen Besprechungen im Besonderen ist auf Grund des maßgeblichen Bescheides (VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167 Rn 21, 26-28) nicht vom Verfahrensgegenstand umfasst, zumal er auf die Befassung konkret benannter Personen im Zusammenhang mit der Führung von behördlichen Verfahren bzw der Behandlung von Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerin beschränkt ist (vgl die Ausführungen im bekämpften Bescheid „Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob es durch die Befassung näher bezeichneter Dienstnehmer des Beschwerdegegners [dh dem Gemeindeverband] mit Daten der Beschwerdeführerin zu einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung der Beschwerdeführerin kam“ in Zusammenschau mit dem im Bescheid zitierten Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach „Der Verwaltungsdirektor sei nicht befugt, den Beschwerdegegner im Verfahren vor der Datenschutzbehörde zu vertreten. Seine Zuständigkeit sei auf die Wirtschaftsführung beschränkt.“, den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung, die sich ausschließlich auf Datenverwendungen im Zusammenhang mit der Behandlung der Verfahren und Beschwerden der Beschwerdeführerin beziehen) und der Jour Fixe einem anderen Zweck, nämlich dem allgemeinen Informationsaustausch zwischen der Krankenanstalt und ihrem Träger dient bzw Frau XXXX als kooptiertes Mitglied im Bescheid nicht näher bezeichnet wird.Der Informationsaustausch über anhängige Verwaltungsverfahren betreffend die Beschwerdeführerin zwischen den Obleuten der mitbeteiligten Partei und der Führung der Krankenanstalt in Form eines Jour Fixes, im Allgemeinen und die Beiziehung eines kooptierten Mitglieds zu diesen Besprechungen im Besonderen ist auf Grund des maßgeblichen Bescheides (VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167 Rn 21, 26-28) nicht vom Verfahrensgegenstand umfasst, zumal er auf die Befassung konkret benannter Personen im Zusammenhang mit der Führung von behördlichen Verfahren bzw der Behandlung von Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerin beschränkt ist vergleiche die Ausführungen im bekämpften Bescheid „Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob es durch die Befassung näher bezeichneter Dienstnehmer des Beschwerdegegners [dh dem Gemeindeverband] mit Daten der Beschwerdeführerin zu einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung der Beschwerdeführerin kam“ in Zusammenschau mit dem im Bescheid zitierten Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach „Der Verwaltungsdirektor sei nicht befugt, den Beschwerdegegner im Verfahren vor der Datenschutzbehörde zu vertreten. Seine Zuständigkeit sei auf die Wirtschaftsführung beschränkt.“, den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung, die sich ausschließlich auf Datenverwendungen im Zusammenhang mit der Behandlung der Verfahren und Beschwerden der Beschwerdeführerin beziehen) und der Jour Fixe einem anderen Zweck, nämlich dem allgemeinen Informationsaustausch zwischen der Krankenanstalt und ihrem Träger dient bzw Frau römisch 40 als kooptiertes Mitglied im Bescheid nicht näher bezeichnet