Obsah (21)
Art 28§ 22a§ 35Art. 133§ 5Art. 12§ 61§ 6Art. 130§ 13§ 52§ 53§ 66§ 67§ 46§§ 52a§ 57Artikel 27§ 3§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2025 GeschäftszahlW284 2309853-1 Spruch, W284 2309853-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art 28Abs. 1 und 2 Dublin-III VO i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Artikel 28
, Absatz eins und 2 Dublin-III VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro
§ 35Vw
GVG binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro
Paragraph 35, VwGVG binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Tunesien, stellte am 28.07.2024 nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung erzielte die Behörde einen EURODAC-Treffer zur Person der Beschwerdeführerin und leitete daraufhin Konsultationen mit Frankreich ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 25.11.2024 wurde dieser Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich
Art. 12Abs.
4 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig ist. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 25.11.2024 wurde dieser Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich
Artikel 12
, Absatz 4, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig ist. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis zu Zl. W235 2304365-1/5E
§ 5Asyl
G als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung rechtmäßig war.Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis zu Zl. W235 2304365-1/5E
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung rechtmäßig war. Die Beschwerdeführerin wurde am 22.01.2025 nach Frankreich überstellt, wo sie am 17.02.2025 einen (weiteren) Asylantrag stellte. Sie reiste - neuerlich - illegal nach Österreich ein und stellte im Bundesgebiet wiederum einen Asylantrag (Folgeantrag). Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 24.03.2025 ordnete das BFA über die Beschwerdeführerin
Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 24.03.2025 ordnete das BFA über die Beschwerdeführerin
Artikel 28
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.03.2025, eingebracht am selben Tag, die gegenständliche Schubhaftbeschwerde. Die rechtsfreundliche Vertretung führte im Wesentlichen aus, dass sie „aufgrund der Unsicherheit für die alleinstehende junge Beschwerdeführerin in Frankreich und mangels einer gesicherten Unterkunft in Frankreich“ neuerlich illegal nach Österreich eingereist sei. Es lägen keine „Fluchtgründe“ vor, weil die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet den Ausgang ihres Asylverfahrens abwarten wolle. Gelindere Mittel wären geboten gewesen. Es sei keine „erhebliche Fluchtgefahr“ gegeben. Die Behörde erstattete mit Schriftsatz vom 28.03.2025 eine Stellungnahme, welche der Beschwerdeführerin im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Die Beschwerdeführerin gab hierzu binnen offener Frist keine Stellungnahme ab. Beim Bundesverwaltungsgericht langte zudem am 28.03.2025 ein Rückkehrberatungsprotokoll ein, demzufolge sich die Beschwerdeführerin weder in ihren Herkunftsstaat Tunesien noch in den zuständigen Mitgliedstaat Frankreich als rückkehrwillig zeige. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die gesunde Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Tunesiens. Ihr wurde von der französischen Botschaft in Tunis ein Touristenvisum für 30 Tage im Zeitraum 01.05.2024 bis 01.07.2024 erteilt (vgl. rk. Erk. zu W235 2304365-1/5E). In Besitz dieses Visums und mit ihrem eigenen Reisepass flog die Beschwerdeführerin nach Frankreich. Sie ist aktuell nicht mehr in Besitz ihres Reisepasses und somit nicht in der Lage, legal in den für sie zuständigen Mitgliedstaat zu reisen (vgl. Einvernahmeprotokoll in OZ 6).Die gesunde Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Tunesiens. Ihr wurde von der französischen Botschaft in Tunis ein Touristenvisum für 30 Tage im Zeitraum 01.05.2024 bis 01.07.2024 erteilt vergleiche rk. Erk. zu W235 2304365-1/5E). In Besitz dieses Visums und mit ihrem eigenen Reisepass flog die Beschwerdeführerin nach Frankreich. Sie ist aktuell nicht mehr in Besitz ihres Reisepasses und somit nicht in der Lage, legal in den für sie zuständigen Mitgliedstaat zu reisen vergleiche Einvernahmeprotokoll in OZ 6). Von Frankreich aus gelangte sie illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 28.07.2024 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Behörde führte ein (erstes) Dublin-Verfahren mit Frankreich, wobei das BFA eine Anordnung zur Außerlandesbringung erließ und feststellte, dass Frankreich der zuständige Mitgliedstaat zur Prüfung ihres Asylantrages ist. Das BVwG bestätigte die Entscheidung mit hg. Erkenntnis (vgl. W235 2304365-1/5E), weshalb die Beschwerdeführerin am 22.01.2025 auf dem Luftweg nach Frankreich überstellt (OZ 4 im Verfahren zu W235 2304365-1) wurde.Die Behörde führte ein (erstes) Dublin-Verfahren mit Frankreich, wobei das BFA eine Anordnung zur Außerlandesbringung erließ und feststellte, dass Frankreich der zuständige Mitgliedstaat zur Prüfung ihres Asylantrages ist. Das BVwG bestätigte die Entscheidung mit hg. Erkenntnis vergleiche W235 2304365-1/5E), weshalb die Beschwerdeführerin am 22.01.2025 auf dem Luftweg nach Frankreich überstellt (OZ 4 im Verfahren zu W235 2304365-1) wurde. Zurück in Frankreich, stellte sie dort am 17.02.2025 einen weiteren Asylantrag. Ohne den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, reiste die Beschwerdeführerin – nunmehr jedenfalls in Kenntnis, dass Frankreich der für sie zuständige Mitgliedstaat ist – neuerlich illegal nach Österreich ein, wo sie am 24.03.2025 einen weiteren (insgesamt dritten, den zweiten im Bundesgebiet) Asylantrag stellte (auch: Folgeantrag), woraufhin mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid die Schubhaft über die Beschwerdeführerin verhängt wurde. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht gemeldet, hat keine Nahebeziehungen im Bundesgebiet, wurde bereits einmal – nach Durchführung eines Verfahrens vor der Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht – nach Frankreich, den für sie zuständigen Mitgliedstaat, überstellt, suchte dort um Asyl an, entzog sich diesem Verfahren in Frankreich, reiste wieder illegal nach Österreich ein, wo sie den Folgeantrag stellte und wurde nach letztgenannter Antragstellung in Schubhaft zur Sicherung eines – weiteren – Überstellungsverfahrens genommen. Gelindere Mittel sichern den Zweck des Verfahrens, nämlich die Überstellung nach Frankreich, nicht, wobei die Leistung eines Geldbetrages mangels Liquidität der Beschwerdeführerin von vornherein ausscheidet. Bei der Beschwerdeführerin bestehen Fluchtgefahr (s. rechtliche Beurteilung) und Sicherungsbedarf. Die Beschwerdeführerin ist nicht gewillt, sich nach Frankreich zu begeben. Ihr Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig. Über ihren Asylfolgeantrag wurde bislang nicht entschieden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Dokumenten. Einsicht genommen wurde zudem in folgende Register: Strafregister, ZMR, IZR, GVS und in die Anhaltedatei. Insbesondere wurde das rechtskräftig abgeschlossene Dublin-Verfahren zu Zl. W235 23043651 eingesehen, welches mit den eingeholten Auszügen in Einklang steht und somit Aufschluss über das Vorverhalten der Beschwerdeführerin gibt. Dass die Beschwerdeführerin nicht willig ist, sich nach Frankreich zu begeben, ist dem Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen. Darin wird ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine „Fluchtgefahr“ bestünde, weil sie ihr Asylverfahren in Österreich abwarten wolle. Damit legt die Beschwerdeführerin aber zugleich offen, dass sie eben in Österreich verbleiben will, obwohl ihr – immerhin nachdem bereits ein Dublin-Verfahren geführt werden musste, welches in einer Überstellung nach Frankreich endete, bekannt ist, dass Österreich nicht zur Verfahrensführung zuständig ist. Zudem hält auch das Rückkehrberatungsprotokoll (. OZ 10) ihre Ausreiseunwilligkeit fest. Die zugrunde gelegten Feststellungen basieren auf den Eigenangaben der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin bereits nach Frankreich überstellt wurde und später neuerlich illegal einreiste, bestreitet sie nicht einmal. Auch sonst hat sich kein widerstreitender Sachverhalt aufgetan, die Stellungnahme der Behörde wurde der Beschwerdeführerin auch im Wege des Parteiengehörs übermittelt. Eine Stellungnahme hierzu wurde durch die Beschwerdeführerin nicht erstattet.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zu A) Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. […].“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
§ 22aAbs.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 24.03.2025 in Schubhaft – zwecks Sicherung eines Überstellungsverfahrens nach Frankreich. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 24.03.2025 in Schubhaft – zwecks Sicherung eines Überstellungsverfahrens nach Frankreich. Hierbei muss sogleich hervorgestrichen werden, dass es sich nicht um das erste Überstellungsverfahren nach Frankreich handelt: Bereits im vorigen Jahr, 2024, musste das Bundesamt Konsultationen mit Frankreich einleiten, nachdem sich herausstellte, dass die Beschwerdeführerin damals in Frankreich über ein Touristenvisum verfügte, allerdings illegal nach Österreich weitergereist ist. Dem damals von der Behörde eingeleiteten Konsultationsverfahren stimmte Frankreich zu und wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer rk. Anordnung zur Außerlandesbringung am 22.01.2025, also gerade einmal vor etwas mehr als drei Monaten, nach Frankreich überstellt, wo sie schließlich am 17.02.2025 nunmehr auch in Frankreich einen Asylantrag stellte – zuvor hatte sie am 28.07.2024 in Österreich ebenfalls einen solchen eingebracht. Einen weiteren Asylantrag (Asylfolgeantrag) stellte sie am 24.03.2025 nach erneuter illegaler Wiedereinreise in Österreich über den bislang noch nicht entschieden wurde. Vorweg ist festzuhalten, dass die – wenngleich durch die am 22.01.2025 erfolgte Überstellung bereits vollzogene Anordnung zur Außerlandesbringung – nach wie vor Gültigkeit aufweist. Die bezughabende Gesetzesbestimmung in § 12a Abs. 6 AsylG lautet wie folgt:Vorweg ist festzuhalten, dass die – wenngleich durch die am 22.01.2025 erfolgte Überstellung bereits vollzogene Anordnung zur Außerlandesbringung – nach wie vor Gültigkeit aufweist. Die bezughabende Gesetzesbestimmung in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG lautet wie folgt: „
(6)Rückkehrentscheidungen
§ 52
FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
§ 53Abs.
2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, Ausweisungen
§ 66
FPG und Aufenthaltsverbote
§ 67FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.
Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote
§ 67FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.“„
(6)Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, Ausweisungen
Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote
Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote
Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.“ Dies vorausgeschickt, gilt es den mit „Schubhaft“ betitelten § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, darzustellen, wobei jene Z, auf die sich die Behörde bei Verhängung der Schubhaft stützte, durch Fettdruck hervorgehoben wurden:Dies vorausgeschickt, gilt es den mit „Schubhaft“ betitelten Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, darzustellen, wobei jene Z, auf die sich die Behörde bei Verhängung der Schubhaft stützte, durch Fettdruck hervorgehoben wurden: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG): „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Artikel 28 der Verordnung der EU Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (kurz: Dublin-III-VO) lautet:Artikel 28 der Verordnung der EU Nr. 604 aus 2013, vom 26.06.2013 (kurz: Dublin-III-VO) lautet: Haft „
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren
dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Artikel 27Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.“ Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Sie ist volljährig und weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, Bestehen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht und ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Sie ist volljährig und weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, Bestehen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren wird (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren wird (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit der Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich definiert. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr zu Recht mit § 76 Abs. 3 Z 1,2,2, 6b und 6c sowie 9 FPG: Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in Paragraph 76, Absatz 3, FPG gesetzlich definiert. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr zu Recht mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,,2,2, 6b und 6c sowie 9 FPG: Die mangelnde Verfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich (Z 9) wurde von ihr nicht in Abrede gestellt. Dass sie in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht bzw. nachgehen darf, über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt und auch keine familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet aufweist, zeigt ihre fehlende soziale Verwurzelung auf. Es ist der Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin, wonach sie sich in Frankreich, welches zur Verfahrensführung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, ihrem Verfahren durch illegale Weiterreise entzog, davon ausgeht, dass sie ihre Rückkehr in den zuständigen Mitgliedstaat bzw. die Führung des – zudem bereits z w e i t e n – Dublin-Verfahrens zumindest behindert (Z 1), womit zugleich die Erfüllung der Z 6 des § 76 Abs. 3 FPG zweifelsfrei vorliegt (Z 6). Da die Anordnung zur Außerlandesbringung zudem noch aufrecht ist, 18 Monate ab Ausreise (Überstellung auf dem Luftweg am 22.01.2025) der Fremden, ist die Beschwerdeführerin nicht nur entgegen dieser neuerlich ins Bundesgebiet eingereist (Z 2), sie hat sich auch bereits in Frankreich ihrem Asylverfahren entzogen (Z 3), da sie den Ausgang ihres am 17.02.2025 gestellten Antrages in Frankreich nicht abwarten wollte und neuerlich illegal, da ohne Dokumente, nach Österreich einreiste. Die mangelnde Verfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich (Ziffer 9,) wurde von ihr nicht in Abrede gestellt. Dass sie in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht bzw. nachgehen darf, über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt und auch keine familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet aufweist, zeigt ihre fehlende soziale Verwurzelung auf. Es ist der Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin, wonach sie sich in Frankreich, welches zur Verfahrensführung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, ihrem Verfahren durch illegale Weiterreise entzog, davon ausgeht, dass sie ihre Rückkehr in den zuständigen Mitgliedstaat bzw. die Führung des – zudem bereits z w e i t e n – Dublin-Verfahrens zumindest behindert (Ziffer eins,), womit zugleich die Erfüllung der Ziffer 6, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG zweifelsfrei vorliegt (Ziffer 6,). Da die Anordnung zur Außerlandesbringung zudem noch aufrecht ist, 18 Monate ab Ausreise (Überstellung auf dem Luftweg am 22.01.2025) der Fremden, ist die Beschwerdeführerin nicht nur entgegen dieser neuerlich ins Bundesgebiet eingereist (Ziffer 2,), sie hat sich auch bereits in Frankreich ihrem Asylverfahren entzogen (Ziffer 3,), da sie den Ausgang ihres am 17.02.2025 gestellten Antrages in Frankreich nicht abwarten wollte und neuerlich illegal, da ohne Dokumente, nach Österreich einreiste. Die von der Behörde herangezogenen (gesetzlich determinierten) Fluchtgründe liegen sohin vor und geht das Argument der Beschwerdeführerin, wonach keine Fluchtgefahr vorliege, weil sie ihr Verfahren in Österreich „abwarten“ wolle, somit ins Leere. Auch kann dem vorliegenden Sicherungsbedarf nur zugestimmt werden, weil die Beschwerdeführerin einerseits selbst angibt, in Österreich verbleiben zu wollen (statt sich dem in Frankreich entzogenen Verfahren zu stellen), somit rückkehrunwillig ist, andererseits, weil bereits ein Dublin-Verfahren samt Bescheiderlassung zur Außerlandesbringung, nachdem die Behörde Konsultationen mit Frankreich führte, erhobener Beschwerde und Entscheidung durch das BVwG zu Zl. W235 2304365-1/5E geführt werden musste, welches schließlich in ihre Überstellung nach Frankreich am 22.01.2025 mündete, wobei nicht einmal dieses sie davon abhalten konnte, neuerlich unerlaubt ins Bundegebiet einzureisen. Vor diesem Hintergrund, kann den Erwägungen der Behörde zum Absehen von einem gelinderen Mittel sowie der Begründung von Schubhaft als ultima ratio nicht entgegengetreten werden. Ein Begründungsmangel kann hierbei nicht erblickt werden. Wenn nicht einmal ein bereits rk. abgeschlossenes Dublin-Verfahren, das zudem mit Überstellung der Beschwerdeführerin am 22.01.2025 auf dem Luftweg Vollzug fand, die Beschwerdeführerin davon abhält, neuerlich und spätestens zu diesem Zeitpunkt jedenfalls in voller Kenntnis der Rechtslage, unerlaubt ins Bundesgebiet zu reisen und einen weiteren, nunmehr dritten Asylantrag zu stellen, muss der Ansicht der Behörde, wonach ein erhöhtes Risiko besteht, dass die Beschwerdeführerin untertauchen und sich auch diesem Verfahren entziehen würde, beigepflichtet werden. Umso weniger würde die Anwendung gelinderer Mittel den angestrebten Zweck (nämlich Überstellung nach Frankreich) zu sichern vermögen. Zugleich ist damit auch die nach den europarechtlichen Bestimmungen geforderte wesentliche Fluchtgefahr erfüllt, weil der Umstand, wonach nicht einmal eine bereits erfolgte Überstellung auf dem Luftweg nach einem vor Behörde und Gericht geführten, rk. Verfahren die Beschwerdeführerin zu rechtskonformem Verhalten anleiten konnte, der Qualifikation bloßer Fluchtgefahr Genüge tut. Abschließend und mit Blick auf den in der Beschwerdeschrift monierten Anspruch der Beschwerdeführerin auf Grundversorgung (und somit eine Meldeadresse) darf noch darauf hingewiesen werden, dass Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben, von der Grundversorgung
§ 3Abs.
1 Z 2 GVG ausgeschlossen werden können. Unabhängig davon, hat aber bereits das Verhalten der Beschwerdeführerin klar aufgezeigt, dass sie ein Quartier ohnehin nicht davon abhalten würde, sich ihrem Verfahren, wie bereits zuvor in Frankreich, zu entziehen, weshalb die gelinderen Mittel der periodischen Meldung und Unterkunftnahme von der Behörde im Ergebnis zu Recht ausgeschieden wurden. Abschließend und mit Blick auf den in der Beschwerdeschrift monierten Anspruch der Beschwerdeführerin auf Grundversorgung (und somit eine Meldeadresse) darf noch darauf hingewiesen werden, dass Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben, von der Grundversorgung
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GVG ausgeschlossen werden können. Unabhängig davon, hat aber bereits das Verhalten der Beschwerdeführerin klar aufgezeigt, dass sie ein Quartier ohnehin nicht davon abhalten würde, sich ihrem Verfahren, wie bereits zuvor in Frankreich, zu entziehen, weshalb die gelinderen Mittel der periodischen Meldung und Unterkunftnahme von der Behörde im Ergebnis zu Recht ausgeschieden wurden. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Gegenteil, die Angaben der Beschwerdeführerin wurden zugrunde gelegt, zu klären galt es lediglich die Rechtsfragen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Gegenteil, die Angaben der Beschwerdeführerin wurden zugrunde gelegt, zu klären galt es lediglich die Rechtsfragen. Zum Kostenbegehren:
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV), insgesamt sohin EUR 426,20.Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), insgesamt sohin EUR 426,20. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil sich das Bundesverwaltungsgericht auf einschlägige Rechtsprechung stützen kann.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil sich das Bundesverwaltungsgericht auf einschlägige Rechtsprechung stützen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W284.2309853.1.00