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{'item': 'W287 2246105-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 115§ 1§ 33Art. 4§ 55§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2025 GeschäftszahlW287 2246105-1 Spruch, W287 2246105-1/54E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie die von der Beschwerdeführerin näher bezeichneten Dokumente an die Geschäftsleitung der XXXX (Dienstgeberin der Beschwerdeführerin) übermittelt hat.Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie die von der Beschwerdeführerin näher bezeichneten Dokumente an die Geschäftsleitung der römisch 40 (Dienstgeberin der Beschwerdeführerin) übermittelt hat. Nicht verfahrensgegenständlich ist hingegen, ob allenfalls andere Organe oder Personen, allenfalls auch einzelne Mitglieder des Betriebsrates eigenmächtig, die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt haben, indem sie Dokumente an die Geschäftsleitung der XXXX übermittelt haben.Nicht verfahrensgegenständlich ist hingegen, ob allenfalls andere Organe oder Personen, allenfalls auch einzelne Mitglieder des Betriebsrates eigenmächtig, die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt haben, indem sie Dokumente an die Geschäftsleitung der römisch 40 übermittelt haben. I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Am 15.07.2019 brachte die Beschwerdeführerin bei der Datenschutzbehörde (in der Folge: belangte Behörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (Vorsitzende des Angestelltenbetriebsrats der XXXX ) ein (OZ 5 VWA 01), in der sie im Wesentlichen ausführte, dass XXXX als Betriebsratsvorsitzende unzulässigerweise Unterlagen des Betriebsratsfonds an die XXXX (im Folgenden auch „Arbeitgeber“) weitergeleitet habe. Sie habe vom Verstoß am 06.07.2019 erfahren und mache eine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung geltend, weil bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die Verarbeitungsgrundsätze des Art. 5 DSGVO verstoßen worden sei. Am 12.08.2019 gab die Beschwerdeführerin persönlich ein Konvolut an Belegen bzw. Rechnungen, die von XXXX weitergegeben worden seien, bei der belangten Behörde ab (OZ 5 VWA 01).
  2. Am 15.07.2019 brachte die Beschwerdeführerin bei der Datenschutzbehörde (in der Folge: belangte Behörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen römisch 40 (Vorsitzende des Angestelltenbetriebsrats der römisch 40 ) ein (OZ 5 VWA 01), in der sie im Wesentlichen ausführte, dass römisch 40 als Betriebsratsvorsitzende unzulässigerweise Unterlagen des Betriebsratsfonds an die römisch 40 (im Folgenden auch „Arbeitgeber“) weitergeleitet habe. Sie habe vom Verstoß am 06.07.2019 erfahren und mache eine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung geltend, weil bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die Verarbeitungsgrundsätze des Artikel 5, DSGVO verstoßen worden sei. Am 12.08.2019 gab die Beschwerdeführerin persönlich ein Konvolut an Belegen bzw. Rechnungen, die von römisch 40 weitergegeben worden seien, bei der belangten Behörde ab (OZ 5 VWA 01).
  3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 13.08.2019 (OZ 5 VWA 02) forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, konkret darzulegen, welche Unterlagen an den Arbeitgeber weitergeleitet worden seien, den Sachverhalt zu schildern sowie den Rechtsträger, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet werde, richtig zu bezeichnen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei der Betriebsrat ein eigenständiger Verantwortlicher und das Verfahren sohin gegen diesen, vertreten durch die Betriebsratsvorsitzende, zu führen. Wenn nichts Gegenteiliges vorgebracht werde, gehe die Datenschutzbehörde davon aus, dass das gegenständliche Verfahren gegen den Betriebsrat der XXXX zu führen sei.
  4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 13.08.2019 (OZ 5 VWA 02) forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, konkret darzulegen, welche Unterlagen an den Arbeitgeber weitergeleitet worden seien, den Sachverhalt zu schildern sowie den Rechtsträger, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet werde, richtig zu bezeichnen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei der Betriebsrat ein eigenständiger Verantwortlicher und das Verfahren sohin gegen diesen, vertreten durch die Betriebsratsvorsitzende, zu führen. Wenn nichts Gegenteiliges vorgebracht werde, gehe die Datenschutzbehörde davon aus, dass das gegenständliche Verfahren gegen den Betriebsrat der römisch 40 zu führen sei.
  5. Mit Stellungnahme vom 10.09.2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sich ihre Beschwerde gegen den Angestelltenbetriebsrat der Firma XXXX mit der Vorsitzenden XXXX richte (OZ 5 VWA 03). Es seien „vertraute Unterlagen“

§ 115Arb

VG („Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht“) von der Vorsitzenden XXXX an den Arbeitgeber weitergeleitet worden. Ferner seien „Sitzungsprotokolle des Betriebsrates, Protokollauszug Niederschrift der Betriebsratswahl, Wahlausschutzsitzung, E-Mails, Apothekenabrechnungen“ und ihre persönliche Kilometerabrechnung ohne ihr Wissen an den Arbeitgeber weitergeleitet worden. Die Beschwerdeführerin übermittelte ferner ein Konvolut an Unterlagen, die an den Arbeitgeber übermittelt worden seien.3. Mit Stellungnahme vom 10.09.2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sich ihre Beschwerde gegen den Angestelltenbetriebsrat der Firma römisch 40 mit der Vorsitzenden römisch 40 richte (OZ 5 VWA 03). Es seien „vertraute Unterlagen“

Paragraph 115, ArbVG („Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht“) von der Vorsitzenden römisch 40 an den Arbeitgeber weitergeleitet worden. Ferner seien „Sitzungsprotokolle des Betriebsrates, Protokollauszug Niederschrift der Betriebsratswahl, Wahlausschutzsitzung, E-Mails, Apothekenabrechnungen“ und ihre persönliche Kilometerabrechnung ohne ihr Wissen an den Arbeitgeber weitergeleitet worden. Die Beschwerdeführerin übermittelte ferner ein Konvolut an Unterlagen, die an den Arbeitgeber übermittelt worden seien.

  1. Mit Stellungnahme vom 18.10.2019 (OZ 5 VWA 05) führte die mitbeteiligte Partei dazu aus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise für die Übermittlung der Daten an den Arbeitgeber aus § 6 Abs. 2 DSG ergebe. Ferner übermittelte die mitbeteiligte Partei das Verarbeitungsverzeichnis des Betriebsrates sowie des Betriebsratsfonds.
  2. Mit Stellungnahme vom 18.10.2019 (OZ 5 VWA 05) führte die mitbeteiligte Partei dazu aus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise für die Übermittlung der Daten an den Arbeitgeber aus Paragraph 6, Absatz 2, DSG ergebe. Ferner übermittelte die mitbeteiligte Partei das Verarbeitungsverzeichnis des Betriebsrates sowie des Betriebsratsfonds.
  3. Mit Schreiben vom 15.11.2019 (OZ 5 VWA 06) forderte die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei auf, sich binnen zwei Wochen zum konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin ergänzend zu äußern und insbesondere bekanntzugeben, welche Unterlagen der Beschwerdeführerin zu welchem Zweck vom Betriebsrat an den Arbeitgeber weitergegeben worden seien.
  4. Dieser Aufforderung entsprechend erstattete die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 06.12.2019 eine ergänzende Stellungnahme (OZ 5 VWA 07) und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Da sich die Beschwerde sowie der „Aufforderungsantrag zur ergänzenden Stellungnahme“ im konkreten Fall an den Betriebsrat (und nicht an den Betriebsratsfonds) richte, „liege eine fehlende Passivlegitimität vor“. Da der Betriebsrat und der Betriebsratsfonds jeweils eigenständige Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO seien, müsse klargestellt werden, welche Verarbeitungstätigkeiten jeweils der Betriebsrat und der Betriebsratsfonds durchgeführt hätten, auch wenn diese durch die/den Betriebsratsvorsitzende/n vorgenommen worden seien.
  5. Dieser Aufforderung entsprechend erstattete die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 06.12.2019 eine ergänzende Stellungnahme (OZ 5 VWA 07) und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Da sich die Beschwerde sowie der „Aufforderungsantrag zur ergänzenden Stellungnahme“ im konkreten Fall an den Betriebsrat (und nicht an den Betriebsratsfonds) richte, „liege eine fehlende Passivlegitimität vor“. Da der Betriebsrat und der Betriebsratsfonds jeweils eigenständige Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO seien, müsse klargestellt werden, welche Verarbeitungstätigkeiten jeweils der Betriebsrat und der Betriebsratsfonds durchgeführt hätten, auch wenn diese durch die/den Betriebsratsvorsitzende/n vorgenommen worden seien. Ferner verwies die mitbeteiligte Partei zur Erläuterung der Rechtmäßigkeit der Datenweiterleitung an den Arbeitgeber auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sowie Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO. Ferner sehe § 4 Abs. 3 Z 2 DSG einen Erlaubnistatbestand vor. Es sei auch davon auszugehen, dass keine Verletzung des § 115 ArbVG vorliege. Selbst wenn Daten iSd § 115 ArbVG weitergeleitet worden seien, bestehe diesbezüglich kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Der Betriebsrat habe durch seine Vorgangsweise lediglich einen weiteren drohenden Nachteil für die Belegschaft abwenden wollen. Die angeforderten Unterlagen der Beschwerdeführerin, die an den Arbeitgeber weitergeleitet worden seien, könnten – wie erwähnt – nur vom „Verantwortlichen Verarbeiter iSd Art. 4 Z 7 DSGVO (Betriebsratsfonds)“ bereitgestellt werden. Ferner übermittelte die mitbeteiligte Partei zwei Aktenvermerke, die die Rechtmäßigkeit der Auskunft/Weiterleitung von Unterlagen an den Arbeitgeber rechtfertigen würden.Ferner verwies die mitbeteiligte Partei zur Erläuterung der Rechtmäßigkeit der Datenweiterleitung an den Arbeitgeber auf Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO, Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO sowie Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO. Ferner sehe Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, DSG einen Erlaubnistatbestand vor. Es sei auch davon auszugehen, dass keine Verletzung des Paragraph 115, ArbVG vorliege. Selbst wenn Daten iSd Paragraph 115, ArbVG weitergeleitet worden seien, bestehe diesbezüglich kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Der Betriebsrat habe durch seine Vorgangsweise lediglich einen weiteren drohenden Nachteil für die Belegschaft abwenden wollen. Die angeforderten Unterlagen der Beschwerdeführerin, die an den Arbeitgeber weitergeleitet worden seien, könnten – wie erwähnt – nur vom „Verantwortlichen Verarbeiter iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO (Betriebsratsfonds)“ bereitgestellt werden. Ferner übermittelte die mitbeteiligte Partei zwei Aktenvermerke, die die Rechtmäßigkeit der Auskunft/Weiterleitung von Unterlagen an den Arbeitgeber rechtfertigen würden.
  6. Mit Schreiben vom 28.01.2020 (OZ 5 VWA 08) forderte die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei abermals auf, binnen zwei Wochen konkret anzugeben, welche Unterlagen jeweils vom Betriebsrat bzw. Betriebsratsfonds zu welchem Zweck und zu welchem Zeitpunkt an den Arbeitgeber weitergeleitet worden seien, sowie sich zu den weiteren im Schreiben angeführten Fragen zu äußern.
  7. Mit Stellungnahme vom 26.02.2020 (OZ 5 VWA 09) teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass einige näher bezeichnete Belege vom Betriebsrat bzw. dem Betriebsratsfonds aufgrund des eingeleiteten Verfahrens der PI XXXX auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c, lit. f, Art. 9 Abs. 2 lit. f und § 4 Abs. 3 Z 2 DSG an den Arbeitgeber übermittelt worden seien. Weitere näher bezeichnete Belege seien vom Wahlvorstand im Zuge der Betriebsratswahlen in den Jahren 2009 und 2015 nach den Vorgaben der BRWO an den Arbeitgeber übermittelt worden. Die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen seien jedoch weder von der mitbeteiligten Partei noch vom Betriebsratsfonds an den Arbeitgeber weitergeleitet worden. Dass die Beschwerdeführerin diese im Rahmen ihrer Eingabe vorlegen habe können, lasse sich damit erklären, dass sich die Beschwerdeführerin private Sachen in Begleitung eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsratsbüro geholt habe, es jedoch nicht gesagt werden könne, ob es sich dabei wirklich ausschließlich um persönliche Unterlagen gehandelt habe oder auch um Unterlagen, die eigentlich im Betriebsratsbüro verbleiben hätten sollen.
  8. Mit Stellungnahme vom 26.02.2020 (OZ 5 VWA 09) teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass einige näher bezeichnete Belege vom Betriebsrat bzw. dem Betriebsratsfonds aufgrund des eingeleiteten Verfahrens der PI römisch 40 auf Grundlage von Artikel 6, Absatz eins, Litera c,, Litera f,, Artikel 9, Absatz 2, Litera f und Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, DSG an den Arbeitgeber übermittelt worden seien. Weitere näher bezeichnete Belege seien vom Wahlvorstand im Zuge der Betriebsratswahlen in den Jahren 2009 und 2015 nach den Vorgaben der BRWO an den Arbeitgeber übermittelt worden. Die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen seien jedoch weder von der mitbeteiligten Partei noch vom Betriebsratsfonds an den Arbeitgeber weitergeleitet worden. Dass die Beschwerdeführerin diese im Rahmen ihrer Eingabe vorlegen habe können, lasse sich damit erklären, dass sich die Beschwerdeführerin private Sachen in Begleitung eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsratsbüro geholt habe, es jedoch nicht gesagt werden könne, ob es sich dabei wirklich ausschließlich um persönliche Unterlagen gehandelt habe oder auch um Unterlagen, die eigentlich im Betriebsratsbüro verbleiben hätten sollen.
  9. Mit Stellungnahme vom 22.04.2022 (OZ 5 VWA 11) brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass es sich bei den Abrechnungslisten um Unterlagen aus ihrem Besitz handle, welche in einem Kasten versperrt gewesen seien. Es sei bereits die Erlangung dieser Daten unzulässig gewesen. Da auch die Namen und Medikamente personenbezogene Daten darstellten, seien diese aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht dem gesamten Betriebsratsgremium bekanntgegeben worden. Die Beschwerdeführerin sei niemals zur Herausgabe aufgefordert worden, der Kasten sei vielmehr aufgebrochen worden. Sie wisse nicht, wer dafür verantwortlich sei, da sie nicht anwesend gewesen sei und auch kein entsprechendes Protokoll erhalten habe. Daher könne auch nicht gesagt werden, ob die betreffenden Personen im Namen des Betriebsrates oder des Betriebsratsfonds tätig geworden seien. Aus diesem Grund ersuche die Beschwerdeführerin, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiterhin gegen beide Verantwortliche vorzugehen, um zu klären, wer tatsächlich und in welcher Funktion diese Handlungen gesetzt habe.
  10. Am 23.10.2020 erstattete die mitbeteiligte Partei hierzu eine Stellungnahme (OZ 5 VWA 13) und führte im Wesentlichen aus, dass es sich bei den Abrechnungslisten und Unterlagen nicht um Daten aus dem persönlichen Besitz der Beschwerdeführerin handle. Die Beschwerdeführerin sei zum besagten Zeitpunkt Kassaverantwortliche und daher „Verantwortliche im Sinne des DSGVO Verarbeitungsverzeichnisses“ gewesen und daher handle es ich um Daten zur Kassaführung des Betriebsratsfonds. Die Daten seien nur im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der zuständigen Polizeiinspektion XXXX am XXXX mitgenommen worden. Ferner habe sich die Beschwerdeführerin widerrechtlich Unterlagen angeeignet.
  11. Am 23.10.2020 erstattete die mitbeteiligte Partei hierzu eine Stellungnahme (OZ 5 VWA 13) und führte im Wesentlichen aus, dass es sich bei den Abrechnungslisten und Unterlagen nicht um Daten aus dem persönlichen Besitz der Beschwerdeführerin handle. Die Beschwerdeführerin sei zum besagten Zeitpunkt Kassaverantwortliche und daher „Verantwortliche im Sinne des DSGVO Verarbeitungsverzeichnisses“ gewesen und daher handle es ich um Daten zur Kassaführung des Betriebsratsfonds. Die Daten seien nur im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der zuständigen Polizeiinspektion römisch 40 am römisch 40 mitgenommen worden. Ferner habe sich die Beschwerdeführerin widerrechtlich Unterlagen angeeignet.
  12. Mit Bescheid vom 15.07.2021 (OZ 5 VWA 16) wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte sie im Wesentlichen dazu aus, dass der Betriebsratsfonds als eigener Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Abs. 7 DSGVO (und nicht die mitbeteiligte Partei) Belege über Lebensmittel- und Büromaterialeinkäufe sowie über Restaurantbesuche an die Geschäftsleitung der XXXX übermittelt habe. Die Beschwerde sei daher wegen fehlender Passivlegitimation des Angestelltenbetriebsrates abzuweisen. Die Beschwerde wäre jedoch auch gegenüber dem Betriebsratsfonds abzuweisen, da sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Betriebsratsfonds

§ 1Abs.

2 DSG ein das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin überwiegendes berechtigtes Interesse an der Aufklärung des Sachverhaltes zukomme. 11. Mit Bescheid vom 15.07.2021 (OZ 5 VWA 16) wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte sie im Wesentlichen dazu aus, dass der Betriebsratsfonds als eigener Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Absatz 7, DSGVO (und nicht die mitbeteiligte Partei) Belege über Lebensmittel- und Büromaterialeinkäufe sowie über Restaurantbesuche an die Geschäftsleitung der römisch 40 übermittelt habe. Die Beschwerde sei daher wegen fehlender Passivlegitimation des Angestelltenbetriebsrates abzuweisen. Die Beschwerde wäre jedoch auch gegenüber dem Betriebsratsfonds abzuweisen, da sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Betriebsratsfonds

Paragraph eins, Absatz 2, DSG ein das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin überwiegendes berechtigtes Interesse an der Aufklärung des Sachverhaltes zukomme.

  1. Mit dem bei der belangten Behörde am 13.08.2021 eingelangten Schreiben (OZ 5 VWA 17) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde innerhalb offener Frist Beschwerde und führte hierzu im Kern aus, dass „die Feststellungen der belangten Behörde nicht mit den Ereignissen in der Realität übereinstimmten“. Die Datenweitergabe sei durch ein Mitglied des Betriebsrates (nicht des Betriebsratsfonds) erfolgt, in einem bewussten Zusammenspiel mit der Geschäftsführung und ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gegeben hätte. Der Sachverhalt sei derzeit Gegenstand eines laufenden Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht XXXX und aus dem Gerichtsakt würden sich eindeutige Abweichungen zu den Grundlagen des Bescheides ergeben.
  2. Mit dem bei der belangten Behörde am 13.08.2021 eingelangten Schreiben (OZ 5 VWA 17) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde innerhalb offener Frist Beschwerde und führte hierzu im Kern aus, dass „die Feststellungen der belangten Behörde nicht mit den Ereignissen in der Realität übereinstimmten“. Die Datenweitergabe sei durch ein Mitglied des Betriebsrates (nicht des Betriebsratsfonds) erfolgt, in einem bewussten Zusammenspiel mit der Geschäftsführung und ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gegeben hätte. Der Sachverhalt sei derzeit Gegenstand eines laufenden Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 und aus dem Gerichtsakt würden sich eindeutige Abweichungen zu den Grundlagen des Bescheides ergeben.
  3. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht am 07.09.2021 eingelangten Schreiben legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten werde und vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werde.
  4. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsbeschlusses vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W253 abgenommen und W287 neu zugewiesen.
  5. Am 29.11.2022 legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Aktenbestandteilen der Gerichtsakten zu den zwischen der XXXX als Arbeitgeberin und ihr geführten Zivilverfahren vor (OZ 10).
  6. Am 29.11.2022 legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Aktenbestandteilen der Gerichtsakten zu den zwischen der römisch 40 als Arbeitgeberin und ihr geführten Zivilverfahren vor (OZ 10).
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung (Verhandlungstermine am 30.01.2024, am 16.04.2024 sowie am 17.06.2024) durch, wobei die Parteien sowie die Zeugen XXXX und XXXX einvernommen wurden.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung (Verhandlungstermine am 30.01.2024, am 16.04.2024 sowie am 17.06.2024) durch, wobei die Parteien sowie die Zeugen römisch 40 und römisch 40 einvernommen wurden.
  9. Am 17.06.2024 wurde der mitbeteiligten Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgetragen, sämtliche Betriebsratsprotokolle bzw. Dokumente vorzulegen, die die Weitergabe der verfahrensgegenständlichen Dokumente an die XXXX betreffen. In Entsprechung des in der mündlichen Verhandlung erteilten Auftrags teilte die mitbeteiligte Partei am 05.07.2024 mit, dass sie die angeforderten schriftlichen Unterlagen in der Kürze der Zeit nicht ausfindig machen habe können. Es sei festzuhalten, dass Beschlüsse des Betriebsrates auch formfrei gefasst werden könnten und die Vertretung des Betriebsrates nach Außen durch den Vorsitzenden wirksam erfolge bzw erfolgen könne (OZ 51).
  10. Am 17.06.2024 wurde der mitbeteiligten Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgetragen, sämtliche Betriebsratsprotokolle bzw. Dokumente vorzulegen, die die Weitergabe der verfahrensgegenständlichen Dokumente an die römisch 40 betreffen. In Entsprechung des in der mündlichen Verhandlung erteilten Auftrags teilte die mitbeteiligte Partei am 05.07.2024 mit, dass sie die angeforderten schriftlichen Unterlagen in der Kürze der Zeit nicht ausfindig machen habe können. Es sei festzuhalten, dass Beschlüsse des Betriebsrates auch formfrei gefasst werden könnten und die Vertretung des Betriebsrates nach Außen durch den Vorsitzenden wirksam erfolge bzw erfolgen könne (OZ 51).
  11. Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2024 trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin auf, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wann die verfahrensgegenständlichen Dokumente von der XXXX zu welchen Beweisthemen in den Zivilverfahren vorgelegt worden seien. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 01.07.2024 im Detail Stellung. Diese Stellungnahme wurde der mitbeteiligten Partei zur allfälligen Stellungnahme übermittelt (OZ 52). Die mitbeteiligte Partei erstattete keine weitere Stellungnahme mehr.
  12. Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2024 trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin auf, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wann die verfahrensgegenständlichen Dokumente von der römisch 40 zu welchen Beweisthemen in den Zivilverfahren vorgelegt worden seien. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 01.07.2024 im Detail Stellung. Diese Stellungnahme wurde der mitbeteiligten Partei zur allfälligen Stellungnahme übermittelt (OZ 52). Die mitbeteiligte Partei erstattete keine weitere Stellungnahme mehr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen 1.
  14. Im Oktober 2018 wurde die XXXX darüber informiert, dass der Verdacht bestehe, dass sich die Beschwerdeführerin Skontobeträge, die aus von ihr als stellvertretender Vorsitzenden des Angestelltenbetriebsrats abgewickelten Apothekenbestellungen für Mitarbeiter der XXXX resultierten, auf ihrem privaten Konto einbehalten habe. Im Oktober 2018 kamen daraufhin der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates XXXX sowie ein Mitglied der Geschäftsleitung XXXX mit einem Security-Mitarbeiter in die Büroräumlichkeiten des Angestelltenbetriebsrates und nahmen Unterlagen betreffend die von der Beschwerdeführerin getätigten Apothekenbestellungen an sich, darunter auch unter anderem eine Rechnung der XXXX -Apotheke vom 03.07.2018 lautend auf XXXX . Es kann nicht festgestellt werden, dass zu diesem Zeitpunkt sonstige Unterlagen aus dem Büro des Angestelltenbetriebsrates entnommen wurden. Die Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge dienstfrei gestellt.1.
  15. Im Oktober 2018 wurde die römisch 40 darüber informiert, dass der Verdacht bestehe, dass sich die Beschwerdeführerin Skontobeträge, die aus von ihr als stellvertretender Vorsitzenden des Angestelltenbetriebsrats abgewickelten Apothekenbestellungen für Mitarbeiter der römisch 40 resultierten, auf ihrem privaten Konto einbehalten habe. Im Oktober 2018 kamen daraufhin der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates römisch 40 sowie ein Mitglied der Geschäftsleitung römisch 40 mit einem Security-Mitarbeiter in die Büroräumlichkeiten des Angestelltenbetriebsrates und nahmen Unterlagen betreffend die von der Beschwerdeführerin getätigten Apothekenbestellungen an sich, darunter auch unter anderem eine Rechnung der römisch 40 -Apotheke vom 03.07.2018 lautend auf römisch 40 . Es kann nicht festgestellt werden, dass zu diesem Zeitpunkt sonstige Unterlagen aus dem Büro des Angestelltenbetriebsrates entnommen wurden. Die Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge dienstfrei gestellt. 1.
  16. Die Beschwerdeführerin war bis zur Auflösung und Neuwahl des Angestelltenbetriebsrates im Jänner 2019 stellvertretende Vorsitzende des Angestelltenbetriebsrates sowie Kassaverwalterin des Betriebsratsfonds der XXXX XXXX war in diesem Zeitraum Vorsitzender des Angestelltenbetriebsrates, XXXX ordentliches Mitglied. In der im Jänner 2019 durchgeführten Neuwahl wurde XXXX zur Vorsitzenden des Angestelltenbetriebsrates gewählt. Sie übte diese Funktion bis Mai 2021 aus. 1.
  17. Die Beschwerdeführerin war bis zur Auflösung und Neuwahl des Angestelltenbetriebsrates im Jänner 2019 stellvertretende Vorsitzende des Angestelltenbetriebsrates sowie Kassaverwalterin des Betriebsratsfonds der römisch 40 römisch 40 war in diesem Zeitraum Vorsitzender des Angestelltenbetriebsrates, römisch 40 ordentliches Mitglied. In der im Jänner 2019 durchgeführten Neuwahl wurde römisch 40 zur Vorsitzenden des Angestelltenbetriebsrates gewählt. Sie übte diese Funktion bis Mai 2021 aus. 1.
  18. Zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX wurden im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin mehrere Gerichtsverfahren geführt, wobei die Beschwerdeführerin angab, die im Zuge der Apothekenbestellungen einbehaltenen Skontobeträge nicht für private Zwecke, sondern für die Bewirtung von Mitarbeitern und die Anschaffung von Büromaterial verwendet zu haben. Die Rechtsvertreter der XXXX ersuchten die mitbeteiligte Partei daraufhin mit Aktenvermerk vom 15.04.2019 um Aufklärung des Sachverhalts sowie um Übermittlung entsprechender Belege. XXXX nahm als Vorsitzende des Angestelltenbetriebsrates zu den Fragen schriftlich Stellung und stellte der Geschäftsleitung der XXXX einige der im Folgenden einzeln bezeichneten Dokumente zur Verwendung als Beweismittel in den Gerichtsverfahren zur Verfügung.1.
  19. Zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 wurden im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin mehrere Gerichtsverfahren geführt, wobei die Beschwerdeführerin angab, die im Zuge der Apothekenbestellungen einbehaltenen Skontobeträge nicht für private Zwecke, sondern für die Bewirtung von Mitarbeitern und die Anschaffung von Büromaterial verwendet zu haben. Die Rechtsvertreter der römisch 40 ersuchten die mitbeteiligte Partei daraufhin mit Aktenvermerk vom 15.04.2019 um Aufklärung des Sachverhalts sowie um Übermittlung entsprechender Belege. römisch 40 nahm als Vorsitzende des Angestelltenbetriebsrates zu den Fragen schriftlich Stellung und stellte der Geschäftsleitung der römisch 40 einige der im Folgenden einzeln bezeichneten Dokumente zur Verwendung als Beweismittel in den Gerichtsverfahren zur Verfügung. 1.
  20. Folgende Dokumente (im Folgenden insgesamt auch „Dokumente“) wurden von der XXXX in den Gerichtsverfahren gegen die Beschwerdeführerin vorgelegt:1.
  21. Folgende Dokumente (im Folgenden insgesamt auch „Dokumente“) wurden von der römisch 40 in den Gerichtsverfahren gegen die Beschwerdeführerin vorgelegt: A) Rechnung der XXXX -Apotheke vom 03.07.2018 lautend auf XXXX – diese wurde im Oktober 2018 von der Geschäftsleitung aus dem Büro des Angestelltenbetriebsrates entnommen und wurde von der XXXX am 04.06.2019 bei Gericht vorgelegt.A) Rechnung der römisch 40 -Apotheke vom 03.07.2018 lautend auf römisch 40 – diese wurde im Oktober 2018 von der Geschäftsleitung aus dem Büro des Angestelltenbetriebsrates entnommen und wurde von der römisch 40 am 04.06.2019 bei Gericht vorgelegt. B) Protokoll über die Wahl des Angestelltenbetriebsrat vom XXXX , das im Februar 2015 an das Arbeitsinspektorat sowie in Kopie an den Betriebsinhaber bzw. die Geschäftsleitung und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte übermittelt wurde; dieses enthält folgende Daten der Beschwerdeführerin: „Vorsitzende-Stellvertreterin, XXXX , geb. XXXX , Angestellte“, die Privatanschrift sowie die berufliche Email-Adresse der Beschwerdeführerin, wobei die Beschwerdeführerin das Protokoll als Vorsitzende des Wahlvorstandes unterzeichnete. Dieses Dokument wurde zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vom Wahlvorstand an die Geschäftsleitung der XXXX übermittelt und wurde von der XXXX am 19.02.2019 bei Gericht vorgelegt.B) Protokoll über die Wahl des Angestelltenbetriebsrat vom römisch 40 , das im Februar 2015 an das Arbeitsinspektorat sowie in Kopie an den Betriebsinhaber bzw. die Geschäftsleitung und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte übermittelt wurde; dieses enthält folgende Daten der Beschwerdeführerin: „Vorsitzende-Stellvertreterin, römisch 40 , geb. römisch 40 , Angestellte“, die Privatanschrift sowie die berufliche Email-Adresse der Beschwerdeführerin, wobei die Beschwerdeführerin das Protokoll als Vorsitzende des Wahlvorstandes unterzeichnete. Dieses Dokument wurde zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vom Wahlvorstand an die Geschäftsleitung der römisch 40 übermittelt und wurde von der römisch 40 am 19.02.2019 bei Gericht vorgelegt. C) Beschluss des Wahlvorstandes vom XXXX , aus dem sich sinngemäß ergibt, dass der Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin vom XXXX unberücksichtigt bleibt. Dieser wurde zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vom Wahlvorstand an die Geschäftsleitung der XXXX übermittelt und wurde von der XXXX am 14.02.2019 bei Gericht vorgelegt.C) Beschluss des Wahlvorstandes vom römisch 40 , aus dem sich sinngemäß ergibt, dass der Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 unberücksichtigt bleibt. Dieser wurde zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vom Wahlvorstand an die Geschäftsleitung der römisch 40 übermittelt und wurde von der römisch 40 am 14.02.2019 bei Gericht vorgelegt. D) Eine XXXX -Rechnung sowie einen Auszug aus dem Betriebsratskonto, aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin eine Erstattung für die ihr entstandenen Bewirtungskosten erhielt – diese wurden von XXXX zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2019 an die Geschäftsleitung der XXXX übermittelt und wurden von der XXXX am 04.07.2019 bei Gericht vorgelegt.D) Eine römisch 40 -Rechnung sowie einen Auszug aus dem Betriebsratskonto, aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin eine Erstattung für die ihr entstandenen Bewirtungskosten erhielt – diese wurden von römisch 40 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2019 an die Geschäftsleitung der römisch 40 übermittelt und wurden von der römisch 40 am 04.07.2019 bei Gericht vorgelegt. E) E-Mail von XXXX vom XXXX über die Auflösung des Angestelltenbetriebsrates an die private Email-Adresse der Beschwerdeführerin. Es kann nicht festgestellt werden, wann und vom wem diese Email an die Geschäftsleitung der XXXX übermittelt wurde. Das Dokument wurde von der XXXX am 29.01.2019 bei Gericht vorgelegt.E) E-Mail von römisch 40 vom römisch 40 über die Auflösung des Angestelltenbetriebsrates an die private Email-Adresse der Beschwerdeführerin. Es kann nicht festgestellt werden, wann und vom wem diese Email an die Geschäftsleitung der römisch 40 übermittelt wurde. Das Dokument wurde von der römisch 40 am 29.01.2019 bei Gericht vorgelegt. F) E-Mail der Beschwerdeführerin vom XXXX hinsichtlich des Wahlergebnisses; diese Email enthält die beruflichen Kontaktdaten der Beschwerdeführerin. Dieses Dokument wurde zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vom Wahlvorstand an die Geschäftsleitung der XXXX übermittelt und wurde von der XXXX am 19.02.2019 bei Gericht vorgelegt.F) E-Mail der Beschwerdeführerin vom römisch 40 hinsichtlich des Wahlergebnisses; diese Email enthält die beruflichen Kontaktdaten der Beschwerdeführerin. Dieses Dokument wurde zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vom Wahlvorstand an die Geschäftsleitung der römisch 40 übermittelt und wurde von der römisch 40 am 19.02.2019 bei Gericht vorgelegt. G) Mitteilung des Wahlergebnisses vom XXXX , das per Anschlag

§ 33

BRWO kundgemacht wurde; aus dieser ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied des Betriebsrates gewählt wurde. Dieses Dokument wurde zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vom Wahlvorstand an die Geschäftsleitung der XXXX übermittelt und wurde von der XXXX am 19.02.2019 bei Gericht vorgelegt.G) Mitteilung des Wahlergebnisses vom römisch 40 , das per Anschlag

Paragraph 33, BRWO kundgemacht wurde; aus dieser ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied des Betriebsrates gewählt wurde. Dieses Dokument wurde zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vom Wahlvorstand an die Geschäftsleitung der römisch 40 übermittelt und wurde von der römisch 40 am 19.02.2019 bei Gericht vorgelegt. H) E-Mail der Beschwerdeführerin vom XXXX hinsichtlich ihres Wahlvorschlages; diese Email enthält die beruflichen Kontaktdaten der Beschwerdeführerin. Dieses Dokument wurde zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vom Wahlvorstand an die Geschäftsleitung der XXXX übermittelt und wurde von der XXXX am 19.02.2019 bei Gericht vorgelegt.H) E-Mail der Beschwerdeführerin vom römisch 40 hinsichtlich ihres Wahlvorschlages; diese Email enthält die beruflichen Kontaktdaten der Beschwerdeführerin. Dieses Dokument wurde zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vom Wahlvorstand an die Geschäftsleitung der römisch 40 übermittelt und wurde von der römisch 40 am 19.02.2019 bei Gericht vorgelegt. I) Verständigung der Betriebsleitung über die Bestellung des Wahlvorstandes, aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin in den Wahlvorstand gewählt wurde. Dieses Dokument wurde zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vom Wahlvorstand an die Geschäftsleitung der XXXX übermittelt und wurde von der XXXX am 19.02.2019 bei Gericht vorgelegt.römisch eins) Verständigung der Betriebsleitung über die Bestellung des Wahlvorstandes, aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin in den Wahlvorstand gewählt wurde. Dieses Dokument wurde zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vom Wahlvorstand an die Geschäftsleitung der römisch 40 übermittelt und wurde von der römisch 40 am 19.02.2019 bei Gericht vorgelegt. J) E-Mail-Korrespondenz vom XXXX hinsichtlich der Neuwahlen im Jänner 2015, in der die Beschwerdeführerin mit ihrer beruflichen Email-Adresse in cc gesetzt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, wann und vom wem diese E-Mail an die Geschäftsleitung der XXXX übermittelt wurde. Es wurde von der XXXX am 19.02.2019 bei Gericht vorgelegt.J) E-Mail-Korrespondenz vom römisch 40 hinsichtlich der Neuwahlen im Jänner 2015, in der die Beschwerdeführerin mit ihrer beruflichen Email-Adresse in cc gesetzt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, wann und vom wem diese E-Mail an die Geschäftsleitung der römisch 40 übermittelt wurde. Es wurde von der römisch 40 am 19.02.2019 bei Gericht vorgelegt. K) Diverse Rechnungen über Einkäufe der Beschwerdeführerin, die ihr vom Betriebsratskonto erstattet wurden - diese wurden von XXXX zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2019 an die Geschäftsleitung der XXXX übermittelt und wurden von der XXXX am 04.07.2019 bei Gericht vorgelegt.K) Diverse Rechnungen über Einkäufe der Beschwerdeführerin, die ihr vom Betriebsratskonto erstattet wurden - diese wurden von römisch 40 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2019 an die Geschäftsleitung der römisch 40 übermittelt und wurden von der römisch 40 am 04.07.2019 bei Gericht vorgelegt. L) Kilometergeld- und Tagesgeldabrechnung der Beschwerdeführerin, aus der die einzelnen Reiseziele und –zwecke (ua auch Fahrten zu Apotheken im Rahmen der Mitarbeiter-Apothekenbestellungen), die an bestimmten Tagen von der Beschwerdeführerin gefahrenen Kilometer sowie das ihr erstattete Kilometergeld ersichtlich ist – es kann nicht festgestellt werden, wann und von wem dieses Dokument an die Geschäftsleitung der XXXX übermittelt wurde. Es wurde von der XXXX am 04.06.2019 bei Gericht vorgelegt.L) Kilometergeld- und Tagesgeldabrechnung der Beschwerdeführerin, aus der die einzelnen Reiseziele und –zwecke (ua auch Fahrten zu Apotheken im Rahmen der Mitarbeiter-Apothekenbestellungen), die an bestimmten Tagen von der Beschwerdeführerin gefahrenen Kilometer sowie das ihr erstattete Kilometergeld ersichtlich ist – es kann nicht festgestellt werden, wann und von wem dieses Dokument an die Geschäftsleitung der römisch 40 übermittelt wurde. Es wurde von der römisch 40 am 04.06.2019 bei Gericht vorgelegt. M) Sitzungsprotokoll des Betriebsrates vom XXXX , aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin freigestellt bzw. entschuldigt war. Dieses wurde zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vom Wahlvorstand an die Geschäftsleitung der XXXX übermittelt und wurde von der XXXX am 29.01.2019 bei Gericht vorgelegt.M) Sitzungsprotokoll des Betriebsrates vom römisch 40 , aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin freigestellt bzw. entschuldigt war. Dieses wurde zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vom Wahlvorstand an die Geschäftsleitung der römisch 40 übermittelt und wurde von der römisch 40 am 29.01.2019 bei Gericht vorgelegt. N) Restaurantrechnung der Beschwerdeführerin, die ihr vom Betriebsratskonto erstattet wurde - diese wurde von XXXX zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2019 an die Geschäftsleitung der XXXX übermittelt und wurde von der XXXX am 04.07.2019 bei Gericht vorgelegt.N) Restaurantrechnung der Beschwerdeführerin, die ihr vom Betriebsratskonto erstattet wurde - diese wurde von römisch 40 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2019 an die Geschäftsleitung der römisch 40 übermittelt und wurde von der römisch 40 am 04.07.2019 bei Gericht vorgelegt. O) Protokoll der Wahlausschusssitzung vom XXXX : Die Beschwerdeführerin wurde als „anwesend“ sowie als Mitglied der „Neuen Liste“ sowie des Wahlvorstandes angeführt. Ferner wurde Folgendes festgehalten: „Fr. XXXX wird notieren, welche Arbeiten sie durchführt.“ Und „[geschwärzt] war bei XXXX weil sie uns bittet ihr zu helfen, da sie seit eineinhalb Jahren versucht, erfolglos die Abteilung zu wechseln.“ - Es kann nicht festgestellt werden, wann und von wem dieses Dokument an die Geschäftsleitung der XXXX übermittelt wurde. Das Dokument wurde von der XXXX am 19.02.2019 bei Gericht vorgelegt.O) Protokoll der Wahlausschusssitzung vom römisch 40 : Die Beschwerdeführerin wurde als „anwesend“ sowie als Mitglied der „Neuen Liste“ sowie des Wahlvorstandes angeführt. Ferner wurde Folgendes festgehalten: „Fr. römisch 40 wird notieren, welche Arbeiten sie durchführt.“ Und „[geschwärzt] war bei römisch 40 weil sie uns bittet ihr zu helfen, da sie seit eineinhalb Jahren versucht, erfolglos die Abteilung zu wechseln.“ - Es kann nicht festgestellt werden, wann und von wem dieses Dokument an die Geschäftsleitung der römisch 40 übermittelt wurde. Das Dokument wurde von der römisch 40 am 19.02.2019 bei Gericht vorgelegt. Die XXXX verwendete die Dokumente in den zwischen ihr und der Beschwerdeführer geführten Zivilverfahren unter anderem zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführerin Barauslagen aus dem Betriebsratsfonds ersetzt wurden (Dokumente D), K), L) und N) sowie zur internen Aufklärung der Vorwürfe im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin getätigten Apothekenbestellungen (Dokumente A), D), K), L) und N)).Die römisch 40 verwendete die Dokumente in den zwischen ihr und der Beschwerdeführer geführten Zivilverfahren unter anderem zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführerin Barauslagen aus dem Betriebsratsfonds ersetzt wurden (Dokumente D), K), L) und N) sowie zur internen Aufklärung der Vorwürfe im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin getätigten Apothekenbestellungen (Dokumente A), D), K), L) und N)).

  1. Beweiswürdigung 2.
  2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und eines informierten Vertreters der mitbeteiligten Partei sowie durch Einvernahme der Zeugen XXXX und XXXX .2.
  3. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und eines informierten Vertreters der mitbeteiligten Partei sowie durch Einvernahme der Zeugen römisch 40 und römisch 40 . 2.
  4. Die Feststellungen zu den Verdachtsmomenten und Vorfällen im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin getätigten Apothekenbestellungen gründen auf den in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin (VP 30.01.2024, S. 12 ff.) sowie der Zeugen XXXX (VP 16.04.2024, S. 4 ff.) und XXXX (VP 16.04.2024, S. 9).2.
  5. Die Feststellungen zu den Verdachtsmomenten und Vorfällen im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin getätigten Apothekenbestellungen gründen auf den in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin (VP 30.01.2024, S. 12 ff.) sowie der Zeugen römisch 40 (VP 16.04.2024, S. 4 ff.) und römisch 40 (VP 16.04.2024, S. 9). 2.
  6. Die Feststellungen zu den Betriebsratsmitgliedern und ihren jeweiligen Funktionen ergeben sich aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung (VP 17.06.2024, S. 4) sowie der Aufstellung der mitbeteiligten Partei (OZ 43), wobei unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin nie Vorsitzende des Angestelltenbetriebsrates war und in der Aufstellung der mitbeteiligten Partei die Beschwerdeführerin und XXXX vertauscht wurden (VP 17.06.2024, S. 4/5).2.
  7. Die Feststellungen zu den Betriebsratsmitgliedern und ihren jeweiligen Funktionen ergeben sich aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung (VP 17.06.2024, S. 4) sowie der Aufstellung der mitbeteiligten Partei (OZ 43), wobei unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin nie Vorsitzende des Angestelltenbetriebsrates war und in der Aufstellung der mitbeteiligten Partei die Beschwerdeführerin und römisch 40 vertauscht wurden (VP 17.06.2024, S. 4/5). 2.
  8. Dass die Rechtsvertreter der XXXX den Angestelltenbetriebsrat um Aufklärung und Zurverfügungstellung von Unterlagen ersuchten und dieser die gestellten Fragen beantwortete, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (OZ 5 VWA 7 S. 3/4) sowie der Aussage der Zeugin XXXX (VP 17.06.2024, S. 6 ff.).2.
  9. Dass die Rechtsvertreter der römisch 40 den Angestelltenbetriebsrat um Aufklärung und Zurverfügungstellung von Unterlagen ersuchten und dieser die gestellten Fragen beantwortete, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (OZ 5 VWA 7 S. 3/4) sowie der Aussage der Zeugin römisch 40 (VP 17.06.2024, S. 6 ff.). 2.
  10. Zum Dokument A): Dass dieses Dokument unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vorfall im Oktober 2018 aus dem Büro des Angestelltenbetriebsrates entnommen wurde, ergibt sich aus der Schilderung des Vorfalls durch die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Aussage der Zeugin XXXX , dass sie dieses Dokument nicht weitergegeben habe (VP 30.01.2024, S. 27), und den Aussagen der Zeugen XXXX und XXXX (VP 16.04.2024) sowie XXXX (VP 17.06.2024, S. 18). Letzterer gab ausdrücklich an, dass im Zuge des Vorfalls die Apothekenordner der Beschwerdeführerin entnommen worden seien (VP 16.04.2024, S. 7).Dass dieses Dokument unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vorfall im Oktober 2018 aus dem Büro des Angestelltenbetriebsrates entnommen wurde, ergibt sich aus der Schilderung des Vorfalls durch die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Aussage der Zeugin römisch 40 , dass sie dieses Dokument nicht weitergegeben habe (VP 30.01.2024, S. 27), und den Aussagen der Zeugen römisch 40 und römisch 40 (VP 16.04.2024) sowie römisch 40 (VP 17.06.2024, S. 18). Letzterer gab ausdrücklich an, dass im Zuge des Vorfalls die Apothekenordner der Beschwerdeführerin entnommen worden seien (VP 16.04.2024, S. 7). Der Zeitpunkt der Vorlage bei Gericht ergibt sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin (OZ 47). 2.
  11. Zu den Dokumenten D), K), L) und N): Dass diese Dokumente von XXXX als Vorsitzende des Angestelltenbetriebsrates an die Geschäftsleitung der XXXX übermittelt wurden, ergibt sich aufgrund der Aussage der Zeugin XXXX , die die Gerichtsverfahren zwischen der XXXX und der Beschwerdeführerin durchgehend betreute und somit unmittelbar in die Korrespondenz mit den Rechtsvertretern und innerhalb des Unternehmens eingebunden war (VP 17.06.2024, S. 7). Ihre Aussage deckt sich insofern mit der von XXXX schriftlich im Verfahren vor der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahme (OZ 5 VWA 09), deren Richtigkeit sie auch in der mündlichen Verhandlung zugestand ( XXXX : „Wenn das so in dem Schreiben steht, dann ja.“ (VP 30.01.2024 S. 21)). Dies deckt sich zudem mit den Aussagen der Zeugin XXXX in den diversen zivilgerichtlichen Verfahren, aus denen auszugsweise Dokumente von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden (OZ 10). Hier gab XXXX mehrfach unmissverständlich an, dass sie selbst maßgeblich an der Aufarbeitung der Angelegenheit beteiligt war und insbesondere auch die Antwort auf den Aktenvermerk an die Geschäftsleitung verfasste (OZ 10 S. 305/306). Ferner gab XXXX als Zeugin einvernommen an, dass sie die Belege als Betriebsratsvorsitzende an die Geschäftsleitung übermittelt habe. Es habe eine Anfrage der XXXX hinsichtlich Unstimmigkeiten beim Betriebsratsfonds gegeben. In diesem Zusammenhang habe sie die Belege übermittelt (OZ 10 S. 307). Hinsichtlich der Aufklärung der Vorkommnisse habe es ein Zusammenwirken zwischen der XXXX und der mitbeteiligten Partei gegeben (OZ 10 S. 308).Dass diese Dokumente von römisch 40 als Vorsitzende des Angestelltenbetriebsrates an die Geschäftsleitung der römisch 40 übermittelt wurden, ergibt sich aufgrund der Aussage der Zeugin römisch 40 , die die Gerichtsverfahren zwischen der römisch 40 und der Beschwerdeführerin durchgehend betreute und somit unmittelbar in die Korrespondenz mit den Rechtsvertretern und innerhalb des Unternehmens eingebunden war (VP 17.06.2024, S. 7). Ihre Aussage deckt sich insofern mit der von römisch 40 schriftlich im Verfahren vor der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahme (OZ 5 VWA 09), deren Richtigkeit sie auch in der mündlichen Verhandlung zugestand ( römisch 40 : „Wenn das so in dem Schreiben steht, dann ja.“ (VP 30.01.2024 S. 21)). Dies deckt sich zudem mit den Aussagen der Zeugin römisch 40 in den diversen zivilgerichtlichen Verfahren, aus denen auszugsweise Dokumente von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden (OZ 10). Hier gab römisch 40 mehrfach unmissverständlich an, dass sie selbst maßgeblich an der Aufarbeitung der Angelegenheit beteiligt war und insbesondere auch die Antwort auf den Aktenvermerk an die Geschäftsleitung verfasste (OZ 10 S. 305/306). Ferner gab römisch 40 als Zeugin einvernommen an, dass sie die Belege als Betriebsratsvorsitzende an die Geschäftsleitung übermittelt habe. Es habe eine Anfrage der römisch 40 hinsichtlich Unstimmigkeiten beim Betriebsratsfonds gegeben. In diesem Zusammenhang habe sie die Belege übermittelt (OZ 10 S. 307). Hinsichtlich der Aufklärung der Vorkommnisse habe es ein Zusammenwirken zwischen der römisch 40 und der mitbeteiligten Partei gegeben (OZ 10 S. 308). Dass die Dokumente D), K), L) und N) vom Betriebsratsfonds (vertreten durch die Betriebsratsvorsitzende) an die Geschäftsleitung übermittelt wurden gründet zudem auf dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2024 (VP 30.01.2014 S. 5). Der Zeitpunkt der Übermittlung der Dokumente ergibt sich daraus, dass die Geschäftsleitung bzw. deren Rechtsvertreter mit Aktenvermerk vom 15.04.2019 den Betriebsrat um Übermittlung von Unterlagen ersuchten. Dieses Ersuchen der Geschäftsleitung wäre unplausibel, hätte XXXX bereits früher Dokumente (eigenmächtig) übermittelt, da in diesem Fall ein diesbezügliches Informationsbedürfnis der Geschäftsleitung im April 2019 nicht mehr bestanden hätte.Der Zeitpunkt der Übermittlung der Dokumente ergibt sich daraus, dass die Geschäftsleitung bzw. deren Rechtsvertreter mit Aktenvermerk vom 15.04.2019 den Betriebsrat um Übermittlung von Unterlagen ersuchten. Dieses Ersuchen der Geschäftsleitung wäre unplausibel, hätte römisch 40 bereits früher Dokumente (eigenmächtig) übermittelt, da in diesem Fall ein diesbezügliches Informationsbedürfnis der Geschäftsleitung im April 2019 nicht mehr bestanden hätte. Der Zeitpunkt der Vorlage bei Gericht ergibt sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin (OZ 47). 2.
  12. Zu den Dokumenten B), C), F), G), H), I) und M):2.
  13. Zu den Dokumenten B), C), F), G), H), römisch eins) und M): Dass diese Dokumente vom Wahlvorstand an die Geschäftsleitung der XXXX übermittelt wurden, ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme von XXXX im Verfahren vor der belangten Behörde (OZ 5 VWA 09) sowie den Aussagen der Zeugin XXXX , die angab, dass sie diese Dokumente vermutlich vom Wahlvorstand im Zusammenhang mit den jeweiligen Wahlen erhalten habe (VP 17.06.2024, S. 7/8). Sofern die Aussage der Zeugin XXXX in der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht von ihrer schriftlichen Stellungnahme abwich bzw. vage war (VP 30.01.2024, S. 21) ist dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass zwischenzeitig bereits ein längerer Zeitraum vergangen war und es naheliegend ist, dass die Erinnerung im Zeitverlauf hinsichtlich der Weitergabe einzelner Dokumente verblasst. Die Zeugin gestand allerdings ausdrücklich die Richtigkeit der in der schriftlichen Stellungnahme angegebenen Informationen zu und bejahte die Weitergabe der Unterlagen aus dem Betriebsratsfonds sowie jener betreffend die Betriebsratswahlen durch den Wahlvorstand (VP 30.01.2024, S. 21/22). Soweit die Zeugin XXXX eine Weitergabe von Dokumenten im Jahr 2020 ansprach, ist darauf zu verweisen, dass diese Weitergabe nicht verfahrensgegenständlich ist, zumal die Datenschutzbeschwerde zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig war und sämtliche Dokumente von der XXXX bereits im Jahr 2019 bei Gericht vorgelegt wurden. Insgesamt blieb die Aussage der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung äußerst vage und widersprüchlich, was von ihr damit begründet wurde, dass es sich um bereits länger zurückliegende Vorgänge handelt (VP 30.01.2024, S. 24). Das ist aus Sicht des erkennenden Gerichts nachvollziehbar, zumal die Zeugin XXXX auch nicht mehr im Unternehmen tätig ist und daher keinen Bezug mehr zu den Vorgängen hat, weshalb der schriftlichen Stellungnahme im Verwaltungsverfahren (OZ 5 VWA 09) ein höherer Stellenwert eingeräumt wird als der nunmehrigen mündlichen Aussage, zumal die schriftliche Stellungnahme zudem im Einklang mit den Aussagen der übrigen einvernommenen Zeugen steht.Dass diese Dokumente vom Wahlvorstand an die Geschäftsleitung der römisch 40 übermittelt wurden, ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme von römisch 40 im Verfahren vor der belangten Behörde (OZ 5 VWA 09) sowie den Aussagen der Zeugin römisch 40 , die angab, dass sie diese Dokumente vermutlich vom Wahlvorstand im Zusammenhang mit den jeweiligen Wahlen erhalten habe (VP 17.06.2024, S. 7/8). Sofern die Aussage der Zeugin römisch 40 in der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht von ihrer schriftlichen Stellungnahme abwich bzw. vage war (VP 30.01.2024, S. 21) ist dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass zwischenzeitig bereits ein längerer Zeitraum vergangen war und es naheliegend ist, dass die Erinnerung im Zeitverlauf hinsichtlich der Weitergabe einzelner Dokumente verblasst. Die Zeugin gestand allerdings ausdrücklich die Richtigkeit der in der schriftlichen Stellungnahme angegebenen Informationen zu und bejahte die Weitergabe der Unterlagen aus dem Betriebsratsfonds sowie jener betreffend die Betriebsratswahlen durch den Wahlvorstand (VP 30.01.2024, S. 21/22). Soweit die Zeugin römisch 40 eine Weitergabe von Dokumenten im Jahr 2020 ansprach, ist darauf zu verweisen, dass diese Weitergabe nicht verfahrensgegenständlich ist, zumal die Datenschutzbeschwerde zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig war und sämtliche Dokumente von der römisch 40 bereits im Jahr 2019 bei Gericht vorgelegt wurden. Insgesamt blieb die Aussage der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung äußerst vage und widersprüchlich, was von ihr damit begründet wurde, dass es sich um bereits länger zurückliegende Vorgänge handelt (VP 30.01.2024, S. 24). Das ist aus Sicht des erkennenden Gerichts nachvollziehbar, zumal die Zeugin römisch 40 auch nicht mehr im Unternehmen tätig ist und daher keinen Bezug mehr zu den Vorgängen hat, weshalb der schriftlichen Stellungnahme im Verwaltungsverfahren (OZ 5 VWA 09) ein höherer Stellenwert eingeräumt wird als der nunmehrigen mündlichen Aussage, zumal die schriftliche Stellungnahme zudem im Einklang mit den Aussagen der übrigen einvernommenen Zeugen steht. Der Zeitpunkt der Vorlage bei Gericht ergibt sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin (OZ 47). 2.
  14. Zu den Dokumenten E), J) und O): Dass nicht festgestellt werden konnte, wann und von wem diese Dokumente an die Geschäftsleitung der XXXX übermittelt wurden, ergibt sich aus den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen: Keiner der Zeugen hatte zu diesen drei Dokumenten Erinnerungen und konnte eine Aussage darüber treffen, von dem diese an die Geschäftsleitung übermittelt worden waren. Auch in der schriftlichen Stellungnahme von XXXX vor der belangten Behörde wurden jene Dokumente, die übermittelt worden waren, explizit angeführt, wobei sich diese drei Dokumente nicht darunter befanden. Ebenso konnten weder der Vertreter der mitbeteiligten Partei, noch der Zeuge XXXX oder der Zeuge XXXX Angaben zu einer allfälligen Übermittlung dieser drei Dokumente machen (VP 30.01.2019, S. 18; VP 16.04.2024, S. 12; VP 16.04.2024, S. 16 ff.). Dass nicht festgestellt werden konnte, wann und von wem diese Dokumente an die Geschäftsleitung der römisch 40 übermittelt wurden, ergibt sich aus den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen: Keiner der Zeugen hatte zu diesen drei Dokumenten Erinnerungen und konnte eine Aussage darüber treffen, von dem diese an die Geschäftsleitung übermittelt worden waren. Auch in der schriftlichen Stellungnahme von römisch 40 vor der belangten Behörde wurden jene Dokumente, die übermittelt worden waren, explizit angeführt, wobei sich diese drei Dokumente nicht darunter befanden. Ebenso konnten weder der Vertreter der mitbeteiligten Partei, noch der Zeuge römisch 40 oder der Zeuge römisch 40 Angaben zu einer allfälligen Übermittlung dieser drei Dokumente machen (VP 30.01.2019, S. 18; VP 16.04.2024, S. 12; VP 16.04.2024, S. 16 ff.). An sich bedürfen alle Tatsachen, auf die eine behördliche Entscheidung gestützt werden soll, eines Beweises. Die Behörde muss also alle beweisbedürftigen Tatsachen – der Offizialmaxime entsprechend – von sich aus zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens machen (vgl. VwGH
  15. 1994, 94/19/0391). Soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, muss der volle Beweis erbracht werden. Das bedeutet, dass sich die Behörde Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (zB eines tatsächlichen Vorgangs) zu verschaffen hat, also eben die „Überzeugung“ davon herbeiführen muss (vgl. auch VwSlg 13.560 A/1992; VwGH
  16. 2000, 99/04/0115), dass ihre Feststellungen dem wahren Sachverhalt auch wirklich entsprechen (vgl. VwSlg 6170 F/1986; 6489 F/1990; ferner VwGH
  17. 1996, 94/09/0149;
  18. 2000, 97/09/0315; ferner VwSlg 3627 A/1955). An sich bedürfen alle Tatsachen, auf die eine behördliche Entscheidung gestützt werden soll, eines Beweises. Die Behörde muss also alle beweisbedürftigen Tatsachen – der Offizialmaxime entsprechend – von sich aus zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens machen vergleiche VwGH
  19. 1994, 94/19/0391). Soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, muss der volle Beweis erbracht werden. Das bedeutet, dass sich die Behörde Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (zB eines tatsächlichen Vorgangs) zu verschaffen hat, also eben die „Überzeugung“ davon herbeiführen muss vergleiche auch VwSlg 13.560 A/1992; VwGH
  20. 2000, 99/04/0115), dass ihre Feststellungen dem wahren Sachverhalt auch wirklich entsprechen vergleiche VwSlg 6170 F/1986; 6489 F/1990; ferner VwGH
  21. 1996, 94/09/0149;
  22. 2000, 97/09/0315; ferner VwSlg 3627 A/1955). Lässt sich eine Tatsache ausnahmsweise nicht feststellen, dann hat die Behörde grundsätzlich von deren Nichtvorliegen auszugehen (VwGH
  23. 1992, 92/08/0062;
  24. 2000, 2000/07/0024; VfSlg 20.299/2018). Lässt sich eine Tatsache ausnahmsweise nicht feststellen, dann hat die Behörde grundsätzlich von deren Nichtvorliegen auszugehen (VwGH
  25. 1992, 92/08/0062;
  26. 2000, 2000/07/0024; VfSlg 20.299 aus 2018,). Ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt – ebenso wie die Frage, ob sie als erwiesen anzunehmen ist – der freien Beweiswürdigung der Behörde bzw. des VwG (VwGH
  27. 2020, Ra 2019/02/0213). Die Behörde bzw. das VwG hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob ihr diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhalts vermitteln (= Beweiswürdigung [vgl. VwGH
  28. 1992, 91/16/0137;
  29. 2018, Ra 2018/17/0048]). Diese Aufgabe obliegt dem entscheidenden Organ (vgl VwGH
  30. 2003, 2000/08/0203) […]. Gem § 45 Abs 2 AVG hat es dabei unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH
  31. 1992, 92/08/0062). (vgl. zu den vorstehenden 4 Absätzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 (Auszüge) (Stand 1.3.2023, rdb.at), mit vielen weiteren Nachweisen). Die Behörde bzw. das VwG hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob ihr diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhalts vermitteln (= Beweiswürdigung [vgl. VwGH
  32. 1992, 91/16/0137;
  33. 2018, Ra 2018/17/0048]). Diese Aufgabe obliegt dem entscheidenden Organ vergleiche VwGH
  34. 2003, 2000/08/0203) […]. Gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat es dabei unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH
  35. 1992, 92/08/0062). vergleiche zu den vorstehenden 4 Absätzen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, (Auszüge) (Stand 1.3.2023, rdb.at), mit vielen weiteren Nachweisen). Nach Durchführung eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens und trotz intensiver Bemühungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ergibt sich, dass hinsichtlich der Dokumente E), J) und O) keine verlässliche Aussage getroffen werden kann, von wem und zu welchem Zeitpunkt diese Dokumente an die Geschäftsleitung der XXXX übermittelt wurden. Gegenständlich reichen die Ermittlungsergebnisse nicht dafür aus, dass der erkennende Senat davon überzeugt ist, dass die mitbeteiligte Partei die angeführten Dokumente an die Geschäftsleitung der XXXX übermittelt hat, um eine positive Feststellung dazu vorzunehmen - dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass XXXX in ihrer schriftlichen Stellungnahme im Detail ausführte, welches Dokument von wem an die Geschäftsleitung übermittelt wurde, diese drei Dokumente jedoch ohne für den Senat erkennbaren Grund aussparte und explizit anführte, dass keine weiteren Dokumente übermittelt worden seien.Nach Durchführung eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens und trotz intensiver Bemühungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ergibt sich, dass hinsichtlich der Dokumente E), J) und O) keine verlässliche Aussage getroffen werden kann, von wem und zu welchem Zeitpunkt diese Dokumente an die Geschäftsleitung der römisch 40 übermittelt wurden. Gegenständlich reichen die Ermittlungsergebnisse nicht dafür aus, dass der erkennende Senat davon überzeugt ist, dass die mitbeteiligte Partei die angeführten Dokumente an die Geschäftsleitung der römisch 40 übermittelt hat, um eine positive Feststellung dazu vorzunehmen - dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass römisch 40 in ihrer schriftlichen Stellungnahme im Detail ausführte, welches Dokument von wem an die Geschäftsleitung übermittelt wurde, diese drei Dokumente jedoch ohne für den Senat erkennbaren Grund aussparte und explizit anführte, dass keine weiteren Dokumente übermittelt worden seien. Weitere Beweisanträge wurden durch die Parteien nicht gestellt. Der erkennende Senat sah auch amtswegig keine Notwendigkeit mehr für weitere Beweiserhebungen. Der Zeitpunkt der Vorlage bei Gericht ergibt sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin (OZ 47). 2.
  36. Dass die XXXX die Dokumente unter anderem als Beweismittel vor Gericht und dazu verwendete, um die Vorwürfe im Zusammenhang mit den Apothekenbestellungen intern aufzuarbeiten, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (OZ 5 VWA 7 S. 3/), den Aussagen der Zeugin XXXX (VP 30.01.2024, S. 25/26), des Zeugen XXXX (VP 16.04.2024, S. 10/11) sowie der Zeugin XXXX (VP 17.06.2024, S. 7).2.
  37. Dass die römisch 40 die Dokumente unter anderem als Beweismittel vor Gericht und dazu verwendete, um die Vorwürfe im Zusammenhang mit den Apothekenbestellungen intern aufzuarbeiten, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (OZ 5 VWA 7 S. 3/), den Aussagen der Zeugin römisch 40 (VP 30.01.2024, S. 25/26), des Zeugen römisch 40 (VP 16.04.2024, S. 10/11) sowie der Zeugin römisch 40 (VP 17.06.2024, S. 7).
  38. Rechtliche Beurteilung Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt. 3.
  39. Zu Spruchpunkt A)

§ 1Abs.

1 Datenschutzgesetz hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig (§ 1 Abs. 2 DSG).Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig (Paragraph eins, Absatz 2, DSG). Zur Verantwortlichkeit für die gegenständlichen Datenübermittlungen:

Art. 4

Z 7 DSGVO ist Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Artikel 4

, Ziffer 7, DSGVO ist Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Unstrittig ist, dass es sich beim Betriebsrat sowie beim Betriebsratsfonds datenschutzrechtlich um zwei eigenständige Verantwortliche handelt (Jens Winter, Der Betriebsrat als Verantwortlicher iSd DSGVO, ZAS 2024/4; Hödl in Knyrim, DatKomm Art 4 DSGVO (Stand 1.12.2018, rdb.at) Art 4 Z 7 Rz 90). Die Datenverarbeitung des Betriebsrates erfolgt in einem abgegrenzten Zuständigkeitsbereich, für den der Dienstgeber nicht weisungsberechtigt ist und daher keine Zugriffs- oder Entscheidungsbefugnisse hat (Heinrich in Pachinger, Datenschutz, 7. Datenschutz im Beschäftigungskontext Rz 52). Der Betriebsrat agiert

§ 115Abs. 2 Arb

VG weisungsfrei.Unstrittig ist, dass es sich beim Betriebsrat sowie beim Betriebsratsfonds datenschutzrechtlich um zwei eigenständige Verantwortliche handelt (Jens Winter, Der Betriebsrat als Verantwortlicher iSd DSGVO, ZAS 2024/4; Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO (Stand 1.12.2018, rdb.at) Artikel 4, Ziffer 7, Rz 90). Die Datenverarbeitung des Betriebsrates erfolgt in einem abgegrenzten Zuständigkeitsbereich, für den der Dienstgeber nicht weisungsberechtigt ist und daher keine Zugriffs- oder Entscheidungsbefugnisse hat (Heinrich in Pachinger, Datenschutz, 7. Datenschutz im Beschäftigungskontext Rz 52). Der Betriebsrat agiert

Paragraph 115, Absatz 2, ArbVG weisungsfrei. Selbiges muss nach Ansicht des erkennenden Senats aufgrund der dem Betriebsrat vergleichbaren Stellung als weisungsfreies Kollegialorgan der Arbeitnehmerschaft für den Wahlvorstand gelten: Der Wahlvorstand ist ein Organ der Arbeitnehmerschaft und als solches in § 40 Abs 2 Z 3, Abs 3 Z 2 und Abs 4 Z 1 ArbVG explizit erwähnt. Es handelt sich um ein Kollegialorgan, das nach außen durch den Vorsitzenden vertreten wird (Löschnigg in Jabornegg/Resch, ArbVG § 54 (Stand 1.11.2017, rdb.at) Rz 26 ff).

§ 55Abs. 1 Arb

VG gelten die auf Mitglieder des Betriebsrats anwendbaren §§ 115 und 116 ArbVG sinngemäß für die Mitglieder des Wahlvorstandes. Insgesamt haben die Mitglieder des Wahlvorstandes eine den Mitgliedern des Betriebsrates vergleichbare Stellung inne (vgl. dazu Löschnigg in Jabornegg/Resch, ArbVG § 54 (Stand 1.11.2017, rdb.

  1. at)Rz 26 – 29).Selbiges muss nach Ansicht des erkennenden Senats aufgrund der dem Betriebsrat vergleichbaren Stellung als weisungsfreies Kollegialorgan der Arbeitnehmerschaft für den Wahlvorstand gelten: Der Wahlvorstand ist ein Organ der Arbeitnehmerschaft und als solches in Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer eins, ArbVG explizit erwähnt. Es handelt sich um ein Kollegialorgan, das nach außen durch den Vorsitzenden vertreten wird (Löschnigg in Jabornegg/Resch, ArbVG Paragraph 54, (Stand 1.11.2017, rdb.
  2. at)Rz 26 ff).

Paragraph 55, Absatz eins, ArbVG gelten die auf Mitglieder des Betriebsrats anwendbaren Paragraphen 115 und 116 ArbVG sinngemäß für die Mitglieder des Wahlvorstandes. Insgesamt haben die Mitglieder des Wahlvorstandes eine den Mitgliedern des Betriebsrates vergleichbare Stellung inne vergleiche dazu Löschnigg in Jabornegg/Resch, ArbVG Paragraph 54, (Stand 1.11.2017, rdb.at) Rz 26 – 29).

§ 74Abs. 2 Arb

VG obliegt die Verwaltung des Betriebsratsfonds dem Betriebsrat als Kollegialorgan, Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Vorsitzende des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.

§ 115Abs. 1 Arb

VG gebührt den Mitgliedern des Betriebsrates für erwachsene Barauslagen Ersatz aus dem Betriebsratsfonds. Der Betriebsratsfonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit, ist vermögensfähig, kann Träger von Rechten und Pflichten sein und ist auch parteifähig (Kallab in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ § 74 ArbVG (Stand 1.1.2018, redb.at) Rz 4), sodass vor diesem Hintergrund von einer Verantwortlicheneigenschaft auszugehen ist.

Paragraph 74, Absatz 2, ArbVG obliegt die Verwaltung des Betriebsratsfonds dem Betriebsrat als Kollegialorgan, Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Vorsitzende des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.

Paragraph 115, Absatz eins, ArbVG gebührt den Mitgliedern des Betriebsrates für erwachsene Barauslagen Ersatz aus dem Betriebsratsfonds. Der Betriebsratsfonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit, ist vermögensfähig, kann Träger von Rechten und Pflichten sein und ist auch parteifähig (Kallab in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ Paragraph 74, ArbVG (Stand 1.1.2018, redb.

  1. at)Rz 4), sodass vor diesem Hintergrund von einer Verantwortlicheneigenschaft auszugehen ist. Insgesamt handelt es sich beim Betriebsrat, dem Betriebsratsfonds und dem Wahlvorstand somit um jeweils eigenständige Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO, die im Falle des Betriebsrates sowie des Betriebsratsfonds vom Vorsitzenden des Betriebsrats, im Falle des Wahlvorstandes vom Vorsitzenden des Wahlvorstands vertreten werden. Insgesamt handelt es sich beim Betriebsrat, dem Betriebsratsfonds und dem Wahlvorstand somit um jeweils eigenständige Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO, die im Falle des Betriebsrates sowie des Betriebsratsfonds vom Vorsitzenden des Betriebsrats, im Falle des Wahlvorstandes vom Vorsitzenden des Wahlvorstands vertreten werden. 3.1.2. Zur Übermittlung personenbezogener Daten: Die Beschwerdeführerin brachte gegenüber der belangten Behörde vor, deswegen in ihren Rechten aus dem Datenschutz verletzt zu sein, weil XXXX als Vorsitzende des Angestelltenbetriebsrates vertrauliche Unterlagen an den Arbeitgeber weitergeleitet habe. Die Beschwerdeführerin brachte gegenüber der belangten Behörde vor, deswegen in ihren Rechten aus dem Datenschutz verletzt zu sein, weil römisch 40 als Vorsitzende des Angestelltenbetriebsrates vertrauliche Unterlagen an den Arbeitgeber weitergeleitet habe. Eine solche Übermittlung von Dokumenten, die der mitbeteiligten Partei zurechenbar wäre, konnte allerdings im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht festgestellt werden. Die verfahrensgegenständlichen Dokumente wurden teilweise vom Betriebsratsfonds (vertreten durch die Vorsitzende des Angestelltenbetriebsrates) und vom Wahlvorstand an die Geschäftsleitung der XXXX übermittelt, teilweise hat die Geschäftsleitung der XXXX sie selbst an sich genommen und teilweise konnte nicht mehr festgestellt werden, wie die Dokumente an die Geschäftsleitung der XXXX gelangt sind. Jedenfalls aber wurde keines der Dokumente formell von der mitbeteiligten Partei an die Geschäftsleitung übermittelt.Eine solche Übermittlung von Dokumenten, die der mitbeteiligten Partei zurechenbar wäre, konnte allerdings im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht festgestellt werden. Die verfahrensgegenständlichen Dokumente wurden teilweise vom Betriebsratsfonds (vertreten durch die Vorsitzende des Angestelltenbetriebsrates) und vom Wahlvorstand an die Geschäftsleitung der römisch 40 übermittelt, teilweise hat die Geschäftsleitung der römisch 40 sie selbst an sich genommen und teilweise konnte nicht mehr festgestellt werden, wie die Dokumente an die Geschäftsleitung der römisch 40 gelangt sind. Jedenfalls aber wurde keines der Dokumente formell von der mitbeteiligten Partei an die Geschäftsleitung übermittelt. Demnach liegt auch keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung durch die mitbeteiligte Partei in Bezug auf den Beschwerdegegenstand vor. Selbst wenn man die Übermittlung der Dokumente D), K), L) und N) durch XXXX als Vorsitzende des Angestelltenbetriebsrates nicht dem Betriebsratsfonds, sondern dem Angestelltenbetriebsrat zurechnen würde, wäre der belangten Behörde insofern zu folgen, dass hinsichtlich dieser Unterlagen ein überwiegendes Interesse der XXXX vorhanden war: Dieses bestand darin, die gegenüber der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe, dass diese Skontobeträge aus den Apothekenbestellungen einbehalten habe und dadurch die Mitarbeiter der XXXX geschädigt habe, aufzuklären und den Sachverhalt intern aufzuarbeiten sowie die entsprechenden Beweise in den mit der Beschwerdeführerin geführten zivilgerichtlichen Verfahren vorlegen zu können. Die Verhütung und Aufklärung von Betrug oder sonstigem Fehlverhalten stellen ein berechtigtes Interesse dar (Prasser/Neubauer, Grenzen innerbetrieblicher Maßnahmen, ZAS 2024/3 S. 9 und 12). § 1157 Abs. 1 ABGB bzw. § 18 AngG normieren dementsprechend eine allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstgebers seinen Dienstnehmern gegenüber. Diese bezieht sich nach herrschender Auffassung auch auf das Vermögen der Dienstnehmer (OGH RS0021544), wobei es sich um eine echte Rechtspflicht und nicht etwa um eine bloß ethisch gebotene freiwillige Rücksichtnahme handelt (Marhold in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 18 (Stand 1.6.2012, rdb.
  2. at)§ 18 Rz 2). Der Dienstgeber ist damit nach herrschender Auffassung verpflichtet, seine Arbeitnehmer gegen Verfehlungen anderer Arbeitnehmer zu schützen. Aus dieser Schutzpflicht ergibt sich uU eine Notwendigkeit der Durchführung von Internal Investigations im Unternehmen (Wess in Ruhmannseder/Wess, Handbuch Corporate Compliance Kap 6 (Stand 31.5.2022, rdb.
  3. at)Internal Investigations – Interne Untersuchungen im Unternehmen, Rz 6.15).Selbst wenn man die Übermittlung der Dokumente D), K), L) und N) durch römisch 40 als Vorsitzende des Angestelltenbetriebsrates nicht dem Betriebsratsfonds, sondern dem Angestelltenbetriebsrat zurechnen würde, wäre der belangten Behörde insofern zu folgen, dass hinsichtlich dieser Unterlagen ein überwiegendes Interesse der römisch 40 vorhanden war: Dieses bestand darin, die gegenüber der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe, dass diese Skontobeträge aus den Apothekenbestellungen einbehalten habe und dadurch die Mitarbeiter der römisch 40 geschädigt habe, aufzuklären und den Sachverhalt intern aufzuarbeiten sowie die entsprechenden Beweise in den mit der Beschwerdeführerin geführten zivilgerichtlichen Verfahren vorlegen zu können. Die Verhütung und Aufklärung von Betrug oder sonstigem Fehlverhalten stellen ein berechtigtes Interesse dar (Prasser/Neubauer, Grenzen innerbetrieblicher Maßnahmen, ZAS 2024/3 S. 9 und 12). Paragraph 1157, Absatz eins, ABGB bzw. Paragraph 18, AngG normieren dementsprechend eine allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstgebers seinen Dienstnehmern gegenüber. Diese bezieht sich nach herrschender Auffassung auch auf das Vermögen der Dienstnehmer (OGH RS0021544), wobei es sich um eine echte Rechtspflicht und nicht etwa um eine bloß ethisch gebotene freiwillige Rücksichtnahme handelt (Marhold in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG Paragraph 18, (Stand 1.6.2012, rdb.
  4. at)Paragraph 18, Rz 2). Der Dienstgeber ist damit nach herrschender Auffassung verpflichtet, seine Arbeitnehmer gegen Verfehlungen anderer Arbeitnehmer zu schützen. Aus dieser Schutzpflicht ergibt sich uU eine Notwendigkeit der Durchführung von Internal Investigations im Unternehmen (Wess in Ruhmannseder/Wess, Handbuch Corporate Compliance Kap 6 (Stand 31.5.2022, rdb.
  5. at)Internal Investigations – Interne Untersuchungen im Unternehmen, Rz 6.15). Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Belege des Betriebsratsfonds nicht geeignet seien, die entsprechenden Tatsachen in den Zivilgerichtsverfahren unter Beweis zu stellen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Übermittlung der Dokumente zweifelsohne geeignet ist, die Vorwürfe rund um die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Apothekenbestellungen intern aufzuarbeiten, zumal es darum ging, zu eruieren, ob die Beschwerdeführerin in Hinblick auf ihr eigenes Vorbringen in den Zivilgerichtsverfahren Barauslagenersatz aus dem Betriebsratsfonds erhielt. Bereits aus diesem Grund bestand daher ein berechtigtes Interesse der XXXX , Unterlagen vom Betriebsratsfonds zu erhalten. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Belege des Betriebsratsfonds nicht geeignet seien, die entsprechenden Tatsachen in den Zivilgerichtsverfahren unter Beweis zu stellen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Übermittlung der Dokumente zweifelsohne geeignet ist, die Vorwürfe rund um die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Apothekenbestellungen intern aufzuarbeiten, zumal es darum ging, zu eruieren, ob die Beschwerdeführerin in Hinblick auf ihr eigenes Vorbringen in den Zivilgerichtsverfahren Barauslagenersatz aus dem Betriebsratsfonds erhielt. Bereits aus diesem Grund bestand daher ein berechtigtes Interesse der römisch 40 , Unterlagen vom Betriebsratsfonds zu erhalten. 3.1.3. Soweit im nunmehrigen Verfahren (ausschließlich) die Übermittlung durch den Angestelltenbetriebsrat verfahrensgegenständlich ist, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin richtete ihre Beschwerde zwar ursprünglich gegen XXXX als Vorsitzende des Angestelltenbetriebsrates. In der Folge wurde die Verantwortlichkeit des Angestelltenbetriebsrates als Organ nicht in Zweifel gezogen, sondern vielmehr bekräftigt, dass dieser verantwortlich für die Datenübermittlungen sei (VP 30.01.2024, S. 5; VP 16.04.2024, S. 17/18/21). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verfahren gegen den Angestelltenbetriebsrat geführt wurde. 3.1.3. Soweit im nunmehrigen Verfahren (ausschließlich) die Übermittlung durch den Angestelltenbetriebsrat verfahrensgegenständlich ist, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin richtete ihre Beschwerde zwar ursprünglich gegen römisch 40 als Vorsitzende des Angestelltenbetriebsrates. In der Folge wurde die Verantwortlichkeit des Angestelltenbetriebsrates als Organ nicht in Zweifel gezogen, sondern vielmehr bekräftigt, dass dieser verantwortlich für die Datenübermittlungen sei (VP 30.01.2024, S. 5; VP 16.04.2024, S. 17/18/21). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verfahren gegen den Angestelltenbetriebsrat geführt wurde. „Sache“ des Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (VwGH 17. 12. 2014, Ra 2014/03/0049; 22. 1. 2015, Ra 2014/06/0055; 8. 9. 2015, Ra 2015/18/0134; 9. 9. 2015, Ro 2015/03/0032; 30. 6. 2016, Ra 2016/11/0044). Diese „Sache“ des bekämpften Bescheides bildet den äußersten Rahmen für die „Prüfungsbefugnis“ des Verwaltungsgerichts (stRsp VwGH 06.10.2023, Ra 2022/11/0129; 13.09.2022, Ra 2022/01/0116 mwN). Eine Entscheidung über eine allfällige Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch den Wahlvorstand, den Betriebsratsfonds oder XXXX in eigener Verantwortung würde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten (VwGH 27. 1. 2016, Ra 2014/10/0038), weshalb dem Bundesverwaltungsgericht ein Ausspruch darüber verwehrt ist.„Sache“ des Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (VwGH 17. 12. 2014, Ra 2014/03/0049; 22. 1. 2015, Ra 2014/06/0055; 8. 9. 2015, Ra 2015/18/0134; 9. 9. 2015, Ro 2015/03/0032; 30. 6. 2016, Ra 2016/11/0044). Diese „Sache“ des bekämpften Bescheides bildet den äußersten Rahmen für die „Prüfungsbefugnis“ des Verwaltungsgerichts (stRsp VwGH 06.10.2023, Ra 2022/11/0129; 13.09.2022, Ra 2022/01/0116 mwN). Eine Entscheidung über eine allfällige Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch den Wahlvorstand, den Betriebsratsfonds oder römisch 40 in eigener Verantwortung würde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten (VwGH 27. 1. 2016, Ra 2014/10/0038), weshalb dem Bundesverwaltungsgericht ein Ausspruch darüber verwehrt ist. 3.1.4. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtungen des § 115 Abs. 4 ArbVG im gegenständlichen Verfahren rügt, ist darauf zu verweisen, dass ein Verstoß gegen diese Bestimmung nicht notwendigerweise mit einer Datenschutzverletzung einhergeht und über einen Verstoß gegen § 115 Abs. 4 ArbVG nicht von der belangten Behörde abzusprechen ist.3.1.4. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtungen des Paragraph 115, Absatz 4, ArbVG im gegenständlichen Verfahren rügt, ist darauf zu verweisen, dass ein Verstoß gegen diese Bestimmung nicht notwendigerweise mit einer Datenschutzverletzung einhergeht und über einen Verstoß gegen Paragraph 115, Absatz 4, ArbVG nicht von der belangten Behörde abzusprechen ist. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W287.2246105.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.