W296 2275006-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2025 GeschäftszahlW296 2275006-1 Spruch, W296 2275006-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von ADir XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael CELAR, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von ADir römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael CELAR, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2025 zu Recht:
A) Der Beschwerde von ADir XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 92 BDG 1979 mit jener Maßgabe teilweise stattgegeben, als der Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich Spruchpunkt A.) zu lauten hat: Der Beschwerde von ADir römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 92, BDG 1979 mit jener Maßgabe teilweise stattgegeben, als der Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich Spruchpunkt A.) zu lauten hat: „A.) 1. ADir XXXX ist schuldig, sie hat als Rechtspflegerin in Exekutions- und Insolvenzsachen am Bezirksgericht XXXX im Zeitraum jedenfalls von XXXX ihre aus § 61 EO entspringende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen, die von Amts wegen wahrzunehmen ist, nicht erfüllt, indem sie sich sog. „einfache Vollzugsberichte“ nicht mehr vorlegen, sondern von der Kanzlei abzeichnen und ablegen ließ. Darunter fielen folgende Fälle:1. ADir römisch 40 ist schuldig, sie hat als Rechtspflegerin in Exekutions- und Insolvenzsachen am Bezirksgericht römisch 40 im Zeitraum jedenfalls von römisch 40 ihre aus Paragraph 61, EO entspringende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen, die von Amts wegen wahrzunehmen ist, nicht erfüllt, indem sie sich sog. „einfache Vollzugsberichte“ nicht mehr vorlegen, sondern von der Kanzlei abzeichnen und ablegen ließ. Darunter fielen folgende Fälle:
ADir XXXX hat durch ihr VerhaltenADir römisch 40 hat durch ihr Verhalten ● in Punkt 1: gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979, § 45 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 49 Abs. 2 Geo. und in Punkt 1: gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Geo. und ● in Punkt 2: gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 49 Abs. 1 Geo. und § 43 Abs. 2 BDG 1979 in Punkt 2: gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, Geo. und Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt und folglich Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 Abs. 1 BDG 1979 begangen.ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt und folglich Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 begangen.
Über ADir XXXX wird deswegen gemäß § 126 Abs. 2 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 1,1 Monatsbezügen verhängt.“Über ADir römisch 40 wird deswegen gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 1,1 Monatsbezügen verhängt.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Sie habe dadurch ihre Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 45 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 Abs. 1 BDG 1979 begangen.6. Mit Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom römisch 40 wurde das Disziplinarverfahren gegen die Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten nach Paragraphen 91, in Verbindung mit 123 Absatz eins, BDG 1979 eingeleitet. Sie sei verdächtig, im Zeitraum von zumindest römisch 40 als Rechtspflegerin in Exekutions- und Insolvenzsachen am BG römisch 40 (1.) ihrer aus Paragraph 61, EO entspringenden Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen, die von Amts wegen wahrzunehmen sei, nicht nachgekommen zu sein, (2.) die ihr unterstellten Kanzleibediensteten beauftragt zu haben, mit ihrer Unterschrift inhaltlich unrichtige Bestätigungen über die Gesetzmäßigkeit der von dem beim BG römisch 40 tätigen Gerichtsvollzieher:innen erstatteten Vollzugsberichte zu erteilen, um ihre eigene Untätigkeit zu verschleiern, (3.) in den Verfahren, in denen Gerichtsvollzieher:innen wegen nicht gesetzeskonformer Vollzugshandlungen bzw. der Nichtvornahme solcher keine Vergütungen und Fahrtkosten zugestanden wären, die Auszahlungen der Vergütungen durch Unterlassen einer gesetzeskonformen Prüftätigkeit verursacht zu haben, sowie (4.) in zumindest 26 Verfahren, in denen den Gerichtsvollzieher:innen römisch 40 und römisch 40 vor dem jeweiligen Vollzug Sperrkostenvorschüsse in bar ausgehändigt wurden, die widmungs- und gesetzmäßige Verwendung dieser Parteiengelder nicht überprüft zu haben.
Sie habe dadurch ihre Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, sowie 45 Absatz eins, BDG 1979 schuldhaft verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 begangen.
Es werde die Einstellung des Disziplinarverfahrens beantragt.7. Mit Stellungnahme von römisch 40 führte die Disziplinarbeschuldigte aus, dass sie ihren in Paragraph 61, Exekutionsordnung (EO) vorgegebenen Pflichten nachgekommen sei. Die Kontrollmöglichkeiten einer Rechtspflegerin seien vor dem Hintergrund des erheblichen Arbeitsanfalles am BG römisch 40 von ihr jedenfalls voll ausgeschöpft worden. Die Disziplinarbeschuldigte habe dem großen Fachwissen der Kanzleimitarbeiter:innen zurecht vertraut. Keine der Kanzleimitarbeiter:innen habe jemals einen Beschluss oder eine rechtlich relevante Entscheidung getroffen bzw. abgefertigt. Die Überprüfung der Tätigkeiten von Gerichtsvollzieher:innen obliege der Leitungs- und Planungseinheit Gerichtsvollzug des Oberlandesgerichtes römisch 40 (fortan: LEG) im Rahmen der unmittelbaren Dienstaufsicht sowie Fachaufsicht.
Es werde die Einstellung des Disziplinarverfahrens beantragt.
Sie habe dadurch ihre Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1, 43 Abs. 2 und 45 Abs. 1 BDG 1979 BDG 1979 schuldhaft verletzt und hierdurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 Abs. 1 BDG 1979 begangen. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde gegen die Disziplinarbeschuldigte gemäß §§ 126 Abs. 2 iVm 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 1,5 Monatsbezügen verfügt. Von den übrigen Vorwürfen wurde die Disziplinarbeschuldigte freigesprochen.9. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde die Disziplinarbeschuldigte unter Spruchpunkt A.) schuldig gesprochen, als Rechtspflegerin in Exekutions- und Insolvenzsachen am BG römisch 40 (1.) im Zeitraum von zumindest römisch 40 ihre aus Paragraph 61, EO entspringende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen nicht erfüllt zu haben, indem sie sich Vollzugsberichte, die keine weiteren Verfügungen erforderten nicht mehr vorlegen, sondern von der Kanzlei abzeichnen und ablegen habe lassen und (2.) im Zeitraum von zumindest römisch 40 in zumindest 26 Verfahren, in denen den Gerichtsvollzieher:innen römisch 40 und römisch 40 vor dem jeweiligen Vollzug Sperrkostenvorschüsse in bar ausgehändigt worden seien, die widmungs- und gesetzmäßige Verwendung dieser Parteiengelder nicht überprüft zu haben.
Sie habe dadurch ihre Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins, 43, Absatz 2 und 45 Absatz eins, BDG 1979 BDG 1979 schuldhaft verletzt und hierdurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 begangen. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde gegen die Disziplinarbeschuldigte gemäß Paragraphen 126, Absatz 2, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 1,5 Monatsbezügen verfügt. Von den übrigen Vorwürfen wurde die Disziplinarbeschuldigte freigesprochen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die nach § 61 EO von Amts wegen wahrzunehmende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit von Gerichtsvollzieher:innen geschehe vor allem durch Prüfung der Protokolle und Berichte. Es handle sich um eine Aufgabe der Rechtsprechung, welche nicht an Kanzleipersonal delegiert werden könne. Ein etwaiger Rechtsirrtum sei jedenfalls vorwerfbar im Sinne des § 9 Abs. 2 StGB. Die Disziplinarbeschuldigte habe durch die Delegation an das Kanzleipersonal vorsätzlich gegen ihre Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und 45 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen. Es sei im betreffenden Zeitraum zwar (noch) zulässig gewesen, Kostenvorschüsse betreffend Schlosser:innenkosten an Gerichtsvollzieher:innen in bar auszuzahlen, jedoch sei deren widmungs- und gesetzmäßige Verwendung zu prüfen gewesen.
Durch das Unterlassen einer solchen Prüfung habe die Disziplinarbeschuldigte ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 grob fahrlässig verletzt. Als schwerste Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 93 Abs. 2 BDG 1979 sei A.)1.) anzusehen. Mildernd seien die relativ hohe Arbeitsbelastung und die disziplinäre Unbescholtenheit zu werten. Erschwerend zu werten sei der lange Deliktszeitraum und die Anzahl der Fälle sowie das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die nach Paragraph 61, EO von Amts wegen wahrzunehmende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit von Gerichtsvollzieher:innen geschehe vor allem durch Prüfung der Protokolle und Berichte.
Es handle sich um eine Aufgabe der Rechtsprechung, welche nicht an Kanzleipersonal delegiert werden könne. Ein etwaiger Rechtsirrtum sei jedenfalls vorwerfbar im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, StGB. Die Disziplinarbeschuldigte habe durch die Delegation an das Kanzleipersonal vorsätzlich gegen ihre Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 45 Absatz eins, BDG 1979 verstoßen. Es sei im betreffenden Zeitraum zwar (noch) zulässig gewesen, Kostenvorschüsse betreffend Schlosser:innenkosten an Gerichtsvollzieher:innen in bar auszuzahlen, jedoch sei deren widmungs- und gesetzmäßige Verwendung zu prüfen gewesen. Durch das Unterlassen einer solchen Prüfung habe die Disziplinarbeschuldigte ihre Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 grob fahrlässig verletzt.
Als schwerste Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 sei A.)1.) anzusehen. Mildernd seien die relativ hohe Arbeitsbelastung und die disziplinäre Unbescholtenheit zu werten. Erschwerend zu werten sei der lange Deliktszeitraum und die Anzahl der Fälle sowie das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen.
Die Disziplinarbeschuldigte gab zu Spruchpunkt A.)1.) an, die praktische Ausgestaltung der Kontrollpflicht des § 61 EO lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen und handle es sich um einen geringen Anteil der Akten, welche durch die Kanzlist:innen unterzeichnet worden seien und in meisten Fällen sei eine spätere Überprüfung im Rahmen einer Wiedervorlage erfolgt. Es gäbe keinen Hinweis auf konkrete Exekutionsakten, in denen ein verhinderbarer Schaden eingetreten sei. Zudem habe sie nicht vorsätzlich und nicht vorwerfbar gehandelt. Hinsichtlich Spruchpunkt A.)2.) gab sie an, die im Disziplinarerkenntnis angeführten Zahlungsbelege seien zuvor unerwähnt geblieben, weswegen es sich um einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot handle.
Des Weiteren sei die Disziplinarstrafe unverhältnismäßig, da als Milderungsgründe zu berücksichtigen seien: Die lange Verfahrensdauer; weiters, dass es zu keinem Schadenseintritt gekommen sei; ihre Unbesonnenheit als achtenswerter Beweggrund der Versuch, den Gerichtsbetrieb aufrechtzuerhalten; sowie die Begehung aufgrund eines Rechtsirrtums. Außerdem sei der General- und Spezialprävention genüge getan, da die Arbeitsabläufe nunmehr abgeändert worden seien, weswegen eine Einstellung unter Absehen der Strafverhängung nach § 115 BDG 1979 geboten sei.Die Disziplinarbeschuldigte gab zu Spruchpunkt A.)1.) an, die praktische Ausgestaltung der Kontrollpflicht des Paragraph 61, EO lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen und handle es sich um einen geringen Anteil der Akten, welche durch die Kanzlist:innen unterzeichnet worden seien und in meisten Fällen sei eine spätere Überprüfung im Rahmen einer Wiedervorlage erfolgt.
Es gäbe keinen Hinweis auf konkrete Exekutionsakten, in denen ein verhinderbarer Schaden eingetreten sei. Zudem habe sie nicht vorsätzlich und nicht vorwerfbar gehandelt. Hinsichtlich Spruchpunkt A.)2.) gab sie an, die im Disziplinarerkenntnis angeführten Zahlungsbelege seien zuvor unerwähnt geblieben, weswegen es sich um einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot handle. Des Weiteren sei die Disziplinarstrafe unverhältnismäßig, da als Milderungsgründe zu berücksichtigen seien: Die lange Verfahrensdauer; weiters, dass es zu keinem Schadenseintritt gekommen sei; ihre Unbesonnenheit als achtenswerter Beweggrund der Versuch, den Gerichtsbetrieb aufrechtzuerhalten; sowie die Begehung aufgrund eines Rechtsirrtums.
Außerdem sei der General- und Spezialprävention genüge getan, da die Arbeitsabläufe nunmehr abgeändert worden seien, weswegen eine Einstellung unter Absehen der Strafverhängung nach Paragraph 115, BDG 1979 geboten sei.
Der Disziplinarbeschuldigten wurde [hingegen] aufgetragen, ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen.
Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte die Disziplinarbeschuldigte die Einvernahme der Zeug:innen römisch 40 , somit weiterer Rechtspfleger:innen des BG römisch 40 , deren Verfahren ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind. Festgehalten wurde abermals, dass die Strafe insbesondere mangels konkret verhinderbarem Schaden jedenfalls zu hoch sei. Es sei eine Einstellung unter Absehen von der Verhängung einer Strafe nach Paragraph 115, BDG 1979 geboten gewesen, allenfalls eine bedingte Geldstrafe. Von der [durch das Disziplinarerkenntnis beanstandeten] Vorgehensweise sei unmittelbar nach Information über die Auslegung der Prüfpflichten von Rechtspfleger:innnen vollständig abgegangen worden, woraus sich daher weder spezial- noch generalpräventive Erforderlichkeit zu einer Strafe ergäbe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Feststellungen zur Person der Disziplinarbeschuldigten:
1.1.1. Die Disziplinarbeschuldigte steht als Rechtspflegerin des OLG XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. 1.1.1. Die Disziplinarbeschuldigte steht als Rechtspflegerin des OLG römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Die Disziplinarbeschuldigte absolvierte ihre Ausbildung am XXXX XXXX und für sechs Wochen am BG XXXX , wurde am XXXX zur Rechtspflegerin ernannt und ist seitdem als Rechtspflegerin in Exekutions- und Insolvenzsachen am BG XXXX tätig. Sie ist für die Abteilung „ XXXX “ zuständig. Die Disziplinarbeschuldigte absolvierte ihre Ausbildung am römisch 40 römisch 40 und für sechs Wochen am BG römisch 40 , wurde am römisch 40 zur Rechtspflegerin ernannt und ist seitdem als Rechtspflegerin in Exekutions- und Insolvenzsachen am BG römisch 40 tätig. Sie ist für die Abteilung „ römisch 40 “ zuständig.
Sie erhielt bislang vier Geldbelohnungen und hat keine Personalvertretungsfunktion inne.
1.1.2. Die Disziplinarbeschuldigte bringt als Rechtspflegerin des BG XXXX derzeit einen Monatsbezug von ca. € 4.000,– netto ins Verdienen. Im XXXX (somit im Monat der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde) betrug ihr Monatsbezug mit der Einstufung A 2/4, Gehaltsstufe 17, bzw. ihre Strafbemessungsgrundlage gemäß § 92 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 3 Abs. 2 GehG 1956 € 4.939,30. 1.1.2. Die Disziplinarbeschuldigte bringt als Rechtspflegerin des BG römisch 40 derzeit einen Monatsbezug von ca. € 4.000,– netto ins Verdienen. Im römisch 40 (somit im Monat der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde) betrug ihr Monatsbezug mit der Einstufung A 2/4, Gehaltsstufe 17, bzw. ihre Strafbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, GehG 1956 € 4.939,30.
XXXX . römisch 40 .
1.2. Feststellungen zum Sachverhalt:
1.2.1. Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
Die Disziplinarbeschuldigte hat jedenfalls von XXXX bis Oktober XXXX Vollzugsberichte der Gerichtsvollzieher:innen trotz ihrer Zuständigkeit als Rechtspflegerin durch Kanzleibedienstete eigenständig und ohne Vorlage an sie selbst als das zuständige Organ abzeichnen und ablegen lassen. Die Disziplinarbeschuldigte hat jedenfalls von römisch 40 bis Oktober römisch 40 Vollzugsberichte der Gerichtsvollzieher:innen trotz ihrer Zuständigkeit als Rechtspflegerin durch Kanzleibedienstete eigenständig und ohne Vorlage an sie selbst als das zuständige Organ abzeichnen und ablegen lassen.
Es handelte sich hierbei um „einfache Vollzugsberichte“, welche aus Sicht der Kanzleibediensteten keine weiteren Verfügungen durch die Disziplinarbeschuldigte erfordert hätten, insbesondere um Vollzugsberichte über Vollzüge mit versperrtem Vollzugsort, keinem Vollzugsort, einem verzogenen Schuldner, keinen pfändbaren Gegenständen, lediglich aufgenommenem Vermögensverzeichnis oder einer Vorführung.
Es wurde seitens der Disziplinarbeschuldigten der Geschäftsstelle überlassen, ob und inwieweit diese Vollzugsberichte kontrolliert werden, wobei ein konkreter Umfang der Kontrolle nicht festgelegt worden war. Auch die Vorlage an sich lag im Ermessen der Geschäftsstelle.
1.2.2. Ab XXXX , somit ausgelöst durch die disziplinären Ermittlungen, nahm die Disziplinarbeschuldigte die Kontrolle der Vollzugsberichte wieder selbst wahr.1.2.2. Ab römisch 40 , somit ausgelöst durch die disziplinären Ermittlungen, nahm die Disziplinarbeschuldigte die Kontrolle der Vollzugsberichte wieder selbst wahr.
1.2.3. Die Disziplinarbeschuldigte wusste und billigte es als Rechtspflegerin des BG XXXX im Zeitraum jedenfalls von XXXX , dass die für ihre Exekutionsabteilung zuständigen Kanzlistinnen XXXX bzw. ab 2018 XXXX die erwähnten „einfachen Vollzugsberichte“ selbst wiederholt mit Paraphe gezeichnet hatten, obwohl dies Aufgabe der zuständigen Rechtspflegerin, nämlich der Disziplinarbeschuldigten, ist. 1.2.3. Die Disziplinarbeschuldigte wusste und billigte es als Rechtspflegerin des BG römisch 40 im Zeitraum jedenfalls von römisch 40 , dass die für ihre Exekutionsabteilung zuständigen Kanzlistinnen römisch 40 bzw. ab 2018 römisch 40 die erwähnten „einfachen Vollzugsberichte“ selbst wiederholt mit Paraphe gezeichnet hatten, obwohl dies Aufgabe der zuständigen Rechtspflegerin, nämlich der Disziplinarbeschuldigten, ist.
1.2.4. Die Disziplinarbeschuldigte hat in ihrer Ausbildung gelernt, die Vollzugsberichte als Rechtspflegerin selbst zu prüfen. Bis (mutmaßlich) XXXX war es am BG XXXX auch noch so, dass die Rechtspfleger:innen ihre Vollzugsberichte selbst unterzeichneten. 1.2.4. Die Disziplinarbeschuldigte hat in ihrer Ausbildung gelernt, die Vollzugsberichte als Rechtspflegerin selbst zu prüfen. Bis (mutmaßlich) römisch 40 war es am BG römisch 40 auch noch so, dass die Rechtspfleger:innen ihre Vollzugsberichte selbst unterzeichneten.
1.2.5. Die Abweichung vom bisherigen Vorgehen und Delegation dieser Prüftätigkeit auf das Kanzleipersonal war nicht mit Vorgesetzten abgestimmt, sondern hat die Disziplinarbeschuldigte diese Vorgehensweise ohne Hinterfragen zugelassen.
Worin diese von sämtlichen Rechtspfleger:innen am BG XXXX praktizierte Vorgehensweise ihren Ursprung nahm, konnte im Verfahren nicht abschließend geklärt werden. Worin diese von sämtlichen Rechtspfleger:innen am BG römisch 40 praktizierte Vorgehensweise ihren Ursprung nahm, konnte im Verfahren nicht abschließend geklärt werden.
1.2.6. Die Disziplinarbeschuldigte informierte sich nicht aus eigenem, ob eine derartige Delegation rechtens war oder nicht.
1.2.7. Sie hielt es zumindest für möglich und fand sich damit ab, hierdurch ihre Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen nicht selbst zu erfüllen.
1.2.8. Die Disziplinarbeschuldigte hat weiters den Gerichtsvollzieher:innen XXXX und XXXX in zumindest 26 Verfahren vor dem jeweiligen Vollzug von den betreibenden Parteien hinterlegte Sperrkostenvorschüsse in bar durch die Buchhaltungsagentur des Bundes auszahlen lassen, um beigezogene Schlosser:innen unmittelbar beim Vollzug in bar bezahlen zu können, ohne nach dem Vollzug die widmungs- und gesetzmäßige Verwendung dieser Parteiengelder zu überprüfen. Es handelt sich um folgende Rechtssachen:1.2.8. Die Disziplinarbeschuldigte hat weiters den Gerichtsvollzieher:innen römisch 40 und römisch 40 in zumindest 26 Verfahren vor dem jeweiligen Vollzug von den betreibenden Parteien hinterlegte Sperrkostenvorschüsse in bar durch die Buchhaltungsagentur des Bundes auszahlen lassen, um beigezogene Schlosser:innen unmittelbar beim Vollzug in bar bezahlen zu können, ohne nach dem Vollzug die widmungs- und gesetzmäßige Verwendung dieser Parteiengelder zu überprüfen. Es handelt sich um folgende Rechtssachen:
AZ KOVO-Auszahlungsbeschluss Ausfertigung:
Prüfung Vollzugsbericht durch Kanzlei („einfache Vollzugsberichte“) oder Rechtspfleger:innen:
Schlosser:innen XXXX römisch 40 XXXX ) römisch 40 ) Undatiert/ Kanzlei (ON ) Kein/e Schlosser/in angegeben, keine Rechnung XXXX römisch 40 Kein Beschluss im Akt XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Undatiert/ Kanzlei (ON 14) Kein/e Schlosser/in angegeben, keine Rechnung XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Undatiert/ Kanzlei (ON 23) Fa. XXXX (keine Rechnung)Fa. römisch 40 (keine Rechnung) XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Undatiert/ Kanzlei (ON 6) Kein/e Schlosser/in angegeben, keine Rechnung XXXX römisch 40 XXXX ) römisch 40 ) Vollzugsbericht ON 13 fehlt Lt. Disziplinaranzeige keine Rechnung XXXX römisch 40 XXXX ) römisch 40 ) Undatiert/ Kanzlei (ON 9) Fa. XXXX (keine Rechnung)Fa. römisch 40 (keine Rechnung) XXXX römisch 40 Kein Beschluss im Akt Kein Vollzugsbericht im Akt Lt. Disziplinaranzeige keine Rechnung XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Undatiert/ Kanzlei (ON 8) Kein/e Schlosser/in angegeben, keine Rechnung XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Undatiert/ Kanzlei (ON 6) Kein/e Schlosser/in angegeben, keine Rechnung XXXX römisch 40 XXXX ) römisch 40 ) Undatiert/ Kanzlei (ON 8) Fa. XXXX XXXX (Rechnung an BP übersendet)Fa. römisch 40 römisch 40 (Rechnung an BP übersendet) XXXX römisch 40 XXXX ) römisch 40 ) Undatiert/ Kanzlei (ON 11) Fa. XXXX (keine Rechnung)Fa. römisch 40 (keine Rechnung) XXXX römisch 40 04.02.2020/ANGELLI (ON 5 Undatiert/ Kanzlei (ON 6) Kein/e Schlosser/in angegeben, keine Rechnung XXXX römisch 40 XXXX ) römisch 40 ) Undatiert/ Kanzlei (ON 9) Fa. XXXX (keine Rechnung)Fa. römisch 40 (keine Rechnung) XXXX römisch 40 XXXX ) römisch 40 ) Undatiert/ Kanzlei (ON 7) Fa. XXXX (Rechnung an BP übersendet)Fa. römisch 40 (Rechnung an BP übersendet) XXXX römisch 40 XXXX ) römisch 40 ) Undatiert/ NAME (ON 7) Fa. XXXX XXXX (keine Rechnung)Fa. römisch 40 römisch 40 (keine Rechnung) XXXX römisch 40 XXXX ) römisch 40 ) Undatiert/ Kanzlei (ON 21) Fa. XXXX XXXX (keine Rechnung)Fa. römisch 40 römisch 40 (keine Rechnung) XXXX römisch 40 Kein Beschluss im Akt Nicht feststellbar Lt. Disziplinaranzeige keine Rechnung XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 21.12.2018/ Kanzlei (ON 6) Fa. XXXX (keine Rechnung)Fa. römisch 40 (keine Rechnung) XXXX römisch 40 XXXX ) römisch 40 ) 28.11.2014/ ANGELLI (ON 6) Fa. XXXX (Rechnung in Kopie)Fa. römisch 40 (Rechnung in Kopie) XXXX römisch 40 XXXX ) römisch 40 ) 23.06.2015/ Kanzlei (ON 11) Fa. XXXX (Rechnung nicht unterfertigt)Fa. römisch 40 (Rechnung nicht unterfertigt) XXXX römisch 40 XXXX ) römisch 40 ) 23.06.2015/ Kanzlei (ON 10) Fa. XXXX (Rechnung nicht unterfertigt)Fa. römisch 40 (Rechnung nicht unterfertigt) XXXX römisch 40 XXXX ) römisch 40 )
Undatiert/ Kanzlei (ON 8) Fa. XXXX (Rechnung nicht unterfertigt)Fa. römisch 40 (Rechnung nicht unterfertigt) XXXX römisch 40 XXXX ) römisch 40 ) 05.12.2014/ ANGELLI (ON 10) Fa. XXXX (Rechnung in Kopie)Fa. römisch 40 (Rechnung in Kopie) XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Undatiert/ Kanzlei (ON 11) Fa. XXXX (handschriftliche Rechnung im Akt)Fa. römisch 40 (handschriftliche Rechnung im Akt) XXXX römisch 40 XXXX ) römisch 40 ) 15.10.2018/ANGELLI (ON 8) Fa. XXXX (keine Rechnung)Fa. römisch 40 (keine Rechnung) Von den insgesamt neun am BG XXXX tätigen Gerichtsvollzieher:innen haben sich lediglich XXXX und XXXX solche Sperrkostenvorschüsse in bar auszahlen lassen. Die Vollzugsberichte dieser Schlosser:innenvollzüge wurden durch die Kanzlist:innen geprüft. In den betreffenden Exekutionsakten finden sich überwiegend keine tauglichen Nachweise (Rechnungen oder Zahlungsbelege) zu den in den Vollzugsberichten angeführten Barauszahlungen an die beigezogenen Schlosser:innen und hat die Disziplinarbeschuldigte auch keine Nachweise eingefordert. Von den insgesamt neun am BG römisch 40 tätigen Gerichtsvollzieher:innen haben sich lediglich römisch 40 und römisch 40 solche Sperrkostenvorschüsse in bar auszahlen lassen. Die Vollzugsberichte dieser Schlosser:innenvollzüge wurden durch die Kanzlist:innen geprüft. In den betreffenden Exekutionsakten finden sich überwiegend keine tauglichen Nachweise (Rechnungen oder Zahlungsbelege) zu den in den Vollzugsberichten angeführten Barauszahlungen an die beigezogenen Schlosser:innen und hat die Disziplinarbeschuldigte auch keine Nachweise eingefordert.
1.2.9. Eine mit rechtlich geschützten Werten angemessen verbundene, besonnene und einsichtige Rechtspflegerin in der Lage der Disziplinarbeschuldigten hätte bei Auszahlung von Bargeldern eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Widmung vorgenommen.
1.2.10. Die Disziplinarbeschuldigte ist bisher weder strafrechtlich noch disziplinär vorbestraft und die Tat steht in einem auffallenden Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten.
1.2.11. Die Beweggründe für die Vorgehensweise seitens der Disziplinarbeschuldigten lagen weder in der Aufrechterhaltung des Gerichtsbetriebs noch geschah die Delegation aus einer Unbesonnenheit heraus.
1.2.12. Die Disziplinarbeschuldigte hat die oben beschriebenen Vorgehensweisen auf Tatsachenebene vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht zugegeben; einen zusätzlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete sie jedoch nicht.
1.2.13. Die Auslastung der Rechtspfleger:innen am BG XXXX stellte sich in den Jahren XXXX erhöht, jedoch nicht weit überdurchschnittlich im Vergleich zum gesamten Sprengel dar.1.2.13. Die Auslastung der Rechtspfleger:innen am BG römisch 40 stellte sich in den Jahren römisch 40 erhöht, jedoch nicht weit überdurchschnittlich im Vergleich zum gesamten Sprengel dar.
1.2.14. Die Dienstbehörde erlangte am XXXX gesichert Kenntnis von den Vorfällen. 1.2.14. Die Dienstbehörde erlangte am römisch 40 gesichert Kenntnis von den Vorfällen.
1.2.15. Am XXXX erstattete die Dienstbehörde eine Anzeige gegen die Disziplinarbeschuldigte an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 StGB. Der Gegenstand dieses Ermittlungsverfahren stimmt mit jenem in Spruchpunkt A.)1.) überein.1.2.15. Am römisch 40 erstattete die Dienstbehörde eine Anzeige gegen die Disziplinarbeschuldigte an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. Der Gegenstand dieses Ermittlungsverfahren stimmt mit jenem in Spruchpunkt A.)1.) überein.
Die Staatsanwaltschaft XXXX hat die Anzeige in das gegen die Gerichtsvollzieher:innen geführte Ermittlungsverfahren zunächst einbezogen; sie ist in Folge aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 198 StPO von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO vorläufig zurückgetreten. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 hat die Anzeige in das gegen die Gerichtsvollzieher:innen geführte Ermittlungsverfahren zunächst einbezogen; sie ist in Folge aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 198, StPO von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit nach Paragraph 203, Absatz eins, StPO vorläufig zurückgetreten.
1.2.16. Das gegenständliche Verfahren dauerte von XXXX .1.2.16. Das gegenständliche Verfahren dauerte von römisch 40 .
2.1. Feststellungen zur Person der Disziplinarbeschuldigten:
2.1.1. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Disziplinarbeschuldigten sowie zu ihrer Ausbildung ergeben sich aus dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis und den Vorlagen der Dienstbehörde, denen sie vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich nicht entgegengetreten ist ( XXXX ). 2.1.1. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Disziplinarbeschuldigten sowie zu ihrer Ausbildung ergeben sich aus dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis und den Vorlagen der Dienstbehörde, denen sie vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich nicht entgegengetreten ist ( römisch 40 ).
Seitens der Dienstbehörde wurde mit XXXX zum Schreiben vom XXXX der Ernennungsbescheid, eine Dienstbeschreibung und ein Überblick über Belohnungen und Jubiläumszuwendungen übermittelt und bestätigte sie diese Informationen vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX ).Seitens der Dienstbehörde wurde mit römisch 40 zum Schreiben vom römisch 40 der Ernennungsbescheid, eine Dienstbeschreibung und ein Überblick über Belohnungen und Jubiläumszuwendungen übermittelt und bestätigte sie diese Informationen vor dem Bundesverwaltungsgericht ( römisch 40 ).
2.1.2. Eine Monatsabrechnung für XXXX (folglich zum Zeitpunkt des nunmehr bekämpften Disziplinarerkenntnisses) wurde seitens der Dienstbehörde ebenfalls übermittelt und der dort ersichtliche Bezug stimmt mit dem im Disziplinarerkenntnis festgestellten Höhe überein ( XXXX ). 2.1.2. Eine Monatsabrechnung für römisch 40 (folglich zum Zeitpunkt des nunmehr bekämpften Disziplinarerkenntnisses) wurde seitens der Dienstbehörde ebenfalls übermittelt und der dort ersichtliche Bezug stimmt mit dem im Disziplinarerkenntnis festgestellten Höhe überein ( römisch 40 ).
Mit aufgetragenem Schreiben vom XXXX gab die Disziplinarbeschuldigte ihre Vermögensverhältnisse bekannt ( XXXX ) und bestätigte diese Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX ).Mit aufgetragenem Schreiben vom römisch 40 gab die Disziplinarbeschuldigte ihre Vermögensverhältnisse bekannt ( römisch 40 ) und bestätigte diese Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht ( römisch 40 ).
2.2. Zu den Feststellungen den Sachverhalt betreffend:
2.2.1. Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich im Wesentlichen aus der unstrittigen Aktenlage sowie den damit übereinstimmenden Angaben der Disziplinarbeschuldigten. Die Feststellungen betreffend die der Disziplinarbeschuldigten hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Vollzugsberichten ergeben sich unzweifelhaft aus dem Schuldspruch und den Feststellungen des verfahrensgegenständlichen Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde.
Zu den betroffenen Vollzugsberichten befragt, gab die Disziplinarbeschuldigte an, sie habe ab XXXX die Prüfung einfacher Vollzugsberichte an ihre Kanzlist:innen delegiert, wenn keine Verfügungen erforderlich gewesen wären; bei Folgeanträgen sei eine Prüfung erfolgt. Sie sei davon ausgegangen, dass langjährige Kanzleimitarbeiter:innen gehandelt und diese gewusst hätten, was zu tun gewesen sei ( XXXX ). Zu den betroffenen Vollzugsberichten befragt, gab die Disziplinarbeschuldigte an, sie habe ab römisch 40 die Prüfung einfacher Vollzugsberichte an ihre Kanzlist:innen delegiert, wenn keine Verfügungen erforderlich gewesen wären; bei Folgeanträgen sei eine Prüfung erfolgt. Sie sei davon ausgegangen, dass langjährige Kanzleimitarbeiter:innen gehandelt und diese gewusst hätten, was zu tun gewesen sei ( römisch 40 ).
Zu den unter „einfache Vollzugsberichte“ fallenden Rechtssachen wurden die Rechtspfleger:innen in der mündlichen Verhandlung befragt ( XXXX ). Zu den unter „einfache Vollzugsberichte“ fallenden Rechtssachen wurden die Rechtspfleger:innen in der mündlichen Verhandlung befragt ( römisch 40 ).
Betreffend die fehlende Kontrolle gewisser Vollzugsberichte seitens der Disziplinarbeschuldigten wie auch zur Arbeitsweise am BG XXXX an sich kann neben ihren eigenen Aussagen auch auf die Angaben ihrer Kanzlist:innen verwiesen werden: Betreffend die fehlende Kontrolle gewisser Vollzugsberichte seitens der Disziplinarbeschuldigten wie auch zur Arbeitsweise am BG römisch 40 an sich kann neben ihren eigenen Aussagen auch auf die Angaben ihrer Kanzlist:innen verwiesen werden:
So gab die für die Disziplinarbeschuldigte zuständige Kanzlistin XXXX zu Protokoll, ursprünglich sei es dergestalt gewesen, dass die Kanzleien die Akt für die Rechtspfleger:innen zur Entscheidung vorbereitet und den Rechtspfleger:innen vorgelegt hätten, welche alle Akten und auch den Vollzug überprüft hätten bzw. hätten die die Kanzleien ausschließlich auf Verfügungen der Rechtspfleger:innen hin gearbeitet. Die Begründung der Rechtspfleger:innen betreffend den Systemwechsel sei gewesen, dass ihnen ohnehin durch die Abfertigung Vollzugsberichte durch die Gerichtsvollzieher:innen die Kontrolle entzogen gewesen sei, weswegen auch die Kanzleien den Bericht unterfertigen hätten können. XXXX gab weiters an, dass sie „jedenfalls nie kontrolliert habe“, ob sich Schlosser:innenrechnungen oder Kostenbestimmungsanträge in den Akten befunden hätten und sie als Kanzlei das [auch] nicht zu kontrollieren gehabt hätten; schlussendlich sagte XXXX aus, dass sie manchmal kontrolliert habe, ob sich Zeug:innenzetteln im Akt befinden hätten, manchmal habe sie das [aber] auch nicht kontrolliert ( XXXX ).So gab die für die Disziplinarbeschuldigte zuständige Kanzlistin römisch 40 zu Protokoll, ursprünglich sei es dergestalt gewesen, dass die Kanzleien die Akt für die Rechtspfleger:innen zur Entscheidung vorbereitet und den Rechtspfleger:innen vorgelegt hätten, welche alle Akten und auch den Vollzug überprüft hätten bzw. hätten die die Kanzleien ausschließlich auf Verfügungen der Rechtspfleger:innen hin gearbeitet.
Die Begründung der Rechtspfleger:innen betreffend den Systemwechsel sei gewesen, dass ihnen ohnehin durch die Abfertigung Vollzugsberichte durch die Gerichtsvollzieher:innen die Kontrolle entzogen gewesen sei, weswegen auch die Kanzleien den Bericht unterfertigen hätten können. römisch 40 gab weiters an, dass sie „jedenfalls nie kontrolliert habe“, ob sich Schlosser:innenrechnungen oder Kostenbestimmungsanträge in den Akten befunden hätten und sie als Kanzlei das [auch] nicht zu kontrollieren gehabt hätten; schlussendlich sagte römisch 40 aus, dass sie manchmal kontrolliert habe, ob sich Zeug:innenzetteln im Akt befinden hätten, manchmal habe sie das [aber] auch nicht kontrolliert ( römisch 40 ).
Seitens der Kanzlistin XXXX wurde zu Protokoll gegeben, dass sie anfänglich durchaus noch Vollzugsberichte der Gerichtsvollzieher:innen den Rechtspfleger:innen vorgelegt hätte, ihr nach Systemwechsel jedoch nicht gesagt worden sei, dass mit ihrer Unterschrift auf dem Vollzugsbericht auch eine Prüftätigkeit ihrerseits verbunden gewesen hätte sein sollen und habe sie daher die Vollzugsberichte „einfach nur ohne Prüfung unterschrieben“. Sie fügte zudem am Ende ihrer Aussage hinzu, dass das Vorlegen aller Akte für sie als Kanzleileiterin keinen Mehraufwand bedeutet hätte ( XXXX ).Seitens der Kanzlistin römisch 40 wurde zu Protokoll gegeben, dass sie anfänglich durchaus noch Vollzugsberichte der Gerichtsvollzieher:innen den Rechtspfleger:innen vorgelegt hätte, ihr nach Systemwechsel jedoch nicht gesagt worden sei, dass mit ihrer Unterschrift auf dem Vollzugsbericht auch eine Prüftätigkeit ihrerseits verbunden gewesen hätte sein sollen und habe sie daher die Vollzugsberichte „einfach nur ohne Prüfung unterschrieben“. Sie fügte zudem am Ende ihrer Aussage hinzu, dass das Vorlegen aller Akte für sie als Kanzleileiterin keinen Mehraufwand bedeutet hätte ( römisch 40 ).
Zu dem vor dem Bundesverwaltungsgericht angeklungenen Argument, die Kanzlist:innen hätten aus Angst vor Bestrafung in Bezug auf die durch sie vorgenommene Kontrolle vor der Dienstbehörde gelogen ( XXXX ), ist auszuführen, dass jedenfalls keine konkrete Form der Kontrolle durch die Rechtspfleger:innen vorgegeben wurde, die Kanzlist:innen unabhängig von ihrer Erfahrung keine entsprechende Ausbildung oder Zuständigkeit hatten bzw. haben und das Vorbringen der Kanzlist:innen in diesem Zusammenhang als durchaus glaubhaft erschien. Zu dem vor dem Bundesverwaltungsgericht angeklungenen Argument, die Kanzlist:innen hätten aus Angst vor Bestrafung in Bezug auf die durch sie vorgenommene Kontrolle vor der Dienstbehörde gelogen ( römisch 40 ), ist auszuführen, dass jedenfalls keine konkrete Form der Kontrolle durch die Rechtspfleger:innen vorgegeben wurde, die Kanzlist:innen unabhängig von ihrer Erfahrung keine entsprechende Ausbildung oder Zuständigkeit hatten bzw. haben und das Vorbringen der Kanzlist:innen in diesem Zusammenhang als durchaus glaubhaft erschien.
Es kam vor dem Bundesverwaltungsgericht wie im Verfahren insgesamt auch deutlich hervor, dass es ausschließlich die Kanzlist:innen waren, die entschieden hatten, wann sie vorlegten und wann nicht ( XXXX ). Sofern kein Folgeantrag einlangte, wurden die Akten ausschließlich von Kanzlist:innen behandelt und abgelegt. Die Rechtspfleger:innen waren diesbezüglich offenkundig völlig vom Tun und den Entscheidungen der Kanzlist:innen abhängig. Es kam vor dem Bundesverwaltungsgericht wie im Verfahren insgesamt auch deutlich hervor, dass es ausschließlich die Kanzlist:innen waren, die entschieden hatten, wann sie vorlegten und wann nicht ( römisch 40 ). Sofern kein Folgeantrag einlangte, wurden die Akten ausschließlich von Kanzlist:innen behandelt und abgelegt. Die Rechtspfleger:innen waren diesbezüglich offenkundig völlig vom Tun und den Entscheidungen der Kanzlist:innen abhängig.
Von einer durch die Kanzlist:innen ausgeführten Kontrolle der Vollzugsberichte kann somit im Tatzeitraum keineswegs ausgegangen werden und wurde diese auch nicht durch die Disziplinarbeschuldigte im Rahmen der Fachaufsicht, welche ihr nach ihrer Arbeitsplatzbeschreibung zukommt, sichergestellt - abgesehen davon, dass eine Kontrolle der Vollzugsberichte durch Kanzlist:innen [dennoch] nicht gesetzeskonform gewesen wäre, und nützt der Verweis der Disziplinarbeschuldigten darauf, es habe sich um erfahrenes Kanzleipersonal gehandelt ( XXXX ) unter diesem Gesichtspunkt nichts. Von einer durch die Kanzlist:innen ausgeführten Kontrolle der Vollzugsberichte kann somit im Tatzeitraum keineswegs ausgegangen werden und wurde diese auch nicht durch die Disziplinarbeschuldigte im Rahmen der Fachaufsicht, welche ihr nach ihrer Arbeitsplatzbeschreibung zukommt, sichergestellt - abgesehen davon, dass eine Kontrolle der Vollzugsberichte durch Kanzlist:innen [dennoch] nicht gesetzeskonform gewesen wäre, und nützt der Verweis der Disziplinarbeschuldigten darauf, es habe sich um erfahrenes Kanzleipersonal gehandelt ( römisch 40 ) unter diesem Gesichtspunkt nichts.
2.2.2. Die Feststellungen zur Wiederaufnahme der Prüfung der Vollzugsberichte aufgrund der disziplinären Ermittlungen im XXXX ergeben sich aus den Angaben ihre Kanzlist:innen und wurde so auch vor der belangten Behörde festgestellt (Einvernahme der Kanzlistin XXXX ; Einvernahme der Kanzlistin XXXX XXXX ). 2.2.2. Die Feststellungen zur Wiederaufnahme der Prüfung der Vollzugsberichte aufgrund der disziplinären Ermittlungen im römisch 40 ergeben sich aus den Angaben ihre Kanzlist:innen und wurde so auch vor der belangten Behörde festgestellt (Einvernahme der Kanzlistin römisch 40 ; Einvernahme der Kanzlistin römisch 40 römisch 40 ).
Die Disziplinarbeschuldigte selbst schätzte den Zeitpunkt der Wiederaufnahme in der mündlichen Verhandlung mit XXXX ).Die Disziplinarbeschuldigte selbst schätzte den Zeitpunkt der Wiederaufnahme in der mündlichen Verhandlung mit römisch 40 ).
2.2.3. Die Feststellungen zur Kenntnis der Disziplinarbeschuldigten über die Unterzeichnung durch ihre Kanzlist:innen ergeben sich aus ihren eigenen Ausführungen und sind ihrerseits unbestritten.
Auch wenn insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht seitens aller Rechtspfleger:innen übereinstimmend vorgebracht wurde, die Abgabe der Kontrolle sei seitens der Kanzlist:innen entriert bzw. angeboten worden, gilt es zu betonen, dass hier eine Aufgabe der Rechtsprechung an unzuständige Mitarbeiter:innen abgegeben wurde, und die Disziplinarbeschuldigte dies jedenfalls zumindest tolerierte.
2.2.4. Die Feststellungen zur Ausbildung der Disziplinarbeschuldigten fußen auf Folgendem:
Vor der Dienstbehörde führte die Disziplinarbeschuldigte aus, beim XXXX in ihrer Ausbildungszeit haben Rechtspfleger:innen die Vollzugsberichte geprüft und unterfertigt. Auch beim BG XXXX sei das noch so gemacht worden ( XXXX ). In diesem Zusammenhang ist insbesondere anzumerken, dass die Ausbildung der Disziplinarbeschuldigten am BG XXXX bereits im Jahr XXXX begann, zu einem Zeitpunkt in dem sich den Verfahrensergebnissen nach das „System“ der Delegation noch nicht etabliert hatte, und hatte sie bis XXXX auch noch selbst unterfertigt ( XXXX ). Vor der Dienstbehörde führte die Disziplinarbeschuldigte aus, beim römisch 40 in ihrer Ausbildungszeit haben Rechtspfleger:innen die Vollzugsberichte geprüft und unterfertigt. Auch beim BG römisch 40 sei das noch so gemacht worden ( römisch 40 ). In diesem Zusammenhang ist insbesondere anzumerken, dass die Ausbildung der Disziplinarbeschuldigten am BG römisch 40 bereits im Jahr römisch 40 begann, zu einem Zeitpunkt in dem sich den Verfahrensergebnissen nach das „System“ der Delegation noch nicht etabliert hatte, und hatte sie bis römisch 40 auch noch selbst unterfertigt ( römisch 40 ).
Zudem ist auf die ausführliche fachliche Ausbildung der Disziplinarbeschuldigten zu verweisen: Sie hat in Summe über drei Jahre verteilt an 124 Tagen 670,5 Stunden Ausbildung genossen, bis sie zur Rechtspflegerin ernannt und mit ihrem jetzigen Arbeitsplatz betraut wurde.
In der Lehrstoffverteilung ist bereits bei der Grundausbildung für den Gehobenen Dienst ersichtlich, dass 25 Stunden Exekutionsrecht, 2,5 Stunden Compliance und diverse weitere Fächer vorgetragen und geprüft werden.
Auch aus den seitens der Dienstbehörde übermittelten Ausbildungsunterlagen ergibt sich klar, dass die Rechtspflegerin als Entscheidungsorgan die Vollzugsberichte der Gerichtsvollzieher:innen auf ihre gesetzmäßige und auftragsgemäße Erledigung der an die Gerichtsvollzieher erteilten Vollzugsaufträge zu prüfen und diese eigenhändig zu unterfertigen hat. Die rechtlichen Grundlagen des Exekutionsrechts werden in den Lehrgängen der Exekutionsrechtspfleger:innen vorgetragen und geprüft XXXX ). Der Gerichtsvollzug bildet im Rahmen des Arbeitsgebietslehrgangs, aber auch bereits früher für Rechtspfleger:innen in Exekutionssachen im Rahmen der Spartenrechtsausbildung einen Schwerpunkt ( XXXX ). Auch die einschlägigen Lehr- und Lernbehelfe enthalten zur Erteilung der Vollzugsaufträge und Prüfung der Ereignisse eindeutige Hinweise ( XXXX “).
Auch aus den seitens der Dienstbehörde übermittelten Ausbildungsunterlagen ergibt sich klar, dass die Rechtspflegerin als Entscheidungsorgan die Vollzugsberichte der Gerichtsvollzieher:innen auf ihre gesetzmäßige und auftragsgemäße Erledigung der an die Gerichtsvollzieher erteilten Vollzugsaufträge zu prüfen und diese eigenhändig zu unterfertigen hat. Die rechtlichen Grundlagen des Exekutionsrechts werden in den Lehrgängen der Exekutionsrechtspfleger:innen vorgetragen und geprüft römisch 40 ). Der Gerichtsvollzug bildet im Rahmen des Arbeitsgebietslehrgangs, aber auch bereits früher für Rechtspfleger:innen in Exekutionssachen im Rahmen der Spartenrechtsausbildung einen Schwerpunkt ( römisch 40 ).
Auch die einschlägigen Lehr- und Lernbehelfe enthalten zur Erteilung der Vollzugsaufträge und Prüfung der Ereignisse eindeutige Hinweise ( römisch 40 “).
Aus der Arbeitsplatzbeschreibung Rechtspfleger:innen ergibt sich klar, dass andere Rechtspfleger:innen der Geschäftsverteilung nach zur Vertretung bestimmt sind und es Aufgabe der Rechtspfleger:innen ist, Vollzugsberichte auf ihre gesetz- und auftragsgemäße Umsetzung zu prüfen ( XXXX ). Aus der Arbeitsplatzbeschreibung Rechtspfleger:innen ergibt sich klar, dass andere Rechtspfleger:innen der Geschäftsverteilung nach zur Vertretung bestimmt sind und es Aufgabe der Rechtspfleger:innen ist, Vollzugsberichte auf ihre gesetz- und auftragsgemäße Umsetzung zu prüfen ( römisch 40 ).
Das bedeutet zusammengefasst, dass die Prüfung der Vollzugsberichte einer der Dienstpflichten von Rechtspfleger:innen ist und diese ausschließlich durch andere Rechtspfleger:innen vertretet werden dürfen - in keiner Konstellation jedoch durch Kanzlist:innen.
Und der Zeuge ADir XXXX gab vor der belangten Behörde ebenfalls in diesem Sinne an, Rechtspfleger:innen sollten aufgrund der ausführlichen Ausbildung mehr wissen als der Gerichtsvollzieher:innen ( XXXX ). Und der Zeuge ADir römisch 40 gab vor der belangten Behörde ebenfalls in diesem Sinne an, Rechtspfleger:innen sollten aufgrund der ausführlichen Ausbildung mehr wissen als der Gerichtsvollzieher:innen ( römisch 40 ).
Dass die Disziplinarbeschuldigte in ihrer Ausbildung die korrekte Vorgehensweise erlernte und diese zunächst auch anwandte, steht somit fest.
2.2.5. Die Feststellungen zur fehlenden Absprache mit Vorgesetzten hinsichtlich dieser Vorgehensweise ergeben sich aus den Angaben der in den verbundenen Verfahren befragten Disziplinarbeschuldigten und wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt ( XXXX ). 2.2.5. Die Feststellungen zur fehlenden Absprache mit Vorgesetzten hinsichtlich dieser Vorgehensweise ergeben sich aus den Angaben der in den verbundenen Verfahren befragten Disziplinarbeschuldigten und wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt ( römisch 40 ).
Die Angaben der Rechtspfleger:innen des BG XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht, auch an anderen Gerichten seien Vollzugsberichte durch Kanzlist:innen unterschrieben worden, sind als Verschleierungsversuch zu werten und wenig glaubhaft. Die Angaben der Rechtspfleger:innen des BG römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht, auch an anderen Gerichten seien Vollzugsberichte durch Kanzlist:innen unterschrieben worden, sind als Verschleierungsversuch zu werten und wenig glaubhaft.
Dem steht nämlich die Aussage des Zeugen vor der belangten Behörde ADir XXXX entgegen, er habe in XXXX Blockdienst gehabt, nirgends sei das auch so gewesen ( XXXX ). Dem steht nämlich die Aussage des Zeugen vor der belangten Behörde ADir römisch 40 entgegen, er habe in römisch 40 Blockdienst gehabt, nirgends sei das auch so gewesen ( römisch 40 ).
Womit die das gesamte Bezirksgericht betreffende Vorgehensweise letzten Endes begann, war aufgrund des weit zurückliegenden Beginns nicht mehr möglich zu erheben, und wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht seitens der Rechtspfleger:innen lediglich vage Vermutungen geäußert. Zwar wurde betreffend einen früheren Rechtspfleger angemerkt, dieser habe bereits ab ca. XXXX an Kanzlist:innen delegiert, doch begann der überwiegenden Teil der Rechtspfleger:innen erst (in etwa) im Jahr XXXX mit dieser rechtswidrigen Vorgehensweise ( XXXX ).Womit die das gesamte Bezirksgericht betreffende Vorgehensweise letzten Endes begann, war aufgrund des weit zurückliegenden Beginns nicht mehr möglich zu erheben, und wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht seitens der Rechtspfleger:innen lediglich vage Vermutungen geäußert. Zwar wurde betreffend einen früheren Rechtspfleger angemerkt, dieser habe bereits ab ca. römisch 40 an Kanzlist:innen delegiert, doch begann der überwiegenden Teil der Rechtspfleger:innen erst (in etwa) im Jahr römisch 40 mit dieser rechtswidrigen Vorgehensweise ( römisch 40 ).
2.2.6. Die Feststellungen zur ausstehenden Erkundigung der Disziplinarbeschuldigten ergeben sich aus deren diesbezüglicher Bestätigung vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX ). 2.2.6. Die Feststellungen zur ausstehenden Erkundigung der Disziplinarbeschuldigten ergeben sich aus deren diesbezüglicher Bestätigung vor dem Bundesverwaltungsgericht ( römisch 40 ).
Seitens der Rechtspfleger:innen wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht auf einen nicht näher bestimmten Auszug eines EO Kommentars verwiesen ( XXXX ). Darauf ersichtlich ist der Gesetzestext des § 61 EO in der Fassung der EO Novelle 1995, sowie zwei Anmerkungen zum Gesetzestext (betreffend Vollzugsbeschwerde und der Anfechtbarkeit von Weisungsbeschlüssen). Diese Vorlage ist jedoch nicht tauglich nachzuweisen, es habe gar keine Vorgaben zur Zuständigkeit der Rechtspfleger:innen gegeben, sondern wird Rechtspfleger:innen grundsätzlich die Zuständigkeit für die Prüfung von Vollzugsberichten gelehrt. Seitens der Rechtspfleger:innen wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht auf einen nicht näher bestimmten Auszug eines EO Kommentars verwiesen ( römisch 40 ). Darauf ersichtlich ist der Gesetzestext des Paragraph 61, EO in der Fassung der EO Novelle 1995, sowie zwei Anmerkungen zum Gesetzestext (betreffend Vollzugsbeschwerde und der Anfechtbarkeit von Weisungsbeschlüssen). Diese Vorlage ist jedoch nicht tauglich nachzuweisen, es habe gar keine Vorgaben zur Zuständigkeit der Rechtspfleger:innen gegeben, sondern wird Rechtspfleger:innen grundsätzlich die Zuständigkeit für die Prüfung von Vollzugsberichten gelehrt.
Eine rechtliche Grundlage, die eine Delegation an das Kanzleipersonal erlauben würde, war sämtlichen Rechtspfleger:innen auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt ( XXXX ). Eine rechtliche Grundlage, die eine Delegation an das Kanzleipersonal erlauben würde, war sämtlichen Rechtspfleger:innen auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt ( römisch 40 ).
Gerade von einer ausgezeichnet ausgebildeten Rechtspflegerin, welche tagtäglich mit der Prüfung von rechtlichen Belangen beschäftigt ist, kann erwartet werden, vor der Delegation ihrer Aufgaben eine rechtliche Recherche vorzunehmen.
2.2.7. Die Feststellungen zur inneren Tatseite bei der Verletzung der Pflicht der Disziplinarbeschuldigten zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen ergeben sich daraus, dass sie vor der belangten Behörde ausführte, ihr sei bewusst gewesen, dass es sich um eine Aufgabe der Rechtsprechung handle, jedoch nicht, dass die Delegation unzulässig gewesen sei; sie habe darauf vertraut, dass „es in Ordnung sei“; sie könne nicht beurteilen, ob „das“ durch Kanzleipersonal erledigt werden könne. Auch die Rechtsfolge, dass die Vergütung von Gerichtsvollzieher:innen durch die Bestätigung der Prüfung entstanden wäre, sei ihr bewusst gewesen ( XXXX ). 2.2.7. Die Feststellungen zur inneren Tatseite bei der Verletzung der Pflicht der Disziplinarbeschuldigten zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen ergeben sich daraus, dass sie vor der belangten Behörde ausführte, ihr sei bewusst gewesen, dass es sich um eine Aufgabe der Rechtsprechung handle, jedoch nicht, dass die Delegation unzulässig gewesen sei; sie habe darauf vertraut, dass „es in Ordnung sei“; sie könne nicht beurteilen, ob „das“ durch Kanzleipersonal erledigt werden könne. Auch die Rechtsfolge, dass die Vergütung von Gerichtsvollzieher:innen durch die Bestätigung der Prüfung entstanden wäre, sei ihr bewusst gewesen ( römisch 40 ).
Auch spricht die Aussage des Zeugen ADir XXXX vor der belangten Behörde dafür, dass bei der Disziplinarbeschuldigten zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich dessen vorliegen musste, bzw., dass die Aufgabe nicht delegierbar war. So gab ADir XXXX an, an anderen Gerichten sei ihm das nicht bekannt gewesen, dass Kanzlist:innen unterzeichnen. Für ihn sei der § 61 EO das „Um und Auf“ der Rechtsprechung in der Fahrnisexekution. Kanzlist:innen könnten lediglich vorbereitende Erledigungen machen ( XXXX ). Auch spricht die Aussage des Zeugen ADir römisch 40 vor der belangten Behörde dafür, dass bei der Disziplinarbeschuldigten zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich dessen vorliegen musste, bzw., dass die Aufgabe nicht delegierbar war. So gab ADir römisch 40 an, an anderen Gerichten sei ihm das nicht bekannt gewesen, dass Kanzlist:innen unterzeichnen. Für ihn sei der Paragraph 61, EO das „Um und Auf“ der Rechtsprechung in der Fahrnisexekution. Kanzlist:innen könnten lediglich vorbereitende Erledigungen machen ( römisch 40 ).
Es ist somit zumindest von einer billigenden Inkaufnahme der Verletzung der Kontrollpflichten der Disziplinarbeschuldigten auszugehen.
Und stimmte die Disziplinarbeschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren – anwaltlich vertreten und beraten – betreffend den Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB, welcher Wissentlichkeit erfordert, einer diversionellen Erledigung zu. Und stimmte die Disziplinarbeschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren – anwaltlich vertreten und beraten – betreffend den Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB, welcher Wissentlichkeit erfordert, einer diversionellen Erledigung zu.
Gerade in Anbetracht der umfassenden Ausbildung der Disziplinarbeschuldigten in einem Zeitraum von drei Jahren ist folglich davon auszugehen, dass es ihr bewusst war bzw. sie es jedenfalls für möglich hielt und sich damit abfand, dass die Vorgehensweise an ihrem Bezirksgericht nicht mit jenen in ihrer Ausbildungszeit vermittelten rechtlichen Grundlagen übereinstimmte und sie dadurch ihre Kontrollpflichten vernachlässigte.
2.2.8. Die Feststellungen betreffend die der Disziplinarbeschuldigten im Zusammenhang mit der Barauszahlung von Kostenvorschüssen zum Vorwurf gemachten Tathandlungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Schuldspruch und den Feststellungen des verfahrensgegenständlichen Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde.
Die grundsätzliche Vorgehensweise bei Kostenvorschüssen im Zusammenhang mit Schlosser:innenvollzügen konnte durch den einzigen Exekutionsrechtspfleger, der keine Barzahlungen gewährte, dem Bundesverwaltungsgericht geschildert werden ( XXXX ). Soweit Aktenzahlen doppelt genannt werden, erfolgt dies aufgrund der Genehmigung mehrerer Barauszahlungen in der jeweiligen bzw. derselben Rechtssache. So unterfertigte die Disziplinarbeschuldigte im Akt XXXX sowohl am XXXX als auch am XXXX jeweils einen Auszahlungsbeschluss.Die grundsätzliche Vorgehensweise bei Kostenvorschüssen im Zusammenhang mit Schlosser:innenvollzügen konnte durch den einzigen Exekutionsrechtspfleger, der keine Barzahlungen gewährte, dem Bundesverwaltungsgericht geschildert werden ( römisch 40 ). Soweit Aktenzahlen doppelt genannt werden, erfolgt dies aufgrund der Genehmigung mehrerer Barauszahlungen in der jeweiligen bzw. derselben Rechtssache. So unterfertigte die Disziplinarbeschuldigte im Akt römisch 40 sowohl am römisch 40 als auch am römisch 40 jeweils einen Auszahlungsbeschluss.
Unstrittig im Verfahren ist, dass eine Barzahlung lediglich von zwei Gerichtsvollzieher:innen angefragt wurde, wobei vor allem ein Gerichtsvollzieher beachtliche kriminelle Energie zeigte ( XXXX ). Unstrittig im Verfahren ist, dass eine Barzahlung lediglich von zwei Gerichtsvollzieher:innen angefragt wurde, wobei vor allem ein Gerichtsvollzieher beachtliche kriminelle Energie zeigte ( römisch 40 ).
Dass die Vollzugsberichte dieser Schlosser:innenvollzüge durch das Kanzleipersonal geprüft wurden, ergibt sich aus der Aktenlage und der diesbezüglichen Befragung der Disziplinarbeschuldigten vor der belangten Behörde (Einvernahme der Kanzlistin XXXX XXXX ). Dem entgegenstehend schloss sich die Disziplinarbeschuldigte in der mündlichen Verhandlung der Aussage an, Schlosser:innenvollzugsberichte seien vorgelegt worden ( XXXX ), was jedoch in einer Gesamtschau wenig glaubhaft erscheint. So gestand die Disziplinarbeschuldigte bereits vor der belangten Behörde ein, teilweise seien auch Schlosser:innenvollzüge durch die Kanzlei geprüft worden ( XXXX ). Seitens einer ihrer Kanzlist:innen wurde zudem angeführt, auch bei Schlosser:innenvollzügen sei keine Vorlage erfolgt, es sei nicht geprüft worden, ob Rechnungen im Akt befindlich seien (Einvernahme der Kanzlistin XXXX XXXX ).
Dass die Vollzugsberichte dieser Schlosser:innenvollzüge durch das Kanzleipersonal geprüft wurden, ergibt sich aus der Aktenlage und der diesbezüglichen Befragung der Disziplinarbeschuldigten vor der belangten Behörde (Einvernahme der Kanzlistin römisch 40 römisch 40 ). Dem entgegenstehend schloss sich die Disziplinarbeschuldigte in der mündlichen Verhandlung der Aussage an, Schlosser:innenvollzugsberichte seien vorgelegt worden ( römisch 40 ), was jedoch in einer Gesamtschau wenig glaubhaft erscheint. So gestand die Disziplinarbeschuldigte bereits vor der belangten Behörde ein, teilweise seien auch Schlosser:innenvollzüge durch die Kanzlei geprüft worden ( römisch 40 ). Seitens einer ihrer Kanzlist:innen wurde zudem angeführt, auch bei Schlosser:innenvollzügen sei keine Vorlage erfolgt, es sei nicht geprüft worden, ob Rechnungen im Akt befindlich seien (Einvernahme der Kanzlistin römisch 40 römisch 40 ).
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass sämtliche geprüften Akten der Schlosser:innenvollzüge durch Kanzleipersonal bearbeitet wurden und eine etwaige Vorlage somit in dessen Ermessen gelegen war.
Befragt zur Art ihrer Prüfung führte die Disziplinarbeschuldigte aus, wenn Rechnungen vorgelegt worden seien, habe sie diese geprüft; sie habe (erg.: jedoch lediglich) formal anhand der Angaben im Vollzugsbericht geprüft ( XXXX ). Befragt zur Art ihrer Prüfung führte die Disziplinarbeschuldigte aus, wenn Rechnungen vorgelegt worden seien, habe sie diese geprüft; sie habe (erg.: jedoch lediglich) formal anhand der Angaben im Vollzugsbericht geprüft ( römisch 40 ).
Die Disziplinarbeschuldigte sicherte folglich nach Gewährung der Barauszahlung die korrekte Widmung der Gelder nicht in ausreichender Weise.
Zum Einwand in der Beschwerde, das Einbeziehen von Zahlungsbelegen neben Rechnungen habe gegen das Überraschungsverbot verstoßen ( XXXX ), ist anzumerken, dass es das Überraschungsverbot verbietet, in die rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einzubeziehen, die der Partei nicht bekannt waren. Im gegenständlichen behördlichen Verfahren wurde jedoch klar behandelt, dass keine Nachweise für die Barzahlungen im Akt erlagen und die Disziplinarbeschuldigten wurden befragt, inwieweit die Zahlung auf irgendeine Art und Weise belegt wurde, und wurde die Vorlage von Zahlungsbelegen thematisiert ( XXXX ). Ob ein derartiger Nachweis nun Rechnungen oder Zahlungsbelege darstellten, stellt folglich kein neues Sachverhaltselement dar. Zum Einwand in der Beschwerde, das Einbeziehen von Zahlungsbelegen neben Rechnungen habe gegen das Überraschungsverbot verstoßen ( römisch 40 ), ist anzumerken, dass es das Überraschungsverbot verbietet, in die rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einzubeziehen, die der Partei nicht bekannt waren. Im gegenständlichen behördlichen Verfahren wurde jedoch klar behandelt, dass keine Nachweise für die Barzahlungen im Akt erlagen und die Disziplinarbeschuldigten wurden befragt, inwieweit die Zahlung auf irgendeine Art und Weise belegt wurde, und wurde die Vorlage von Zahlungsbelegen thematisiert ( römisch 40 ). Ob ein derartiger Nachweis nun Rechnungen oder Zahlungsbelege darstellten, stellt folglich kein neues Sachverhaltselement dar.
2.2.9. Die Feststellungen betreffend die innere Tatseite ergaben sich wie folgt:
Zum Grund der Barauszahlung führte die Disziplinarbeschuldigte aus, sie wisse nicht mehr mit welcher Begründung die Barauszahlung verlangt worden sei; sie habe darauf vertraut, dass wirklich die Schlosser:innen damit bezahlt worden wären; es seien teils gefälschte Rechnungen vorgelegt worden, doch habe sie das nicht erkennen können ( XXXX ). Zum Grund der Barauszahlung führte die Disziplinarbeschuldigte aus, sie wisse nicht mehr mit welcher Begründung die Barauszahlung verlangt worden sei; sie habe darauf vertraut, dass wirklich die Schlosser:innen damit bezahlt worden wären; es seien teils gefälschte Rechnungen vorgelegt worden, doch habe sie das nicht erkennen können ( römisch 40 ).
Der Zeuge ADir XXXX gab vor der belangten Behörde an, sofern ein Kostenvorschuss da sei, gehöre die Rechnung in den Akt. Dass sie an den Gläubiger gehe, sei nicht üblich gewesen ( XXXX ). Er persönlich habe gesagt, es müsse im Akt stehen, was Sache war. Wenn er jemandem Geld gebe, dann habe er das zu liquidieren. Da habe dieser etwas zu unterschreiben ( XXXX ). Der Zeuge ADir römisch 40 gab vor der belangten Behörde an, sofern ein Kostenvorschuss da sei, gehöre die Rechnung in den Akt. Dass sie an den Gläubiger gehe, sei nicht üblich gewesen ( römisch 40 ). Er persönlich habe gesagt, es müsse im Akt stehen, was Sache war. Wenn er jemandem Geld gebe, dann habe er das zu liquidieren. Da habe dieser etwas zu unterschreiben ( römisch 40 ).
Dieser Argumentationslinie ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen.
Gerade bei Barauszahlungen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für eine Nachverfolgbarkeit zu sorgen ist, widrigenfalls die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung besteht, wie im vorliegenden Fall auch geschehen: So gab der Gerichtsvollzieher XXXX im strafgerichtlichen Verfahren an, er habe teils Rechnungsbelege gefälscht, in anderen Fällen keine derartigen Belege beigelegt, da dies ohnehin niemandem auf seiner Dienststelle aufgefallen und nicht kontrolliert worden sei ( XXXX XXXX XXXX XXXX S 7). Gerade bei Barauszahlungen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für eine Nachverfolgbarkeit zu sorgen ist, widrigenfalls die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung besteht, wie im vorliegenden Fall auch geschehen: So gab der Gerichtsvollzieher römisch 40 im strafgerichtlichen Verfahren an, er habe teils Rechnungsbelege gefälscht, in anderen Fällen keine derartigen Belege beigelegt, da dies ohnehin niemandem auf seiner Dienststelle aufgefallen und nicht kontrolliert worden sei ( römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 S 7).
Auch seitens des Rechtspflegers XXXX , welcher keine Barauszahlungen genehmigte, wurde ausgeführt, er sei dem Ersuchen des Gerichtsvollziehers XXXX nicht nachgekommen. Seine Auffassung sei, dass man Barauszahlungen nicht kontrollieren könnte. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu befragt führte Rechtspfleger XXXX weiter aus, er sei „schon lange dabei und habe mitbekommen, dass bei den Gerichtsvollzieher:innen doch immer wieder etwas passiere“, daher habe er keine Barzahlungen tätigen wollen ( XXXX ). Auch seitens des Rechtspflegers römisch 40 , welcher keine Barauszahlungen genehmigte, wurde ausgeführt, er sei dem Ersuchen des Gerichtsvollziehers römisch 40 nicht nachgekommen. Seine Auffassung sei, dass man Barauszahlungen nicht kontrollieren könnte. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu befragt führte Rechtspfleger römisch 40 weiter aus, er sei „schon lange dabei und habe mitbekommen, dass bei den Gerichtsvollzieher:innen doch immer wieder etwas passiere“, daher habe er keine Barzahlungen tätigen wollen ( römisch 40 ).
Ein reines Vertrauen darauf, dass bei einer Barauszahlung die verwendeten Gelder ordnungsgemäß verwendet werden, ist bei einer offenkundig außergewöhnlichen Vorgehensweise vorrangig eines Gerichtsvollziehers nicht indiziert, sondern wäre ein Hinterfragen dieser Vorgehensweise geboten gewesen. Ein solches erfolgte durch die Disziplinarbeschuldigte jedoch nicht ( XXXX ). Ein reines Vertrauen darauf, dass bei einer Barauszahlung die verwendeten Gelder ordnungsgemäß verwendet werden, ist bei einer offenkundig außergewöhnlichen Vorgehensweise vorrangig eines Gerichtsvollziehers nicht indiziert, sondern wäre ein Hinterfragen dieser Vorgehensweise geboten gewesen. Ein solches erfolgte durch die Disziplinarbeschuldigte jedoch nicht ( römisch 40 ).
Eine mit den rechtlichen Werten verbundene Beamtin hätte der gewöhnlichen Sorgfalt nach jedenfalls eine Kontrolle von in bar ausgezahlten Geldern in derartigen Fällen vorgenommen, um deren Widmung sicherzustellen.
2.2.10. Die Feststellungen hinsichtlich ihres bisherigen dienstlichen Verhaltens fußen auf den seitens der Dienstbehörde am XXXX übermittelten Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Disziplinarbeschuldigte bis zu den gegenständlichen Vorfällen ihre Arbeit mit Sorgfalt und Sachkenntnis ausführte, sowie zu ihrer grundsätzlichen Arbeitsverrichtung auf den im Akt erliegenden Regelrevisionsbericht aus dem Jahr XXXX ).2.2.10. Die Feststellungen hinsichtlich ihres bisherigen dienstlichen Verhaltens fußen auf den seitens der Dienstbehörde am römisch 40 übermittelten Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Disziplinarbeschuldigte bis zu den gegenständlichen Vorfällen ihre Arbeit mit Sorgfalt und Sachkenntnis ausführte, sowie zu ihrer grundsätzlichen Arbeitsverrichtung auf den im Akt erliegenden Regelrevisionsbericht aus dem Jahr römisch 40 ).
2.2.11. Die Feststellungen zu den Beweggründen der Disziplinarbeschuldigten gründen darauf, dass im Verfahren vor allem auf die am gegenständlichen Bezirksgericht übliche Vorgehensweise verwiesen wurde.
Dass das Vorgehen zur Aufrechterhaltung des Gerichtsbetriebs geschah, ist somit als reine Schutzbehauptung zu werten.
Auch eine Unbesonnenheit kann in einer ungeprüften Übernahme von üblichen Vorgehensweisen nicht erblickt werden.
2.2.12. Die Feststellungen zur Schuldeinsicht der Disziplinarbeschuldigten fußen drauf, dass sie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ihre Schuld nicht bekannte, sondern sich, wie vor der belangten Behörde, weiterhin auf einen Rechtsirrtum ihrerseits berief ( XXXX ).2.2.12. Die Feststellungen zur Schuldeinsicht der Disziplinarbeschuldigten fußen drauf, dass sie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ihre Schuld nicht bekannte, sondern sich, wie vor der belangten Behörde, weiterhin auf einen Rechtsirrtum ihrerseits berief ( römisch 40 ).
2.2.13. Die Feststellungen zu den Daten der Auslastung am BG XXXX und im Sprengel des OLG XXXX insgesamt wurden seitens der Dienstbehörde im Verfahren vor der belangten Behörde übermittelt ( XXXX ). Die Auslastung der Rechtspfleger:innen beim BG XXXX stellte sich in den Jahren XXXX wie folgt dar:2.2.13. Die Feststellungen zu den Daten der Auslastung am BG römisch 40 und im Sprengel des OLG römisch 40 insgesamt wurden seitens der Dienstbehörde im Verfahren vor der belangten Behörde übermittelt ( römisch 40 ). Die Auslastung der Rechtspfleger:innen beim BG römisch 40 stellte sich in den Jahren römisch 40 wie folgt dar:
Aus dieser Aufstellung ergibt sich, dass die Mehrbelastung im Vergleich zum Sprengel des OLG XXXX zwar erhöht, jedoch ist bei einer Erledigung bei Mehrbelastung von 13,4% bis 26,2% nicht von einer weitüberdurchschnittlichen Belastung, wie beschwerdeseitig vorgebracht auszugehen. Auch war die Erledigungsquote des BG XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchwegs um die 100%, 2020 sogar nur bei 94%.Aus dieser Aufstellung ergibt sich, dass die Mehrbelastung im Vergleich zum Sprengel des OLG römisch 40 zwar erhöht, jedoch ist bei einer Erledigung bei Mehrbelastung von 13,4% bis 26,2% nicht von einer weitüberdurchschnittlichen Belastung, wie beschwerdeseitig vorgebracht auszugehen. Auch war die Erledigungsquote des BG römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchwegs um die 100%, 2020 sogar nur bei 94%.
2.2.14. Die Feststellungen zur Kenntnis der Dienstbehörde ergeben sich aus den mit Schreiben vom XXXX übermittelten XXXX 2.2.14. Die Feststellungen zur Kenntnis der Dienstbehörde ergeben sich aus den mit Schreiben vom römisch 40 übermittelten römisch 40 Daraus erhellt sich, dass Ende XXXX bei der vom Bundesministerium für Justiz vorgenommenen statistischen Auswertung des Verhältnisses von vollzogenen und nicht vollzogenen Räumungsexekutionen Auffälligkeiten zutage getreten sind ( XXXX ), die Anlass für die nähere Überprüfung der Räumungsexekutionen gaben. Im XXXX zeigten sich bei der Nachprüfung der Räumungsexekutionen des BG XXXX Missstände ( XXXX . Am XXXX zeigten sich Missstände hinsichtlich der Durchführung von Schlosser:innenvollzügen am BG XXXX ( XXXX ). Am XXXX erhärtete sich der Verdacht, dass diesen Malversationen der Gerichtsvollzieher:innen durch ein elementares Versagen der Fachaufsicht eines großen Teils der Rechtspfleger:innen des BG XXXX Vorschub geleistet wurde ( XXXX ).Daraus erhellt sich, dass Ende römisch 40 bei der vom Bundesministerium für Justiz vorgenommenen statistischen Auswertung des Verhältnisses von vollzogenen und nicht vollzogenen Räumungsexekutionen Auffälligkeiten zutage getreten sind ( römisch 40 ), die Anlass für die nähere Überprüfung der Räumungsexekutionen gaben.
Im römisch 40 zeigten sich bei der Nachprüfung der Räumungsexekutionen des BG römisch 40 Missstände ( römisch 40 . Am römisch 40 zeigten sich Missstände hinsichtlich der Durchführung von Schlosser:innenvollzügen am BG römisch 40 ( römisch 40 ). Am römisch 40 erhärtete sich der Verdacht, dass diesen Malversationen der Gerichtsvollzieher:innen durch ein elementares Versagen der Fachaufsicht eines großen Teils der Rechtspfleger:innen des BG römisch 40 Vorschub geleistet wurde ( römisch 40 ).
2.2.15. Zur Feststellung hinsichtlich der diversionellen Einstellung des Verfahrens ist auf die Aktenlage zu verweisen ( XXXX ). 2.2.15. Zur Feststellung hinsichtlich der diversionellen Einstellung des Verfahrens ist auf die Aktenlage zu verweisen ( römisch 40 ).
Befragt vom Bundesverwaltungsgericht, weshalb im strafgerichtlichen Verfahren in einem gewissen Ausmaß Verantwortung übernommen worden sei, führten alle Rechtspfleger:innen aus, sie hätten allesamt die Schreiben der Staatsanwaltschaft mit den rechtlichen Vertretern besprochen und (offensichtlich) sodann das Angebot der Staatsanwaltschaft betreffend vorläufigen Rücktritt von einer strafgerichtlichen Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren akzeptiert ( XXXX ).Befragt vom Bundesverwaltungsgericht, weshalb im strafgerichtlichen Verfahren in einem gewissen Ausmaß Verantwortung übernommen worden sei, führten alle Rechtspfleger:innen aus, sie hätten allesamt die Schreiben der Staatsanwaltschaft mit den rechtlichen Vertretern besprochen und (offensichtlich) sodann das Angebot der Staatsanwaltschaft betreffend vorläufigen Rücktritt von einer strafgerichtlichen Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren akzeptiert ( römisch 40 ).
2.2.16. Zur Feststellung zur Dauer des Verfahrens ist auszuführen, dass der Einleitungsbescheid vom XXXX stammt und das Verfahren nunmehr bis XXXX andauerte.2.2.16. Zur Feststellung zur Dauer des Verfahrens ist auszuführen, dass der Einleitungsbescheid vom römisch 40 stammt und das Verfahren nunmehr bis römisch 40 andauerte.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichter:innenzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichter:innenzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) 3.2. Zu den relevanten Bestimmungen:
3.2.1. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, maßgeblich:„Allgemeine Dienstpflichten3.2.1. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, maßgeblich:, „Allgemeine Dienstpflichten § 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
[…] Disziplinarstrafen § 92. (1) Disziplinarstrafen sind Paragraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind 1. der Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, 3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, 4. die Entlassung. […] Strafbemessung § 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.