RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2025 GeschäftszahlW296 2275007-1 Spruch, W296 2275007-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von ADir XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl XXXX , zudem folgenden Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von ADir römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zudem folgenden BESCHLUSS A) Der Antrag auf Feststellung, dass es nach § 61 EO zulässig sei und keine Dienstpflichtverletzung dargestellt habe, dass von der Kanzleileitung einfache Vollzugsberichte abgezeichnet und abgelegt worden seien und die Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen wahrgenommen worden sei, wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Feststellung, dass es nach Paragraph 61, EO zulässig sei und keine Dienstpflichtverletzung dargestellt habe, dass von der Kanzleileitung einfache Vollzugsberichte abgezeichnet und abgelegt worden seien und die Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen wahrgenommen worden sei, wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der am XXXX geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Bediensteter des Oberlandesgerichts XXXX (fortan: OLG XXXX ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
- Der am römisch 40 geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Bediensteter des Oberlandesgerichts römisch 40 (fortan: OLG römisch 40 ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
- Die Dienstbehörde erhielt erstmals Ende XXXX Kenntnis von möglichen Dienstpflichtverletzungen durch Gerichtsvollzieher:innen im Zusammenhang mit Vollzugsberichten von Räumungsexekutionen. Im XXXX kam der Verdacht hervor, dass neben der fehlerhaften Vollzugsberichte Sperrkostenvorschüsse veruntreut worden seien. Der Verdacht einer unzulänglichen Fachaufsicht über die Gerichtsvollzieher:innen durch die Rechtspfleger:innen des Bezirksgerichts XXXX (fortan: BG XXXX ) erhärtete sich am XXXX .
- Die Dienstbehörde erhielt erstmals Ende römisch 40 Kenntnis von möglichen Dienstpflichtverletzungen durch Gerichtsvollzieher:innen im Zusammenhang mit Vollzugsberichten von Räumungsexekutionen. Im römisch 40 kam der Verdacht hervor, dass neben der fehlerhaften Vollzugsberichte Sperrkostenvorschüsse veruntreut worden seien. Der Verdacht einer unzulänglichen Fachaufsicht über die Gerichtsvollzieher:innen durch die Rechtspfleger:innen des Bezirksgerichts römisch 40 (fortan: BG römisch 40 ) erhärtete sich am römisch 40 .
- Der Disziplinarbeschuldigte wurde am XXXX zur Zl XXXX seitens der Dienstbehörde einvernommen.
- Der Disziplinarbeschuldigte wurde am römisch 40 zur Zl römisch 40 seitens der Dienstbehörde einvernommen.
- Am XXXX erstattete das OLG XXXX als Dienstbehörde zur Zl XXXX eine Anzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten an die Oberstaatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 StGB. Am selben Tag wurde zudem die Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) übermittelt.
- Am römisch 40 erstattete das OLG römisch 40 als Dienstbehörde zur Zl römisch 40 eine Anzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten an die Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachts des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. Am selben Tag wurde zudem die Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) übermittelt.
- Die Staatsanwaltschaft XXXX hatte die Anzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten vom XXXX in das gegen die Gerichtsvollzieher:innen geführte Ermittlungsverfahren zunächst einbezogen und ist am XXXX von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit gemäß § 203 Abs. 1 StPO zurückgetreten.
- Die Staatsanwaltschaft römisch 40 hatte die Anzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten vom römisch 40 in das gegen die Gerichtsvollzieher:innen geführte Ermittlungsverfahren zunächst einbezogen und ist am römisch 40 von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit gemäß Paragraph 203, Absatz eins, StPO zurückgetreten.
- Mit Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX wurde das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach §§ 91 iVm 123 Abs. 1 BDG 1979 eingeleitet. Er sei verdächtig, im Zeitraum von zumindest XXXX bis XXXX als Rechtspfleger in Exekutions- und Insolvenzsachen am BG XXXX (1.) seiner aus § 61 EO entspringenden Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen, die von Amts wegen wahrzunehmen sei, nicht nachgekommen zu sein, (2.) die ihm unterstellten Kanzleibediensteten beauftragt zu haben, mit ihrer Unterschrift inhaltlich unrichtige Bestätigungen über die Gesetzmäßigkeit der von dem beim BG XXXX tätigen Gerichtsvollzieher:innen erstatteten Vollzugsberichte zu erteilen, um seine eigene Untätigkeit zu verschleiern, (3.) in den Verfahren, in denen Gerichtsvollzieher:innen wegen nicht gesetzeskonformer Vollzugshandlungen bzw. der Nichtvornahme solcher keine Vergütungen und Fahrtkosten zugestanden wären, die Auszahlungen der Vergütungen durch Unterlassen einer gesetzeskonformen Prüftätigkeit verursacht zu haben sowie (4.) in zumindest sechs Verfahren, in denen den Gerichtsvollzieher:innen XXXX und XXXX vor dem jeweiligen Vollzug Sperrkostenvorschüsse in bar ausgehändigt wurden, die widmungs- und gesetzmäßige Verwendung dieser Parteiengelder nicht überprüft zu haben. Er habe dadurch seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 45 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 Abs. 1 BDG 1979 begangen.
- Mit Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraphen 91, in Verbindung mit 123 Absatz eins, BDG 1979 eingeleitet. Er sei verdächtig, im Zeitraum von zumindest römisch 40 bis römisch 40 als Rechtspfleger in Exekutions- und Insolvenzsachen am BG römisch 40 (1.) seiner aus Paragraph 61, EO entspringenden Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen, die von Amts wegen wahrzunehmen sei, nicht nachgekommen zu sein, (2.) die ihm unterstellten Kanzleibediensteten beauftragt zu haben, mit ihrer Unterschrift inhaltlich unrichtige Bestätigungen über die Gesetzmäßigkeit der von dem beim BG römisch 40 tätigen Gerichtsvollzieher:innen erstatteten Vollzugsberichte zu erteilen, um seine eigene Untätigkeit zu verschleiern, (3.) in den Verfahren, in denen Gerichtsvollzieher:innen wegen nicht gesetzeskonformer Vollzugshandlungen bzw. der Nichtvornahme solcher keine Vergütungen und Fahrtkosten zugestanden wären, die Auszahlungen der Vergütungen durch Unterlassen einer gesetzeskonformen Prüftätigkeit verursacht zu haben sowie (4.) in zumindest sechs Verfahren, in denen den Gerichtsvollzieher:innen römisch 40 und römisch 40 vor dem jeweiligen Vollzug Sperrkostenvorschüsse in bar ausgehändigt wurden, die widmungs- und gesetzmäßige Verwendung dieser Parteiengelder nicht überprüft zu haben. Er habe dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, sowie 45 Absatz eins, BDG 1979 schuldhaft verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 begangen.
- Am XXXX und XXXX fanden in der gegenständlichen Rechtssache öffentliche mündliche Verhandlungen vor der belangten Behörde statt. Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung für nicht schuldig. Er und die übrigen betroffenen Rechtspfleger:innen des BG XXXX wurden einvernommen. Weiters wurde der Zeuge XXXX der Leitungseinheit Gerichtsvollzug (fortan: LEG) gehört.
- Am römisch 40 und römisch 40 fanden in der gegenständlichen Rechtssache öffentliche mündliche Verhandlungen vor der belangten Behörde statt. Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung für nicht schuldig. Er und die übrigen betroffenen Rechtspfleger:innen des BG römisch 40 wurden einvernommen. Weiters wurde der Zeuge römisch 40 der Leitungseinheit Gerichtsvollzug (fortan: LEG) gehört.
- Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Disziplinarbeschuldigte unter Spruchpunkt A.) schuldig gesprochen, als Rechtspfleger in Exekutions- und Insolvenzsachen am BG XXXX (1.) im Zeitraum von zumindest XXXX bis XXXX seine aus § 61 EO entspringende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen nicht erfüllt zu haben, indem er sich Vollzugsberichte, die keine weiteren Verfügungen erforderten nicht mehr vorlegen, sondern von der Kanzlei abzeichnen und ablegen habe lassen und (2.) im Zeitraum von zumindest XXXX bis XXXX in zumindest sechs Verfahren, in denen den Gerichtsvollzieher:innen XXXX und XXXX vor dem jeweiligen Vollzug Sperrkostenvorschüsse in bar ausgehändigt worden seien, die widmungs- und gesetzmäßige Verwendung dieser Parteiengelder nicht überprüft zu haben. Er habe dadurch seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 45 Abs. 1 BDG 197schuldhaft verletzt und hierdurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 Abs. 1 BDG 1979 begangen. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten gemäß §§ 126 Abs. 2 iVm 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 1,5 Monatsbezügen verfügt. Von den übrigen Vorwürfen wurde der Disziplinarbeschuldigte freigesprochen.
- Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Disziplinarbeschuldigte unter Spruchpunkt A.) schuldig gesprochen, als Rechtspfleger in Exekutions- und Insolvenzsachen am BG römisch 40 (1.) im Zeitraum von zumindest römisch 40 bis römisch 40 seine aus Paragraph 61, EO entspringende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen nicht erfüllt zu haben, indem er sich Vollzugsberichte, die keine weiteren Verfügungen erforderten nicht mehr vorlegen, sondern von der Kanzlei abzeichnen und ablegen habe lassen und (2.) im Zeitraum von zumindest römisch 40 bis römisch 40 in zumindest sechs Verfahren, in denen den Gerichtsvollzieher:innen römisch 40 und römisch 40 vor dem jeweiligen Vollzug Sperrkostenvorschüsse in bar ausgehändigt worden seien, die widmungs- und gesetzmäßige Verwendung dieser Parteiengelder nicht überprüft zu haben. Er habe dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, sowie 45 Absatz eins, BDG 197schuldhaft verletzt und hierdurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 begangen. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraphen 126, Absatz 2, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 1,5 Monatsbezügen verfügt. Von den übrigen Vorwürfen wurde der Disziplinarbeschuldigte freigesprochen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die nach § 61 EO von Amts wegen wahrzunehmende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit von Gerichtsvollzieher:innen geschehe vor allem durch Prüfung der Protokolle und Berichte. Es handle sich um eine Aufgabe der Rechtsprechung, welche nicht an Kanzleipersonal delegiert werden könne. Ein etwaiger Rechtsirrtum sei jedenfalls vorwerfbar im Sinne des § 9 Abs. 2 StGB. Der Disziplinarbeschuldigte habe durch die Delegation an das Kanzleipersonal vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und 45 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen. Es sei im betreffenden Zeitraum zwar (noch) zulässig gewesen, Kostenvorschüsse betreffend Schlosser:innenkosten an Gerichtsvollzieher:innen in bar auszuzahlen, jedoch sei deren widmungs- und gesetzmäßige Verwendung zu prüfen gewesen. Durch das Unterlassen einer solchen Prüfung habe der Disziplinarbeschuldigte seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 grob fahrlässig verletzt. Als schwerste Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 93 Abs. 2 BDG 1979 sei A.)1.) anzusehen. Mildernd sei die relativ hohe Arbeitsbelastung und die disziplinäre Unbescholtenheit zu werten. Erschwerend zu werten sei der lange Deliktszeitraum und die Anzahl der Fälle sowie das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die nach Paragraph 61, EO von Amts wegen wahrzunehmende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit von Gerichtsvollzieher:innen geschehe vor allem durch Prüfung der Protokolle und Berichte. Es handle sich um eine Aufgabe der Rechtsprechung, welche nicht an Kanzleipersonal delegiert werden könne. Ein etwaiger Rechtsirrtum sei jedenfalls vorwerfbar im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, StGB. Der Disziplinarbeschuldigte habe durch die Delegation an das Kanzleipersonal vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 45 Absatz eins, BDG 1979 verstoßen. Es sei im betreffenden Zeitraum zwar (noch) zulässig gewesen, Kostenvorschüsse betreffend Schlosser:innenkosten an Gerichtsvollzieher:innen in bar auszuzahlen, jedoch sei deren widmungs- und gesetzmäßige Verwendung zu prüfen gewesen. Durch das Unterlassen einer solchen Prüfung habe der Disziplinarbeschuldigte seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 grob fahrlässig verletzt. Als schwerste Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 sei A.)1.) anzusehen. Mildernd sei die relativ hohe Arbeitsbelastung und die disziplinäre Unbescholtenheit zu werten. Erschwerend zu werten sei der lange Deliktszeitraum und die Anzahl der Fälle sowie das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen.
- Gegen dieses Erkenntnis der belangten Behörde vom XXXX brachte der Disziplinarbeschuldigte bei der belangten Behörde am XXXX , eingelangt am XXXX , fristgerecht eine zulässige Beschwerde ein, welche sich ausschließlich gegen Spruchpunkt A (
- und 2.) richtete.
- Gegen dieses Erkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 brachte der Disziplinarbeschuldigte bei der belangten Behörde am römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , fristgerecht eine zulässige Beschwerde ein, welche sich ausschließlich gegen Spruchpunkt A (
- und 2.) richtete. Der Disziplinarbeschuldigte gab zu Spruchpunkt A.)1.) an, es seien keine Feststellungen getroffen worden zum Inhalt und Prüfumfang von einfachen Vollzugsberichten. Zudem bestehe ein Begründungsmangel, da nicht ausgeführt worden sei, weshalb der Rechtsirrtum vorwerfbar sei. Auch sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine nachträgliche Prüfung einfacher Vollzugsberichte unglaubwürdig sei. Bei „einfachen Vollzugsberichten“ sei lediglich der Vollzugsort und Vollzugsantrag zu prüfen und sei die Delegation der Abzeichnung an die Kanzleileitung weiterhin ein rechtlicher Graubereich, da es dazu keine Norm oder Weisung gäbe. Dem Zeugen XXXX nach seien die von den Kanzleileiter:innen abgezeichneten Vollzugsberichte ohne Schlosser:innenvollzug inhaltlich nicht zu beanstanden gewesen. Es bestehe neben § 61 EO ein Beschwerderecht der Parteien nach § 68 EO, eine solche sei nicht vorgekommen, es habe jahrelang keine Beanstandung gegeben. Der Rechtsirrtum sei nicht vorwerfbar: es bestehe VwGH Rechtsprechung zu nicht vorwerfbarem Rechtsirrtum aufgrund der komplizierten Rechtsfrage durch die es für den Beamten nicht leicht erkennbar sei, ob sein Verhalten disziplinarrechtlich relevant sei bzw. aufgrund einer durch längere Zeit hindurch mangelhaft oder nicht wirksam genug ausgeübten Dienstaufsicht über Beamte. Auch die Nichtbeanstandung oder Duldung einer Vorgehensweise könne schuldausschließend sein. Zudem wurde die im Beschluss ersichtliche Feststellung beantragt. Zu A.).2) wurde ausgeführt, die Vorgehensweise sei zwar nicht üblich, aber korrekt gewesen. Die Exekutionsakten seien teils Vertretungsakten gewesen und seien die Vorwürfe teilweise verjährt. Er sei diesbezüglich freizusprechen. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wurde angeführt, es bestünden Schulden in Höhe von € XXXX . Er habe zwei Kinder und müsse Unterhalt in Höhe von € XXXX , somit in Höhe von 31 % des Nettoeinkommens bezahlen. Auch seien weitere Milderungsgründe zu berücksichtigen: Die Vorkommnisse lägen geraume Zeit zurück und habe sich der Disziplinarbeschuldigte seitdem wohlverhalten. Das Tatsachengeständnis des Disziplinarbeschuldigten habe zudem zur Wahrheitsfindung beigetragen. Es sei kein wirtschaftlicher Schaden entstanden. In einem ähnlich gelagerten Fall sei lediglich ein Verweis ausgesprochen worden. Es werde daher der Freispruch beantragt, in eventu die Disziplinarstrafe eines Verweises.Der Disziplinarbeschuldigte gab zu Spruchpunkt A.)1.) an, es seien keine Feststellungen getroffen worden zum Inhalt und Prüfumfang von einfachen Vollzugsberichten. Zudem bestehe ein Begründungsmangel, da nicht ausgeführt worden sei, weshalb der Rechtsirrtum vorwerfbar sei. Auch sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine nachträgliche Prüfung einfacher Vollzugsberichte unglaubwürdig sei. Bei „einfachen Vollzugsberichten“ sei lediglich der Vollzugsort und Vollzugsantrag zu prüfen und sei die Delegation der Abzeichnung an die Kanzleileitung weiterhin ein rechtlicher Graubereich, da es dazu keine Norm oder Weisung gäbe. Dem Zeugen römisch 40 nach seien die von den Kanzleileiter:innen abgezeichneten Vollzugsberichte ohne Schlosser:innenvollzug inhaltlich nicht zu beanstanden gewesen. Es bestehe neben Paragraph 61, EO ein Beschwerderecht der Parteien nach Paragraph 68, EO, eine solche sei nicht vorgekommen, es habe jahrelang keine Beanstandung gegeben. Der Rechtsirrtum sei nicht vorwerfbar: es bestehe VwGH Rechtsprechung zu nicht vorwerfbarem Rechtsirrtum aufgrund der komplizierten Rechtsfrage durch die es für den Beamten nicht leicht erkennbar sei, ob sein Verhalten disziplinarrechtlich relevant sei bzw. aufgrund einer durch längere Zeit hindurch mangelhaft oder nicht wirksam genug ausgeübten Dienstaufsicht über Beamte. Auch die Nichtbeanstandung oder Duldung einer Vorgehensweise könne schuldausschließend sein. Zudem wurde die im Beschluss ersichtliche Feststellung beantragt. Zu A.).2) wurde ausgeführt, die Vorgehensweise sei zwar nicht üblich, aber korrekt gewesen. Die Exekutionsakten seien teils Vertretungsakten gewesen und seien die Vorwürfe teilweise verjährt. Er sei diesbezüglich freizusprechen. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wurde angeführt, es bestünden Schulden in Höhe von € römisch 40 . Er habe zwei Kinder und müsse Unterhalt in Höhe von € römisch 40 , somit in Höhe von 31 % des Nettoeinkommens bezahlen. Auch seien weitere Milderungsgründe zu berücksichtigen: Die Vorkommnisse lägen geraume Zeit zurück und habe sich der Disziplinarbeschuldigte seitdem wohlverhalten. Das Tatsachengeständnis des Disziplinarbeschuldigten habe zudem zur Wahrheitsfindung beigetragen. Es sei kein wirtschaftlicher Schaden entstanden. In einem ähnlich gelagerten Fall sei lediglich ein Verweis ausgesprochen worden. Es werde daher der Freispruch beantragt, in eventu die Disziplinarstrafe eines Verweises.
- Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung XXXX abgenommen und in Folge der Gerichtsabteilung XXXX neu zugewiesen.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung römisch 40 abgenommen und in Folge der Gerichtsabteilung römisch 40 neu zugewiesen.
- Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der Dienstbehörde binnen Frist aufgetragen, nachstehende Informationen an das Bundesverwaltungsgericht über den Disziplinarbeschuldigten zu übermitteln: Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, die Arbeitsplatzbeschreibung, der konkrete Monatsbezug zum Zeitpunkt des Strafausspruchs der belangten Behörde, sohin vom XXXX , eine Dienstbeschreibung betreffend die Dienstverrichtung ab XXXX , disziplinär getilgte und -nicht getilgte Vorstrafen, etwaige Belohnungen, Belobigungen, Dank- und Anerkennungsschreiben, Gehaltspfändungen und Gehaltsvorschüsse.
- Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde der Dienstbehörde binnen Frist aufgetragen, nachstehende Informationen an das Bundesverwaltungsgericht über den Disziplinarbeschuldigten zu übermitteln: Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, die Arbeitsplatzbeschreibung, der konkrete Monatsbezug zum Zeitpunkt des Strafausspruchs der belangten Behörde, sohin vom römisch 40 , eine Dienstbeschreibung betreffend die Dienstverrichtung ab römisch 40 , disziplinär getilgte und -nicht getilgte Vorstrafen, etwaige Belohnungen, Belobigungen, Dank- und Anerkennungsschreiben, Gehaltspfändungen und Gehaltsvorschüsse. Dem Disziplinarbeschuldigten wurde [hingegen] aufgetragen, seine Vermögensverhältnisse offenzulegen.
- Mit Schreiben vom XXXX trug das Bundesverwaltungsgericht der Dienstbehörde gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 zwecks Beurteilung der Wahrung der Sechs-Monatsfrist ab Kenntnis bis Einleitung am XXXX auf, darzulegen, wann diese konkret Kenntnis von den Dienstpflichtverletzungen des Disziplinarbeschuldigten erlangt habe. In Einem wurde um Vorlage der nicht in den Akten befindlichen Anzeigen an die Staatsanwaltschaft vom XXXX bzw. XXXX ersucht, um den Beginn der Hemmung gemäß § 94 Abs. 2 Z 5 lit. b BDG 1979 überprüfen zu können.
- Mit Schreiben vom römisch 40 trug das Bundesverwaltungsgericht der Dienstbehörde gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 zwecks Beurteilung der Wahrung der Sechs-Monatsfrist ab Kenntnis bis Einleitung am römisch 40 auf, darzulegen, wann diese konkret Kenntnis von den Dienstpflichtverletzungen des Disziplinarbeschuldigten erlangt habe. In Einem wurde um Vorlage der nicht in den Akten befindlichen Anzeigen an die Staatsanwaltschaft vom römisch 40 bzw. römisch 40 ersucht, um den Beginn der Hemmung gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, BDG 1979 überprüfen zu können.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde seitens der Dienstbehörde um Fristerstreckung ersucht, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurde.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde seitens der Dienstbehörde um Fristerstreckung ersucht, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurde.
- Mit Schreiben vom XXXX wurden seitens des Disziplinarbeschuldigten seine Vermögensverhältnisse bekanntgegeben.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurden seitens des Disziplinarbeschuldigten seine Vermögensverhältnisse bekanntgegeben.
- Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , wurden von der Dienstbehörde ergänzende Informationen zu den Arbeitsplatzbeschreibungen, die Antwort auf die Frage der Verjährung der Strafbarkeit, der Ernennungsbescheid des Disziplinarbeschuldigten, die Monatsabrechnung zum Zeitpunkt des Strafausspruchs, eine Dienstbeschreibung, ein Überblick über Belohnungen und Jubiläumszuwendungen, sowie Dank- und Anerkennungsschreiben übermittelt. Mitgeteilt wurde zudem, der Disziplinarbeschuldigte würde keine disziplinarrechtlichen Vorstrafen aufweisen und habe Gehaltsvorschüsse bezogen bzw. seien keine Gehaltspfändungen eingetragen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , wurden von der Dienstbehörde ergänzende Informationen zu den Arbeitsplatzbeschreibungen, die Antwort auf die Frage der Verjährung der Strafbarkeit, der Ernennungsbescheid des Disziplinarbeschuldigten, die Monatsabrechnung zum Zeitpunkt des Strafausspruchs, eine Dienstbeschreibung, ein Überblick über Belohnungen und Jubiläumszuwendungen, sowie Dank- und Anerkennungsschreiben übermittelt. Mitgeteilt wurde zudem, der Disziplinarbeschuldigte würde keine disziplinarrechtlichen Vorstrafen aufweisen und habe Gehaltsvorschüsse bezogen bzw. seien keine Gehaltspfändungen eingetragen.
- Mit Parteiengehör vom XXXX wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben. Es langte binnen offener Frist hierzu kein Antrag ein.
- Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben. Es langte binnen offener Frist hierzu kein Antrag ein.
- Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , langten beim Bundesverwaltungsgericht seitens der Dienstbehörde übermittelte Unterlagen zur Ausbildung von Rechtspfleger:innen ein.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , langten beim Bundesverwaltungsgericht seitens der Dienstbehörde übermittelte Unterlagen zur Ausbildung von Rechtspfleger:innen ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Disziplinarbeschuldigte zur Sache, zu seinen aktuellen Lebensumständen sowie seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit befragt und mit den anwesenden Parteien die von der belangten Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigten Umstände erörtert wurden. Gehört wurden weiters die übrigen Rechtspfleger:innen des BG XXXX , deren Verfahren, wie bereits erwähnt, ebenfalls beim Bundeverwaltungsgericht anhängig sind. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom XXXX auf die Verhandlungsteilnahme.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Disziplinarbeschuldigte zur Sache, zu seinen aktuellen Lebensumständen sowie seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit befragt und mit den anwesenden Parteien die von der belangten Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigten Umstände erörtert wurden. Gehört wurden weiters die übrigen Rechtspfleger:innen des BG römisch 40 , deren Verfahren, wie bereits erwähnt, ebenfalls beim Bundeverwaltungsgericht anhängig sind. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom römisch 40 auf die Verhandlungsteilnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten: 1.1.
- Der Disziplinarbeschuldigte steht als Rechtspfleger des OLG XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. 1.1.
- Der Disziplinarbeschuldigte steht als Rechtspfleger des OLG römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Disziplinarbeschuldigte absolvierte seine Ausbildung am BG XXXX , wurde am XXXX zum Rechtspfleger ernannt und ist seitdem als Rechtspfleger in Exekutions- und Insolvenzsachen am BG XXXX tätig. Er ist für die Abteilung XXXX zuständig. Der Disziplinarbeschuldigte absolvierte seine Ausbildung am BG römisch 40 , wurde am römisch 40 zum Rechtspfleger ernannt und ist seitdem als Rechtspfleger in Exekutions- und Insolvenzsachen am BG römisch 40 tätig. Er ist für die Abteilung römisch 40 zuständig. Er erhielt bislang drei Geldbelohnungen und hat keine Personalvertretungsfunktion inne. 1.1.
- Der Disziplinarbeschuldigte bringt als Rechtspfleger des BG XXXX derzeit einen Monatsbezug von ca. € XXXX netto ins Verdienen. Im XXXX (somit im Monat der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde) betrug sein Monatsbezug XXXX , bzw. seine Strafbemessungsgrundlage gemäß § 92 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 3 Abs. 2 GehG 1956 € XXXX . 1.1.
- Der Disziplinarbeschuldigte bringt als Rechtspfleger des BG römisch 40 derzeit einen Monatsbezug von ca. € römisch 40 netto ins Verdienen. Im römisch 40 (somit im Monat der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde) betrug sein Monatsbezug römisch 40 , bzw. seine Strafbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, GehG 1956 € römisch 40 . XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 1.
- Feststellungen zum Sachverhalt: 1.2.
- Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Der Disziplinarbeschuldigte hat jedenfalls von XXXX bis XXXX Vollzugsberichte der Gerichtsvollzieher:innen trotz seiner Zuständigkeit als Rechtspfleger durch Kanzleibedienstete eigenständig und ohne Vorlage an ihn selbst als das zuständige Organ abzeichnen und ablegen lassen. Der Disziplinarbeschuldigte hat jedenfalls von römisch 40 bis römisch 40 Vollzugsberichte der Gerichtsvollzieher:innen trotz seiner Zuständigkeit als Rechtspfleger durch Kanzleibedienstete eigenständig und ohne Vorlage an ihn selbst als das zuständige Organ abzeichnen und ablegen lassen. Es handelte sich hierbei um „einfache Vollzugsberichte“, welche aus Sicht der Kanzleibediensteten keine weiteren Verfügungen durch den Disziplinarbeschuldigten erfordert hätten, insbesondere um Vollzugsberichte über Vollzüge mit versperrtem Vollzugsort, keinem Vollzugsort, einem verzogenen Schuldner, keinen pfändbaren Gegenständen, lediglich aufgenommenem Vermögensverzeichnis oder einer Vorführung. Es wurde seitens des Disziplinarbeschuldigten somit der Geschäftsstelle überlassen, ob und inwieweit diese Vollzugsberichte kontrolliert werden, wobei ein Umfang der Kontrolle nicht festgelegt worden war. Auch die Vorlage an sich lag im Ermessen der Geschäftsstelle. 1.2.
- Ab XXXX und ausgelöst durch die gegenständlichen disziplinären Ermittlungen hat der Disziplinarbeschuldigte diese Prüfung wieder selbstständig wahrgenommen.1.2.
- Ab römisch 40 und ausgelöst durch die gegenständlichen disziplinären Ermittlungen hat der Disziplinarbeschuldigte diese Prüfung wieder selbstständig wahrgenommen. 1.2.
- Der Disziplinarbeschuldigte wusste und billigte es als Rechtspfleger des BG XXXX im Zeitraum jedenfalls von XXXX bis XXXX , dass die für seine Exekutionsabteilung zuständigen Kanzlistinnen XXXX und XXXX die erwähnten „einfachen Vollzugsberichte“ selbst wiederholt mit Paraphe gezeichnet hatten, obwohl dies Aufgabe des zuständigen Rechtspflegers, nämlich des Disziplinarbeschuldigten, war und ist. 1.2.
- Der Disziplinarbeschuldigte wusste und billigte es als Rechtspfleger des BG römisch 40 im Zeitraum jedenfalls von römisch 40 bis römisch 40 , dass die für seine Exekutionsabteilung zuständigen Kanzlistinnen römisch 40 und römisch 40 die erwähnten „einfachen Vollzugsberichte“ selbst wiederholt mit Paraphe gezeichnet hatten, obwohl dies Aufgabe des zuständigen Rechtspflegers, nämlich des Disziplinarbeschuldigten, war und ist. 1.2.
- Der Disziplinarbeschuldigte hat in seiner Ausbildung gelernt, die Vollzugsberichte als Rechtspfleger selbst zu prüfen. Bis (mutmaßlich) XXXX war es am BG XXXX auch noch so, dass die Rechtspfleger:innen ihre Vollzugsberichte selbst unterzeichneten.1.2.
- Der Disziplinarbeschuldigte hat in seiner Ausbildung gelernt, die Vollzugsberichte als Rechtspfleger selbst zu prüfen. Bis (mutmaßlich) römisch 40 war es am BG römisch 40 auch noch so, dass die Rechtspfleger:innen ihre Vollzugsberichte selbst unterzeichneten. 1.2.
- Die Abweichung vom bisherigen Vorgehen und Delegation dieser Prüftätigkeit auf das Kanzleipersonal war nicht mit Vorgesetzten abgestimmt, sondern hat der Disziplinarbeschuldigte diese Vorgehensweise ohne Hinterfragen zugelassen. Worin diese von sämtlichen Rechtspfleger:innen am BG XXXX praktizierte Vorgehensweise ihren Ursprung nahm, konnte im Verfahren nicht abschließend geklärt werden. Worin diese von sämtlichen Rechtspfleger:innen am BG römisch 40 praktizierte Vorgehensweise ihren Ursprung nahm, konnte im Verfahren nicht abschließend geklärt werden. 1.2.
- Der Disziplinarbeschuldigte informierte sich nicht aus eigenem, ob eine derartige Delegation rechtens war oder nicht. 1.2.
- Er hielt es zumindest für möglich und fand sich damit ab, hierdurch seine Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen nicht selbst zu erfüllen. 1.2.
- Der Disziplinarbeschuldigte hat weiters den Gerichtsvollzieher:innen XXXX und XXXX in zumindest sechs Verfahren vor dem jeweiligen Vollzug von den betreibenden Parteien hinterlegte Sperrkostenvorschüsse in bar durch die Buchhaltungsagentur des Bundes auszahlen lassen, um beigezogene Schlosser:innen unmittelbar beim Vollzug in bar bezahlen zu können, ohne nach dem Vollzug die widmungs- und gesetzmäßige Verwendung dieser Parteiengelder zu überprüfen. Es handelt sich um folgende Rechtssachen:1.2.
- Der Disziplinarbeschuldigte hat weiters den Gerichtsvollzieher:innen römisch 40 und römisch 40 in zumindest sechs Verfahren vor dem jeweiligen Vollzug von den betreibenden Parteien hinterlegte Sperrkostenvorschüsse in bar durch die Buchhaltungsagentur des Bundes auszahlen lassen, um beigezogene Schlosser:innen unmittelbar beim Vollzug in bar bezahlen zu können, ohne nach dem Vollzug die widmungs- und gesetzmäßige Verwendung dieser Parteiengelder zu überprüfen. Es handelt sich um folgende Rechtssachen: AZ KOVO-Auszahlungsbeschluss Ausfertigung: Prüfung Vollzugsbericht durch Kanzlei („einfache Vollzugsberichte“) oder Rechtspfleger:innen: Schlosser:innen XXXX römisch 40 XXXX durch XXXX römisch 40 durch römisch 40 XXXX durch Kanzlei (ON 23) römisch 40 durch Kanzlei (ON 23) Kein/e Schlosser:in angegeben, keine Rechnung XXXX römisch 40 XXXX durch XXXX römisch 40 durch römisch 40 XXXX durch XXXX römisch 40 durch römisch 40 Fa. XXXX (keine Rechnung)Fa. römisch 40 (keine Rechnung) XXXX römisch 40 XXXX durch XXXX römisch 40 durch römisch 40 XXXX durch XXXX römisch 40 durch römisch 40 Fa. XXXX (keine Rechnung)Fa. römisch 40 (keine Rechnung) XXXX römisch 40 XXXX durch XXXX römisch 40 durch römisch 40 XXXX durch XXXX römisch 40 durch römisch 40 Fa. XXXX (keine Rechnung)Fa. römisch 40 (keine Rechnung) XXXX römisch 40 XXXX durch XXXX römisch 40 durch römisch 40 Kein Prüfvermerk (ON 7) Fa. XXXX (Rechnung in Kopie)Fa. römisch 40 (Rechnung in Kopie) XXXX römisch 40 XXXX durch XXXX römisch 40 durch römisch 40 XXXX durch XXXX römisch 40 durch römisch 40 Fa. XXXX (Rechnung in Kopie)Fa. römisch 40 (Rechnung in Kopie) Von den insgesamt neun am BG XXXX tätigen Gerichtsvollzieher:innen haben sich lediglich XXXX und XXXX solche Sperrkostenvorschüsse in bar auszahlen lassen. Die Vollzugsberichte dieser Schlosser:innenvollzüge wurden großteils durch den Disziplinarbeschuldigten selbst und nur in einem Fall durch die Kanzlist:innen geprüft. In den betreffenden Exekutionsakten finden sich großteils keine Nachweise (Rechnungen oder Zahlungsbelege) zu den in den Vollzugsberichten angeführten Barauszahlungen an die beigezogenen Schlosser:innen und hat der Disziplinarbeschuldigte auch keine Nachweise eingefordert. Von den insgesamt neun am BG römisch 40 tätigen Gerichtsvollzieher:innen haben sich lediglich römisch 40 und römisch 40 solche Sperrkostenvorschüsse in bar auszahlen lassen. Die Vollzugsberichte dieser Schlosser:innenvollzüge wurden großteils durch den Disziplinarbeschuldigten selbst und nur in einem Fall durch die Kanzlist:innen geprüft. In den betreffenden Exekutionsakten finden sich großteils keine Nachweise (Rechnungen oder Zahlungsbelege) zu den in den Vollzugsberichten angeführten Barauszahlungen an die beigezogenen Schlosser:innen und hat der Disziplinarbeschuldigte auch keine Nachweise eingefordert. 1.2.
- Ein mit rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Rechtspfleger in der Lage des Disziplinarbeschuldigten hätte bei Auszahlung von Bargeldern eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Widmung vorgenommen. 1.2.
- Der Disziplinarbeschuldigte ist bisher weder strafrechtlich noch disziplinär vorbestraft und die Tat steht in einem auffallenden Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten. 1.2.
- Die Beweggründe für die Vorgehensweise seitens des Disziplinarbeschuldigten lagen weder in der Aufrechterhaltung des Gerichtsbetriebs noch geschah die Delegation aus einer Unbesonnenheit heraus. 1.2.
- Der Disziplinarbeschuldigte hat die oben beschriebenen Vorgehensweisen auf Tatsachenebene vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht zugegeben, jedoch argumentiert, es gebe keine Anleitung, wie § 61 EO zu vollziehen sei und nur, weil keine Paraphe auf einem Vollzugsbericht sei, heiße das noch lange nicht, dass er diesen nicht geprüft habe. Einen zusätzlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete er nicht.1.2.
- Der Disziplinarbeschuldigte hat die oben beschriebenen Vorgehensweisen auf Tatsachenebene vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht zugegeben, jedoch argumentiert, es gebe keine Anleitung, wie Paragraph 61, EO zu vollziehen sei und nur, weil keine Paraphe auf einem Vollzugsbericht sei, heiße das noch lange nicht, dass er diesen nicht geprüft habe. Einen zusätzlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete er nicht. 1.2.
- Die Auslastung der Rechtspfleger:innen beim BG XXXX stellte sich in den Jahren XXXX bis XXXX erhöht, jedoch nicht weit überdurchschnittlich im Vergleich zum gesamten Sprengel dar.1.2.
- Die Auslastung der Rechtspfleger:innen beim BG römisch 40 stellte sich in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 erhöht, jedoch nicht weit überdurchschnittlich im Vergleich zum gesamten Sprengel dar. 1.2.
- Die Dienstbehörde erlangte am XXXX gesichert Kenntnis von den Vorfällen. 1.2.
- Die Dienstbehörde erlangte am römisch 40 gesichert Kenntnis von den Vorfällen. 1.2.
- Am XXXX erstattete die Dienstbehörde eine Anzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 StGB. Der Gegenstand dieses Ermittlungsverfahren stimmt mit jenem in Spruchpunkt A.)1.) überein.1.2.
- Am römisch 40 erstattete die Dienstbehörde eine Anzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. Der Gegenstand dieses Ermittlungsverfahren stimmt mit jenem in Spruchpunkt A.)1.) überein. Die Staatsanwaltschaft XXXX hat die Anzeige in das gegen die Gerichtsvollzieher:innen geführte Ermittlungsverfahren zunächst einbezogen; sie ist in Folge aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 198 StPO von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO vorläufig zurückgetreten. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 hat die Anzeige in das gegen die Gerichtsvollzieher:innen geführte Ermittlungsverfahren zunächst einbezogen; sie ist in Folge aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 198, StPO von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit nach Paragraph 203, Absatz eins, StPO vorläufig zurückgetreten. 1.2.
- Das gegenständliche Verfahren dauerte von XXXX bis XXXX .1.2.
- Das gegenständliche Verfahren dauerte von römisch 40 bis römisch 40 .
- Beweiswürdigung: 2.
- Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten: 2.1.
- Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Disziplinarbeschuldigten sowie zu seiner Ausbildung ergeben sich aus dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis und den Vorlagen der Dienstbehörde, denen er vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich nicht entgegengetreten ist XXXX . 2.1.
- Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Disziplinarbeschuldigten sowie zu seiner Ausbildung ergeben sich aus dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis und den Vorlagen der Dienstbehörde, denen er vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich nicht entgegengetreten ist römisch 40 . Seitens der Dienstbehörde wurde mit XXXX zum Schreiben vom XXXX der Ernennungsbescheid, eine Dienstbeschreibung und ein Überblick über Belohnungen und Jubiläumszuwendungen übermittelt und bestätigte er diese Informationen vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX . Seitens der Dienstbehörde wurde mit römisch 40 zum Schreiben vom römisch 40 der Ernennungsbescheid, eine Dienstbeschreibung und ein Überblick über Belohnungen und Jubiläumszuwendungen übermittelt und bestätigte er diese Informationen vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 . 2.1.
- Eine Monatsabrechnung für XXXX (folglich zum Zeitpunkt des nunmehr bekämpften Disziplinarerkenntnisses) und der dort ersichtliche Bezug stimmt mit dem im Disziplinarerkenntnis festgestellten Höhe überein XXXX . 2.1.
- Eine Monatsabrechnung für römisch 40 (folglich zum Zeitpunkt des nunmehr bekämpften Disziplinarerkenntnisses) und der dort ersichtliche Bezug stimmt mit dem im Disziplinarerkenntnis festgestellten Höhe überein römisch 40 . Mit aufgetragenem Schreiben vom XXXX gab der Disziplinarbeschuldigte seine Vermögensverhältnisse bekannt XXXX und bestätigte diese Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX .Mit aufgetragenem Schreiben vom römisch 40 gab der Disziplinarbeschuldigte seine Vermögensverhältnisse bekannt römisch 40 und bestätigte diese Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 . 2.
- Zu den Feststellungen den Sachverhalt betreffend: 2.2.
- Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich im Wesentlichen aus der unstrittigen Aktenlage sowie den damit übereinstimmenden Angaben des Disziplinarbeschuldigten. Die Feststellungen betreffend die dem Disziplinarbeschuldigten hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Vollzugsberichten ergeben sich unzweifelhaft aus dem Schuldspruch und den Feststellungen des verfahrensgegenständlichen Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde. Zu den betroffenen Vollzugsberichten befragt, gab der Disziplinarbeschuldigte an, die Kanzlei habe ab XXXX teilweise die Prüfung der Vollzugsberichte übernommen XXXX . Zu den betroffenen Vollzugsberichten befragt, gab der Disziplinarbeschuldigte an, die Kanzlei habe ab römisch 40 teilweise die Prüfung der Vollzugsberichte übernommen römisch 40 . Zu den unter „einfache Vollzugsberichte“ fallenden Rechtssachen wurden die Rechtspfleger:innen in der mündlichen Verhandlung befragt XXXX . Zu den unter „einfache Vollzugsberichte“ fallenden Rechtssachen wurden die Rechtspfleger:innen in der mündlichen Verhandlung befragt römisch 40 . Betreffend die fehlende Kontrolle gewisser Vollzugsberichte seitens des Disziplinarbeschuldigten wie auch zur Arbeitsweise am BG XXXX an sich kann neben seinen eigenen Aussagen auch auf die Angaben seiner Kanzlist:innen verwiesen werden: Betreffend die fehlende Kontrolle gewisser Vollzugsberichte seitens des Disziplinarbeschuldigten wie auch zur Arbeitsweise am BG römisch 40 an sich kann neben seinen eigenen Aussagen auch auf die Angaben seiner Kanzlist:innen verwiesen werden: So sagte die für den Disziplinarbeschuldigten zuständige Kanzlistin XXXX aus, der Disziplinarbeschuldigte habe angeordnet, dass sie Vollzugsberichte mit Datum versehen und unterzeichnen solle und war auch ihrerseits von einer Kontrolle keine Rede. Weiters gab sie zu Protokoll, dass am XXXX – im Gegensatz zum BG XXXX - die Akten immer den Rechtspfleger:innen vorgelegt worden seien; auch sei ihr klar gewesen, dass sie keine Prüfbefugnis gehabt hätte, doch habe sich das System im Laufe der Jahre aufgrund der Weisungen der Rechtspfleger:innen dergestalt entwickelt; ihr sei zudem klar gewesen, dass Rechtspfleger:innen „rein rechtlich noch durchaus etwas hätten machen können“, aber hätten diese „offenbar keinen Wert darauf gelegt“. Weiters gab XXXX an, sie habe nicht beurteilen können, was ihre Unterschrift als Kanzleimitarbeiterin am Vollzugsbericht aussagen oder bewirken hätte sollen, doch sei ihr klar gewesen, dass die Prüfung der Vollzugsberichte und die Entscheidung darüber, ob Akte abgelegt würden oder nicht, in die alleinige Entscheidungsbefugnis der Rechtspfleger:innen fallen würden und zwar deswegen, weil dies ein Akt der Rechtsprechung sei XXXX .So sagte die für den Disziplinarbeschuldigten zuständige Kanzlistin römisch 40 aus, der Disziplinarbeschuldigte habe angeordnet, dass sie Vollzugsberichte mit Datum versehen und unterzeichnen solle und war auch ihrerseits von einer Kontrolle keine Rede. Weiters gab sie zu Protokoll, dass am römisch 40 – im Gegensatz zum BG römisch 40 - die Akten immer den Rechtspfleger:innen vorgelegt worden seien; auch sei ihr klar gewesen, dass sie keine Prüfbefugnis gehabt hätte, doch habe sich das System im Laufe der Jahre aufgrund der Weisungen der Rechtspfleger:innen dergestalt entwickelt; ihr sei zudem klar gewesen, dass Rechtspfleger:innen „rein rechtlich noch durchaus etwas hätten machen können“, aber hätten diese „offenbar keinen Wert darauf gelegt“. Weiters gab römisch 40 an, sie habe nicht beurteilen können, was ihre Unterschrift als Kanzleimitarbeiterin am Vollzugsbericht aussagen oder bewirken hätte sollen, doch sei ihr klar gewesen, dass die Prüfung der Vollzugsberichte und die Entscheidung darüber, ob Akte abgelegt würden oder nicht, in die alleinige Entscheidungsbefugnis der Rechtspfleger:innen fallen würden und zwar deswegen, weil dies ein Akt der Rechtsprechung sei römisch 40 . Seitens der Kanzlistin XXXX wurde zu Protokoll gegeben, dass sie anfänglich durchaus noch Vollzugsberichte der Gerichtsvollzieher:innen den Rechtspfleger:innen vorgelegt hätte, ihr nach Systemwechsel jedoch nicht gesagt worden sei, dass mit ihrer Unterschrift auf dem Vollzugsbericht auch eine Prüftätigkeit ihrerseits verbunden gewesen hätte sein sollen und habe sie daher die Vollzugsbericht „einfach nur ohne Prüfung unterschrieben“. Sie fügte zudem am Ende ihrer Aussage hinzu, dass das Vorlegen aller Akte für sie als Kanzleileiterin keinen Mehraufwand bedeutet hätte XXXX .Seitens der Kanzlistin römisch 40 wurde zu Protokoll gegeben, dass sie anfänglich durchaus noch Vollzugsberichte der Gerichtsvollzieher:innen den Rechtspfleger:innen vorgelegt hätte, ihr nach Systemwechsel jedoch nicht gesagt worden sei, dass mit ihrer Unterschrift auf dem Vollzugsbericht auch eine Prüftätigkeit ihrerseits verbunden gewesen hätte sein sollen und habe sie daher die Vollzugsbericht „einfach nur ohne Prüfung unterschrieben“. Sie fügte zudem am Ende ihrer Aussage hinzu, dass das Vorlegen aller Akte für sie als Kanzleileiterin keinen Mehraufwand bedeutet hätte römisch 40 . Und die Kanzlistin XXXX sagte aus, ihr sei ausdrücklich gesagt worden, dass sie die Unterschrift auf die Vollzugsberichte setzen solle, doch habe sie nie eine Fachdienstprüfung abgelegt XXXX .Und die Kanzlistin römisch 40 sagte aus, ihr sei ausdrücklich gesagt worden, dass sie die Unterschrift auf die Vollzugsberichte setzen solle, doch habe sie nie eine Fachdienstprüfung abgelegt römisch 40 . Zu dem vor dem Bundesverwaltungsgericht angeklungenen Argument, die Kanzlist:innen hätten aus Angst vor Bestrafung in Bezug auf die durch sie vorgenommene Kontrolle vor der Dienstbehörde gelogen XXXX , ist auszuführen, dass jedenfalls keine konkrete Form der Kontrolle durch die Rechtspfleger:innen vorgegeben wurde, die Kanzlist:innen unabhängig von ihrer Erfahrung keine entsprechende Ausbildung oder Zuständigkeit hatten bzw. haben und das Vorbringen der Kanzlist:innen in diesem Zusammenhang als durchaus glaubhaft erschien. Zu dem vor dem Bundesverwaltungsgericht angeklungenen Argument, die Kanzlist:innen hätten aus Angst vor Bestrafung in Bezug auf die durch sie vorgenommene Kontrolle vor der Dienstbehörde gelogen römisch 40 , ist auszuführen, dass jedenfalls keine konkrete Form der Kontrolle durch die Rechtspfleger:innen vorgegeben wurde, die Kanzlist:innen unabhängig von ihrer Erfahrung keine entsprechende Ausbildung oder Zuständigkeit hatten bzw. haben und das Vorbringen der Kanzlist:innen in diesem Zusammenhang als durchaus glaubhaft erschien. Es kam vor dem Bundesverwaltungsgericht wie im Verfahren insgesamt auch deutlich hervor, dass es ausschließlich die Kanzlist:innen waren, die entschieden hatten, wann sie vorlegten und wann nicht XXXX . Sofern folglich kein Folgeantrag einlangte, wurden die Akten ausschließlich von Kanzlist:innen behandelt und abgelegt. Die Rechtspfleger:innen waren diesbezüglich offenkundig völlig vom Tun und den Entscheidungen der Kanzlist:innen abhängig. Es kam vor dem Bundesverwaltungsgericht wie im Verfahren insgesamt auch deutlich hervor, dass es ausschließlich die Kanzlist:innen waren, die entschieden hatten, wann sie vorlegten und wann nicht römisch 40 . Sofern folglich kein Folgeantrag einlangte, wurden die Akten ausschließlich von Kanzlist:innen behandelt und abgelegt. Die Rechtspfleger:innen waren diesbezüglich offenkundig völlig vom Tun und den Entscheidungen der Kanzlist:innen abhängig. Dem Disziplinarbeschuldigten ist nicht darin zu folgen, dass mit dem Folgeantrag eine nachträgliche Prüfung erfolgte XXXX , sowie, dass er immer kontrolliert habe; er habe die Akten (erg.: wohl) gesehen, aber keine Paraphe daruntergesetzt XXXX . Dem ist entgegenzusetzten, dass gerade durch seine Paraphe eine Nachweisbarkeit der Kontrolle entstanden wäre; ohne dergleichen eine etwaige Kontrolle weder nachweisbar noch glaubhaft ist. Dem Disziplinarbeschuldigten ist nicht darin zu folgen, dass mit dem Folgeantrag eine nachträgliche Prüfung erfolgte römisch 40 , sowie, dass er immer kontrolliert habe; er habe die Akten (erg.: wohl) gesehen, aber keine Paraphe daruntergesetzt römisch 40 . Dem ist entgegenzusetzten, dass gerade durch seine Paraphe eine Nachweisbarkeit der Kontrolle entstanden wäre; ohne dergleichen eine etwaige Kontrolle weder nachweisbar noch glaubhaft ist. Von einer durch die Kanzlist:innen ausgeführten Kontrolle der Vollzugsberichte kann somit im Tatzeitraum keineswegs ausgegangen werden und wurde diese auch nicht durch den Disziplinarbeschuldigten im Rahmen der Fachaufsicht, welche ihm nach seiner Arbeitsplatzbeschreibung zukommt, sichergestellt - abgesehen davon, dass eine Kontrolle der Vollzugsberichte durch Kanzlist:innen [dennoch] nicht gesetzeskonform gewesen wäre. 2.2.
- Die Feststellungen zur Wiederaufnahme der Prüfung der Vollzugsberichte aufgrund der disziplinären Ermittlungen ergeben sich aus den Angaben seiner Kanzlistin, ein bis zwei Wochen vor ihrer Einvernahme vor der Dienstbehörde sei das System umgestellt worden XXXX . Der Disziplinarbeschuldigte gab an, er habe die Vorgehensweise mit Erlass vom XXXX eingestellt XXXX .2.2.
- Die Feststellungen zur Wiederaufnahme der Prüfung der Vollzugsberichte aufgrund der disziplinären Ermittlungen ergeben sich aus den Angaben seiner Kanzlistin, ein bis zwei Wochen vor ihrer Einvernahme vor der Dienstbehörde sei das System umgestellt worden römisch 40 . Der Disziplinarbeschuldigte gab an, er habe die Vorgehensweise mit Erlass vom römisch 40 eingestellt römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellungen zur Kenntnis des Disziplinarbeschuldigten über die Unterzeichnung durch seine Kanzlist:innen ergeben sich aus seinen eigenen Ausführungen und sind seinerseits unbestritten. Auch wenn insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht seitens aller Rechtspfleger:innen übereinstimmend vorgebracht wurde, die Abgabe der Kontrolle sei seitens der Kanzlist:innen entriert bzw. angeboten worden, gilt es zu betonen, dass hier eine Aufgabe der Rechtsprechung an unzuständige Mitarbeiter:innen abgegeben wurde, und der Disziplinarbeschuldigte dies jedenfalls zumindest tolerierte. 2.2.
- Die Feststellungen zur Ausbildung des Disziplinarbeschuldigten fußen auf Folgendem: Er hat über drei Jahre verteilt eine ausführliche fachliche Ausbildung an 124 Tagen 670,5 Stunden Ausbildung genossen, bis er mit seinem jetzigen Arbeitsplatz betraut und zum Rechtspfleger ernannt wurde. In der Lehrstoffverteilung ist bereits bei der Grundausbildung für den Gehobenen Dienst ersichtlich, dass 25 Stunden Exekutionsrecht, 2,5 Stunden Compliance und diverse weitere Fächer vorgetragen und geprüft werden. Auch aus den seitens der Dienstbehörde übermittelten Ausbildungsunterlagen ergibt sich klar, dass der Rechtspfleger als Entscheidungsorgan die Vollzugsberichte der Gerichtsvollzieher:innen auf ihre gesetzmäßige und auftragsgemäße Erledigung der an die Gerichtsvollzieher erteilten Vollzugsaufträge zu prüfen und diese eigenhändig zu unterfertigen hat. Die rechtlichen Grundlagen des Exekutionsrechts werden in den Lehrgängen der Exekutionsrechtspfleger vorgetragen und geprüft XXXX . Der Gerichtsvollzug bildet im Rahmen des Arbeitsgebietslehrgangs, aber auch bereits früher für Rechtspfleger:innen in Exekutionssachen im Rahmen der Spartenrechtsausbildung einen Schwerpunkt XXXX . Auch die einschlägigen Lehr- und Lernbehelfe enthalten zur Erteilung der Vollzugsaufträge und Prüfung der Ereignisse eindeutige Hinweise XXXX . Auch aus den seitens der Dienstbehörde übermittelten Ausbildungsunterlagen ergibt sich klar, dass der Rechtspfleger als Entscheidungsorgan die Vollzugsberichte der Gerichtsvollzieher:innen auf ihre gesetzmäßige und auftragsgemäße Erledigung der an die Gerichtsvollzieher erteilten Vollzugsaufträge zu prüfen und diese eigenhändig zu unterfertigen hat. Die rechtlichen Grundlagen des Exekutionsrechts werden in den Lehrgängen der Exekutionsrechtspfleger vorgetragen und geprüft römisch 40 . Der Gerichtsvollzug bildet im Rahmen des Arbeitsgebietslehrgangs, aber auch bereits früher für Rechtspfleger:innen in Exekutionssachen im Rahmen der Spartenrechtsausbildung einen Schwerpunkt römisch 40 . Auch die einschlägigen Lehr- und Lernbehelfe enthalten zur Erteilung der Vollzugsaufträge und Prüfung der Ereignisse eindeutige Hinweise römisch 40 . Aus der Arbeitsplatzbeschreibung der Rechtspfleger:innen ergibt sich klar, dass andere Rechtspfleger:innen der Geschäftsverteilung nach zur Vertretung bestimmt sind und es Aufgabe der Rechtspfleger:innen ist, Vollzugsberichte auf ihre gesetz- und auftragsgemäße Umsetzung zu prüfen XXXX . Aus der Arbeitsplatzbeschreibung der Rechtspfleger:innen ergibt sich klar, dass andere Rechtspfleger:innen der Geschäftsverteilung nach zur Vertretung bestimmt sind und es Aufgabe der Rechtspfleger:innen ist, Vollzugsberichte auf ihre gesetz- und auftragsgemäße Umsetzung zu prüfen römisch 40 . Das bedeutet zusammengefasst, dass die Prüfung der Vollzugsberichte einer der Dienstpflichten von Rechtspfleger:innen ist und diese ausschließlich durch andere Rechtspfleger:innen vertreten werden dürfen - in keiner Konstellation jedoch durch Kanzlist:innen. Und der Zeuge XXXX gab vor der belangten Behörde ebenfalls in diesem Sinne an, Rechtspfleger:innen sollten aufgrund der ausführlichen Ausbildung mehr wissen als der Gerichtsvollzieher:innen XXXX . Und der Zeuge römisch 40 gab vor der belangten Behörde ebenfalls in diesem Sinne an, Rechtspfleger:innen sollten aufgrund der ausführlichen Ausbildung mehr wissen als der Gerichtsvollzieher:innen römisch 40 . Zudem bestätigte der Disziplinarbeschuldigte in der Verhandlung vor der belangten Behörde, in der Ausbildung sei gelehrt worden, dass er mit seiner Unterschrift auch die Richtigkeit des Vollzugsberichts bestätige XXXX . Der Disziplinarbeschuldigte war bereits seit dem Jahr XXXX am BG XXXX tätig und absolvierte dort auch seine Ausbildung. Der Disziplinarbeschuldigte schloss sich der rechtswidrigen Vorgehensweise erst im Jahr XXXX an, doch hatte er in seiner Ausbildung gelernt, dass er als zuständiges Organ die Vollzugsberichte zu prüfen hatte und führte diese Tätigkeit auch jahrelang vor der Übernahme es rechtswidrigen Systems selbst aus. Zudem bestätigte der Disziplinarbeschuldigte in der Verhandlung vor der belangten Behörde, in der Ausbildung sei gelehrt worden, dass er mit seiner Unterschrift auch die Richtigkeit des Vollzugsberichts bestätige römisch 40 . Der Disziplinarbeschuldigte war bereits seit dem Jahr römisch 40 am BG römisch 40 tätig und absolvierte dort auch seine Ausbildung. Der Disziplinarbeschuldigte schloss sich der rechtswidrigen Vorgehensweise erst im Jahr römisch 40 an, doch hatte er in seiner Ausbildung gelernt, dass er als zuständiges Organ die Vollzugsberichte zu prüfen hatte und führte diese Tätigkeit auch jahrelang vor der Übernahme es rechtswidrigen Systems selbst aus. 2.2.
- Die Feststellungen zur fehlenden Absprache mit Vorgesetzten hinsichtlich dieser Vorgehensweise basieren auf den Angaben der in den verbundenen Verfahren befragten Disziplinarbeschuldigten, welche vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurden, und auch aus dem diesbezüglichen Eingeständnis des Disziplinarbeschuldigten: vor der belangten Behörde führte er noch aus, er wisse nicht mehr, ob die Vorgehensweise mit Vorgesetzen besprochen worden sei XXXX . Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, die Delegation sei nicht mit Vorgesetzten abgesprochen gewesen XXXX . 2.2.
- Die Feststellungen zur fehlenden Absprache mit Vorgesetzten hinsichtlich dieser Vorgehensweise basieren auf den Angaben der in den verbundenen Verfahren befragten Disziplinarbeschuldigten, welche vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurden, und auch aus dem diesbezüglichen Eingeständnis des Disziplinarbeschuldigten: vor der belangten Behörde führte er noch aus, er wisse nicht mehr, ob die Vorgehensweise mit Vorgesetzen besprochen worden sei römisch 40 . Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, die Delegation sei nicht mit Vorgesetzten abgesprochen gewesen römisch 40 . Die Angaben der Rechtspfleger:innen des BG XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht, auch an anderen Gerichten seien Vollzugsberichte durch Kanzlist:innen unterschrieben worden, sind als Verschleierungsversuch zu werten und wenig glaubhaft. Die Angaben der Rechtspfleger:innen des BG römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht, auch an anderen Gerichten seien Vollzugsberichte durch Kanzlist:innen unterschrieben worden, sind als Verschleierungsversuch zu werten und wenig glaubhaft. Dem steht nämlich die Aussage des Zeugen vor der belangten Behörde XXXX entgegen, er habe in XXXX Blockdienst gehabt, nirgends sei das auch so gewesen XXXX . Dem steht nämlich die Aussage des Zeugen vor der belangten Behörde römisch 40 entgegen, er habe in römisch 40 Blockdienst gehabt, nirgends sei das auch so gewesen römisch 40 . Womit die das gesamte Bezirksgericht betreffende Vorgehensweise letzten Endes begann, war aufgrund des weit zurückliegenden Beginns nicht mehr möglich zu erheben, und wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht seitens der Rechtspfleger:innen lediglich vage Vermutungen geäußert. Zwar wurde betreffend einen früheren Rechtspfleger angemerkt, dieser habe bereits ab ca. XXXX an Kanzlist:innen delegiert, doch begann der überwiegenden Teil der Rechtspfleger:innen erst (in etwa) im Jahr XXXX mit dieser rechtswidrigen Vorgehensweise XXXX .Womit die das gesamte Bezirksgericht betreffende Vorgehensweise letzten Endes begann, war aufgrund des weit zurückliegenden Beginns nicht mehr möglich zu erheben, und wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht seitens der Rechtspfleger:innen lediglich vage Vermutungen geäußert. Zwar wurde betreffend einen früheren Rechtspfleger angemerkt, dieser habe bereits ab ca. römisch 40 an Kanzlist:innen delegiert, doch begann der überwiegenden Teil der Rechtspfleger:innen erst (in etwa) im Jahr römisch 40 mit dieser rechtswidrigen Vorgehensweise römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellungen zur ausstehenden Erkundigung des Disziplinarbeschuldigten ergeben sich aus den Angaben vor der belangten Behörde und wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt XXXX . 2.2.
- Die Feststellungen zur ausstehenden Erkundigung des Disziplinarbeschuldigten ergeben sich aus den Angaben vor der belangten Behörde und wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt römisch 40 . Seitens der Rechtspfleger:innen wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht auf einen nicht näher bestimmten Auszug eines EO Kommentars verwiesen XXXX . Darauf ersichtlich ist der Gesetzestext des § 61 EO in der Fassung der EO Novelle 1995, sowie zwei Anmerkungen zum Gesetzestext (betreffend Vollzugsbeschwerde und der Anfechtbarkeit von Weisungsbeschlüssen). Diese Vorlage ist jedoch nicht tauglich nachzuweisen, dass es keine Vorgaben zur Zuständigkeit der Rechtspfleger:innen gegeben hat, sondern wird Rechtspfleger:innen grundsätzlich die Zuständigkeit für die Prüfung von Vollzugsberichten gelehrt. Seitens der Rechtspfleger:innen wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht auf einen nicht näher bestimmten Auszug eines EO Kommentars verwiesen römisch 40 . Darauf ersichtlich ist der Gesetzestext des Paragraph 61, EO in der Fassung der EO Novelle 1995, sowie zwei Anmerkungen zum Gesetzestext (betreffend Vollzugsbeschwerde und der Anfechtbarkeit von Weisungsbeschlüssen). Diese Vorlage ist jedoch nicht tauglich nachzuweisen, dass es keine Vorgaben zur Zuständigkeit der Rechtspfleger:innen gegeben hat, sondern wird Rechtspfleger:innen grundsätzlich die Zuständigkeit für die Prüfung von Vollzugsberichten gelehrt. Eine rechtliche Grundlage, die eine Delegation an das Kanzleipersonal erlauben würde, war sämtlichen Rechtspfleger:innen auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt XXXX . Eine rechtliche Grundlage, die eine Delegation an das Kanzleipersonal erlauben würde, war sämtlichen Rechtspfleger:innen auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt römisch 40 . Gerade von einem ausgezeichnet ausgebildeten Rechtspfleger, welcher tagtäglich mit der Prüfung von rechtlichen Belangen beschäftigt ist, kann erwartet werden, vor der Delegation seiner Aufgaben eine rechtliche Recherche vorzunehmen. 2.2.
- Die Feststellungen zur inneren Tatseite bei der Verletzung der Pflicht des Disziplinarbeschuldigten zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen ergeben sich daraus, dass er offenkundig in keiner Weise dafür Sorge getroffen hatte, dass die Vollzugsberichte durch die Kanzlist:innen kontrolliert wurden. Befragt von der Dienstbehörde nach den Gründen für die Delegation führte er aus, er habe der Kanzlei nicht aufgetragen, Vollzugsberichte zu unterfertigen, das sei im Laufe der Jahre einfach so geschehen, er habe sich dagegen nicht ausgesprochen XXXX . Dementsprechend gab er auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an, die Erledigung der Vollzugsberichte sei aktiv von einer bestimmten Kanzleileiterin an ihn herangetragen worden XXXX . Dies ist in Anbetracht der Aussage der Kanzlistin XXXX nicht glaubhaft, dernach sie vom Disziplinarbeschuldigten bei Urlaubsvertretungen angewiesen worden sei, Vollzugsberichte selbst zu unterfertigen XXXX . Seine Kanzlistin XXXX gab weiters an, sie habe auf seine Anweisung hin zur Verringerung des Arbeitsaufwands die Vollzugsberichte geprüft XXXX . Befragt von der Dienstbehörde nach den Gründen für die Delegation führte er aus, er habe der Kanzlei nicht aufgetragen, Vollzugsberichte zu unterfertigen, das sei im Laufe der Jahre einfach so geschehen, er habe sich dagegen nicht ausgesprochen römisch 40 . Dementsprechend gab er auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an, die Erledigung der Vollzugsberichte sei aktiv von einer bestimmten Kanzleileiterin an ihn herangetragen worden römisch 40 . Dies ist in Anbetracht der Aussage der Kanzlistin römisch 40 nicht glaubhaft, dernach sie vom Disziplinarbeschuldigten bei Urlaubsvertretungen angewiesen worden sei, Vollzugsberichte selbst zu unterfertigen römisch 40 . Seine Kanzlistin römisch 40 gab weiters an, sie habe auf seine Anweisung hin zur Verringerung des Arbeitsaufwands die Vollzugsberichte geprüft römisch 40 . Auch spricht die Aussage des Zeugen XXXX vor der belangten Behörde dafür, dass bei dem Disziplinarbeschuldigten zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich des Faktums vorliegen musste, dass die Aufgabe nicht delegierbar war. So gab XXXX an, an anderen Gerichten sei ihm das nicht bekannt gewesen, dass Kanzlist:innen unterzeichneten. Für ihn sei der § 61 EO das „Um und Auf“ der Rechtsprechung in der Fahrnisexekution. Kanzlisten können lediglich vorbereitende Erledigungen machen XXXX . Auch spricht die Aussage des Zeugen römisch 40 vor der belangten Behörde dafür, dass bei dem Disziplinarbeschuldigten zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich des Faktums vorliegen musste, dass die Aufgabe nicht delegierbar war. So gab römisch 40 an, an anderen Gerichten sei ihm das nicht bekannt gewesen, dass Kanzlist:innen unterzeichneten. Für ihn sei der Paragraph 61, EO das „Um und Auf“ der Rechtsprechung in der Fahrnisexekution. Kanzlisten können lediglich vorbereitende Erledigungen machen römisch 40 . Es ist somit zumindest von einer billigenden Inkaufnahme der Verletzung der Kontrollpflichten des Disziplinarbeschuldigten auszugehen. Und stimmte der Disziplinarbeschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren – anwaltlich vertreten und beraten – betreffend den Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB, welcher Wissentlichkeit erfordert, einer diversionellen Erledigung zu. Und stimmte der Disziplinarbeschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren – anwaltlich vertreten und beraten – betreffend den Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB, welcher Wissentlichkeit erfordert, einer diversionellen Erledigung zu. Gerade in Anbetracht der umfassenden Ausbildung des Disziplinarbeschuldigten in einem Zeitraum von drei Jahren ist folglich davon auszugehen, dass es ihm bewusst war bzw. er es jedenfalls für möglich hielt und sich damit abfand, dass die Vorgehensweise an seinem Bezirksgericht nicht mit jenen in seiner Ausbildungszeit vermittelten rechtlichen Grundlagen übereinstimmte und er dadurch seine Kontrollpflichten vernachlässigte. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend die dem Disziplinarbeschuldigten im Zusammenhang mit der Barauszahlung von Kostenvorschüssen zum Vorwurf gemachten Tathandlungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Schuldspruch und den Feststellungen des verfahrensgegenständlichen Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde. Die grundsätzliche Vorgehensweise bei Kostenvorschüssen im Zusammenhang mit Schlosser:innenvollzügen konnte durch den einzigen Exekutionsrechtspfleger, der keine Barzahlungen gewährte, dem Bundesverwaltungsgericht geschildert werden XXXX .Die grundsätzliche Vorgehensweise bei Kostenvorschüssen im Zusammenhang mit Schlosser:innenvollzügen konnte durch den einzigen Exekutionsrechtspfleger, der keine Barzahlungen gewährte, dem Bundesverwaltungsgericht geschildert werden römisch 40 . Unstrittig im Verfahren ist, dass eine Barzahlung lediglich von zwei Gerichtsvollzieher:innen angefragt wurde, wobei vor allem ein Gerichtsvollzieher beachtliche kriminelle Energie zeigte XXXX . Unstrittig im Verfahren ist, dass eine Barzahlung lediglich von zwei Gerichtsvollzieher:innen angefragt wurde, wobei vor allem ein Gerichtsvollzieher beachtliche kriminelle Energie zeigte römisch 40 . Zwar führte der Disziplinarbeschuldigte im Verfahren aus, er könne sich an Barzahlungen nicht mehr erinnern oder weiters, der Gerichtsvollzieher XXXX habe ihn gebeten, einen Kostenvorschuss bar auszuzahlen, er habe die Barauszahlungen nicht hinterfragt und habe er nur in einem Fall die Barauszahlung der hinterlegten Sperrkostenvorschüsse bewilligt, in den übrigen Fällen sei er in Vertretung für die Prüfung zuständig gewesen XXXX , doch ergibt die Aktenlage klar, dass durch den Disziplinarbeschuldigten Auszahlungsbeschlüsse gefasst wurden. Zwar führte der Disziplinarbeschuldigte im Verfahren aus, er könne sich an Barzahlungen nicht mehr erinnern oder weiters, der Gerichtsvollzieher römisch 40 habe ihn gebeten, einen Kostenvorschuss bar auszuzahlen, er habe die Barauszahlungen nicht hinterfragt und habe er nur in einem Fall die Barauszahlung der hinterlegten Sperrkostenvorschüsse bewilligt, in den übrigen Fällen sei er in Vertretung für die Prüfung zuständig gewesen römisch 40 , doch ergibt die Aktenlage klar, dass durch den Disziplinarbeschuldigten Auszahlungsbeschlüsse gefasst wurden. Unabhängig davon, ob nun in Vertretung oder nicht, steht fest, dass der Disziplinarbeschuldigte ausführte, er habe ausschließlich die Angaben im Vollzugsbericht geprüft und, ob eine Rechnung im Akt sei, werde nicht geprüft, da die Rechnung Angelegenheit des Betreibenden sei. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte er, die Rechnung bekomme ausschließlich der Betreibende XXXX . Unabhängig davon, ob nun in Vertretung oder nicht, steht fest, dass der Disziplinarbeschuldigte ausführte, er habe ausschließlich die Angaben im Vollzugsbericht geprüft und, ob eine Rechnung im Akt sei, werde nicht geprüft, da die Rechnung Angelegenheit des Betreibenden sei. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte er, die Rechnung bekomme ausschließlich der Betreibende römisch 40 . Dass die Vollzugsberichte dieser Schlosser:innenvollzüge großteils durch den Disziplinarbeschuldigten selbst geprüft wurden, ergibt sich aus der Aktenlage und der diesbezüglichen Befragung des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht, wobei er hier ausführte, Vertretungsakten habe er behandelt, sofern sie ihm vorgelegt worden seien XXXX und lag die Vorlage somit auch hier im Ermessen der Kanzlist:innen. Dass die Vollzugsberichte dieser Schlosser:innenvollzüge großteils durch den Disziplinarbeschuldigten selbst geprüft wurden, ergibt sich aus der Aktenlage und der diesbezüglichen Befragung des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht, wobei er hier ausführte, Vertretungsakten habe er behandelt, sofern sie ihm vorgelegt worden seien römisch 40 und lag die Vorlage somit auch hier im Ermessen der Kanzlist:innen. Im Falle einer Vertretung und genehmigter Barzahlung wurden somit keine Vorkehrungen getroffen und erfolgte seinerseits kein Hinweis auf die Barauszahlung gegenüber den vertretenen Kolleg:innen XXXX . Im Falle einer Vertretung und genehmigter Barzahlung wurden somit keine Vorkehrungen getroffen und erfolgte seinerseits kein Hinweis auf die Barauszahlung gegenüber den vertretenen Kolleg:innen römisch 40 . Eine genauere Prüfung der angeführten Akten im Zusammenhang mit Barauszahlung fand somit jedenfalls nicht statt. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend die innere Tatseite ergaben sich wie folgt: Der Zeuge XXXX gab vor der belangten Behörde an, sofern ein Kostenvorschuss da sei, gehöre die Rechnung in den Akt. Dass sie an den Gläubiger gehe, sei nicht üblich gewesen. Er persönlich habe gesagt, es müsse im Akt stehen, was Sache war. Wenn er jemandem Geld gebe, dann habe er das zu liquidieren. Da habe dieser etwas zu unterschreiben XXXX . Der Zeuge römisch 40 gab vor der belangten Behörde an, sofern ein Kostenvorschuss da sei, gehöre die Rechnung in den Akt. Dass sie an den Gläubiger gehe, sei nicht üblich gewesen. Er persönlich habe gesagt, es müsse im Akt stehen, was Sache war. Wenn er jemandem Geld gebe, dann habe er das zu liquidieren. Da habe dieser etwas zu unterschreiben römisch 40 . Dieser Argumentationslinie ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen. Gerade bei Barauszahlungen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für eine Nachverfolgbarkeit zu sorgen ist, widrigenfalls die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung besteht, wie im vorliegenden Fall auch geschehen: So gab der Gerichtsvollzieher XXXX im strafgerichtlichen Verfahren an, er habe teils Rechnungsbelege gefälscht, in anderen Fällen keine derartigen Belege beigelegt, da dies ohnehin niemandem auf seiner Dienststelle aufgefallen und nicht kontrolliert worden sei XXXX . Gerade bei Barauszahlungen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für eine Nachverfolgbarkeit zu sorgen ist, widrigenfalls die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung besteht, wie im vorliegenden Fall auch geschehen: So gab der Gerichtsvollzieher römisch 40 im strafgerichtlichen Verfahren an, er habe teils Rechnungsbelege gefälscht, in anderen Fällen keine derartigen Belege beigelegt, da dies ohnehin niemandem auf seiner Dienststelle aufgefallen und nicht kontrolliert worden sei römisch 40 . Auch seitens des Rechtspflegers XXXX , welcher keine Barauszahlungen genehmigte, wurde ausgeführt, er sei dem Ersuchen des Gerichtsvollziehers XXXX nicht nachgekommen. Seine Auffassung sei, dass man Barauszahlungen nicht kontrollieren könnte. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu befragt führte Rechtspfleger XXXX weiter aus, er sei „schon lange dabei und habe mitbekommen, dass bei den Gerichtsvollzieher:innen doch immer wieder etwas passiere“, daher habe er keine Barzahlungen tätigen wollen XXXX . Auch seitens des Rechtspflegers römisch 40 , welcher keine Barauszahlungen genehmigte, wurde ausgeführt, er sei dem Ersuchen des Gerichtsvollziehers römisch 40 nicht nachgekommen. Seine Auffassung sei, dass man Barauszahlungen nicht kontrollieren könnte. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu befragt führte Rechtspfleger römisch 40 weiter aus, er sei „schon lange dabei und habe mitbekommen, dass bei den Gerichtsvollzieher:innen doch immer wieder etwas passiere“, daher habe er keine Barzahlungen tätigen wollen römisch 40 . Ein reines Vertrauen darauf, dass bei einer Barauszahlung die verwendeten Gelder ordnungsgemäß verwendet werden, ist bei einer offenkundig außergewöhnlichen Vorgehensweise vorrangig eines Gerichtsvollziehers nicht indiziert, sondern wäre ein Hinterfragen dieser Vorgehensweise geboten gewesen. Ein solches erfolgte durch den Disziplinarbeschuldigten jedoch nicht XXXX . Ein reines Vertrauen darauf, dass bei einer Barauszahlung die verwendeten Gelder ordnungsgemäß verwendet werden, ist bei einer offenkundig außergewöhnlichen Vorgehensweise vorrangig eines Gerichtsvollziehers nicht indiziert, sondern wäre ein Hinterfragen dieser Vorgehensweise geboten gewesen. Ein solches erfolgte durch den Disziplinarbeschuldigten jedoch nicht römisch 40 . Selbst die Annahme, dass der Disziplinarbeschuldigte großteils nur in Vertretungssachen der Vorgehensweise seiner Kolleg:innen gefolgt sei oder nach einem durch diese Kolleg:innen getätigten Barauszahlungsbeschluss nicht nach Nachweisen gesucht habe, ändert nichts daran, dass ein mit den rechtlichen Werten verbundener Beamter Kolleg:innen in irgendeiner Weise auf eine vorgenommene Barauszahlung hingewiesen hätte, um deren Widmung sicherzustellen. Die Versuche des Disziplinarbeschuldigten, von seiner diesbezüglichen Verantwortung abzulenken, sind folglich nicht tauglich. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich seines bisherigen dienstlichen Verhaltens fußen auf den seitens der Dienstbehörde am XXXX übermittelten Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass der Disziplinarbeschuldigte bis zu den gegenständlichen Vorfällen seine Arbeit in genauer und sorgfältiger Weise verrichtete, sowie zu seiner grundsätzlichen Arbeitsverrichtung auf den im Akt erliegenden Regelrevisionsbericht aus dem Jahr XXXX .2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich seines bisherigen dienstlichen Verhaltens fußen auf den seitens der Dienstbehörde am römisch 40 übermittelten Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass der Disziplinarbeschuldigte bis zu den gegenständlichen Vorfällen seine Arbeit in genauer und sorgfältiger Weise verrichtete, sowie zu seiner grundsätzlichen Arbeitsverrichtung auf den im Akt erliegenden Regelrevisionsbericht aus dem Jahr römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellungen zu den Beweggründen des Disziplinarbeschuldigten gründen darauf, dass im Verfahren vor allem auf die am gegenständlichen Bezirksgericht übliche Vorgehensweise verwiesen wurde bzw. gab er an, es sei im Laufe der Jahre einfach so geschehen XXXX . 2.2.
- Die Feststellungen zu den Beweggründen des Disziplinarbeschuldigten gründen darauf, dass im Verfahren vor allem auf die am gegenständlichen Bezirksgericht übliche Vorgehensweise verwiesen wurde bzw. gab er an, es sei im Laufe der Jahre einfach so geschehen römisch 40 . Dass das Vorgehen zur Aufrechterhaltung des Gerichtsbetriebs geschah, ist somit als reine Schutzbehauptung zu werten. Auch eine Unbesonnenheit kann in einer ungeprüften Übernahme von üblichen Vorgehensweisen nicht erblickt werden. 2.2.
- Die Feststellungen zur Schuldeinsicht des Disziplinarbeschuldigten fußen darauf, dass er auch vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Schuld nicht bekannte, sondern sich, wie vor der belangten Behörde, weiterhin auf einen Rechtsirrtum seinerseits berief XXXX .2.2.
- Die Feststellungen zur Schuldeinsicht des Disziplinarbeschuldigten fußen darauf, dass er auch vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Schuld nicht bekannte, sondern sich, wie vor der belangten Behörde, weiterhin auf einen Rechtsirrtum seinerseits berief römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellungen zu den Daten der Auslastung am BG XXXX und im Sprengel des OLG XXXX insgesamt wurden seitens der Dienstbehörde im Verfahren vor der belangten Behörde übermittelt XXXX . Die Auslastung der Rechtspfleger:innen beim BG XXXX stellte sich in den Jahren XXXX bis XXXX wie folgt dar:2.2.
- Die Feststellungen zu den Daten der Auslastung am BG römisch 40 und im Sprengel des OLG römisch 40 insgesamt wurden seitens der Dienstbehörde im Verfahren vor der belangten Behörde übermittelt römisch 40 . Die Auslastung der Rechtspfleger:innen beim BG römisch 40 stellte sich in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 wie folgt dar: Aus dieser Aufstellung ergibt sich, dass die Mehrbelastung im Vergleich zum Sprengel des OLG XXXX zwar erhöht war, jedoch ist bei einer Erledigung bei Mehrbelastung von 13,4% bis 26,2% nicht von einer weitüberdurchschnittlichen Belastung, wie beschwerdeseitig vorgebracht, auszugehen. Auch war die Erledigungsquote des BG XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchwegs um die 100%, XXXX sogar nur bei 94%.Aus dieser Aufstellung ergibt sich, dass die Mehrbelastung im Vergleich zum Sprengel des OLG römisch 40 zwar erhöht war, jedoch ist bei einer Erledigung bei Mehrbelastung von 13,4% bis 26,2% nicht von einer weitüberdurchschnittlichen Belastung, wie beschwerdeseitig vorgebracht, auszugehen. Auch war die Erledigungsquote des BG römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchwegs um die 100%, römisch 40 sogar nur bei 94%. 2.2.
- Die Feststellungen zur Kenntnis der Dienstbehörde ergeben sich aus den mit Schreiben vom XXXX übermittelten XXXX . 2.2.
- Die Feststellungen zur Kenntnis der Dienstbehörde ergeben sich aus den mit Schreiben vom römisch 40 übermittelten römisch 40 . Daraus erhellt sich, dass Ende XXXX bei der vom Bundesministerium für Justiz vorgenommenen statistischen Auswertung des Verhältnisses von vollzogenen und nicht vollzogenen Räumungsexekutionen Auffälligkeiten zutage getreten sind XXXX , die Anlass für die nähere Überprüfung der Räumungsexekutionen gaben. Im XXXX zeigten sich bei der Nachprüfung der Räumungsexekutionen des BG XXXX Missstände XXXX . Am XXXX zeigten sich Missstände hinsichtlich der Durchführung von Schlosser:innenvollzügen am BG XXXX . Am XXXX erhärtete sich der Verdacht, dass diesen Malversationen der Gerichtsvollzieher:innen durch ein elementares Versagen der Fachaufsicht eines großen Teils der Rechtspfleger:innen des BG XXXX Vorschub geleistet wurde XXXX .Daraus erhellt sich, dass Ende römisch 40 bei der vom Bundesministerium für Justiz vorgenommenen statistischen Auswertung des Verhältnisses von vollzogenen und nicht vollzogenen Räumungsexekutionen Auffälligkeiten zutage getreten sind römisch 40 , die Anlass für die nähere Überprüfung der Räumungsexekutionen gaben. Im römisch 40 zeigten sich bei der Nachprüfung der Räumungsexekutionen des BG römisch 40 Missstände römisch 40 . Am römisch 40 zeigten sich Missstände hinsichtlich der Durchführung von Schlosser:innenvollzügen am BG römisch 40 . Am römisch 40 erhärtete sich der Verdacht, dass diesen Malversationen der Gerichtsvollzieher:innen durch ein elementares Versagen der Fachaufsicht eines großen Teils der Rechtspfleger:innen des BG römisch 40 Vorschub geleistet wurde römisch 40 . 2.2.
- Zur Feststellung hinsichtlich der diversionellen Einstellung des Verfahrens ist auf die Aktenlage zu verweisen XXXX . 2.2.
- Zur Feststellung hinsichtlich der diversionellen Einstellung des Verfahrens ist auf die Aktenlage zu verweisen römisch 40 . Befragt vom Bundesverwaltungsgericht, weshalb im strafgerichtlichen Verfahren in einem gewissen Ausmaß Verantwortung übernommen worden sei, führten alle Rechtspfleger:innen aus, sie hätten allesamt die Schreiben der Staatsanwaltschaft mit den rechtlichen Vertretern besprochen und (offensichtlich) sodann das Angebot der Staatsanwaltschaft betreffend vorläufigen Rücktritt von einer strafgerichtlichen Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren akzeptiert XXXX .Befragt vom Bundesverwaltungsgericht, weshalb im strafgerichtlichen Verfahren in einem gewissen Ausmaß Verantwortung übernommen worden sei, führten alle Rechtspfleger:innen aus, sie hätten allesamt die Schreiben der Staatsanwaltschaft mit den rechtlichen Vertretern besprochen und (offensichtlich) sodann das Angebot der Staatsanwaltschaft betreffend vorläufigen Rücktritt von einer strafgerichtlichen Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren akzeptiert römisch 40 . 2.2.
- Zur Feststellung zur Dauer des Verfahrens ist auszuführen, dass der Einleitungsbescheid vom XXXX stammt und das Verfahren nunmehr bis XXXX andauerte.2.2.
- Zur Feststellung zur Dauer des Verfahrens ist auszuführen, dass der Einleitungsbescheid vom römisch 40 stammt und das Verfahren nunmehr bis römisch 40 andauerte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichter:innenzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichter:innenzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
- Zu den relevanten Bestimmungen: 3.2.
- Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, maßgeblich:3.2.
- Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, maßgeblich: „Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
(4)Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.“Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
(4)Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.“, Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. […] Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters § 45.
(1)Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Paragraph 45,
(1)Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. […] Dienstpflichtverletzungen § 91.
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Paragraph 91,
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. […] Disziplinarstrafen § 92.
(1)Disziplinarstrafen sind Paragraph 92,
(1)Disziplinarstrafen sind
- der Verweis,
- die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
- die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
- die Entlassung. […] Strafbemessung § 93.
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Paragraph 93,
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. […] Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen § 95.
(1)Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.Paragraph 95,
(1)Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.
(2)Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat. […] Beschwerde des Beschuldigten §
- Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.Paragraph 129, Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden. […] Inkrafttreten §
- Paragraph 284, […]
(115)Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des
- Dezember 2022 begangen werden, ist weiterhin § 92 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des
- Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 94 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des
- Dezember 2022 eingeleitet werden, ist weiterhin § 117 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(115)Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des
- Dezember 2022 begangen werden, ist weiterhin Paragraph 92, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des
- Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin Paragraph 94, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des
- Dezember 2022 eingeleitet werden, ist weiterhin Paragraph 117, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. […]“ 3.2.
- Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) in der Fassung von 28.07.2022, BGBl. I Nr. 137/2022, maßgeblich:3.2.
- Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) in der Fassung von 28.07.2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, maßgeblich: „§
- […]
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. […] Verjährung § 94.
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtParagraph 94,
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
- innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
- innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
(1a)Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
(2)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
- für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
- für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
- für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
- für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
- für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.
(3)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
(3)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,
- für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
- für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde. Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Z 1 anzuwenden.
- für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde. Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Ziffer eins, anzuwenden.
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. […] Kosten § 117.
(1)Paragraph 117,
(1)[…]
(2)Wird über den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen. […]“ 3.2.
- Für die Rechtssache ist folgende Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), StF: BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), idgF, maßgeblich:3.2.
- Für die Rechtssache ist folgende Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), idgF, maßgeblich: „Artikel 87.
(1)[…]
(3)Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung des durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senates und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. […]“ 3.2.
- Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1985 betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz – RpflG), StF: BGBl. Nr. 560/1985 idF BGBl. Nr. 612/1986 (DFB) und BGBl. Nr. 251/1989 (DFB), idgF, maßgeblich:3.2.
- Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1985 betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz – RpflG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1986, (DFB) und Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1989, (DFB), idgF, maßgeblich: „Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen § 17.
(1)Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1. Paragraph 17,
(1)Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach Paragraph 16, Absatz eins,
(2)Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt: 1. die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen
- a)durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 88 bis 96 EO,
- a)durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den Paragraphen 88 bis 96 EO,
- b)auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO;
- b)auf das bewegliche Vermögen nach den Paragraphen 249 bis 345 EO; 2. die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung; 2. die Exekution zur Sicherstellung nach den Paragraphen 371, 372, EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den Paragraphen 232, 233, BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im Paragraph 374, Absatz eins, EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung; 3. die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses; 4. im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2a, 3, 4 und 6, § 45a sowie § 264 EO, nach § 11 Abs. 3 GEG oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit; 4. im Zusammenhang mit den in Ziffer eins und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2 a, 3, 4 und 6, Paragraph 45 a, sowie Paragraph 264, EO, nach Paragraph 11, Absatz 3, GEG oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit; 5. die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden nach § 68 EO und Beschwerden nach § 84 Abs. 3 EO im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 angeführten Geschäften. 5. die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden nach Paragraph 68, EO und Beschwerden nach Paragraph 84, Absatz 3, EO im Zusammenhang mit den in Ziffer eins bis 3 angeführten Geschäften.
(3)Dem Richter bleiben vorbehalten:
- die Vollstreckbarerklärung und die Anpassung eines ausländischen Exekutionstitels sowie das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen einschließlich der Bewilligung der Exekution,
- die Versagung der Vollstreckung eines ausländischen Exekutionstitels sowie
- die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 63b EO.
- die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 63 b, EO. 3.2.
- Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), StF: BGBl. Nr. 264/1951, idgF, maßgeblich:3.2.
- Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, idgF, maßgeblich: „Selbständiger Wirkungskreis der Geschäftsstelle § 34.
(1)Der selbständige Wirkungskreis umfaßt die Geschäfte, welche die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen nach besonderen Vorschriften oder nach dieser Geschäftsordnung auch ohne richterlichen Auftrag zu besorgen haben. Hieher gehören insbesondere die in §§ 54, 55, 56 Abs. 1 bis 4 GOG. aufgezählten Amtshandlungen.Paragraph 34,
(1)Der selbständige Wirkungskreis umfaßt die Geschäfte, welche die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen nach besonderen Vorschriften oder nach dieser Geschäftsordnung auch ohne richterlichen Auftrag zu besorgen haben. Hieher gehören insbesondere die in Paragraphen 54, 55, 56, Absatz eins bis 4 GOG. aufgezählten Amtshandlungen.
(2)Mündliches Vorbringen der Parteien kann, soweit es nicht nach gesetzlicher Vorschrift vom Richter entgegenzunehmen ist, in der Geschäftsstelle selbständig zu Protokoll genommen werden (§ 56 Abs. 1 GOG.). In welchem Umfange von dieser Möglichkeit im streitigen, Exekutions-, außerstreitigen und Strafverfahren Gebrauch zu machen ist, hängt von den verfügbaren Kräften, ihrer Ausbildung und ihrer Belastung ab. Die hiezu erforderlichen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers erlassen.
(2)Mündliches Vorbringen der Parteien kann, soweit es nicht nach gesetzlicher Vorschrift vom Richter entgegenzunehmen ist, in der Geschäftsstelle selbständig zu Protokoll genommen werden (Paragraph 56, Absatz eins, GOG.). In welchem Umfange von dieser Möglichkeit im streitigen, Exekutions-, außerstreitigen und Strafverfahren Gebrauch zu machen ist, hängt von den verfügbaren Kräften, ihrer Ausbildung und ihrer Belastung ab. Die hiezu erforderlichen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers erlassen.
(3)Der Bedienstete der Geschäftsstelle hat in schwierigen Fällen sowie dann, wenn er ein Anbringen wegen Unzuständigkeit des Gerichtes oder mangels anderer gesetzlicher Voraussetzungen für unzulässig oder für unbegründet hält, die Weisung des Richters einzuholen. Der Richter kann das Anbringen selbst entgegennehmen, wobei der Bedienstete als Schriftführer verwendet werden kann; er kann auch anordnen, daß die Geschäftsstelle das Protokoll aufnimmt.
(4)Über mündlich angebrachte Anträge, die die Geschäftsstelle selbständig erledigen kann (zum Beispiel § 56 Abs. 2 und 4 GOG.), ist kein Protokoll aufzunehmen; es genügt ein kurzer Vermerk in den Akten oder Geschäftsbehelfen.
(4)Über mündlich angebrachte Anträge, die die Geschäftsstelle selbständig erledigen kann (zum Beispiel Paragraph 56, Absatz 2 und 4 GOG.), ist kein Protokoll aufzunehmen; es genügt ein kurzer Vermerk in den Akten oder Geschäftsbehelfen. […] Allgemeine Vorschriften für Gericht und Parteien Allgemeine Pflichten der Richter und sonstigen Bediensteten des Gerichtes § 49.
(1)Die bei Gericht verwendeten Personen haben die ihnen übertragenen Geschäfte dem Gesetz und den sonstigen Vorschriften gemäß nach bestem Wissen und Können mit tunlichster Raschheit auszuführen, den dienstlichen Anordnungen der vorgesetzten Stellen über die äußere Geschäftsbehandlung zu entsprechen, das Amtsgeheimnis zu wahren und den Dienst durch wechselseitige Unterstützung zu fördern. Paragraph 49,
(1)Die bei Gericht verwendeten Personen haben die ihnen übertragenen Geschäfte dem Gesetz und den sonstigen Vorschriften gemäß nach bestem Wissen und Können mit tunlichster Raschheit auszuführen, den dienstlichen Anordnungen der vorgesetzten Stellen über die äußere Geschäftsbehandlung zu entsprechen, das Amtsgeheimnis zu wahren und den Dienst durch wechselseitige Unterstützung zu fördern.
(2)Wer eine leitende oder beaufsichtigende Stelle innehat, ist verpflichtet, in seinem Wirkungskreise auf eine gesetz- und vorschriftsmäßige, möglichst rasche, zweckmäßige, tunlichst einfache und gleichmäßige Geschäftsführung zu dringen, den seiner Leitung und Aufsicht unterstellten Personen erforderlichenfalls die nötigen Weisungen und Belehrungen zu erteilen, Verstöße abzustellen und Übelstände, die er nicht abzustellen vermag, der zuständigen Stelle anzuzeigen.
(3)Bei allen Geschäften ist größte Einfachheit, Einschränkung des Schreibwerkes und tunlichste Abkürzung des Verfahrens anzustreben […] Urschrift und Ausfertigung § 62.
(1)Unter Urschrift der Erledigung versteht diese Geschäftsordnung die Niederschrift, in der die Entscheidung, Erklärung, Mitteilung, Anfrage usw. des Gerichtes in maßgebender Form gefaßt wird. Die Urschrift ist vom Richter (vom Vorsitzenden des Senats) oder vom Bediensteten (im selbständigen oder erweiterten Wirkungskreise), von dem die Erledigung ausgeht, zu unterfertigen, soweit es das Gesetz vorschreibt auch vom Schriftführer.Paragraph 62,
(1)Unter Urschrift der Erledigung versteht diese Geschäftsordnung die Niederschrift, in der die Entscheidung, Erklärung, Mitteilung, Anfrage usw. des Gerichtes in maßgebender Form gefaßt wird. Die Urschrift ist vom Richter (vom Vorsitzenden des Senats) oder vom Bediensteten (im selbständigen oder erweiterten Wirkungskreise), von dem die Erledigung ausgeht, zu unterfertigen, soweit es das Gesetz vorschreibt auch vom Schriftführer.
(2)Unter Ausfertigung versteht diese Geschäftsordnung die Reinschriften, die von der Geschäftsstelle herzustellen und abzusenden sind. […] § 108.Paragraph 108, […]
(5)Soweit die eingelaufenen Stücke nicht von der Geschäftsabteilung im selbständigen Wirkungskreise zu erledigen sind (§ 34), sind sie in dringenden Fällen sofort, sonst noch am Tage des Einlangens, in den letzten Amtsstunden eingelangte Eingaben aber am nächsten Morgen dem Richter vorzulegen. Bei der Vorlage sind die zur Erledigung erforderlichen Vorakten anzuschließen.
(5)Soweit die eingelaufenen Stücke nicht von der Geschäftsabteilung im selbständigen Wirkungskreise zu erledigen sind (Paragraph 34,), sind sie in dringenden Fällen sofort, sonst noch am Tage des Einlangens, in den letzten Amtsstunden eingelangte Eingaben aber am nächsten Morgen dem Richter vorzulegen. Bei der Vorlage sind die zur Erledigung erforderlichen Vorakten anzuschließen. […] § 113.
(1)In bürgerlichen Rechtsachen und im Strafverfahren kann die Erledigung von den in der Geschäftsstelle verwendeten Personen vorbereitet werden (§ 56 Abs. 5 GOG.). Ein Entwurf kann in der Geschäftsstelle verfaßt werden, bevor das Geschäftsstück dem Richter vorgelegt wird, oder nach den Weisungen des Richters [bzw. in eigenem Wirkungsbereich dem Rechtspfleger] oder auf Grund der bei einer Tagsatzung verkündeten Entscheidung.Paragraph 113,
(1)In bürgerlichen Rechtsachen und im Strafverfahren kann die Erledigung von den in der Geschäftsstelle verwendeten Personen vorbereitet werden (Paragraph 56, Absatz 5, GOG.). Ein Entwurf kann in der Geschäftsstelle verfaßt werden, bevor das Geschäftsstück dem Richter vorgelegt wird, oder nach den Weisungen des Richters [bzw. in eigenem Wirkungsbereich dem Rechtspfleger] oder auf Grund der bei einer Tagsatzung verkündeten Entscheidung.
(2)In welcher Art und in welchem Umfange vom diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, hängt von den verfügbaren Kräften, ihrer Ausbildung, ihrer dienstlichen Erfahrung sowie von der Belastung des Richters [bzw. in eigenem Wirkungsbereich dem Rechtspfleger] und der Geschäftsabteilung ab. Die hiezu erforderlichen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers zu erlassen. […]“ 3.2.
- Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Gesetzes vom
- Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), StF: RGBl. Nr. 79/1896, idgF, maßgeblich:3.2.
- Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Gesetzes vom
- Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), Stammfassung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, idgF, maßgeblich: „Weisungen an Vollstreckungsorgane §
- Wenn eine Exekutionshandlung vom Vollstreckungsorgan nicht gesetzgemäß oder auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von amtswegen dem Vollstreckungsorgan die Weisungen zu erteilen, welche zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Exekutionshandlung nötig sind.Paragraph 61, Wenn eine Exekutionshandlung vom Vollstreckungsorgan nicht gesetzgemäß oder auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von amtswegen dem Vollstreckungsorgan die Weisungen zu erteilen, welche zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Exekutionshandlung nötig sind. […] Vollzugsbeschwerde §
- Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder des Verwalters oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, kann vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen. Die Vollzugsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Exekutionsvollzug oder von der Verweigerung der Exekutionshandlung einzubringen.Paragraph 68, Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder des Verwalters oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, kann vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen. Die Vollzugsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Exekutionsvollzug oder von der Verweigerung der Exekutionshandlung einzubringen. […]“ 3.2.
- Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), StF: BGBl. Nr. 631/1975 (WV), idgF, maßgeblich:3.2.
- Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, (WV), idgF, maßgeblich: „Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) Allgemeines § 198.
(1)Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und