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{'item': 'W296 2275009-1'}

Obsah (14)§ 28§ 61§ 43§ 91§§ 126Art. 133§ 203§ 94§ 92§ 6§ 135a§ 59§ 17Art. 130

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2025 GeschäftszahlW296 2275009-1 Spruch, W296 2275009-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 92 BDG 1979 mit jener Maßgabe teilweise stattgegeben, als der Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich Spruchpunkt A.) zu lauten hat: Der Beschwerde von ADir römisch 40 wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 92, BDG 1979 mit jener Maßgabe teilweise stattgegeben, als der Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich Spruchpunkt A.) zu lauten hat: „A.)

  1. ADir XXXX ist schuldig, sie hat als Rechtspflegerin in Exekutions- und Insolvenzsachen am BG XXXX im Zeitraum jedenfalls von XXXX ihre aus § 61 EO entspringende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen, die von Amts wegen wahrzunehmen ist, nicht erfüllt, indem sie sich sog. „einfache Vollzugsberichte“ nicht mehr vorlegen, sondern von der Kanzlei abzeichnen und ablegen ließ. Darunter fielen folgende Fälle:
  2. ADir römisch 40 ist schuldig, sie hat als Rechtspflegerin in Exekutions- und Insolvenzsachen am BG römisch 40 im Zeitraum jedenfalls von römisch 40 ihre aus Paragraph 61, EO entspringende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen, die von Amts wegen wahrzunehmen ist, nicht erfüllt, indem sie sich sog. „einfache Vollzugsberichte“ nicht mehr vorlegen, sondern von der Kanzlei abzeichnen und ablegen ließ. Darunter fielen folgende Fälle: ● „Versperrter Vollzugsort“, ● „kein Vollzugsort“, ● „verzogener Schuldner“, ● „keine pfändbaren Gegenstände“, ● „Vermögensverzeichnis aufgenommen“, und ● „Vorführung“.
  3. ADir XXXX ist schuldig, sie hat als Rechtspflegerin in Exekutions- und Insolvenzsachen am BG XXXX in zumindest 15 Verfahren, in denen den Gerichtsvollzieher:innen XXXX und XXXX vor dem jeweiligen Vollzug Sperrkostenvorschüsse in bar ausgehändigt wurden, die widmungs- und gesetzmäßige Verwendung dieser Parteiengelder

§ 61EO nicht überprüft.2.

ADir römisch 40 ist schuldig, sie hat als Rechtspflegerin in Exekutions- und Insolvenzsachen am BG römisch 40 in zumindest 15 Verfahren, in denen den Gerichtsvollzieher:innen römisch 40 und römisch 40 vor dem jeweiligen Vollzug Sperrkostenvorschüsse in bar ausgehändigt wurden, die widmungs- und gesetzmäßige Verwendung dieser Parteiengelder

Paragraph 61, EO nicht überprüft. ADir XXXX hat durch ihr VerhaltenADir römisch 40 hat durch ihr Verhalten ● in Punkt 1:

§ 43Abs. 2 BDG 1979, § 45 Abs. 1 BDG 1979 i

Vm § 49 Abs. 2 Geo. und in Punkt 1:

Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Geo. und ● in Punkt 2:

§ 43Abs. 1 BDG 1979 i

Vm § 49 Abs. 1 Geo. und § 61 EO und § 43 Abs. 2 BDG 1979  in Punkt 2:

Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, Geo. und Paragraph 61, EO und Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt und folglich Dienstpflichtverletzungen

§ 91Abs.

1 BDG 1979 begangen.ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt und folglich Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 begangen. Über ADir XXXX wird deswegen

§§ 126Abs. 2 i

Vm 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 1,1 Monatsbezügen verhängt“Über ADir römisch 40 wird deswegen

Paragraphen 126, Absatz 2, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 1,1 Monatsbezügen verhängt“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die am XXXX geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Bedienstete des Oberlandesgerichts XXXX (fortan: OLG XXXX ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
  2. Die am römisch 40 geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Bedienstete des Oberlandesgerichts römisch 40 (fortan: OLG römisch 40 ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
  3. Die Dienstbehörde erhielt erstmals Ende XXXX Kenntnis von möglichen Dienstpflichtverletzungen durch Gerichtsvollzieher:innen im Zusammenhang mit Vollzugsberichten von Räumungsexekutionen. Im XXXX kam der Verdacht hervor, dass neben der fehlerhaften Vollzugsberichte Sperrkostenvorschüsse veruntreut worden seien. Der Verdacht einer unzulänglichen Fachaufsicht über die Gerichtsvollzieher:innen durch die Rechtspfleger:innen des Bezirksgerichts XXXX (fortan: BG XXXX ) erhärtete sich am 17.11.2020.
  4. Die Dienstbehörde erhielt erstmals Ende römisch 40 Kenntnis von möglichen Dienstpflichtverletzungen durch Gerichtsvollzieher:innen im Zusammenhang mit Vollzugsberichten von Räumungsexekutionen. Im römisch 40 kam der Verdacht hervor, dass neben der fehlerhaften Vollzugsberichte Sperrkostenvorschüsse veruntreut worden seien. Der Verdacht einer unzulänglichen Fachaufsicht über die Gerichtsvollzieher:innen durch die Rechtspfleger:innen des Bezirksgerichts römisch 40 (fortan: BG römisch 40 ) erhärtete sich am 17.11.
  5. Die Disziplinarbeschuldigte wurde am XXXX zur Zl XXXX seitens der Dienstbehörde einvernommen.
  6. Die Disziplinarbeschuldigte wurde am römisch 40 zur Zl römisch 40 seitens der Dienstbehörde einvernommen.
  7. Am XXXX erstattete das OLG XXXX als Dienstbehörde zur Zl XXXX eine Anzeige gegen die Disziplinarbeschuldigte an die Oberstaatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 StGB. Am selben Tag wurde zudem die Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) übermittelt.
  8. Am römisch 40 erstattete das OLG römisch 40 als Dienstbehörde zur Zl römisch 40 eine Anzeige gegen die Disziplinarbeschuldigte an die Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachts des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. Am selben Tag wurde zudem die Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) übermittelt.
  9. Die Staatsanwaltschaft XXXX hatte die Anzeige gegen die Disziplinarbeschuldigte vom XXXX in das gegen die Gerichtsvollzieher:innen geführte Ermittlungsverfahren zunächst einbezogen und ist am XXXX von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit

§ 203Abs. 1 St

PO zurückgetreten.5. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 hatte die Anzeige gegen die Disziplinarbeschuldigte vom römisch 40 in das gegen die Gerichtsvollzieher:innen geführte Ermittlungsverfahren zunächst einbezogen und ist am römisch 40 von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit

Paragraph 203, Absatz eins, StPO zurückgetreten. 6. Mit Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom XXXX wurde das Disziplinarverfahren gegen die Disziplinarbeschuldigte wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten nach §§ 91 iVm 123 Abs. 1 BDG 1979 eingeleitet. Sie sei verdächtig, im Zeitraum von zumindest XXXX als Rechtspflegerin in Exekutions- und Insolvenzsachen am BG XXXX (1.) ihrer aus § 61 EO entspringenden Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen, die von Amts wegen wahrzunehmen sei, nicht nachgekommen zu sein, (2.) die ihr unterstellten Kanzleibediensteten beauftragt zu haben, mit ihrer Unterschrift inhaltlich unrichtige Bestätigungen über die Gesetzmäßigkeit der von dem beim BG XXXX tätigen Gerichtsvollzieher:innen erstatteten Vollzugsberichte zu erteilen, um ihre eigene Untätigkeit zu verschleiern, (3.) in den Verfahren, in denen Gerichtsvollzieher:innen wegen nicht gesetzeskonformer Vollzugshandlungen bzw. der Nichtvornahme solcher keine Vergütungen und Fahrtkosten zugestanden wären, die Auszahlungen der Vergütungen durch Unterlassen einer gesetzeskonformen Prüftätigkeit verursacht zu haben sowie (4.) in zumindest 29 Verfahren, in denen den Gerichtsvollzieher:innen XXXX und XXXX vor dem jeweiligen Vollzug Sperrkostenvorschüsse in bar ausgehändigt wurden, die widmungs- und gesetzmäßige Verwendung dieser Parteiengelder nicht überprüft zu haben. Sie habe dadurch ihre Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 45 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen

§ 91Abs.

1 BDG 1979 begangen.6. Mit Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom römisch 40 wurde das Disziplinarverfahren gegen die Disziplinarbeschuldigte wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten nach Paragraphen 91, in Verbindung mit 123 Absatz eins, BDG 1979 eingeleitet. Sie sei verdächtig, im Zeitraum von zumindest römisch 40 als Rechtspflegerin in Exekutions- und Insolvenzsachen am BG römisch 40 (1.) ihrer aus Paragraph 61, EO entspringenden Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen, die von Amts wegen wahrzunehmen sei, nicht nachgekommen zu sein, (2.) die ihr unterstellten Kanzleibediensteten beauftragt zu haben, mit ihrer Unterschrift inhaltlich unrichtige Bestätigungen über die Gesetzmäßigkeit der von dem beim BG römisch 40 tätigen Gerichtsvollzieher:innen erstatteten Vollzugsberichte zu erteilen, um ihre eigene Untätigkeit zu verschleiern, (3.) in den Verfahren, in denen Gerichtsvollzieher:innen wegen nicht gesetzeskonformer Vollzugshandlungen bzw. der Nichtvornahme solcher keine Vergütungen und Fahrtkosten zugestanden wären, die Auszahlungen der Vergütungen durch Unterlassen einer gesetzeskonformen Prüftätigkeit verursacht zu haben sowie (4.) in zumindest 29 Verfahren, in denen den Gerichtsvollzieher:innen römisch 40 und römisch 40 vor dem jeweiligen Vollzug Sperrkostenvorschüsse in bar ausgehändigt wurden, die widmungs- und gesetzmäßige Verwendung dieser Parteiengelder nicht überprüft zu haben. Sie habe dadurch ihre Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, sowie 45 Absatz eins, BDG 1979 schuldhaft verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 begangen.

  1. Mit Stellungnahme von XXXX führte die Disziplinarbeschuldigte aus, dass sie ihren in § 61 Exekutionsordnung (EO) vorgegebenen Pflichten nachgekommen sei. Die Kontrollmöglichkeiten einer Rechtspflegerin seien vor dem Hintergrund des erheblichen Arbeitsanfalles am BG XXXX von ihr jedenfalls voll ausgeschöpft worden. Zu berücksichtigen sei, dass sie auch eine Reihe von insolvenzrechtlichen Tagsatzung durchzuführen habe. Zutreffend sei, dass ihr Kanzleimitarbeiter:innen unterstützend zugearbeitet hätten und von diesen einfache Vollzugsberichte abgezeichnet worden seien, sofern keine weiteren Veranlassungen zu setzen gewesen seien. Sie sei stets kontrollierend tätig gewesen, und es habe keine Beschwerden durch die – in der Regel anwaltlich vertretenen – betreibenden Parteien gegeben. Die Überprüfung der Tätigkeiten von Gerichtsvollzieher:innen obliege der Leitungs- und Planungseinheit Gerichtsvollzug des Oberlandesgerichtes XXXX (fortan: LEG). Es werde die Einstellung des Disziplinarverfahrens beantragt.
  2. Mit Stellungnahme von römisch 40 führte die Disziplinarbeschuldigte aus, dass sie ihren in Paragraph 61, Exekutionsordnung (EO) vorgegebenen Pflichten nachgekommen sei. Die Kontrollmöglichkeiten einer Rechtspflegerin seien vor dem Hintergrund des erheblichen Arbeitsanfalles am BG römisch 40 von ihr jedenfalls voll ausgeschöpft worden. Zu berücksichtigen sei, dass sie auch eine Reihe von insolvenzrechtlichen Tagsatzung durchzuführen habe. Zutreffend sei, dass ihr Kanzleimitarbeiter:innen unterstützend zugearbeitet hätten und von diesen einfache Vollzugsberichte abgezeichnet worden seien, sofern keine weiteren Veranlassungen zu setzen gewesen seien. Sie sei stets kontrollierend tätig gewesen, und es habe keine Beschwerden durch die – in der Regel anwaltlich vertretenen – betreibenden Parteien gegeben. Die Überprüfung der Tätigkeiten von Gerichtsvollzieher:innen obliege der Leitungs- und Planungseinheit Gerichtsvollzug des Oberlandesgerichtes römisch 40 (fortan: LEG). Es werde die Einstellung des Disziplinarverfahrens beantragt.
  3. Am XXXX und XXXX fanden in der gegenständlichen Rechtssache öffentliche mündliche Verhandlungen vor der belangten Behörde statt. Die Disziplinarbeschuldigte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung für nicht schuldig. Sie und die übrigen betroffenen Rechtspfleger:innen des BG XXXX wurden einvernommen. Weiters wurde der Zeuge XXXX der Leitungseinheit Gerichtsvollzug (fortan: LEG) gehört.
  4. Am römisch 40 und römisch 40 fanden in der gegenständlichen Rechtssache öffentliche mündliche Verhandlungen vor der belangten Behörde statt. Die Disziplinarbeschuldigte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung für nicht schuldig. Sie und die übrigen betroffenen Rechtspfleger:innen des BG römisch 40 wurden einvernommen. Weiters wurde der Zeuge römisch 40 der Leitungseinheit Gerichtsvollzug (fortan: LEG) gehört.
  5. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , zugestellt am XXXX , wurde die Disziplinarbeschuldigte unter Spruchpunkt A.) schuldig gesprochen, als Rechtspflegerin in Exekutions- und Insolvenzsachen am BG XXXX (1.) im Zeitraum von XXXX ihre aus § 61 EO entspringende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen nicht erfüllt zu haben, indem sie sich Vollzugsberichte, die keine weiteren Verfügungen erforderten nicht mehr vorlegen, sondern von der Kanzlei abzeichnen und ablegen habe lassen und (2.) im Zeitraum von XXXX in zumindest 15 Verfahren, in denen den Gerichtsvollzieher:innen XXXX und XXXX vor dem jeweiligen Vollzug Sperrkostenvorschüsse in bar ausgehändigt worden seien, die widmungs- und gesetzmäßige Verwendung dieser Parteiengelder nicht überprüft zu haben. Sie habe dadurch ihre Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1, 43 Abs. 2 und 45 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verletzt und hierdurch Dienstpflichtverletzungen

§ 91Abs.

1 BDG 1979 begangen. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde gegen die Disziplinarbeschuldigte

§§ 126Abs. 2 i

Vm 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 1,5 Monatsbezügen verfügt. Von den übrigen Vorwürfen wurde die Disziplinarbeschuldigte freigesprochen.9. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde die Disziplinarbeschuldigte unter Spruchpunkt A.) schuldig gesprochen, als Rechtspflegerin in Exekutions- und Insolvenzsachen am BG römisch 40 (1.) im Zeitraum von römisch 40 ihre aus Paragraph 61, EO entspringende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen nicht erfüllt zu haben, indem sie sich Vollzugsberichte, die keine weiteren Verfügungen erforderten nicht mehr vorlegen, sondern von der Kanzlei abzeichnen und ablegen habe lassen und (2.) im Zeitraum von römisch 40 in zumindest 15 Verfahren, in denen den Gerichtsvollzieher:innen römisch 40 und römisch 40 vor dem jeweiligen Vollzug Sperrkostenvorschüsse in bar ausgehändigt worden seien, die widmungs- und gesetzmäßige Verwendung dieser Parteiengelder nicht überprüft zu haben. Sie habe dadurch ihre Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins, 43, Absatz 2 und 45 Absatz eins, BDG 1979 schuldhaft verletzt und hierdurch Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 begangen. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde gegen die Disziplinarbeschuldigte

Paragraphen 126, Absatz 2, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 1,5 Monatsbezügen verfügt. Von den übrigen Vorwürfen wurde die Disziplinarbeschuldigte freigesprochen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die nach § 61 EO von Amts wegen wahrzunehmende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit von Gerichtsvollzieher:innen geschehe vor allem durch Prüfung der Protokolle und Berichte. Es handle sich um eine Aufgabe der Rechtsprechung, welche nicht an Kanzleipersonal delegiert werden könne. Ein etwaiger Rechtsirrtum sei jedenfalls vorwerfbar im Sinne des § 9 Abs. 2 StGB. Die Disziplinarbeschuldigte habe durch die Delegation an das Kanzleipersonal vorsätzlich gegen ihre Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und 45 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen. Es sei im betreffenden Zeitraum zwar (noch) zulässig gewesen, Kostenvorschüsse betreffend Schlosser:innenkosten an Gerichtsvollzieher:innen in bar auszuzahlen, jedoch sei deren widmungs- und gesetzmäßige Verwendung zu prüfen gewesen. Durch das Unterlassen einer solchen Prüfung habe die Disziplinarbeschuldigte ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 grob fahrlässig verletzt. Als schwerste Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 93 Abs. 2 BDG 1979 sei A.)1.) anzusehen. Mildernd sei die relativ hohe Arbeitsbelastung und die disziplinäre Unbescholtenheit zu werten. Erschwerend zu werten sei der lange Deliktszeitraum und die Anzahl der Fälle sowie das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die nach Paragraph 61, EO von Amts wegen wahrzunehmende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit von Gerichtsvollzieher:innen geschehe vor allem durch Prüfung der Protokolle und Berichte. Es handle sich um eine Aufgabe der Rechtsprechung, welche nicht an Kanzleipersonal delegiert werden könne. Ein etwaiger Rechtsirrtum sei jedenfalls vorwerfbar im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, StGB. Die Disziplinarbeschuldigte habe durch die Delegation an das Kanzleipersonal vorsätzlich gegen ihre Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 45 Absatz eins, BDG 1979 verstoßen. Es sei im betreffenden Zeitraum zwar (noch) zulässig gewesen, Kostenvorschüsse betreffend Schlosser:innenkosten an Gerichtsvollzieher:innen in bar auszuzahlen, jedoch sei deren widmungs- und gesetzmäßige Verwendung zu prüfen gewesen. Durch das Unterlassen einer solchen Prüfung habe die Disziplinarbeschuldigte ihre Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 grob fahrlässig verletzt. Als schwerste Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 sei A.)1.) anzusehen. Mildernd sei die relativ hohe Arbeitsbelastung und die disziplinäre Unbescholtenheit zu werten. Erschwerend zu werten sei der lange Deliktszeitraum und die Anzahl der Fälle sowie das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen.

  1. Gegen dieses Erkenntnis der belangten Behörde vom XXXX brachte die Disziplinarbeschuldigte bei der belangten Behörde am XXXX , elektronisch eingelangt am selben Tage, fristgerecht eine zulässige Beschwerde ein, welche sich ausschließlich gegen Spruchpunkt A (
  2. und 2.) richtete.
  3. Gegen dieses Erkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 brachte die Disziplinarbeschuldigte bei der belangten Behörde am römisch 40 , elektronisch eingelangt am selben Tage, fristgerecht eine zulässige Beschwerde ein, welche sich ausschließlich gegen Spruchpunkt A (
  4. und 2.) richtete. Die Disziplinarbeschuldigte gab zu Spruchpunkt A.)1.) an, die praktische Ausgestaltung der Kontrollpflicht des § 61 EO lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen und handle es sich um einen geringen Anteil der Akten, welche durch die Kanzlist:innen unterzeichnet worden seien und in meisten Fällen sei eine spätere Überprüfung im Rahmen einer Wiedervorlage erfolgt. Es gäbe keinen Hinweis auf konkrete Exekutionsakten, in denen ein verhinderbarer Schaden eingetreten sei. Zudem habe sie nicht vorsätzlich und nicht vorwerfbar gehandelt. Hinsichtlich Spruchpunkt A.)2.) gab sie an, die im Disziplinarerkenntnis angeführten Zahlungsbelege seien zuvor unerwähnt geblieben, weswegen es sich um einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot handle. Des Weiteren sei die Disziplinarstrafe unverhältnismäßig, da als Milderungsgründe zu berücksichtigen seien: Die lange Verfahrensdauer; weiters, dass es zu keinem Schadenseintritt gekommen sei; ihre Unbesonnenheit als achtenswerter Beweggrund der Versuch, den Gerichtsbetrieb aufrechtzuerhalten; sowie die Begehung aufgrund eines Rechtsirrtums. Außerdem sei der General- und Spezialprävention genüge getan, da die Arbeitsabläufe nunmehr abgeändert worden seien, weswegen eine Einstellung unter Absehen der Strafverhängung nach § 115 BDG 1979 geboten sei.Die Disziplinarbeschuldigte gab zu Spruchpunkt A.)1.) an, die praktische Ausgestaltung der Kontrollpflicht des Paragraph 61, EO lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen und handle es sich um einen geringen Anteil der Akten, welche durch die Kanzlist:innen unterzeichnet worden seien und in meisten Fällen sei eine spätere Überprüfung im Rahmen einer Wiedervorlage erfolgt. Es gäbe keinen Hinweis auf konkrete Exekutionsakten, in denen ein verhinderbarer Schaden eingetreten sei. Zudem habe sie nicht vorsätzlich und nicht vorwerfbar gehandelt. Hinsichtlich Spruchpunkt A.)2.) gab sie an, die im Disziplinarerkenntnis angeführten Zahlungsbelege seien zuvor unerwähnt geblieben, weswegen es sich um einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot handle. Des Weiteren sei die Disziplinarstrafe unverhältnismäßig, da als Milderungsgründe zu berücksichtigen seien: Die lange Verfahrensdauer; weiters, dass es zu keinem Schadenseintritt gekommen sei; ihre Unbesonnenheit als achtenswerter Beweggrund der Versuch, den Gerichtsbetrieb aufrechtzuerhalten; sowie die Begehung aufgrund eines Rechtsirrtums. Außerdem sei der General- und Spezialprävention genüge getan, da die Arbeitsabläufe nunmehr abgeändert worden seien, weswegen eine Einstellung unter Absehen der Strafverhängung nach Paragraph 115, BDG 1979 geboten sei.
  5. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt.
  6. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt.
  7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung XXXX abgenommen und in Folge der Gerichtsabteilung XXXX neu zugewiesen.
  8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung römisch 40 abgenommen und in Folge der Gerichtsabteilung römisch 40 neu zugewiesen.
  9. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der Dienstbehörde binnen Frist aufgetragen, nachstehende Informationen an das Bundesverwaltungsgericht über die Disziplinarbeschuldigte zu übermitteln: Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, die Arbeitsplatzbeschreibung der Disziplinarbeschuldigten, der konkrete Monatsbezug zum Zeitpunkt des Strafausspruchs der belangten Behörde, sohin vom XXXX , eine Dienstbeschreibung betreffend die Dienstverrichtung ab XXXX , disziplinär getilgte und -nicht getilgte Vorstrafen, etwaige Belohnungen, Belobigungen, Dank- und Anerkennungsschreiben, Gehaltspfändungen und Gehaltsvorschüsse.
  10. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde der Dienstbehörde binnen Frist aufgetragen, nachstehende Informationen an das Bundesverwaltungsgericht über die Disziplinarbeschuldigte zu übermitteln: Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, die Arbeitsplatzbeschreibung der Disziplinarbeschuldigten, der konkrete Monatsbezug zum Zeitpunkt des Strafausspruchs der belangten Behörde, sohin vom römisch 40 , eine Dienstbeschreibung betreffend die Dienstverrichtung ab römisch 40 , disziplinär getilgte und -nicht getilgte Vorstrafen, etwaige Belohnungen, Belobigungen, Dank- und Anerkennungsschreiben, Gehaltspfändungen und Gehaltsvorschüsse. Der Disziplinarbeschuldigten wurde [hingegen] aufgetragen, ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen.
  11. Mit Schreiben vom XXXX trug das Bundesverwaltungsgericht der Dienstbehörde

§ 94Abs.

1 Z 1 BDG 1979 zwecks Beurteilung der Wahrung der Sechs-Monatsfrist ab Kenntnis bis Einleitung am XXXX auf, darzulegen, wann diese konkret Kenntnis von den Dienstpflichtverletzungen der Disziplinarbeschuldigten erlangt habe. In Einem wurde um Vorlage der nicht in den Akten befindlichen Anzeigen an die Staatsanwaltschaft vom XXXX ersucht, um den Beginn der Hemmung

§ 94Abs.

2 Z 5 lit. b BDG 1979 überprüfen zu können14. Mit Schreiben vom römisch 40 trug das Bundesverwaltungsgericht der Dienstbehörde

Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 zwecks Beurteilung der Wahrung der Sechs-Monatsfrist ab Kenntnis bis Einleitung am römisch 40 auf, darzulegen, wann diese konkret Kenntnis von den Dienstpflichtverletzungen der Disziplinarbeschuldigten erlangt habe. In Einem wurde um Vorlage der nicht in den Akten befindlichen Anzeigen an die Staatsanwaltschaft vom römisch 40 ersucht, um den Beginn der Hemmung

Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, BDG 1979 überprüfen zu können

  1. Mit Schreiben vom XXXX wurde seitens der Dienstbehörde um Fristerstreckung ersucht, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurde.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde seitens der Dienstbehörde um Fristerstreckung ersucht, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurde.
  3. Mit Schreiben vom XXXX wurden seitens der Disziplinarbeschuldigten ihre Vermögensverhältnisse bekanntgegeben.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 wurden seitens der Disziplinarbeschuldigten ihre Vermögensverhältnisse bekanntgegeben.
  5. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , wurden von der Dienstbehörde ergänzende Informationen zu den Arbeitsplatzbeschreibungen, die Antwort auf die Frage der Verjährung der Strafbarkeit, der Ernennungsbescheid der Disziplinarbeschuldigten, die Monatsabrechnung zum Zeitpunkt des Strafausspruchs, eine Dienstbeschreibung, ein Überblick über Belohnungen und Jubiläumszuwendungen, sowie Dank- und Anerkennungsschreiben übermittelt. Mitgeteilt wurde zudem, die Disziplinarbeschuldigte würde keine disziplinarrechtlichen Vorstrafen aufweisen und habe Gehaltsvorschüsse bezogen bzw. seien keine Gehaltspfändungen eingetragen.
  6. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , wurden von der Dienstbehörde ergänzende Informationen zu den Arbeitsplatzbeschreibungen, die Antwort auf die Frage der Verjährung der Strafbarkeit, der Ernennungsbescheid der Disziplinarbeschuldigten, die Monatsabrechnung zum Zeitpunkt des Strafausspruchs, eine Dienstbeschreibung, ein Überblick über Belohnungen und Jubiläumszuwendungen, sowie Dank- und Anerkennungsschreiben übermittelt. Mitgeteilt wurde zudem, die Disziplinarbeschuldigte würde keine disziplinarrechtlichen Vorstrafen aufweisen und habe Gehaltsvorschüsse bezogen bzw. seien keine Gehaltspfändungen eingetragen.
  7. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.
  8. Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.
  9. Mit Schreiben vom XXXX beantragte die Disziplinarbeschuldigte die Einvernahme der Zeug:innen XXXX , somit weiterer Rechtspfleger:innen am BG XXXX , deren Verfahren ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind. Festgehalten wurde abermals, dass die Strafe insbesondere mangels konkret verhinderbaren Schadens jedenfalls zu hoch sei. Es sei eine Einstellung unter Absehen von der Verhängung einer Strafe nach § 115 BDG 1979 geboten gewesen, allenfalls eine bedingte Geldstrafe. Von der [durch das Disziplinarerkenntnis beanstandeten] Vorgehensweise sei unmittelbar nach Information über die Auslegung der Prüfpflichten von Rechtspfleger:innnen vollständig abgegangen worden, woraus sich daher weder spezial- noch generalpräventive Erforderlichkeit zu einer Strafe ergäbe.
  10. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte die Disziplinarbeschuldigte die Einvernahme der Zeug:innen römisch 40 , somit weiterer Rechtspfleger:innen am BG römisch 40 , deren Verfahren ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind. Festgehalten wurde abermals, dass die Strafe insbesondere mangels konkret verhinderbaren Schadens jedenfalls zu hoch sei. Es sei eine Einstellung unter Absehen von der Verhängung einer Strafe nach Paragraph 115, BDG 1979 geboten gewesen, allenfalls eine bedingte Geldstrafe. Von der [durch das Disziplinarerkenntnis beanstandeten] Vorgehensweise sei unmittelbar nach Information über die Auslegung der Prüfpflichten von Rechtspfleger:innnen vollständig abgegangen worden, woraus sich daher weder spezial- noch generalpräventive Erforderlichkeit zu einer Strafe ergäbe.
  11. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , langten beim Bundesverwaltungsgericht seitens der Dienstbehörde übermittelte Unterlagen zur Ausbildung von Rechtspfleger:innen ein.
  12. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , langten beim Bundesverwaltungsgericht seitens der Dienstbehörde übermittelte Unterlagen zur Ausbildung von Rechtspfleger:innen ein.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Disziplinarbeschuldigte zur Sache, zu ihren aktuellen Lebensumständen sowie ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit befragt und mit den anwesenden Parteien die von der belangten Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigten Umstände erörtert wurden. Gehört wurden weiters die übrigen Rechtspfleger:innen des BG XXXX , deren Verfahren, wie bereits erwähnt, ebenfalls beim Bundeverwaltungsgericht anhängig sind. Die belangte Behörde verzichtete mit BDSchreiben vom XXXX auf die Verhandlungsteilnahme.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Disziplinarbeschuldigte zur Sache, zu ihren aktuellen Lebensumständen sowie ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit befragt und mit den anwesenden Parteien die von der belangten Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigten Umstände erörtert wurden. Gehört wurden weiters die übrigen Rechtspfleger:innen des BG römisch 40 , deren Verfahren, wie bereits erwähnt, ebenfalls beim Bundeverwaltungsgericht anhängig sind. Die belangte Behörde verzichtete mit BDSchreiben vom römisch 40 auf die Verhandlungsteilnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Feststellungen zur Person der Disziplinarbeschuldigten: 1.1.
  17. Die Disziplinarbeschuldigte steht als Rechtspflegerin des OLG XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. 1.1.
  18. Die Disziplinarbeschuldigte steht als Rechtspflegerin des OLG römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Disziplinarbeschuldigte hat ihre Ausbildung am BG XXXX begonnen, ist XXXX zum BG XXXX gewechselt, wurde am 17.08.2009 zur Rechtspflegerin ernannt und ist seitdem als Rechtspflegerin in Exekutions- und Insolvenzsachen am BG XXXX tätig. Sie ist für die Abteilungen „ XXXX “ zuständig. Die Disziplinarbeschuldigte hat ihre Ausbildung am BG römisch 40 begonnen, ist römisch 40 zum BG römisch 40 gewechselt, wurde am 17.08.2009 zur Rechtspflegerin ernannt und ist seitdem als Rechtspflegerin in Exekutions- und Insolvenzsachen am BG römisch 40 tätig. Sie ist für die Abteilungen „ römisch 40 “ zuständig. Sie erhielt bislang fünf Geldbelohnungen und hat keine Personalvertretungsfunktion inne. 1.1.
  19. Die Disziplinarbeschuldigte bringt als Rechtspflegerin des BG XXXX derzeit einen Monatsbezug von ca. XXXX ins Verdienen. Im XXXX (somit im Monat der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde) betrug ihr Monatsbezug XXXX bzw. ihre Strafbemessungsgrundlage

§ 92Abs. 2 BDG 1979 i

Vm § 3 Abs. 2 GehG 1956 XXXX . 1.1.2. Die Disziplinarbeschuldigte bringt als Rechtspflegerin des BG römisch 40 derzeit einen Monatsbezug von ca. römisch 40 ins Verdienen. Im römisch 40 (somit im Monat der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde) betrug ihr Monatsbezug römisch 40 bzw. ihre Strafbemessungsgrundlage

Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, GehG 1956 römisch 40 . XXXX . römisch 40 . 1.

  1. Feststellungen zum Sachverhalt: 1.2.
  2. Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrundegelegt. Die Disziplinarbeschuldigte hat jedenfalls von XXXX Vollzugsberichte der Gerichtsvollzieher:innen trotz ihrer Zuständigkeit als Rechtspflegerin durch Kanzleibedienstete eigenständig und ohne Vorlage an sie selbst als das zuständige Organ abzeichnen und ablegen lassen. Die Disziplinarbeschuldigte hat jedenfalls von römisch 40 Vollzugsberichte der Gerichtsvollzieher:innen trotz ihrer Zuständigkeit als Rechtspflegerin durch Kanzleibedienstete eigenständig und ohne Vorlage an sie selbst als das zuständige Organ abzeichnen und ablegen lassen. Es handelte sich hierbei um „einfache Vollzugsberichte“, welche aus Sicht der Kanzleibediensteten keine weiteren Verfügungen durch die Disziplinarbeschuldigte erfordert hätten, insbesondere um Vollzugsberichte über Vollzüge mit versperrtem Vollzugsort, keinem Vollzugsort, einem verzogenen Schuldner, keinen pfändbaren Gegenständen, lediglich aufgenommenem Vermögensverzeichnis oder einer Vorführung. Es wurde seitens der Disziplinarbeschuldigten somit der Geschäftsstelle überlassen, ob und inwieweit diese Vollzugsberichte kontrolliert werden, wobei ein Umfang der Kontrolle nicht festgelegt worden war. Auch die Vorlage an sich lag im Ermessen der Geschäftsstelle. 1.2.
  3. Ab XXXX , somit ausgelöst durch die disziplinären Ermittlungen, nahm sie diese Prüfung wieder selbstständig wahr.1.2.
  4. Ab römisch 40 , somit ausgelöst durch die disziplinären Ermittlungen, nahm sie diese Prüfung wieder selbstständig wahr. 1.2.
  5. Die Disziplinarbeschuldigte wusste und billigte es als Rechtspflegerin des BG XXXX im Zeitraum von zumindest XXXX , dass die für ihre Exekutionsabteilung zuständigen Kanzlistinnen XXXX und XXXX die erwähnten „einfachen Vollzugsberichte“ selbst wiederholt mit Paraphe gezeichnet hatten, obwohl dies Aufgabe der zuständigen Rechtspflegerin, nämlich der Disziplinarbeschuldigten, ist. 1.2.
  6. Die Disziplinarbeschuldigte wusste und billigte es als Rechtspflegerin des BG römisch 40 im Zeitraum von zumindest römisch 40 , dass die für ihre Exekutionsabteilung zuständigen Kanzlistinnen römisch 40 und römisch 40 die erwähnten „einfachen Vollzugsberichte“ selbst wiederholt mit Paraphe gezeichnet hatten, obwohl dies Aufgabe der zuständigen Rechtspflegerin, nämlich der Disziplinarbeschuldigten, ist. 1.2.
  7. Die Disziplinarbeschuldigte hat in ihrer Ausbildung gelernt, die Vollzugsberichte als Rechtspflegerin selbst zu prüfen. Bis (mutmaßlich) XXXX war es am BG XXXX auch noch so, dass die Rechtspfleger:innen ihre Vollzugsberichte selbst unterzeichneten.1.2.
  8. Die Disziplinarbeschuldigte hat in ihrer Ausbildung gelernt, die Vollzugsberichte als Rechtspflegerin selbst zu prüfen. Bis (mutmaßlich) römisch 40 war es am BG römisch 40 auch noch so, dass die Rechtspfleger:innen ihre Vollzugsberichte selbst unterzeichneten. 1.2.
  9. Die Abweichung vom bisherigen Vorgehen und Delegation dieser Prüftätigkeit auf das Kanzleipersonal war nicht mit Vorgesetzten abgestimmt, sondern hat die Disziplinarbeschuldigte diese Vorgehensweise ohne Hinterfragen zugelassen. Worin diese von sämtlichen Rechtspfleger:innen am BG XXXX praktizierte Vorgehensweise ihren Ursprung nahm, konnte im Verfahren nicht abschließend geklärt werden. Worin diese von sämtlichen Rechtspfleger:innen am BG römisch 40 praktizierte Vorgehensweise ihren Ursprung nahm, konnte im Verfahren nicht abschließend geklärt werden. 1.2.
  10. Die Disziplinarbeschuldigte informierte sich nicht aus eigenem, ob eine derartige Delegation rechtens war oder nicht. 1.2.
  11. Sie hielt es zumindest für möglich und fand sich damit ab, hierdurch ihre Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen nicht selbst zu erfüllen. 1.2.
  12. Die Disziplinarbeschuldigte hat weiters den Gerichtsvollzieher:innen XXXX und XXXX in zumindest 15 Verfahren vor dem jeweiligen Vollzug von den betreibenden Parteien hinterlegte Sperrkostenvorschüsse in bar durch die Buchhaltungsagentur des Bundes auszahlen lassen, um beigezogene Schlosser:innen unmittelbar beim Vollzug in bar bezahlen zu können, ohne nach dem Vollzug die widmungs- und gesetzmäßige Verwendung dieser Parteiengelder zu überprüfen. Es handelt sich um folgende Rechtssachen:1.2.
  13. Die Disziplinarbeschuldigte hat weiters den Gerichtsvollzieher:innen römisch 40 und römisch 40 in zumindest 15 Verfahren vor dem jeweiligen Vollzug von den betreibenden Parteien hinterlegte Sperrkostenvorschüsse in bar durch die Buchhaltungsagentur des Bundes auszahlen lassen, um beigezogene Schlosser:innen unmittelbar beim Vollzug in bar bezahlen zu können, ohne nach dem Vollzug die widmungs- und gesetzmäßige Verwendung dieser Parteiengelder zu überprüfen. Es handelt sich um folgende Rechtssachen: AZ KOVO-Auszahlungsbeschluss Ausfertigung: Prüfung Vollzugsbericht durch Kanzlei („einfache Vollzugsberichte“) oder Rechtspfleger:innen: Schlosser:innen XXXX römisch 40 XXXX (ON 7) römisch 40 (ON 7) Undatiert durch KANZLEI (ON 8) Fa. XXXX (keine Rechnung)Fa. römisch 40 (keine Rechnung) XXXX römisch 40 XXXX (ON 16) römisch 40 (ON 16) Undatiert durch KANZLEI (ON 18) Kein/e Schlosser/in angegeben (keine Rechnung) XXXX römisch 40 XXXX (ON 9) römisch 40 (ON 9) Undatiert durch KANZLEI (ON 10) Fa. XXXX (keine Rechnung)Fa. römisch 40 (keine Rechnung) XXXX römisch 40 XXXX (ON 9) römisch 40 (ON 9) Undatiert durch KANZLEI (ON 11) Fa. XXXX (keine Rechnung)Fa. römisch 40 (keine Rechnung) XXXX römisch 40 XXXX (ON 17) römisch 40 (ON 17) Undatiert durch KANZLEI (ON 18) Fa. XXXX (keine Rechnung)Fa. römisch 40 (keine Rechnung) XXXX römisch 40 XXXX (ON 6) römisch 40 (ON 6) keine (ON 8) Fa. XXXX (keine Rechnung)Fa. römisch 40 (keine Rechnung) XXXX römisch 40 XXXX (ON 10) römisch 40 (ON 10) Undatiert durch KANZLEI (ON 11) Fa. XXXX (keine Rechnung)Fa. römisch 40 (keine Rechnung) XXXX römisch 40 XXXX (ON 19) römisch 40 (ON 19) Undatiert durch KANZLEI (ON 20) Fa. XXXX (keine Rechnung)Fa. römisch 40 (keine Rechnung) XXXX römisch 40 XXXX (ON 12) römisch 40 (ON 12) 20.09.2018 durch FRANK (ON 13) Fa. XXXX (keine Rechnung)Fa. römisch 40 (keine Rechnung) XXXX römisch 40 XXXX (ON 9) römisch 40 (ON 9) Undatiert durch KANZLEI (ON 10) Fa. XXXX (keine Rechnung)Fa. römisch 40 (keine Rechnung) XXXX römisch 40 XXXX (ON 12) römisch 40 (ON 12) Undatiert durch KANZLEI (ON 13) Fa. XXXX (keine Rechnung)Fa. römisch 40 (keine Rechnung) XXXX römisch 40 XXXX (ON 6) römisch 40 (ON 6) Undatiert durch KANZLEI (ON 7) Fa. XXXX (keine Rechnung)Fa. römisch 40 (keine Rechnung) XXXX römisch 40 XXXX (ON 7) römisch 40 (ON 7) Undatiert durch KANZLEI (ON 9) Fa. XXXX (keine Rechnung)Fa. römisch 40 (keine Rechnung) XXXX römisch 40 XXXX (ON 5) römisch 40 (ON 5) Undatiert durch KANZLEI (ON 6) Fa. XXXX (keine Rechnung)Fa. römisch 40 (keine Rechnung) XXXX römisch 40 XXXX (ON 10) römisch 40 (ON 10) Undatiert durch KANZLEI (ON 11) Kein/e Schlosser/in angegeben (keine Rechnung) Von den insgesamt neun am BG XXXX tätigen Gerichtsvollzieher:innen haben sich lediglich XXXX und XXXX solche Sperrkostenvorschüsse in bar auszahlen lassen. Die Vollzugsberichte dieser Schlosser:innenvollzüge wurden großteils durch die Kanzlist:innen und nicht durch die Disziplinarbeschuldigte selbst geprüft. In den betreffenden Exekutionsakten finden sich keine Nachweise (Rechnungen oder Zahlungsbelege) zu den in den Vollzugsberichten angeführten Barauszahlungen an die beigezogenen Schlosser:innen und hat die Disziplinarbeschuldigte auch keine Nachweise eingefordert. Von den insgesamt neun am BG römisch 40 tätigen Gerichtsvollzieher:innen haben sich lediglich römisch 40 und römisch 40 solche Sperrkostenvorschüsse in bar auszahlen lassen. Die Vollzugsberichte dieser Schlosser:innenvollzüge wurden großteils durch die Kanzlist:innen und nicht durch die Disziplinarbeschuldigte selbst geprüft. In den betreffenden Exekutionsakten finden sich keine Nachweise (Rechnungen oder Zahlungsbelege) zu den in den Vollzugsberichten angeführten Barauszahlungen an die beigezogenen Schlosser:innen und hat die Disziplinarbeschuldigte auch keine Nachweise eingefordert. 1.2.
  14. Eine mit rechtlich geschützten Werten angemessen verbundene, besonnene und einsichtige Rechtspflegerin in der Lage der Disziplinarbeschuldigten hätte bei Auszahlung von Bargeldern eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Widmung vorgenommen. 1.2.
  15. Die Disziplinarbeschuldigte ist bisher weder strafrechtlich noch disziplinär vorbestraft und die Tat steht in einem auffallenden Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten. 1.2.
  16. Die Beweggründe für die Vorgehensweise seitens der Disziplinarbeschuldigten lagen weder in der Aufrechterhaltung des Gerichtsbetriebs noch geschah die Delegation aus einer Unbesonnenheit heraus. 1.2.
  17. Die Disziplinarbeschuldigte hat die oben beschriebenen Vorgehensweisen auf Tatsachenebene vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht zugegeben; einen zusätzlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete sie jedoch nicht. 1.2.
  18. Die Auslastung der Rechtspfleger:innen am BG XXXX stellte sich in den Jahren XXXX bis XXXX erhöht, jedoch nicht weit überdurchschnittlich im Vergleich zum gesamten Sprengel dar.1.2.
  19. Die Auslastung der Rechtspfleger:innen am BG römisch 40 stellte sich in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 erhöht, jedoch nicht weit überdurchschnittlich im Vergleich zum gesamten Sprengel dar. 1.2.
  20. Die Dienstbehörde erlangte am XXXX gesichert Kenntnis von den Vorfällen. 1.2.
  21. Die Dienstbehörde erlangte am römisch 40 gesichert Kenntnis von den Vorfällen. 1.2.
  22. Am XXXX erstattete die Dienstbehörde eine Anzeige gegen die Disziplinarbeschuldigte an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 StGB. Der Gegenstand dieses Ermittlungsverfahren stimmt mit jenem in Spruchpunkt A.)1.) überein.1.2.
  23. Am römisch 40 erstattete die Dienstbehörde eine Anzeige gegen die Disziplinarbeschuldigte an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. Der Gegenstand dieses Ermittlungsverfahren stimmt mit jenem in Spruchpunkt A.)1.) überein. Die Staatsanwaltschaft Wien hat die Anzeige in das gegen die Gerichtsvollzieher:innen geführte Ermittlungsverfahren zunächst einbezogen; sie ist in Folge aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 198 StPO von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO vorläufig zurückgetreten. Die Staatsanwaltschaft Wien hat die Anzeige in das gegen die Gerichtsvollzieher:innen geführte Ermittlungsverfahren zunächst einbezogen; sie ist in Folge aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 198, StPO von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit nach Paragraph 203, Absatz eins, StPO vorläufig zurückgetreten. 1.2.
  24. Das gegenständliche Verfahren dauerte von XXXX .1.2.
  25. Das gegenständliche Verfahren dauerte von römisch 40 .
  26. Beweiswürdigung: 2.
  27. Feststellungen zur Person der Disziplinarbeschuldigten: 2.1.
  28. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Disziplinarbeschuldigten sowie zu ihrer Ausbildung ergeben sich aus dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis und den Vorlagen der Dienstbehörde, denen sie vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich nicht entgegengetreten ist ( XXXX ). 2.1.
  29. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Disziplinarbeschuldigten sowie zu ihrer Ausbildung ergeben sich aus dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis und den Vorlagen der Dienstbehörde, denen sie vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich nicht entgegengetreten ist ( römisch 40 ). Seitens der Dienstbehörde wurde mit XXXX zum Schreiben vom XXXX der Ernennungsbescheid, eine Dienstbeschreibung und ein Überblick über Belohnungen und Jubiläumszuwendungen übermittelt und bestätigte sie diese Informationen vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX ).Seitens der Dienstbehörde wurde mit römisch 40 zum Schreiben vom römisch 40 der Ernennungsbescheid, eine Dienstbeschreibung und ein Überblick über Belohnungen und Jubiläumszuwendungen übermittelt und bestätigte sie diese Informationen vor dem Bundesverwaltungsgericht ( römisch 40 ). 2.1.
  30. Eine Monatsabrechnung für XXXX (folglich zum Zeitpunkt des nunmehr bekämpften Disziplinarerkenntnisses) und der dort ersichtliche Bezug stimmt mit dem im Disziplinarerkenntnis festgestellten Höhe überein ( XXXX ). 2.1.
  31. Eine Monatsabrechnung für römisch 40 (folglich zum Zeitpunkt des nunmehr bekämpften Disziplinarerkenntnisses) und der dort ersichtliche Bezug stimmt mit dem im Disziplinarerkenntnis festgestellten Höhe überein ( römisch 40 ). Mit aufgetragenem Schreiben vom XXXX gab die Disziplinarbeschuldigte ihre Vermögensverhältnisse bekannt ( XXXX ) und bestätigte diese Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX ).Mit aufgetragenem Schreiben vom römisch 40 gab die Disziplinarbeschuldigte ihre Vermögensverhältnisse bekannt ( römisch 40 ) und bestätigte diese Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht ( römisch 40 ). 2.
  32. Zu den Feststellungen den Sachverhalt betreffend: 2.2.
  33. Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich im Wesentlichen aus der unstrittigen Aktenlage sowie den damit übereinstimmenden Angaben der Disziplinarbeschuldigten. Die Feststellungen betreffend die der Disziplinarbeschuldigten hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Vollzugsberichten ergeben sich unzweifelhaft aus dem Schuldspruch und den Feststellungen des verfahrensgegenständlichen Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde. Zu den betroffenen Vollzugsberichten befragt gab die Disziplinarbeschuldigte an, die Kanzlei habe ab XXXX geprüft, wenn keine Verfügungen erforderlich gewesen seien ( XXXX ). 2.2.
  34. Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich im Wesentlichen aus der unstrittigen Aktenlage sowie den damit übereinstimmenden Angaben der Disziplinarbeschuldigten. Die Feststellungen betreffend die der Disziplinarbeschuldigten hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Vollzugsberichten ergeben sich unzweifelhaft aus dem Schuldspruch und den Feststellungen des verfahrensgegenständlichen Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde. Zu den betroffenen Vollzugsberichten befragt gab die Disziplinarbeschuldigte an, die Kanzlei habe ab römisch 40 geprüft, wenn keine Verfügungen erforderlich gewesen seien ( römisch 40 ). Zu den unter „einfache Vollzugsberichte“ fallenden Rechtssachen wurden die Rechtspfleger:innen in der mündlichen Verhandlung befragt ( XXXX ). Zu den unter „einfache Vollzugsberichte“ fallenden Rechtssachen wurden die Rechtspfleger:innen in der mündlichen Verhandlung befragt ( römisch 40 ). Betreffend die fehlende Kontrolle gewisser Vollzugsberichte seitens der Disziplinarbeschuldigten wie auch zur Arbeitsweise am BG XXXX an sich kann neben ihren eigenen Aussagen auch auf die Angaben ihrer Kanzlist:innen verwiesen werden: Betreffend die fehlende Kontrolle gewisser Vollzugsberichte seitens der Disziplinarbeschuldigten wie auch zur Arbeitsweise am BG römisch 40 an sich kann neben ihren eigenen Aussagen auch auf die Angaben ihrer Kanzlist:innen verwiesen werden: So gab die für die Disziplinarbeschuldigte zuständige Kanzlistin XXXX an, die Disziplinarbeschuldigte habe ihr aufgetragen, Berichte zu unterfertigen; weiters ihr sei ausdrücklich gesagt worden, dass sie die Unterschrift auf die Vollzugsberichte setzen solle, und habe die Disziplinarbeschuldigte gesagt, dass sie „das nicht sehen müsse“ ( XXXX ). So gab die für die Disziplinarbeschuldigte zuständige Kanzlistin römisch 40 an, die Disziplinarbeschuldigte habe ihr aufgetragen, Berichte zu unterfertigen; weiters ihr sei ausdrücklich gesagt worden, dass sie die Unterschrift auf die Vollzugsberichte setzen solle, und habe die Disziplinarbeschuldigte gesagt, dass sie „das nicht sehen müsse“ ( römisch 40 ). Die Kanzlistin XXXX gab zu Protokoll, es sei ihr im weiteren Sinn schon klar gewesen, dass die Rechtspfleger:innen den Vollzug zu prüfen gehabt hätten und, dass dies eine Sache der Rechtsprechung sei ( XXXX ).Die Kanzlistin römisch 40 gab zu Protokoll, es sei ihr im weiteren Sinn schon klar gewesen, dass die Rechtspfleger:innen den Vollzug zu prüfen gehabt hätten und, dass dies eine Sache der Rechtsprechung sei ( römisch 40 ). Zu dem vor dem Bundesverwaltungsgericht angeklungenen Argument, die Kanzlist:innen hätten aus Angst vor Bestrafung in Bezug auf die durch sie vorgenommene Kontrolle vor der Dienstbehörde gelogen ( XXXX ), ist auszuführen, dass jedenfalls keine konkrete Form der Kontrolle durch die Rechtspfleger:innen vorgegeben wurde, die Kanzlist:innen unabhängig von ihrer Erfahrung keine entsprechende Ausbildung oder Zuständigkeit hatten bzw. haben und das Vorbringen der Kanzlist:innen in diesem Zusammenhang als durchaus glaubhaft erschien. Zu dem vor dem Bundesverwaltungsgericht angeklungenen Argument, die Kanzlist:innen hätten aus Angst vor Bestrafung in Bezug auf die durch sie vorgenommene Kontrolle vor der Dienstbehörde gelogen ( römisch 40 ), ist auszuführen, dass jedenfalls keine konkrete Form der Kontrolle durch die Rechtspfleger:innen vorgegeben wurde, die Kanzlist:innen unabhängig von ihrer Erfahrung keine entsprechende Ausbildung oder Zuständigkeit hatten bzw. haben und das Vorbringen der Kanzlist:innen in diesem Zusammenhang als durchaus glaubhaft erschien. Es kam vor dem Bundesverwaltungsgericht wie im Verfahren insgesamt auch deutlich hervor, dass es ausschließlich die Kanzlist:innen waren, die entschieden hatten, wann sie vorlegten und wann nicht ( XXXX ). Sofern folglich kein Folgeantrag einlangte, wurden die Akten ausschließlich von Kanzlist:innen behandelt und abgelegt. Die Rechtspfleger:innen waren diesbezüglich offenkundig völlig vom Tun und den Entscheidungen der Kanzlist:innen abhängig. Es kam vor dem Bundesverwaltungsgericht wie im Verfahren insgesamt auch deutlich hervor, dass es ausschließlich die Kanzlist:innen waren, die entschieden hatten, wann sie vorlegten und wann nicht ( römisch 40 ). Sofern folglich kein Folgeantrag einlangte, wurden die Akten ausschließlich von Kanzlist:innen behandelt und abgelegt. Die Rechtspfleger:innen waren diesbezüglich offenkundig völlig vom Tun und den Entscheidungen der Kanzlist:innen abhängig. Von einer durch die Kanzlist:innen ausgeführten Kontrolle der Vollzugsberichte kann somit im Tatzeitraum keineswegs ausgegangen werden und wurde diese auch nicht durch die Disziplinarbeschuldigte im Rahmen der Fachaufsicht, welche ihr nach ihrer Arbeitsplatzbeschreibung zukommt, sichergestellt - abgesehen davon, dass eine Kontrolle der Vollzugsberichte durch Kanzlist:innen [dennoch] nicht gesetzeskonform gewesen wäre. 2.2.
  35. Die Feststellungen zur Wiederaufnahme der Prüfung der Vollzugsberichte aufgrund der disziplinären Ermittlungen ergeben sich aus den Angaben ihrer Kanzlistin, eine Wochen vor ihrer Einvernahme vor der Dienstbehörde sei die Anweisung erteilt worden, dass nunmehr Vollzugsberichte vorzulegen seien (Einvernahme der Kanzlistin XXXX vom XXXX ). Damit übereinstimmend führte die Disziplinarbeschuldigte aus, mit der Ladung zum OLG Gespräch habe sie diese Aufgabe wieder an sich gezogen ( XXXX ).2.2.
  36. Die Feststellungen zur Wiederaufnahme der Prüfung der Vollzugsberichte aufgrund der disziplinären Ermittlungen ergeben sich aus den Angaben ihrer Kanzlistin, eine Wochen vor ihrer Einvernahme vor der Dienstbehörde sei die Anweisung erteilt worden, dass nunmehr Vollzugsberichte vorzulegen seien (Einvernahme der Kanzlistin römisch 40 vom römisch 40 ). Damit übereinstimmend führte die Disziplinarbeschuldigte aus, mit der Ladung zum OLG Gespräch habe sie diese Aufgabe wieder an sich gezogen ( römisch 40 ). 2.2.
  37. Die Feststellungen zur Kenntnis der Disziplinarbeschuldigten über die Unterzeichnung durch ihre Kanzlist:innen ergeben sich aus ihren eigenen Ausführungen und sind ihrerseits unbestritten. Auch wenn insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht seitens aller Rechtspfleger:innen übereinstimmend vorgebracht wurde, die Abgabe der Kontrolle sei seitens der Kanzlist:innen entriert bzw. angeboten worden, gilt es zu betonen, dass hier eine Aufgabe der Rechtsprechung an unzuständige Mitarbeiter:innen abgegeben wurde, und die Disziplinarbeschuldigte dies jedenfalls zumindest tolerierte. 2.2.
  38. Die Feststellungen zur Ausbildung der Disziplinarbeschuldigten fußen auf Folgendem: Die Disziplinarbeschuldigte führte vor der Dienstbehörde aus, sie wisse nicht mehr wie sie es zuvor gelernt habe, aber am BG XXXX habe sie – vom Kollegen XXXX ausgebildet – nur das „System XXXX “ gesehen ( XXXX ). Genauer befragt vor der belangten Behörde und im Widerspruch hierzu gestand sie ein, in der Ausbildung habe sie selber unterschreiben und am Anfang dann auch noch ( XXXX ). Die Ausbildung der Disziplinarbeschuldigten am BG XXXX begann bereits im Jahr XXXX , zu einem Zeitpunkt, in dem sich den Verfahrensergebnissen nach das „System“ der rechtswidrigen Vorgehensweise noch nicht etabliert hatte. Die in sich unstimmigen Angaben der Disziplinarbeschuldigten sind daher als Ausfluchtversuche zu werten und ist davon auszugehen, dass sie in den Jahren XXXX sehr wohl noch Vollzugsberichte selbst prüfte. Die Disziplinarbeschuldigte führte vor der Dienstbehörde aus, sie wisse nicht mehr wie sie es zuvor gelernt habe, aber am BG römisch 40 habe sie – vom Kollegen römisch 40 ausgebildet – nur das „System römisch 40 “ gesehen ( römisch 40 ). Genauer befragt vor der belangten Behörde und im Widerspruch hierzu gestand sie ein, in der Ausbildung habe sie selber unterschreiben und am Anfang dann auch noch ( römisch 40 ). Die Ausbildung der Disziplinarbeschuldigten am BG römisch 40 begann bereits im Jahr römisch 40 , zu einem Zeitpunkt, in dem sich den Verfahrensergebnissen nach das „System“ der rechtswidrigen Vorgehensweise noch nicht etabliert hatte. Die in sich unstimmigen Angaben der Disziplinarbeschuldigten sind daher als Ausfluchtversuche zu werten und ist davon auszugehen, dass sie in den Jahren römisch 40 sehr wohl noch Vollzugsberichte selbst prüfte. Zudem ist auf die ausführliche Ausbildung der Disziplinarbeschuldigten zu verweisen: Sie hat in Summe über drei Jahre verteilt an 124 Tagen 670,5 Stunden Ausbildung genossen, bis sie mit ihrem jetzigen Arbeitsplatz betraut und zur Rechtspflegerin ernannt wurde. In der Lehrstoffverteilung ist bereits bei der Grundausbildung für den Gehobenen Dienst ersichtlich, dass 25 Stunden Exekutionsrecht, 2,5 Stunden Compliance und diverse weitere Fächer vorgetragen und geprüft werden. Auch aus den seitens der Dienstbehörde übermittelten Ausbildungsunterlagen ergibt sich klar, dass die Rechtspflegerin als Entscheidungsorgan die Vollzugsberichte der Gerichtsvollzieher:innen auf ihre gesetzmäßige und auftragsgemäße Erledigung der an die Gerichtsvollzieher erteilten Vollzugsaufträge zu prüfen und diese eigenhändig zu unterfertigen hat. Die rechtlichen Grundlagen des Exekutionsrechts werden in den Lehrgängen der Exekutionsrechtspfleger:innen vorgetragen und geprüft (ON 11: Lehrstoffverteilung). Der Gerichtsvollzug bildet im Rahmen des Arbeitsgebietslehrgangs, aber auch bereits früher für Rechtspfleger:innen in Exekutionssachen im Rahmen der Spartenrechtsausbildung einen Schwerpunkt ( XXXX ). Auch die einschlägigen Lehr- und Lernbehelfe enthalten zur Erteilung der Vollzugsaufträge und Prüfung der Ereignisse eindeutige Hinweise (ON 11: Handout Gerichtsvollzug, insb. S 6: „Das Exekutionsgericht ist für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Exekutionsvollzugs zuständig und zur Entscheidung ist das jeweilige Entscheidungsorgan [Richter:innen/Rechtspfleger:innen] befugt.“). Auch aus den seitens der Dienstbehörde übermittelten Ausbildungsunterlagen ergibt sich klar, dass die Rechtspflegerin als Entscheidungsorgan die Vollzugsberichte der Gerichtsvollzieher:innen auf ihre gesetzmäßige und auftragsgemäße Erledigung der an die Gerichtsvollzieher erteilten Vollzugsaufträge zu prüfen und diese eigenhändig zu unterfertigen hat. Die rechtlichen Grundlagen des Exekutionsrechts werden in den Lehrgängen der Exekutionsrechtspfleger:innen vorgetragen und geprüft (ON 11: Lehrstoffverteilung). Der Gerichtsvollzug bildet im Rahmen des Arbeitsgebietslehrgangs, aber auch bereits früher für Rechtspfleger:innen in Exekutionssachen im Rahmen der Spartenrechtsausbildung einen Schwerpunkt ( römisch 40 ). Auch die einschlägigen Lehr- und Lernbehelfe enthalten zur Erteilung der Vollzugsaufträge und Prüfung der Ereignisse eindeutige Hinweise (ON 11: Handout Gerichtsvollzug, insb. S 6: „Das Exekutionsgericht ist für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Exekutionsvollzugs zuständig und zur Entscheidung ist das jeweilige Entscheidungsorgan [Richter:innen/Rechtspfleger:innen] befugt.“). Aus der Arbeitsplatzbeschreibung der Rechtspfleger:innen ergibt sich klar, dass andere Rechtspfleger:innen der Geschäftsverteilung nach zur Vertretung bestimmt sind, und es Aufgabe der Rechtspfleger:innen ist, Vollzugsberichte auf ihre gesetz- und auftragsgemäße Umsetzung zu prüfen (ON 11: Arbeitsplatzbeschreibung Punkt 3.: „Vertretung anderer Diplomrechtspfleger:innen in Zivilprozess-, Exekutions- und Insolvenzsachen

der Geschäftsverteilung“ und Punkt

  1. B: „Prüfung der Vollzugsberichte auf ihre gesetz- und auftragsgemäße Umsetzung“). Das bedeutet zusammengefasst, dass die Prüfung der Vollzugsberichte einer der Dienstpflichten von Rechtspfleger:innen ist und diese ausschließlich durch andere Rechtspfleger:innen vertreten werden dürfen - in keiner Konstellation jedoch durch Kanzlist:innen. Und der Zeuge XXXX XXXX gab vor der belangten Behörde ebenfalls in diesem Sinne an, Rechtspfleger:innen sollten aufgrund der ausführlichen Ausbildung mehr wissen als der Gerichtsvollzieher:innen ( XXXX ). Und der Zeuge römisch 40 römisch 40 gab vor der belangten Behörde ebenfalls in diesem Sinne an, Rechtspfleger:innen sollten aufgrund der ausführlichen Ausbildung mehr wissen als der Gerichtsvollzieher:innen ( römisch 40 ). Dass die Disziplinarbeschuldigte in ihrer Ausbildung die korrekte Vorgehensweise erlernte und diese zunächst auch anwandte, steht somit fest. 2.2.
  2. Die Feststellungen zur fehlenden Absprache mit Vorgesetzten hinsichtlich dieser Vorgehensweise ergeben sich klar aus den Angaben der Disziplinarbeschuldigten und wurden von den in den verbundenen Verfahren befragten Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt ( XXXX ). 2.2.
  3. Die Feststellungen zur fehlenden Absprache mit Vorgesetzten hinsichtlich dieser Vorgehensweise ergeben sich klar aus den Angaben der Disziplinarbeschuldigten und wurden von den in den verbundenen Verfahren befragten Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt ( römisch 40 ). Die Angaben der Rechtspfleger:innen des BG XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht, auch an anderen Gerichten seien Vollzugsberichte durch Kanzlist:innen unterschrieben worden, sind als Verschleierungsversuch zu werten und wenig glaubhaft. Die Angaben der Rechtspfleger:innen des BG römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht, auch an anderen Gerichten seien Vollzugsberichte durch Kanzlist:innen unterschrieben worden, sind als Verschleierungsversuch zu werten und wenig glaubhaft. Dem steht nämlich die Aussage des Zeugen vor der belangten Behörde XXXX entgegen, er habe in XXXX Blockdienst gehabt, nirgends sei das auch so gewesen ( XXXX ). Dem steht nämlich die Aussage des Zeugen vor der belangten Behörde römisch 40 entgegen, er habe in römisch 40 Blockdienst gehabt, nirgends sei das auch so gewesen ( römisch 40 ). Als Grund für die Delegation durch die Disziplinarbeschuldigte kam insbesondere die Übernahme der Vorgehensweise von Kolleg:innen hervor: So meinte sie vor dem Bundesverwaltungsgericht, es sei in der Kanzlei zur Sprache gekommen, dass es von den langjährigen Kolleg:innen „so gemacht“ werde; die Kanzlist:innen hätten ihr erklärt, was diese selbst unterzeichnen würden, und sie habe das so übernommen ( XXXX ). Als Grund für die Delegation durch die Disziplinarbeschuldigte kam insbesondere die Übernahme der Vorgehensweise von Kolleg:innen hervor: So meinte sie vor dem Bundesverwaltungsgericht, es sei in der Kanzlei zur Sprache gekommen, dass es von den langjährigen Kolleg:innen „so gemacht“ werde; die Kanzlist:innen hätten ihr erklärt, was diese selbst unterzeichnen würden, und sie habe das so übernommen ( römisch 40 ). Womit die das gesamte Bezirksgericht betreffende Vorgehensweise letzten Endes begann, war aufgrund des weit zurückliegenden Beginns nicht mehr möglich zu erheben, und wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht seitens der Rechtspfleger:innen lediglich vage Vermutungen geäußert. Zwar wurde betreffend einen früheren Rechtspfleger angemerkt, dieser habe bereits ab ca XXXX an Kanzlist:innen delegiert, doch begann der überwiegenden Teil der Rechtspfleger:innen erst (in etwa) im Jahr XXXX mit dieser rechtswidrigen Vorgehensweise ( XXXX ).Womit die das gesamte Bezirksgericht betreffende Vorgehensweise letzten Endes begann, war aufgrund des weit zurückliegenden Beginns nicht mehr möglich zu erheben, und wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht seitens der Rechtspfleger:innen lediglich vage Vermutungen geäußert. Zwar wurde betreffend einen früheren Rechtspfleger angemerkt, dieser habe bereits ab ca römisch 40 an Kanzlist:innen delegiert, doch begann der überwiegenden Teil der Rechtspfleger:innen erst (in etwa) im Jahr römisch 40 mit dieser rechtswidrigen Vorgehensweise ( römisch 40 ). 2.2.
  4. Die Feststellungen zur ausstehenden Erkundigung der Disziplinarbeschuldigten ergeben sich aus deren diesbezüglicher Bestätigung vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX ). 2.2.
  5. Die Feststellungen zur ausstehenden Erkundigung der Disziplinarbeschuldigten ergeben sich aus deren diesbezüglicher Bestätigung vor dem Bundesverwaltungsgericht ( römisch 40 ). Seitens der Rechtspfleger:innen wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht auf einen nicht näher bestimmten Auszug eines EO Kommentars verwiesen ( XXXX ). Darauf ersichtlich ist der Gesetzestext des § 61 EO in der Fassung der EO Novelle 1995, sowie zwei Anmerkungen zum Gesetzestext (betreffend Vollzugsbeschwerde und der Anfechtbarkeit von Weisungsbeschlüssen). Diese Vorlage ist jedoch nicht tauglich nachzuweisen, dass es keine Vorgaben zur Zuständigkeit der Rechtspfleger:innen gegeben hat, sondern wird Rechtspfleger:innen grundsätzlich die Zuständigkeit für die Prüfung von Vollzugsberichten gelehrt. Seitens der Rechtspfleger:innen wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht auf einen nicht näher bestimmten Auszug eines EO Kommentars verwiesen ( römisch 40 ). Darauf ersichtlich ist der Gesetzestext des Paragraph 61, EO in der Fassung der EO Novelle 1995, sowie zwei Anmerkungen zum Gesetzestext (betreffend Vollzugsbeschwerde und der Anfechtbarkeit von Weisungsbeschlüssen). Diese Vorlage ist jedoch nicht tauglich nachzuweisen, dass es keine Vorgaben zur Zuständigkeit der Rechtspfleger:innen gegeben hat, sondern wird Rechtspfleger:innen grundsätzlich die Zuständigkeit für die Prüfung von Vollzugsberichten gelehrt. Eine rechtliche Grundlage, die eine Delegation an das Kanzleipersonal erlauben würde, war sämtlichen Rechtspfleger:innen auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt ( XXXX ). Eine rechtliche Grundlage, die eine Delegation an das Kanzleipersonal erlauben würde, war sämtlichen Rechtspfleger:innen auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt ( römisch 40 ). Gerade von einer ausgezeichnet ausgebildeten Rechtspflegerin, welche tagtäglich mit der Prüfung von rechtlichen Belangen beschäftigt ist, kann erwartet werden, vor der Delegation ihrer Aufgaben eine rechtliche Recherche vorzunehmen. 2.2.
  6. Die Feststellungen zur inneren Tatseite bei der Verletzung der Pflicht der Disziplinarbeschuldigten zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen ergeben sich daraus, als sie angab, sie wisse den Grund für die Vorgehensweise nicht mehr, sie habe gesehen, dass ein anderer Kollege „das so mache“ und habe sich gedacht, vielleicht könne sie das ebenso machen; sie sei eine der letzten gewesen, sie habe sich nichts Schlimmes dabei gedacht (Befragung bei der belangten Behörde in deren Verhandlung vom XXXX ). 2.2.
  7. Die Feststellungen zur inneren Tatseite bei der Verletzung der Pflicht der Disziplinarbeschuldigten zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen ergeben sich daraus, als sie angab, sie wisse den Grund für die Vorgehensweise nicht mehr, sie habe gesehen, dass ein anderer Kollege „das so mache“ und habe sich gedacht, vielleicht könne sie das ebenso machen; sie sei eine der letzten gewesen, sie habe sich nichts Schlimmes dabei gedacht (Befragung bei der belangten Behörde in deren Verhandlung vom römisch 40 ). Dem ist entgegenzuhalten, dass bei einer derart ausführlichen rechtlichen Ausbildung wie jener von Rechtspfleger:innen erwartet werden kann, dass die Disziplinarbeschuldigte sich vor unüberlegter Übernahme einer bei Kolleg:innen üblichen Vorgehensweise ihrer Ausbildung entsinnt und zumindest kurz überlegt, inwieweit ihre Aufgabenerfüllung bei Delegation ihr ureigener Aufgaben weiterhin gewährleistet ist. Auch spricht die Aussage des Zeugen XXXX XXXX vor der belangten Behörde dafür, dass bei der Disziplinarbeschuldigten zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich des Faktums vorliegen musste, dass die Aufgabe nicht delegierbar war. So gab XXXX an, an anderen Gerichten sei ihm das nicht bekannt gewesen, dass Kanzlist:innen unterzeichneten. Für ihn sei der § 61 EO das „Um und Auf“ der Rechtsprechung in der Fahrnisexekution. Kanzlist:innen können lediglich vorbereitende Erledigungen machen ( XXXX ). Auch spricht die Aussage des Zeugen römisch 40 römisch 40 vor der belangten Behörde dafür, dass bei der Disziplinarbeschuldigten zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich des Faktums vorliegen musste, dass die Aufgabe nicht delegierbar war. So gab römisch 40 an, an anderen Gerichten sei ihm das nicht bekannt gewesen, dass Kanzlist:innen unterzeichneten. Für ihn sei der Paragraph 61, EO das „Um und Auf“ der Rechtsprechung in der Fahrnisexekution. Kanzlist:innen können lediglich vorbereitende Erledigungen machen ( römisch 40 ). Es ist somit zumindest von einer billigenden Inkaufnahme der Verletzung der Kontrollpflichten der Disziplinarbeschuldigten auszugehen. Und stimmte sie im strafgerichtlichen Verfahren – anwaltlich vertreten und beraten – betreffend den Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB, welcher Wissentlichkeit erfordert, einer diversionellen Erledigung zu. Und stimmte sie im strafgerichtlichen Verfahren – anwaltlich vertreten und beraten – betreffend den Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB, welcher Wissentlichkeit erfordert, einer diversionellen Erledigung zu. Gerade in Anbetracht der bereits erwähnten umfassenden Ausbildung der Disziplinarbeschuldigten in einem Zeitraum von drei Jahren ist folglich davon auszugehen, dass es ihr bewusst war bzw. sie es jedenfalls für möglich hielt und sich damit abfand, dass die Vorgehensweise an ihrem Bezirksgericht nicht mit jenen in ihrer Ausbildungszeit vermittelten rechtlichen Grundlagen übereinstimmte und sie dadurch ihre Kontrollpflichten vernachlässigte. 2.2.
  8. Die Feststellungen betreffend die der Disziplinarbeschuldigten im Zusammenhang mit der Barauszahlung von Kostenvorschüssen zum Vorwurf gemachten Tathandlungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Schuldspruch und den Feststellungen des verfahrensgegenständlichen Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde. Die grundsätzliche Vorgehensweise bei Kostenvorschüssen im Zusammenhang mit Schlosser:innenvollzügen konnte durch den einzigen Exekutionsrechtspfleger, der keine Barzahlungen gewährte, dem Bundesverwaltungsgericht geschildert werden ( XXXX ). Die grundsätzliche Vorgehensweise bei Kostenvorschüssen im Zusammenhang mit Schlosser:innenvollzügen konnte durch den einzigen Exekutionsrechtspfleger, der keine Barzahlungen gewährte, dem Bundesverwaltungsgericht geschildert werden ( römisch 40 ). Unstrittig im Verfahren ist, dass eine Barzahlung lediglich von zwei Gerichtsvollzieher:innen angefragt wurde, wobei vor allem ein Gerichtsvollzieher beachtliche kriminelle Energie zeigte ( XXXX ). Unstrittig im Verfahren ist, dass eine Barzahlung lediglich von zwei Gerichtsvollzieher:innen angefragt wurde, wobei vor allem ein Gerichtsvollzieher beachtliche kriminelle Energie zeigte ( römisch 40 ). Dass die Vollzugsberichte dieser Schlosser:innenvollzüge großteils durch die Kanzlist:innen geprüft wurden, ergibt sich aus der Aktenlage. Dem entgegenstehend schloss sich die Disziplinarbeschuldigte in der mündlichen Verhandlung der Aussage an, Schlosser:innenvollzugsberichte seien vorgelegt worden ( XXXX ), was jedoch in einer Gesamtschau wenig glaubhaft erscheint. Auch in diesem Fall war die Disziplinarbeschuldigte abhängig von der Vorlage durch ihre Kanzlist:innen ( XXXX ). Doch auch sofern durch die Disziplinarbeschuldigte selbst geprüft wurde, führte sie aus, sie habe auf die Angaben im Vollzugsbericht vertraut; es sei nahezu nur der Inhalt des Vollzugsberichts der Schlosser:innen von ihr kontrolliert worden, jedoch nicht, ob auch der Akteninhalt mit dem Vollzugsbericht übereinstimme bzw. habe der Gerichtsvollzieher den Betrag festgelegt. Es sei ihr auch nicht aufgefallen, ob im Akt Zeugenzettel oder Schlosser:innenrechnungen seien; sie habe darauf vertraut, dass alles seinen richtigen Weg nähme ( XXXX ). Dem entgegenstehend schloss sich die Disziplinarbeschuldigte in der mündlichen Verhandlung der Aussage an, Schlosser:innenvollzugsberichte seien vorgelegt worden ( römisch 40 ), was jedoch in einer Gesamtschau wenig glaubhaft erscheint. Auch in diesem Fall war die Disziplinarbeschuldigte abhängig von der Vorlage durch ihre Kanzlist:innen ( römisch 40 ). Doch auch sofern durch die Disziplinarbeschuldigte selbst geprüft wurde, führte sie aus, sie habe auf die Angaben im Vollzugsbericht vertraut; es sei nahezu nur der Inhalt des Vollzugsberichts der Schlosser:innen von ihr kontrolliert worden, jedoch nicht, ob auch der Akteninhalt mit dem Vollzugsbericht übereinstimme bzw. habe der Gerichtsvollzieher den Betrag festgelegt. Es sei ihr auch nicht aufgefallen, ob im Akt Zeugenzettel oder Schlosser:innenrechnungen seien; sie habe darauf vertraut, dass alles seinen richtigen Weg nähme ( römisch 40 ). Die Disziplinarbeschuldigte sicherte folglich zusammengefasst nach Gewährung der Barauszahlung die korrekte Widmung der Gelder in keiner Weise. Zum Einwand in der Beschwerde, das Einbeziehen von Zahlungsbelegen neben Rechnungen habe gegen das Überraschungsverbot verstoßen (Beschwerdeschrift S 9), ist anzumerken, dass es das Überraschungsverbot verbietet, in die rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einzubeziehen, die der Partei nicht bekannt waren. Im gegenständlichen behördlichen Verfahren wurde jedoch klar behandelt, dass keine Nachweise für die Barzahlungen im Akt erlagen und die Disziplinarbeschuldigten wurden befragt, inwieweit die Zahlung auf irgendeine Art und Weise belegt wurde, und wurde die Vorlage von Zahlungsbelegen thematisiert ( XXXX ). Ob ein derartiger Nachweis nun Rechnungen oder Zahlungsbelege darstellten, stellt folglich kein neues Sachverhaltselement dar.Zum Einwand in der Beschwerde, das Einbeziehen von Zahlungsbelegen neben Rechnungen habe gegen das Überraschungsverbot verstoßen (Beschwerdeschrift S 9), ist anzumerken, dass es das Überraschungsverbot verbietet, in die rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einzubeziehen, die der Partei nicht bekannt waren. Im gegenständlichen behördlichen Verfahren wurde jedoch klar behandelt, dass keine Nachweise für die Barzahlungen im Akt erlagen und die Disziplinarbeschuldigten wurden befragt, inwieweit die Zahlung auf irgendeine Art und Weise belegt wurde, und wurde die Vorlage von Zahlungsbelegen thematisiert ( römisch 40 ). Ob ein derartiger Nachweis nun Rechnungen oder Zahlungsbelege darstellten, stellt folglich kein neues Sachverhaltselement dar. 2.2.
  9. Die Feststellungen betreffend die innere Tatseite ergaben sich wie folgt: Die Disziplinarbeschuldigte führte selbst aus, der Gerichtsvollzieher XXXX sei an sie betreffend Barauszahlungen herangetreten und sie sei diesbezüglich dem Wusch des Kollegen nachgekommen. Im Nachhinein sei ihr klar gewesen, dass Kosten danach zu bestimmen gewesen wären; sie habe (erg.: auch) nicht nachgesehen, ob Rechnungen im Akt seien ( XXXX ). Auch wurde seitens einer Kanzleibediensteten angeführt, (auch) bei Schlosser:innenvollzügen sei keine Vorlage erfolgt, sie habe nicht geprüft, ob Rechnungen im Akt befindlich seien ( XXXX ). Die Disziplinarbeschuldigte führte selbst aus, der Gerichtsvollzieher römisch 40 sei an sie betreffend Barauszahlungen herangetreten und sie sei diesbezüglich dem Wusch des Kollegen nachgekommen. Im Nachhinein sei ihr klar gewesen, dass Kosten danach zu bestimmen gewesen wären; sie habe (erg.: auch) nicht nachgesehen, ob Rechnungen im Akt seien ( römisch 40 ). Auch wurde seitens einer Kanzleibediensteten angeführt, (auch) bei Schlosser:innenvollzügen sei keine Vorlage erfolgt, sie habe nicht geprüft, ob Rechnungen im Akt befindlich seien ( römisch 40 ). Der Zeuge XXXX XXXX gab vor der belangten Behörde an, sofern ein Kostenvorschuss da sei, gehöre die Rechnung in den Akt. Dass sie an den Gläubiger gehe, sei nicht üblich gewesen ( XXXX ). Er persönlich habe gesagt, es müsse im Akt stehen, was Sache war. Wenn er jemandem Geld gebe, dann habe er das zu liquidieren. Da habe dieser etwas zu unterschreiben ( XXXX ). Der Zeuge römisch 40 römisch 40 gab vor der belangten Behörde an, sofern ein Kostenvorschuss da sei, gehöre die Rechnung in den Akt. Dass sie an den Gläubiger gehe, sei nicht üblich gewesen ( römisch 40 ). Er persönlich habe gesagt, es müsse im Akt stehen, was Sache war. Wenn er jemandem Geld gebe, dann habe er das zu liquidieren. Da habe dieser etwas zu unterschreiben ( römisch 40 ). Dieser Argumentationslinie ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu folgen. Gerade bei Barauszahlungen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für eine Nachverfolgbarkeit zu sorgen ist, widrigenfalls die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung besteht, wie im vorliegenden Fall auch geschehen: So gab der Gerichtsvollzieher XXXX im strafgerichtlichen Verfahren an, er habe teils Rechnungsbelege gefälscht, in anderen Fällen keine derartigen Belege beigelegt, da dies ohnehin niemandem auf seiner Dienststelle aufgefallen und nicht kontrolliert worden sei ( XXXX XXXX XXXX ). Gerade bei Barauszahlungen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für eine Nachverfolgbarkeit zu sorgen ist, widrigenfalls die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung besteht, wie im vorliegenden Fall auch geschehen: So gab der Gerichtsvollzieher römisch 40 im strafgerichtlichen Verfahren an, er habe teils Rechnungsbelege gefälscht, in anderen Fällen keine derartigen Belege beigelegt, da dies ohnehin niemandem auf seiner Dienststelle aufgefallen und nicht kontrolliert worden sei ( römisch 40 römisch 40 römisch 40 ). Auch seitens des Rechtspflegers XXXX , welcher keine Barauszahlungen genehmigte, wurde ausgeführt, er sei dem Ersuchen des Gerichtsvollziehers XXXX nicht nachgekommen. Seine Auffassung sei, dass man Barauszahlungen nicht kontrollieren könnte. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu befragt führte Rechtspfleger XXXX weiter aus, er sei „schon lange dabei und habe mitbekommen, dass bei den Gerichtsvollzieher:innen doch immer wieder etwas passiere“, daher habe er keine Barzahlungen tätigen wollen ( XXXX ). Auch seitens des Rechtspflegers römisch 40 , welcher keine Barauszahlungen genehmigte, wurde ausgeführt, er sei dem Ersuchen des Gerichtsvollziehers römisch 40 nicht nachgekommen. Seine Auffassung sei, dass man Barauszahlungen nicht kontrollieren könnte. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu befragt führte Rechtspfleger römisch 40 weiter aus, er sei „schon lange dabei und habe mitbekommen, dass bei den Gerichtsvollzieher:innen doch immer wieder etwas passiere“, daher habe er keine Barzahlungen tätigen wollen ( römisch 40 ). Ein reines Vertrauen darauf, dass bei einer Barauszahlung die verwendeten Gelder ordnungsgemäß verwendet werden, ist bei einer offenkundig außergewöhnlichen Vorgehensweise vorrangig eines Gerichtsvollziehers nicht indiziert, sondern wäre ein Hinterfragen dieser Vorgehensweise geboten gewesen. Ein solches erfolgte durch die Disziplinarbeschuldigte jedoch nicht ( XXXX ). Ein reines Vertrauen darauf, dass bei einer Barauszahlung die verwendeten Gelder ordnungsgemäß verwendet werden, ist bei einer offenkundig außergewöhnlichen Vorgehensweise vorrangig eines Gerichtsvollziehers nicht indiziert, sondern wäre ein Hinterfragen dieser Vorgehensweise geboten gewesen. Ein solches erfolgte durch die Disziplinarbeschuldigte jedoch nicht ( römisch 40 ). Eine mit den rechtlichen Werten verbundene Beamtin hätte der gewöhnlichen Sorgfalt nach jedenfalls eine Kontrolle von in bar ausgezahlten Geldern in derartigen Fällen vorgenommen, um deren Widmung sicherzustellen. 2.2.
  10. Die Feststellungen hinsichtlich des bisherigen dienstlichen Verhaltens fußen auf den seitens der Dienstbehörde am XXXX übermittelten Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Disziplinarbeschuldigte bis zu den gegenständlichen Vorfällen ihre Arbeit in angemessener Weise verrichtete, und eine sehr gute Beurteilung erhielt, sowie zu ihrer grundsätzlichen Arbeitsverrichtung auf den im Akt erliegenden Regelrevisionsbericht aus dem Jahr XXXX ).2.2.
  11. Die Feststellungen hinsichtlich des bisherigen dienstlichen Verhaltens fußen auf den seitens der Dienstbehörde am römisch 40 übermittelten Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Disziplinarbeschuldigte bis zu den gegenständlichen Vorfällen ihre Arbeit in angemessener Weise verrichtete, und eine sehr gute Beurteilung erhielt, sowie zu ihrer grundsätzlichen Arbeitsverrichtung auf den im Akt erliegenden Regelrevisionsbericht aus dem Jahr römisch 40 ). 2.2.
  12. Die Feststellungen zu den Beweggründen der Disziplinarbeschuldigten gründen darauf, dass im Verfahren vor allem auf die am gegenständlichen Bezirksgericht übliche Vorgehensweise verwiesen wurde. Dass das Vorgehen zur Aufrechterhaltung des Gerichtsbetriebs geschah ist somit als reine Schutzbehauptung zu werten. Auch eine Unbesonnenheit kann in einer ungeprüften Übernahme von üblichen Vorgehensweisen nicht erblickt werden. 2.2.
  13. Die Feststellungen zur Schuldeinsicht der Disziplinarbeschuldigten fußen darauf, dass sie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ihre Schuld nicht bekannte, sondern sich, wie vor der belangten Behörde, weiterhin auf einen Rechtsirrtum ihrerseits berief ( XXXX ).2.2.
  14. Die Feststellungen zur Schuldeinsicht der Disziplinarbeschuldigten fußen darauf, dass sie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ihre Schuld nicht bekannte, sondern sich, wie vor der belangten Behörde, weiterhin auf einen Rechtsirrtum ihrerseits berief ( römisch 40 ). 2.2.
  15. Die Feststellungen zu den Daten der Auslastung am BG XXXX und im Sprengel des OLG XXXX insgesamt wurden seitens der Dienstbehörde im Verfahren vor der belangten Behörde übermittelt ( XXXX ). Die Auslastung der Rechtspfleger:innen beim BG XXXX stellte sich in den Jahren XXXX wie folgt dar:2.2.
  16. Die Feststellungen zu den Daten der Auslastung am BG römisch 40 und im Sprengel des OLG römisch 40 insgesamt wurden seitens der Dienstbehörde im Verfahren vor der belangten Behörde übermittelt ( römisch 40 ). Die Auslastung der Rechtspfleger:innen beim BG römisch 40 stellte sich in den Jahren römisch 40 wie folgt dar: Aus dieser Aufstellung ergibt sich, dass die Mehrbelastung im Vergleich zum Sprengel des OLG XXXX zwar erhöht war, jedoch ist bei einer Erledigung bei Mehrbelastung von 13,4% bis 26,2% nicht von einer weitüberdurchschnittlichen Belastung, wie beschwerdeseitig vorgebracht, auszugehen. Auch war die Erledigungsquote des BG XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchwegs um die 100%, XXXX sogar nur bei 94%.Aus dieser Aufstellung ergibt sich, dass die Mehrbelastung im Vergleich zum Sprengel des OLG römisch 40 zwar erhöht war, jedoch ist bei einer Erledigung bei Mehrbelastung von 13,4% bis 26,2% nicht von einer weitüberdurchschnittlichen Belastung, wie beschwerdeseitig vorgebracht, auszugehen. Auch war die Erledigungsquote des BG römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchwegs um die 100%, römisch 40 sogar nur bei 94%. 2.2.
  17. Die Feststellungen zur Kenntnis der Dienstbehörde ergeben sich aus den mit Schreiben vom XXXX übermittelten XXXX 2.2.
  18. Die Feststellungen zur Kenntnis der Dienstbehörde ergeben sich aus den mit Schreiben vom römisch 40 übermittelten römisch 40 Daraus erhellt sich, dass XXXX bei der vom Bundesministerium für Justiz vorgenommenen statistischen Auswertung des Verhältnisses von vollzogenen und nicht vollzogenen Räumungsexekutionen Auffälligkeiten zutage getreten sind ( XXXX ), die Anlass für die nähere Überprüfung der Räumungsexekutionen gaben. Im XXXX zeigten sich bei der Nachprüfung der Räumungsexekutionen des BG XXXX Missstände ( XXXX ). Am XXXX zeigten sich Missstände hinsichtlich der Durchführung von Schlosser:innenvollzügen am BG XXXX ( XXXX ). Am XXXX erhärtete sich der Verdacht, dass diesen Malversationen der Gerichtsvollzieher:innen durch ein elementares Versagen der Fachaufsicht eines großen Teils der Rechtspfleger:innen des BG XXXX Vorschub geleistet wurde ( XXXX ).Daraus erhellt sich, dass römisch 40 bei der vom Bundesministerium für Justiz vorgenommenen statistischen Auswertung des Verhältnisses von vollzogenen und nicht vollzogenen Räumungsexekutionen Auffälligkeiten zutage getreten sind ( römisch 40 ), die Anlass für die nähere Überprüfung der Räumungsexekutionen gaben. Im römisch 40 zeigten sich bei der Nachprüfung der Räumungsexekutionen des BG römisch 40 Missstände ( römisch 40 ). Am römisch 40 zeigten sich Missstände hinsichtlich der Durchführung von Schlosser:innenvollzügen am BG römisch 40 ( römisch 40 ). Am römisch 40 erhärtete sich der Verdacht, dass diesen Malversationen der Gerichtsvollzieher:innen durch ein elementares Versagen der Fachaufsicht eines großen Teils der Rechtspfleger:innen des BG römisch 40 Vorschub geleistet wurde ( römisch 40 ). 2.2.
  19. Zur Feststellung hinsichtlich der diversionellen Einstellung des Verfahrens ist auf die Aktenlage zu verweisen ( XXXX ). 2.2.
  20. Zur Feststellung hinsichtlich der diversionellen Einstellung des Verfahrens ist auf die Aktenlage zu verweisen ( römisch 40 ). Befragt vom Bundesverwaltungsgericht, weshalb im strafgerichtlichen Verfahren in einem gewissen Ausmaß Verantwortung übernommen worden sei, führten alle Rechtspfleger:innen aus, sie hätten allesamt die Schreiben der Staatsanwaltschaft mit den rechtlichen Vertretern besprochen und (offensichtlich) sodann das Angebot der Staatsanwaltschaft betreffend vorläufigen Rücktritt von einer strafgerichtlichen Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren akzeptiert ( XXXX ).Befragt vom Bundesverwaltungsgericht, weshalb im strafgerichtlichen Verfahren in einem gewissen Ausmaß Verantwortung übernommen worden sei, führten alle Rechtspfleger:innen aus, sie hätten allesamt die Schreiben der Staatsanwaltschaft mit den rechtlichen Vertretern besprochen und (offensichtlich) sodann das Angebot der Staatsanwaltschaft betreffend vorläufigen Rücktritt von einer strafgerichtlichen Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren akzeptiert ( römisch 40 ). 2.2.
  21. Zur Feststellung zur Dauer des Verfahrens ist auszuführen, dass der Einleitungsbescheid vom XXXX stammt und das Verfahren nunmehr bis XXXX andauerte.2.2.
  22. Zur Feststellung zur Dauer des Verfahrens ist auszuführen, dass der Einleitungsbescheid vom römisch 40 stammt und das Verfahren nunmehr bis römisch 40 andauerte.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aAbs.

1 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichter:innenzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichter:innenzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.

  1. Zu den relevanten Bestimmungen: 3.2.
  2. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  3. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, maßgeblich:3.2.
  4. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  5. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, maßgeblich: „Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
(4)Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.“Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
(4)Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.“, Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. […] Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters § 45.
(1)Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Paragraph 45,
(1)Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. […] Dienstpflichtverletzungen § 91.
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Paragraph 91,
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. […] Disziplinarstrafen § 92.
(1)Disziplinarstrafen sind Paragraph 92,
(1)Disziplinarstrafen sind
  1. der Verweis,
  2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
  3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
  4. die Entlassung. […] Strafbemessung § 93.
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Paragraph 93,
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. […] Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen § 95.
(1)Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.Paragraph 95,
(1)Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.
(2)Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat. […] Beschwerde des Beschuldigten §129. Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden. […] Inkrafttreten § 284. Paragraph 284, […]
(115)Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des
  1. Dezember 2022 begangen werden, ist weiterhin § 92 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des
  2. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 94 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des
  3. Dezember 2022 eingeleitet werden, ist weiterhin § 117 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(115)Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des
  1. Dezember 2022 begangen werden, ist weiterhin Paragraph 92, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des
  2. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin Paragraph 94, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des
  3. Dezember 2022 eingeleitet werden, ist weiterhin Paragraph 117, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. […]“ 3.2.
  4. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  5. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) in der Fassung von 28.07.2022, BGBl. I Nr. 137/2022, maßgeblich:3.2.
  6. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  7. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) in der Fassung von 28.07.2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, maßgeblich: „§
  8. […]
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. […] Verjährung § 94.
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtParagraph 94,
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
  1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
  2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
(1a)Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
(2)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
  1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
  2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
  3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
  4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
  5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.
(3)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
(3)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,
  1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
  2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde. Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Z 1 anzuwenden.
  3. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde. Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Ziffer eins, anzuwenden.
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. […] Kosten § 117.
(1)Paragraph 117,
(1)[…]
(2)Wird über den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen. […]“ 3.2.
  1. Für die Rechtssache ist folgende Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), StF: BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), idgF, maßgeblich:3.2.
  2. Für die Rechtssache ist folgende Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), idgF, maßgeblich: „Artikel 87.
(1)[…]
(3)Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung des durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senates und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. […]“ 3.2.
  1. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  2. Dezember 1985 betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz – RpflG), StF: BGBl. Nr. 560/1985 idF BGBl. Nr. 612/1986 (DFB) und BGBl. Nr. 251/1989 (DFB), idgF, maßgeblich:3.2.
  3. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  4. Dezember 1985 betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz – RpflG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1986, (DFB) und Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1989, (DFB), idgF, maßgeblich: „Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen § 17.
(1)Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1. Paragraph 17,
(1)Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach Paragraph 16, Absatz eins,
(2)Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt: 1. die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen
  1. a)durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 88 bis 96 EO,
  2. a)durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den Paragraphen 88 bis 96 EO,
  3. b)auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO;
  4. b)auf das bewegliche Vermögen nach den Paragraphen 249 bis 345 EO; 2. die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung; 2. die Exekution zur Sicherstellung nach den Paragraphen 371, 372, EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den Paragraphen 232, 233, BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im Paragraph 374, Absatz eins, EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung; 3. die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses; 4. im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2a, 3, 4 und 6, § 45a sowie § 264 EO, nach § 11 Abs. 3 GEG oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit; 4. im Zusammenhang mit den in Ziffer eins und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2 a, 3, 4 und 6, Paragraph 45 a, sowie Paragraph 264, EO, nach Paragraph 11, Absatz 3, GEG oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit; 5. die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden nach § 68 EO und Beschwerden nach § 84 Abs. 3 EO im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 angeführten Geschäften. 5. die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden nach Paragraph 68, EO und Beschwerden nach Paragraph 84, Absatz 3, EO im Zusammenhang mit den in Ziffer eins bis 3 angeführten Geschäften.
(3)Dem Richter bleiben vorbehalten:
  1. die Vollstreckbarerklärung und die Anpassung eines ausländischen Exekutionstitels sowie das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen einschließlich der Bewilligung der Exekution,
  2. die Versagung der Vollstreckung eines ausländischen Exekutionstitels sowie
  3. die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 63b EO.“
  4. die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 63 b, EO.“ 3.2.
  5. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), StF: BGBl. Nr. 264/1951, idgF, maßgeblich:3.2.
  6. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, idgF, maßgeblich: „Selbständiger Wirkungskreis der Geschäftsstelle § 34.
(1)Der selbständige Wirkungskreis umfaßt die Geschäfte, welche die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen nach besonderen Vorschriften oder nach dieser Geschäftsordnung auch ohne richterlichen Auftrag zu besorgen haben. Hieher gehören insbesondere die in §§ 54, 55, 56 Abs. 1 bis 4 GOG. aufgezählten Amtshandlungen.Paragraph 34,
(1)Der selbständige Wirkungskreis umfaßt die Geschäfte, welche die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen nach besonderen Vorschriften oder nach dieser Geschäftsordnung auch ohne richterlichen Auftrag zu besorgen haben. Hieher gehören insbesondere die in Paragraphen 54, 55, 56, Absatz eins bis 4 GOG. aufgezählten Amtshandlungen.
(2)Mündliches Vorbringen der Parteien kann, soweit es nicht nach gesetzlicher Vorschrift vom Richter entgegenzunehmen ist, in der Geschäftsstelle selbständig zu Protokoll genommen werden (§ 56 Abs. 1 GOG.). In welchem Umfange von dieser Möglichkeit im streitigen, Exekutions-, außerstreitigen und Strafverfahren Gebrauch zu machen ist, hängt von den verfügbaren Kräften, ihrer Ausbildung und ihrer Belastung ab. Die hiezu erforderlichen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers erlassen.
(2)Mündliches Vorbringen der Parteien kann, soweit es nicht nach gesetzlicher Vorschrift vom Richter entgegenzunehmen ist, in der Geschäftsstelle selbständig zu Protokoll genommen werden (Paragraph 56, Absatz eins, GOG.). In welchem Umfange von dieser Möglichkeit im streitigen, Exekutions-, außerstreitigen und Strafverfahren Gebrauch zu machen ist, hängt von den verfügbaren Kräften, ihrer Ausbildung und ihrer Belastung ab. Die hiezu erforderlichen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers erlassen.
(3)Der Bedienstete der Geschäftsstelle hat in schwierigen Fällen sowie dann, wenn er ein Anbringen wegen Unzuständigkeit des Gerichtes oder mangels anderer gesetzlicher Voraussetzungen für unzulässig oder für unbegründet hält, die Weisung des Richters einzuholen. Der Richter kann das Anbringen selbst entgegennehmen, wobei der Bedienstete als Schriftführer verwendet werden kann; er kann auch anordnen, daß die Geschäftsstelle das Protokoll aufnimmt.
(4)Über mündlich angebrachte Anträge, die die Geschäftsstelle selbständig erledigen kann (zum Beispiel § 56 Abs. 2 und 4 GOG.), ist kein Protokoll aufzunehmen; es genügt ein kurzer Vermerk in den Akten oder Geschäftsbehelfen.
(4)Über mündlich angebrachte Anträge, die die Geschäftsstelle selbständig erledigen kann (zum Beispiel Paragraph 56, Absatz 2 und 4 GOG.), ist kein Protokoll aufzunehmen; es genügt ein kurzer Vermerk in den Akten oder Geschäftsbehelfen. […] Allgemeine Vorschriften für Gericht und Parteien Allgemeine Pflichten der Richter und sonstigen Bediensteten des Gerichtes § 49.
(1)Die bei Gericht verwendeten Personen haben die ihnen übertragenen Geschäfte dem Gesetz und den sonstigen Vorschriften

nach bestem Wissen und Können mit tunlichster Raschheit auszuführen, den dienstlichen Anordnungen der vorgesetzten Stellen über die äußere Geschäftsbehandlung zu entsprechen, das Amtsgeheimnis zu wahren und den Dienst durch wechselseitige Unterstützung zu fördern. Paragraph 49,

(1)Die bei Gericht verwendeten Personen haben die ihnen übertragenen Geschäfte dem Gesetz und den sonstigen Vorschriften

nach bestem Wissen und Können mit tunlichster Raschheit auszuführen, den dienstlichen Anordnungen der vorgesetzten Stellen über die äußere Geschäftsbehandlung zu entsprechen, das Amtsgeheimnis zu wahren und den Dienst durch wechselseitige Unterstützung zu fördern.

(2)Wer eine leitende oder beaufsichtigende Stelle innehat, ist verpflichtet, in seinem Wirkungskreise auf eine gesetz- und vorschriftsmäßige, möglichst rasche, zweckmäßige, tunlichst einfache und gleichmäßige Geschäftsführung zu dringen, den seiner Leitung und Aufsicht unterstellten Personen erforderlichenfalls die nötigen Weisungen und Belehrungen zu erteilen, Verstöße abzustellen und Übelstände, die er nicht abzustellen vermag, der zuständigen Stelle anzuzeigen.
(3)Bei allen Geschäften ist größte Einfachheit, Einschränkung des Schreibwerkes und tunlichste Abkürzung des Verfahrens anzustreben […] Urschrift und Ausfertigung § 62.
(1)Unter Urschrift der Erledigung versteht diese Geschäftsordnung die Niederschrift, in der die Entscheidung, Erklärung, Mitteilung, Anfrage usw. des Gerichtes in maßgebender Form gefaßt wird. Die Urschrift ist vom Richter (vom Vorsitzenden des Senats) oder vom Bediensteten (im selbständigen oder erweiterten Wirkungskreise), von dem die Erledigung ausgeht, zu unterfertigen, soweit es das Gesetz vorschreibt auch vom Schriftführer.Paragraph 62,
(1)Unter Urschrift der Erledigung versteht diese Geschäftsordnung die Niederschrift, in der die Entscheidung, Erklärung, Mitteilung, Anfrage usw. des Gerichtes in maßgebender Form gefaßt wird. Die Urschrift ist vom Richter (vom Vorsitzenden des Senats) oder vom Bediensteten (im selbständigen oder erweiterten Wirkungskreise), von dem die Erledigung ausgeht, zu unterfertigen, soweit es das Gesetz vorschreibt auch vom Schriftführer.
(2)Unter Ausfertigung versteht diese Geschäftsordnung die Reinschriften, die von der Geschäftsstelle herzustellen und abzusenden sind. […] § 108.Paragraph 108, […]
(5)Soweit die eingelaufenen Stücke nicht von der Geschäftsabteilung im selbständigen Wirkungskreise zu erledigen sind (§ 34), sind sie in dringenden Fällen sofort, sonst noch am Tage des Einlangens, in den letzten Amtsstunden eingelangte Eingaben aber am nächsten Morgen dem Richter vorzulegen. Bei der Vorlage sind die zur Erledigung erforderlichen Vorakten anzuschließen.
(5)Soweit die eingelaufenen Stücke nicht von der Geschäftsabteilung im selbständigen Wirkungskreise zu erledigen sind (Paragraph 34,), sind sie in dringenden Fällen sofort, sonst noch am Tage des Einlangens, in den letzten Amtsstunden eingelangte Eingaben aber am nächsten Morgen dem Richter vorzulegen. Bei der Vorlage sind die zur Erledigung erforderlichen Vorakten anzuschließen. […] § 113.
(1)In bürgerlichen Rechtsachen und im Strafverfahren kann die Erledigung von den in der Geschäftsstelle verwendeten Personen vorbereitet werden (§ 56 Abs. 5 GOG.). Ein Entwurf kann in der Geschäftsstelle verfaßt werden, bevor das Geschäftsstück dem Richter vorgelegt wird, oder nach den Weisungen des Richters [bzw. in eigenem Wirkungsbereich dem Rechtspfleger] oder auf Grund der bei einer Tagsatzung verkündeten Entscheidung.Paragraph 113,
(1)In bürgerlichen Rechtsachen und im Strafverfahren kann die Erledigung von den in der Geschäftsstelle verwendeten Personen vorbereitet werden (Paragraph 56, Absatz 5, GOG.). Ein Entwurf kann in der Geschäftsstelle verfaßt werden, bevor das Geschäftsstück dem Richter vorgelegt wird, oder nach den Weisungen des Richters [bzw. in eigenem Wirkungsbereich dem Rechtspfleger] oder auf Grund der bei einer Tagsatzung verkündeten Entscheidung.
(2)In welcher Art und in welchem Umfange vom diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, hängt von den verfügbaren Kräften, ihrer Ausbildung, ihrer dienstlichen Erfahrung sowie von der Belastung des Richters [bzw. in eigenem Wirkungsbereich dem Rechtspfleger] und der Geschäftsabteilung ab. Die hiezu erforderlichen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers zu erlassen. […]“ 3.2.
  1. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Gesetzes vom
  2. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), StF: RGBl. Nr. 79/1896, idgF, maßgeblich:3.2.
  3. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Gesetzes vom
  4. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), Stammfassung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, idgF, maßgeblich: „Weisungen an Vollstreckungsorgane §
  5. Wenn eine Exekutionshandlung vom Vollstreckungsorgan nicht gesetzgemäß oder auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von amtswegen dem Vollstreckungsorgan die Weisungen zu erteilen, welche zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Exekutionshandlung nötig sind.Paragraph 61, Wenn eine Exekutionshandlung vom Vollstreckungsorgan nicht gesetzgemäß oder auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von amtswegen dem Vollstreckungsorgan die Weisungen zu erteilen, welche zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Exekutionshandlung nötig sind. […] Vollzugsbeschwerde §
  6. Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder des Verwalters oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, kann vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen. Die Vollzugsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Exekutionsvollzug oder von der Verweigerung der Exekutionshandlung einzubringen.Paragraph 68, Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder des Verwalters oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, kann vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen. Die Vollzugsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Exekutionsvollzug oder von der Verweigerung der Exekutionshandlung einzubringen. […]“ 3.2.
  7. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), StF: BGBl. Nr. 631/1975 (WV), idgF, maßgeblich:3.2.
  8. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, (WV), idgF, maßgeblich: „Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) Allgemeines § 198.
(1)Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
  1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200) oder
  2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201) oder
  3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203), oder
  4. einen Tatausgleich (§ 204)Paragraph 198,
(1)Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den Paragraphen 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf,
  1. die Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 200,) oder,
  2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Paragraph 201,) oder,
  3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (Paragraph 203,), oder,
  4. einen Tatausgleich (Paragraph 204,) nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(2)Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn1

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