RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2025 GeschäftszahlW603 2282690-1 Spruch, W603 2282690-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch XXXX Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2024 und am 14.03.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 2024 und am 14.03.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste am XXXX 2022 mit dem Flugzeug aus XXXX kommend am Flughafen Wien-Schwechat ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Behördenaktes = AS 1 ff). Der Beschwerdeführer wurde in der Transitzone des Flughafens untergebracht und die Erstaufnahmestelle am Flughafen Wien führte das Zulassungsverfahren durch.Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 2022 mit dem Flugzeug aus römisch 40 kommend am Flughafen Wien-Schwechat ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Behördenaktes = AS 1 ff). Der Beschwerdeführer wurde in der Transitzone des Flughafens untergebracht und die Erstaufnahmestelle am Flughafen Wien führte das Zulassungsverfahren durch. Am XXXX 2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers nach dem AsylG 2005 statt (AS 43 ff). Der Beschwerdeführer gab eingangs zu seinen Familienangehörigen befragt an, seine Eltern seien verstorben und sein Bruder wohne in der Russischen Föderation. Zwei seiner weiteren Brüder würden in der Nähe von Wien leben. Der im Jahr XXXX geborene Bruder sei bereits österreichischer Staatsbürger. Seinem im Jahr XXXX geborenen Bruder komme der Flüchtlingsstatus zu. Zuletzt habe der Beschwerdeführer im Dorf XXXX gewohnt. Den Entschluss zu der Ausreise aus dem Heimatland habe der Beschwerdeführer im Jahr 2014 gefasst. Österreich sei sein Zielland gewesen, weil seine Brüder hier leben würden. Er habe das Heimatland am XXXX 2022 mit dem Flugzeug von Moskau mit dem Flugzeug nach XXXX unter Verwendung seines russischen Auslandsreisepasses verlassen. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer bis XXXX 2022 über ein von der XXXX ausgestelltes Visum. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe sein Heimatland verlassen, weil seine Eltern Ukrainer seien. Auch habe der Beschwerdeführer Verwandte in der Russischen Föderation gegen die der Beschwerdeführer nicht kämpfen könne. Im Heimatland würde man gezwungen werden, im Krieg zu kämpfen. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2012 gegen das Regime von Putin. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auch homosexuell. Aus diesen Gründen habe er das Heimatland verlassen. Bei einer Rückkehr in das Heimatland befürchte der Beschwerdeführer Angst um sein Leben, weil er im Ukrainekrieg kämpfen müsse. Bei einer Weigerung würde er ins Gefängnis kommen (AS 43 ff). Am römisch 40 2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers nach dem AsylG 2005 statt (AS 43 ff). Der Beschwerdeführer gab eingangs zu seinen Familienangehörigen befragt an, seine Eltern seien verstorben und sein Bruder wohne in der Russischen Föderation. Zwei seiner weiteren Brüder würden in der Nähe von Wien leben. Der im Jahr römisch 40 geborene Bruder sei bereits österreichischer Staatsbürger. Seinem im Jahr römisch 40 geborenen Bruder komme der Flüchtlingsstatus zu. Zuletzt habe der Beschwerdeführer im Dorf römisch 40 gewohnt. Den Entschluss zu der Ausreise aus dem Heimatland habe der Beschwerdeführer im Jahr 2014 gefasst. Österreich sei sein Zielland gewesen, weil seine Brüder hier leben würden. Er habe das Heimatland am römisch 40 2022 mit dem Flugzeug von Moskau mit dem Flugzeug nach römisch 40 unter Verwendung seines russischen Auslandsreisepasses verlassen. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer bis römisch 40 2022 über ein von der römisch 40 ausgestelltes Visum. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe sein Heimatland verlassen, weil seine Eltern Ukrainer seien. Auch habe der Beschwerdeführer Verwandte in der Russischen Föderation gegen die der Beschwerdeführer nicht kämpfen könne. Im Heimatland würde man gezwungen werden, im Krieg zu kämpfen. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2012 gegen das Regime von Putin. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auch homosexuell. Aus diesen Gründen habe er das Heimatland verlassen. Bei einer Rückkehr in das Heimatland befürchte der Beschwerdeführer Angst um sein Leben, weil er im Ukrainekrieg kämpfen müsse. Bei einer Weigerung würde er ins Gefängnis kommen (AS 43 ff). Am XXXX 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die russische niederschriftlich einvernommen (AS 97 ff). Dabei gab der Beschwerdeführer eingangs zu Protokoll, er sei im Ort XXXX in der Ukraine geboren worden. Er gehöre der Volksgruppe der Ukrainer an, er sei der christlichen – evangelischen Religion zugehörig, er sei ledig und habe vor seiner Ausreise in dem Ort XXXX gewohnt. Er habe seinen Wohnsitz seit seiner Kindheit stets zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine gewechselt. In Einem legte der Beschwerdeführer seinen russischen Auslandsreisepass, seine Geburtsurkunde (AS 105) sowie seinen Militärausweis (AS 109) je im Original vor. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer zwei Flugtickets samt den Abschnitten, eine Bestätigung einer Hochschule (AS 133) über die Ingenieursausbildung für Elektronik und eine Bestätigung über seine Schulausbildung in der Ukraine (AS 139) in Vorlage. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Familienangehörigen aus, sein Vater sei im Jahr 2018 und seine Mutter im Jahr 2013 verstorben. Ein Bruder, zu dem er Kontakt habe, und ein Onkel würden nach wie vor in der Russischen Föderation leben. Die in den Jahren XXXX und XXXX geborenen Brüder würden in Österreich wohnen. Der Beschwerdeführer habe in der Ukraine neun Jahre die Schule besucht. Er habe sechs Jahre an der Universität in der Nähe von Moskau Elektronik studiert und das Studium als Ingenieur abgeschlossen. Seine Muttersprache sei Russisch. Darüber hinaus spreche der die ukrainische Sprache sehr gut und ein wenig Englisch. Der Beschwerdeführer habe von XXXX Militärdienst als leitender Elektroniker in XXXX in XXXX geleistet. Zuletzt habe der Beschwerdeführer als Elektroingenieur in einer Elektrofirma für Brandschutzüberwachung und Überwachung der Zutrittskontrollsysteme gearbeitet. Davor habe er das Service bei Automatiksystemen in Wärmekraftwerken in XXXX gearbeitet. Befragt führte der Beschwerdeführer im Weiteren aus, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen befragt an, er sei wegen dem Ukrainekrieg ausgereist. Auch sei er gegen den Krieg eingestellt, zumal er in der Ukraine geboren worden sei. Er würde auch Gefahr laufen an die Front geschickt zu werden, weil er über eine militärische Ausbildung verfüge und Erfahrung in seinem Fachgebiet habe. Der Beschwerdeführer habe eine Ladung erhalten und sei ihm bewusst gewesen, er müsse das Land sofort verlassen. Diese Ladung habe aber keine Rechtskraft gehabt. Im Juni wäre auch seine Aufenthaltsberechtigung abgelaufen. Er habe im Heimatland gesehen, er könne nichts gegen den Krieg unternehmen. Er sei als ukrainischer Nationalist beschimpft worden. Es sei ihm gesagt worden, er solle in die Ukraine „abhauen“ und er würde auf einer schwarzen Liste stehen. Als der Krieg begonnen habe, sei der Beschwerdeführer von einer Abteilung zur anderen geschickt worden. Außerdem würde er im Herkunftsland, wenn man gegen den Krieg sei, ins Gefängnis gesteckt werden. Er habe im Internet beim sozialen Netz XXXX eine Seite, wo er sich gegen den Krieg und gegen Putin geäußert habe. Bereits im Jahr 2012 habe sich der Beschwerdeführer gegen Putin ausgesprochen. Vom Einvernahmeleiter zu seiner militärischen Ausbildung befragt, antwortete der Beschwerdeführer, er habe als leitender Hydroakustiker gearbeitet, dies bedeute, er habe Echolote bedient. Diese würde man benötigen um festzustellen, wo sich Minen und U-Boote befinden würden. Er sei in der Nähe von XXXX stationiert gewesen. Er habe die Russische Föderation am XXXX 2022 oder am XXXX 2022 verlassen. Es seien Ladungen gekommen, die nicht rechtsgültig gewesen seien. Mit der Teilmobilmachung sei die Bedrohung ernst geworden. Außerdem seien Polizisten Belohnungen versprochen worden, wenn sie feststellen würden, jemand sei gegen die politische Führung. Und der Beschwerdeführer sei gegen die politische Führung. Der Beschwerdeführer sei mit seinem XXXX ausgereist. Mittlerweile könne man nicht mehr aus der Russischen Föderation einfach ausreisen. Nur noch über Kasachstan. Zu seinem Internet-Profil befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich öffentlich gegen den Krieg und entsprechende Kriegsvorbereitungen geäußert. Weiters habe der Beschwerdeführer kritisiert, wie man gegen das ukrainische Brudervolk Krieg führen könne. Bereits vor Kriegsbeginn habe der Beschwerdeführer vor dem Krieg gewarnt. Man dürfe diesen Krieg nicht als Krieg, sondern als Sondermilitäreinsatz bezeichnen. Persönlich habe sich der Krieg auf den Beschwerdeführer ausgewirkt, er habe gesehen, es gäbe weniger Arbeit. Auch habe es weniger Lebensmittel gegeben. Der Beschwerdeführer sei an eine andere Dienststelle versetzt worden, weil er sich dementsprechend geäußert habe. Auf Nachfrage des Einvernahmeleiters, ob der Beschwerdeführer jemals persönlich bedroht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei bedroht worden, weil er nicht verheiratet gewesen sei und keine traditionelle Orientierung gehabt habe. Er habe in der Russischen Föderation Beziehungen zu Männern gehabt. Diese habe er über das Internet kennengelernt. Probleme deswegen habe er im Herkunftsland nicht gehabt. Er habe, so wie alle Russen, Probleme mit der Polizei gehabt, weil diese Schmiergeldzahlungen habe erpressen wollen. Seine politischen Äußerungen hätten dem Beschwerdeführer auch Probleme bereitet. Er habe gesagt, unter Putin habe das Land keine Zukunft und würden die Chinesen „das Land schlucken“. Bei einer Rückkehr in das Heimatland befürchte der Beschwerdeführer an die Front geschickt zu werden. Würde er sich weigern, würde er ins Gefängnis oder zwangsweise an die Front geschickt werden. Vor dem Krieg sei es dem Beschwerdeführer finanziell gut gegangen. Am römisch 40 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die russische niederschriftlich einvernommen (AS 97 ff). Dabei gab der Beschwerdeführer eingangs zu Protokoll, er sei im Ort römisch 40 in der Ukraine geboren worden. Er gehöre der Volksgruppe der Ukrainer an, er sei der christlichen – evangelischen Religion zugehörig, er sei ledig und habe vor seiner Ausreise in dem Ort römisch 40 gewohnt. Er habe seinen Wohnsitz seit seiner Kindheit stets zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine gewechselt. In Einem legte der Beschwerdeführer seinen russischen Auslandsreisepass, seine Geburtsurkunde (AS 105) sowie seinen Militärausweis (AS 109) je im Original vor. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer zwei Flugtickets samt den Abschnitten, eine Bestätigung einer Hochschule (AS 133) über die Ingenieursausbildung für Elektronik und eine Bestätigung über seine Schulausbildung in der Ukraine (AS 139) in Vorlage. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Familienangehörigen aus, sein Vater sei im Jahr 2018 und seine Mutter im Jahr 2013 verstorben. Ein Bruder, zu dem er Kontakt habe, und ein Onkel würden nach wie vor in der Russischen Föderation leben. Die in den Jahren römisch 40 und römisch 40 geborenen Brüder würden in Österreich wohnen. Der Beschwerdeführer habe in der Ukraine neun Jahre die Schule besucht. Er habe sechs Jahre an der Universität in der Nähe von Moskau Elektronik studiert und das Studium als Ingenieur abgeschlossen. Seine Muttersprache sei Russisch. Darüber hinaus spreche der die ukrainische Sprache sehr gut und ein wenig Englisch. Der Beschwerdeführer habe von römisch 40 Militärdienst als leitender Elektroniker in römisch 40 in römisch 40 geleistet. Zuletzt habe der Beschwerdeführer als Elektroingenieur in einer Elektrofirma für Brandschutzüberwachung und Überwachung der Zutrittskontrollsysteme gearbeitet. Davor habe er das Service bei Automatiksystemen in Wärmekraftwerken in römisch 40 gearbeitet. Befragt führte der Beschwerdeführer im Weiteren aus, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen befragt an, er sei wegen dem Ukrainekrieg ausgereist. Auch sei er gegen den Krieg eingestellt, zumal er in der Ukraine geboren worden sei. Er würde auch Gefahr laufen an die Front geschickt zu werden, weil er über eine militärische Ausbildung verfüge und Erfahrung in seinem Fachgebiet habe. Der Beschwerdeführer habe eine Ladung erhalten und sei ihm bewusst gewesen, er müsse das Land sofort verlassen. Diese Ladung habe aber keine Rechtskraft gehabt. Im Juni wäre auch seine Aufenthaltsberechtigung abgelaufen. Er habe im Heimatland gesehen, er könne nichts gegen den Krieg unternehmen. Er sei als ukrainischer Nationalist beschimpft worden. Es sei ihm gesagt worden, er solle in die Ukraine „abhauen“ und er würde auf einer schwarzen Liste stehen. Als der Krieg begonnen habe, sei der Beschwerdeführer von einer Abteilung zur anderen geschickt worden. Außerdem würde er im Herkunftsland, wenn man gegen den Krieg sei, ins Gefängnis gesteckt werden. Er habe im Internet beim sozialen Netz römisch 40 eine Seite, wo er sich gegen den Krieg und gegen Putin geäußert habe. Bereits im Jahr 2012 habe sich der Beschwerdeführer gegen Putin ausgesprochen. Vom Einvernahmeleiter zu seiner militärischen Ausbildung befragt, antwortete der Beschwerdeführer, er habe als leitender Hydroakustiker gearbeitet, dies bedeute, er habe Echolote bedient. Diese würde man benötigen um festzustellen, wo sich Minen und U-Boote befinden würden. Er sei in der Nähe von römisch 40 stationiert gewesen. Er habe die Russische Föderation am römisch 40 2022 oder am römisch 40 2022 verlassen. Es seien Ladungen gekommen, die nicht rechtsgültig gewesen seien. Mit der Teilmobilmachung sei die Bedrohung ernst geworden. Außerdem seien Polizisten Belohnungen versprochen worden, wenn sie feststellen würden, jemand sei gegen die politische Führung. Und der Beschwerdeführer sei gegen die politische Führung. Der Beschwerdeführer sei mit seinem römisch 40 ausgereist. Mittlerweile könne man nicht mehr aus der Russischen Föderation einfach ausreisen. Nur noch über Kasachstan. Zu seinem Internet-Profil befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich öffentlich gegen den Krieg und entsprechende Kriegsvorbereitungen geäußert. Weiters habe der Beschwerdeführer kritisiert, wie man gegen das ukrainische Brudervolk Krieg führen könne. Bereits vor Kriegsbeginn habe der Beschwerdeführer vor dem Krieg gewarnt. Man dürfe diesen Krieg nicht als Krieg, sondern als Sondermilitäreinsatz bezeichnen. Persönlich habe sich der Krieg auf den Beschwerdeführer ausgewirkt, er habe gesehen, es gäbe weniger Arbeit. Auch habe es weniger Lebensmittel gegeben. Der Beschwerdeführer sei an eine andere Dienststelle versetzt worden, weil er sich dementsprechend geäußert habe. Auf Nachfrage des Einvernahmeleiters, ob der Beschwerdeführer jemals persönlich bedroht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei bedroht worden, weil er nicht verheiratet gewesen sei und keine traditionelle Orientierung gehabt habe. Er habe in der Russischen Föderation Beziehungen zu Männern gehabt. Diese habe er über das Internet kennengelernt. Probleme deswegen habe er im Herkunftsland nicht gehabt. Er habe, so wie alle Russen, Probleme mit der Polizei gehabt, weil diese Schmiergeldzahlungen habe erpressen wollen. Seine politischen Äußerungen hätten dem Beschwerdeführer auch Probleme bereitet. Er habe gesagt, unter Putin habe das Land keine Zukunft und würden die Chinesen „das Land schlucken“. Bei einer Rückkehr in das Heimatland befürchte der Beschwerdeführer an die Front geschickt zu werden. Würde er sich weigern, würde er ins Gefängnis oder zwangsweise an die Front geschickt werden. Vor dem Krieg sei es dem Beschwerdeführer finanziell gut gegangen. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX 2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es räumte ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.). Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen darauf, der Beschwerdeführer habe nach eigenen Aussagen die Russische Föderation wegen dem drohenden Militärdienst verlassen. Er fürchte, dass er als Reservist mobilisiert und in den Krieg gegen die Ukraine geschickt werden würde. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland hätte er Angst vor der Mobilmachung. Er habe auch erwähnt, er sei gegen Putin und ebenso, dass er homosexuell sei. Er habe schon seit 2014 das Land verlassen wollen. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch 40 2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es räumte ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen darauf, der Beschwerdeführer habe nach eigenen Aussagen die Russische Föderation wegen dem drohenden Militärdienst verlassen. Er fürchte, dass er als Reservist mobilisiert und in den Krieg gegen die Ukraine geschickt werden würde. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland hätte er Angst vor der Mobilmachung. Er habe auch erwähnt, er sei gegen Putin und ebenso, dass er homosexuell sei. Er habe schon seit 2014 das Land verlassen wollen. In der Befragung vor der erkennenden Behörde habe er angegeben, er habe die Russische Föderation verlassen, weil er Angst vor einer Mobilmachung gehabt habe. Er habe auch angegeben, er sei seit 2012 gegen Putin auch politisch aktiv gewesen, indem er sich negativ in seinem Profil auf der Plattform XXXX gegen das Regime Putin geäußert habe. Auch dass er homosexuell sei, habe er in der Einvernahme vor der erkennenden Behörde bejaht. In der Befragung vor der erkennenden Behörde habe er angegeben, er habe die Russische Föderation verlassen, weil er Angst vor einer Mobilmachung gehabt habe. Er habe auch angegeben, er sei seit 2012 gegen Putin auch politisch aktiv gewesen, indem er sich negativ in seinem Profil auf der Plattform römisch 40 gegen das Regime Putin geäußert habe. Auch dass er homosexuell sei, habe er in der Einvernahme vor der erkennenden Behörde bejaht. Eine gewisse Alltagsdiskriminierung von Homosexuellen lasse sich in den Länderfeststellungen durchaus herauslesen, eine asylrelevante Verfolgung von allen Homosexuellen in der Russischen Föderation könne daraus keinesfalls abgeleitet werden. Auch eine Verfolgung speziell seiner Person sei nicht zu erkennen und sei von ihm auch nicht behauptet worden. Der Beschwerdeführer habe selbst gesagt, er habe mehrere Beziehungen gehabt. Diese hätte er über spezielle Internetplattformen kennengelernt. Er fürchtete nur, dass er aufgrund dessen, dass er nicht verheiratet sei und nicht traditionell orientiert wäre, persönlich bedroht werden könnte. Von einer tatsächlichen persönlichen Bedrohung, die zu seiner Ausreise geführt habe, habe er selbst nicht gesprochen. Probleme mit der russischen Polizei, mit Regierungsmitgliedern oder der Justiz habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Es habe nach seinen eigenen Aussagen keine ernsthaften Probleme gegeben. Aber es habe Streitereien mit der Polizei gegebene, die es, wie er selbst ausgeführt habe, praktisch bei allen Russen gäbe, da die Polizei in Russland wie die Mafia vorgehen würde und unter allen möglichen Vorwänden versuche, von jedem einzelnen Schmiergeld zu bekommen. Doch wie er selbst angegeben habe, treffe das praktisch alle Russen gleichermaßen und lasse sich eine asylrelevante Verfolgung seiner Person daraus nicht ableiten. Dass er sich über die Internetplattform XXXX seit 2012 bereits regimekritisch geäußert habe, werde von der erkennenden Behörde nicht in Zweifel gezogen. Er habe jedoch nie von einer Verfolgung deswegen gesprochen und sei eine solche auch im amtswegigen Verfahren nicht hervorgekommen. Er habe auch immer wieder zu privaten Zwecken die Russische Föderation verlassen können und in verschiedene Destinationen in Europa reisen können. Wäre er in Russland einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen, wäre es ihm mit Sicherheit nicht erlaubt worden. Dass eine drohende Einberufung als Reservist zum Militärdienst und damit verbunden einem möglichen Kriegseinsatz in der Ukraine ihn dazu veranlasst habe, die Russische Föderation zu verlassen, solange sein Schengen-Visum noch gültig gewesen, sei glaubhaft und auch objektiv nachvollziehbar. Die im September 2022 gestartete Rekrutierung und Mobilmachung von Reservisten sei jedoch bereits seit Oktober 2022 abgeschlossen worden. Aus den der erkennenden Behörde zugänglichen Informationen sei eine weitere Mobilmachung von Reservisten sowohl in der Gegenwart als auch in der nahen Zukunft nicht zu erwarten. Eine unmittelbare Gefährdung oder asylrelevante Verfolgung seiner Person ergebe sich daraus für ihn derzeit und in naher Zukunft nicht. Eine andere Form asylrelevanter Verfolgung sei auch im amtswegigen Verfahren nicht hervorgekommen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in der Russische Föderation einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. er einer solchen dort gegenwärtig ausgesetzt wäre (AS 171 ff).Probleme mit der russischen Polizei, mit Regierungsmitgliedern oder der Justiz habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Es habe nach seinen eigenen Aussagen keine ernsthaften Probleme gegeben. Aber es habe Streitereien mit der Polizei gegebene, die es, wie er selbst ausgeführt habe, praktisch bei allen Russen gäbe, da die Polizei in Russland wie die Mafia vorgehen würde und unter allen möglichen Vorwänden versuche, von jedem einzelnen Schmiergeld zu bekommen. Doch wie er selbst angegeben habe, treffe das praktisch alle Russen gleichermaßen und lasse sich eine asylrelevante Verfolgung seiner Person daraus nicht ableiten. Dass er sich über die Internetplattform römisch 40 seit 2012 bereits regimekritisch geäußert habe, werde von der erkennenden Behörde nicht in Zweifel gezogen. Er habe jedoch nie von einer Verfolgung deswegen gesprochen und sei eine solche auch im amtswegigen Verfahren nicht hervorgekommen. Er habe auch immer wieder zu privaten Zwecken die Russische Föderation verlassen können und in verschiedene Destinationen in Europa reisen können. Wäre er in Russland einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen, wäre es ihm mit Sicherheit nicht erlaubt worden. Dass eine drohende Einberufung als Reservist zum Militärdienst und damit verbunden einem möglichen Kriegseinsatz in der Ukraine ihn dazu veranlasst habe, die Russische Föderation zu verlassen, solange sein Schengen-Visum noch gültig gewesen, sei glaubhaft und auch objektiv nachvollziehbar. Die im September 2022 gestartete Rekrutierung und Mobilmachung von Reservisten sei jedoch bereits seit Oktober 2022 abgeschlossen worden. Aus den der erkennenden Behörde zugänglichen Informationen sei eine weitere Mobilmachung von Reservisten sowohl in der Gegenwart als auch in der nahen Zukunft nicht zu erwarten. Eine unmittelbare Gefährdung oder asylrelevante Verfolgung seiner Person ergebe sich daraus für ihn derzeit und in naher Zukunft nicht. Eine andere Form asylrelevanter Verfolgung sei auch im amtswegigen Verfahren nicht hervorgekommen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in der Russische Föderation einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. er einer solchen dort gegenwärtig ausgesetzt wäre (AS 171 ff). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ausweislich des im Akt befindlichen Rückscheins am XXXX 2023 durch persönliche Übernahme zugestellt (AS 241) und wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom XXXX 2023 rechtzeitig in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten (AS 249 ff). Der Beschwerdeführer monierte im Wesentlichen, die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, würde aufgrund seiner Einberufung zum Militär als Reservist verfolgt werden. Er habe einen Asylantrag in Österreich gestellt und habe er den Behörden von Beginn an unmissverständlich mitgeteilt, er fürchte um sein Leben. Er habe Russland deswegen verlassen, weil er aufgefordert werden würde, den Militärdienst als Reservist anzutreten und diesen auch zu leisten. Er wolle sich keinesfalls an den vom russischen Regime ausgehenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligen. Weil er nunmehr in Europa einen Asylantrag gestellt habe, gelte er in Russland umso mehr als Feind und Verräter des Vaterlandes. Im Falle einer Rückkehr würde er einer Verfolgung oder Verhaftung ausgesetzt sein. Es komme nämlich nicht darauf an, ob er selbst persönlich bedroht worden sei, denn der Umstand, dass er als Teilnehmer der Kundgebung gegen den Krieg in der Ukraine auch als Feind des Regimes angesehen werde, sei eine persönliche Verfolgung und Bedrohung und in weiterer Folge seine Verhaftung in Russland bei seiner Rückkehr sehr wahrscheinlich und diese Gefahr sei nicht ausgeschlossen.Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ausweislich des im Akt befindlichen Rückscheins am römisch 40 2023 durch persönliche Übernahme zugestellt (AS 241) und wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom römisch 40 2023 rechtzeitig in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten (AS 249 ff). Der Beschwerdeführer monierte im Wesentlichen, die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, würde aufgrund seiner Einberufung zum Militär als Reservist verfolgt werden. Er habe einen Asylantrag in Österreich gestellt und habe er den Behörden von Beginn an unmissverständlich mitgeteilt, er fürchte um sein Leben. Er habe Russland deswegen verlassen, weil er aufgefordert werden würde, den Militärdienst als Reservist anzutreten und diesen auch zu leisten. Er wolle sich keinesfalls an den vom russischen Regime ausgehenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligen. Weil er nunmehr in Europa einen Asylantrag gestellt habe, gelte er in Russland umso mehr als Feind und Verräter des Vaterlandes. Im Falle einer Rückkehr würde er einer Verfolgung oder Verhaftung ausgesetzt sein. Es komme nämlich nicht darauf an, ob er selbst persönlich bedroht worden sei, denn der Umstand, dass er als Teilnehmer der Kundgebung gegen den Krieg in der Ukraine auch als Feind des Regimes angesehen werde, sei eine persönliche Verfolgung und Bedrohung und in weiterer Folge seine Verhaftung in Russland bei seiner Rückkehr sehr wahrscheinlich und diese Gefahr sei nicht ausgeschlossen. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am XXXX 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 1).Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am römisch 40 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 1). Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, des im Spruch geführten Rechtsvertreters sowie einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch (OZ 5). Die belangte Behörde blieb den Verhandlungsterminen entschuldigt fern (OZ 4). Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, des im Spruch geführten Rechtsvertreters sowie einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch (OZ 5). Die belangte Behörde blieb den Verhandlungsterminen entschuldigt fern (OZ 4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt XXXX , wurde am XXXX in XXXX in der Ukraine geboren (AS 105 ff), ist christlichen Glaubens, gehört der Volksgruppe der Ukrainer an und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation (AS 43 ff, 97 ff; Protokoll des Verhandlungstermins vom XXXX 2024 = VP S. 3 ff).Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Ukraine geboren (AS 105 ff), ist christlichen Glaubens, gehört der Volksgruppe der Ukrainer an und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation (AS 43 ff, 97 ff; Protokoll des Verhandlungstermins vom römisch 40 2024 = VP S. 3 ff). Der Beschwerdeführer hat die ersten 13 Jahre seines Lebens – bis auf ein Jahr in der zweiten Klasse, in dem seine Mutter mit ihm in den Norden (der Sowjetunion) gezogen ist - im Gebiet XXXX in der Stadt XXXX in der Ukraine verbracht (AS 139; VP S. 9).Der Beschwerdeführer hat die ersten 13 Jahre seines Lebens – bis auf ein Jahr in der zweiten Klasse, in dem seine Mutter mit ihm in den Norden (der Sowjetunion) gezogen ist - im Gebiet römisch 40 in der Stadt römisch 40 in der Ukraine verbracht (AS 139; VP S. 9). Der Beschwerdeführer spricht Russisch und Ukrainisch als Muttersprachen sowie ein wenig Englisch und Deutsch (AS 6, 45; VP S. 10). Der Beschwerdeführer hat in der Ukraine die ersten neun Schuljahre besucht und in der Russischen Föderation die letzten zwei Schuljahre der Grundschule absolviert und im Anschluss eine Elektrikerausbildung abgeschlossen. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über eine nicht abgeschlossene Ausbildung als Radiotechniker in der Ukraine und hat Kurse für Getränkekontrolltechnik besucht. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als Ingenieur für Industrieelektronik von der Universität in Moskau (Abschluss XXXX 2009; AS 133 ff, VP S. 10).Der Beschwerdeführer hat in der Ukraine die ersten neun Schuljahre besucht und in der Russischen Föderation die letzten zwei Schuljahre der Grundschule absolviert und im Anschluss eine Elektrikerausbildung abgeschlossen. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über eine nicht abgeschlossene Ausbildung als Radiotechniker in der Ukraine und hat Kurse für Getränkekontrolltechnik besucht. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als Ingenieur für Industrieelektronik von der Universität in Moskau (Abschluss römisch 40 2009; AS 133 ff, VP S. 10). Nach dem Studium hat er als Elektriker gearbeitet und sodann als Helfer bei den Bohranlagen gearbeitet. Dann war der Beschwerdeführer als Kontrolleur an den technischen Anlagen und als technischer Programmierer bei XXXX beschäftigt. Er hat dabei die Videobrandschutzanlagen und Bewachungsanlagen bedient. Dabei ging es um Signalisation, wenn es Brände gegeben hat. Der Beschwerdeführer hat auch bei seinem Bruder gearbeitet, der Unternehmer ist. Er hat sich ebenfalls mit Videoüberwachungssystemen und Videobrandschutzsystemen beschäftigt, mit Gegensprechanlagen, Zutrittskontrollen bei Türen und bei Banken und auch mit Signalisierung beim Bankomaten (VP S. 10, 11).Nach dem Studium hat er als Elektriker gearbeitet und sodann als Helfer bei den Bohranlagen gearbeitet. Dann war der Beschwerdeführer als Kontrolleur an den technischen Anlagen und als technischer Programmierer bei römisch 40 beschäftigt. Er hat dabei die Videobrandschutzanlagen und Bewachungsanlagen bedient. Dabei ging es um Signalisation, wenn es Brände gegeben hat. Der Beschwerdeführer hat auch bei seinem Bruder gearbeitet, der Unternehmer ist. Er hat sich ebenfalls mit Videoüberwachungssystemen und Videobrandschutzsystemen beschäftigt, mit Gegensprechanlagen, Zutrittskontrollen bei Türen und bei Banken und auch mit Signalisierung beim Bankomaten (VP S. 10, 11). Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im Autonomen Kreis der XXXX in der Stadt XXXX gelebt. Ein Bruder und seine Cousins wohnen in der Russischen Föderation. Sein Onkel ist in die Ukraine verzogen. Die Eltern des Beschwerdeführers sind in den Jahren 2013 und 2018 verstorben. Der Beschwerdeführer ist im russischen Familienverband aufgewachsen und ist mit den russischen und ukrainischen Gepflogenheiten vertraut (VP S. 12). Mit zwei seiner ehemaligen Arbeitskollegen aus der Russischen Föderation steht der Beschwerdeführer in Kontakt (VP S. 11, 12). Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im Autonomen Kreis der römisch 40 in der Stadt römisch 40 gelebt. Ein Bruder und seine Cousins wohnen in der Russischen Föderation. Sein Onkel ist in die Ukraine verzogen. Die Eltern des Beschwerdeführers sind in den Jahren 2013 und 2018 verstorben. Der Beschwerdeführer ist im russischen Familienverband aufgewachsen und ist mit den russischen und ukrainischen Gepflogenheiten vertraut (VP S. 12). Mit zwei seiner ehemaligen Arbeitskollegen aus der Russischen Föderation steht der Beschwerdeführer in Kontakt (VP S. 11, 12). Zwei zum Aufenthalt berechtigte Brüder des Beschwerdeführers, der im Jahr XXXX geborene XXXX , sowie der im Jahr XXXX geborene XXXX , wohnen in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit einem Bruder in XXXX , ist ledig, war nicht verheiratet, hat keine Kinder und ist homosexuell (OZ 2). Zwei zum Aufenthalt berechtigte Brüder des Beschwerdeführers, der im Jahr römisch 40 geborene römisch 40 , sowie der im Jahr römisch 40 geborene römisch 40 , wohnen in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit einem Bruder in römisch 40 , ist ledig, war nicht verheiratet, hat keine Kinder und ist homosexuell (OZ 2). Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst in der Russischen Föderation in den Jahren 1999 bis 2001 geleistet. Er verfügt über ein Wehrdienstbuch und gehört der Reserve (Kategorie 2) an (AS 111; VP S. 13, 20). Er hat war beim Militär als Matrose in der Funktion eines Oberhydroakustikers oder Oberakustikers beschäftigt (AS 109 ff, 121; VP S. 18). Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX 2014 ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt. Er ist aus der Russische Föderation am XXXX 2022 im Alter von XXXX Jahren der XXXX vom XXXX 2019 (gültig ab: XXXX 2019; gültig bis: XXXX 2022) (AS 13) aus XXXX zuerst mit dem Kleinbus nach XXXX ausgereist. Von dort fuhr er nach Moskau weiter. Von Moskau reiste der Beschwerdeführer mit dem Flugzeug mit Zwischenladung in XXXX am XXXX 2022 unter Verwendung seines Schengen-Visums nach Österreich (AS 51; VP S. 11). Der Beschwerdeführer war bereits zuvor unter Vorlage seines Schengen-Visums zum Zwecke privater Reisen aus der Russischen Föderation ausgereist (AS 147; AS 13 ff).Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 2014 ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt. Er ist aus der Russische Föderation am römisch 40 2022 im Alter von römisch 40 Jahren der römisch 40 vom römisch 40 2019 (gültig ab: römisch 40 2019; gültig bis: römisch 40 2022) (AS 13) aus römisch 40 zuerst mit dem Kleinbus nach römisch 40 ausgereist. Von dort fuhr er nach Moskau weiter. Von Moskau reiste der Beschwerdeführer mit dem Flugzeug mit Zwischenladung in römisch 40 am römisch 40 2022 unter Verwendung seines Schengen-Visums nach Österreich (AS 51; VP S. 11). Der Beschwerdeführer war bereits zuvor unter Vorlage seines Schengen-Visums zum Zwecke privater Reisen aus der Russischen Föderation ausgereist (AS 147; AS 13 ff). Der Beschwerdeführer leidet nicht unter akuten oder chronischen behandlungsbedürftigen Krankheiten und nimmt keine Medikamente (AS 49, 145; VP S. 6). Der Beschwerdeführer hat Probleme mit XXXX und XXXX , für die Beschwerden er allerdings keine Nachweise in Vorlage brachte (VP S. 6). Der Beschwerdeführer leidet nicht unter akuten oder chronischen behandlungsbedürftigen Krankheiten und nimmt keine Medikamente (AS 49, 145; VP S. 6). Der Beschwerdeführer hat Probleme mit römisch 40 und römisch 40 , für die Beschwerden er allerdings keine Nachweise in Vorlage brachte (VP S. 6). Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und bezieht Grundversorgung (OZ 2; Protokoll des Verhandlungstermins vom 14.03.2025 = VP2 S. 5). Sonst lebt der Beschwerdeführer von seinen Ersparnissen (VP S. 8, VP2 S. 5). Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Kurse besucht, hat einen Verein für ukrainische Geflüchtete unterstützt. Er hat in Österreich Kontakt zu seinen Brüdern. Es bestehen aber keine Abhängigkeitsverhältnisse („R: sind Sie Mitglied bei Vereinen oder sind Sie ehrenamtlich tätig? BF: Ich habe der ukrainischen Gesellschaft geholfen.“; VP S. 8; VP2 S. 8). Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Er war weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer war in der Russischen Föderation weder einer Verfolgung ausgesetzt, noch droht eine solche aktuell. Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter von Verfolgung bedroht. Der Beschwerdeführer ist in der Russischen Föderation nicht vorbestraft und war dort nie inhaftiert. Er war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung. Er hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer hat die Russische Föderation weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Er reiste nach Österreich, weil seine Brüder in Österreich leben. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat nicht aus politischer oder oppositioneller Gesinnung oder aus Gewissensgründen verlassen und er wurde auch nicht von russischen Behörden aus diesen Gründen bedroht oder verfolgt. Dem Beschwerdeführer wird keine politische oppositionelle Einstellung unterstellt werden. Der Beschwerdeführer läuft auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, im Falle der Rückkehr in den Reservedienst der russischen Armee eingezogen und im Ukraine-Krieg eingesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer wurde bisher im Herkunftsstaat nicht wegen seiner sexuellen Orientierung in asylrelevanter Weise verfolgt. Dem Beschwerdeführer droht wegen seiner sexuellen Orientierung in der Russischen Föderation auch bei einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung. Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation wegen seines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen seines Aufenthalts außerhalb der Russische Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung. 1.
- Rückkehrsituation Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen, noch von der Todesstrafe bedroht. Der Beschwerdeführer liefe im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und gut ausgebildet, gesund und nicht pflegebedürftig. Es wäre ihm möglich, wie auch bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland, in der Stadt XXXX wohnen. Gegebenenfalls könnte er bei seinem in der Russischen Föderation wohnhaften Bruder einen Wohnsitz zu nehmen und könnten dieser ihn auch anfänglich unterstützen.Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und gut ausgebildet, gesund und nicht pflegebedürftig. Es wäre ihm möglich, wie auch bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland, in der Stadt römisch 40 wohnen. Gegebenenfalls könnte er bei seinem in der Russischen Föderation wohnhaften Bruder einen Wohnsitz zu nehmen und könnten dieser ihn auch anfänglich unterstützen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom 16.12.2024 (Version 15): Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/ Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/ Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vergleiche Russland-Analysen/ Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/ Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluz- kij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) ● Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. ● Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021). Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vergleiche OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024). Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vgl. ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar.Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vergleiche ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar. Ukrainischer Angriff auf die russische Region Kursk (aktueller Stand der Besetzung) In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 1.10.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 1.10.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 9.12.2024). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den
- von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024). Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 9.12.2024): Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Stand November 2024) Quelle: ACLED 9.12.2024 [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen] Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt. Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
- Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
- Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b). Rechtsanwälte, welche Menschenrechtsfälle bearbeiten, sind mehr und mehr Verwaltungsschikanen sowie Schikanen disziplinarischer und strafrechtlicher Natur ausgesetzt (EEAS 29.5.2024). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch stellen erfolgreiche Anfechtungen eine Seltenheit dar. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 22.4.2024). Für Angeklagte gilt laut der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering (Lewada 24.10.2024). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024).Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vergleiche CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2024-12-11 12:26 Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst (USDOS 20.3.2023). In manchen Fällen ist der FSB zum Befehligen von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im B reich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 30.11.2023). Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Bekämpfung von Straftaten zuständig (USDOS 20.3.2023). Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich und bekämpft das organisierte Verbrechen (USDOS 30.11.2023). Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Die 2016 von Präsident Wladimir Putin gegründete Nationalgarde (Rosgwardija) ist Putin direkt unterstellt (ORF 27.6.2023) und hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024). Gemäß zahlreichen Berichten sind Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 22.4.2024). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Personen dürfen für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 22.4.2024). Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis der Verfassung verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.7.2024). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024). Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt (AI 24.4.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 22.4.2024). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022).Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.7.2024). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024). Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt (AI 24.4.2024; vergleiche ÖB Moskau 1.7.2024). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 22.4.2024). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vergleiche UNGA 11.10.2024). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022). Wehrdienst und Rekrutierungen Überblick über die Armee Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der
- Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 2.10.2024). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 2.10.2024). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 (EPEMD4-7/ 23 RUSS 30.3.2023; vgl. EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023) und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige (EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024; vgl. EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024). DieDie erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der
- Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vergleiche FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 2.10.2024). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche FGWW RUSS 2.10.2024). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 2.10.2024). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 (EPEMD4-7/ 23 RUSS 30.3.2023; vergleiche EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023) und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige (EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024; vergleiche EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023). Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 2.10.2024): A [A]: tauglich Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen В [W]: eingeschränkt tauglich Г [G]: vorübergehend untauglich Д [D]: untauglich Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter das Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Wohnorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 12.11.2024). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 8.8.2024). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. VMR RUSS o.D.c).Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter das Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Wohnorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 12.11.2024). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 8.8.2024). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vergleiche BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vergleiche FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche VMR RUSS o.D.c). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 2.10.2024). Viele junge Männer, insbesondere wohlhabenderen Gesellschaftsschichten entstammend, sowie Bewohner von Großstädten versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen (EUAA 16.12.2022a). Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.7.2024). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.).Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.7.2024). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vergleiche SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.7.2024). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 2.10.2024). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anm. der Staatendokumentation.]Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.7.2024). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anmerkung der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 2.10.2024). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anmerkung der Staatendokumentation.] Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 2.10.2024). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 2.10.2024). Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig (ÖB Moskau 13.11.2024). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 2.10.2024; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung imGemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 2.10.2024). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 2.10.2024). Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig (ÖB Moskau 13.11.2024). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 2.10.2024; vergleiche ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).„Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anmerkung der Staatendokumentation]. Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024). Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden. Dieses stellt ein geschlossenes Portal mit mehreren personenbezogenen Daten Wehrpflichtiger dar, auf welches nur gewisse Behörden Zugriff haben sollen (Verteidigungsministerium, FSB usw.). Einige russische Vertreter haben darauf hingewiesen, dass das vollwertige Funktionieren der beiden Register (Einberufungsbefehlsregister, Wehrdienstregister) ab
- Jänner 2025 zu erwarten ist (ÖB Moskau 13.11.2024). Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (ein provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 2.10.2024). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 24.3.2023). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024). Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vergleiche SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024). Laut der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die russische Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS24 16.9.2024). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der russischen Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2023 betrugen die Militärausgaben 5,9 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet schnell voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024). Mobilisierung Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Teilmobilisierung Am 21.9.2022 verkündete ein Erlass des Präsidenten Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Mobilisierte genießen denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte und sind auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022): ● aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze ● aus gesundheitlichen Gründen ● im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022) Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anm. der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anmerkung der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anmerkung der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vergleiche EUAA 16.12.2022a). Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 2.10.2024) [zu den Reservisten-Kategorien sowie der gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe Anhang An- / Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022). Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT- Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (Kommersant 26.9.2022).Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT- Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vergleiche UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (Kommersant 26.9.2022). Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukraine-Krieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023). Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anm. der Staatendokumentation.]Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anmerkung der Staatendokumentation.] Die Mobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (UN News 27.9.2022a) sowie zu einer Ausreisebewegung. Im Zuge der Teilmobilmachung verließen mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigte (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a). Verdeckte Mobilisierung Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vgl. ISW 23.11.2024). Unter den Begriff der verdeckten Mobilisierung fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Kampagnen, um für den Vertragsdienst in der Armee zu werben. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die