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{'item': 'G306 2256718-2'}

Obsah (7)Art. 133§ 76§ 63§ 22aArt. 130§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlG306 2256718-2 Spruch, G306 2256718-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einen nigerianischen Staatsangehörigen, wurde – nach vorangegangener Einreise im Jahr 2021 – am XXXX .2022, wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz – die Untersuchungshaft verhängt.
  2. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einen nigerianischen Staatsangehörigen, wurde – nach vorangegangener Einreise im Jahr 2021 – am römisch 40 .2022, wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz – die Untersuchungshaft verhängt.
  3. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2022, Zahl XXXX , wurde der BF wegen gewerbsmäßigen Umgangs mit Suchtgiften zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der überwiegende Teil von 8 Monaten, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, nachgesehen wurde.
  4. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2022, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen gewerbsmäßigen Umgangs mit Suchtgiften zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der überwiegende Teil von 8 Monaten, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, nachgesehen wurde.
  5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2022, Zahl XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot erlassen. Darin wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt werde und zudem sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das BVwG.
  6. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022, Zahl römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot erlassen. Darin wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt werde und zudem sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das BVwG.
  7. Mit sogleich in Vollzug gesetztem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX .2022, wurde

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung über den BF verhängt. 4. Mit sogleich in Vollzug gesetztem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 .2022, wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung über den BF verhängt.

  1. Am XXXX .2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX .2022, Zahl XXXX , vollinhaltlich abgewiesen und einer etwaigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht ausgesprochen, da dies aufgrund des bereits ergangenen Bescheides vom XXXX .2022, nicht notwendig war.
  2. Am römisch 40 .2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022, Zahl römisch 40 , vollinhaltlich abgewiesen und einer etwaigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht ausgesprochen, da dies aufgrund des bereits ergangenen Bescheides vom römisch 40 .2022, nicht notwendig war.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom XXXX .2022, Zahl XXXX , wurde die Beschwerde gegen den unter Punkt
  4. genannte Bescheid des BFA vom XXXX .2022, als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF Revision an den VwGH.
  5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom römisch 40 .2022, Zahl römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den unter Punkt
  6. genannte Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022, als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF Revision an den VwGH.
  7. Gegen den Schubhaftbescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft brachte der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) eine Beschwerde beim BVwG ein.
  8. Gegen den Schubhaftbescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft brachte der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage eine Beschwerde beim BVwG ein.
  9. Am 13.07.2022 fand an der Grazer Außenstelle des BVwG in Graz eine mündliche Verhandlung statt an welcher der BF, sein Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (A.I.), festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (A.II.) und ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (A.III.). Das Erkenntnis, Zahl: G309 2256718-1/18E, wurde am 24.08.2022 ausgefertigt.
  10. Mit Schreiben vom 02.08.2022 brachte der BF durch seine RV die gegenständliche, neuerliche Schubhaftbeschwerde beim BVwG ein, welche am selbigen Tag hiergerichtlich einlangte.
  11. Mit Schreiben vom 02.08.2022 brachte der BF durch seine Regierungsvorlage die gegenständliche, neuerliche Schubhaftbeschwerde beim BVwG ein, welche am selbigen Tag hiergerichtlich einlangte. Darin wurde beantragt die Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX .2022, ab 10:01 Uhr, für rechtswidrig zu erklären, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie dem BF die Eingabegebühr und den Aufwandersetz im gesetzlichen Umfang zuzusprechen. Darin wurde beantragt die Anhaltung in Schubhaft seit dem römisch 40 .2022, ab 10:01 Uhr, für rechtswidrig zu erklären, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie dem BF die Eingabegebühr und den Aufwandersetz im gesetzlichen Umfang zuzusprechen.
  12. Am 09.08.2022 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt und wurde am Schluss derselben mit mündlich verkündetem Erkenntnis, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (A.I.), festgesellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (A.II.) und ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (A.III.). Eine schriftliche Ausfertigung des besagten Erkenntnisses erging am 10.10.2022 zur Zahl G306 2256718-2/16E.
  13. Der BF brachte durch seine RV die dritte Schubhaftbeschwerde beim BVwG ein und begründete diese damit, dass mit Beschluss vom 09.08.2022, Zahl XXXX das BVwG der ao Revision an den VwGH bezüglich des Erkenntnis vom XXXX .2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei sodass aktuell keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF existieren würde. Die Anhaltung in Schubhaft sei damit rechtswidrig.
  14. Der BF brachte durch seine Regierungsvorlage die dritte Schubhaftbeschwerde beim BVwG ein und begründete diese damit, dass mit Beschluss vom 09.08.2022, Zahl römisch 40 das BVwG der ao Revision an den VwGH bezüglich des Erkenntnis vom römisch 40 .2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei sodass aktuell keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF existieren würde. Die Anhaltung in Schubhaft sei damit rechtswidrig. Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl G306 2256718-3/6E, vom 12.08.2022 wurde der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft vom XXXX .2022, ab 16:03 Uhr stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt (A.I.), festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen (A.II.) und ausgesprochen, dass der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (A.III.).Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl G306 2256718-3/6E, vom 12.08.2022 wurde der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft vom römisch 40 .2022, ab 16:03 Uhr stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt (A.I.), festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen (A.II.) und ausgesprochen, dass der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (A.III.).
  15. Der BF brachte eine Revision gegen das unter
  16. genannte Erkenntnis, Zahl XXXX , vom XXXX .2022 ein.
  17. Der BF brachte eine Revision gegen das unter
  18. genannte Erkenntnis, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022 ein. Mit Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2024, Ra 2022/17/0142 wurde dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben.
  19. Der BF brachte weiters eine Revision gegen das unter
  20. genannte Erkenntnis, Zahl G309 2256718-1/18E, vom 13.07.2022 (schriftliche Ausfertigung vom 24.08.2022) ein. Mit Erkenntnis des VwGH, Ra 2022/21/0160-10, vom 29.01.2025 wurde dieses Erkenntnis in seinem Spruchpunkt A.I., soweit damit die Beschwerde gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft ab dem 08.07.2022 abgewiesen wurde, sowie in seinen Spruchpunkten A.II. und A.III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.03.2025, Zahl G309 2256717-1/23E, wurde – der Rechtsansicht des VwGH folgend – die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX .2022 und die Anhaltung in Schubhaft bis zum XXXX .2022 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX .2022 wurde stattgegeben und diese ab diesem Zeitpunkt für rechtswidrig erklärt. Es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Anträge der belangten Behörde sowie des BF auf Kostenersatz wurden abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.03.2025, Zahl G309 2256717-1/23E, wurde – der Rechtsansicht des VwGH folgend – die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom römisch 40 .2022 und die Anhaltung in Schubhaft bis zum römisch 40 .2022 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem römisch 40 .2022 wurde stattgegeben und diese ab diesem Zeitpunkt für rechtswidrig erklärt. Es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Anträge der belangten Behörde sowie des BF auf Kostenersatz wurden abgewiesen.
  21. Weiters brachte der BF eine Revision gegen das verfahrensgegenständlich, unter
  22. genannte Erkenntnis, Zahl G306 2256718-2/16E, vom 09.08.2022 (schriftliche Ausfertigung vom 10.10.2022) ein. Mit Erkenntnis des VwGH, Ra 2022/21/0184-8, vom 29.01.2025, wurde dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: 1.
  24. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Nigeria, gesund, ledig und kinderlos. Er ist im Besitz eines bis 2025 gültigen Reisepasses. 1.
  25. Der BF beantragte im Oktober 2016 in Italien erfolglos internationalen Schutz und erhielt eine Aufenthaltsgenehmigung mit Erlaubnis zur selbstständigen Arbeit für Italien, welche bis 18.06.2022 gültig war. 1.
  26. Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt mit einem (damals) gültigen italienischen Aufenthaltstitel nach Österreich ein. 1.
  27. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, wurde der BF wegen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon acht Monate bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde von XXXX .2022 bis XXXX .2022 in Justizanstalten in Österreich angehalten.1.
  28. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon acht Monate bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 in Justizanstalten in Österreich angehalten. 1.
  29. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2022, Zahl XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot erlassen. Darin wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt werde und zudem sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. 1.
  30. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022, Zahl römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot erlassen. Darin wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt werde und zudem sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2022, Zahl XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde des BF – mit einer hier nicht weiter relevanten Maßgabe – als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2022, Zahl römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Beschwerde des BF – mit einer hier nicht weiter relevanten Maßgabe – als unbegründet abgewiesen. Mit zwischenzeitlich ergangenem Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2024, Ra 2022/17/0142 wurde dieses Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben. 1.
  31. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2022 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG angeordnet. Der BF wurde am XXXX .2022, 20:35 Uhr in Schubhaft genommen.1.6. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2022 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet. Der BF wurde am römisch 40 .2022, 20:35 Uhr in Schubhaft genommen. 1.

  1. Am XXXX .2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft in Österreich zum Zwecke der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX .2022 abgewiesen wurde. 1.
  2. Am römisch 40 .2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft in Österreich zum Zwecke der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2022, Zahl XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2022, Zahl römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des VwGH vom 07.11.2022, Zahl Ra 2022/01/0293, wurde nunmehr die dagegen erhobene Revision des BF zurückgewiesen. 1.
  3. Mit am 13.07.2022 mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG (schriftliche Ausfertigung vom 24.08.2022), Zahl G309 2256718-1/18E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen (A.I.), festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (A.II.) und ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (A.III.). Mit Erkenntnis des VwGH, Ra 2022/21/0160-10, vom 29.01.2025 wurde dieses Erkenntnis nunmehr in seinem Spruchpunkt A.I., soweit damit die Beschwerde gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft ab dem XXXX .2022 abgewiesen wurde, sowie in seinen Spruchpunkten A.II. und A.III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Mit Erkenntnis des VwGH, Ra 2022/21/0160-10, vom 29.01.2025 wurde dieses Erkenntnis nunmehr in seinem Spruchpunkt A.I., soweit damit die Beschwerde gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft ab dem römisch 40 .2022 abgewiesen wurde, sowie in seinen Spruchpunkten A.II. und A.III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das BVwG zwar den Antrag des BF auf internationalen Schutz erwähnt habe, aber darauf, dass im Asylverfahren keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, nicht eingegangen sei. Das BVwG habe zwar auf die mit dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2022 bestätigte und in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot hingewiesen, ohne sich jedoch mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. deren Bestätigung durch das Verwaltungsgericht nicht zulässig sei, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, und mit dem Umstand auseinander zu setzen, dass das Erkenntnis vom XXXX .2022 - wie vom BF schon in der Schubhaftbeschwerde zutreffend geltend gemacht wurde - offensichtlich im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung in rechtswidriger Weise ergangen war und in Anbetracht der angekündigten Erhebung einer Revision voraussichtlich keinen Bestand haben würde. Damit habe das BVwG außer Acht gelassen, dass die (damals) rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG als Grundlage für die Anhaltung des BF in Schubhaft im hier zu beurteilenden Zeitraum zwar formal in Betracht gekommen sei, jedoch die Aufrechterhaltung der Schubhaft auf Basis des evident rechtswidrigen Titels, dessen Bestand überdies nicht gesichert war, in dieser besonderen Konstellation als unverhältnismäßig zu qualifizieren gewesen wäre. Da folglich mit der erforderlichen Verhältnismäßigkeit eine der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft iSd § 80 Abs. 1 FPG weggefallen sei, wäre die Schubhaft - zumal der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung mit dem Parteienvorbringen auch in der Revision nur gegenüber dem BVwG erhoben wird - ab dem XXXX .2022 als rechtswidrig anzusehen und insoweit der Beschwerde stattzugeben sowie ein negativer Fortsetzungsausspruch zu treffen gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass das BVwG zwar den Antrag des BF auf internationalen Schutz erwähnt habe, aber darauf, dass im Asylverfahren keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, nicht eingegangen sei. Das BVwG habe zwar auf die mit dem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2022 bestätigte und in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot hingewiesen, ohne sich jedoch mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. deren Bestätigung durch das Verwaltungsgericht nicht zulässig sei, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, und mit dem Umstand auseinander zu setzen, dass das Erkenntnis vom römisch 40 .2022 - wie vom BF schon in der Schubhaftbeschwerde zutreffend geltend gemacht wurde - offensichtlich im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung in rechtswidriger Weise ergangen war und in Anbetracht der angekündigten Erhebung einer Revision voraussichtlich keinen Bestand haben würde. Damit habe das BVwG außer Acht gelassen, dass die (damals) rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG als Grundlage für die Anhaltung des BF in Schubhaft im hier zu beurteilenden Zeitraum zwar formal in Betracht gekommen sei, jedoch die Aufrechterhaltung der Schubhaft auf Basis des evident rechtswidrigen Titels, dessen Bestand überdies nicht gesichert war, in dieser besonderen Konstellation als unverhältnismäßig zu qualifizieren gewesen wäre. Da folglich mit der erforderlichen Verhältnismäßigkeit eine der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG weggefallen sei, wäre die Schubhaft - zumal der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung mit dem Parteienvorbringen auch in der Revision nur gegenüber dem BVwG erhoben wird - ab dem römisch 40 .2022 als rechtswidrig anzusehen und insoweit der Beschwerde stattzugeben sowie ein negativer Fortsetzungsausspruch zu treffen gewesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.03.2025, Zahl G309 2256717-1/23E, wurde – der Rechtsansicht des VwGH folgend – die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX .2022 und die Anhaltung in Schubhaft bis zum XXXX .2022 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX .2022 wurde stattgegeben und diese ab diesem Zeitpunkt für rechtswidrig erklärt. Es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Anträge der belangten Behörde sowie des BF auf Kostenersatz wurden abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.03.2025, Zahl G309 2256717-1/23E, wurde – der Rechtsansicht des VwGH folgend – die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom römisch 40 .2022 und die Anhaltung in Schubhaft bis zum römisch 40 .2022 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem römisch 40 .2022 wurde stattgegeben und diese ab diesem Zeitpunkt für rechtswidrig erklärt. Es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Anträge der belangten Behörde sowie des BF auf Kostenersatz wurden abgewiesen. 1.
  4. Mit verfahrensgegenständlichem Erkenntnis des BVwG vom 09.08.2022 (schriftlich ausgefertigt am 10.10.2022), Zahl G306 2256718-2/16E, wurde die neuerliche Schubhaftbeschwerde des BF als unbegründet abgewiesen (A.I.), festgesellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (A.II.) und ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (A.III.). Mit Erkenntnis des VwGH, Ra 2022/21/0184-8, vom 29.01.2025, wurde dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde auf das soeben unter Punkt 1.
  5. genannte Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2025, Ra 2022/21/0106, verwiesen. Auf Basis der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses ergebe sich zusammenfassend, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft vom BVwG ab XXXX .2022 (bis XXXX .2022) in dieser besonderen Konstellation als unverhältnismäßig zu qualifizieren gewesen wäre. Dies gelte auch für den daran anschließenden Zeitraum, über den das BVwG mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis abgesprochen habe und für den von ihm getroffenen positiven Fortsetzungsausspruch.Begründend wurde auf das soeben unter Punkt 1.
  6. genannte Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2025, Ra 2022/21/0106, verwiesen. Auf Basis der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses ergebe sich zusammenfassend, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft vom BVwG ab römisch 40 .2022 (bis römisch 40 .2022) in dieser besonderen Konstellation als unverhältnismäßig zu qualifizieren gewesen wäre. Dies gelte auch für den daran anschließenden Zeitraum, über den das BVwG mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis abgesprochen habe und für den von ihm getroffenen positiven Fortsetzungsausspruch. 1.
  7. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft auf Basis dieses evident rechtswidrigen Titels erweist sich in dieser besonderen Konstellation deshalb ab XXXX .2022 als unverhältnismäßig.1.
  8. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft auf Basis dieses evident rechtswidrigen Titels erweist sich in dieser besonderen Konstellation deshalb ab römisch 40 .2022 als unverhältnismäßig.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  11. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  12. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und (in selbiger Sache wiederholt) abgehaltenen mündlichen Verhandlungen durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum), die angeführte Staatsangehörigkeit sowie der Besitz eines Reisepasses beruhen auf den Feststellungen der belangten Behörde im seinerzeitigen Schubhaftbescheid, Zahl XXXX , vom XXXX .2022, welcher als Ausfertigung im Gerichtsakt einliegt (siehe AS 134ff). Der BF trat den besagten Feststellungen bis dato nicht substantiiert entgegen. Vielmehr bestätigte er in der mündlichen Verhandlung am 09.08.2022 die Korrektheit derselben. Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum), die angeführte Staatsangehörigkeit sowie der Besitz eines Reisepasses beruhen auf den Feststellungen der belangten Behörde im seinerzeitigen Schubhaftbescheid, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, welcher als Ausfertigung im Gerichtsakt einliegt (siehe AS 134ff). Der BF trat den besagten Feststellungen bis dato nicht substantiiert entgegen. Vielmehr bestätigte er in der mündlichen Verhandlung am 09.08.2022 die Korrektheit derselben. Den Familienstand des BF sowie dessen Kinderlosigkeit gab der BF vor dem BFA am 09.05.2022 an (siehe AS 30ff), und brachte er bis dato keine diesbezügliche Änderung vor. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils. Die oben gennannte gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes sowie die Bestätigung derselben durch Erkenntnis des BVwG und nunmehrige Behebung durch den VwGH, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts sowie jeweiliger Ausfertigungen besagter Entscheidungen. Der oben festgestellte Zweck der Antragstellung des BF auf Zuerkennung des internationalen Schutzes im Stande der Schubhaft, nämlich seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern, beruht auf dem Umstand, dass der BF im Rahmen seines von ihm durch Asylantrag initiierten Asyl-Verfahrens vorbrachte, eigentlich nicht um Asyl ansuchen gewollt zu haben (siehe AS 181ff) und zuvor einen Antrag auf unterstützte Rückkehr nach Nigeria eingebracht hatte (siehe AS 177f). In Zusammenschau mit den Angaben des BF vor dem BFA, sowohl in der mündlichen Verhandlung am 13.07.2022 als auch am 09.08.2022, nicht nach Nigeria zurückkehren zu wollen, ist der Schluss zu ziehen, dass der BF den besagten Antrag zum oben festgestellten Zweck eingebracht hat. Ansonsten ließe es sich nicht erklären, weshalb der BF trotz – durch seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr – vermeintlich gezeigten Willen nach Nigeria zurückkehren zu wollen, dennoch im Anschluss daran einen Asylantrag stellen hätte sollen. Der Wille in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen, der mit einer immanenten Verneinung einer Gefährdung im Herkunftsstaat einhergeht, steht im krassen Widerspruch zu einem kurz darauf eingebrachten – eine Gefährdung behauptenden – Antrag auf Asyl. Insbesondere, da der BF zudem vorbrachte keinen solchen Antrag stellen gewollt zu haben. Die Anhaltungen des BF in Justizanstalten sowie das Leben des BF im Verborgenen ergeben sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Aus diesem lässt sich entnehmen, dass der BF abgesehen von seinen strafgerichtlichen und polizeilichen Anhaltungen beginnend mit XXXX .2021 über keine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügt. Die Anhaltungen des BF in Justizanstalten sowie das Leben des BF im Verborgenen ergeben sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Aus diesem lässt sich entnehmen, dass der BF abgesehen von seinen strafgerichtlichen und polizeilichen Anhaltungen beginnend mit römisch 40 .2021 über keine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügt. Die Anhaltung des BF in Schubhaft kann der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI entnommen werden und scheint diese zudem im Zentralen Melderegister auf. Der Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels seitens des BF sowie deren Gültigkeitsdauer wurden von der belangten Behörde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 09.05.2022 protokolliert (siehe AS 30ff) und sind der erfolglose Asylantrag des BF in Italien durch Abfrage öffentlicher Datenbanken sowie die dem BF antragsgemäß genehmigte freiwillige Rückkehr nach Nigeria aktenkundig. (siehe AS 177f; 179f) Die Feststellungen zu den Punkten 1.8., 1.
  13. und 1.
  14. ergeben sich aus dem Erkenntnis des VwGH, Ra 2022/21/0160, vom 29.01.2025, mit welchem das mündlich verkündeten Erkenntnis vom 13.07.2022 (schriftlich ausgefertigt am 24.08.2022), teilweise aufgehoben sowie insbesondere dem Erkenntnis des VwGH, Ra 2022/21/0184, vom 29.01.2025, mit welchem das verfahrensgegenständliche Erkenntnis vom 09.08.2022 (schriftlich ausgefertigt am 10.10.2022) aufgehoben wurde.

§ 63Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 63, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. und II.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.: 3.1.1.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). 3.1.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).

§ 76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209). Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft kann binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066; VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565). Zulässig ist die Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066).“ (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121) „Die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft kann binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden vergleiche VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066; VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565). Zulässig ist die Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066).“ vergleiche VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121) „In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ (vgl. VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066)„In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ vergleiche VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. etwa VwGH 12.1.2021, Ra 2020/21/0378, Rn. 14, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen vergleiche etwa VwGH 12.1.2021, Ra 2020/21/0378, Rn. 14, mwN). 3.1.

  1. Der Rechtsansicht des VwGH im Erkenntnis Ra 2022/21/0184-8, vom 29.01.2025 mit Verweis auf Ra 2022/21/0160-10 vom 29.01.2025, folgend, ist festzustellen, dass das obig angeführte Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2022, XXXX , auf Grund dessen sich die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung ergibt, in Anbetracht der angekündigten Erhebung einer außerordentlichen Revision, voraussichtlich keinen Bestand haben wird (bzw. nunmehr zwischenzeitlich mit Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2024, Ra 2022/17/0142, behoben wurde). Die Aufrechterhaltung der Schubhaft auf Basis dieses evident rechtswidrigen Titels, erweist sich in dieser besonderen Konstellation deshalb ab XXXX .2022 als unverhältnismäßig.3.1.
  2. Der Rechtsansicht des VwGH im Erkenntnis Ra 2022/21/0184-8, vom 29.01.2025 mit Verweis auf Ra 2022/21/0160-10 vom 29.01.2025, folgend, ist festzustellen, dass das obig angeführte Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2022, römisch 40 , auf Grund dessen sich die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung ergibt, in Anbetracht der angekündigten Erhebung einer außerordentlichen Revision, voraussichtlich keinen Bestand haben wird (bzw. nunmehr zwischenzeitlich mit Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2024, Ra 2022/17/0142, behoben wurde). Die Aufrechterhaltung der Schubhaft auf Basis dieses evident rechtswidrigen Titels, erweist sich in dieser besonderen Konstellation deshalb ab römisch 40 .2022 als unverhältnismäßig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Anhaltung des BF in Schubhaft ab dem XXXX .2022 für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzung für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Anhaltung des BF in Schubhaft ab dem römisch 40 .2022 für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzung für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. 3.
  3. Zu Spruchpunkt III. und IV.:3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden

§ 22aAbs.

1 BFA-VG die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Der mit „Kosten“ betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit „Kosten“ betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: „§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: „

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.“ Da der Beschwerde stattgegeben wurde und die Fortsetzung der Schubhaft für unzulässig erachtet wurde, ist der BF

§ 35Abs. 3 Vw

GVG obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei.Da der Beschwerde stattgegeben wurde und die Fortsetzung der Schubhaft für unzulässig erachtet wurde, ist der BF

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei. Daher war dem Kostenantrag der beschwerdeführenden Partei Folge zu geben. Dieser umfasst einerseits die Pauschalbeträge nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (insgesamt € 1.659,60) und andererseits die entrichtete Eingabengebühr nach § 2 Abs. 1 der BuLVwG-Eingabengebührverordnung (€ 30,00), somit in Summe € 1.689,60.Daher war dem Kostenantrag der beschwerdeführenden Partei Folge zu geben. Dieser umfasst einerseits die Pauschalbeträge nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (insgesamt € 1.659,60) und andererseits die entrichtete Eingabengebühr nach Paragraph 2, Absatz eins, der BuLVwG-Eingabengebührverordnung (€ 30,00), somit in Summe € 1.689,60. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G306.2256718.2.00

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