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{'item': 'G306 2305004-1'}

Obsah (25)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67§ 2Art. 20§ 28a§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlG306 2305004-1 Spruch, G306 2305004-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX 2023 festgenommen.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 2023 festgenommen.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach § 12
  4. Fall StGB, § 28a Abs. 1
  5. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
  6. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach Paragraph 12,
  7. Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins,
  8. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
  9. Mit Schreiben vom 21.11.2024, dem BF am selben Tag übergeben, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, in eventu Verhängung der Schubhaft, binnen zehn Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführt Fragen zu beantworten.
  10. Mit Schreiben vom 21.11.2024, dem BF am selben Tag übergeben, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, in eventu Verhängung der Schubhaft, binnen zehn Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführt Fragen zu beantworten.
  11. Am 25.11.2024 brachte der BF eine Stellungnahme ein.
  12. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF am 02.12.2024 übernommen, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.), dem BF

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), sowie einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF am 02.12.2024 übernommen, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), dem BF

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Schriftsatz vom 23.12.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des im Spruch genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Mit Schriftsatz vom 23.12.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des im Spruch genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche anzuberaumen, das Einreiseverbot gegen den BF (Spruchpunkt IV.) ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen.Darin wurde beantragt, eine mündliche anzuberaumen, das Einreiseverbot gegen den BF (Spruchpunkt römisch vier.) ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 27.12.2024 vorgelegt, wo sie am 30.12.2024 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger, gesund, arbeitsfähig, ledig und frei von Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er wurde in Serbien geboren, hat dort die Militärakademie besucht, als Friseur bzw. Ausstatter für Friseurläden gearbeitet und brachte ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.500,00 ins Verdienen. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien. Die Lebensgefährtin, die Tochter sowie weitere Angehörige des BF sind im Herkunftsstaat wohnhaft. Der BF ist einkommens- und vermögenslos. 1.
  6. Der BF weist in Österreich – abgesehen von den Zeiten seiner Anhaltung in der JA seit dem XXXX .2023 – keine Wohnsitzmeldung auf.1.
  7. Der BF weist in Österreich – abgesehen von den Zeiten seiner Anhaltung in der JA seit dem römisch 40 .2023 – keine Wohnsitzmeldung auf. 1.
  8. Ein Sozialversicherungsdatenauszug mit den Identitätsdaten des BF blieb ergebnislos. 1.
  9. Der BF weist in Österreich folgende Verurteilung auf: Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach § 12
  10. Fall StGB, § 28a Abs. 1
  11. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach Paragraph 12,
  12. Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins,
  13. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass I. die beiden Mittäter des BF im Zeitraum von Anfang Februar 2020 bis zumindest Anfang März 2021römisch eins. die beiden Mittäter des BF im Zeitraum von Anfang Februar 2020 bis zumindest Anfang März 2021 A. als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB) bestehend aus ihnen, dem BF, einem namentlich genannten Mittäter und weiteren Mittätern, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen auf grenzüberschreitenden Transport und die Überlassung von Suchtgift in großen Mengen ausgerichtet war, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 60,70% Cocain, in einer jeweils das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge entgegengenommen, anderen überlassen bzw. verschafft haben, und zwarA. als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, StGB) bestehend aus ihnen, dem BF, einem namentlich genannten Mittäter und weiteren Mittätern, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen auf grenzüberschreitenden Transport und die Überlassung von Suchtgift in großen Mengen ausgerichtet war, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 60,70% Cocain, in einer jeweils das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge entgegengenommen, anderen überlassen bzw. verschafft haben, und zwar a. der erste Mittäter des BF in mehr als 90 Angriffen im Zeitraum von XXXX .2020 bis XXXX .2021 indem er gesamt 16.620g an teils unbekannte Abnehmer überließ bzw. diesen und noch unbekannten Mittätern verschaffte;a. der erste Mittäter des BF in mehr als 90 Angriffen im Zeitraum von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 indem er gesamt 16.620g an teils unbekannte Abnehmer überließ bzw. diesen und noch unbekannten Mittätern verschaffte; b. der zweite Mittäter des BF anderen überließ, indem er im Zeitraum von XXXX .2020 bis XXXX .2021 in gesamt 22 Angriffen, über Auftrag eines unbekannten Mittäters sowie des BF gesamt 2.958,60g zum Preis von zumindest € 42,00/g an diverse Abnehmer übergab;b. der zweite Mittäter des BF anderen überließ, indem er im Zeitraum von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 in gesamt 22 Angriffen, über Auftrag eines unbekannten Mittäters sowie des BF gesamt 2.958,60g zum Preis von zumindest € 42,00/g an diverse Abnehmer übergab; B. als Mitglied zu der zu Punkt A. angeführten kriminellen Vereinigung, die sich auch zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, Vermögensbestandteile, die aus mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen, nämlich aus Suchtmittelverkäufen der gegenständlichen in Punkt A. angeführten Tätergruppe, somit zumindest aus Verbrechen nach dem § 28a Abs. 1,
  14. Fall, Abs. 2 Z 2 SMG, stammen, an sich gebracht, verwahrt und Dritten übertragen haben, wobei sie zur Zeit des Erlangens wussten, dass sie aus der kriminellen Tätigkeit eines anderen herrührten, und zwarB. als Mitglied zu der zu Punkt A. angeführten kriminellen Vereinigung, die sich auch zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, Vermögensbestandteile, die aus mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen, nämlich aus Suchtmittelverkäufen der gegenständlichen in Punkt A. angeführten Tätergruppe, somit zumindest aus Verbrechen nach dem Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG, stammen, an sich gebracht, verwahrt und Dritten übertragen haben, wobei sie zur Zeit des Erlangens wussten, dass sie aus der kriminellen Tätigkeit eines anderen herrührten, und zwar a. der erste Mittäter des BF indem er in zwei Angriffen am XXXX .2020 und XXXX .2020 Erlöse aus dem Suchgifthandel der Tätergruppierung im Betrag von insgesamt zumindest € 19.000,00 von Mittätern übernahm;a. der erste Mittäter des BF indem er in zwei Angriffen am römisch 40 .2020 und römisch 40 .2020 Erlöse aus dem Suchgifthandel der Tätergruppierung im Betrag von insgesamt zumindest € 19.000,00 von Mittätern übernahm; b. der zweite Mittäter des BF im Wert von über € 50.000,00 indem er in vier Angriffen im Zeitraum von XXXX .2021 bis XXXX .2021 Erlöse aus dem Suchgifthandel der Tätergruppierung im Betrag von insgesamt zumindest € 71.000,00 an andere Personen übergab.b. der zweite Mittäter des BF im Wert von über € 50.000,00 indem er in vier Angriffen im Zeitraum von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Erlöse aus dem Suchgifthandel der Tätergruppierung im Betrag von insgesamt zumindest € 71.000,00 an andere Personen übergab. II. der BF im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2021 von einem noch festzustellenden Ort aus als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB) bestehend aus den beiden Mitangeklagten, einem weiteren namentlich genannten Mittäter und weiteren Mittätern, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen auf grenzüberschreitenden Transport und die Überlassung von Suchtgift in großen Mengen ausgerichtet ist, Nachgenannte durch die Aufforderung, nachfolgende Suchtgiftmengen zu übernehmen und weiterzuverkaufen sowie weiter zu übergeben, dazu bestimmt zu haben, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 60,70% Cocain, in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen zu überlassen, und zwarrömisch zwei. der BF im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 von einem noch festzustellenden Ort aus als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, StGB) bestehend aus den beiden Mitangeklagten, einem weiteren namentlich genannten Mittäter und weiteren Mittätern, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen auf grenzüberschreitenden Transport und die Überlassung von Suchtgift in großen Mengen ausgerichtet ist, Nachgenannte durch die Aufforderung, nachfolgende Suchtgiftmengen zu übernehmen und weiterzuverkaufen sowie weiter zu übergeben, dazu bestimmt zu haben, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 60,70% Cocain, in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen zu überlassen, und zwar a. dem ersten Mittäter
  15. am XXXX .2020 zur Überlassung von 520g, welches der erste Mittäter in XXXX von einem bislang unbekannten Täter übernahm und an noch auszuforschende Abnehmer weiterverkaufte und übergab;
  16. am römisch 40 .2020 zur Überlassung von 520g, welches der erste Mittäter in römisch 40 von einem bislang unbekannten Täter übernahm und an noch auszuforschende Abnehmer weiterverkaufte und übergab;
  17. am XXXX .2020 zur Überlassung von 1.000g, welches der erste Mittäter in XXXX von einem bislang unbekannten Täter übernahm und an noch auszuforschende Abnehmer weiterverkaufte und übergab;
  18. am römisch 40 .2020 zur Überlassung von 1.000g, welches der erste Mittäter in römisch 40 von einem bislang unbekannten Täter übernahm und an noch auszuforschende Abnehmer weiterverkaufte und übergab;
  19. am XXXX .2020 zur Überlassung von 2.000g, welches der erste Mittäter in XXXX von einem weiteren Mittäter zum Preis von € 27.000,00 übernahm und an noch auszuforschende Abnehmer weiterverkaufte und übergab;
  20. am römisch 40 .2020 zur Überlassung von 2.000g, welches der erste Mittäter in römisch 40 von einem weiteren Mittäter zum Preis von € 27.000,00 übernahm und an noch auszuforschende Abnehmer weiterverkaufte und übergab;
  21. am XXXX .2020 zur Überlassung von 1.000g, welches der erste Mittäter in XXXX vom zweiten Mittäter übernahm und an noch auszuforschende Abnehmer weiterverkaufte und übergab;
  22. am römisch 40 .2020 zur Überlassung von 1.000g, welches der erste Mittäter in römisch 40 vom zweiten Mittäter übernahm und an noch auszuforschende Abnehmer weiterverkaufte und übergab;
  23. am XXXX .2023 zur Überlassung von 1.000g in XXXX an einen bislang unbekannten Täter zum Weiterverkauf;
  24. am römisch 40 .2023 zur Überlassung von 1.000g in römisch 40 an einen bislang unbekannten Täter zum Weiterverkauf;
  25. am XXXX .2020 zur Überlassung von 1.000g, welches der erste Mittäter in XXXX von einem bislang unbekannten Täter übernahm und an noch auszuforschende Abnehmer weiterverkaufte;
  26. am römisch 40 .2020 zur Überlassung von 1.000g, welches der erste Mittäter in römisch 40 von einem bislang unbekannten Täter übernahm und an noch auszuforschende Abnehmer weiterverkaufte;
  27. am XXXX .2020 1.000g, welches der erste Mittäter in XXXX an einen weiteren Mittäter zum Transport nach und Weiterverkauf in XXXX übergab;
  28. am römisch 40 .2020 1.000g, welches der erste Mittäter in römisch 40 an einen weiteren Mittäter zum Transport nach und Weiterverkauf in römisch 40 übergab;
  29. am XXXX .2020 2.000g, welches der erste Mittäter in XXXX von einem weiteren Mittäter übernahm und an einen weiteren Mittäter übergab;
  30. am römisch 40 .2020 2.000g, welches der erste Mittäter in römisch 40 von einem weiteren Mittäter übernahm und an einen weiteren Mittäter übergab;
  31. am XXXX .2020 1.000g, welches der erste Mittäter in XXXX von einem bislang unbekannten Täter übernahm und an noch auszuforschende Abnehmer weiterverkaufte und übergab;
  32. am römisch 40 .2020 1.000g, welches der erste Mittäter in römisch 40 von einem bislang unbekannten Täter übernahm und an noch auszuforschende Abnehmer weiterverkaufte und übergab;
  33. am XXXX .2020 1.000g, welches der erste Mittäter in XXXX einem bislang unbekannten Abnehmer übergab;
  34. am römisch 40 .2020 1.000g, welches der erste Mittäter in römisch 40 einem bislang unbekannten Abnehmer übergab;
  35. am XXXX .2020 1.000g, welches der erste Mittäter in XXXX von einem bislang unbekannten Täter übernahm und an noch auszuforschende Abnehmer weiterverkaufte und übergab;
  36. am römisch 40 .2020 1.000g, welches der erste Mittäter in römisch 40 von einem bislang unbekannten Täter übernahm und an noch auszuforschende Abnehmer weiterverkaufte und übergab;
  37. am XXXX .2020 1.000g, welches der erste Mittäter in XXXX von einer namentlich genannten Person übernahm und an noch auszuforschende Abnehmer weiterverkaufte und übergab;
  38. am römisch 40 .2020 1.000g, welches der erste Mittäter in römisch 40 von einer namentlich genannten Person übernahm und an noch auszuforschende Abnehmer weiterverkaufte und übergab;
  39. am XXXX .2020 1.000g, welches der erste Mittäter in XXXX , von einem bislang unbekannten Täter übernahm und an noch auszuforschende Abnehmer weiterverkaufte und übergab;
  40. am römisch 40 .2020 1.000g, welches der erste Mittäter in römisch 40 , von einem bislang unbekannten Täter übernahm und an noch auszuforschende Abnehmer weiterverkaufte und übergab;
  41. am XXXX .2021 1.000g, welches der erste Mittäter in XXXX von einem bislang unbekannten Täter gegen Übergabe eines Geldbetrages in Höhe von EUR 10.000,00 übernahm und an noch auszuforschende Abnehmer weiterverkaufte und übergab;
  42. am römisch 40 .2021 1.000g, welches der erste Mittäter in römisch 40 von einem bislang unbekannten Täter gegen Übergabe eines Geldbetrages in Höhe von EUR 10.000,00 übernahm und an noch auszuforschende Abnehmer weiterverkaufte und übergab;
  43. am XXXX .2021 100g, welches der erste Mittäter in XXXX von einem bislang unbekannten Täter gegen Übergabe von EUR 4.100,00 übernahm und an noch auszuforschende Abnehmer weiterverkaufte und übergab;
  44. am römisch 40 .2021 100g, welches der erste Mittäter in römisch 40 von einem bislang unbekannten Täter gegen Übergabe von EUR 4.100,00 übernahm und an noch auszuforschende Abnehmer weiterverkaufte und übergab;
  45. am XXXX .2021 2.000g, welches der erste Mittäter in XXXX von einem bislang unbekannten Täter und an noch auszuforschende Abnehmer weiterverkaufte und übergab;
  46. am römisch 40 .2021 2.000g, welches der erste Mittäter in römisch 40 von einem bislang unbekannten Täter und an noch auszuforschende Abnehmer weiterverkaufte und übergab; b. einem weiteren Mittäter
  47. am XXXX .2020 zur Überlassung von 2.000g an den ersten Mittäter zum Preis von € 27.000,00;
  48. am römisch 40 .2020 zur Überlassung von 2.000g an den ersten Mittäter zum Preis von € 27.000,00;
  49. am XXXX .2020 zur Überlassung von 1.000g an den ersten Mittäter;
  50. am römisch 40 .2020 zur Überlassung von 1.000g an den ersten Mittäter;
  51. am XXXX .2020 zur Überlassung von 1.000g an bislang unbekannte Abnehmer;
  52. am römisch 40 .2020 zur Überlassung von 1.000g an bislang unbekannte Abnehmer;
  53. am XXXX .2020 zur Überlassung von 2.000g an den ersten Mittäter;
  54. am römisch 40 .2020 zur Überlassung von 2.000g an den ersten Mittäter; c. dem zweiten Mittäter am XXXX 4.2020 zur Überlassung von 1.000g an den ersten Mittäter;c. dem zweiten Mittäter am römisch 40 4.2020 zur Überlassung von 1.000g an den ersten Mittäter; d. einen bislang unbekannten Täter am XXXX .2020 zur Überlassung von 1.000g Gramm an den ersten Mittäter;d. einen bislang unbekannten Täter am römisch 40 .2020 zur Überlassung von 1.000g Gramm an den ersten Mittäter; e. einen bislang unbekannten Täter am XXXX .2020 zur Überlassung von 1.000g den ersten Mittäter;e. einen bislang unbekannten Täter am römisch 40 .2020 zur Überlassung von 1.000g den ersten Mittäter; f. einen namentlich genannten Täter am XXXX .2020 zur Überlassung von 1.000g an den ersten Mittäter;f. einen namentlich genannten Täter am römisch 40 .2020 zur Überlassung von 1.000g an den ersten Mittäter; g. bislang unbekannte Täter, und zwar
  55. am XXXX .2020 zur Überlassung von 520g an den ersten Mittäter;
  56. am römisch 40 .2020 zur Überlassung von 520g an den ersten Mittäter;
  57. am XXXX .2020 zur Überlassung von 1.000g an den ersten Mittäter;
  58. am römisch 40 .2020 zur Überlassung von 1.000g an den ersten Mittäter;
  59. am XXXX .2020 zur Überlassung von 1.000 Gramm an den zweiten Mittäter;
  60. am römisch 40 .2020 zur Überlassung von 1.000 Gramm an den zweiten Mittäter;
  61. am XXXX .2020 zur Überlassung von 1.000g an den ersten Mittäter;
  62. am römisch 40 .2020 zur Überlassung von 1.000g an den ersten Mittäter;
  63. am XXXX .2020 zur Überlassung von 1.000g an den ersten Mittäter;
  64. am römisch 40 .2020 zur Überlassung von 1.000g an den ersten Mittäter;
  65. am XXXX .2021 zur Überlassung von 1.000g an den ersten Mittäter;
  66. am römisch 40 .2021 zur Überlassung von 1.000g an den ersten Mittäter;
  67. am XXXX .2021 zur Überlassung von 100g an den ersten Mittäter;
  68. am römisch 40 .2021 zur Überlassung von 100g an den ersten Mittäter;
  69. am XXXX .2021 zur Überlassung von 2.000g an den ersten Mittäter.
  70. am römisch 40 .2021 zur Überlassung von 2.000g an den ersten Mittäter. Mildernd wurden vom Gericht das reumütige Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend das mehrfache Übersteigen der 25-fachen der Grenzmenge gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Der BF wurde am XXXX .2023 festgenommen und befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2029, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2026 (1/2) und der XXXX .2027 (2/3)). Der BF wurde am römisch 40 .2023 festgenommen und befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 .2029, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 .2026 (1/2) und der römisch 40 .2027 (2/3)). 1.
  71. Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden, insbesondere ist er weder beruflich, sprachlich, familiär noch sozial in Österreich integriert. Er war in Österreich bis dato nicht erwerbstätig, hat –abgesehen von Zeiten der Anhaltung in Haft – keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, ist nicht sozialversichert und verfügt über keine Deutschkenntnisse. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien. 1.
  72. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Beim Herkunftsstaat des BF, Serbien, handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat. 1.
  73. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchpunkt IV. des im Spruch genannten Bescheides.1.
  74. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch vier. des im Spruch genannten Bescheides.
  75. Beweiswürdigung: 2.
  76. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  77. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  78. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand, Sprachkenntnissen sowie dem Leben des BF in Serbien ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den Angaben des BF (AS 13f, 101, 165) sowie aus den Ausführungen des LG für Strafsachen XXXX (Oz 6). 2.2.
  79. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand, Sprachkenntnissen sowie dem Leben des BF in Serbien ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den Angaben des BF (AS 13f, 101, 165) sowie aus den Ausführungen des LG für Strafsachen römisch 40 (Oz 6). Der BF führte in seiner Stellungnahme aus, seit zehn Jahren eine Lebensgefährtin zu haben, die in Serbien lebe. Weiters habe er eine Tochter. Seine Familienangehörigen seien in Serbien wohnhaft. Im Bundesgebiet würden keine Angehörigen leben. Er habe Freunde in Österreich (AS 13f). Sein Lebensmittelpunkt sei in Serbien. Er wolle nach seiner Haftentlassung wieder nach Serbien zu seiner Familie zurückkehren und dort arbeiten (AS 101, 165). 2.2.
  80. Die Wohnsitzmeldungen und die derzeitige Inhaftierung des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet nicht erwerbstätig war, ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. 2.2.
  81. Die Verurteilung folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen XXXX (Oz 6). Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. 2.2.
  82. Die Verurteilung folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen römisch 40 (Oz 6). Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. Der Zeitpunkt der Festnahme, jener des errechneten Strafendes und die Termine zur allfälligen bedingten Entlassung sind der Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden (AS 7) zu entnehmen. 2.2.
  83. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich beruhen auf dem Akteninhalt. In der Beschwerde wurde wiederholt ausgeführt, dass der Lebensmittelpunkt des BF in Serbien liege und er dorthin zu seiner Familie zurückkehren wolle (As 101, 165). Auch führte er im seiner Stellungnahme aus, er habe keine Angehörigen im Bundesgebiet. Es würden sich Freunde in Österreich aufhalten (AS 13f). Weiterführende Angaben zu einem allfälligen Privat- und Familienleben des BF im Schengenraum wurden nicht getätigt. Es wurden zudem keine Unterlagen in Vorlage gebracht, aus denen ein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF im Schengenraum hervorgeht. Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten. 2.2.
  84. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des BF basieren auf dem Akteninhalt. Aus § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat.2.2.
  85. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des BF basieren auf dem Akteninhalt. Aus Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat. 2.2.
  86. Die Beschränkung der Beschwerde auf Spruchpunkt IV. des im Spruch genannten Bescheides beruht auf dem eindeutigen konkreten Wortlaut der Beschwerde (arg: „…, erhebt der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE im Umfang des Spruchpunktes IV. …“). Zudem lassen die konkret formulierten Beschwerdeanträge im besagten Beschwerdeschreiben keine Zweifel ob des Umfanges der Beschwerde aufkommen.2.2.
  87. Die Beschränkung der Beschwerde auf Spruchpunkt römisch vier. des im Spruch genannten Bescheides beruht auf dem eindeutigen konkreten Wortlaut der Beschwerde (arg: „…, erhebt der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE im Umfang des Spruchpunktes römisch vier. …“). Zudem lassen die konkret formulierten Beschwerdeanträge im besagten Beschwerdeschreiben keine Zweifel ob des Umfanges der Beschwerde aufkommen. 2.2.
  88. Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. Wie das dem BF vom BFA eingeräumte schriftliche Parteiengehör zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, auch Gebrauch gemacht. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde der BF über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt.2.2.
  89. Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. Wie das dem BF vom BFA eingeräumte schriftliche Parteiengehör zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, auch Gebrauch gemacht. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde der BF über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt. Die bloße Monierung von Ermittlungsmängeln und die pauschale Behauptung des Vorliegens unberücksichtigt gebliebener Umstände allein genügen letztlich als substantiierte Entgegnung nicht. Vielmehr hätte der BF konkrete Sachverhalte, welche die belangte Behörde zu ermitteln unterlassen hat, konkret zu benennen und mit Beweisen zu belegen gehabt. Im Ergebnis gehen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere.
  90. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  91. Zu den Spruchpunkten I., II., III., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:3.
  92. Zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen Spruchpunkt IV. betreffend das unbefristete Einreiseverbot.Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen Spruchpunkt römisch vier. betreffend das unbefristete Einreiseverbot. Die übrigen Spruchpunkte (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 52Abs.

9 FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG) erwuchsen in Folge ungenützten Verstreichens der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.Die übrigen Spruchpunkte (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) erwuchsen in Folge ungenützten Verstreichens der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. Die folgenden Ausführungen beschränken sich daher auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den BF verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Die folgenden Ausführungen beschränken sich daher auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den BF verhängten Einreiseverbotes vergleiche zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). 3.2. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:3.2. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot: 3.2.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.2.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: § 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.2.

  1. Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm. Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.2.
  2. Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG. 3.2.
  2. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen.3.2.
  3. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen. Der BF wurde in Österreich straffällig, aus diesem Grund war er

Art. 20

Schengener Grenzkodex spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Aufgrund der – wie noch näher dargelegt wird – durch sein Verhalten bewirkten maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen erweist sich der Aufenthalt des BF in Österreich im Ergebnis – wie von der belangten Behörde zutreffend rechtlich beurteilt – somit als unrechtmäßig. Dies wurde vom BF letztlich auch nicht beanstandet. Die

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG gegen den BF darauf basierend erlassene Rückkehrentscheidung hat er auch nicht bekämpft.Der BF wurde in Österreich straffällig, aus diesem Grund war er

Artikel 20

, Schengener Grenzkodex spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Aufgrund der – wie noch näher dargelegt wird – durch sein Verhalten bewirkten maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen erweist sich der Aufenthalt des BF in Österreich im Ergebnis – wie von der belangten Behörde zutreffend rechtlich beurteilt – somit als unrechtmäßig. Dies wurde vom BF letztlich auch nicht beanstandet. Die

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF darauf basierend erlassene Rückkehrentscheidung hat er auch nicht bekämpft. 3.2.

  1. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).3.2.
  2. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. 3.2.
  3. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines von Straffälligkeit geprägten Gesamtverhaltens als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes indiziert.3.2.
  4. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines von Straffälligkeit geprägten Gesamtverhaltens als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes indiziert.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 leg cit auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdet.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 leg cit auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdet. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. 3.2.

  1. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. 3.2.
  2. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG dem Grunde nach erfüllt.Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG dem Grunde nach erfüllt. Der BF wurde für schuldig befunden, im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2021 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen auf grenzüberschreitenden Transport und die Überlassung von Suchtgift in großen Mengen ausgerichtet war, verschiedene unmittelbare Täter durch die Aufforderung, Suchtgift zu übernehmen und weiterzuverkaufen sowie weiter zu übergeben, dazu bestimmt zu haben, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich in insgesamt 32 Angriffen insgesamt 35,24kg Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 60,70% Cocain, in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen zu überlassen.Der BF wurde für schuldig befunden, im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen auf grenzüberschreitenden Transport und die Überlassung von Suchtgift in großen Mengen ausgerichtet war, verschiedene unmittelbare Täter durch die Aufforderung, Suchtgift zu übernehmen und weiterzuverkaufen sowie weiter zu übergeben, dazu bestimmt zu haben, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich in insgesamt 32 Angriffen insgesamt 35,24kg Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 60,70% Cocain, in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen zu überlassen. Mildernd wurden vom Gericht das reumütige Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend das mehrfache Übersteigen der 25-fachen der Grenzmenge gewertet. Das Gericht führte weiters aus, dass der BF und seine beiden Mittäter zur Verbesserung ihrer Einkommens- und Lebenssituation jeweils beschlossen hätten, sich einer aus zahlreichen Personen, nämlich neben ihnen auch einer weiteren namentlich genannten Person und weiteren unbekannten Mittätern bestehenden kriminellen Vereinigung anzuschließen, wobei es sich um einen auf längere Zeit, nämlich mehrere Jahre, angelegten Zusammenschlusses von zahlreichen Personen gehandelt habe, welcher auf den grenzüberschreitenden Transport und die Überlassung von jeweils die Grenzmenge übersteigenden Suchtmengen ausgerichtet war, indem insbesondere Kokain nach Österreich eingeführt und hier in jeweils die Grenzmenge übersteigender Menge anderen überlassen wird. In Umsetzung des oben genannten Entschlusses habe der BF zu den im Spruch zu II./ genannten Zeitpunkten die dort angeführten Personen zur Überlassung der dort genannten Suchtgiftmengen mit den jeweils dort angegebenen Reinsubstanzgehalten bestimmt, indem er ihnen Anweisungen erteilt habe, an wem das Suchtgift jeweils zu übergeben sei und ihnen den Ort und die Modalitäten der Übergabe genannt habe. Aufgrund der jeweiligen Aufforderungen und Anweisungen des BF hätten die anderen Täter als unmittelbare Täter den dort genannten Abnehmern auftragsgemäß die dort angeführten Suchtgiftmengen übergeben. Der BF und seine Mittäter hätten gewusst, dass der Umgang mit Suchtgift, das Überlassen von Suchtgift und das Bestimmen anderer zum Überlassen von Suchtgift vorschriftswidrig sei und sie über keine verwaltungsbehördliche Bewilligung im Umgang mit Suchtgift verfügten. Sie hätten es jeweils zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass das Suchtgift jeweils die im Spruch genannte Reinsubstanzmenge aufwies. Sie hätten gewusst, dass die von ihnen überlassenen Suchtgiftmengen bzw. im Falle des BF jene Mengen, zu deren Überlassung er andere bestimmt, sich mit der Zeit auf eine die Grenzmenge um mehr als das 25-fache übersteigende Suchtgiftmenge summieren und summieren werden und sie hätten sich ungeachtet dessen dennoch entschlossen, fortlaufend und wiederkehrend Suchtgift anderen zu überlassen bzw. fortlaufend andere zur Überlassung von Suchtgift zu bestimmen. Sie hätten weiters gewusst, dass es sich bei der Tätergruppierung, für die sie tätig wurden, um eine auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss zahlreicher Personen handelte, welcher auf die wiederkehrende Begehung von Verbrechen mit dem SMG, nämlich insbesondere den grenzüberschreitenden Transport und das Überlassen von jeweils großen Suchtgiftmengen ausgerichtet und auf viele Jahre angelegt war. Weiters hätten alle drei Täter gewusst, dass sie dadurch, dass sie für die kriminelle Vereinigung tätig wurden, jeweils deren Interessen förderten. Durch die Suchtgiftgeschäfte hätten der erste Mittäter des BF einen Umsatz von zumindest € 15.000,00, der zweite Mittäter des BF einen Umsatz von zumindest € 1.400,00 und der BF einen Umsatz in Höhe von zumindest € 25.000,00 erzielt.Das Gericht führte weiters aus, dass der BF und seine beiden Mittäter zur Verbesserung ihrer Einkommens- und Lebenssituation jeweils beschlossen hätten, sich einer aus zahlreichen Personen, nämlich neben ihnen auch einer weiteren namentlich genannten Person und weiteren unbekannten Mittätern bestehenden kriminellen Vereinigung anzuschließen, wobei es sich um einen auf längere Zeit, nämlich mehrere Jahre, angelegten Zusammenschlusses von zahlreichen Personen gehandelt habe, welcher auf den grenzüberschreitenden Transport und die Überlassung von jeweils die Grenzmenge übersteigenden Suchtmengen ausgerichtet war, indem insbesondere Kokain nach Österreich eingeführt und hier in jeweils die Grenzmenge übersteigender Menge anderen überlassen wird. In Umsetzung des oben genannten Entschlusses habe der BF zu den im Spruch zu römisch zwei./ genannten Zeitpunkten die dort angeführten Personen zur Überlassung der dort genannten Suchtgiftmengen mit den jeweils dort angegebenen Reinsubstanzgehalten bestimmt, indem er ihnen Anweisungen erteilt habe, an wem das Suchtgift jeweils zu übergeben sei und ihnen den Ort und die Modalitäten der Übergabe genannt habe. Aufgrund der jeweiligen Aufforderungen und Anweisungen des BF hätten die anderen Täter als unmittelbare Täter den dort genannten Abnehmern auftragsgemäß die dort angeführten Suchtgiftmengen übergeben. Der BF und seine Mittäter hätten gewusst, dass der Umgang mit Suchtgift, das Überlassen von Suchtgift und das Bestimmen anderer zum Überlassen von Suchtgift vorschriftswidrig sei und sie über keine verwaltungsbehördliche Bewilligung im Umgang mit Suchtgift verfügten. Sie hätten es jeweils zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass das Suchtgift jeweils die im Spruch genannte Reinsubstanzmenge aufwies. Sie hätten gewusst, dass die von ihnen überlassenen Suchtgiftmengen bzw. im Falle des BF jene Mengen, zu deren Überlassung er andere bestimmt, sich mit der Zeit auf eine die Grenzmenge um mehr als das 25-fache übersteigende Suchtgiftmenge summieren und summieren werden und sie hätten sich ungeachtet dessen dennoch entschlossen, fortlaufend und wiederkehrend Suchtgift anderen zu überlassen bzw. fortlaufend andere zur Überlassung von Suchtgift zu bestimmen. Sie hätten weiters gewusst, dass es sich bei der Tätergruppierung, für die sie tätig wurden, um eine auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss zahlreicher Personen handelte, welcher auf die wiederkehrende Begehung von Verbrechen mit dem SMG, nämlich insbesondere den grenzüberschreitenden Transport und das Überlassen von jeweils großen Suchtgiftmengen ausgerichtet und auf viele Jahre angelegt war. Weiters hätten alle drei Täter gewusst, dass sie dadurch, dass sie für die kriminelle Vereinigung tätig wurden, jeweils deren Interessen förderten. Durch die Suchtgiftgeschäfte hätten der erste Mittäter des BF einen Umsatz von zumindest € 15.000,00, der zweite Mittäter des BF einen Umsatz von zumindest € 1.400,00 und der BF einen Umsatz in Höhe von zumindest € 25.000,00 erzielt. 3.2.
  3. Zusammengefasst fällt besonders die Art und Menge des tatgegenständlichen Suchtgiftes, die Teilhaberschaft des BF in einer organisierten Kriminalität sowie das vom BF konkret gesetzte Verhalten, nämlich die Bestimmung zur Überlassung von Suchtgift, und der lange Tatzeitraum ins Auge. Hinzu kommt, dass er in einer international agierenden Tätergruppierung, die einen groß angelegten und professionell aufgezogenen, grenzüberschreitenden Handel mit Suchtgiften betrieb, kriminell tätig wurde. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels

§ 28aSMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar (vgl. Vw

GH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Der BF hat unter Missachtung der Gesetze an der Weitergabe von Suchtgiften an andere Personen, als Teil einer kriminellen Vereinigung mitgewirkt. Außerdem hat er durch sein Handeln die besagten Suchtgifte in größeren Mengen unter völliger Missachtung der Folgen für Suchtgiftabhängige und für die Beschaffungskriminalität in Umlauf gebracht und dabei einzig seinen – finanziellen – Vorteil gesucht. Das vom BF gezeigte Verhalten lässt vor dem Hintergrund der inkriminierten Suchtgiftmengen sowie die Ausführung im Rahmen seiner Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung eine massive Herabsetzung der inneren Hemmschwelle und das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie beim BF erkennen. Der BF hat mit seinem Verhalten letztlich nicht nur gegen gültige Suchtmittelgesetze verstoßen, sondern auch unions- bzw. schengenrechtliche Einreise- und Aufenthaltsrechte vorsätzlich zur Begehung von strafbaren Handlungen zur Zwecke der eigenen Bereicherung missbraucht. Der BF wurde am XXXX .2023 festgenommen und befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2029, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2026 (1/2) und der XXXX .2027 (2/3)). Der BF wurde am römisch 40 .2023 festgenommen und befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 .2029, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 .2026 (1/2) und der römisch 40 .2027 (2/3)). Zudem handelte der BF dabei aus reiner Gewinnsucht und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Aufgrund der professionell organisierten Suchtmitteldelinquenz im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, an welcher der BF beteiligt war, ist eine Wiederholungsgefahr anzunehmen, weshalb eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde seine Reue und Läuterung beteuert, ist festzuhalten, dass der BF es bis dato im gegenständlichen Fremdenrechtsverfahren unterlassen hat, bis auf seine Beteuerung reuig zu sein, seine Reue oder Einsicht näher auszuführen. Die bloße Behauptung Reue zu empfinden, vermag nicht zu überzeugen und eine Einsicht nicht zu objektivieren. So führte der BF in der Beschwerde aus, es sei seine erste und einzige Straftat. Er habe zuvor ein ordentliches Leben geführt, sei reuig, wolle künftig ein ordentliches Leben führen und arbeiten (AS 165). Er wolle sein Leben in Ordnung bringen und nach seiner Haftentlassung in Serbien arbeiten. Das vom BF über einen längeren Zeitraum hinweg gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider agierte der BF ausschließlich zu eigenen Gunsten unter Missachtung gültiger Rechtsnormen und Interessen anderer. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Im Übrigen stellte der VwGH betreffend den dort zugrundeliegenden Sachverhalt fest, dass das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). [Der Fremde wurde mit Urteil eines LG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.] (VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Im Übrigen stellte der VwGH betreffend den dort zugrundeliegenden Sachverhalt fest, dass das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). [Der Fremde wurde mit Urteil eines LG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.] (VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093). Der VwGH hat bereits wiederholt auf die maßgebliche von mit Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318; 23.02.2016, 2015/01/0249) einhergehende Gefährlichkeit für öffentliche Interessen, und Suchtmitteldelikten immanente Wiederholungsgefahr (10.12.2008, 2008/22/0876; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249) hingewiesen. Das Höchstgericht hielt dazu mehrfach fest, dass die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Unionsbürgerrichtlinie (vgl. EuGH 23.11.2010, C- 145/09, Panagiotis Tsakouridis) falle und dieser Gefährdungsmaßstab jenem des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 entspreche. (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0127)Der VwGH hat bereits wiederholt auf die maßgebliche von mit Suchtmitteldelikten vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318; 23.02.2016, 2015/01/0249) einhergehende Gefährlichkeit für öffentliche Interessen, und Suchtmitteldelikten immanente Wiederholungsgefahr (10.12.2008, 2008/22/0876; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249) hingewiesen. Das Höchstgericht hielt dazu mehrfach fest, dass die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Unionsbürgerrichtlinie vergleiche EuGH 23.11.2010, C- 145/09, Panagiotis Tsakouridis) falle und dieser Gefährdungsmaßstab jenem des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 entspreche. vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0127) In der Beschwerde wird auf die rezente Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach es in gewissen Konstellationen wegen der nicht absehbaren Entwicklungen bis zu einem noch nicht bekannten Haftentlassungszeitpunkt unmöglich sein kann, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot vorzunehmen, was die Konsequenz hat, dass diese Maßnahmen nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen wären (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht einschlägig ist, zumal im Falle des Revisionswerbers eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren verhängt wurde. Im gegenständlichen Fall wurde hingegen keine derart lange, sondern lediglich eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verhängt. Der Haftentlassungszeitpunkt ist bekannt und erfolgt die Entlassung innerhalb absehbarer Zeit.In der Beschwerde wird auf die rezente Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach es in gewissen Konstellationen wegen der nicht absehbaren Entwicklungen bis zu einem noch nicht bekannten Haftentlassungszeitpunkt unmöglich sein kann, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot vorzunehmen, was die Konsequenz hat, dass diese Maßnahmen nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen wären vergleiche VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht einschlägig ist, zumal im Falle des Revisionswerbers eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren verhängt wurde. Im gegenständlichen Fall wurde hingegen keine derart lange, sondern lediglich eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verhängt. Der Haftentlassungszeitpunkt ist bekannt und erfolgt die Entlassung innerhalb absehbarer Zeit. Im gegenständlichen Fall bestehen keinerlei Zweifel daran, dass unter Einbeziehung der weiteren Entwicklung des BF während der Strafhaft (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) auch zum maßgeblichen Entlassungszeitpunkt im Jahr 2029 nach wie vor von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die öffentliche Gesundheit auszugehen ist. Der BF ließ insgesamt jegliche Verantwortungsübernahme im Sinne einer Distanzierung von seinen Taten vermissen. Des Weiteren wurde nicht vorgebracht, dass derzeit im Rahmen der Strafhaft eine Auseinandersetzung mit seinen Straftaten erfolgen würde. Insofern kann begründet davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen wird.Im gegenständlichen Fall bestehen keinerlei Zweifel daran, dass unter Einbeziehung der weiteren Entwicklung des BF während der Strafhaft vergleiche VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) auch zum maßgeblichen Entlassungszeitpunkt im Jahr 2029 nach wie vor von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die öffentliche Gesundheit auszugehen ist. Der BF ließ insgesamt jegliche Verantwortungsübernahme im Sinne einer Distanzierung von seinen Taten vermissen. Des Weiteren wurde nicht vorgebracht, dass derzeit im Rahmen der Strafhaft eine Auseinandersetzung mit seinen Straftaten erfolgen würde. Insofern kann begründet davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen wird. Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierte Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Aktuell kann dem BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Bei der vom BF verwirklichten Suchtgiftdelinquenz handelt es sich um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, nämlich dem bandenmäßigen Suchtgifthandel mit großen Mengen. Weiters ist festzuhalten, dass der BF offenbar auch nicht nur in einer völlig untergeordneten Rolle in der kriminellen Organisation, sondern als Bestimmungstäter beteiligt gewesen ist. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als gegeben angenommen werden. Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall im Ergebnis von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, sowie wirtschaftlicher Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des damit zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall im Ergebnis von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, sowie wirtschaftlicher Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des damit zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Fall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Fall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Der BF verfügt über keine familiären Bezugspunkte in Österreich. Ferner verfügte er – abgesehen von Zeiten der Anhaltung in Haft – zu keiner Zeit über eine aufrechte Wohnsitzmeldung, einen Aufenthaltstitel oder eine Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet, weshalb auch keinerlei Anhaltspunkte für eine soziale oder berufliche Verankerung in Österreich vorliegen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0349 unter anderem erwogen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen ist. Das folge unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0349 unter anderem erwogen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen ist. Das folge unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Selbst unter der Annahme, dass sich Freunde oder Angehörige im Schengenraum aufhalten, ist auszuführen, dass der BF und seine Angehörigen sich zum Zeitpunkt, in dem das Privat- und Familienleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus (im Schengenraum) bewusst sein mussten. Das Interesse des BF an einem Verbleib im Schengenraum ist jedenfalls dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. So hat der BF letztlich im Wissen um die Gefahr, die Möglichkeit sein Recht auf Einreise und Aufenthalt in den Schengenraum bzw. Österreich, nicht nur beachtlich gegen gültige Strafgesetze verstoßen, sondern sein besagtes Recht auf Aufenthalt und Einreise zur Begehen von Straftaten missbraucht. Der BF konnte keinesfalls ernsthaft davon ausgehen, keine fremdenrechtlichen Sanktionen aufgrund seines Verhaltens befürchten zu müssen, und seine diesbezüglichen Rechte wissentlich in Gefahr gebracht. Die Möglichkeit allfällige soziale Bezugspunkte in anderen Mitgliedsstaaten vor Ort zu pflegen hat der BF durch sein Verhalten eigenverantwortlich aufs Spiel gesetzt. Der BF konnte nicht ernsthaft davon ausgehen trotz Verletzung gültiger Normen, nicht mit fremdenrechtliche Sanktionen belegt zu werden. Insofern müssen die besagten Bezugspunkte eine maßgebliche Relativierung hinnehmen und letztlich hinter die öffentlichen Interessen zurücktreten. Ferner ist mit dem Ausspruch eines Einreiseverbotes nicht unweigerlich auch ein Verlust seiner Kontakte zu allfällig im Schengenraum lebenden Freunden und Angehörigen verbunden. Der BF wird – wie zuvor auch bzw. auch nunmehr seit seiner Inhaftierung – seine Kontakte weiterhin über die Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten nach Serbien aufrechterhalten können. Anhaltspunkte die nahelegen könnten, dass dies nicht möglich wäre konnten nicht festgestellt werden und wurden auch keine dementsprechenden Sachverhalte seitens des BF vorgebracht. Weiters ist darauf zu verweisen, dass es den Schengenstaaten frei steht, dem BF trotz der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot einen Aufenthaltstitel zu erteilen und/oder diesen in ihr Hoheitsgebiet einreisen zu lassen.Weiters ist darauf zu verweisen, dass es den Schengenstaaten frei steht, dem BF trotz der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot einen Aufenthaltstitel zu erteilen und/oder diesen in ihr Hoheitsgebiet einreisen zu lassen. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF. 3.2.9. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots als angemessen:

§ 53Abs.

3 FPG kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 leg cit auch unbefristet, erlassen werden.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 leg cit auch unbefristet, erlassen werden. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Nun wurde der BF zwar erstmals, dafür aber in einem besonders gravierenden Ausmaß, straffällig. Eine glaubhafte reuige Haltung des BF war nicht zu erkennen. Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, die Art der Straftaten, das organisierte Vorgehen im Rahmen einer grenzüberschreitend tätigen kriminellen Vereinigung, die Suchtgiftmengen, den langen Tatzeitraum, den Missbrauch von Einreise- und Aufenthaltsrechten, den Unrechtsgehalt seiner Straftaten sowie die ausgesprochene Strafhöhe so erscheint eine Reduktion des Einreiseverbotes als nicht angemessen, zumal das persönliche Verhalten in beachtlichen und beharrlichen Verstößen gegen rechtliche Vorschriften bestand, dem es jedenfalls zu entgegnen gilt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des VwGH konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des VwGH konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht word

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