Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
in den Kosovo zulässig ist.“ römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Es wird
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien bzw. in den Kosovo zulässig ist.“ III. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, und das befristete Einreiseverbort ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, und das befristete Einreiseverbort ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
2. beschlossen: C) Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.C) Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. D) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“
G beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA) ein. Zugleich wurde eine von der bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF verfasste Antragsbegründung sowie mehrere Beweismittel in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA) ein. Zugleich wurde eine von der bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF verfasste Antragsbegründung sowie mehrere Beweismittel in Vorlage gebracht. Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm mitgeteilt, dass eine Abweisung des gegenständlichen Antrages sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot beabsichtigt werde. Der BF wurde aufgefordert eine schriftliche Stellungnahme sowie einen gültigen Reisepass und eine Geburtsurkunde im Original und in Kopie binnen zwei Wochen vorzulegen. Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm mitgeteilt, dass eine Abweisung des gegenständlichen Antrages sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt werde. Der BF wurde aufgefordert eine schriftliche Stellungnahme sowie einen gültigen Reisepass und eine Geburtsurkunde im Original und in Kopie binnen zwei Wochen vorzulegen. Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom XXXX wurde um eine Fristerstreckung von vier Wochen ersucht. Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom römisch 40 wurde um eine Fristerstreckung von vier Wochen ersucht. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom XXXX erstattete der BF eine diesbezügliche Stellungnahme. Zugleich wurde ein Reisepass und eine zu diesem Zeitpunkt bereits ungültige Aufenthaltskarte des BF vorgelegt. Mit Urkundenvorlage des Rechtsvertreters vom XXXX wurde eine Geburtsurkunde an das BFA übermittelt. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom römisch 40 erstattete der BF eine diesbezügliche Stellungnahme. Zugleich wurde ein Reisepass und eine zu diesem Zeitpunkt bereits ungültige Aufenthaltskarte des BF vorgelegt. Mit Urkundenvorlage des Rechtsvertreters vom römisch 40 wurde eine Geburtsurkunde an das BFA übermittelt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 31.03.2023
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.) und
Vm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 31.03.2023
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der Vater des BF zwar in Österreich lebe, mit diesem jedoch kein gemeinsamer Haushalt bestehe. Die Ehefrau des BF sowie die gemeinsamen drei Kinder würden nicht im Bundesgebiet leben. Das Privatleben des BF beschränke sich im Wesentlichen auf seine unrechtmäßige Erwerbstätigkeit. Alle vom BF gegründeten Unternehmen hätte bisher in Insolvenzverfahren geendet. Der BF habe keinen einzigen privaten Kontakt benennen können. Ebenso hätten keine außergewöhnliche sprachliche, soziale oder berufliche Integration festgestellt werden können. Eine Interessensabwägung habe ergeben, dass die Entscheidung eindeutig zu Lasten des BF zu erfolgen habe. Aus diesem Grund komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G nicht in Betracht. Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der BF eine Aufenthaltsehe mit einer rumänischen Staatsbürgerin eingegangen sei ums sich eine Aufenthaltsberechtigung mit freiem Arbeitsmarktzugang für Österreich zu verschaffen. Desweiteren sei er bereits einmal strafrechtlich verurteilt worden und es würden weitere Anzeigen gegen ihn vorliegen. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens sei davon auszugehen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und somit die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der Vater des BF zwar in Österreich lebe, mit diesem jedoch kein gemeinsamer Haushalt bestehe. Die Ehefrau des BF sowie die gemeinsamen drei Kinder würden nicht im Bundesgebiet leben. Das Privatleben des BF beschränke sich im Wesentlichen auf seine unrechtmäßige Erwerbstätigkeit. Alle vom BF gegründeten Unternehmen hätte bisher in Insolvenzverfahren geendet. Der BF habe keinen einzigen privaten Kontakt benennen können. Ebenso hätten keine außergewöhnliche sprachliche, soziale oder berufliche Integration festgestellt werden können. Eine Interessensabwägung habe ergeben, dass die Entscheidung eindeutig zu Lasten des BF zu erfolgen habe. Aus diesem Grund komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der BF eine Aufenthaltsehe mit einer rumänischen Staatsbürgerin eingegangen sei ums sich eine Aufenthaltsberechtigung mit freiem Arbeitsmarktzugang für Österreich zu verschaffen. Desweiteren sei er bereits einmal strafrechtlich verurteilt worden und es würden weitere Anzeigen gegen ihn vorliegen. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens sei davon auszugehen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und somit die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX vollinhaltlich Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass der BF einen seit dem Jahr XXXX durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet aufweise. Er beherrsche Deutsch auf dem Niveau B2 und wohne in seiner eigenen Mietwohnung. Sein Vater lebe ebenso im Bundesgebiet. Er sei Mitglied des XXXX , Verein XXXX . Der BF sei mittlerweile bei der Firma XXXX angestellt. Seine Lebensgefährtin, eine ukrainische Staatsangehörige, welche über einen Ausweis für Vertriebene verfüge, sei die Eigentümerin dieses Unternehmens. Der BF sei daher keine Belastung für eine Gebietskörperschaft. Er sei zwar vor acht Jahren strafrechtlich in Erscheinung getreten, seither sei er jedoch geläutert und verfolge einen ordentlichen Lebenswandel. Der BF habe seinen bisherigen 10 Jahre andauernden Aufenthalt in Österreich wohl dafür verwendet sich sozial und beruflich zu integrieren. Sein gesamter Lebensmittelpunkt befinde sich in Österreich. Seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet würden jedenfalls überwiegen. Darüerhinaus stehe die festgesetzte Dauer des auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes nicht in angemessener Relation. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 vollinhaltlich Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass der BF einen seit dem Jahr römisch 40 durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet aufweise. Er beherrsche Deutsch auf dem Niveau B2 und wohne in seiner eigenen Mietwohnung. Sein Vater lebe ebenso im Bundesgebiet. Er sei Mitglied des römisch 40 , Verein römisch 40 . Der BF sei mittlerweile bei der Firma römisch 40 angestellt. Seine Lebensgefährtin, eine ukrainische Staatsangehörige, welche über einen Ausweis für Vertriebene verfüge, sei die Eigentümerin dieses Unternehmens. Der BF sei daher keine Belastung für eine Gebietskörperschaft. Er sei zwar vor acht Jahren strafrechtlich in Erscheinung getreten, seither sei er jedoch geläutert und verfolge einen ordentlichen Lebenswandel. Der BF habe seinen bisherigen 10 Jahre andauernden Aufenthalt in Österreich wohl dafür verwendet sich sozial und beruflich zu integrieren. Sein gesamter Lebensmittelpunkt befinde sich in Österreich. Seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet würden jedenfalls überwiegen. Darüerhinaus stehe die festgesetzte Dauer des auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes nicht in angemessener Relation. Es wurde beantragt, dem Rechtsmittel Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben; in eventu den Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangte. Mit Schreiben vom XXXX erklärte der bisherige Rechtsvertreter des BF die Vollmachtsauflösung. Mit Schreiben vom römisch 40 erklärte der bisherige Rechtsvertreter des BF die Vollmachtsauflösung. Mit E-Mail vom XXXX erklärte der nunmehrige bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF das Mandat soeben übernommen zu haben und zur anberaumten Verhandlung zu erscheinen. Mit E-Mail vom römisch 40 erklärte der nunmehrige bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF das Mandat soeben übernommen zu haben und zur anberaumten Verhandlung zu erscheinen. Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF und sein neuer Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Albanisch teilnahmen. Seitens der belangten Behörde ist kein Vertreter erschienen. Am römisch 40 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF und sein neuer Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Albanisch teilnahmen. Seitens der belangten Behörde ist kein Vertreter erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Vm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am XXXX zurücktritt (Spruchpunkt I.). Sein Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte“ wurde zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt (Spruchpunkt II). Sein Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Plus Karte“ wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichts XXXX (VwG) vom XXXX als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt III. anstelle der Zurückweisung die Abweisung des Antrages zu erfolgen hat. Der BF verfügt somit über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und daher ist sein Aufenthalt derzeit als unrechtmäßig zu qualifizieren. (vgl. Kopie Aufenthaltskarte, AS 386, Bescheid XXXX vom XXXX , AS 247 f, Erkenntnis des VwG XXXX vom XXXX , AS 271 f; IZR-Auszug vom XXXX ) Der BF heiratete am römisch 40 vor dem Standesamt Neulengbach die rumänische Staatsangehörige römisch 40 und beantragte unter Berufung auf diese Eheschließung im römisch 40 eine Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern. Dem BF wurde daraufhin eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 ausgefolgt. Diese Ehe wurde am römisch 40 rechtskräftig mit Beschluss des Bezirksgerichtes (BG) Liesing einvernehmlich geschieden. Die Scheidung wurde vom BF nicht behördlich bekannt gegeben. Da die neue Ehegattin den BF im römisch 40 heiratete und daraufhin bei der römisch 40 vorsprach und diese bekannt gab, dass der BF bereits seit römisch 40 geschieden sei, wurden Ermittlung zu der Ehe mit römisch 40 eingeleitet. Die Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD) römisch 40 gelangte nach Ermittlungen zum Ergebnis, dass ein Eheleben iSd Artikel 8, EMRK nicht gegeben war. Am römisch 40 beantragte der BF die Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Plus Karte“. Mit Bescheid des römisch 40 , vom römisch 40 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte Angehöriger eines EWR-Bürgers“
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am römisch 40 zurücktritt (Spruchpunkt römisch eins.). Sein Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte“ wurde zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt (Spruchpunkt römisch zwei). Sein Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Plus Karte“ wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichts römisch 40 (VwG) vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt römisch drei. anstelle der Zurückweisung die Abweisung des Antrages zu erfolgen hat. Der BF verfügt somit über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und daher ist sein Aufenthalt derzeit als unrechtmäßig zu qualifizieren. vergleiche Kopie Aufenthaltskarte, AS 386, Bescheid römisch 40 vom römisch 40 , AS 247 f, Erkenntnis des VwG römisch 40 vom römisch 40 , AS 271 f; IZR-Auszug vom römisch 40 ) Bevor der BF die Ehe mit XXXX eingegangen war, war er mit der serbischen Staatsangehörigen XXXX (ehemals XXXX ) liiert. Im Juni XXXX heiratete der BF seine Lebensgefährtin in XXXX . Aus dieser Beziehung entstammen drei Kinder, geboren XXXX , XXXX und XXXX . Laut Angaben des BF bzw. seines Rechtsvertreters leben diese im Kosovo. Der BF lebt nunmehr von seiner Frau getrennt, die Ehe wurde jedoch bislang noch nicht geschieden. Daneben lebt auch noch die Mutter des BF im Kosovo. (vgl. Erkenntnis des VwG XXXX vom XXXX , AS 272 f; Verhandlungsniederschrift XXXX , S 4) Bevor der BF die Ehe mit römisch 40 eingegangen war, war er mit der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (ehemals römisch 40 ) liiert. Im Juni römisch 40 heiratete der BF seine Lebensgefährtin in römisch 40 . Aus dieser Beziehung entstammen drei Kinder, geboren römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Laut Angaben des BF bzw. seines Rechtsvertreters leben diese im Kosovo. Der BF lebt nunmehr von seiner Frau getrennt, die Ehe wurde jedoch bislang noch nicht geschieden. Daneben lebt auch noch die Mutter des BF im Kosovo. vergleiche Erkenntnis des VwG römisch 40 vom römisch 40 , AS 272 f; Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 4) Laut Zentralem Melderegister (ZMR) war der BF von XXXX bis XXXX bei XXXX , von XXXX bis XXXX bei XXXX , von XXXX bis XXXX bei XXXX , von XXXX bis XXXX in der JA XXXX , von XXXX bis XXXX bei XXXX und von XXXX bis XXXX bei XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Eine Hauserhebung durch die LPD XXXX am XXXX ergab, dass der BF an der zuletzt angeführten Wohnadresse alleine wohnhaft war. Aktuell scheint keine Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet auf. (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX , Bestätigung über die Hauserhebung, AS 333) Laut Zentralem Melderegister (ZMR) war der BF von römisch 40 bis römisch 40 bei römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 bei römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 bei römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 bei römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 bei römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Eine Hauserhebung durch die LPD römisch 40 am römisch 40 ergab, dass der BF an der zuletzt angeführten Wohnadresse alleine wohnhaft war. Aktuell scheint keine Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet auf. vergleiche ZMR-Auszug vom römisch 40 , Bestätigung über die Hauserhebung, AS 333) Der BF war von XXXX bis XXXX bei der XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX bei der XXXX , von XXXX bis XXXX bei der XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX bei der XXXX beschäftigt. Von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX war er selbstständig erwerbstätig. Von XXXX bis XXXX scheint ein Arbeitslosengeldbezug auf. (vgl. AJWEB-Auszug vom XXXX )Der BF war von römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 beschäftigt. Von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 war er selbstständig erwerbstätig. Von römisch 40 bis römisch 40 scheint ein Arbeitslosengeldbezug auf. vergleiche AJWEB-Auszug vom römisch 40 ) Der BF hat in Österreich keine familiären oder vergleichbar enge soziale Bindungen. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4) Der BF hat in Österreich keine familiären oder vergleichbar enge soziale Bindungen. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 4) Am XXXX reiste der BF selbstständig nach XXXX aus. Am XXXX versuchte er unter Vorlage eines kosovarischen Reisepasses wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Er wurde jedoch aufgrund einer fehlenden Aufenthaltsberechtigung sowie seines „Overstays“ bezüglich des erlaubten visumfreien Aufenthalts am XXXX von der LPD XXXX zurückgewiesen und nach § 120 Abs. 1 FPG iVm Abs. 10 iVm § 15 Abs. 2 FPG iVm Art. 6 Schengener Grenzkodex angezeigt. (vgl. Anzeige LPD XXXX vom XXXX )Am römisch 40 reiste der BF selbstständig nach römisch 40 aus. Am römisch 40 versuchte er unter Vorlage eines kosovarischen Reisepasses wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Er wurde jedoch aufgrund einer fehlenden Aufenthaltsberechtigung sowie seines „Overstays“ bezüglich des erlaubten visumfreien Aufenthalts am römisch 40 von der LPD römisch 40 zurückgewiesen und nach Paragraph 120, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Artikel 6, Schengener Grenzkodex angezeigt. vergleiche Anzeige LPD römisch 40 vom römisch 40 ) Im Strafregisterauszug scheint eine Verurteilung auf. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX am XXXX rechtskräftig wegen § 15 StGB § 83 Abs., 1 StGB, § 50 WaffG, § 15 StGB § 105 Abs. 1 und § 106 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 13 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt. Von XXXX bis XXXX befand sich der BF in Haft in der JA XXXX . (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX ; ZMR-Auszug vom XXXX ) Im Strafregisterauszug scheint eine Verurteilung auf. Der BF wurde vom Landesgericht römisch 40 am römisch 40 rechtskräftig wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 83, Abs., 1 StGB, Paragraph 50, WaffG, Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Absatz eins und Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 13 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt. Von römisch 40 bis römisch 40 befand sich der BF in Haft in der JA römisch 40 . vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 ; ZMR-Auszug vom römisch 40 ) 1.2. Bei Serbien handelt es sich
V um einen sicheren Herkunftsstaat. Auch beim Kosovo handelt es sich
V um einen sicheren Herkunftsstaat.1.2. Bei Serbien handelt es sich
Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV um einen sicheren Herkunftsstaat. Auch beim Kosovo handelt es sich
Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV um einen sicheren Herkunftsstaat. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Serbien bzw. in den Kosovo weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm die Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in Serbien die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Im Fall seiner Rückkehr nach Serbien bzw. in den Kosovo wird der BF auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. […]
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.[…],
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […] „ Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 10 […]
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt. „
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. „ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Fallbezogen ergibt sich daraus:
3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Da der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G mit Bescheid des BFA vom 27.08.2024 abgewiesen wurde war unter einem eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG zu erlassen. Da der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG mit Bescheid des BFA vom 27.08.2024 abgewiesen wurde war unter einem eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG zu erlassen. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (siehe explizit VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093, und 19.02.2014, 2013/22/0037; sowie VfGH 09.06.2006, B 1277/04, mit dortigem Verweis auf das Urteil des EGMR vom 10.07.2003, Nr. 53441/99, im Fall Benhebba). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, Absatz eins, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (siehe explizit VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093, und 19.02.2014, 2013/22/0037; sowie VfGH 09.06.2006, B 1277/04, mit dortigem Verweis auf das Urteil des EGMR vom 10.07.2003, Nr. 53441/99, im Fall Benhebba). Dem BF wurde in Folge seiner Eheschließung mit einer rumänischen Staatsangehörigen im XXXX eine Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern mit einer Gültigkeit von XXXX bis XXXX ausgestellt, jedoch hat er sich diesen aufgrund des Bestehens einer Aufenthaltsehe erschlichen. Breits im XXXX erfolgte die rechtskräftige Scheidung. Diese hat der BF nicht behördlich gemeldet. Erst als seine zweite Ehefrau, welche die Intention hatte einen Aufenthaltstitel zu beantragen, der zuständigen Niederlassungsbehörde dies mitteilte wurde die LPD XXXX für Ermittlungen betreffend des Verdachts auf eine Scheinehe beauftragt. Da die LPD XXXX zum Ergebnis gelangte, dass ein Eheleben iSd Art. 8 EMRK nicht gegeben war, wurde mit Bescheid der XXXX vom XXXX das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte“ von Amts wegen wiederaufgenommen und der diesbezügliche Antrag zurückgewiesen, sowie festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom VwG XXXX im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, sodass sich der BF abgesehen von seinem erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dem BF wurde in Folge seiner Eheschließung mit einer rumänischen Staatsangehörigen im römisch 40 eine Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern mit einer Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt, jedoch hat er sich diesen aufgrund des Bestehens einer Aufenthaltsehe erschlichen. Breits im römisch 40 erfolgte die rechtskräftige Scheidung. Diese hat der BF nicht behördlich gemeldet. Erst als seine zweite Ehefrau, welche die Intention hatte einen Aufenthaltstitel zu beantragen, der zuständigen Niederlassungsbehörde dies mitteilte wurde die LPD römisch 40 für Ermittlungen betreffend des Verdachts auf eine Scheinehe beauftragt. Da die LPD römisch 40 zum Ergebnis gelangte, dass ein Eheleben iSd Artikel 8, EMRK nicht gegeben war, wurde mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte“ von Amts wegen wiederaufgenommen und der diesbezügliche Antrag zurückgewiesen, sowie festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom VwG römisch 40 im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, sodass sich der BF abgesehen von seinem erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der BF hat zwar in der Stellungnahme vom XXXX behauptet mit seinem Vater XXXX in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX zu leben. In der Beschwerde vom XXXX wurde hingegen nur mehr vorgebracht, dass sein Vater im Bundesgebiet lebt. In der Beschwerdeverhandlung am XXXX gab der BF persönlich zu in Österreich lebenden Verwandten bzw. Familienangehörigen an, dass er keine im Bundesgebiet habe und alle Familienangehörigen im Kosovo leben würden. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 4)Der BF hat zwar in der Stellungnahme vom römisch 40 behauptet mit seinem Vater römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 zu leben. In der Beschwerde vom römisch 40 wurde hingegen nur mehr vorgebracht, dass sein Vater im Bundesgebiet lebt. In der Beschwerdeverhandlung am römisch 40 gab der BF persönlich zu in Österreich lebenden Verwandten bzw. Familienangehörigen an, dass er keine im Bundesgebiet habe und alle Familienangehörigen im Kosovo leben würden. vergleiche Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 4) Somit ist davon auszugehen, dass der BF über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und auch kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet besteht. Daher bildet die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familienlebens. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Die bisherige Rechtsprechung legt keine Jahresgrenze fest, sondern nimmt eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vor (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff; aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012). In Zusammenhang mit dem Privatleben kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kam für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Die bisherige Rechtsprechung legt keine Jahresgrenze fest, sondern nimmt eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vor vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff; aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012). In Zusammenhang mit dem Privatleben kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kam für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Der genaue Zeitpunkt der letzten Einreise des BF in das Bundesgebiet ist nicht feststellbar. Aus dem vorliegenden ZMR-Auszug scheinen immer wieder Unterbrechungen bezüglich der Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Zuletzt scheint eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung von XXXX bis XXXX auf. Daneben wird sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet maßgeblich dadurch relativiert, dass sich das Aufenthaltsrecht des BF in der Vergangenheit auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe gründete. Der genaue Zeitpunkt der letzten Einreise des BF in das Bundesgebiet ist nicht feststellbar. Aus dem vorliegenden ZMR-Auszug scheinen immer wieder Unterbrechungen bezüglich der Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Zuletzt scheint eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung von römisch 40 bis römisch 40 auf. Daneben wird sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet maßgeblich dadurch relativiert, dass sich das Aufenthaltsrecht des BF in der Vergangenheit auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe gründete. So wurde dem BF im XXXX eine Aufenthaltskarte aufgrund seiner Eheschließung mit einer rumänischen Staatsbürgerin ausgefolgt. Diese Ehe wurde schließlich als Aufenthaltsehe qualifiziert und das Verfahren bezüglich der Ausstellung der Aufenthaltskarte wiederaufgenommen und der Antrag auf eine Aufenthaltskarte zurückgewiesen. So wurde dem BF im römisch 40 eine Aufenthaltskarte aufgrund seiner Eheschließung mit einer rumänischen Staatsbürgerin ausgefolgt. Diese Ehe wurde schließlich als Aufenthaltsehe qualifiziert und das Verfahren bezüglich der Ausstellung der Aufenthaltskarte wiederaufgenommen und der Antrag auf eine Aufenthaltskarte zurückgewiesen. Auch der Umstand, dass der BF immer wieder in Österreich erwerbstätig war sowie ein Deutschzertifikat auf dem Sprachniveau B2 nachweisen kann, werden aufgrund des oben beschriebenen Verhaltens des BF maßgeblich geschmälert. Ebenso sind im Verfahren keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen hervorgekommen. Der BF kann jedenfalls den Kontakt zu allfällig in Österreich geknüpften Bekanntschaften mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Der BF weist zudem nach wie vor Bindungen zu seinem Heimatland, im konkreten Fall sowohl nach Serbien als auch in den Kosovo, auf. Er verbrachte den Großteil seines Lebens im Heimatland, ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut, spricht die Landessprache und verfügt über eine im Heimaland absolvierte Berufsausbildung. Desweiteren ist davon auszugehen, dass der BF auch erst vor kurzem im Heimatland aufhältig war. Außerdem verfügt er sowohl über die serbische als auch über die kosovarische Staatsbürgerschaft. Seine Mutter sowie seine drei minderjährigen Kinder, für welche er sorgepflichtig ist, und seine von ihm getrennt lebende Noch-Ehefrau befinden sich im Kosovo. Es ist auch davon auszugehen, dass noch weitere Verwandte bzw. Bekannte in Serbien bzw. im Kosovo leben. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich beim BF um einen gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter handelt, kann angenommen werden, dass er in Serbien gleichermaßen in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung zu erwirtschaften. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der BF in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern können wird. Der BF wurde in Österreich einmal strafrechtlich verurteilt. So wurde er im XXXX wegen §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, § 50 Abs. 1 Z1 WaffG und §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 13 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Der BF ist somit nicht unbescholten, jedoch ist auch anzumerken, dass diese Verurteilung bereits über acht Jahre zurückliegt. Der BF wurde in Österreich einmal strafrechtlich verurteilt. So wurde er im römisch 40 wegen Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Z1 WaffG und Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Z1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 13 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Der BF ist somit nicht unbescholten, jedoch ist auch anzumerken, dass diese Verurteilung bereits über acht Jahre zurückliegt. Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie an der Verhinderung von Aufenthaltsehen gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107, mwN; 18.04.2019, Ra 2019/22/0080, mwN).Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie an der Verhinderung von Aufenthaltsehen gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107, mwN; 18.04.2019, Ra 2019/22/0080, mwN). Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet tritt somit gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.):3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.):
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Der BF hat aufgrund der Ausführungen seines bevollmächtigten Rechtsvertreters im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom XXXX die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkts I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 3)Der BF hat aufgrund der Ausführungen seines bevollmächtigten Rechtsvertreters im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkts römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. vergleiche Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 3)
GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des BF weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des BF weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu Paragraph 7, VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu Paragraph 7, VwGVG). Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des rechtlich vertretenen BF frei von Willensmängeln hinsichtlich der teilweisen Zurückziehung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G vorliegt, war das anhängige Beschwerdeverfahren insoweit mit Beschluss
GVG einzustellen (Spruchpunkt C.).Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des rechtlich vertretenen BF frei von Willensmängeln hinsichtlich der teilweisen Zurückziehung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG vorliegt, war das anhängige Beschwerdeverfahren insoweit mit Beschluss
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen (Spruchpunkt C.). Der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist somit mit der insoweit wirksamen Erklärung der Zurückziehung der Beschwerde mit XXXX in Rechtskraft erwachsen.Der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist somit mit der insoweit wirksamen Erklärung der Zurückziehung der Beschwerde mit römisch 40 in Rechtskraft erwachsen. Zu Spruchteil B) und D) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G311.1264163.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.