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{'item': 'G314 2309838-1'}

Obsah (10)§ 18Art 133§ 57§ 52§ 55§ 19§ 58§ 60§ 34§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlG314 2309838-1 SpruchG314 2309837-1/3Z, G314 2309837-1/3Z G314 2309838-1/3ZG314 2309838-1/3Z, TEILERKENNTNIS IM N

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt jeweils ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (BF2). Gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX , dem Vater des BF2, vertritt sie ihn gesetzlich. Die Beschwerdeführer (BF) reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein und beantragten hier am XXXX 2024 internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (BF2). Gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 , dem Vater des BF2, vertritt sie ihn gesetzlich. Die Beschwerdeführer (BF) reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein und beantragten hier am römisch 40 2024 internationalen Schutz. XXXX und die XXXX geborene XXXX , die Tochter der BF1 und Schwester des BF2, halten sich schon seit XXXX 2024 als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX 2024 jeweils abgewiesen, gegen sie Rückkehrentscheidungen erlassen und Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen. Dagegen erhoben sie eine (gemeinsame) Beschwerde, der das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Teilerkenntnis vom 10.02.2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannte. XXXX und XXXX befinden sich im Bundesgebeit in laufender ärztlicher Behandlung, ersterer wegen einer Gefäßmalformation im Bereich des rechten Oberschenkels, letztere wegen einer Ein- und Durchschlafstörung. römisch 40 und die römisch 40 geborene römisch 40 , die Tochter der BF1 und Schwester des BF2, halten sich schon seit römisch 40 2024 als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 2024 jeweils abgewiesen, gegen sie Rückkehrentscheidungen erlassen und Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen. Dagegen erhoben sie eine (gemeinsame) Beschwerde, der das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Teilerkenntnis vom 10.02.2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannte. römisch 40 und römisch 40 befinden sich im Bundesgebeit in laufender ärztlicher Behandlung, ersterer wegen einer Gefäßmalformation im Bereich des rechten Oberschenkels, letztere wegen einer Ein- und Durchschlafstörung. Als Fluchtgründe gab die BF1 bei der am XXXX 2024 durchgeführten Erstbefragung an, dass in Albanien ihre Tochter in der Schule gemobbt und ihr Ehemann von seinem Arbeitgeber geschlagen worden sei. Nachdem er Albanien verlassen habe, habe ihr Schwager ihr nicht erlaubt, weiterhin im Haus ihrer Schwiegermutter zu wohnen. Bei der Rückkehr nach Albanien befürchte sie, dass ihre Tochter psychische Probleme entwickeln könne. Ihr Sohn, der BF2, habe keine eigenen Fluchtgründe. Als Fluchtgründe gab die BF1 bei der am römisch 40 2024 durchgeführten Erstbefragung an, dass in Albanien ihre Tochter in der Schule gemobbt und ihr Ehemann von seinem Arbeitgeber geschlagen worden sei. Nachdem er Albanien verlassen habe, habe ihr Schwager ihr nicht erlaubt, weiterhin im Haus ihrer Schwiegermutter zu wohnen. Bei der Rückkehr nach Albanien befürchte sie, dass ihre Tochter psychische Probleme entwickeln könne. Ihr Sohn, der BF2, habe keine eigenen Fluchtgründe. Am XXXX 2025 wurde die BF1 vor dem BFA zu den Anträgen vernommen. Dabei gab sie an, dass die Fluchtgründe ihres Ehemanns und ihrer Tochter auch für sie gelten würden. Dazu komme, dass ihr Schwager sie Ende XXXX aus dem Haus ihrer Schwiegermutter, wo sie bis dahin gewohnt hatte, „hinausgeworfen“ habe. Sie habe in Albanien Angst vor dem Vorgesetzten ihres Ehemanns und um ihre Tochter, die in keinem guten psychischen Zustand sei. Der BF2 habe dieselben Fluchtgründe. Am römisch 40 2025 wurde die BF1 vor dem BFA zu den Anträgen vernommen. Dabei gab sie an, dass die Fluchtgründe ihres Ehemanns und ihrer Tochter auch für sie gelten würden. Dazu komme, dass ihr Schwager sie Ende römisch 40 aus dem Haus ihrer Schwiegermutter, wo sie bis dahin gewohnt hatte, „hinausgeworfen“ habe. Sie habe in Albanien Angst vor dem Vorgesetzten ihres Ehemanns und um ihre Tochter, die in keinem guten psychischen Zustand sei. Der BF2 habe dieselben Fluchtgründe. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ihnen von Amts wegen keine Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.), Rückkehrentscheidungen

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52

Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt V.),

§ 55

Abs 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde jeweils

§ 18Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ihnen von Amts wegen keine Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.),

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde jeweils

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Letzteres wurde damit begründet, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen würden. In den angefochtenen Bescheiden heißt es dazu wörtlich weiter: „Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Sie bedürfen daher nicht des Schutzes Österreichs. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück [sic].“ Eine weitere Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte nicht. Gegen diese Bescheide richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihnen in Abänderung der angefochtenen Bescheide den Status von Asylberechtigten, in eventu von subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen, in eventu Rückkehrentscheidungen für auf Dauer unzulässig zu erklären und ihnen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen. Letztlich stellen sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und beantragen die Zulassung der ordentlichen Revision. Die BF begründen die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das behördliche Ermittlungsverfahren den Anforderungen des § 18 Abs 1 AsylG nicht genüge und mangelhaft geblieben sei. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Den BF drohe in Albanien eine asylrelevante Verfolgung, weil die weitverbreitete Korruption und kriminelle Verbrecherbanden nach wie vor problematisch seien und sie keinen wirksamen Schutz der herkunftsstaatlichen Behörden in Anspruch nehmen könnten. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staates in Bezug auf die (auf keinem Konventionsgrund beruhende) Verfolgung durch Private sei aufgrund der ineffizienten Justiz und der verbreiteten Korruption nicht gegeben. Für die BF gebe es keine innerstaatliche Fluchtalternative. Das BFA habe den psychischen Gesundheitszustand von XXXX , die in Albanien suizidgefährdet wäre, nicht ausreichend berücksichtigt. Gegen diese Bescheide richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihnen in Abänderung der angefochtenen Bescheide den Status von Asylberechtigten, in eventu von subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen, in eventu Rückkehrentscheidungen für auf Dauer unzulässig zu erklären und ihnen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen. Letztlich stellen sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und beantragen die Zulassung der ordentlichen Revision. Die BF begründen die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das behördliche Ermittlungsverfahren den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG nicht genüge und mangelhaft geblieben sei. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Den BF drohe in Albanien eine asylrelevante Verfolgung, weil die weitverbreitete Korruption und kriminelle Verbrecherbanden nach wie vor problematisch seien und sie keinen wirksamen Schutz der herkunftsstaatlichen Behörden in Anspruch nehmen könnten. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staates in Bezug auf die (auf keinem Konventionsgrund beruhende) Verfolgung durch Private sei aufgrund der ineffizienten Justiz und der verbreiteten Korruption nicht gegeben. Für die BF gebe es keine innerstaatliche Fluchtalternative. Das BFA habe den psychischen Gesundheitszustand von römisch 40 , die in Albanien suizidgefährdet wäre, nicht ausreichend berücksichtigt. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem BVwG unter Hinweis auf die Beschwerdeverfahren von XXXX und XXXX vor und beantragt, auch die Beschwerde der BF als unbegründet abzuweisen. Die Rechtssachen wurden der auch für die anderen Familienmitglieder zuständigen Gerichtsabteilung G314 des BVwG zugewiesen.Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem BVwG unter Hinweis auf die Beschwerdeverfahren von römisch 40 und römisch 40 vor und beantragt, auch die Beschwerde der BF als unbegründet abzuweisen. Die Rechtssachen wurden der auch für die anderen Familienmitglieder zuständigen Gerichtsabteilung G314 des BVwG zugewiesen. Feststellungen: Die BF sind in Österreich straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Ihnen anzulastende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung sind nicht aktenkundig. Ihr Lebensunterhalt wird durch Grundversorgungsleistungen finanziert. Sie sind als Asylwerber krankenversichert und halten sich gemeinsam mit XXXX und XXXX in dem der Familie zugewiesenen Grundversorgungsquartier auf, wo sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Der BF2 besucht hier die Volkssschule.Die BF sind in Österreich straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Ihnen anzulastende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung sind nicht aktenkundig. Ihr Lebensunterhalt wird durch Grundversorgungsleistungen finanziert. Sie sind als Asylwerber krankenversichert und halten sich gemeinsam mit römisch 40 und römisch 40 in dem der Familie zugewiesenen Grundversorgungsquartier auf, wo sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Der BF2 besucht hier die Volkssschule. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG. Der Inlandsaufenthalt sämtlicher Familienmitglieder sowie die Feststellungen zu ihren Asylverfahren ergeben sich aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister und dem GVS-Betreuungsinformationssystem. Daraus ergibt sich auch, dass mittlerweile die ganze Familie (Eltern und zwei minderjährige Kinder) in einem gemeinsamen Grundversorgungsquartier zusammenlebt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF geht aus dem Strafregister hervor, für den BF2 ergibt sie sich schon aus seinem noch nicht strafmündigen Alter. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für gegen die BF1 erlassene Verwaltungsstrafen oder andere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung. Der Bezug von Grundversorgungsleistungen und die Krankenversicherung ergeben sich aus dem GVS-Betreuungsinformationssystem. Die BF sind laut dem Zentralen Melderegister in ihrem Grundversorgungsquartier mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die medizinische Behandlung von XXXX und XXXX geht aus den in ihrem Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen hervor. Die medizinische Behandlung von römisch 40 und römisch 40 geht aus den in ihrem Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen hervor. Rechtliche Beurteilung:

§ 18

Abs 1 Z 1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil die BF aus Albanien, einem sicheren Herkunftsstaat

§ 19Abs 5 BFA-VG i

Vm § 1 Z 7 HStV, stammen.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil die BF aus Albanien, einem sicheren Herkunftsstaat

Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 7, HStV, stammen.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 1 Z 1 BFA-VG ist nicht zwingend, sondern setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ist nicht zwingend, sondern setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).

§ 58

Abs 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

§ 60

AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründen, ist als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens besondere Bedeutung beizumessen. Ein Begründungsmangel kann eine wesentliche Mangelhaftigkeit darstellen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 417 ff).

Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründen, ist als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens besondere Bedeutung beizumessen. Ein Begründungsmangel kann eine wesentliche Mangelhaftigkeit darstellen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 417 ff). Eine pauschale Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei allen Asylwerbern, die aus sicheren Herkunftsstaaten stammen, ist nicht zulässig. Die Aberkennung bedarf vielmehr – auch angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen vor Rechtskraft der Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Das BFA begründete die im Rahmen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorzunehmende Interessenabwägung hier nicht, sondern begnügte sich mit allgemein gehaltenen Textbausteinen, ohne auf den vorliegenden Einzelfall Bezug zu nehmen und insbesondere ohne auf die konkreten Interessen der BF, von denen keine Störung der öffentlichen Ordnung ausgeht, einzugehen. Auch eine Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand und der laufenden medizinischen Behandlung des Ehemanns und der Tochter der BF1 (Vater und Schwester des BF2), unterblieb. Durch die Einschätzung, den Anträgen auf internationalen Schutz sei keine Aussicht auf Erfolg beschieden, wird das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens in unzulässiger Weise vorweggenommen. Dazu kommt, dass Asylverfahren von Familienmitgliedern beim BFA

§ 34Abs 4 Asyl

G „unter einem“ zu führen und Verfahren von Familienmitgliedern, die beim BVwG anhängig sind,

§ 34Abs 5 Asyl

G gemeinsam zu entscheiden sind (siehe VwGH 28.03.2022, Ra 2021/01/0163), um gleichförmige Entscheidungen zu gewährleisten und die Aufrechterhaltung des Familienverbands nicht zu gefährden, zumal im Familienverfahren grundsätzlich allen Familienangehörigen der gleiche Schutzstatus zu gewähren ist (siehe § 34 Abs 2 und 3 AsylG). Dazu kommt, dass Asylverfahren von Familienmitgliedern beim BFA

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG „unter einem“ zu führen und Verfahren von Familienmitgliedern, die beim BVwG anhängig sind,

Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gemeinsam zu entscheiden sind (siehe VwGH 28.03.2022, Ra 2021/01/0163), um gleichförmige Entscheidungen zu gewährleisten und die Aufrechterhaltung des Familienverbands nicht zu gefährden, zumal im Familienverfahren grundsätzlich allen Familienangehörigen der gleiche Schutzstatus zu gewähren ist (siehe Paragraph 34, Absatz 2 und 3 AsylG). Die BF sowie XXXX und XXXX sind Familienangehörige iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG, sodass für ihre Asylverfahren § 34 AsylG anzuwenden ist. Da den Beschwerden von XXXX und XXXX die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, gilt die auch für die Beschwerde der BF. Die Beschwerdeverfahren sind zur Aufrechterhaltung des Familienverbands, aber auch aus prozessökonomischen Erwägungen, gemeinsam zu führen. Eine Trennung der aus einem Ehepaar und seinen beiden minderjährigen Kindern bestehenden Kernfamilie bzw. eine Rückführung der BF ohne die beiden anderen Familienangehörigen kommt (auch vor dem Hintergrund von Art 8 ERMK) nicht in Betracht. Die BF sowie römisch 40 und römisch 40 sind Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, sodass für ihre Asylverfahren Paragraph 34, AsylG anzuwenden ist. Da den Beschwerden von römisch 40 und römisch 40 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, gilt die auch für die Beschwerde der BF. Die Beschwerdeverfahren sind zur Aufrechterhaltung des Familienverbands, aber auch aus prozessökonomischen Erwägungen, gemeinsam zu führen. Eine Trennung der aus einem Ehepaar und seinen beiden minderjährigen Kindern bestehenden Kernfamilie bzw. eine Rückführung der BF ohne die beiden anderen Familienangehörigen kommt (auch vor dem Hintergrund von Artikel 8, ERMK) nicht in Betracht. Aus diesen Gründen sind die Spruchpunkte VII. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Gleichzeitig ist der gemeinsamen Beschwerde der BF

§ 18

Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Aus diesen Gründen sind die Spruchpunkte römisch sieben. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Gleichzeitig ist der gemeinsamen Beschwerde der BF

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21

Abs 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte.Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2309838.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.