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{'item': 'G316 2302249-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 21Art. 49Art. 7Art. 1§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlG316 2302249-1 Spruch, G316 2302249-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.09.2024 wurde dem rumänischen Staatsangehörigen XXXX der mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom 29.04.1991 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.09.2024 wurde dem rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 der mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 vom 29.04.1991 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass dem BF der Status des Asylberechtigten aufgrund seiner damaligen politischen Gesinnung (Verfolgung durch die Rumänische Kommunistische Partei) zuerkannt worden sei und sich die politische Lage in Rumänien grundlegend und dauerhaft geändert habe. Eine bestehende politische Verfolgung könne nicht mehr festgestellt werden. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, dass die belangte Behörde keine aktuellen und auf die Lageveränderung zur politischen Verfolgung konkretisierten Länderberichte eingeholt habe. Der BF habe zu Rumänien keinerlei Verbindungen mehr. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 07.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger. Er stammt aus XXXX , Rumänien, wo er die Grundschule besuchte und anschließend als Hirte und Hilfsarbeiter tätig war. Von 1987 – 1989 war er als Staplerfahrer in einer Schuhfabrik in XXXX beschäftigt. Er stammt aus römisch 40 , Rumänien, wo er die Grundschule besuchte und anschließend als Hirte und Hilfsarbeiter tätig war. Von 1987 – 1989 war er als Staplerfahrer in einer Schuhfabrik in römisch 40 beschäftigt. 1.
  3. Im Oktober 1989 wurde der BF am Arbeitsplatz aufgefordert, Mitglied der Kommunistischen Partei zu werden. Nachdem der BF dies ablehnte, wurde er auf eine Polizeidienststelle gebracht, mit einem Gummiknüppel geschlagen und drei Tage in Haft genommen. Am Arbeitsplatz wurde dem BF die Kündigung angedroht, sein Gehalt gekürzt und bei ihm wurden drei Hausdurchsuchungen durchgeführt. Im November 1989 reiste der BF aus Rumänien aus und stellte im Dezember 1989 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Land XXXX vom 29.04.1991 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Land römisch 40 vom 29.04.1991 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1.
  4. Der BF trat im Bundesgebiet mehrmals strafgerichtlich in Erscheinung: 1.3.
  5. Am 11.03.2022 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wo 7 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.1.3.
  6. Am 11.03.2022 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wo 7 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im November 2021 seine Ehefrau durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper bzw. einer Brandstiftung zur Aushändigung des gemeinsam ersparten Geldes am Sparbuch zu nötigen versuchte, indem er ihr gegenüber äußerte „Wenn du mir das Geld nicht gibst dann bringe ich dich um, weil du und dein Jugo nicht von dem Geld leben sollen“ und „Wenn du mir das Geld nicht gibst dann zünde ich die Wohnung an“, wobei er seine Drohung durch Anzünden eines Stücks Küchenrolle und eines Stücks Papier, dass er auf Wäsche warf, bekräftigte. Weiters bedrohte er seine Ehefrau um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber äußerte „Du bekommst eine Faust von mir, dass dein Gesicht platzt“ wobei der Bedeutungsinhalt seiner Äußerung vor dem Hintergrund der vorangegangenen Gewalthandlung (Schlag aufs Genick) dahingehend auszulegen war, dass er ihr eine Verletzung zufügen werde und auch gegenüber einen Polizeibeamten am Telefon äußerte „Das Betretungs- und Annäherungsverbot ist mir egal, ich werde meine Frau finden, egal wo sie ist. Ich habe nichts mehr zu verlieren!“, wobei der Bedeutungsinhalt seiner Äußerung vor dem Hintergrund der vorangegangenen Gewalthandlungen und der Drohung dahingehend auszulegen war, dass er angesichts seiner schweren Erkrankung seine angekündigten Todesdrohungen nunmehr realisieren werde und er in der Absicht handelte, dass die Drohung an das Tatopfer weitergeleitet wird. Im Rahmen der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit, die Geständigkeit und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit als mildernd und als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und die Tatbegehung gegen Angehörige gewertet. 1.3.
  7. Am 08.11.2022 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des unbefugten Besitzes einer Schusswaffe der Kategorie B (Revolver) im Zeitraum von August 2017 bis November 2021 zu einer Zusatzstrafe zum Urteil des Landesgerichts vom 11.02.2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. 1.3.
  8. Am 25.11.2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und

§ 21Abs. 2 St

GB in ein forensisch-therapeutisches Zentrum eingewiesen. 1.3.3. Am 25.11.2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und

Paragraph 21, Absatz 2, StGB in ein forensisch-therapeutisches Zentrum eingewiesen. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Juni 2024 eine andere Person gefährlich mit dem Tod bedrohte, indem er sie mit einem Hammer in seiner Hand und mit diesem bedrohlich gestikulierend verfolgte und währenddessen die Äußerung tätigte „Ich bring dich um!“, wobei er hiermit meinte und ihr gegenüber ernstgemeint zum Ausdruck brachte, dass er sie erschlagen und hierdurch umbringen werde und er dies zumindest ernstlich für möglich hielt und sich billigend damit abfand. Weiters verletzte er eine andere Person vorsätzlich am Körper, indem er versuchte, dieser mit einem Hammer einen Schlag gegen den Kopf zu versetzen, wobei diese sich wegdrehen konnte, sodass er sie lediglich im linken Schulter- bzw. Halsbereich traf, wodurch diese eine Prellung und eine knapp handflächengroße Hautrötung am Übergang von der linken Halsseite zur linken Schulteroberseite erlitt. Der BF ist derzeit in einem forensisch-therapeutisches Zentrum untergebracht. 1.

  1. Der BF bezieht seit Dezember 2021 eine unbefristete Pension aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit. Der Anspruch der Pension besteht auch im Falle einer Rückkehr des BF nach Rumänien. Die Pension kann auf ein rumänisches Konto ausbezahlt werden. Der BF leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Anteilen, Myasthenia gravis, Arzneimittel indiziertes Cushing-Syndrom und Diabetes mellitus Typ II.Der BF leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Anteilen, Myasthenia gravis, Arzneimittel indiziertes Cushing-Syndrom und Diabetes mellitus Typ römisch zwei. 1.
  2. Der BF ist in Rumänien keiner Bedrohung mehr ausgesetzt. Rumänien gilt als sicherer Herkunftsstaat und ist seit 01.01.2007 Mitglied der Europäischen Union. Die medizinische Versorgung und die Grundversorgung in Rumänien sind gewährleistet.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Identität des BF steht unstrittig fest. Seine Herkunft und sein Werdegang in Rumänien beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 21.12.
  5. 2.
  6. Die Feststellungen zur damaligen Bedrohungssituation in Rumänien sowie seine Ausreise im November 1989 ergeben sich ebenso aus seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 21.12.1989 und dem Umstand, dass dem BF mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Land XXXX vom 29.04.1991 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.2.
  7. Die Feststellungen zur damaligen Bedrohungssituation in Rumänien sowie seine Ausreise im November 1989 ergeben sich ebenso aus seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 21.12.1989 und dem Umstand, dass dem BF mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Land römisch 40 vom 29.04.1991 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der genannte Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Land XXXX vom 29.04.1991 ist aktenkundig. Der genannte Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Land römisch 40 vom 29.04.1991 ist aktenkundig. 2.
  8. Die strafgerichtlichen Verurteilungen samt genauen Tathergängen und Strafbemessungsgründen beruhen auf den Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 11.03.2022, GZ: XXXX , vom 08.11.2022, GZ: XXXX und vom 25.11.2024, GZ: XXXX .2.
  9. Die strafgerichtlichen Verurteilungen samt genauen Tathergängen und Strafbemessungsgründen beruhen auf den Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 11.03.2022, GZ: römisch 40 , vom 08.11.2022, GZ: römisch 40 und vom 25.11.2024, GZ: römisch 40 . 2.
  10. Die Pensionsleistung ergibt sich aus einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten des BF sowie einer Anfragebeantwortung der Pensionsversicherungsanstalt vom 25.03.
  11. Die Erkrankungen des BF beruhen auf den Ausführungen im Strafurteil vom 25.11.
  12. 2.
  13. Dass der BF in Rumänien aktuell keiner Bedrohung mehr ausgesetzt ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass Rumänien seit 01.01.2007 Mitglied der Europäischen Union ist. Der Beitritt der neuen EU-Staaten zur Europäischen Union am
  14. Mai 2004 und am
  15. Jänner 2007 ist untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage in diesen Staaten verbunden. Nach Art. 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann jeder Staat, der die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit achtet (Art. 6 EUV) beantragen, Mitglied der Europäischen Union zu werden. Durch diese Bedingung wird die schon bisher aufgrund der durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehende Bindung an den gemeineuropäischen Grundrechtsbestand normativ festgelegt, der sich insbesondere auch, wie sich (nun) aus Art. 6 Abs. 2 EUV ergibt, aus der EMRK speist. Zu dem anlässlich eines EU-Beitritts zu übernehmenden acquis communautaire gehört also auch der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. ausführlich Vedder, in Grabitz/Hilf, Art. 49 EUV Rn. 14). Der Europäische Rat beschrieb diese Voraussetzungen schon in seinen Schlussfolgerungen vom
  16. Juni 1993 in Kopenhagen und bekräftigte sie abermals beim Europäischen Rat in Madrid am
  17. und
  18. Dezember 1995, indem er die Beitrittskriterien speziell für den Beitritt der mittel- und osteuropäischen Staaten formulierte. Dazu gehört insbesondere das "politische Kriterium": In den Beitrittsländern müssen institutionelle Stabilität, demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten gewährleistet sein (vgl. ausführlich Herrnfeld, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Baden-Baden 2000, Art. 49 EUV, Rn. 4). Die Fortschritte auf diesem Gebiet werden im Rahmen des Beitrittsverfahrens von der EG-Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft und schließlich als erfüllt angesehen, bevor der Beitritt vollzogen werden kann (vgl. Herrnfeld, a.a.O., Rn. 10; Vedder, in: Grabitz/Hilf, Art. 49, Rn. 22 ff.). Dies geht auch aus dem dritten Erwägungsgrund des Protokolls Nr. 24 zum EG-Vertrag (Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union) hervor, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass

Art. 49

EUV jeder Staat, der die EU-Mitgliedschaft beantragt, die oben angeführten Kriterien erfüllen muss. Eine Änderung dieser Bestimmungen ist weder zum Beitrittsdatum

  1. Mai 2004 noch zum Beitrittsdatum
  2. Jänner 2007 vollzogen worden (s. dazu bereits UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04, 27.02.2007, Zl. 309.971-1/2E-XI/34/07 u.a.m.).Der Beitritt der neuen EU-Staaten zur Europäischen Union am
  3. Mai 2004 und am
  4. Jänner 2007 ist untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage in diesen Staaten verbunden. Nach Artikel 49, des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann jeder Staat, der die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit achtet (Artikel 6, EUV) beantragen, Mitglied der Europäischen Union zu werden. Durch diese Bedingung wird die schon bisher aufgrund der durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehende Bindung an den gemeineuropäischen Grundrechtsbestand normativ festgelegt, der sich insbesondere auch, wie sich (nun) aus Artikel 6, Absatz 2, EUV ergibt, aus der EMRK speist. Zu dem anlässlich eines EU-Beitritts zu übernehmenden acquis communautaire gehört also auch der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vergleiche ausführlich Vedder, in Grabitz/Hilf, Artikel 49, EUV Rn. 14). Der Europäische Rat beschrieb diese Voraussetzungen schon in seinen Schlussfolgerungen vom
  5. Juni 1993 in Kopenhagen und bekräftigte sie abermals beim Europäischen Rat in Madrid am
  6. und
  7. Dezember 1995, indem er die Beitrittskriterien speziell für den Beitritt der mittel- und osteuropäischen Staaten formulierte. Dazu gehört insbesondere das "politische Kriterium": In den Beitrittsländern müssen institutionelle Stabilität, demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten gewährleistet sein vergleiche ausführlich Herrnfeld, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Baden-Baden 2000, Artikel 49, EUV, Rn. 4). Die Fortschritte auf diesem Gebiet werden im Rahmen des Beitrittsverfahrens von der EG-Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft und schließlich als erfüllt angesehen, bevor der Beitritt vollzogen werden kann vergleiche Herrnfeld, a.a.O., Rn. 10; Vedder, in: Grabitz/Hilf, Artikel 49,, Rn. 22 ff.). Dies geht auch aus dem dritten Erwägungsgrund des Protokolls Nr. 24 zum EG-Vertrag (Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union) hervor, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass

Artikel 49

, EUV jeder Staat, der die EU-Mitgliedschaft beantragt, die oben angeführten Kriterien erfüllen muss. Eine Änderung dieser Bestimmungen ist weder zum Beitrittsdatum

  1. Mai 2004 noch zum Beitrittsdatum
  2. Jänner 2007 vollzogen worden (s. dazu bereits UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04, 27.02.2007, Zl. 309.971-1/2E-XI/34/07 u.a.m.). All dies geht auch aus den Erwägungsgründen des Protokolls Nr. 24 zum EU-Vertrag (Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union) hervor, in welchen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Union nach Art. 6 Abs. 1 EUV die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta der Grundrechte der EU enthalten sind, die Grundrechte nach Art. 6 Abs. 3 EUV, wie sie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum Unionsrecht gehören und, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass die Union bei der Auslegung und Anwendung des Art. 6 Abs. 1 bis 3 EUV die Rechtsvorschriften einhält. Das in Art. 7 EUV vorgesehene Verfahren zur Aussetzung bestimmter Rechte ist nur für den Fall einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Werte durch einen Mitgliedstaat vorgesehen und zwar unter dem Hinweis darauf, dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten

dem zweiten Teil des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleisten sowie, dass die Verträge einen Raum ohne Binnengrenzen schaffen und jedem Unionsbürger das Recht gewähren, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.All dies geht auch aus den Erwägungsgründen des Protokolls Nr. 24 zum EU-Vertrag (Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union) hervor, in welchen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Union nach Artikel 6, Absatz eins, EUV die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta der Grundrechte der EU enthalten sind, die Grundrechte nach Artikel 6, Absatz 3, EUV, wie sie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum Unionsrecht gehören und, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass die Union bei der Auslegung und Anwendung des Artikel 6, Absatz eins bis 3 EUV die Rechtsvorschriften einhält. Das in Artikel 7, EUV vorgesehene Verfahren zur Aussetzung bestimmter Rechte ist nur für den Fall einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Werte durch einen Mitgliedstaat vorgesehen und zwar unter dem Hinweis darauf, dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten

dem zweiten Teil des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleisten sowie, dass die Verträge einen Raum ohne Binnengrenzen schaffen und jedem Unionsbürger das Recht gewähren, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Rumänien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union und des geltenden EU-Rechts somit ein Rechtsstaat und eine Demokratie im Sinne der Standards der EU. Es kann daher auch von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden und des Vorhandenseins eines funktionierenden rechtsstaatlichen Systems im Herkunftsstaat des BF - so wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausgegangen werden (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung auch von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.). Aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergibt sich auch, dass die medizinische Versorgung und die Grundversorgung in Unionsstaaten gewährleistet sind. So wird in „Titel XIV Gesundheitswesen“, Artikel 168 AEUV festgehalten, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt wird und bekennen sich die Mitgliedstaaten durch „Titel X Sozialpolitik“ zur sozialen Sicherheit ihrer Bürger. Aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergibt sich auch, dass die medizinische Versorgung und die Grundversorgung in Unionsstaaten gewährleistet sind. So wird in „Titel römisch vierzehn Gesundheitswesen“, Artikel 168 AEUV festgehalten, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt wird und bekennen sich die Mitgliedstaaten durch „Titel römisch zehn Sozialpolitik“ zur sozialen Sicherheit ihrer Bürger. Darüber hinaus wendet Rumänien weder Art. 15 EMRK samt Außerkraftsetzung der damit verbundenen Verpflichtungen an, noch ist ein Verfahren

Art. 7

EUV eingeleitet worden oder hat der Rat oder ein Mitgliedstaat dazu einen Beschluss nach Art. 7 Abs. 2 erlassen.Darüber hinaus wendet Rumänien weder Artikel 15, EMRK samt Außerkraftsetzung der damit verbundenen Verpflichtungen an, noch ist ein Verfahren

Artikel 7

, EUV eingeleitet worden oder hat der Rat oder ein Mitgliedstaat dazu einen Beschluss nach Artikel 7, Absatz 2, erlassen. Im Übrigen machte der BF in seiner Beschwerde explizit keine aktuelle Verfolgungssituation geltend, sondern führte lediglich aus, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, Länderberichte zur aktuellen politischen Situation einzuholen. Die Einholung spezifischer Länderberichte konnte aber aufgrund der Ausführungen zur Mitgliedschaft Rumäniens bei der Europäischen Union unterbleiben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 7Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt, einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G - welcher auch von der belangten Behörde bei der Erlassung der gegenständlich angefochtenen Bescheide zur Anwendung gebracht wurde - ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG - welcher auch von der belangten Behörde bei der Erlassung der gegenständlich angefochtenen Bescheide zur Anwendung gebracht wurde - ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Art. 1

Abschnitt C GFK, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Z 1); oder die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Z 2); oder eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt (Z 3); oder sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Z 4); oder wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Z 5); oder staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren (Z 6).

Artikel eins, Abschnitt C GFK, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Ziffer eins,); oder die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Ziffer 2,); oder eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt (Ziffer 3,); oder sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Ziffer 4,); oder wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Ziffer 5,); oder staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren (Ziffer 6,).

§ 7Abs. 3 Asyl

G kann das das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG kann das das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

§ 2Abs. 3 Asyl

G ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2)

Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,)

§ 7Abs. 4 Asyl

G ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. 3.1.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Die belangte Behörde stützte die Asylaberkennung auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG, dies mit der Begründung, dass die Umstände, auf Grund deren der BF als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.Die belangte Behörde stützte die Asylaberkennung auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, dies mit der Begründung, dass die Umstände, auf Grund deren der BF als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.

Art. 1

Abschnitt C Z 5 GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Z 5 sind nicht auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.

Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5, sind nicht auf die in Ziffer eins, des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen. Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (vgl. RS 4 VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Verweis auf VwGH vom 21.11.2002, 99/20/0171, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln vergleiche RS 4 VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Verweis auf VwGH vom 21.11.2002, 99/20/0171, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das VwG von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. RS 5 VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Verweis auf VwGH vom 19.12.2001, 2000/20/0318).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das VwG von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche RS 5 VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Verweis auf VwGH vom 19.12.2001, 2000/20/0318). Im vorliegenden Fall wurde der BF im Jahr 1989 aufgrund seiner Weigerung, sich der Kommunistischen Partei anzuschließen von dieser verfolgt und wurde ihm im Jahr 1991 Asyl im Bundesgebiet gewährt. Gegenständlich hat sich die Situation im Herkunftsstaat seit der Asylzuerkennung des BF vor über 30 Jahren jedoch nachhaltig geändert. Rumänien hat sich seit der Asylzuerkennung des BF politisch grundlegend geändert, ist mittlerweile Mitgliedstaat der Europäischen Union und gilt wie beweiswürdigend ausgeführt wurde daher als sicherer Herkunftsstaat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Darüber hinaus hat der BF im gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren keine konkreten und aktuell bestehenden Verfolgungsgründe in seinem Herkunftsstaat substantiiert geltend gemacht. Daraus folgt, dass der BF aus heutiger Sicht im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten hat und dementsprechend ein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat nicht mehr gegeben ist. Die Umstände, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF geführt haben, sind daher nachweislich und dauerhaft weggefallen und liegen beim BF daher nicht mehr vor. § 7 Abs. 3 AsylG sieht vor, dass einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt werden kann, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Paragraph 7, Absatz 3, AsylG sieht vor, dass einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt werden kann, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

§ 2Abs. 3 Asyl

G ist ein Fremder iSd Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit eines Landesgerichtes fällt (1.), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder iSd Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit eines Landesgerichtes fällt (1.), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF wurde im Bundesgebiet dreimal von einem Landesstrafgericht verurteilt und erfüllt somit den Tatbestand des § 2 Abs. 3 AsylG. Eine Aberkennung

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist damit

§ 7Abs. 3 Asyl

G gegenständlich trotz des Ablaufes von fünf Jahren ab der Zuerkennung noch zulässig.Der BF wurde im Bundesgebiet dreimal von einem Landesstrafgericht verurteilt und erfüllt somit den Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG. Eine Aberkennung

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist damit

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG gegenständlich trotz des Ablaufes von fünf Jahren ab der Zuerkennung noch zulässig. Da alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorliegen, war die Beschwerde daher

§ 7Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Asyl

G als unbegründet abzuweisen.Da alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vorliegen, war die Beschwerde daher

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, AsylG als unbegründet abzuweisen. Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweist, hat die belangte Behörde auch

§ 7Abs. 4 Asyl

G zu Recht festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweist, hat die belangte Behörde auch

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG zu Recht festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. 3.

  1. Zu Spruchunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
  2. Zu Spruchunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.2.
  3. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg. cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg. cit. zu verbinden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 8.9.2016, Ra 2016/20/006).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 8.9.2016, Ra 2016/20/006). In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09; s. dazu zuletzt auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09; s. dazu zuletzt auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). 3.2.
  3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die Voraussetzungen dafür, dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Rumänien dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des rumänsichen Staats auszugehen ist. Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des rumänsichen Staats auszugehen ist. Zur Versorgungslage des BF ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH eine schwierige Lebenssituation , insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196). Die von der Judikatur geforderten exzeptionellen Umständen sind mit Verweis auf die konstatierten Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen, wonach die medizinische Versorgung und die Grundversorgung in Rumänien als Mitgliedstaat gewährleistet sind, zu verneinen. Zwar ist der BF nicht arbeitsfähig, jedoch verfügt er über einen unbefristeten Anspruch auf eine Pension aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit, welcher im Falle einer Rückkehr nach Rumänien weiterhin bestehen würde. Der BF wäre in Rumänien daher wirtschaftlich abgesichert. Zur Versorgungslage des BF ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH eine schwierige Lebenssituation , insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196). Die von der Judikatur geforderten exzeptionellen Umständen sind mit Verweis auf die konstatierten Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen, wonach die medizinische Versorgung und die Grundversorgung in Rumänien als Mitgliedstaat gewährleistet sind, zu verneinen. Zwar ist der BF nicht arbeitsfähig, jedoch verfügt er über einen unbefristeten Anspruch auf eine Pension aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit, welcher im Falle einer Rückkehr nach Rumänien weiterhin bestehen würde. Der BF wäre in Rumänien daher wirtschaftlich abgesichert. Zum Gesundheitszustand des BF ist zudem auszuführen, dass in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK anerkannt ist, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (VwGH 08.06.2021, Ra 2019/19/0474). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 MRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 30.06.207, Ra 2017/18/0086).Zum Gesundheitszustand des BF ist zudem auszuführen, dass in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, MRK anerkannt ist, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (VwGH 08.06.2021, Ra 2019/19/0474). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, MRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 30.06.207, Ra 2017/18/0086). Aufgrund der gewährleisteten medizinischen Versorung in Rumänien kann nicht erkannt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Rumänien nicht die nötige medizinische Behandlung erhalten wird können. Darüber hinaus brachte der BF keine anderen für eine ihm aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vor und sind im Verfahren auch nicht sonst hervorgekommen. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Serbien in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würde. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt nicht vor. Darüber hinaus brachte der BF keine anderen für eine ihm aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vor und sind im Verfahren auch nicht sonst hervorgekommen. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Serbien in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten würde. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt nicht vor. Dem BF droht in Rumänien somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der

§ 8Abs 1 Asyl

G zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Rumänien keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dem BF droht in Rumänien somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Rumänien keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.3. Zu Spruchunkt III. des angefochtenen Bescheides3.3. Zu Spruchunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Im angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde in Spruchpunkt III. ausgesprochen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde.Im angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch drei. ausgesprochen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde.

§ 2Abs. 1 Z 20b Asyl

G ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger EWR-Bürger und somit nicht Drittstaatsangehöriger. Die Bestimmung des § 57 AsylG stellt schon nach ihrem Wortlaut („Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:“) nicht auf Unionsbürger ab, sodass eine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG im Fall des BF von vornherein nicht in Betracht kommt.Die Bestimmung des Paragraph 57, AsylG stellt schon nach ihrem Wortlaut („Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:“) nicht auf Unionsbürger ab, sodass eine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG im Fall des BF von vornherein nicht in Betracht kommt. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. 3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVw

G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer Anhörung des BF und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Die belangte Behörde hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In den Beschwerden wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerden zeigen auch nicht auf, was bei einer Anhörung - außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens – an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und eine Verhandlung entfallen konnte.Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und eine Verhandlung entfallen konnte., Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In den Beschwerden findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2302249.1.00

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