Obsah (19)
Art. 133§ 5§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 28Art. 2Art. 3§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlI403 2309842-1 Spruch, I403 2309842-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) stellte am 03.04.2024 nach Einreise von Italien einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. römisch 40 (im Folgenden als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) stellte am 03.04.2024 nach Einreise von Italien einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.06.2024 wurde sein Antrag zunächst ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs.
1 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen und Italien für zuständig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde in den folgenden sechs Monaten allerdings nicht außer Landes gebracht, so dass das Asylverfahren für zugelassen erklärt wurde.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.06.2024 wurde sein Antrag zunächst ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen und Italien für zuständig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde in den folgenden sechs Monaten allerdings nicht außer Landes gebracht, so dass das Asylverfahren für zugelassen erklärt wurde. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Südafrika abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG in die Republik Südafrika zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer fluchtauslösende Angst vor der hohen Kriminalität in Südafrika nachvollziehbar sei, aber weder die Schwelle erreiche, welche die Gewährung von Asyl rechtfertige, noch jene, welche die Gewährung des subsidiären Schutzstatus rechtfertige. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Südafrika abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Republik Südafrika zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer fluchtauslösende Angst vor der hohen Kriminalität in Südafrika nachvollziehbar sei, aber weder die Schwelle erreiche, welche die Gewährung von Asyl rechtfertige, noch jene, welche die Gewährung des subsidiären Schutzstatus rechtfertige. Gegen den Bescheid wurde am 17.03.2025 in vollem Umfang Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Hingewiesen wurde auf die Geschichte der Apartheit in Südafrika und auf die hohe Kriminalität im Land. Die Familie werde als „weiß und wohlhabend“ eingestuft und sei damit ein „geeignetes Opfer von Kriminalität“, zumal sie aufgrund des Unternehmens des Vaters des Beschwerdeführers auch tatsächlich wohlhabend sei. Der Beschwerdeführer sei im November 2023 gemeinsam mit einem in diesem Zusammenhang getöteten Cousin überfallen worden, wobei dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen sei; zudem sei er am 20.01.2024 von einem Auto verfolgt worden, habe dann aber eingeparkt und sei in das nächste Geschäft gelaufen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.03.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der unbescholtene Beschwerdeführer ist südafrikanischer Staatsbürger; seine Mutter stammt ursprünglich aus Pakistan, sein Vater ist indischer Abstimmung, doch lebten beide in Südafrika. Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan geboren, hielt sich aber Zeit seines Lebens in Südafrika auf. Seine Muttersprache ist Urdu, er beherrscht aber auch Englisch fließend. Seine Mutter ist verstorben, sein Vater lebt in XXXX , Südafrika. Die Familie ist wohlhabend, auch der Beschwerdeführer selbst verfügt über ausreichende finanzielle Mittel. Der Beschwerdeführer lebte ebenfalls in XXXX und führte dort ein Unternehmen, um das sich aktuell sein Vater kümmert. Der unbescholtene Beschwerdeführer ist südafrikanischer Staatsbürger; seine Mutter stammt ursprünglich aus Pakistan, sein Vater ist indischer Abstimmung, doch lebten beide in Südafrika. Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan geboren, hielt sich aber Zeit seines Lebens in Südafrika auf. Seine Muttersprache ist Urdu, er beherrscht aber auch Englisch fließend. Seine Mutter ist verstorben, sein Vater lebt in römisch 40 , Südafrika. Die Familie ist wohlhabend, auch der Beschwerdeführer selbst verfügt über ausreichende finanzielle Mittel. Der Beschwerdeführer lebte ebenfalls in römisch 40 und führte dort ein Unternehmen, um das sich aktuell sein Vater kümmert. Der Beschwerdeführer war vom 16.04.2024 bis 31.10.2024 in Österreich geringfügig beschäftigt. Sonstige Integrationsschritte oder besondere Bindungen zu Österreich liegen nicht vor. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Am 20.11.2023 wurde der Beschwerdeführer Opfer eines Überfalls, bei dem sein Cousin erschossen wurde. In der Folge fühlte sich der Beschwerdeführer in XXXX nicht mehr sicher und hielt sich einige Monate in XXXX in der Provinz Gauteng auf. Dort fuhr ihm am 20.01.2024 ein Auto hinterher, was der Beschwerdeführer als bedrohlich empfand und worüber er die Polizei informierte.Am 20.11.2023 wurde der Beschwerdeführer Opfer eines Überfalls, bei dem sein Cousin erschossen wurde. In der Folge fühlte sich der Beschwerdeführer in römisch 40 nicht mehr sicher und hielt sich einige Monate in römisch 40 in der Provinz Gauteng auf. Dort fuhr ihm am 20.01.2024 ein Auto hinterher, was der Beschwerdeführer als bedrohlich empfand und worüber er die Polizei informierte. Die Kriminalitätsraten in der Republik Südafrika sind hoch. Der Beschwerdeführer verließ Südafrika aufgrund der von ihm als unzureichend empfundenen Sicherheitslage. Er flog am 26.03.2024 von Johannesburg mit einem gültigen Schengenvisum (20.03.2024 bis 03.05.2024) nach Italien und reiste weiter nach Österreich, wo er am 03.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte. 1.
- Zur Lage in Südafrika: Politische Lage Südafrika ist eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie mit Gewaltenteilung (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es handelt sich um eine Präsidialdemokratie mit föderalen Elementen. Das Land gliedert sich in neun Provinzen, die über eigene Parlamente und Regierungen verfügen. Der Präsident wird alle fünf Jahre von der Nationalversammlung gewählt. Er ist mit weitreichenden Befugnissen und Vollmachten ausgestattet, die durch Elemente der Gewaltenteilung eingeschränkt werden. Das Parlament gliedert sich in zwei Kammern: Die Nationalversammlung setzt sich aus 400 Abgeordneten zusammen. Der National Council of Provinces hat 90 Mitglieder; jede Provinz wählt zehn Mitglieder (AA 22.12.2021a). Im Ranking von Freedom House genießt das Land mit 79 von 100 Punkten den Status „free“ (FH 3.3.2021). Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich der Partizipation von Frauen und Minderheiten am politischen Prozess, und diese nehmen auch daran teil (USDOS 30.3.2021).Südafrika ist eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie mit Gewaltenteilung (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Es handelt sich um eine Präsidialdemokratie mit föderalen Elementen. Das Land gliedert sich in neun Provinzen, die über eigene Parlamente und Regierungen verfügen. Der Präsident wird alle fünf Jahre von der Nationalversammlung gewählt. Er ist mit weitreichenden Befugnissen und Vollmachten ausgestattet, die durch Elemente der Gewaltenteilung eingeschränkt werden. Das Parlament gliedert sich in zwei Kammern: Die Nationalversammlung setzt sich aus 400 Abgeordneten zusammen. Der National Council of Provinces hat 90 Mitglieder; jede Provinz wählt zehn Mitglieder (AA 22.12.2021a). Im Ranking von Freedom House genießt das Land mit 79 von 100 Punkten den Status „free“ (FH 3.3.2021). Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich der Partizipation von Frauen und Minderheiten am politischen Prozess, und diese nehmen auch daran teil (USDOS 30.3.2021). Der regierende African National Congress (ANC) befindet sich seit langem in einer Wahlallianz mit dem Congress of South African Trade Unions (COSATU) und der South African Communist Party (SACP). Seit Ende der Apartheid im Jahr 1994 hat diese Allianz unter Führung des ANC jede Wahl gewonnen. Allerdings schwindet der Zuspruch zum ANC, Oppositionsparteien gewinnen an Bedeutung. Bei den Wahlen 2019 erzielte die Regierungspartei das schlechteste Ergebnis seit
- Die Mehrheiten in Johannesburg und Pretoria gingen schon 2016 verloren (FH 3.3.2021; vgl. CRS 17.9.2020).Der regierende African National Congress (ANC) befindet sich seit langem in einer Wahlallianz mit dem Congress of South African Trade Unions (COSATU) und der South African Communist Party (SACP). Seit Ende der Apartheid im Jahr 1994 hat diese Allianz unter Führung des ANC jede Wahl gewonnen. Allerdings schwindet der Zuspruch zum ANC, Oppositionsparteien gewinnen an Bedeutung. Bei den Wahlen 2019 erzielte die Regierungspartei das schlechteste Ergebnis seit
- Die Mehrheiten in Johannesburg und Pretoria gingen schon 2016 verloren (FH 3.3.2021; vergleiche CRS 17.9.2020). Im Jahr 2019 fanden die letzten Wahlen zur Nationalversammlung und den Provinzparlamenten statt. Der ANC gewann dabei 58 Prozent der Stimmen, die größte Oppositionspartei Democratic Alliance (DA) verbuchte 21 Prozent, die Economic Freedom Fighters (EFF) 11 Prozent (USDOS 30.3.2021; vgl. CRS 17.9.2020). Die Wahlbeteiligung lag bei 66 Prozent. Wahlbeobachter haben die Wahlen als weitgehend glaubwürdig (USDOS 30.3.2021), frei und fair beschrieben (FH 3.3.2021). In der Nationalversammlung verfügt der ANC damit über eine absolute Mehrheit von 230 von 400 Sitzen, die DA erlangte 84, die EFF 44, die Inkatha Freedom Party (IFP) 14, die Freedom Front Plus (FF+) 10 Sitze. Die übrigen 27 Sitze verteilen sich auf neun weitere politische Parteien (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).Im Jahr 2019 fanden die letzten Wahlen zur Nationalversammlung und den Provinzparlamenten statt. Der ANC gewann dabei 58 Prozent der Stimmen, die größte Oppositionspartei Democratic Alliance (DA) verbuchte 21 Prozent, die Economic Freedom Fighters (EFF) 11 Prozent (USDOS 30.3.2021; vergleiche CRS 17.9.2020). Die Wahlbeteiligung lag bei 66 Prozent. Wahlbeobachter haben die Wahlen als weitgehend glaubwürdig (USDOS 30.3.2021), frei und fair beschrieben (FH 3.3.2021). In der Nationalversammlung verfügt der ANC damit über eine absolute Mehrheit von 230 von 400 Sitzen, die DA erlangte 84, die EFF 44, die Inkatha Freedom Party (IFP) 14, die Freedom Front Plus (FF+) 10 Sitze. Die übrigen 27 Sitze verteilen sich auf neun weitere politische Parteien (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Das Oberhaus wird von den gesetzgebenden Versammlungen der Provinzen besetzt (FH 3.3.2021). Derzeit finden sich dort folgende Verhältnisse: ANC 29, DA 13, EFF 9, FF+ 2, IFP 1; in acht der neun Provinzen gewann der ANC die Wahlen (USDOS 30.3.2021). Nur die Provinz Western Cape wird von der DA geführt (FH 3.3.2021). Die Nationalversammlung ist die wichtigste gesetzgebende Instanz in Südafrika; sie wählt auch den Präsidenten (FH 3.3.2021). Nach dem Rücktritt von Jacob Zuma wählte die Nationalversammlung Anfang 2018 Ramaphosa zum Präsidenten (CRS 17.9.2020). Im Mai 2019 wurde der ANC-Führer Ramaphosa nach den Wahlen neuerlich zum Staatspräsidenten gewählt (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Nationalversammlung ist die wichtigste gesetzgebende Instanz in Südafrika; sie wählt auch den Präsidenten (FH 3.3.2021). Nach dem Rücktritt von Jacob Zuma wählte die Nationalversammlung Anfang 2018 Ramaphosa zum Präsidenten (CRS 17.9.2020). Im Mai 2019 wurde der ANC-Führer Ramaphosa nach den Wahlen neuerlich zum Staatspräsidenten gewählt (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Nach dem Ende der Apartheid-Ära im Jahr 1994 wurde Südafrika international als Vorreiter in Fragen der Menschenrechte erachtet. In den vergangenen Jahren wurde der ANC aber zunehmend beschuldigt, staatliche Institutionen zu unterminieren um korrupte Staatsbedienstete zu decken und die eigene Macht zu erhalten (FH 3.3.2021). Zwei Jahrzehnte nach dem Ende der Apartheid befinden sich Staat und Gesellschaft noch immer im Wandel. Die Vision des ANC von besseren Lebensbedingungen für alle Menschen im Land hat sich bisher nur für eine Minderheit erfüllt. Während eine neue schwarze Mittelschicht heranwächst, fühlen sich breite Teile der Bevölkerung vom Fortschritt ausgeschlossen. Armut und wachsende Ungleichheit könnten den sozialen Frieden bedrohen. Schon jetzt wirken sich Gewalt und Kriminalität nachteilig auf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung des Landes aus (GIZ 31.12.2020). Zudem kommt es auch unter Fraktionen des ANC auf Provinz- oder Lokalebene zu Rivalitäten bis hin zu politischen Attentaten (CRS 17.9.2020). Präsident Ramaphosa hat daher folgende Prioritäten gesetzt: Wirtschaftswachstum, die Reduktion der Arbeitslosigkeit und der sozioökonomischen Ungleichheit sowie den Ausbau öffentlicher Dienste. Gleichzeitig soll die unter Präsident Zuma maßgeblich verschlechterte Rechtsstaatlichkeit wieder garantiert werden (CRS 17.9.2020). Die zur Aufklärung von Korruption eingerichtete, sogenannte Zondo-Commission bildet die Basis zum Wiederaufbau einer nachhaltigen und auf Verantwortung bauenden Zukunft Südafrikas (AQ1 1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.12.2021a): Südafrika – politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/suedafrika-node/innenpolitik/208444#content_0, Zugriff 13.1.2022 - AQ1 - Anonyme Quelle 1 (1.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter - CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 14.1.2022 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2020): Südafrika, https://www.giz.de/de/weltweit/312.html, Zugriff 14.1.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 Sicherheitslage Das deutsche Auswärtige Amt berichtet lediglich darüber, dass es zu Protesten und Demonstrationen kommen kann, und dass Südafrika eine hohe Kriminalitätsrate verzeichnet (AA 10.1.2021), die auch laut der privaten Sicherheitsfirma Gardaworld das relevanteste Sicherheitsproblem Südafrikas darstellt. Es gibt keine Grenzkonflikte und es droht kein bewaffneter Konflikt (GW 13.1.2022). Das österreichische Außenministerium nennt keine relevanten Sicherheitsprobleme (BMEIA 13.1.2022). Jedenfalls herrschen überaus hohe Kriminalitätsraten – mitunter die höchsten der Welt. Dies gilt für Morde (
- Rang weltweit 2018 mit 36,4 Morden pro 100.000 Einwohnern; im Vergleich: USA hatten 5) aber auch für Vergewaltigungen und Kriminalität mit Schusswaffen. Brutale, Drogen dealende Straßenbanden verfügen in vielen großen Townships über beträchtliche Macht, am deutlichsten in Townships um Kapstadt (CRS 17.9.2020). Am 8.7.2021 trat Ex-Präsident Jacob Zuma seine 15-monatige Haftstrafe wegen Missachtung der Justiz an. Die Proteste gegen die Haftstrafe entwickelten sich innerhalb weniger Tage zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Hauptbetroffen waren Gauteng und KwaZulu-Natal. Gebäude und Autos wurden in Brand gesetzt, Infrastruktur zerstört, und es kam zu massiven Plünderungen. Die Sicherheitskräfte, zu deren Unterstützung auch 30.000 Armeeangehörige entsandt wurden, gingen mit Tränengas und Gummigeschossen dagegen vor. Es gab mindestens 200 Todesopfer und viele Verletzte. Mehr als 2.500 Personen wurden bei Plünderungen und Vandalismus festgenommen (BAMF 19.7.2021; vgl ACLED 21.7.2021). Nach jüngeren Angaben sind bei den Unruhen mindestens 337 Menschen getötet worden. Seither hat sich die Lage stabilisiert (WKO 1.9.2021). Allerdings rechnet Gardaworld damit, dass derartige, von Anhängern des ehemaligen Präsidenten Zuma ausgelöste, gewaltsame Proteste – wenn auch in kleinerem Maßstab – in Zukunft v.a. in KwaZulu-Natal öfter vorkommen werden (GW 13.1.2022).Am 8.7.2021 trat Ex-Präsident Jacob Zuma seine 15-monatige Haftstrafe wegen Missachtung der Justiz an. Die Proteste gegen die Haftstrafe entwickelten sich innerhalb weniger Tage zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Hauptbetroffen waren Gauteng und KwaZulu-Natal. Gebäude und Autos wurden in Brand gesetzt, Infrastruktur zerstört, und es kam zu massiven Plünderungen. Die Sicherheitskräfte, zu deren Unterstützung auch 30.000 Armeeangehörige entsandt wurden, gingen mit Tränengas und Gummigeschossen dagegen vor. Es gab mindestens 200 Todesopfer und viele Verletzte. Mehr als 2.500 Personen wurden bei Plünderungen und Vandalismus festgenommen (BAMF 19.7.2021; vergleiche ACLED 21.7.2021). Nach jüngeren Angaben sind bei den Unruhen mindestens 337 Menschen getötet worden. Seither hat sich die Lage stabilisiert (WKO 1.9.2021). Allerdings rechnet Gardaworld damit, dass derartige, von Anhängern des ehemaligen Präsidenten Zuma ausgelöste, gewaltsame Proteste – wenn auch in kleinerem Maßstab – in Zukunft v.a. in KwaZulu-Natal öfter vorkommen werden (GW 13.1.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Südafrika – Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/suedafrika-node/suedafrikasicherheit/208400, Zugriff 13.1.2022 ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (21.7.2021): ACLED Regional Overview – Africa (10 - 16 July 2021) ,
- Juli 2021, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/acleddata.com-Regional%20Overview%20Africa10-16%20July%202021.pdf, Zugriff 17.12.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland]: Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw29-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 17.12.2021 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (13.1.2022): Reiseinformation – Südafrika, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/suedafrika/, Zugriff 13.1.2022 CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 14.1.2022 GW - Gardaworld (13.1.2022): South Africa Country Report, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/south-africa, Zugriff 13.1.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (1.9.2021): Die südafrikanische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-suedafrikanische-wirtschaft.html, Zugriff 13.1.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Das Land verfügt über ein rechtliches Mischsystem aus römisch-holländischem, englischem und traditionellem Recht (CIA 2.12.2021; vgl. ICNL 13.10.2021). Die Unabhängigkeit der Justiz ist gesetzlich gewährleistet, und die Regierung respektiert diese Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021). Die Justiz wird weitgehend als unabhängig erachtet (GAN 5.2020; vgl. FH 3.3.2021). Manche NGOs berichten allerdings von Korruption bei der Justiz (USDOS 30.3.2021), wobei es zu erkauften Gerichtsentscheidungen kommen kann (GAN 5.2020).Das Land verfügt über ein rechtliches Mischsystem aus römisch-holländischem, englischem und traditionellem Recht (CIA 2.12.2021; vergleiche ICNL 13.10.2021). Die Unabhängigkeit der Justiz ist gesetzlich gewährleistet, und die Regierung respektiert diese Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021). Die Justiz wird weitgehend als unabhängig erachtet (GAN 5.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Manche NGOs berichten allerdings von Korruption bei der Justiz (USDOS 30.3.2021), wobei es zu erkauften Gerichtsentscheidungen kommen kann (GAN 5.2020). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vorgesehen. Eine unabhängige Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen auch um. Es herrschen die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf einen Anwalt, der u.a. auch auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt wird. Letztere Maßnahme wird aber nicht immer umgesetzt (USDOS 30.3.2021). Zuständig für diese Rechtsvertretung ist die Legal Aid South Africa, eine öffentliche Einrichtung (GOS 23.7.2021). Es gibt kein automatisches Recht auf Berufung, wenn der Verurteilte älter als 16 Jahre ist (USDOS 30.3.2021). Ein Mangel an juristischem Personal und an finanziellen Ressourcen unterminiert mitunter das Recht auf ein ordentliches Verfahren – etwa hinsichtlich eines zeitgerechten Gerichtsverfahrens und der Zurverfügungstellung eines Rechtsvertreters (FH 3.3.2021). Folglich ist überlange Untersuchungshaft üblich, davon waren 2020 rund 47.000 Häftlinge betroffen – 33 Prozent der gesamten Gefängnispopulation Südafrikas. Nach offiziellen Angaben beträgt die durchschnittliche Dauer der Untersuchungshaft 176 Tage und übersteigt damit oft die Höchststrafe des der Haft zugrundeliegenden vorgeworfenen Verbrechens (USDOS 30.3.2021). Das rechtliche Höchstmaß der Untersuchungshaft liegt bei zwei Jahren (FH 3.3.2021). Quellen: CIA - Central Intelligence Agency (2.12.2021): The World Factbook – South Africa, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/south-africa/, Zugriff 22.12.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 GAN - GAN Integrity Inc. (5.2020): South Africa Corruption Report, https://www.ganintegrity.com/portal/country-profiles/south-africa/, Zugriff 14.1.2022 GOS - Government of South Africa [Südafrika] (23.7.2021): Common core document forming part of the reports of States parties - South Africa [10 May 2021] [HRI/CORE/ZAF/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2057386/HRI_CORE_ZAF_2021_9436_E.docx, Zugriff 17.12.2021 ICNL - International Center for Not-for-Profit Law (13.10.2021): Civic Freedom Monitor - South Africa, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/south-africa, Zugriff 17.12.2021 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 Sicherheitsbehörden Das South African Police Service trägt die Hauptverantwortung für die innere Sicherheit, die South African National Defense Force jene für die äußere Sicherheit. Allerdings wird die Armee auch im Inneren Südafrikas eingesetzt. So wurde die Armee etwa beauftragt, die Polizei bei der Durchsetzung des ersten Lockdowns im Zuge der Covid-19-Pandemie zu unterstützen (USDOS 30.3.2021). Diesbezüglich wurden 76.000 Polizisten und Soldaten eingesetzt, um die Restriktionen zu überwachen (AI 7.4.2021). Generell üben zivile Behörden eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 30.3.2021). Die Armee ist professionell und hält sich im Allgemeinen aus politischen Angelegenheiten heraus (FH 3.3.2021). Die Polizei ist ausreichend finanziert (CRS 17.9.2020). Quellen: AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21, The State of the World's Human Rights - South Africa 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048756.html, Zugriff 17.12.2021 CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 14.1.2022 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 Korruption Gesetzlich sind Strafen wegen Korruption vorgesehen, und die Regierung unternimmt weiterhin Anstrengungen, das Gesetz auch effektiv durchzusetzen. Mindestens zehn Institutionen sind im Antikorruptionsbereich aktiv. Das Office of the Public Prosecutor verfolgt alleine tausende Fälle, darunter einige prominente (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).Gesetzlich sind Strafen wegen Korruption vorgesehen, und die Regierung unternimmt weiterhin Anstrengungen, das Gesetz auch effektiv durchzusetzen. Mindestens zehn Institutionen sind im Antikorruptionsbereich aktiv. Das Office of the Public Prosecutor verfolgt alleine tausende Fälle, darunter einige prominente (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Unter Präsident Ramaphosa hat die Verwaltung Schritte unternommen, um gegen den starken Anstieg der Korruption vorzugehen. Es wurden mehrere Untersuchungskommissionen eingesetzt und im öffentlichen Sektor zahlreiche Ermittlungen eingeleitet (CRS 17.9.2020). Im Jahr 2018 wurde eine Anti-Korruptions-Kommission eingesetzt, um Korruption auf höherer Staatsebene zu untersuchen (FH 3.3.2021) – namentlich die Vorgänge unter der Präsidentschaft von Ex-Präsident Zuma (Zondo-Commission) (CRS 17.9.2020). Es werden aber etwa auch Korruptionsfälle in Zusammenhang mit Anschaffungen im Zuge der Covid-19-Pandemie untersucht (AI 7.4.2021; vgl. FH 3.3.2021, CRS 17.9.2020). Auch gegen den ehemaligen Präsidenten Zuma werden Ermittlungen geführt (FH 3.3.2021). Er sieht sich 16 Anklagen ausgesetzt, darunter Betrug, Korruption, Geldwäsche und Organisierte Kriminalität (CRS 17.9.2020). Zudem wurden von der National Prosecuting Authority mehrere hochrangige Wirtschaftstreibende verhaftet und angeklagt (FH 3.3.2021). Die Regierung hat Untersuchungsbehörden Listen mit hunderten Namen beschuldigter öffentlich Bediensteter weitergegeben (CRS 17.9.2020). Insgesamt dauert es aber beträchtliche Zeit, bis Beschuldigte angeklagt werden (AQ1 1.2022).Unter Präsident Ramaphosa hat die Verwaltung Schritte unternommen, um gegen den starken Anstieg der Korruption vorzugehen. Es wurden mehrere Untersuchungskommissionen eingesetzt und im öffentlichen Sektor zahlreiche Ermittlungen eingeleitet (CRS 17.9.2020). Im Jahr 2018 wurde eine Anti-Korruptions-Kommission eingesetzt, um Korruption auf höherer Staatsebene zu untersuchen (FH 3.3.2021) – namentlich die Vorgänge unter der Präsidentschaft von Ex-Präsident Zuma (Zondo-Commission) (CRS 17.9.2020). Es werden aber etwa auch Korruptionsfälle in Zusammenhang mit Anschaffungen im Zuge der Covid-19-Pandemie untersucht (AI 7.4.2021; vergleiche FH 3.3.2021, CRS 17.9.2020). Auch gegen den ehemaligen Präsidenten Zuma werden Ermittlungen geführt (FH 3.3.2021). Er sieht sich 16 Anklagen ausgesetzt, darunter Betrug, Korruption, Geldwäsche und Organisierte Kriminalität (CRS 17.9.2020). Zudem wurden von der National Prosecuting Authority mehrere hochrangige Wirtschaftstreibende verhaftet und angeklagt (FH 3.3.2021). Die Regierung hat Untersuchungsbehörden Listen mit hunderten Namen beschuldigter öffentlich Bediensteter weitergegeben (CRS 17.9.2020). Insgesamt dauert es aber beträchtliche Zeit, bis Beschuldigte angeklagt werden (AQ1 1.2022). Jedenfalls bleibt Korruption auch weiterhin ein Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. CRS 17.9.2020). Es wird von Korruption in der Justiz und der Verwaltung sowie von Kleinkorruption bzw. Bestechungen (v.a. im Straßenverkehr) bei der Polizei berichtet (GAN 5.2020). Problematisch ist u.a. die weitverbreitete Korruption innerhalb der Regierungspartei ANC. Berichtet wird von Stimmenkauf und Bestechung, um an einflussreiche politische Posten zu gelangen. Vor allem während der Regierung von Präsident Jacob Zuma war Korruption und Einflussnahme überall vorhanden, und diese haben das Funktionieren der Regierung maßgeblich gehemmt (FH 3.3.2021). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International fand sich Südafrika im Jahr 2020 auf Rang 69 von 179 untersuchten Staaten (TI 2021).Jedenfalls bleibt Korruption auch weiterhin ein Problem (USDOS 30.3.2021; vergleiche CRS 17.9.2020). Es wird von Korruption in der Justiz und der Verwaltung sowie von Kleinkorruption bzw. Bestechungen (v.a. im Straßenverkehr) bei der Polizei berichtet (GAN 5.2020). Problematisch ist u.a. die weitverbreitete Korruption innerhalb der Regierungspartei ANC. Berichtet wird von Stimmenkauf und Bestechung, um an einflussreiche politische Posten zu gelangen. Vor allem während der Regierung von Präsident Jacob Zuma war Korruption und Einflussnahme überall vorhanden, und diese haben das Funktionieren der Regierung maßgeblich gehemmt (FH 3.3.2021). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International fand sich Südafrika im Jahr 2020 auf Rang 69 von 179 untersuchten Staaten (TI 2021). Quellen: AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21, The State of the World's Human Rights - South Africa 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048756.html, Zugriff 17.12.2021 AQ1 - Anonyme Quelle 1 (1.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 14.1.2022 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 GAN - GAN Integrity Inc. (5.2020): South Africa Corruption Report, https://www.ganintegrity.com/portal/country-profiles/south-africa/, Zugriff 14.1.2022 TI - Transparency International
(2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://images.transparencycdn.org/images/CPI2020_Report_EN_0802-WEB-1.pdf, Zugriff 17.12.2021 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Zu den signifikantesten Menschenrechtsvergehen zählen u.a.: Ungesetzliche und willkürliche Tötungen durch Sicherheitskräfte; Folter und Fälle grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung; harte und lebensbedrohende Haftbedingungen; und willkürliche Verhaftungen (USDOS 30.3.2021). Manchmal kommt es zu Mob-Justiz, manchmal setzt die Polizei übermäßige Gewalt ein, um Kriminalität zu bekämpfen und öffentliche Unruhen einzudämmen (CRS 17.9.2020). Auch wenn einige Fälle von durch Staatsvertreter begangene Menschenrechtsverbrechen untersucht und zur Verurteilung gebracht worden sind, gibt es zahlreiche Berichte über Straflosigkeit. Problematisch ist außerdem, dass nur wenige Täter wegen politischer Gewalt verurteilt werden. Nach Angaben von NGOs ist ein Großteil der Morde auf Konflikte innerhalb der Regierungspartei ANC zurückzuführen; als Motive gelten der Wettstreit um Ressourcen oder die Rache an Whistleblowern bei Korruptionsfällen (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung und die Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen. Die Regierung achtet diese Verbote im Allgemeinen auch in der Praxis. Trotzdem gibt es Fälle willkürlicher Verhaftungen – v.a. hinsichtlich Gastarbeitern, Asylwerbern und Flüchtlingen. Manchmal werden die Verhafteten zu Schmiergeldzahlungen erpresst. Außerdem verhaftet die Polizei immer wieder Menschen, die sich geringfügiger Vergehen schuldig gemacht haben, für welche eine Verhaftung nicht vorgesehen ist – z.B. fehlende Identitätsdokumente oder Bagatelldiebstahl (USDOS 30.3.2021). Wegen Verletzung des Lockdowns waren im Jahr 2020 hunderttausende Menschen verhaftet (CRS 17.9.2020). Die Nationale Menschenrechtskommission bearbeitete 2017/18 v.a. Fälle aus folgenden Bereichen: Gleichberechtigung (14 Prozent); Gesundheits-, Lebensmittel-, Wasserversorgung und soziale Sicherheit (9 Prozent); ungerechte Verwaltungsakte (9 Prozent); Arbeitsrecht (8 Prozent); und Menschenwürde (8 Prozent). Ein Volksanwalt (Public Protector) bearbeitete ebenfalls Vorbringen von Bürgern (GOS 23.7.2021). Südafrika beherbergt eine sehr lebendige Zivilgesellschaft. NGOs können sich ohne Probleme registrieren lassen und agieren (FH 3.3.2021), es gibt keine signifikanten rechtlichen Einschränkungen (ICNL 13.10.2021). Der Gesetzgeber geht regelmäßig auf Vorschläge von NGOs ein (FH 3.3.2021). Die Verfassung und die Gesetze sehen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor. Die Regierung respektiert diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Anders als in früheren Jahren müssen Proteste jetzt nicht mehr vorab bei lokalen Behörden angekündigt werden; allerdings berichten NGOs, dass derartige Ankündigungen von vielen Gemeinden nach wie vor eingefordert werden (USDOS 30.3.2021). Nach anderen Angaben müssen Demonstrationen nach wie vor angekündigt werden, diese werden aber nur sehr selten untersagt (FH 3.3.2021).Die Verfassung und die Gesetze sehen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor. Die Regierung respektiert diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Anders als in früheren Jahren müssen Proteste jetzt nicht mehr vorab bei lokalen Behörden angekündigt werden; allerdings berichten NGOs, dass derartige Ankündigungen von vielen Gemeinden nach wie vor eingefordert werden (USDOS 30.3.2021). Nach anderen Angaben müssen Demonstrationen nach wie vor angekündigt werden, diese werden aber nur sehr selten untersagt (FH 3.3.2021). Es gibt keine Meldungen hinsichtlich politischer Gefangener (USDOS 30.3.2021). Allerdings kommt es immer wieder zu politisch motivierten Morden. Seit 2015 hat es alleine in der Provinz KwaZulu-Natal mehr als 90 solcher Morde gegeben (FH 3.3.2021). Quellen: CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 14.1.2022 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 GOS - Government of South Africa [Südafrika] (23.7.2021): Common core document forming part of the reports of States parties - South Africa [10 May 2021] [HRI/CORE/ZAF/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2057386/HRI_CORE_ZAF_2021_9436_E.docx, Zugriff 17.12.2021 ICNL - International Center for Not-for-Profit Law (13.10.2021): Civic Freedom Monitor - South Africa, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/south-africa, Zugriff 17.12.2021 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 Minderheiten Die Bevölkerung setzt sich zu ca. 81 Prozent aus Schwarzen, 9 Prozent aus Coloureds, 8 Prozent aus Weißen und mehr als 2 Prozent Indern/Asiaten zusammen (CIA 2.12.2021). 24,7 Prozent der Bevölkerung sprechen als Muttersprache Zulu, 15,6 Prozent Xhosa, 12,1 Prozent Afrikaans und 8,4 Prozent Englisch (GOS 23.7.2021). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse oder Kultur (FH 3.3.2021). Die Beziehungen zwischen den Rassen haben sich zwar verbessert, trotzdem verbleibt eine Spaltung. Auf Rassen bezogene Anmerkungen in Politik und sozialen Medien führen zu hitzigen Debatten und auch zu rassisch motivierter Kriminalität (CRS 17.9.2020). Es gibt zahlreiche Berichte über durch Rasse hervorgerufene Diskriminierung, z.B. bei Krankenversicherungen oder beim Hauskauf. Es wird berichtet, dass weiße Farmer zunehmend zum Ziel von Home Invasions und Einbrüchen werden; dabei kommt es mitunter auch zu Morden (USDOS 30.3.2021). Derartigen Morden liegen manchmal rassistische oder sozioökonomische Motive zugrunde (CRS 17.9.2020). Khoi-San leiden an sozialer und rechtlicher Diskriminierung (FH 3.3.2021) Bereits seit dem Jahr 2008 kommt es immer wieder zu Mob-Angriffen auf Ausländer (MRG 6.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Xenophobie ist in Südafrika – und insbesondere in der Provinz Gauteng (Witwatersrand) – ein Problem. Ausländer werden oft für den Verlust des eigenen Jobs oder der Unterkunft verantwortlich gemacht (USDOS 30.3.2021). Viele arme, schwarze Südafrikaner sehen Migranten als Bedrohung (MRG 6.2021). Manchmal zetteln lokale Führer Übergriffe gegen afrikanische Migranten und ethnische Minderheiten an. In einigen Fällen reagiert die Regierung schnell und entschlossen auf derartige xenophobe Zwischenfälle und entsendet Polizei und Soldaten. Derartige Reaktionen sind aber nicht die Regel, kommen nur sporadisch vor und sind zudem meistens langsam und inadäquat (USDOS 30.3.2021). Nach anderen Angaben gelingt es der Regierung und den Sicherheitskräften zum größten Teil nicht, in Fällen ausländerfeindlicher Gewalt für Gerechtigkeit zu sorgen. Manchmal beteiligten sich Polizisten an Übergriffen (HRW 13.1.2021).Bereits seit dem Jahr 2008 kommt es immer wieder zu Mob-Angriffen auf Ausländer (MRG 6.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Xenophobie ist in Südafrika – und insbesondere in der Provinz Gauteng (Witwatersrand) – ein Problem. Ausländer werden oft für den Verlust des eigenen Jobs oder der Unterkunft verantwortlich gemacht (USDOS 30.3.2021). Viele arme, schwarze Südafrikaner sehen Migranten als Bedrohung (MRG 6.2021). Manchmal zetteln lokale Führer Übergriffe gegen afrikanische Migranten und ethnische Minderheiten an. In einigen Fällen reagiert die Regierung schnell und entschlossen auf derartige xenophobe Zwischenfälle und entsendet Polizei und Soldaten. Derartige Reaktionen sind aber nicht die Regel, kommen nur sporadisch vor und sind zudem meistens langsam und inadäquat (USDOS 30.3.2021). Nach anderen Angaben gelingt es der Regierung und den Sicherheitskräften zum größten Teil nicht, in Fällen ausländerfeindlicher Gewalt für Gerechtigkeit zu sorgen. Manchmal beteiligten sich Polizisten an Übergriffen (HRW 13.1.2021). Die Covid-19-Pandemie hat das Problem noch einmal verstärkt (MRG 6.2021). Xenophobische Mob-Gewalt gegen Ausländer – und spezifisch gegen ausländische Ladenbesitzer – kommt regelmäßig vor (CRS 17.9.2020). Im April 2019 kam es in Durban und im September 2020 in Gauteng zu Ausschreitungen gegen Migranten. Dabei wurden mehrere Personen getötet und Geschäfte im Besitz von Ausländern angegriffen (FH 3.3.2021). Betroffen von gewalttätigen Ausschreitungen und Plünderungen waren in Johannesburg und Pretoria v.a. Nigerianer, Somalier und Kongolesen (USDOS 30.3.2021). Quellen: CIA - Central Intelligence Agency (2.12.2021): The World Factbook – South Africa, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/south-africa/, Zugriff 22.12.2021 CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 14.1.2022 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 GOS - Government of South Africa [Südafrika] (23.7.2021): Common core document forming part of the reports of States parties - South Africa [10 May 2021] [HRI/CORE/ZAF/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2057386/HRI_CORE_ZAF_2021_9436_E.docx, Zugriff 17.12.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043719.html, Zugriff 17.12.2021 MRG - Minority Rights Group International (6.2021): Minority and Indigenous Trends 2021, Focus on Covid-19, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055978/Minority-and-Indigenous-Trends-2021.pdf, Zugriff 17.12.2021 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 Bewegungsfreiheit, Meldewesen Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Land vor und dieses Recht wird in der Regel auch respektiert. Im Rahmen der Covid-19-Pandemie wurden teils harte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit eingeführt (USDOS 30.3.2021). Zudem schränkt die hohe Verbrechensrate die Bewegungsfreiheit ein. Für im Land befindliche Ausländer kommt Xenophobie als Bedrohung hinzu (FH 3.3.2021). Der öffentliche Fernverkehr funktioniert in aller Regel zuverlässig. Es gibt ein Inlandsflugnetz und Busverbindungen zwischen allen großen Städten, aber nur wenige Zugverbindungen. Die Verkehrswege können aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein (AA 10.1.2022). Die meisten Verkehrsmittel bzw. -Wege (Hauptstraßen, Gautrain-Zug, nationale Fluglinien) werden als relativ sicher erachtet (GW 13.1.2022). Gesetzlich bekommt jedes Kind bei der Geburt die südafrikanische Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil selbst Staatsbürger ist oder seinen ständigen Wohnsitz in Südafrika hat. Die Geburtsregistrierung erfolgt nur inkonsistent, v.a. Kinder in ländlichen Gebieten und von nicht registrierten Ausländern bleiben unregistriert (USDOS 30.3.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Südafrika – Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/suedafrika-node/suedafrikasicherheit/208400, Zugriff 13.1.2022 CIA - Central Intelligence Agency (2.12.2021): The World Factbook – South Africa, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/south-africa/, Zugriff 22.12.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048602.html, Zugriff 17.12.2021 GW - Gardaworld (13.1.2022): South Africa Country Report, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/south-africa, Zugriff 13.1.2022 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Südafrika ist eine reiche Industrienation, die fast ein Drittel der gesamten Wirtschaftsleistung Subsahara-Afrikas erwirtschaftet (KFW o.D.). Das Land verfügt über die am meisten diversifizierte und industrialisierte Ökonomie Afrikas (CRS 17.9.2020) und zählt als sogenannter Middle-Income Emerging Market (CIA 2.12.2021). Das Land verfügt über zahlreiche Bodenschätze und Rohstoffen, darunter Platin, Stahl, Gold, Diamanten und Kohle. Die gut entwickelte Industrie, deren Basis in der Automobil-, Textil-, Chemie- und Nahrungsmittelindustrie liegt, trägt 26 Prozent des jährlichen BIP und ist ein wesentlicher Faktor am Arbeitsmarkt. Auch die Finanz-, Rechts-, Kommunikations-, Energie- und Transportsektoren sind gut entwickelt, der Dienstleistungssektor trägt 61 Prozent zum BIP bei. Zudem beherbergt Südafrika einen der zwanzig größten Aktienmärkte weltweit. Die Landwirtschaft trägt lediglich 2 Prozent zum BIP bei (CRS 17.9.2020). 4,6 Prozent der arbeitenden Bevölkerung arbeiten in der Landwirtschaft, 23,5 Prozent in der Industrie und 71,9 Prozent arbeiten im Dienstleistungssektor (CIA 2.12.2021). Das wirtschaftliche Wachstum hat sich in den vergangenen Jahren auf jeweils unter ein Prozent verlangsamt (CIA 2.12.2021). Bereits vor der Covid-19-Pandemie befand sich Südafrika in einer Rezession (CRS 17.9.2020). Natürlich hat sich auch die Pandemie auf die Wirtschaft stark ausgewirkt, diese ist im Jahr 2020 um sieben Prozent eingebrochen (WB 18.3.2021; vgl. WKO 9.2021). Das ist der größte Rückgang seit
- Neben der Covid-Krise ist auch die unzureichende Stromversorgung im Land ein Grund für das schwache Wirtschaftswachstum. Gegen Ende 2020 hatte sich die Wirtschaft aber besser erholt als erwartet (WKO 9.2021). Das Wachstum soll 2021 voraussichtlich 3,3 Prozent betragen (GW 13.1.2022), nach anderen Angaben sogar 5 Prozent (AQ1 1.2022).Das wirtschaftliche Wachstum hat sich in den vergangenen Jahren auf jeweils unter ein Prozent verlangsamt (CIA 2.12.2021). Bereits vor der Covid-19-Pandemie befand sich Südafrika in einer Rezession (CRS 17.9.2020). Natürlich hat sich auch die Pandemie auf die Wirtschaft stark ausgewirkt, diese ist im Jahr 2020 um sieben Prozent eingebrochen (WB 18.3.2021; vergleiche WKO 9.2021). Das ist der größte Rückgang seit
- Neben der Covid-Krise ist auch die unzureichende Stromversorgung im Land ein Grund für das schwache Wirtschaftswachstum. Gegen Ende 2020 hatte sich die Wirtschaft aber besser erholt als erwartet (WKO 9.2021). Das Wachstum soll 2021 voraussichtlich 3,3 Prozent betragen (GW 13.1.2022), nach anderen Angaben sogar 5 Prozent (AQ1 1.2022). Der durchschnittliche Haushalt gab im Jahr 2015 R103.293 (ca. 5.900 Euro) aus, davon mehr als 46 Prozent für Nahrungsmittel, Unterkunft und Energie. Von Frauen geführten (R77.671) sowie schwarzafrikanischen (R67.828) Haushalten steht dabei beträchtlich weniger Geld zur Verfügung (GOS 23.7.2021). Viele schwarze Südafrikaner leben in Armut und ihr jährliches Durchschnittseinkommen beträgt ca. ein Fünftel des Durchschnittseinkommens weißer Südafrikaner (CRS 17.9.2020). Jahrelang ist die Wirtschaft Südafrikas kontinuierlich gewachsen. 2009 hat die globale Wirtschaftskrise diesem Wachstum Einhalt geboten. Mehr als eine Million Arbeitsplätze sind seither verloren gegangen und der Trend hält an. Betroffen sind vor allem Menschen mit geringer Bildung und ohne Ausbildung – fast die Hälfte der Bevölkerung (GIZ 31.12.2020). Die offiziell angegebene Arbeitslosenrate liegt bei 27 Prozent der Erwerbsbevölkerung. Die Arbeitslosigkeit bei Jugendlichen (15-24 Jahre) liegt bei mehr als 59 Prozent (CIA 2.12.2021; vgl. KFW o.D.). Nach anderen Angaben gibt es 34,9 Prozent Arbeitslose, bei Jugendlichen sind es demnach sogar 66,5 Prozent (AQ1 1.2022). Nach wieder anderen Angaben ist die Arbeitslosenrate von 30,1 Prozent im ersten Quartal 2020 auf 32,6 Prozent im ersten Quartal 2021 gestiegen – die Covid-19-Pandemie hat folglich rund 1,4 Millionen Arbeitsplätze gekostet (SADC 12.8.2021). Nach wieder anderen Angaben betrug die Arbeitslosigkeit im zweiten Quartal 2021 bereits 34,4 Prozent. Maßnahmen um die Jugendarbeitslosigkeit zu verringern, wie das „Youth Employment Tax Incentive Programm“, haben bisher kaum Wirkung gezeigt (WKO 9.2021). Gleichzeitig ist in der Vergangenheit aber auch die Erwerbsquote gewachsen – von 56,8 Prozent im Jahr 2013 auf fast 60 Prozent im Jahr 2017 (GOS 23.7.2021). Präsident Ramaphosa hat die Bekämpfung v.a. der Jugendarbeitslosigkeit zur obersten Priorität gemacht (KFW o.D.; vgl. CRS 17.9.2020). Ein Mangel an gut ausgebildeten Arbeitskräften stellt für die Wirtschaftsentwicklung einen limitierenden Faktor dar. Bildung und Ausbildung stehen deshalb ganz oben auf der politischen Agenda (GIZ 31.12.2020).Jahrelang ist die Wirtschaft Südafrikas kontinuierlich gewachsen. 2009 hat die globale Wirtschaftskrise diesem Wachstum Einhalt geboten. Mehr als eine Million Arbeitsplätze sind seither verloren gegangen und der Trend hält an. Betroffen sind vor allem Menschen mit geringer Bildung und ohne Ausbildung – fast die Hälfte der Bevölkerung (GIZ 31.12.2020). Die offiziell angegebene Arbeitslosenrate liegt bei 27 Prozent der Erwerbsbevölkerung. Die Arbeitslosigkeit bei Jugendlichen (15-24 Jahre) liegt bei mehr als 59 Prozent (CIA 2.12.2021; vergleiche KFW o.D.). Nach anderen Angaben gibt es 34,9 Prozent Arbeitslose, bei Jugendlichen sind es demnach sogar 66,5 Prozent (AQ1 1.2022). Nach wieder anderen Angaben ist die Arbeitslosenrate von 30,1 Prozent im ersten Quartal 2020 auf 32,6 Prozent im ersten Quartal 2021 gestiegen – die Covid-19-Pandemie hat folglich rund 1,4 Millionen Arbeitsplätze gekostet (SADC 12.8.2021). Nach wieder anderen Angaben betrug die Arbeitslosigkeit im zweiten Quartal 2021 bereits 34,4 Prozent. Maßnahmen um die Jugendarbeitslosigkeit zu verringern, wie das „Youth Employment Tax Incentive Programm“, haben bisher kaum Wirkung gezeigt (WKO 9.2021). Gleichzeitig ist in der Vergangenheit aber auch die Erwerbsquote gewachsen – von 56,8 Prozent im Jahr 2013 auf fast 60 Prozent im Jahr 2017 (GOS 23.7.2021). Präsident Ramaphosa hat die Bekämpfung v.a. der Jugendarbeitslosigkeit zur obersten Priorität gemacht (KFW o.D.; vergleiche CRS 17.9.2020). Ein Mangel an gut ausgebildeten Arbeitskräften stellt für die Wirtschaftsentwicklung einen limitierenden Faktor dar. Bildung und Ausbildung stehen deshalb ganz oben auf der politischen Agenda (GIZ 31.12.2020). Obwohl gesetzlich verboten, kommt es am Arbeitsmarkt zu Diskriminierung z.B. hinsichtlich Rasse und Geschlecht. Seit Jänner 2020 gibt es ein gesetzliches Mindesteinkommen. Dieses liegt über der offiziellen Armutsgrenze (USDOS 30.3.2021). Für Angestellte, die mehr als 24 Stunden im Monat arbeiten, für einen Teil der öffentlich Bediensteten, für Hausangestellte und Saisonarbeiter und bestimmte Kategorien von Selbständigen gibt es eine Sozialversicherung. Die meisten Selbständigen und einige öffentlich Bedienstete sind nicht in die Sozialversicherung inkludiert. Für Bedürftige, die ihren ständigen Wohnsitz in Südafrika haben, sowie für Flüchtlinge gibt es Sozialhilfe. Das Arbeitslosengeld beträgt für Personen, die in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben, zwischen 38 und 60 Prozent des Einkommens und wird 238 Tage ausbezahlt. Danach werden bis zum
- Tag 20 Prozent des Einkommens ausbezahlt (USSSA 9.2019). Südafrika ist ein Land mit massiven Ungleichheiten (KFW o.D.). Mehr als 55 Prozent der Menschen leben unter der Armutsgrenze (CIA 2.12.2021), die Covid-19-Pandemie hat dazu geführt, dass sich die arme Bevölkerung um zwei Millionen Menschen vergrößert hat und nun bei 60 Prozent liegt (WB 18.3.2022). Dabei ist die Armutsrate seit 2006, als 66,6 Prozent unter der Armutsgrenze lebten, trotzdem merklich zurückgegangen – trotz Bevölkerungswachstum auch in absoluten Zahlen. In der Verfassung ist der Zugang zu staatlicher sozialer Absicherung verankert (GOS 23.7.2021). Der Staat unterhält ein umfangreiches Wohlfahrtsprogramm, über welches mit Stand März 2019 mehr als 17,8 Millionen Wohlfahrtsgelder an ca. 11 Millionen Nutznießer zugeteilt wurden. Im Finanzjahr 2018/19 wurden dafür 12,4 Milliarden US-Dollar ausgegeben (CRS 17.9.2020). Der Social Assistance Act aus dem Jahr 2004 bietet den Rahmen für unterschiedliche Unterstützungsmaßnahmen – von Sozialbeihilfe bis hin zu Notsicherung. Es gibt u.a. „grants-in-aid“, Kindergeld, Pflegekindergeld, Pflegegeld, Veteranengeld, Behindertengeld und Gelder für Ältere („grants for older persons“). Die Unterstützungen werden jährlich angepasst – etwa an die Inflation (GOS 23.7.2021; vgl. USSSA 9.2019). Der Prozentsatz der Haushalte, die vom Staat bei der Unterkunft subventioniert werden, ist von 5,6 Prozent im Jahr 2002 auf 13,6 Prozent im Jahr 2017 gestiegen (GOS 23.7.2021). Allerdings bleiben öffentliche Dienste und Unterstützungen trotz aller – oftmals großer – Investitionen und politischer Anstrengungen unzureichend bzw. ungleich verteilt. Dadurch wird die schwarze Bevölkerung überproportional benachteiligt – jener Bevölkerungsteil, der schon an einer hohen Arbeitslosigkeit und schlechter Bildung leidet (CRS 17.9.2020).Der Staat unterhält ein umfangreiches Wohlfahrtsprogramm, über welches mit Stand März 2019 mehr als 17,8 Millionen Wohlfahrtsgelder an ca. 11 Millionen Nutznießer zugeteilt wurden. Im Finanzjahr 2018/19 wurden dafür 12,4 Milliarden US-Dollar ausgegeben (CRS 17.9.2020). Der Social Assistance Act aus dem Jahr 2004 bietet den Rahmen für unterschiedliche Unterstützungsmaßnahmen – von Sozialbeihilfe bis hin zu Notsicherung. Es gibt u.a. „grants-in-aid“, Kindergeld, Pflegekindergeld, Pflegegeld, Veteranengeld, Behindertengeld und Gelder für Ältere („grants for older persons“). Die Unterstützungen werden jährlich angepasst – etwa an die Inflation (GOS 23.7.2021; vergleiche USSSA 9.2019). Der Prozentsatz der Haushalte, die vom Staat bei der Unterkunft subventioniert werden, ist von 5,6 Prozent im Jahr 2002 auf 13,6 Prozent im Jahr 2017 gestiegen (GOS 23.7.2021). Allerdings bleiben öffentliche Dienste und Unterstützungen trotz aller – oftmals großer – Investitionen und politischer Anstrengungen unzureichend bzw. ungleich verteilt. Dadurch wird die schwarze Bevölkerung überproportional benachteiligt – jener Bevölkerungsteil, der schon an einer hohen Arbeitslosigkeit und schlechter Bildung leidet (CRS 17.9.2020). Südafrika ist auch weiterhin in der Lage, den Nahrungsmittelbedarf der Bevölkerung durch eigene Produktion und Importe abzudecken. Trotzdem befinden sich mehr als 29 Millionen Einwohner in unterschiedlich schwerer Ausprägung in Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung. Im März 2021 befanden sich fast 12 Millionen davon in IPC-Phase 3 [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security] (SADC 12.8.2021). Laut staatlichen Angaben haben 5,5 Millionen Haushalte im Land aufgrund mangelnder Infrastruktur keinen Zugang zu sicherem Trinkwasser (AI 7.4.2021). Überhaupt mangelt es vielen Menschen der armen Bevölkerungsmehrheit an angemessener Behausung und damit an z.B. Strom- und Wasserversorgung. Dies gilt v.a. in ländlichen Gebieten und in dicht besiedelten Townships (CRS 17.9.2020). Arbeitslose sowie dokumentierte Migranten und Flüchtlinge erhielten erhielten im Zuge der Covid-19-Pandemie Unterstützung; allerdings lag diese unter der nationalen Armutsgrenze (MRG 6.2021). Quellen: AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21, The State of the World's Human Rights - South Africa 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048756.html, Zugriff 17.12.2021 AQ1 - Anonyme Quelle 1 (1.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter CIA - Central Intelligence Agency (2.12.2021): The World Factbook – South Africa, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/south-africa/, Zugriff 22.12.2021 CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 14.1.2022 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2020): Südafrika, https://www.giz.de/de/weltweit/312.html, Zugriff 14.1.2022 GOS - Government of South Africa [Südafrika] (23.7.2021): Common core document forming part of the reports of States parties - South Africa [10 May 2021] [HRI/CORE/ZAF/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2057386/HRI_CORE_ZAF_2021_9436_E.docx, Zugriff 17.12.2021 GW - Gardaworld (13.1.2022): South Africa Country Report, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/south-africa, Zugriff 13.1.2022 KFW - KfW Entwicklungsbank (o.D.): Unser weltweites Engagement – Südafrika, https://www.kfw-entwicklungsbank.de/Internationale-Finanzierung/KfW-Entwicklungsbank/Weltweite-Pr%C3%A4senz/Subsahara-Afrika/S%C3%Bcdafrika/, Zugriff 14.1.2022 MRG - Minority Rights Group International (6.2021): Minority and Indigenous Trends 2021, Focus on Covid-19, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055978/Minority-and-Indigenous-Trends-2021.pdf, Zugriff 17.12.2021 SADC - Southern African Development Community (12.8.2021): Synthesis Report on the State of Food and Nutrition Security and Vulnerability in Southern Africa 2021, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Synthesis-Report-2021_English.pdf, Zugriff 17.12.2021 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021 USSSA - US Social Security Administration [USA] (9.2019): Social Security Programs Throughout the World – Africa, https://ww1.issa.int/sites/default/files/documents/2020-05/ssptw19africa.pdf, Zugriff 14.1.2022 WB - Weltbank (18.3.2021): South Africa – Overview, https://www.worldbank.org/en/country/southafrica/overview#1, Zugriff 13.1.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2021): Länderreport Südafrika, Außenwirtschaft Austria, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/suedafrika-laenderreport.pdf, Zugriff 13.1.2022 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist insgesamt gut. Die privaten Krankenhäuser in den großen Städten haben europäisches Niveau (AA 10.1.2022) und entsprechen höchsten internationalen Ansprüchen (BMEIA 13.1.2022; vgl. WKO 1.9.2021). Die staatlichen Krankenhäuser fallen dahinter zurück, bieten aber auch im Notfall einen zielorientierten Service. Die ärztliche Versorgung ist in den ländlichen Gebieten nicht so gut wie in den großen Städten (AA 10.1.2022). Der öffentliche Sektor – auf den der Großteil der Bevölkerung angewiesen ist – bietet eine flächendeckende Grundversorgung, die jedoch in vielen Fällen an veralteter bzw. mangelnder Infrastruktur leidet (WKO 1.9.2021). Auf rund 1.000 Menschen kommt ein Arzt (CIA 2.12.2021). Es gibt eine allgemeine Krankenversicherung (USSSA 9.2019).Die medizinische Versorgung ist insgesamt gut. Die privaten Krankenhäuser in den großen Städten haben europäisches Niveau (AA 10.1.2022) und entsprechen höchsten internationalen Ansprüchen (BMEIA 13.1.2022; vergleiche WKO 1.9.2021). Die staatlichen Krankenhäuser fallen dahinter zurück, bieten aber auch im Notfall einen zielorientierten Service. Die ärztliche Versorgung ist in den ländlichen Gebieten nicht so gut wie in den großen Städten (AA 10.1.2022). Der öffentliche Sektor – auf den der Großteil der Bevölkerung angewiesen ist – bietet eine flächendeckende Grundversorgung, die jedoch in vielen Fällen an veralteter bzw. mangelnder Infrastruktur leidet (WKO 1.9.2021). Auf rund 1.000 Menschen kommt ein Arzt (CIA 2.12.2021). Es gibt eine allgemeine Krankenversicherung (USSSA 9.2019). Die durchschnittliche Lebenserwartung entspricht bei der Geburt ca. 65 Jahren (CIA 2.12.2021), 61,1 Jahre bei Männern, 67,3 Jahre bei Frauen. 2002 lag sie noch bei 52,9 bzw. 56,6 Jahren. Die Kindersterblichkeit bei Kindern unter fünf Jahren konnte von einer Rate von 71,3 im Jahr 2002 auf 42,4 im Jahr 2017 gesenkt werden (GOS 23.7.2021). Südafrika hat mehr HIV-Infizierte als irgendein anderes Land auf der Welt: Fast 8 Millionen Menschen sind mit dem Virus infiziert (KFW o.D.). Damit stellt HIV/AIDS für Südafrika das größte Gesundheitsproblem dar (AA 10.1.2022). Die AIDS-Rate bei Erwachsenen beträgt rund 19 Prozent. Im Jahr 2020 lebten rund 7,8 Millionen Südafrikaner mit AIDS, 83.000 davon verstarben in diesem Jahr (CIA 2.12.2021). Die Zahl an direkt durch HIV verursachten Toten wird für die Jahre 2014-2016 mit durchschnittlich 22.000 angegeben und liegt damit etwa gleichauf mit der Grippe (GOS 23.7.2021). Allerdings ist eine durch die Immunschwäche bedingte Ko-Infektion mit Tuberkulose eine weitere Ursache von Sterblichkeit, wobei gegen Tuberkulosemedikamente multiresistente Keime zum großen Teil mitverantwortlich sind (AA 10.1.2022). Insgesamt hat sich die AIDS-Epidemie verlangsamt. Drastisch gesunken ist etwa die Zahl an Neugeborenen, die über ihre Mütter infiziert wurden (GIZ 31.12.2020). Insgesamt geht die Gesamtrate an Infizierten langsam aber kontinuierlich zurück (CRS 17.9.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Südafrika – Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/suedafrika-node/suedafrikasicherheit/208400, Zugriff 13.1.2022 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (13.1.2022): Reiseinformation – Südafrika, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/suedafrika/, Zugriff 13.1.2022 CIA - Central Intelligence Agency (2.12.2021): The World Factbook – South Africa, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/south-africa/, Zugriff 22.12.2021 CRS - Congressional Research Service [USA] (17.9.2020): South Africa – Current Issues, Economy, and U.S. Relations, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45687, Zugriff 14.1.2022 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2020): Südafrika, https://www.giz.de/de/weltweit/312.html, Zugriff 14.1.2022 GOS - Government of South Africa [Südafrika] (23.7.2021): Common core document forming part of the reports of States parties - South Africa [10 May 2021] [HRI/CORE/ZAF/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2057386/HRI_CORE_ZAF_2021_9436_E.docx, Zugriff 17.12.2021 KFW - KfW Entwicklungsbank (o.D.): Unser weltweites Engagement – Südafrika, https://www.kfw-entwicklungsbank.de/Internationale-Finanzierung/KfW-Entwicklungsbank/Weltweite-Pr%C3%A4senz/Subsahara-Afrika/S%C3%Bcdafrika/, Zugriff 14.1.2022 USSSA - US Social Security Administration [USA] (9.2019): Social Security Programs Throughout the World – Africa, https://ww1.issa.int/sites/default/files/documents/2020-05/ssptw19africa.pdf, Zugriff 14.1.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (1.9.2021): Die südafrikanische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-suedafrikanische-wirtschaft.html, Zugriff 13.1.2022 Rückkehr Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, für Auslandsreisen und für die Wiedereinreise vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021). Weitere Informationen konnten nicht gefunden werden. Quellen: USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - South Africa, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048477.html, Zugriff 17.12.2021
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung am 03.04.2024, der Einvernahme durch das BFA am 27.06.2024 und am 28.01.2025, dem Beschwerdevorbringen und der Einsichtnahme in das AJ-Web (Sozialversicherungsdatenbank) und in das Strafregister. Die Feststellung zu seinen finanziellen Mitteln ergibt sich aus seiner Aussage in der Einvernahme durch das BFA am 27.06.2024, als er erklärte, über ausreichend finanzielle Mittel zu verfügen, zudem aus den vorgelegten Bankauszügen (AS 299-319) und dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach er aus einer wohlhabenden Familie stamme. 2.
- Der Beschwerdeführer gab, befragt zu seinen Fluchtgründen, an, Südafrika verlassen zu haben, weil die Kriminalität dort sehr hoch sei und er in einem sicheren Land seine Existenz aufbauen wolle. Er sei zweimal überfallen worden und habe dies auch jeweils angezeigt. Konkret verwies er (so in der Einvernahme am 28.01.2025) auf einen Überfall bzw. eine versuchte Entführung, als er gemeinsam mit seinem Cousin am 20.11.2023 im Auto gefahren sei. Sein Cousin habe nicht angehalten, woraufhin zwei Schüsse abgegeben worden seien und einer davon seinen Cousin tödlich verletzt habe. Er selbst sei davongelaufen. Diesen Vorfall belegt der Beschwerdeführer durch einen Polizeibericht der Station XXXX vom 20.11.2023 (AS 285), und Fotos einer offenbar verletzten bzw. getöteten Person in einem Auto (AS 286-291). Zudem sei ihm laut Beschwerde in XXXX ein Auto nachgefahren, wodurch sich der Beschwerdeführer bedroht gefühlt habe; dies wurde dokumentiert in einer protokollierten Aussage des Beschwerdeführers vor der Polizeistation XXXX vom 20.01.2024 (AS 283).2.
- Der Beschwerdeführer gab, befragt zu seinen Fluchtgründen, an, Südafrika verlassen zu haben, weil die Kriminalität dort sehr hoch sei und er in einem sicheren Land seine Existenz aufbauen wolle. Er sei zweimal überfallen worden und habe dies auch jeweils angezeigt. Konkret verwies er (so in der Einvernahme am 28.01.2025) auf einen Überfall bzw. eine versuchte Entführung, als er gemeinsam mit seinem Cousin am 20.11.2023 im Auto gefahren sei. Sein Cousin habe nicht angehalten, woraufhin zwei Schüsse abgegeben worden seien und einer davon seinen Cousin tödlich verletzt habe. Er selbst sei davongelaufen. Diesen Vorfall belegt der Beschwerdeführer durch einen Polizeibericht der Station römisch 40 vom 20.11.2023 (AS 285), und Fotos einer offenbar verletzten bzw. getöteten Person in einem Auto (AS 286-291). Zudem sei ihm laut Beschwerde in römisch 40 ein Auto nachgefahren, wodurch sich der Beschwerdeführer bedroht gefühlt habe; dies wurde dokumentiert in einer protokollierten Aussage des Beschwerdeführers vor der Polizeistation römisch 40 vom 20.01.2024 (AS 283). In der Beschwerde wurde der Fluchtgrund folgendermaßen zusammengefasst: „Der Beschwerdeführer ließ im April 2024 seinen BMW und sein Haus mit Garten in Südafrika zurück und floh vor der Kriminalität und seiner Schutzlosigkeit aus dem Land, um in Europa Schutz zu finden.“ Es ist durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Opfer einer kriminellen Tat wurde und dass er sein Heimatland mit dem Wunsch verließ, sich in einem Land mit niedereren Kriminalitätsraten niederzulassen. Soweit der Beschwerdeführer Statistiken zu Kriminalität in Südafrika (AS 295-297) vorlegte und in der Beschwerde darauf verwiesen wurde, dass das Land zur „absoluten Weltspitze“ (so die Beschwerde) bei Vergewaltigung, Raub und Mord gehöre, stimmt dies mit den Feststellungen des im angefochtenen Bescheid und unter Punkt 1.
- zitierten Länderinformationsblattes überein, in dem von „überaus hohen Kriminalitätsraten“ gesprochen wird. Soweit in der Beschwerde unter Verweis auf den World Report 2025 von Human Rights Watch zu South Africa (abrufbar unter https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/south-africa) erklärt wird, dass fremdenfeindliche Diskriminierung und willkürliche Verhaftungen von Asylwerbern zugenommen haben, besteht kein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer, da HRW über die Situation von Migranten und Asylwerbern spricht, während der Beschwerdeführer südafrikanischer Staatsbürger ist und sein ganzes Leben in dem Land verbrachte. 2.
- Die Feststellungen zur Lage in Südafrika ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.01.2022, das sowohl im Bescheid wie auch in der Beschwerde zitiert wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Beschwerdeführer brachte vor, Südafrika wegen der hohen Kriminalitätsraten verlassen zu haben. Eine rein kriminelle, keinem Konventionsgrund zuordenbare Bedrohung kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Gewährung von Asyl führen (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 bis 0341; VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062).Der Beschwerdeführer brachte vor, Südafrika wegen der hohen Kriminalitätsraten verlassen zu haben. Eine rein kriminelle, keinem Konventionsgrund zuordenbare Bedrohung kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Gewährung von Asyl führen vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 bis 0341; VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062). Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat allerdings asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415 bis 0416, mwN).Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat allerdings asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415 bis 0416, mwN). In der Beschwerde wurde das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention behauptet, ohne allerdings näher auszuführen, zu welchem Fluchtgrund ein Konnex gegeben sein sollte; es wird in der Beschwerde allerdings darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer „aus rassistischen Gründen keine Schutzmöglichkeiten mehr in Afrika“ vorfinde. Um diese These zu stützen, wurden in der Beschwerde Berichte aus den Jahren 2007 (Berliner Zeitung, 04.01.2007) bzw. 2009 (US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008, Südafrika vom 25.02.2009) zitiert, in welchen von einer „bevorzugten Einstellung und Beförderung von schwarzen Südafrikanern“ und Überfällen auf „mostly white farm owners (…) targeted for racial and political reasons“ die Rede ist. Eine „bevorzugte Einstellung und Beförderung von schwarzen Südafrikanern“ kann aber nicht in eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe umgedeutet werden und ergibt sich daraus auch nicht, dass dem Beschwerdeführer aus ethnischen Gründen staatlicher Schutz verweigert würde. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der südafrikanische Staat aufgrund von Korruption weder gewillt noch fähig sei, Angehörige dieser bestimmten sozialen Gruppe „(als „weiß und wohlhabend“ von den Kriminellen wahrgenommen, aber von den Schutzmechanismen der Buren ausgenommen)“ Schutz vor Verfolgung zu bieten, wurde unterlassen, dies näher zu begründen. Der Verweis auf das Länderinformationsblatt (siehe Punkt 1.3.), wonach „von Korruption in der Justiz und der Verwaltung sowie von Kleinkorruption bzw. Bestechungen (v.a. im Straßenverkehr) bei der Polizei berichtet“ wird, reicht diesbezüglich nicht aus, um eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der südafrikanischen Behörden glaubhaft zu machen. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung bei den Sicherheitskräften nicht auszuschließen ist, ergibt sich daraus nicht, dass es generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen in Anspruch zu nehmen. Hinweise auf Korruption lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass allein deshalb die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden insgesamt und generell nicht gegeben wäre (VwGH 20.07.2018, Ra 2018/18/0113). Dem Beschwerdeführer ist es im Ergebnis nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass ihm der Staat Südafrika keinen wirksamen Schutz vor der von ihm behaupteten Verfolgung durch Private gewähren würde. Abgesehen davon kann auch nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer erneut Opfer eines bewaffneten Überfalls werden wird. Dass ihm ein Auto folgte, erreicht noch nicht die Schwelle einer Verfolgungshandlung, zumal der Beschwerdeführer auch keine näheren Hinweise dazu geben konnte, warum er davon ausging, dass ihm das Auto folgte bzw. wer das Auto fuhr. Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Letztlich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer – durchaus nachvollziehbar – sich mit der Sicherheitssituation in Südafrika nicht wohl fühlte und für sich beschloss, seine Lebenssituation in einem sichereren Land zu verbessern. Das Instrument des internationalen Schutzes wurde allerdings nicht zur Verbesserung von Lebenssituationen geschaffen, was auch dem Beschwerdeführer bewusst zu sein scheint, wenn er in der Einvernahme am 28.01.2025 zu Protokoll gab: „Ich bin mir bewusst, dass ich nicht den richtigen Weg gewählt habe, um nach Österreich einzuwandern, ich hätte den legalen Weg wählen sollen.“ Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Republik Südafrika keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Republik Südafrika keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN). Unbestritten ist die Sicherheitslage in der Republik Südafrika nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Südafrika alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet tatsächlich Gefahr liefe, Opfer eines Gewaltaktes zu werden, der eine ernsthafte Bedrohung seines Leben oder seiner Unversehrtheit darstellt. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Opfer eines bewaffneten Überfalls wurde und die Kriminalitätsraten in Südafrika hoch sind, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass er wieder in eine derartige Situation kommen wird. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die indisch-pakistanischen Wurzeln des Beschwerdeführers als risikoerhöhend anzusehen seien. Entsprechende Feststellungen sind aber auch den in der Beschwerde zitierten Berichten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist auch kein „white farm owner“, welche laut USDOS Bericht aus dem Jahr 2009 immer wieder Opfer von Überfällen werden. Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Nachdem der Beschwerdeführer angegeben hatte, über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen, ist davon auszugehen, dass er seine Grundbedürfnisse im Falle einer Rückkehr jedenfalls wird decken können. Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Nachdem der Beschwerdeführer angegeben hatte, über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen, ist davon auszugehen, dass er seine Grundbedürfnisse im Falle einer Rückkehr jedenfalls wird decken können. Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Südafrika nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Südafrika nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der lediglich etwa ein Jahr andauernde Aufenthalt sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der lediglich etwa ein Jahr andauernde Aufenthalt sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als Asylwerber lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als Asylwerber lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu. Dessen ungeachtet wurde seitens des Beschwerdeführers gegenständlich jedoch auch gar keine besondere Aufenthaltsverfestigung dargetan. Er verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und wurden etwaige gesellschaftliche Anknüpfungspunkte wie eine Vereins- oder Organisationsmitgliedschaft oder ein nachhaltiger Freundeskreis von ihm im Verfahren nicht vorgebracht. Positiv zu vermerken, ist, dass der Beschwerdeführer vom 16.04.2024 bis 31.10.2024 geringfügig beschäftigt war, eine nachhaltige Verfestigung am Arbeitsmarkt ergibt sich daraus aber nicht. Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Südafrika ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und sein Vater dort lebt. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Südafrika ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und sein Vater dort lebt. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des gesunden, wohlhabenden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des gesunden, wohlhabenden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Südafrika zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
§ 55Abs.
1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung
§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
§ 55Abs.
2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände"
§ 55Abs.
2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände"
Paragraph 55, Absatz 2, FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt VI., wendet und war daher
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt römisch sechs., wendet und war daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 4. Zur Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungswesentlichen Punkten zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen sind unbestritten geblieben und wurde in der Beschwerde auch kein sachbezogenes Vorbringen erstattet, dass den beweiswürdigenden Erwägungen und getroffenen Feststellungen der belangten Behörde in substantiierter Weise entgegentreten würde. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass ihm der Staat Südafrika keinen wirksamen Schutz vor K