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{'item': 'I417 2168376-2'}

Obsah (7)§ 32Art. 133§ 3§ 8§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlI417 2168376-2 Spruch, I417 2168376-2/5E B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag

§ 32Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Vw

GVG wird die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2021, Zl. XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens verfügt.A),

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG wird die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2021, Zl. römisch 40 , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens verfügt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Verfahrensgang und Feststellungen: 1.
  2. Zum aktuellen Verfahren: Am 22.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 ivm § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunklt III.). Zuletzt wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpinkt IV.). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, ivm Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunklt römisch drei.). Zuletzt wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpinkt römisch vier.). Mit Schriftsatz vom 11.08.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde gegen oben genannten Bescheid. Am 14.07.2021 fand vor dem BVwG in dieser Rechtssache eine mündliche Verhandlung zu XXXX statt, in welcher vom erkennenden Richter das Erkenntnis mündlich verkündet wurde: darin wurde der Beschwerde vom 11.08.2017 sattgegeben, dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt. Dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben.Am 14.07.2021 fand vor dem BVwG in dieser Rechtssache eine mündliche Verhandlung zu römisch 40 statt, in welcher vom erkennenden Richter das Erkenntnis mündlich verkündet wurde: darin wurde der Beschwerde vom 11.08.2017 sattgegeben, dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt. Dass römisch 40 damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben. In seiner In seiner , TextBegründung führte der erkennende Richter im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist und, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung und existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Daher wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zugesprochen und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt., Begründung führte der erkennende Richter im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist und, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung und existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Daher wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zugesprochen und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 05.08.2021, zu XXXX , erging die gekürzte Ausfertigung des am 14.07.2021 mündlich verkündeten Erkentnisses und erwuchs in Rechtskraft.Am 05.08.2021, zu römisch 40 , erging die gekürzte Ausfertigung des am 14.07.2021 mündlich verkündeten Erkentnisses und erwuchs in Rechtskraft. 1.2. Zum aktuellen Verfahren: Mit Schreiben vom 07.03.2025 trat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an das BVwG heran und regte

§ 32Abs.1 Z 1 Vw

GVG die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens XXXX an.Mit Schreiben vom 07.03.2025 trat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an das BVwG heran und regte

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens römisch 40 an. Zusammengefasst führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren die Entscheidung des erkennenden Gerichtes „erschlichen“ habe (§ 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG). Zu dieser Einschätzung gelangte das BFA, da der Beschwerdeführer mittlerweile Vater eines Kindes geworden sei. Zum Beweis dafür legte das BFA die Geburtsurkunde von XXXX , geboren am XXXX in Kopie vor, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer der Kindesvater ist. Ebenso wurde der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind XXXX in Kopie vorgelegt. Dieser Antrag wurde von der Kindesmutter, XXXX , geboren am XXXX , gestellt. Auch in diesem Antrag wird der Beschwerdeführer als Kindesvater bezeichnet.Zusammengefasst führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren die Entscheidung des erkennenden Gerichtes „erschlichen“ habe (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG). Zu dieser Einschätzung gelangte das BFA, da der Beschwerdeführer mittlerweile Vater eines Kindes geworden sei. Zum Beweis dafür legte das BFA die Geburtsurkunde von römisch 40 , geboren am römisch 40 in Kopie vor, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer der Kindesvater ist. Ebenso wurde der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind römisch 40 in Kopie vorgelegt. Dieser Antrag wurde von der Kindesmutter, römisch 40 , geboren am römisch 40 , gestellt. Auch in diesem Antrag wird der Beschwerdeführer als Kindesvater bezeichnet. Eine Recherche des erkennenden Richters im ZMR ergab, dass der Beschwerdeführer, das Kind XXXX und die Kindesmutter XXXX in einem gemeinsamen Wohnsitz in XXXX bei der Behörde gemeldet sind (ZMR-Auszug vom 26.03.2025, OZ 4).Eine Recherche des erkennenden Richters im ZMR ergab, dass der Beschwerdeführer, das Kind römisch 40 und die Kindesmutter römisch 40 in einem gemeinsamen Wohnsitz in römisch 40 bei der Behörde gemeldet sind (ZMR-Auszug vom 26.03.2025, OZ 4). 2. Beweiswürdigung Die unter Punkt 1. getroffenen Ausführungen, die sich aus dem vorliegenden Akteninhalt unzweifelhaft ergeben, werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Rechtslage

§ 32Abs. 1 Vw

GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. Nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann

§ 32Abs. 3 Vw

GVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann

Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

§ 32Abs. 4 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Paragraph 32, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind

§ 32Abs. 5 Vw

GVG die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind

Paragraph 32, Absatz 5, VwGVG die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bis-herigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins -, 3, VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bis-herigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Verfügung, ein bereits abgeschlossenes Verfahren neuerlich durchzuführen, weil aus den im Gesetz genannten besonderen Gründen die Richtigkeit der Sachentscheidung im ersten Verfahren in Frage gestellt erscheint (vgl. VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Verfügung, ein bereits abgeschlossenes Verfahren neuerlich durchzuführen, weil aus den im Gesetz genannten besonderen Gründen die Richtigkeit der Sachentscheidung im ersten Verfahren in Frage gestellt erscheint vergleiche VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN). Den folgenden Ausführungen ist voranzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten hat, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300, mwN).Den folgenden Ausführungen ist voranzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten hat, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300, mwN). Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „Erschleichen“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN).Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „Erschleichen“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen vergleiche etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN). Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften vergleiche auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/22/0227). Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind vergleiche VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen vergleiche VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN). Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes "Erschleichen" qualifiziert werden kann (vgl. etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes "Erschleichen" qualifiziert werden kann vergleiche etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN). 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Für den gegenständlichen Fall ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren vor dem erkennenden Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung – nämlich seine Homosexualität – getätigt hat. Unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur besteht auch kein Zweifel an der wesentlichen Bedeutung seiner Angaben. Es besteht ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers und dem Entscheidungswillen – dem Spruch – des Bundesverwaltungsgerichts. Die Täuschungsabsicht im Verfahren ist evident. Der Beschwerdeführer hat wider besseres Wissens Tatsachen in der Absicht vorgebracht, daraus einen Vorteil – nämlich einen für ihn günstigen Ausgang des Beschwerdeverfahrens – zu erlangen. Diese Täuschung wurde vom Beschwerdeführer zudem bis über den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens hinaus aufrechterhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat es zudem nicht verabsäumt, die Unrichtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu erkennen, weil bis zum rechtskräftigen Abschluss keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Beschwerdeführer sexuell an Frauen interessiert wäre. Es wurde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, sodass die Unrichtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Homosexualität nicht erkennbar waren. Insbesondere wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten und der Beschwerdeführer sowie eine Zeugin einvernommen, die davon ausging, dass ihrer Meinung zufolge der Beschwerdeführer homosexuell sei. Der Spruchpunkt A) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beruht auf der durch die unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers bewirkten unrichtigen Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. Da somit der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2021 erschlichen hat, ist das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren in diesem Umfang

§ 32Abs. 1 Z.1 und Abs. 3 Vw

GVG wiederaufzunehmen.Der Spruchpunkt A) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beruht auf der durch die unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers bewirkten unrichtigen Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. Da somit der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2021 erschlichen hat, ist das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren in diesem Umfang

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG wiederaufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt daher das mit Erkenntnis vom 05.08.2021 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren

§ 32Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Vw

GVG von Amts wegen wieder auf.Das Bundesverwaltungsgericht nimmt daher das mit Erkenntnis vom 05.08.2021 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wieder auf. Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2021, Zl. XXXX ex tunc außer Kraft (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 70 AVG Rz 6) und ist das Verfahren neu zu führen.Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2021, Zl. römisch 40 ex tunc außer Kraft vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 70, AVG Rz 6) und ist das Verfahren neu zu führen. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme geklärt ist und ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens selbst auch grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fällt (VwGH 07.09.2021, Ra 2019/11/0190, mwN), konnte die Abhaltung einer Verhandlung damit unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme geklärt ist und ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens selbst auch grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fällt (VwGH 07.09.2021, Ra 2019/11/0190, mwN), konnte die Abhaltung einer Verhandlung damit unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I417.2168376.2.00

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