Obsah (12)
§ 3Art 133§ 8§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlL503 2292007-1 Spruch, L503 2292007-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 08.07.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, er stamme aus XXXX und sei von dort 2015 in die Türkei ausgereist. Als Fluchtgrund gab der BF an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen und er hätte den Militärdienst leisten müssen. Im Falle einer Rückkehr müsste er den Militärdienst leisten.Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, er stamme aus römisch 40 und sei von dort 2015 in die Türkei ausgereist. Als Fluchtgrund gab der BF an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen und er hätte den Militärdienst leisten müssen. Im Falle einer Rückkehr müsste er den Militärdienst leisten.
- Am 06.03.2024 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, er habe in XXXX in sehr guten finanziellen Umständen bei seiner Familie gewohnt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischen Glaubens. Er habe eine Ausbildung bis zur Universität absolviert, letztere aber nicht abgeschlossen und als Elektriker gearbeitet. Er sei traditionell verheiratet und habe zwei Kinder, die Gattin lebe mit ihnen in der Türkei. Sein 47-jähriger Bruder, seine Mutter und seine Schwester würden nach wie vor in XXXX leben, sein Vater sei bereits verstorben. Ein weiterer Bruder lebe in der Türkei und einer in Vorarlberg. Anfangs sei es in der Türkei sehr gut gewesen, dann hätten die türkischen Behörden aber ihre Kimliks nicht mehr verlängert, die Gefahr einer Abschiebung nach Syrien sei sehr groß gewesen und in den letzten eineinhalb Jahren habe es immer mehr Rassismus gegeben, zudem sei es nicht möglich gewesen, eine Wohnung zu mieten. Er habe in der Türkei als Näher gearbeitet, zuletzt habe es aber immer weniger Arbeit gegeben. Die Reisekosten nach Österreich habe er durch den Verkauf eines Hauses in Syrien finanziert. Er sei hierher gekommen, weil Österreich ein sicheres Land sei, auch für seine Familie und seine Kinder. Man könne sich hier ein Leben aufbauen, und zudem sei ihm Österreich von Verwandten empfohlen worden.
- Am 06.03.2024 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, er habe in römisch 40 in sehr guten finanziellen Umständen bei seiner Familie gewohnt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischen Glaubens. Er habe eine Ausbildung bis zur Universität absolviert, letztere aber nicht abgeschlossen und als Elektriker gearbeitet. Er sei traditionell verheiratet und habe zwei Kinder, die Gattin lebe mit ihnen in der Türkei. Sein 47-jähriger Bruder, seine Mutter und seine Schwester würden nach wie vor in römisch 40 leben, sein Vater sei bereits verstorben. Ein weiterer Bruder lebe in der Türkei und einer in Vorarlberg. Anfangs sei es in der Türkei sehr gut gewesen, dann hätten die türkischen Behörden aber ihre Kimliks nicht mehr verlängert, die Gefahr einer Abschiebung nach Syrien sei sehr groß gewesen und in den letzten eineinhalb Jahren habe es immer mehr Rassismus gegeben, zudem sei es nicht möglich gewesen, eine Wohnung zu mieten. Er habe in der Türkei als Näher gearbeitet, zuletzt habe es aber immer weniger Arbeit gegeben. Die Reisekosten nach Österreich habe er durch den Verkauf eines Hauses in Syrien finanziert. Er sei hierher gekommen, weil Österreich ein sicheres Land sei, auch für seine Familie und seine Kinder. Man könne sich hier ein Leben aufbauen, und zudem sei ihm Österreich von Verwandten empfohlen worden. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, der Hauptgrund sei der Krieg in Syrien gewesen. Er habe nicht am Krieg teilnehmen wollen, andere Menschen töten oder gar getötet werden. Zudem müsse er seinen Wehrdienst leisten und werde dementsprechend gesucht. Auf Nachfrage gab er an, dass sein Aufschub im Jahr 2015 wegen der Universität abgelaufen sei und er Syrien 2015 verlassen habe. Eine Waffe habe er niemals getragen oder abgefeuert. Bei einer Rückkehr werde er inhaftiert, gefoltert und möglicherweise auch getötet mit der Begründung, dass er ein Verräter sei, weil er seinen Militärdienst nicht absolviert und Syrien verlassen habe. In Kopie brachte der BF sein Militärbuch und eine syrische ID-Card in Vorlage.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF in Syrien nie einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei und auch im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine unmittelbar drohende Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten habe. Das BFA verkenne nicht, dass sich der BF grundsätzlich im wehrdienstfähigen Alter befinde und diesen noch nicht abgeleistet habe, er habe sich aber 19 Jahre lang an seinem Heimatort frei aufhalten und bewegen können und bestehe auch bei einer Rückkehr nicht das reale Risiko einer Einziehung, zumal es sich dabei vor dem Hintergrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ohnehin nur um eine hypothetische Beurteilung handle. Zudem habe er von 2015 bis 2023 in der Türkei gelebt und ergebe sich aus den Länderberichten nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist, länger im Ausland gelebt und im Ausland einen Asylantrag gestellt habe, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde oder diese allgemein asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Allerdings mache der innerstaatliche Konflikt in Syrien derzeit eine Rückkehr unmöglich und sei dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren.
- Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 08.05.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 10.04.2024.
- Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 08.05.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 10.04.
- Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass es der BF ablehne, den bis 2015 aufgeschobenen Militärdienst abzuleisten, sich zudem ebenso aus politischen und Gewissensgründen weigere, die kurdischen Kräfte im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht zu unterstützen und ihm bei einer Rückkehr in diesem Zusammenhang asylrelevante Verfolgung drohe. Seinem Bruder sei in Österreich wegen seiner Wehrdienstverweigerung der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Abschließend wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
- Am 10.05.2024 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt und langte am 17.05.2024 in der hg. Abteilung ein. Das BVwG schaffte die Einvernahmeprotokolle sowie den Aktenvermerk betreffend den in Österreich lebenden Bruder des BF bei (OZ. 4, 5) und veranlasste eine Übersetzung der vom BF vorgelegten Dokumentkopien (OZ. 6, 7).
- Am 18.11.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie im Beisein seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF ein Abschlusszeugnis vorlegte und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen hinsichtlich seines Lebenslaufes und seiner Fluchtgründen präzisierte. Dabei brachte er unter anderem ergänzend vor, dass er Syrien auch aufgrund des IS verlassen habe. Eigentlich habe er das Land bereits seit Beginn des Krieges verlassen wollen und sei nur wegen seines Vaters dort geblieben. 2012 habe er als einfacher Demonstrant an etwa sechs friedlichen Demonstrationen in Syrien und 2023 in der Türkei an einer Demonstration nach einem Anschlag in Istanbul teilgenommen. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.03.2024), der Themenbericht der Staatendokumentation "Syrien – Grenzübergänge" vom 25.10.2023, das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 23.09.2024 sowie das Kartenmaterial unter https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html in das Verfahren eingebracht. Die Berichte wurden von der Rechtsvertretung des BF zur Kenntnis genommen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2025 wurden dem BF die Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/ arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/ sowie weiters die Kurzinformation der Staatendokumentation "Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage" vom Dezember 2024, der Bericht des Danish Immigration Service (DIS) "Recruitment to Opposition Groups" vom Dezember 2022 und die aktuellen Informationen des UNHCR: "Position on returns to the Syrian Arab Republic" vom Dezember 2024, "Voluntary Return of Syrian Refugees" sowie das "Regional Flash Update #10: Syria situation crisis" vom Jänner 2025 zur Kenntnis gebracht und dem BF eine Frist von zwei Wochen zu Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
- Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 07.02.2025 gab der BF eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten ab, in der er vorbrachte, aufgrund der sicherheitspolitischen Entwicklungen in Syrien seit Dezember derzeit nicht von einer Verfolgung durch das Assad-Regime auszugehen. Mit Blick auf die kurdische Kontrolle seiner Herkunftsregion wurde jedoch moniert, dass die übermittelten Berichte die im Dezember verfügte Generalmobilmachung der SDF nicht abbilden und den wahrscheinlichen Rückzug von US-Truppen aus Syrien nicht berücksichtigen würden. Vor diesem Hintergrund sei plausibel, dass die Kurden eine Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht oder generell die Ablehnung des BF gegenüber der Rekrutierungspolitik durchaus wahrscheinlich als Ausdruck einer oppositionellen politischen Einstellung verstehen würden, zumal die SDF Medienberichten zufolge in den letzten Wochen gewaltsam gegen Zivilisten vorgegangen seien, die an Demonstrationen teilgenommen und ihre politische Meinung gegen die Kurden öffentlich geäußert hätten; dem BF sei eine Geheimhaltung seiner oppositionellen politischen Meinung nicht zumutbar und bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Die Identität des BF steht nicht mit absoluter Gewissheit fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Arabisch. Der BF ist in XXXX im Gouvernement XXXX geboren und aufgewachsen, wo seine Familie aufgrund der Anstellung seines Vaters als Fahrer für eine vom syrischen Staat betriebene Bank lebte. Ursprünglich stammt die Familie aus der ländlichen Umgebung der Stadt, dem etwa 30 Kilometer nördlich gelegenen, der Ortschaft " XXXX " zugerechneten Dorf " XXXX " (laut Syria Live Map: " XXXX "). Die Familie hatte dort mehrere Häuser und verfügt nach wie vor über landwirtschaftlichen Grundbesitz, der vom 47-jährigen Bruder des BF bewirtschaftet wird. Auch die Mutter und die verheiratete Schwester des BF leben nach wie vor in Syrien. Der BF hat zwei weitere Brüder, von denen einer in der Türkei und der andere seit 2023 als Asylberechtigter in Österreich lebt.Der BF ist in römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren und aufgewachsen, wo seine Familie aufgrund der Anstellung seines Vaters als Fahrer für eine vom syrischen Staat betriebene Bank lebte. Ursprünglich stammt die Familie aus der ländlichen Umgebung der Stadt, dem etwa 30 Kilometer nördlich gelegenen, der Ortschaft " römisch 40 " zugerechneten Dorf " römisch 40 " (laut Syria Live Map: " römisch 40 "). Die Familie hatte dort mehrere Häuser und verfügt nach wie vor über landwirtschaftlichen Grundbesitz, der vom 47-jährigen Bruder des BF bewirtschaftet wird. Auch die Mutter und die verheiratete Schwester des BF leben nach wie vor in Syrien. Der BF hat zwei weitere Brüder, von denen einer in der Türkei und der andere seit 2023 als Asylberechtigter in Österreich lebt. Der BF ist traditionell verheiratet und hat zwei Kinder, geboren 2018 bzw.
- Seine Ehefrau kannte er oberflächlich aus Syrien, das eigentliche Kennenlernen und die Hochzeit erfolgten 2016 oder 2017 in der Türkei, wo seine Frau nunmehr mit den Kindern bei ihrem Bruder lebt. Der BF hat Syrien nach dem Tod seines Vaters Anfang 2015 Richtung Türkei verlassen. Dieser war zu Lebzeiten immer dagegen gewesen, dass seine Söhne in die Fremde ziehen, und kam der BF auch aus Rücksicht auf dessen Gesundheitszustand diesem Wunsch nach. In der Türkei erhielt er zunächst einen Aufenthaltstitel. Dieser wurde jedoch nicht erneuert, als der BF nach einem Umzug keinen "offiziellen" Mietvertrag erhielt und daher nicht über die für die Verlängerung erforderliche Meldeadresse verfügte. 2023 verließ der BF die Türkei und gelangte schlepperunterstützt nach Österreich. Die Reisekosten iHv ca. 9.000 Euro finanzierte er aus seinem Ersparten und durch den Verkauf seiner Wohnung in Syrien, wobei er einen Teil dieses Geldes auch bei seiner Frau und den Kindern ließ. Spätestens am 08.07.2023 reiste der BF unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der BF hat in Syrien die Schule bis zur Matura besucht und im Anschluss eine weiterführende technische Ausbildung absolviert, die er 2013 abgeschlossen hat. Im Anschluss hat er bis Mitte 2014 in einem Elektronikgeschäft gearbeitet. Ein anfänglich aufgenommenes außerordentliches Studium der Betriebswirtschaft hat er ohne Abschluss beendet. Nach dem Tod seines Vaters war er in Syrien nicht mehr erwerbstätig. In der Türkei arbeitete er zunächst als Haushaltselektriker, bevor er den Beruf des Schneiders erlernte und in diesem Bereich tätig war. In Österreich arbeitet der BF seit 09.09.2024 als Hilfskoch. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: 1.2.
- Der BF war in Syrien keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Er verfügt über ein Wehrdienstbuch, hat sich bereits vor Ausbruch des Bürgerkriegs der Musterung unterzogen und in der Folge aufgrund seiner weiterführenden Ausbildung mehrfach Aufschub vom Wehrdienst erhalten. Als er nicht mehr Rücksicht auf seinen zwischenzeitig verstorbenen Vater nehmen musste, verließ er das Land 2015 aufgrund der unsicheren Lage noch vor Ablauf seines letzten Aufschubs. Im Zeitpunkt der Ausreise befand sich sein Herkunftsort unter Kontrolle des Daesh (auch: "Islamischer Staat" bzw. "IS"). 1.2.
- Die Herrschaft Assad ist Anfang Dezember 2024 im Zuge einer monatelang vorbereiteten Offensive unter Führung der oppositionellen, bisher Gebiete im Nordosten kontrollierenden "Hay’at Tahrir ash-Sham" (HTS) binnen weniger Tage zusammengebrochen; Assad selbst ist mit seiner Familie nach Russland geflohen. Eine Verfolgung des BF durch das gestürzte syrische Regime aufgrund einer allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung oder sonstigen Gründen ist somit ausgeschlossen. Dem BF droht auch seitens der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Auch seitens der in seiner Herkunftsregion aktuell herrschenden kurdischen Machthaber droht dem BF keine solche Verfolgung. 1.2.
- Der Nordosten Syriens steht seit dem Ausruf der sogenannten "Demokratischen Selbstverwaltung" in den historisch überwiegend kurdischen Siedlungsgebieten im November 2013 unter kurdischer Kontrolle. Die Herkunftsregion des BF befindet sich seit der Vertreibung des Daesh durch die kurdischen Kräfte in den Jahren 2016/2017 auf dem Gebiet der 2018 gegründeten "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" (DAANES) und sind die DAANES bzw. die SDF in der Region weiterhin der unmittelbare Kontrollakteur. Über den Grenzübergang Faysh Khabur/Semalka, der die Region Kurdistan Irak mit dem Gouvernement Al-Hasaka in Syrien verbindet, ist eine direkte Einreise in die Region möglich.1.2.
- Der Nordosten Syriens steht seit dem Ausruf der sogenannten "Demokratischen Selbstverwaltung" in den historisch überwiegend kurdischen Siedlungsgebieten im November 2013 unter kurdischer Kontrolle. Die Herkunftsregion des BF befindet sich seit der Vertreibung des Daesh durch die kurdischen Kräfte in den Jahren 2016 aus 2017, auf dem Gebiet der 2018 gegründeten "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" (DAANES) und sind die DAANES bzw. die SDF in der Region weiterhin der unmittelbare Kontrollakteur. Über den Grenzübergang Faysh Khabur/Semalka, der die Region Kurdistan Irak mit dem Gouvernement Al-Hasaka in Syrien verbindet, ist eine direkte Einreise in die Region möglich. Der BF ist 1992 geboren und zählt nicht zu jenen Personen, die von der auf dem Gebiet der DAANES bestehenden "Selbstverteidigungspflicht" erfasst sind. Selbst wenn dessen ungeachtet eine entsprechende Verpflichtung des BF geltend gemacht würde, so würden dem BF bei einer allfälligen Verweigerung des Dienstes in den kurdischen Selbstverteidigungskräften keine unverhältnismäßigen Konsequenzen wie Folter, unmenschliche Strafe oder Behandlung drohen. Laut Gesetz werden "Wehrdienstverweigerer" durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft, manchen Quellen zufolge auch in Verbindung mit einer kurzzeitigen Haft, die dazu dient, einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Im Zuge des "Selbstverteidigungsdienstes" müsste sich der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Der BF lehnt den Dienst an der Waffe als solchen nicht ab. Auch ist keine oppositionelle Haltung des BF bzw. seiner Familie gegenüber den verbliebenen Akteuren des Bürgerkriegs – insbesondere der neuen Regierung unter Führung der HTS oder den die Herkunftsregion kontrollierenden kurdischen Kräften – feststellbar bzw. wird eine derartige Haltung auch nicht unterstellt. Der BF war und ist nicht politisch tätig und auch sonst nicht in das Blickfeld der DAANES bzw. der SDF oder anderer Konfliktparteien geraten. 1.
- Zur aktuellen Situation in Syrien: 1.3.
- Zur Lage in Syrien wird auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 11, Gesamtaktualisierung am 27.03.2024), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Ferner wurden in der Beschwerdeverhandlung der Themenbericht der Staatendokumentation "Syrien-Grenzübergänge" vom 25.10.2023, das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 23.09.2024 und das Kartenmaterial unter "https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html" in das Verfahren eingebracht. Auf die Berichte wird unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang erforderlichenfalls näher eingegangen. 1.3.
- Im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen wurden dem BF die Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, weiters die Kurzinformation der Staatendokumentation "Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage" vom Dezember 2024, der Bericht des Danish Immigratione Service (DIS) "Recruitment to Opposition Groups" vom Dezember 2022 und die aktuellen Informationen des UNHCR: "Position on returns to the Syrian Arab Republic" vom Dezember 2024, "Voluntary Return of Syrian Refugees" sowie das "Regional Flash Update #10: Syria situation crisis" vom Jänner 2025 übermittelt. Der BF trat dem Inhalt der Länderberichte lediglich insofern entgegen, als er deren Unvollständigkeit im Hinblick auf die in den DAANES-Gebieten im Dezember ausgerufene Generalmobilmachung monierte. Auf dieses Vorbringen wird im Rahmen der Beweiswürdigung näher eingegangen. Gegen die Heranziehung der Berichte bestehen somit grundsätzlich keine Bedenken. Auf Basis der Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/ (abgerufen am 24.03.2025), werden auszugsweise folgende, allgemeine Feststellungen getroffen: Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundene Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
- Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
- März 2025 beauftragt (MEE,
- Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
- Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamt·innen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
- Dezember 2024). Am
- Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anührers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
- Dezember 2024). Am
- Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syriens einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
- Dezember 2024). Am
- Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau,
- Jänner 2025). Bereits am
- Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
- Dezember 2024). AFP berichtete am
- Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
- Jänner 2025). Am
- Februar stimmten die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zu ihre Streitkräfte und zivile Institutionen in die neue syrische Regierung zu integrieren (The New Arab,
- Februar 2025). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
- Jänner 2025). Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern (Levant24,
- Dezember 2024). Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll (Al-Mayadeen,
- Jänner 2025). Die Konferenz fand schließlich am
- Februar statt und brachte 600 Konferenzteilnehmer·innen aus unterschiedlichen syrischen Gemeinschaften zusammen. Verschiedene syrisch-kurdische Gruppen behaupteten, sie seien entweder nicht eingeladen worden oder hätten sich gegen eine Teilnahme entschieden. Einige Teilnehmer·innen hätten auf den Mangel an Transparenz hinsichtlich der Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer·innen hingewiesen und kritisiert, dass Teilnehmer·innen ihre Einladung lediglich einen Tag vor der Tagung erhalten hätten. Die Konferenz selbst habe nur einen Tag gedauert. Am Ende der Konferenz wurde eine Erklärung vorbereitet, in der unter anderem die Ablehnung jeglicher Form von Diskriminierung, die Achtung der Menschenrechte und das Prinzip der friedlichen Koexistenz betont wurden (DW,
- Februar 2025), Al-Scharaa kündigte am
- März die Bildung eines Ausschusses an, der eine Verfassungserklärung für die Übergangsphase des Landes ausarbeiten soll (France 24,
- März 2025). Am
- und
- März kam es laut der in Großbritannien ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zu 30 „Massakern“ an Alawit·innen an der Westküste Syriens, bei denen in etwa 746 Zivilist·innen getötet wurden. Zusammen mit der Zahl der getöteten Kämpfer, die sich sowohl aus Pro-Assad-Kämpfern, wie auch aus Kämpfern der neuen Regierung zusammensetzte, stieg die Gesamtzahl der Toten auf über 1.000 Personen. Präsident Al-Scharaa rief zu Frieden und Einheit auf und versprach, die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen. Er ging jedoch nicht direkt auf die Vorwürfe ein, dass seine Anhänger an den Morden an Zivilist·innen beteiligt waren (BBC News,
- März 2025). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
- Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit mit den HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
- Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
- Jänner 2025). Die Europäische Union hat einstimmig beschlossen, dass ihre Sanktionen gegen Syrien ausgesetzt werden (vgl. etwa https://orf.at/stories/3385838/).Die Europäische Union hat einstimmig beschlossen, dass ihre Sanktionen gegen Syrien ausgesetzt werden vergleiche etwa https://orf.at/stories/3385838/).
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren und stehen mit den – in Kopie – vorgelegten Dokumenten, darunter insbesondere dem bereits im Verfahren vor dem BFA vorgelegten Personalausweis (vgl. AS. 61 f, OZ. 7) im Einklang. Mangels Vorlage überprüfbarer Originaldokumente konnte die Identität des BF jedoch nicht mit absoluter Gewissheit festgestellt werden.Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren und stehen mit den – in Kopie – vorgelegten Dokumenten, darunter insbesondere dem bereits im Verfahren vor dem BFA vorgelegten Personalausweis vergleiche AS. 61 f, OZ. 7) im Einklang. Mangels Vorlage überprüfbarer Originaldokumente konnte die Identität des BF jedoch nicht mit absoluter Gewissheit festgestellt werden. Die Feststellungen zum bisherigen Leben des BF sowie zu seinen familiären Verhältnissen konnten ebenfalls anhand der – diesbezüglich glaubhaften und mit den von ihm vorgelegten Dokumenten übereinstimmenden – Angaben getroffen werden. Eine zu vernachlässigende Ungereimtheit bestand lediglich hinsichtlich des genauen Ausreisezeitpunktes aus Syrien, der im Erstbefragungsprotokoll mit Oktober 2015 vermerkt ist, vom BF allerdings in der mündlichen Verhandlung glaubhaft mit jedenfalls "vor Mai" 2015 und vor Ablauf seines Aufschubs angegeben wurde (vgl. VH S. 9). Die Feststellungen zum Aufenthalt seines Bruders in Österreich ergeben sich überdies aus der vom BVwG durchgeführten Abfrage im Zentralen Fremdenregister sowie den beigeschafften Aktenteilen im Verfahren Zl. XXXX betreffend dessen Antrag auf internationalen Schutz. Auch die vom BF in der mündlichen Verhandlung geschilderte Erwerbstätigkeit in Österreich findet in den vom BVwG durchgeführten Abfragen beim Dachverband Deckung. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervor.Die Feststellungen zum bisherigen Leben des BF sowie zu seinen familiären Verhältnissen konnten ebenfalls anhand der – diesbezüglich glaubhaften und mit den von ihm vorgelegten Dokumenten übereinstimmenden – Angaben getroffen werden. Eine zu vernachlässigende Ungereimtheit bestand lediglich hinsichtlich des genauen Ausreisezeitpunktes aus Syrien, der im Erstbefragungsprotokoll mit Oktober 2015 vermerkt ist, vom BF allerdings in der mündlichen Verhandlung glaubhaft mit jedenfalls "vor Mai" 2015 und vor Ablauf seines Aufschubs angegeben wurde vergleiche VH S. 9). Die Feststellungen zum Aufenthalt seines Bruders in Österreich ergeben sich überdies aus der vom BVwG durchgeführten Abfrage im Zentralen Fremdenregister sowie den beigeschafften Aktenteilen im Verfahren Zl. römisch 40 betreffend dessen Antrag auf internationalen Schutz. Auch die vom BF in der mündlichen Verhandlung geschilderte Erwerbstätigkeit in Österreich findet in den vom BVwG durchgeführten Abfragen beim Dachverband Deckung. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervor. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.
- Dass der BF in Syrien keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Laufe des Verfahrens. Seit seiner Erstbefragung hat der BF glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, dass er Syrien wegen des Krieges – und einer damit allfällig verbundenen Einziehung zum Militärdienst – verlassen hat (vgl. etwa AS. 13, AS. 55, exemplarisch auch VH S. 8: "Ich wollte eigentlich seit Anbeginn des Kriegs aus Syrien fliehen, wegen der Sturheit meines Vaters habe ich das nicht getan. Ich wäre eines Tages selbst fast von einer Fassbombe getötet worden, ich war in einem Bus unterwegs und dieser musste anhalten. Ich hatte auch Angst davor, dass das Regime wieder die Kontrolle über die Gebiete erlangt und ich dann den Militärdienst leisten muss. Ich möchte auf keiner Seite eine Waffe tragen. Ich bin gegen diese Gewalt.") Im Zusammenhang mit der Kontrollsituation an seinem Herkunftsort, der bei seiner Ausreise vom IS beherrscht wurde (vgl. VH. S. 9 sowie das Kartenmaterial unter https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html), wies der BF darauf hin, dass auch die damalige Herrschaft des IS ein Fluchtgrund gewesen sei. Insgesamt war daher festzustellen, dass der BF Syrien aufgrund der unsicheren Lage und aufgrund einer allfälligen künftigen, erzwungenen Beteiligung am Bürgerkrieg, insbesondere im Rahmen des Militärdienstes, verlassen hat. Die Feststellungen zur Ausstellung seines Wehrdienstbuches im Zuge der Musterung und den darauffolgenden Aufschüben konnten aufgrund seiner schlüssigen, mit der vorgelegten Kopie seines Wehrdienstbuches übereinstimmenden Angaben getroffen werden.2.2.
- Dass der BF in Syrien keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Laufe des Verfahrens. Seit seiner Erstbefragung hat der BF glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, dass er Syrien wegen des Krieges – und einer damit allfällig verbundenen Einziehung zum Militärdienst – verlassen hat vergleiche etwa AS. 13, AS. 55, exemplarisch auch VH S. 8: "Ich wollte eigentlich seit Anbeginn des Kriegs aus Syrien fliehen, wegen der Sturheit meines Vaters habe ich das nicht getan. Ich wäre eines Tages selbst fast von einer Fassbombe getötet worden, ich war in einem Bus unterwegs und dieser musste anhalten. Ich hatte auch Angst davor, dass das Regime wieder die Kontrolle über die Gebiete erlangt und ich dann den Militärdienst leisten muss. Ich möchte auf keiner Seite eine Waffe tragen. Ich bin gegen diese Gewalt.") Im Zusammenhang mit der Kontrollsituation an seinem Herkunftsort, der bei seiner Ausreise vom IS beherrscht wurde vergleiche VH. S. 9 sowie das Kartenmaterial unter https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html), wies der BF darauf hin, dass auch die damalige Herrschaft des IS ein Fluchtgrund gewesen sei. Insgesamt war daher festzustellen, dass der BF Syrien aufgrund der unsicheren Lage und aufgrund einer allfälligen künftigen, erzwungenen Beteiligung am Bürgerkrieg, insbesondere im Rahmen des Militärdienstes, verlassen hat. Die Feststellungen zur Ausstellung seines Wehrdienstbuches im Zuge der Musterung und den darauffolgenden Aufschüben konnten aufgrund seiner schlüssigen, mit der vorgelegten Kopie seines Wehrdienstbuches übereinstimmenden Angaben getroffen werden. Zur politischen Gesinnung des BF sei bereits an dieser Stelle festgehalten, dass er – abgesehen davon, dass er einige Male, wie zahlreiche Syrer zu jener Zeit, an den Massenprotesten zu Beginn des Bürgerkrieges teilgenommen hat, ohne dabei behördlich angehalten worden zu sein – in Syrien nicht politisch aktiv gewesen ist. Er "verstehe auch jetzt nicht so viel von Politik." (vgl. VH S. 10). Zudem hat der BF klar dargelegt, dass er einerseits die Beteiligung an Kampfhandlungen – auf welcher Seite auch immer – fürchtet und andererseits – bezogen auf das syrische Regime und die ihm zugeschriebenen Verbrechen – nicht "auf der Seite von Frauen und Kindermördern" den Dienst leisten und kein Verbrecher sein will (vgl. VH S. 10). Den Militärdienst als solchen lehnt er hingegen nicht ab; wenn in Syrien Frieden, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit herrschen (und es Assad nicht mehr geben) würden, hätte er keine Probleme damit, es wäre ihm sogar eine Ehre (vgl. VH S. 11). Zur politischen Gesinnung des BF sei bereits an dieser Stelle festgehalten, dass er – abgesehen davon, dass er einige Male, wie zahlreiche Syrer zu jener Zeit, an den Massenprotesten zu Beginn des Bürgerkrieges teilgenommen hat, ohne dabei behördlich angehalten worden zu sein – in Syrien nicht politisch aktiv gewesen ist. Er "verstehe auch jetzt nicht so viel von Politik." vergleiche VH S. 10). Zudem hat der BF klar dargelegt, dass er einerseits die Beteiligung an Kampfhandlungen – auf welcher Seite auch immer – fürchtet und andererseits – bezogen auf das syrische Regime und die ihm zugeschriebenen Verbrechen – nicht "auf der Seite von Frauen und Kindermördern" den Dienst leisten und kein Verbrecher sein will vergleiche VH S. 10). Den Militärdienst als solchen lehnt er hingegen nicht ab; wenn in Syrien Frieden, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit herrschen (und es Assad nicht mehr geben) würden, hätte er keine Probleme damit, es wäre ihm sogar eine Ehre vergleiche VH S. 11). 2.2.
- Die Feststellungen unter Punkt 1.2.
- zum Zusammenbruch des bisherigen Regimes ergeben sich zunächst neben der notorischen medialen Berichterstattung insbesondere aus der diesbezüglichen Informationssammlung (in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische republik syrien/themendossiers/informationssammlung zu entwicklungen zum sturz von praesident assad/) sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, aus der unter anderem auch hervorgeht, dass die Regierungstruppen ihre Stellungen aufgaben, flohen oder desertierten. Dem bisherigen Vorbringen des BF einer Verfolgung durch die Regierung Assad im Fall einer Rückkehr wurde durch den Zusammenbruch des syrischen Regimes die Grundlage entzogen. Dementsprechend wurden die Erwägungen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, jüngst durch eine Position zur Rückkehr ersetzt, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben (vgl. UNHCR-Position zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024, insb. Pkt.
- und 6.). Auch der BF selbst bringt in seiner Stellungnahme vom 07.02.2025 vor, dass er aufgrund der Entwicklungen derzeit keine asylrelevante Verfolgung durch das Regime Assad befürchtet (vgl. OZ. 14).Dem bisherigen Vorbringen des BF einer Verfolgung durch die Regierung Assad im Fall einer Rückkehr wurde durch den Zusammenbruch des syrischen Regimes die Grundlage entzogen. Dementsprechend wurden die Erwägungen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, jüngst durch eine Position zur Rückkehr ersetzt, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben vergleiche UNHCR-Position zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024, insb. Pkt.
- und 6.). Auch der BF selbst bringt in seiner Stellungnahme vom 07.02.2025 vor, dass er aufgrund der Entwicklungen derzeit keine asylrelevante Verfolgung durch das Regime Assad befürchtet vergleiche OZ. 14). Im konkreten Fall bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass der BF – ein sunnitischer Araber, der vor seiner Ausreise politisch nicht in Erscheinung getreten ist –, nunmehr irgendwelchen persönlichen Verfolgungshandlungen – von welchen Akteuren auch immer – ausgesetzt sein sollte. Die Herrschaft über Syrien bzw. weite Teile Syriens – wenn auch nicht über den Heimatort des BF (siehe dazu näher weiter unten) – wird durch die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir ausgeübt. Eine allfällige Verfolgung des BF von Seiten der neuen Regierung ist mangels irgendwelcher Anhaltspunkte hierzu klar zu verneinen. Es folgt aus den bisherigen Medienberichten klar, dass sich der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa in seinen bis dato erfolgten Auftritten bewusst
igt und konziliant gibt. Nicht verkannt werden zwar etwa die jüngsten Ereignisse, bei denen in Latakia bei Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen (alawitischen) Anhängern von Assad und Sicherheitskräften mehr als 1.000 Menschen, darunter auch Zivilisten, getötet worden sein sollen; Übergangspräsident Ahmed al-Scharaa versprach jedoch, die Urheber der gewalttätigen Auseinandersetzungen zur Rechenschaft zu ziehen und dass ein unabhängiger Ausschuss die von beiden Seiten begangenen Tötungen untersuchen werde (vgl. etwa Deutsche Welle: Mutmaßliche Massaker: Syriens Führung beendet Militäreinsatz, abgerufen am 12.3.2025, https://www.dw.com/de/mutma %C3%9Fliche-massaker-syriens-f%C3%BChrung-beendet-milit%C3%A4reinsatz/a-71877576). Der BF selbst hat eine Verfolgung durch die neue syrische Regierung auch nicht vorgebracht – im Gegenteil: Die Stellungnahme des BF vom 07.02.2025 konzentrierte sich auf eine asylrelevante Verfolgung in seiner kurdisch dominierten Herkunftsregion und verwies im Übrigen auf den Ausschluss einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufgrund der rechtskräftigen Gewährung subsidiären Schutzes.Im konkreten Fall bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass der BF – ein sunnitischer Araber, der vor seiner Ausreise politisch nicht in Erscheinung getreten ist –, nunmehr irgendwelchen persönlichen Verfolgungshandlungen – von welchen Akteuren auch immer – ausgesetzt sein sollte. Die Herrschaft über Syrien bzw. weite Teile Syriens – wenn auch nicht über den Heimatort des BF (siehe dazu näher weiter unten) – wird durch die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir ausgeübt. Eine allfällige Verfolgung des BF von Seiten der neuen Regierung ist mangels irgendwelcher Anhaltspunkte hierzu klar zu verneinen. Es folgt aus den bisherigen Medienberichten klar, dass sich der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa in seinen bis dato erfolgten Auftritten bewusst
igt und konziliant gibt. Nicht verkannt werden zwar etwa die jüngsten Ereignisse, bei denen in Latakia bei Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen (alawitischen) Anhängern von Assad und Sicherheitskräften mehr als 1.000 Menschen, darunter auch Zivilisten, getötet worden sein sollen; Übergangspräsident Ahmed al-Scharaa versprach jedoch, die Urheber der gewalttätigen Auseinandersetzungen zur Rechenschaft zu ziehen und dass ein unabhängiger Ausschuss die von beiden Seiten begangenen Tötungen untersuchen werde vergleiche etwa Deutsche Welle: Mutmaßliche Massaker: Syriens Führung beendet Militäreinsatz, abgerufen am 12.3.2025, https://www.dw.com/de/mutma %C3%9Fliche-massaker-syriens-f%C3%BChrung-beendet-milit%C3%A4reinsatz/a-71877576). Der BF selbst hat eine Verfolgung durch die neue syrische Regierung auch nicht vorgebracht – im Gegenteil: Die Stellungnahme des BF vom 07.02.2025 konzentrierte sich auf eine asylrelevante Verfolgung in seiner kurdisch dominierten Herkunftsregion und verwies im Übrigen auf den Ausschluss einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufgrund der rechtskräftigen Gewährung subsidiären Schutzes. Im Übrigen liegen zwar noch keine Berichte über die Ausgestaltung einer allfälligen künftigen Wehrpflicht durch die Übergangsregierung vor; die Gefahr einer asylrelevanten, aktuellen Verfolgung des BF kann insofern aber gerade nicht erblickt werden, zumal nicht einmal die Beibehaltung des Milizsystems gesichert ist (vgl. https://www.memri.org/tv/samir-saleh-military-command-ending-conscription-new-syria-army-volunteer). Weiters hat der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa am 17.12.2024 erklärt, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (vgl. Syrien, Arabische Republik – Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, abgerufen am 24.03.2025); vgl. auch Der Spiegel, "Syrische Regierung verkündet Auflösung von bewaffneten Gruppen" vom 24.12.2024, abgefragt am 13.2.2025, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-regierung-verkuendet-aufloesung-von-bewaffneten-gruppen-a-1a8224e0-1bc5-42f5-8a77-71a3574357c1, wonach der Übergangspräsident "nicht zulassen (werde), dass es im Land Waffen außerhalb der staatlichen Kontrolle gibt". Auch von Seiten nichtstaatlicher Gruppierungen kann keine – auch nur ansatzweise – maßgebliche Gefahr einer aktuellen Verfolgung des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erblickt werden. Im Übrigen liegen zwar noch keine Berichte über die Ausgestaltung einer allfälligen künftigen Wehrpflicht durch die Übergangsregierung vor; die Gefahr einer asylrelevanten, aktuellen Verfolgung des BF kann insofern aber gerade nicht erblickt werden, zumal nicht einmal die Beibehaltung des Milizsystems gesichert ist vergleiche https://www.memri.org/tv/samir-saleh-military-command-ending-conscription-new-syria-army-volunteer). Weiters hat der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa am 17.12.2024 erklärt, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden vergleiche Syrien, Arabische Republik – Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, abgerufen am 24.03.2025); vergleiche auch Der Spiegel, "Syrische Regierung verkündet Auflösung von bewaffneten Gruppen" vom 24.12.2024, abgefragt am 13.2.2025, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-regierung-verkuendet-aufloesung-von-bewaffneten-gruppen-a-1a8224e0-1bc5-42f5-8a77-71a3574357c1, wonach der Übergangspräsident "nicht zulassen (werde), dass es im Land Waffen außerhalb der staatlichen Kontrolle gibt". Auch von Seiten nichtstaatlicher Gruppierungen kann keine – auch nur ansatzweise – maßgebliche Gefahr einer aktuellen Verfolgung des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erblickt werden. Abgesehen davon ist der BF während seines Aufenthalts in Syrien auch nie in das Visier der nunmehr in seinem Heimatdorf herrschenden, kurdischen Machthaber gelangt und bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Fall der Rückkehr in seine Heimatregion Verfolgung durch die kurdischen Machthaber droht: Wie bereits dargelegt, ist er in Syrien politisch nicht in Erscheinung getreten und leben auch seine Angehörigen seit Übernahme der Kontrolle durch die kurdischen Kräfte vor mehreren Jahren unbehelligt in der Herkunftsregion. Der BF selbst hat im gegenständlichen Verfahren in Bezug auf die kurdischen Kräfte auch keine oppositionelle Gesinnung geäußert, sondern in der mündlichen Verhandlung in erster Linie Sicherheitsbedenken vorgebracht und lediglich die vage Vermutung geäußert, er könnte aufgrund des Umstandes, dass er 2023 nach einer Explosion in Istanbul an einer Demonstration teilgenommen habe, zur Zielscheibe der Kurden werden (vgl. VH S. 11: "Es könnte sein, dass es da irgendwelche Aufnahmen von mir gibt. Es gibt einfach keine Sicherheit in den Kurdengebieten."). Auch im Zusammenhang mit der kurdischen Selbstverteidigungspflicht thematisierte der BF primär den Umstand, dass diese "mit dem Regime gemeinsame Sache" machen würden (vgl. VH S. 11, dazu noch im Einzelnen unter Punkt 2.2.3.), was freilich nicht mehr aktuell ist. Hinsichtlich des Vorbringens jener einen Demonstrationsteilnahme ist festzuhalten, dass sich der BF dabei offensichtlich auf einen Bombenanschlag in Istanbul im Jahr 2022 bezog, bei dem mehrere Menschen ums Leben kamen und für den die türkischen Behörden kurdische Milizen verantwortlich machten (vgl. https://www.reuters.com/world/middle-east/turkish-court-convicts-syrian-woman-over-istanbul-bombing-media-says-2024-04-26/). Auf Nachfrage bestätigte der BF, dass damals viele Demonstrationen stattgefunden hätten, wobei sich die Kritik gegen den Tod Unschuldiger gerichtet habe und sie das als Terrorismus bezeichnet hätten. Die türkischen Behörden hätten die Demonstrationsteilnehmer in diesem Zusammenhang überhaupt nicht angehalten, sie seien ja gegen den Anschlag gewesen (vgl. VH S. 12). Dieses Vorbringen bietet aber nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass dem BF nunmehr in Syrien aus diesem Grund eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden könnte oder sonstige Verfolgung drohen würde, zumal bereits der vom BF in den Raum gestellte Umstand, dass die kurdischen Kräfte in Syrien bzw. die Behörden der Selbstverwaltungsregion dadurch in irgendeiner Form auf ihn aufmerksam geworden sein könnten, äußerst unwahrscheinlich erscheint.Abgesehen davon ist der BF während seines Aufenthalts in Syrien auch nie in das Visier der nunmehr in seinem Heimatdorf herrschenden, kurdischen Machthaber gelangt und bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Fall der Rückkehr in seine Heimatregion Verfolgung durch die kurdischen Machthaber droht: Wie bereits dargelegt, ist er in Syrien politisch nicht in Erscheinung getreten und leben auch seine Angehörigen seit Übernahme der Kontrolle durch die kurdischen Kräfte vor mehreren Jahren unbehelligt in der Herkunftsregion. Der BF selbst hat im gegenständlichen Verfahren in Bezug auf die kurdischen Kräfte auch keine oppositionelle Gesinnung geäußert, sondern in der mündlichen Verhandlung in erster Linie Sicherheitsbedenken vorgebracht und lediglich die vage Vermutung geäußert, er könnte aufgrund des Umstandes, dass er 2023 nach einer Explosion in Istanbul an einer Demonstration teilgenommen habe, zur Zielscheibe der Kurden werden vergleiche VH S. 11: "Es könnte sein, dass es da irgendwelche Aufnahmen von mir gibt. Es gibt einfach keine Sicherheit in den Kurdengebieten."). Auch im Zusammenhang mit der kurdischen Selbstverteidigungspflicht thematisierte der BF primär den Umstand, dass diese "mit dem Regime gemeinsame Sache" machen würden vergleiche VH S. 11, dazu noch im Einzelnen unter Punkt 2.2.3.), was freilich nicht mehr aktuell ist. Hinsichtlich des Vorbringens jener einen Demonstrationsteilnahme ist festzuhalten, dass sich der BF dabei offensichtlich auf einen Bombenanschlag in Istanbul im Jahr 2022 bezog, bei dem mehrere Menschen ums Leben kamen und für den die türkischen Behörden kurdische Milizen verantwortlich machten vergleiche https://www.reuters.com/world/middle-east/turkish-court-convicts-syrian-woman-over-istanbul-bombing-media-says-2024-04-26/). Auf Nachfrage bestätigte der BF, dass damals viele Demonstrationen stattgefunden hätten, wobei sich die Kritik gegen den Tod Unschuldiger gerichtet habe und sie das als Terrorismus bezeichnet hätten. Die türkischen Behörden hätten die Demonstrationsteilnehmer in diesem Zusammenhang überhaupt nicht angehalten, sie seien ja gegen den Anschlag gewesen vergleiche VH S. 12). Dieses Vorbringen bietet aber nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass dem BF nunmehr in Syrien aus diesem Grund eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden könnte oder sonstige Verfolgung drohen würde, zumal bereits der vom BF in den Raum gestellte Umstand, dass die kurdischen Kräfte in Syrien bzw. die Behörden der Selbstverwaltungsregion dadurch in irgendeiner Form auf ihn aufmerksam geworden sein könnten, äußerst unwahrscheinlich erscheint. 2.2.
- Dass der Nordosten Syriens (nach wie vor) unter kurdischer Kontrolle steht, folgt aus dem bisherigen Berichtsmaterial. Dass die Herkunftsregion des BF seit 2016/2017 durchgehend kurdisch kontrolliert wird, ergibt sich insbesondere aus dem Kartenmaterial unter https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html sowie https://syria.liveuamap.com/ und wird vom BF nicht bestritten. Die im Februar 2025 erfolgte Einigung der kurdischen Kräfte mit der Übergangsregierung über eine zivile und militärische Eingliederung ändert vorerst nichts an der unmittelbaren Kontrollsituation vor Ort.2.2.
- Dass der Nordosten Syriens (nach wie vor) unter kurdischer Kontrolle steht, folgt aus dem bisherigen Berichtsmaterial. Dass die Herkunftsregion des BF seit 2016 aus 2017, durchgehend kurdisch kontrolliert wird, ergibt sich insbesondere aus dem Kartenmaterial unter https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html sowie https://syria.liveuamap.com/ und wird vom BF nicht bestritten. Die im Februar 2025 erfolgte Einigung der kurdischen Kräfte mit der Übergangsregierung über eine zivile und militärische Eingliederung ändert vorerst nichts an der unmittelbaren Kontrollsituation vor Ort. Dass eine Einreise direkt in das DAANES-Gebiet über den Grenzübergang Faysh Khabur/Semalka nach wie vor möglich ist, ergibt sich aus dem Regional Flash Update #10, Syria situation crisis, vom Jänner 2025, wonach seit 08.12.2024 insgesamt 3.000 Syrer über diesen Grenzübergang zum Irak zurückgekehrt sind. Grundsätzlich steht dem BF auch eine Rückkehr auf dem Luftweg, etwa über den für den internationalen Flugverkehr wieder geöffneten Flughafen Damaskus (vgl. Informationssammlung der Staatendokumentation unter https://www.ecoi. net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, abgerufen am 24.03.2025) offen.Dass eine Einreise direkt in das DAANES-Gebiet über den Grenzübergang Faysh Khabur/Semalka nach wie vor möglich ist, ergibt sich aus dem Regional Flash Update #10, Syria situation crisis, vom Jänner 2025, wonach seit 08.12.2024 insgesamt 3.000 Syrer über diesen Grenzübergang zum Irak zurückgekehrt sind. Grundsätzlich steht dem BF auch eine Rückkehr auf dem Luftweg, etwa über den für den internationalen Flugverkehr wieder geöffneten Flughafen Damaskus vergleiche Informationssammlung der Staatendokumentation unter https://www.ecoi. net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, abgerufen am 24.03.2025) offen. In Ermangelung abweichender Berichte bzw. Hinweisen auf bereits vorgenommene Änderungen ist im Hinblick auf die "Selbstverteidigungspflicht" für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien zunächst nach wie vor auf das allgemeine Berichtsmaterial zu verweisen. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen: "Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungs-pflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungs-pflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde. […] Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungs-pflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungs-pflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. […] Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019). […]"Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). […]" Aktuell sind der Berichtslage zufolge somit Männer der Jahrgänge 1998 aufwärts ab Erreichen des
- Lebensjahres zum Wehrdienst in der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" verpflichtet. Daher ist davon auszugehen, dass der 1992 geborene BF der Selbstverteidigungspflicht in der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" nicht (mehr) unterliegt. Selbst wenn man davon ausginge, dass den BF dessen ungeachtet noch eine entsprechende Verpflichtung treffen könnte, so sei Folgendes angemerkt: Es wird nicht verkannt, dass in der Vergangenheit auch Teile der Syrian Democratic Forces (SDF) für Menschenrechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern, verantwortlich sein sollen. Aus der Berichtslage lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die (gesamte) SDF, geschweige denn die organisatorisch getrennte Hilfseinheit HXP, wiederholt und systematisch Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht, zumal entsprechende Vorwürfe auch untersucht werden. Aktuell konzentriert sich die Beteiligung an kriegerischen Auseinandersetzungen auf die Abwehr von Angriffen seitens der SNA bzw. der türkischen Streitkräfte durch die SDF und richtet sich nicht gegen die Zivilbevölkerung. Während die SNA bereits mit Kriegsverbrechen in Zusammenhang gebracht wurde, haben bezüglich der SDF keine derartigen Vorfälle Eingang in die Berichtslage gefunden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seitens der HXP in der gegenwärtigen Konfliktsituation mit hoher Wahrscheinlichkeit Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) begangen werden.Es wird nicht verkannt, dass in der Vergangenheit auch Teile der Syrian Democratic Forces (SDF) für Menschenrechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern, verantwortlich sein sollen. Aus der Berichtslage lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die (gesamte) SDF, geschweige denn die organisatorisch getrennte Hilfseinheit HXP, wiederholt und systematisch Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht, zumal entsprechende Vorwürfe auch untersucht werden. Aktuell konzentriert sich die Beteiligung an kriegerischen Auseinandersetzungen auf die Abwehr von Angriffen seitens der SNA bzw. der türkischen Streitkräfte durch die SDF und richtet sich nicht gegen die Zivilbevölkerung. Während die SNA bereits mit Kriegsverbrechen in Zusammenhang gebracht wurde, haben bezüglich der SDF keine derartigen Vorfälle Eingang in die Berichtslage gefunden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seitens der HXP in der gegenwärtigen Konfliktsituation mit hoher Wahrscheinlichkeit Verbrechen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) begangen werden. Einsätze der Rekruten erfolgen im Allgemeinen nicht an der Front, sondern normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Ihre Aufgaben umfassen hauptsächlich solche der inneren Sicherheit. Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den Islamischen Staat in den Jahren 2016 und 2017 in Raqqa. Ein Fronteinsatz könnte in der derzeitigen Ausgangssituation daher nicht völlig ausgeschlossen werden, ist aber angesichts des allgemeinen Vorgehens der kurdischen Streitkräfte nicht maßgeblich wahrscheinlich mit einer Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militär- bzw. Kriegsaktionen verbunden. Für den Fall, dass der BF zu einem Zeitpunkt, in dem die Auseinandersetzungen noch andauern, zum Selbstverteidigungsdienst eingezogen werden würde, ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich gezwungen sähe, auch nur mittelbar an der Begehung von Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU mitzuwirken.Einsätze der Rekruten erfolgen im Allgemeinen nicht an der Front, sondern normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Ihre Aufgaben umfassen hauptsächlich solche der inneren Sicherheit. Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den Islamischen Staat in den Jahren 2016 und 2017 in Raqqa. Ein Fronteinsatz könnte in der derzeitigen Ausgangssituation daher nicht völlig ausgeschlossen werden, ist aber angesichts des allgemeinen Vorgehens der kurdischen Streitkräfte nicht maßgeblich wahrscheinlich mit einer Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militär- bzw. Kriegsaktionen verbunden. Für den Fall, dass der BF zu einem Zeitpunkt, in dem die Auseinandersetzungen noch andauern, zum Selbstverteidigungsdienst eingezogen werden würde, ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich gezwungen sähe, auch nur mittelbar an der Begehung von Verbrechen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU mitzuwirken. Hinsichtlich der Frage, welche Konsequenzen im Falle der Entziehung oder Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften drohen, sind die Quellen nicht einheitlich. Oft wird von einer Verlängerung des Wehrdienstes für einen Monat, zum Teil auch von Anhaltungen von kurzer Dauer (ein bis zwei Tage oder auch bis zu zwei Wochen), bis ihr Status geklärt oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden wird, berichtet, von Misshandlungen während der Haftzeit ist jedoch nichts zu lesen. Berichtet wird von Zuteilungen in von ihrem Wohnort entfernte Gebiete und der Betrauung mit schwierigen Aufgaben. Dementsprechend droht dem BF im Fall einer Entziehung oder Weigerung keine unverhältnismäßige Bestrafung seitens der Autonomiebehörden. Abgesehen davon wurde der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG eingehend zu seiner Haltung gegenüber den kurdischen Kräften befragt (vgl. insb. S. 11 f.) und hat seine diesbezüglichen Befürchtungen in erster Linie darauf gestützt, dass diese mit dem (nunmehr: damaligen) syrischen Regime gemeinsame Sache machen würden (vgl. bereits Punkt 2.2.2.). Wiederholt betonte er, die Kurden seien von ihren Unterstützern abhängig und wenn diese sich zurückziehen und die Türkei weiterhin angreife, dann bleibe nur das Regime übrig (vgl. VH S. 11). Auf explizite Nachfrage, ob er vor den Kurden selbst Angst habe, meinte der BF lediglich, er habe schon Angst und verwies erneut auf seine Teilnahme an der Demonstration in Istanbul (VH S. 12), aus der sich jedoch keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung erschließen lässt (vgl. bereits unter Punkt 2.2.2.). Dass der BF – wie in der Stellungnahme vom 07.02.2025 vorgebracht – die "Rekrutierungspolitik" der Kurden aus Gewissensgründen ablehnen würde, ergab sich aus seinen eigenen Angaben, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, nicht. Im Übrigen wird in der Stellungnahme weder dargelegt, dass sich seither die Haltung des BF aus irgendwelchen Gründen verändert hätte, noch ergeben sich auch aus der aktuellen Berichtslage diesbezüglich tiefgreifende Veränderungen. Auch lehnt der BF den Dienst an der Waffe nicht per se ab (vgl. bereits oben Punkt 2.2.1.) und er weist keine oppositionelle Einstellung gegenüber den kurdischen Kräften auf. Das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach es dem BF nicht zumutbar sei, seine oppositionelle politische Meinung geheim zu halten, geht bereits aus diesem Grund ins Leere. Zudem besagt das zitierte Berichtsmaterial explizit, dass die Behörden der kurdischen Selbstverwaltung eine Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (vgl. das Länderinformationsblatt zu Syrien, S. 159) und gründet die Stellungnahme ihre Einschätzung, dass dies in Anbetracht der im Dezember ausgerufenen Generalmobilmachung als veraltet anzusehen sei, letztlich bloß darauf, dass dies vor dem Hintergrund der sicherheitspolitischen Situation "lebensnah und plausibel" erscheine. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Generalmobilmachung letztlich in einem Aufruf bestand, sich unabhängig von der Volksgruppenzugehörigkeit gemeinsam gegen die Aggression gegen das DAANES-Gebiet (seitens der Türkei) zu stellen und wurden junge Menschen „eingeladen“, sich um die SDF zu vereinen, und wurde die Bevölkerung dazu aufgerufen, jederzeit in Alarmbereitschaft zu sein (vgl. https://anfenglishmobile.com/rojava-syria/autonomous-administration-of-north-and-east-syria-declares-mobilisation-76600). In Bezug auf die sicherheitspolitische Situation ist wiederum zu betonen, dass zum einen aus den in der Stellungnahme zitieren Quellen zwar entsprechende Pläne, aber kein unmittelbar bevorstehender Abzug der amerikanischen Truppen hervorgehen, und zum anderen mittlerweile eine Einigung mit der HTS über die Integration der SDF in das neue syrische Verteidigungsministerium getroffen wurde. Die ebenfalls in der Stellungnahme zitierten Berichte über die Eindämmung von Protesten dokumentieren demgegenüber das – durchaus rigide – Vorgehen der SDF zur Stabilisierung der Lage im Dezember 2024 und betrafen ausschließlich die Ereignisse im Gefolge des Umsturzes. Eine dem BF im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung ist daraus nicht abzuleiten.Abgesehen davon wurde der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG eingehend zu seiner Haltung gegenüber den kurdischen Kräften befragt vergleiche insb. S. 11 f.) und hat seine diesbezüglichen Befürchtungen in erster Linie darauf gestützt, dass diese mit dem (nunmehr: damaligen) syrischen Regime gemeinsame Sache machen würden vergleiche bereits Punkt 2.2.2.). Wiederholt betonte er, die Kurden seien von ihren Unterstützern abhängig und wenn diese sich zurückziehen und die Türkei weiterhin angreife, dann bleibe nur das Regime übrig vergleiche VH S. 11). Auf explizite Nachfrage, ob er vor den Kurden selbst Angst habe, meinte der BF lediglich, er habe schon Angst und verwies erneut auf seine Teilnahme an der Demonstration in Istanbul (VH S. 12), aus der sich jedoch keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung erschließen lässt vergleiche bereits unter Punkt 2.2.2.). Dass der BF – wie in der Stellungnahme vom 07.02.2025 vorgebracht – die "Rekrutierungspolitik" der Kurden aus Gewissensgründen ablehnen würde, ergab sich aus seinen eigenen Angaben, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, nicht. Im Übrigen wird in der Stellungnahme weder dargelegt, dass sich seither die Haltung des BF aus irgendwelchen Gründen verändert hätte, noch ergeben sich auch aus der aktuellen Berichtslage diesbezüglich tiefgreifende Veränderungen. Auch lehnt der BF den Dienst an der Waffe nicht per se ab vergleiche bereits oben Punkt 2.2.1.) und er weist keine oppositionelle Einstellung gegenüber den kurdischen Kräften auf. Das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach es dem BF nicht zumutbar sei, seine oppositionelle politische Meinung geheim zu halten, geht bereits aus diesem Grund ins Leere. Zudem besagt das zitierte Berichtsmaterial explizit, dass die Behörden der kurdischen Selbstverwaltung eine Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen vergleiche das Länderinformationsblatt zu Syrien, S. 159) und gründet die Stellungnahme ihre Einschätzung, dass dies in Anbetracht der im Dezember ausgerufenen Generalmobilmachung als veraltet anzusehen sei, letztlich bloß darauf, dass dies vor dem Hintergrund der sicherheitspolitischen Situation "lebensnah und plausibel" erscheine. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Generalmobilmachung letztlich in einem Aufruf bestand, sich unabhängig von der Volksgruppenzugehörigkeit gemeinsam gegen die Aggression gegen das DAANES-Gebiet (seitens der Türkei) zu stellen und wurden junge Menschen „eingeladen“, sich um die SDF zu vereinen, und wurde die Bevölkerung dazu aufgerufen, jederzeit in Alarmbereitschaft zu sein vergleiche https://anfenglishmobile.com/rojava-syria/autonomous-administration-of-north-and-east-syria-declares-mobilisation-76600). In Bezug auf die sicherheitspolitische Situation ist wiederum zu betonen, dass zum einen aus den in der Stellungnahme zitieren Quellen zwar entsprechende Pläne, aber kein unmittelbar bevorstehender Abzug der amerikanischen Truppen hervorgehen, und zum anderen mittlerweile eine Einigung mit der HTS über die Integration der SDF in das neue syrische Verteidigungsministerium getroffen wurde. Die ebenfalls in der Stellungnahme zitierten Berichte über die Eindämmung von Protesten dokumentieren demgegenüber das – durchaus rigide – Vorgehen der SDF zur Stabilisierung der Lage im Dezember 2024 und betrafen ausschließlich die Ereignisse im Gefolge des Umsturzes. Eine dem BF im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung ist daraus nicht abzuleiten. Die angestellten Überlegungen gelten auch für den Fall, dass es – wie nunmehr konkret absehbar ist (vgl.https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, "Die Presse" vom 12.03.2025: 'Kurden erzielen historische Einigung in Syrien', wonach "alle zivilen und militärischen Institutionen in Nordostsyrien in die Verwaltung des syrischen Staates integriert werden") – zu einer Einigung zwischen der neuen syrischen Regierung unter Führung der HTS und Vertretern der DAANES bzw. der SDF über eine Integration in eine einheitliche syrische Streitmacht und in weiterer Folge zu einer einheitlichen Regelung über den syrischen Wehrdienst kommt. Die HTS selbst hat bisher in der Regel keine (Zwangs-)Rekrutierungen von Zivilisten vorgenommen (vgl. das Länderinformationsblatt S. 155) und gibt es aktuell, nachdem sie die Regierungs- bzw. Staatsgewalt in Syrien übernommen hat, auch keine Berichte über Einziehungen zum staatlichen Wehrdienst. Im Hinblick auf die laufenden Verhandlungen ist im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung zwar nicht gänzlich auszuschließen, dass das Milizsystem grundsätzlich beibehalten werden wird (vgl. aber die der medialen Berichterstattung etwa unter https://www.memri.org/tv/samir-saleh-military-command-ending-conscription-new-syria-army-volunteer zu entnehmenden Pläne zur Beibehaltung der freiwilligen Wehrdienstleistung, siehe bereits oben) und somit männliche Syrer auch künftig ab 18 Jahren zur Leistung ihres Wehrdienstes in der neu strukturierten syrischen Armee verpflichtet werden könnten. Die Möglichkeit einer (strafbewehrten) Verpflichtung seiner Bürger zum Wehrdienst erfließt jedoch aus dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates; einer allfälligen Bestrafung bei Verweigerung kann nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asylrelevanz zukommen. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf die unmissverständlichen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung verwiesen, VH S. 11: "Hätten Sie ein Problem mit dem Militärdienst, wenn in Syrien Frieden, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit herrschen würde und es Assad nicht mehr geben würde? P: Nein, ich hätte keine Probleme. Wenn es wirklich so wäre wie beschrieben, dann wäre es mir eine Ehre."Die angestellten Überlegungen gelten auch für den Fall, dass es – wie nunmehr konkret absehbar ist (vgl.https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, "Die Presse" vom 12.03.2025: 'Kurden erzielen historische Einigung in Syrien', wonach "alle zivilen und militärischen Institutionen in Nordostsyrien in die Verwaltung des syrischen Staates integriert werden") – zu einer Einigung zwischen der neuen syrischen Regierung unter Führung der HTS und Vertretern der DAANES bzw. der SDF über eine Integration in eine einheitliche syrische Streitmacht und in weiterer Folge zu einer einheitlichen Regelung über den syrischen Wehrdienst kommt. Die HTS selbst hat bisher in der Regel keine (Zwangs-)Rekrutierungen von Zivilisten vorgenommen vergleiche das Länderinformationsblatt S. 155) und gibt es aktuell, nachdem sie die Regierungs- bzw. Staatsgewalt in Syrien übernommen hat, auch keine Berichte über Einziehungen zum staatlichen Wehrdienst. Im Hinblick auf die laufenden Verhandlungen ist im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung zwar nicht gänzlich auszuschließen, dass das Milizsystem grundsätzlich beibehalten werden wird vergleiche aber die der medialen Berichterstattung etwa unter https://www.memri.org/tv/samir-saleh-military-command-ending-conscription-new-syria-army-volunteer zu entnehmenden Pläne zur Beibehaltung der freiwilligen Wehrdienstleistung, siehe bereits oben) und somit männliche Syrer auch künftig ab 18 Jahren zur Leistung ihres Wehrdienstes in der neu strukturierten syrischen Armee verpflichtet werden könnten. Die Möglichkeit einer (strafbewehrten) Verpflichtung seiner Bürger zum Wehrdienst erfließt jedoch aus dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates; einer allfälligen Bestrafung bei Verweigerung kann nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asylrelevanz zukommen. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf die unmissverständlichen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung verwiesen, VH S. 11: "Hätten Sie ein Problem mit dem Militärdienst, wenn in Syrien Frieden, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit herrschen würde und es Assad nicht mehr geben würde? P: Nein, ich hätte keine Probleme. Wenn es wirklich so wäre wie beschrieben, dann wäre es mir eine Ehre." 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf den oben zitierten (vgl. die Feststellungen zu Punkt 1.3.), einerseits in der Beschwerdeverhandlung vom 18.11.2024, und andererseits mit Schreiben des BVwG vom 28.01.2025 ergänzend in das Verfahren eingebrachten Quellen sowie der notorischen medialen Berichterstattung. Es trifft im Übrigen zwar zu, dass die aktuelle Lage in Syrien nach wie vor (noch) als volatil und unübersichtlich zu betrachten ist und dass zur aktuellen Lage derzeit auch keine Berichte bestehen, die von ihrem Umfang her mit dem bisherigen Berichtsmaterial vergleichbar wären. Allerdings geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage einer generellen Gefährdung des BF im Sinne von Art 3 EMRK im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien – dem BF kommt ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu –, sondern ausschließlich um die Frage der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK. Die Gefahr einer solchen Verfolgung, gerade für eine Person mit dem Profil des BF, ist aber weder aus dem vorliegenden – wenn auch knappen – Berichtsmaterial, noch aus den (durchaus zahlreichen) Medienberichten zu den aktuellen Ereignissen in Syrien auch nur ansatzweise abzuleiten. Darüber hinaus wurde – wie nur der Vollständigkeit halber angemerkt sei - mittlerweile ein aktueller "Country Focus" der EuAA veröffentlicht, aus dem sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine im Vergleich zu den bereits vorliegenden Berichten abweichende Bewertung ergeben. Dasselbe gilt auch für eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2] vom 21.03.
- Zu betonen ist daher auch an dieser Stelle, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt und es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen; vielmehr bedarf es einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (z.B. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, 28.20.2024, Ra 2023/20/0319). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF im Sinne der GFK ist aber aus dem vorliegenden – insofern als aktuell und ausreichend anzusehenden – Berichtsmaterial bzw. den Medienberichten schlicht nicht abzuleiten.Die zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf den oben zitierten vergleiche die Feststellungen zu Punkt 1.3.), einerseits in der Beschwerdeverhandlung vom 18.11.2024, und andererseits mit Schreiben des BVwG vom 28.01.2025 ergänzend in das Verfahren eingebrachten Quellen sowie der notorischen medialen Berichterstattung. Es trifft im Übrigen zwar zu, dass die aktuelle Lage in Syrien nach wie vor (noch) als volatil und unübersichtlich zu betrachten ist und dass zur aktuellen Lage derzeit auch keine Berichte bestehen, die von ihrem Umfang her mit dem bisherigen Berichtsmaterial vergleichbar wären. Allerdings geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage einer generellen Gefährdung des BF im Sinne von Artikel 3, EMRK im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien – dem BF kommt ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu –, sondern ausschließlich um die Frage der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK. Die Gefahr einer solchen Verfolgung, gerade für eine Person mit dem Profil des BF, ist aber weder aus dem vorliegenden – wenn auch knappen – Berichtsmaterial, noch aus den (durchaus zahlreichen) Medienberichten zu den aktuellen Ereignissen in Syrien auch nur ansatzweise abzuleiten. Darüber hinaus wurde – wie nur der Vollständigkeit halber angemerkt sei - mittlerweile ein aktueller "Country Focus" der EuAA veröffentlicht, aus dem sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine im Vergleich zu den bereits vorliegenden Berichten abweichende Bewertung ergeben. Dasselbe gilt auch für eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2] vom 21.03.
- Zu betonen ist daher auch an dieser Stelle, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt und es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen; vielmehr bedarf es einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (z.B. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, 28.20.2024, Ra 2023/20/0319). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF im Sinne der GFK ist aber aus dem vorliegenden – insofern als aktuell und ausreichend anzusehenden – Berichtsmaterial bzw. den Medienberichten schlicht nicht abzuleiten.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs. 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorange-gangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorange-gangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechts-stellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechts-stellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeit-punkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeit-punkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 13.06.2023, Ra 2023/20/0195, mwN). [VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0132]Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 13.06.2023, Ra 2023/20/0195, mwN). [VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0132] 3.2.
- Den oben getroffenen Feststellungen nach ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Fall einer gegenwärtigen Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Wie festgestellt, geht vom mittlerweile gestürzten syrischen Regime keine Verfolgung mehr aus. Dies entspricht auch der aktuellen Position des UNHCR, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben (vgl. UNHCR Position vom 16.12.2024) und dem jüngsten Vorbringen des BF. Dem ursprünglichen Vorbringen des BF bezüglich einer möglichen Zwangsrekrutierung bzw. Verfolgung durch das syrische Regime ist damit die Grundlage entzogen.Wie festgestellt, geht vom mittlerweile gestürzten syrischen Regime keine Verfolgung mehr aus. Dies entspricht auch der aktuellen Position des UNHCR, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben vergleiche UNHCR Position vom 16.12.2024) und dem jüngsten Vorbringen des BF. Dem ursprünglichen Vorbringen des BF bezüglich einer möglichen Zwangsrekrutierung bzw. Verfolgung durch das syrische Regime ist damit die Grundlage entzogen. Darüber hinaus geht den getroffenen Feststellungen zufolge auch keine Gefahr einer Verfolgung für den BF seitens der im Heimatdorf des BF aktuell nach wie vor herrschenden kurdischen Machthaber aus. Der BF unterliegt aufgrund seines Alters nicht mehr der "Selbstverteidigungspflicht" für die kurdischen Kräfte. Selbst wenn man dessen ungeachtet eine entsprechende Verpflichtung des BF annehmen würde, so würden dem BF bei allfälliger Verweigerung des Dienstes in den kurdischen Selbstverteidigungskräften den getroffenen Feststellungen zufolge keine unverhältnismäßigen Konsequenzen wie Folter, unmenschliche Strafe oder Behandlung drohen. Auch müsste sich der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht an der Begehung von Kriegsverbrechen oder Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Zudem weist der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische, moralische oder religiöse Überzeugung gegen den Dienst an der Waffe an sich bzw. konkret bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften auf und führt eine Verweigerung ausweislich der getroffenen Feststellungen nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung seitens der Kurden als Konfliktpartei. Etwaigen Konsequenzen, die im Fall einer Einberufung bzw. Verweigerung des Wehrdienstes drohen könnten, würde es im Fall des BF an einem inhaltlichen Konnex zur GFK fehlen. Sie könnten daher allenfalls die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, der dem BF ohnehin bereits zuerkannt wurde. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung weiters dargelegt wurde, liegen auch im Fall einer möglichen Integration der SDF in die staatlichen Streitkräfte keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung im Zusammenhang mit dem Militärdienst vor. Schließlich bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem BF Verfolgung seitens der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir – wie auch von sonstigen Akteuren – droht. 3.2.
- Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.2.
- Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2292007.1.00