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{'item': 'L516 1412013-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlL516 1412013-4 Spruch, L516 1412013-4/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 68

Abs 1 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird soweit ersatzlos aufgehoben.A) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird soweit ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Libanon und stellte am 17.10.2024 den verfahrensgegenständlichen achten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 05.03.2025 (I.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie (II.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, und erteilte (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Libanon und stellte am 17.10.2024 den verfahrensgegenständlichen achten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 05.03.2025 (römisch eins.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie (römisch zwei.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, und erteilte (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG. Ausschließlich gegen die Spruchpunkte II und III dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, Spruchpunkt I erwuchs in Rechtskraft.Ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, Spruchpunkt römisch eins erwuchs in Rechtskraft. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 27.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

  1. Sachverhaltsfeststellungen [regelmäßige Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des jeweiligen Verwaltungsaktes des BFA; OZ=Ordnungszahl des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts; IZR=Zentrales Fremdenregister] 1.1 Zu den ersten beiden Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.05.2006 und 11.03.2009 Das Verfahren zum allerersten Antrag vom 12.05.2006 (IZR-Verfahrenszahl 2955864) auf internationalen Schutz vom 12.05.2006 wurde wegen unbekannten Aufenthaltes vom BFA eingestellt. (IZR) Am 11.03.2009 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (BAA-Zahl 09 03.066-BAL/IZR-Verfahrenszahl 1118352). Jener Antrag wurde vom Bundesasylamt (BAA) mit Bescheid vom 07.12.2009 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten – inhaltlich – abgewiesen; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG in der damaligen Fassung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Jener Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt beim Bundesasylamt mit Wirksamkeit vom 07.12.2009 zugestellt und erwuchs mangels Beschwerdeerhebung mit 22.12.2009 in Rechtskraft. (IZR; BVwG 17.06.2021, L507 1412013-3/4E)Am 11.03.2009 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (BAA-Zahl 09 03.066-BAL/IZR-Verfahrenszahl 1118352). Jener Antrag wurde vom Bundesasylamt (BAA) mit Bescheid vom 07.12.2009 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten – inhaltlich – abgewiesen; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in der damaligen Fassung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Jener Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt beim Bundesasylamt mit Wirksamkeit vom 07.12.2009 zugestellt und erwuchs mangels Beschwerdeerhebung mit 22.12.2009 in Rechtskraft. (IZR; BVwG 17.06.2021, L507 1412013-3/4E) Der Beschwerdeführer hatte zur Begründung der ersten beiden Anträge zusammengefasst vorgebracht, dass er ehemals Mitglied der sogenannten AMAL-Bewegung im Libanon gewesen und dabei von Mitgliedern der Organisation aus näher geschilderten Gründen mit dem Tod bedroht worden sei. (BAA-Bescheid 07.12.2009 (OZ 4)). Das BFA erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers im Jahr 2009 für nicht glaubhaft und traf zum Libanon zur allgemeinen Situation die folgenden Länderfeststellungen (BAA-Bescheid 07.12.2009 S 8-16 (OZ 4)). „Allgemeine Lage Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in Libanon (Stand Februar 2008), Berlin, den
  2. März 2008) Politische Parteien sind zugelassen, vorherrschend sind aber Zweckbündnisse überwiegend aufgrund religiöser Zugehörigkeit. Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen Konfessionen getragen, daneben spielen jedoch auch Familien- und regionale Interessen eine große Rolle. Nach dem syrischen Abzug

(2005)haben sich zwei in etwa gleichstarke Blöcke gebildet. Auf der einen Seite ist dies der „
  1. März“, gebildet aus der sunnitschen Zukunftsbewegung, der drusischen PSP und den christlichen Parteien FL (Forces Libanaises) und Kata'ib. Diesem Bündnis steht der „
  2. März“ gegenüber, gebildet aus den schiitischen Pareien Hizbullah und AMAL, sowie der christlichen CPL (Courant Patriotique Libre). (AA - Auswärtiges Amt, Libanon - Innenpolitik, Stand: Oktober 2008: http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Libanon/Innenpolitik.html; Zugriff am 09.02.2009) Anhaltende Spannungen zwischen der von der Hizbollah geführten Opposition und den regierungsfreundlichen Gruppen gingen im Mai in offene Kämpfe über. In den Kämpfen […] wurden mindestens 71 Menschen in zwei Wochen getötet. Sowohl Kämpfer der Opposition als auch regierungsfreundliche Kämpfer verletzten das internationale humanitäre Recht einschließlich durch Angriffe auf Zivilisten und zivilen Besitz. Aber die verschiedenen Parteien erreichten am
  3. Mai in Qatar ein politisches Abkommen, das den Weg für die Wahl eines neuen Präsidenten, die Formation einer Nationalen Einheitsregierung und die Wiederaufnahme parlamentarischer Aktivitäten frei machte. Allerdings bereitete das Abkommen nicht den Boden für richtige Reformen […]. Das politische Abkommen vom
  4. Mai geht nicht auf die Missetaten ein, die während der Kämpfe begangen wurden. Sporadische Zusammenstöße hielten für drei weitere Monate in der Beka’a Ebene und im Norden an und führten zu mindestens 40 Toten in Tripoli. Mit sehr beschränkten Ausnahmen unterließen es die libanesischen Justizbehörden, die Verantwortlichen für die Angriffe auf Zivilisten zur Verantwortung zu ziehen. 2008 rückte der Libanon vom Rand eines Bürgerkriegs weg. (Human Rights Watch, Lebanon Country Summary, January 2009) Die geschätzte Million Streumunition, welche von Israels Bombardierung übrig sein, verletzten weiterhin Zivilisten. Laut dem offiziellen Lebanon Mine Action Center tötete die Streumunition im Jahr 2008 zwei Zivilisten und verwundete 35 Personen, was die Zahl der Nachkriegsopfer durch Streumunition auf 42 Tote und 282 Verletzte erhöhte. (Human Rights Watch, Lebanon Country Summary, January 2009) Die Hizbullah hat großes innenpolitisches Gewicht. Ihr militärischer Arm ist eine etwa 3.000 Mann starke Miliz. Die Hizbullah bildet derzeit zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiet des Südens) weiterhin eine Art Staat im Staate. Die Entführung von zwei israelischen Soldaten und die Tötung weiterer am
  5. Juli 2006 durch die Hizbullah-Miliz war Auslöser für den Krieg mit Israel im Sommer
  6. Der Krieg zwischen Israel und der schiitischen Hizbullah-Miliz im Sommer 2006 hat über 1.200 Todesopfer gefordert, zur großen Mehrheit libanesische Zivilisten. Die wirtschaftlichen Schäden sind vor allem im Süden des Landes und in den südlichen Vorstädten Beiruts erheblich. Aufgrund der Zerstörung von Wohnraum fehlen auf absehbare Zeit Unterkünfte für zurückkehrende Flüchtlinge. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in Libanon (Stand Februar 2008), Berlin, den
  7. März 2008) Ungeklärt sind die Hintergründe der zahlreichen Attentate seit 2004 […]. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in Libanon (Stand Februar 2008), Berlin, den
  8. März 2008) Der Kampf [2007] resultierte laut libanesischen Behörden im Tod von 166 libanesischen Armeesoldaten, von 220 Kämpfern der Fatah al-Islam und von mindestens 42 Zivilisten. Das Lager wurde großteils zerstört. Der Konflikt verursachte die Vertreibung von ungefähr 30 000 palästinensischen Flüchtlingen aus Nahr el-Bared. Die meisten von ihnen ließen sich im palästinensischen Flüchtlingslager Beddawi etwa 15 Kilometer entfernt nieder. Dort nahmen sie Obdach in Schulen, leeren Geschäften, verlassenen Gebäuden und in Häusern der örtlichen Flüchtlingsbevölkerung. Damit schwoll die Lagerbevölkerung an und wurde die Infrastruktur zusätzlich beansprucht. (AI - Amnesty International, Exiled and suffering: Palestinian refugees in Lebanon [MDE 18/010/2007],
  9. Oktober 2007) 1969 wurde zwischen der libanesischen Regierung und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) eine Selbstverwaltung der Lager durch die Palästinenser vereinbart. Daher haben die libanesischen Sicherheitskräfte keine direkte Kontrolle über die Vorgänge in den Lagern. (Der Standard, Zwei Soldaten bei Einsatz gegen Palästinenser getötet,
  10. Juni 2007, 11:22: www.derstandard.at; Zugriff am 4.6.2007) Innerstaatliche Fluchtalternativen und Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht das Recht auf Bewegungsfreiheit, Ausreise und Heimkehr vor, und die Regierung respektierte das Recht mit einigen Einschränkungen. Das Gesetz verbietet direkte Reisen nach Israel. Alle Männer zwischen 18 und 21 Jahren benötigen eine Reiseerlaubnis von der Regierung für das Verlassen des Landes. Die Regierung unterhielt Sicherheitscheckpoints hauptsächlich in militärischen oder anderen eingeschränkten Gebieten. (USDOS - US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007 - Lebanon,
  11. März 2008) Rückkehrfragen Es gab keine gesetzlichen Einschränkungen bezüglich des Rechts von [libanesischen] StaatsbürgerInnen auf Rückkehr. (USDOS - US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007 - Lebanon,
  12. März 2008) Abgeschobene libanesische Staatsangehörige werden - wie alle Einreisenden – von den Sicherheitsbehörden überprüft. Ein besonderes staatliches Interesse an abgelehnten und abgeschobenen Asylbewerbern ist nicht erkennbar. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in Libanon (Stand Februar 2008), Berlin, den
  13. März 2008) Ein erheblicher Teil der Bevölkerung, insbesondere im Nord-Libanon (Akkar-Gebiet), in der Bekaa-Ebene (insb. Hermel-Gebiet) und im ehemals israelisch besetzten Süden des Landes lebt unterhalb der Armutsgrenze. Die elementaren Existenzbedingungen sind jedoch nicht in Frage gestellt. Ausnahmen stellen zurzeit noch die während des Krieges im Sommer 2006 stark zerstörten Dörfer in unmittelbarer Grenznähe zu Israel […] und einige Viertel in der südlichen Vorstadt Beiruts dar. Bedeutendste Ausnahme ist das im Sommer 2007 bei Kämpfen weitgehend zerstörte palästinensische Lager Nahr el-Bared bei Tripolis. Die Bewohner befinden sich derzeit in Notunterkünften. Etwa 20.000 Personen sind zum Berichtszeitpunkt noch nicht in der Lage, in ihre Wohnungen in Nahr el-Bared zurückzukehren. Der Wiederaufbau wird nach Angaben der UNRWA Jahre dauern. Generell ist in Beirut und anderen großen Städten eine auf die sehr hohen Lebenshaltungskosten und die hohe Arbeitslosigkeit zurückzuführende zunehmende Verarmung breiter - vor allem muslimischer - Kreise der libanesischen Bevölkerung festzustellen. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in Libanon (Stand Februar 2008), Berlin, den
  14. März 2008) Die meisten Spitäler sind adäquat ausgerüstet. Ärzte sind im Allgemeinen gut ausgebildet, allerdings gibt es im Pflegebereich oft Niveauunterschiede zwischen den entsprechenden medizinischen Einrichtungen. Der staatliche Gesundheitsdienst, sowohl was Ambulanzen als auch Spitäler betrifft, ist nur schwach ausgebaut, es dominiert der private Sektor. […] So sind heute etwa 90 Prozent der Spitalsbetten in privaten Händen. Ambulanzen, die von Privatärzten und zu einem kleinen Teil auch von diversen NGOs geführt werden, dominieren die gesundheitliche Versorgung. 50 Prozent der Bevölkerung verfügen über keine Krankenversicherung. Aufgrund der hohen Urbanisationsrate ist der Zugang zu medizinischer Versorgung für die meisten Libanesen kein Problem. Die Leistbarkeit ist ein Problem – besonders aufgrund steigender Kosten der Gesundheitsversorgung in einem offenen Markt für Gesundheitsversorgung. (UK Home Office, Country of Origin Information Report, The Lebanon, Country of Origin Information Service, July 2006) Neben privater wie staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser (darunter auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hôtel Dieu in Beirut) und Vertragsärzte erfolgen. Der Patient zahlt dabei 10 % der Kosten selbst, wobei für die ärmeren Bevölkerungsteile auch diese Selbstbeteiligung bei aufwändigeren Therapien unerschwinglich sein kann. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in Libanon (Stand Februar 2008), Berlin, den
  15. März 2008) Die Regierung stellt keine Gesundheitsversorgung oder Bildung für die palästinensischen Flüchtlinge zur Verfügung. Sie sind auf die UNRWA angewiesen. (USDOS - US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007 - Lebanon,
  16. März 2008) 1.2 Zu den Anträgen drei bis sieben Zu diesen Anträgen auf internationalen Schutz wurden keine inhaltlichen Entscheidungen getroffen. (IZR; siehe auch BVwG 17.06.2021, L507 1412013-3/4E) Der dritte Antrag vom 12.02.2010 (BAA-Zahl 10 01.277 EAST-West/IZR-Verfahrenszahl 1823200) wurde vom Bundesasylamtes mit Bescheid vom 02.03.2010 zur Gänze gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.03.2010, Zl. E7 412.013-1/2010-3E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Der dritte Antrag vom 12.02.2010 (BAA-Zahl 10 01.277 EAST-West/IZR-Verfahrenszahl 1823200) wurde vom Bundesasylamtes mit Bescheid vom 02.03.2010 zur Gänze gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.03.2010, Zl. E7 412.013-1/2010-3E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. Ein vierter Antrag vom 10.11.2011 (BAA-Zahl 11 02.326) wurde vom Bundesasylamt mit Aktenvermerkt vom 14.03.2011 gemäß § 25 Abs. 1 AsylG gemäß § 25 Abs. 1 AsylG in der damals gültigen Fassung als gegenstandslos abgelegt.Ein vierter Antrag vom 10.11.2011 (BAA-Zahl 11 02.326) wurde vom Bundesasylamt mit Aktenvermerkt vom 14.03.2011 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AsylG gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AsylG in der damals gültigen Fassung als gegenstandslos abgelegt. Der fünfte Antrag vom 17.11.2015 (IZR-Verfahrenszahl 151793630) wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des BFA vom 19.10.2018 zur Gänze gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen erlassen.Der fünfte Antrag vom 17.11.2015 (IZR-Verfahrenszahl 151793630) wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des BFA vom 19.10.2018 zur Gänze gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen erlassen. Der sechste Antrag vom 04.06.2019 (IZR-Verfahrenszahl 190565476) wurde mit dem am 19.07.2019 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des BFA vom 27.06.2019 zur Gänze gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen sowie ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen.Der sechste Antrag vom 04.06.2019 (IZR-Verfahrenszahl 190565476) wurde mit dem am 19.07.2019 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des BFA vom 27.06.2019 zur Gänze gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen sowie ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Ein zum siebten Antrag vom 17.02.2021 (IZR-Verfahrenszahl 210230383) ergangener erster Bescheid des BFA vom 07.04.2021, mit dem jener Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2021, L507 1412013-3/4E, aufgehoben. In der Folge wurde jener Antrag vom BFA mit Bescheid vom 03.06.2022 rechtskräftig erneut zur Gänze wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Ein zum siebten Antrag vom 17.02.2021 (IZR-Verfahrenszahl 210230383) ergangener erster Bescheid des BFA vom 07.04.2021, mit dem jener Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2021, L507 1412013-3/4E, aufgehoben. In der Folge wurde jener Antrag vom BFA mit Bescheid vom 03.06.2022 rechtskräftig erneut zur Gänze wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. , 1.3 Zum gegenständlichen achten Antrag auf internationalen Schutz vom 17.10.2024 Antragsbegründung Den gegenständlichen Antrag vom 17.10.2024 (IZR-Verfahrenzahl 241581623) begründete der Beschwerdeführer – zusammengefasst – damit, dass momentan Krieg im Libanon herrsche und er in einem Gebiet wohne, das durch die Bomben schwer getroffen worden sei (vgl NS EB 17.10.2024 S 4) Er stelle den neuerlichen Antrag wegen der aktuellen Kriegslage im Libanon. Die Lage habe sich geändert und es gebe Krieg auch in seinem Bezirk. Auch die finanzielle Lage sei dort schlecht. Es gebe keine Sicherheit und keine Arbeit. Zu seinem Privat- und Familienleben gab der Beschwerdeführer noch an, dass er in Österreich mit seiner Freundin lebe, die er heiraten wolle. (NS EV 05.11.2024 S 2, 3; NS EV 27.02.2025)Den gegenständlichen Antrag vom 17.10.2024 (IZR-Verfahrenzahl 241581623) begründete der Beschwerdeführer – zusammengefasst – damit, dass momentan Krieg im Libanon herrsche und er in einem Gebiet wohne, das durch die Bomben schwer getroffen worden sei vergleiche NS EB 17.10.2024 S 4) Er stelle den neuerlichen Antrag wegen der aktuellen Kriegslage im Libanon. Die Lage habe sich geändert und es gebe Krieg auch in seinem Bezirk. Auch die finanzielle Lage sei dort schlecht. Es gebe keine Sicherheit und keine Arbeit. Zu seinem Privat- und Familienleben gab der Beschwerdeführer noch an, dass er in Österreich mit seiner Freundin lebe, die er heiraten wolle. (NS EV 05.11.2024 S 2, 3; NS EV 27.02.2025) Zum angefochtenen Bescheid vom 05.03.2025 und zu dessen Begründung Das BFA hielt im angefochtenen Bescheid unter der Überschrift „Verfahrensgang“ unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer am 17.02.2021 seinen „
  17. Asylantrag“ gestellt habe, welcher „mit 09.08.2022 in Rechtskraft erwachsen sei.“ (BFA Bescheid S 3) Das BFA traf in der Folge im angefochtenen Bescheid vom 05.03.2025 insbesondere die Feststellungen, dass die Vorverfahren „ab- bzw. zurückgewiesen bzw. rechtskräftig abgeschlossen“ seien, der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren kein neues Vorbringen erstattet und angegeben habe, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe und er die neue Antragstellung mit der wirtschaflichen bzw. finanziell schlechten Lage im Libanon angegeben habe sowie damit, dass es keine Sicherheit im Libanon gebe und dort Krieg herrsche. (BFA Bescheid S 12) Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA – soweit hier relevant – aus, dass aus den Angaben und dem Akteninhalt klar hervorgehe, dass die nunmehr zur Begründung der Folgeantragstellung von vorgebrachten Begründungen bereits vor Rechtskraft der Vorverfahren zu Zl: 2955864, 1118352, 1823200, 151793630, 19056576 und 210230383 bestanden hätten und dem Beschwerdeführer diese auch bekannt gewesen seien, weshalb klar von entschiedener Sache auszugehen sei. Eine Neuerung besteht nur insoweit, als dass der Beschwerdeführer sich aktuell mit seiner neuen Lebensgefährtin einen Wohnsitz teile und diese zukünftig heiraten wolle. (BFA Bescheid S 61) Zu den vom BFA getroffenen Länderfeststellungen führte das BFA aus, dass es sich dabei um Auszüge aus dem Länderinformationsblatt zum Libanon „mit der letzten Gesamtaktualisierung vom heutigen Tag“ bzw aus dem „COI-CMS“ „tagesaktuell“ handeln würde. (BFA Bescheid S 12, 63) Tatsächlich hat das BFA die aktuell seit der Oktober 2024 begonnenen Bodenoffensive Israels und die weitere Entwicklung und aktuellen Lage im Libanon völlig außer Acht gelassen und im angefochtenen Bescheid ausschließlich Länderinformationen bis 01.03.2023 (!) herangezogen. (BFA Bescheid S 12-59; - soweit darin auch eine Quelle mit „AA 05.12.2023“ bezeichnet wird (Bescheid S 8), handelt es sich um einen Tippfehler, da der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 05.12.2022 stammt), obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation Libanon, Sicherheitslage für Zivilisten, 23.12.2024 (Stand 30.12.2024); Libanon, Aktuelle Sicherheitslage, vom 17.02.2025 sowie Libanon, Humanitäre Lage inklusive IDPs vom 14.02.2025 vorlagen. Ebensowenig berücktsichtigte das BFA beispielsweise die bei zur Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides verfügbaren jüngeren Informationen zum Libanon aus den BAMF Briefing Notes oder die jüngeren UNHCR - Libanon Emergency Flash Updates. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BFA zusammengefasst aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse. Daher stehe dem die Rechtskraft des ergangenen „BVWG Erkenntnisses vom 21.09.2023 GZ: W168 2255395“ endgegen. Es würden daher im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides vom 09.08.2022, Zahl: 810232600/210230383, keine neuen Umstände vorliegen würden, die relevant seien. (BFA Bescheid S 65) 1.4 Zur aktuellen Ländersituation im Libanon zum Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Bescheides Anfragebeantwortung der Staatendokumentation LIBANON Sicherheitslage für Zivilisten, 23.12.2024 (Stand 30.12.2024) Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die israelischen Streitkräfte (IDF) ihre Angriffe insbesondere ab Mitte September 2024 deutlich intensiviert haben. Neben Luftangriffen und dem Einsatz von Sprengsätzen in Kommunikationsmitteln der Hizbollah, der Israel zugeschrieben wird, umfasste dies ab 1.
  18. auch eine begrenzte Bodenoperation im Süden des Libanon. Ende November wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen der Hizbollah und Israel vereinbart, wobei seitdem weitere Angriffe beider Seiten stattgefunden haben, bei denen ACLED bis zum 20.
  19. [letztverfügbare Daten] insgesamt 39 Todesopfer verzeichnete. ACLED zählte im September, Oktober und November 2024 im Libanon so viele Luftangriffe, wie in keinem anderen Monat oder Konflikt in der Region seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr
  20. Nach Angaben des libanesischen Gesundheitsministeriums starben seit Beginn der Eskalation [nach dem Angriff der Hamas auf Israel am 8.10.2023] bis Anfang Dezember 2024 insgesamt 4.047 Personen im Libanon im Zusammenhang mit den israelischen Angriffen und 16.638 wurden verletzt, wobei mit 3.402 Toten und 14.655 Verletzten deutlich mehr Opfer nach dem 15.9.2024 zu verzeichnen waren, als davor. Das libanesische Gesundheitsministerium differenziert bei seinen Angaben nicht zwischen Zivilisten und Kombattanten, und auch die Hizbollah veröffentlicht keine Daten zu ihren getöteten Kämpfern, jedoch befanden sich unter den Opfern 316 tote und 1.456 verletzte Kinder sowie 790 tote und 2.567 verletzte Frauen [Gesamtzeitraum seit 8.10.2023]. Es wurden einzelne Angriffe dokumentiert, die Amnesty International als gezielte, oder zumindest wahllose Angriffe auf Zivilisten einstuft, da sich in der Nähe der Ziele keine militärischen Einrichtungen befunden hätten. Andere Quellen attestierten den IDF zumindest eine „hohe Toleranz“ beim Inkaufnehmen von zivilen Opfern. Zwar haben die IDF im Rahmen ihrer derzeitigen Operationen im Libanon keine Flächenbombardements wie in Gaza durchgeführt und Infrastruktur, wie den internationalen Flughafen, Seehäfen, Kraftwerke und Brücken nicht ins Visier genommen, allerdings fanden Angriffe auf dicht besiedelte Wohngebiete statt. Im September 2024 explodierten rund 5.000 von der Hizbollah verwendete, mutmaßlich von israelischer Seite mit Sprengstoff präparierte Pager, am darauffolgenden Tag auch Funkgeräte. Die Pager wurden vermutlich vor allem an Hizbollah-Funktionäre ausgegeben, jedoch explodierten viele an belebten, zivilen Orten. Während eine Quelle zu dem Schluss kommt, dass die Sprengladungen so klein waren, dass sie hauptsächlich zu Verletzungen führten und es keine Berichte über Schäden von unbeteiligten Dritten gäbe, befinden sich unter den Todesopfern der Explosionen auch mindestens zwei Kinder. Mindestens 2.800 Personen wurden verletzt, wobei der Anteil an Zivilisten nicht bekannt ist. Hinzu kommt, dass die IDF Angriffsziele gemäß einem Grundsatz definiert, der Personen als „an einer bewaffneten Gruppe beteiligt“ ansieht, anstelle strikt zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten zu unterscheiden. Da die Hizbollah auch Schulen, Krankenhäuser und Wohltätigkeitsorganisationen betreibt, kann dies mit Risiken für die Zivilbevölkerung einhergehen. Das libanesische Gesundheitsministerium hat bis Anfang Dezember 2024 67 Angriffe auf Krankenhäuser verzeichnet. Bei den Explosionen der präparierten Kommunikationsgeräte wurden u.a. auch zwei Gesundheitsmitarbeiter getötet und der iranische Botschafter im Libanon verletzt [Anm.: die iranische Botschaft bzw. der Botschafter spielen bei der iranischen Unterstützung der Hizbollah eine wichtige Rolle, grundsätzlich handelt es sich hierbei jedoch um eine zivile Einrichtung bzw. Zivilperson]. Der Schwerpunkt der Luftangriffe lag auf den Hochburgen der Hizbollah im Süden, dem Bekaa-Tal im Osten und den Vororten von Beirut [Anm.: d.h. auf den Orten, an denen die Gruppierung Stützpunkte betreibt], allerdings haben die IDF auch weit entfernt von den Hochburgen der Hizbollah Luftangriffe durchgeführt, beispielsweise auf eine christliche Gemeinde in der Nähe der Stadt Tripoli im Norden des Landes. Bei dem Angriff wurden mindestens 20 Menschen getötet, darunter 12 Frauen und zwei Kinder, während sich ein Hizbollah-Mitglied unter den Toten befunden haben soll. Aufgrund des Konfliktes wurden zeitweise bis zu 1,5 Mio. Menschen im Libanon vertrieben. Nachdem Schiiten aus den angegriffenen Gebieten in sunnitische, drusische und christliche Landesteile flohen, wurde befürchtet, dass sich unter den Vertriebenen auch Hizbollah-Funktionäre befinden und diese Gebiete nun ebenfalls Angriffsziele werden könnten. Der israelische Premier Benjamin Netanjahu hatte angekündigt, dass die Hizbollah im gesamten Libanon angegriffen werden würde [Anm.: den Einzelquellen können Karten zur geographischen Verteilung der Angriffsziele entnommen werden]. Es gibt im Libanon kein Luftabwehrsystem ähnlich dem israelischen „Iron Dome“ und auch keine Sirenen oder Schutzräume. Die IDF warnen die libanesische Bevölkerung mitunter vor Angriffen, indem beispielsweise via Handynetz Aufforderungen zum Verlassen bestimmter Gebiete verschickt werden, oder indem ein Sprecher der IDF auf X Angriffe ankündigt. Diese Warnungen werden allerdings nicht immer verschickt und treffen mitunter auch nachts oder zu spät ein. Der Zivilschutz, der nach Luftangriffen Verletzte birgt, ist vor allem auf zivilgesellschaftliche Zuwendungen angewiesen. Das libanesische Gesundheitsministerium verzeichnete bis Anfang Dezember 2024 238 Todesopfer unter Angehörigen der Rettungsgesellschaften, was einen Großteil aller konfliktbedingten Opfer im Gesundheitswesen ausmacht.Es gibt im Libanon kein Luftabwehrsystem ähnlich dem israelischen „Iron Dome“ und auch keine Sirenen oder Schutzräume. Die IDF warnen die libanesische Bevölkerung mitunter vor Angriffen, indem beispielsweise via Handynetz Aufforderungen zum Verlassen bestimmter Gebiete verschickt werden, oder indem ein Sprecher der IDF auf römisch zehn Angriffe ankündigt. Diese Warnungen werden allerdings nicht immer verschickt und treffen mitunter auch nachts oder zu spät ein. Der Zivilschutz, der nach Luftangriffen Verletzte birgt, ist vor allem auf zivilgesellschaftliche Zuwendungen angewiesen. Das libanesische Gesundheitsministerium verzeichnete bis Anfang Dezember 2024 238 Todesopfer unter Angehörigen der Rettungsgesellschaften, was einen Großteil aller konfliktbedingten Opfer im Gesundheitswesen ausmacht. Einzelquellen: […] Einer am 12.12.2024 veröffentlichten Analyse von ACLED ist zu entnehmen, dass das Jahr 2024 für den Nahen Osten eine der intensivsten Konfliktperioden seit Jahrzehnten war. Die Auswirkungen des Angriffs der Hamas im Oktober 2023 prägten weiterhin die Ereignisse in der Region, wobei Israel eine klare Bereitschaft zeigte, den Konflikt an mehreren Fronten zu eskalieren. In dem Bestreben, den Nahen Osten neu zu gestalten und eine neue Ordnung durchzusetzen, startete Israel eine Großoffensive gegen die Hizbollah im Libanon. Fast ein Jahr nach dem Versuch der Hizbollah, Israel unter Druck zu setzen, den Krieg in Gaza zu beenden, eskalierten Mitte September die Scharmützel zwischen der Hizbollah und der israelischen Armee. Das Kommunikationsnetzwerk der schiitischen Gruppe wurde durch eine Reihe von Angriffen auf Pager und Walkie-Talkies beschädigt, während ihre oberste Führung, darunter Generalsekretär Hassan Nasrallah, getötet wurde. Die israelische Armee bombardierte den Libanon mit einer beispiellosen Luftangriffskampagne und führte zwischen Mitte September und November 2024 über 5.700 Luftangriffe durch, wodurch sich die Gesamtzahl der israelischen Angriffe im Libanon in den ersten elf Monaten des Jahres 2024 auf über 12.650 erhöhte. Die Zahl der Luftangriffe im Libanon war in den Monaten September, Oktober und November höher als in jedem anderen Monat, der seit 2017 von ACLED in der Region verzeichnet wurde. Während sich die meisten Angriffe der israelischen Streitkräfte zuvor auf den Südlibanon konzentrierten, griff Israel ab Mitte September auch andere Hochburgen der Hizbollah im östlichen Bekaa-Tal sowie die Hauptstadt Beirut an. Trotz des großen Umfangs seiner Luftangriffe verzichtete Israel darauf, Infrastruktur wie den einzigen internationalen Flughafen des Landes, Seehäfen, Treibstofflager, Kraftwerke und Brücken anzugreifen. Am 1.
  21. startete die IDF eine begrenzte Bodenoffensive im Südlibanon, die in mindestens 34 Städten und Dörfern entlang der libanesischen Grenze operierte. Bis zum 27.11., als Israel und der Libanon einen Waffenstillstand geschlossen hatten, waren die IDF-Truppen bis zum Litani-Fluss im östlichen Sektor und bis zum Wadi-Saluki-Gebiet, etwa vier bzw. zehn Kilometer nördlich der Grenze, vorgedrungen. […] Gemäß einer Analyse von ACLED, die am 1.11.2024 veröffentlicht wurde, haben sich die seit fast einem Jahr stattfindenden wechselseitigen Angriffe zwischen der Hizbollah und Israel seit Mitte September 2024 zu einem faktischen Krieg hochgeschraubt. Israel hat den Libanon mit einer beispiellosen Luftangriffskampagne bombardiert [Anm.: s. auch die Grafik „Monthly air/drone strikes in the Middle East“ in der Originalquelle] und eine begrenzte Bodenoffensive im Südlibanon gestartet. Zweifellos hat die Hizbollah in dieser Zeit große Verluste erlitten, aber wie so oft bei solch intensiven Militäraktionen tragen die Zivilisten die Hauptlast der Gewalt. Bisher scheint Israel trotz der sehr intensiven Luftangriffe in einigen Teilen des Libanon keine Flächenbombardements wie im Gazastreifen durchgeführt zu haben. Der Schwerpunkt der Luftangriffe lag auf den Hochburgen der Hizbollah im Süden, dem Bekaa-Tal im Osten und den Vororten von Beirut [Anm.: siehe die Karten „IDF airstrikes in Lebanon“ in der Originalquelle]. Aber die israelische Armee hat auch weit entfernt von den Hochburgen der Hizbollah Luftangriffe durchgeführt. So wurden beispielsweise am 14.
  22. bei einem Angriff auf eine christliche Gemeinde in der Nähe der Stadt Tripoli im Norden des Landes über 20 Menschen getötet, darunter 12 Frauen und zwei Kinder. Es ist zwar unwahrscheinlich, dass Israel diese Zivilisten ins Visier nehmen wollte, aber es soll sich unter den vertriebenen Familienmitgliedern in dem Haus, das angegriffen wurde, nur ein einziges Hizbollah-Mitglied befunden haben. Nachdem der israelische Premierminister Benjamin Netanjahu erklärte, Israel würde „die Hizbollah überall im Libanon gnadenlos angreifen“, ist es möglich, dass derartige Luftangriffe fortgesetzt werden, da immer mehr Schiiten, darunter auch potenzielle Hizbollah-Mitglieder, in anderen Teilen des Landes Zuflucht suchen. Wie im Gaza-Streifen zeigt Israel eine hohe Toleranz dafür, bei der Verfolgung militärischer Ziele erhebliche zivile Opfer zu verursachen. Da die Hizbollah keine getöteten Kämpfer mehr meldet, ist nicht klar, wie viele Kämpfer und wie viele Zivilisten getötet wurden. Aus Berichten des libanesischen Gesundheitsministeriums geht jedoch hervor, dass viele der Getöteten Frauen und Kinder sind. So wurden beispielsweise am 23.
  23. – dem tödlichsten Tag im Libanon seit Jahrzehnten – mehr als 550 Menschen getötet, darunter über ein Viertel Frauen und Kinder. Ein weiteres damit zusammenhängendes Problem ist Israels Ansatz, Personen auf der Grundlage dessen, was es als „Beteiligung“ an einer bewaffneten Gruppe ansieht, zu kategorisieren und ins Visier zu nehmen, anstatt strikt zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten zu unterscheiden. Im Kontext des Libanon, wo die Hizbollah nicht nur eine bewaffnete Gruppe, sondern auch eine politische und soziale Organisation ist, die Schulen, Krankenhäuser und Wohltätigkeitsorganisationen betreibt, kann dies zu erheblichen Risiken für die Zivilbevölkerung führen. Ein Beispiel hierfür sind die Angriffe auf den Gesundheitssektor im Libanon. Seit Oktober 2023 hat ACLED über 90 Vorfälle registriert, bei denen Gesundheits- und Rettungskräfte oder Gesundheitseinrichtungen, von denen viele mit der Hizbollah oder der Amal-Bewegung in Verbindung stehen, von israelischen Angriffen getroffen wurden. Etwa 70 % dieser Vorfälle ereigneten sich seit dem 17.
  24. [Anm.: s. Karte „IDF attacks on health workers“] und reichten von Angriffen Israels auf Rettungskräfte, die Bergungs- und Rettungseinsätze durchführten, bis hin zu Angriffen auf Krankenhäuser, medizinische Zentren und Krankenwagen. Informationen und Berichte über die Bodenoffensive Israels sind nach wie vor relativ begrenzt, insbesondere von israelischer Seite. Die vorliegenden Berichte deuten jedoch darauf hin, dass sich die Operation in erster Linie auf die Distrikte Bint Jubayl und Marjayun im Gouvernement Nabatieh im zentralen Teil des Südlibanon entlang der Grenze konzentriert hat. Sie erstreckt sich auch südwestlich in den Distrikt Tyre im Gouvernement Süd/South. Diese Gebiete entlang der Grenze, in denen derzeit israelische Truppen im Einsatz sind, waren im vergangenen Jahr schweren Luftangriffen und Beschuss ausgesetzt, die bis in den Oktober hinein andauerten [Anm.: s. Karten „IDF activity in Marjayoun, Tyre, and Bint Jubayl“ in der Originalquelle]. Israel hatte also bereits die Grundlagen dafür geschaffen, dass seine Truppen in das Gebiet einrücken und es vollständig räumen konnten, sowohl über als auch unter der Erde, wahrscheinlich mit dem Ziel, eine Pufferzone in der Nähe der Grenze zu schaffen. Während israelische Medien berichten, dass die IDF bisher nur auf begrenzten Widerstand gestoßen sind, verzeichnete ACLED in den ersten vier Wochen der Bodenoffensive über 50 bewaffnete Zusammenstöße. […] Amnesty International (AI) veröffentlichte im Dezember 2024 einen Bericht, dem vier beispielhafte Fälle zu entnehmen sind, bei denen laut AI unrechtmäßige israelische Luftschläge mindestens 49 Zivilisten töteten. Israelische Streitkräfte griffen demnach drei Wohngebäude an und dezimierten ganze Familien, und zwar am 29.
  25. im Dorf al-Ain in der nördlichen Bekaa-Ebene, am 14.
  26. im Dorf Aitou im Nordlibanon und am 21.
  27. in der Stadt Baalbek. Darüber hinaus griffen israelische Streitkräfte am 16.
  28. das Rathaus von Nabatieh im Südlibanon an. Das israelische Militär hat vor keinem dieser Angriffe eine Warnung herausgegeben. AI kam zu dem Schluss, dass es sich bei den israelischen Angriffen auf al-Ain, die Stadt Baalbek und die Gemeinde Nabatieh wahrscheinlich um direkte Angriffe auf Zivilisten oder zivile Objekte handelte, da AI zum Zeitpunkt der Angriffe an keinem dieser Orte Beweise für militärische Ziele fand. Doch selbst wenn die israelischen Streitkräfte beabsichtigten, Ziele anzugreifen, die sie für legitime militärische Ziele hielten, würden die eingesetzten Mittel und Methoden die Angriffe wahrscheinlich zu wahllosen Angriffen und damit rechtswidrig machen, da hierbei große Bomben auf bewohnte zivile Gebäude zu Tageszeiten eingesetzt wurden, zu denen sich bekanntermaßen viele Zivilisten dort aufhielten, und ohne dass eine vorherige Warnung ausgesprochen wurde. Der Angriff auf ein Wohngebäude in Aitou, bei dem neben 23 Zivilisten auch eine Person getötet wurde, bei der es sich um einen Hizbollah-Agenten handeln könnte, war wahrscheinlich ein wahlloser, und möglicherweise unverhältnismäßiger Angriff. […] Dem US-amerikanischen Magazin The Drift ist eine Reportage eines im Libanon lebenden Schriftstellers und Lektors an der Amerikanischen Universität in Beirut zu entnehmen, in dem die Auswirkungen der israelischen Luftangriffe auf die Zivilbevölkerung im Libanon beschrieben werden. Israelische Streitkräfte und die Hizbollah bekämpften sich gegenseitig, seit letztere am 8.10.2023 eine „Unterstützungsfront“ eröffnet hatte – einen Tag nachdem die Hamas die militärische Blockade Israels im Gazastreifen durchbrochen und ihren Angriff „Al-Aqsa-Flut“ gestartet hatte. Fast ein Jahr lang beschränkte sich der Krieg entlang der libanesischen Grenze hauptsächlich auf grenzüberschreitenden Beschuss, bei dem etwa sechshundert Libanesen und vierzig Israelis ums Leben kamen. Mitte September 2024 setzte Israel dann seine volle militärische Macht ein und griff Städte, Dörfer und Gemeinden im gesamten Libanon an, die als Hochburgen der Hizbollah galten. Am
  29. und 18.
  30. zündeten israelische Geheimdienste Sprengsätze in Tausenden Kommunikationsgeräten, die angeblich von einfachen Mitgliedern der Hizbollah getragen wurden. Bei den Explosionen, von denen viele in belebten zivilen Bereichen stattfanden, wurden Dutzende Menschen getötet und Tausende weitere verletzt. Zwei Tage lang waren in der ganzen Stadt heulende Krankenwagen zu hören. Auf die Angriffe mittels der Pager und Walkie-Talkies folgte ein anhaltender Beschuss auf Beirut und die umliegenden Gebiete, begleitet von Angriffen an anderen Orten im Libanon. Am Abend des 27.
  31. zerstörten israelische Kampfflugzeuge sechs Wohngebäude in den südlichen Vororten von Beirut, angeblich als gezielter Versuch, den Hizbollah-Führer Hassan Nasrallah zu töten. Sie töteten dabei schätzungsweise dreihundert Menschen auf einmal. Israelische Regierungsvertreter warnten libanesische Sanitäter, dass jeder Krankenwagen, der sich auf den Weg zum Einschlagsort machen würde, ebenfalls angegriffen werden würde. Als am 26.
  32. ein Waffenstillstand zwischen Israel und der Hizbollah verkündet wurde – ein Abkommen, das Israel laut der UN-Friedenstruppe im Libanon bis zum 2.
  33. „ungefähr 100 Mal“ gebrochen hat – hatte die militärische Eskalation fast viertausend Menschen getötet, 1,5 Millionen vertrieben und ein Land, das bereits seit vielen Jahren unter finanziellen und politischen Krisen leidet, unwiderruflich traumatisiert und geschädigt. Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation Libanon, Aktuelle Sicherheitslage, vom 17.02.2025 Sicherheitslage Die Sicherheitslage kann sich jederzeit ändern und ist angespannt und eine neuerliche Eskalation nicht auszuschließen. Verstöße gegen den Waffenstillstand (Anm.: zwischen Israel und der Hizbollah) werden täglich berichtet. Die israelische Armee möchte laut eigenen Angaben „vorübergehend“ fünf Posten auf libanesischem Territorium nahe der israelischen Grenze über den vereinbarten, bereits einmal verlängerten Abzugstermin, dem 18.2.2025, halten, und sie später an die libanesischen Streitkräfte übergeben. Diese sollen gemäß Vereinbarung der Waffenruhe deren Einhaltung durchsetzen bzw. überwachen und eine Rückkehr der Hizbollah in das Gebiet im Südlibanon verhindern.Die Sicherheitslage kann sich jederzeit ändern und ist angespannt und eine neuerliche Eskalation nicht auszuschließen. Verstöße gegen den Waffenstillstand Anmerkung, zwischen Israel und der Hizbollah) werden täglich berichtet. Die israelische Armee möchte laut eigenen Angaben „vorübergehend“ fünf Posten auf libanesischem Territorium nahe der israelischen Grenze über den vereinbarten, bereits einmal verlängerten Abzugstermin, dem 18.2.2025, halten, und sie später an die libanesischen Streitkräfte übergeben. Diese sollen gemäß Vereinbarung der Waffenruhe deren Einhaltung durchsetzen bzw. überwachen und eine Rückkehr der Hizbollah in das Gebiet im Südlibanon verhindern. Reiseinformationen der Außenministerien Österreichs und Deutschlands kann entnommen werden, dass vor Reisen in den Libanon gewarnt, und eigene StaatsbürgerInnen zur Ausreise aufgefordert werden. Der zivile Flugverkehr ist zurzeit noch stark eingeschränkt. Ein Flugzeug aus dem Iran wurde am Landen gehindert, was Proteste von Hizbollah-Anhängern auslöste. Israel wirft der Hizbollah Geldtransporte auf zivilen Flügen zum Zweck des Waffenhandels vor. Einem Angriff von Hizbollah-Anhängern auf einen UNIFIL-Konvoi auf der Straße zum Flughafen, folgten am 16.2.2025 mindestens 25 Verhaftungen durch libanesische Behörden. Die Hizbollah-Proteste am 16.2.2025 in Beirut mündeten in Auseinandersetzungen mit libanesischen Sicherheitskräften. Entlang der syrisch-libanesischen Grenze kam es zu Auseinandersetzungen zwischen libanesischen, schiitischen Clans und HTS-Kräften auf der syrischen Seite, die über die Grenze auf die libanesische Seite hinüber wirkten. In den schiitischen Clans sollen sich auch viele Hizbollah-Mitglieder befinden und den Clans wie der Hizbollah wird die Involvierung in Schmuggel über die Grenze hinweg vorgeworfen. Die libanesischen Streitkräfte verstärkten ihre Präsenz entlang des Grenzabschnitts, an dem es zu Gefechten gekommen war. Insgesamt kehrten 30.000 LibanesInnen aus Dörfern entlang des syrisch-libanesischen Grenze in den Libanon zurück. Der Grenzabschnitt soll nun weitgehend geschlossen sein und auf libanesischer Seite ist die libanesische Armee vorgerückt. Es herrscht aktuell „relative Ruhe“. Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation Libanon, Humanitäre Lage inklusive IDPs vom 14.02.2025 Allgemeine Lage Die Preise für Güter unterscheiden sich je nach Währung, in der bezahlt wird. Personen mit Zugang zu US-Dollars profitieren von niedrigeren Preisen, während Personen, die auf das Libanesische Pfund als Zahlungsmittel angewiesen sind, inflationäre Kosten zu tragen haben. Dies verschärft die sozioökonomischen Ungleichheiten im Libanon weiter. Die meisten Krankenhäuser verlangen für Behandlungen vorab Barzahlungen in Devisen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass das Abheben von Bargeld zeitweise nicht möglich ist. Nur ungefähr 20 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zu irgendeiner Form von sozialer Absicherung. Sozialhilfeprogramme wie das teilweise von der Weltbank geförderte Programm zielen nur auf die allerärmsten Haushalte ab, während große Teile der Bevölkerung verwundbar für Hunger, den Mangel an Zugang zu Medikamenten und anderen Entbehrungen sind. Bereits im Mai 2024 hatte die Weltbank von einer Verdreifachung der Armut im Libanon innerhalb von zehn Jahren berichtet. WFP schätzt die Zahl der mit „akutem Hunger“ konfrontierten Menschen auf 1.26 Millionen. WFP leistet Notfallhilfe in Form von Essen und Nothilfegeldtransfers. Der andere Hilfsprojekte ergänzende Lebanon Humanitarian Fund von OCHA erhielt im Jahr 2024 mit 80.4 Mio. US-Dollar fast die volle Höhe der zugesagten Geldmittel. Das gesammelte Geld geht zu 90 Prozent an nationale und internationale NGOs. Es ist für die vulnerabelsten Gemeinschaften im Libanon gedacht, unabhängig von deren Status, Nationalität, Geschlecht oder Alter. Der Fonds soll auch das schnelle Reagieren auf unvorhersehbare Notfälle ermöglichen und eine Reserve für derartige humanitäre Notsituationen darstellen. Der Spendenaufruf von OCHA für das Notfallhilfeprogramm 2025 ist laut eigenen, undatierten Angaben bisher nur zu 10,55 Prozent gedeckt. Ein Drittel der Kinder im Schulalter hat keinen Zugang zu Bildung. Der Beginn des Schuljahrs 2024/25 war kriegsbedingt für die Kinder, LehrerInnen und Eltern besonders herausfordernd. UNICEF unterstützt die Bemühungen, ein verlorenes Schuljahr zu verhindern. Es mangelt an einer verlässlichen Versorgung durch (öffentlichen) Strom. Es gibt weiterhin mögliche Engpässe, z.B. bei manchen Medikamenten, Strom und Treibstoff. Auch Ausfälle des Internets sind möglich. Unterkünfte für Binnenvertriebene Die UN-Organisation WFP (World Food Programme) weist in einer undatierten Meldung auf ihrer Website darauf hin, dass aufgrund der Gewalteskalation im September 2024 (im Libanon) und dem Fall der Assad-Herrschaft in Syrien zahlreiche Menschen im Libanon in Bewegung sind. Die Situation bleibt trotz des Waffenstillstands aufgrund der seit Langem anhaltenden wirtschaftlichen und politischen Krisen prekär. Mit Stand 26.12.2024 waren 819.693 Personen wieder in ihre Katastergemeinden zurückgekehrt – besonders in die Bezirke Nabatiyeh, Tyrus (Sour) und Baalbek. 160.900 Menschen waren weiterhin Binnenvertriebene außerhalb ihrer Katastergemeinden – besonders in den Bezirken Aley, Sidon, Beirut und Shouf. 4.485 befanden sich in 45 kollektiven Notunterkünften. 90.000 Menschen kamen mit Stand 19.12.2024 von Syrien zurück in den Libanon, von denen ungefähr 38.000 – meist SyrerInnen – in 159 informellen kollektiven Unterkünften Obdach fanden, 32.000 SyrerInnen befanden sich nicht in kollektiven Unterkünften und 20.000 LibanesInnen kehrten aus Dörfern entlang des syrisch-libanesischen Grenze in den Libanon zurück. Rückkehrende sind mit zerstörter Infrastruktur, fehlenden Leistungen und mit dem Umstand konfrontiert, dass ungefähr 100.000 Gebäude ganz oder teilweise zerstört sind. Hinzu kommen nicht-detonierte Sprengmittel. Personen aus 60 Ortschaften werden von der israelischen Armee gewarnt, nicht zurückzukehren. BAMF Briefing Notes Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 10.02.2025 Kämpfe an der syrisch-libanesischen Grenze An der Grenze zwischen dem libanesischen Distrikt Hermel und dem syrischen Distrikt Qusair kam es seit dem 07.02.25 wiederholt zu Kämpfen zwischen mit der neuen syrischen Regierung assoziierten Kämpfern und Mitgliedern verschiedener bewaffneter schiitischer Familien der Region. Speziell große Teile der Großfamilien Jaafar, Zaiter und mehrerer anderer, mit der Hizbollah assoziierten Familien wie den Noun, Jamal und Rachini leben in mehreren Siedlungen entlang der Grenze, die teilweise zwischen den Staaten umstritten ist. Entlang der Grenze gibt es mehrheitlich von Libanesinnen und Libanesen bewohnte Dörfer auf syrischem Territorium und mehrheitlich von Syrerinnen und Syrern bewohnte Dörfer auf libanesischem Territorium. Mitglieder der benannten Familien sind Berichten zufolge seit vielen Jahren in den Drogen- und Waffenschmuggel der Region involviert und stehen dabei teilweise trotz der grundlegenden Loyalität Hizbollah gegenüber in Konkurrenz zueinander. Am 06.02.25 kam es im Rahmen einer koordinierten Aktion der syrischen Streitkräfte zu Gefechten mit libanesischen Staatsangehörigen. Gekämpft wurde rund um die mehrheitlich von Libanesen bewohnte syrische Kleinstadt Hawik. Angeblich forderten Kämpfer der syrischen Hayat Tahrir al-Sham (HTS) die Übergabe eines Beobachtungspostens der Hizbollah, der zum Drogenschmuggel genutzt worden sei. Im Zuge der Kämpfe soll es mindestens vier Tote und zehn Verwundete gegeben haben, zwei Kämpfer der HTS sollen von bewaffneten Libanesen gefangen genommen worden sein. Bei den Auseinandersetzungen sollen auch schwere Waffen zum Einsatz gekommen sein. 16 Mädchen, die den genannten libanesischen Familien entstammen, sollen von syrischen Sicherheitskräften gefangen genommen worden sein. Anderen Berichten zufolge wurden vor allem der Dorfvorsteher (Mukhtar) und andere Honoratioren verhaftet. Auch aus dem Grenzdorf Jirmash wurden Gefechte gemeldet. Geschosse sollen dabei auf der libanesischen Seite der Grenze in der Nähe der Ortschaft al-Qasr eingeschlagen sein. Die libanesische Armee kündigte an, Verstärkung in die Region zu schicken. Medienberichten zufolge kam es am Morgen des 07.02.25 zu einem Gefangenenaustausch, bei dem beidseitig alle zuvor festgesetzten Personen freigelassen wurden. Der libanesische Staatspräsident Aoun telefonierte demnach mit dem syrischen Präsidenten al-Sharaa, um die Lage in der Grenzregion zu besprechen. Am 08.02.25 soll es zu Artilleriebeschuss mehrerer libanesischer Dörfer, darunter Jarmach und Qanafez durch, durch syrische Stellungen gekommen sein, bei denen angeblich 50 Artilleriegranaten auf libanesischem Gebiet einschlugen. Einwohner gaben an, eine syrische Drohne des Typs „Shaheen“ abgeschossen zu haben. In der Nacht zum 08.02.25 soll laut Aussagen der beteiligten Großfamilien ein syrischer Panzer versucht haben, die Grenze zu überqueren, und dabei mittels einer Panzerabwehrlenkwaffe zerstört worden. Die libanesische Armee gab bekannt, dass inzwischen die Anweisung bestünde, Beschuss von syrischer Seite mit angemessenen Mitteln zu erwidern. Am 09.02.25 soll es zum Abschuss zweier weiterer syrischer Drohnen durch die libanesische Armee gekommen sein, die inzwischen substanzielle Kräfte vor Ort hat. 03.02.2025 Entwicklungen in Südlibanon Der israelische Abzug aus Südlibanon schreitet weiter voran. Zuletzt verließen israelische Truppen die Kleinstadt Aitaroun, nachdem die Übernahme durch die libanesische Armee gesichert war. Erneut kam es am 02.02.25 zu einem „Marsch der Rückkehr“ von Einwohnerinnen und Einwohnern bisher nicht geräumter Siedlungen, bei denen es diesmal aber keine Todesopfer gegeben haben soll. Ebenso kam es zu einzelnen Verhaftungen von libanesischen Staatsangehörigen durch die israelische Armee. Weiterhin kommt es zu gegenseitigen Beschuldigungen des Bruchs der Waffenruhe. Am 30.01.25 flog eine der Hizbollah zugeschriebene Aufklärungsdrohne in den israelischen Luftraum ein und wurde abgefangen. Im Gegenzug kam es zu einem israelischen Militärschlag in der Bekaa-Ebene, bei dem zwei Menschen starben 27.01.2025 Entwicklungen in Südlibanon Die ursprüngliche Frist zum Rückzug der israelischen Armee aus dem Südlibanon lief am 27.01.25 ab. Am Abend desselben Tages wurde bekannt gegeben, dass eine Einigung zwischen Libanon und Israel erzielt worden sei, dass die Rückzugsfrist bis zum 18.02.25 verlängert werde. Im Gegenzug sollen Verhandlungen über die Rückführung von durch Israel gefangengenommenen Kämpfern der Hizbollah aufgenommen werden. Beide Seiten werfen sich gegenseitig Verletzungen des Waffenstillstandsabkommens vor. Vorwürfen des zu langsamen Abzuges stehen Vorwürfe der zu langsamen Entsendung libanesischer Streitkräfte nach Südlibanon gegenüber, die das Gewaltmonopol des Staates in der Region wiederherstellen sollten. Weiterhin sei es nach israelischen Angaben zu Razzien und Luftschlägen gegen Waffendepots und andere Infrastruktur der Hizbollah gekommen, da die libanesischen Streitkräfte diese nicht vereinbarungsgemäß demilitarisiert hätten. Am 26.01.25 kam es zu den bisher folgenschwersten Zwischenfällen seit Ende der Kampfhandlungen. Nachdem die israelische Armee zuvor für etwa 60 Dörfer und Ortschaften in Grenznähe weiterhin ein Betretungsverbot verfügt hatte, kam es zumindest in den Ortschaften Houla und Kfar Kila zu Durchbruchsversuchen sowohl der israelischen als auch der libanesischen Straßenblockaden durch Ansammlungen mehrerer zivil gekleideter Personen. Videos des Geschehens in Kfar Kila zeigen auch die Präsenz von Flaggen der Hizbollah, das von der Hizbollah betriebene Al-Manar-TV übertrug die Geschehnisse live. In beiden Ortschaften eröffnete die israelische Armee das Feuer. Laut Aussagen des libanesischen Gesundheitsministeriums ist es bis zum Abend des 26.01.25 zu mindestens zu 22 Toten und 124 Verletzten gekommen. Unter den Toten befinden sich demzufolge auch ein Soldat der libanesischen Armee und sechs Frauen. Das israelische Militär kündigte eine Untersuchung bezüglich des getöteten libanesischen Soldaten an. Ebenfalls am 26.01.25 berichtete eine internationale Tageszeitung über umfangreiche Leaks libanesischer Offiziere an die Hizbollah. Demnach hätten selbst höchste Ränge der libanesischen Armee wiederholt Mitglieder der Hizbollah davor gewarnt, dass Israel im Falle einer ausbleibenden Durchsetzung des vereinbarten Waffenstillstandsabkommens durch die libanesischen Streitkräfte nach wie vor begrenzte Militärschläge gegen bekannte Stellungen und Lager der Hizbollah südlich des Litani durchführen könnte. UNHCR - Libanon Emergency Flash Update Nr 22, 10.02.2025 https://reporting.unhcr.org/lebanon-emergency-flash-update-22 Situationsübersicht In der Bekaa werden die täglichen Überfahrten am offiziellen Grenzübergang Masnaa (OCP) mit einer niedrigen, aber stetigen Rate fortgesetzt, die im Durchschnitt 1.000 Ein- und Ausstiegsbewegungen pro Tag beträgt. Aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage entlang der Grenzen von Qaa und Hermel wurden jedoch keine Grenzübertritte von Qaa OCP gemeldet. Im Nordlibanon ist der offizielle Grenzübergang Arida (OCP) seit dem
  34. Februar geschlossen, da die öffentlichen Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind. Darüber hinaus finden weiterhin grenzüberschreitende Bewegungen über inoffizielle Grenzübergangsstellen statt. Am
  35. Februar meldete das Katastrophenrisikomanagement der Regierung rund 94.000 Ankünfte aus Syrien im Gouvernement Baalbek, darunter schätzungsweise 20.000 libanesische Rückkehrer. Als Reaktion auf grenzüberschreitende Vertreibungen stimmt sich das UNHCR eng mit den Behörden ab, um sich in erster Linie auf Maßnahmen zur Verbesserung der materiellen Hilfe zu konzentrieren. Familien sind bei der sicheren Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete im Südlibanon weiterhin mit Hindernissen konfrontiert, die auf beschädigte Wohnungen und Infrastruktur, Beschränkungen der Rückkehr in bestimmte Gemeinden und andere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit syrischer Flüchtlinge zurückzuführen sind. Die israelischen Luftangriffe im Südlibanon und in der Bekaa dauerten an und verursachten Verluste und Verletzungen. Das Südgouvernement sah sich mit der Zerstörung von Häusern und Infrastruktur in Grenzgebieten durch die israelische Armee konfrontiert. Die vom UNHCR im Januar 2025 durchgeführte Umfrage zur Wahrnehmung und Absicht von Flüchtlingen (Refugee Perceptions and Intentions Survey – RPIS) zeigt, dass ein zunehmender Anteil der Flüchtlingsbevölkerung die klare Absicht bekundet, nach Syrien zurückzukehren. Die Flüchtlinge im Libanon legen großen Wert darauf, ihren Lebensunterhalt zu sichern, Zugang zu ihren Immobilien oder alternativen Unterkünften zu erhalten und die Sicherheit zu verbessern, bevor sie eine endgültige Entscheidung über die Rückkehr treffen. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 01.03.2023 Sicherheitslage Die allgemeine Sicherheitslage ist durch die Proteste und den wirtschaftlichen Abschwung unübersichtlicher geworden (AA 12.5.2022). Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Dabei werden vereinzelt auch Schusswaffen eingesetzt (EDA 14.2.2023). Diebstähle, Schießereien und Zusammenstöße nehmen zu, da immer mehr Menschen verzweifelt versuchen, über die Runden zu kommen, was manchmal zu tödlichen Auseinandersetzungen führt. Die von den Banken eingeführten informellen Kapitalverkehrskontrollen für Einlagen haben dazu geführt, dass einige Menschen in verschiedenen Bankfilialen im ganzen Land Geiseln genommen haben, um an ihr Geld zu kommen. Die sich verschlechternde Sicherheitslage stellt eine besondere Herausforderung für die libanesischen Sicherheitskräfte dar, die ohnehin schon mit der Wirtschaftskrise zu kämpfen haben, durch die ihre Ressourcen schrumpfen und die Gehälter ihrer Mitarbeiter gekürzt werden (NL 27.9.2022). Die libanesische schiitische Miliz Hizbollah kontrolliert den Zugang zu Teilen des Libanon und operiert innerhalb des Landes relativ ungestraft (CRS 11.1.2023). Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. Die Hizbollah übernimmt zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) faktisch auch die Funktion einer Sicherheitsbehörde (AA 5.12.2023). Im Libanon präsent sind neben der Hizbollah auch andere Terrorgruppen wie die Abdallah Azzam Brigades, al-Aqsa Martyrs Brigade, Asbat al-Ansar, Hamas, an-Nusrah Front (Hay'at Tahrir ash-Sham), Palestine Liberation Front, Islamic Revolutionary Guard Corps/Qods Force, Islamic State of Iraq and ash-Sham (ISIS); PFLP-General Command; Popular Front for the Liberation of Palestine (CIA 14.2.2023). Nordlibanon Es bestehen große Spannungen in der Region, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Anwesenheit zahlreicher Flüchtlinge verschärft haben. Es sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und Grenzüberschreitungen durch Kämpfer sind häufig. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Ersal, Ra’s Baalbek und Qaa. Die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß (EDA 14.2.2023). Die Schwächung der Streitkräfte hat ihre Fähigkeit eingeschränkt, schnell auf Notsituationen zu reagieren, einschließlich Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen im Nordlibanon. Einige Gemeinden und politische Parteien in Gebieten wie Keserwane und Matn (Gouvernement Berg-Libanon), die nördlich der Hauptstadt Beirut (Gouvernement Beirut) liegen, führen lokale Maßnahmen durch, um die steigende Kriminalität zu bekämpfen, wobei die Einwohner als Wächter fungieren und abwechselnde Schichten übernehmen. Ähnliche Maßnahmen gibt es bereits in den von der schiitischen Bewegung Hizbollah kontrollierten Gebieten in den Vororten der Hauptstadt (CR 18.10.2022). Südlibanon Viele Gebiete (Zonen) im gesamten Südlibanon gelten als Militärgelände der Hizbollah. Der Zugang zu diesen Gebieten ist untersagt. Die örtliche Zivilbevölkerung, die United Nations Interim Force in Lebanon (UNIFIL)-Truppen und sogar die libanesische Armee haben keinen Zugang zu diesen Gebieten. Einige der Gebiete befinden sich in unmittelbarer Nähe von Dörfern (Alma 16.6.2022). Entlang der Blauen Linie im Südlibanon kommt es immer wieder zu Spannungen zwischen dem Libanon und Israel. Bei den grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen beiden Seiten werfen die Libanesen Israel wiederholt vor, den libanesischen Luftraum und die Hoheitsgewässer zu verletzen. Im Oktober 2022 legten Libanon und Israel unter Vermittlung der USA nach zwei Jahren indirekter Verhandlungen ihre Seegrenze fest. Die beiden Länder befinden sich technisch gesehen immer noch im Kriegszustand und unterhalten keine diplomatischen Beziehungen, was jede Art von Kontakt zwischen libanesischen und israelischen Bürgern verbietet (AlM 23.1.2023). Am 29.8.2022 nahmen Beamte des libanesischen Generaldirektorats für Sicherheit in Bint Jbeil mehrere Männer fest, die verdächtigt wurden, ISIS-Terroristen zu sein. Ihnen wurde vorgeworfen, in den Reihen von ISIS in Syrien zu kämpfen, illegal in den Libanon einzudringen und mit Drogen und Falschgeld zu handeln (ITIC 6.9.2022). Bewegungsfreiheit Kontrollpunkte sind im Libanon weit verbreitet (AA 5.12.2022). Bewaffnete nichtstaatliche Akteure behindern oder verhindern die Bewegungsfreiheit in den von ihnen kontrollierten Gebieten. Bspw. kontrollieren Bewaffnete Hizbollah-Mitglieder den Zugang zu einigen von der Hizbollah kontrollierten Gebieten (USDOS 12.4.2022). Grundversorgung und Wirtschaft Der Libanon befindet sich seit drei Jahren in einer Wirtschafts- und Finanzkrise, die zu den schlimmsten der Welt zählt (WB 14.4.2022; vgl. NPR 5.6.2022). Die wirtschaftliche Situation hat sich seit Oktober 2019 immer weiter verschlechtert (EUI 12.1.2022; vgl. AA 5.12.2022). Mitten in dieser Krise forderte die Explosion im August 2021 im Hafen von Beirut mehr als 200 Tote, mehr als 6.500 Verletzte und 300.000 Obdachlose. Dieses verheerende Ereignis verschlimmerte die ohnehin schon katastrophale sozioökonomische Lage im Land (EUI 12.1.2022).Der Libanon befindet sich seit drei Jahren in einer Wirtschafts- und Finanzkrise, die zu den schlimmsten der Welt zählt (WB 14.4.2022; vergleiche NPR 5.6.2022). Die wirtschaftliche Situation hat sich seit Oktober 2019 immer weiter verschlechtert (EUI 12.1.2022; vergleiche AA 5.12.2022). Mitten in dieser Krise forderte die Explosion im August 2021 im Hafen von Beirut mehr als 200 Tote, mehr als 6.500 Verletzte und 300.000 Obdachlose. Dieses verheerende Ereignis verschlimmerte die ohnehin schon katastrophale sozioökonomische Lage im Land (EUI 12.1.2022). Die Währung des krisengeschüttelten Libanon, die einst einen Wert von 1.500 pro USD hatte, ist seit Ende 2019 auf Talfahrt und hat seitdem über 90 % ihres Wertes verloren (ABCNEWS 19.1.2023; vgl. TNN 19.1.2023, KAKE 20.1.2023). Die Finanzkrise hat drei Viertel der Bevölkerung in die Armut gestürzt, und Millionen von Menschen haben mit einer der höchsten Inflationsraten der Welt zu kämpfen (ABCNews 19.1.2023). Der drastische Verfall der Währung treibt die Inflation weiter in die Höhe, die sich seit Juli 2020 im dreistelligen Bereich bewegt. Die Inflation lag im Jahr 2021 bei durchschnittlich 150 % und in der ersten Hälfte des Jahres 2022 bei durchschnittlich 218 % und erreichte im Januar 2022 einen Höchststand von 240 % (im Vergleich zum Vorjahr). Der Inflationsdruck wurde durch den Anstieg der weltweiten Lebensmittelpreise seit Beginn des Ukraine-Kriegs noch verschärft. Die Inflation wirkt wie eine höchst regressive Steuer, die die Armen und Schwachen der libanesischen Gesellschaft unverhältnismäßig stark trifft, zumal Grunderzeugnisse, darunter Lebensmittel, die Haupttreiber der Gesamtinflation sind (WB 23.11.2022). Im Juni 2022 lag die Inflation bei Lebensmitteln bei 332 % (WB 23.11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Der Libanon zählt zu den weltweit am stärksten verschuldeten Staaten (WZ 4.11.2022). Die wirtschaftliche Schrumpfung und die Währungsabwertung tragen zu einer ohnehin schon unhaltbaren Schuldendynamik bei. Die öffentliche Verschuldung im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt erreicht den Prognosen zufolge im Jahr 2021 172,5 % und im Jahr 2022 180,7 % (WB 23.11.2022). Im Jahr 2020 trugen Auslandsüberweisungen in der Höhe von 6,63 Mrd. USD zu ungefähr 25,6 % des BIP im Libanon bei. Für Familien, die Gelder aus dem Ausland erhalten, machen die Überweisungen im Durchschnitt 40 % des gesamten Haushaltseinkommens aus und ermöglichen dadurch den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, die sonst nur schwer leistbar wären (WKO 10.2022).Die Währung des krisengeschüttelten Libanon, die einst einen Wert von 1.500 pro USD hatte, ist seit Ende 2019 auf Talfahrt und hat seitdem über 90 % ihres Wertes verloren (ABCNEWS 19.1.2023; vergleiche TNN 19.1.2023, KAKE 20.1.2023). Die Finanzkrise hat drei Viertel der Bevölkerung in die Armut gestürzt, und Millionen von Menschen haben mit einer der höchsten Inflationsraten der Welt zu kämpfen (ABCNews 19.1.2023). Der drastische Verfall der Währung treibt die Inflation weiter in die Höhe, die sich seit Juli 2020 im dreistelligen Bereich bewegt. Die Inflation lag im Jahr 2021 bei durchschnittlich 150 % und in der ersten Hälfte des Jahres 2022 bei durchschnittlich 218 % und erreichte im Januar 2022 einen Höchststand von 240 % (im Vergleich zum Vorjahr). Der Inflationsdruck wurde durch den Anstieg der weltweiten Lebensmittelpreise seit Beginn des Ukraine-Kriegs noch verschärft. Die Inflation wirkt wie eine höchst regressive Steuer, die die Armen und Schwachen der libanesischen Gesellschaft unverhältnismäßig stark trifft, zumal Grunderzeugnisse, darunter Lebensmittel, die Haupttreiber der Gesamtinflation sind (WB 23.11.2022). Im Juni 2022 lag die Inflation bei Lebensmitteln bei 332 % (WB 23.11.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Der Libanon zählt zu den weltweit am stärksten verschuldeten Staaten (WZ 4.11.2022). Die wirtschaftliche Schrumpfung und die Währungsabwertung tragen zu einer ohnehin schon unhaltbaren Schuldendynamik bei. Die öffentliche Verschuldung im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt erreicht den Prognosen zufolge im Jahr 2021 172,5 % und im Jahr 2022 180,7 % (WB 23.11.2022). Im Jahr 2020 trugen Auslandsüberweisungen in der Höhe von 6,63 Mrd. USD zu ungefähr 25,6 % des BIP im Libanon bei. Für Familien, die Gelder aus dem Ausland erhalten, machen die Überweisungen im Durchschnitt 40 % des gesamten Haushaltseinkommens aus und ermöglichen dadurch den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, die sonst nur schwer leistbar wären (WKO 10.2022). Am 4.4.2022 gab der stellvertretende Premierminister die Illiquidität des Libanon und der Libanesischen Zentralbank (Banque de Liban, BDL) bekannt, nachdem der Staat seine Schulden nicht begleichen konnte (WKO 10.2022). Der Zusammenbruch der Banken, der durch ausbleibende Investoren und nicht gedeckte Schulden ausgelöst wurde, hat für einen Großteil der Menschen gravierende Auswirkungen. Die Staatsanwaltschaft fror kurzerhand über Nacht sämtliche Guthaben von 20 Banken ein. Betroffen sind auch Fremdwährungen. Es werden im Höchstfall an Sparer nur wenige hundert Dollar pro Monat ausgezahlt. Die nie per Gesetz legalisierte Kapitalkontrolle betrifft alle Bürger, sofern diese noch nicht in die Armut abgerutscht sind (WZ 4.11.2022). Inmitten der sich verschärfenden und ausweitenden Bankenkrise im Libanon, hat die Frustration bei einigen Anlegern zu radikalen Maßnahmen geführt, als die Landeswährung auf dem Schwarzmarkt einen neuen Tiefstand gegenüber dem Dollar erreichte (WKO 10.2022). So kam es zu vermehrten Banküberfällen von verzweifelten Kunden, die ihre Geldeinlagen einforderten um ihre Ersparnisse gegen den Kursverfall zu retten (WKO 10.2022; vgl. WZ 4.11.2022; PC 27.12.2022). Infolgedessen erklärten die libanesischen Banken Mitte September 2022 einen Generalstreik und verlangten staatliche Maßnahmen, um ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten. Nachdem für eine Woche sämtliche Banken geschlossen waren, hat der libanesische Bankenverband erklärt, dass die Banken in begrenzten Umfang für Unternehmen, Bildungseinrichtungen und Krankenhäusern wieder geöffnet sind (WKO 10.2022). Manche Banken haben Betonmauern und Stacheldraht um ihre Gebäude gezogen, damit aufgebrachte Bürger sie nicht mehr stürmen können (WZ 9.1.2023).Am 4.4.2022 gab der stellvertretende Premierminister die Illiquidität des Libanon und der Libanesischen Zentralbank (Banque de Liban, BDL) bekannt, nachdem der Staat seine Schulden nicht begleichen konnte (WKO 10.2022). Der Zusammenbruch der Banken, der durch ausbleibende Investoren und nicht gedeckte Schulden ausgelöst wurde, hat für einen Großteil der Menschen gravierende Auswirkungen. Die Staatsanwaltschaft fror kurzerhand über Nacht sämtliche Guthaben von 20 Banken ein. Betroffen sind auch Fremdwährungen. Es werden im Höchstfall an Sparer nur wenige hundert Dollar pro Monat ausgezahlt. Die nie per Gesetz legalisierte Kapitalkontrolle betrifft alle Bürger, sofern diese noch nicht in die Armut abgerutscht sind (WZ 4.11.2022). Inmitten der sich verschärfenden und ausweitenden Bankenkrise im Libanon, hat die Frustration bei einigen Anlegern zu radikalen Maßnahmen geführt, als die Landeswährung auf dem Schwarzmarkt einen neuen Tiefstand gegenüber dem Dollar erreichte (WKO 10.2022). So kam es zu vermehrten Banküberfällen von verzweifelten Kunden, die ihre Geldeinlagen einforderten um ihre Ersparnisse gegen den Kursverfall zu retten (WKO 10.2022; vergleiche WZ 4.11.2022; PC 27.12.2022). Infolgedessen erklärten die libanesischen Banken Mitte September 2022 einen Generalstreik und verlangten staatliche Maßnahmen, um ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten. Nachdem für eine Woche sämtliche Banken geschlossen waren, hat der libanesische Bankenverband erklärt, dass die Banken in begrenzten Umfang für Unternehmen, Bildungseinrichtungen und Krankenhäusern wieder geöffnet sind (WKO 10.2022). Manche Banken haben Betonmauern und Stacheldraht um ihre Gebäude gezogen, damit aufgebrachte Bürger sie nicht mehr stürmen können (WZ 9.1.2023). Laut einer von der Staatendokumentation des BFA in Auftrag gegebenen Umfrage des Instituts Statistics Lebanon sind lediglich 34,84 % der in der Studie befragten Libanesen durchgehend erwerbstätig, während 17,74 % einer Gelegenheitsarbeit nachgehen (SL 2022). Steigende Arbeitslosigkeit, eine abwertende Landeswährung, eine explodierende Inflation und die Streichung von Subventionen haben es vielen Menschen erschwert, ihre Grundbedürfnisse zu decken (HRW 12.12.2022). Inzwischen wurden fast alle Subventionen auf Treibstoff, Nahrungsmittel und medizinische Güter abgebaut (AA 5.12.2022). Die Preise für Strom, Wasser und Gas sind in die Höhe geschnallt und stiegen zwischen Juni 2021 und Juni 2022 um 595 % (HRW 12.1.2023). Immer mehr Erwachsene lassen Mahlzeiten ausfallen oder können sich keine Medikamente leisten, gleichzeitig müssen immer mehr Kinder arbeiten gehen, um ihre Familien zu unterstützen. Erschwerend kommt hinzu, dass der anhaltende Krieg in der Ukraine die Preise für Grundnahrungsmittel und Energie weiter in die Höhe treibt. Vor dem Krieg bezog der Libanon 80 % der gesamten Weizeneinfuhren aus der Ukraine und 15 % aus Russland, wie aus libanesischen Zollangaben hervorgeht. Niedrige Einkommen und dreistellige Inflationsraten führen dazu, dass sich viele Menschen lebenswichtige Güter und Dienstleistungen nicht mehr leisten können (HRW 12.12.2022). Dreiviertel der Bevölkerung, insb. im Nord-Libanon (Region Akkar), in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Region Hermel) sowie in Süd-Libanon, leben an oder unter der Armutsgrenze von ca. 4 USD pro Tag (AA 5.12.2022; vgl. ACAP 31.5.2022). 82 % der Bevölkerung leben in mehrdimensionaler Armut in Bezug auf das Einkommen und verschiedene Aspekte der Lebensbedingungen (ACAP 31.5.2022; vgl. UNESCWA 3.9.2021). Gefährdete Bevölkerungsgruppen, darunter vertriebene Syrer, palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS) und palästinensische Flüchtlinge im Libanon (PRL), sind besonders von einem starken Anstieg der Armut, Lücken in wichtigen Versorgungsketten und Einschränkungen beim Zugang zu Nahrungsmitteln, Gesundheitsversorgung, Bildung und anderen grundlegenden Dienstleistungen betroffen (GoL & UN 1.2022; vgl. HRW 12.1.2023).Laut einer von der Staatendokumentation des BFA in Auftrag gegebenen Umfrage des Instituts Statistics Lebanon sind lediglich 34,84 % der in der Studie befragten Libanesen durchgehend erwerbstätig, während 17,74 % einer Gelegenheitsarbeit nachgehen (SL 2022). Steigende Arbeitslosigkeit, eine abwertende Landeswährung, eine explodierende Inflation und die Streichung von Subventionen haben es vielen Menschen erschwert, ihre Grundbedürfnisse zu decken (HRW 12.12.2022). Inzwischen wurden fast alle Subventionen auf Treibstoff, Nahrungsmittel und medizinische Güter abgebaut (AA 5.12.2022). Die Preise für Strom, Wasser und Gas sind in die Höhe geschnallt und stiegen zwischen Juni 2021 und Juni 2022 um 595 % (HRW 12.1.2023). Immer mehr Erwachsene lassen Mahlzeiten ausfallen oder können sich keine Medikamente leisten, gleichzeitig müssen immer mehr Kinder arbeiten gehen, um ihre Familien zu unterstützen. Erschwerend kommt hinzu, dass der anhaltende Krieg in der Ukraine die Preise für Grundnahrungsmittel und Energie weiter in die Höhe treibt. Vor dem Krieg bezog der Libanon 80 % der gesamten Weizeneinfuhren aus der Ukraine und 15 % aus Russland, wie aus libanesischen Zollangaben hervorgeht. Niedrige Einkommen und dreistellige Inflationsraten führen dazu, dass sich viele Menschen lebenswichtige Güter und Dienstleistungen nicht mehr leisten können (HRW 12.12.2022). Dreiviertel der Bevölkerung, insb. im Nord-Libanon (Region Akkar), in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Region Hermel) sowie in Süd-Libanon, leben an oder unter der Armutsgrenze von ca. 4 USD pro Tag (AA 5.12.2022; vergleiche ACAP 31.5.2022). 82 % der Bevölkerung leben in mehrdimensionaler Armut in Bezug auf das Einkommen und verschiedene Aspekte der Lebensbedingungen (ACAP 31.5.2022; vergleiche UNESCWA 3.9.2021). Gefährdete Bevölkerungsgruppen, darunter vertriebene Syrer, palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS) und palästinensische Flüchtlinge im Libanon (PRL), sind besonders von einem starken Anstieg der Armut, Lücken in wichtigen Versorgungsketten und Einschränkungen beim Zugang zu Nahrungsmitteln, Gesundheitsversorgung, Bildung und anderen grundlegenden Dienstleistungen betroffen (GoL & UN 1.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Rund zwei Millionen Menschen im Libanon, darunter 1,29 Millionen Libanesen und 700.000 syrische Flüchtlinge, sind derzeit von Ernährungsunsicherheit betroffen (UN 19.1.2023; vgl. KAKE 20.1.2023). Die erste integrierte Analyse der akuten Ernährungsunsicherheit im Libanon (Integrated Food Security Phase Classification, IPC) prognostiziert, dass sich die Situation zwischen Januar und April 2023 weiter verschlechtern wird. Der Analyse zufolge ist die akute Ernährungsunsicherheit der libanesischen Bevölkerung im Bezirk Akkar am höchsten, gefolgt von Baabda, Baalbek und Tripoli (UN 19.1.2023). Laut Human Rights Watch hat die Ernährungsunsicherheit ein alarmierendes Ausmaß erreicht, was dazu führt, dass viele Familien, darunter auch Kinder, regelmäßig hungern müssen (HRW 12.12.2022). Laut der Umfrage von Statistics Lebanon schaffen es lediglich 13,55 % der Befragten, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Eine Mehrheit von 71,94 % der Befragten kann ihren Haushalt gerade noch mit ausreichend Lebensmitteln versorgen (36,13 %) oder kann dies kaum noch tun (35,81 %) (SL 2022).Rund zwei Millionen Menschen im Libanon, darunter 1,29 Millionen Libanesen und 700.000 syrische Flüchtlinge, sind derzeit von Ernährungsunsicherheit betroffen (UN 19.1.2023; vergleiche KAKE 20.1.2023). Die erste integrierte Analyse der akuten Ernährungsunsicherheit im Libanon (Integrated Food Security Phase Classification, IPC) prognostiziert, dass sich die Situation zwischen Januar und April 2023 weiter verschlechtern wird. Der Analyse zufolge ist die akute Ernährungsunsicherheit der libanesischen Bevölkerung im Bezirk Akkar am höchsten, gefolgt von Baabda, Baalbek und Tripoli (UN 19.1.2023). Laut Human Rights Watch hat die Ernährungsunsicherheit ein alarmierendes Ausmaß erreicht, was dazu führt, dass viele Familien, darunter auch Kinder, regelmäßig hungern müssen (HRW 12.12.2022). Laut der Umfrage von Statistics Lebanon schaffen es lediglich 13,55 % der Befragten, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Eine Mehrheit von 71,94 % der Befragten kann ihren Haushalt gerade noch mit ausreichend Lebensmitteln versorgen (36,13 %) oder kann dies kaum noch tun (35,81 %) (SL 2022). Auch die Elektrizitätsversorgung im Libanon ist weiterhin unzureichend. Fast 34 % des Stroms geht durch „technische Verluste“ wie Netzausfälle und „nichttechnische Verluste“, einschließlich Diebstahl, verloren. Seit der Explosion am Beiruter Hafen hat sich im ganzen Land die Stromversorgung, allem voran durch die immer schlimmer werdende finanzielle Situation, extrem verschlechtert. Zuletzt führte der Mangel an Treibstoff in den wichtigsten Kraftwerken des Landes zu einem flächendeckenden Zusammenbruch des Stromnetzes (WKO 10.2022). Des Weiteren kann sich die libanesische Regierung den Brennstoff für die lokalen Kraftwerke nicht leisten. Somit kommt es zu Stromausfällen, welche bis zu 22 Stunden pro Tag dauern (WKO 10.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Die meisten Haushalte besitzen trotz der nahezu täglichen Stromausfälle noch immer keinen Generator, bzw. kann die Hausgemeinschaft sich den Treibstoff für den Betrieb der Aggregate nicht mehr leisten (WZ 15.1.2023). Während die weit verbreiteten Stromausfälle alle Libanesen betreffen, hat die Krise die Ungleichheit im Land noch verschärft (HRW 12.1.2023).Auch die Elektrizitätsversorgung im Libanon ist weiterhin unzureichend. Fast 34 % des Stroms geht durch „technische Verluste“ wie Netzausfälle und „nichttechnische Verluste“, einschließlich Diebstahl, verloren. Seit der Explosion am Beiruter Hafen hat sich im ganzen Land die Stromversorgung, allem voran durch die immer schlimmer werdende finanzielle Situation, extrem verschlechtert. Zuletzt führte der Mangel an Treibstoff in den wichtigsten Kraftwerken des Landes zu einem flächendeckenden Zusammenbruch des Stromnetzes (WKO 10.2022). Des Weiteren kann sich die libanesische Regierung den Brennstoff für die lokalen Kraftwerke nicht leisten. Somit kommt es zu Stromausfällen, welche bis zu 22 Stunden pro Tag dauern (WKO 10.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Die meisten Haushalte besitzen trotz der nahezu täglichen Stromausfälle noch immer keinen Generator, bzw. kann die Hausgemeinschaft sich den Treibstoff für den Betrieb der Aggregate nicht mehr leisten (WZ 15.1.2023). Während die weit verbreiteten Stromausfälle alle Libanesen betreffen, hat die Krise die Ungleichheit im Land noch verschärft (HRW 12.1.2023). Die Gespräche zwischen der libanesischen Regierung und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) haben zu einer Einigung über ein Unterstützungsprogramm im Wert von rund 3 Mrd. USD für die nächsten 46 Monate geführt. Ein finanzieller Sanierungsplan zum Schutz der schwächsten Mitglieder der Gesellschaft wurde jedoch nicht aufgenommen (DW 19.1.2023). Der Libanon muss außerdem noch entscheidende Struktur- und Finanzreformen durchführen, die erforderlich sind, um 3 Mrd. USD an IWF-Hilfe freizusetzen (TNN 17.1.2023). Versicherungsdienstleistungen Das libanesische Sozialschutzsystem ist ein zweigeteiltes Modell, das eine Sozialversicherung für die Bessergestellten und Sozialhilfe für die extrem Armen vorsieht, während ein großer Teil der Menschen mit mittlerem oder niedrigem Einkommen ausgeschlossen ist. Die Sozialversicherung umfasst eine Reihe von beitragsabhängigen Programmen über den Nationalen Sozialversicherungsfonds (NSSF), die an eine formelle Beschäftigung in einem Arbeitsmarkt gebunden sind, der überwiegend informell ist, sodass viele keinen Anspruch auf das Programm haben (HRW 12.12.2022). Laut einer Studie der Internationale Arbeitsorganisation (ILO) können lediglich 22,2 % der Beschäftigungsverhältnisse in der Stichprobe als formell bezeichnet werden, während 67,4 % aller Beschäftigten im informellen Sektor tätig sind. Syrer und Palästinenser weisen mit 95 % bzw. 93,9 % einen extrem hohen Anteil an informeller Beschäftigung auf (ILO 12.8.2021). Für arme Libanesen besteht bislang nur ein rudimentäres System der sozialen Sicherung in Form des nationalen Armutsprogramms (NPTP) (AA 5.12.2022). Trotz des alarmierenden Ausmaßes der Ernährungsunsicherheit ist die Abdeckung gering: Nach eigenen Angaben des Programms profitieren 3,5 % der Bevölkerung von dem Programm (HRW 12.12.2022). Anderen Angaben zufolge erhalten derzeit lediglich 63.993 Familien Nahrungsmittelhilfe in Höhe von 20 USD pro Kopf/pro Monat im Rahmen des NPTP. Die Unterstützung macht ca. 2/3 Drittel des im August 2022 festgelegten Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) aus. Die Anzahl der Haushalte soll bis Januar 2023 auf 75.000 erhöht werden (AA 5.12.2022). Während der Covid-19-Pandemie initiierte die Regierung außerdem das Programm Emergency Social Safety Net (ESSN), das mit einem Weltbankdarlehen in Höhe von 246 Millionen USD für drei Jahre finanziert wurde, um den Schutz und die Bereitstellung von Sozialleistungen für extrem arme Haushalte auszuweiten. Die Einführung des Programms begann im März 2022 mit dem Ziel, bis 2025 786.000 Personen, etwa 11,6 % der Bevölkerung, mit Bargeld zu unterstützen (HRW 12.12.2022). Die Einführung eines weiteren sozialen Sicherungsprogramms „ratio card“-System der Regierung für etwa 500.000 Haushalte wurde 2021 angekündigt, aber bislang nicht umgesetzt. Es existiert zudem weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung. Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen (immer nur für die jeweilige Religionsgruppe) (AA 5.12.2022).
  36. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Zu den ersten sieben Anträgen auf internationalen Schutz (oben 1.1 und 1.2) Die Feststellungen zu den ersten sechs Anträgen auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem dazu geführten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des BFA und den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und Bundesverwaltungsgerichtes, sowie den damit korrespondierenden Eintragungen im IZR. Diese Feststellungen decken sich insoweit auch mit den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid. (BFA Bescheid 05.03.2025 S 2-3) Die Feststellung, dass der siebte Antrag vom 17.02.2021 (IZR-Verfahrenszahl 210230383) zuletzt vom BFA mit Bescheid vom 03.06.2022 rechtskräftig erneut zur Gänze wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ergibt sich aufgrund der folgenden Erwägungen: Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts an das BFA, den vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt zu vervollständigen und (unter anderem) jene letzte Entscheidung vorzulegen, die zum Antrag vom 17.02.2021 nach dem aufhebenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2021, L507 1412013-3/4E, ergangen ist, übermittelte das BFA einen Bescheid vom 03.06.2022, mit dem der Antrag vom 17.02.2021 rechtskräftig erneut zur Gänze wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (OZ 3, 4). Da das BFA keine weitere Entscheidung vorgelegt hat, die nach jenem Bescheid vom 03.06.2022 ergangen wäre, war die Feststellung zu treffen, dass jener Bescheid vom 03.06.2022 der letzte Bescheid zum Antrag vom 17.02.2021 ist und entgegen den Ausführungen des BFA in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides (BFA Bescheid 05.03.3035 S 65) tatsächlich kein (weiterer) „Bescheid vom „09.08.2022“ ergangen ist. 2.2 Zum gegenständlichen achten Antrag auf internationalen Schutz vom 17.10.2024 (oben 1.3) Die Feststellungen zum Inhalt des vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA erstatteten Vorbringens und zur Begründung des BFA beruhen auf den dazu geführten Befragungen und Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem BFA, deren Niederschriften im vorgelegten Verwaltungsakt des BFA enthalten sind sowie auf dem Inhalt des gegenständlich angefochtenen Bescheides. 2.3 Zur aktuellen Lage im Libanon (oben 1.4) Die Feststellungen zur gegenwärtigen Lage im Libanon ergeben sich aus der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des BFA, Libanon Sicherheitslage für Zivilisten, 23.12.2024 (Stand 30.12.2024); Libanon, Aktuelle Sicherheitslage, vom 17.02.2025 sowie, Libanon, Humanitäre Lage inklusive IDPs vom 14.02.2025, sowie aus den jüngeren BAMF Briefing Notes vom Jänner und Februar 2025, dem UNHCR - Libanon Emergency Flash Update Nr 22 vom 10.02.2025, auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation LIBANON Sicherheitslage für Zivilisten, 23.12.2024 (Stand 30.12.2024), sowie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 01.03.
  37. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde und ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte II und III des bekämpften Bescheides (§

§ 68

Abs 1 AVG) Zur Stattgabe der Beschwerde und ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des bekämpften Bescheides (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG) Falscher Vergleichsbescheid 3.1 Das BFA hat bei Anwendung des § 68 Abs 1 AVG mit dem Bescheid zum Antrag vom 17.02.2021 den falschen Vergleichsbescheid herangezogen. In diesem Zusammenhang führte das BFA im angefochtenen Bescheid einerseits aus, dass die Entscheidung zu jenem Antrag „mit 09.08.2022 in Rechtskraft erwuchs“ (BFA-Bescheid 05.03.2025 S 3), andererseits bezeichnete sie jene Entscheidung als Bescheid „vom 09.08.2022“ (BFA-Bescheid 05.03.2025 S 65). Beides kann jedoch nicht stimmen. Tatsächlich datiert jener Bescheid laut Verwaltungsverfahrensaktes des BFA mit 03.06.

  1. Mit jenem Bescheid wurde der Antrag vom 17.02.2021 zur Gänze wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.3.1 Das BFA hat bei Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG mit dem Bescheid zum Antrag vom 17.02.2021 den falschen Vergleichsbescheid herangezogen. In diesem Zusammenhang führte das BFA im angefochtenen Bescheid einerseits aus, dass die Entscheidung zu jenem Antrag „mit 09.08.2022 in Rechtskraft erwuchs“ (BFA-Bescheid 05.03.2025 S 3), andererseits bezeichnete sie jene Entscheidung als Bescheid „vom 09.08.2022“ (BFA-Bescheid 05.03.2025 S 65). Beides kann jedoch nicht stimmen. Tatsächlich datiert jener Bescheid laut Verwaltungsverfahrensaktes des BFA mit 03.06.
  2. Mit jenem Bescheid wurde der Antrag vom 17.02.2021 zur Gänze wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Auch das vom BFA in seiner rechtlichen Beurteilung angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom „21.09.2023 GZ: W168 2255395“ (BFA-Bescheid 05.03.2025 S 65) steht in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer oder einem seiner Verfahren. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall tatsächlich die Entscheidung, mit der zuletzt inhaltlich – in der Sache – entschieden wurde (VwGH 12.12.2024, Ra 2024/03/0080; 06.11.2009, 2008/19/0783). Im vorliegenden Fall ist dies der seit 22.12.2009 rechtskräftige Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2009, FZ. 09 03.066-BAL zum Antrag vom 11.03.
  3. Wesentliche Änderung der Lage im Libanon 3.2 Der Beschwerdeführer begründete den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 17.10.2024 zusammengefasst damit, dass momentan Krieg im Libanon herrsche und er in einem Gebiet wohne, das durch die Bomben schwer getroffen worden sei, es keine Sicherheit und keine Arbeit gebe. (im Detail siehe oben 1.3.; demgegenüber hatte er im Antrag vom 11.03.2009 zur Begründung vorgebracht, dass er ehemals Mitglied der sogenannten AMAL-Bewegung im Libanon gewesen und dabei von Mitgliedern der Organisation aus näher geschilderten Gründen mit dem Tod bedroht worden sei: siehe oben 1.1)Im Vergleich zur Ländersituation im Zeitpunkt des Vergleichsbescheides aus dem Jahr 2009 zeigt sich aktuell eine wesentliche Änderung der Sicherheits- und Versorgungslage mit einer äußerst volatilen Situation im Libanon.3.2 Der Beschwerdeführer begründete den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 17.10.2024 zusammengefasst damit, dass momentan Krieg im Libanon herrsche und er in einem Gebiet wohne, das durch die Bomben schwer getroffen worden sei, es keine Sicherheit und keine Arbeit gebe. (im Detail siehe oben 1.3.; demgegenüber hatte er im Antrag vom 11.03.2009 zur Begründung vorgebracht, dass er ehemals Mitglied der sogenannten AMAL-Bewegung im Libanon gewesen und dabei von Mitgliedern der Organisation aus näher geschilderten Gründen mit dem Tod bedroht worden sei: siehe oben 1.1), Im Vergleich zur Ländersituation im Zeitpunkt des Vergleichsbescheides aus dem Jahr 2009 zeigt sich aktuell eine wesentliche Änderung der Sicherheits- und Versorgungslage mit einer äußerst volatilen Situation im Libanon. Das BFA hat insbesondere die aktuell seit der Oktober 2024 begonnenen Bodenoffensive Israels und die weitere Entwicklung und aktuellen Lage im Libanon völlig außer Acht gelassen und im angefochtenen Bescheid ausschließlich Länderinformationen bis 01.03.2023 (!) herangezogen. Bereits aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.03.2023 zeigen sich im Vergleich zum Vergleichsbescheid Hinweise auf eine im Libanon verschärftere schwierigere, zum Teil prekäre Sicherheits- und Versorgungslage. So gelten laut jenen Länderfeststellungen viele Gebiete im gesamten Südlibanon als Militärgelände der Hizbollah. Der Zugang zu diesen Gebieten ist untersagt. Die örtliche Zivilbevölkerung, die United Nations Interim Force in Lebanon (UNIFIL)-Truppen und sogar die libanesische Armee haben keinen Zugang zu diesen Gebieten. Einige der Gebiete befinden sich in unmittelbarer Nähe von Dörfern. Entlang der Blauen Linie im Südlibanon kommt es immer wieder zu Spannungen zwischen dem Libanon und Israel. Bei den grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen beiden Seiten werfen die Libanesen Israel wiederholt vor, den libanesischen Luftraum und die Hoheitsgewässer zu verletzen. Im Nordlibanon bestehen große Spannungen in der Region, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Anwesenheit zahlreicher Flüchtlinge verschärft haben. Es sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und Grenzüberschreitungen durch Kämpfer sind häufig. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Ersal, Ra’s Baalbek und Qaa. Die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß. Die Schwächung der Streitkräfte hat ihre Fähigkeit eingeschränkt, schnell auf Notsituationen zu reagieren, einschließlich Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen im Nordlibanon. (im Detail siehe oben
  4. 4) Diese bereits zum Zeitpunkt März 2023 bestehende zum Teil prekäre Sicherheits- und Versorgungslage im Libanon hat sich durch die im Oktober 2024 begonnenen Bodenoffensive Israels einschließlich von Luftoperationen im Libanon noch weiter verschärft und verschlechtert. (im Detail siehe oben 1.4 BAMF Briefing Notes vom Jänner und Februar 2025, UNHCR - Libanon Emergency Flash Update # 22 vom 10.02.2025, Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zum Libanon vom 23.12.2024 (Stand 30.12.2024), 15.02.2025 und 17.02.2025) Aus den aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich, dass Israel zwar vorwiegend im Süden, aber auch in Beirut und in der Nähe von Tripoli sowie an der Grenze zu Syrien Einsätze durchführt und dabei zivile Opfer großzügig in Kauf nimmt. Es kommt dabei auch regelmäßig auch zu Vertreibungen, Verletzungen und Tötungen von Zivilisten. Israel erklärte auch, dass die Hizbollah überall im Libanon gnadenlos angegriffen wird. Die bereits zuvor bestehenden Bewegungseinschränkungen wurden weiter massiv verstärkt. Auch nach der zwischenzeitlich geschlossenen Waffenruhe zeigt sich, dass diese nach wie vor von beiden Seiten gebrochen und Angriffe durchgeführt werden. Die Lage ist nach wie vor äußerst volatil. Eine nachhaltige Besserung der allgemeine (Sicherheits-)Lage im Libanon ist – zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt – nicht ersichtlich. Ergebnis 3.3 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Änderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68, Rz 26 mit Judikaturnachweisen; vlg iZm auch VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115: „Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste“; oder etwa in Bezug auf die Änderung der allgemeinen Lage VwGH 12.10.2016, Ra 2015/18/0221).3.3 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Änderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155; Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 68,, Rz 26 mit Judikaturnachweisen; vlg iZm auch VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115: „Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste“; oder etwa in Bezug auf die Änderung der allgemeinen Lage VwGH 12.10.2016, Ra 2015/18/0221). Für den vorliegenden Fall des Beschwerdeführers ergibt sich unter der Zugrundelegung dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Vergleich zum Zeitpunkt 22.12.2009 (Rechtsraft des Bescheides vom 07.12.2009) eine wesentliche Änderung der Ländersituation im Libanon eingetreten ist und die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides zumindest möglich ist. Es liegt damit im angefochtenen Umfang keine entschiedene Sache vor. 3.4 Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II und III wird daher stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird spruchgemäß gemäß §

§ 68Abs 1 AVG ersatzlos aufgehoben.

3.4 Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei wird daher stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird spruchgemäß gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG ersatzlos aufgehoben. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten. (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115) 3.5 Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers – im aufgehobenen Umfang - wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde – unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur neuerlich, nämlich meritorisch – in der Sache – abzusprechen ist. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren auch das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen und Beweisergebnis – im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen, die Angaben des Beschwerdeführers und die im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich aktuelle Ländersituation zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.3.5 Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers – im aufgehobenen Umfang - wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde – unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur neuerlich, nämlich meritorisch – in der Sache – abzusprechen ist. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren auch das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen und Beweisergebnis – im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen, die Angaben des Beschwerdeführers und die im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich aktuelle Ländersituation zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden. 3.6 Eine zurückweisende Entscheidung wegen entschiedener Sache kommt im vorliegenden Fall nicht mehr in Betracht. Zu B) Revision 3.7 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.8 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L516.1412013.4.00

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