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{'item': 'L517 2299788-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlL517 2299788-1 SpruchL517 2299788-1/9E, L517 2299788-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 10 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV), idgF abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 10 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV), idgF abgewiesen. B) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. C) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 14.06.2024 – Übermittlung eines Stellenangebotes durch das Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) an Herrn XXXX (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) betreffend die XXXX GmbH (in weiterer Folge als potentieller Dienstgeber bzw. „potentieller DG“ bezeichnet) und Bewerbungsübermittlung an den potentiellen DG14.06.2024 – Übermittlung eines Stellenangebotes durch das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) an Herrn römisch 40 (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) betreffend die römisch 40 GmbH (in weiterer Folge als potentieller Dienstgeber bzw. „potentieller DG“ bezeichnet) und Bewerbungsübermittlung an den potentiellen DG 15.06.2024 – Rückmeldung des potentiellen DG bei der bP 18.06.2024 – Bekanntgabe der bP beim potentiellen DG 26.06.2024 – Rückmeldung des potentiellen DG beim AMS 02.07.2024 – Parteiengehör 17.07.2024 – Telefonat zwischen der bP und dem AMS; erneute Übermittlung des Parteiengehörs und Stellungnahme der bP 19.07.2024 – Telefonat zwischen AMS und potentiellen DG 24.07.2024 – Telefonat zwischen AMS und der bP 26.07.2024 – Bescheid des AMS: Verlust des Notstandshilfebezuges: 42 Tage ab 24.07.2024 05.08.2024 – Beschwerde 12.08.2024 – Parteiengehör 30.08.2024 – Stellungnahme der bP 04.09.2024 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde 16.09.2024 – Vorlageantrag 27.09.2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet) 04.10.2024 – Unterlagennachreichung an das BVwG 07.10.2024 – Unterlagennachreichung an das BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Sachverhalt: Der bP wurde vom AMS am 14.06.2024 der gegenständliche Vermittlungsvorschlag als Maschinenbautechniker beim potentiellen DG verbindlich angeboten. Die bP übermittelte noch am selben Tag eine Bewerbung an den potentiellen DG. Der potentielle DG lud die bP daraufhin am 19.06.2024 zu einem Bewerbungsgespräch ein. Die bP gab dem potentiellen DG am 18.06.2024 bekannt, erkrankt zu sein und nicht zum geplanten Termin erscheinen zu können. Als neuen Termin schlug der potentielle DG der bP den 26.06.2024, um 11:00 Uhr, vor. Am 26.06.2024 meldete sich der potentielle DG wie folgt beim AMS zurück: „wir hätten Hr. XXXX zu einem Gespräch eingeladen.„wir hätten Hr. römisch 40 zu einem Gespräch eingeladen. Nachdem er sich nicht gemeldet hat, haben wir ihn heute angerufen und nachgefragt, ob der Termin um 11.00 Uhr passt. Er hat uns mitgeteilt, dass er heute auch nicht kommen wird, weil er sich noch immer krank fühlt. Mein Eindruck ist, dass er kein Interesse daran hat zu kommen.“ Am 02.07.2024 wurde die bP über die Einstellung ihres Leistungsbezuges informiert. Als Grund wurde eine zweimalige Nichteinhaltung eines Bewerbungstermins genannt und der bP die Möglichkeit eingeräumt Einwendungen gegen die ihr angebotene Stelle (bis 15.07.2024) zu erheben. Am 17.07.2024 fand ein Telefonat zwischen der bP und dem AMS statt in welchen das AMS wie folgt vermerkte: „gibt an dass er von XXXX Auskunft erhalten hat, dass er abgemeldet wurde, info dass er nicht„gibt an dass er von römisch 40 Auskunft erhalten hat, dass er abgemeldet wurde, info dass er nicht abgemeldet wurde sondern wir im Prüfverfahren sind ob die Rechtsfolgen lt. §10 ALVG eintreten. Hat scheinbar einen eingeschriebenen Brief am 10.7.24 bzgl. PGH mit Stellungnahme geschickt. info dass ich lt. Akt keine RM habe. Grunds. info über Nachversicherung bei XXXX gegeben, Auskunft von seiten Koll. XXXX XXXX .Grunds. info über Nachversicherung bei römisch 40 gegeben, Auskunft von seiten Koll. römisch 40 römisch 40 . Nochmal genau erläutert, dass wir von DG die RM begkommen haben dass er am 26.6.24 gesagt hat, dass er sich noch immer krank fühle und deshalb nicht gekomme. Dass neues PGH mit Ergänzungen auf dem Weg. jetzt gibt er an dass seine Kinder Schalach bzgl. Ansteckung hatten. Nochmal mail inhalt von DG vorgelesen. Gibt an dass jetzt Aussage gegen Aussage, wird mir auf allgem. email Stellungnahme schicken. Ist der Meinung dass sich Kollege strafbar wegen Abmeldung macht, nochmal info dass dies Vorgangsweise abolout korrekt ist, keine Abmeldung, wir vom Ablauf bei §10 Ermittlungsverfahren Leistung einstellen und wir uns nicht strafbar machen, Vorgangweise im Ermittlungsverfahren Öweit gleich. Nochmal info dass ich schriftlich seine Stellungnahme brauche + Info warum er am 26.6.24 nicht zum VT gekommen ist. Info je länger wir Diskutieren wir wertvolle Zeit verlieren, weil ich dies schriftlich brauche.“ Am selben Tag übermittelte das AMS der bP erneut das am 02.07.2024 versandte Parteiengehör. Darauf meldete sich die bP am selben Tag mit einer Stellungnahme zurück und gab im Wesentlichen an, dass sie in ihrem Recht auf Zuerkennung der Notstandshilfe verletzt sei. Es sei ihr keine angemessene Frist zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt worden und ihr das Recht auf Akteneinsicht verwehrt worden. Die seitens des AMS eingeleitete Abmeldung ihrer Krankenversicherung würde einen Straftatbestand darstellen. Dazu räumte die bP dem AMS eine Frist zur Berichtigung ein und behielt sich das Recht vor, etwaige Schadenersatzansprüche gegen diese geltend zu machen. Sie habe den ersten Vollstellungstermin beim potentiellen DG krankheitsbedingt absagen müssen und hätte die dazugehörige Arztbestätigung bereits vorgelegt. Ihre Kinder seien dann an Scharlach erkrankt und hätte sie sich daher um sie kümmern müssen. Aufgrund dieses Umstandes, hätte sie die E-Mail des potentiellen DG über den neuen Terminvorschlag übersehen. Sie hätte aber den Termin ohnehin aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr nicht wahrnehmen können. Am 19.07.2024 fand ein telefonisches Gespräch zwischen dem potentiellen DG und dem AMS statt. Dazu hielt das AMS wie folgt fest: „Hr. XXXX . hatte den ersten Termin aus gesundheitlichen Gründen abgesagt (19.6.2024).„Hr. römisch 40 . hatte den ersten Termin aus gesundheitlichen Gründen abgesagt (19.6.2024). Fr. XXXX hat Hrn. XXXX .am 26.
  2. wegen eines Vorstelltermins angerufen, Hr. XXXX hat gesagt, dass er noch lfd krank ist, Hr. XXXX . hat nicht aktiv nach einem neuen Vorstelltermin nachgefragt bzw. hat auch nicht angeboten, dass sobald er wieder gesund ist sich wegen eines Vorstelltermines bei der Fa. wieder zu melden.Fr. römisch 40 hat Hrn. römisch 40 .am 26.
  3. wegen eines Vorstelltermins angerufen, Hr. römisch 40 hat gesagt, dass er noch lfd krank ist, Hr. römisch 40 . hat nicht aktiv nach einem neuen Vorstelltermin nachgefragt bzw. hat auch nicht angeboten, dass sobald er wieder gesund ist sich wegen eines Vorstelltermines bei der Fa. wieder zu melden. lt.Fr. XXXX erfüllt Hr. XXXX . die Anforderungen für dieses Stellenangebot Hr. XXXX . kann sich auchlt.Fr. römisch 40 erfüllt Hr. römisch 40 . die Anforderungen für dieses Stellenangebot Hr. römisch 40 . kann sich auch weiterhin bei der Fr. XXXX bewerben.“weiterhin bei der Fr. römisch 40 bewerben.“ Im Zuge eines am 24.07.2024 stattgefundenen Telefonates gab die bP gegenüber dem AMS bekannt, dass sie sich keinen neuen Vorstelltermin ausgemacht habe, weil nichts ausgemacht worden sei und dies nicht ihre Sache sei. Die Firma habe sie nicht mehr kontaktiert und es sei ihr auch kein neuer Termin angeboten worden. Mit Bescheid vom 26.07.2024 sprach das AMS aus, dass die bP 42 Tage ab 24.04.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werden würde. Begründend führte es aus, dass es am 24.07.2024 zur Kenntnis gelangt sei, dass die bP das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma " XXXX " ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 26.07.2024 sprach das AMS aus, dass die bP 42 Tage ab 24.04.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werden würde. Begründend führte es aus, dass es am 24.07.2024 zur Kenntnis gelangt sei, dass die bP das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma " römisch 40 " ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen den Bescheid des AMS erhob die bP am 05.08.2024 Beschwerde welche sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie in ihrem Recht auf ein weiteres Parteiengehör verletzt worden sei und der verfahrensgegenständliche Bescheid vor Verstreichen einer Stellungnahmefrist ausgefertigt worden sei. In keiner Weise sei im Bescheid auf ihre Verleumdungsbehauptung betreffend einige AMS-Mitarbeiter eingegangen worden. Einschlägig sei nicht die Arbeitsstelle des potentiellen DG gewesen, sondern eine Stelle bei der Firma XXXX . Das AMS habe durch die bereits am 02.07.2024 erfolgte Bezugssperre und erneute Sperre im verfahrensgegenständlichen Bescheid gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen. Der Bescheid des AMS würde nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Bescheidelemente aufweisen. Aufgrund der erfolgten Akteneinsichtsverweigerung werde diese erneut beantragt. Abschließend beantrage die bP den Bescheid aufzuheben sowie den ihr vorenthaltenen Bezug der Notstandshilfe auf ihr Konto zur Anweisung zu bringen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Gegen den Bescheid des AMS erhob die bP am 05.08.2024 Beschwerde welche sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie in ihrem Recht auf ein weiteres Parteiengehör verletzt worden sei und der verfahrensgegenständliche Bescheid vor Verstreichen einer Stellungnahmefrist ausgefertigt worden sei. In keiner Weise sei im Bescheid auf ihre Verleumdungsbehauptung betreffend einige AMS-Mitarbeiter eingegangen worden. Einschlägig sei nicht die Arbeitsstelle des potentiellen DG gewesen, sondern eine Stelle bei der Firma römisch 40 . Das AMS habe durch die bereits am 02.07.2024 erfolgte Bezugssperre und erneute Sperre im verfahrensgegenständlichen Bescheid gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen. Der Bescheid des AMS würde nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Bescheidelemente aufweisen. Aufgrund der erfolgten Akteneinsichtsverweigerung werde diese erneut beantragt. Abschließend beantrage die bP den Bescheid aufzuheben sowie den ihr vorenthaltenen Bezug der Notstandshilfe auf ihr Konto zur Anweisung zu bringen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Am 12.08.2024 übermittelte das AMS der bP erneut ein Parteiengehör mit welchem es auf die fehlende Unterschrift im Beschwerdeschriftsatz aufmerksam machte und die bP zur Nachholung aufforderte. Zudem wurde der bP erneut der aktuelle Verfahrensstand zur Kenntnis gebracht und ihr eine Stellungnahmefrist bis 30.08.2024 eingeräumt. Am 30.08.2024 brachte die bP eine Stellungnahme mit folgenden Inhalt ein: „
  4. Wird Denunziantentum wie in der NS-Zeit seitens der Firma XXXX ,„
  5. Wird Denunziantentum wie in der NS-Zeit seitens der Firma römisch 40 , insbesondere von Frau XXXX persönlich zur Regel, kann ich nur Abstand davon nehmeninsbesondere von Frau römisch 40 persönlich zur Regel, kann ich nur Abstand davon nehmen bzw. macht mir dies eine weitere Kommunikation unmöglich, da ein mögliches Dienstverhältnis schon im Vorhinein von Mißtrauen seitens der Fa. XXXX geprägt wäre. Ansonsten habe ich keine Wahrnehmung dazu.schon im Vorhinein von Mißtrauen seitens der Fa. römisch 40 geprägt wäre. Ansonsten habe ich keine Wahrnehmung dazu.
  6. Ungeachtet der Tatsache, dass es nicht rechtens ist, arbeitsrechtliche Bestätigungen meiner Lebensgefährtin einzufordern, wäre es sogar im Falle der Existenz einer Bestätigung des Besuches des Arbeitsplatzes gar unmöglich, ein ebensolches Dokument in den Sommerferien zu erhalten, das die Direktionen in den Sommerferien geschlossen sind, wie Sie sicher wissen. Es ist daher ferner nicht meine Aufgabe, hierzu einen Nachweis zu erbringen.
  7. Unser Hausarzt Dr. XXXX ist bedauerlicherweise seit 17.08.2024 bis 02.09.2024 auf Urlaub zwecks Nachweiserbringung. Ihr Pasquill habe ich erst am 17.08.2024 am Nachmittag erhalten, somit war eine etwaige Erbringung einer Bestätigung zeitlich nicht möglich, da die Praxis von Dr. XXXX freitags um 12 Uhr schließt.
  8. Unser Hausarzt Dr. römisch 40 ist bedauerlicherweise seit 17.08.2024 bis 02.09.2024 auf Urlaub zwecks Nachweiserbringung. Ihr Pasquill habe ich erst am 17.08.2024 am Nachmittag erhalten, somit war eine etwaige Erbringung einer Bestätigung zeitlich nicht möglich, da die Praxis von Dr. römisch 40 freitags um 12 Uhr schließt. Im Übrigen liegt bereits eine ausreichende Bestätigung unseres Hausarztes Dr. XXXX dazu beim AMS auf.Hausarztes Dr. römisch 40 dazu beim AMS auf. Abschließend darf ich ein Zitat von XXXX dazu anmerken: Viel Last auf jungen Schultern. Das macht alt, wenn man es ernst nimmt."Abschließend darf ich ein Zitat von römisch 40 dazu anmerken: Viel Last auf jungen Schultern. Das macht alt, wenn man es ernst nimmt." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2024 wies das AMS die gegen den Bescheid vom 26.07.2024 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen, dass die bP keine Nachweise erbracht hat, um nachzuweisen, dass sie am 26.06.2024 nicht zum Vorstelltermin beim potentiellen DG hätte erscheinen können. Sie hätte dem potentiellen DG nicht über die Nichtwahrnehmung des Bewerbungsgespräches informiert. Die bP habe es unterlassen, von sich aus mit dem potentiellen DG in Kontakt zu treten und herauszufinden, ob die offene Arbeitsstelle weiterhin unbesetzt sei. Am 16.09.2024 brachte die bP einen Vorlageantrag ein. Darin brachte sie im Wesentlichen wie in ihrer Beschwerde und Stellungnahme vom 30.08.2024 vor. Weiters bestritt sie ihre seitens des AMS vermerke Äußerung vom 24.07.2024 und führte aus, den potentiellen DG als nicht geeigneten Arbeitgeber zu erachten. Sie hätte sich bereits im Jahr 2022 beim potentiellen DG beworben und hätte ihr im Zuges des stattgefundenen Gespräches nicht einmal ein Tätigkeitsbereich genannt werden können. Die Beschwerdevorlage an das BVwG erfolgte am 27.09.
  9. Am 04.10.2024 und 07.10.2024 übermittelte das AMS dem BVwG ausständige Unterlagen. 1.
  10. Feststellungen: Die bP ist seit 04.11.2024 bei der Marktgemeinde XXXX tätig und stand zuletzt im Zeitraum vom 29.04.2024 bis 23.07.2024 unter Notstandshilfebezug.Die bP ist seit 04.11.2024 bei der Marktgemeinde römisch 40 tätig und stand zuletzt im Zeitraum vom 29.04.2024 bis 23.07.2024 unter Notstandshilfebezug. Der bP wurde vom AMS am 14.06.2024 der gegenständliche Vermittlungsvorschlag als Maschinenbautechniker beim potentiellen DG verbindlich angeboten. Es handelte sich um eine Stelle mit einer Vollzeitbeschäftigungsmöglichkeit. Noch am selben Tag übermittelte die bP dem potentiellen DG eine Bewerbung, woraufhin die bP vom potentiellen DG zu einem Bewerbungsgespräch am 19.06.2024 eingeladen wurde. Einen Tag vor dem festgelegten Bewerbungsgesprächstermin informierte die bP den potentiellen DG, erkrankt zu sein. Der bP wurde daraufhin am 26.06.2024 ein neuer Termin eingeräumt. Eine Krankmeldung der bP für den 18.
  11. bzw. den 19.06.2024 liegt im Akt nicht auf und bezog die bP an diesen Tagen auch kein Krankengeld. Den Termin am 26.06.2024 nahm die bP nicht wahr. Eine Krankmeldung der bP für den 26.06.2024 besteht nicht. Eine telefonische Rückfrage durch den potentiellen DG bei der bP am 26.06.2024 ergab, dass sie sich noch krank fühle. Am 19.07.2024 fand ein telefonisches Gespräch zwischen dem potentiellen DG und dem AMS statt, in welchem der potentielle DG das AMS darüber informierte, dass die bP sich weiterhin für die nach wie vor offene Stelle laut Stellenangebot vom 14.06.2024 bewerben könne. Am 24.07.2024 fand ein telefonisches Gespräch zwischen dem AMS und der bP statt, zu welchem das AMS wie folgt festhielt: „gibt bekannt er sich keinen neuen Vorstelltermin ausgemacht hat, weil nichts ausgemacht wurde und nicht Sache ist. Die Firma XXXX hat ihn nicht mehr kontaktiert und es wurde ihm kein neuer Vorstelltermin von der Firma angeboten.“Die Firma römisch 40 hat ihn nicht mehr kontaktiert und es wurde ihm kein neuer Vorstelltermin von der Firma angeboten.“ Die bP übermittelte keine weitere Bewerbung an den potentiellen DG und nahm nach dem Anruf des potentiellen DG am 26.06.2024 keinen Kontakt mit diesem auf. Es kam mit diesem auch kein Beschäftigungsverhältnis zustande. Bei der bP bestand kein Interesse, ein Beschäftigungsverhältnis zum potentiellen Dienstgeber aufzunehmen. 2.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1.0 festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1.0 festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  14. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  15. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  16. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  17. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  18. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellungen über das derzeitige Beschäftigungsverhältnis der bP und ihren letzten Notstandhilfebezug ergeben sich aus dem Inhalt eines aktuellen Auszugs des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger. Dies gilt auch für die Feststellungen bezüglich des Nichtbezugs von Krankengeld. Die am 14.06.2024 stattgefundene Stellenangebotsübermittlung, sowie deren genauer Inhalt, ist dem dazu im Akt einliegenden Vermittlungsschreiben entnehmbar. Die Feststellungen über die erfolgte Bewerbungsübermittlung und den zwischen der bP und dem potentiellen DG erfolgten Verständigungen (Terminverständigungen und einmalige Terminabsage durch die bP) ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Emailverlauf zwischen der bP und dem potentiellen DG. Dass die bP am 26.06.2024 nicht zu dem Vorstellungsgespräch erschien, ergibt sich sowohl aus der Rückmeldung des potentiellen DG als auch aus den Stellungnahmen der bP selbst. Im Zuge des geführten Telefonates des potentiellen DG mit der bP an diesem Tag, gab diese an, dass sie sich noch krank fühle und daher nicht zum Vorstellungsgespräch kommen könne. In einer Stellungnahme der bP vom 10.07.2024 gab sie hingegen an, dass sie sich am 26.06.2024 um ihre an Scharlach erkrankten Kinder gekümmert habe. Bezüglich dieses Umstandes wurde erst einige Zeit später eine Bestätigung eines Allgemeinmediziners, datiert mit 17.07.2024 vorgelegt, in welcher eine Erkrankung der Kinder der bP am 26.06.2024 bestätigt wurde. Nach Ansicht des erkennenden Senates hatte die bP nie das Interesse, bei der genannten Firma eine Tätigkeit aufzunehmen. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass festgesetzte Termine von der bP nie eingehalten wurden. So bestehen keine Unterlagen, die die Erkrankung der bP beim Vorstellungsgespräch am 19.06.2024 beweisen. Auch ist der Bezug eines Krankengeldes für dieses Datum aus dem Auszug des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger nicht zu entnehmen. Betreffend des Arguments der bP, dass sie keine Kenntnis über den neuen Vorstellungstermin für den 26.06.2024 hatte, wird dies als unglaubwürdige Schutzbehauptung beurteilt. Dies ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass die „krankheitsbedingte“ Absage von der bP am 18.06.2024 um 10.10 Uhr an den potentiellen DG per Mail übermittelt wurde und bereits um 10.14 Uhr eine Antwort samt neuem Terminvorschlag für den 26.06.2024 erfolgte. Es erscheint unglaubwürdig, dass an den dazwischenliegenden 7 Tagen von der bP nie Einsicht in ihr Emailkonto genommen wurde. Insbesondere auch dadurch, dass die bP arbeitssuchend gemeldet war und wie oben ausgeführt, kein Beweis über einen Krankenstand im Akt vorliegt. Weiters zeigen auch die widersprüchlichen Angaben der bP, welche sie am 26.06.2024 im Zuge des Telefonats mit dem potentiellen DG machte, indem sie ihr Fernbleiben vom Bewerbungsgespräch mit einer noch andauernden Erkrankung begründete. Andererseits führte sie als Entschuldigungsgrund für den 26.06.2024 die Erkrankung ihrer Kinder in einer Stellungnahme vom 10.07.2024 an. Bestärkt wird die Annahme des Desinteresses der bP, bei der genannten Firma tätig zu sein durch die dem Vorlageantrag beigelegten Unterlagen in Form von Ausdrucken aus dem Internet betreffend „Authentische Bewertungen für eine bessere Arbeitswelt“. In diesen wird der potentielle DG durchwegs schlecht beurteilt. Die Vorlage derartiger Unterlagen spricht dafür, dass die bP gar nicht die Absicht hatte, sich ernsthaft um die angebotene Stelle zu bemühen. Getragen wird diese Annahme auch durch die Angabe des potentiellen DG in der E-Mail vom 26.06.2024 an die bB („Mein Eindruck ist, dass er kein Interesse daran hat zu kommen“). Das Desinteresse der bP, bei der Fa. XXXX tätig zu sein, wird weiters auch durch die Ausführungen der bP im Vorlageantrag bestätigt. So gibt die bP dabei selber an, dass sie ein konkretes Jobangebot nach einem stattgefundenen Bewerbungsgespräch im Jahr 2022 ohne Angabe von triftigen Gründen abgelehnt hatte. Das Desinteresse der bP, bei der Fa. römisch 40 tätig zu sein, wird weiters auch durch die Ausführungen der bP im Vorlageantrag bestätigt. So gibt die bP dabei selber an, dass sie ein konkretes Jobangebot nach einem stattgefundenen Bewerbungsgespräch im Jahr 2022 ohne Angabe von triftigen Gründen abgelehnt hatte. Außer Streit steht, dass die bP nach dem Anruf des potentiellen DG am 26.06.2024 keinen weiteren Kontakt, insbesondere keine weiteren Bewerbungsschritte, neue Terminvereinbarungen und dergleichen unternommen hat. Dies wurde auch von der bP selbst bestätigt. 3.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  21. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchpunkt A) 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)
(8)[…] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)[…] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).3.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen DG von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen DG von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187)Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187) Das AMS geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.

  1. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das vom AMS vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). 3.
  2. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das vom AMS vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
  3. September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
  4. September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). Im vorliegenden Fall gibt es keine Hinweise, dass die zugewiesene Beschäftigung der bP nicht zumutbar gewesen wäre. Es wurden auch keine Einwände gegen die Tätigkeit vorgebracht. Die Zuweisung selbst war zulässig, da die bP dem bekannt gegebenen Anforderungsprofil in fachlicher Hinsicht entsprochen hat. Es wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass Aussagen in Stellenausschreibungen nicht rechtsverbindlich sind. Die von der bP im Zuge des Vorlageantrages beigelegten Unterlagen bezüglich Bewertung des potentiellen DG waren nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung zu begründen. Aus den rein subjektiven Meinungsäußerungen kann mangels Nachprüfbarkeit konkreter Umstände kein objektiver Gehalt abgeleitet werden. Reine Unmutsbekundungen stellen keine Grundlage für die Begründung einer „Unzumutbarkeit“ dar, auch wenn dies sogar bis zu einer Selbstkündigung geführt hatte. Somit wurden nicht unmittelbar nach der Stellenzuweisung Unzumutbarkeitsgründe geltend gemacht. Gegenständlich übermittelte die bP dem potentiellen DG ein Bewerbungsschreiben, in der Folge wurde sie zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Den eingeräumten Bewerbungsgesprächstermin nahm die bP nicht wahr. Der neue Termin am 26.06.2024 wurde von der bP ebenfalls nicht wahrgenommen. Für den erkennenden Senat steht außer Zweifel, dass die vorgenommenen Bewerbungsschritte der bP ein hohes Maß an Desinteresse zum Ausdruck bringen und die bP damit ein Verhalten setzte, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen DG von der Einstellung abzubringen. Es ist davon auszugehen, dass ein arbeitswilliger Arbeitsloser den potentiellen DG über eine Verhinderung zur Wahrnehmung eines Bewerbungsgespräches informiert und gleichzeitig um Einräumung eines neuerlichen Termins ersucht. Durch den Umstand, dass die bP nach dem Telefonat mit dem potentiellen DG am 26.06.2024 keine weiteren Schritte im Bewerbungsverfahren setzte bzw. keine Kontaktaufnahme mit demselben vornahm, lag in diesen Unterlassungshandlungen eine Vereitelung begründet. Da die von einem arbeitswilligen Arbeitslosen zu erwartenden Handlungen wie beispielsweise eine neuerliche telefonische Kontaktaufnahme oder eine Kontaktaufnahme mittels E-Mail zur Bekundung eines noch immer bestehenden Interesses von der bP nicht gesetzt wurden, was diese auch in ihren Stellungnahmen bestätigte und somit außer Streit steht, wurde die Grundlage für die Sanktion erfüllt. Es steht auch unter Bezugnahme auf die einschlägige Judikatur des VwGH (Erkenntnis vom 24.11.1992, Zl. 92/08/0132 ua) fest, dass die Verpflichtung des Arbeitslosen zu aktivem Handeln zwecks Erlangung des vermittelten Arbeitsplatzes jedenfalls solange besteht, als ihm nicht vom potentiellen Dienstgeber eine abschlägige Antwort erteilt worden ist. Wie bereits ausgeführt, setzte die bP nach dem 26.06.2024 kein aktives Handeln mehr, welches auf die Erlangung des vermittelten Arbeitsplatzes gerichtet gewesen wäre. Als weitere Voraussetzung bedarf es auch der Kausalitätsprüfung. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall durch die Untätigkeit der bP in einem noch immer laufenden Bewerbungsverfahren zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Wie aus den Feststellungen zu entnehmen ist, war der potentielle DG trotz der gesetzten Handlungen der bP bezüglich der Vorstellungstermine am 19.
  5. und am 26.06.2024 interessiert an der Weiterführung des Bewerbungsverfahrens.Als weitere Voraussetzung bedarf es auch der Kausalitätsprüfung. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall durch die Untätigkeit der bP in einem noch immer laufenden Bewerbungsverfahren zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Wie aus den Feststellungen zu entnehmen ist, war der potentielle DG trotz der gesetzten Handlungen der bP bezüglich der Vorstellungstermine am 19.
  6. und am 26.06.2024 interessiert an der Weiterführung des Bewerbungsverfahrens. Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch das an den Tag gelegte Verhalten, die Unterlassung weiterer Kontaktaufnahmen mit dem potentiellen DG nach dem 26.06.2024 jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch das an den Tag gelegte Verhalten, die Unterlassung weiterer Kontaktaufnahmen mit dem potentiellen DG nach dem 26.06.2024 jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). 3.
  7. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG lagen nicht vor, die bP hat erst am 04.11.2024 eine Beschäftigung aufgenommen.3.
  8. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lagen nicht vor, die bP hat erst am 04.11.2024 eine Beschäftigung aufgenommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.6.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom

  1. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
  2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Den im Akt befindlichen Unterlagen kann entnommen werden, dass die bP nach dem 26.06.2024 keine weiteren Bewerbungsschritte setzte obwohl ein Interesse des potentiellen DG für die Besetzung der noch offenen Stelle durch die bP gegeben war. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Ein-schätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht er-warten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der mate-riellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Ein-schätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht er-warten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der mate-riellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Soweit in der Beschwerde die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag zurückzuweisen, da diese Wirkung ex lege eingetreten ist und vom AMS nicht mit Bescheid aberkannt wurde. Zu Spruchteil C):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2299788.1.00

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