GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 10.12.2024, Zl. OB: 51635706200017, behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, zurückverwiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „BF“ bzw. „bP“ genannt) beantragte mit am 17.03.2023 datiertem und am 28.04.2023 bei der belangten Behörde (folglich „bB“ bezeichnet) einlangendem Schreiben die Ausstellung eines Behindertenpasses. Zur Untermauerung seines Vorbringens brachte die bP ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage. Am 02.05.2024 wurde der BF durch Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und FÄ für Anästhesie, klinisch untersucht und erbrachte das am 07.09.2024 vidierte Gutachten wegen einem chron. Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren, ohne ärztlich bestätigter Medikation, laut fachärztlichen Befund 11/23 mit empfohlener ambulanten psychiatrischer Weiterbehandlung und Psychotherapie; Migräne mit Aura, Verdacht auf Long-Covid, keine ärztlich bestätigte Medikation, kein aussagekräftiger neurologischer Befund, im Rahmen der Covid Infetion 03/22 keine Hospitalisierung, milde Erkrankung, anamnestisch rezidivierende intermittierende Fieberschübe seit 03/2022, dafür keine aussagekräftige ärztliche Bestätigung (einmalig Antibiose 04/22), V.a. 2x Kreislaufkollaps/Synkope - ebenfalls kein klinisches bzw neurologisch-physiologisches Korrelat, internistisch Ausschluss kardialer Erkankungen - aufgrund des Beschwerdebildes udn der berichteten Symptomatik (Kollapsneigung, Fatigue, Ganzkörperschmerzen, Konzentrationsstörungen) 07/23 internistisch als Long Covid diagnostiziert udn 12/23 internistisch weiterhin aus gleichen Gründen Arbeitsunfähigkeit beschrieben. Keine weitere Kontrolle. Überschneidung mit Pos 1 sowie Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, bildgebend Bandscheibenvorfall C6/7 rechts bei linksseitig angegebener Klinik. Keine Wirbelkanalstenose. Keine Myelopathie. Klinisch keine erheblichen Funktionsstörungen erfassbar. Keine ärztlich bestätigte Medikation, Physio nachgewiesen 11-12/23. Laut orthopädischem Gutachten 11/23 aktuell Klinik einer akuten Zervikalsyndromsymptomatik ohne eindeutige neuromuskuläre Defizite oder höhergradiger degenerativer Veränderungen mit daher Erwartung zur Besserung, einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.Am 02.05.2024 wurde der BF durch Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und FÄ für Anästhesie, klinisch untersucht und erbrachte das am 07.09.2024 vidierte Gutachten wegen einem chron. Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren, ohne ärztlich bestätigter Medikation, laut fachärztlichen Befund 11/23 mit empfohlener ambulanten psychiatrischer Weiterbehandlung und Psychotherapie; Migräne mit Aura, Verdacht auf Long-Covid, keine ärztlich bestätigte Medikation, kein aussagekräftiger neurologischer Befund, im Rahmen der Covid Infetion 03/22 keine Hospitalisierung, milde Erkrankung, anamnestisch rezidivierende intermittierende Fieberschübe seit 03 aus 2022,, dafür keine aussagekräftige ärztliche Bestätigung (einmalig Antibiose 04/22), römisch fünf.a. 2x Kreislaufkollaps/Synkope - ebenfalls kein klinisches bzw neurologisch-physiologisches Korrelat, internistisch Ausschluss kardialer Erkankungen - aufgrund des Beschwerdebildes udn der berichteten Symptomatik (Kollapsneigung, Fatigue, Ganzkörperschmerzen, Konzentrationsstörungen) 07/23 internistisch als Long Covid diagnostiziert udn 12/23 internistisch weiterhin aus gleichen Gründen Arbeitsunfähigkeit beschrieben. Keine weitere Kontrolle. Überschneidung mit Pos 1 sowie Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, bildgebend Bandscheibenvorfall C6/7 rechts bei linksseitig angegebener Klinik. Keine Wirbelkanalstenose. Keine Myelopathie. Klinisch keine erheblichen Funktionsstörungen erfassbar. Keine ärztlich bestätigte Medikation, Physio nachgewiesen 11-12/23. Laut orthopädischem Gutachten 11/23 aktuell Klinik einer akuten Zervikalsyndromsymptomatik ohne eindeutige neuromuskuläre Defizite oder höhergradiger degenerativer Veränderungen mit daher Erwartung zur Besserung, einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Dem gem. § 45 Abs. 3 AVG gewährten Parteiengehör vom 09.09.2024 trat der BF mit E-Mail vom 27.09.2024 entgegen und begründete der BF neben unqualifizierten und beleidigenden Äußerungen seine Stellungnahme durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, und wurden folglich weitere ärztliche Schreiben als Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht.Dem gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG gewährten Parteiengehör vom 09.09.2024 trat der BF mit E-Mail vom 27.09.2024 entgegen und begründete der BF neben unqualifizierten und beleidigenden Äußerungen seine Stellungnahme durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, und wurden folglich weitere ärztliche Schreiben als Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht. In Gefolge des Parteienvorbringens wurde durch Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein Aktengutachten erstellt, welches wegen eines chronischen Schmerzsyndrom, Long-COVID - sgm.,Post COVID Symptomatik Grad III bei Z.n. SARS-Cov-2 Infektion 02/22 und 06/22, diffuse Arthralgien, Fatique-Symptomatik, Konzentrationsstörungen und Z.n. belastungsabhängigen Synkopen mit monatelang andauerndem vollständigem Verlust der Arbeitsfähigkeit und Einschränkungen im Alltag, entsprechend rehabilitative Maßnahmen wurden ergriffen, kombinierte medikamentöse Schmerz-Therapie sowie Wirbelsäulenleiden, chronisch wiederkehrendes Zervikalsyndrom bei Bandscheibenveränderungen, Lumboischialgie links bei Osteochondrose L5/S1, mäßige Funktionseinschränkung ohne neuromotorische Ausfallerscheinungen oder Hinweis auf weiterführende Begleittherapien oder rehabilitative Maßnahmen, analgetische Dauermedikation in Überschneidung mit Leiden Nummer 1, wird dort mit berücksichtigt, eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. ergab.In Gefolge des Parteienvorbringens wurde durch Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein Aktengutachten erstellt, welches wegen eines chronischen Schmerzsyndrom, Long-COVID - sgm.,Post COVID Symptomatik Grad römisch drei bei Z.n. SARS-Cov-2 Infektion 02/22 und 06/22, diffuse Arthralgien, Fatique-Symptomatik, Konzentrationsstörungen und Z.n. belastungsabhängigen Synkopen mit monatelang andauerndem vollständigem Verlust der Arbeitsfähigkeit und Einschränkungen im Alltag, entsprechend rehabilitative Maßnahmen wurden ergriffen, kombinierte medikamentöse Schmerz-Therapie sowie Wirbelsäulenleiden, chronisch wiederkehrendes Zervikalsyndrom bei Bandscheibenveränderungen, Lumboischialgie links bei Osteochondrose L5/S1, mäßige Funktionseinschränkung ohne neuromotorische Ausfallerscheinungen oder Hinweis auf weiterführende Begleittherapien oder rehabilitative Maßnahmen, analgetische Dauermedikation in Überschneidung mit Leiden Nummer 1, wird dort mit berücksichtigt, eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. ergab. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Schreiben vom 09.12.2024 das Aktengutachten übermittelt und mitgeteilt, dass der Behindertenpass an ihn übermittelt wird. Mit E-Mail vom 19.12.2024 brachte der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete diese umfassend. Am 15.01.2025 wurde der BF durch Dr.in XXXX , FÄ für Neurologie, neuerlich klinisch untersucht und erbrachte das am 16.01.2025 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Am 15.01.2025 wurde der BF durch Dr.in römisch 40 , FÄ für Neurologie, neuerlich klinisch untersucht und erbrachte das am 16.01.2025 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis: Anamnese: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Vorgutachten (Aktengutachten), Dr. XXXX Am vom 06.12.2024, GdB 50 % Vorgutachten (Aktengutachten), Dr. römisch 40 Am vom 06.12.2024, GdB 50 % Diagnosen: Chronisches Schmerzsyndrom, Long-COVID sgm. Wirbelsäulenleiden Vorgutachten, Dr. XXXX AM und FA für Anästhesie vom 02.05.2024, GdB 30% Vorgutachten, Dr. römisch 40 AM und FA für Anästhesie vom 02.05.2024, GdB 30% Diagnosen: Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren Migräne mit Aura, Verdacht auf Long-Covid Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Derzeitige Beschwerden: Lt. Klienten sind die Beschwerden unverändert. Er habe lediglich Laborbefunde, die im Rahmen des Gutachtens berücksichtigt werden sollen. Hr. XXXX gibt Schmerzen am ganzen Körper, besonders der Gelenke an. Er neige zu regelmäßigem Schwindel, immer wieder auch Kreislaufkollaps. Er habe auch ein chronisches Erschöpfungssyndrom (ME/CFS). Er gehe nur mehr außer Haus, wenn er Termine hat. Außer Haus verwende er nur den Rollstuhl. Zuhause gehe er mit beidseitigen Stützkrücken oder Rollator. Er hatte auch schon mal eine Lungenembolie, ein aktueller Lungenfacharztbefund liegt nicht vor. Hr. Wagner gibt an, eine tägliche (Heim-) Sauerstofftherapie zu benötigen. Unregelmäßig kommen auch Wortfindungsstörungen vor. Eine Rehaanmeldung ist geplant. Die letzte Reha musste wegen eines Kollaps abgebrochen. Auf Nachfragen gibt Hr. Wagner fast tägliche Migräneattacken mit für eine Migräne typischen Begleitreaktionen (Licht- und Lärmemfpindlichkeit) und auch Sehstörungen an. Bei frühzeitiger Einnahme eines Triptans könne er die Migräneattacke abfangen. Bisher wurde noch nie eine Migräne-Prophylaxe eingenommen. Hr. römisch 40 gibt Schmerzen am ganzen Körper, besonders der Gelenke an. Er neige zu regelmäßigem Schwindel, immer wieder auch Kreislaufkollaps. Er habe auch ein chronisches Erschöpfungssyndrom (ME/CFS). Er gehe nur mehr außer Haus, wenn er Termine hat. Außer Haus verwende er nur den Rollstuhl. Zuhause gehe er mit beidseitigen Stützkrücken oder Rollator. Er hatte auch schon mal eine Lungenembolie, ein aktueller Lungenfacharztbefund liegt nicht vor. Hr. Wagner gibt an, eine tägliche (Heim-) Sauerstofftherapie zu benötigen. Unregelmäßig kommen auch Wortfindungsstörungen vor. Eine Rehaanmeldung ist geplant. Die letzte Reha musste wegen eines Kollaps abgebrochen. Auf Nachfragen gibt Hr. Wagner fast tägliche Migräneattacken mit für eine Migräne typischen Begleitreaktionen (Licht- und Lärmemfpindlichkeit) und auch Sehstörungen an. Bei frühzeitiger Einnahme eines Triptans könne er die Migräneattacke abfangen. Bisher wurde noch nie eine Migräne-Prophylaxe eingenommen. Behandlung(
SGB V verschlechtern) Eine Untersuchung wird vom Klienten abgelehnt (zusätzlich siehe beiliegendes Schreiben des Klienten - Zitat: " Angesichts der vorliegenden Diagnosen und meiner Erfahrungen fordere ich, von einer standardisierten Untersuchung abzusehen. Diese ist nicht nur unzureichend, sondern könnte meinen Zustand
Paragraph 20, SGB römisch fünf verschlechtern) Visus mit Brille korrigiert, Umgangssprache wird verstanden, keine Dysarthrie, keine Aphasie. Im Gespräch keine Fazialisparese auszunehmen. Gesamtmobilität – Gangbild: Wird im Rollstuhl sitzend von seiner Gattin zur Untersuchung gebracht. Status Psychicus: Stimmung wirkt gedämpft, Klient wirkt müde und dysthym, subjektiv wird die Stimmung als schwankend und teils aggressiv angegeben, affektive Schwingungsfähigkeit in den positiven Skalenbereich eingeschränkt, Konzentration und Aufmerksamkeit im Gespräch ausreichend gegeben. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisches Schmerzsyndrom, Post-COVID-Syndrom -sgm.; Chronisches Fatigue-Syndrom mit erheblichen Einschränkungen im Alltag, subjektiv kognitive Beeinträchtigung, Belastungsdyspnoe, Z.n Lungenembolie 2021, zusätzlich bekanntes Asthma bronchiale seit der Kindheit aktuell ohne Medikation, anamnestisch erhöhte Infektanfälligkeit und bedarfsweise Sauerstofftherapie, kein aktueller Lungenfacharztbefund vorliegend, rezidivierende Synkopen, Gelenks- und Gliederschmerzen, diagnostiziertes chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren, analgetische Opiat- und Cannabinoidtherapie, Migräne mit Sehstörung, Triptan-Intervalltherapie zur Anfallscoupierung; 04.11.03 50 2 Wirbelsäulenbeschwerden; Chronische Schmerzen bei degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, zuletzt keine radikulären sensomotorischen Defizite, die analgetische Dauermedikation findet unter Leiden Nummer 1 Berücksichtigung, unverändert zum Vorgutachten 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 50 %. Das Leiden Nummer 2 steigert aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Blasen-OP wegen Carcinom 2015 - regelmäßige Kontrollen gehabt, kein Hinweis für Rezidiv. Darm-CA 2017 mit OP - kein Hinweis auf ein Rezidiv. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Unverändert. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt gleich (50 %). Die eingereichten und in diesem Gutachten gewürdigten labordiagnostischen Befunde bedingen keine Änderung des GdBs.
cit. ist der Grad der Behinderung für nicht in der Anlage zur Verordnung angeführte Funktionsbeeinträchtigungen "in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen". §3 Einschätzungsverordnung regelt die Vorgangsweise, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen gleichzeitig vorliegen. §4 Abs1 Einschätzungsverordnung ordnet an, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung ein – in Abs2 näher spezifiziertes – ärztliches Sachverständigengutachten zu bilden hat. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung listet zahlreiche Funktionsbeeinträchtigungen auf und ordnet ihnen Grade der Behinderung als feste Sätze oder Rahmensätze zu. Die, der Entscheidung herangezogenen Sachverständigenbeweise treten einerseits weder dem zum Teil sachlich dargelegten Parteienvorbringen entgegen bzw. setzen sich mit diesen Ausführungen sachlich (unter medizinischen Gesichtspunkten) auseinander, noch ist den Gutachten zu entnehmen, weshalb gerade diese Positionsnummer und diese Einschätzung vorgenommen wurde, und nicht eine andere, möglicherweise höherwertige Einschätzung heranzuziehen war. Wie der aktuellen Judikatur des VfGH zu entnehmen wäre, soweit eine Funktionsbeeinträchtigung in der Anlage zur Verordnung keinen Niederschlag findet, hätte eine Festlegung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen erfolgen müssen. Im Bedarfsfall hätte eine Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen unter fachärztlichen Aspekten erfolgen und schließlich einer Gesamtbeurteilung zugrunde gelegt werden müssen. Angesichts dieser Ausführungen waren die Gutachten jedoch nicht geeignet diese einer behördlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. Die Gutachten stellen sich insoweit sowohl als unzureichend begründet als auch unschlüssig dar. Auch diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt als mangelhaft und wurde dies von der bB nicht beanstandet und keiner ergänzenden Sachverhaltserhebung zugeführt. Das Gutachten lässt – wie bereits dargelegt - eine Auseinandersetzung mit den genannten Parteienvorbringen vermissen, jedoch wird eine solche erforderlich sein, um sämtlichen Leiden der bP gerecht zu werden und ein abschließendes Gesamtbild der Beeinträchtigungen zu erhalten. Wie der VwGH auch, wie bereits oben angeführt, aussprach, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Zusammenfassend erfüllt das von der bB für seine Entscheidung herangezogene Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage, getroffen.Zusammenfassend erfüllt das von der bB für seine Entscheidung herangezogene Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage, getroffen. Auch die nach der erstinstanzlichen Entscheidungsfindung erfolgten Gutachten entsprechen nicht den von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.3.
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.3.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung, dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.4. Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.3.4. Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
GVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
3 AVG, der
Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG auch von der österreichischen Vertretungsbehörde auf ein von ihr geführtes behördliches Verfahren anzuwenden ist (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609), ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, welche der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind (vgl. VwGH 25.9.2014, 2011/07/0006, mwN; das gilt auch für Erkenntnisse des BVwG). Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Falle des Nichtzurkenntnisbringens einer Sachverständigenäußerung (nur) dann keine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehöres vor, wenn der Inhalt des Gutachtens in allen wesentlichen Teilen bereits im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben wurde und die Partei dadurch die Möglichkeit hatte, im Zuge des Berufungsverfahrens diesem Gutachten wirksam entgegenzutreten, wobei der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG sowohl der Befund als auch die darauf (als Gutachten) beruhenden sachverhaltsbezogenen Schlussfolgerungen unterliegen (vgl. VwGH 24.5.1994, 93/04/0196; 27.2.2015, 2012/06/0022; diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz übertragbar), (VwGH vom 25.09.2019, Ra 2019/19/0380).
Paragraph 45, Absatz 3, AVG, der
Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG auch von der österreichischen Vertretungsbehörde auf ein von ihr geführtes behördliches Verfahren anzuwenden ist vergleiche VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609), ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, welche der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind vergleiche VwGH 25.9.2014, 2011/07/0006, mwN; das gilt auch für Erkenntnisse des BVwG). Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Falle des Nichtzurkenntnisbringens einer Sachverständigenäußerung (nur) dann keine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehöres vor, wenn der Inhalt des Gutachtens in allen wesentlichen Teilen bereits im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben wurde und die Partei dadurch die Möglichkeit hatte, im Zuge des Berufungsverfahrens diesem Gutachten wirksam entgegenzutreten, wobei der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG sowohl der Befund als auch die darauf (als Gutachten) beruhenden sachverhaltsbezogenen Schlussfolgerungen unterliegen vergleiche VwGH 24.5.1994, 93/04/0196; 27.2.2015, 2012/06/0022; diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz übertragbar), (VwGH vom 25.09.2019, Ra 2019/19/0380). Infolge der Verabsäumung der belangten Behörde, Parteiengehör einzuräumen, stellt in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof insoweit nachgetragenes Vorbringen keine unbeachtliche Neuerung dar (Hinweis E vom
GVG zu beheben war.Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau im Lichte der oa. Ausführungen davon auszugehen, dass in diesem konkreten Fall vom Primat der inhaltlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ausnahmsweise abzugehen und aufgrund der qualifizierten Unterlassung wesentlicher Ermittlungsschritte der bekämpfte Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben war. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Im fortgesetzten Verfahren wird sich die bB nunmehr mit den Stellungnahmen der bP zum festgestellten Sachverhalt auseinanderzusetzen und die von der bP nunmehr angebotenen Beweismittel zu berücksichtigen und auseinanderzusetzen haben. Vom Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird sie die bP neuerlich in Kenntnis zu setzen und ihr die Möglichkeit einzuräumen haben, sich hierzu äußern. Auch eine solche Äußerung wird sie rechtskonform zu behandeln haben. Nach Abschluss dieser Ermittlungen hat die bB einen einzelfallbezogenen Bescheid zu erlassen, welcher den Sachverhalt, von dem er ausgeht, klar und übersichtlich wiedergibt, eine nachvollziehbare, einzelfallbezogene Beweiswürdigung enthält, und die zu lösende Rechtsfrage schlüssig darstellt. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der bP noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der bP noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückzuverweisen. 3.6.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L518.2307508.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.