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{'item': 'W113 2302989-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlW113 2302989-1 Spruch, W113 2302989-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Für XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF), wurde von ihrer Mutter XXXX am 19.04.2022 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  2. Für römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF), wurde von ihrer Mutter römisch 40 am 19.04.2022 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA) vom 07.06.2022 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.01.2023 erteilt.
  4. Am 25.09.2022 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gem § 88 Abs. 2a. FPG.
  5. Am 25.09.2022 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gem Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.
  6. Anschließend wurde der Beschwerdeführerin durch die Regionaldirektion Wien ein Fremdenpass gem. § 88 Abs. 2a FPG mit einer Gültigkeit von 18.11.2022 bis 17.11.2024 ausgestellt.
  7. Anschließend wurde der Beschwerdeführerin durch die Regionaldirektion Wien ein Fremdenpass gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG mit einer Gültigkeit von 18.11.2022 bis 17.11.2024 ausgestellt.
  8. Am 10.09.2024 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, bei der belangten Behörde erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem § 88 Abs. 2a FPG.
  9. Am 10.09.2024 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, bei der belangten Behörde erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.
  10. Am 19.09.2024 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG aufgrund Nichterfüllung der Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen. Es wurde für die Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung gewährt.
  11. Am 19.09.2024 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG aufgrund Nichterfüllung der Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen. Es wurde für die Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung gewährt.
  12. In der fristgerecht eingelangten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin folgende Gründe für die Erteilung eines Fremdenpasses gem § 88 Abs. 2a FPG aus:
  13. In der fristgerecht eingelangten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin folgende Gründe für die Erteilung eines Fremdenpasses gem Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG aus:
  14. Mir wurde 2022 bereits ein Fremdenpass für die Dauer von 2 Jahren ausgestellt.Zudem wurde meinen in Österreich aufhältigen Kernfamilien-AngehörigenFremdenpässe ausgestellt, die weiterhin gültig sind. Folglich wurde bereits behördlich festgestellt, dass es mir und meinen Familienangehörigen nicht zumutbar ist, ein Reisedokument meines Herkunftslandes zu erlagen. Weder die Sach- noch die Rechtslage haben sich maßgeblich geändert, es ist mir daher weiterhin nicht zumutbar ein syrisches Reisedokument zu erlagen.
  15. Mir wurde 2022 bereits ein Fremdenpass für die Dauer von 2 Jahren ausgestellt., Zudem wurde meinen in Österreich aufhältigen Kernfamilien-Angehörigen, Fremdenpässe ausgestellt, die weiterhin gültig sind. Folglich wurde bereits behördlich festgestellt, dass es mir und meinen Familienangehörigen nicht zumutbar ist, ein Reisedokument meines Herkunftslandes zu erlagen. Weder die Sach- noch die Rechtslage haben sich maßgeblich geändert, es ist mir daher weiterhin nicht zumutbar ein syrisches Reisedokument zu erlagen.
  16. Mir sowie meiner Familie würde bei Versagung der Ausstellung eines neuen Fremdenpasses verunmöglicht werden, von unserem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (Art 2 Abs 2 4 ZPEMRK), da ich nicht ausreisen könnte und meine Familie mich nicht alleine in Österreich zurücklassen könnten. Dadurch würde auch in mein Recht auf Familienleben iSd Art 8 EMRK sowie in meine gemäß BVG-Kinderrecht gewährleisteten Rechte unverhältnismäßig eingegriffen werden.
  17. Mir sowie meiner Familie würde bei Versagung der Ausstellung eines neuen Fremdenpasses verunmöglicht werden, von unserem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (Artikel 2, Absatz 2, 4 ZPEMRK), da ich nicht ausreisen könnte und meine Familie mich nicht alleine in Österreich zurücklassen könnten. Dadurch würde auch in mein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK sowie in meine gemäß BVG-Kinderrecht gewährleisteten Rechte unverhältnismäßig eingegriffen werden.
  18. Ich wurde in Österreich geboren und bin bei den syrischen Behörden nicht registriert.Daher wäre es mir auch faktisch nicht möglich von der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich ein Reisedokument ausgestellt zu bekommen.
  19. Ich wurde in Österreich geboren und bin bei den syrischen Behörden nicht registriert., Daher wäre es mir auch faktisch nicht möglich von der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich ein Reisedokument ausgestellt zu bekommen.
  20. Ich bzw. meine Eltern könnten sich die Ausstellung elnes syrischen Reisepasses zudem nicht ohne Beeinträchtigung einer einfachen und menschenwürdigen Lebensführung leisten. Die Passgebühren zählen zu den höchsten der Welt und sind in Bezug auf die Leistung völlig unverhältnismäßig. Zusätzlich wird oftmals eine Schmiergeldzahlung gefordert.
  21. Ich befürchte durch die Kontaktaufnahme zwecks Erlangung eines syrischenReisepasses einen Nachteil für meine in Syrien lebende Familie.
  22. Ich befürchte durch die Kontaktaufnahme zwecks Erlangung eines syrischen, Reisepasses einen Nachteil für meine in Syrien lebende Familie.
  23. Ich will das syrische Unrechtsregime, einschließlich der von diesen verübten systematischen Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, nicht finanziell unterstützen. Dies widerspricht meiner politischen Überzeugung sowie meinem (religiösen) Gewissen.
  24. Durch den Erwerb eines syrischen Reisepasses unterlaufe ich die seitens der EU gegenüber Syrien erlassenen Sanktionen. Das beschneidet die Effektivität des Unionsrechts und setzt mich potenziell einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung nach dem Sanktionsgesetz aus.
  25. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.
  26. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin keine Unterlagen vorgelegt habe, aus denen sich ergebe, dass ihr die syrische Botschaft endgültig (nicht nur temporär) kein heimatstaatliches Reisedokument ausstellen würde.
  27. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, diese rechtsfreundlich vertreten, binnen offener Frist Beschwerde an das BVwG und beantragte darin, der Beschwerde stattzugeben und einen Fremdenpass auszustellen, andernfalls den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur weiteren Verfahrensführung an die Behörde zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen
  29. Die Beschwerdeführerin führt den im Rubrum angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren.
  30. Sie ist subsidiär Schutzberechtigte.
  31. Die syrische Botschaft in Wien kann derzeit keine neuen syrischen Reisepässe ausstellen.
  32. Beweiswürdigung:
  33. Ergibt sich eindeutig aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Verfahrensunterlagen sowie den insofern glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin.
  34. Ergibt sich aus dem Verfahrensakt.
  35. Ergibt sich aus den diesbezüglich klar formulierten Mails des syrischen Konsulats vom 16.01.2025, 18.02.2025 und 19.03.
  36. Rechtliche Beurteilung 3.
  37. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu Spruchpunkt A) Das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), BGBl. I 100/2005, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, lautet auszugsweise: „
  38. Hauptstück Österreichische Dokumente für Fremde
  39. Abschnitt Fremdenpässe und Konventionsreisepässe Ausstellung von Fremdenpässen § 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG Folgendes hervor:Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode geht zu Absatz 2 und Absatz 2 a, des Paragraph 88, FPG Folgendes hervor: "Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.""Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich." Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokumentes seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), § 88 FPG K 8 und 9).Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokumentes seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), Paragraph 88, FPG K 8 und 9). Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), Paragraph 88, FPG E7). Im gegenständlichen Fall besteht für die Beschwerdeführerin bzw. ihre gesetzliche Vertreterin keine konkrete Möglichkeit, Reisedokumente ihres Herkunftsstaates zu beschaffen. Die syrische Botschaft in Wien stellt zum Entscheidungszeitpunkt keine neuen Pässe aus. Selbst wenn somit die syrische Botschaft sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich weigern würde, einen syrischen Reisepass auszustellen, sobald diesbezügliche generelle Anweisungen der syrischen Regierung ergehen, stellt sich diese Möglichkeit als bloß abstrakt dar und reicht gemäß der obzitierten Judikatur für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus. Es bestehen auf anderem Weg ebenfalls keine (legalen) Möglichkeiten, Reisedokumente aus Syrien zu erhalten. Zudem wurden von der der belangten Behörde keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dargelegt, die gegen die Ausstellung eines Reisedokumentes sprechen. Solche sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht hervorgekommen, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin eine unmündige Minderjährige handelt. Da die beiden Voraussetzungen für die Ausstellung von Fremdenpässen gem § 88 Abs. 2a FPG vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Ein Eingehen auf die vorgebrachte Unzumutbarkeit der Antragstellung bei der syrischen Botschaft in Wien – deren Aktualität vorausgesetzt – konnte daher entfallen.Da die beiden Voraussetzungen für die Ausstellung von Fremdenpässen gem Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Ein Eingehen auf die vorgebrachte Unzumutbarkeit der Antragstellung bei der syrischen Botschaft in Wien – deren Aktualität vorausgesetzt – konnte daher entfallen. Es wird daher der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde ein Fremdenpass auszustellen sein. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gem § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Es haben sich aufgrund der Angaben in der Beschwerde in Zusammenschau mit den vorliegenden Verfahrensunterlagen auf Sachverhaltsebene keine Fragen ergeben, die mit den Parteien im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wären, und hat das Bundesverwaltungsgericht schließlich lediglich Rechtsfragen anders beurteilt als die belangte Behörde.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gem Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Es haben sich aufgrund der Angaben in der Beschwerde in Zusammenschau mit den vorliegenden Verfahrensunterlagen auf Sachverhaltsebene keine Fragen ergeben, die mit den Parteien im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wären, und hat das Bundesverwaltungsgericht schließlich lediglich Rechtsfragen anders beurteilt als die belangte Behörde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W113.2302989.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.