RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlW134 2309547-1 Spruch, W134 2309547-1/2E W134 2309636-1/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit den Schreiben vom 20.03.2025 und vom 21.03.2025 begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung des Ausscheidens des Angebotes der Antragstellerin und die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung jeweils vom 11.03.2025, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Ersatz der Pauschalgebühren, Akteneinsicht und die Erlassung der im Spruch genannten einstweiligen Verfügung. Begründend wurde von der Antragstellerin Folgendes ausgeführt: Ausgeschrieben sei ein Dienstleistungsauftrag über Hubschraubertransporte und Montageflüge für Baustellen im Bezirk Bludenz der im Wege eines öffentlichen Verfahrens im Unterschwellenbereich vergeben werden solle. Zur Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung und der Zuschlagsentscheidung vom 11.03.2025 gab die Antragstellerin zusammengefasst an, dass ihr Angebot aufgrund der Nichtnennung der XXXX als Subunternehmerin von der Auftraggeberin ausgeschieden worden sei. Es handle sich bei der Antragstellerin und der XXXX um verbundene Unternehmen. Es sei der Auftraggeberin bekannt, dass die Antragstellerin für ihre Leistungen auf die XXXX als verbundenes Unternehmen zurückgreife. Die Weiterleitung der Leistungen sei in der übermittelten Firmeninformation offengelegt worden. Die Antragstellerin habe ihre Verpflichtung zur Angabe der Subunternehmer daher sehr wohl erfüllt. Sollte die Form der Erklärung unzureichend gewesen sein, hätte die Auftraggeberin der Antragstellerin die Möglichkeit geben müssen, die erforderlichen Unterlagen und Erklärungen nachzureichen. Das Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin aufgrund der Nichtnennung der XXXX sei daher rechtswidrig und ihr Recht auf die Zuschlagsentscheidung verletzt. Ausgeschrieben sei ein Dienstleistungsauftrag über Hubschraubertransporte und Montageflüge für Baustellen im Bezirk Bludenz der im Wege eines öffentlichen Verfahrens im Unterschwellenbereich vergeben werden solle. Zur Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung und der Zuschlagsentscheidung vom 11.03.2025 gab die Antragstellerin zusammengefasst an, dass ihr Angebot aufgrund der Nichtnennung der römisch 40 als Subunternehmerin von der Auftraggeberin ausgeschieden worden sei. Es handle sich bei der Antragstellerin und der römisch 40 um verbundene Unternehmen. Es sei der Auftraggeberin bekannt, dass die Antragstellerin für ihre Leistungen auf die römisch 40 als verbundenes Unternehmen zurückgreife. Die Weiterleitung der Leistungen sei in der übermittelten Firmeninformation offengelegt worden. Die Antragstellerin habe ihre Verpflichtung zur Angabe der Subunternehmer daher sehr wohl erfüllt. Sollte die Form der Erklärung unzureichend gewesen sein, hätte die Auftraggeberin der Antragstellerin die Möglichkeit geben müssen, die erforderlichen Unterlagen und Erklärungen nachzureichen. Das Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin aufgrund der Nichtnennung der römisch 40 sei daher rechtswidrig und ihr Recht auf die Zuschlagsentscheidung verletzt. Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss, es drohe ihr ein Schaden und ihre Rechte würden verletzt. Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 27.03.2025 erteilte diese allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und gab zudem an, dass ein dringender Beschaffungsbedarf bestehe, da die Termine zur Durchführung des Vergabeverfahrens (Auftragsbekanntmachung, Abgabefrist, „Zuschlagsmitteilung“, geplante Zuschlagserteilung) so gewählt worden seien, dass die Vergabe bei einem korrekt abgewickelten Vergabeverfahren so durchgeführt werden könne, dass die Belieferung der Baustellen mit Hubschraubertransporten laut Bauzeitplan sichergestellt sei. Deshalb bestehe dringender Handlungsbedarf. Die geplanten Schutzmaßnahmen bestünden im maßgeblichen öffentlichen Interesse. Es wurde der Antrag auf Zurück- in eventu Abweisung sämtlicher Anträge der Antragstellerin gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt (schlüssiges Beweismittel) Die Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vertreten durch Forsttechnischer Dienst für Wildbach und Lawinenverbauung Gebietsbauleitung Bludenz, hat einen Dienstleistungsauftrag im Unterschwellenbereich für Hubschraubertransporte und Montageflüge für diverse Baufelder in der Lastklasse 2 bis 1400 kg im Bezirk Bludenz im Baujahr 2025, der im Wege eines offenen Verfahrens nach dem Billigstangebotsprinzip vergeben werden soll, ausgeschrieben. Die Bekanntmachung in Österreich ist am 07.02.2025 erfolgt. Die Antragstellerin hat ein Angebot abgegeben, welches am 11.03.2025 von der Auftraggeberin ausgeschieden wurde. Die Zuschlagsentscheidung zugunsten der XXXX wurde mit gleichem Schreiben am 11.03.2025 bekannt gegeben. (Schreiben der Auftraggeberin vom 27.03.2025).Die Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vertreten durch Forsttechnischer Dienst für Wildbach und Lawinenverbauung Gebietsbauleitung Bludenz, hat einen Dienstleistungsauftrag im Unterschwellenbereich für Hubschraubertransporte und Montageflüge für diverse Baufelder in der Lastklasse 2 bis 1400 kg im Bezirk Bludenz im Baujahr 2025, der im Wege eines offenen Verfahrens nach dem Billigstangebotsprinzip vergeben werden soll, ausgeschrieben. Die Bekanntmachung in Österreich ist am 07.02.2025 erfolgt. Die Antragstellerin hat ein Angebot abgegeben, welches am 11.03.2025 von der Auftraggeberin ausgeschieden wurde. Die Zuschlagsentscheidung zugunsten der römisch 40 wurde mit gleichem Schreiben am 11.03.2025 bekannt gegeben. (Schreiben der Auftraggeberin vom 27.03.2025). Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus der in Klammer genannten Quelle, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht und sich auch mit dem vorgelegten Verfahrensakt deckt.
- Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Gemäß § 350 Abs. 1 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 350, Absatz eins, BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Gemäß § 351 Abs. 1 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. Gemäß Paragraph 351, Absatz eins, BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. Gemäß § 351 Abs. 3 BVergG 2018 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Gemäß Paragraph 351, Absatz 3, BVergG 2018 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Untersagung der Zuschlagserteilung gestellt. Da seitens der Auftraggeberin auf Grund der Zuschlagsentscheidung vom 11.03.2025 die Vergabe an die XXXX beabsichtigt ist, diese aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig sein könnte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin für den Zuschlag in Betracht kommen könnte, droht der Antragstellerin durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten möglicherweise der Entgang des Auftrages sowie ein Schaden, der nur durch die Verhinderung der Zuschlagserteilung abgewendet werden kann, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Zuschlagserteilung nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht.Da seitens der Auftraggeberin auf Grund der Zuschlagsentscheidung vom 11.03.2025 die Vergabe an die römisch 40 beabsichtigt ist, diese aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig sein könnte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin für den Zuschlag in Betracht kommen könnte, droht der Antragstellerin durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten möglicherweise der Entgang des Auftrages sowie ein Schaden, der nur durch die Verhinderung der Zuschlagserteilung abgewendet werden kann, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Zuschlagserteilung nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht. Die Auftraggeberin hat die Zurück- in eventu Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt. Es bestehe ein dringender Beschaffungsbedarf, da die Termine zur Durchführung des Vergabeverfahrens (Auftragsbekanntmachung, Abgabefrist, „Zuschlagsmitteilung“, geplante Zuschlagserteilung) so gewählt worden seien, dass die Vergabe bei einem korrekt abgewickelten Vergabeverfahren so durchgeführt werden könne, dass die Belieferung der Baustellen mit Hubschraubertransporten laut Bauzeitplan sichergestellt sei. Die gegenständliche Beschaffung werde für die Durchführung der geplanten Schutzmaßnahmen benötigt, welche im maßgeblichen öffentlichen Interesse (ua Unversehrtheit von Leib und Leben von Menschen) stehen würden. Es wird nicht übersehen, dass ein öffentliches Interesse an der gegenständlichen Beschaffung besteht. Die Auftraggeberin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ein Auftraggeber zumindest ein Nachprüfungsverfahren sowie die damit einhergehende Verzögerung des Vergabeverfahrens einzukalkulieren hat. Es überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Billigstbieter. Die Untersagung der Zuschlagserteilung ist dabei die gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht gem. § 351 Abs 4 BVergG 2018 die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben hat, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.Es wird nicht übersehen, dass ein öffentliches Interesse an der gegenständlichen Beschaffung besteht. Die Auftraggeberin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ein Auftraggeber zumindest ein Nachprüfungsverfahren sowie die damit einhergehende Verzögerung des Vergabeverfahrens einzukalkulieren hat. Es überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Billigstbieter. Die Untersagung der Zuschlagserteilung ist dabei die gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 351, Absatz 4, BVergG 2018 die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben hat, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Bei Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bieter und des Auftraggebers, eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 15.10.2001, B 1369/01) erscheint ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung für die bewilligte Dauer nicht gegeben. Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung² [2008], § 391 Rz 2). Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens. § 351 Abs 4 BVergG 2018 verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt im Gegensatz zu den Vorgängergesetzen keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Die Auftraggeberin ist durch eine derartige Bestimmung der Zeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum fest gesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (vgl BVA 24.6.2010, N/0051-BVA/10/2010-EV13 mit weiteren Nachweisen).Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung² [2008], Paragraph 391, Rz 2). Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens. Paragraph 351, Absatz 4, BVergG 2018 verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt im Gegensatz zu den Vorgängergesetzen keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Die Auftraggeberin ist durch eine derartige Bestimmung der Zeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum fest gesetzten Frist konnte daher abgesehen werden vergleiche BVA 24.6.2010, N/0051-BVA/10/2010-EV13 mit weiteren Nachweisen). Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden. B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Art 133Abs 9 i
Vm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Artikel 133
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W134.2309547.1.00