RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlW136 2272957-1 Spruch, W136 2272957-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) war seit 29.08.1995 in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen, zuletzt befristet bis zum Ende des Jahres 2018 für die Fachgebiete „84.60 Alt- und Gebrauchtwarenhandel, 88.
- Feuerversicherung (Ursachenfeststellungen und Schadensbewertung), 88.21 Leitungswasserschadenversicherung (Ursachenfeststellungen und Schadensbewertung)“. Ein Rezertifizierungsantrag des BF wurde mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg (belangte Behörde) vom 15.03.2019, 200 Jv 34/17t-6-37, abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 07.08.2019, W170 2217884-3/10E, als verspätet zurückgewiesen. Ein weiterer Antrag auf Eintragung für die genannten Fachgebiete wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2019, 200 Jv 644/19a-6-7, abgewiesen. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben. In der Folge stellte der BF am 22.06.2020, ergänzt am 19.01.2021, erneut den Antrag, in die Liste der allgemein zertifizierten und gerichtlich beeideten Sachverständigen für die oa. Fachgebiete eingetragen zu werden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2021, Zl. 500 Jv 210/20k-5.2-16, abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2021, W170 2242429-1/14E, als unbegründet abgewiesen. Dagegen brachte der BF eine außerordentliche Revision ein, welche vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.02.2022, Ra 2021/03/0321-3, zurückgewiesen wurde.
- Am 27.04.2022 beantragte der BF erneut bei der belangten Behörde die nunmehr verfahrensgegenständliche Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in den Fachgebieten „84.60 Alt- und Gebrauchtwarenhandel, 88.
- Feuerversicherung (Ursachenfeststellungen und Schadensbewertung), 88.21 Leitungswasserschadenversicherung (Ursachenfeststellungen und Schadensbewertung)“. Darin traf er weitwendige Ausführungen zu den Verfahren seiner bisherigen Anträge (vgl. I.1.). Hinsichtlich der notwendigen Voraussetzungen der Vertrauenswürdigkeit nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit e SDG führte er aus, dass er strafrechtlich unbescholten und seit 09.11.2020 verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Da die sonstigen Verwaltungsdelikte (11 Verwaltungsdelikte in einem Zeitraum von 5 Jahren) bereits einige Zeit zurückliegen würden, seien diese gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur nicht bzw. nur mehr eingeschränkt zu berücksichtigen (VwGH 03.06.2019, Ra 2019/03/0060). Überdies würden diese im Bagatellbereich und nur zwei davon im direkten Verantwortungsbereich des BF liegen, zumal die anderen durch seine Mitarbeiter verübt worden seien (Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung). Zu einem im abweisenden Bescheid vom 25.03.2021 herangezogenen Vorfall, (wonach sich der BF entgegen § 14b Abs. 1 SDG als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständige ausgegeben habe, obwohl seine Eintragung in die Sachverständigenliste am 26.08.2019 gestrichen worden sei) führte er aus, dass dies aufgrund der irrtümlichen Verwendung des alten Briefkopfes lediglich ein Versehen gewesen wäre und er zugestanden hätte, einen Fehler gemacht zu haben. Seit dem Vorfall seien bereits deutlich mehr als zwei Jahre vergangen und sei auch dies zu berücksichtigen. Bei Prüfung der Vertrauenswürdigkeit sei eine Prognose vorzunehmen, bei der vom bisherigen Verhalten, einschließlich der zur Last gelegten Handlungen auf sein zukünftiges Verhalten geschlossen werden könne. Schließlich nahm er auf einen weiteren Vorfall vom 31.05.2017 Bezug, welcher aufgrund des 5 Jahre zurückliegenden Zeitraumes nicht mehr zu berücksichtigen sei. Abschließend wies er darauf hin, dass er Aufträge zur Erstellung von Gutachten stets in Verbindung mit dem abgelegten Amtseid nach bestem Wissen und Gewissen erstellt habe und seitens zahlreicher Notariate und Rechtsanwaltskanzleien die Bereitschaft bestehe weiter mit ihm zusammenzuarbeiten. Zu der Voraussetzung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. h SDG gab er an, dass sich seine wirtschaftliche und finanzielle Situation – im Vergleich zu den vorausgehenden Jahren – positiv entwickelt habe. Die Steuerfälligkeit sei nunmehr an den Zahlungseingang geknüpft und trage auch dies zur finanziellen Entlastung bei. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien gegenwärtig jedenfalls als „geordnet“ zu qualifizieren. Sämtliche gegen ihn betriebene Forderungen seien getilgt und sei durch den Steuerberater eine Sanierung des Unternehmens attestiert, sowie eine günstige Zukunftsprognose gestellt worden, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen sei. Es seien keine Exekutionsverfahren gegen ihn anhängig. Die in der Vergangenheit anhängigen Exekutionsverfahren seien auf offene Gebühren aus Verlassenschaftsakten zurückzuführen. Die überlange Dauer der Auszahlung sei nicht in seiner Sphäre gelegen. Er selbst habe die daraus resultierende Differenz wiederholt durch Finanzierungen und Fremdmittel abgedeckt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien bereits zum Zeitpunkt als die Exekutionsverfahren anhängig gewesen seien nicht als ungeordnet zu qualifizieren gewesen, zumal einzelne Zahlungsstockungen nicht dazu führen würden, dass es an der Voraussetzung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse fehle. Dies habe sich letztlich daran gezeigt, dass sich in der Vergangenheit – selbst bei unerledigten Exekutionsverfahren – eine Rezertifizierung als unproblematisch dargestellt habe. Darin traf er weitwendige Ausführungen zu den Verfahren seiner bisherigen Anträge vergleiche römisch eins.1.). Hinsichtlich der notwendigen Voraussetzungen der Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG führte er aus, dass er strafrechtlich unbescholten und seit 09.11.2020 verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Da die sonstigen Verwaltungsdelikte (11 Verwaltungsdelikte in einem Zeitraum von 5 Jahren) bereits einige Zeit zurückliegen würden, seien diese gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur nicht bzw. nur mehr eingeschränkt zu berücksichtigen (VwGH 03.06.2019, Ra 2019/03/0060). Überdies würden diese im Bagatellbereich und nur zwei davon im direkten Verantwortungsbereich des BF liegen, zumal die anderen durch seine Mitarbeiter verübt worden seien (Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung). Zu einem im abweisenden Bescheid vom 25.03.2021 herangezogenen Vorfall, (wonach sich der BF entgegen Paragraph 14 b, Absatz eins, SDG als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständige ausgegeben habe, obwohl seine Eintragung in die Sachverständigenliste am 26.08.2019 gestrichen worden sei) führte er aus, dass dies aufgrund der irrtümlichen Verwendung des alten Briefkopfes lediglich ein Versehen gewesen wäre und er zugestanden hätte, einen Fehler gemacht zu haben. Seit dem Vorfall seien bereits deutlich mehr als zwei Jahre vergangen und sei auch dies zu berücksichtigen. Bei Prüfung der Vertrauenswürdigkeit sei eine Prognose vorzunehmen, bei der vom bisherigen Verhalten, einschließlich der zur Last gelegten Handlungen auf sein zukünftiges Verhalten geschlossen werden könne. Schließlich nahm er auf einen weiteren Vorfall vom 31.05.2017 Bezug, welcher aufgrund des 5 Jahre zurückliegenden Zeitraumes nicht mehr zu berücksichtigen sei. Abschließend wies er darauf hin, dass er Aufträge zur Erstellung von Gutachten stets in Verbindung mit dem abgelegten Amtseid nach bestem Wissen und Gewissen erstellt habe und seitens zahlreicher Notariate und Rechtsanwaltskanzleien die Bereitschaft bestehe weiter mit ihm zusammenzuarbeiten. Zu der Voraussetzung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera h, SDG gab er an, dass sich seine wirtschaftliche und finanzielle Situation – im Vergleich zu den vorausgehenden Jahren – positiv entwickelt habe. Die Steuerfälligkeit sei nunmehr an den Zahlungseingang geknüpft und trage auch dies zur finanziellen Entlastung bei. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien gegenwärtig jedenfalls als „geordnet“ zu qualifizieren. Sämtliche gegen ihn betriebene Forderungen seien getilgt und sei durch den Steuerberater eine Sanierung des Unternehmens attestiert, sowie eine günstige Zukunftsprognose gestellt worden, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen sei. Es seien keine Exekutionsverfahren gegen ihn anhängig. Die in der Vergangenheit anhängigen Exekutionsverfahren seien auf offene Gebühren aus Verlassenschaftsakten zurückzuführen. Die überlange Dauer der Auszahlung sei nicht in seiner Sphäre gelegen. Er selbst habe die daraus resultierende Differenz wiederholt durch Finanzierungen und Fremdmittel abgedeckt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien bereits zum Zeitpunkt als die Exekutionsverfahren anhängig gewesen seien nicht als ungeordnet zu qualifizieren gewesen, zumal einzelne Zahlungsstockungen nicht dazu führen würden, dass es an der Voraussetzung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse fehle. Dies habe sich letztlich daran gezeigt, dass sich in der Vergangenheit – selbst bei unerledigten Exekutionsverfahren – eine Rezertifizierung als unproblematisch dargestellt habe. Dem Antrag waren ua. Lebenslauf, Geburtsurkunde, Kopie des Reisepasses, Meldezettel, Nachweis über aufrechte Haftpflichtversicherung, Übersicht der abgewickelten Verfahren, Strafregisterauskunft, Auszug Exekutionsregister, Kopie des Führerscheins beigeschlossen.
- Daraufhin führte die belangte Behörde zur Feststellung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. e SDG am 20.05.2022 eine VJ-Registerabfrage (Verfahrensautomation Justiz) durch.
- Daraufhin führte die belangte Behörde zur Feststellung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, SDG am 20.05.2022 eine VJ-Registerabfrage (Verfahrensautomation Justiz) durch.
- Mit Bescheid vom 03.06.2022, Zl. 700 Jv 1409/22g-5.2-4, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ab, da die Voraussetzungen der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. h SDG und der Vertrauenswürdigkeit nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG nicht vorliegen würden. Dies wurde insbesondere mit der VJ-Registerabfrage vom 20.05.2022, wonach auch in den Jahren 2021 und 2022 beim Bezirksgericht XXXX mehrere sowohl Zivil- als auch Exekutionsverfahren anhängig gewesen seien sowie mit einem Vorfall, bei dem sich der BF als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ausgegeben habe, obwohl seine Eintragung in die Sachverständigenliste am 26.08.2019 gestrichen worden sei, begründet.
- Mit Bescheid vom 03.06.2022, Zl. 700 Jv 1409/22g-5.2-4, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ab, da die Voraussetzungen der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera h, SDG und der Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG nicht vorliegen würden. Dies wurde insbesondere mit der VJ-Registerabfrage vom 20.05.2022, wonach auch in den Jahren 2021 und 2022 beim Bezirksgericht römisch 40 mehrere sowohl Zivil- als auch Exekutionsverfahren anhängig gewesen seien sowie mit einem Vorfall, bei dem sich der BF als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ausgegeben habe, obwohl seine Eintragung in die Sachverständigenliste am 26.08.2019 gestrichen worden sei, begründet.
- Dagegen erhob der BF fristgerecht am 01.07.2022 Beschwerde und machte insbesondere geltend, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den maßgeblichen Sachverhalt umfassend zu ermitteln. Der angefochtene Bescheid lasse daher eine schlüssige Begründung vermissen und habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht mit dem vom BF vorgelegten aktuellen Exekutionsdatenregisterauszug, welcher keine Eintragung aufweise, auseinandergesetzt.
- Mit Beschluss des BVwG vom 30.01.2023, Zl. W136 2256761-1, wurde der Bescheid vom 03.06.2022 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
- Mit Beschluss des BVwG vom 30.01.2023, Zl. W136 2256761-1, wurde der Bescheid vom 03.06.2022 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ohne nachvollziehbare Erwägungen von der fehlenden Vertrauenswürdigkeit und von fehlenden geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen des BF ausgegangen sei und es unterlassen habe, die sonstigen Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 SDG zu prüfen. Wären nach der nachzuholenden Sachverhaltsfeststellung/Prognoseentscheidung die Vertrauenswürdigkeit bzw. die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des BF zu bejahen, hätte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den Sachverhalt hinsichtlich der weiteren Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 SDG zu prüfen, erheben und festzustellen sowie ausgehend davon das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen im Fall des BF zu beurteilen. Auf Basis des von belangten Behörde bisher erhobenen/festgestellten Sachverhaltes sei eine derartige Beurteilung jedoch nicht möglich.Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ohne nachvollziehbare Erwägungen von der fehlenden Vertrauenswürdigkeit und von fehlenden geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen des BF ausgegangen sei und es unterlassen habe, die sonstigen Eintragungsvoraussetzungen nach Paragraph 2, SDG zu prüfen. Wären nach der nachzuholenden Sachverhaltsfeststellung/Prognoseentscheidung die Vertrauenswürdigkeit bzw. die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des BF zu bejahen, hätte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den Sachverhalt hinsichtlich der weiteren Eintragungsvoraussetzungen nach Paragraph 2, SDG zu prüfen, erheben und festzustellen sowie ausgehend davon das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen im Fall des BF zu beurteilen. Auf Basis des von belangten Behörde bisher erhobenen/festgestellten Sachverhaltes sei eine derartige Beurteilung jedoch nicht möglich.
- Daraufhin führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch. Dabei wurden die verwaltungsrechtlichen Vormerkungen des BF mit Stichtag 13.02.2023 erhoben (ON 12.1,3) und am 24.02.2023 eine VJ-Registerabfrage, beschränkt auf die letzten 5 Jahre, durchgeführt (ON 11). Es wurden vier verwaltungsrechtliche Vormerkungen seit 2020 festgestellt, wobei es sich dabei um drei Verstöße gegen §§ 58 Abs. 1 und 40 Abs. 1 Salzburger Tourismusgesetz (zwei aus dem Jahr 2020 und einer aus dem Jahr 2021) und einen Verstoß gegen § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (aus dem Jahr 2021) handelt. Die VJ-Registerabfrage ergab 9 neue Eintragungen seit dem letzten Auszug vom 20.05.2022 (ON 2), alle aus dem Jahr
- Daraufhin führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch. Dabei wurden die verwaltungsrechtlichen Vormerkungen des BF mit Stichtag 13.02.2023 erhoben (ON 12.1,3) und am 24.02.2023 eine VJ-Registerabfrage, beschränkt auf die letzten 5 Jahre, durchgeführt (ON 11). Es wurden vier verwaltungsrechtliche Vormerkungen seit 2020 festgestellt, wobei es sich dabei um drei Verstöße gegen Paragraphen 58, Absatz eins und 40 Absatz eins, Salzburger Tourismusgesetz (zwei aus dem Jahr 2020 und einer aus dem Jahr 2021) und einen Verstoß gegen Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz (aus dem Jahr 2021) handelt. Die VJ-Registerabfrage ergab 9 neue Eintragungen seit dem letzten Auszug vom 20.05.2022 (ON 2), alle aus dem Jahr
- Mit Schreiben vom 01.03.2023 wurden dem BF die oben angeführten Ermittlungsergebnisse zur Stellungnahme binnen 3 Wochen übermittelt.
- Daraufhin brachte der BF – nach gewährter Fristerstreckung – durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 10.04.2023 eine Stellungnahme ein, in welcher er Folgendes ausführte: Die Strafverfügungen betreffend die Verstöße gegen das Tourismusgesetz seien alle bezahlt und würden allesamt mehr als zwei Jahre zurückliegen, weshalb diese nur mehr eingeschränkt zu berücksichtigen wären. Außerdem würden sämtliche Verwaltungsübertretungen im Bagatellbereich liegen. Zur VJ-Registerabfrage wurde ausgeführt, dass es sich um keinen aktuellen Auszug handeln würde. Ausgehend vom beigefügten Exekutionsregisterauszug vom 05.04.2023 (ON 17.3,1) seien keine Exekutionsverfahren den BF betreffend mehr anhängig.
- Die belangte Behörde führte daraufhin am 13.03.2023 (ON 18) und am 26.04.2023 (ON 19) noch zwei weitere Abfragen im VJ-Register durch, wobei sich daraus drei neue Eintragungen aus dem Jahr 2023 ergaben.
- Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.04.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete „84.60 Alt- und Gebrauchtwarenhandel, 88.
- Feuerversicherung (Ursachenfeststellungen und Schadensbewertung), 88.21 Leitungswasserschadenversicherung (Ursachenfeststellungen und Schadensbewertung)“ ab. Begründend wurde darin angeführt, dass Erhebungen in Form von VJ-Registerabfragen (ON 11, 18 und 19) beschränkt auf die letzten 5 Jahre durchgeführt worden seien, welche mehrere gegen den BF geführte Exekutionsverfahren sowie auch zivilgerichtliche Verfahren ergeben hätten. In zahlreichen Fällen hätte nicht bloß ein Exekutionstitel geschaffen werden, sondern noch Exekution gegen den BF geführt werden müssen. Selbst wenn die Exekutionsverfahren zum Zeitpunkt der Abfrage des Rechtsvertreters des BF, bereits abgestrichen gewesen seien, setze sich dessen Vorgehensweise des BF weiter fort. Dabei wurde insbesondere auf zwei Verfahren vor dem BG aus dem Jahr 2023 ( XXXX und XXXX ) verwiesen. Darüber hinaus habe sich der BF in dem von ihm am 13.12.2019 erstellten Gutachten (im Verfahren zu XXXX beim BG XXXX ) als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ausgegeben, obwohl seine Eintragung in die Sachverständigenliste am 26.08.2021 gestrichen worden sei (Beilage ./1). Hinsichtlich der Behauptung des BF, er sei diesbezüglich einem Rechtsirrtum unterlegen, da ihm eine Kanzleimitarbeiterin erklärt habe, dass seine Eintragung „abgedunkelt“ worden sei und alles „aufrecht“ bleibe, da es sich um ein „laufendes Verfahren“ handeln würde (ON 1.1,11), wurde auf die Stellungnahme der Kanzleimitarbeiterin verweisen (ON 3), wonach diese dem BF eine entsprechende Auskunft nach dessen Löschung aus der Liste am 26.08.2019 nie erteilt habe. Außerdem müsse dem BF klar sein, dass die Kompetenz im Zusammenhang mit Eintragungen allein beim Präsidenten liege, weshalb dies eine reine Schutzbehauptung darstelle und Defizite im erforderlichen rechtlichen Basiswissen des BF offenbare. Außerdem habe der BF als Sachverständiger ein Gutachten betreffend Zeitbewertung erstattet, obwohl er für dieses Fachgebiet nicht eingetragen gewesen sei (z.B. XXXX BG XXXX , Blg. ./2). Aufgrund dieser immer wieder auftretenden Vorfälle könne keine günstige Prognose über das künftige Verhalten des BF getroffen werden, weder in Bezug auf seine Vertrauenswürdigkeit noch auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Behauptungen des BF, wonach mit 05.04.2023 keine Exekutionsverfahren mehr anhängig seien (ON 17.3,1), stünden den Ermittlungsergebnissen entgegen, wonach sich seit Jahren mehrmonatige Zahlungsrückstände ergeben hätten, die in der Führung von Exekutionsverfahren resultieren würden. Zusammengefasst sei unter Bedachtnahme auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.02.2022, Ra 2021/03/0321-3 im Wesentlichen von einer unveränderten Sach- und Rechtslage auszugehen (mehrfache Sachverständigentätigkeit ohne Eintragungsvoraussetzungen, jahrelange umfangreiche Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen). Mangels Vorliegen der Voraussetzungen der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. h SDG und der Vertrauenswürdigkeit nach § 2 Abs. 2 Z 1 li.t e SDG sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Begründend wurde darin angeführt, dass Erhebungen in Form von VJ-Registerabfragen (ON 11, 18 und 19) beschränkt auf die letzten 5 Jahre durchgeführt worden seien, welche mehrere gegen den BF geführte Exekutionsverfahren sowie auch zivilgerichtliche Verfahren ergeben hätten. In zahlreichen Fällen hätte nicht bloß ein Exekutionstitel geschaffen werden, sondern noch Exekution gegen den BF geführt werden müssen. Selbst wenn die Exekutionsverfahren zum Zeitpunkt der Abfrage des Rechtsvertreters des BF, bereits abgestrichen gewesen seien, setze sich dessen Vorgehensweise des BF weiter fort. Dabei wurde insbesondere auf zwei Verfahren vor dem BG aus dem Jahr 2023 ( römisch 40 und römisch 40 ) verwiesen. Darüber hinaus habe sich der BF in dem von ihm am 13.12.2019 erstellten Gutachten (im Verfahren zu römisch 40 beim BG römisch 40 ) als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ausgegeben, obwohl seine Eintragung in die Sachverständigenliste am 26.08.2021 gestrichen worden sei (Beilage ./1). Hinsichtlich der Behauptung des BF, er sei diesbezüglich einem Rechtsirrtum unterlegen, da ihm eine Kanzleimitarbeiterin erklärt habe, dass seine Eintragung „abgedunkelt“ worden sei und alles „aufrecht“ bleibe, da es sich um ein „laufendes Verfahren“ handeln würde (ON 1.1,11), wurde auf die Stellungnahme der Kanzleimitarbeiterin verweisen (ON 3), wonach diese dem BF eine entsprechende Auskunft nach dessen Löschung aus der Liste am 26.08.2019 nie erteilt habe. Außerdem müsse dem BF klar sein, dass die Kompetenz im Zusammenhang mit Eintragungen allein beim Präsidenten liege, weshalb dies eine reine Schutzbehauptung darstelle und Defizite im erforderlichen rechtlichen Basiswissen des BF offenbare. Außerdem habe der BF als Sachverständiger ein Gutachten betreffend Zeitbewertung erstattet, obwohl er für dieses Fachgebiet nicht eingetragen gewesen sei (z.B. römisch 40 BG römisch 40 , Blg. ./2). Aufgrund dieser immer wieder auftretenden Vorfälle könne keine günstige Prognose über das künftige Verhalten des BF getroffen werden, weder in Bezug auf seine Vertrauenswürdigkeit noch auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Behauptungen des BF, wonach mit 05.04.2023 keine Exekutionsverfahren mehr anhängig seien (ON 17.3,1), stünden den Ermittlungsergebnissen entgegen, wonach sich seit Jahren mehrmonatige Zahlungsrückstände ergeben hätten, die in der Führung von Exekutionsverfahren resultieren würden. Zusammengefasst sei unter Bedachtnahme auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.02.2022, Ra 2021/03/0321-3 im Wesentlichen von einer unveränderten Sach- und Rechtslage auszugehen (mehrfache Sachverständigentätigkeit ohne Eintragungsvoraussetzungen, jahrelange umfangreiche Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen). Mangels Vorliegen der Voraussetzungen der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera h, SDG und der Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, li.t e SDG sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
- In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass sämtliche Voraussetzungen für die Eintragung iSd § 2 Abs. 2 SDG in die Fachgebiete 84.60, 88.
- und 88.21 vorliegen würden. Der BF sei 35 Jahre auf den genannten Fachgebieten tätig gewesen und verfüge über die erforderliche Sachkunde und notwendigen Kenntnisse der Verfahrensvorschriften, des Sachverständigenwesens sowie der Befundaufnahme und den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens. Der BF verfüge über die erforderliche Geschäftsfähigkeit in allen Belangen sowie die persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben. Er sei österreichischer Staatsbürger, habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel des LG, verfüge über eine Haftpflichtversicherung, die für die Gutachtenserstellung erforderliche Ausrüstung und es bestehe ein Bedarf an gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die beantragten Fachgebiete. Zur vermeintlich fehlenden Vertrauenswürdigkeit und den fehlenden geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen wurde ausgeführt, dass die wirtschaftliche und finanzielle Situation des BF stabil sei, sämtliche offene Forderungen zwischenzeitlich beglichen und sämtliche Exekutionsverfahren eingestellt worden seien. Sofern sich die belangte Behörde auf Ausführungen der Mitarbeiterin der belangten Behörde stütze, verbleibe völlig unklar, inwiefern sich dadurch fehlende geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und/oder fehlende Vertrauenswürdigkeit ableiten lassen soll. Der Verweis der belangten Behörde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.02.2022, wonach von einer unveränderten Sach- und Rechtslage auszugehen sei, stelle keine taugliche Begründung dar, zumal sich dieser inhaltlich nicht mit der Sache auseinandergesetzt, sondern lediglich die Zulässigkeit einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und damit die Zulässigkeit der Revision verneint habe. Schließlich wurde noch auf die Notwendigkeit der verfassungsrechtlichen gebotenen Auslegung iSd der Erwerbsfreiheit nach Art 6 Abs. 1 StGG sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hingewiesen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass sämtliche Voraussetzungen für die Eintragung iSd Paragraph 2, Absatz 2, SDG in die Fachgebiete 84.60, 88.
- und 88.21 vorliegen würden. Der BF sei 35 Jahre auf den genannten Fachgebieten tätig gewesen und verfüge über die erforderliche Sachkunde und notwendigen Kenntnisse der Verfahrensvorschriften, des Sachverständigenwesens sowie der Befundaufnahme und den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens. Der BF verfüge über die erforderliche Geschäftsfähigkeit in allen Belangen sowie die persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben. Er sei österreichischer Staatsbürger, habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel des LG, verfüge über eine Haftpflichtversicherung, die für die Gutachtenserstellung erforderliche Ausrüstung und es bestehe ein Bedarf an gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die beantragten Fachgebiete. Zur vermeintlich fehlenden Vertrauenswürdigkeit und den fehlenden geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen wurde ausgeführt, dass die wirtschaftliche und finanzielle Situation des BF stabil sei, sämtliche offene Forderungen zwischenzeitlich beglichen und sämtliche Exekutionsverfahren eingestellt worden seien. Sofern sich die belangte Behörde auf Ausführungen der Mitarbeiterin der belangten Behörde stütze, verbleibe völlig unklar, inwiefern sich dadurch fehlende geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und/oder fehlende Vertrauenswürdigkeit ableiten lassen soll. Der Verweis der belangten Behörde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.02.2022, wonach von einer unveränderten Sach- und Rechtslage auszugehen sei, stelle keine taugliche Begründung dar, zumal sich dieser inhaltlich nicht mit der Sache auseinandergesetzt, sondern lediglich die Zulässigkeit einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und damit die Zulässigkeit der Revision verneint habe. Schließlich wurde noch auf die Notwendigkeit der verfassungsrechtlichen gebotenen Auslegung iSd der Erwerbsfreiheit nach Artikel 6, Absatz eins, StGG sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hingewiesen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG am 05.06.2023 zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 04.01.2025 beantragte der BF durch seinen Rechtvertreter beim BVwG abermals die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und legte, zum Beweis, dass keine Exekutionsverfahren gegen ihn anhängig seien einen Auszug aus dem Exekutionsdatenregister vor.
- In der Folge ersuchte das BVwG mit Schreiben vom 16.01.2024 die Bezirkshauptmannschaften XXXX und XXXX sowie die Landespolizeidirektion XXXX binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wegen welcher Verwaltungsübertretungen, die noch nicht getilgt sind, der BF bestraft wurde.
- In der Folge ersuchte das BVwG mit Schreiben vom 16.01.2024 die Bezirkshauptmannschaften römisch 40 und römisch 40 sowie die Landespolizeidirektion römisch 40 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wegen welcher Verwaltungsübertretungen, die noch nicht getilgt sind, der BF bestraft wurde.
- Daraufhin gab die BH XXXX mit Schreiben vom 23.01.2024 bekannt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend den BF aufscheinen. Die Landespolizeidirektion XXXX teilte am 31.01.2024 mit, dass acht Vormerkungen beim ha. Strafamt aufscheinen würden, darunter 6 Strafen nach § 52 lit. a Z 10a StVO, eine nach § 76c Abs. 2 StVO und eine nach § 20 Abs. 2 StVO (allesamt Geschwindigkeitsübertretungen). Schließlich übermittelte die BH XXXX eine Abfrage der verwaltungsrechtlichen Vormerkungen, wonach der BF seit 2020 fünf Verstöße gegen §§ 58 Abs. 1 und 40 Abs. 1 Salzburger Tourismusgesetz (Fälligkeit von Verbandsbeitragszahlungen, zwei im Jahr 2020 und jeweils einen im Jahr 2021, 2022 und 2023) und einen Verstoß gegen § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (im Jahr 2021) begangen hat.
- Daraufhin gab die BH römisch 40 mit Schreiben vom 23.01.2024 bekannt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend den BF aufscheinen. Die Landespolizeidirektion römisch 40 teilte am 31.01.2024 mit, dass acht Vormerkungen beim ha. Strafamt aufscheinen würden, darunter 6 Strafen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO, eine nach Paragraph 76 c, Absatz 2, StVO und eine nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO (allesamt Geschwindigkeitsübertretungen). Schließlich übermittelte die BH römisch 40 eine Abfrage der verwaltungsrechtlichen Vormerkungen, wonach der BF seit 2020 fünf Verstöße gegen Paragraphen 58, Absatz eins und 40 Absatz eins, Salzburger Tourismusgesetz (Fälligkeit von Verbandsbeitragszahlungen, zwei im Jahr 2020 und jeweils einen im Jahr 2021, 2022 und 2023) und einen Verstoß gegen Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz (im Jahr 2021) begangen hat.
- Mit Schriftsatz vom 14.02.2024 übermittelte das BVwG der belangten Behörde einerseits die Urkundenvorlage des BF vom 04.01.2024 sowie die vom BVwG eingeholten Behördenanfragen über den BF zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme (OZ 7, 10, 12, und 13 mit Beilagen). Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass es nach den vorliegenden Behördenanfragen bzw. der vom BF vorgelegten Unterlagen nach Ansicht des BVwG keinen Hinweis darauf gebe, dass beim BF keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse oder mangelnde Vertrauenswürdigkeit vorlägen. Daher ergehe vor dem Hintergrund, wonach das BVwG grundsätzlich die Verwaltungsangelegenheit, die den Gegenstand des bekämpften Bescheides bilde (hier: Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen) zu erledigen habe, der Auftrag an die belangte Behörde ehestmöglich über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b sowie Z 1a SDG beim BF eine begründete Stellungnahme/Gutachten der Zertifizierungskommission nach § 4a Abs. 3 SDG für die vom BF beantragten Fachgebiete einzuholen und dem BVwG vorzulegen.
- Mit Schriftsatz vom 14.02.2024 übermittelte das BVwG der belangten Behörde einerseits die Urkundenvorlage des BF vom 04.01.2024 sowie die vom BVwG eingeholten Behördenanfragen über den BF zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme (OZ 7, 10, 12, und 13 mit Beilagen). Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass es nach den vorliegenden Behördenanfragen bzw. der vom BF vorgelegten Unterlagen nach Ansicht des BVwG keinen Hinweis darauf gebe, dass beim BF keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse oder mangelnde Vertrauenswürdigkeit vorlägen. Daher ergehe vor dem Hintergrund, wonach das BVwG grundsätzlich die Verwaltungsangelegenheit, die den Gegenstand des bekämpften Bescheides bilde (hier: Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen) zu erledigen habe, der Auftrag an die belangte Behörde ehestmöglich über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer eins a, SDG beim BF eine begründete Stellungnahme/Gutachten der Zertifizierungskommission nach Paragraph 4 a, Absatz 3, SDG für die vom BF beantragten Fachgebiete einzuholen und dem BVwG vorzulegen.
- Mit Note vom 28.02.2024, Zl. 700Jv 1409/22g-05 2b-32, teilte die belangte Behörde mit, dass nach zwischenzeitiger Einholung von Registerabfragen, welche für den Zeitraum seit der letzten Abfrage neuerlich zahlreiche Verfahren ergeben hätten, mit heutigem Tag die Zertifizierungskommission um Erstattung einer begründeten Stellungnahme/Gutachten nach § 4a Abs. 3 SDG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b sowie Z 1a SDG ersucht worden sei.
- Mit Note vom 28.02.2024, Zl. 700Jv 1409/22g-05 2b-32, teilte die belangte Behörde mit, dass nach zwischenzeitiger Einholung von Registerabfragen, welche für den Zeitraum seit der letzten Abfrage neuerlich zahlreiche Verfahren ergeben hätten, mit heutigem Tag die Zertifizierungskommission um Erstattung einer begründeten Stellungnahme/Gutachten nach Paragraph 4 a, Absatz 3, SDG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer eins a, SDG ersucht worden sei.
- Am 30.10.2024 ersuchte das BVwG die belangte Behörde – nachdem von dieser telefonisch mitgeteilt wurde, dass die „Prüfung“ des BF im Juli oder im Herbst 2024 stattfinden werde, die Stellungnahme/Gutachten der Zertifizierungskommission nach § 4a Abs. 3 SDG umgehend vorzulegen bzw. mitzuteilen, wann diese vorgelegt werden könne oder welche Gründe einer Vorlage entgegenstünden.
- Am 30.10.2024 ersuchte das BVwG die belangte Behörde – nachdem von dieser telefonisch mitgeteilt wurde, dass die „Prüfung“ des BF im Juli oder im Herbst 2024 stattfinden werde, die Stellungnahme/Gutachten der Zertifizierungskommission nach Paragraph 4 a, Absatz 3, SDG umgehend vorzulegen bzw. mitzuteilen, wann diese vorgelegt werden könne oder welche Gründe einer Vorlage entgegenstünden.
- Daraufhin wurde dem BVwG mit Note vom 05.11.2024 mitgeteilt, dass der BF im Oktober 2024 das Grundseminar für Sachverständige in XXXX besucht habe. Des Weiteren sei er durch den Landesverband der Gerichtssachverständigen Oberösterreich und Salzburg über die nächstmöglichen Prüfungstermine am 09.12.2024 sowie am 10.02.2025 informiert worden, wobei zum Zeitpunkt der Anfrage am 04.11.2024 noch keine Anmeldung zu einem der genannten Prüfungstermine beim Sachverständigenverband vorgelegen sei.
- Daraufhin wurde dem BVwG mit Note vom 05.11.2024 mitgeteilt, dass der BF im Oktober 2024 das Grundseminar für Sachverständige in römisch 40 besucht habe. Des Weiteren sei er durch den Landesverband der Gerichtssachverständigen Oberösterreich und Salzburg über die nächstmöglichen Prüfungstermine am 09.12.2024 sowie am 10.02.2025 informiert worden, wobei zum Zeitpunkt der Anfrage am 04.11.2024 noch keine Anmeldung zu einem der genannten Prüfungstermine beim Sachverständigenverband vorgelegen sei.
- Daraufhin wurde dem BF unter Bezugnahme auf die o.a. Note vom 05.11.2024 aufgetragen, dem BVwG unter Vorlage einer Bescheinigung über die Anmeldung mitzuteilen, zu welchem Termin er zur Prüfung antreten werde.
- Mit Note vom 11.11.2024 wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass der BF sich für den Prüfungstermin am 09.12.2024 angemeldet habe. Dieser Termin wurde infolge Prüfermangels auf den 16.12.2024 um 15:50 Uhr verschoben.
- In der Folge erstatte der BF am 27.11.2014 eine Mitteilung an das BVwG, wonach er sich zur Sachverständigenprüfung angemeldet habe, den Termin am 16.12.2024 am OLG XXXX wahrnehmen werde und die Prüfungsgebühr iHv € 400,00 zur Anweisung gebracht habe.
- In der Folge erstatte der BF am 27.11.2014 eine Mitteilung an das BVwG, wonach er sich zur Sachverständigenprüfung angemeldet habe, den Termin am 16.12.2024 am OLG römisch 40 wahrnehmen werde und die Prüfungsgebühr iHv € 400,00 zur Anweisung gebracht habe.
- Daraufhin übermittelte die belangte Behörde am 28.01.2025 eine begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission für den Sprengel des OLG XXXX gemäß §§ 4 und 4a vom 08.01.2025, worin der Vorsitzende XXXX sowie ein Fachprüfer der gesetzlichen Interessensvertretung XXXX und ein Fachprüfer des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen XXXX ausführten, die Sachkunde und die Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens gem. § 2 Abs. 2 Z 1 lit a SDG geprüft zu haben und im Rahmen der Prüfung Folgendes habe festgestellt werden können:
- Daraufhin übermittelte die belangte Behörde am 28.01.2025 eine begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission für den Sprengel des OLG römisch 40 gemäß Paragraphen 4 und 4 a vom 08.01.2025, worin der Vorsitzende römisch 40 sowie ein Fachprüfer der gesetzlichen Interessensvertretung römisch 40 und ein Fachprüfer des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen römisch 40 ausführten, die Sachkunde und die Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens gem. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG geprüft zu haben und im Rahmen der Prüfung Folgendes habe festgestellt werden können: „Im Rahmen der Prüfung der Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens wies der Kandidat – trotz seiner umfänglichen und langen Tätigkeit – kein für einen Sachverständigen ausreichendes Fachwissen auf: Die Definitionen zwischen Alt-und Gebrauchtwaren konnte er nicht erklären bzw. abgrenzen. Er definierte beides damit, dass „alles, was im Haushalt an Gegenständen da ist“Alt-und Gebrauchtwaren wären. Was man unter dem Fachgebiet 84.60 alles nicht bewerten darf, war ihm nicht klar. Falsch erklärte er dazu, „dass er Schmuck mitschätze, wenn er darüber ersucht werde“. Ob er Bilder, Möbel und Kunstgegenstände bei der Bewertung von Alt-und Gebrauchtwarenhandel mitbewerten darf, ließ er offen. Richtig hingegen beantwortet er die Frage, ob er einen Gegenstand anhand eines Fotos bewerten dürfe, mit Nein. Erschreckend erschien, dass er die Begriffe Schätzwert, Verkaufswert, Verkehrswert und Wiederbeschaffungswert nicht definieren und abgrenzen konnte. Die Bewertungskriterien für die Befundung einer Küche konnte er nur rudimentär anführen. Die Definition des Begriffs „Fahrnis“ war ihm nicht bekannt, auch wenn er dazu einige Beispiele richtig anführen konnte. Im Fachgebiet 88.13 Feuerversicherung (nur Ursachenfeststellung und Schadensbewertung) und 88.21 Leitungswasserschadenversicherung (nur Ursachenfeststellung und Schadensbewertung) kam gleichfalls nur ein unzureichendes Fachwissen zutage. Die Definition eines Brandes erfolgte durch ihn nur ungenau und teilweise richtig. Richtig beantwortet er, dass bei der Feuerversicherung nur Sachschäden versichert sind. Zu den Gefahren, die versichert sind konnte er nur den Brand nennen, nicht jedoch auch den Blitz, Explosion oder Flugzeugabsturz. Was alles zu einer Nutzfläche zählt oder auch nicht, beantwortete er nur teilweise. Mit dem Begriff „gewöhnliche Lebensdauer“ konnte er nichts anfangen, insbesondere war ihm die Nutzungsdauerwerteliste unbekannt. Ob die Dichtungsfugen bei Brausetassen in der Sparte Leitungswasser versichert sind, konnte er nicht beantworten. Den sogenannten Schimmelleitfaden kannte er nicht. Auch bei Prüfung des rechtskundlichen Bereichs, des Verfahrensrechts, den Bereich des Gutachtensaufbaues und der Gutachtensmethodik traten grobe Mängel auf. Befragt, welche Sparten am Bezirksgericht und Landesgericht abgehandelt werden, konnte er nur die Zivilverfahren und Strafverfahren benennen, andere Sparten waren ihm unbekannt. Zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und wer dort den Sachverständigen bestellt, wusste er nicht. Völlig falsch beantwortete er, dass „ein Richter im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren überhaupt nicht beteiligt“ sei. Die Warnpflicht eines Sachverständigen gegenüber dem Gericht war ihm nur teilweise klar. Dass eine solche-unter anderem-bei Vorliegen eines potentiellen Befangenheitsgrundes vorliegt, wusste er nicht.“
- Am 03.02.2025 übermittelte das BVwG diese begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission gemäß § 4a Abs. 3 SDG dem BF zur Kenntnisnahme und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein.
- Am 03.02.2025 übermittelte das BVwG diese begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3, SDG dem BF zur Kenntnisnahme und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein.
- In der daraufhin eingebrachten Stellungnahme vom 18.02.2025 brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter Folgendes vor: Eingangs werde darauf hingewiesen, dass keine Bindung an die Erhebungsergebnisse der Kommission bestehe und könne die belangte Behörde bzw. das BVwG auch hinsichtlich der Prüfungsfelder der Zertifizierungsprüfung vom Bewerber weitere Nachweise verlangen oder amtswegige Erhebungen darüber anordnen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 4 SDG Anm. 11). Er sei Jahrzehnte lang als gerichtlicher Sachverständiger tätig gewesen und verfüge daher auch über das erforderliche Fachwissen. Zum Ablauf der Prüfung wurde ausgeführt, dass er aus seiner Sicht die gestellten Fragen schlüssig beantworten habe können und seien die Ergebnisse der Prüfung auch lediglich verkürzt dargestellt: Die Abgrenzung zwischen Alt- und Gebrauchtwaren habe er – soweit erinnerlich – an Hand eines Praxisbeispiels (konkret einer Küche) erläutert. In Bezug auf die Mitbewertung sei ihm vorgehalten worden, in der Vergangenheit eine Mitbewertung von Fahrnissen vorgenommen zu haben, für welche keine Eintragung bestanden habe. Er würde darin eine fehlende Unvoreingenommenheit erblicken, zumal offensichtlich die „Vorgeschichte“ einschließlich der bereits abgeführten Vorverfahren negativ zu seinen Lasten berücksichtigt worden sei. Dieser Vorhalt habe ihn auch in Bezug auf die weitere Prüfung stark verunsichert. Die Ausführungen zur Frage, was alles unter dem Fachgebiet 84.60 mitbewertet werden dürfe, wären auch missverständlich protokolliert worden. Er sei sich der Problematik der Abgrenzung zwischen den Fachgebieten sehr wohl bewusst, insofern habe er darauf verwiesen, dass eine Eintragung in das Fachgebiet 84.60 „keine Beeidigung“ für Schmuck darstelle, jedoch in der Praxis (gerade in Verlassenschaftsverfahren) festzustellen sei, dass dennoch eine Beauftragung dahingehend Schmuck mitzubewerten, was ein grundsätzliches Systemproblem darstelle. Zur Definition des Begriffs „Fahrnis“ sei anzumerken, dass er aufgefordert worden sei, Fahrnisse im Raum zu zeigen und zu erläutern. Dies habe er sodann, wie auch aus der Stellungnahme hervorgehe, getan. Hinsichtlich des rechtskundigen Bereichs, des Verfahrensrechts, dem Bereich des Gutachtensaufbaus und der Gutachtensmethodik würde er darauf verweisen, dass er bereits unzählige Gutachten erstellt habe und er auch angeboten hätte, Gutachten (geschwärzt) vorzulegen, was jedoch abgelehnt worden sei. Mit diesen Gutachten sei dokumentiert, dass er über die erforderlichen Kenntnisse des Gutachtensaufbaus und der Gutachtensmethodik verfüge. Diesbezügliche Ausführungen lasse die vorliegende Stellungnahme der Kommission vermissen. Abschließend verwies er darauf, dass für ihn aus der Stellungnahme nicht hervorgehe, warum im konkreten Fall von der Erstattung eines Probegutachtens abgesehen wurde, zumal bei Zweckmäßigkeit der Bewerber auch schriftlich zu prüfen sei. Eingangs werde darauf hingewiesen, dass keine Bindung an die Erhebungsergebnisse der Kommission bestehe und könne die belangte Behörde bzw. das BVwG auch hinsichtlich der Prüfungsfelder der Zertifizierungsprüfung vom Bewerber weitere Nachweise verlangen oder amtswegige Erhebungen darüber anordnen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 4, SDG Anmerkung 11). Er sei Jahrzehnte lang als gerichtlicher Sachverständiger tätig gewesen und verfüge daher auch über das erforderliche Fachwissen. Zum Ablauf der Prüfung wurde ausgeführt, dass er aus seiner Sicht die gestellten Fragen schlüssig beantworten habe können und seien die Ergebnisse der Prüfung auch lediglich verkürzt dargestellt: Die Abgrenzung zwischen Alt- und Gebrauchtwaren habe er – soweit erinnerlich – an Hand eines Praxisbeispiels (konkret einer Küche) erläutert. In Bezug auf die Mitbewertung sei ihm vorgehalten worden, in der Vergangenheit eine Mitbewertung von Fahrnissen vorgenommen zu haben, für welche keine Eintragung bestanden habe. Er würde darin eine fehlende Unvoreingenommenheit erblicken, zumal offensichtlich die „Vorgeschichte“ einschließlich der bereits abgeführten Vorverfahren negativ zu seinen Lasten berücksichtigt worden sei. Dieser Vorhalt habe ihn auch in Bezug auf die weitere Prüfung stark verunsichert. Die Ausführungen zur Frage, was alles unter dem Fachgebiet 84.60 mitbewertet werden dürfe, wären auch missverständlich protokolliert worden. Er sei sich der Problematik der Abgrenzung zwischen den Fachgebieten sehr wohl bewusst, insofern habe er darauf verwiesen, dass eine Eintragung in das Fachgebiet 84.60 „keine Beeidigung“ für Schmuck darstelle, jedoch in der Praxis (gerade in Verlassenschaftsverfahren) festzustellen sei, dass dennoch eine Beauftragung dahingehend Schmuck mitzubewerten, was ein grundsätzliches Systemproblem darstelle. Zur Definition des Begriffs „Fahrnis“ sei anzumerken, dass er aufgefordert worden sei, Fahrnisse im Raum zu zeigen und zu erläutern. Dies habe er sodann, wie auch aus der Stellungnahme hervorgehe, getan. Hinsichtlich des rechtskundigen Bereichs, des Verfahrensrechts, dem Bereich des Gutachtensaufbaus und der Gutachtensmethodik würde er darauf verweisen, dass er bereits unzählige Gutachten erstellt habe und er auch angeboten hätte, Gutachten (geschwärzt) vorzulegen, was jedoch abgelehnt worden sei. Mit diesen Gutachten sei dokumentiert, dass er über die erforderlichen Kenntnisse des Gutachtensaufbaus und der Gutachtensmethodik verfüge. Diesbezügliche Ausführungen lasse die vorliegende Stellungnahme der Kommission vermissen. Abschließend verwies er darauf, dass für ihn aus der Stellungnahme nicht hervorgehe, warum im konkreten Fall von der Erstattung eines Probegutachtens abgesehen wurde, zumal bei Zweckmäßigkeit der Bewerber auch schriftlich zu prüfen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Festgestellt wird, dass der BF sich am 16.12.2024 einer kommissionellen mündlichen Prüfung gemäß § 4a Abs. 2 SDG unterzogen hat, im Zuge derer bei ihm grobe Wissenslücken betreffend seine Fach- sowie verfahrensrechtlichen Kenntnisse zu Tage getreten sind.1.
- Festgestellt wird, dass der BF sich am 16.12.2024 einer kommissionellen mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG unterzogen hat, im Zuge derer bei ihm grobe Wissenslücken betreffend seine Fach- sowie verfahrensrechtlichen Kenntnisse zu Tage getreten sind. 1.1.
- Hinsichtlich des Fachgebiets „84.60 Alt- und Gebrauchtwarenhandel“ weist der BF folgende Defizite auf: Er konnte weder die Definition zwischen Alt-und Gebrauchtwaren erklären bzw. abgrenzen noch richtig anführen, was man unter dem Fachgebiet 84.60 alles nicht bewerten darf. Die Begriffe Schätzwert, Verkaufswert, Verkehrswert und Wiederbeschaffungswert konnten nicht richtig definiert und abgrenzt werden. Die Bewertungskriterien für die Befundung einer Küche konnte der BF nur rudimentär anführen. Die Definition des Begriffs „Fahrnis“ war dem BF nicht bekannt. Positiv festzustellen war hingegen, dass der BF Beispiele für den Begriff Fahrnis nennen konnte und die Frage, ob er einen Gegenstand anhand eines Fotos bewerten dürfe, richtig mit „Nein“ beantwortete. 1.1.
- Im Fachgebiet 88.13 Feuerversicherung (nur Ursachenfeststellung und Schadensbewertung) und 88.21 Leitungswasserschadenversicherung (nur Ursachenfeststellung und Schadensbewertung) stellen sich die Wissenslücken des BF folgendermaßen dar: Die Definition eines Brandes erfolgte nur ungenau und teilweise richtig. Zu den Gefahren, die versichert seien, konnte der BF nur den Brand nennen, nicht jedoch auch Blitz, Explosion oder Flugzeugabsturz. Was alles zu einer Nutzfläche zähle oder auch nicht, beantwortete der BF nur teilweise. Mit dem Begriff „gewöhnliche Lebensdauer“ konnte der BF nichts anfangen, insbesondere war ihm die Nutzungsdauerwerteliste unbekannt. Ob die Dichtungsfugen bei Brausetassen in der Sparte Leitungswasser versichert seien, konnte der BF nicht beantworten. Er kannte überdies den sogenannten Schimmelleitfaden nicht. Richtig beantwortete der BF, dass bei der Feuerversicherung nur Sachschäden versichert sind. 1.1.
- Die Kenntnisse des BF im rechtskundlichen Bereich, beim Verfahrensrecht, Gutachtensaufbau und der Gutachtensmethodik sind ebenfalls grob mangelhaft, aus folgenden Gründen: Der BF konnte lediglich Zivilverfahren und Strafverfahren als Sparten, welche am Bezirksgericht und Landesgericht abgehandelt würden, benennen, andere Sparten waren ihm unbekannt. Er hatte keine Kenntnisse zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und wer dort den Sachverständigen bestellt. Überdies führte der BF fälschlicherweise an, dass ein Richter im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren „überhaupt nicht beteiligt sei“. Die Warnpflicht eines Sachverständigen gegenüber dem Gericht war dem BF nur teilweise klar. Dass eine Warnpflicht unter anderem bei Vorliegen eines potentiellen Befangenheitsgrundes vorliege, wusste der BF ebensowenig.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden begründeten Stellungnahme gemäß §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 2 SDG vom 08.01.2025, welche dem BF unter Gewährung einer Stellungnahmefrist auch zur Kenntnis gebracht wurde. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden begründeten Stellungnahme gemäß Paragraphen 4, Absatz 2, 4 a, Absatz 2, SDG vom 08.01.2025, welche dem BF unter Gewährung einer Stellungnahmefrist auch zur Kenntnis gebracht wurde. Der Inhalt der begründeten Stellungnahme der Zertifizierungskommission ist nicht zweifelhaft. Es ist eindeutig ersichtlich, dass die Zertifizierungskommission beim BF die oben angeführten Wissenslücken und damit grobe Mängel seiner Fach- und Verfahrenskenntnisse festgestellt hat. Die festgestellten Defizite ergeben sich direkt aus den Ausführungen in der begründeten Stellungnahme vom 08.01.
- Das unzureichendes Fachwissen im Fachbereich 84.60 ergibt sich beispielsweise aus dem in der Stellungnahme beschriebenen Umstand, wonach der BF die Definitionen zwischen Alt- und Gebrauchtwaren nicht erklären bzw. abgrenzen konnte, zumal er beides damit definierte, dass „alles, was im Haushalt an Gegenständen da ist“ Alt- und Gebrauchtwaren wären. Dass er die Frage, was man alles nicht bewerten dürfe, falsch beantwortete, folgt daraus, dass er angab Schmuck mitzuschätzen, wenn er darüber ersucht werde und offen lies, ob er Bilder, Möbel und Kunstgegenstände bei der Bewertung von Alt-und Gebrauchtwarenhandel mitbewerten dürfe. Die groben Mängel im Fachwissen zum Fachgebiet 88.13 Feuerversicherung und 88.21 Leitungswasserschadenversicherung lassen sich schlüssig aus den in der begründeten Stellungnahme beschriebenen Defiziten ableiten, zumal der BF insbesondere bestimmte Begriffe nicht ausreichend definieren bzw. erklären konnte (z.B. „Brand“, „gewöhnliche Lebensdauer“, „Nutzungsdauerwerteliste“, „Schimmelleitfaden“). Mit seinem Beschwerdevorbringen tritt der BF den Ausführungen in der begründeten Stellungnahme einerseits nur pauschal entgegen, indem er anführt, dass er Jahrzehnte lang als gerichtlicher Sachverständiger tätig gewesen sei und daher auch über das erforderliche Fachwissen verfüge. Andererseits tritt er den in der Stellungnahme beschriebenen Wissenslücken konkret nur in einzelnen Punkten entgegen: So gibt er an, er habe die Abgrenzung zwischen Alt- und Gebrauchtwaren an Hand eines Praxisbeispiels (konkret einer Küche) erläutert. Des Weiteren behauptet er, die Ausführungen zur Frage, was alles unter dem Fachgebiet 84.60 mitbewertet werden dürfe, wären missverständlich protokolliert worden, zumal ihm die Problematik der Abgrenzung zwischen den Fachgebieten sehr wohl bewusst sei und er wisse, dass das Fachgebiet „keine Beeidigung“ für Schmuck darstelle, jedoch in der Praxis festzustellen sei, dass dennoch eine Beauftragung dahingehend Schmuck mitzubewerten erfolgen würde, was ein grundsätzliches Systemproblem darstelle. Dieser vom BF ins Treffen geführte Praxisbezug wird nicht außer Acht gelassen, jedoch gereicht ihm diese Argumentation nicht zum Vorteil, zumal der BF bei der Überprüfung nicht angehalten war auf Problemfälle in der Praxis hinzuweisen, sondern darzulegen, dass er den Umfang und die Grenzen seines Fachgebietes kennt, um die Funktion des Sachverständigen regelgetreu auszuführen. Zur Definition des Begriffs „Fahrnis“ merkt er an, dass er aufgefordert worden sei, Fahrnisse im Raum zu zeigen und zu erläutern. Dies wurde jedoch auch von der Kommission in ihrer Stellungnahme entsprechend vermerkt und berücksichtigt. Außerdem moniert er im Zuge der Prüfung stark verunsichert gewesen zu sein, da er eine fehlende Unvoreingenommenheit der Kommission aufgrund seiner „Vorgeschichte“ vermutet habe, zumal diese ihm vorgehalten hätte, dass er in der Vergangenheit eine Mitbewertung von Fahrnissen vorgenommen habe, für welche keine Eintragung seinerseits bestanden habe. Der Verdacht auf eine derartige Voreingenommenheit der Kommission wird vom BVwG mangels entsprechender Hinweise jedoch nicht geteilt. Die Frage, über eine unzulässige Mitbewertung in der Vergangenheit muss der BF gegen sich gelten lassen, zumal Aufgabe der Kommission ist, zu überprüfen, ob ihm dies bei seinem aktuellen Wissenstand erneut passieren würde. Dass er dadurch stark verunsichert gewesen sei, vermag daran nichts zu ändern und erweist sich als reine Schutzbehauptung. Die Behauptung, wonach die Ergebnisse der Prüfung lediglich verkürzt dargestellt seien, wird nicht außer Acht gelassen, jedoch hat der BF keine Bespiele genannt, welche zu seinen Ungunsten nicht in der Stellungnahme vorgekommen wären. Selbst wenn einzelne richtige Antworten des BF keinen Eingang in die Stellungnahme gefunden hätten, würde dies nichts an den offensichtlichen Defiziten des BF ändern. Dem weiteren Argument, wonach er die gestellten Fragen schlüssig beantworten habe können, ist daher mangels begründetem Nachweis nicht zu folgen. Dass der BF darauf verweist, es bestehe keine Bindung an die Erhebungsergebnisse der Kommission und könne die belangte Behörde bzw. das BVwG auch hinsichtlich der Prüfungsfelder der Zertifizierungsprüfung vom Bewerber weitere Nachweise verlangen oder amtswegige Erhebungen darüber anordnen, wird nicht verkannt. Es ist damit für ihn jedoch nichts gewonnen, da die umfassenden Defizite – die von ihm Großteils auch nicht bestritten werden – eindeutig aus der begründeten Stellungnahme hervorgehen und keine Ermittlungen (wie die Erstattung eines Probegutachtens oder die Vorlage geschwärzter Gutachten) diesbezüglich mehr notwendig sind. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass bei Würdigung sämtlicher Argumente des BF die oben unter 1.
- dargestellten und großteils unbestrittenen Wissenslücken derart gravierend und daher die Fach- sowie verfahrensrechtlichen Kenntnisse des BF eindeutig als mangelhaft zu qualifizieren sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Aus § 11 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975 in der zuletzt durch BGBl. I Nr. 61/2022, geänderten Fassung (in Folge: SDG), ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung im SDG besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.
- Aus Paragraph 11, des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, in der zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, geänderten Fassung (in Folge: SDG), ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung im SDG besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Zwar hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, allerdings erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es liegt nämlich hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine nachvollziehbare begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission vor, welche dem BF vorgehalten wurde. Der BF trat diesem Sachverhalt bloß insofern entgegen, als er einzelne Fragen bzw. Antworten anders interpretiert bzw. pauschale Behauptungen aufstellt (vgl. II.2). Dass der BF die von der Kommission gestellten Fragen nicht in der geforderten Weise beantworten konnte, wird grundsätzlich in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Der Großteil der festgestellten Wissenslücken und fehlerhaften Kenntnisse bleiben daher unbestritten und sind ausreichend um eine Sachentscheidung zu treffen. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden. Zwar hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, allerdings erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es liegt nämlich hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine nachvollziehbare begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission vor, welche dem BF vorgehalten wurde. Der BF trat diesem Sachverhalt bloß insofern entgegen, als er einzelne Fragen bzw. Antworten anders interpretiert bzw. pauschale Behauptungen aufstellt vergleiche römisch zwei.2). Dass der BF die von der Kommission gestellten Fragen nicht in der geforderten Weise beantworten konnte, wird grundsätzlich in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Der Großteil der festgestellten Wissenslücken und fehlerhaften Kenntnisse bleiben daher unbestritten und sind ausreichend um eine Sachentscheidung zu treffen. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. 3.
- Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG), BGBl. Nr. 137/1975, in der zuletzt durch BGBl. I Nr. 61/2022, geänderten Fassung lauten auszugsweise wie folgt:3.
- Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG), Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, in der zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, geänderten Fassung lauten auszugsweise wie folgt: „Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher § 2.
(1)Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.Paragraph 2,
(1)Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (Paragraph 3,) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2)Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: 1. in der Person des Bewerbers
- a)Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
- b)zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
- c)Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,
- c)Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des Paragraph 1034, ABGB,
- d)persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,
- e)Vertrauenswürdigkeit,
- f)österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
- g)gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
- h)geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
- i)der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;
- i)der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 2 a,; 1a.die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung; 2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.“ Eintragungsverfahren § 4.
(1)Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach § 3a Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3 können gemacht werden. Eintragungen nach § 3a Abs. 5 kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.Paragraph 4,
(1)Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach Paragraph 3 a, Absatz 2, zwingend anzuführen. Angaben nach Paragraph 3 a, Absatz 3, können gemacht werden. Eintragungen nach Paragraph 3 a, Absatz 5, kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.
(2)Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
(2)Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a, b, f, g und i sowie Ziffer eins a, nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a und b sowie Ziffer eins a, hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (Paragraph 4 a,) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
(3)Der entscheidende Präsident hat über die begründete Stellungnahme der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden. [...]“ § 4a.
(1)Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, dieParagraph 4 a,
(1)Den Vorsitz der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die
- nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind und
- von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen) oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.
(2)Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z1 lit. a nicht zu prüfen.
(2)Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach Paragraph 2, Absatz 2, Z1 Litera a, nicht zu prüfen.
(3)Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (§ 6) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.“
(3)Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (Paragraph 6,) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.“ 3.
- Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Zunächst ist vorauszuschicken, dass seit der SDG-Novelle, BGBl. I Nr. 10/2017, der entscheidende Präsident über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b sowie Z 1 a SDG nicht mehr ein Gutachten, sondern eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen hat.Zunächst ist vorauszuschicken, dass seit der SDG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, der entscheidende Präsident über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer eins, a SDG nicht mehr ein Gutachten, sondern eine begründete Stellungnahme einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen hat. Die diesbezüglichen Erläuterungen zur Regierungsvorlage lauten auszugsweise: "Das SDG sieht derzeit in verschiedenem Zusammenhang vor, dass der für die Führung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zuständige Präsident des Landesgerichts vor seiner Entscheidung ein Gutachten der Kommission nach § 4a SDG einzuholen hat oder ein solches einholen kann. Der Begriff des Gutachtens ist dabei als fachkundige kommissionelle Einschätzung im Sinn eines Werturteils über das Vorliegen von Kenntnissen und Fähigkeiten (oder über die Reichweite des Zertifizierungsumfangs; vgl. § 4b SDG) zu verstehen; nicht gemeint ist damit das Gutachten im Sinn des in den Verfahrensgesetzen geregelten Beweismittels des (Sachverständigen-)Beweises, im Rahmen dessen aus gegebenen oder ermittelten Tatsachen ("Befund") unter Anwendung besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen gezogen werden ("Gutachten"). Gerade die insofern bestehende begriffliche Parallelität hat aber in der Praxis zuletzt dazu geführt, dass bei der Überprüfung entsprechender kommissioneller Bewertungen sowohl in formaler wie auch in inhaltlicher Hinsicht die Maßstäbe für die Würdigung eines Gutachtens als Beweismittel herangezogen wurden (BVerwG 3.9.2015, W106 2109256-1/2E; 27.4.2016, W213 2111294-1). Eine solche Sichtweise entspricht aber nicht dem tatsächlichen Charakter der entsprechenden Äußerung der Kommission nach § 4a SDG als Werturteil der fachkundigen Prüfer. Aus diesem Grund soll dort, wo im SDG die Möglichkeit der Befassung der Zertifizierungskommission zur Abgabe einer entsprechenden Bewertung vorgesehen ist, anstelle des "Gutachtens" künftig von einer "begründeten Stellungnahme" gesprochen werden, um die bestehenden Unterschiede auch begrifflich deutlich zu machen." (1346 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage – Erläuterungen, 25 f.)"Das SDG sieht derzeit in verschiedenem Zusammenhang vor, dass der für die Führung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zuständige Präsident des Landesgerichts vor seiner Entscheidung ein Gutachten der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG einzuholen hat oder ein solches einholen kann. Der Begriff des Gutachtens ist dabei als fachkundige kommissionelle Einschätzung im Sinn eines Werturteils über das Vorliegen von Kenntnissen und Fähigkeiten (oder über die Reichweite des Zertifizierungsumfangs; vergleiche Paragraph 4 b, SDG) zu verstehen; nicht gemeint ist damit das Gutachten im Sinn des in den Verfahrensgesetzen geregelten Beweismittels des (Sachverständigen-)Beweises, im Rahmen dessen aus gegebenen oder ermittelten Tatsachen ("Befund") unter Anwendung besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen gezogen werden ("Gutachten"). Gerade die insofern bestehende begriffliche Parallelität hat aber in der Praxis zuletzt dazu geführt, dass bei der Überprüfung entsprechender kommissioneller Bewertungen sowohl in formaler wie auch in inhaltlicher Hinsicht die Maßstäbe für die Würdigung eines Gutachtens als Beweismittel herangezogen wurden (BVerwG 3.9.2015, W106 2109256-1/2E; 27.4.2016, W213 2111294-1). Eine solche Sichtweise entspricht aber nicht dem tatsächlichen Charakter der entsprechenden Äußerung der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG als Werturteil der fachkundigen Prüfer. Aus diesem Grund soll dort, wo im SDG die Möglichkeit der Befassung der Zertifizierungskommission zur Abgabe einer entsprechenden Bewertung vorgesehen ist, anstelle des "Gutachtens" künftig von einer "begründeten Stellungnahme" gesprochen werden, um die bestehenden Unterschiede auch begrifflich deutlich zu machen." (1346 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage – Erläuterungen, 25 f.) Eine derartige begründete Stellungnahme wurde fallbezogen aufgrund der am 16.12.2024 durchgeführten kommissionellen mündlichen Prüfung des BF gemäß § 4a Abs. 2 SDG durch die Zertifizierungskommission erstattet. Eine derartige begründete Stellungnahme wurde fallbezogen aufgrund der am 16.12.2024 durchgeführten kommissionellen mündlichen Prüfung des BF gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG durch die Zertifizierungskommission erstattet. Daraus hat sich eindeutig ergeben, dass der BF grobe Wissenslücken betreffend seine Fach- sowie verfahrensrechtlichen Kenntnisse aufweist (vgl. 1.1.-1.2.).Daraus hat sich eindeutig ergeben, dass der BF grobe Wissenslücken betreffend seine Fach- sowie verfahrensrechtlichen Kenntnisse aufweist vergleiche 1.1.-1.2.). Dem BF wurde diese Stellungnahme nachweislich übermittelt. Er sieht nunmehr laut seiner Stellungnahme eine Mangelhaftigkeit der Prüfung im Wesentlichen darin, dass die Ergebnisse der Prüfung lediglich verkürzt dargestellt worden seien. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, war diesem Vorbringen des BF jedoch nicht zu folgen, zumal dieser mit seinen Ausführungen seinen festgestellten und großteils unbestrittenen Wissenslücken in der begründeten Stellungnahme der Kommission damit nicht entgegentreten konnte. Nachdem die Sachkunde des BF gemäß § 4a Abs. 2 letzter Satz zu prüfen war, hatte sich die Prüfung der Kommission Kenntnisse auf die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens zu beziehen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG4, Anmerkung 7 zu § 4a SDG). Nachdem die Sachkunde des BF gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, letzter Satz zu prüfen war, hatte sich die Prüfung der Kommission Kenntnisse auf die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens zu beziehen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG4, Anmerkung 7 zu Paragraph 4 a, SDG). Wenn nun also der BF, wie die Kommission in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat, Fragen im Zusammenhang mit den drei Fachgebieten „84.60 Alt- und Gebrauchtwarenhandel“, „88.13 Feuerversicherung (nur Ursachenfeststellung und Schadensbewertung)“ und „88.21 Leitungswasserschadenversicherung (nur Ursachenfeststellung und Schadensbewertung)“ nicht (in ausreichendem Maße) beantworten konnte, sowie grob mangelhaft Kenntnisse im rechtskundlichen Bereich, beim Verfahrensrecht, Gutachtensaufbau und der Gutachtensmethodik aufwies, kann dies nur zum Ergebnis führen, dass der BF die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG, nämlich die „Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens“ nicht erfüllt. Wenn nun also der BF, wie die Kommission in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat, Fragen im Zusammenhang mit den drei Fachgebieten „84.60 Alt- und Gebrauchtwarenhandel“, „88.13 Feuerversicherung (nur Ursachenfeststellung und Schadensbewertung)“ und „88.21 Leitungswasserschadenversicherung (nur Ursachenfeststellung und Schadensbewertung)“ nicht (in ausreichendem Maße) beantworten konnte, sowie grob mangelhaft Kenntnisse im rechtskundlichen Bereich, beim Verfahrensrecht, Gutachtensaufbau und der Gutachtensmethodik aufwies, kann dies nur zum Ergebnis führen, dass der BF die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG, nämlich die „Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens“ nicht erfüllt. Wenn der BF einwendet, dass es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht noch möglich sei weitere Erhebungen zu veranlassen, so ist er darauf zu verweisen, dass gemäß § 4a Abs. 2 SDG die Kommission den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen hat und beispielsweise die Erstattung eines Probegutachtens nur dann zu erfolgen hat, wenn dies der Kommission zweckdienlich erscheint. Offenkundig hat es die Kommission nicht für zweckdienlich erachtet, dem BF die Erstattung eines Probegutachtens oder die Vorlage geschwärzter Gutachten aufzutragen und kann eine derartige Notwendigkeit auch seitens des BvWG nicht erkannt werden, weil bereits die Mängel der Fachkenntnisse des BF, welche in der mündlichen Prüfung zu Tage getreten sind, für sich allein genommen aussagekräftig genug waren, um eine eindeutige Entscheidung zu treffen. Wenn der BF einwendet, dass es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht noch möglich sei weitere Erhebungen zu veranlassen, so ist er darauf zu verweisen, dass gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG die Kommission den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen hat und beispielsweise die Erstattung eines Probegutachtens nur dann zu erfolgen hat, wenn dies der Kommission zweckdienlich erscheint. Offenkundig hat es die Kommission nicht für zweckdienlich erachtet, dem BF die Erstattung eines Probegutachtens oder die Vorlage geschwärzter Gutachten aufzutragen und kann eine derartige Notwendigkeit auch seitens des BvWG nicht erkannt werden, weil bereits die Mängel der Fachkenntnisse des BF, welche in der mündlichen Prüfung zu Tage getreten sind, für sich allein genommen aussagekräftig genug waren, um eine eindeutige Entscheidung zu treffen. Der begründeten Stellungnahme kommt daher keine andere Deutung als die eines negativen Prüfungsergebnisses zu. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der angefochtene Bescheid die Abweisung des Antrages des BF auf das Fehlen von § 2 Abs. 2 Z 1 lit. h SDG (geordnete wirtschaftliche Verhältnisse) nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit e SDG (Vertrauenswürdigkeit) stützt. Dies wurde zusammengefasst mit VJ-Registerabfragen über anhängige Zivil- als auch Exekutionsverfahren sowie mit einem Vorfall, bei dem sich der BF als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ausgegeben habe, obwohl seine Eintragung in die Sachverständigenliste am 26.08.2019 gestrichen worden sei, begründet.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der angefochtene Bescheid die Abweisung des Antrages des BF auf das Fehlen von Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera h, SDG (geordnete wirtschaftliche Verhältnisse) nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG (Vertrauenswürdigkeit) stützt. Dies wurde zusammengefasst mit VJ-Registerabfragen über anhängige Zivil- als auch Exekutionsverfahren sowie mit einem Vorfall, bei dem sich der BF als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ausgegeben habe, obwohl seine Eintragung in die Sachverständigenliste am 26.08.2019 gestrichen worden sei, begründet. Dass das BVwG diese Ansicht der belangten Behörde nach Durchführung eines eigens geführten Ermittlungsverfahrens nicht geteilt hat (wie im Schreiben vom 14.02.2024 vorgehalten) ist im gegenständlichen Fall aufgrund des eindeutigen Ergebnisses über die mangelnden Fachkenntnisse nicht mehr maßgeblich, da die Antragsvoraussetzungen kumulativ vorliegen müssen und der Antrag des BF bereits nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG aufgrund der eindeutigen begründeten Stellungnahme der Zertifizierungskommission abzuweisen ist. Genauere Ausführungen zur Vertrauenswürdigkeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen des BF konnten daher mangels Relevanz unterbleiben.Dass das BVwG diese Ansicht der belangten Behörde nach Durchführung eines eigens geführten Ermittlungsverfahrens nicht geteilt hat (wie im Schreiben vom 14.02.2024 vorgehalten) ist im gegenständlichen Fall aufgrund des eindeutigen Ergebnisses über die mangelnden Fachkenntnisse nicht mehr maßgeblich, da die Antragsvoraussetzungen kumulativ vorliegen müssen und der Antrag des BF bereits nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG aufgrund der eindeutigen begründeten Stellungnahme der Zertifizierungskommission abzuweisen ist. Genauere Ausführungen zur Vertrauenswürdigkeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen des BF konnten daher mangels Relevanz unterbleiben. 3.
- Zur behaupteten Verletzung des BF in seinem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Erwerbsfreiheit nach Art. 6 StGG ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.02.2004, Gz. 2001/05/1104) ein Eingriff in die Erwerbsfreiheit zulässig ist, wenn dies wegen eines legitimen öffentlichen Interesses notwendig ist; diesbezüglich verweist der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu diesem Grundrecht (VwGH 19.12.2000, Gz. 99/05/0149). 3.
- Zur behaupteten Verletzung des BF in seinem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Erwerbsfreiheit nach Artikel 6, StGG ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.02.2004, Gz. 2001/05/1104) ein Eingriff in die Erwerbsfreiheit zulässig ist, wenn dies wegen eines legitimen öffentlichen Interesses notwendig ist; diesbezüglich verweist der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu diesem Grundrecht (VwGH 19.12.2000, Gz. 99/05/0149). Im vorliegenden Fall ist die Abweisung des Antrags des BF auf Eintragung als Sachverständiger notwendig, um den aufgrund der mangelnden Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens (vgl. § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG) fachlich ungeeigneten BF zum Schutz des Vertrauens in die Rechtsprechung als Sachverständigen zu vermeiden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Begriff des "Sachverständigen" nach den meisten Verfahrensvorschriften nicht derart zu verstehen ist, dass darunter nur nach dem SDG allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, die im Rahmen jenes Fachgebietes tätig werden, für welches sie eingetragen sind, fielen (vgl. VwGH vom 21.02.2007, Zl. 2003/06/0083). Dem BF ist daher eine Tätigkeit als Sachverständiger grundsätzlich auch dann möglich, wenn er nicht ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist.Im vorliegenden Fall ist die Abweisung des Antrags des BF auf Eintragung als Sachverständiger notwendig, um den aufgrund der mangelnden Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG) fachlich ungeeigneten BF zum Schutz des Vertrauens in die Rechtsprechung als Sachverständigen zu vermeiden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Begriff des "Sachverständigen" nach den meisten Verfahrensvorschriften nicht derart zu verstehen ist, dass darunter nur nach dem SDG allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, die im Rahmen jenes Fachgebietes tätig werden, für welches sie eingetragen sind, fielen vergleiche VwGH vom 21.02.2007, Zl. 2003/06/0083). Dem BF ist daher eine Tätigkeit als Sachverständiger grundsätzlich auch dann möglich, wenn er nicht ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist. Die behauptete Rechtsverletzung kann daher nicht erblickt werden. 3.
- Zusammengefasst ist es dem BF nicht gelungen eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. Dass der Antrag nunmehr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG anstatt gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. h und lit. e SDG abgewiesen wird, erfolgt unter Hinweis auf die Kognitionsbefugnis des BVwG. 3.
- Zusammengefasst ist es dem BF nicht gelungen eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. Dass der Antrag nunmehr gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG anstatt gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera h und Litera e, SDG abgewiesen wird, erfolgt unter Hinweis auf die Kognitionsbefugnis des BVwG. Eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach § 27 VwGVG 2014 erfolgt dann nicht, wenn sich die Entscheidung des VwG innerhalb des nach der hg. Rechtsprechung gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt (vgl. VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0003).Eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach Paragraph 27, VwGVG 2014 erfolgt dann nicht, wenn sich die Entscheidung des VwG innerhalb des nach der hg. Rechtsprechung gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt vergleiche VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0003). Im Rahmen der "Sache" kommt dem Verwaltungsgericht im Falle einer meritorischen Entscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGG volle Kognitionsbefugnis im Hinblick auf die Prüfung aller Voraussetzungen zu (vgl. die Überprüfung sämtlicher „Verleihungshindernisse“ zum Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036, Rn. 43); das Verwaltungsgericht ist dabei weder an die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts (vgl. etwa VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028, Rn. 13) noch an das Beschwerdevorbringen (vgl. grundlegend VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) gebunden.Im Rahmen der "Sache" kommt dem Verwaltungsgericht im Falle einer meritorischen Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGG volle Kognitionsbefugnis im Hinblick auf die Prüfung aller Voraussetzungen zu vergleiche die Überprüfung sämtlicher „Verleihungshindernisse“ zum Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036, Rn. 43); das Verwaltungsgericht ist dabei weder an die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts vergleiche etwa VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028, Rn. 13) noch an das Beschwerdevorbringen vergleiche grundlegend VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) gebunden. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass die „Sache“ des bekämpften Bescheides die Prüfung aller Eintragungsvoraussetzungen ist und das BVwG daher nicht an die vorgenommene rechtliche Beurteilung des Sachverhalts gebunden war, sondern ihre Entscheidung auch auf eine andere Voraussetzung bzw. deren Mangel stützen konnte, zumal sie die dazu maßgeblichen Ermittlungsschritte (Einholung der begründeten Stellungnahme der Zertifizierungskommission) veranlasst und dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht hat. 3.
- Nach dem Gesagten war die Beschwerde demnach gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG abzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu ändern bzw. zu konkretisieren.3.
- Nach dem Gesagten war die Beschwerde demnach gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG abzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu ändern bzw. zu konkretisieren. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Dies ist gegenständlich der Fall:Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Dies ist gegenständlich der Fall: Dem BF wurde die begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission für den Sprengel des OLG XXXX gemäß §§ 4 und 4a vom 08.01.2025 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und hat der BF dazu eine Stellungnahme abgegeben, die bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (siehe oben Punkt II.1) berücksichtigt wurde. Ein darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt wurde nicht behauptet und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Dem BF wurde die begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission für den Sprengel des OLG römisch 40 gemäß Paragraphen 4 und 4 a vom 08.01.2025 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und hat der BF dazu eine Stellungnahme abgegeben, die bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (siehe oben Punkt römisch zwei.1) berücksichtigt wurde. Ein darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt wurde nicht behauptet und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W136.2272957.1.00