GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG aufgehoben und der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.07.2024 teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt lautet:Die Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2025 wird
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG aufgehoben und der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.07.2024 teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt lautet: I)
Vm 24 Abs. 2 AlVG wird der Widerruf für die Zeit vom 14.09.2023 bis 30.11.2023 ersatzlos behoben und die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes für die Zeit vom 01.12.2023 bis 31.05.2024 widerrufen.römisch eins)
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG wird der Widerruf für die Zeit vom 14.09.2023 bis 30.11.2023 ersatzlos behoben und die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes für die Zeit vom 01.12.2023 bis 31.05.2024 widerrufen. II)
VG iVm § 25 Abs. 1 AlVG wird das im Zeitraum vom 01.12.2023 bis 31.05.2024 zu Unrecht empfangene Weiterbildungsgeld in Höhe von € 9.056,67 nicht zurückgefordert.römisch zwei)
Paragraph 26, Absatz 7, AlVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wird das im Zeitraum vom 01.12.2023 bis 31.05.2024 zu Unrecht empfangene Weiterbildungsgeld in Höhe von € 9.056,67 nicht zurückgefordert. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Tulln (in der Folge belangte Behörde) vom 10.07.2024 wurde
VG der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 14.09.2023 bis 31.05.2024 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin
VG zur Rückzahlung des demnach zu Unrecht empfangenen Gesamtbetrages in Höhe von € 12.916,89 verpflichtet.1. Mit Bescheid des AMS Tulln (in der Folge belangte Behörde) vom 10.07.2024 wurde
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 14.09.2023 bis 31.05.2024 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des demnach zu Unrecht empfangenen Gesamtbetrages in Höhe von € 12.916,89 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für den genannten Zeitraum zu Unrecht Weiterbildungsgeld bezogen habe, da sie für diesen Zeitraum die geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Ro 2014/08/0066 vom 07.04.2016, von 1/4 der Gesamtwochenstunden nicht nachweisen habe können.
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes für die Zeit vom 01.12.2023 bis 31.05.2024
Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen wird und der durch den Widerruf des Weiterbildungsgeldes entstandene Übergenuss in der Höhe von EUR 9.056,67
VG iVm § 25 Abs. 1 AlVG rückgefordert wird. 3. Mit Bescheid vom 15.01.2025 wurde der Beschwerde vom 22.07.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes für die Zeit vom 01.12.2023 bis 31.05.2024
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen wird und der durch den Widerruf des Weiterbildungsgeldes entstandene Übergenuss in der Höhe von EUR 9.056,67
Paragraph 26, Absatz 7, AlVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG rückgefordert wird. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch die belangte Behörde am 06.06.2024 keine Login-Zeiten bzw. Aufzeichnungen des Kursinstituts über ihren Lernfortschritt bei XXXX nachgewiesen habe. Die belangte Behörde habe im Zuge der Ermittlungen zu den Abläufen von Kursen bei XXXX festgestellt, dass die Kursteilnehmer weder wöchentlich schriftliche Übungen abgegeben hätten, noch aktiv sieben Wochenstunden Unterricht/Online-Zeiten nachweisen könnten. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass die „Kursteilnehmer_innen“ die Abschlussprüfungen ohne Prüfer zu Hause ausgefüllt und dem Kursinstitut im Anschluss übermittelt hätten. Es sei sohin möglich gewesen, dass die Beschwerdeführerin lediglich die Antworten aus den zur Verfügung gestellten Skripten hat heraussuchen müssen, ohne tatsächlich aktiv einen Lernaufwand zu betreiben, um diese Prüfungen positiv abzuschließen. Das AMS könne aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht annähernd einen Lernaufwand von 20 Wochenstunden erkennen. Es handle sich bei der absolvierten Ausbildung bei der XXXX um reine Lernzeiten im Selbststudium und eine Kommunikation mit dem Kursinstitut habe zu keinem Zeitpunkt während der Ausbildung stattgefunden. Die Möglichkeit „Trainer_innen“ bei Bedarf zu kontaktieren reiche für den Nachweis des seminaristischen Anteils der Kursteilnahme nicht aus. Es sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar und von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet worden, dass das Kursinstitut die bestätigten (Online-)Lernzeiten in irgendeiner Art und Weise wie in der Kursbescheinigung behauptet überprüft hätte. Da die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.12.2023 bis 31.05.2024 keine Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 Abs. 1 Z1 AlVG nachweisen habe können, sei das Weiterbildungsgeld
Vm § 26 Abs. 1 Z1 zu widerrufen gewesen. Da es keine Online-Trainingszeiten gegeben habe, habe der Beschwerdeführerin bereits mit Beginn der Ausbildung beim Herunterladen der Kursunterlagen bewusst sein müssen, dass eine Überprüfung des Lernerfolges nur durch die wöchentlichen Lernkontrollen durch das Kursinstitut möglich sei. Eine solche Kontrolle habe nicht stattgefunden und sei von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch die belangte Behörde am 06.06.2024 keine Login-Zeiten bzw. Aufzeichnungen des Kursinstituts über ihren Lernfortschritt bei römisch 40 nachgewiesen habe. Die belangte Behörde habe im Zuge der Ermittlungen zu den Abläufen von Kursen bei römisch 40 festgestellt, dass die Kursteilnehmer weder wöchentlich schriftliche Übungen abgegeben hätten, noch aktiv sieben Wochenstunden Unterricht/Online-Zeiten nachweisen könnten. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass die „Kursteilnehmer_innen“ die Abschlussprüfungen ohne Prüfer zu Hause ausgefüllt und dem Kursinstitut im Anschluss übermittelt hätten. Es sei sohin möglich gewesen, dass die Beschwerdeführerin lediglich die Antworten aus den zur Verfügung gestellten Skripten hat heraussuchen müssen, ohne tatsächlich aktiv einen Lernaufwand zu betreiben, um diese Prüfungen positiv abzuschließen. Das AMS könne aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht annähernd einen Lernaufwand von 20 Wochenstunden erkennen. Es handle sich bei der absolvierten Ausbildung bei der römisch 40 um reine Lernzeiten im Selbststudium und eine Kommunikation mit dem Kursinstitut habe zu keinem Zeitpunkt während der Ausbildung stattgefunden. Die Möglichkeit „Trainer_innen“ bei Bedarf zu kontaktieren reiche für den Nachweis des seminaristischen Anteils der Kursteilnahme nicht aus. Es sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar und von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet worden, dass das Kursinstitut die bestätigten (Online-)Lernzeiten in irgendeiner Art und Weise wie in der Kursbescheinigung behauptet überprüft hätte. Da die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.12.2023 bis 31.05.2024 keine Weiterbildungsmaßnahme iSd Paragraph 26, Absatz eins, Z1 AlVG nachweisen habe können, sei das Weiterbildungsgeld
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Z1 zu widerrufen gewesen. Da es keine Online-Trainingszeiten gegeben habe, habe der Beschwerdeführerin bereits mit Beginn der Ausbildung beim Herunterladen der Kursunterlagen bewusst sein müssen, dass eine Überprüfung des Lernerfolges nur durch die wöchentlichen Lernkontrollen durch das Kursinstitut möglich sei. Eine solche Kontrolle habe nicht stattgefunden und sei von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet worden.
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. VR weist die BF auf seine Manuduktionspflicht hin. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. BF legt einen Akt von Unterlagen und Korrespondenzen mit dem Institut vor. Der Ordner bzw. Akt wird nach Erlassung des Erkenntnisses an die BF im Original wieder retourniert. BehV legt E-Mail-Verkehr mit der BF und der Vergabestelle über das Weiterbildungsgeld von Waidhofen an der Thaya aus Juni 2023 vor. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Sie habe sich die Ausbildung „Natur- und Erlebnispädagogik“ ganz speziell ausgesucht, weil sie sich seit Jahren dafür interessiere. Sie habe schon immer so eine Ausbildung machen wollen und da sie auch in XXXX tätig sei, habe sie diese Weiterbildungen dementsprechend ausgesucht und abgestimmt.Sie habe sich die Ausbildung „Natur- und Erlebnispädagogik“ ganz speziell ausgesucht, weil sie sich seit Jahren dafür interessiere. Sie habe schon immer so eine Ausbildung machen wollen und da sie auch in römisch 40 tätig sei, habe sie diese Weiterbildungen dementsprechend ausgesucht und abgestimmt. Sie habe viele Institute gegoogelt und es sei schwer festzustellen gewesen, ob diese seriös seien. Die Auswahl sei groß gewesen. Das AMS habe auch auf dessen Homepage eine Liste veröffentlicht, worauf die Institute angeführt seien, die für Bildungskarenz geeignet seien. Von dem Kurs habe sie sich erhofft, dass sie eben alles, was sie dort gelernt habe, in der Praxis als XXXX einsetzen könne.Von dem Kurs habe sie sich erhofft, dass sie eben alles, was sie dort gelernt habe, in der Praxis als römisch 40 einsetzen könne. Auf ihre Anfrage vom 05.06.2024, welche Kurse geeignet seien, habe sie keine schriftliche Rückmeldung bekommen. Sie habe telefonisch nachgefragt, welche Kursinstitute auf der Homepage gelistet seien und solle sich von diesen einen Kurs aussuchen. Auf der Homepage von XXXX habe sie sich einige Zeit davor über die jeweiligen Kurse informiert, dies sei ungefähr im Juni 2023 gewesen. Sie habe unter anderem Natur- und Erlebnispädagogik mit Lernbegleitung gebucht. Die Kurse mit Lernbegleitung hätten etwa 1.700€ bis 1.800€ pro Kurs gekostet.Auf der Homepage von römisch 40 habe sie sich einige Zeit davor über die jeweiligen Kurse informiert, dies sei ungefähr im Juni 2023 gewesen. Sie habe unter anderem Natur- und Erlebnispädagogik mit Lernbegleitung gebucht. Die Kurse mit Lernbegleitung hätten etwa 1.700€ bis 1.800€ pro Kurs gekostet. Selbststudium habe sie nicht gebucht, da Lernbegleitung eine Voraussetzung gewesen sei. Die Lernbegleitung habe so ausgesehen, dass sie wöchentlich Module selbst durchgearbeitet habe, dann habe es Wochentests gegeben. Diese habe sie ausgearbeitet und zur weiteren Auswertung an das Institut übermittelt. Hier habe man auch mit dem Institut korrespondieren und fragen können, wenn man sich nicht auskenne. Kontakt habe sie etwa zwei bis drei Mal pro Woche gehabt. Insgesamt habe sie jedenfalls 20 Stunden pro Woche investiert. Es habe auch immer ihre Mutter kommen müssen, um auf ihre Tochter aufzupassen, da dies ansonsten gar nicht möglich gewesen wäre. An den im Verfahrensakt aufliegenden Zeitplan habe sie sich gehalten. Auf Nachfrage, ob sie bei der Ausarbeitung der Wochentests online gewesen sei, treffe dies zu. Man habe sich einloggen müssen und sie habe es auf diese Weise ausgefüllt und auch geschickt, damit das Kursinstitut gewusst habe, dass es auch von der richtigen Person komme. Sie habe dort beim Einloggen immer ihren Namen und ihre Kennnummer eingeben müssen. Auf Nachfrage, ob sie fachliches Feedback erhalten habe, treffe dies zu. Die Wochentests seien korrigiert und zurückgeschickt worden und bei Fragen zu diesem Feedback habe sie sich wieder an das Kursinstitut wenden können. Auf Nachfrage stimme es also, dass die Wochentests interaktiv erarbeitet worden seien. Auf Nachfrage, ob sie also auch online Inhalte bearbeitet habe, sei dies zutreffend. Zum Teil sei sie online gewesen, zum anderen Teil habe sie sich Dinge auch ausgedruckt, damit sie zusätzlich etwas unterstreichen könne. Auf Vorhalt der Anmeldebestätigung und auf Nachfrage, was das AMS dann bemängeln könne, gebe sie an, dass in jenem Falle, dass diese 25% der Kursmaßnahme nicht aktiv und im Online-Bereich passiert wäre, dies vom AMS zu bemängeln sei. Sie könne jedoch bestätigen und habe dies auch vorgelegt, dass mindestens fünf Stunden in der Woche mit dem Kursinstitut und den Onlinetests aktiv Kontakt bestanden habe. Nachgefragt, was sie unter einer Weiterbildungsmaßnahme verstehe, bestehe dies darin, sich weiterbilden zu können und neue Inhalte zu erarbeiten. Dass man sich im ausgewählten Bereich professionell weiterbilden könne und dass dieses Erlernte dann auch in ihrem Bereich anwendbar seien. Dies treffe ihrer Ansicht nach auf ihren Kurs zu. Nachgefragt, ob sie sich vorstellen könne, was dagegen sprechen könnte, den Kurs als „Weiterbildungsmaßnahme“ zu qualifizieren, gebe es aus ihrer Perspektive keine Gründe. Nachgefragt, ob bei den korrigierten Wochentests der Vermerk „OK“ bzw. Anmerkungen in roter Schriftfarbe von XXXX stammen würden, treffe dies zu. Nachgefragt, weshalb sich auf manchen Auswertungen keine Vermerke befinden würden, sei es eventuell möglich, dass diese nicht korrigiert worden seien, sie wisse dies nicht.Nachgefragt, ob bei den korrigierten Wochentests der Vermerk „OK“ bzw. Anmerkungen in roter Schriftfarbe von römisch 40 stammen würden, treffe dies zu. Nachgefragt, weshalb sich auf manchen Auswertungen keine Vermerke befinden würden, sei es eventuell möglich, dass diese nicht korrigiert worden seien, sie wisse dies nicht. Auf Vorhalt, dass Frau XXXX von XXXX auf eines ihrer Mails geantwortet habe, dass sie eine Lesebestätigung einrichten möge, da es für XXXX zu aufwendig sei, jede Mail zu bestätigen und ob man deshalb davon ausgehen könne, dass nicht alle korrigiert worden seien, stimme dies nicht. Die Automatische Lesebestätigung habe bei ihr nicht funktioniert und deshalb seien bei ihr auch alle Mails einzeln bestätigt worden.Auf Vorhalt, dass Frau römisch 40 von römisch 40 auf eines ihrer Mails geantwortet habe, dass sie eine Lesebestätigung einrichten möge, da es für römisch 40 zu aufwendig sei, jede Mail zu bestätigen und ob man deshalb davon ausgehen könne, dass nicht alle korrigiert worden seien, stimme dies nicht. Die Automatische Lesebestätigung habe bei ihr nicht funktioniert und deshalb seien bei ihr auch alle Mails einzeln bestätigt worden. Auf Nachfrage, ob sie auch an Zoom-Trainings teilgenommen habe, habe sie daran teilgenommen, sobald es diese gegeben habe. Diese hätten einmal pro Woche stattgefunden. Mitschriften habe sie nicht. Diese Meetings seien auf Selbstmanagement ausgelegt gewesen und wie man sich selbständig machen könne. Dies sei für sie nur zum Teil relevant gewesen, aber auch die eingebrachten Themen seien behandelt worden. Die Wochentage der Meetings seien dann umgestellt worden. Für die Kursvariante mit Lernbegleitung habe sie sich aufgrund der Rücksprache mit dem AMS entschieden. Für die Wochentests und Trainerkommunikation habe sie fünf Stunden gebraucht. Darin sei das Selbststudium freilich nicht inkludiert. Die Kommunikation mit dem Kursinstitut sei immer über inhaltliche Fragen erfolgt. Das habe gut funktioniert, man habe immer Antworten erhalten. Für die Wochentests habe sie sich einloggen müssen und sie habe immer nur die Tests für die Woche bekommen. Diese habe sie ausfüllen müssen, während sie online gewesen sei. Die praktischen Teile seien nicht direkt überprüft worden, aber man habe sie bei den Wochentests beschreiben müssen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Sie sei Beraterin und Sachbearbeiterin im Fachzentrum für Bildungskarenz. Die Kurse hätten 20 Wochenstunden umfassen müssen, wobei ein Vierteil seminaristische Anteile sein hätten müssen. Die Mindestdauer seien 2 Monate gewesen. Die Homepage des AMS kenne sie. Eine Liste, welche Kursinstitute für eine Bildungskarenz in Frage kommen würden, habe es nicht gegeben. Bei den vorgelegten Anträgen sei davon ausgegangen worden, dass die Kurse den Angaben entsprochen hätten. Die Anmeldebestätigungen seien vom AMS formuliert und vom Kursinstitut ausgefüllt worden. Auf Nachfrage, ob der konkret von der BF gebuchte Kurs genehmigt worden sei, verneine sie dies. Es hätte aus ihrer Sicht nicht hinreichend seminaristische Anteile im Ausmaß von 25% gegeben. Auf Nachfrage, ob sie wisse, woher diese 25% stammen würden, wisse sie dies nicht. Dies sei eine Vorgabe gewesen. Auf Nachfrage, ob sie § 26 AlVG kenne, bejahe sie dies. Hier stehe, dass eine Weiterbildung 20 Wochenstunden erfordere.Auf Nachfrage, ob sie Paragraph 26, AlVG kenne, bejahe sie dies. Hier stehe, dass eine Weiterbildung 20 Wochenstunden erfordere. Auf Nachfrage, wie eine Abweisung dann begründet worden wäre, stehe dies in den Bescheiden so drinnen. Sie selbst verfasse diese Inhalte nicht, sondern würden diese vom Computer automatisch generiert und verfasst werden. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Sie sei Sachbearbeiterin im AMS Fachzentrum für Bildungskarenz und Bildungsteilzeit. Sie bearbeite die Anträge der KundInnen. Voraussetzungen seien die Vereinbarung mit dem Dienstgeber und die korrekte Antragstellung für die Geldleistung gewesen. Die Kurse bei XXXX seien öfter gebucht worden.Sie sei Sachbearbeiterin im AMS Fachzentrum für Bildungskarenz und Bildungsteilzeit. Sie bearbeite die Anträge der KundInnen. Voraussetzungen seien die Vereinbarung mit dem Dienstgeber und die korrekte Antragstellung für die Geldleistung gewesen. Die Kurse bei römisch 40 seien öfter gebucht worden. Eine Liste auf der Homepage des AMS, auf welcher Kursinstitute aufgelistet seien, die Weiterbildungsmaßnahmen anbieten würden, sei ihr nicht bekannt. Bei der Antragstellung sei davon ausgegangen worden, dass die Kursbestätigungen korrekt seien. Der konkret von der BF gebuchte Kurs wäre nicht genehmigt worden. Es hätte der seminaristische Anteil im Ausmaß von 25% gefehlt. Dies würde so in den Richtlinien stehen. § 26 AlVG kenne sie grundsätzlich, aber sie wisse nicht, wo das Erfordernis von 25% enthalten sei. Auf Nachfrage, wie eine Abweisung bei Selbststudium begründet worden sei, mache sie die Vorlage und die Abteilungsleitung unterschreibe diese. Der Computer generiere diese Vorlage automatisch.Paragraph 26, AlVG kenne sie grundsätzlich, aber sie wisse nicht, wo das Erfordernis von 25% enthalten sei. Auf Nachfrage, wie eine Abweisung bei Selbststudium begründet worden sei, mache sie die Vorlage und die Abteilungsleitung unterschreibe diese. Der Computer generiere diese Vorlage automatisch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin ist seit 23.02.2006, unterbrochen durch Wochengeldbezüge sowie Zeiträume, während derer das Dienstverhältnis karenziert war, beim Dienstgeber XXXX als Angestellte beschäftigt. Am XXXX wurde ihre Tochter XXXX geboren. Von 22.11.2022 bis 13.09.2023 bezog die Beschwerdeführerin ausschließlich einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Die Beschwerdeführerin ist seit 23.02.2006, unterbrochen durch Wochengeldbezüge sowie Zeiträume, während derer das Dienstverhältnis karenziert war, beim Dienstgeber römisch 40 als Angestellte beschäftigt. Am römisch 40 wurde ihre Tochter römisch 40 geboren. Von 22.11.2022 bis 13.09.2023 bezog die Beschwerdeführerin ausschließlich einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Ihr Dienstverhältnis zu ihrem Dienstgeber XXXX wurde auf Grundlage des § 49 NÖ LBG im Zeitraum vom 14.09.2023 bis 01.09.2024 karenziert.Ihr Dienstverhältnis zu ihrem Dienstgeber römisch 40 wurde auf Grundlage des Paragraph 49, NÖ LBG im Zeitraum vom 14.09.2023 bis 01.09.2024 karenziert. Noch bevor die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt hatte, informierte sie sich im Internet über diverse Kursangebote, die zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen. Dabei gelangte sie unter anderen auch auf die Website des Kursinstituts XXXX , auf der diverse Kurse beworben wurden und ausdrücklich auf die Möglichkeit des Bezugs von Weiterbildungsgeld während einer Bildungskarenz hingewiesen wurde.Noch bevor die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt hatte, informierte sie sich im Internet über diverse Kursangebote, die zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen. Dabei gelangte sie unter anderen auch auf die Website des Kursinstituts römisch 40 , auf der diverse Kurse beworben wurden und ausdrücklich auf die Möglichkeit des Bezugs von Weiterbildungsgeld während einer Bildungskarenz hingewiesen wurde. Vor Antragstellung telefonierte die Beschwerdeführerin ebenso mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde, um sich über die diversen Kursinstitute sowie die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld zu informieren. Hinsichtlich des Kursinstituts XXXX wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das AMS seit Jahren mit XXXX zusammenarbeitet und mit diesem Institut gute Erfahrungen gemacht hat. Hingegen kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin auf eine vom AMS geführte Liste mit Kursinstituten verwiesen wurde.Vor Antragstellung telefonierte die Beschwerdeführerin ebenso mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde, um sich über die diversen Kursinstitute sowie die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld zu informieren. Hinsichtlich des Kursinstituts römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das AMS seit Jahren mit römisch 40 zusammenarbeitet und mit diesem Institut gute Erfahrungen gemacht hat. Hingegen kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin auf eine vom AMS geführte Liste mit Kursinstituten verwiesen wurde. Die Beschwerdeführerin kommunizierte vor Antragstellung auch telefonisch sowie per E-Mail mit dem Kursinstituts XXXX , um die genauen Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld in Erfahrung zu bringen. Im Zuge dieses Gesprächsverlaufs wurde ihr bereits am 31.07.2023 wie folgt mitgeteilt:Die Beschwerdeführerin kommunizierte vor Antragstellung auch telefonisch sowie per E-Mail mit dem Kursinstituts römisch 40 , um die genauen Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld in Erfahrung zu bringen. Im Zuge dieses Gesprächsverlaufs wurde ihr bereits am 31.07.2023 wie folgt mitgeteilt: „Liebe Frau XXXX ,„Liebe Frau römisch 40 , Sehr gerne können Sie zwei Kurse hintereinander belegen. Alle unsere Kurse, egal in welchem Lehrformat, sind bildungskarenztauglich. 😊“ Am 18.08.2023 fragte die Beschwerdeführerin beim Kursinstitut erneut wie folgt nach: „Muss man für die Bildungskarenz die Variante mit Lernbegleitung wählen oder wird Selbststudium anerkannt wegen der Tests?“ Daraufhin wurde ihr wie folgt versichert: „Zu Ihrer zweiten Frage kann gesagt werden, dass auch das Selbststudium bildungskarenztauglich ist.“ Darüber hinaus recherchierte die Beschwerdeführerin auch eigenständig im Internet über die Voraussetzungen, die zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen. Am 26.08.2023 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Geltendmachungsdatum 14.09.2023. Dem elektronischen Antrag fügte sie unter anderem zwei als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnete Formulare als Nachweis über die Art der Ausbildung bei. Demnach sollte die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 14.09.2023 bis 30.11.2023 im Ausmaß von 20 Wochenstunden eine Ausbildung beim Kursinstitut XXXX absolvieren. Davon umfasst waren insgesamt Lerninhalte im Ausmaß von 58 Stunden Videomaterial, 4 Stunden Meditation, 24 Stunden interaktive Fragen und Antworten, 90 Stunden Praxis und Selbststudium, 20 Stunden Prüfungsvorbereitung und Absolvierung von Tests sowie 30 Stunden für die Erstellung einer Projektarbeit.Demnach sollte die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 14.09.2023 bis 30.11.2023 im Ausmaß von 20 Wochenstunden eine Ausbildung beim Kursinstitut römisch 40 absolvieren. Davon umfasst waren insgesamt Lerninhalte im Ausmaß von 58 Stunden Videomaterial, 4 Stunden Meditation, 24 Stunden interaktive Fragen und Antworten, 90 Stunden Praxis und Selbststudium, 20 Stunden Prüfungsvorbereitung und Absolvierung von Tests sowie 30 Stunden für die Erstellung einer Projektarbeit. Schwerpunkte der Ausbildung waren demnach „Stimmgabelarbeit, Klangmassage, Sound Healing Settings und Klangmeditation, Gong Settings, Klangmassage bei Babys & Schwangeren, Moderne Energiemedizin, Soulbusiness, Füße lesen & Ausgleich mit Stimmgabeln und ätherischen Ölen“.
den Anmeldebestätigungen für Onlinekurse sollte die von der Beschwerdeführerin angestrebte Kursmaßnahme „Fernlehrgang Natur- und Erlebnispädagogik“ im Zeitraum 01.12.2023 bis 31.05.2024 und die Kursmaßnahme „Fernlehrgang Aromaberatung mit Lernbegleitung“ beim Kursinstitut XXXX im Zeitraum vom 01.06.2024 bis 07.09.2024 erfolgen.
den Anmeldebestätigungen für Onlinekurse sollte die von der Beschwerdeführerin angestrebte Kursmaßnahme „Fernlehrgang Natur- und Erlebnispädagogik“ im Zeitraum 01.12.2023 bis 31.05.2024 und die Kursmaßnahme „Fernlehrgang Aromaberatung mit Lernbegleitung“ beim Kursinstitut römisch 40 im Zeitraum vom 01.06.2024 bis 07.09.2024 erfolgen. Die Anmeldebestätigungen wurden von der belangten Behörde vorformuliert und wurden der Beschwerdeführerin bereits teilweise maschinell ausgefüllt vom Kursinstitut XXXX übersendet. Die Beschwerdeführerin trug darin zunächst handschriftlich ihren Namen und ihr Geburtsdatum sowie die Bezeichnung der Kursmaßnahmen sowie deren Dauer ein.Die Anmeldebestätigungen wurden von der belangten Behörde vorformuliert und wurden der Beschwerdeführerin bereits teilweise maschinell ausgefüllt vom Kursinstitut römisch 40 übersendet. Die Beschwerdeführerin trug darin zunächst handschriftlich ihren Namen und ihr Geburtsdatum sowie die Bezeichnung der Kursmaßnahmen sowie deren Dauer ein. Nach der Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ wurde vom Kursinstitut jeweils maschinell die Antwortmöglichkeit „Ja“ angekreuzt. Nach der Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin / der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet“ wurde vom Kursinstitut jeweils maschinell die Antwortmöglichkeit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt. Nach der Angabe „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten betragen – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25% der nachstehenden Wochenstunden umfassen“ fanden sich die Antwortmöglichkeiten „10 Wochenstunden“, „16 Wochenstunden“, „20 Wochenstunden“, „andere Anzahl an Wochenstunden (bitte genau angeben), wobei von der Beschwerdeführerin jeweils die Antwortmöglichkeit „20 Wochenstunden“ angekreuzt wurde. Die Frage „Gibt es wöchentliche vorgeschriebene (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstitutes? Wenn ja, an, an welchem Tag und zu welchen Uhrzeiten?“ wurde vom Kursinstitut jeweils maschinell mit „Nein“ beantwortet. Die Frage „Wenn nein, werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25% seitens des Kursinstitutes geprüft?“ wurde vom Kursinstitut jeweils maschinell mit der Antwortmöglichkeit „Ja“ beantwortet. Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut jeweils maschinell mit „Ja, in Form von: schriftliche Wochenübungen“ beantwortet. Die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut jeweils maschinell mit „Ja, in Form von: Emailverkehr“ beantwortet. Die Formulare weisen den Stempel des Kursinstituts sowie eine vom Kursinstitut stammende Paraphe auf. Die Beschwerdeführerin las den Inhalt der Anmeldebestätigung und verstand die von ihr und dem Kursinstitut gemachten Angaben. Mit der Übermittlung ihres elektronischen Antrags erklärte die Beschwerdeführerin insbesondere, die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Die Verpflichtungserklärung wies insbesondere nachstehende Passagen auf: „Meldepflichten nach § 50 Abs 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes „Meldepflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Was müssen Sie melden? Alle Änderungen Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation, die sich auf Ihren Anspruch auswirken könnten. Alle Änderungen der im Antrag gemachten Angaben. […] Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld melden Sie uns außerdem wenn Ihr karenziertes Dienstverhältnis endet. wenn die Aus- oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird. bei Bildungsteilzeitgeld, wenn sich die Anzahl der Wochenstunden in der Arbeit (Beschäftigungsausmaß während der Bildungskarenz) ändert. […] Wann müssen Sie diese Änderungen melden? Am besten sofort. Spätestens innerhalb einer Woche nach Änderung. […] Wie können Sie uns Änderungen melden? Sie melden Änderungen über Ihr eAMS-Konto, telefonisch, persönlich, schriftlich oder E-Mail. […] Was passiert, wenn Sie Ihre Meldepflichten verletzen? Wenn Sie Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig melden, kann das AMS Zahlungen einstellen und Geld von Ihnen zurückfordern. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen. Beachten Sie, dass das AMS auch das Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld zurückfordert, wenn Sie Ihre Weiterbildungspflicht nicht erfüllen. […] Bestätigung Ich bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des § 50 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dass Ich bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des Paragraph 50, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dass ich den Antrag wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt habe und ich sofort melde, wenn sich etwas an meinen Angaben in diesem Formular ändert. ich weiß, dass das AMS den Geldbezug einstellt oder rückfordert, wenn ich falsche oder unvollständige Angaben gemacht habe. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen.“ Aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin wurde ihr von der belangten Behörde im Zeitraum vom 14.09.2023 bis 01.09.2024 Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich € 49,49 zuerkannt. Der von der Beschwerdeführerin gebuchte Kurs „Dipl. Natur- und Erlebnispädagogik“ wurde vom Institut in einer Variante im Selbststudium sowie in einer weiteren Variante mit Lernbegleitung angeboten. Beide Varianten wurden auf der Website des Kursinstituts wie folgt beworben:„Rein online, keine AnwesenheitBildungskarenz förderbarUrkunde Dipl. Natur- und Erlebnispädagoge:in“Beide Varianten wurden auf der Website des Kursinstituts wie folgt beworben:, „Rein online, keine Anwesenheit, Bildungskarenz förderbar, Urkunde Dipl. Natur- und Erlebnispädagoge:in“ Unter der auf der Homepage abrufbaren Rubrik „Förderungen“ unter dem Unterpunkt „Bildungskarenz“ wurde zunächst wie folgt ausgeführt: „Im Vorfeld suchen Sie eine passende Ausbildung, welche das AMS auch akzeptiert z.B. ein Fernstudium von XXXX .“„Im Vorfeld suchen Sie eine passende Ausbildung, welche das AMS auch akzeptiert z.B. ein Fernstudium von römisch 40 .“ In weiterer Folge wurden allgemeine Informationen über die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz zur Verfügung gestellt. Unter dem Unterpunkt „Förderung durch das AMS“ wurde wie folgt ausgeführt: „Sprechen Sie am besten persönlich mit Ihrem zuständigen AMS-Betreuer über die Möglichkeiten einer Förderung. Die Ausbildungsfinanzierung durch das AMS hängt immer von Ihren durch das Fernstudium entstehenden Chancen auf dem aktuellen Arbeitsmarkt ab.“ Die Beschwerdeführerin buchte den Kurs „Dipl. Natur- und Erlebnispädagogik“ zu einem Preis von insgesamt € 1.479,10 in der Variante mit Lernbegleitung, da sie die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für den Bezug von Weiterbildungsgeld gewährleisten wollte und sich dadurch auch eine bessere Aneignung des Lernstoffs erhoffte. Die Beschwerdeführerin absolvierte im Zeitraum vom 14.09.2023 bis 30.11.2023 entsprechend den Angaben in der Anmeldebestätigung ihre Ausbildung beim Kursinstitut XXXX und begann ab 01.12.2023 die Absolvierung des Kurses „Dipl. Natur- und Erlebnispädagogik“ beim Kursinstitut Institut XXXX .Die Beschwerdeführerin absolvierte im Zeitraum vom 14.09.2023 bis 30.11.2023 entsprechend den Angaben in der Anmeldebestätigung ihre Ausbildung beim Kursinstitut römisch 40 und begann ab 01.12.2023 die Absolvierung des Kurses „Dipl. Natur- und Erlebnispädagogik“ beim Kursinstitut Institut römisch 40 . Dies erfolgte durch Studium von online zur Verfügung gestellten Skripten, während die Mutter der Beschwerdeführerin auf ihre Tochter aufpasste. Die Beschwerdeführerin eignete sich die darin enthaltenen Lerninhalte an und führte die hierin beschriebenen praktischen Übungen durch. Dabei hielt sie sich an einen vorgegebenen Wochenplan, der für jede Woche ein Lernmodul vorsah. Bei inhaltlichen Fragestellungen wandte sie sich regelmäßig an das Kursinstitut, welches ihre Fragen auch beantwortete. Einmal wöchentlich beantwortete die Beschwerdeführerin zusätzlich die aus etwa 10 bis 15 Fragen bestehenden „Wochentests“. Die Fragen wurden von der Beschwerdeführerin umfassend ausgearbeitet und bestand ihre Ausarbeitung im Durchschnitt aus etwa einem Absatz. Vereinzelte Fragen wurden von ihr – entsprechend der Fragestellung – zwar nur mit einem oder zwei Sätzen beantwortet, jedoch fiel die Beantwortung zahlreicher Fragen auch sehr umfassend aus. Die Wochentests übermittelte sie einmal wöchentlich an das Kursinstitut. Dieses prüfte die Beantwortung der Fragen durch die Beschwerdeführerin und versah die einzelnen Fragenbeantwortungen wahlweise mit dem Vermerk „OK“ oder fügte in roter Schriftfarbe vereinzelt Ergänzungen hinzu. Die Ausarbeitung der „Wochentests“ durch die Beschwerdeführerin nahm im Durchschnitt etwa fünf Stunden pro Woche in Anspruch. Entsprechend diesem Studienplan absolvierte die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 17.05.2024 bis 31.05.2024 eine Abschlussprüfung, im Rahmen derer sie mehrere Fragen zu den einzelnen Modulen schriftlich beantwortete und an das Kursinstitut übermittelte. Ab März 2024 fanden zudem wöchentliche Videokonferenzen in der Dauer von eineinhalb Stunden statt, an denen die Beschwerdeführerin teilnahm. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführerin seitens des Kursinstituts XXXX ein Diplom über die absolvierte Ausbildung ausgestellt. Das Diplom „Dipl. Natur- und Erlebnispädagogik“ bescheinigte eine entsprechende Ausbildung im Zeitraum vom 01.12.2023 bis 31.05.
ihren Angaben über die diversen Angebote informiert hat, bereits zu finden war:Hingegen kann nicht festgestellt werden, dass auf der Website des AMS eine Liste mit Kursinstituten veröffentlicht wurde. Trotz umfassender Abfrage zahlreicher archivierter Versionen der Website der belangten Behörde fanden sich keine Hinweise darauf, dass eine solche Liste von der belangten Behörde zur Verfügung gestellt wurde. So finden sich beispielsweise unter dem Link www.ams.at/arbeitsuchende/aus-und-weiterbildung/so-foerdern-wir-ihre-aus--und-weiterbildung-mit-einkommen#niederoesterreich allgemeine Informationen zum Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld. Anzumerken ist zwar, dass in der aktuellen Version sehr eindringlich auf das Erfordernis eines seminaristischen Anteils im Ausmaß von 25% hingewiesen wird – was im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin noch nicht der Fall war – doch wird dennoch in keiner der archivierten Versionen auf eine Liste mit Kursinstituten verwiesen, obwohl es an sich wohl eher zu erwarten wäre, dass sich eine etwaige Liste im Falle ihrer Existenz an dieser Stelle der Website finden würde. Am ehesten entspricht die von der belangten Behörde angebotene „Weiterbildungsdatenbank“, die unter dem Link www.weiterbildungsdatenbank.at abrufbar ist, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Da jedoch lediglich die Website als solche archiviert wurde, nicht hingegen die Einträge in der Datenbank, lässt sich nicht mehr mit Sicherheit feststellen, ob auch das Institut römisch 40 darin eingetragen war. Anzumerken ist jedoch, dass nach wie vor diverse Weiterbildungsangebote anderer Kursinstitute eingetragen sind, die ausdrücklich mit den Schlagworten „Bildungskarenz“ und „Weiterbildungsgeld“ werben. Es erscheint daher durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin einen Eintrag des Instituts römisch 40 in dieser Datenbank der belangten Behörde gefunden haben könnte. Dennoch ist anzumerken, dass direkt im unteren Bereich der Homepage nachstehender Hinweis zu finden ist und im Übrigen bereits im Juni 2023, als sich die Beschwerdeführerin
ihren Angaben über die diversen Angebote informiert hat, bereits zu finden war: „Das AMS ist bestrebt, die Datenbank ständig auf dem Laufenden zu halten und auszubauen. Die Informationen über Bildungsträger und Seminare werden jedoch durch die Träger eigenverantwortlich aktualisiert. Wir bitten Sie zu berücksichtigen, dass das AMS für den Inhalt der Angaben nicht verantwortlich ist, da die Bildungsträger die Angaben selbst getätigt haben.“ Weiters wäre es durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin an anderer Stelle im Internet eine Liste mit Kursinstituten aufgefunden haben könnte, da eine entsprechende Online-Suche nach wie vor derartige Auflistungen von verschiedenen Anbietern liefert. Wenngleich es sicherlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass eine Liste, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, auf der Website der belangten Behörde auffindbar war, erscheint dies aus den genannten Gründen zumindest unwahrscheinlich, zumal, soweit ersichtlich, eine solche Liste in keinem der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren vorgelegt wurde, obwohl durchaus in einigen Verfahren von Seiten der beschwerdeführenden Parteien auch auf archivierte Versionen der Website der belangten Behörde Bezug genommen wurde (siehe etwa die Verfahren zu W141 2299293-1 und W141 2300466-1). Der erkennende Senat hält es daher für sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin beim Telefonat mit der belangten Behörde nicht auf eine Liste auf der Website des AMS, sondern – allenfalls – auf die „Weiterbildungsdatenbank“ oder möglicherweise auf eine im Internet abrufbare Liste hingewiesen wurde. Es ist auch durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt dem Umstand, wo diese „Liste“ auffindbar war, keine große Bedeutung beigemessen hat, zumal es ihr vorrangig darum ging, einen „bildungskarenzfähigen“ Kurs in Anspruch nehmen zu können. Vor diesem Hintergrund ist es somit durchaus nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin, nachdem sie sich beim Kursinstitut, bei der belangten Behörde und auch darüber hinaus selbst über die erforderlichen Voraussetzungen informiert hat, mag es sich auch nicht um eine „offizielle“ Liste der belangten Behörde gehandelt haben, ein Vertrauen darauf entstanden ist, dass sie zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigt ist. Ein derartiges Vertrauen ist zwar sicherlich nicht unumstößlich und kann daher nicht so weit reichen, dass dadurch auch über falsche Angaben im Antragsformular hinwegzusehen wäre, doch hat die Beschwerdeführerin gegenständlich jedoch alle Angaben wahrheitsgetreu erstattet (Siehe dazu noch II.3.).Vor diesem Hintergrund ist es somit durchaus nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin, nachdem sie sich beim Kursinstitut, bei der belangten Behörde und auch darüber hinaus selbst über die erforderlichen Voraussetzungen informiert hat, mag es sich auch nicht um eine „offizielle“ Liste der belangten Behörde gehandelt haben, ein Vertrauen darauf entstanden ist, dass sie zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigt ist. Ein derartiges Vertrauen ist zwar sicherlich nicht unumstößlich und kann daher nicht so weit reichen, dass dadurch auch über falsche Angaben im Antragsformular hinwegzusehen wäre, doch hat die Beschwerdeführerin gegenständlich jedoch alle Angaben wahrheitsgetreu erstattet (Siehe dazu noch römisch zwei.3.). Die Feststellungen zum Kursangebot von XXXX sowie zu den vom Kursinstitut getätigten Zusicherungen gründen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und der archivierten Version der Website des Kursinstituts. Wenngleich die Beschwerdeführerin nach Vorhalt der Website – angesichts der seither verstrichenen Zeit verständlich – keine eindeutigen Angaben mehr machen konnte, wie die Website im Detail ausgesehen hat, so konnte sie dennoch auch keine nennenswerten Abweichungen konkret benennen. Insgesamt erscheint es daher sehr wahrscheinlich, dass der festgestellte Inhalt der Website jedenfalls im Wesentlichen jenem Inhalt entspricht, auf den die Beschwerdeführerin im Juni 2023 zugegriffen hat, als sie sich informiert hat.Die Feststellungen zum Kursangebot von römisch 40 sowie zu den vom Kursinstitut getätigten Zusicherungen gründen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und der archivierten Version der Website des Kursinstituts. Wenngleich die Beschwerdeführerin nach Vorhalt der Website – angesichts der seither verstrichenen Zeit verständlich – keine eindeutigen Angaben mehr machen konnte, wie die Website im Detail ausgesehen hat, so konnte sie dennoch auch keine nennenswerten Abweichungen konkret benennen. Insgesamt erscheint es daher sehr wahrscheinlich, dass der festgestellte Inhalt der Website jedenfalls im Wesentlichen jenem Inhalt entspricht, auf den die Beschwerdeführerin im Juni 2023 zugegriffen hat, als sie sich informiert hat. Bei Durchsicht der Website zeigt sich somit durchaus, dass das Kursinstitut, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, sehr aktiv mit den diversen Möglichkeiten staatlicher Förderung, hierunter insbesondere Weiterbildungsgeld, geworben hat. Dabei erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass aufgrund des Auftritts des Instituts sowie der zahlreichen Hinweise auf diverse gesetzliche Bestimmungen und deren vorgebliche Einhaltung sowie der in manchen Versionen enthaltene Hinweis „AMS-Partner“ zu sein, durchaus ein gewisser Eindruck der Seriosität entstanden ist. So wurde beispielsweise über eine Vielzahl von Fördermodellen, beispielsweise über den XXXX , diverse Gebietskörperschaften und sogar ausländische Stellen informiert, wenngleich Förderungen durch das AMS im Vordergrund standen. Im Gegensatz zu zahlreichen anderen Verfahren, in denen es den Beschwerdeführerinnen durchaus gelegen gewesen zu sein schien, dass seitens des Kursinstituts diverse Umstände bescheinigt wurden, die in dieser Form nicht den Tatsachen entsprachen, ist dem erkennenden Senat im Falle der Beschwerdeführerin jedoch der Eindruck entstanden, dass sie durchwegs um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bemüht war, weshalb sie sich nach Rücksprache mit der belangten Behörde wohl auch für die Kursvariante mit Lernbegleitung entschieden haben dürfte. Wenn die Beschwerdeführerin, obwohl ihr vom Kursinstitut zugesagt wurde, dass sämtliche Angebote „bildungskarenzfähig“ sind, nochmalig mit der belangten Behörde Rücksprache hält, sich dann in weiterer Folge, wie von der belangten Behörde vorgeschlagen, mittels diverser Listen informiert und im Antragsformular sämtliche Angaben wahrheitsgetreu erstattet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie maßgebliche Tatsachen verschweigen wollte oder sich auf sonstige Weise nachlässig verhalten hätte.Bei Durchsicht der Website zeigt sich somit durchaus, dass das Kursinstitut, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, sehr aktiv mit den diversen Möglichkeiten staatlicher Förderung, hierunter insbesondere Weiterbildungsgeld, geworben hat. Dabei erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass aufgrund des Auftritts des Instituts sowie der zahlreichen Hinweise auf diverse gesetzliche Bestimmungen und deren vorgebliche Einhaltung sowie der in manchen Versionen enthaltene Hinweis „AMS-Partner“ zu sein, durchaus ein gewisser Eindruck der Seriosität entstanden ist. So wurde beispielsweise über eine Vielzahl von Fördermodellen, beispielsweise über den römisch 40 , diverse Gebietskörperschaften und sogar ausländische Stellen informiert, wenngleich Förderungen durch das AMS im Vordergrund standen. Im Gegensatz zu zahlreichen anderen Verfahren, in denen es den Beschwerdeführerinnen durchaus gelegen gewesen zu sein schien, dass seitens des Kursinstituts diverse Umstände bescheinigt wurden, die in dieser Form nicht den Tatsachen entsprachen, ist dem erkennenden Senat im Falle der Beschwerdeführerin jedoch der Eindruck entstanden, dass sie durchwegs um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bemüht war, weshalb sie sich nach Rücksprache mit der belangten Behörde wohl auch für die Kursvariante mit Lernbegleitung entschieden haben dürfte. Wenn die Beschwerdeführerin, obwohl ihr vom Kursinstitut zugesagt wurde, dass sämtliche Angebote „bildungskarenzfähig“ sind, nochmalig mit der belangten Behörde Rücksprache hält, sich dann in weiterer Folge, wie von der belangten Behörde vorgeschlagen, mittels diverser Listen informiert und im Antragsformular sämtliche Angaben wahrheitsgetreu erstattet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie maßgebliche Tatsachen verschweigen wollte oder sich auf sonstige Weise nachlässig verhalten hätte. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kaufpreis ergibt sich aus der von ihr vorgelegten Rechnung, welche – nach Abzug üblicher Rabatte - € 1.479,10 betragen hat. Bereits aus dem Verfahrensakt sowie aus den vorgelegten Rechnungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin für die von ihr gebuchten Kurse insgesamt jedenfalls über € 5.000,-- bezahlt hat. Ein hoher Kaufpreis alleine berechtigt für sich zwar natürlich nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld, doch verdeutlich dieser Umstand nach Ansicht des erkennenden Senates doch, dass sie auf eine umfassende Erarbeitung der Lerninhalte sowie auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben Wert gelegt hat. Es mag daher zwar sein, dass die Weiterbildung anlässlich der Kinderbetreuung erfolgt ist, doch kann im Falle der Beschwerdeführerin keineswegs gesagt werden, dass bei ihr der finanzielle Aspekt des Bezugs von Weiterbildungsgeld im Vordergrund gestanden wäre. Dies geht im Übrigen auch aus ihrer Eingabe vom 05.06.2024 hervor, in der sie, noch bevor eine Rückforderung absehbar war, hervorstrich, dass ein etwaiger Ersatzkurs einen Bezug zu ihrem Beruf als XXXX haben sollte.Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kaufpreis ergibt sich aus der von ihr vorgelegten Rechnung, welche – nach Abzug üblicher Rabatte - € 1.479,10 betragen hat. Bereits aus dem Verfahrensakt sowie aus den vorgelegten Rechnungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin für die von ihr gebuchten Kurse insgesamt jedenfalls über € 5.000,-- bezahlt hat. Ein hoher Kaufpreis alleine berechtigt für sich zwar natürlich nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld, doch verdeutlich dieser Umstand nach Ansicht des erkennenden Senates doch, dass sie auf eine umfassende Erarbeitung der Lerninhalte sowie auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben Wert gelegt hat. Es mag daher zwar sein, dass die Weiterbildung anlässlich der Kinderbetreuung erfolgt ist, doch kann im Falle der Beschwerdeführerin keineswegs gesagt werden, dass bei ihr der finanzielle Aspekt des Bezugs von Weiterbildungsgeld im Vordergrund gestanden wäre. Dies geht im Übrigen auch aus ihrer Eingabe vom 05.06.2024 hervor, in der sie, noch bevor eine Rückforderung absehbar war, hervorstrich, dass ein etwaiger Ersatzkurs einen Bezug zu ihrem Beruf als römisch 40 haben sollte. Die Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung und zur Absolvierung des Kurses gründen auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin, die mit dem Verfahrensakt sowie den von ihr vorgelegten Unterlagen in Einklang stehen. Angesichts der überaus gründlichen und umfassenden Beantwortung der „Wochentests“ ist es daher durchaus nachvollziehbar, dass sie hierfür im Wochenschnitt etwa fünf Stunden aufgewendet hat, zumal die Ausarbeitung sicher etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen wird, wenn diese von einer anderen Person kontrolliert wird. Darüber hinaus nimmt wohl auch die Reflexion über etwaige Anmerkungen weitere Zeit in Anspruch. Unklar blieb jedoch, weshalb einzelne der vorgelegten Module keinen Vermerk aufweisen. Es wäre durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin beide Versionen gespeichert hat und bei einigen Modulen versehentlich die unkorrigierte Version vorgelegt hat, wofür etwa der Umstand spricht, dass das Modul 5a in beiden Versionen vorgelegt wurde. Andererseits könnte es auch durchaus sein, dass das Kursinstitut eine unkorrigierte Version an die Beschwerdeführerin rückübermittelt hat. Insgesamt hält es der erkennende Senat aber zumindest für sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausarbeitungen zumindest wöchentlich übersendet hat. Zu den handschriftlichen Zeitaufzeichnungen ist anzumerken, dass diese anhand des einheitlichen Schriftbildes und der planmäßig wirkenden Gliederung offenbar im Nachhinein entstanden sind, wobei die Beschwerdeführerin freilich auch nichts Gegenteiliges behauptet hat und dies auch durchaus verständlich ist, da während des laufenden Kurses für sie keine Veranlassung bestanden hätte, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, da ihr ja ohnedies ein Schulungsplan zur Verfügung gestellt wurde. Darüber hinaus erscheinen die Aufzeichnungen aber grundsätzlich durchaus konsistent. Sie zeigen, dass die Ausarbeitung, mit einigen Abweichungen, überwiegend von Montag bis Donnerstag zwischen 8 und 12 Uhr erfolgt ist und wird hierin auch eine etwaige Kinderbetreuung vermerkt. Wenn die Kinderbetreuung nun von 8 bis 12 Uhr gewährleistet war, ist es natürlich naheliegend, dass dennoch keine 4 Stunden reine Lernzeit zur Verfügung stehen. Da der erkennende Senat weder nähere Informationen über das Lerntempo der Beschwerdeführerin hat, noch weiß, wie gründlich sie sich die Lerninhalte abseits der Ausarbeitung der „Wochentests“ angeeignet hat, ergeben sich zumindest keine konkreten Hinweise dafür, dass das angegebene Stundenausmaß maßgeblich unterschritten wurde. Zudem wäre es fraglich, ob eine Rückforderung überhaupt ausschließlich darauf gestützt werden könnte, dass die Erarbeitung möglicherweise weniger Zeit in Anspruch genommen haben könnte als angegeben, da es einem Selbststudiumsanteil – der der belangten Behörde im angegebenen Ausmaß aufgrund der richtigen Angaben in Anmeldeformular unstrittig bekannt war – ja geradezu inhärent ist, dass dieser im jeweils eigenen Tempo absolviert wird. Die Teilnahme an den „Zoom-Meetings“ wurde von der Beschwerdeführerin glaubhaft bestätigt und findet sich diese auch in ihren Aufzeichnungen. Sie konnte auch die dabei besprochenen Inhalte wiedergeben und hat auch eingestanden, dass die darin besprochenen Inhalte für sie nicht sonderlich nützlich waren sowie, dass auch über Aspekte gesprochen wurde, die nicht unmittelbar fachliche Aspekte betrafen, was für ihren Standpunkt zumindest in der Tendenz grundsätzlich ungünstig ist. Aus diesem Grund sieht der erkennende Senat ihr Vorbringen aber als durchaus glaubwürdig an und wird daher davon ausgegangen, dass sie an den „Meetings“ regelmäßig teilgenommen hat. Zusammenfassend ergibt sich aus der Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen, der glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der dokumentierten Kommunikation mit der belangten Behörde und dem Kursinstitut nach Ansicht des erkennenden Senats, dass die Beschwerdeführerin in gutem Glauben gehandelt hat. Sie hat sich vorab umfassend über die gesetzlichen Voraussetzungen informiert, ihr fragwürdig erscheinende Auskünfte kritisch hinterfragt, sich mehrfach rückversichert und sämtliche Angaben im Antragsverfahren korrekt gemacht. Es bleibt somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin letzten Endes keine Anhaltspunkte hatte, an der Richtigkeit der ihr erteilten Informationen zu zweifeln. Insbesondere vor dem Hintergrund der Bestätigung durch das Kursinstitut und die allgemeine Praxis der belangten Behörde erscheint es nachvollziehbar, dass sie von ihrer Berechtigung zum Bezug von Weiterbildungsgeld ausgegangen ist. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.“ „Im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.“ Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG insofern modifiziert, als im Anwendungsbereich des AlVG die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen beträgt.Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG insofern modifiziert, als im Anwendungsbereich des AlVG die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen beträgt. Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde zu laufen (siehe z.B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K1 zu § 14 VwGVG).Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde zu laufen (siehe z.B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K1 zu Paragraph 14, VwGVG). Die gegen den Bescheid vom 10.07.2024 mit Wirksamkeit 22.07.2024 fristgerecht erhobene Beschwerde langte am 25.07.2024 bei der belangten Behörde ein. Ausgehend vom Beschwerdeeingang am 25.07.2024 endete die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sohin mit Ablauf des 03.10.2024. Die Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2025 wurde sohin verspätet erlassen. Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde (§ 27 VwGVG) vor, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K7 zu § 14 VwGVG; VwGH vom 22.01.2024, Ra 2023/08/0159).Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde (Paragraph 27, VwGVG) vor, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K7 zu Paragraph 14, VwGVG; VwGH vom 22.01.2024, Ra 2023/08/0159). Die Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2025 ist folglich mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG aufzuheben.Die Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2025 ist folglich mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG aufzuheben. 1. Entscheidung in der Sache: Zum Anspruch auf Weiterbildungsgeld:
VG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2.Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2.Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Z
Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind. Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist
VG wie eine Bildungskarenz
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist
Paragraph 26, Absatz 5, AlVG wie eine Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1).Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (Paragraph 11, AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1). § 26 Abs. 1 Z 1 3. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg.) § 26 Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2).Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg.) Paragraph 26, Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar jedenfalls die Anwartschaft erfüllt und war ihr Beschäftigungsverhältnis auf Grundlage des § 49 NÖ LBG, einer
VG gleichartigen Regelung, karenziert, jedoch war insbesondere fraglich, inwieweit der von ihr im Zeitraum 01.12.2023 bis 31.05.2024 absolvierte Kurs mit Lernbegleitung die Voraussetzungen des § 26 AlVG erfüllt. In diesem Zusammenhang war daher insbesondere zu prüfen, ob eine online erfolge Ausarbeitung von Wochentests, Übermittlung, Korrektur und anschließende Reflexion im Ausmaß von 5 Stunden pro Woche den Begriff der „Weiterbildungsmaßnahme“ erfüllen. In diesem Zusammenhang wurde vom VwGH in seiner Entscheidung vom 25.09.2024 jüngst offengelassen, ob Lernzeiten auf einer Online-Plattform des Kursanbieters eine „Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme“ nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG - einen Kursteil - dargestellt haben oder nicht auch diese Zeiten tatsächlich als bloßes Selbststudium zu qualifizieren sind.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar jedenfalls die Anwartschaft erfüllt und war ihr Beschäftigungsverhältnis auf Grundlage des Paragraph 49, NÖ LBG, einer
Paragraph 26, Absatz 5, AlVG gleichartigen Regelung, karenziert, jedoch war insbesondere fraglich, inwieweit der von ihr im Zeitraum 01.12.2023 bis 31.05.2024 absolvierte Kurs mit Lernbegleitung die Voraussetzungen des Paragraph 26, AlVG erfüllt. In diesem Zusammenhang war daher insbesondere zu prüfen, ob eine online erfolge Ausarbeitung von Wochentests, Übermittlung, Korrektur und anschließende Reflexion im Ausmaß von 5 Stunden pro Woche den Begriff der „Weiterbildungsmaßnahme“ erfüllen. In diesem Zusammenhang wurde vom VwGH in seiner Entscheidung vom 25.09.2024 jüngst offengelassen, ob Lernzeiten auf einer Online-Plattform des Kursanbieters eine „Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme“ nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG - einen Kursteil - dargestellt haben oder nicht auch diese Zeiten tatsächlich als bloßes Selbststudium zu qualifizieren sind. Für den konkreten Fall der Beschwerdeführerin kann nach Ansicht des erkennenden Senates aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Kurses im Zeitraum 01.12.2023 bis 31.05.2024 nicht gesagt werden, dass diese die Voraussetzungen eines hinreichenden seminaristischen Anteils bzw. schulungstypischer Organisation, wie diese dem Begriff der Weiterbildungsmaßnahme inhärent sind, erfüllt haben, da bei der bloßen Übermittlung von Ausarbeitungen das geradezu typische Element der unmittelbaren Interaktion, wie dies etwa bei Kursen in Präsenz oder allenfalls auch bei online abgehaltenen Kursen gegeben ist, fehlt. Hingegen lagen
den getroffenen Feststellungen ebendiese Voraussetzungen im Zeitraum vom 14.09.2023 bis 30.11.2023 vor. Die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld waren daher im Zeitraum 01.12.2023 bis 31.05.2024 nicht erfüllt. Zum Widerruf des Weiterbildungsgeldes: Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung
VG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
VG sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
Paragraph 26, Absatz 7, AlVG sind Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Da die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes im Zeitraum 01.12.2023 bis 31.05.2024 nicht vorgelegen sind, war der Bezug
Vm § 26 Abs. 7 AlVG rückwirkend zu widerrufen.Da die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes im Zeitraum 01.12.2023 bis 31.05.2024 nicht vorgelegen sind, war der Bezug
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG rückwirkend zu widerrufen. Da hingegen im Zeitraum vom 14.09.2023 bis 30.11.2023 die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes gegeben waren, war der mit Bescheid vom 10.07.2024 ausgesprochene Widerruf für diesen Zeitraum ersatzlos zu beheben. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung: Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes
VG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Die Rückforderungstatbestände
VG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert (vgl. etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN)Die Rückforderungstatbestände
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert vergleiche etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN) Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, Rechtssatz 2).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, Rechtssatz 2). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug "herbeigeführt" haben, somit für diesen kausal waren (vgl. VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100, mwN).Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug "herbeigeführt" haben, somit für diesen kausal waren vergleiche VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100, mwN). Für die Bejahung der Kausalität einer Meldepflichtverletzung reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100). Gegenständlich konnte die Beschwerdeführerin bereits deswegen keine unwahren Angaben gemacht haben, da die Angaben im Zuge der Antragstellung sowie insbesondere in der Anmeldebestätigung nicht als unrichtig anzusehen sind. So lag ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan vor, der für jede Woche bestimmte Lerninhalte vorgab. Dieser konnte von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auch nicht beliebig abgeändert werden, da eine verspätete oder unterbliebene Übermittlung dem Kursinstitut, welches ihre Wochentests regelmäßig korrigiert hat, offenbar aufgefallen wäre. Dies wäre zwar wohl nicht sanktioniert worden, doch ist dies auch keine Voraussetzung dafür, um von einem „festgelegten Schulungsplan“ im Sinne der Angaben im Antragsformular ausgehen zu können. Aufgrund dieses Schulungsplans, der mit 31.05.2024 endete, kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verlängerung möglich gewesen wäre. Jedenfalls boten sich der Beschwerdeführerin keinerlei Anhaltspunkte für diese Annahme. Die vorgegebene Wochenstundenanzahl wurde von der Beschwerdeführerin nicht maßgeblich unterschritten. Dass diese Lernzeiten, wie auch im Antragsformular angegeben, nicht zu bestimmten Zeiten erfolgen mussten und somit eine flexible Zeiteinteilung vorgesehen war, war unstrittig. Was unter „(Online-)Kurszeiten“ zu verstehen ist, wurde von der belangten Behörde in dem von ihr vorformulierten Formular nicht näher definiert. Wenn die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass sie darunter die online erfolgte Ausarbeitung von Wochentests, Übermittlung, Korrektur und anschließende Reflexion im Ausmaß von 5 Stunden pro Woche verstanden hat, erscheint dies zumindest nicht abwegig, zumal aus der gewählten Terminologie nicht hervorgeht, ob dieser Begriff zwingend mit dem Begriff der „Weiterbildungsmaßnahme“ des § 26 AlVG kongruent ist. Die genannten Tätigkeiten können
dem üblichen Sprachgebrauch daher wohl auch als „Onlinekurs“ angesehen werden. Hier wäre es an der belangten Behörde gelegen, in ihrem Anmeldeformular auf objektive und klar definierbare tatsächliche Umstände abzustellen und sodann selbst eine rechtliche Einschätzung dahingehend zu treffen, ob die Definition des „Kurses“ bzw. der „Weiterbildungsmaßnahme“ erfüllt ist, anstatt diese im Ergebnis rechtliche Einordnung von den AntragstellerInnen vornehmen zu lassen. In jenen Konstellationen, in denen „Kurse“ ausdrücklich aus bloßem Selbststudium bestanden haben, zeigt sich selbstverständlich ein anderes Bild, da in diesen keine zeitlich abgrenzbaren Komponenten vorlagen, die sich vom sonstigen „Kurs“ unterschieden haben.Was unter „(Online-)Kurszeiten“ zu verstehen ist, wurde von der belangten Behörde in dem von ihr vorformulierten Formular nicht näher definiert. Wenn die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass sie darunter die online erfolgte Ausarbeitung von Wochentests, Übermittlung, Korrektur und anschließende Reflexion im Ausmaß von 5 Stunden pro Woche verstanden hat, erscheint dies zumindest nicht abwegig, zumal aus der gewählten Terminologie nicht hervorgeht, ob dieser Begriff zwingend mit dem Begriff der „Weiterbildungsmaßnahme“ des Paragraph 26, AlVG kongruent ist. Die genannten Tätigkeiten können
dem üblichen Sprachgebrauch daher wohl auch als „Onlinekurs“ angesehen werden. Hier wäre es an der belangten Behörde gelegen, in ihrem Anmeldeformular auf objektive und klar definierbare tatsächliche Umstände abzustellen und sodann selbst eine rechtliche Einschätzung dahingehend zu treffen, ob die Definition des „Kurses“ bzw. der „Weiterbildungsmaßnahme“ erfüllt ist, anstatt diese im Ergebnis rechtliche Einordnung von den AntragstellerInnen vornehmen zu lassen. In jenen Konstellationen, in denen „Kurse“ ausdrücklich aus bloßem Selbststudium bestanden haben, zeigt sich selbstverständlich ein anderes Bild, da in diesen keine zeitlich abgrenzbaren Komponenten vorlagen, die sich vom sonstigen „Kurs“ unterschieden haben. Eine Überprüfung dieser Komponente durch das Kursinstitut war bereits durch die regelmäßige Korrektur der „Wochentests“ gegeben. Diese wurden aufgrund des regelmäßigen Feedbacks
den Angaben im Antragsformular interaktiv erarbeitet.
den getroffenen Feststellungen war eine Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation mit dem Kursträger über inhaltliche Fragestellungen – bereits durch die „Wochentests“, aber auch darüber hinaus – gegeben und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch tatsächlich in Anspruch genommen. Eine von der Beschwerdeführerin vertretbar vorgenommene Auslegung der im Anmeldeformular getätigten Angaben ergibt daher bereits, dass keine der von ihr getätigten Angaben objektiv unrichtig waren. Umso weniger kann daher davon ausgegangen werden, dass sie in Bezug auf die Erstattung unwahrer Angaben vorsätzlich gehandelt hat. Im Hinblick auf die Verschweigung maßgeblicher Tatsachen ist bereits fraglich, ob die konkrete Ausgestaltung eines Kurses – insbesondere dann, wenn dieser von bereits getätigten Angaben nicht einmal abweicht – eine meldepflichtige Tatsache im Sinne des § 50 AlVG darstellt. Nach Ansicht des erkennenden Senates wird dies jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn die Ausgestaltung des Kurses auf gravierende Weise von Angaben im Antragsformular abweicht (siehe BVwG W141 2300466-1/11E; vgl. auch VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146, wonach die Aufnahme eines Fernstudiums auch dann meldepflichtig ist, wenn damit keine unmittelbare Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einhergeht). Ob die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen wäre, die konkrete Ausgestaltung des Kurses der belangten Behörde mitzuteilen, oder ob der Wortlaut des § 50 Abs. 1 AlVG nicht etwa überstrapaziert werden würde, wenn man derartige Umstände unter den Begriff der „wirtschaftlichen Verhältnisse“ subsumierte, kann jedoch dahinstehen. Nach Ansicht des erkennenden Senates hat die Beschwerdeführerin nämlich relevante Umstände keineswegs vorsätzlich verschwiegen, sondern hat sie – ganz im Gegenteil – offen mit der belangten Behörde kommuniziert und war redlich bemüht, sämtliche Umstände offenzulegen, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Bloß nebenbei sei bemerkt, dass der erforderliche Eventualvorsatz ihr nicht nur im Hinblick auf eine etwaige Verschweigung bzw. Verletzung der Meldepflicht, sondern auch in Bezug auf das Tatbestandselement der „maßgeblichen Tatsachen“ fehlt, da sie nicht wissen konnte, dass nicht im Antragsformular aufgelistete Umstände allenfalls unter diesen Begriff fallen könnten (siehe auch BVwG 17.03.2025 W228 2302074-1/15E, wonach die „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ den Prüfungsmaßstab für das Verschulden darstellen soll).Im Hinblick auf die Verschweigung maßgeblicher Tatsachen ist bereits fraglich, ob die konkrete Ausgestaltung eines Kurses – insbesondere dann, wenn dieser von bereits getätigten Angaben nicht einmal abweicht – eine meldepflichtige Tatsache im Sinne des Paragraph 50, AlVG darstellt. Nach Ansicht des erkennenden Senates wird dies jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn die Ausgestaltung des Kurses auf gravierende Weise von Angaben im Antragsformular abweicht (siehe BVwG W141 2300466-1/11E; vergleiche auch VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146, wonach die Aufnahme eines Fernstudiums auch dann meldepflichtig ist, wenn damit keine unmittelbare Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einhergeht). Ob die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen wäre, die konkrete Ausgestaltung des Kurses der belangten Behörde mitzuteilen, oder ob der Wortlaut des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG nicht etwa überstrapaziert werden würde, wenn man derartige Umstände unter den Begriff der „wirtschaftlichen Verhältnisse“ subsumierte, kann jedoch dahinstehen. Nach Ansicht des erkennenden Senates hat die Beschwerdeführerin nämlich relevante Umstände keineswegs vorsätzlich verschwiegen, sondern hat sie – ganz im Gegenteil – offen mit der belangten Behörde kommuniziert und war redlich bemüht, sämtliche Umstände offenzulegen, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Bloß nebenbei sei bemerkt, dass der erforderliche Eventualvorsatz ihr nicht nur im Hinblick auf eine etwaige Verschweigung bzw. Verletzung der Meldepflicht, sondern auch in Bezug auf das Tatbestandselement der „maßgeblichen Tatsachen“ fehlt, da sie nicht wissen konnte, dass nicht im Antragsformular aufgelistete Umstände allenfalls unter diesen Begriff fallen könnten (siehe auch BVwG 17.03.2025 W228 2302074-1/15E, wonach die „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ den Prüfungsmaßstab für das Verschulden darstellen soll). Fraglich war weiters, ob die Beschwerdeführerin erkennen musste, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht gebührt hat. Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 erster Satz AlVG ist schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht (VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037, Rechtssatz 1).Fraglich war weiters, ob die Beschwerdeführerin erkennen musste, dass ihr d
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.