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Art. 133§§ 21§ 24§ 27§ 30§§ 32§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlW166 2298850-1 Spruch, W166 2298850-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 14.04.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Beschwerdeführer nach zwei Covid-19-Impfungen – die erste Impfung sei am 08.06.2021 und die zweite Impfung sei am 29.06.2021 jeweils mit dem Impfstoff Comirnaty/Biontech-Pfizer erfolgt - sehr erschöpft und krank gewesen sei. Nach der ersten Impfung sei er einige Tage krank und nicht belastbar gewesen, nach der zweiten Impfung sei er eine Woche lang krank gewesen, habe Mexalen gegen Fieber und Schmerzen genommen, wodurch sich der Zustand kurzfristig gebessert habe. Seit der zweiten Impfung sei er immer noch durchgehend müde, erschöpft und kurzatmig. Er verspüre immer wieder ein stechendes Gefühl im linken Oberarm an der Einstichstelle und habe im September - etwa drei Monate nach der Impfung (Anm. gemeint ist wohl die zweite Covid 19-Impfung) –immer noch erhöhte pro BnP Werte (Anm. gemeint wohl NT-pro BNP Werte) gehabt. Als Folge der angeschuldigten Impfungen mache er eine Belastungsdyspnoe und gelegentliche Schmerzen an der Einstichstelle geltend. Der Beschwerdeführer stellte am 14.04.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Beschwerdeführer nach zwei Covid-19-Impfungen – die erste Impfung sei am 08.06.2021 und die zweite Impfung sei am 29.06.2021 jeweils mit dem Impfstoff Comirnaty/Biontech-Pfizer erfolgt - sehr erschöpft und krank gewesen sei. Nach der ersten Impfung sei er einige Tage krank und nicht belastbar gewesen, nach der zweiten Impfung sei er eine Woche lang krank gewesen, habe Mexalen gegen Fieber und Schmerzen genommen, wodurch sich der Zustand kurzfristig gebessert habe. Seit der zweiten Impfung sei er immer noch durchgehend müde, erschöpft und kurzatmig. Er verspüre immer wieder ein stechendes Gefühl im linken Oberarm an der Einstichstelle und habe im September - etwa drei Monate nach der Impfung Anmerkung gemeint ist wohl die zweite Covid 19-Impfung) –immer noch erhöhte pro BnP Werte Anmerkung gemeint wohl NT-pro BNP Werte) gehabt. Als Folge der angeschuldigten Impfungen mache er eine Belastungsdyspnoe und gelegentliche Schmerzen an der Einstichstelle geltend. Dem Antrag wurde die Kopie eines elektronischen Impfzertifikates der zweiten und dritten Covid-19 Impfungen vom 29.06.2021 und vom 04.03.2022 beigelegt. Nach Einholung diverser medizinischer Unterlagen seitens der belangte Behörde wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Pulmologie und Allgemeinmedizin vom 28.05.2023 - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - in Auftrag gegeben, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Anamnese und klinische Untersuchung am 25.05.2023: Herr M. kommt ohne Begleitung zur medizinischen Untersuchung. Die klinische Untersuchung findet am 25.05.2023 statt; Legitimation und Ausweisdaten wurden geprüft und in Ordnung befunden. Impfstatus:
- Covid- 19 Impfung mit Biontech Pfizer Chargen Nummer FD1921 vom 08.06.2021, Dr. XXXX
- Covid- 19 Impfung mit Biontech Pfizer Chargen Nummer FD1921 vom 08.06.2021, Dr. römisch 40
- Covid- 19 Impfung mit Biontech Pfizer Chargen Nummer FD0168 vom 29.06.2021 Dr. XXXX
- Covid- 19 Impfung mit Biontech Pfizer Chargen Nummer FD0168 vom 29.06.2021 Dr. römisch 40
- Covid- 19 Impfung mit Nuvaxovid Chargen Nummer 4301 MFOII vom 04.03.2022 Dr. XXXX , Notruf Niederösterreich
- Covid- 19 Impfung mit Nuvaxovid Chargen Nummer 4301 MFOII vom 04.03.2022 Dr. römisch 40 , Notruf Niederösterreich Der Antragssteller begab sich am 10.09.2021 zum niedergelassenen Hausarzt Dr. XXXX in XXXX . Dieser führte eine Blutabnahme durch. In den am 13.09.2021 vorliegenden Parametern fand sich eine Erhöhung der Harnsäure auf 8, 1 mg/dl, ein erhöhtes NT-pro BNP auf 116pg/ml, ferner ein erhöhtes Cholesterin auf 259mg/dl, ein erhöhtes Cholesterin/HDL Ratio, ein erhöhter Ferritin Wert auf 542 ng/nl, eine erniedrigte Folsäure als auch ein deutlich erniedrigter Vitamin D Wert.Der Antragssteller begab sich am 10.09.2021 zum niedergelassenen Hausarzt Dr. römisch 40 in römisch 40 . Dieser führte eine Blutabnahme durch. In den am 13.09.2021 vorliegenden Parametern fand sich eine Erhöhung der Harnsäure auf 8, 1 mg/dl, ein erhöhtes NT-pro BNP auf 116pg/ml, ferner ein erhöhtes Cholesterin auf 259mg/dl, ein erhöhtes Cholesterin/HDL Ratio, ein erhöhter Ferritin Wert auf 542 ng/nl, eine erniedrigte Folsäure als auch ein deutlich erniedrigter Vitamin D Wert. Am 12.10.2021 kontaktierte der Antragsteller die niedergelassene Internistin und Kardiologen Dr. XXXX im
- Wiener Gemeindebezirk. Diagnostisch wurde eine gesamte umfassende medizinische internistische Untersuchung durchgeführt; hier zeigte sich ein positiver Antikörpernachweis auf Covid-19, ein erhöhter NT-pro BNP Wert auf 116 pg/ml, ferner in der Ergometrie eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit mit 43% der Sollbelastbarkeit und Abbruch nach 96 Watt wegen Dyspnoe; weiters eine unauffällige Echokardiografie mit keinerlei Hinweis auf eine pulmonal arterielle Hypertonie und eine in Ruhelage pulsoxymetrisch bestimmte Sauerstoffsättigung von 97 Prozent; diagnostisch wurde ein Status post Tonsillektomie, Appendektomie, Zahnextraktion 8, Hyperurikämie ohne Gichtanamnese, Hyperlipidämie und ein Belastungsabfall seit der Covidimpfung festgestellt. Es wurde eine Überweisung zum Lungenfacharzt ausgestellt.Am 12.10.2021 kontaktierte der Antragsteller die niedergelassene Internistin und Kardiologen Dr. römisch 40 im
- Wiener Gemeindebezirk. Diagnostisch wurde eine gesamte umfassende medizinische internistische Untersuchung durchgeführt; hier zeigte sich ein positiver Antikörpernachweis auf Covid-19, ein erhöhter NT-pro BNP Wert auf 116 pg/ml, ferner in der Ergometrie eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit mit 43% der Sollbelastbarkeit und Abbruch nach 96 Watt wegen Dyspnoe; weiters eine unauffällige Echokardiografie mit keinerlei Hinweis auf eine pulmonal arterielle Hypertonie und eine in Ruhelage pulsoxymetrisch bestimmte Sauerstoffsättigung von 97 Prozent; diagnostisch wurde ein Status post Tonsillektomie, Appendektomie, Zahnextraktion 8, Hyperurikämie ohne Gichtanamnese, Hyperlipidämie und ein Belastungsabfall seit der Covidimpfung festgestellt. Es wurde eine Überweisung zum Lungenfacharzt ausgestellt. Als Lungenfacharzt wurde Herr Dr. XXXX in XXXX kontaktiert, dieser stellte in der am 10.11.2021 durchgeführten Bodyplethysmografie eine leichtgradige kombinierte Ventilationsstörung mit einer FEV 1 von 73,6 Prozent fest; diagnostisch wurde ein latentes Asthma bronchiale bei einem negativen Allergietest festgestellt; therapeutisch wurde regelmäßiges Training als auch eine Alvesco Therapie über drei Monate angeraten.Als Lungenfacharzt wurde Herr Dr. römisch 40 in römisch 40 kontaktiert, dieser stellte in der am 10.11.2021 durchgeführten Bodyplethysmografie eine leichtgradige kombinierte Ventilationsstörung mit einer FEV 1 von 73,6 Prozent fest; diagnostisch wurde ein latentes Asthma bronchiale bei einem negativen Allergietest festgestellt; therapeutisch wurde regelmäßiges Training als auch eine Alvesco Therapie über drei Monate angeraten. In weiterer Folge wurde im Institut XXXX am 22.11.2021 ein Herz CT durchgeführt; hier zeigte sich kein Nachweis einer Koronarsklerose; ein rechtsdominanter Versorgungstyp wurde festgestellt; von weiteren Interventionen wurde Abstand genommen.In weiterer Folge wurde im Institut römisch 40 am 22.11.2021 ein Herz CT durchgeführt; hier zeigte sich kein Nachweis einer Koronarsklerose; ein rechtsdominanter Versorgungstyp wurde festgestellt; von weiteren Interventionen wurde Abstand genommen. Am 18.01.2022 wurde eine Blutabnahme vorgenommen; es zeigte sich nach wie vor eine Harnsäureerhöhung auf 8,2 Milligramm pro Deziliter, außerdem ein erhöhtes Cholesterin auf 219 mg/dl und eine erhöhte Cholesterin HDL Cholesterinratio auf 5,
- Ferner ein normaler NT-pro BNP Wert von 61pg/ml. Am 25.01.2022 wurde Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie erneut kontaktiert; hier zeigte sich in der abermals durchgeführten Echokardiografie bei guter Schallqualität morphologisch unauffällige und freibewegliche Herzklappen, eine unauffällige diastolische Relaxation und eine normale globale systolische Linksventrikelfunktion.Am 25.01.2022 wurde Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie erneut kontaktiert; hier zeigte sich in der abermals durchgeführten Echokardiografie bei guter Schallqualität morphologisch unauffällige und freibewegliche Herzklappen, eine unauffällige diastolische Relaxation und eine normale globale systolische Linksventrikelfunktion. Am 02.02.2022 wurde der niedergelassene Internist Herr Dr. XXXX im dritten Wiener Gemeindebezirk kontaktiert. Es wurde von einer dritten mRNA- Impfstoff Verabreichung abgeraten; Johnson oder Novavax als Alternative geraten.Am 02.02.2022 wurde der niedergelassene Internist Herr Dr. römisch 40 im dritten Wiener Gemeindebezirk kontaktiert. Es wurde von einer dritten mRNA- Impfstoff Verabreichung abgeraten; Johnson oder Novavax als Alternative geraten. Am 23.01.2023 kontaktierte der Antragsteller die niedergelassene Fachärztin für Physikalische Medizin Dr. XXXX im
- Wiener Gemeindebezirk; eine physikalische Therapie brachte aufgrund von Polyarthralgie plus Erschöpfungssymptomatik nicht den gewünschten Erfolg. Muskelschwäche und Müdigkeit nahmen zu, zu einer weiterführenden Diagnostik wurde geraten.Am 23.01.2023 kontaktierte der Antragsteller die niedergelassene Fachärztin für Physikalische Medizin Dr. römisch 40 im
- Wiener Gemeindebezirk; eine physikalische Therapie brachte aufgrund von Polyarthralgie plus Erschöpfungssymptomatik nicht den gewünschten Erfolg. Muskelschwäche und Müdigkeit nahmen zu, zu einer weiterführenden Diagnostik wurde geraten. [Die nun vorliegenden Befunde befanden sich bis dato noch nicht im Akt und wurden vom Antragssteller am Tag der Begutachtung persönlich ergänzend vorgelegt. Diese liegen in Kopie bei]. Am 15.06 2022 wurde Herr Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, im neunten Bezirk kontaktiert; es wurden mehrere konservative Maßnahmen unter anderem ausreichende Trinkmenge, ausreichende Salzzufuhr und langsames Aufstehen angeraten; die empfohlenen medizinischen und nicht medizinischen Maßnahmen brachten nicht den gewünschten Erfolg.Am 15.06 2022 wurde Herr Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, im neunten Bezirk kontaktiert; es wurden mehrere konservative Maßnahmen unter anderem ausreichende Trinkmenge, ausreichende Salzzufuhr und langsames Aufstehen angeraten; die empfohlenen medizinischen und nicht medizinischen Maßnahmen brachten nicht den gewünschten Erfolg. Im Oktober 2022 erkrankte der Antragssteller an einer Covid- 19 Infektion. Es erfolgte eine häusliche Absonderung, jedoch keine Spitalsaufnahme. Der betreuende niedergelassene Hausarzt Dr. XXXX kontrollierte am 21.10.2022 das Blutbild, dieses war gänzlich unauffällig, jedoch zeigte sich ein neuerlich erhöhter NT-pro BNP Wert auf 1921 pg/ml und erhöhte Leberfunktionsparameter; danach wurde hinsichtlich der elevierten Leberfunktionsparameter eine Abklärung inklusive Fibroscan durchgeführt, wobei sich ein unauffälliger Befund zeigte. Von einer weiteren Abklärung wurde Abstand genommen.Im Oktober 2022 erkrankte der Antragssteller an einer Covid- 19 Infektion. Es erfolgte eine häusliche Absonderung, jedoch keine Spitalsaufnahme. Der betreuende niedergelassene Hausarzt Dr. römisch 40 kontrollierte am 21.10.2022 das Blutbild, dieses war gänzlich unauffällig, jedoch zeigte sich ein neuerlich erhöhter NT-pro BNP Wert auf 1921 pg/ml und erhöhte Leberfunktionsparameter; danach wurde hinsichtlich der elevierten Leberfunktionsparameter eine Abklärung inklusive Fibroscan durchgeführt, wobei sich ein unauffälliger Befund zeigte. Von einer weiteren Abklärung wurde Abstand genommen. Am 18.11.2022 erfolgte in der Klinik Floridsdorf des Wiener Gesundheitsverbundes eine Abklärung hinsichtlich des Verdachts auf primäre pulmonale arterielle Hypertension. Letztendlich präsentierte sich bei erhöhten pulmonalarteriellen Druck eine hochgradig reduzierte Rechtsventrikelfunktion bei hämodynamisch nicht wirksamen Pleuraerguss, eine gering- bis mittelgradige sekundäre Trikuspidalinsuffizienz und eine Rechtsherzdekompensation mit Stauungsleber. Es wurde letztendlich im November 2022 vom Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien eine medikamentöse Therapie mit Concor Cor, Torasemid und Folsan etabliert. Daraufhin kam es in der laborchemischen Kontrolle vom 05.05.2023 zu einer nahezu Normalisierung des NT-pro BNP Wertes auf 127 pg/ml, die restlichen Laborparameter bis auf eine erniedrigte Folsäure und einem unter dem Sollwert liegenden Vitamin D Wert unauffällig. Am 12.05.2023 erfolgte die bis dato letzte Konsultation des Antragsstellers im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien. Es erfolgte eine elektive Rechtsherzkatheteruntersuchung. Der mittlere pulmonalarterielle Druck reduzierte sich weiter auf 45 mm Hg. Diesbezüglich liegen die medizinischen Normwerte in Ruhe bei bis zu 25mm Hg, unter Belastung bei bis zu 30mm Hg. Diagnostisch wurde eine idiopathische pulmonal arterielle Hypertonie diagnostiziert. Pulmologischer Untersuchungsbefund: Größe: 180,00 cm und Gewicht: 70,00 kg (stabil) Klinische Untersuchung: Periphere Sauerstoffsättigung 99% unter Raumluft Lunge: vesikuläres Atemgeräusch beidseits Herz: Herztöne rein, rhythmisch und normofrequent Gangbild: unauffällig, keine Stürze Augen: keine Doppelbilder Gehör: Konversationssprache wird ohne Probleme verstanden Beantwortung der im Rahmen des Gutachtens zu klärenden Fragestellungen:
- Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Der Antragsteller gibt an, nach den ersten beiden Covid- 19 Impfungen, jeweils mit dem Impfstoff Biontech- Pfizer, an Belastungsdyspnoe, Müdigkeit als auch an einem Leistungsabfall zu leiden.
- Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Zum Untersuchungszeitpunkt liegen keine maßgeblichen Funktionsbeeinträchtigungen mehr vor.
- Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikationen in der Literatur bekannt? Die vom Antragssteller beschriebenen Impfkomplikation sind in der Literatur als auftretende Nebenwirkung mit dem Covid-19 mRNA- Impfstoff beschrieben. [Covid-19 Biontech Pfizer Vaccine Analysis Print, UK, Database up to 30.042021]
- Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Aus pulmologischer Sicht spricht die letztendlich ursächliche Diagnose der Beschwerden, einer idiopathischen pulmonalarteriellen Hypertonie, gegen einen in zeitlichen Zusammenhang stehenden Aspekt mit den Covid- 19 Impfungen als auch für eine mögliche Impfkomplikation.
- Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro- Schlussfolgerung? Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Impfung und der letztendlich vorliegenden Diagnose ist mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gegeben.
- Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Es kam nach den ersten beiden Teilimpfungen zu den anamnestisch beschriebenen Symptomen (Belastungsdypnoe, Müdigkeit und Leistungsabfall). Der NT-pro BNP Wert war erhöht, echokardiographisch bestand jedoch keinerlei Hinweis auf die vorliegende Diagnose einer pulmonalarteriellen Hypertonie. Am 18.012022 zeigt sich in der Laborkontrolle ein normaler unauffälliger NT- pro BNP Wert. Auch konnte im durchgeführten Herz-CT am 22.11.2021 lediglich ein rechtsdominanter Versorgungstyp diagnostiziert werden. Der enorme Anstieg des NT-pro BNP auf 1921 pg/ml wurde am 21.10.2022 festgestellt und steht somit in deutlichen Zeitabstand zu den drei Impfungen (08.06.2021, 29.06.2011 und 04.03.2022). Der enorme Anstieg zeigte sich in zeitlichen Zusammenhang nach einer durchgemachten Covid-19 Infektion des Antragsstellers.
- Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra- Schlussfolgerung? Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Impfung und der letztendlich diagnostizierten idiopathischen pulmonalarteriellen Hypertonie kann medizinisch nicht nachvollzogen werden.
- Spricht im Sinne der gesamtheitlichen erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? Gesamtheitlich sprechen die vorliegenden medizinischen Befunde gegen einen ursächlichen Zusammenhang.
- Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Aus ärztlicher Sicht ist ein Zusammenhang mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
- Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: a.) Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? Ein klarer Zusammenhang kann nicht nachvollzogen werden. b.) Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form mit dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion? Ja. Die Symptomatik spricht zum größten Teil für eine Komplikation nach einer Infektion — Anstieg des NT-pro BNP nach einer stattgehabten Covid-19 Infektion des Antragstellers; zuvor Normalisierung des Wertes dokumentiert. c.) Gibt es andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? Nein.
- Hat die Impfung eine zumindest über 3Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? Nein a.) Wenn ja, hat sich der Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert? Nicht zutreffend b.) Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden? Nicht zutreffend
- Hatte die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach Paragraf §84 Abs. 1 StGB bewirkt?
- Hatte die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach Paragraf §84 Absatz eins, StGB bewirkt? Nein, Die Impfung hat bezugnehmend auf § 84 Abs. 1 StGB keine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit verursacht.“Nein, Die Impfung hat bezugnehmend auf Paragraph 84, Absatz eins, StGB keine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit verursacht.“ Mit Schreiben vom 15.06.2023 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer beantragte Akteneinsicht, nahm am 10.07.2023 in der Landesstelle Wien Einsicht in den Akt und gab dabei zu Protokoll, mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden zu sein. Derzeit habe er keine neuen Befunde. Mit Email vom 18.07.2023 übermittelte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme und brachte darin zusammengefasst vor, dass die im Gutachten angeführte pulmologische Untersuchung niemals stattgefunden habe. Es sei weder speziell auf die dem Beschwerdeführer verschriebenen Medikamente noch auf die Chargennummer seiner erhaltenen Impfungen eingegangen worden und sei dies schon aufgrund der medialen Berichterstattung geboten gewesen. Der Beschwerdeführer müsse täglich schwere Medikamente einnehmen, um ein halbwegs geregeltes Leben zu führen, die bei ihm diagnostizierte Krankheit habe er im Zuge einer Internetrecherche als Nebenwirkung der Impfung gefunden. Er sei auf mehrere Verdachtsfälle von Lungenhochdruck in Verbindung mit der Covid-19 Impfung gestoßen und könne die Verneinung eines zeitlichen Zusammenhangs durch den Gutachter nicht nachvollziehen. Der Beschwerdeführer habe direkt nach der Impfung Symptome gehabt und sei im November 2022 seine Krankheit nunmehr eindeutig diagnostiziert worden, das Gutachten sei mangelhaft. Mit der Stellungnahme wurden Auszüge verschiedener Datenbanken zur Häufigkeit von Impfreaktionen übermittelt. In einer daraufhin eingeholten fachärztlichen Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Innere Medizin, Pulmologie und Allgemeinmedizin vom 01.07.2024, wurde nachstehendes ausgeführt: „Stellungnahme: Es wird vom Antragsteller Einspruch gegen das Sachverständigengutachten vom 28.05.2023 erhoben. Der im Sachverständigengutachten beschriebene Sachverhalt wird als bekannt vorausgesetzt und nicht erneut detailliert erörtert. Gänzlich außer Streit zu stellen ist der Vorwurf, dass das medizinische Gutachten widersprüchlich und in keinster Weise nachvollziehbar erstellt worden ist! Im Rahmen der klinischen Untersuchung wurde sowohl die periphere Sauerstoffsättigung gemessen und mit 99 Prozent unter Raumluft festgestellt, außerdem die Lunge auskultiert, wobei sich ein vesikuläres Atemgeräusch bds. präsentierte. Hinsichtlich des Herzens ergaben sich reine Herztöne bei rhythmischer und normofrequenter Frequenz. Ophthalmologisch zeigten sich keine Doppelbilder, es wurde das Gehör ebenfalls verifiziert - hier konnte eine Konversionsprache ohne Probleme verstanden werden. Das Gangbild gestaltete sich ebenfalls unauffällig. Der Antragsteller kam ohne Gehhilfe und auch ohne Begleitung zur klinischen Untersuchung. Auf die persönlichen deflammierenden Äußerungen des Antragstellers wird nicht näher eingegangen. Jegliche Internetadressen, insbesondere aus den USA, können nicht entsprechend verifiziert werden, und stellen im Rahmen des Beweisverfahrens keine Relevanz dar. Bezüglich der Aussage des Antragstellers „seit der Impfung konnte ich nicht einmal mehr ein Stockwerk ohne Probleme zu Fuß bewältigen" liegt schon ein kausaler Widerspruch vor, da der Antragsteller selbstständig ohne Begleitung zur klinischen Untersuchung kam, und wie schon erwähnt, sich eine periphere Sauerstoffsättigung von 99 Prozent präsentierte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Sachverständigengutachten vom 28.05.2023 vollinhaltlich korrekt und einwandfrei erstellt worden ist. Gesamtheitlich sprechen die vorliegenden Befunde, auch nach mehrmaliger akribischer Durchsicht des umfassenden Aktes, gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und der aufgetretenen Komplikationen.“ Mit Bescheid vom 30.07.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung gem. §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer die angeschuldigten Covid-19-Impfungen erhalten habe und diese Impfungen § 1b Impfschadengesetz entsprechen würden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei festzustellen, ob vorliegende Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit auf ein schädigendes Ereignis zurückzuführen seien. Basierend auf dem eingeholten fachärztlichen Gutachten vom 28.05.2023 sei zwischen den geltend gemachten Leidenszuständen und den angeschuldigten Covid-19-Impfungen kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen. Die letztendlich ursächliche Diagnose der Beschwerden, nämlich eine idiopathische pulmonalarterielle Hypertonie, spreche laut Sachverständigengutachten gegen einen zeitlichen Zusammenhang mit den Covid-19 Impfungen sowie gegen eine mögliche Impfkomplikation. Zudem könne der enorme Anstieg des NT-pro BNP des Beschwerdeführers zeitlich einer durchgemachten Covid-19 Infektion zugeordnet werden. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Impfungen könne medizinisch sohin nicht nachvollzogen werden.Mit Bescheid vom 30.07.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung gem. Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer die angeschuldigten Covid-19-Impfungen erhalten habe und diese Impfungen Paragraph eins b, Impfschadengesetz entsprechen würden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei festzustellen, ob vorliegende Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit auf ein schädigendes Ereignis zurückzuführen seien. Basierend auf dem eingeholten fachärztlichen Gutachten vom 28.05.2023 sei zwischen den geltend gemachten Leidenszuständen und den angeschuldigten Covid-19-Impfungen kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen. Die letztendlich ursächliche Diagnose der Beschwerden, nämlich eine idiopathische pulmonalarterielle Hypertonie, spreche laut Sachverständigengutachten gegen einen zeitlichen Zusammenhang mit den Covid-19 Impfungen sowie gegen eine mögliche Impfkomplikation. Zudem könne der enorme Anstieg des NT-pro BNP des Beschwerdeführers zeitlich einer durchgemachten Covid-19 Infektion zugeordnet werden. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Impfungen könne medizinisch sohin nicht nachvollzogen werden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass im Rahmen des eingeholten Sachverständigengutachtens keinerlei Untersuchungen durchgeführt worden wären. Der Gutachter habe sich mit der schrittweisen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach den Covid-19 Impfungen nicht auseinandergesetzt, das Gutachten sei demnach mangelhaft. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 11.09.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde am 08.06.2021 (
- Impfung) und am 29.06.2021 (
- Impfung) jeweils eine Covid-19 Schutzimpfung mit dem Impfstoff Comirnaty von Biontech/Pfizer verabreicht. Der Beschwerdeführer stellte am 14.04.2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Die beim Beschwerdeführer nach den ersten beiden Covid-19-Impfungen aufgetretenen und nach wenigen Tagen bzw. einer Woche abgeklungenen Beschwerden in Form von Schmerzen an der Einstichstelle, Müdigkeit, Belastungsdyspnoe und Fieber sind Impfreaktionen. Am 12.05.2023 wurde beim Beschwerdeführer eine idiopathische pulmonal arterielle Hypertonie diagnostiziert. Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen den angeschuldigten Covid-19-Impfungen und der Gesundheitsschädigung idiopathische pulmonal arterielle Hypertonie. Es liegen aufgrund der angeschuldigten Impfungen keine Gesundheitsschädigungen vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zu den zwei verabreichten Covid-19-Impfungen ergibt sich aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Kopie des digitalen Impfzertifikates und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Antragstellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Impfreaktionen, der Gesundheitsschädigung idiopathische pulmonal arterielle Hypertonie und dem Umstand, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen den verabreichten angeschuldigten Impfungen und der Gesundheitsschädigung gegeben ist bzw. keine kausalen Gesundheitsschädigungen vorliegen, stützen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Pulmologie und Allgemeinmedizin vom 28.05.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers samt der gutachterlichen Stellungnahme des befassten Facharztes vom 01.07.2024 sowie den im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen. Im Gutachten führte der fachärztliche Sachverständige aus, dass zum Untersuchungszeitpunkt keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen vorliegend gewesen seien und es sich bei den beim Beschwerdeführer nach den ersten beiden Covid-19 Impfungen aufgetretenen Symptomen wie Müdigkeit, Belastungsdyspnoe, Fieber und Schmerzen an der Einstichstelle um bekannte und in der Literatur als im Zusammenhang mit Covid-19 mRNA Impfstoffen auftretende Nebenwirkungen handle. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer in seinem Antrag selbst an, dass er einige Tage bis eine Woche nach Erhalt der ersten und der zweiten Covid-19 Impfung erschöpft und kurzatmig gewesen sei und Mexalen gegen Schmerzen und Fieber eingenommen habe, wodurch sich sein Zustand gebessert habe. Zu der am 12.05.2023 gestellten Diagnose „idiopathische pulmonal arterielle Hypertonie“ (vgl. stationärer Patientenbrief AKH, 12.05.2023), führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 28.05.2023 aus, dass es nach den ersten beiden Teilimpfungen (Anm. 08.06.2021 und 29.06.2021) zu den vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptomen wie gelegentliche Schmerzen an der Einstichstelle, Müdigkeit, Leistungsabfall und Belastungsdyspnoe gekommen sei - wie oben ausgeführt handelt es sich dabei um bekannte Nebenwirkungen - , anlässlich einer internistischen Untersuchung am 12.10.2021 habe sich allerdings bei unauffälliger Echokardiografie keinerlei Hinweis auf eine pulmonal arterielle Hypertonie gezeigt. Es sei in Ruhelage eine pulsoxymetrische Sauerstoffsättigung von 97% vorgelegen. Zu der am 12.05.2023 gestellten Diagnose „idiopathische pulmonal arterielle Hypertonie“ vergleiche stationärer Patientenbrief AKH, 12.05.2023), führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 28.05.2023 aus, dass es nach den ersten beiden Teilimpfungen Anmerkung 08.06.2021 und 29.06.2021) zu den vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptomen wie gelegentliche Schmerzen an der Einstichstelle, Müdigkeit, Leistungsabfall und Belastungsdyspnoe gekommen sei - wie oben ausgeführt handelt es sich dabei um bekannte Nebenwirkungen - , anlässlich einer internistischen Untersuchung am 12.10.2021 habe sich allerdings bei unauffälliger Echokardiografie keinerlei Hinweis auf eine pulmonal arterielle Hypertonie gezeigt. Es sei in Ruhelage eine pulsoxymetrische Sauerstoffsättigung von 97% vorgelegen. In einer lungenfachärztlichen Untersuchung am 10.11.2021 sei ein latentes Asthma bronchiale diagnostiziert und zur Therapie geraten worden. In weiterer Folge habe bei einem am 22.11.2021 durchgeführten Herz-CT kein Nachweis einer Koronarsklerose gefunden werden können und sei lediglich ein rechtsdominanter Versorgungstyp festgestellt worden. In der Laborkontrolle vom 18.01.2022 habe sich sodann ein normaler unauffälliger NT-pro BNP Wert gezeigt. Bei einer neuerlichen internistischen Untersuchung am 25.01.2022 hätten sich in einer abermals durchgeführten Echokardiografie bei guter Schallqualität morphologisch unauffällige und frei bewegliche Herzklappen, eine unauffällige diastolische Relaxation und eine normale globale systolische Linksventrikelfunktion gezeigt. Am 18.11.2022 sei eine Abklärung hinsichtlich des Verdachts auf primäre pulmonale arterielle Hypertension erfolgt und im November 2022 vom AKH eine medikamentöse Therapie etabliert worden. Daraufhin sei es in der laborchemischen Kontrolle vom 05.05.2023 nahezu zu einer Normalisierung des NT-pro BNP Wertes gekommen und seien die restlichen diesbezüglichen Laborwerte unauffällig gewesen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine sukzessive Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zeit zwischen den beiden angeschuldigten Impfungen und der Diagnose der pulmonal arteriellen Hypertonie vom fachärztlichen Sachverständigen nicht berücksichtigt worden sei, ist einerseits auf die obigen fachärztlichen Ausführungen zu verweisen, welche - basierend auf den vorgelegten Befunden - keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennen lassen, und wurde andererseits vom fachärztlichen Sachverständigen gutachterlich festgehalten, dass der den Befunden zu entnehmende enorme Anstieg des NT-pro BNP Wertes erst am 21.10.2022 festgestellt worden sei und zeitlich einer durchgemachten Covid-19 Infektion im Oktober 2022 zugeordnet werden könne. Der Anstieg des NT-pro BNP Wertes stehe folglich in einem deutlichen Zeitabstand zu den angeschuldigten Impfungen (08.06.2021, 29.06.2021). Damit in Einklang stehe auch die Dokumentation des NT-pro BNP Wertes. Wie oben ebenfalls bereits dargelegt und vom fachärztlichen Sachverständigen nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, habe der Beschwerdeführer nach den ersten beiden Covid-19 Impfungen an bekannten kurzzeitigen Nebenwirkungen gelitten, eine sukzessive Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit den beiden angeschuldigten Covid-19 Impfungen habe aus fachärztlicher Sicht nicht objektiviert werden können. Zum Untersuchungszeitpunkt seien keine gesundheitlichen Funktionsbeeinträchtigungen vorgelegen. Die letzte fachärztliche Konsultation des Beschwerdeführers sei am 12.05.2023 erfolgt. Die beim Beschwerdeführer am 12.05.2023 gestellte Diagnose einer idiopathischen pulmonalen arteriellen Hypertonie stehe nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den angeschuldigten Covid-19 Impfungen, dieser könne auch medizinisch nicht nachvollzogen werden und bestehe zwischen dieser Diagnose und den erfolgten Impfungen aus fachärztlicher Sicht sowie aufgrund der Befundlage kein wahrscheinlicher Zusammenhang. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dem Sachverständigen hätte bekannt sein müssen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung Medikamente über eine Medikamentenpumpe einnehmen habe müssen, ist festzuhalten, dass der fachärztliche Sachverständige – wie oben ausgeführt – gutachterlich festgehalten hat, dass im November 2022 vom AKH eine medikamentöse Therapie etabliert worden sei und sich dadurch der NT-pro BNP Wert nahezu normalisiert habe und die restlichen Laborparameter unauffällig gewesen seien. Angaben oder medizinische Unterlagen über eine aktuell etablierte medikamentöse Therapie wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt, diese würden aber auch aufgrund des Umstandes, dass zum Untersuchungszeitpunkt keine gesundheitlichen Funktionsbeeinträchtigungen vorgelegen sind, die Diagnose einer idiopathischen pulmonal arteriellen Hypertonie nicht kausal auf die angeschuldigten Impfungen zurückzuführen ist und die letzte befundbelegte ärztliche Konsultation am 12.05.2023 stattgefunden hat, zu keinem anderen Ergebnis führen. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 18.07.2023 sowie in der Beschwerde vom 04.09.2024, wonach im Zuge des eingeholten Gutachtens keine Untersuchung des Beschwerdeführers stattgefunden habe, ist auszuführen, dass dem eingeholten Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Pulmologie und Allgemeinmedizin vom 28.05.2023 ein pulmologisch/klinischer Untersuchungsbefund zu entnehmen ist. In der eingeholten fachärztlichen Stellungnahme vom 09.07.2024 wurde zu den diesbezüglichen Vorwürfen des Beschwerdeführers Stellung genommen und ausgeführt, dass eine Untersuchung entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Im Rahmen der klinischen Untersuchung sei die periphere Sauerstoffsättigung gemessen und mit 99% unter Raumluft festgestellt worden, auch sei die Lunge auskultiert und ein vesikuläres Atemgeräusch beidseits festgestellt worden. Hinsichtlich des Herzens hätten sich bei der Untersuchung zudem reine Herztöne bei rhythmischer und normofrequenter Herzfrequenz ergeben. Die genannten Untersuchungen seien im Gutachten dokumentiert (Anm. S. 6). Es ergaben sich sohin keine Hinweise darauf, dass die im Gutachten sowie in der Stellungnahme beschriebenen Untersuchungen nicht stattgefunden haben und sind die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Das in der Beschwerde angeführte Gedächtnisprotokoll des Beschwerdeführers war nicht geeignet, die Richtigkeit der dokumentierten Untersuchung zu entkräften und ergaben sich in der Gesamtschau keine gegenteiligen Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang wird überdies darauf hingewiesen, dass der beigezogene Gutachter aus den Bereichen Innere Medizin, Pulmologie und Allgemeinmedizin fachlich kompetent ist, die diesbezüglich erforderlichen Untersuchungen im gebotenen Ausmaß durchzuführen. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 18.07.2023 sowie in der Beschwerde vom 04.09.2024, wonach im Zuge des eingeholten Gutachtens keine Untersuchung des Beschwerdeführers stattgefunden habe, ist auszuführen, dass dem eingeholten Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Pulmologie und Allgemeinmedizin vom 28.05.2023 ein pulmologisch/klinischer Untersuchungsbefund zu entnehmen ist. In der eingeholten fachärztlichen Stellungnahme vom 09.07.2024 wurde zu den diesbezüglichen Vorwürfen des Beschwerdeführers Stellung genommen und ausgeführt, dass eine Untersuchung entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Im Rahmen der klinischen Untersuchung sei die periphere Sauerstoffsättigung gemessen und mit 99% unter Raumluft festgestellt worden, auch sei die Lunge auskultiert und ein vesikuläres Atemgeräusch beidseits festgestellt worden. Hinsichtlich des Herzens hätten sich bei der Untersuchung zudem reine Herztöne bei rhythmischer und normofrequenter Herzfrequenz ergeben. Die genannten Untersuchungen seien im Gutachten dokumentiert Anmerkung S. 6). Es ergaben sich sohin keine Hinweise darauf, dass die im Gutachten sowie in der Stellungnahme beschriebenen Untersuchungen nicht stattgefunden haben und sind die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Das in der Beschwerde angeführte Gedächtnisprotokoll des Beschwerdeführers war nicht geeignet, die Richtigkeit der dokumentierten Untersuchung zu entkräften und ergaben sich in der Gesamtschau keine gegenteiligen Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang wird überdies darauf hingewiesen, dass der beigezogene Gutachter aus den Bereichen Innere Medizin, Pulmologie und Allgemeinmedizin fachlich kompetent ist, die diesbezüglich erforderlichen Untersuchungen im gebotenen Ausmaß durchzuführen. Betreffend den Hinweis des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 18.07.2023 auf Internetadressen im Zusammenhang mit unerwünschten Nebenwirkungen von Impfungen hat der fachärztliche Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 01.07.2024 festgehalten, dass jegliche Internetadressen, insbesondere aus den USA, nicht entsprechend verifiziert werden könnten und insofern nicht von Relevanz seien. Basierend auf dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Pulmologie und Allgemeinmedizin vom 28.05.2023, welches seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet wurde, ist im Ergebnis ein Kausalzusammenhang zwischen den erfolgten zwei COVID-19-Impfungen und der Gesundheitsschädigung idiopathische pulmonal arterielle Hypertonie zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches das eingeholte Sachverständigengutachten entkräften könnte und ist diesem auch nicht substantiiert entgegengetreten. Neue medizinische Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 28.05.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, sowie die gutachterliche Stellungnahme vom 01.07.2024 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise): „§ 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente
§§ 21und 23 bis 25 HVG.
Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
§ 24Abs.
8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
- Beschädigtenrente
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
- Pflegezulage
§ 27HVG;2.
Pflegezulage
Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld
§ 30HVG;1.
Sterbegeld
Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente
§§ 32bis 34, 36 und 37 Abs.
1 HVG;2. Witwenrente
Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente
§§ 32, 38 bis 41 HVG.3.
Waisenrente
Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
- a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
- b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
- c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(4)Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. § 46b HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im § 2a Abs. 2 genannten Betrages vorzunehmen.
(4)Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Paragraph 46 b, HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im Paragraph 2 a, Absatz 2, genannten Betrages vorzunehmen. § 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ Paragraph 8 a, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des HVG, BGBl. Nr. 27/1964, der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung, lauten (auszugsweise):Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung, lauten (auszugsweise): „§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.„§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2020,, lauten auszugsweise: „§
- Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
- Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
- COVID-19,
- …“ Dem Beschwerdeführer wurden zwei angeschuldigte Covid-19-Impfungen (08.06.2021, 29.06.2021) mit dem Impfstoff Comirnaty/Biontech-Pfizer verabreicht. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach, besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (vgl. u.a. VwGH 15.07.2011, Zl. 2008/11/0199, 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach, besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind vergleiche u.a. VwGH 15.07.2011, Zl. 2008/11/0199, 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181 mit Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, hat der im Verfahren beigezogene fachärztliche Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin, Pulmologie und Allgemeinmedizin, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen, in seinem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.05.2023 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesundheitsschädigung nicht kausal auf die angeschuldigten Covid-19-Impfungen zurückzuführen ist und zum Untersuchungszeitpunkt keine Funktionsbeeinträchtigungen vorlagen. Auf die zeitlichen Assoziationen wurde bereits eingegangen und hinsichtlich der Gesundheitsschädigung idiopathische pulmonal arterielle Hypertonie zusammenfassend ausgeführt, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der diagnostizierten idiopathischen pulmonal arteriellen Hypertonie und den angeschuldigten Covid-19-Impfungen (erste und zweite Impfung) gegenständlich nicht vorliege und ein kausaler Zusammenhang folglich nicht hergestellt werden könne. Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren pulmologischen Sachverständigengutachtens ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurden bereits ein pulmologisch-internistisches Gutachten samt fachärztlicher Stellungnahme eingeholt und kann daher von der Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachbereich der Pulmologie Abstand genommen werden.Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren pulmologischen Sachverständigengutachtens ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurden bereits ein pulmologisch-internistisches Gutachten samt fachärztlicher Stellungnahme eingeholt und kann daher von der Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachbereich der Pulmologie Abstand genommen werden. Wie bereits oben dargelegt, wird das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Pulmologie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 28.05.2023 samt fachärztlicher Stellungnahme vom 01.07.2024, welches der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird, seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt und wurde ein fachärztliches Sachverständigengutachten vom 28.05.2023 samt fachärztlicher Stellungnahme vom 01.07.2024 eingeholt. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet die Ermittlungsergebnisse zu entkräften, und stehen dem Ergebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen nicht entgegen. Nach Aktenstudium ergeben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an den Beschwerdeführer bzw. den Sachverständigen. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt und wurde ein fachärztliches Sachverständigengutachten vom 28.05.2023 samt fachärztlicher Stellungnahme vom 01.07.2024 eingeholt. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet die Ermittlungsergebnisse zu entkräften, und stehen dem Ergebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen nicht entgegen. Nach Aktenstudium ergeben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an den Beschwerdeführer bzw. den Sachverständigen. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W166.2298850.1.00