Obsah (10)
Art. 133§ 6§ 45§ 28§ 8§ 43§ 3§ 4§ 14§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlW166 2301652-1 Spruch, W166 2301652-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Car
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 21.07.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte diverse medizinischen Beweismittel vor. In dem daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 27.08.2024, wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Nachfolgendes ausgeführt: „Anamnese: 05/24 Hüfttotalendoprothese rechts, Varizen-OP, TE, vor ca. 10 Jahren Herzstent Derzeitige Beschwerden: Ich habe große Schmerzen in der rechten Hüfte und an der linken Hüfte. Ich habe ganz starke Schmerzen von den Bandscheiben hinunter bis in die Beine. Das rechte Bein ist um 2cm länger. Die Bandscheiben sind neben den Hüften das größte Problem. Halswirbelsäule. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Sertralin, Trittico, Bisoprolol, TASS, Acemin, Omacor, Repatha Lipcor, Jardiance, Indocid, Pantoloc, Novalgin, Tramal, Tramabene Laufende Therapie: Reha in Zicksee bis 13.08.2024 Hilfsmittel: Rollmobil Sozialanamnese: XXXX Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): römisch 40 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 05/24 Befundbericht Klinik Floridsdorf über Hüfttotalendoprothese rechts 04/24 Röntgenbefund beschreibt Aortensklerose Duplexsonographie der extracraniellen gehirnversorgenden Gefäße beschreibt Plaquebildungen beidseits ohne hämodynamische Relevanz. 06/24 MR-Lendenwirbelsäule beschreibt multisegmentale moderate Osteochondrose. Nach kaudal progrediente zum Teil aktivierte Facettengelenkarthrose. L2/L3: Breitbasiger kleiner Bandscheibenprolaps mit strichförmigem Einriss im lateralen Anulus fibrosus links. L3/L4: Relative knöcherne Spinalkanalstenose. L4/L5: Geringe knöcherne Neuroforamenstenose beidseits. Breitbasige Bandscheibenprotrusionen in Höhe L3/L4 und L4/L5. 07/24 MR-Halswirbelsäule beschreibt Degeneration, kein umschriebener Prolaps oder Fremdstrukturen, keine entzündlichen oder destruierenden Pathologien. 08/24 Rehabericht Zicksee beschreibt Gehen mit 2 Unterarmstützkrücken 10 Minuten, Stiegen steigen mit Handlauf, Entlassung noch mit Rollmobil 08/24 Befundbericht Klinik Floridsdorf beschreibt Beinlängendifferenz ca. 2cm. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: Adipös Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen. Größe: 180,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind altersentsprechend unauffällig. Die Schultern sind über der Horizontale 1/2 eingeschränkt, übrige Gelenke sind frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind gut durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind endlagig eingeschränkt. Untere Extremitäten: Der Barfußgang wird extrem verlangsamt und umständlich ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Im Liegen Beinlänge rechts +2cm. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist beidseits abgeflacht. Spreizfußstellung beidseits, Hallux valgus beidseits. Rechte Hüfte: blande Narbe außen. Mäßig Druckschmerz am großen Rollhöcker. Kein Rüttel-Stauchungs- oder Extensionsschmerz. Endlagenschmerz bei Beugung und Rotation. Linke Hüfte: kein lokaler Druckschmerz, Endlagenschmerz bei Bewegung. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit Hüften: die Hüften können passiv bis 30° gebeugt werden, dann heftige Gegeninnervation. Im Sitzen beim Entkleiden wird der Oberkörper weit vorgeneigt, beide Hüften werden deutlich über 90° gebeugt. Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule Im Stehen wird das linke Bein gestreckt, das rechte Bein in Hüfte und Knie leicht gebeugt. Dadurch steht der linke Beckenkamm etwas höher. Dadurch s-förmige Rotationsskoliose der Wirbelsäule. Gering verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Lumbal Hartspann und Druckschmerz. Beweglichkeit Halswirbelsäule: die Bewegungen werden stark eingeschränkt demonstriert, bei der Anamneseerhebung und beim Ent- und Bekleiden bestehen keine höhergradigen Einschränkungen. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: die Bewegungen werden stark eingeschränkt demonstriert, bei der Anamneseerhebung und beim Ent- und Bekleiden bestehen keine höhergradigen Einschränkungen. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mit Rollmobil zur Untersuchung, dieses wird etwas umständlich gehandhabt, das Gangbild ist etwas verlangsamt und rechtshinkend. Beim Eintreten wird der untersuchende Arzt, die einzige in der Ordination anwesende Person, nach dem Namen gefragt. Nach der Untersuchung beanstandet der Untersuchte, dass sich der untersuchende Arzt nicht durch einen Ausweis legitimiert hat. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Stehen, teilweise im Sitzen durchgeführt. Beim Ankleiden lässt sich der Untersuchte die Hose vom Untersucher anziehen. Beim Verlassen der Ordination ist das Gangbild etwas verlangsamt, jedoch beidseits vollbelastend, symmetrisch und hinkfrei. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksarthrose links Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da nur geringe Beweglichkeitseinschränkung und kein Hinweis auf Lockerung rechts, aber Gangbildstörung und Gangleistungsminderung 02.05.08 40 2 Koronare Herzkrankheit Oberer Rahmensatz dieser Position, da Zustand nach Stentimplantation vor 10 Jahren ohne dokumentierte, aktuelle Einschränkungen. 05.05.01 20 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da Funktionsbehinderung, ohne neurologisches Defizit 02.01.01 20 4 Diabetes mellitus Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da mit oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erreicht werden. 09.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Aortensklerose, ohne dokumentierte hämodynamische Wirksamkeit und Plaquebildungen in den extracraniellen gehirnversorgenden Gefäßen beidseits ohne hämodynamische Relevanz bewirkt kein einschätzungsrelevantes Leiden. Eine versuchte Diskussion über einen Behandlungsfehler nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese oder über eine Beinlängendifferenz wird vom Endgefertigten abgelehnt. (…) Dauerzustand (…) Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Der Untersuchte ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ist Orthesenträger ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ist gehörlos ist schwer hörbehindert ist taubblind ist Epileptiker ist Träger eines Cochlea-Implantates Bedarf einer Begleitperson ist Träger von Osteosynthesematerial ist Prothesenträger 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Die Verwendung eines Rollmobils ist über 3 ½ Monate nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts nicht mehr erforderlich. Es liegen keine Befunde vor, die eine Lockerung oder andere Komplikationen nach Hüfttotalendoprothese dokumentieren. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist allenfalls unter Verwendung einer Gehhilfe ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. Begründung: Hüfttotalendoprothese rechts (…)“ Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.08.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. In der vom Beschwerdeführer am 15.09.2024 eingebrachten Stellungnahme monierte er zunächst den Ablauf der Untersuchung und schilderte, dass die Frage nach einer Visitenkarte sowie nach einem Ausweis abgelehnt worden sei. Er sei sich unsicher, ob es sich bei der ihn untersuchenden Person um einen Arzt gehandelt habe. Darüber hinaus habe seine Untersuchung nur 20 Minuten gedauert und sehe die Fachliteratur eine übliche Zeit von mindestens 60 Minuten für eine SV-Gutachten-Untersuchung vor. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er dem Sachverständigen eine Rezeptvorschreibung vorgelegt habe, die dieser nicht angesehen habe und die im Gutachten nicht angeführt worden sei. Auch die aktuellsten Röntgenaufnahmen auf CD (Aufnahmen zur Beinlängendifferenz von 2
- cm)habe sich der Sachverständige nicht angesehen. Im gesamten Gutachten fehle zudem der Hinweis auf die „schwere deformierende Koxarthrose links“ des Beschwerdeführers (hierbei wurde auf den Befundbericht der Klinik Floridsdorf vom 14.05.2024 verwiesen). Diese Diagnose sei wegen der maßgeblichen wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussungen des führenden Leidens 1 wichtig. Die von der Klinik und auch vom Sachverständigen dokumentierte postoperative Beinlängendifferenz von 2 cm (präoperativ sei das rechte Bein 1 cm kürzer gewesen als das linke Bein, postoperativ sei das rechte operierte Bein 2 cm länger als das linke Bein), stelle eine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung des führenden Leidens 1 dar und rechtfertige eine Erhöhung des Grad der Behinderung um 10 v.H. In weiterer Folge nahm der Beschwerdeführer auf den Befund vom 24.06.2024 (MRT-Befundbericht) Bezug und brachte vor, dass zwar eine progrediente Degeneration/Degenerative Veränderung der Wirbelsäule (durch Abnützung, Verschleiß, einwirkende Schädigung, Alterung) im genannten Befund sowie im Gutachten angeführt aber nicht mit den üblichen 20% Grad der Behinderung bewertet worden sei. Im Befund vom 15.07.2024 (MRT-Befundbericht) sei eine Schädigung der HWS angeführt, aber (ebenso) nicht mit den üblichen 20% Grad der Behinderung für „degenerative Veränderung der Wirbelsäule“ bewertet. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass er dem Sachverständigen eine tatsächliche maßgebliche schwere Beeinflussung der gesamten Wirbelsäule sowie beider unteren Extremitäten mit sehr starken Schmerz- und Bewegungseinschränkungen geschildert habe. Zur Fußsohlenbeschwielung führte der Beschwerdeführer aus, dass er die ungleichen Schwielen regelmäßig abschleifen und entfernen lasse, andernfalls wäre ein Auftreten unmöglich auszuhalten. Den Ausführungen im Gutachten „im Sitzen beim Entkleiden wird der Oberkörper weit vorgeneigt, beide Hüften werden deutlich über 90° gebeugt“ und „beim Ent- und Bekleiden bestehen keine höhergradigen Einschränkungen“ entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Hose vom Sachverständigen aufgehoben und ihm angezogen habe werden müssen, nur dies sei teilweise sitzend mit gestreckten Beinen ohne Vorneigung und mit einer 50 Grad Hüftneigung erfolgt. Auch die Aussage „beim Verlassen der Ordination ist das Gangbild etwas verlangsamt, jedoch beidseits vollbelastend, symmetrisch und hinkfrei“ kritisierte der Beschwerdeführer, indem er monierte, dass es nicht möglich sei mit einer Beinlängendifferenz von 2 cm nicht zu hinken. Nach erneuten Ausführungen zur schwer deformierenden Koxarthrose links hielt der Beschwerdeführer schließlich fest, dass es für ihn tatsächlich unmöglich sei sich mit oder ohne Rollator 300 bis 400 Meter „sicher fortzubewegen“ um zu öffentlichen Verkehrsmitteln zu gelangen. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf sein Verlängerungsansuchen an die PVA in der ein HWS- und LWS-Syndrom dokumentiert sei (M54.2 HWS-Syndrom, M54.4 Lumboischialgie, LWS-Syndrom bei Bandscheibenvorfällen). Die degenerative Veränderung der Wirbelsäule sei für eine Erhöhung des Grades der Behinderung ausreichend. Der Beschwerdeführer könne sich absolut nicht bücken und sei total bewegungseingeschränkt. Der Beschwerdeführer bat um die Ergänzung zweier in dem Brief von Zicksee sowie dem Entlassungsbrief der Klinik Floridsdorf angeführten Diagnosen: I10 - Essentielle (primäre) Hypertonie, Bluthochdruck sowie I25.9 - Chronische ischämische Herzkrankheit, Koronare Herzkrankheit, PCI mit Standing LAD 12/2014. Schließlich stellte der Beschwerdeführer die Frage, ob seine Diabetes mellitus-Erkrankung auch einen Grad der Behinderung darstelle und verwies auf ein beigelegtes Foto einer Zuckermessung von Zicksee am 12.08.2024. Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer darüber hinaus das Verlängerungsansuchen der Reha-Anstalt SKA-Zicksee bei der PVA bei, welches seine Diagnosen demonstrativ aufliste sowie einen Rechnungsbeleg der Apotheke, der starke Schmerzmittel und Inhixa-Thrombosemittel anführe. In der vom Beschwerdeführer am 15.09.2024 eingebrachten Stellungnahme monierte er zunächst den Ablauf der Untersuchung und schilderte, dass die Frage nach einer Visitenkarte sowie nach einem Ausweis abgelehnt worden sei. Er sei sich unsicher, ob es sich bei der ihn untersuchenden Person um einen Arzt gehandelt habe. Darüber hinaus habe seine Untersuchung nur 20 Minuten gedauert und sehe die Fachliteratur eine übliche Zeit von mindestens 60 Minuten für eine SV-Gutachten-Untersuchung vor. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er dem Sachverständigen eine Rezeptvorschreibung vorgelegt habe, die dieser nicht angesehen habe und die im Gutachten nicht angeführt worden sei. Auch die aktuellsten Röntgenaufnahmen auf CD (Aufnahmen zur Beinlängendifferenz von 2
- cm)habe sich der Sachverständige nicht angesehen. Im gesamten Gutachten fehle zudem der Hinweis auf die „schwere deformierende Koxarthrose links“ des Beschwerdeführers (hierbei wurde auf den Befundbericht der Klinik Floridsdorf vom 14.05.2024 verwiesen). Diese Diagnose sei wegen der maßgeblichen wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussungen des führenden Leidens 1 wichtig. Die von der Klinik und auch vom Sachverständigen dokumentierte postoperative Beinlängendifferenz von 2 cm (präoperativ sei das rechte Bein 1 cm kürzer gewesen als das linke Bein, postoperativ sei das rechte operierte Bein 2 cm länger als das linke Bein), stelle eine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung des führenden Leidens 1 dar und rechtfertige eine Erhöhung des Grad der Behinderung um 10 v.H. In weiterer Folge nahm der Beschwerdeführer auf den Befund vom 24.06.2024 (MRT-Befundbericht) Bezug und brachte vor, dass zwar eine progrediente Degeneration/Degenerative Veränderung der Wirbelsäule (durch Abnützung, Verschleiß, einwirkende Schädigung, Alterung) im genannten Befund sowie im Gutachten angeführt aber nicht mit den üblichen 20% Grad der Behinderung bewertet worden sei. Im Befund vom 15.07.2024 (MRT-Befundbericht) sei eine Schädigung der HWS angeführt, aber (ebenso) nicht mit den üblichen 20% Grad der Behinderung für „degenerative Veränderung der Wirbelsäule“ bewertet. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass er dem Sachverständigen eine tatsächliche maßgebliche schwere Beeinflussung der gesamten Wirbelsäule sowie beider unteren Extremitäten mit sehr starken Schmerz- und Bewegungseinschränkungen geschildert habe. Zur Fußsohlenbeschwielung führte der Beschwerdeführer aus, dass er die ungleichen Schwielen regelmäßig abschleifen und entfernen lasse, andernfalls wäre ein Auftreten unmöglich auszuhalten. Den Ausführungen im Gutachten „im Sitzen beim Entkleiden wird der Oberkörper weit vorgeneigt, beide Hüften werden deutlich über 90° gebeugt“ und „beim Ent- und Bekleiden bestehen keine höhergradigen Einschränkungen“ entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Hose vom Sachverständigen aufgehoben und ihm angezogen habe werden müssen, nur dies sei teilweise sitzend mit gestreckten Beinen ohne Vorneigung und mit einer 50 Grad Hüftneigung erfolgt. Auch die Aussage „beim Verlassen der Ordination ist das Gangbild etwas verlangsamt, jedoch beidseits vollbelastend, symmetrisch und hinkfrei“ kritisierte der Beschwerdeführer, indem er monierte, dass es nicht möglich sei mit einer Beinlängendifferenz von 2 cm nicht zu hinken. Nach erneuten Ausführungen zur schwer deformierenden Koxarthrose links hielt der Beschwerdeführer schließlich fest, dass es für ihn tatsächlich unmöglich sei sich mit oder ohne Rollator 300 bis 400 Meter „sicher fortzubewegen“ um zu öffentlichen Verkehrsmitteln zu gelangen. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf sein Verlängerungsansuchen an die PVA in der ein HWS- und LWS-Syndrom dokumentiert sei (M54.2 HWS-Syndrom, M54.4 Lumboischialgie, LWS-Syndrom bei Bandscheibenvorfällen). Die degenerative Veränderung der Wirbelsäule sei für eine Erhöhung des Grades der Behinderung ausreichend. Der Beschwerdeführer könne sich absolut nicht bücken und sei total bewegungseingeschränkt. Der Beschwerdeführer bat um die Ergänzung zweier in dem Brief von Zicksee sowie dem Entlassungsbrief der Klinik Floridsdorf angeführten Diagnosen: I10 - Essentielle (primäre) Hypertonie, Bluthochdruck sowie I25.9 - Chronische ischämische Herzkrankheit, Koronare Herzkrankheit, PCI mit Standing LAD 12 aus 2014,. Schließlich stellte der Beschwerdeführer die Frage, ob seine Diabetes mellitus-Erkrankung auch einen Grad der Behinderung darstelle und verwies auf ein beigelegtes Foto einer Zuckermessung von Zicksee am 12.08.2024. Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer darüber hinaus das Verlängerungsansuchen der Reha-Anstalt SKA-Zicksee bei der PVA bei, welches seine Diagnosen demonstrativ aufliste sowie einen Rechnungsbeleg der Apotheke, der starke Schmerzmittel und Inhixa-Thrombosemittel anführe. Daraufhin wurde von der belangten Behörde eine ergänzende fachärztliche Stellungnahme von dem bereits befassten fachärztlichen Sachverständigen vom 17.09.2024 eingeholt, in welcher Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Der BW erhebt Einspruch. Der untersuchende Arzt trägt immer ein weißes Hemd bei den Untersuchungen. Ein Arztmantel ist bei der Untersuchung hinderlich. Der Untersucher wurde nicht nach einem Ausweis gefragt, es wurde, im Gutachten angeführt beanstandet, dass sich der untersuchende Arzt nicht durch einen Ausweis legitimiert hat. Die Medikamentenliste ist vollständig, Inhixa wird postoperativ einige Zeit lang angewendet, aber nicht auf Dauer. Die Röntgenbefunde sind im Gutachten angeführt. Die Hüftgelenksarthrose links ist in Leiden 1 berücksichtigt. Eine Beugung ist über 90°möglich. Das Wirbelsäulenleiden ist als Leiden 2 entsprechend der Einschätzungsverordnung berücksichtigt. Neue Befunde wurden nicht vorgelegt. Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde ergibt sich keine geänderte Beurteilung.“ Eine weitere Stellungnahme desselben Sachverständigen vom 18.09.2024 enthält die gleichen Ausführungen wie jene vom 17.09.2024, mit dem Zusatz „Der Zusatzeintrag D3 gebührt entsprechend Leiden 2.“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.09.2024 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten einen Grad der Behinderung von 40% ergeben habe. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs von dem Beschwerdeführer erhobenen Einwände sei eine Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens und die ärztliche Stellungnahme seien der Beilage (Gutachten vom 27.08.2024, Stellungnahme vom 18.09.2024), die einen Bestandteil der Begründung bilden, zu entnehmen. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid Beschwerde. Darin wiederholte er seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 15.09.2024 und brachte darüber hinaus zur Fußsohlenbeschwielung vor, dass er die Sensibilität nicht wie im Gutachten festgehalten als ungestört beschrieben habe, sondern als „meist/ziemlich ungestört“. In weiterer Folge trat er den Ausführungen in der ärztlichen Stellungnahme vom 18.09.2024 entgegen. Er führte erneut seine Bedenken zur Tätigkeit des Arztes ins Treffen indem er unter anderem ausführte, dass das Tragen eines weißen Hemdes „gar nichts beweise“. Auch der Umstand, dass er sich trotz Beanstandung nicht ausgewiesen habe spreche dafür, dass die Untersuchung jemand anderer vorgenommen habe. Die Medikamentenliste sei entgegen der Ausführungen des Sachverständigen nicht vollständig. Der Beschwerdeführer habe Inhixa vor der Untersuchung, zum Zeitpunkt der Untersuchung sowie nach der Untersuchung gespritzt und tue dies nach wie vor. Auch der neue Befund sei nicht in das Gutachten mitaufgenommen worden. Bei der Untersuchung sei auch keine Beugung über 90, sondern nur bis 50 Grad möglich gewesen. Da man beim Wirbelsäulenleiden von zwei Bandscheibenvorfällen ausgehen müsse (der MRT-Befund werde nun noch nachgereicht) wäre eine Erhöhung des Grad der Behinderung wegen maßgeblich wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung des führenden Leidens 1 anzusetzen. Darüber hinaus sei die Beinlängendifferenz von 2 cm postoperativ überhaupt nicht im Grad der Behinderung berücksichtigt worden. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 30.10.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28 VwGVG, Anm. 11, Stand 01.10.2018).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11, Stand 01.10.2018). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze klargestellt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen – im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten – mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen – im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten – mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 59/2018 (BBG), lauten auszugsweise:Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2018, (BBG), lauten auszugsweise: § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (…)
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (…) § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (…) § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (…)Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (…)
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass
§ 43Abs.
1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
§ 43Abs.
1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass
Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (…)
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (…)
§ 3Abs.
2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012 (Einschätzungsverordnung) ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung) ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
§ 4Abs.
1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012 (Einschätzungsverordnung) bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen ärztlicher Sachverständigengutachten (vgl. auch VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Die Prüfung eines solchen Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit obliegt der Behörde, welche nötigenfalls – bei Fehlen einer dieser Eigenschaften – weitere Gutachten einzuholen hat (vgl. etwa VwGH 31.07.2009, 2009/09/0097).
Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung) bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen ärztlicher Sachverständigengutachten vergleiche auch VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Die Prüfung eines solchen Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit obliegt der Behörde, welche nötigenfalls – bei Fehlen einer dieser Eigenschaften – weitere Gutachten einzuholen hat vergleiche etwa VwGH 31.07.2009, 2009/09/0097). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Die belangte Behörde legte dem gegenständlichen Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 27.08.2024, ergänzt durch eine Stellungnahme desselben vom 18.09.2024 zu Grunde. In das Gutachten vom 27.08.2024 wurde insbesondere ein Befundbericht der Klinik Floridsdorf vom August 2024 als „relevanter Befund“ aufgenommen und eine darin angeführte Beinlängendifferenz von ca. 2 cm festgehalten. Auch im Zuge der klinischen Untersuchung stellte der Sachverständige eine „Beinlänge rechts +2 cm“ fest. Obwohl die Einschätzungsverordnung unter der Pos. Nr. 02.05.01 für Beinverkürzungen unter 3 cm einen Grad der Behinderung von 10 % vorsieht, nahm der Sachverständigen dieses Leiden nicht als Funktionseinschränkung in sein Sachverständigengutachten auf. Darüber hinaus fand auch der Befund vom 14.05.2024 Eingang in das Sachverständigengutachten, der als Diagnose mitunter eine Hypertonie des Beschwerdeführers anführt. Obwohl der Sachverständige die Medikamente des Beschwerdeführers zur Behandlung von Bluthochdruck auflistete (Bisoprolol und Acemin), erfolgte keine Aufnahme der Hypertonie als Funktionseinschränkung, obwohl die Einschätzungsverordnung etwa unter der Pos. Nr. 05.01 beim Vorliegen einer leichten oder mäßigen Hypertonie einen Grad der Behinderung von 10 % bzw. 20 % vorsieht. Auch nach entsprechenden Hinweisen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 15.09.2024 zur Beinlängenverkürzung sowie der Hypertonie, nahm der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 18.09.2024 hierauf nicht Bezug. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wird somit den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen nicht gerecht, zumal eine fachärztliche Einschätzung der oben angeführten Leiden unterblieb. Angesichts dessen hätte die belangte Behörde weitere Ermittlungen, etwa die Ergänzung des eingeholten Gutachtens oder allenfalls die Einholung eines weiteren Gutachtens, durchführen müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen haben, worin unter Einbeziehung aller vorliegenden medizinischen Beweismittel auf die darin angeführten Diagnosen, insbesondere die Beinlängenverkürzung sowie die Hypertonie einzugehen sein wird und entsprechende Funktionseinschränkungen mitaufzunehmen sind. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Im gegenständlichen Fall ist sohin jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Überdies hat die belangte Behörde von der ihr
§ 14Vw
GVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch gemacht und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15.09.2024 bzw. in seiner Beschwerde Hinweise zur Beinlängenverkürzung sowie zur Hypertonie getätigt hat, und ist daher auch die angeführte Begründung der belangten Behörde, es lägen keine neuen Aspekte vor, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden, aus den dargelegten Gründen nicht nachvollziehbar. Überdies hat die belangte Behörde von der ihr
Paragraph 14, VwGVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch gemacht und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15.09.2024 bzw. in seiner Beschwerde Hinweise zur Beinlängenverkürzung sowie zur Hypertonie getätigt hat, und ist daher auch die angeführte Begründung der belangten Behörde, es lägen keine neuen Aspekte vor, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden, aus den dargelegten Gründen nicht nachvollziehbar. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W166.2301652.1.00