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{'item': 'W166 2305203-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlW166 2305203-1 Spruch, W166 2305203-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Car

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANG:römisch eins. VERFAHRENSGANG: Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen und wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt II.) zuerkannt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt römisch zwei.) zuerkannt. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die BBU GmbH mit Schriftsatz vom 19.12.2024 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die BBU GmbH mit Schriftsatz vom 19.12.2024 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Verwaltungsakt samt der Beschwerde wurde dem ho. Gericht von der belangten Behörde am 02.01.2025 vorgelegt. Der vertretene Beschwerdeführer zog mit Schriftsatz vom 17.03.2025 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.11.2024 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 06.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 21.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen und wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt II.) zuerkannt.Mit Bescheid vom 21.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt römisch zwei.) zuerkannt. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.Der Beschwerdeführer erhob gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Der vertretene Beschwerdeführer zog mit Schriftsatz vom 17.03.2025 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.11.2024 zurück.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung sowie zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beruhen auf dem eindeutigen Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 19.12.2024 zurückgezogen hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schriftsatz vom 17.03.2025, ho. am selben Tag eingelangt.
  3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  4. Auflage, Wien 2018, Anm. 5, S. 201). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  5. Auflage, Wien 2018, Anmerkung 5, S. 201). Gemäß § 13 Abs 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Der durch die BBU GmbH vertretene Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 17.03.2025 unmissverständlich mitgeteilt, seine Beschwerde vom 19.12.2024 zurückzuziehen. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 17.03.2025 ist das gegenständliche Verfahren einzustellen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W166.2305203.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.