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{'item': 'W166 2305424-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 6§ 19b§ 4§ 2§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlW166 2305424-1 Spruch, W166 2305424-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin war seit 24.02.2023 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig. Aufgrund der Möglichkeit einer Besserung des diagnostizierten Leidens „Oberschenkelbruch operiert mit Knochenheilungsstörung“, wurde eine „Nachuntersuchung für 05/2024 – Durch das Fortschreiten des knöchernen Durchbaus ist eine Belastungsverbesserung zu erwarten“ empfohlen.Aufgrund der Möglichkeit einer Besserung des diagnostizierten Leidens „Oberschenkelbruch operiert mit Knochenheilungsstörung“, wurde eine „Nachuntersuchung für 05 aus 2024, – Durch das Fortschreiten des knöchernen Durchbaus ist eine Belastungsverbesserung zu erwarten“ empfohlen. Im Zuges des Verfahrens auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde seitens der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 03.07.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Anamnese: VGA 5/2023 50%; VGA 5 aus 2023, 50%; Derzeitige Beschwerden: "Ich bekomme jetzt Stosswellentherapie. Es schmerzt unter Tags, am Abend wird das Bein dicker. das ist unverändert. Bei Belastung verstärken sich die Beschwerden." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Parkemed. Sozialanamnese: Rehageld Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): VGA 5/2023; Bericht Kh St.Pölten Text VGA 5 aus 2023,; Bericht Kh St.Pölten Text 29.11.2023: Einbringen eines patientenspezifischen TruMatch Cage 2x 2,5mm Aptusschrauben + 1,5mm PDS Kordel, lx Redon, Hüftspica, 2x Abstrich (OA Dr. Wolfgang Riegler-Pospischil) 29 11 2023: Befüllung des TruMatch Cage mit autologer Spongiosa re Femur + Linker Beckenkamm + zusätzlich Chronos Putty, Tuttobone, Allograft Hüftkopfspongiosa+ 2x ACP (OA Dr. Wolfgang Riegler-Pospischil) mitgebracht: Bericht TZW 5.6.2024: partielle knöcherne Durchbauung der Spongiosachips. Nachbehandlung Kh st.Pölten 25.5.2024: Deutlich besser, belastet voll mit Gehstock. Deutlich weniger Beschwerden. 4.7.2024 Stoßwelle geplant. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 172,00 cm Gewicht: 71,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: o.B, Collum o.B. HWS in R 50-0-50, KJA 0 cm, Reklination bis 16 cm; BWS -drehung 35-0-35, FKBA cm, Seitneigung bis cm ober Patella. OE: Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden. Schultergelenke in S 40-0170, F 170-0-45, R 80-0-80, Nacken- und Kreuzgriff möglich, Ellbogen 0-0-135, Handgelenke in S 50-0-50, Faustschluß frei. UE: Hüften in S 0-0-110, R 30-0-10, Kniegelenke in S 0-0-

  1. Sprunggelenke in S 10-0-
  2. Lasegue negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: gang mit einem Gehstock sicher, gering kleinerschrittig. Status Psychicus: Regulärer Ductus, normale Vigilanz. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Oberschenkelbruch rechts mit mehreren Eingriffen bei verzögerter Knochenbruchheilung g.Z. mit dem oberen Rahmensatz, da noch Behandlungsbedarf bei partieller knöcherner Durchbauung nach Spongiosaanlagerung 02.02.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung des Leidens Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erniedrigung des GdB um eine Stufe (…)“ Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.09.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Aufgrund der von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme wurde von der belangten Behörde nachfolgende fachärztliche Stellungnahme vom 03.10.2024 eingeholt: „Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben, das Leiden sei noch stärker ausgeprägt, neue Befunde wurden nachgeschickt, die fast alle unleserlich sind. Im Bericht des KH St. Pölten wird eine weitere Mobilisierung und Belastung empfohlen, was das Ergebnis bestätigt.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.11.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Als Rechtsgrundlage führte die Behörde die Bestimmungen §§ 2 und 14 Abs.1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz an und begründete näher, dass in einem von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, dass der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Grad der Behinderung, welcher zuletzt mit 50 v.H. festgelegt wurde, nunmehr 40 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurde das eigeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 03.07.2024 und die ergänzende fachärztliche Stellungnahme vom 03.10.2024 übermittelt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.11.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Als Rechtsgrundlage führte die Behörde die Bestimmungen Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz an und begründete näher, dass in einem von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, dass der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Grad der Behinderung, welcher zuletzt mit 50 v.H. festgelegt wurde, nunmehr 40 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurde das eigeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 03.07.2024 und die ergänzende fachärztliche Stellungnahme vom 03.10.2024 übermittelt. Die vertretene Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 17.12.2024 gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie auf zwei Unterarmkrücken angewiesen sei und selbst kurze Wegstrecken nicht schmerzfrei zurücklegen könne. Die bestehende Oberschenkelfraktur sei bisher nicht verheilt, auch sei der Cage mit Spongiose nach wie vor nicht vollständig durchbaut, eine distale Verriegelung sei gebrochen. Der Grad der Behinderung sei mit 40 v.H. zu niedrig angesetzt, es sei der Beschwerdeführerin zumindest ein Grad von 50 v.H. sowie die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ zuzuerkennen und ihr ein Behindertenpass sowie ein Parkausweis auszustellen. Mit der Beschwerde wurde ein weiterer Bericht über fortlaufende Ortho-Trauma Nachbehandlungen vom KH St. Pölten (Anm.: gedruckt am 02.12.2024), der bereits bekannte Bericht über fortlaufende Ortho-Trauma Nachbehandlungen vom KH St. Pölten (Anm.: gedruckt am 10.09.2024) sowie ein Auszug aus der bereits bekannten Krankengeschichte samt den ebenso bekannten Diagnosen vom 08.08.2024 übermittelt. Die Einholung eines weiteren orthopädischen Sachverständigengutachtens sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt.Die vertretene Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 17.12.2024 gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie auf zwei Unterarmkrücken angewiesen sei und selbst kurze Wegstrecken nicht schmerzfrei zurücklegen könne. Die bestehende Oberschenkelfraktur sei bisher nicht verheilt, auch sei der Cage mit Spongiose nach wie vor nicht vollständig durchbaut, eine distale Verriegelung sei gebrochen. Der Grad der Behinderung sei mit 40 v.H. zu niedrig angesetzt, es sei der Beschwerdeführerin zumindest ein Grad von 50 v.H. sowie die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ zuzuerkennen und ihr ein Behindertenpass sowie ein Parkausweis auszustellen. Mit der Beschwerde wurde ein weiterer Bericht über fortlaufende Ortho-Trauma Nachbehandlungen vom KH St. Pölten Anmerkung, gedruckt am 02.12.2024), der bereits bekannte Bericht über fortlaufende Ortho-Trauma Nachbehandlungen vom KH St. Pölten Anmerkung, gedruckt am 10.09.2024) sowie ein Auszug aus der bereits bekannten Krankengeschichte samt den ebenso bekannten Diagnosen vom 08.08.2024 übermittelt. Die Einholung eines weiteren orthopädischen Sachverständigengutachtens sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2025 von der belangten Behörde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und bezieht derzeit Rehabilitationsgeld. Die Beschwerdeführerin war seit dem 24.02.2023 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Personenkreis der begünstigen Behinderten zugehörig. Als Funktionseinschränkung wurden ein „Oberschenkelbruch, operiert mit Knochenheilungsstörung“, diagnostiziert. Im Zuge einer amtswegig angeordneten Untersuchung wurde der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Grad der Behinderung neuerlich festgelegt. Bei der Beschwerdeführerin liegt aktuell folgende Funktionseinschränkung vor: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach Oberschenkelbruch rechts mit mehreren Eingriffen bei verzögerter Knochenbruchheilung 02.02.02 40 Im Vergleich zum orthopädischen Vorgutachten vom 14.05.2023 trat eine Besserung des Leidens ein. Der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell Rehabilitationsgeld bezieht, ergibt sich aus dem am 12.03.2025 eingeholten Auszug aus dem sozialversicherungsrechtlichen Auskunftsverfahren. Die Feststellungen zur aktuellen behinderungsrelevanten Funktionseinschränkung und zum bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Grad der Behinderung ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 03.07.2024 sowie der fachärztlichen Stellungnahme vom 03.10.
  5. In dem fachärztlichen Gutachten wurde – unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde, des Vorgutachtens vom 14.05.2023 und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin – ausführlich auf die Art ihres Leidens eingegangen. Im Vorgutachten eines fachärztlichen Sachverständigen aus dem Bereich der Orthopädie vom 14.05.2023 wurde das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Leiden „Oberschenkelbruch operiert mit Knochenheilungsstörung bei Belastungseinschränkung und neu aufgetretener Beinvenenthrombose“ mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt, und ein Nachuntersuchungstermin für 05/2024 empfohlen, da durch das Fortschreiten des knöchernen Durchbaus eine Belastungsverbesserung zu erwarten sei. Im Vorgutachten eines fachärztlichen Sachverständigen aus dem Bereich der Orthopädie vom 14.05.2023 wurde das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Leiden „Oberschenkelbruch operiert mit Knochenheilungsstörung bei Belastungseinschränkung und neu aufgetretener Beinvenenthrombose“ mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt, und ein Nachuntersuchungstermin für 05 aus 2024, empfohlen, da durch das Fortschreiten des knöchernen Durchbaus eine Belastungsverbesserung zu erwarten sei. Der nunmehr hinzugezogene fachärztliche Sachverständige aus dem Bereich der Unfallchirurgie und Orthopädie hat in seinem Gutachten vom 03.07.2024 das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Leiden „Zustand nach Oberschenkelbruch rechts mit mehreren Eingriffen bei verzögerter Knochenbruchheilung“ unter der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem oberen Rahmensatz, da „noch Behandlungsbedarf bei partieller knöcherner Durchbauung nach Spongiosaanlagerung“ mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Im diesbezüglichen fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde dazu ausgeführt, dass die am 29.11.2023 durchgeführte Operation – konkret die Einsetzung eines TruMatch Cage –erfolgreich durchgeführt worden sei und einem Nachbehandlungsbericht des KH St. Pölten vom 25.05.2024 zu entnehmen sei, dass sich der gesundheitliche Zustand deutlich gebessert habe, deutlich weniger Beschwerden vorlägen und die Beschwerdeführerin unter Verwendung eines Gehstocks voll belasten könne. Der fachärztliche Sachverständige führte nachvollziehbar aus, dass es daher zu einer Besserung des Leidens gekommen sei und demnach der Grad der Behinderung um eine Stufe von 50 v.H. auf 40 v.H. herabzusetzen sei. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführerin zumindest ein Grad der Behinderung von 50 v.H. zuzuerkennen und somit ein Behindertenpass auszustellen sei, kann daher nicht gefolgt werden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 26.09.2024 und in der Beschwerde vom 16.12.2024, wonach die Beschwerdeführerin auf zwei Unterarmkrücken angewiesen sei, sie selbst kurze Wegstrecken nicht schmerzfrei zurücklegen könne, die bestehende Oberschenkelfraktur bisher nicht verheilt sei und auch der Cage mit Spongiose nach wie vor nicht vollständig durchbaut sei, eine distale Verriegelung gebrochen sei und weder ein wesentliches Fortschreiten des knöchernen Durchbaus noch eine Besserung der Belastung gegeben sei, ist festzuhalten, dass sich die im Gutachten beschriebene Verbesserung des bestehenden Leidens aus den vorgelegten medizinischen Befunden ergibt. Dem Sachverständigengutachten vom 03.07.2024 liegt - wie bereits oben dargelegt - der Nachbehandlungsbericht des KH St. Pölten vom 22.05.2024 zugrunde und ergibt sich aus diesem die eingetretene Verbesserung des Zustands sowie der Belastbarkeit. Dem mit der Stellungnahme vom 26.09.2024 und mit der Beschwerde vom 16.12.2024 vorgelegte Befund des KH St. Pölten vom 10.09.2024 (Ortho-Trauma Nachbehandlung) ist zu entnehmen, dass trotz Bruch der oberen distalen Verriegelung der untere Nagel von der Verriegelung nach wie vor gut gehalten werde. Auch sei der Nagel in einer ausreichenden Länge, sodass ein großes Nachsinken nicht passieren könne. Der Beschwerdeführerin werde weiterhin Belastung und Mobilisierung wie bisher empfohlen und könne die physikalische Therapie - die Stoßwellentherapie liege erst kurz zurück – laut Bericht in vollem Umfang fortgesetzt werden. Der fachärztliche Sachverständige hat in seiner ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 03.10.2024 ausgeführt, dass im vorgelegte Befund des KH St. Pölten vom 10.09.2024 (Ortho-Trauma Nachbehandlung) eine weitere Mobilisierung und Belastung empfohlen werde und dies das gutachterliche Ergebnis bestätige. Zum Vorbringen der nach wie vor nicht vollständigen knöchernen Durchbauung ist festzuhalten, dass - wie oben bereits ausgeführt - das Leiden vom fachärztlichen Sachverständigen in der gutachterlichen Beurteilung vom 03.07.2024 als „Zustand nach Oberschenkelbruch rechts mit mehreren Eingriffen bei verzögerter Knochenbruchheilung mit Behandlungsbedarf bei partiell knöcherner Durchbauung nach Spongiosaanlagerung“ beurteilt und die nicht vollständige knöcherne Durchbauung demnach berücksichtigt wurde. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schmerzen wurden bereits anlässlich der persönlichen Untersuchung am 03.07.2024 dargelegt, im Gutachten unter „Derzeitige Beschwerden“ angeführt und demnach in der gutachterlichen Einschätzung des Leidens berücksichtigt. Zur Mobilität der Beschwerdeführerin wurde im Gutachten vom 03.07.2024 ausgeführt, dass eine relevante Mobilitätseinschränkung nicht bestehe, belastungsabhängige Beinbeschwerden vorrangig seien und die Gesamtmobilität ausreichend sei. Sowohl dem Nachbehandlungsbericht des KH St. Pölten vom 25.05.2024 als auch dem Nachbehandlungsbericht des KH St. Pölten vom 02.12.2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter Verwendung eines Gehstocks mobil sei. Zu dem Hinweis des fachärztlichen Sachverständigen in der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 03.10.2024, wonach neue medizinische Beweismittel nachgeschickt worden wären, welche teilweise unleserlich seien, ist festzuhalten, dass es sich dabei um die in Kopie bereits mehrmals im Verfahren vorgelegte bereits bekannte Krankengeschichte samt den ebenso bekannten Diagnosen der Beschwerdeführerin und um einen fortlaufenden KH Nachbehandlungsbericht des KH St. Pölten vom 10.09.2024 handelt, deren Inhalte - wie oben umfassend dargelegt – aus fachärztlicher Sicht gutachterlich beurteilt wurden und führen auch die fortlaufenden Nachbehandlungsberichte des KH St. Pölten, wie oben ebenfalls dargelegt, zu keinen anderen Ergebnissen. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführerin die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ zuzuerkennen und ihr ein Parkausweis auszustellen sei, ist festzuhalten, dass die angesprochene Zusatzeintragung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist und die grundsätzliche Voraussetzung dafür erst bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50% gegeben wäre. Die Beschwerdeführerin hat schließlich weder in ihrer Stellungnahme noch in der Beschwerde Einwendungen erhoben bzw. medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Die Beschwerdeführerin ist dem fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des befassten fachärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 03.07.2024 sowie der fachärztlichen Stellungnahme vom 03.10.2024 und wurden diese daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
  1. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  2. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (…)
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (…) Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (…)Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (…) Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise: Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde das Leiden der Beschwerdeführerin entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung von einem fachärztlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie und Unfallchirurgie entsprechend der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. eingeschätzt und der Grad der Behinderung damit begründet, dass sich das Leiden aufgrund des vorgenommenen operativen Eingriffs und der damit einhergehenden Verbesserung des Zustandes und der Belastbarkeit im Krankheitsverlauf verbessert hat. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Betreffend das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen: 02 Muskel- Skelett und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat 02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates 02.02.02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30-40 % Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Hierzu ist auszuführen, dass es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch freisteht, dass im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Hierzu ist auszuführen, dass es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch freisteht, dass im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten

§ 2Abs. 1 BEinst

G, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht (mehr) erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht (mehr) erfüllt.

§ 14Abs 2 letzter Satz BEinst

G erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monats der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz BEinstG erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monats der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach möglicherweise eine neuerliche Operation geplant sei und zum diesbezüglichen Hinweis im Nachbehandlungsbericht des KH St. Pölten vom 02.12.2025 ist festzuhalten, dass eine allenfalls zukünftig vorzunehmende Operation in der aktuellen Beurteilung nicht berücksichtigt werden kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 14Abs. 5 BEinst

G, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines weiteren orthopädischen Sachverständigengutachtens ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurden bereits ein orthopädisch/unfallchirurgisches Gutachten sowie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt und kann daher von der Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie Abstand genommen werden. Betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines weiteren orthopädischen Sachverständigengutachtens ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurden bereits ein orthopädisch/unfallchirurgisches Gutachten sowie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt und kann daher von der Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie Abstand genommen werden. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheids den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v. H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheids den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v. H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Das Beschwerdevorbringen war - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken daran hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an den befassten Sachverständigen. Das Sachverständigengutachten ist schlüssig und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Das Beschwerdevorbringen war - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken daran hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an den befassten Sachverständigen. Das Sachverständigengutachten ist schlüssig und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W166.2305424.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.