4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 20.12.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Impfschadengesetz in Form einer Witwenrente. Den Antrag begründete die Beschwerdeführerin mit dem Tod ihres Lebensgefährten, der am 23.01.2024 an einer Ischämischen Cardiomyopathie, Mäßiggradige Coronararteriensklerose, Linksherzhypertophie verstorben sei. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem aufgetretenen Krankheitsbild Myokarditis mit anhaltender Leistungseinschränkung zwei Monate nach der Corona-Impfung am 12.05.2021 sei im Rahmen eines Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz bejaht und ihm eine Rente im Ausmaß von 60 v.H. zuerkannt worden. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin ihren Meldezettel sowie den Totenbeschauschein bei. Mit Bescheid vom 13.01.2025 hat die belangte Behörde den Antrag auf Witwenrente
1 lit. d Z 2 Impfschadengesetz in Verbindung mit § 32 Heeresversorgungsgesetz in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe mit dem Verstorbenen verlobt und nicht verheiratet gewesen zu sein. Weshalb die Beschwerdeführerin nicht zum bezugsberechtigten Personenkreis (Witwe, Witwer) gehöre und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenrente nach dem Impfschadengesetz nicht gegeben seien.Mit Bescheid vom 13.01.2025 hat die belangte Behörde den Antrag auf Witwenrente
Paragraphen eins b und 2 Absatz eins, Litera d, Ziffer 2, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 32, Heeresversorgungsgesetz in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe mit dem Verstorbenen verlobt und nicht verheiratet gewesen zu sein. Weshalb die Beschwerdeführerin nicht zum bezugsberechtigten Personenkreis (Witwe, Witwer) gehöre und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenrente nach dem Impfschadengesetz nicht gegeben seien. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor mit dem Verstorbenen seit 02.07.2020 liiert gewesen zu sein und mit ihm seit 11.01.2022 bis zu seinem Tod am 23.01.2024 in einer eheähnlichen Gemeinschaft im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Seit 24.12.2023 seien sie verlobt und die Eheschließung für den 02.07.2024 geplant gewesen. Nach näheren Ausführungen zu ihrer Einkommenssituation erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Einkommen unter dem Existenzminimum liege, weshalb ihr Lebensgefährte für ihren Unterhalt gesorgt habe, da sie sonst weder eine Wohnung gehabt hätte noch ihren Zahlungsverpflichtungen hätte nachkommen können. Nach dem Tod ihres Lebensgefährten habe sie Unterstützungsprogramme in Anspruch genommen um wirtschaftlich zu überleben, in weiterer Folge sei sie von ihrer Familie unterstützt worden. Die belangte Behörde habe keine Ausführungen zu einer bestehenden Lebensgemeinschaft oder einer einmaligen Leistung für Personen die vom Verstorbenen überwiegend erhalten worden seien getroffen, wobei gerade diese Umstände auf die Beschwerdeführerin zutreffen würden. Der Beschwerde wurden folgende Dokumente beigelegt: Einkommenssteuerbescheide 2020 und 2023, Pensionsbescheide 2022, 2023 und 2024, Ansuchen um eine Gemeindewohnung vom 07.02.2024, Meldezettel, Auszug aus dem ZMR, Unterstützungsnachweise „Wohnschirm“ und „Hilfe in besonderen Lagen“, Mietvertrag, Antrag des Verstorbenen auf Versorgung nach dem Impfschadengesetz und das hierzu eingeholte Sachverständigengutachten sowie das ergangene Parteiengehör. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 26.02.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sterbegeld
Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente
1 HVG;2. Witwenrente
Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente
Waisenrente
Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG. …“ Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung, lauten (auszugsweise):„HinterbliebenenrentenDie einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung, lauten (auszugsweise):, „Hinterbliebenenrenten § 32. Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente (§ 4 Abs. 2 Z. 3) gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war. Das Gleiche gilt für Witwen nach Schwerbeschädigten.Paragraph 32, Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,) gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war. Das Gleiche gilt für Witwen nach Schwerbeschädigten. § 33.
1 lit. d Z 2 Impfschadengesetz in Verbindung mit § 32 HVG gebührt Witwen im Falle des Todes des Impfgeschädigten als Folge des Impfschadens eine Witwenrente.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, Ziffer 2, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 32, HVG gebührt Witwen im Falle des Todes des Impfgeschädigten als Folge des Impfschadens eine Witwenrente. Im konkreten Fall war die Beschwerdeführerin die Lebensgefährtin des Verstorbenen. Sie war mit dem Verstorbenen nicht verheiratet, weshalb sie nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten (Witwen) zählt. Dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr vorgebracht - mit dem Verstorbenen seit 11.01.2022 bis zu seinem Tod am 23.01.2024 in einer eheähnlichen Gemeinschaft im gemeinsamen Haushalt gelebt habe und mit ihm sei 24.12.2023 verlobt gewesen sei ändert daran nichts, zumal das Impfschadengesetz keine Entschädigung für diesen Personenkreis vorsieht. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen führt zu keiner geänderten Beurteilung. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W166.2308263.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.