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{'item': 'W170 2297447-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlW170 2297447-1 Spruch, , , W170 2297350-1/40EW170 2297447-1/40E Gekürzte Ausfertigung des am 05.03.2025 mündlich verkündeten ErkenntnissesW170 2297350-1/40E, W170 2297447-1/40E , Gekürzte Ausfertigung des am 05.03.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin MRin Dr.in Adelheid PACHER und den fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerden gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.06.2024, Zl. 2020-0.774.909-20, durch (1.) den Disziplinaranwalt der Österreichischen Post AG gegen den Strafausspruch und (2.) I i.R. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, gegen den Schuld- und Strafausspruch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin MRin Dr.in Adelheid PACHER und den fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerden gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.06.2024, Zl. 2020-0.774.909-20, durch (1.) den Disziplinaranwalt der Österreichischen Post AG gegen den Strafausspruch und (2.) römisch eins i.R. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, gegen den Schuld- und Strafausspruch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. In Stattgabe der Beschwerde des I i.R. XXXX und in Abweisung der Beschwerde des Disziplinaranwalt der Österreichischen Post AG wird I i.R. XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG vom Vorwurf, schuldhaft dem Dienst in der Zeit von 27.12.2017 bis 18.01.2018 ohne rechtfertigende Gründe und damit unentschuldigt ferngeblieben zu sein, im Zweifel freigesprochen und der Straf- und Kostenausspruch des bekämpften Erkenntnisses ersatzlos behoben.römisch eins. In Stattgabe der Beschwerde des römisch eins i.R. römisch 40 und in Abweisung der Beschwerde des Disziplinaranwalt der Österreichischen Post AG wird römisch eins i.R. römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vom Vorwurf, schuldhaft dem Dienst in der Zeit von 27.12.2017 bis 18.01.2018 ohne rechtfertigende Gründe und damit unentschuldigt ferngeblieben zu sein, im Zweifel freigesprochen und der Straf- und Kostenausspruch des bekämpften Erkenntnisses ersatzlos behoben. II. Gemäß § 117 Abs. 2 BDG hat I i.R. XXXX keine Kosten des Verfahrens zu tragen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG hat römisch eins i.R. römisch 40 keine Kosten des Verfahrens zu tragen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextGemäß §§ 29 Abs. 5, 31 VwGVG kann ein Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß §§ 29 Abs. 2a, 31 VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §§ 29 Abs. 4, 31 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §§ 29 Abs. 4, 31 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraphen 29, Absatz 5, 31, VwGVG kann ein Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraphen 29, Absatz 2 a, 31, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraphen 29, Absatz 4, 31, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraphen 29, Absatz 4, 31, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.03.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß §§ 29 Abs. 5, 31 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.03.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraphen 29, Absatz 5, 31, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2297447.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.