RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlW170 2297530-1 Spruch, W170 2297530-1/11E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thoma
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) hat am 14.08.2024 eine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 17.07.2024, Zl. 1365456607/231608729, bei der Behörde eingebracht; diese hat die Beschwerde am 16.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, über die das Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht entschieden hat.1.
- römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei) hat am 14.08.2024 eine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 17.07.2024, Zl. 1365456607/231608729, bei der Behörde eingebracht; diese hat die Beschwerde am 16.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, über die das Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht entschieden hat. 1.
- Im Rahmen der am 01.04.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung zog die beschwerdeführende Partei – nach Beratung mit seinem Vertreter – die unter 1.
- dargestellte Beschwerde zurück. 1.
- Es finden sich keine Hinweise, dass die vertretene beschwerdeführende Partei die Beschwerde nicht ernstlich und im vollen Wissen über die Folgen zurückgezogen hat.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich 1.
- und 1.
- ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, hinsichtlich 1.
- aus dem Umstand, dass solche Hinweise nicht im Ansatz zu sehen sind, zumal die Beschwerdezurückziehung im Beisein eines und nach Beratung durch diesen Vertreter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH erfolgt ist und auch vom erkennenden Richter die beschwerdeführende Partei nochmals auf die Folgen der Beschwerdezurückziehung hingewiesen wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Da die unter 1.
- dargestellte Beschwerde im Rahmen der am 01.04.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung von der beschwerdeführenden Partei nach Beratung mit seinem Vertreter zurückgezogen wurde, ist das Verfahren einzustellen. Folglich ist das Beschwerdeverfahren beendet, der im Spruch genannte Bescheid auch hinsichtlich seines Spruchpunktes I. in Rechtskraft erwachsen und spruchgemäß zu entscheiden.Folglich ist das Beschwerdeverfahren beendet, der im Spruch genannte Bescheid auch hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch eins. in Rechtskraft erwachsen und spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2297530.1.00