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Art. 133Art. 20§ 6§ 28§ 37b§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlW171 2298390-1 Spruch, W171 2298390-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) begehrte mit Schreiben vom 23.10.2023 an den Verein Österreich Werbung (in Folge: ÖW) unter Berufung auf § 2 Abs. 3 Auskunftspflichtgesetz die Erteilung von Auskünften über Belange der Öffentlichkeitsarbeit und Gebahrung des Vereins im Inland. Für den Fall der Nichterteilung der Auskunft stellte der Beschwerdeführer sogleich einen auf § 4 Auskunftspflichtgesetz gestützten Eventualantrag auf Bescheiderlassung.
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) begehrte mit Schreiben vom 23.10.2023 an den Verein Österreich Werbung (in Folge: ÖW) unter Berufung auf Paragraph 2, Absatz 3, Auskunftspflichtgesetz die Erteilung von Auskünften über Belange der Öffentlichkeitsarbeit und Gebahrung des Vereins im Inland. Für den Fall der Nichterteilung der Auskunft stellte der Beschwerdeführer sogleich einen auf Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz gestützten Eventualantrag auf Bescheiderlassung.
- Mit Antwortschreiben vom 09.11.2023 teilte die ÖW dem BF mit, dass eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Bescheiderlassung auf Grundlage des Auskunftspflichtgesetzes nicht bestehe und daher dem Auskunftsbegehren nicht entsprochen und auch kein Bescheid erlassen werde.
- Mit Vorlage durch die ÖW vom 28.08.2024, hg. am 02.09.2024 eingelangt, brachte der BF gegenständliche Säumnisbeschwerde bei Gericht ein und beantragte die Feststellung, dass „die Österreich Werbung“ ihre Entscheidungspflicht betreffend des Antrags des BF vom
- Oktober 2023 verletzt habe und verpflichtet sei, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des BVwG gem. § 28 Abs. 7 VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen.
- Mit Vorlage durch die ÖW vom 28.08.2024, hg. am 02.09.2024 eingelangt, brachte der BF gegenständliche Säumnisbeschwerde bei Gericht ein und beantragte die Feststellung, dass „die Österreich Werbung“ ihre Entscheidungspflicht betreffend des Antrags des BF vom
- Oktober 2023 verletzt habe und verpflichtet sei, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des BVwG gem. Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen.
- Dabei brachte der BF vor, dass der VwGH zum Anwendungsbereich des Auskunftspflichtgesetzes einen umfassenden Ansatz vertrete und es sich bei dem verwendeten Organbegriff um einen funktionellen Organbegriff handle. Das Auskunftspflichtgesetz sei auch auf Handeln der Privatwirtschaftsverwaltung anwendbar und bestünde ein beherrschender Einfluss des Bundes auf das Vereinshandeln. Die ÖW besorge Verwaltungsaufgaben und sei effektiv durch die Öffentliche Hand finanziert. Es gäbe keine vergleichbare Bundeseinrichtung und es bestehe ein funktionales Naheverhältnis des Vereins zur Republik Österreich (RÖ). Die ÖW unterhalte Außenstellen im Ausland und haben die dortigen Amtsträger auch „Diplomatenstatus“. Durch den beherrschenden Einfluss der RÖ auf den Verein und die Regelung der Beiträge im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes sei die ÖW ein dem Staat zuzurechnender Rechtsträger, auf den die Besorgung von Verwaltungsaufgaben übertragen worden sei. Die ÖW erfülle sohin die Voraussetzungen, die der VfGH in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2023, G 265/2022 für die Einordnung einer Tätigkeit ausgegliederter Rechtsträger zur staatlichen Verwaltung
Art. 20Abs. 1 B-VG aufgestellt habe.Die ÖW erfülle sohin die Voraussetzungen, die der Vf
GH in seinem Erkenntnis vom 05. Oktober 2023, G 265 aus 2022, für die Einordnung einer Tätigkeit ausgegliederter Rechtsträger zur staatlichen Verwaltung
Artikel 20, Absatz eins, B-VG aufgestellt habe.
- Die ÖW ihrerseits brachte vor, sie sei ein eingetragener Verein, der keine behördliche Stellung genieße. Die Parteistellung der ÖW im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei allgemein strittig, es werde aber anerkannt, dass der ÖW in gegenständlicher Angelegenheit Parteistellung zukomme. Auskunftspflicht bestehe auch für Organe des Bundes im funktionellen Sinn, wenn diese mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut seien. Dies könne auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Fall sein. Die ÖW sei jedoch kein Organ der Bundesverwaltung und bestehe auch kein einschlägiges Errichtungsgesetz für die ÖW. Eine funktionale Nahebeziehung der ÖW zum Staat sein durch die Mehrheitsbeteiligung des Bundes an der ÖW nach der Judikatur nicht hinreichend erfüllt, zumal die ÖW keine Besorgung von Bundesagenden vollführt. Darüber hinaus trete der Verein ÖW auch als Marktteilnehmer auf und bestehen keine besonderen Aufsichtsrechte und auch kein Weisungsrecht des Bundes gegenüber den Organen der ÖW. Das Auskunftspflichtgesetz sei daher auf den Verein ÖW nicht anwendbar. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Säumnisbeschwerde.
- Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt sowie in die im Akt befindlichen Vereinsstatuten. Von einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der hinreichend geklärten Sachlage Abstand genommen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die ÖW ist ein in Österreich eingetragener gemeinnütziger Verein dessen Vereinszweck es ist, eine Stärkung der Tourismusdestination Österreich im In- u. Ausland zu bewirken, einen Beitrag zur Wertschöpfung für die österr. Tourismus- u. Freizeitwirtschaft zu leisten und eine volkswirtschaftliche Wertschöpfung für ganz Österreich zu generieren. Im Wesentlichen erfolgt die Finanzierung des Vereins durch ordentliche Mitgliedsbeiträge zur Grundfinanzierung durch die beiden Vereinsmitglieder RÖ und die Wirtschaftskammer Österreich (WKO). Die Aufnahme weiterer Vereinsmitglieder durch die Generalversammlung ist rechtlich möglich. Eine Sonderfinanzierung, etwa durch sonstige Zuwendungen und Erträge aus Vermögen, ist ebenso in den Statuten vorgesehen. Der Verein ist zur qualifizierten Rechnungslegung gem. § 22 VereinsG verpflichtet. Bei der Vergabe von Aufträgen und Leistungen an Dritte sind von der ÖW die vergaberechtlichen Bestimmungen, bei der Ausschreibung von Stellenbesetzungen und Anboten, die zwingenden Ausschreibungsbedingungen einzuhalten (§ 9). Die Vereinsführung ist den Grundsätzen der Unternehmungs- und Beteiligungsführung im Bereich des Bundes (B-PCGK 2017) unterworfen. Ein Aufsichtsrat wurde eingerichtet. Das Vorschlagsrecht für diese acht Personen liegt bei den Vereinsmitgliedern. Die Gebarung des Vereins ist durch einen externen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer) zu kontrollieren. Ein allfälliger Liquidationserlös darf nur einem gemeinnützigen Rechtsträger und von diesem nur für abgabenrechtlich begünstigte Zwecke eingesetzt werden. Das Vermögen darf somit weder an die Vereinsmitglieder selbst, noch diesen auf andere Weise zu Gute kommen.1.
- Die ÖW ist ein in Österreich eingetragener gemeinnütziger Verein dessen Vereinszweck es ist, eine Stärkung der Tourismusdestination Österreich im In- u. Ausland zu bewirken, einen Beitrag zur Wertschöpfung für die österr. Tourismus- u. Freizeitwirtschaft zu leisten und eine volkswirtschaftliche Wertschöpfung für ganz Österreich zu generieren. Im Wesentlichen erfolgt die Finanzierung des Vereins durch ordentliche Mitgliedsbeiträge zur Grundfinanzierung durch die beiden Vereinsmitglieder RÖ und die Wirtschaftskammer Österreich (WKO). Die Aufnahme weiterer Vereinsmitglieder durch die Generalversammlung ist rechtlich möglich. Eine Sonderfinanzierung, etwa durch sonstige Zuwendungen und Erträge aus Vermögen, ist ebenso in den Statuten vorgesehen. Der Verein ist zur qualifizierten Rechnungslegung gem. Paragraph 22, VereinsG verpflichtet. Bei der Vergabe von Aufträgen und Leistungen an Dritte sind von der ÖW die vergaberechtlichen Bestimmungen, bei der Ausschreibung von Stellenbesetzungen und Anboten, die zwingenden Ausschreibungsbedingungen einzuhalten (Paragraph 9,). Die Vereinsführung ist den Grundsätzen der Unternehmungs- und Beteiligungsführung im Bereich des Bundes (B-PCGK 2017) unterworfen. Ein Aufsichtsrat wurde eingerichtet. Das Vorschlagsrecht für diese acht Personen liegt bei den Vereinsmitgliedern. Die Gebarung des Vereins ist durch einen externen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer) zu kontrollieren. Ein allfälliger Liquidationserlös darf nur einem gemeinnützigen Rechtsträger und von diesem nur für abgabenrechtlich begünstigte Zwecke eingesetzt werden. Das Vermögen darf somit weder an die Vereinsmitglieder selbst, noch diesen auf andere Weise zu Gute kommen. 1.
- Die ÖW betreibt mehrere Außenstellen im Ausland. 1.
- Für die ÖW besteht kein eigenes Errichtungsgesetz und ist die ÖW kein Organ des Bundes im organisatorischen Sinn. Eine Besorgung von Verwaltungsagenden durch die ÖW ist nicht gegeben. 1.
- Die ÖW agiert nicht durch hoheitliche Akte und erlässt sohin auch keine Bescheide. 1.
- Es bestehen zwischen der RÖ und der ÖW keine besonderen Aufsichtsrechte und insb. keine Weisungsrechte. 1.
- Die von der ÖW ausgeführten Tätigkeiten, die in den Statuten festgelegt sind, stellen keine Verwaltungsagenden des Bundes dar.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich gänzlich aus den im Verfahren vorgelegten Vereinsstatuten der ÖW, die ebenso im ZVR für jedermann einsehbar sind. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- basieren auf der im Internet auf der HP der ÖW abrufbaren Broschüre mit dem Titel: „Übersicht: ÖW Netzwerk weltweit“. 2.
- Ein eigenes Bundesgesetz, das die Aufgaben der ÖW regelt, konnte nicht aufgefunden werden. Es findet sich auch keine Zuweisung von bundeseigenen Kompetenzen, die an die ÖW ausgegliedert wurden. 2.
- Eine Kompetenz zur Bescheiderlassung durch die ÖW besteht nicht. 2.
- Die Tätigkeiten und Rahmenbedingungen der ÖW ergeben sich ausschließlich aus den Vereinsstatuten. Die Einrichtung eines Aufsichtsrates ist bei großen Vereinen oftmals üblich. Darüber hinaus ist keine weitere Kontrollmöglichkeit der RÖ oder der WKO vorgesehen. 2.
- In der Bundesverfassung sind die Kompetenzen auf Bund und Länder aufgeteilt. Der Bereich der Fremdenverkehrswerbung liegt nach Art. 15 B-VG im Gesetzgebungs- u. Vollziehungsbereich bei den Bundesländern und stellt daher keine Bundesagende dar.2.
- In der Bundesverfassung sind die Kompetenzen auf Bund und Länder aufgeteilt. Der Bereich der Fremdenverkehrswerbung liegt nach Artikel 15, B-VG im Gesetzgebungs- u. Vollziehungsbereich bei den Bundesländern und stellt daher keine Bundesagende dar.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.
- Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. 3.
- Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.3. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.4.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 141/2022, lauten auszugsweise wie folgt:3.4.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 141 aus 2022,, lauten auszugsweise wie folgt: „Artikel 20 […]
(3)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.“ 3.4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15.05.1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl 287/1987, idF BGBl I 158/1998 lauten wie folgt:3.4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15.05.1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), Bundesgesetzblatt 287 aus 1987,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998, lauten wie folgt: "§ 1.
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. §
- Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.Paragraph 2, Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. §
- Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.Paragraph 3, Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. §
- Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. […] §
- Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden."Paragraph 6, Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden." 3.4.3 Die maßgebliche bisherige Rechtsprechung der Höchstgerichte: Im vorliegenden Fall maßgeblich ist das Erkenntnis VfGH, 05.10.2023, G265/
- Darin geht es um einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebots durch die Ausgliederung von staatlichen Verwaltungstätigkeiten an die COFAG, eine über eine Zwischengesellschaft vermittelte Gesellschaft (ABBAG), im Eigentum der RÖ stehenden GesmbH. Die Ausgliederung der COFAG erfolgte aus unsachlichen Gründen. Die Gründung der Gesellschaft hatte eine gesetzliche Basis. Die Finanzverwaltung war zur Überprüfung dieser Gesellschaft gesetzlich vorgesehen und es gab hinreichende direkte Leitungs- u. Aufsichtsbefugnisse des Alleineigentümers Bund. Die COFAG führte sämtliche Tätigkeiten in eigenem Namen, aber ausschließlich auf Rechnung des Bundes durch. Das Verfassungsgericht hat in einer Gesamtsicht ausgesprochen, dass deren privatwirtschaftliche Tätigkeit aufgrund des bestehenden organisatorischen und funktionalen Naheverhältnisses zum Bund und der Befugnis, finanzielle Mittel an einen weiten Kreis von Begünstigten zu verteilen, als staatliche Verwaltung iSd Art. 20 B-VG anzusehen ist. Im vorliegenden Fall maßgeblich ist das Erkenntnis VfGH, 05.10.2023, G265/
- Darin geht es um einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebots durch die Ausgliederung von staatlichen Verwaltungstätigkeiten an die COFAG, eine über eine Zwischengesellschaft vermittelte Gesellschaft (ABBAG), im Eigentum der RÖ stehenden GesmbH. Die Ausgliederung der COFAG erfolgte aus unsachlichen Gründen. Die Gründung der Gesellschaft hatte eine gesetzliche Basis. Die Finanzverwaltung war zur Überprüfung dieser Gesellschaft gesetzlich vorgesehen und es gab hinreichende direkte Leitungs- u. Aufsichtsbefugnisse des Alleineigentümers Bund. Die COFAG führte sämtliche Tätigkeiten in eigenem Namen, aber ausschließlich auf Rechnung des Bundes durch. Das Verfassungsgericht hat in einer Gesamtsicht ausgesprochen, dass deren privatwirtschaftliche Tätigkeit aufgrund des bestehenden organisatorischen und funktionalen Naheverhältnisses zum Bund und der Befugnis, finanzielle Mittel an einen weiten Kreis von Begünstigten zu verteilen, als staatliche Verwaltung iSd Artikel 20, B-VG anzusehen ist. Von einer spezifischen organisatorischen Nahebeziehung des Staates zu einem Rechtsträger kann u.a. dann gesprochen werden, wenn die Gebietskörperschaft alleine (oder mehrheitlich) an dem Rechtsträger beteiligt ist und beherrschenden Einfluss auf diesen hat. Derartiges liegt jedoch nicht von, wenn die Aufgabe des Rechtsträgers keine spezifische staatliche Aufgabe darstellt, sondern andere Rechtspersonen diese Tätigkeit unter Wettbewerbsbedingungen ebenso ausführen könnten. Auch dürfen durch den Rechtsträger keine Kernaufgaben der staatlichen Verwaltung besorgt werden und sollte ein gewisser unternehmerischer Spielraum für den Rechtsträger aufrechterhalten bleiben. Ein weiteres Indiz für eine unzulässige Ausgliederung einer staatlichen Aufgabe wäre, wie im Falle der COFAG geschehen, die Verwendung des Computersystems bzw. der Computerprogramme des Bundes durch die ausgegliederten Rechtsträger. Darin ist eine hochgradige Vernetzung zwischen Gebietskörperschaft und ausgegliedertem Rechtsträger leicht erkennbar. Die Kriterien zur Beurteilung, ob die ÖW sohin Tätigkeiten in einem organisatorischen und funktionalen Naheverhältnis zum Bund ausübt und als staatliche Verwaltung iSd Art. 20 B-VG ausübt, sind durch die Judikatur im Sinne von Leitlinien vorgegeben. Damit verbunden ist in weiterer Folge auch eine u.U. bestehende Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes im Zusammenhang mit der ÖW. Die Kriterien zur Beurteilung, ob die ÖW sohin Tätigkeiten in einem organisatorischen und funktionalen Naheverhältnis zum Bund ausübt und als staatliche Verwaltung iSd Artikel 20, B-VG ausübt, sind durch die Judikatur im Sinne von Leitlinien vorgegeben. Damit verbunden ist in weiterer Folge auch eine u.U. bestehende Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes im Zusammenhang mit der ÖW. Der VwGH begründete in VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026 eine Verpflichtung des Umweltbundesamtes (einer gegründeten GmbH, die die Agenden der zuvor agierenden Dienststelle Umweltbundesamt übertragen erhielt) zur Auskunftserteilung ua. damit, dass diese Einrichtung weiterhin Aufgaben nach Maßgabe des Umweltkontrollgesetzes, sohin unmittelbare Aufgaben der Bundesverwaltung zu vollziehen hatte. Das Bundesamt nimmt daher ausschließlich Aufgaben wahr, die durch Gesetz übertragen wurden und eng mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. In seinem Erkenntnis vom 28.06.2021, Ro 2021/11/0005 führte der VwGH aus, dass das AMS ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 AMSG 1994) ist. Die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz - darunter die Kurzarbeitsbeihilfen
§ 37bAMSG 1994 - bestreitet das AMS im Namen und auf Rechnung des Bundes (§ 42 Abs.
1 AMSG 1994). Soweit das AMS behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, unterliegt es dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit (§ 58 Abs. 1 AMSG 1994). Soweit das AMS nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht es der Aufsicht des BM für Arbeit (§ 59 Abs. 1 AMSG). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist aus den in den genannten hg. Erkenntnissen 2008/17/0151 und Ro 2017/07/0026 dargelegten Erwägungen das AuskunftspflichtG 1987 auch auf die Erteilung von Auskünften über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des AMS anwendbar.In seinem Erkenntnis vom 28.06.2021, Ro 2021/11/0005 führte der VwGH aus, dass das AMS ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Paragraph eins, Absatz eins, AMSG 1994) ist. Die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz - darunter die Kurzarbeitsbeihilfen
Paragraph 37 b, AMSG 1994 - bestreitet das AMS im Namen und auf Rechnung des Bundes (Paragraph 42, Absatz eins, AMSG 1994). Soweit das AMS behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, unterliegt es dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit (Paragraph 58, Absatz eins, AMSG 1994). Soweit das AMS nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht es der Aufsicht des BM für Arbeit (Paragraph 59, Absatz eins, AMSG). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist aus den in den genannten hg. Erkenntnissen 2008/17/0151 und Ro 2017/07/0026 dargelegten Erwägungen das AuskunftspflichtG 1987 auch auf die Erteilung von Auskünften über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des AMS anwendbar. 3.5. Daraus folgt für den gegenständlichen Fall: 3.5.1.
§ 1Abs.
1 Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung „über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches“ Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung erstreckt sich auf „Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches“, damit auf Angelegenheiten innerhalb der jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des um Auskunft ersuchten Organs (vgl zur Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz, Auskünfte im jeweiligen Wirkungsbereich zu erteilen, VwGH vom 27.02.2013, 2009/17/0232, mit Verweis auf VwGH 31.03.2003, 2000/10/0052). Die Auskunftspflicht besteht daher nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes. Für die Hoheitsverwaltung bedeutet dies, dass Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden müssen, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind bzw. waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären (vgl. VwGH 31.03.2003, 2000/10/0052, mwN); vgl VwGH vom 20.11.2020, Ra 2020/01/0239.3.5.1.
Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung „über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches“ Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung erstreckt sich auf „Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches“, damit auf Angelegenheiten innerhalb der jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des um Auskunft ersuchten Organs vergleiche zur Verpflichtung nach Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz, Auskünfte im jeweiligen Wirkungsbereich zu erteilen, VwGH vom 27.02.2013, 2009/17/0232, mit Verweis auf VwGH 31.03.2003, 2000/10/0052). Die Auskunftspflicht besteht daher nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes. Für die Hoheitsverwaltung bedeutet dies, dass Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden müssen, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind bzw. waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären vergleiche VwGH 31.03.2003, 2000/10/0052, mwN); vergleiche VwGH vom 20.11.2020, Ra 2020/01/
- 3.6.
- Rechtsform u. gesetzliche Grundlagen: In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurden im Wesentlichen ausgegliederte Rechtsträger behandelt, die in Form einer GesmbH gegründet wurden. Sowohl die COFAG, als auch das Umweltbundesamt boten hier gute Beispiele und basierte in beiden Fällen die Gründung jeweils auf einem diesbezüglichen „Errichtungsgesetz“. Im zu prüfenden Fall der ÖW besteht keine gesetzliche Normierung hinsichtlich der Gründung (Errichtungsgesetz) und handelt es sich bei der ÖW um einen gemeinnützigen Verein lediglich auf Basis des VereinsG. 3.6.
- Bundesbeteiligung und beherrschender Einfluss: Sowohl die COFAG, als auch das Umweltbundesamt befinden sich im Alleineigentum der RÖ und kann dieser daher wohl ein beherrschender Einfluss auf die Tätigkeit der Gesellschaften nicht abgesprochen werden. Es bestehen direkte Leitungs- u. Aufsichtsbefugnisse durch die RÖ. Gleiches gilt für die durch die RÖ zur Gänze besicherte Finanzierung. Die ÖW hat derzeit gem. den geltenden Statuten neben der RÖ noch die WKO als zweites Vereinsmitglied und ist sohin die RÖ nicht „Alleineigentümer“ so man bei einem Verein überhaupt von einem Eigentümer sprechen kann. Die Finanzierung des Vereins erfolgt dann jedoch durch eine Aufteilung zwischen den beiden Mitgliedern und sind die Termine für die Ratenzahlungen der Mitgliedsbeiträge in § 4 Abs. 3 der Statuten genau geregelt. Der Verein wird daher nicht ausschließlich durch den Bund finanziert und wäre eine weitere Beteiligung an der Finanzierung rechtlich durch die Aufnahme weiterer Vereinsmitglieder durchaus möglich. Die in den Statuten den ÖW vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse wie etwa die Einrichtung eines Aufsichtsrates beinhalten keine Sonderregelungen und sind in Vereinen mit vergleichbarer Größe üblich und auch tunlich. Die Mitglieder müssen nach § 24 Abs. 4 der Statuten ihre Aufgaben unabhängig und unbefangen wahrnehmen. Obwohl diese Bestimmung aus dem Blickwinkel zu sehen ist, dass die Zusammensetzung des Aufsichtsrates nach § 24 der Statuten durch Vorschlagsrechte beider Vereinsmitglieder quasi in einem „Proporzsystem“ ausgestaltet ist, ist im vorliegenden Fall dennoch kein Weisungsrecht im klassischem Sinne ausgestaltet und sohin nicht mit den Leitungs- u. Aufsichtsbefugnissen im Falle der COFAG u. des Umweltbundesamtes vergleichbar. Die ÖW hat derzeit gem. den geltenden Statuten neben der RÖ noch die WKO als zweites Vereinsmitglied und ist sohin die RÖ nicht „Alleineigentümer“ so man bei einem Verein überhaupt von einem Eigentümer sprechen kann. Die Finanzierung des Vereins erfolgt dann jedoch durch eine Aufteilung zwischen den beiden Mitgliedern und sind die Termine für die Ratenzahlungen der Mitgliedsbeiträge in Paragraph 4, Absatz 3, der Statuten genau geregelt. Der Verein wird daher nicht ausschließlich durch den Bund finanziert und wäre eine weitere Beteiligung an der Finanzierung rechtlich durch die Aufnahme weiterer Vereinsmitglieder durchaus möglich. Die in den Statuten den ÖW vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse wie etwa die Einrichtung eines Aufsichtsrates beinhalten keine Sonderregelungen und sind in Vereinen mit vergleichbarer Größe üblich und auch tunlich. Die Mitglieder müssen nach Paragraph 24, Absatz 4, der Statuten ihre Aufgaben unabhängig und unbefangen wahrnehmen. Obwohl diese Bestimmung aus dem Blickwinkel zu sehen ist, dass die Zusammensetzung des Aufsichtsrates nach Paragraph 24, der Statuten durch Vorschlagsrechte beider Vereinsmitglieder quasi in einem „Proporzsystem“ ausgestaltet ist, ist im vorliegenden Fall dennoch kein Weisungsrecht im klassischem Sinne ausgestaltet und sohin nicht mit den Leitungs- u. Aufsichtsbefugnissen im Falle der COFAG u. des Umweltbundesamtes vergleichbar. 3.6.
- Prüfungskompetenz der Verwaltung und enge Vernetzung mit dieser: Während in klassischen ausgegliederten Rechtsträgern zumeiszt eine Prüfung der Gesellschaftsgebarung durch Organe der Finanzverwaltung vorgesehen ist, treffen den Verein ÖW gem. § 6 der Statuten (wie jeden anderen vergleichbar großen Verein in Österreich) lediglich die Bestimmungen über die Rechnungslegung für große Vereine gem. § 22 VereinsG. Die Gebarung der ÖW wird daher jährlich durch einen Abschlussprüfer geprüft. Als Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Revisoren im Sinne des § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, herangezogen werden. Eine Prüfung der Gebarung des Vereins durch die öffentliche Hand erfolgt daher nicht. 3.6.
- Besorgung von Verwaltungsaufgaben und Naheverhältnis zum Bund:Während in klassischen ausgegliederten Rechtsträgern zumeiszt eine Prüfung der Gesellschaftsgebarung durch Organe der Finanzverwaltung vorgesehen ist, treffen den Verein ÖW gem. Paragraph 6, der Statuten (wie jeden anderen vergleichbar großen Verein in Österreich) lediglich die Bestimmungen über die Rechnungslegung für große Vereine gem. Paragraph 22, VereinsG. Die Gebarung der ÖW wird daher jährlich durch einen Abschlussprüfer geprüft. Als Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Revisoren im Sinne des Paragraph 13, Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, herangezogen werden. Eine Prüfung der Gebarung des Vereins durch die öffentliche Hand erfolgt daher nicht. , 3.6.
- Besorgung von Verwaltungsaufgaben und Naheverhältnis zum Bund: Ein Rechtsträger unterliegt nach der Judikatur der Höchstgerichte vor allem dann der Auskunftspflicht, wenn ein funktionales Naheverhältnis zum Bund besteht. Dies ist jedenfalls dann gegeben, wenn dem Rechtsträger (gesetzlich) die Besorgung von (Bundes)verwaltungsaufgaben zugewiesen wurde. Der ÖW wurde gem. § 1 der Statuten zur Aufgabe gemacht, die Stärkung der Tourismusdestination Österreich im In- u. Ausland zu bewirken, einen Beitrag zur Wertschöpfung für die österr. Tourismus- u. Freizeitwirtschaft zu leisten und eine volkswirtschaftliche Wertschöpfung für ganz Österreich zu generieren. Keine dieser Aufgaben stellt eine Tätigkeit der Bundesverwaltung dar, weil diese Agenden nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fallen, sondern nach der Generalklausel des Art. 15 B-VG durch die Länder zu besorgen ist. Die ÖW ist daher auch diesbezüglich nicht mit der COFAG, oder mit dem Umweltbundesamt vergleichbar. Ein Rechtsträger unterliegt nach der Judikatur der Höchstgerichte vor allem dann der Auskunftspflicht, wenn ein funktionales Naheverhältnis zum Bund besteht. Dies ist jedenfalls dann gegeben, wenn dem Rechtsträger (gesetzlich) die Besorgung von (Bundes)verwaltungsaufgaben zugewiesen wurde. Der ÖW wurde gem. Paragraph eins, der Statuten zur Aufgabe gemacht, die Stärkung der Tourismusdestination Österreich im In- u. Ausland zu bewirken, einen Beitrag zur Wertschöpfung für die österr. Tourismus- u. Freizeitwirtschaft zu leisten und eine volkswirtschaftliche Wertschöpfung für ganz Österreich zu generieren. Keine dieser Aufgaben stellt eine Tätigkeit der Bundesverwaltung dar, weil diese Agenden nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fallen, sondern nach der Generalklausel des Artikel 15, B-VG durch die Länder zu besorgen ist. Die ÖW ist daher auch diesbezüglich nicht mit der COFAG, oder mit dem Umweltbundesamt vergleichbar. Ein weiterer Unterschied zwischen den ausgegliederten Rechtsträgern, denen die Auskunftspflicht zukommt zeigt sich auch darin, dass etwa die COFAG die Gewährung von Hilfsgeldern im eigenen Namen, aber auf Rechnung der RÖ abgewickelt hat, während die ÖW ihre Tätigkeit stets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausführt. 3.6.
- Kriterien, die gegen die Annahme der Anwendbarkeit des AuskunftspflichtG sprechen: Wie oben erörtert, besorgt die ÖW keine spezifischen, dem Bund zugeordneten Verwaltungsaufgaben. Es besteht auch keine vergleichbare Bundeseinrichtung, die ähnliche Agenden wie die ÖW ausführt. Dennoch wäre eine vergleichbare Tätigkeit durch andere Rechtsträger durchaus möglich und gibt es diverse Einrichtungen zur Tourismusförderung auf Länderebene, die u.U. in einem Wettbewerbsverhältnis zur ÖW stehen, bzw. stehen könnten. Schließlich trifft die ÖW ihre wirtschaftlichen Entscheidungen autonom und besteht daher für sie ein gewisser unternehmerischer Spielraum auch beim Einsatz der Mittel. 3.6.
- Vergleich mit anderen Rechtsträgern, die auskunftspflichtig sind: Im Vergleich zur beispielhaft herangezogenen COFAG, die zwar im eigenen Namen, jedoch auf fremde Rechnung agierte führt, wie oben ausgeführt, die ÖW keine dem Bund zugeordnete Tätigkeit für diesen aus. Das AMS arbeitet zur Gänze im Namen u. auf Rechnung des Bundes und unterliegt dieses auch dem Weisungsrecht des jeweilig zuständigen Ministers. Das AMS ist daher in diesem Sinne ebenso nicht mit der ÖW vergleichbar. Sowohl die COFAG, also auch das AMS und das Umweltbundesamt vollziehen ihnen unmittelbar durch Gesetz zugewiesene Aufgaben der Bundesverwaltung, weshalb hier die Anwendbarkeit der Auskunftspflichtbestimmungen klar erkennbar gegeben sind. Nach der hg. Prüfung der Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes auf den Verein Österreich Werbung stellt sich für das Gericht dar, dass eine Vielzahl der durch die Judikatur herausgearbeiteten Kriterien auf die ÖW nicht, bzw. nicht in einem vergleichbaren Umfang zutreffen. Eine Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes auf den Verein Österreich Werbung erachtet das Gericht daher als nicht gegeben. Im Ergebnis ist auszuführen, dass die ÖW sohin zu Recht eine Auskunftserteilung verweigerte, weshalb die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen war. 3.7.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Aus der Aktenlage ergaben sich klar sämtliche zugrunde zulegenden Fakten, die für eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderliche gewesen sind. Eine mündliche Verhandlung wurde zwar von einer Partei beantragt, hätte diese jedoch nicht zu einer Klärung des ohnehin unstrittigen Sachverhalts geführt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Aus der Aktenlage ergaben sich klar sämtliche zugrunde zulegenden Fakten, die für eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderliche gewesen sind. Eine mündliche Verhandlung wurde zwar von einer Partei beantragt, hätte diese jedoch nicht zu einer Klärung des ohnehin unstrittigen Sachverhalts geführt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher
§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw
GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen. 3.8. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall zulässig, weil der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte zur Auskunftspflicht zwar entscheidungswesentliche Parameter zu entnehmen sind, jedoch bisher keine Entscheidung im Zusammenhang mit einer Auskunftsverpflichtung durch einen gemeinnützigen Verein aufgefunden werden konnte. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall zulässig, weil der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte zur Auskunftspflicht zwar entscheidungswesentliche Parameter zu entnehmen sind, jedoch bisher keine Entscheidung im Zusammenhang mit einer Auskunftsverpflichtung durch einen gemeinnützigen Verein aufgefunden werden konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W171.2298390.1.00