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{'item': 'W191 2245786-1'}

Obsah (9)§ 28§ 3Art. 133§ 35§ 8§§ 4§ 2§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlW191 2245786-1 Spruch, W191 2245786-1/19EW191 2245788-1/19EW191 2245786-1/19E, W191 2245788-1/19E IM NAMEN DER RE

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und 1) XXXX sowie 2) XXXX

§ 3Abs.

1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1) römisch 40 sowie 2) römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs.

5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass 1) XXXX und 2) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass 1) römisch 40 und 2) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: Die minderjährigen Beschwerdeführer (in der Folge BF) XXXX (in der Folge BF1) und XXXX (in der Folge BF2) reisten nach Stellung von Einreiseanträgen durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) zur Familienzusammenführung

§ 35Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl

G) mittels Visa gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrem volljährigen Bruder und ihrer Schwester legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 22.03.2021 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.Die minderjährigen Beschwerdeführer (in der Folge BF) römisch 40 (in der Folge BF1) und römisch 40 (in der Folge BF2) reisten nach Stellung von Einreiseanträgen durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) zur Familienzusammenführung

Paragraph 35, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) mittels Visa gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrem volljährigen Bruder und ihrer Schwester legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 22.03.2021 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Mutter als gesetzliche Vertreterin für die BF statt. Am 29.06.2021 wurde die Mutter der BF als gesetzliche Vertreterin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheiden des BFA vom jeweils 22.07.2021 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2023 erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheiden des BFA vom jeweils 22.07.2021 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2023 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) erhoben. Diese langte am 26.08.2021 beim BVwG ein.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) erhoben. Diese langte am 26.08.2021 beim BVwG ein. Das BVwG führte am 09.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durch, zu der die BF im Beisein ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihres Vaters als Vertrauensperson sowie ihres Vertreters persönlich erschienen. Das BFA nahm unentschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Mit Schreiben der Vertretung der BF vom 09.06.2022 wurde unter anderem das Geburtsdatum des BF2 auf 15.04.2009 richtiggestellt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.09.2022, W191 2245791-1/6E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide

§ 3Asyl

G als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.09.2022, W191 2245791-1/6E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde fristgerecht eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) erhoben. Mit Beschluss des VwGH vom 30.04.2024, Ra 2022/20/0335 bis 0339-14, wurden die gegenständlichen Revisionsverfahren der BF, ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihres volljährigen Bruders bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (in der Folge EuGH) in den dort zu den Zahlen C-608/22 und C-609/22 anhängigen Rechtssachen hinsichtlich der Frage der Gewährung von Asyl an afghanische Frauen ausgesetzt. Mit Urteil des EuGH vom 04.10.2024, C-608/22 und C-609/22, wurden die vom VwGH vorgelegten Fragen beantwortet, und befasste sich der VwGH in den Erkenntnissen vom jeweils 23.10.2024, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, mit diesen Fragen. Mit Erkenntnis des VwGH vom 23.12.2024, Ra 2022/20/0335 bis 0339-17, wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG betreffend die BF, ihre Mutter und ihre Schwester wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben und der Beschluss gefasst, dass die Revision des zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährigen Bruders zurückgewiesen werde. 2. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Die BF sind afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen. Sie bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die BF verließen im Jahr 2021 gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrem zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährigen Bruder und ihrer Schwester ihre Heimat und reisten mittels Visa nach Europa, wo sie in Österreich jeweils am 22.03.2021 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die BF sind die minderjährigen Kinder von Frau XXXX , der mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2245791,

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die BF sind die minderjährigen Kinder von Frau römisch 40 , der mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2245791,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit der BF ergeben sich aus ihren diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben in der Erstbefragung, vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zur Ausreise aus Afghanistan und zur Weiterreise nach Österreich ergibt sich aus den Angaben der Mutter der BF in der Erstbefragung, vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass es sich bei den BF um die Kinder von Frau XXXX handelt, gründet sich auf die vorgelegten Unterlagen und die im Verfahren glaubhaften Angaben der Mutter und des Vaters der BF. Die Feststellung, dass es sich bei den BF um die Kinder von Frau römisch 40 handelt, gründet sich auf die vorgelegten Unterlagen und die im Verfahren glaubhaften Angaben der Mutter und des Vaters der BF. Dass der Mutter der BF mit Erkenntnis vom heutigen Tag

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W191 2245791. Dass der Mutter der BF mit Erkenntnis vom heutigen Tag

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W191

  1. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG bezüglich der Verfahren der BF und ihrer Mutter vor.Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG bezüglich der Verfahren der BF und ihrer Mutter vor.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

§ 34Abs. 2 Z 1 und 3 Asyl

G hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Der Mutter wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2245791,

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Mutter wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2245791,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist

§ 34Abs. 2 Asyl

G auch den BF der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG zu subsumieren wären, erkennbar sind. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auch den BF der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG zu subsumieren wären, erkennbar sind.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG stattzugeben und festzustellen, dass den BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattzugeben und festzustellen, dass den BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W191.2245786.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.