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{'item': 'W191 2292011-1'}

Obsah (17)§§ 28Art. 133§ 5§ 4a§ 57§ 61§ 33§ 21§ 3§ 8§ 34§ 6§ 7§ 27§ 13§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlW191 2292011-1 Spruch, W191 2292011-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Rosen

§§ 28Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Vorverfahren: 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 19.10.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetzes 2005 (in der Folge AsylG) in Österreich.1.1.
  4. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 19.10.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetzes 2005 (in der Folge AsylG) in Österreich. 1.1.
  5. Mit Entscheidung des Bundesasylamts (BAA) vom 08.01.2013 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit Ungarns im Rahmen des Dublin-Übereinkommens

§ 5Asyl

G zurückgewiesen.1.1.2. Mit Entscheidung des Bundesasylamts (BAA) vom 08.01.2013 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit Ungarns im Rahmen des Dublin-Übereinkommens

Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. 1.1.

  1. Die Beschwerde des BF gegen diese Entscheidung blieb mit Entscheidung des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom 06.02.2013 erfolglos. 1.1.
  2. Der BF wurde am 14.03.2013 nach Ungarn überstellt. 1.1.
  3. Der BF ist seit Jänner 2017 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. Seit Juni 2020 ist er an einer Adresse in 1110 Wien gemeldet. 1.
  4. Gegenständliches Verfahren: 1.2.
  5. Der BF stellte am 15.11.2021 neuerlich einen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz. 1.2.
  6. Am 16.11.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Im Wesentlichen gab der BF dabei an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, aus XXXX Distrikt Jaghori, Provinz Ghazni, Afghanistan stamme und der Volksgruppe der Sadat angehöre. Er bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache sei Dari, zudem beherrsche er ein wenig Ungarisch, Englisch und Deutsch. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung. Zuletzt habe er als Metzger in Österreich gearbeitet. Im Wesentlichen gab der BF dabei an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, aus römisch 40 Distrikt Jaghori, Provinz Ghazni, Afghanistan stamme und der Volksgruppe der Sadat angehöre. Er bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache sei Dari, zudem beherrsche er ein wenig Ungarisch, Englisch und Deutsch. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung. Zuletzt habe er als Metzger in Österreich gearbeitet. Weiters sei er traditionell und standesamtlich seit 2009 verheiratet. Mit seiner Ehefrau XXXX habe er zwei Söhne, der dritte Sohn sei am Tag seiner Geburt verstorben. Das Sorgerecht für seine Kinder habe er sowie seine Ehefrau. Seine Ehefrau und seine Kinder würden in Österreich leben. Der BF habe außerdem noch einen Bruder, der in Wien lebe. Seine Eltern seien verstorben.Weiters sei er traditionell und standesamtlich seit 2009 verheiratet. Mit seiner Ehefrau römisch 40 habe er zwei Söhne, der dritte Sohn sei am Tag seiner Geburt verstorben. Das Sorgerecht für seine Kinder habe er sowie seine Ehefrau. Seine Ehefrau und seine Kinder würden in Österreich leben. Der BF habe außerdem noch einen Bruder, der in Wien lebe. Seine Eltern seien verstorben. Der BF sei 2005 aus Afghanistan ausgereist und über mehrere angegebene Länder bis nach Ungarn gereist. Nachdem er sich ca. ein Jahr in Ungarn aufgehalten habe, sei er nach Österreich gereist, aber nach ca. sechs Monaten wieder nach Ungarn abgeschoben worden. In Ungarn habe er um Asyl angesucht und sei 2014 als Flüchtling anerkannt worden. Nachdem er in Ungarn keine Unterstützung erhalten habe, habe er in Österreich zu arbeiten begonnen und sei gependelt. Seit 2017 befinde er sich in Österreich. Seine Frau habe in Österreich subsidiären Schutz. Die Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung in Österreich sei ihm nicht gelungen. Zum Fluchtgrund aus Afghanistan befragt gab der BF an, dass sein Vater Mitglied einer religiösen Partei gewesen sei und diese Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt hätte. Weiters gehöre er einer Minderheit – den Schiiten und Sadat – an, die diskriminiert und getötet werde. Seit der Machtübernahme durch die Taliban habe sich die Situation verschlechtert. 1.2.
  7. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 08.02.2022 sowie vom 02.03.2022 wurde der BF zur Einvernahme vor dem BFA geladen. Der BF ist beiden Ladungen nicht nachgekommen. Die Ladungen ergingen an eine Adresse in 1090 Wien. 1.2.
  8. Mit Bescheid des BFA vom 13.05.2022, Zahl 608668707-211748968, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Es wurde

§ 61Abs.

1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung des BF nach Ungarn zulässig sei.1.2.4. Mit Bescheid des BFA vom 13.05.2022, Zahl 608668707-211748968, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Ungarn zulässig sei. 1.2.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 10.06.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ ein. Weiters wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge Vw

GVG) gestellt und angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.1.2.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 10.06.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ ein. Weiters wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) gestellt und angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend brachte der BF vor, dass er sich seit 2014 wieder in Österreich aufhalte, da er in Ungarn keine Unterstützung erhalten habe. Seit 2017 sei er in Österreich erwerbstätig und führe sein in Afghanistan begonnenes Familienleben fort. Seit Juni 2020 bestehe ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Weiters gab der BF an, dass er die im Bescheid angeführten Ladungen zu seiner Einvernahme nie erhalten habe. 1.2.6. Mit Beschluss des BVwG vom 01.07.2022, Zahl W185 2256483-1/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.2.7. Mit Beschluss des BVwG vom 30.08.2023, Zahl W185 2256483-1/11E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen, der Beschwerde

§ 21Abs.

3

  1. Satz BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.1.2.
  2. Mit Beschluss des BVwG vom 30.08.2023, Zahl W185 2256483-1/11E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen, der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3,

  1. Satz BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das BVwG führte aus, dass sich der vorliegende Sachverhalt als derart mangelhaft erweise, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen samt Einvernahme notwendig erschienen. 1.2.
  2. Am 14.02.2024 wurde der BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen, bei der der BF Angaben zu seiner Person und zu seinen Lebensumständen machte. In Ungarn sei er ein Jahr in Haft gewesen. Nach seiner Entlassung im Jahr 2012 bzw. 2013 sei er nach Österreich gereist. Nach einem sechsmonatigen Aufenthalt sei er von der Polizei festgenommen und nach Ungarn rücküberstellt worden. In Ungarn sei er erneut sechs Monate in Haft gewesen. Nach seiner Entlassung habe er keine Unterstützung erhalten und in einer Obdachlosenunterkunft genächtigt. Nachdem er einen positiven Bescheid erhalten, aber keine Arbeit in Ungarn gefunden habe, sei er erneut nach Österreich gekommen, da ihm mitgeteilt worden sei, dass er mit seinem Aufenthaltstitel in jedem Land arbeiten könne. In Österreich habe er dann ca. zwei Jahre als Metzger gearbeitet und sich um einen Aufenthaltstitel bemüht, aber er habe einen negativen Bescheid erhalten. Seit 2014 sei er durchgehend in Österreich. Der BF gab an, dass er seit 2008 traditionell und standesamtlich mit seiner Ehefrau XXXX verheiratet sei. Die Ehe sei im Iran traditionell geschlossen worden, da ihre Eltern nicht einverstanden gewesen seien. Ein Anwalt habe die Ehe über die Botschaft in Afghanistan registrieren lassen. Mit seiner Ehefrau habe der BF zwei Kinder, eines sei im Iran geboren, das andere sei in Österreich geboren worden. Ein drittes Kind sei verstorben.Der BF gab an, dass er seit 2008 traditionell und standesamtlich mit seiner Ehefrau römisch 40 verheiratet sei. Die Ehe sei im Iran traditionell geschlossen worden, da ihre Eltern nicht einverstanden gewesen seien. Ein Anwalt habe die Ehe über die Botschaft in Afghanistan registrieren lassen. Mit seiner Ehefrau habe der BF zwei Kinder, eines sei im Iran geboren, das andere sei in Österreich geboren worden. Ein drittes Kind sei verstorben. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er seit einem Jahr unter einem genannten Namen auf Youtube die Taliban kritisiere. Insbesondere poste er, wie die Taliban mit Frauen umgehen würden und wie sie Gewalt gegen Frauen ausüben würden. Die Taliban bzw. Islamic Emerate of Afghanistan habe auf seine Veröffentlichungen reagiert und ihm gedroht. Die Videos seien mittlerweile gelöscht worden. Der BF legte Integrationsbelege und ein Konvolut aus Screenshots von Youtube-Kommentaren vor. 1.2.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 16.04.2024, Zahl 608668707-211748968, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für „1“ [richtig: ein] Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).1.2.9. Mit Bescheid des BFA vom 16.04.2024, Zahl 608668707-211748968, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für „1“ [richtig: ein] Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA führte beweiswürdigend aus, dass die gravierenden und elementaren Abweichungen in den Angaben des BF und den Aussagen des Bruders darauf schließen ließen, dass es sich bei dem Fluchtvorbringen um eine reine gedankliche Konstruktion handeln müsse oder dass der BF vor dem BFA bewusst einen anderen Sachverhalt geschildert habe. Der BF habe keine Verfolgung durch die Taliban glaubhaft machen können. 1.2.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 14.05.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung ein.1.2.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 14.05.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung ein. In der Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, dass dem BF im Falle der Rückkehr asylrechtlich relevante Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner politischen Gesinnung, seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie Reflexverfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer als oppositionell wahrgenommenen Familie drohe. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. 1.2.
  3. Das BVwG führte am 30.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF in Begleitung seiner gewillkürten Vertretung persönlich erschien. Das BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Der BF machte auf richterliche Befragung Angaben, die im Wesentlichen mit seinen bisher im Verfahren gemachten Angaben über seine Herkunft, seine Lebensverhältnisse, seinen Familienstand und seine Fluchtgründe übereinstimmten. Er legte zu seiner Identität Beweis- und Bescheinigungsmittel vor. Weiters legte er zu seinem Fluchtvorbringen der Gefahr der Verfolgung wegen oppositioneller politischer bzw. religiöser Gesinnung Screenshots von Internetpostings sowie Belege zu seinen Integrationsbemühungen vor. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF ergänzend an, dass er bei seiner Ausreise von den Taliban aufgehalten worden sei, weil er keinen Bart getragen habe und für einen Hazara gehalten worden sei. Ein älterer Mitreisender habe sich für ihn eingesetzt. Das erkennende Gericht brachte weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein. Der Vertreter des BF verwies auf den Bescheid des BFA vom 17.12.2024, mit dem der Ehefrau und den Kindern des BF Asyl zuerkannt worden sei, sodass dem BF im Rahmen des Familienverfahrens

§ 34Asyl

G ebenfalls Asyl zuzuerkennen sei.Der Vertreter des BF verwies auf den Bescheid des BFA vom 17.12.2024, mit dem der Ehefrau und den Kindern des BF Asyl zuerkannt worden sei, sodass dem BF im Rahmen des Familienverfahrens

Paragraph 34, AsylG ebenfalls Asyl zuzuerkennen sei. Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift samt Beilagen übermittelt. Es hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. 1.2.

  1. Mit Schreiben vom 18.02.2025 hielt das BVwG dem BF vor, dass die vom BF angegebene Ehefrau in ihrem Verfahren andere Angaben bezüglich des Zeitpunktes und der Art der Eheschließung mit dem BF gemacht habe, und gewährte ihm eine Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zu diesen Widersprüchen. 1.2.
  2. Mit Schreiben seines Vertreters vom 03.03.2025 zog der BF nach Abklärung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheides zurück.1.2.
  3. Mit Schreiben seines Vertreters vom 03.03.2025 zog der BF nach Abklärung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheides zurück.
  4. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus der Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten des BF sowie seiner angegebenen Ehefrau, aus dem Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 30.12.2024 und auf das gewährte schriftliche Parteiengehör samt Antwort des BF vom 03.03.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.

  1. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 14.05.2024 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 17.05.2024 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 3.2.
  3. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. 3.2.
  4. Zur Beschwerde: Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde vom BF mit Schreiben seines Vertreters nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und einem schriftlich gewährten ergänzenden Parteiengehör (Vorhalt) zurückgezogen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde vom BF mit Schreiben seines Vertreters nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und einem schriftlich gewährten ergänzenden Parteiengehör (Vorhalt) zurückgezogen. 3.2.
  5. Zur Einstellung des Verfahrens: 3.2.4.1.

§ 13Abs. 7 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.3.2.4.1.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z. B. Verwaltungsgerichtshof – VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z. B. Verwaltungsgerichtshof – VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047). § 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047). 3.2.4.2. Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall zweifelsfrei vor. Der vertretene BF zog mit Schreiben seines Vertreters vom 03.03.2025 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (am 30.12.2024) und Gewährung von Parteiengehör seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides explizit zurück. Der vertretene BF zog mit Schreiben seines Vertreters vom 03.03.2025 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (am 30.12.2024) und Gewährung von Parteiengehör seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides explizit zurück. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher einzustellen.Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W191.2292011.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.