1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein Fremdenpass auszustellen.Der Beschwerde wird stattgegeben. römisch 40 ist
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 ein Fremdenpass auszustellen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) ab.1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 06.12.2024 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) ab. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF. Der BF halte sich noch keine fünf Jahre im Bundesgebiet auf und habe ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 nicht vorgelegt. Aufgrund der Aktenlage erfülle er somit die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht. Auch sonst habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage ein Fremdenpass auszustellen sei. 1.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG erfüllt ist.5.2.4.1.
Paragraph 88, Absatz eins, FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG erfüllt ist. Artikel 2 des Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt: „Artikel 2 - Freizügigkeit
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ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3,
1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2
Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,
1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. 5.2.4.2. Der BF beantragte am 26.11.2024 durch seinen gesetzlichen Vertreter die Ausstellung eines Fremdenpasses
1 Z 3 FPG. Der Antrag wurde von der belangten Behörde mit dem im Spruch angeführten Bescheid
1 Z 3 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass der BF nicht die Voraussetzungen des § 45 NAG erfülle und auch sonst unter keinen Personenkreis, für den die Ausstellung eines Fremdenpasses
1 FPG in Betracht komme, subsumiert werden könne. 5.2.4.2. Der BF beantragte am 26.11.2024 durch seinen gesetzlichen Vertreter die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Der Antrag wurde von der belangten Behörde mit dem im Spruch angeführten Bescheid
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG mit der Begründung abgewiesen, dass der BF nicht die Voraussetzungen des Paragraph 45, NAG erfülle und auch sonst unter keinen Personenkreis, für den die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG in Betracht komme, subsumiert werden könne. Beim BF liegen die Voraussetzungen im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 Integrationsgesetz – IntG) erfüllt haben. Der unmündige minderjährige BF wurde am XXXX in Österreich geboren, weshalb es ihm über eine lange Zeit naturgemäß nicht möglich sein wird, die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG, insbesondere die Absolvierung eines Sprachzertifikats auf dem Niveau B1
G, zu erfüllen.Beim BF liegen die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, Integrationsgesetz – IntG) erfüllt haben. Der unmündige minderjährige BF wurde am römisch 40 in Österreich geboren, weshalb es ihm über eine lange Zeit naturgemäß nicht möglich sein wird, die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, NAG, insbesondere die Absolvierung eines Sprachzertifikats auf dem Niveau B1
Paragraph 10, IntG, zu erfüllen. Für den BF besteht allein aufgrund seines Alters keine Möglichkeit, die Ausstellung eines Fremdenpasses
1 Z 3 FPG zu erwirken. Als Konsequenz ist es dem BF, da er nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, für einen langen Zeitraum nicht möglich, mit seinem Vater, von dem er abhängig ist und der über ein gültiges Reisedokument verfügt, Aktivitäten außerhalb Österreichs durchzuführen. Es besteht jedoch für ihn schon im Hinblick auf das Kindeswohl zweifelsfrei die Notwendigkeit, seinen Vater bei Auslandsreisen begleiten zu können. Für den BF besteht allein aufgrund seines Alters keine Möglichkeit, die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erwirken. Als Konsequenz ist es dem BF, da er nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, für einen langen Zeitraum nicht möglich, mit seinem Vater, von dem er abhängig ist und der über ein gültiges Reisedokument verfügt, Aktivitäten außerhalb Österreichs durchzuführen. Es besteht jedoch für ihn schon im Hinblick auf das Kindeswohl zweifelsfrei die Notwendigkeit, seinen Vater bei Auslandsreisen begleiten zu können. Da sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er allein aufgrund seines Alters über Jahre hinweg nicht in der Lage sein wird, die Voraussetzungen des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts sowie eines Sprachzertifikates auf dem Niveau B1 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) zu erfüllen und dadurch die Ausstellung eines Fremdenpasses
1 Z 3 FPG zu erwirken, was zur Konsequenz hat, dass er seinen Vater, der sich ebenso rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und über einen gültigen Fremdenpass verfügt, nicht auf Auslandsreisen begleiten kann, würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses aus diesem Grund einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit
G 25.07.2023, W192 2273616-1; BVwG 19.09.2023, W163 2276559-1).Da sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er allein aufgrund seines Alters über Jahre hinweg nicht in der Lage sein wird, die Voraussetzungen des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts sowie eines Sprachzertifikates auf dem Niveau B1 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) zu erfüllen und dadurch die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erwirken, was zur Konsequenz hat, dass er seinen Vater, der sich ebenso rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und über einen gültigen Fremdenpass verfügt, nicht auf Auslandsreisen begleiten kann, würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses aus diesem Grund einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit
G 25.07.2023, W192 2273616-1; BVwG 19.09.2023, W163 2276559-1). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des VfGH vom 26.06.2024, E 4021-4022/2023, im konkreten Fall nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Rechtssache führt. Diese Entscheidung des VfGH stellt nämlich nicht auf ein – wie im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt – neun Monate altes Kind ab, sondern betraf eine Volljährige und einen gerade noch Minderjährigen, die objektiv in der Lage sind, in Österreich fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich niedergelassen zu sein und die Sprache zu lernen, was sich auch darin zeigt, dass diese über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügen. Im konkreten Fall kann jedoch der im Entscheidungszeitpunkt neun Monate alte BF aufgrund seines jungen Lebensalters diese Voraussetzungen objektiv nicht erfüllen, weshalb die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF, insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl, eine Verletzung der Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit darstellen würde. Ausgehend von obigen Erwägungen erweist sich fallbezogen und im Lichte des zitierten Erkenntnisses des VfGH vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF daher als unverhältnismäßig.Ausgehend von obigen Erwägungen erweist sich fallbezogen und im Lichte des zitierten Erkenntnisses des VfGH vom 16.06.2023 zu E 3489 aus 2022, die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF daher als unverhältnismäßig. Darüber hinaus wurden von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt, die gegen die Ausstellung des beantragten Reisedokumentes sprechen würden. Solche sind auch im Verfahren vor dem BVwG nicht hervorgekommen. Es ist insbesondere keine Gefahr erkennbar, dass durch allfällige Auslandsreisen des BF die Republik Österreich durch die damit gegenüber Gastländern übernommene Verpflichtung „in ein schlechtes Licht“ gerückt würde. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb dem BF ein Fremdenpass auszustellen ist. Dies obliegt
1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dem BFA.Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb dem BF ein Fremdenpass auszustellen ist. Dies obliegt
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dem BFA. 5.2.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH, aber auch des VfGH, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die aktuelle Rechtsprechung der Höchstgerichte zu Fremdenpässen wurde berücksichtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W191.2306039.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.