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{'item': 'W191 2306039-1'}

Obsah (13)§ 88Art. 133§ 6§ 7§ 27§ 28Art. 130Art. 2§ 10§ 5§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlW191 2306039-1 Spruch, W191 2306039-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 88Abs.

1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein Fremdenpass auszustellen.Der Beschwerde wird stattgegeben. römisch 40 ist

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 ein Fremdenpass auszustellen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Dem minderjährigen Beschwerdeführer (in der Folge BF), einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde erstmals am 03.06.2024 eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 03.06.2025 ausgestellt. 1.
  3. Am 26.11.2024 stellte der gesetzliche Vertreter des BF für diesen einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. 1.
  4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.11.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) dem BF mit, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 26.11.2024 abzuweisen, und räumte ihm eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ein. 1.
  5. Mit Schreiben seiner Vertretung vom 05.12.2024 legte der BF eine Stellungnahme vor, in der er im Wesentlichen ausführte, dass seine gesamte Kernfamilie über Reisedokumente verfüge und somit Auslandsreisen vornehmen könne. Im Hinblick auf das Kindeswohl und die Aufrechterhaltung des Familienlebens sei es notwendig, dass der BF seine Familie ins Ausland begleiten könne. Der unmündige minderjährige BF sei in Österreich geboren und erst „wenige Wochen“ alt, weshalb es ihm über eine lange Zeit nicht möglich sein werde, die Voraussetzungen des § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (in der Folge NAG) zu erfüllen. In diesem Zusammenhang sei es unverhältnismäßig, ihn für diese lange Zeit in seiner Reisefreiheit und seinem Familienleben einzuschränken.1.
  6. Mit Schreiben seiner Vertretung vom 05.12.2024 legte der BF eine Stellungnahme vor, in der er im Wesentlichen ausführte, dass seine gesamte Kernfamilie über Reisedokumente verfüge und somit Auslandsreisen vornehmen könne. Im Hinblick auf das Kindeswohl und die Aufrechterhaltung des Familienlebens sei es notwendig, dass der BF seine Familie ins Ausland begleiten könne. Der unmündige minderjährige BF sei in Österreich geboren und erst „wenige Wochen“ alt, weshalb es ihm über eine lange Zeit nicht möglich sein werde, die Voraussetzungen des Paragraph 45, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (in der Folge NAG) zu erfüllen. In diesem Zusammenhang sei es unverhältnismäßig, ihn für diese lange Zeit in seiner Reisefreiheit und seinem Familienleben einzuschränken. 1.
  7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 06.12.2024 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) ab.1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 06.12.2024 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) ab. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF. Der BF halte sich noch keine fünf Jahre im Bundesgebiet auf und habe ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 nicht vorgelegt. Aufgrund der Aktenlage erfülle er somit die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht. Auch sonst habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage ein Fremdenpass auszustellen sei. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 17.12.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, das Interesse der Republik sei dann erfüllt, wenn die Weigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Grundrechts auf Ausreisefreiheit bedeute. Dies sei beim BF der Fall. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und es sei ihm nicht möglich, einen Reisepass von der afghanischen Botschaft zu erhalten. Sollte der BF keinen Fremdenpass erhalten, komme dies einer Verletzung des Grundrechts auf Ausreisefreiheit nach Art. 2 des
  2. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) gleich.In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, das Interesse der Republik sei dann erfüllt, wenn die Weigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Grundrechts auf Ausreisefreiheit bedeute. Dies sei beim BF der Fall. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und es sei ihm nicht möglich, einen Reisepass von der afghanischen Botschaft zu erhalten. Sollte der BF keinen Fremdenpass erhalten, komme dies einer Verletzung des Grundrechts auf Ausreisefreiheit nach Artikel 2, des
  3. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) gleich. Beantragt wurde unter anderem, dem BF einen Fremdenpass auszustellen.
  4. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich vom 26.11.2024, die eingebrachte Stellungnahme vom 05.12.2024, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde ● Einsicht in die vorgelegten Kopien der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ des BF und des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ seines Vaters sowie in das Schreiben der afghanischen Botschaft in Wien, wonach ein Reisepass zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgestellt werden kann
  5. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist afghanischer Staatsangehöriger.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ist afghanischer Staatsangehöriger. Der BF verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum 03.06.
  6. Er wird durch seinen Vater gesetzlich vertreten, der in Österreich rechtmäßig aufhältig ist und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ mit Gültigkeit bis zum 06.10.2029 verfügt. Sein Vater ist im Besitz eines Fremdenpasses, der ihm zuletzt am 26.11.2024 mit Gültigkeit bis zum 25.11.2029 ausgestellt worden ist. Am 26.11.2024 stellte der gesetzliche Vertreter des BF für diesen einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan werden Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses durch die afghanische Konsulatsabteilung der Botschaft nicht bearbeitet und aktuell keine Reisepässe ausgestellt.
  7. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Die Feststellungen rund um die mangelnde Bearbeitung der Anträge bzw. der mangelnden Ausstellung von Reisepässen durch die afghanische Botschaft in Wien ergeben sich aus dem entsprechenden, vom BF vorgelegten Schreiben der afghanischen Botschaft in Wien, wonach der BF persönlich die Konsulatsabteilung aufgesucht hat, um die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen, jedoch aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan ein solcher Antrag nicht bearbeitet und ein Reisepass zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgestellt werden kann, sowie dem notorischen Amtswissen. Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel und Fremdenpass des Vaters des BF ergeben sich aus dem amtwegig eingeholten IZR-Auszug und der vorgelegten entsprechenden Kopie des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ des Vaters.
  8. Rechtliche Beurteilung: 5.
  9. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im FPG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des FPG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das FPG verweist, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
  3. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
  4. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde fristgerecht am 18.12.2024 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 16.01.2025 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
  5. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. 5.2.
  6. Zur Beschwerde: Der Beschwerde war unter Einbeziehung der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur Erfolg beschieden. 5.2.
  7. Zu § 88 FPG (Fremdenpass):5.2.
  8. Zu Paragraph 88, FPG (Fremdenpass): 5.2.4.1.

§ 88Abs.

1 FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG erfüllt ist.5.2.4.1.

Paragraph 88, Absatz eins, FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG erfüllt ist. Artikel 2 des Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt: „Artikel 2 - Freizügigkeit

(1)Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2)Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3)Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4)Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“ Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217). Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung, einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht

Art. 2Abs.

2

  1. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3
  2. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, das heißt geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2
  3. ZPEMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Artikel 2, Absatz 2,
  4. ZPEMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung, einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht

Artikel 2, Absatz 2, 4.

ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3,

  1. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, das heißt geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f). Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der VfGH hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2
  4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2
  5. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren

§ 88Abs.

1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489 aus 2022, führte der VfGH hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2,
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2,
  4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2,
  5. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren

Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f). Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2
  3. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. 5.2.4.2. Der BF beantragte am 26.11.2024 durch seinen gesetzlichen Vertreter die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 3 FPG. Der Antrag wurde von der belangten Behörde mit dem im Spruch angeführten Bescheid

§ 88Abs.

1 Z 3 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass der BF nicht die Voraussetzungen des § 45 NAG erfülle und auch sonst unter keinen Personenkreis, für den die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG in Betracht komme, subsumiert werden könne. 5.2.4.2. Der BF beantragte am 26.11.2024 durch seinen gesetzlichen Vertreter die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Der Antrag wurde von der belangten Behörde mit dem im Spruch angeführten Bescheid

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG mit der Begründung abgewiesen, dass der BF nicht die Voraussetzungen des Paragraph 45, NAG erfülle und auch sonst unter keinen Personenkreis, für den die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG in Betracht komme, subsumiert werden könne. Beim BF liegen die Voraussetzungen im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 Integrationsgesetz – IntG) erfüllt haben. Der unmündige minderjährige BF wurde am XXXX in Österreich geboren, weshalb es ihm über eine lange Zeit naturgemäß nicht möglich sein wird, die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG, insbesondere die Absolvierung eines Sprachzertifikats auf dem Niveau B1

§ 10Int

G, zu erfüllen.Beim BF liegen die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, Integrationsgesetz – IntG) erfüllt haben. Der unmündige minderjährige BF wurde am römisch 40 in Österreich geboren, weshalb es ihm über eine lange Zeit naturgemäß nicht möglich sein wird, die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, NAG, insbesondere die Absolvierung eines Sprachzertifikats auf dem Niveau B1

Paragraph 10, IntG, zu erfüllen. Für den BF besteht allein aufgrund seines Alters keine Möglichkeit, die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 3 FPG zu erwirken. Als Konsequenz ist es dem BF, da er nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, für einen langen Zeitraum nicht möglich, mit seinem Vater, von dem er abhängig ist und der über ein gültiges Reisedokument verfügt, Aktivitäten außerhalb Österreichs durchzuführen. Es besteht jedoch für ihn schon im Hinblick auf das Kindeswohl zweifelsfrei die Notwendigkeit, seinen Vater bei Auslandsreisen begleiten zu können. Für den BF besteht allein aufgrund seines Alters keine Möglichkeit, die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erwirken. Als Konsequenz ist es dem BF, da er nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, für einen langen Zeitraum nicht möglich, mit seinem Vater, von dem er abhängig ist und der über ein gültiges Reisedokument verfügt, Aktivitäten außerhalb Österreichs durchzuführen. Es besteht jedoch für ihn schon im Hinblick auf das Kindeswohl zweifelsfrei die Notwendigkeit, seinen Vater bei Auslandsreisen begleiten zu können. Da sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er allein aufgrund seines Alters über Jahre hinweg nicht in der Lage sein wird, die Voraussetzungen des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts sowie eines Sprachzertifikates auf dem Niveau B1 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) zu erfüllen und dadurch die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 3 FPG zu erwirken, was zur Konsequenz hat, dass er seinen Vater, der sich ebenso rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und über einen gültigen Fremdenpass verfügt, nicht auf Auslandsreisen begleiten kann, würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses aus diesem Grund einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit

Art. 2Abs. 2 4. ZPEMRK bilden (vgl. BVw

G 25.07.2023, W192 2273616-1; BVwG 19.09.2023, W163 2276559-1).Da sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er allein aufgrund seines Alters über Jahre hinweg nicht in der Lage sein wird, die Voraussetzungen des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts sowie eines Sprachzertifikates auf dem Niveau B1 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) zu erfüllen und dadurch die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erwirken, was zur Konsequenz hat, dass er seinen Vater, der sich ebenso rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und über einen gültigen Fremdenpass verfügt, nicht auf Auslandsreisen begleiten kann, würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses aus diesem Grund einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit

Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK bilden vergleiche BVw

G 25.07.2023, W192 2273616-1; BVwG 19.09.2023, W163 2276559-1). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des VfGH vom 26.06.2024, E 4021-4022/2023, im konkreten Fall nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Rechtssache führt. Diese Entscheidung des VfGH stellt nämlich nicht auf ein – wie im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt – neun Monate altes Kind ab, sondern betraf eine Volljährige und einen gerade noch Minderjährigen, die objektiv in der Lage sind, in Österreich fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich niedergelassen zu sein und die Sprache zu lernen, was sich auch darin zeigt, dass diese über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügen. Im konkreten Fall kann jedoch der im Entscheidungszeitpunkt neun Monate alte BF aufgrund seines jungen Lebensalters diese Voraussetzungen objektiv nicht erfüllen, weshalb die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF, insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl, eine Verletzung der Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit darstellen würde. Ausgehend von obigen Erwägungen erweist sich fallbezogen und im Lichte des zitierten Erkenntnisses des VfGH vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF daher als unverhältnismäßig.Ausgehend von obigen Erwägungen erweist sich fallbezogen und im Lichte des zitierten Erkenntnisses des VfGH vom 16.06.2023 zu E 3489 aus 2022, die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF daher als unverhältnismäßig. Darüber hinaus wurden von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt, die gegen die Ausstellung des beantragten Reisedokumentes sprechen würden. Solche sind auch im Verfahren vor dem BVwG nicht hervorgekommen. Es ist insbesondere keine Gefahr erkennbar, dass durch allfällige Auslandsreisen des BF die Republik Österreich durch die damit gegenüber Gastländern übernommene Verpflichtung „in ein schlechtes Licht“ gerückt würde. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb dem BF ein Fremdenpass auszustellen ist. Dies obliegt

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dem BFA.Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb dem BF ein Fremdenpass auszustellen ist. Dies obliegt

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dem BFA. 5.2.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH, aber auch des VfGH, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die aktuelle Rechtsprechung der Höchstgerichte zu Fremdenpässen wurde berücksichtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W191.2306039.1.00

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