Obsah (13)
§ 88Art. 133§ 6§ 7§ 27§ 28Art. 130Art. 2§ 10§ 5§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlW191 2306170-1 Spruch, W191 2306170-1/2EIM NAMEN DER REPUBLIK!W191 2306170-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde
§ 88Abs.
1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein Fremdenpass auszustellen.Der Beschwerde wird stattgegeben. römisch 40 ist
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 ein Fremdenpass auszustellen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der minderjährigen Beschwerdeführerin (in der Folge BF), einer afghanischen Staatsangehörigen, wurde erstmals am 17.07.2024 eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 09.04.2025 ausgestellt. 1.
- Am 13.08.2024 stellte der gesetzliche Vertreter der BF für diese einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. 1.
- Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 04.09.2024 wurde der Vertreter der BF aufgefordert bekanntzugeben, nach welcher konkreten Bestimmung des § 88 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) er für die BF den Antrag stellt. Zudem wurde ihm eine Frist von vier Wochen zur Beibringung der jeweils geforderten Nachweise und zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.1.
- Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 04.09.2024 wurde der Vertreter der BF aufgefordert bekanntzugeben, nach welcher konkreten Bestimmung des Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) er für die BF den Antrag stellt. Zudem wurde ihm eine Frist von vier Wochen zur Beibringung der jeweils geforderten Nachweise und zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. 1.
- Mit Schreiben der Vertretung vom 23.09.2024 legte die BF eine Stellungnahme sowie einen Screenshot der Webseite der afghanischen Botschaft in Wien, dergemäß keine Reisepässe mehr ausgestellt werden, und Kopien der afghanischen Reisepässe ihrer Eltern und Kopien der „Rot-Weiß-Rot – Karten plus“ ihrer Eltern und ihres Bruders vor. In der Stellungnahme wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich der gestellte Antrag auf § 88 Abs. 1 Z 3 FPG beziehe. Gegenwärtig sei es unmöglich, von der afghanischen Vertretungsbehörde in Wien ein Reisedokument zu erhalten. Die afghanische Botschaft habe die Ausstellung von Reisepässen gänzlich eingestellt, was deren Webseite entnommen werden könne. Die BF halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf und werde allein aufgrund ihres Alters über Jahre hinweg nicht in der Lage sein, die Voraussetzungen des § 45 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (in der Folge NAG) zu erfüllen und so die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG zu erwirken. Dies habe zur Konsequenz, dass die BF ihre Eltern nicht auf Auslandsreisen begleiten könne, jedoch bestehe diesbezüglich schon im Hinblick auf das Kindeswohl eine Notwendigkeit. Die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses stelle daher einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit dar.1.
- Mit Schreiben der Vertretung vom 23.09.2024 legte die BF eine Stellungnahme sowie einen Screenshot der Webseite der afghanischen Botschaft in Wien, dergemäß keine Reisepässe mehr ausgestellt werden, und Kopien der afghanischen Reisepässe ihrer Eltern und Kopien der „Rot-Weiß-Rot – Karten plus“ ihrer Eltern und ihres Bruders vor. In der Stellungnahme wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich der gestellte Antrag auf Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG beziehe. Gegenwärtig sei es unmöglich, von der afghanischen Vertretungsbehörde in Wien ein Reisedokument zu erhalten. Die afghanische Botschaft habe die Ausstellung von Reisepässen gänzlich eingestellt, was deren Webseite entnommen werden könne. Die BF halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf und werde allein aufgrund ihres Alters über Jahre hinweg nicht in der Lage sein, die Voraussetzungen des Paragraph 45, Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (in der Folge NAG) zu erfüllen und so die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erwirken. Dies habe zur Konsequenz, dass die BF ihre Eltern nicht auf Auslandsreisen begleiten könne, jedoch bestehe diesbezüglich schon im Hinblick auf das Kindeswohl eine Notwendigkeit. Die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses stelle daher einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit dar. 1.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 22.11.2024 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs.
1 FPG ab.1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 22.11.2024 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG ab. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF. Die BF falle nicht in den Personenkreis, für den die Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs.
1 FPG in Betracht komme, weshalb auf die Frage, ob die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen sei, nicht näher einzugehen sei.Die BF falle nicht in den Personenkreis, für den die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG in Betracht komme, weshalb auf die Frage, ob die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen sei, nicht näher einzugehen sei. Das Tatbestandselement des „Interesses der Republik“ sei dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 des
- Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) gewährleisteten Rechts der Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung des Konventionsrechts bedeuten würde. Es sei auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge VfGH) vom 26.06.2024, E 4021-4022/2023, zu verweisen, das die Rechtsansicht bestätige, wonach eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erst dann zu erfolgen habe, wenn eine der Ziffern des § 88 Abs. 1 FPG erfüllt sei, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben sei.Das Tatbestandselement des „Interesses der Republik“ sei dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, des
- Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) gewährleisteten Rechts der Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung des Konventionsrechts bedeuten würde. Es sei auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge VfGH) vom 26.06.2024, E 4021-4022/2023, zu verweisen, das die Rechtsansicht bestätige, wonach eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erst dann zu erfolgen habe, wenn eine der Ziffern des Paragraph 88, Absatz eins, FPG erfüllt sei, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben sei. 1.
- Gegen diesen Bescheid brachte die BF mit Schreiben ihrer gewillkürten Vertretung vom 23.12.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die BF die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG erfülle. In der Entscheidung des VfGH vom 16.06.2023, E 3489/2022-14, verfüge der BF ebenfalls über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und seien die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG trotz Fehlens des fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet angenommen worden. Zudem werde auf Entscheidungen des BVwG verwiesen, die sich analog zum gegenständlichen Sachverhalt verhalten würden. Die Eltern und der Bruder der BF würden jeweils über ein gültiges Reisedokument verfügen. Ihr Bruder verfüge über einen Fremdenpass, sein Recht auf dessen Ausstellung sei ihm im Jänner 2024 vom BVwG zuerkannt worden. Eine Nichtausstellung des Fremdenpasses führe dazu, dass die BF über lange Zeit hinweg ihre Familie bei Auslandsaufenthalten nicht begleiten könne.In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die BF die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfülle. In der Entscheidung des VfGH vom 16.06.2023, E 3489/2022-14, verfüge der BF ebenfalls über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und seien die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG trotz Fehlens des fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet angenommen worden. Zudem werde auf Entscheidungen des BVwG verwiesen, die sich analog zum gegenständlichen Sachverhalt verhalten würden. Die Eltern und der Bruder der BF würden jeweils über ein gültiges Reisedokument verfügen. Ihr Bruder verfüge über einen Fremdenpass, sein Recht auf dessen Ausstellung sei ihm im Jänner 2024 vom BVwG zuerkannt worden. Eine Nichtausstellung des Fremdenpasses führe dazu, dass die BF über lange Zeit hinweg ihre Familie bei Auslandsaufenthalten nicht begleiten könne. Beantragt wurde unter anderem, der BF einen Fremdenpass auszustellen.
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich vom 13.08.2024, die eingebrachte Stellungnahme vom 23.09.2024, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde ● Einsicht in die vorgelegten Kopien der afghanischen Reisepässe der Eltern der BF, die Kopien der „Rot-Weiß-Rot – Karten plus“ ihrer Eltern und ihres Bruders und den Screenshot der Webseite der afghanischen Botschaft in Wien
- Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus: Die BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist afghanische Staatsangehörige.Die BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ist afghanische Staatsangehörige. Die BF verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum 09.04.
- Sie wird durch ihren Vater gesetzlich vertreten, der in Österreich rechtmäßig aufhältig ist und über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum 07.04.2025 verfügt. Ihr Vater ist im Besitz eines afghanischen Reisepasses, der ihm am 11.01.2021 mit Gültigkeit bis zum 11.01.2031 ausgestellt wurde. Ihre Mutter ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum 08.04.2024 und verfügt über einen afghanischen Reisepass, der ihr am 24.06.2020 mit Gültigkeit bis zum 24.06.2025 ausgestellt wurde. Am 13.08.2024 stellte der gesetzliche Vertreter der BF für diese einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan werden Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses durch die afghanische Konsulatsabteilung der Botschaft nicht bearbeitet und aktuell keine Reisepässe ausgestellt.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Die Feststellungen rund um die mangelnde Bearbeitung der Anträge bzw. der mangelnden Ausstellung von Reisepässen durch die afghanische Botschaft in Wien ergeben sich aus dem entsprechenden, von der BF vorgelegten Screenshot der Webseite der afghanischen Botschaft in Wien sowie dem notorischen Amtswissen. Die Feststellungen zu den Reisepässen der Eltern der BF und den Aufenthaltstiteln ihrer Familienangehörigen ergeben sich aus den entsprechenden vorgelegten Kopien.
- Rechtliche Beurteilung: 5.
- Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im FPG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des FPG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das FPG verweist, anzuwenden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 7Abs.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
- Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
- Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde fristgerecht am 23.12.2024 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 20.01.2025 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
- Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. 5.2.
- Zur Beschwerde: Der Beschwerde war unter Einbeziehung der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur Erfolg beschieden. 5.2.
- Zu § 88 FPG (Fremdenpass):5.2.
- Zu Paragraph 88, FPG (Fremdenpass): 5.2.4.1.
§ 88Abs.
1 FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG erfüllt ist.5.2.4.1.
Paragraph 88, Absatz eins, FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG erfüllt ist. Artikel 2 des Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt: „Artikel 2 - Freizügigkeit
(1)Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2)Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3)Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4)Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“ Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217). Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung, einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht
Art. 2Abs.
2
- ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3
- ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, das heißt geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung, einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht
Artikel 2, Absatz 2, 4.
ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3,
- ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, das heißt geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f). Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der VfGH hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren
§ 88Abs.
1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2
- ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489 aus 2022, führte der VfGH hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren
Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,
- ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f). Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2
- ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs.
1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. 5.2.4.2. Die BF beantragte am 13.08.2024 durch ihren gesetzlichen Vertreter die Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs.
1 Z 3 FPG. Der Antrag wurde von der belangten Behörde mit dem im Spruch angeführten Bescheid
§ 88Abs.
1 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass die BF nicht in den Personenkreis, für den die Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs.
1 FPG in Betracht komme, falle. 5.2.4.2. Die BF beantragte am 13.08.2024 durch ihren gesetzlichen Vertreter die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Der Antrag wurde von der belangten Behörde mit dem im Spruch angeführten Bescheid
Paragraph 88, Absatz eins, FPG mit der Begründung abgewiesen, dass die BF nicht in den Personenkreis, für den die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG in Betracht komme, falle. Bei der BF liegen die Voraussetzungen im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 Integrationsgesetz – IntG) erfüllt haben. Die unmündige minderjährige BF wurde am XXXX in Österreich geboren, weshalb es ihr über eine lange Zeit naturgemäß nicht möglich sein wird, die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG, insbesondere die Absolvierung eines Sprachzertifikats auf dem Niveau B1
§ 10Int
G, zu erfüllen.Bei der BF liegen die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, Integrationsgesetz – IntG) erfüllt haben. Die unmündige minderjährige BF wurde am römisch 40 in Österreich geboren, weshalb es ihr über eine lange Zeit naturgemäß nicht möglich sein wird, die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, NAG, insbesondere die Absolvierung eines Sprachzertifikats auf dem Niveau B1
Paragraph 10, IntG, zu erfüllen. Für die BF besteht allein aufgrund ihres Alters keine Möglichkeit, die Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs.
1 Z 3 FPG zu erwirken. Als Konsequenz ist es der BF, da sie nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, für einen langen Zeitraum nicht möglich, mit ihren Eltern, von denen sie abhängig ist und die beide über ein gültiges Reisedokument verfügen, Aktivitäten außerhalb Österreichs durchzuführen. Es besteht jedoch für sie schon im Hinblick auf das Kindeswohl zweifelsfrei die Notwendigkeit, ihre Eltern bei Auslandsreisen begleiten zu können. Für die BF besteht allein aufgrund ihres Alters keine Möglichkeit, die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erwirken. Als Konsequenz ist es der BF, da sie nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, für einen langen Zeitraum nicht möglich, mit ihren Eltern, von denen sie abhängig ist und die beide über ein gültiges Reisedokument verfügen, Aktivitäten außerhalb Österreichs durchzuführen. Es besteht jedoch für sie schon im Hinblick auf das Kindeswohl zweifelsfrei die Notwendigkeit, ihre Eltern bei Auslandsreisen begleiten zu können. Da sich die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sie allein aufgrund ihres Alters über Jahre hinweg nicht in der Lage sein wird, die Voraussetzungen des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts sowie eines Sprachzertifikates auf dem Niveau B1 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) zu erfüllen und dadurch die Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs.
1 Z 3 FPG zu erwirken, was zur Konsequenz hat, dass sie ihre Eltern, die sich ebenso rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und jeweils über einen gültigen afghanischen Reisepass verfügen, nicht auf Auslandsreisen begleiten kann, würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses aus diesem Grund einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit
Art. 2Abs. 2 4. ZPEMRK bilden (vgl. BVw
G 25.07.2023, W192 2273616-1; BVwG 19.09.2023, W163 2276559-1).Da sich die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sie allein aufgrund ihres Alters über Jahre hinweg nicht in der Lage sein wird, die Voraussetzungen des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts sowie eines Sprachzertifikates auf dem Niveau B1 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) zu erfüllen und dadurch die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erwirken, was zur Konsequenz hat, dass sie ihre Eltern, die sich ebenso rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und jeweils über einen gültigen afghanischen Reisepass verfügen, nicht auf Auslandsreisen begleiten kann, würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses aus diesem Grund einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit
Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK bilden vergleiche BVw
G 25.07.2023, W192 2273616-1; BVwG 19.09.2023, W163 2276559-1). Insoweit das BFA im verfahrensgegenständlichen Bescheid auf die Entscheidung des VfGH vom 26.06.2024, E 4021-4022/2023, verweist und vorbringt, dass diese Entscheidung die Rechtsansicht bestätige, wonach eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erst dann zu erfolgen habe, wenn eine der Ziffern des § 88 Abs. 1 FPG erfüllt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Entscheidung des VfGH nicht auf ein – wie im gegenständlichen Verfahren – im Entscheidungszeitpunkt zehn Monate altes Kind abstellt, sondern eine Volljährige und einen gerade noch Minderjährigen betraf, die objektiv in der Lage sind, in Österreich fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich niedergelassen zu sein und die Sprache zu lernen, was sich auch darin zeigt, dass diese über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügen. Im konkreten Fall kann jedoch die im Entscheidungszeitpunkt zehn Monate alte BF aufgrund ihres jungen Lebensalters diese Voraussetzungen objektiv nicht erfüllen, weshalb die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an die BF, insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl, eine Verletzung der Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit darstellen würde.Insoweit das BFA im verfahrensgegenständlichen Bescheid auf die Entscheidung des VfGH vom 26.06.2024, E 4021-4022/2023, verweist und vorbringt, dass diese Entscheidung die Rechtsansicht bestätige, wonach eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erst dann zu erfolgen habe, wenn eine der Ziffern des Paragraph 88, Absatz eins, FPG erfüllt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Entscheidung des VfGH nicht auf ein – wie im gegenständlichen Verfahren – im Entscheidungszeitpunkt zehn Monate altes Kind abstellt, sondern eine Volljährige und einen gerade noch Minderjährigen betraf, die objektiv in der Lage sind, in Österreich fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich niedergelassen zu sein und die Sprache zu lernen, was sich auch darin zeigt, dass diese über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügen. Im konkreten Fall kann jedoch die im Entscheidungszeitpunkt zehn Monate alte BF aufgrund ihres jungen Lebensalters diese Voraussetzungen objektiv nicht erfüllen, weshalb die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an die BF, insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl, eine Verletzung der Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit darstellen würde. Ausgehend von obigen Erwägungen erweist sich fallbezogen und im Lichte des zitierten Erkenntnisses des VfGH vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses für die BF daher als unverhältnismäßig.Ausgehend von obigen Erwägungen erweist sich fallbezogen und im Lichte des zitierten Erkenntnisses des VfGH vom 16.06.2023 zu E 3489 aus 2022, die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses für die BF daher als unverhältnismäßig. Darüber hinaus wurden von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt, die gegen die Ausstellung des beantragten Reisedokumentes sprechen würden. Solche sind auch im Verfahren vor dem BVwG nicht hervorgekommen. Es ist insbesondere keine Gefahr erkennbar, dass durch allfällige Auslandsreisen der BF die Republik Österreich durch die damit gegenüber Gastländern übernommene Verpflichtung „in ein schlechtes Licht“ gerückt würde. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb der BF ein Fremdenpass auszustellen ist. Dies obliegt
§ 5Abs.
1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dem BFA.Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb der BF ein Fremdenpass auszustellen ist. Dies obliegt
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dem BFA. 5.2.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
§ 24Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH, aber auch des VfGH, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die aktuelle Rechtsprechung der Höchstgerichte zu Fremdenpässen wurde berücksichtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W191.2306170.1.00